Das Fachmagazin von veb.ch kurz ∙ praxisorientiert ∙ aktuell
3 I 2016
rechnungswesen & controlling
Frau muss wollen. In meinem letzten Editorial zu diesem Thema 2009 schrieb ich «Frauen: Wo seid ihr geblieben?». Anlass war seinerzeit eine Salärstudie, die aufzeigte, dass Frauen an die 20 % weniger verdienen als Männer. Die Ursache lag für mich – 2009 wie heute – darin begründet, dass Frauen erstens viel mehr Teilzeitarbeit leisten und zweitens – als Folge – viel weniger an höher entlöhnten Kaderstellen (in der GL oder als Fachspezialistinnen) sind. Ich wagte zu vermuten, dass die Schweizer Frau noch viel stärker in der klassischen Lebensund Arbeitsteilung stecke als ihre Kolleginnen im Ausland, die berufliche Karriere somit nicht im Vordergrund stehe. Eine Weiterbildungspyramide diente mir als Beweis: Betrug der Frauenanteil auf Stufe Sachbearbeiterinnen 79 %, reduzierte er sich beim Fachausweis bereits schon auf 58 %, um dann auf Diplomstufe mit 27 % regelrecht einzubrechen. Mein Editorial endete mit dem Wunsch, in zwei Jahren schreiben zu können: «Frauen: Wir haben euch gefunden!» »»» Fortsetzung Seite 4
Controlling Planung als Controllinginstrument für eine effiziente Strategieumsetzung Rechnungslegung Swiss GAAP FER Update: Fachkommissionssitzung und Geldflussrechnung Steuern Sozialversicherungen international – EFTA-Abkommen KMU Harmonisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs Persönlich Interview mit Daniela Salkim, diplomierte Betriebsökonomin und Wirtschaftsprüferin
Wir heissen 125 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Karin Achermann Daniel Ammann Slavica Antic Raffaelina Avantaggiato René Baldauf Denise Banz Sandra Bärtschi Tamara Baschung Claudio Battaglia Jeannette Baumann Deborah Bernardi Sabrina Bianchi Alex Bisig Boglarka Bless Sylvia Böhringer Mauro Bonzanigo Patrick Bossart Hessel Brouwer Richard Bruder Monika Bründler Andrea Bühler Birgit Cano-Hütte Antonietta Cocozza Sebastian Derungs Celestino Di Marco Antonio Di Marco Fay Dittli Tanja Elsa Karin Engeler Judith Eugster Simona Ferrario Iris Ferri
Daniela Feusi-Vetsch Ursula Frei David Freiburghaus Sandra Freitag Dominic Fuhrimann Leila Gasser Jan Gilgen Michelle Graf Ralf Grubwinkler Kyle Haeny Matthias Haller Andrea Hässig Matthias Hausmann Sandra Heidelberger Veronika Henkels Christian Herrmann Petra Hess Marc Höhener Fabienne Hostettler Vigliotti Jeannine Hotz Jin Huang-Strasser Claudia Hug Monika Inderbitzin-Brumann Peter Job Sebastian Jonaitis Peter Kaderli Hâle Karaüç Michaela Kellner Sven Kistler Matthias Knechtli Monika Kohler Florian Krobath
2 I rechnungswesen & controlling 3 I 2016
Erna Läubli Sandra Leemann Oliver Lutz Yvonne Marty Thomas Melliger Gaby Merkofer David Meyer Sarah Michalk Olivier Minger Claudia Moser Beatrice Müller Andreas Naef Cornelia Naef Patricia Nigg Sascha Nöthinger Pascal Perrig Marlies Peter Christian Pfäffli Sarah Pfammatter-Götte Tanja Pfyl Aicha Polat Carmen Portmann Daniel Rast Stefan Risi Marina Sargsyan Eveline Schaad Jarkko Schäublin Rolf Schäublin Claudia Scheidegger Kerr Lars Schwager Marlen Seiz Stefan Siegenthaler
veb.ch Talacker 34 I 8001 Zürich 043 336 50 30
Reto Siegrist René Sigrist Céline Soland Fabienne Staubli Marion Steger Janeta Steiger Andrea Steimann Daniel Studer Daniela Sutter Rolf Tanner Alain Tanner Nicole Thoma Sajika Thurairajah Sonam Tsering Melanie Ulrich Marina Vescovo Sarina Villiger Iwan Vizzardi Helen Vollmann Andreas von Arx Tchodouraa Wettstein Michael Widmer Brigit Wiesmann Andrew Wigram Christian Willi Monika Willi Keith D. Wyss Yolanda Yavsan Kathrin Zehnder
8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Editorial Erfolg. www.veb.ch
Inhaltsverzeichnis Editorial Frau muss wollen
Bildung 1
Portrait Melanie Pfranger, Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen
38
Controlling
«House of Accounting»:
Planung als Controllinginstrument
Kompaktes Wissen in Kürze
40 41
für eine effiziente Strategieumsetzung
5
Die Neuerungen im Geldwäschereigesetz
Auslagerungswelle: Ein Ausblick für die Schweiz
9
Interview mit Corinne Christen zum Thema «Frauen und Karriere» veb.ch-Empfehlungen für Weiterbildung
Rechnungslegung Grössenabhängiger Verzicht auf die Konzernrechnung
11
IFRS Update: Performance Reporting – Quo vadis?
13
Swiss GAAP FER Update: Fachkommissionssitzung und Geldflussrechnung
17
Rechnungslegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten bei Kernkraftwerken
42
zum Thema Rechnungslegung
44
Aus der Controller-Akademie
45
Praxisorientierte Anwendung von HRM2
47
Ein Einblick in die Prüfungsvorbereitungen 2017
49
Professionelles Forderungsmanagement
51
19
Persönlich Revision
Interview mit Daniela Salkim,
Unternehmensfortführung vs. Eingeschränkte Revision –
Wirtschafsprüferin und diplomierte Betriebsökonomin
Umsetzung in der Praxis
52
21
getAbstract Schweizer Kontenrahmen veb.ch-Bestseller zur Rechnungslegung
Selbst ist die Frau – auch auf dem Weg nach oben 22
Aus dem veb.ch
Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung nach OR
55
23
Steuern Unternehmer und Vorsorge – einige Aspekte
25
Sozialversicherungen international – EFTA-Abkommen
28
Richtige Vorsteuerrückforderung
31
Frontaliers et assurances sociales: attention danger!
32
Rückblick Generalversammlung 2016
56
Regionalgruppen
59
Aktuelle Veranstaltungen
60
Recht Aktuelle Rechtsprechung, die auch Sie betreffen könnte
34
KMU Harmonisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs
Inhaltsverzeichnis
36
3 I 2016 rechnungswesen & controlling I 3
Und heute, nach sieben Jahren? Ich habe nur vereinzelte Frauen gefunden, obwohl ihr Anteil in der Weiterbildung sich erhöht hat. Beim Fachausweis liegt er bei 63 %, beim Diplom bei 36 %. Übrigens schneiden Frauen bei diesen Prüfungen besonders gut ab, so zum Beispiel die St. Gallerin Melanie Pfranger dieses Jahr mit einer 5,9 beim Fachausweis! Aber das ist alles noch zu wenig. Woran liegt es also, dass nicht mehr Frauen Karriere machen, sei es führungsmässig oder als hochqualifizierte Spezialistinnen? Bewusst haben wir in der letzten und in dieser Ausgabe starke und erfolgreiche Berufskolleginnen porträtiert und befragt. Eines fällt dabei auf: Alle haben sich weitergebildet, hatten zum Ziel einen interessanten Beruf und Karriere. Und alle haben auf unterschiedliche Weise Lösungen für die Weiterarbeit gefunden – auch als Mütter. Es geht also. Doch, und zu diesem Schluss komme ich wiederum und bin davon überzeugt: Frau muss auch wollen! Nach wie vor finde ich Frauen im beruflichen Kontext im Ausland oftmals ehrgeiziger. Es könnte daher kommen, dass wir in der Schweiz halt in einer Wohlstandsgesellschaft leben, in anderen Ländern heisst es: «Friss oder stirb.» Es ist ja nicht so, dass die Rahmenbedingungen in allen ausländischen Ländern paradiesischer sind als bei uns. Kürzlich las ich in der NZZ am Sonntag: «Wie wäre es mit Ehrgeiz statt mit Quoten? Es ist erschreckend zuzuschauen, wie gering die Ambitionen vieler Frauen in ihrem Job sind.» Ein signifikanter Teil der Schweizer Frauen scheint Karriereüberlegungen anderen Zielsetzungen bewusst unterzuordnen. Was tun? Eine Quotenlösung haben wir bei der kürzlichen Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann als Verband abgelehnt, auch deshalb, weil sie noch mit der Pflicht, alle vier Jahre eine Lohnanalyse durchzuführen und sogar noch extern prüfen zu lassen, verbunden gewesen wäre. Dagegen spreche ich mich seit langem für verbesserte Rahmenbedingen für Teilzeitarbeit aus (für Frauen wie für Männer!) sowie für genügend zahlbare Krippen oder steuerliche Erleichterungen.
trauen, vielleicht weniger selbstkritisch und perfektionistisch sein: Mängel, die ich oft von Frauen selbst höre. Lesen Sie das Interview mit Alice Kalbermatten, CFO bei der Matterhorn Gotthardbahn und vierfache Mutter, in unserer letzten Ausgabe mit der Botschaft «Die Bildungsrendite muss für mich stimmen». Lesen Sie in dieser Ausgabe das Interview mit Daniela Salkim, Wirtschaftsprüferin und zweifache Mutter, unter dem Titel «Ich habe einen enormen Wissensdurst». Was können wir zusätzlich noch tun? Ich schliesse mich der Aussage in diesem r&c von Corinne Christen an: «Frauen sollten als Investition in die Zukunft betrachtet werden.» Arbeitgeber sollten auch für Teilzeitstellen attraktive Jobs anbieten – auch für kleinere Pensen. Frauen sollten nicht vor die Entscheidung gestellt werden, entweder 100 % weiterzuarbeiten oder einen Job ohne Verantwortung zu übernehmen. Zu flexiblen Lösungen kann auch in einem vernünftigen Mass das Arbeiten im Homeoffice gehören. Anzustreben ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sei es im Modell «Frau und Mann zu Hause und gleichzeitig Karriere» oder «Alleinerziehende mit Mann». Allein «Ich will» reicht aber nicht – im Beruf muss Frau sagen: «Ich will, ich kann, ich mache».
Ihr Präsident, Herbert Mattle
Verunsichert werde ich dann allerdings, wenn ich – so kürzlich geschehen – in einer Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz folgendes lesen muss: «Finanzielle Anreize bewegen Mütter kaum zu Mehrarbeit». So spielten günstigere Kitas und Steuervorteile kaum eine Rolle, und Geld und Karriere seien nicht besonders wichtig. Die Aussage «Die Präsenz der Mutter für die Kinder scheint tendenziell wichtiger als die der Väter», möchte ich nicht weiter kommentieren. Fazit: Frau muss wollen. Sie darf keine Angst haben, anspruchsvolle Funktionen zu übernehmen – und auch zu scheitern. Sie muss sich besser «verkaufen», insbesondere auch in finanziellen Belangen. Sie muss sich auch mehr zu-
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Foto Editorial: Miles Gerst
Editorial
Planung als Controllinginstrument für eine effiziente Strategieumsetzung Eine moderne Planung ist durch einen Fokus auf das Wesentliche, eine durchgängige Transparenz und hinreichende Flexibilität in der Aktualisierung gekennzeichnet. Der Beitrag zeigt die Herausforderungen und Anforderungen an das Controllinginstrument und leitet ein Zielbild einer effizienten Planung ab.
Christian Offenhammer
Planung als zentrales Controllinginstrument Das Aufgabenspektrum des Controlling hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert, indem es sich inhaltlich weiterentwickelt hat sowie thematisch breiter gefächert wurde. Ein modernes Controlling unterstützt die Steuerung eines Unternehmens bei der Strategiedefinition, Strategieumsetzung, der finanziellen Planung, dem Management Reporting sowie der Ableitung von Massnahmen.
Das Controlling gestaltet und koordiniert dabei als zentrales Instrument den Planungs- und Budgetierungsprozess. Unterschieden wird regelmässig die Mittelfristplanung (in der Regel 3-5 Jahre, branchenabhängig) und die Budgetierung (1 Jahr): Im Mittelfristplan werden die Zielvorgaben auf Basis der Strategie auf aggregierter Ebene festgelegt (z.B. Umsatz, Kosten und Ergebnis). Im Budget werden diese Vorgaben für das Planjahr weiter auf die Abteilungen und Produkte heruntergebrochen und detailliert. Dafür ist eine Festlegung von Massnahmen sowie die Abstimmung der Planung mit allen relevanten Stakeholdern notwendig.
Daniel Schlatter
Unterjährig liefert das Controlling steuerungsrelevante Informationen im Management Reporting in regelmässigen Standardberichten und spontanen Ad-hoc-Analysen. Auf diese Weise wird die Einhaltung der Zielvorgaben durch Abweichungsanalysen sichergestellt. Ebenso ist bei veränderten Marktbedingungen eine Aktualisierung der Steuerung durch Forecasts angeraten. Forecasts (auch Hochrechnung oder Prognose) werden für weni-
Controlling
ge Plan-Kennzahlen als Ausblick für den erwarteten Geschäftsverlauf erstellt und ermöglichen so eine frühzeitige Erkennung von Zielabweichungen. Herausforderungen der Planung Im Rahmen der Planungsprozesse treten in der Praxis vielfach Probleme mit Bezug auf die Inhalte, die Aufwände oder den Nutzen auf. Eine zu hohe Ressourcenbindung oder ein limitierter Steuerungsnutzen sind oftmals die Folge. In diesem Artikel sollen die verschiedenen Herausforderungen aufgezeigt und daraus Anforderungen an eine effiziente und effektive Planung abgeleitet werden, damit die Planung als zentrales Steuerungsinstrument im Unternehmen positioniert werden kann. Häufig lassen sich immer wieder die gleichen Mängel im Planungsprozess feststellen: Q
Vielfach wird in einem aufwändigen Bottom-Up Prozess geplant. Dieses Vorgehen hat für Unternehmen gleich mehrere Nachteile: Es sind viele Mitarbeitende involviert, was eine hohe Ressourcenbindung bedeutet. Regelmässig werden zudem einfach die Ist-Werte des Vorjahres fortgeschrieben und zum Konzernergebnis aggregiert. Dabei fehlt dann der Fokus auf das Wesentliche, da die Planung losgelöst von der Strategie erfolgt. Dies hat zur Folge, dass der eigentliche Zielsetzungscharakter der Planung nicht optimal auf die Strategie ausgerichtet ist und somit eine Inkonsistenz zwischen Strategie, Zielen und dem Budget zur Folge hat.
Q
Nach mehreren Planungsschleifen bzw. Knetphasen und möglichen Änderungen in der Datenbasis fehlt auf aggregierter Konzernebene häufig die Transparenz über das Zustandekommen der Zahlen. Differenzen zu Vorjahresplanwerten können nicht erklärt werden und
3 I 2016 rechnungswesen & controlling I 5
führen zu einer fehlenden Akzeptanz (Blackbox-Effekt). Unklar zustande gekommene Zielwerte in der Mittelfristplanung und im Budget senken die Bedeutung des Planungsprozesses und das Vertrauen in die Qualität der Planwerte. Q
Ein weiteres Problem stellt das aufwändige Aufbereiten des Datenmaterials dar. In einer heterogenen Konzernstruktur werden dabei oft Daten aus mehreren, dezentralen Systemen zum Teil händisch zusammengetragen. Dabei entstehen dann Logik- und Medienbrüche im Planungsansatz und eine inkonsistente Datenbasis. Des Weiteren hat ein solcher Ansatz eine niedrige Flexibilität für Änderungen der Planung zur Folge. Bei späten Anpassungswünschen des Top Managements können Abhängigkeiten zwischen den Teilplänen nicht mehr ausreichend berücksichtigt werden und die Planung erfährt Inkonsistenzen zwischen den einzelnen Teilplänen.
Anforderungen an die Planung Um oben genannte Mängel zu beheben, lassen sich mehrere Anforderungen an eine effiziente und effektive Planung ableiten. Steuerungsrelevanz Der Fokus der Planung sollte auf steuerungsrelevanten Informationen liegen. Im Zeitalter von nahezu unbegrenzten Informationsversorgungsmöglichkeiten ist die Auswahl der richtigen, weil für den Erfolg einer Organisation entscheidenden Steuerungsgrössen relevant. Dabei ist die Reihenfolge bedeutsam: Ausgehend von der Strategie sollte eine Planung erfolgen, nicht aus den finanziellen Planzahlen eine Unternehmensausrichtung festgelegt werden. Diese logische Abfolge stellt sicher, dass die Planung als Zielsetzungsinstrument tatsächlichen Nutzen schafft und an der langfristige Ausrichtung der Unternehmung orientiert ist.
Hierfür ist eine höhere Flexibilität als in der Planung gefordert, um kurzfristige Änderungswünsche des Managements abbilden zu können, welche auf aktuelle Marktentwicklungen reagieren müssen. Ebenso sollen derartige Änderungen ohne grosse Reibungsverluste ablaufen und eine treffsichere Aussage über die Zielerreichung garantieren. Dies erfordert regelmässig eine IT-Unterstützung in der Forecast-Erstellung. Mit einem konzernweit integrierten Planungs- und Forecasttool ist ein hoher Automatisationsgrad gegeben und es werden kurzfristige Änderungen einfach möglich, ohne die Datenkonsistenz zu gefährden. Zielbild einer effizienten Planung Als Zielbild einer effizienten Planung haben sich in der Praxis gewisse Ansätze herauskristallisiert, welche den beschriebenen Herausforderungen begegnen und die Anforderungen erfolgreich umsetzen. Effizienter Planungsprozess auf Basis von Frontloading und Top-Down Zielsetzung Ein effizienter Planungsprozess sieht eine vorgelagerte Zielsetzung, das sogenannte «Frontloading», vor. Durch diesen Zielsetzungsprozess ist die Planung von Anfang an klar auf die Erwartungen des Top-Managements ausgerichtet. Die Zielwerte sind für alle nachfolgenden Planbeteiligten nachvollziehbar und strategische Massnahmen können bereits zu diesem Zeitpunkt integriert werden. Grundlage sollte die Strategie sein, aus der die Umsatz-, Kosten- und Erfolgsziele abgeleitet werden. In der Regel schliesst sich an den Top-Down Zielsetzungsprozess eine Bottom-Up Ausplanung an, bei der die Planwerte sukzessive detailliert werden. Wichtig ist hier der Fokus auf das Wesentliche – die Konsistenz zwischen Strategie und Planung – sowie ein schlanker Planungsablauf mit vorab definierten Teilnehmern. Digitalisierung der Planung
Transparenz und Qualität Um die Akzeptanz der Zielvorgaben auf allen Konzernebenen sicherzustellen, ist eine hohe Transparenz bezüglich Inhalt (insbesondere Basis der Planannahmen), Systeme und Prozess wichtig. Qualitativ hochwertige Daten erzeugen Vertrauen auf Management-Ebene, um die Zielvorgaben in der Steuerung organisatorisch und prozessual nachhaltig zu verankern. Hier kann bspw. ein zentrales Workflow-Management mit aktuellem Status, Aufzeichnung der Änderungen und Unterstützung der Genehmigungsprozesse helfen. Flexibilität und Integration Eng mit der Planung verbunden ist der Forecast, der als unterjähriges Instrument eine aktuelle Aussage über die Zielerreichung zum Jahresende (oder rollierend) liefert.
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Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung aller Controllinginstrumente lassen sich auch für die Planung unterschiedliche Entwicklungsstufen unterscheiden. Aufbauend auf einer einheitlichen, integrierten Datenbasis können Massnahmen und strategische Initiativen oder Wertreiber in den Planungsablauf inkludiert werden. Werttreiber des Unternehmens zeigen dabei die unternehmensspezifischen Stellhebel eines Geschäftsmodells auf und zeigen die Auswirkungen strategischer Initiativen auf Preise, Absatz, Produktivität etc. Finanzwirtschaftliche Treiber zeigen eine Auswirkung auf Währungskurse, Rohstoffpreise etc. Als höchste Ausbaustufe der Digitalisierung und damit auch Flexibilisierung stehen vorhersagende Planungsmo-
Controlling
Grundlogik
Einheitliche Datenbasis
Beschreibung
Treiber-basierte Planung
Predictive
SR Cost Projection system
GFD
LFD
Einheitliche
Datenbasis
Grossteil aller Ausgaben erfordert keine detaillierte Re-Evaluierung
Treiber-basierte
Manuelle Planung/Forecast wird schrittweise durch Algorithmen ersetzt
Strategische Initiativen machen den Unterschied beim Wachstum
Nachvollziehbarkeit
Treiberwerte werden aus internen und externen Quellen automatisch vorgeschlagen (“Big Data”)
Fokussierung der Mittel auf Initiativen, die Wettbewerbsvorteile generieren
Fokussierte
Realtime Informationen ermöglichen unmittelbare Entscheidung des Managements
Hohe Management Attention
Lernende Systeme (z.B. Kombination traditioneller / digitaler FC)
Konsistentes
Datenmodell mit hoher Granularität
IT-gestützter
Workflow
Konsistente,
Nutzen
Planung in Schichten
hochwertige Plandaten für die Steuerung, und Auswertung in allen relevanten Geschäftsdimensionen
Reduzierter
manueller
Aufwand
Planung zur Abbildung des Geschäftsmodells von Abweichungen auf Basis der Werttreiber
Management Diskussion auf Basis einheitlicher Werttreiber
Höhere
Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit
Szenariomodellierung
bei Entwicklung der Werttreiber
Ressourceneinsparung Anpassung der Systemlandschaft Verbesserung der Steuerung
Abbildung 1: Entwicklungsstufen einer digitalen Planung
delle, die neben den unternehmensinternen Quellen (z.B. Eckwert-Zielsetzung des Managements) auch unternehmensexterne Quellen (z.B. Marktentwicklung) integrieren. Automatisch lassen sich so unmittelbare (real time) Entscheidungen des Managements vorbereiten. Mithilfe der Treibermodelle ist es dann einfach möglich, verschiedene Szenarien und Simulation effizient durchzurechnen. Bei einer vollständig integrierten, digitalen Planungslösung kann das Ergebnis in der Erfolgsrechnung und Bilanz direkt ausgewertet werden. Insgesamt lassen sich so mittelfristig Ressourcen einsparen und die Steuerung der Unternehmung wird deutlich verbessert. Kurzfristig ist allerdings in der Regel eine Anpassung der Systemlandschaft notwendig. Einsatz moderner Planungssoftware Moderne Planungssoftware leistet einen hohen Beitrag zu einer effizienten und effektiven Planung. Durch spezifische Planungsfunktionalitäten lässt sich die Durchführung der Planung einfach und sicher gestalten. Die grossen Anbieter von Planungssoftware (z.B. IBM, SAP, Hyperion) stellen bereits gewisse Planungsfunktionalitäten in vorgefertigten Modulen zur Verfügung, die eine Versionierung, automatische Erstellung von Vorschlagswerten oder eine Workflow Unterstützung bieten. So lässt sich schnell ein Überblick über den aktuellen Stand der Planung (Status Monitoring) gewinnen sowie systemische Genehmigungsprozesse hinterlegen. Auf diese Weise wird auch eine hohe Compliance-Sicherheit erzielt.
Controlling
Hinsichtlich Integration und Automatisierung lassen sich mit moderner Planungssoftware ebenfalls Verbesserungen erzielen. Die automatisierte Erstellung von integrierter Erfolgsrechnung, Bilanz und Cash-Flow-Statement reduziert den manuellen Aufwand deutlich, da z.B. einheitliche Validierungsregeln hinterlegt werden können, die Konsistenz und Qualität sicherstellen. Mit einem integrierten Planungssystem lassen sich zudem Schnittstellen und Logikbrüche zwischen verschiedenen Vorsystemen und Quellen reduzieren. Fehleranfälliges und ineffizientes manuelles Hochladen von Daten aus dezentralen Systemen entfällt. Eine hohe Datenintegrität ist die Folge. Fazit Eine moderne Planung ist durch einen Fokus auf das Wesentliche, eine durchgängige Transparenz und hinreichende Flexibilität in der Aktualisierung gekennzeichnet. Diese Rahmenbedingungen können durch unterschiedliche Instrumente, Methoden und Ansätze erfüllt werden, wie z.B. Frontloading, treiberbasierte Ansätze und eine moderne Planungssoftware. Der Fokus eines zeitgemässen Planungsprozesses liegt dabei insbesondere auf den Werttreibern und Massnahmen, die aus der Strategie abgleitet und in der Planung verankert werden. Als höchste Entwicklungsstufe gilt die digitale Planung, welche nicht nur eine prozessuale Unterstützung (z.B. Workflow) anbietet, sondern die Planung auch inhaltlich (z.B. automatische Vorschlagswerte aus Marktentwicklungen) unterstützt. Um die Planung hinsichtlich dem skizzierten Zielbild zu entwickeln, ist in der Regel ein Planungsprojekt notwen-
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E+S ASW
dig. Eine erprobte Vorgehensstruktur hilft dabei, sich nicht in Details zu verlieren, sondern zielgerichtet und strukturiert vorzugehen und grundlegende Entscheidungen zum Planungsablauf frühzeitig in die richtige Richtung zu fällen. Zwingend notwendig ist es, die unternehmensspezifischen Anforderungen sowie die Kultur der Organisation zu berücksichtigen. Nur so bildet das Projektergebnis eine aussagekräftige Basis für die Kommunikation mit allen relevanten Stakeholdern und findet als integriertes Planungs- und Forecastsystem eine breite Akzeptanz und Anwendung in der Strategieumsetzung.
treuhand
AbaWeb Treuhand So clever war Buchhaltung noch nie – für Treuhänder und ihre Kunden. > Business Software aus der Cloud: einfach, komfortabel, günstig > iPad App AbaSmart für grenzenlose Mobilität: Daten immer ortsunabhängig und online verfügbar www.abacus.ch
Dr. Christian Offenhammer ist Senior Project Manager im Competence Center Controlling & Finanzen bei Horváth & Partners in Zürich und Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen, COffenhammer@horvath-partners.com Daniel Schlatter ist Management Consultant im Competence Center Controlling & Finanzen bei Horváth & Partners in Zürich, DSchlatter@horvath-partners.com
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Controlling
Auslagerungswelle: Ein Ausblick für die Schweiz Während in der Industrie nach Aufhebung des Euro-Mindestkurses vermehrt Produktionsverlagerungen ins Ausland zu verzeichnen waren, gibt es einen vergleichbaren Trend im Dienstleistungssektor, insbesondere bei Grossunternehmen. Welche Herausforderungen und Möglichkeiten bestehen für die Schweiz?
Roche begann mit den ersten Auslagerungen von Bürojobs im Jahr 2004, Credit Suisse 2006, wobei 2006 auch das Jahr war, in dem Credit Suisse einen Rekordgewinn von 11.6 Milliarden Franken verzeichnete. Heute, zehn Jahre später, findet eine regelrechte Auslagerungswelle
Sabine Künsch
statt: Entlassungen sowie Frühpensionierungen ab dem 55. Lebensjahr, mit paralleler Rekrutierung von Hochschulabsolventen (für die gleichen Stellen) im Ausland. Die nachstehende Matrix zeigt die Auslagerungsaktivitäten von zehn ausgewählten Schweizer Grossunternehmen, basierend auf Medienberichterstattungen, und aus dem Anhang von Geschäftsberichten:
X = ausgelagerte Funktionen, FTE = full-time equivalents/Vollzeitstellen Direct deployment (inhouse)
x x
x
x
x
x
18'200
4'300
x
x
x
1'300
Zurich Insurance
Insurance
Swiss Re
Insurance
Novartis
Pharma
x
x
x
x
x
Roche
Pharma
x
x
x
x
x
ABB
Machinery industry
x
x
x
Sulzer
Machinery industry
x
LafargeHolcim
Construction
x
Sunrise
Communications
Total 10
Total Count
x
x
x
x
70
1'600 4'000
2'000
70
x
x
x
2'400
5'600
1'200
x
700
9'300
x x
x x
6
x
deployed FUTURE FTEs CH
x
deployed FUTURE FTEs globally
Fund Administration
x
deployed TODAY FTEs from CH
Cash Clearing and Settlement Capabilities
x
deployed TODAY FTEs globally
Product Control
x
Number of FTEs deployed
within US
Fixed Income Support
x
within Western Europe
Operations Support (Investm.+Private Banking)
x
to Eastern Europe
Risk Management
x
Insurance Analysts
Internal Audit
x
Call Centres
General Counsel
Management Assistants
Sales
x
New region
to Asia
x
Marketing
x
Publishing and Design
Banking
x
Supply
UBS
x
Service Centres - no detail of functions
Banking
IT
Credit Suisse
Functions deployed
Financial Accounting & Reporting
Industry
Human Resources/Payroll
Company
5
5
2
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
x 1
9
4
3
2
180
180
24'050
4'550
18'900
3'600
Quelle: Eigene Darstellung (in Anlehnung an die mit ähnlicher Ausrichtung verfasste Masterarbeit)
Controlling
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Kernaussagen der Matrix I.
HR/Payroll (6), Financial Accounting & Reporting (5), (5) sowie Service Centers ohne detaillierte Funktionsbezeichnung (2), stellen die am weitaus meisten ausgelagerten Funktionen dar. Im Kontext der Wertschöpfungskette sind dies die klassischen Unterstützungsfunktionen. II. Der Auslagerungstrend geht heute deutlich Richtung Osteuropa: 90 % der Unternehmen (9 von 10) haben Auslagerungen dorthin vorgenommen, 40 % (4 von 10) zu kostengünstigeren Lokationen innerhalb von Westeuropa und 30 % nach Asien. Der jüngste Trend nach Osteuropa dürfte vor allem in den deutschen Sprachkenntnissen, der geografischen Nähe, einer geringen Zeitverschiebung und in einer ähnlicheren Kultur (im Vergleich zu Asien/Indien) begründet liegen. III. Ab 2011 hat die Auslagerungsinitiative bei der Credit Suisse – einem der beiden Vorreiter – ein deutliches Ausmass angenommen. Eine Disclosure-Analyse der Jahre 2011 – 2015 zeigt im genannten Zeitraum ca. 4’300 von der Schweiz ausgelagerte Vollzeitstellen. Relativ gesehen kommt dies 20 % der bisherigen CS-Belegschaft von 21’700 Vollzeitstellen (Ende 2010) gleich und entspricht der Auslagerung jeder 5. Stelle.
Q
Q
Q
Q
Q
Herausforderungen Es ist anzunehmen, dass sich der gegenwärtige Auslagerungstrend (Dienstleistungen & Industrie) künftig verstärkt fortsetzen, und arbeitsmarktseitig auch für die kommenden Generationen neue Herausforderungen mit sich bringen wird. Die nachstehenden beiden Absätze sind entsprechend einem volkswirtschaftlichen Aspekt (I) und einem betriebswirtschaftlichen Lösungsansatz (II) gewidmet. I. Strategien (neue Geschäftsfelder / Stellen) Als Hochpreisland und ohne Rohstoffvorkommen liegt die wirtschaftliche Zukunft der Schweiz weitgehend in der Angebots-Differenzierung von Produkten und Dienstleistungen, namentlich im Bereich der Innovationen – auf dem Gesamtmarkt und in einzelnen Marktsegmenten mittels Nischenstrategie. II. Flexible Teilzeit-Modelle für alle Gesellschaftsgruppen (Umverteilung) Q Frauen verfügen heutzutags vielfach über eine sehr gute Ausbildung. Aufgrund einer weiterhin noch sehr geringen Anzahl qualifizierter Teilzeitstellen (auch tiefe Pensen), arbeiten viele gut ausgebildete Frauen/Mütter auch während einer Zeit der Familienarbeit wesentlich mehr als gewünscht oder (nahezu) Vollzeit. Q Männer, insbesondere Väter, äussern in der heutigen Zeit ebenfalls vermehrt den Wunsch nach ei-
10 I rechnungswesen & controlling 3 I 2016
nem reduzierten Arbeitspensum. Dabei ist es ab einer gewissen Qualifikations- oder Führungsstufe nach wie vor sehr schwierig, ein z.B. 70%- oder 80%-Pensum zu finden. Viele arbeiten daher 100 %. Reifere Mitarbeiter wünschen sich in den Jahren vor dem gesetzlichen Ruhestand gleichermassen des öftern ein tieferes Arbeitspensum, was einen fliessenden Übergang in die Pensionierung ermöglicht (ohne abruptes Arbeitsende), aber auch Möglichkeiten einer weiteren Teilzeitarbeit mit tieferem Pensum über das offizielle Rentenalter hinaus schafft (basierend auf der heute höheren Lebenserwartung und aufgrund einer oftmals guten Gesundheit bis ins hohe Alter). A rbeitnehmer: Lebenslanges Lernen und die Zusammenarbeit von verschiedenen Berufs- und Altersgruppen bilden ein wichtiges Fundament für neuartige Wissensverknüpfungen, die Innovationen hervorbringen lassen. Beruf, Privatleben und laufende Aus- und Weiterbildung können durch die Möglichkeit von Teilzeitarbeit (insbesondere auch qualifizierte Teilzeitarbeit) für alle Berufsgruppen besser miteinander vereinbart werden. Arbeitgeber: Erfahrungen und Studien zeigen, dass Teilzeitarbeitskräfte über einen besonders hohen Energie-Level verfügen (tiefere Wochenarbeitszeit, hohe Motivation durch gute Vereinbarkeit mit eigenen Interessen), und gleichzeitig meist bei Vollauslastung, d. h. ohne Leerzeiten und -kosten für das Unternehmen arbeiten. Arbeitnehmer & Arbeitgeber: Mit der Bereitschaft zu einem neuen Denken, dass für die Vergütung vorwiegend das Qualifikationsprofil massgebende Grundlage bildet, entstehen gleiche Chancen für alle Altersgruppen und seitens der Arbeitgeber ein Ansporn zur altersunabhängigen Rekrutierung. Staat: Eventuell ist mittelfristig ebenfalls ein regulatorisch geschaffener Ausgleich für Unternehmen (proportionale statt progressive Pensionskassenbeiträge nach Alter der Arbeitnehmer) anzudenken.
Fazit Die Modellansätze stehen in der betrieblichen Praxis noch in den Kinderschuhen. Durch vereinte Kräfte aus Politik, Arbeitgebertum und Arbeitnehmerschaft können die Herausforderungen von heute und morgen jedoch gemeinsam und mit nachhaltiger Wirkung angegangen, und für alle Gesellschaftsgruppen gleichzeitig neue Chancen und Perspektiven geschaffen werden!
Sabine Künsch, Dipl. Expertin in Rechnungslegung und Controlling, Executive MBA FH mit Vertiefung in Strategischem Controlling, Controllerin Careum AG, Zürich, sabine.kuensch@bluemail.ch
Controlling
Grössenabhängiger Verzicht auf die Konzernrechnung Seit Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts wird in der Praxis oft der Standpunkt vertreten, dass sich die Grössenkriterien «20/40/250» für die Befreiung von der Konzernrechnung auf konsolidierter Basis verstehen. Die Rechtslage ist aber nicht so eindeutig.
Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 OR befreit diejenige juristische Person von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung, welche «zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden GeschäftsStephan Glanz jahren nicht überschreitet»: Bilanzsumme von 20 Mio. CHF, Umsatzerlös von 40 Mio. CHF und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die beiden Grössenkriterien, welche nicht überschritten werden, können von Jahr zu Jahr wechseln. Die genannten Schwellenwerte entsprechen jenen, welche der Gesetzgeber für die AbgrenFlorian Zihler zung der ordentlichen von der eingeschränkten Revision festlegt (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR) und welche auch zusätzliche Vorschriften für grössere Unternehmen auslösen (Art. 961 ff. OR).
konsolidierte Sichtweise der Schwellenwerte, so müssen diese 20 Prozent tiefer angesetzt werden: Beide Sichtweisen – konsolidiert und nicht konsolidiert – sollen bezüglich Bejahung oder Verneinung der Pflicht zur Konzernrechnung ein ähnliches Ergebnis zeitigen.
Aus dem Wortlaut von Art. 963a OR geht nicht hervor, ob bereits die Berechnung der Schwellenwerte auf konsolidierter Basis erfolgt, also gleichsam eine Probekonsolidierung vorgenommen werden darf oder muss.
Ein der EU-Richtlinie entsprechender Mechanismus zur Senkung der Schwellenwerte bei konsolidierter Betrachtung ist in Art. 963a OR nicht enthalten. Das erstaunt auch nicht, weil sich die erwähnte Aussage in der Botschaft auf noch deutlich tiefere Schwellenwerte 10/20/50 bezog: Eine konsolidierte Betrachtung war hier sachlich noch vertretbar. Sie kann aber bereits hier als politisch motiviertes Zugeständnis an die Stellungnahmen in der Vernehmlassung – nicht als vom Ziel, die wirtschaftliche Lage so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR), gedeckte Ausnahme – gewertet werden. Der Vorentwurf zu Art. 963a OR sah für kleine Unternehmensgruppen ebenfalls noch die Pflicht zur Konzernrechnung vor, weil hier die Gefahr einer irreführenden Darstellung der wirtschaftlichen Lage
Dieses Konzept zur grössenabhängigen Befreiung von der Konzernrechnung entstammt der parlamentarischen Beratung der Aktienrechtsrevision von 1991, die das Obligatorium der Konzernrechnung eingeführt hatte. Art. 663e aOR sah seinerzeit die Grössenkriterien «10/20/200» vor. Es ist unbestritten, dass dem Parlament die vierte und siebente Richtlinie der EU (1978/660, 1983/349) Vorbild gewesen waren. Mittlerweile sieht die EU ähnlich hohe Schwellenwerte vor (Richtlinie 2013/34). Erlauben Mitgliedstaaten in ihrer nationalen Gesetzgebung jedoch eine
Rechnungslegung
Die Botschaft des Bundesrats vom 21. Dezember 2007 hält zu Art. 963a OR fest, dass für die effektiven Beträge von Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen «auf eine konsolidierte Sicht abgestellt [werde], d. h., die Grössenkriterien sind nach der Elimination interner Transaktionen und Positionen zu ermitteln» (S. 1724). Bei Art. 663e Abs. 2 aOR, der bezüglich des vorliegenden Aspekts denselben Wortlaut wie Art. 963a Abs. 1 OR aufwies, ging die Praxis von einer nicht konsolidierten Betrachtung aus. Dies wurde unter anderem mit dem Gesetzeswortlaut begründet: Der Begriff «zusammen mit» wurde als Anweisung zum Addieren der Werte der Einzelabschlüsse verstanden. Einzig wegen der vorerwähnten Stelle in der Botschaft wird «zusammen mit» nun im Sinne der konsolidierten Betrachtung verstanden (vgl. Peter Böckli, Neue OR-Rechnungslegung, Zürich 2014, N 1211).
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nicht kleiner sei als bei grossen Konzernen (vgl. Botschaft, S. 1723 f.). Die Konsolidierung bringe für gut geführte Unternehmen auch keine bedeutende zusätzliche Belastung. Im Rahmen der Beratung des neuen Rechnungslegungsrechts von 2011 hob das Parlament die Schwellenwerte sowohl bei der Abgrenzung der ordentlichen von der eingeschränkten Revision als auch bei der Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnung deutlich an – von «10/20/50» auf «20/40/250». Es erscheint deshalb fraglich, ob die Äusserung der Botschaft zur konsolidierten Sichtweise noch immer anwendbar ist. Dass probehalber eine nicht gemäss OR detaillierte Konzernrechnung erstellt wird, um zu klären, ob zwingend eine OR-konforme Konzernrechnung zu erstellen ist, entbehrt nicht einer gewissen Ironie. Es entspricht u.E. aber auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, kleinere und mittlere Unternehmen in der Revision und Rechnungslegung administrativ zu entlasten. Solche Mutterunternehmen sollten die allfällige Erstellungspflicht ohne aufwändige Berechnungen bestimmen können. Eine Addition der effektiven Beträge der einzelnen Konzernunternehmen erscheint deshalb sachgerechter als eine Probekonsolidierung, deren Inhalt vom Gesetz oder von einem anerkannten Standard in keiner Weise vorgegeben ist. Ist keine Probekonsolidierung vorzunehmen, bedarf es auch keiner Vereinheitlichung der Bilanzierungs- und Bewertungsregeln von z.B. ausländischen Tochterunternehmen. Auch insoweit kann aber nicht willkürlich, mit Blick auf eine Umgehung der Pflicht zur Konzernrechnung, verfahren werden: Zumindest müssen die Einzelabschlüsse den für sie massgebenden Vorschriften genügen. Mit einer Probekonsolidierung entsteht ein starker Anreiz, die Erstellungspflicht zu umgehen, indem die effektiven Beträge mit eher willkürlichen Konsolidierungsmassnahmen unter die Schwellenwerte «gesenkt» werden, obwohl diese bei blosser Addition überschritten würden.
Es gibt folglich einige Gründe, die Schwellenwerte von Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 OR nicht konsolidiert zu betrachten. Die Rechtslage ist u.E., trotz Äusserung in der Botschaft zu den damals noch halb so hohen Schwellenwerten, nicht so eindeutig, wie gegenwärtig in der Praxis oft dargestellt. Zumindest ein Methodenpluralismus besteht weiterhin. Auf juristisch wirklich stabilem Boden bewegt sich das oberste Verwaltungsorgan eines Unternehmens, wenn es keine konsolidierte Sicht anwendet, nicht zuletzt auch wegen der Vorgabe von Art. 963a Abs. 2 Ziff. 1 OR: «Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn [...] dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist.» Für weitere Fragen sei auf die Ausführungen zu Art. 963a OR im veb.ch-Praxiskommentar verwiesen (Pfaff/Glanz/ Stenz/Zihler (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht, Zürich 2014, S. 705 ff.). Eine Neuauflage ist für Ende 2017 geplant.
Stephan Glanz, Dr. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer; Dr. Glanz & Partner GmbH − Consulting im Finanzund Rechnungswesen; Partner Center of Excellence in Accounting, stephan.glanz@glanz-partner.com Florian Zihler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LLM.Eur.; ehemaliger Projektleiter der Revision des Rechnungslegungsrechts, Bundesamt für Justiz, florian.zihler@bj.admin.ch
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Rechnungslegung
IFRS Update: Performance Reporting – Quo vadis? Die finanzielle Performance eines Unternehmens ist keine klar definierte Grösse. Das IASB ist sich bewusst, dass der aktuelle Gewinnausweis den Ansprüchen der Praxis nicht mehr gerecht wird. Der Beitrag zeigt auf, wo die Herausforderungen liegen und wo die Reise hingehen könnte.
GAAP oder Non-GAAP? Die finanzielle Performance eines Unternehmens lässt sich auf verschiedene Arten messen: anhand der Erfolgsrechnung, der Gesamtergebnisrechnung, der Geldflussrechnung, Philipp Hallauer der Segmentberichterstattung, oder aber auch anhand von Kennzahlen, die die Unternehmung ihrem internen Management-Reporting entnimmt. Letztere gewinnen immer mehr an Bedeutung und stehen oft im Mittelpunkt des Dialogs zwischen Unternehmen und Finanzanalysten. Diese Entwicklung ist den Standardsetzern an sich ein Dorn im Auge, da sie die Vergleichbarkeit und Neutralität der finanziellen Berichterstattung beeinträchtigt. Oft wird damit auch nur die «Normalisierung» des Gewinns, also die Elimination ausserordentlicher oder «einmaliger» Ergebniseinflüsse, bezweckt. In der Sprache der IFRS wurde der Begriff des Ausserordentlichen im Wissen, dass in der heutigen Realität das Ausserordentliche an der Tagesordnung ist, längst abgeschafft. In der Praxis wird es dann kritisch, wenn trotz einer Verlustsituation aufgrund eines normalisierten Gewinns in unangemessener Weise Boni verteilt werden, erst recht, wenn die Empfänger der Boni selbst für die Erstellung dieser Kennzahl verantwortlich sind. Andererseits kann ein solcher Blick durch die «Brille des Managements» aber auch wertvoll sein, solange (i) dem Bilanzleser eine Überleitung zu den offiziellen «GAAP»-Zahlen – z. B. IFRS – zur Verfügung gestellt wird, und (ii) diese Kennzahlen von Jahr zu Jahr vergleichbar und «fair» ermittelt werden. Dazu bedarf es eines vernünftigen Prozesses und entsprechender Kontrollen. Eine dieser sogenannten «Non-GAAP»-Grössen hat sich inzwischen immerhin so
Rechnungslegung
stark etabliert, dass sie aus der heutigen Erfolgsrechnung kaum mehr wegzudenken ist, auch wenn sie in den Beispielen der «Implementation Guidance» des IASB nach wie vor nicht in Erscheinung tritt: Gemeint ist das operative Ergebnis, auch bekannt als «EBIT». Gewinn oder übriges Gesamtergebnis? Das IASB hat wohl erkannt, dass sein aktuelles Performance Reporting weder konzeptionell fundiert ist, noch mit den Entwicklungen in der Praxis mitgehalten hat. Die heutige Darstellung des «übrigen Gesamtergebnisses» («Statement of other comprehensive income») ist eine Kompromisslösung, der immerhin zugute zu halten ist, dass früher im Eigenkapitalnachweis vergrabene Performance-Grössen nun auf prominentere Weise kommuniziert werden. Primär sind das die Fremdwährungsschwankungen aus der Umrechnung der Jahresrechnungen ausländischer Tochtergesellschaften, die aktuariellen Gewinne und Verluste aus der Bewertung der Personalvorsorgepläne und die Zeitwertschwankungen gewisser Finanzinstrumente. Sinn dieser Lösung war es immer, die klassische Erfolgsrechnung von allzu hoher Volatilität zu entlasten und so eine gewisse Stetigkeit zu erreichen, auch wenn diese nicht viel mit der Wirklichkeit zu tun hat. Auch sollte der Gewinn der Erfolgsrechnung in der Tendenz die Managementleistung darstellen, während das übrige Gesamtergebnis Gewinne und Verluste zeigen sollte, die vom Management nur bedingt beeinflusst werden können. Zumindest dieses Argument lässt sich aber kaum halten, wenn man bedenkt, dass auch die im übrigen Gesamtergebnis ausgewiesene Performance letztlich auf einen Entscheid der Unternehmensleitung zurückgeht, zum Beispiel in einem bestimmten Land zu investieren oder einen bestimmten Vorsorgeplan ins Leben zu rufen. Zudem ist es wenig konsequent, die Auswirkungen eines ursprünglichen Investitionsentscheids von Jahr zu Jahr in der Erfolgsrechnung ausser Acht zu lassen, diejenigen eines Devestitionsentscheids aber zum Anlass zu nehmen,
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den im übrigen Gesamtergebnis parkierten kumulierten Gewinn oder Verlust in die Erfolgsrechnung zu übertragen. Insgesamt fehlt es an einem überzeugenden Konzept zu den Fragen, welche Grössen im übrigen Gesamtergebnis abzubilden sind und welche dieser Grössen unter welchen Bedingungen irgendwann in die Erfolgsrechnung übertragen werden sollen. Hans Hoogervorst, Vorsitzender des IASB, hat in einer kürzlichen Rede festgestellt, dass die Forschung in diesem Bereich noch lange nicht am Ziel angekommen sei und es viel zu tun gebe. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Rahmenkonzepts wurde als Grundsatz erst einmal festgelegt, dass der Reingewinn der Erfolgsrechnung die primäre Kennzahl für die finanzielle Performance sei und ein Standard nur dann das übrige Gesamtergebnis bemühen soll, wenn dies die Aussagekraft des Reingewinns der Erfolgsrechnung erhöht. Beispiel Personalvorsorge Die Kosten eines Leistungsprimatsplans – und dafür qualifizieren bekanntlich auch die beitragsorientierten Schweizer BVG-Pläne – werden gemäss IAS 19 in einen der Erfolgsrechnung zugewiesenen Bestandteil und einen im übrigen Gesamtergebnis ausgewiesenen Bestandteil aufgeteilt. Erfolgswirksam erfasst werden die Ansprüche, die sich aus der periodischen Arbeitsleistung ableiten, die Auswirkungen von Anpassungen oder Stornierungen von Vorsorgeplänen sowie die (theoretische) Verzinsung der Nettovorsorgeverpflichtung zu einem Zinssatz, der gestützt auf qualitativ hochstehende Unternehmensanleihen mit vergleichbaren Fristen zu ermitteln ist. Die «unberechenbaren» Einflüsse auf die Kosten der Vorsorge, nämlich die von der theoretischen Verzinsung der ausgeschiedenen Planaktiven abweichende, effektive Vermögensrendite sowie die versicherungstechnischen Gewinne und Verluste aus der Neuberechnung der Vorsorgeverpflichtung werden im übrigen Gesamtergebnis ausgewiesen. Eine spätere Übertragung dieser Ergebnisse in die Erfolgsrechnung ist mangels eines klaren Realisierungszeitpunkts nicht vorgesehen. Das tiefe Zinsumfeld hat nun die Vorsorgeverpflichtungen in zum Teil schwindelerregende Höhen getrieben. In England wurden rund 1000 Vorsorgeeinrichtungen ermittelt, die ihren Verpflichtungen vermutlich nicht mehr nachkommen können, und 400 Gesellschaften, deren Fortführung durch diese Entwicklung gar in Frage gestellt ist (vgl. Rede von Hans Hoogervorst, Vorsitzender des IASB, vom 11. Mai 2016 an der «Annual Conference of the European Accounting Association, Maastricht»). Hans Hoogervorst stellt sich angesichts dieser Entwicklungen die Frage, ob es richtig sei, solche Verluste im Halbdunkel des übrigen Gesamtergebnisses zu verbergen. Das mag auf Vorsorgepläne zutreffen, die von der Unternehmung
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direkt verabschiedet werden und deren Leistungen sich direkt auf die Verpflichtungen der Unternehmung auswirken und von dieser direkt ausbezahlt werden. Anders verhält es sich in der Schweiz: Hier werden die Vorsorgeversprechen und die zur Deckung vorgesehenen Vermögenswerte in eine separate Stiftung ausgeschieden, die Verpflichtungen des Unternehmens beschränken sich – abgesehen von einer begrenzten Sanierungspflicht – grundsätzlich auf die reglementarisch festgelegten Beiträge, und die Versicherten haben bei der Deckung von Defiziten im Sanierungsfall eine Mitwirkungspflicht. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass die Pensionskassen seit der letzten Finanzkrise meist schon Massnahmen zur Reduktion des Exposures ergreifen (sog. «De-Risking», z.B. in Form einer Reduktion von Umwandlungssätzen infolge steigender Lebenserwartung), bevor die Kasse überhaupt zu einem Sanierungsfall wird. In einem solchen System stellt sich die Frage, ob es richtig ist, das OCI mit dem gesamten Verlust zu belasten bzw. dem Arbeitgeber die Nettovorsorgeverpflichtung zu 100 % aufzubürden. Das Problem liegt darin, dass es weltweit viele verschiedene rechtliche Ausgestaltungen in der Personalvorsorge gibt, für die der Standard (IAS 19) nur zwei Gefässe zur Verfügung stellt (Beitrags- oder Leistungsprimatspläne), die die komplexe Wirklichkeit nur ungenügend abdecken. Gerade in der Schweiz hat dies zu einer seit Jahren anhaltenden Diskussion über die korrekte Anwendung von IAS 19 auf unsere Vorsorgepläne geführt. Diese Diskussion zeigt, dass die Neubeurteilung des Performance Reporting sich im Fall der Personalvorsorge nicht auf die Geografie (Erfolgsrechnung oder übriges Gesamtergebnis) beschränken sollte, sondern durchaus auch eine Grundsatzdebatte über Inhalt und Ausmass der Performance mit einschliessen sollte. Zeit für eine neue Erfolgsrechnung? Hoogervorst hat angekündigt, dass die Arbeit am Performance Reporting weitergehe und sich das IASB mit dem Format der primären Bestandteile der Jahresrechnung, insbesondere auch der Erfolgsrechnung, nochmals auseinandersetzen werde. Der genaue Umfang dieses Forschungsprojekts, das den Titel «Primary Financial Statements» trägt, soll in den kommenden 6 Monaten festgelegt werden. Was die Erfolgsrechnung betrifft, ist sich das IASB bewusst, dass die Definition des Reingewinns alleine das Problem nicht löst: Der Schlüssel zum Verständnis der Performance liegt in der Analyse und der Darstellung, wie das Ergebnis zustande kommt. Überlegungen, die schon früher angestellt wurden, befassten sich mit der Frage, ob das Ergebnis der operativen Leistungserbringung im Sinne der Management-Performance von Bewertungseinflüssen getrennt werden kann, oder dem Versuch, die Erfolgsrechnung in Anlehnung an die
Rechnungslegung
Geldflussrechnung in einen operativen, einen Investitionsund einen Finanzierungsbereich aufzuteilen. Es wird noch einige Jahre dauern, bis wir eine neue Erfolgsrechnung sehen werden, die vielleicht alle Performance-Grössen auf geeignete Weise integriert. In der Zwischenzeit sind die Unternehmen gefordert, ihren Bilanzlesern im Lagebericht und in den Erläuterungen zur Jahresrechnung relevante und objektive Informationen über das Zustandekommen ihres Gewinnausweises zu liefern.
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NUMMER Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Delegation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Expertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer, phallauer@kpmg.com
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Swiss GAAP FER Update: Fachkommissionssitzung und Geldflussrechnung In diesem Swiss GAAP FER update wird einerseits über die letzte Fachkommissionssitzung vom 20. Juni 2016, insbesondere den Status des Projektes «Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen» berichtet und andererseits eine Auswertung zur Anwendung der Geldflussrechnung in der Praxis dargelegt.
Swiss GAAP FER Fachkommissionssitzung vom 20. Juni 2016 Anlässlich der Sitzung vom 20. Juni 2016 wurde unter anderem der Status der Arbeitsgruppe «Rechnungslegung von VersichePatrick Balkanyi rungsunternehmen» diskutiert. Die Arbeitsgruppe hat im ersten Halbjahr 2016 einen Entwurf erarbeitet. Dieser setzt sich vor allem mit Fragen der Bewertung der Kapitalanlagen und mit versicherungstechnischen Rückstellungen auseinander. Im Wesentlichen orientiert sich der Entwurf an der statutarischen Berichterstattung und wird um Regelungen ergänzt. Das Ziel ist es, das «True and Fair view»-Konzept umzusetzen. So würden künftig die Kapitalanlagen zu aktuellen Werten bemessen. Dabei ist für die festverzinslichen Kapitalanlagen eine Ausnahmeregelung angedacht, so dass diese alternativ auch zur Kostenamortisationsmethode bewertet werden können, sofern die aktuellen Werte im Anhang offengelegt werden. Der Entwurf sieht eine Bewertungshierarchie für die Bestimmung der aktuellen Werte vor, wobei die Bewertung zu Marktdaten Vorrang haben wird. Unrealisierte Wertschwankungen werden über die Neubewertungsreserven gebucht. Wertminderungen, die voraussichtlich über 12 Monate anhalten werden, sind jedoch erfolgswirksam zu erfassen. Die versicherungstechnischen Rückstellungen umfassen verschiedene Kategorien: Prämienüberträge, Rückstellungen für Versicherungsleistungen, Deckungskapital, Rückstellungen für Überschussbeteiligungen und Überschussfonds sowie übrige versicherungstechnische Rückstellungen. Letztere beinhalten Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen.
Rechnungslegung
Die Arbeitsgruppe plant, in den nächsten Monaten weitere Regelungen zur Frage der Offenlegung und der Gliederungen der Bilanz, Erfolgsrechnung und Geldflussrechnung auszuarbeiten. Umsetzung von Swiss GAAP FER 4 – Geldflussrechnung in der Praxis Die Geldflussrechnung stellt neben der Bilanz und Erfolgsrechnung eines der Kernelemente der Jahresrechnung dar. Sie zeigt, wie sich die Finanzlage aus der Betriebstätigkeit aber auch aufgrund von Investitionen und Finanzierungsvorgängen entwickelt hat. Das Rechnungslegungsgesetz verlangt in Art. 961 OR für grössere Unternehmen eine Geldflussrechnung, in der die Veränderungen der flüssigen Mittel aus der Geschäfts-, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit darzustellen sind. Da das Gesetz keine detaillierten Regelungen betreffend Geldflussrechnung enthält, könnten sich Anwender an Swiss GAAP FER 4 orientieren. Swiss GAAP FER 4 ist seit dem 1. Januar 2009 in dieser Form in Kraft. Für diesen Artikel wurde eine Analyse von 50 SIX-kotierten Handels- und Industrieunternehmen mit einem Umsatz von unter CHF 100 Mio. bis zu mehreren Milliarden durchgeführt. Die Untersuchung zeigt folgendes Bild: Geldfluss aus Betriebstätigkeit – Gemäss Swiss GAAP FER 4 Ziff. 2 kann der Geldfluss aus Betriebstätigkeit nach der direkten oder indirekten Methode dargestellt werden. Sämtliche untersuchten Unternehmen verwenden die indirekte Methode. Wahl Fonds – Alle ausgewählten Unternehmen verwenden den Fonds »flüssige Mittel» gemäss Swiss GAAP FER Ziff. 3.
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Periodenergebnis – Die Herleitung des Geldusses aus Betriebstätigkeit bei der indirekten Methode geht vom Periodenergebnis aus. Dabei wird das Periodenergebnis unterschiedlich von den Anwendern interpretiert. Die klare Mehrheit der Anwender wendet den Jahresgewinn/-verlust an, wobei die Mehrheit den Jahresgewinn/-verlust inklusive Ergebnis Minderheitsaktionäre, ein kleinerer Teil den Jahresgewinn/-verlust nach Abzug des Ergebnisses Minderheitsaktionäre berßcksichtigt. Einige wenige Unternehmen wenden als Periodenergebnis den Gewinn/Verlust vor Ertragssteuern an, ein Unternehmen wendet den Gewinn vor Finanzergebnis und Steuern an.
Schlussfolgerung Einheitlich wird die indirekte Methode fßr die Erstellung der Geldussrechnung aus Betriebstätigkeit angewendet. Unterschiedlich wird allerdings interpretiert, was als Periodenergebnis verwendet werden soll. Die Analyse zeigt klar, dass ein Teil der untersuchten Unternehmen freiwillig zusätzliche Informationen wie bezahlte Zinsen und Steuern offenlegt, um die Transparenz zu erhÜhen. Betreffend der Offenlegung der Ein- und Auszahlungen von Finanzverbindlichkeiten hat sich keine einheitliche Vorgehensweise durchgesetzt.
Mindestgliederung – Swiss GAAP FER 4 Ziff. 10 ff. gibt eine Mindestgliederung vor. Nicht von Swiss GAAP FER vordeďŹ niert ist, ob Zinszahlungen und Steuerzahlungen separat ausgewiesen werden sollen oder nicht. Eine Mehrheit der Anwender weisen die Zinszahlungen und Steuerzahlungen separat aus. Dabei werden die Steuerzahlungen immer als Bestandteil der Betriebstätigkeit ausgewiesen. Im Gegensatz dazu gibt es unterschiedliche Ansätze fĂźr Zinszahlungen. Die erhaltenen als auch bezahlten Zinsen werden einerseits als Bestandteil der Betriebstätigkeit ausgewiesen; alternativ werden die erhaltenen Zinsen aus Investitionen als Gelduss aus Investitionen und die bezahlten Zinsen vom Unternehmen als Gelduss aus Finanzierung offengelegt. Auch die Veränderungen der verzinslichen Verbindlichkeiten werden unterschiedlich offengelegt. Gemäss der Darstellung von Swiss GAAP FER 4 Ziff. 12 kĂśnnen Aufnahme und RĂźckzahlung von kurzfristigen Finanzverbindlichkeiten bzw. langfristigen Finanzverbindlichkeiten netto dargestellt werden. Allerdings sieht Swiss GAAP FER Rahmenkonzept 14 das Bruttoprinzip vor. Es zeigt sich auch, dass eine beträchtliche Anzahl Unternehmen die Aufnahme und RĂźckzahlung getrennt offenlegt.
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Patrick Balkanyi, lic. oec.publ., eidg. dipl. WirtschaftsprĂźfer, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Mitglied Fachkommission und Fachausschuss der Swiss GAAP FER, patrick.balkanyi@ch.pwc.com
Rechnungslegung
Rechnungslegung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten bei Kernkraftwerken In den beiden Ausgaben 1/2016 und 2/2016 wurde die Rechnungslegung von Kernkraftwerken bemängelt. In den entsprechenden Artikeln wurde die Sachlage missverständlich, unvollständig und zum Teil falsch dargestellt. Tatsache ist: Die Rechnungslegung der Werke war und ist korrekt.
Worum geht es: Während des Betriebs eines Kernkraftwerkes müssen die Betreiber die Kosten für Stilllegung- und Entsorgung in zwei Fonds einzahlen (Art. 77 Abs. 1 – 3 Kernenergiegesetz, KEG). Diese Fonds haben eigene RechtspersönlichMartin Schwab keit und stehen unter Aufsicht des Bundes (Art. 81 KEG). Die Funktionsweise der Fonds ist in den Faktenblättern (unter http://www.stenfo.ch) detailliert erklärt. Die Fonds legen die Gelder ähnlich wie eine Pensionskasse in ein diversifiziertes Portfolio an und bewirtschaften dieses. Die wesentlichen Parameter zur Bestimmung der von den Betreibern zu leistenden Beiträge an die Fonds (Kostenstudien, Beitragsberechnung, Festlegung der Berechnungsgrundlagen) werden dabei vom Bund bzw. durch ihn beauftragte Organisationen festgelegt und überprüft. Die von den Betreibern zu zahlenden Fondsbeiträge werden von der Verwaltungskommission der Fonds festgelegt, in der Vertreter der Betreiber Einsitz haben, die sie jedoch nicht dominieren (Art. 21 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2 Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV). Die Beitragszahlungen der Betreiber in die Fonds führen zu entsprechenden Ansprüchen der Betreiber gegenüber den Fonds. Die Ansprüche gegenüber den Fonds können «nicht veräussert, verpfändet, gepfändet oder zur Konkursmasse gezogen werden» (Art. 78 Abs. 1 KEG). Im Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme einer Kernanlage müssen die im Fonds vorhandenen Mittel die erwarteten Kosten der Stilllegung und Entsorgung decken können. Per 31. 12. 2015 weisen beide Fonds eine Überdeckung gegenüber den Sollwerten auf (d.h. es befindet sich mehr
Rechnungslegung
Geld in den Fonds als kalkulatorisch notwendig). Unterschreiten die Istwerte die Sollwerte zu stark, müssen die Betreiber zusätzliche Gelder in die Fonds einzahlen (Art. 9 SEFV). Der Wert der Anlagen in den Fonds verändert sich mit den üblichen Schwankungen der Kapitalmärkte. Vor dem Hintergrund der äusserst langen Bindung der Mittel in den Fonds (bis ins nächste Jahrhundert für den Entsorgungsfonds) gefährden kurzfristige Schwankungen der Bestände die Erreichung der Zielwerte nicht, solange es sich um zeitliche befristete Abweichungen handelt. Welches ist die korrekte Bewertung der Fondsansprüche in den Bilanzen der Betreiber? Von vornherein klar ist, dass die Bewertungsvorschrift für Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis (Art. 960b OR) nicht massgebend sein kann, wie dies irrtümlicherweise immer wieder behauptet wird. Es sind die Fonds, die ihre Mittel in Wertschriften investieren, nicht die Betreiber. Für die Fondsansprüche der Betreiber ist demgegenüber charakteristisch, dass sie gerade nicht übertragbar, geschweige denn handelbar sind (vgl. Art. 78 Abs. 1 KEG). Im Gegenteil, die Ansprüche der Betreiber gegenüber den Fonds sind gesetzlich derart geregelt, dass es einen Marktwert für diese Ansprüche nicht geben kann. Eine zwingende Bewertung zu Marktpreisen, die Art. 960b OR verlangt, kommt daher nicht zur Anwendung. Die Bilanzierungen der Fondsansprüche in den Bilanzen der Betreiber kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen. Beide sind korrekt und weisen unterschiedliche Vor- und Nachteile auf. Auf die Einzahlungen in die Fonds haben die beiden Bilanzierungsmethoden keinen Einfluss. 1. Bilanzierung zu kalkulatorischen Buchwerten: Die Bilanzierung erfolgt zu kalkulatorischen Buchwerten der einbezahlten Beiträge, d.h. die kurzfristigen Schwankungen der Fondsbestände werden in den Bi-
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lanzen der Betreiber nicht nachgefahren Dies bedeutet, dass die Erfolgsrechnungen der Betreiber stetigere Aufwände für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten ausweisen. Die beiden Kernkraftwerke haben diese Methode bis und mit Abschluss 2014 angewendet und in ihren Bilanzanhängen die angewandte Methodik erläutert und die Differenz zu den Marktwerten der Fondsvermögen transparent ausgewiesen. 2. Bilanzierung auf Basis von Marktwerten: Es werden die Marktwerte der Fondsvermögen ausgewiesen. Dies hat den Vorteil, dass die Bilanzwerte mit den Werten in den Fonds übereinstimmen, aber auch den Nachteil, dass die Erfolgsrechnungen je nach Marktpreisentwicklungen der Fondsvermögen mit sehr unterschiedlichen Aufwänden belastet werden. Die beiden Werke wenden diese Methode ab Abschluss 2015 an. Die Gelder in den Fonds sind in der Beziehung zum Kernkraftwerk-Betreiber ähnlich wie die Gelder in einer autonomen Pensionskasse zum jeweiligen Arbeitgeber der versicherten Mitarbeiter. Genauso wenig wie die Schwankungen eines PK-Vermögens in der Bilanz des Arbeitgebers nachgefahren werden, müssen zwingend die Schwankungen in den Fonds in den Bilanzen der Betreiber angepasst werden. Dieser Gedanke liegt der ersten Methode zugrunde.
chen Jahreskosten bei den Aktionären der beiden Kernkraftwerke. Die Schlussfolgerung, die Partnerwerke wären bei Anwendung der zweiten Methode überschuldet gewesen, ist daher unzutreffend und völlig aus der Luft gegriffen. Beide Bilanzierungsmethoden sind korrekt, stellen jedoch unterschiedliche Aspekte in den Vordergrund. Die Auswirkungen werden in den Anhängen der Jahresrechnungen für sachverständige Leser transparent ausgewiesen. Die Revisionsgesellschaft hat die Übereinstimmung der Jahresrechnungen mit Swiss GAAP FER und OR bestätigt. Die Anklage wegen Urkundenfälschung wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu Recht vollumfänglich abgewiesen. Warum hält sich trotzdem hartnäckig der Vorwurf der Falschbilanzierung? Die Einreichung der Strafanzeigen – öffentlichkeitswirksam inszeniert – fand in den Medien entsprechende Resonanz; die Einstellung der Verfahren durch die Staatsanwaltschaften jedoch wurde nur noch als kleine Fussnote in einigen Wirtschaftsteilen gebracht. Ein Schelm, wer etwas Böses denkt…
In den Bilanzen der Aktionäre der beiden Kernkraftwerke, die nach IFRS bilanzieren, wurde schon bisher die zweite Methode angewendet, da IFRS dies vorschreibt. Dies war neben der aussagekräftigeren Darstellung und der einfacheren Verständlichkeit mit ein Grund, wieso der Bilanzierungswechsel vorgenommen wurde. Ein Grossteil der Kraftwerke in der Schweiz – nebst zahlreichen Wasserkraftwerken auch das Kernkraftwerk Leibstadt – sind sogenannte Partnerwerke. Ein Partnerwerk ist in der Energiewirtschaft ein Unternehmen (in der Regel eine Aktiengesellschaft, die Eigentümerin eines Kraftwerks ist), das seine Energie im Verhältnis der jeweiligen Beteiligungsquote gegen Bezahlung des jeweiligen Kostenanteils plus Gewinnzuschlag (sogenannte Jahreskosten) an seine Aktionäre abgibt. Da alle Jahreskosten eines Partnerwerkes per Definition an die Partner im Umfang ihrer Beteiligungsanteile weitergegeben werden, ändert sich an der wirtschaftlichen Lage eines Partnerwerkes nichts, wenn die Jahreskosten steigen. Steigende Jahreskosten führen zu höheren Erlösen, da die Kosten eins zu eins an die Partner (als Umsatz) weiterverrechnet werden. Die Art der Bilanzierung der Fondsansprüche der Betreiber ändert daher an der wirtschaftlichen Lage der beiden Partnerwerke wenig. Sie führt lediglich zu unterschiedli-
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Martin Schwab; MBA, Experte in Rechnungslegung und Controlling, CFO Axpo Konzern; Vize-Präsident Verwaltungskommission des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds, martin.schwab@axpo.com
Rechnungslegung
Unternehmensfortführung vs. Eingeschränkte Revision – Umsetzung in der Praxis Der Standard zur Eingeschränkten Revision ist in der Praxis zwingend umzusetzen, sofern die Kriterien dafür zutreffen. Leider werden die Neuerungen im Bereich der Unternehmensfortführung in der Praxis nicht immer erkannt. Nachfolgende Ausführungen fokussieren diese Problematik.
Annahme der Fortführung OR 958a besagt: «Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unternehmen auf absehbare Zeit fortgeführt wird.» Unter Annahme der Fortführung wird die Zeitperiode bis zum nächsten Bilanzstichtag verstanden. Ist in dieser Zeitperiode die Unternehmensfortführung nicht möglich oder nicht gewünscht, so muss eine Jahresrechnung auf der Basis von Liquidationswerten erstellt werden. Obwohl das Prinzip den verantwortlichen Personen in der Praxis bekannt ist, besteht für die dazugehörige Dokumentationsanforderung häufig Optimierungsbedarf.
Christian Feller
Handlungsbedarf Der Standard zur Eingeschränkten Revision, Anhang G, nennt einige Beispiele von Ereignissen oder Bedingungen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit erhebliche Zweifel an der Unternehmensfortführung aufwerfen. Es wird dabei zwischen finanzwirtschaftlichen Risiken, betrieblichen Risiken und allgemeinen Risiken unterschieden. Die im Standard genannten Beispiele sind als nicht abschliessend zu betrachten. Geläufige Kriterien können ein negatives Nettoumlaufvermögen, Kapitalverlust oder eine Überschuldung sein. Zudem nennt der Standard weiterführende Kriterien wie überzogene Zahlungsfristen für Kreditoren, technische Fehler oder Abgänge von Schlüsselpersonen. Auch wenn eines der aufgeführten Kriterien auf eine Firma zutrifft, heisst dies nicht, dass die Unternehmensfortführung nicht mehr gewährleistet ist. In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, wenn sich der Revisor entsprechende Gedanken macht und seine Überlegungen,
Revision
weshalb die Unternehmensleitung und die Revision von einer Unternehmensfortführung ausgehen, dokumentiert. Der Revisor stützt seine Schlussfolgerungen über eine mögliche Unternehmensfortführung auf die vorgenommenen Prüfungshandlungen (Befragung, Analysen, kritische Durchsicht von Dokumenten etc.) ab und hält die in diesem Zusammenhang stehenden Auswirkungen im Revisionsbericht fest. Die in der Praxis am meisten auftretenden Fälle sind zum einen die Annahme der Unternehmensfortführung ohne Unsicherheiten und zum anderen die Annahme der Unternehmensfortführung mit erheblichen Zweifeln, welche im Anhang detailliert offen zu legen sind. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch eine eingeschränkte oder verneinende Fortführung sowie die Unmöglichkeit einer Prüfungsaussage denkbar sind. Die konkrete Fallkonstellation und deren Auswirkungen auf die Berichterstattung müssen jeweils individuell beurteilt werden. Die Unternehmensfortführung wird je länger je mehr an Bedeutung gewinnen. Eine nachträgliche Fallbeurteilung ist im Gegensatz zur aktuellen Betrachtung deutlich einfacher. Aus diesem Grund ist die dazugehörige Dokumentation ein wichtiger, wenn nicht sogar der entscheidende Faktor, um späteren Haftungsfällen vorzubeugen.
Christian Feller, dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner bei Merkli & Partner AG, Fachautor und Referent, Mitglied des schweizerischen Instituts für die eingeschränkte Revision von TREUHAND | SUISSE, feller@merkli-partner.ch
3 I 2016 rechnungswesen & controlling I 21
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22 I rechnungswesen & controlling 3 I 2016
Schweizer Kontenrahmen KMU
Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung nach OR Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht: Immer wieder erreichen uns Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht, die wir gerne an dieser Stelle aufgreifen.
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Jahresbericht, Lagebericht und Geschäftsbericht? Gibt es den Jahresbericht ßberhaupt noch? Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht: Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (OR Art. 958 Abs. 2). Dies gilt grundsätzlich fßr alle Unternehmen. Nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 Tsd. CHF UmsatzerlÜs (OR Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1), Q Vereine und Stiftungen, die nicht verpichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (Ziff. 2), und Q Stiftungen, die von der Picht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Ziff. 3), Q
kÜnnen sich auf die Buchfßhrung ßber die Einnahmen und Ausgaben sowie die VermÜgenslage beschränken (OR Art. 957 Abs. 2). Ob die Inanspruchnahme dieser (scheinbaren) Erleichterung lohnt, ist allerdings fraglich (siehe nächste Frage).
GrĂśssere Unternehmen, also solche, die von Gesetzes wegen zur ordentlichen Revision verpichtet sind, mĂźssen laut OR Art. 961 zusätzlich im Anhang Mehrangaben machen, eine Geldussrechnung erstellen (die ebenfalls Bestandteil der Jahresrechnung ist) sowie – Ăźber die Jahresrechnung hinaus – einen Lagebericht erstellen. Juristische Personen, die andere Unternehmen ÂŤkontrollierenÂť, mĂźssen zudem im Geschäftsbericht eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) ausweisen (OR Art. 963). Abbildung 1 zeigt die Zusammenhänge anschaulich. Nach bisherigem Recht mussten Kapitalgesellschaften neben Bilanz und Erfolgsrechnung auch einen Jahresbericht (aOR Art. 663 d) vorlegen, in dem der Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und ďŹ nanzielle Lage der Gesellschaft dargestellt wurde. Dieser Artikel ist mit Inkraftsetzung des neuen Rechts entfallen; einen Jahresbericht gibt es nicht mehr. Nur grĂśssere Unternehmen mĂźssen stattdessen einen Lagebericht erstellen. Wie dieser neue Lagebericht im Detail aussehen muss, formuliert der Gesetzgeber in OR Art. 961c Abs. 1 nur knapp: ÂŤDer Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommenÂť und in Abs. 2 etwas konkreter: Der Lagebericht muss Aufschluss geben namentlich Ăźber:
Schweizer Kontenrahmen KMU
Abbildung 1: Bestandteile des Geschäftsberichts fßr KMU und grÜssere Unternehmen
3 I 2016 rechnungswesen & controlling I 23
die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt die Durchführung einer Risikobeurteilung Q die Bestell- und Auftragslage Q die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit Q aussergewöhnliche Ereignisse Q die Zukunftsaussichten. Q Q
Da für den Lagebericht kaum Einzelheiten vorgeschrieben sind, muss sich die Ausgestaltung im Zweifel an der Generalnorm in OR Art. 958 Abs. 1 orientieren: «Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.» Auch wenn der Lagebericht nicht Bestandteil der Jahresrechnung ist, darf er der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen (OR Art. 961c Abs. 3). Für weitere Informationen zum Lagebericht sei die Kommentierung zu OR Art. 961c im veb.ch Praxiskommentar empfohlen.
Für Kleinstunternehmen besteht gemäss OR Art. 957 Abs. 2 OR die Möglichkeit, «lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage» Buch zu führen (siehe oben). Lohnt sich die vom Gesetzgeber bezweckte Erleichterung für Kleinstunternehmen überhaupt? Dem möglichen, aber äusserst fraglichen Zeit- und Effizienzgewinn stehen zahlreiche Nachteile entgegen: Die zusätzliche Vermögensaufstellung im Falle des «Milchbüchleins» bedingt mehr oder minder aufwändige Erhebungen im Nachhinein. Q Der Fiskus verlangt bei einfacher Buchhaltung weitergehende Aufstellungen zwecks Gewinnbesteuerung (Art. 58 Abs. 2 DBG [juristische Personen] und Art. 18 Q
DBG [natürliche Personen ohne Buchführung]). Beispiele sind die nachträgliche Bewertung der Vorräte, die Erstellung einer Abschreibungstabelle der Sachanlagen, die Ermittlung der Umsatzerlöse und des Bruttogewinns). Q Die Ermessensspielräume der stillen Reserven können unter Umständen (zum Nachteil des Steuerpflichtigen) nicht ausgeschöpft werden. Q Die formellen Anforderungen der MWST sind mit einer Einnahmen- / Ausgabenrechnung nur schwierig zu erfüllen; Kleinstunternehmen unterliegen der MWST in der Regel ab einem Umsatz von 100 Tsd. CHF. Q Aufgrund der fehlenden Systematik einer doppelten Buchhaltung steigt die Fehleranfälligkeit. Q Die Glaubwürdigkeit gegenüber Steuerbehörden, Kapitalgebern und anderen Interessengruppen kann leiden. Q Nur eine zeitlich und sachlich abgegrenzte Vermögensaufstellung und Erfolgsrechnung können wertvolle Instrumente der finanziellen Führung sein, auch um die ständige und existentiell unabdingbare Zahlungsbereitschaft zu gewährleisten. veb.ch empfiehlt daher, auf die Buchführung anhand einer reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung («Milchbüchlein») zu verzichten und eine, an den Anforderungen der jeweiligen Gesellschaft orientierte (minimale) doppelte Buchhaltung zu führen. Dies kann, je nach vorhandenem Buchhaltungswissen im KMU, in unterschiedlichem Umfang geschehen; zu Einzelheiten siehe den veb.ch Leitfaden zur Einnahmen-Ausgabenrechnung auf der Homepage von veb.ch unter veb.ch > Publikationen > Broschüre > Das «Milchbüchlein» Dieter Pfaff, Vizepräsident veb.ch
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Schweizer Kontenrahmen KMU
Unternehmer und Vorsorge – einige Aspekte
Der Unternehmer hat hohe Gestaltungsfreiheit im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit. Den höchsten Grad an Gestaltungsmöglichkeiten im Vorsorgebereich bildet die zweite Säule. Das schweizerische Vorsorgegesetz ist ein Rahmengesetz mit dispositiven und zwingenden Normen.
Vorsorge ist individuell Das persönliche Vorsorgebedürfnis des Unternehmers ist individuell und sehr persönlich. Eine objektiv richtige Vorsorge gibt es daher nicht. Vielmehr gilt es, die persönlichen Vorsorgebedürfnisse zu analysiePeter Aschwanden ren und im Rahmen der Vorsorgeplanung entsprechend zu gestalten und zu optimieren. Das Vorsorgebedürfnis hängt zudem stark von der aktuellen Lebensphase ab. Beim jungen Unternehmer und Familienvater dürfte das Bedürfnis der Abdeckung der Risiken Tod und Invalidität in der Regel höher sein als bei Reto Giger einem älteren Unternehmer, welcher seit Jahren erfolgreich tätig ist. Beim älteren Unternehmer spielt dagegen das Bedürfnis der Äufnung von Vorsorgeguthaben tendenziell eine viel grössere Rolle. Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Nach schweizerischem Vorsorgegesetz unterliegt der Unternehmer als Angestellter der eigenen Unternehmung (jur. Person) der Beitragspflicht. Unternehmer, welche in Form der Personengesellschaft wirtschaftlich handeln, können sich einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen (Art. 44 BVG). Durch diese Freiwilligkeit hat der Unternehmer die Wahl. Schliesst er sich der Vorsorgeeinrichtung seiner Unternehmung an, so gelten für ihn die zwingenden Rahmenvorschriften des Vorsorgegesetzes. Insbesondere muss er dabei die vorsorgerechtlichen Grundsätze beachten. Erfahrungsgemäss geben dabei immer wieder das Versicherungs- sowie das Kollektivitätsprinzip zu diskutieren.
Steuern
Steuerliche Behandlung Für die steuerliche Behandlung sind drei Phasen zu unterscheiden: a) Zeitpunkt der Einzahlung, b) Zeit der Kapitaläufnung in der Vorsorgeeinrichtung, und c) Auszahlung der Leistung. a) Einzahlungen Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung sind steuerlich absetzbar (Art. 81 BVG). Dies gilt sowohl für ordentliche Beiträge, welche Arbeitnehmer und -geber regelmässig leisten, als auch für ausserordentliche Beiträge (Einkauf in fehlende Beitragsjahre), welche in der Regel vom Arbeitnehmer geleistet werden. Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die Leistungen, die daraus resultieren, innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden, (Art. 79 b BVG). Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Eine Ausnahme besteht nur bei Scheidungen. Ein Einkauf basierend auf dem Vorsorgesplitting infolge Scheidung unterliegt nicht der Restriktion von Art. 79b BVG. In der Vorlage Altersreform 2020 ist diesbezüglich eine Klarstellung vorgesehen. b) Kapital im Vorsorgekreislauf Es gilt der Grundsatz, dass im Vorsorgekreislauf verhaftetes Kapital, welches durch ordentliche und ausserordentliche Beiträge sowie durch daraus fliessende Erträge gebildet worden ist, nicht dem steuerbaren Vermögen der versicherten Person zugerechnet werden. Ebenfalls werden die laufenden Erträge nicht als steuerbares Einkommen erfasst. c) Leistung aus der Vorsorgeeinrichtung Die Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung im Falle eines der drei Vorsorgeereignisse (Alter, Invalidität oder Tod) werden in Form von Rente, einer einmaligen Kapitalauszahlung oder in einer Kombination dieser beiden Formen ausgerichtet. Im Vorsorgereglement wird statuiert, welche
3 I 2016 rechnungswesen & controlling I 25
Ausgewählte Gestaltungsmöglichkeiten für den Unternehmer als Privatperson
Erhöhung der Altersgutschriften (Art. 16 BVG) Anpassung Einzahlungsverhältnis Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil (Art. 66 BVG) Festlegung Unternehmerlohn Nachfolgeplanung Unternehmer
Altersgutschriften schon mit 20 Jahren
Risikoabdeckung via PK anstelle Selbstvorsorge
Ausnützen höherer Rendite
Im Falle einer Scheidung des Unternehmers
Kurzbeschrieb Höherer Lohnabzug Steigendes Einkaufspotential Üblicher Weise 50-50, aber anpassbar
Mögliche Vorteile Steuerspareffekt
Mögliche Nachteile Gebundenes Vermögen
Anreiz für Mitarbeiter
Kostenfaktor M Y Unternehmen
Höherer Lohn führt zu Steuerspareffekt höherem Einkaufspotential Flexiblere Äuffnung PK-Guthaben, Nachfolgeplanung Minimierung Substanz in der Unternehmung
Evtl. höhere Abgaben als Dividendenbezug Evtl. Steuernachteil ggü. Unternehmensverkauf (steuerfreier privater Kapitalgewinn) Gebundenes Vermögen
Anstelle Eintrittsalter 25 Kann auch nachträglich eingeführt werden und vergrössert Einkaufspotential bestehender Mitarbeiter! :[L\LYSPJOL (Ia\NZMpOPNRLP[LU M Y KPL :LSIZ[]VYZVYNL ZPUK ILZJOYpUR[
Zusätzliches PKGuthaben äuffnen
Indirekte Erhöhung des Versicherungsabzugs
Weniger Individualität aufgrund des Grundsatzes der Kollektivität
(ufgrund der gesetzlich vorgesehenen Mindestverzinsung kann eine höhere Rendite resultieren als bei anderen Vermögensanlagen BVG-Bezug oder BVGEinkauf
Rendite, Oöheres Vorsorgeguthaben
Gebundenes Vermögen
Steueroptimierte Zuordnung von Vermögen zwischen den Ehegatten steuerlichLY Progressionsbruch Zusätzliches Einkauf s potential (Plan 58)
Steuerumgehung zu prüfen
Frühpensionierung Verschiebung des Pensionierungszeitpunkts Teilpensionierung Aufschub der Pensionierung
Verschiedene Pläne
Je nach Arbeiterkategorie individuellere Gestaltungsmöglichkeiten
Rente oder Kapital bei Pensionierung
Je nach individuellen Bedürfnissen zu planen
26 I rechnungswesen & controlling 3 I 2016
0Ucentivierung Management Bedürfnisgerechtere Lösungen Steuerliche Belastungen sind sehr unterschiedlich
Bei Fortführung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen Alter 58 und gewähltem vollem Auskauf droht Leistungseinbusse Verwaltungskosten
Anlagerisiko bei privater Vermögensverwaltung
Steuern
Leistungen in welcher Form erfolgen und inwieweit die versicherte Person für die jeweilige Leistungsform optieren kann. Die Wahl der Leistungsform ist ein äusserst anspruchsvoller Entscheid, welcher zahlreiche Faktoren und persönliche Präferenzen zu berücksichtigen hat. Steuerlich interessant ist die Ausrichtung in Kapitalform, welche mit einer separaten und tieferen Jahressteuer erhoben wird. Bei der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge wurden diesbezüglich gesetzliche Restriktionen eingeführt (Art. 79b BVG). Weiter ist bei der lang- und mittelfristigen Planung ebenfalls die laufende Altersreform 2020 zu berücksichtigen. Von Interesse ist vor allem, dass Unternehmer, welche bereits einen Kapitalbezug infolge Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen haben, nicht nochmals durch Einkäufe mit den entsprechenden Steuerprivilegien eine vollständige Vorsorge aufbauen können. Fazit Mit einer geschickten Vorsorgeplanung kann die Steuerbelastung langfristig optimiert werden. Diese Planung ist regelmässig auf allfällige Änderungen anzupassen. Den
Steuerspareffekt vor Augen habend wird oft vergessen, dass das Kapital im Vorsorgekreislauf längerfristig gebunden ist und grundsätzlich nicht zur Verfügung steht. Es stehen nur folgende Auszahlungsgründe zur Verfügung: Wegzug ins Ausland, Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte, peter.aschwanden@ghm-partners.com Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic.iur., dipl. Steuerexperte, reto.giger@ghm-partners.com
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Steuern
3 I 2016 rechnungswesen & controlling I 27
Sozialversicherungen international – EFTA-Abkommen Die Koordination bezüglich der internationalen Sozialversicherungsunterstellung zwischen der Schweiz und den EU-Staaten sind bereits hinlänglich bekannt. Nun erfolgte zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten ein längst fälliges Update. Damit haben wir innerhalb der EU sowie den EFTA-Staaten endlich wieder «gleiche Spielregeln».
Rafael Lötscher
Cyrill Habegger
Staatsangehörige der Schweiz, der EU- sowie EFTA-Mitgliedstaaten haben seit der Einführung des Personenfreizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 mit der EU grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz bzw. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. In der ständig mobiler werdenden Arbeitswelt stellt sich seither immer wieder die Frage, wo jemand nun den Sozialversicherungen anzuschliessen ist. Vor dieser bilateralen Regelung war man immer an verschiedenen Orten für die jeweiligen Einkünfte den Sozialversicherungen unterstellt. Im Schadensfall war die Leistungskoordination folglich enorm kompliziert.
Heute sind diese Spielregeln mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 soweit einheitlich, als dass man innerhalb EUbzw. EFTA-Staaten für sämtliche Einkünfte ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes zu versichern ist. Was recht einfach klingt und sicherlich die Leistungskoordination im Schadenfall auch vereinfacht hat, darf nicht unterschätzt werden. In der Praxis wird häufig nach dem Prinzip gelebt: Hauptsache irgendwo angeschlossen und die Beiträge sind bezahlt! Wird jemand aber im falschen Land den Sozialversicherungen unterstellt, ist die Leistungskoordination relativ einfach: Es gibt im schlimmsten Fall nämlich keine Leistung, da nicht korrekt versichert wurde. Arbeitgeber stehen sodann in der Haftung – ohne Rückversicherung! Erlaubt sei hier die Frage an die Rechnungslegungsexperten, ob es sich hierbei um eine Eventualverbindlichkeit handelt? Eventualverbindlichkeiten stellen bekanntlich mögliche Verbindlich-
28 I rechnungswesen & controlling 3 I 2016
keiten aus einem vergangenen Ereignis dar (zum Beispiel Falschunterstellung bei den Sozialversicherungen = fehlender Versicherungsschutz), wobei die Existenz der Verbindlichkeit erst durch ein zukünftiges Ereignis bestätigt werden muss. Ohne hier weiter auf eine Offenlegung im Anhang zur Jahresrechnung einzugehen, sei der Hinweis erlaubt, dass die Autoren regelmässig mit Sachverhalten konfrontiert werden, wo Falschunterstellungen vorliegen und diese häufig leider nicht korrigiert werden. Im Anhang zur Jahresrechnung findet sich freilich nie etwas dazu. Bei internationalem bzw. grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz sollte unbedingt Null-Toleranz angewendet und sinnvollerweise regelmässig ein Sozialversicherungsspezialist – zum Beispiel für eine Review – beigezogen werde. Tritt ein Schadenereignis ein, kann nicht mehr rückwirkend korrigiert werden. Wer versichert schliesslich schon ein bereits brennendes Haus? Betroffene Versicherungszweige und Personenkreis Privatversicherungen und tarifvertragliche Vereinbarungen der Sozialpartner (GAV) sind nicht geregelt. Innerhalb der EU- und EFTA-Staaten werden ausschliesslich die folgenden Versicherungszweige koordiniert (Verordnung (EG) Nr. 883/2004): Q Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (KV, MSE) Q Leistungen bei Invalidität (IV) Q Leistungen bei Alter und für Hinterlassene (AHV) Q Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (UVG) Q Leistungen bei Arbeitslosigkeit (ALV) Q Familienleistungen (FamZG). In Bezug auf den Personenkreis ist zu beachten, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis der EFTAStaaten (CH, LI, IS, NO) ausschliesslich auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten anwendbar ist.
Steuern
bis 31.12.2015 gültig
ab 1.1.2016 gültig
in LI tätig als:
in CH wohnhaft und tätig als:
Unterstellung (soziale Sicherheit) in
Unterstellung (soziale Sicherheit) in
USE
-
Liechtenstein
Liechtenstein
USE
USE
Wohnstaat (für beides)
Wohnstaat (für beides, wenn 25% im Wohnstaat, ansonsten beides in Liechtenstein) Liechtenstein (für beides) Liechtenstein
USE
SE
SE
-
SE
USE
SE
SE
Schweiz (für USE) und Liechtenstein (für SE) Wohnstaat (für beides)
SE
USE und SE
Wohnstaat (für beides)
USE = Unselbständigerwerbende
Liechtenstein (für USE) und Schweiz (für SE) Liechtenstein
Schweiz (für beides) Wohnstaat (für beides, wenn 25% im Wohnstaat, ansonsten beides in Liechtenstein) Schweiz (für beides)
1)
2)
2) 1)
2)
SE = Selbständigerwerbende
Die von der EFTA per 1. 1. 2016 übernommenen Spielregeln der EU beinhalten: 1) die Wesentlichkeitsklausel von 25 % Tätigkeit im Wohnsitzland; 2) die Vernachlässigung allfällig marginaler unselbständiger Tätigkeiten bis 5 %.
Wird gleichzeitig eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit in mehreren Staaten ausgeführt, so erfolgt im Verhältnis der EFTA-Staaten seit 1.1.2016 die Versicherungsunterstellung neu ebenfalls immer am Ort, wo eine unselbständige Tätigkeit ausgeführt wird, sofern es sich dabei nicht um eine marginale Tätigkeit (unter 5 %) handelt. Zu beachten ist, dass aus Sicht der Schweiz beispielsweise die Leitung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz auf Grund der Eigenart der Tätigkeit (Organtätigkeit) nie eine unbedeutende (marginale) Tätigkeit (Rz 3089, 3. Satz WVP) darstellt.
Verordnung 1408/71 hinsichtlich der Unterstellung weiter, bis sich der Sachverhalt ändert, höchstens aber während zehn Jahren. Antragsweise können Versicherte jedoch die Anwendung der neuen Verordnung verlangen. veb.ch führt regelmässig Zertifikatslehrgänge betreffend Personaladministration ausländischer Mitarbeitender durch. Unsere nächsten Kursdaten finden Sie auf: www.veb.ch
Unterstellungsregeln Schweiz – Liechtenstein An der obenstehenden Unterstellungstabelle Schweiz – Liechtenstein kann einfach dargestellt werden, wie sich die neuen Spielregeln auswirken für eine Person mit Wohnsitz Schweiz, Staatsbürgerschaft Schweiz oder Liechtenstein. Wir halten an dieser Stelle fest, dass nicht sämtliche möglichen Konstellationen vollständig abgebildet sind. Übergangsfristen Sachverhalte, welche bereits vor dem 1.1.2016 bestanden haben und mit entsprechenden Stellen verbindlich geklärt wurden (bspw. mittels Formular E101), gilt die alte
Steuern
Rafael Lötscher, Stv. Niederlassungsleiter, Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen BDO AG, Steinhausen, rafael.loetscher@bdo.ch Cyrill Habegger, MLaw, dipl. Steuerexperte, Leiter Fachgruppe Expatriates BDO AG, Steinhausen, cyrill.habegger@bdo.ch
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«Debitoren-Risiko-Management» Inhalt: Von der Bonitätsprüfung und -überwachung, um mögliche Zahlungsausfallrisiken frühzeitig zu erkennen, bis hin zum Mahnwesen und zur Realisierung von Forderungen. Für: Mitarbeitende aus den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Debitorenbuchhaltung, Forderungsmanagement und Inkasso. Vorteil: In 8 Halbtagen soviel Knowhow erwerben, um den täglichen Berufsalltag in der Debitorenwelt umsichtig, versiert und erfolgreich zu managen. Dauer: 8 Nachmittage Abschluss: «Fachausweis für Credit Management»
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Die Controller Akademie ist eine Institution von
Steuern
Richtige Vorsteuerrückforderung
Die Vorsteuer kann nur zurückgefordert werden, wenn die bezogene Leistung für einen Zweck verwendet wird. Ausgenommene Leistungen berechtigen nicht zu einem Vorsteuerabzug. In gewissen Fällen ist die Vorsteuer nur teilweise rückforderbar oder eine Kürzung muss vorgenommen werden.
Von Lieferanten verrechnete Schweizer Mehrwertsteuer (MWST), die Einfuhrumsatzsteuer und die deklarierte Bezugssteuer kann von Steuerpflichtigen als Vorsteuer zurückgefordert werden. Auch auf den Bezügen von Urproduzenten Armin Suppiger kann der Vorsteuerabzug gemacht werden. Zudem ist beim Handel mit gebrauchten Gegenständen ein fiktiver Vorsteuerabzug möglich. Die Rückforderung setzt jedoch voraus, dass die bezogenen Leistungen für einen steuerbaren oder -befreiten Zweck verwendet wird. Fallen Aufwendungen an, welche für von der Steuer ausgenommene Leistungen verwendet werden, entfällt darauf eine Vorsteuerberechtigung. Beispiel: Bei einem Wohnhaus werden Unterhaltsarbeiten ausgeführt und mit MWST in Rechnung gestellt. Die Mieteinnahmen sind von der Umsatzsteuer ausgenommen und somit kann kein Vorsteuerabzug auf diesen Handwerkerrechnungen vorgenommen werden. Werden Leistungsbezüge für steuerbare wie auch von der Steuer ausgenommene Leistungen bezogen, ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Dazu ist die Anwendung von verschiedenen Berechnungsschlüsseln zulässig (bspw. Aufteilung nach Umsätzen, Quadratmetern, Arbeitsstunden etc.). Diese Schlüssel setzen voraus, dass eine sachgerechte Zuteilung erfolgt. Beispiel: EDV-Kosten bei einem Beratungsbüro, welches von der Steuer ausgenommene Schulungsleistungen erbringt, können im Verhältnis der erzielten Umsätze aufgeteilt werden. Die ESTV ermöglicht für verschiedene Fälle auch Vereinfachungen mittels Pauschalen. Beispiel: 0.02 % für Zinseinnahmen, 0.07 % für die Verwaltung der eigenen Liegenschaften oder 1 % für Referententätigkeiten. Falls Subventionszahlungen oder Beiträge durch die öffentliche Hand erfolgen, ist in diesem Umfang eine Vor-
Steuern
steuerkürzung vorzunehmen. Beispiel: Ein Neubau einer Seilbahn wird mit 20 % subventioniert, sodann besteht auf den Investitionskosten nur eine Vorsteuerabzugsberechtigung von 80 %. Findet eine Nutzungsänderung statt, das heisst auf Investitionen, welche vorgängig für eine steuerbare Leistung verwendet wurden und im Nachhinein für nicht steuerbare Zwecke genutzt werden, ist die geltend gemachte Vorsteuer zu korrigieren. Beispiel: Ein Mitarbeiter ist bei der Facility Management AG tätig. Bedingt durch seine häufigen auswärtigen Einsätze erhält er ein Betriebsfahrzeug. Anschliessend hat er intern seine Stelle gewechselt und ist neu für die Abnahme und Betreuung von exklusiven «Villen» zuständig, die ausschliesslich an Private vermieten. Beim Fahrzeugkauf kann die Vorsteuer zu 100 % zurückgefordert werden. Nach dem internen Stellenwechsel ist der Mitarbeiter für einen von der MWST ausgenommenen Bereich tätig. Somit muss auf dem berechneten Restwert des Fahrzeuges, 20 % Abschreibung pro abgelaufenes Kalenderjahr, die Eigenverbrauchssteuer bezahlt werden. Fazit Die Vollständigkeit der Rückforderung der Vorsteuern auf Investitionen und Betriebskosten gegenüber der zu bezahlenden Umsatzsteuer ist von grosser Bedeutung. Damit keine Nachforderungen seitens der Steuerverwaltung anfallen, sind die laufenden Vorsteuerkürzungen (private/ geschäftliche Nutzung oder steuerbare/ausgenommene Leistung) oder allfällige geschuldete Eigenverbrauchsteuer (Nutzungsänderung) laufend zu überwachen. Aus der MWST-Info 09 Vorsteuerabzug und -korrekturen sind dazu weitere Details zu entnehmen.
Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern, Vorstandsmitglied veb.ch, armin.suppiger@veb.ch
3 I 2016 rechnungswesen & controlling I 31
Frontaliers et assurances sociales: attention danger! Les modifications récentes de la législation française en matière d’assurances sociales ont mis en lumière des aspects importants de l’accord signé par la Suisse sur la libre circulation des personnes. Cet accord peut avoir de répercussions significatives, même pour les PME.
Rappels Depuis 2012 et la signature de l’Accord sur la libre circulation des personnes entre la Suisse et l’Union Européenne (ALCP), les employeurs suisses doivent payer l’ensemble des charges sociales étrangères pour leurs Olivier Leuenberger salariés domiciliés hors de Suisse qui, en parallèle de leur emploi sur le territoire helvétique, touchent le chômage dans leur pays de résidence ou y exercent une activité à temps partiel, même sous forme de télétravail.
Cet accord est provisoire en attendant que les deux pays s’accordent sur la législation sociale applicable aux frontaliers en situation de chômage en France et reprenant une activité en Suisse.
Depuis quelques mois, les services de la Sécurité sociale française cherchent à appliquer de façon stricte cet accord. Les employeurs suisses doivent ainsi payer des charges sociales nettement supérieures pour les collaborateurs concernés.
Pour les autres pays, le principe d’affiliation au lieu de travail est la règle. Ainsi, l’affiliation se fera en Suisse pour l’activité qui y est exercée.
En plus, les législations helvétiques et françaises ne sont pas harmonisées et laissent les entreprises suisses dans le flou, induisant ainsi un risque important de rattrapage financier.
Les accords avec l’UE concernent les régimes obligatoires relatifs à l’assurance vieillesse et survivant, les assurances accident ou invalidité, les assurances maladie, maladies professionnelles ou maternité, le chômage et les prestations familiales. Les éléments sur-obligatoires échappent à ces accords.
Une motion parlementaire a été déposée fin avril 2016 pour demander au Conseil fédéral de rechercher au plus vite un accord visant à coordonner les régimes d’assurances sociales des travailleurs frontaliers. Heureusement, le Groupement transfrontalier européen (GTE) a, début mai, obtenu du Gouvernement français un moratoire sur cet accord. Ce moratoire porte sur deux points: Q Suspension de toutes les actions de l’URSSAF auprès des employeurs suisses pour le paiement de cotisations sociales de leurs salariés frontaliers, en attendant un nouvel accord entre la France et la Suisse. Q Dans le cas d’un cumul emploi-chômage, l’employé cotisera des deux côtés de la frontière.
32 I rechnungswesen & controlling 3 I 2016
Pas seulement la France L’ALCP concerne tant les ressortissants suisses que ceux d’un pays de l’Union Européenne (UE). Depuis début 2016, les règles en vigueur avec l’UE s’appliquent également aux ressortissants des pays membres de l’Association européenne de libre-échange (AELE). Ainsi, les PME helvétiques peuvent être soumises à 30 législations différentes, en sus de la législation suisse.
Régimes obligatoires
Règles d’assujettissement Comme principe de base, l’assujettissement a lieu dans le pays où l’activité est exercée. Lorsque le salarié n’a qu’un seul employeur et exerce son activité exclusivement dans l’entreprise de celui-ci, la situation est simple: l’assujettissement a lieu dans le pays où il travaille, qu’il y soit domicilié ou non. La situation devient cependant beaucoup plus complexe pour les personnes travaillant simultanément ou en alter-
Steuern
Lieu de travail
Domicile en Suisse
Domicile à l’étranger
Suisse
Assuré à l’AVS
Assuré à l’AVS
État(s) UE
Assuré selon la législation des États UE
Assuré selon la législation des États UE
Suisse et État(s) UE
Assuré à l’AVS si la partie substantielle de l’activité ou le centre d’intérêt des activités est en Suisse; sinon, assuré selon la législation des États UE
Assuré à l’AVS si l’activité n’est pas exercée pour une partie substantielle dans l’État de résidence et le centre d’intérêt des activités est en Suisse; sinon, assuré selon la législation des États UE
Tableau: Ressortissants d’un État de l’UE exerçant une activité indépendante (durée indéterminée) nance dans deux ou plusieurs États. Dans ce cas, si une partie substantielle des activités salariées est exercée dans l’État de résidence, ce sont les charges sociales de ce dernier qui s’appliquent.
ployeur et part employé) en France. Ces dernières sont à calculer sur les salaires en francs suisses convertis sur la base des taux journaliers publiés par la Banque centrale européenne.
Par «substantielle», on entend une activité dont le temps de travail (ou la rémunération) représente 25 % ou plus de l’ensemble des activités.
Toutefois, en cas d’incapacité de travail de la part du salarié (maladie, accident, maternité), l’employeur suisse est toujours soumis au paiement du salaire selon le Code des obligations sous déduction des montants versés par les institutions étrangères.
Les annexes du règlement applicable à la Suisse explicitent les divers cas possibles. Le tableau en exergue en reprend quelques éléments1. La notion de résidence se définit par le centre habituel des intérêts du salarié (situation de famille, durée de résidence, emploi stable). Attention: Si l’employé touche des prestations de l’assurancechômage – que ces prestations soient pécuniaires ou non – c’est alors la législation de l’État de résidence qui prévaut (actuellement non appliqué grâce au moratoire). Q Un employé effectuant du télétravail de façon régulière peut être considéré comme ayant une partie substantielle de son activité à l’étranger. Dans ce cas, il doit être affilié selon la législation de l’État de son domicile.
Notez encore qu’actuellement, les législations suisses et de l’UE (et notamment françaises) ne sont pas harmonisées. La Suisse ne prévoit pas d’assujettissement rétroactif en cas d’erreur d’assujettissement, alors que la France le prévoit et ce jusqu’à 3 ans. Il y a donc un risque potentiel de reprise par les autorités françaises si vous employez des personnes ayant une pluriactivité.
Q
Que doivent faire les employeurs suisses? Les entreprises qui emploient des salariés en situation de pluriactivité doivent s’affilier auprès des services compétents. Typiquement, les employeurs suisses de salariés français doivent s’affilier auprès du Centre national des firmes étrangères de l’URSAFF à Strasbourg. L’employeur ne doit alors plus payer les cotisations sociales obligatoires suisse (AVS, AI, APG, AA, LPP-part obligatoire, AF, cotisations cantonales LPCFam, FFPP, etc.) et payer toutes les cotisations sociales (part em-
1
Pour une information complète se référer au R 465/2012
Steuern
Votre logiciel de salaires est-il adapté? Il convient donc que votre logiciel de gestion des salaires soit capable de déduire les charges sociales suisses et les charges sociales étrangères. Aucun logiciel de gestion salariale pour PME ne vous permet de déterminer automatiquement les charges sociales découlant des 30 législations des pays signataires. Le logiciel Crésus Salaires permet par exemple de saisir manuellement des déductions salariales étrangères pour les parts employeur et employés. Les utilisateurs de ce logiciel peuvent ainsi centraliser leurs informations salariales dans un seul système et aisément assurer tant le paiement des salaires et que leur comptabilisation.
Olivier Leuenberger, lic. HEC-Lausanne. Après 10 ans passés au sein du cabinet d’audit Deloitte, il a dirigé d’importants projets informatiques avant de reprendre la direction financière de plusieurs entreprises. Depuis 2012, il est directeur adjoint d’Epsitec SA, éditeur des logiciels de gestion Crésus. leuenberger@epsitec.ch
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Aktuelle Rechtsprechung, die auch Sie betreffen könnte Wirtschaftsrecht Anfechtung des Mietzinses: Nachweis von Wohnungsnot reicht aus Als Voraussetzung zur Anfechtung des Anfangsmietzinses genügt der Nachweis, dass im örtlichen Markt Wohnungsnot herrscht. Nicht notwendig ist, dass die Mieter darüber hinaus beweisen, sich beim Abschluss des Vertrages in einer Not- oder Zwangslage befunden zu haben. (Urteil vom 18. Mai 2016 4A_691/2015) Haftung des Verwaltungsrates Ein Verwaltungsrat kann durch die Gesellschaft nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn er nachzuweisen vermag, dass der Alleinaktionär Kenntnis von der vorgeworfenen Pflichtverletzung hatte und diese Handlung tolerierte. Der Alleinaktionär, welcher einen Verwaltungsrat für ein zuvor toleriertes Verhalten zur Verantwortung zieht, verhält sich widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz. (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2015 vom 3. März 2016; publiziert am 29. Juli 2016) Kontrolle der Mitarbeiter wegen Diebstahls – nicht verhältnismässig Eine systematische Ausgangskontrolle ist nicht verhältnismässig, wenn ein staatlicher Betrieb damit seine Belegschaft einzig darauf aufmerksam machen will, dass der Diebstahl von Betriebsmaterialien nicht erlaubt ist. In diesem Fall wären Informationsmassnahmen angebrachter. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dies aufgrund einer Ausgangskotrolle bei den Werken der SBB in Bellinzona fest. (Urteil A-5761/2014) IV-Rente bei Teilzeitangestellten Wird bei einer Person, die 60 % arbeitet, eine Erwerbsinvalidität in gleicher Höhe festgestellt, erhält sie keine ganze Invalidenrente. Dies hat das Bundesgericht in einem Leitentscheid entschieden. Es ändert damit die Rechtsprechung bei Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit keinen Aufgaben wie der Kinderbetreuung nachgehen. (Urteil 9C_178/2015)
Familienrecht Gemeinsame elterliche Sorge: Künftiger Aufenthaltsort des Kindes beim Wegzug eines Elternteils ins Ausland Das Bundesgericht legt erste Grundsätze fest, die von den Behörden und Gerichten beim Entscheid über den künftigen Aufenthaltsort von Kindern anzuwenden sind,
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wenn ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil ins Ausland zieht: Im Zentrum steht die Frage, an welchem Ort unter Berücksichtigung der neuen Situation das Wohl des Kindes aufgrund der konkreten Umstände besser gewahrt sein wird. Das Bundesgericht legte im Urteil fest, dass der Verbleib der Tochter in der Schweiz zum Kindeswohl betrage. Ausschlaggebend war dafür unter anderem, dass die wegziehende Mutter abgesehen von der noch nicht gefestigten Beziehung keine Bezugspunkte zum Ausland (Spanien) hatte und auch die Sprache nicht spricht. Im Weiteren wären ein abrupter Wechsel an einen nicht vertrauten Ort und die Einschulung in einer unbekannten Sprache nicht im Interesse des Kindes. (Urteil vom 7. Juli 2016, 5A_945/2015) Erbschaftsklage: Vor- und Nacherben Grundsätzlich muss der Nacherbe im Rahmen einer Erbschaftsklage gegen den Vorerben (bzw. dessen Erben) als Grundlage für die Auslieferungspflicht den vollen Beweis für die Zugehörigkeit einzelner Vermögenswerte zum Nacherbschaftsvermögen erbringen. Von dieser Beweispflicht ist er indes namentlich dann befreit, wenn die Erbschaft des Vorerben nach dessen Tod mit dem Nacherbschaftsvermögen unauflöslich vermischt und – ohne Berücksichtigung der Nacherbeneinsetzung – auf dessen Erben verteilt worden ist. (Urteil des Bundesgerichts 5A_715/2015 vom 14. April 2016; publiziert am 29. Juli 2016) Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung verneint Nach der Trennung von der Ehefrau hat der Beschwerdeführer gestützt auf die Ehe keinen Anspruch (mehr) darauf, dass seine Bewilligung verlängert wird (E. 2). Die Ehe wurde mehr als drei Jahre in der Schweiz geführt. Zum Zeitpunkt der Trennung bzw. Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bestand keine erfolgreiche wirtschaftliche und sprachliche Integration. Selbst unter Berücksichtigung einer Wiedereingliederungszeit nach Aufgabe der Hausmannstätigkeit ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen Integration zu verneinen. Es besteht kein nachehelicher Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.4). Zwischen dem sorgeberechtigten Beschwerdeführer und seinem Sohn besteht zwar in affektiver, jedoch nicht in wirtschaftlicher Hinsicht, eine enge Bindung. Selbst wenn er nun eine solche aufbauen sollte, ist ein Anwesenheitsanspruch aufgrund seines nicht tadellosen Verhaltens (über längere Zeit andauernde verschuldete Sozialhilfeabhängigkeit) zu verneinen (Urteil Kt ZH, VB 2016.00051, 18124): Abweisung der Beschwerde.
Recht
Steuerrecht LÜhne an die Kinder von der GmbH bezahlt; verdeckte Gewinnausschßttung Die GmbH verbuchte LÜhne an die erwachsenen, jedoch noch in Erstausbildung stehenden Kinder des Gesellschafterehepaars, sind ohne die geschäftsmässige Begrßndetheit der JahreslohnhÜhe von jeweils rund Fr. 50’000.- nachzuweisen. Zu Recht hat deshalb die SteuerbehÜrde die LÜhne im Rahmen einer Schätzung nach pichtgemässem Ermessen auf fßr Werkstudenten angemessene Fr. 20’000.- gekßrzt. Die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Schätzung wurde nicht nachgewiesen. (Steuerrekursgericht Kt. ZH, DB.2015.101, ST.2015.126 / 14. September 2015) Art. 23 VStG, Kreisschreiben Nr. 40 der EidgenÜssischen Steuerverwaltung betreffend Verwirkung des Anspruchs auf Rßckerstattung der Verrechnungssteuer Werden im Wertschriftenverzeichnis lediglich die einzelnen Positionen an sich, jedoch nicht deren Werte und Erträge angegeben, liegt keine ordnungsgemässe Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge vor. Trotzdem gilt der Rßckforderungsanspruch fßr die Verrechnungssteuer nicht als verwirkt. Der Grund ist, weil die Pichtigen ihren Fehler beim zuständigen Gemeindesteueramt umgehend spontan meldeten, sie die Post-/Bankbelege mitbrachten und ihnen zugesichert wurde, sie hätten ihre Deklarationspicht mit Abgabe dieser Belege erfßllt. Wahlkampfkosten sind nicht abzugsfähig PersÜnliche Wahlkampfkosten fßr den Nationalrat kÜnnen nicht vom steuerpichtigen Einkommen abgezogen
werden. Sie gelten nicht als abzugsfähige Berufsunkosten bzw. Gewinnungskosten, sondern als persĂśnliche Lebenshaltungskosten, welche nicht abzugsfähig sind. Im Ăœbrigen handelt es sich um eine kĂźnftige Wahl, die das laufenden Steuerjahr nicht tangiert. (Urteil 2C_860/2014 und 2C_861/2014) Wohnsitzverlegung ist heikel Die Pichtige verfĂźgt an ihrem alten ZĂźrcher Wohnsitz weiterhin Ăźber eine voll mĂśblierte Wohnung und macht gleichwohl geltend, ihren Wohnsitz in den Kanton Tessin verlegt zu haben, was sie insbesondere mit vereinzelten Quittungsbelegen fĂźr dort getätigte Einkäufe nachzuweisen versucht. Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung im Kanton ZĂźrich und der Verzicht, diese an Dritte zu vermieten, bildet ein starkes Indiz dafĂźr, dass der bisherige Lebensmittelpunkt im Kanton ZĂźrich nicht aufgegeben wurde. Die in dieser Situation mitwirkungs- und beweispflichtige Pflichtige hat eine Wohnsitzverlegung nicht hinreichend nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Insbesondere sind die von ihr eingereichten Quittungen von Tessinern Lebensmittelgeschäften nicht geeignet, eine Wohnsitzverlegung darzulegen, zumal diese aufgrund ihrer zeitlichen Verteilung sogar eher einen lediglich vorĂźbergehenden und sporadischen Aufenthalt im Tessin belegen und im Gegensatz zu KontoauszĂźgen etc. nur eine lĂźckenhafte ĂœberprĂźfung des jeweiligen Aufenthaltsortes zulassen (E. 3). Die ZĂźrcher SteuerbehĂśrden und Rechtsmittelinstanzen sind an die gegenteilige Beurteilung des Kantons Tessin nicht gebunden. Die LĂśsung des hieraus resultierenden interkantonalen Doppelbesteuerungskonikts obliegt dem Bundesgericht. (Kt. ZH, SB.2016.00035 -URT.2016.18075)
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Recht
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Harmonisierung des Schweizer Zahlungsverkehrs Was im Jahre 2014 in einer gut organisierten und lang vorbereiteten Aktion in der EU begann, soll nun auch in der Schweiz realisiert werden: Mit ISO 20022 soll der Zahlungsverkehr auf einen gemeinsamen Standard gebracht werden.
Die ursprüngliche Idee entstand in der EU. Man musste feststellen, dass ein effizienter Zahlungsverkehr, der über die Landesgrenzen hinausgehen soll, nur mit einem gemeinsamen Standard für den bargeldlosen Zahlungsverkehr für Peter Herger Transaktionen innerhalb von Europa möglich ist. Mit der Einführung von SEPA wurde diese Vereinheitlichung umgesetzt. Seit dem 1. August 2014 gibt es keine Unterschiede mehr zwischen inländischen und ausländischen Zahlungen im Euro-Raum betreffend Übermittlungszeit und Gebühren. SEPA umfasst aktuell 34 Länder: die 28 EU-Mitgliedstaaten (teilweise mit zugehörigen Territorien), 3 EFTAStaaten mit EWR-Zugehörigkeit (Island, Norwegen, Liechtenstein) sowie 3 Staaten mit SEPA-Anschluss (Monaco, San Marino und die Schweiz). ISO 20022 Die ganze SEPA basiert auf dem Standard ISO 20022 und wird ebenfalls als UNIFI-Standard (UNIversal Financial Industry message scheme) bezeichnet. Dieser Standard strebt eine Abstimmung von allen Meldungen in allen Bereichen des Finanzwesens an. Die Meldungen werden in XML Dateien mit einheitlichem XML Syntax verarbeitet, was eine Kommunikation zwischen den Banken und zusätzlich mit Softwarelösungen von Anwendern vereinfacht. IBAN = International Bank Account Number In der Schweiz ist dieser Standard im Alltag schon länger ein Begriff, weil die bewährte Kontonummer bei Bank oder Postfinance mit der IBAN Nummer abgelöst wurden. Die IBAN ist von ISO (International Organization for Stan-
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dardization) und ECBS (European Committee for Banking Standards) geschaffen worden. Die Idee war, Erfassung, Weiterleitung und Verarbeitung von Zahlungsdaten national und grenzüberschreitend zu vereinfachen. Durch den standardisierten und einheitlichen Aufbau der IBAN können Land, kontoführende Bank und Zahlungsempfänger problemlos zugeordnet und eindeutig identifiziert werden. Damit die IBAN auch den länderspezifischen Anforderungen gerecht werden kann, ist die Länge von Land zu Land unterschiedlich, der Aufbau jedoch identisch. In der Schweiz besteht eine IBAN Nummer immer aus 21 Zeichen, welche im Schriftverkehr in Viererblöcken dargestellt wird. Standard in der Schweiz Was ursprünglich unter der Prämisse Standardisierung des Zahlungsverkehrs in der Schweiz lanciert wurde, läuft aktuell unter dem Titel Harmonisierung. Ziel war die unterschiedlichen Formate in der Kommunikation mit den Banken (DTA) und der PostFinance (EZAG) sowie den entsprechenden Rückmeldungen im MT940/MT941-Format oder für Zahlungen im ESR-Format mit einem Standard basierend auf ISO 20022 abzulösen. Da aber ISO 20022 in der Schweiz nicht zentral verwaltet wird, versucht jede Bank ihre Besonderheiten ebenfalls irgendwo in diesem Standard abzubilden. Das Ganze hat sich zu einem Wettlauf unter den Finanzinstituten entwickelt, den vor allem die PostFinance im Moment vorantreibt. Ursprünglich geplant war die abschliessende Einführung bei allen Finanzinstituten auf 2020. Nun will die PostFinance aufgrund interner Umstellungen das alte Format nur noch bis Ende 2018 akzeptieren. Entsprechend hat die PostFinance auch als erstes Finanzinstitut ihren Standard definiert und ist nun bemüht, diese bei ihren Kunden umzusetzen. Verschiedene Banken
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ziehen nach, doch da es sich hier nicht um einen reinen Standard handelt, ist die Adaption nicht für jede Bank gleich. Darum stellt sich auch mit jeder Software und mit jedem Finanzinstitut die Frage «ISO ready?» von Neuem.
den kann. Je nach Intensität und Grösse des Anwenders kommt damit eine Rückmeldung früher oder später ins System, unter Umständen zu einem Zeitpunkt, wo diese Information schon nicht mehr relevant ist und damit der Vorteil nicht oder zu wenig genutzt werden kann.
Vorteile von ISO 20022 Ob nun die Übermittlung von Zahlungsdaten im ISO- oder im klassischen DTA/EZAG-Format passiert, macht für Übermittler keinen Unterschied. Ihm geht es darum, dass Zahlungen schnell, einfach und kostengünstig umgesetzt werden. Die Vorteile liegen aktuell mehrheitlich beim Empfänger, wenn er in der pain-Datei (Payment Initiation) mehr Informationen hat und so in seinem System eine vereinfachte Transaktion machen kann. Doch noch hat es kaum Einfluss auf Bankspesen oder sonstige Entwicklungen. ISO 20022 enthält aber auch Informationen, mit welchen der Softwarehersteller für Übermittler einen Mehrwert schaffen kann: Für jede übermittelte Meldung mit ISO 20022 kommt eine Rückmeldung, eine sogenannte camt-Datei (Cash Management), mit Informationen. Diese Informationen können in der Software für Controlling und Prozess-Automatisierung genutzt werden. Die Schwierigkeit ist, dass die Rückmeldung nicht in Echtzeit erfolgt und somit im regulären Arbeitsablauf nicht genutzt wer-
Konsequenzen für Anwender Ohne Anpassung der Software funktioniert der Wechsel zu ISO 20022 nicht. Es stellt sich entsprechend die Frage, wie der Hersteller diese Neuerung zur Verfügung stellt. Ein Update ist unumgänglich, sollte aber von Standardsoftware-Herstellern im normalen Release realisiert werden. Spätestens wenn die Finanzinstitute die alten Formate nicht mehr entgegennehmen können, wird eine Aktualisierung der eingesetzten Software unausweichlich. Quelle für Fachbegriffe und Abkürzungen: https://www.iso-20022.ch/
Peter Herger, Vorstandsmitglied veb.ch, Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. FA, Geschäftsführer PROFFIX Software AG, Wangs, peter.herger@veb.ch
TREUHAND|KARRIERE «Dank den Fachtagungen bei der STS TS ist mein Treuhandwissen immer auff dem neuesten Stand.»
04.11.2016: TREUHAND|UPDATE ® Die aktuellsten Informationen aus den Bereichen Steuern, MWST und Wirtschaftsprüfung
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«And the winner is… Melanie Pfranger»
1200 Kandidatinnen und Kandidaten stellten sich dieses Frühjahr der begehrten eidgenössischen Berufsprüfung im Finanz- und Rechnungswesen. Knapp 65 Prozent haben die Prüfung bestanden. Allen voran die 25-Jährige St. Gallerin Melanie Pfranger.
Stephanie Federle
«And the winner is… Melanie Pfranger!» Mit diesen Worten wurde die 25-jährige St. Gallerin an der Diplomfeier für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen in Bern angekündigt. Sie schloss die eidgenössischen Berufsprüfungen als Beste ab – mit einer Note von 5.9!
Ihre Abschlussnote hat Melanie Pfranger erst an der Diplomfeier erfahren. «Ich dachte zuerst, dass man mich vergessen hätte, weil mein Name nie vorgelesen wurde», sagt sie lachend. «Ich habe absolut nicht damit gerechnet.» Als dann schliesslich ganz am Schluss ihr Name fiel, konnte Melanie Pfranger ihre Tränen nicht mehr zurückhalten – vor Freude und Erleichterung. Wer Melanie Pfranger an den Prüfungen gesehen hatte, wird erstaunt über ihre Leistung sein. «Ich leide an grosser Prüfungsangst. Während den drei Prüfungstagen sah ich sprichwörtlich aus wie eine Leiche, weil ich keine Sekunde geschlafen hatte.» Ihre Klassenkameraden waren richtiggehend geschockt. Vor jeder Prüfung hatte sie am ganzen Körper gezittert. Doch als es durch das Mikrophon dann endlich hiess, dass man mit der Prüfung starten dürfe, war die Nervosität wie weggeblasen. Das Interesse am Rechnungswesen kam spät Melanie Pfranger hat die Kaufmännische Lehre auf dem zweiten Bildungsweg abgeschlossen. In dieser Zeit hat sie sich durch verschiedene Jobs finanziert – so arbeitete sie unter anderem an der Kasse bei der Migros und an einer Tankstelle. Der Einstieg in die Buchhaltung kam völlig unverhofft. Es war in der Zeit, als Melanie Pfranger in einem Callcenter
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tätig war. Auf einmal war in der Buchhaltung kurzfristig jemand ausgefallen und Melanie Pfranger wurde angefragt, ob sie aushelfen könne. «Ich habe das Fach Buchhaltung in der Schule eigentlich nicht sehr gemocht. Ich habe es auch nicht wirklich verstanden», sagt sie schmunzelnd. Doch es reizte sie, etwas Neues zu lernen und deshalb sagte sie zu. Bald merkte sie, dass sie Freude daran hatte. Das Interesse für Buchhaltung war nach der Vertretungszeit so gross geworden, dass sie nun in diesem Bereich arbeiten wollte. Schliesslich konnte sie bei Raiffeisen Schweiz als Mitarbeiterin im Finanz- und Rechnungswesen beginnen. Gleichzeitig wollte sie sich auch schulisches Wissen aneignen und machte sich auf die Suche nach einer Weiterbildung. Zuerst schwankte sie noch zwischen Fachhochschule und Fachausweis. «Ich habe mich für den Fachausweis entschieden, weil die Ausbildung in die Tiefe geht und sie sehr praxisorientiert aufgebaut ist.» Bevor sie jedoch mit der Schule beginnen konnte, musste sie noch mehr relevante Berufserfahrung sammeln. Im Sommer 2013 konnte sie schliesslich mit der Weiterbildung starten. Für die 25-Jährige war es wichtig, dass sie neben der Schule immer 100 Prozent arbeiten konnte. Deshalb besuchte sie die Schule in Abendkursen an der Akademie in St. Gallen. «Die Schule war ideal wegen den Aufgaben, die wir lösen konnten und vor allem wegen der Leute, die ich dort kennen gelernt habe.» Wenn sie im Unterricht etwas nicht verstanden hatte, konnte sich Melanie Pfranger zuhause hinsetzen und es sich selber beibringen. «Wenn es dann einmal in meinem Kopf war, musste ich es jeweils nicht mehr anschauen.» Die drei Jahre seien extrem schnell vorbeigegangen. Natürlich gab es in dieser Zeit viele Höhen und Tiefen. «Ich hatte Phasen, die waren sehr schwierig und mir fehlte
Bildung
Melanie Pfranger an der Diplomfeier für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen in Bern.
schlicht die Motivation.» Doch aufgeben kam für sie nie in Frage. Als besonders streng hat sie das letzte Semester empfunden. In dieser Zeit hatte sie nochmals ihre Stelle gewechselt und gleichzeitig war sie umgezogen. «Das war etwas viel auf einmal», sagt sie rückblickend. Die Vorbereitungszeit auf die Prüfungen war enorm streng. Umso mehr freute sich Melanie Pfranger als die Prüfungen vorüber waren. «Viele kamen niedergeschlagen aus den Prüfungszimmern heraus. Ich war einfach nur glücklich und sagte mir: Das Leben fängt wieder an.» Melanie Pfranger lebte wieder auf und genoss ihre neu erworbene Freizeit in vollen Zügen. «Ich habe alle meine Freunde, die ich in den letzten Monaten etwas vernachlässigt hatte, getroffen.» Zudem fing sie wieder an, Gitarre und Klavier zu spielen. Die nächste Weiterbildung ist schon eingeplant Melanie Pfranger konnte das Gelernte gleich in die Praxis umsetzen. «Vieles würde ich heute nicht ohne meine Ausbildung machen können. Jetzt kenne ich die Theorie und verstehe die Zusammenhänge», sagt sie. Seit Dezember 2015 arbeitet sie bei der Helvetia Versicherung in St. Gallen. Dort ist sie als Fachspezialistin im Finanz- und Rechnungswesen tätig. «An meine aktuelle Stelle wäre ich ohne den Ausweis nicht herangekommen», sagt sie. Es sei schön, jetzt offiziell den Berufstitel tragen zu dürfen.
Bildung
Doch Melanie Pfranger hat noch nicht genug: Sie möchte auch noch das Diplom der Experten in Rechnungslegung und Controlling absolvieren. «Ich habe mir immer gesagt, wenn ich eine Note über 5 habe, mache ich weiter. So gesehen muss ich nun das Diplom in Angriff nehmen», sagt sie lachend. Melanie Pranger ist verheiratet und möchte später auch eine eigene Familie haben. Als Frau, die einmal Kinder haben möchte, frage man sich schon, ob es sich lohne, noch das weiterführende Diplom anzuhängen, vor allem wenn es nochmals über zwei Jahre dauere. «Ich finde es schade, wenn man so viel in die Ausbildung investiert und dann zu Hause bleibt», sagt Melanie Pfranger. Dafür müssten aber Firmen dieses Modell noch mehr unterstützen. Es werde vielerorts propagiert, dass es möglich sei, Familie zu haben und gleichzeitig Karriere zu machen. Aber in der Realität sehe es meist anders aus, denn es sei schwierig, einen guten Teilzeitjob mit Perspektiven zu finden. «Ich bin eine Befürworterin, dass beide, Mann und Frau, die Kinderbetreuung übernehmen und gleichzeitig Karriere machen können.»
Stephanie Federle, Leiterin Marketing und Kommunikation veb.ch, PR-Fachfrau, dipl. Journalistin maz, stephanie.federle@veb.ch
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«House of Accounting»
Kompaktes Wissen in Kürze veb.ch bietet zahlreiche Kurse unter dem Label «House of Accounting» an, in denen Sie Fachwissen aus erster Hand erhalten – praxisnah und in Kürze. In unseren Halbtageskursen werden Knacknüsse aus dem Bereich Rechnungswesen, Finanzen, Steuern, Personalrecht und Sozialversicherungen behandelt.
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Controlling | Budgetierung | Reporting Mittwoch, 30. November 2016, 8.30 bis 12.30 Uhr Interkantonale Steuerausscheidung Dienstag, 6. Dezember 2016, 8.30 bis 12.30 Uhr
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Bildung
Die Neuerungen im Geldwäschereigesetz
Das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) bringt eine Reihe von Neuerungen, die nicht nur für bisherige Finanzintermediäre wichtig sind, sondern auch für Treuhänder und Händler, die bisher nicht unter das Gesetz gefallen sind. Im Zertifikatslehrgang werden die wichtigsten Änderungen erläutert.
Die Geldwäschereigesetzgebung (GwG) hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt. Nach der Erfassung der Terrorismusfinanzierung ist mit der Revision von 2014, die auf den 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, auch die Bekämpfung quaPaolo Losinger lifizierter Steuervergehen in den Fokus der Geldwäschereigesetzgebung geraten. Das führt zu einem steten Ausbau und laufenden Anpassungen der bestehenden Regelwerke. Mit der jüngsten Revision wird eine erhöhte Transparenz der Geschäftsbeziehungen gefordert, was sich in unterschiedlichen Bereichen äussert, bspw. bei der Offenlegung der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten bei den Inhaberaktien, aber auch generell bei der Feststellung der Kontrollinhaber, das heisst der wirtschaftlich Berechtigten von operativ tätigen juristischen Personen und Personengesellschaften oder auch beim erweiterten Personenkreis der politisch exponierten Personen. Neu fallen Händler, die Bartransaktionen von über CHF 100’000 vornehmen, als eigene Kategorie unter das GwG und müssen die Sorgfaltspflichten einhalten.
Diese Entwicklungen haben auch Einfluss auf die Tätigkeit der Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Revisoren), die die Einhaltung der zahlreichen neuen Bestimmungen prüfen müssen. An sie werden neue Anforderungen und Schulungspflichten gestellt. Der neu konzipierte Zertifikatslehrgang soll im Präsenzunterricht Licht in die Vielzahl der neuen Bestimmungen bringen und den betroffenen Berufsgruppen – Treuhändern, Revisoren und Wirtschaftsprüfern – praktische Hinweise geben, wann sie unter das GwG fallen und welche Pflichten damit verbunden sind. Zum besseren Verständnis werden die verschiedenen Akteure auf Behördenseite überblicksartig vorgestellt und Einblicke in die Entwicklungen unter FATCA und des automatischen Austauschs in Steuersachen (AIA) präsentiert. Der Schwerpunkt liegt auf praktischen Fragen zum Umgang mit der FINMA, der SRO und der Wahrnehmung der einzelnen Sorgfaltspflichten. Der Kurs ist auch für Treuhänder und Wirtschaftsprüfer interessant, die selber nicht unter das GwG fallen. Eine freiwillige Prüfung und der Erhalt eines Zertifikats schliesst den Kurs ab.
Zertifikatslehrgang Geldwäschereigesetz (GwG) Mit Praxisbeispielen und Merkblättern für Ihren Berufsalltag! Lehrgangsbeginn: 11.11.2016 Weitere Daten: 18.11./9.12./16.12.2016 Freiwillige Zertifikatsprüfung: 22.12.2016: Weitere Informationen und Anmeldung unter: www.veb.ch, Seminare und Lehrgänge
Bildung
Paolo Losinger, c/o Losinger, Willimann & Donghi Rechtsanwälte und Direktor der SRO TREUHAND | SUISSE, Monbijoustrasse 20, 3016 Bern, paolo.losinger@lwdlaw.ch, p.losinger@treuhandsuisse.ch
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«Es hat sich noch zu wenig verändert»
Eine Analyse von veb.ch zeigt ein klares Bild: Auf dem Weg vom Sachbearbeiter zum Fachausweis bis hin zum Diplom in Rechnungslegung und Controlling nimmt die Frauenquote stark ab. Corinne Christen ist Referentin in Rechnungswesen und weiss, wie schwierig es ist, Familie und Karriere zu vereinbaren.
Frau Christen, was denken Sie, sind die Gründe dafür, dass weniger Frauen das Diplom absolvieren? Mit dem Diplom für Experten in Rechnungslegung und Controlling kann beispielsweise die Funktion als CFO in einem MitCorinne Christen tel- oder Grossunternehmen ausgeübt werden. Viele Frauen sehen sich nicht in einer solchen Funktion oder haben Angst zu scheitern. Zudem müssen Frauen eher beweisen, dass sie in der Lage sind, diese Funktionen zu übernehmen. Stehen für eine offene Stelle mit Leitungsfunktion ein Mann und eine Frau zur Verfügung, wird tendenziell der Mann gewählt. Noch heute werden Frauen nach ihren Zukunftsplänen gefragt, denn Arbeitgeber befürchten, dass eine Frau ihre Karriere und ihre Weiterbildung abbricht, sobald sie Kinder erwartet. Weshalb begnügen sich die Frauen «nur» mit dem Abschluss Fachausweis? Frau fragt sich vielleicht: «Weshalb eine zusätzliche Weiterbildung absolvieren, wenn ich sowieso Kinder will und ich später keine Teilzeitstelle mit kleinem Pensum finde?» Viele Frauen möchten auch nicht zwingend eine Karriere machen, weil sie andere Prioritäten haben. Männer hingegen gehen davon aus, dass sie bis zur Rente arbeitstätig sein werden und dass sie für eine Familie aufkommen müssen. Das mit dem Diplom verbundene Einkommen, die mögliche Anerkennung und «Macht» könnten daher attraktiv sein. Was ist Ihrer Meinung nach der grösste Unterschied zwischen Männer und Frauen in Bezug auf die Weiterbildung? Mein Mann und ich – wir beide haben auf Stufe Fachausweis unterrichtet – haben festgestellt, dass Frauen in der Regel pflichtbewusster sind, was das Lernen anbelangt.
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Sie erreichen auch die besseren Noten, das war auch dieses Jahr bei den Absolventen des Fachausweises wieder der Fall. Eine Weiterbildung gehen manche Männer etwas lockerer an. So kann auch mal ein Fussballmatch wichtiger sein als die Hausaufgaben. Dadurch, dass einige Frauen sehr viel Energie in ihre Weiterbildung zum Sachbearbeiter und/oder zum Fachausweis investiert haben, scheuen sie den zusätzlichen Aufwand für das Diplom. Wo müsste ein Umdenken stattfinden? Einerseits bei den Frauen selber. Vielleicht sollte Frau sich sagen: «Das kann ich auch» oder «Ich versuche es, auch wenn ich plötzlich schwanger werden sollte.» Es braucht aber auch ein Umdenken bei den Firmen und Vorgesetzten. Frauen sollten als «Investition» in die Zukunft betrachtet werden. Damit meine ich, dass die Frauen motiviert werden sollten, sich weiterzubilden. Auch sollten mehr Teilzeitstellen geschaffen werden, um Frauen im Erwerbsleben zu behalten – auch nach dem Diplom oder dem Fachausweis. Ich wünschte mir, dass es mehr Teilzeitstellen mit kleinem Pensum unter 60 Prozent geben würde, vorzugsweise sogar nur mit 40 Prozent. Ich bin mir bewusst, dass es mit einem Pensum unter 60 Prozent schwierig ist, eine Führungsfunktion zu übernehmen. Bei Fachfunktionen ist es hingegen gut möglich. Ich bin überzeugt, dass es mit dem beim Diplom erworbenen Wissen genügend Einsatzmöglichkeiten gäbe. Als Alternative sollte zudem auch Jobsharing geprüft werden. Sie wurden selber mit 27 Jahren Mutter. Wie haben Sie die Situation damals erlebt? Als ich schwanger wurde, war es aus Sicht meines Arbeitgebers nicht möglich, in meiner damaligen Funktion als Buchhalterin und Beraterin unter 80 Prozent zu arbeiten. Deshalb blieb ich zuhause. Die Stellensuche gestaltete sich danach schwierig. Für mich war immer klar, dass die Familie erste Priorität hat und dass mein Arbeitspensum somit in den ersten Jahren 40 Prozent nicht übersteigen durfte.
Bildung
Wie sah ihr beruflicher Werdegang aus? Meine Lehre absolvierte ich bei der Schweizerischen Volksbank. Bereits während der Lehre trichterte der Ausbildungsleiter uns Lehrtöchtern ein, nach der Grundbildung einen guten Rucksack, wie er es nannte, zu packen, das heisst eine Weiterbildung anzuhängen. Für mich war immer klar, dass ich mich weiterbilden wollte. Die Bank ermöglichte mir nach der Lehre – als ich Assistentin des Direktionsmitgliedes Bereich Devisen / Ausland war – einen Englandaufenthalt, um das Proficiency in English zu erwerben. Gleichzeitig mit dem Stellenwechsel von der Schweizerischen Volksbank zur STG-Coopers & Lybrand begann ich mit der Weiterbildung zum Fachausweis. Nach erfolgreichem FA-Abschluss durfte ich bei den Prüfungskorrekturen im Fach Betriebsbuchhaltung mitwirken. Was motivierte Sie, das Diplom anzuhängen? Anlässlich eines Mittagessens bei den Korrekturtagen des Fachausweises, bei denen ich als Expertin engagiert war, diskutierten wir über die Weiterbildungen FA und Diplom. Eine Expertin erzählte mir damals, dass sie für den Fachausweis 2/3 und für das Diplom 1/3 an Zeit aufwendete. Das machte mir Mut, das Diplom anzupacken. Mein Mann unterstützte meinen Entscheid voll und ganz. Es war jedoch eine harte Zeit – manchmal sogar ein Kampf –, Schule, Familie und Teilzeitarbeit unter einen Hut zu bringen. Was arbeiten Sie zurzeit? Seit fast zehn Jahren unterrichte ich bei der WKS KV Bildung, Bern. Zuerst beim Sachbearbeiter Rechnungswesen, dann beim Fachausweis Finanz- und Rechnungswe-
sen und seit sechs Jahren bei der Höheren Fachschule für Wirtschaft. Mein Pensum hat sich über die Jahre laufend erhöht. Nun möchte ich zurück in die Praxis und habe auf Ende Schuljahr gekündigt. Die Stellensuche gestaltet sich jedoch schwierig, weil ich eine Stelle mit einem Pensum zwischen 40 bis 60 Prozent suche. Leider werden bei solchen Stellen Sachbearbeiter oder Fachleute gesucht, nicht aber Experten Rechnungslegung und Controlling. Hat sich etwas von früher zu heute verändert? Es hat sich noch zu wenig verändert. Wünschenswert wäre es, dass Frauen eine grössere Pause von einem Jahr einlegen könnten, denn die WHO empfiehlt, dass Babys in den ersten sechs Monaten ausschliesslich gestillt werden. Verändert hat sich aber wenig, was das Teilzeitarbeiten anbelangt. Firmen sprechen von Teilzeitstellen und meinen Stellen mit einem Pensum von 80 bis 90 Prozent. Einige Frauen in meinem Bekanntenkreis würden gerne 20 bis 40 Prozent arbeiten. Da sie keine passende Stelle in ihrem Tätigkeitsgebiet finden, bleiben sie zu Hause. Schlussendlich muss jede Frau entscheiden, welches Arbeitszeitmodell für sie stimmt. Bleibt zu hoffen, dass Firmen «umdenken» und auf Jobsharing und mehr Teilzeitstellen mit unterschiedlichen Pensum setzen. Corinne Christen ist dipl. Expertin in Rechnungslegung und Controlling sowie Dozentin bei der WKS KV Bildung in Bern. Interview: Stephanie Federle
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3 I 2016 rechnungswesen & controlling I 43
veb.ch-Empfehlungen für Weiterbildung zum Thema Rechnungslegung veb.ch steht für Erfolg, Wissen und Fachkompetenz. Wer Karriere machen will, für den gehört Weiterbildung zum Berufsalltag. Hier lesen Sie in loser Reihenfolge veb.ch-Empfehlungen zu verschiedenen Weiterbildungsangeboten. Dieses Mal zum Thema Rechnungslegung.
Theorie im Selbststudium (e-Learning) und Praxis in Fallstudienarbeit: so präsentiert sich das neue – und im Schweizer Markt einzigartige – Konzept in der IFRS Ausbildung von veb.ch. Der Diplomlehrgang IFRS International Financial Reporting Standards richtet sich an Personen aus dem Finanz- und Rechnungswesen und dauert rund ein halbes Jahr. Der Erfolg gibt uns Recht – der erste Lehrgang ist bereits ausgebucht! Möchten Sie Ihr Fachwissen in nur einem Tag aktualisieren? Dann sind unsere Tagesseminare im Hotel Marriott in Zürich genau das Richtige für Sie. Hochkarätige Referenten vermitteln Ihnen alles Wichtige zum neuen Schweizer Rechnungslegungsrecht, NPO, Swiss GAAP FER, IFRS oder zu Bewertungen von Unternehmen. In unseren Zertifikatslehrgängen vertiefen Sie über mehrere Wochen verteilt ein Fachgebiet im Bereich Rechnungslegung und schliessen es mit einer freiwilligen Zertifikatsprüfung ab. veb.ch bietet aktuell Lehrgänge zu «Experte Swiss GAAP FER», «IFRS International Financial Reporting Standards», «HRM2», «Rechnungslegung, Besteuerung und Organisation von NPO», «Konzernrechnung» sowie «Transfer Pricing» an.
Kompaktes Wissen in Kürze – das erfahren Sie in unseren Halbtageskursen im Rahmen von House of Accounting. Im Bereich Rechnungslegung werden Kurse wie «Swiss GAAP FER Refresher» sowie «Controlling | Budgetierung | Reporting» angeboten. Für die Zertifikats- und Diplomlehrgänge sowie House of Accounting-Kurse heissen wir Sie in unserem eigenen Schulungsraum – an zentraler Lage im Kaufleuten (in unmittelbarer Nähe zu Paradeplatz und Hauptbahnhof) in Zürich willkommen. Weiter empfehlen wir die vertieften Module bei der Controller Akademie, ein gemeinsames Institut des Kaufmännischen Verbands Zürich und veb.ch: Im Bereich Rechnungslegung wird die Weiterbildung «Chef/Chefin Finanz- und Rechnungswesen» und das «Controlling Praxisstudium» angeboten. Grosser Beliebtheit erfreuen sich auch die Tagesseminare «Excel für Controller».
Weitere Informationen zum gesamten veb.ch-Angebot finden Sie unter www.veb.ch, Seminare und Lehrgänge.
veb.ch-Empfehlungen zu «Rechnungslegung» Fundierte Ausbildung • IFRS Diplomlehrgang Module Controller Akademie
• Chef/Chefin Finanz-
und Rechnungswesen
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Aktuelles in einem Tag: Tagesseminare • Schweizer IFRS-Tag • NPO: Aktuelles zu Steuern und Rechnungslegungsrecht
5 Schritten zum ersten • Mit Abschluss nach neuem Rechnungslegungsrecht
44 I rechnungswesen & controlling 3 I 2016
Zertifikatslehrgang • Experte Swiss GAAP FER • IFRS International Financial Reporting Standards • HRM 2 • Rechnungslegung, Besteuerung und Organisation von NPO • Konzernrechnung • Transfer Pricing
Knacknüsse in einem halben Tag House of Accounting • Swiss GAAP FER Refresher • Controlling | Budgetierung | Reporting
Bildung
Aus der Controller-Akademie
Die Controller Akademie gilt schweizweit als eine der besten Adressen für Aus- und Weiterbildungen in unserer Branche. Hier die Neuigkeiten zu laufenden und kommenden Lehrgängen.
Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Am 23. Oktober 2016 beginnen der 17. Studiengang und der 7. Kurs der Intensivklasse (Ausbildung in 3 Semestern) mit einem Hansueli von Gunten Kickoff-Seminar in Brunnen. Es hat noch freie Plätze für Fachausweis-Inhaberinnen und Inhaber, für Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule und weitere gut qualifizierte Interessierte.
Debitoren-Risiko-Management In Kooperation mit dem Verein für Credit Management bieten wir ab 27. Oktober 2016 zum vierten Mal eine Ausbildung an, die zum Fachmann bzw. zur Fachfrau im Debitorenmanagement führt. Sie dauert 8 Halbtage und kann mit einer freiwilligen Prüfung abgeschlossen werden. Das Debitoren-Risiko-Management umfasst alle Prozesse rund um die Entstehung und Bearbeitung von Kundenforderungen. Von der Bonitätsprüfung und -überwachung, um mögliche Zahlungsausfallrisiken frühzeitig zu erkennen, bis hin zum Mahnwesen und zur Realisierung von Forderungen. Weitere Informationen unter: www.controller-akademie.ch
Praxisstudium Chef/in Finanzund Rechnungswesen In fünfter Durchführung bietet die Controller-Akademie für alle, die nach dem Fachausweis oder ähnlichen Ausbildungen noch eine kurze Weiterbildung (Dauer ein Semester) machen wollen, ein Praxisstudium an, das zum Chef bzw. zur Chefin Finanz- und Rechnungswesen qualifiziert. Die Weiterbildung beinhaltet sieben Module: Jahresabschlussanalyse, Steuerplanung/MWST/Zoll, Risikomanagement/IKS, Finanzierung/Unternehmensbewertung, Swiss GAAP FER, Controlling und Führung. Diese Module können auch einzeln besucht werden. Ziel ist, das nötige Fachwissen zu erlernen und auch als Vorgesetze oder Vorgesetzer zu überzeugen. Start ist am 18. Oktober 2016. Modul-Studiengang Controlling Für alle, die mit dem Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder mit ähnlichen Ausbildungen die eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung nicht oder noch nicht absolvieren wollen, bietet die Controller Akademie einen Modul-Studiengang Controlling an. Das Praxisstudium beinhaltet sechs Module zu je 7 Lektionen. Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Die Module können auch einzeln besucht werden. Der Studiengang dauert ein Semester. Start ist am 19. Oktober 2016.
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Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol., Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich, hansueli.vongunten@controller-akademie.ch
Prüfungsvorbereitungsseminare Treten Sie im Frühjahr 2017 zur eidgenössischen Fachausweisprüfung im Finanz- und Rechnungswesen an? Die Controller Akademie bietet Ihnen an drei Freitagen und Samstagen im Februar 2017 (10./11. Februar, 17./18. Februar, 24./25. Februar 2017) in allen Fächern Prüfungsvorbereitungsseminare an. Buchen kann man ein, zwei oder drei Seminare. Die Seminare sind eine optimale Grundlage für einen erfolgreichen Abschluss. Teilnehmende repetieren mithilfe von professionellen Kurzreferaten und Aufgaben, welche die ideale Vorbereitung garantieren, alle wichtigen Inhalte der Wegleitung. Gleichzeitig profitieren alle Teilnehmenden beim Austausch mit den besten Dozierenden der KV-Bildungsgruppe sowie mit den Absolventinnen und Absolventen anderer Schulen von neuen Impulsen. Die Durchführung im Februar 2016 war sehr gut besucht und es gab äusserst positive Rückmeldungen. Anmeldungen über www.controller-akademie.ch sind ab 1. Oktober 2016 möglich. Beachten Sie auch die Beilage in diesem Heft!
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HRM2 – das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell
Der Lehrgang findet an drei Tagen statt, jeweils von 8.45 bis 16.45 Uhr
Zielgruppe Angestellte öffentlicher Verwaltungen, Behördenmitglieder von Rechnungs-, Geschäftsprüfungs-, Finanz- sowie Gemeindekommissionen, Mitglieder der Exekutive, Revisorinnen und Revisoren und alle interessierten Personen
Referenten Michael Käsermann, MScBA, Betriebsökonom FH, BDO AG, Leiter öffentliche Verwaltungen
Nutzen Sie erfahren, wo die Neuerungen die Rechnungslegung und das Rechnungswesen beeinflussen und wie die erfolgreiche Einführung gelingt.
Pirmin Marbacher, dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom FH, BDO AG, Bereichsleiter öffentliche Verwaltungen Zentralschweiz
Nach dem Lehrgang «HRM2» haben Sie das Know-how und die Kompetenz, um die Umstellung auf «HRM2» zweckmässig vorzubereiten und erfolgreich umzusetzen. Dafür sorgen erfahrene Referentinnen und Referenten, die Ihnen die wichtigsten Änderungen sowie Neuerungen praxisnah vermitteln. Inhalt Freitag, 19. Mai 2017 mit Michael Käsermann, Susanne Notter und Gianmarco Zanolari • Zielsetzungen für die Weiterentwicklung des HRM • Elemente des Rechnungslegungsmodells, Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung, Kontenrahmen und funktionale Gliederung • Erfolgsrechnung, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzung, Wertberichtigung Freitag, 2. Juni 2017 mit Monika Probst • Steuererträge, Spezialfinanzierungen und Vorfinanzierungen, Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten • Investitionsrechnung, Bilanz, Anlagegüter und Anlagebuchhaltung Freitag, 16. Juni 2017 mit Pirmin Marbacher, Gianmarco Zanolari • Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis, Anhang zur Jahresrechnung • Vorgehen beim Übergang zu HRM2, Musterfinanzhaushaltgesetz, Finanzinstrumente Freitag, 30. Juni 2017 Freiwillige Zertifikatsprüfung, Dauer 90 Minuten Kosten CHF 2450 inkl. 8% MWST Die Kursunterlagen, Zertifikatsprüfung und Pausenverpflegung sind inbegriffen. Anmeldung und weitere Infos 46 I rechnungswesen & controllingKurse, 3 I 2016 Auf www.veb.ch, Veranstaltungen, erhalten Sie weitere Informationen und können sich auch für den Lehrgang anmelden. Kursort ist Zürich.
Susanne Notter, dipl. Gemeindeschreiberin, dipl. Finanzverwalterin, BDO AG, leitende Beraterin öffentliche Verwaltungen Monika Probst, Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, dipl. Wirtschaftsinformatikerin, dipl. Finanzverwalterin, BDO AG, leitende Beraterin öffentliche Verwaltungen Gianmarco Zanolari, lic. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, BDO AG, Bereichsleiter öffentliche Verwaltungen Ostschweiz
Beratung und Auskunft Sind Sie unsicher ob dieser Lehrgang für Sie passend ist? Wir beraten Sie gerne: 043 336 50 30 Dieser Zertifikatslehrgang ist eine Weiterbildung von veb.ch und BDO AG
Bildung
«Praxisorientierte Anwendung von HRM2»
Die Umstellung auf HRM2 ist kein einfacher Vorgang, die neuen Regelungen stellen Behörden und Verwaltungen vor grosse Herausforderungen. Eine optimale Vorbereitung bietet der Zertifikatslehrgang HRM2 – das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell.
Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK) verabschiedete im Januar 2008 insgesamt 20 Fachempfehlungen zu den Themenbereichen der öffentlichen Rechnungslegung mit Erläuterungen, Beispielen und Grafiken als Grundlage Michael Käsermann für die künftige Rechnungslegung der Kantone und Gemeinden. Dieses HRM2 wurde in Anlehnung an die IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) und in Koordination mit dem Neuen Rechnungsmodell des Bundes (NRM) entwickelt. Die vormaligen Fachempfehlungen der FDK aus dem Jahr 1981 sind durch HRM2 ersetzt worden. Wo stehen wir heute? Bekanntlich benötigen Reformen ihre Zeit. Die FDK ging davon aus, dass HRM2 bis 2018 bei den Kantonen und Gemeinden flächendeckend eingeführt sein wird. Offenbar benötigt der Veränderungsprozess in der öffentlich-rechtlichen Rechnungslegung aber länger als ursprünglich geplant. Zwar haben die meisten Kantone die Staatsrechnungen in den letzten Jahren angepasst. Nur für die Kantone Bern (ab 2017), Neuenburg (ab 2018), Schaffhausen (ab 2018) sowie Wallis (noch offen) steht die Umstellung der Staatsrechnung auf HRM2 noch bevor. Demgegenüber haben die meisten Kantone bei den Gemeinderechnungen noch nicht umgestellt respektive den Einführungszeitpunkt offen gelassen: Appenzell Innerrhoden (noch offen), Basel Stadt (etappenweise), Fribourg (ab 2020), Genf (ab 2018), Jura (ab 2018), Luzern (ab 2019), Neuenburg (ab 2017), St. Gallen (ab 2018), Schaffhausen (ab 2019), Schwyz (ab 2020), Tessin (noch offen), Wallis (noch offen) und Zürich (ab 2019). Offenbar ist die Umstellung des Rechnungswesens kein einfacher Vorgang. Die neuen Regelungen zum Finanzhaushalt erfordern von allen Betroffenen eine neue Denk-
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weise und stellen Behörden und Verwaltungen vor erhebliche Herausforderungen. Selbstverständlich lassen wir Sie mit dieser Reform nicht alleine: Der Zertifikatslehrgang HRM2 ermöglicht eine zweckmässige Vorbereitung und eine erfolgreiche Anwendung des Standards. Der Lehrgang umfasst die wesentlichen Elemente und Grundsätze des Rechnungsmodells, die Buchführung sowie den Jahresabschlusses nach HRM2. Ein spezieller Fokus wird auf die Vermittlung der verschiedenen Wahlmöglichkeiten gelegt, welche die Fachempfehlungen teilweise bewusst offen lassen. Konkrete Stolpersteine bei der Umsetzung und im Alltag von HRM2 werden aufgezeigt und Hilfestellungen für eine optimale Einbettung in die Verwaltungssteuerung abgegeben. Nach dem Zertifikatskurs kennen die Teilnehmenden die wesentlichen Elemente des neuen Rechnungslegungsmodells und sind befähigt, HRM2 anzuwenden.
Michael Käsermann, MScBA, Leiter öffentliche Verwaltungen BDO AG, michael.Kaesermann@bdo.ch
HRM2 – das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell Kursleiter: Michael Käsermann (MScBA, Leiter öffentliche Verwaltungen BDO AG), Referenten: Pirmin Marbacher (dipl. Wirtschaftsprüfer); Susanne Notter (dipl. Finanzverwalterin); Monika Probst (Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen, dipl. Finanzverwalterin); Gianmarco Zanolari (dipl. Wirtschaftsprüfer) Kurstermine: Freitag, 19. Mai 2017 / 2. Juni 2017 / 16. Juni 2017, jeweils von 8.45 bis 16.45 Uhr (Kurstage); Freitag, 30. Juni 2017 (freiwillige Zertifikatsprüfung). Anmeldung und weitere Informationen unter: www.veb.ch, Seminare und Lehrgänge
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Ein Einblick in die Prüfungsvorbereitungen 2017 Die Durchführung von eidgenössischen Prüfungen erfordert eine grosse Vorbereitung, die das ganze Jahr über andauert. Hier zeigen wir einen kleinen Einblick in die entscheidenden Tätigkeiten unserer Prüfungsorganisation. Die Vorbereitungen für die nächsten Prüfungen haben bereits wieder begonnen.
Ein Prüfungsjahr beginnt mit dem Erstellen und Publizieren der Prüfungsausschreibung auf der eigenen Webseite www.examen.ch/rc. Einige Monate später startet der Anmeldeprozess. Die Kandidaten müssen sich online anmelden und uns ihre Dossiers einreiDalya Abo El Nor chen. Diese auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, beansprucht viel Zeit, denn es sind rund 1400 Dossiers. Sind die Dossiers durchgesehen, werden die Zulassungsbestätigungen und Rechnungen verschickt. Layout, Druck und Versand der Prüfungsaufgaben Im Herbst bekommen wir die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen, welche ausgewählte Autoren erstellen. Die
Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungssekretariat gelayoutet und den Autoren als Gut zum Druck zugestellt. Danach veranlassen wir die Übersetzungen, denn die Prüfungen finden jeweils in den drei Landesteilen in der jeweiligen Landessprache statt. Sobald die definitiven Versionen der Aufgaben vorliegen, werden die Druckaufträge erteilt. Druck und anschliessende Spedition werden lange Zeit zuvor organisiert. Mindestens vier Wochen vor der Prüfung erhalten die Kandidaten ihr Aufgebot. Bereits im Vorfeld bieten wir die Experten für die Korrekturen auf und erstellen Zimmerund Teamzuteilungen. Die Räumlichkeiten müssen Jahre im Voraus reserviert werden. Für die Prüfungstage müssen wir die gesamte Infrastruktur bereitstellen, die Verpflegung der Teilnehmenden organisieren und generell für einen reibungslosen Ablauf sorgen. An diesen Tagen sind nicht nur die Kandidaten an-
Gesucht, geprüft, gemacht. Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis Eidg. dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling Lesen Sie die ganze Story zu Alice Kalbermatter auf zahlenmeister.ch
Verein für die höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling
«Im Rechnungswesen stimmt die Bildungsrendite. Der Lehrgang zum Fachausweis hat mir praxistaugliche Antworten gegeben. Mit dem Diplom war dann eher der Drang verbunden weiterzukommen.» Alice Kalbermatter, Niedergesteln
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gespannt, sondern auch wir. Haben wir an alles gedacht? Wurde alles richtig kommuniziert? Diese und unzählige weitere Fragen schwirren durch die Köpfe der Prüfungsorganisatoren. Die Sorgen sind unberechtigt – in der Regel gehen die Prüfungen ohne Zwischenfälle über die Bühne. Die Korrekturen Nach den schriftlichen Prüfungen korrigieren rund 1000 Experten in der Deutschschweiz, Westschweiz und im Tessin die Prüfungen – und auch die Prüfungsorganisation ist vor Ort im Einsatz. Zurück auf der Geschäftsstelle werden die Noten geprüft und in unser Notentool eingelesen. Die mündlichen Prüfungen Zugleich nähern sich die mündlichen Prüfungen. Die Kandidaten müssen den Expertenteams und den Zimmern zugeteilt werden. Bei der Zuteilung muss sichergestellt werden, dass es keine Interessenskonflikte zwischen Kandidierenden und Experten gibt – Dozenten dürfen ihre Schüler nicht prüfen. Die Prüfungsorganisation ist auch an den mündlichen Prüfungen vor Ort und stellt den reibungslosen Ablauf der Prüfungstage sicher.
Die Resultate Nach den Prüfungen findet die Notenvergabe statt. Das Prüfungssekretariat bereitet die Noten für die Notensitzung vor, an der die Grenzfälle behandelt werden. Sind die Noten definiert, werden die Notenausweise erstellt und die Resultate verschickt. Zeitgleich werden die Honorare für die Expertinnen und Experten bearbeitet und ausbezahlt. Die Schlussfeier An der Schlussfeier erhalten die Absolventen ihren lang ersehnten Notenausweis und erfahren somit erstmals ihre Noten. Rund 1200 Absolventen und deren Begleitpersonen sind jeweils an der Schlussfeier anwesend und feiern die bestanden Prüfungen. Nach einer kurzen Sommerpause startet das Prüfungsjahr wieder von vorn.
Dalya Abo El Nor, Prüfungsleiterin Berufsprüfung, im Finanz- und Rechnungswesen und Höhere Fachprüfung, in Rechnungslegung und Controlling, dalya.aboelnor@examen.ch
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Professionelles Forderungsmanagement
Wie begegnet man der schlechter werdenden Zahlungsmoral? Jolanda Müller Flückiger beschäftigt sich täglich mit dieser Frage. Im Interview mit Schulleiter Peter Wehrli berichtet sie, wie professionelles Forderungsmanagement heute aussieht.
Frau Jolanda Müller Flückiger, Sie sind Team Leader Rechtsinkasso. Was konkret ist Ihre Aufgabe? Die Haupttätigkeit unseres Teams umfasst die fachgerechte Bearbeitung komplexer Inkassofälle wie zum Beispiel Jolanda Müller Flückiger die Einreichung von Rechtsöffnungsbegehren und Schlichtungsgesuchen (inklusive Teilnahme an den entsprechenden Verhandlungen) sowie Konkursbegehren. Ebenfalls im Fokus stehen Schuldensanierungen bei Härtefällen in Zusammenarbeit mit Dritten (Treuhand-, Sanierungs- und Schuldenberatungsbüros). Was ist modernes Inkasso? Die Abläufe des Rechtsinkassos folgen den detaillierten Prozessschritten, wie sie sich aus den entsprechenden Gesetzen ergeben. Eine Modernisierung erfolgt hier vor allem über betriebswirtschaftliche Überlegungen, wie zum Beispiel Kosten-/Nutzenüberlegungen oder Miteinbezug von Opportunitätskosten. Wann machen die aufwändige Bearbeitung und die hohen Gerichtskosten, die der Gläubiger ja vorschiessen muss, effektiv Sinn? In einem modernen Rechtsinkasso beurteilen heute eher Technologien wie das Scoring/Inkassocheck aufgrund von verschiede-
nen Faktoren die Erfolgsaussichten von Inkassomassnahmen. Trotzdem wird letztendlich jeder Fall individuell bearbeitet. Der Dialog mit dem Kunden ist auch hier das wichtigste Element, um für beide Parteien eine nachhaltige Lösung zu finden. Wie können Unternehmen ihre Zahlungsausfälle minimieren? Durch ein professionelles, konsequentes Inkasso. Ich denke hier vor allem an die kleineren KMU. Je nach Unternehmen sollte deshalb entschieden werden, ob das Inkasso selbst betrieben werden soll bzw. kann. Will man sich lieber auf das Kerngeschäft konzentrieren, darf man das Inkasso auf keinen Fall zurückstellen, sondern sollte es outsourcen. Heute bieten viele Inkassobüros professionelle und kostengünstige Lösungen an. Wie erkennt man Ausfallrisiken bei neuen und auch bei bestehenden Kunden konkret? Bei neuen Kunden erfolgt im Konsumkreditgeschäft gemäss dem Konsumkreditgesetz (KKG) eine vorgeschriebene Prüfung der Kreditfähigkeit. Als weitere Unterstützung dienen Betreibungsauskünfte und Inkassodatenbanken. Bei bestehenden Kunden gibt es heute technische Mittel, um das Zahlungsverhalten des Kunden in der Vergangenheit zu analysieren und so auch auf das zukünftige Verhalten zu schliessen. Leider sind gerade die Hauptgründe für finanzielle Schwierigkeiten wie zum Beispiel Scheidung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht bzw. schwer voraussehbar.
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Bildung
Jolanda Müller Flückiger, Betriebsökonomin FH, Team Leaderin Rechtsinkasso bei der Cembra Money Bank. Sie ist nebenamtliche Dozentin bei AKAD Business AG im Lehrgang Inkassospezialist, info@akad.ch
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«Ich habe einen enormen Wissensdurst»
Ihr Temperament, ihr Streben nach Veränderung und ihr Anspruch an die Qualität – das zeichnet Daniela Salkim aus. Im Gespräch mit veb.ch-Präsident Herbert Mattle spricht die Wirtschafsprüferin und diplomierte Betriebsökonomin über Ihren Berufsalltag und wie sie Karriere und Familie unter einen Hut bringt.
Daniela, wie bist du in die Schweiz gekommen? Ich bin mit meinen Eltern und meinen vier Geschwistern in Argentinien aufgewachsen. In den 80er Jahren, als die Wirtschaftskrise in Argentinien stark spürbar war, haben meine ElDaniela Salkim tern entschieden, mit der ganzen Familie nach Deutschland, in die Nähe von Köln auszuwandern. Ich war damals sieben Jahre alt. Erst mit etwa Mitte 20 hat es mich in die schöne Schweiz gezogen. Wie hast du damals die Auswanderung erlebt? Die Auswanderung empfand ich als spannend, aber in der ersten Zeit auch als beängstigend. Ich habe die Leute als sehr ernst erlebt, die Kinder waren aber offen und freundlich zu uns. Als Kind nimmt man solche Veränderungen zwar wahr, aber man passt sich schnell an. In Argentinien haben wir sehr einfach gelebt. Meine Eltern waren damals Lehrer von Beruf und als Staatsangestellte bekam man sein Gehalt erst Monate später. Bei der damals herrschenden Hyperinflation war es zum Schluss kaum noch etwas wert. In Deutschland konnten meine Eltern als italienische Staatsangehörige wenige Tage nach unserer Ankunft eine Anstellung in einer Fabrik finden. Wir wohnten weiterhin sehr einfach, aber durch harte Arbeit haben sie schliesslich für die Familie ein stabiles Umfeld schaffen können. Ich bin meinen Eltern unendlich dankbar dafür, dass sie das Risiko auf sich genommen haben und mit uns nach Deutschland ausgewandert sind. Was hast du ursprünglich gelernt? Ich konnte in Deutschland das Gymnasium besuchen und habe anschliessend eine Lehre als Industriekauffrau absolviert. Aus finanziellen Gründen konnten nicht alle Kinder der Familie studieren. Deshalb machte ich eine Lehre. Ich dachte, dass ich Wirtschaftslehre auch auf ei-
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nem anderen Weg erlernen könnte. Mit Mitte 20 bin ich ins Zürcher Oberland gezogen. Ich erfuhr bald, dass man in der Schweiz ohne weiteres berufsbegleitend studieren kann. So war es mir möglich, mein Studium selbst zu finanzieren. Während vier Jahren habe ich an der HWZ in Zürich Betriebsökonomie studiert. Nach so vielen Jahren in Deutschland, wie hast du den Wechsel in die Schweiz erlebt? Das war nicht so einfach. Durch meine grosse Familie war ich es gewohnt, viele Leute um mich zu haben. Ich hatte auch immer einen grossen Freundes- und Bekanntenkreis. Die «Oberberger» in Deutschland sind im Vergleich zu den Schweizern viel offener. In der Schweiz empfand ich die Menschen anfänglich als extrem reserviert. Während des Studiums habe ich zum Glück viele Leute kennen gelernt. Da fühlte ich mich endlich angekommen.
«In der Wirtschaftsprüfung hatte ich das Glück, dass ich nach der Geburt meiner Kinder ohne Probleme mein Arbeitspensum reduzieren konnte.»
Wie ging es in der Schweiz beruflich für dich weiter? Während des Studiums habe ich bei der Swisscanto Anlagestiftung gearbeitet. Nach dem Studium blieb ich noch ein Jahr dort. Dann wechselte ich als Assistentin der Wirtschaftsprüfung zur BDO AG. Zuerst wollte ich nicht in die Revision. Für mich bestand diese Tätigkeit aus Ordner wälzen und am Schreibtisch sitzen. (lacht) Doch schon das erste Gespräch mit meinem damaligen Chef überzeugte mich. Bei der BDO blieb ich rund fünf Jahre. In dieser Zeit bekamen mein Mann und ich unseren ersten Sohn. Später war ich noch rund eineinhalb Jahre bei PriceWaterhouseCoopers (PwC) in Zürich tätig. In dieser Zeit absolvierte ich zudem die Weiterbildung zur Wirtschaftsprüferin und bekam meinen zweiten Sohn. Vor
Persönlich
Wirtschaftsprüferin Daniela Salkim im Gespräch mit veb.ch-Präsident Herbert Mattle.
dreieinhalb Jahren bin ich dann per Zufall zur Audit Treuhand AG in Horgen gekommen, wo ich heute noch als Wirtschaftsprüferin tätig bin. Zudem bin ich Vizedirektorin von Swiss Quality & Peer Review AG. Ein Unternehmen, das professionelle und kostengünstige Dienstleistungen zur Qualitätssicherung anbietet. Wie läuft das Geschäft bei SQPR? Sehr zufriedenstellend. Mittlerweile haben wir über 70 Kunden. Für mich ist Qualität besonders wichtig. An alles, was ich mache, stelle ich hohe Qualitätsansprüche. Es gibt selten etwas, das ich nebenbei mache oder bei dem ich mich mit dem Mittelmass zufriedengebe. Es ist schön, Qualität den Leuten näher bringen zu dürfen. Die Mitglieder sind ausserdem kooperativ und offen für Verbesserungsvorschläge. Was schätzt du an deiner aktuellen Stelle als Wirtschaftsprüferin besonders? Ich schätze vor allem die Flexibilität und dass die Tätigkeit, die ich ausübe, sehr abwechslungsreich und interessant ist. Es entsteht praktisch keine Routine, und man muss sich fortlaufend weiterentwickeln, denn diese Branche verändert sich ständig. Ich brauche diese Veränderungen. Wo siehst du eine Herausforderung? In der Arbeitsbelastung und der ständigen Erreichbarkeit. Es kann schon eine Belastung sein. Zudem ist es in kleineren Betrieben schwieriger, wirklich frei zu nehmen. Aber dies hängt wohl auch mit meiner eigenen Einstellung zusammen. Da ich selbst ungeduldig bin und möglichst schnell Antworten auf meine Fragen erwarte, möchte ich eigentlich auch zeitnah für meine Kunden erreichbar sein. Revision hat viel mit Zahlen und Rechnungslegung zu tun. Wann kam die Freude an den Zahlen? Ich hatte schon immer ein besonderes Flair für Zahlen, und es ist mir auch schon immer leicht gefallen, zu rechnen.
Persönlich
Ich habe früher sogar Nachhilfeunterricht in Mathematik erteilt. Auch das Fach Rechnungswesen hat mir gleich zugesagt; dies habe ich vor allem meinen guten Dozenten an der HWZ zu verdanken. War es für dich immer klar, dass du trotz Kinder weiter arbeiten willst? Ja, denn meine Eltern und meine Grossmutter haben schon immer gearbeitet. Ich kenne nichts Anderes. Es funktioniert gut, aber nur, weil ich sehr flexibel bin und auch mein Arbeitgeber sowie die Kunden zu einer gewissen Flexibilität bereit sind. Als ich meinen ersten Sohn bekam, hat mein damaliger Arbeitgeber sogar gesagt, ich solle nicht kündigen, wir würden eine für alle Parteien zufriedenstellende Lösung finden. Zudem kann ich problemlos nachts arbeiten. Mittlerweile haben wir zwei Kinder. Es muss einfach alles gut organisiert werden. Ich komme manchmal schon ins Rotieren, da mein Mann ebenfalls viel arbeitet, aber von den Arbeitszeiten weniger flexibel ist als ich.
«Oftmals werden Mütter vor die Entscheidung gestellt, entweder 100 Prozent weiter zu arbeiten oder einen Job ohne Verantwortung auszuüben.»
Wie meisterst du diese Doppelbelastung Kinder und Karriere? Ich höre immer wieder, dass viele Mütter sich durch ihren Job gestresst fühlen. Bei mir ist es genau umgekehrt. Ich brauche die Arbeit, um einen Ausgleich zur Familie zu schaffen. Nicht, weil mich meine Kinder langweilen. Ich rede zwischen durch sehr gerne über Windeln, Hautausschläge oder Geschichten aus dem Familienalltag. Meine Kinder sind meine Leidenschaft. Meine Arbeit ist hauptsächlich dafür da, um finanziell unabhängig zu blei-
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ben und meinen grossen Tatendrang zu stillen. Ich habe einen enormen Wissensdurst. Hast du das Gefühl, dass Schweizerinnen zu wenig ehrgeizig sind, was ihre Karriere betrifft? Ich glaube nicht, dass Schweizer Frauen zu wenig ehrgeizig sind. Das Problem liegt meines Erachtens eher an den noch starren Strukturen in den meisten Unternehmen sowie der veralteten Einstellung mancher Arbeitgeber gegenüber Teilzeitstellen. Oftmals werden Mütter vor die Entscheidung gestellt, entweder 100 Prozent weiter zu arbeiten oder einen Job ohne Verantwortung auszuüben. Teilweise wird ihnen aber auch einfach gekündigt. Das finde ich sehr frustrierend, da Teilzeitangestellte motiviert, konzentriert und damit effizient arbeiten. In der Wirtschaftsprüfung hatte ich das Glück, dass ich nach der Geburt der Kinder ohne Probleme mein Arbeitspensum reduzieren konnte.
In welchem Arbeitsumfeld arbeitest du am liebsten? Ich fühle mich dort wohl, wo ich selbstbestimmt bin. Das kann auch in einer grossen Firma sein. Ich ticke nicht gleich wie die meisten Arbeitnehmerinnen. Ich arbeite oft nachts – sobald meine Kinder schlafen – es macht mir nichts aus, nur vier bis fünf Stunden zu schlafen. Das war schon immer so. Mein Mann akzeptiert es und unterstützt mich. In der Regel haben wir das Wochenende dann für uns. Es ist wie immer alles eine Frage der Organisation. Hast du eigentlich neben deiner Familie und deinem Beruf auch Freizeit? Wenig. (lacht) Meine Hobbies sind meine Kinder. Ich versuche, stets qualitative Zeit mit meinen Kindern zu verbringen. Wir unternehmen viel gemeinsam, wir besuchen gerne naturwissenschaftliche Museen und machen zusammen Musik.
«Mein Ziel ist es, Familie und Beruf erfolgreich zu vereinbaren und jedes Mal das Gefühl zu haben, dass ich auch persönlich einen Schritt vorwärtsgekommen bin.»
Hast du ein Lebensmotto? Ich lebe nach dem Motto: Immer ein Ziel vor den Augen haben, aber gleichzeitig flexibel sein, um auf Änderungen positiv reagieren zu können. Die Balance ist wichtig. Mein aktuelles Ziel heisst: Überleben mit Kinder und Beruf. (lacht) Nein, nein, mein Ziel ist es, Familie und Beruf erfolgreich zu vereinbaren und jedes Mal das Gefühl haben, dass ich auch persönlich einen Schritt vorwärtsgekommen bin.
Hast du das Gefühl, dass ein Wirtschaftsprüfer mehr verdient als eine Wirtschaftsprüferin? Ja, manchmal habe ich schon das Gefühl. Weniger bei mir, weil ich offen kommuniziere und gut verhandle. Ich leiste gute Arbeit, bin äusserst belastbar und immer flexibel und deshalb will ich auch entsprechend entlöhnt werden. Vor allem wenn Frauen reduziert arbeiten, denken sie oftmals, dass ihre Arbeitsleistung weniger wert sei, als die eines Mannes, welcher 100 Prozent tätig ist. Dass Frauen in unserem Beruf weniger verdienen als Männer liegt meines Erachtens in der Regel an der Verhandlungstaktik der Frau, denn die meisten sind einfach noch zu bescheiden.
Du hast in drei Ländern gelebt, welches davon ist deine Heimat? Obwohl ich fast 20 Jahre lang in Deutschland gelebt habe, fühlte ich mich in Deutschland nie heimisch. Der Hauptgrund ist, dass man in Deutschland stets als Ausländer und damit als Fremder wahrgenommen wird, auch nach so vielen Jahren. Ich habe in Argentinien viel Familie und pflege sehr engen Kontakt zu ihr. Ich versuche mit den Kindern regelmässig hinzureisen. Dort bin ich keine Fremde und stets willkommen. Deshalb schlägt mein Herz für Argentinien.
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Und wie fühlst du dich in der Schweiz? Auch in der Schweiz bin ich eine Ausländerin – ich spreche ja auch nicht Dialekt. Jedoch eher, weil mir die ersten Versuche mehr «Schmunzler» als Komplimente beschert haben. (lacht) Aber Zürich ist sehr multikulturell und man wird nicht nur als Ausländerin gesehen, sondern auch als Mensch. Deshalb fühle ich mich hier besonders wohl und ich lebe gerne in der Schweiz. Nun sind es schon 17 Jahre. Da mein Mann sowie meine Kinder in der Schweiz geboren sind und sich hier heimisch fühlen, werden es wohl noch viele weitere Jahre werden.
Interview: Herbert Mattle Text: Stephanie Federle
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Persönlich
Selbst ist die Frau – auch auf dem Weg nach oben Für Frauen ist die Karriereleiter nach wie vor schwieriger zu ersteigen als für Männer. Dieser Missstand bedeutet aber auch, dass das Potenzial noch nicht ausgeschöpft ist. «Herausforderung Karriere» will dieses Defizit bekämpfen, indem es Wege aufzeigt, wie Frauen die gläserne Decke durchbrechen können.
Die Psychologin und Trainerin Cornelia Edding zeigt im Buch «Herausforderung Karriere», was Frauen auf dem Weg nach oben tun bzw. lieber unterlassen sollten. Alle Hindernisse sowie Vorgehensweisen zu deren Überwindung werden systematisch und detailliert abgehandelt. Vier Ratschläge für eine erfolgreiche Führungskarriere bilden dabei den roten Faden: Suchen Sie sich einen Job, der wirklich zu Ihnen passt; sichern sie sich die Unterstützung Ihres Chefs; arbeiten Sie an Ihrem Auftreten; streben Sie nach Einfluss. Ein weiterer zentraler Punkt ist «Undoing Gender». Damit bezeichnet man den bewussten Verzicht auf typisch weibliche Verhaltensmuster. Konkret könnte das heissen, dass Sie sich bei Meetings einen guten Sitzplatz sichern, sich frühzeitig in das Gespräch einmischen, auf ausreichende Lautstärke, gemässigtes Tempo und Nachdruck Ihrer Beiträge achten und auch einmal einfach weiterreden, wenn jemand versucht, Sie zu unterbrechen. Natürlich sollten Sie es bei alledem nicht übertreiben, sondern immer versuchen, auf der Sachebene zu bleiben.
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«Herausforderung Karriere – Strategien für Frauen auf dem Weg nach oben» von Cornelia Edding, Carl-Auer Verlag 2016, 198 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung dieses Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.
Herausforderung Karriere liest sich flüssig, die Psychologie bleibt angenehm im Hintergrund. Es gibt viele Fallbeispiele, Tipps und Checklisten. getAbstract empfiehlt es allen Frauen am Anfang einer Führungskarriere.
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80. Generalversammlung veb.ch mit Teilnehmerrekord Mit rund 200 Mitgliedern und Gästen an der 80. Generalversammlung freute sich veb.ch über einen Teilnehmerrekord. Neben der Generalversammlung konnten die Gäste an zwei Fachreferaten «Swiss GAAP FER – Vision 2020» und «Roboter und Globalisierung – das Ende der Arbeit?» teilnehmen. «Es ist nicht selbstverständlich, dass Sie sich alle Zeit genommen haben», mit diesen Worten begrüsste veb.ch-Präsident Herbert Mattle die Gäste und Mitglieder zur 80. Generalversammlung. Neu waren auch die Absolventen der höheren Fachund Berufsprüfungen eingeladen. Im Aura, im Herzen von Zürich, direkt am Paradeplatz konnte der Verband so viele Mitglieder und Gäste begrüssen wie noch nie. Im Vorfeld der Generalversammlung berichtete Prof. Dr. Peter Leibfried über Swiss GAAP FER – Vision 2020. In seinem Referat informierte er, dass sich an der Positionierung der FER als Standard für qualitativ hochwertige Schweizer Rechnungslegung nach dem «True and Fair View Prinzip» in Zukunft nichts ändern werde. Auch an der Prinzipienorientierung werde festgehalten; die Komplexität der Fachempfehlungen werde somit nicht erhöht. Allerdings wolle man in Zukunft den Kontakt mit den
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FER-Anwendern im Sinne der Förderung einer aktiven Gemeinschaft («Clubgedanke») intensivieren. Neben anderen Massnahmen wie «Swiss GAAP FER vor Ort» soll die Jahreskonferenz ab 2017 näher an die FER herangebracht und so die Zusammenarbeit mit den wichtigsten Berufsverbänden veb.ch, EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE gestärkt werden. Über Zukunftsvisionen berichtete auch Beat Kappeler, der unter anderem als freier Wirtschaftsjournalist und Buchautor tätig ist. Einer grösseren Öffentlichkeit ist er durch seine Artikel bei der NZZ am Sonntag bekannt. In seinem Referat «Roboter und Globalisierung – das Ende der Arbeit» ging er auf die Angst ein, dass die zunehmende Digitalisierung, Roboterisierung und Vernetzung uns Menschen die Arbeit wegnehmen könnten. Auch wenn ganz neue Technologien immer stärker in unseren Arbeitsalltag eingriffen, sei die Sorge
um Arbeitsplätze zwar weit verbreitet, aber unbegründet. Ein Vorteil des Menschen sei seine Kombination der fünf Sinne innert Nano-Sekunden; zudem gebe die Digitalisierung den Menschen neue Rollen und Funktionen in der Arbeit. Speditive Wahlen Im Fokus der diesjährigen Generalversammlung standen die Wahlen von veb.chPräsident Herbert Mattle und zwei Vorstandsmitgliedern. Es war eine Generalversammlung ohne Diskussionen: Jahresrechnung und Budget wurden von den 150 anwesenden Stimmberechtigten einstimmig genehmigt, ebenso der unveränderte Jahresbeitrag von 120 Franken. Ohne Diskussionen verlief auch die Wahl von Präsident Herbert Mattle. «Böse Zungen behaupten, ich sei von Beginn weg seit der Gründung 1936 Präsident, das stimmt natürlich nicht», sagt er lachend. Immerhin sind es 24 Jahre, in denen Herbert Mattle dem Verband als Präsident vorsteht. «Herbert Mattle ist ein Glücksfall für den Verband», sagte Vizepräsident Dieter Pfaff, als er die Wahl durchführte. Einstimmig und mit grossem Applaus wur-
Aus dem veb.ch
de Herbert Mattle in seinem Amt bestätigt. Ebenso einstimmig verlief die Wiederwahl von Vizepräsident Dieter Pfaff und Vorstandsmitglied Armin Suppiger. In einem kurzen Rückblick zeigte Herbert Mattle die wichtigsten Meilensteine des Verbands auf. Insgesamt haben 3078 Personen Weiterbildungen bei veb.ch besucht. Der Verband ist jedoch nicht nur bei der Organisation von Seminaren und Lehrgängen engagiert, sondern gibt regelmässig verbandseigene Publikationen heraus. Die zwei erfolgreichsten Standardwerke sind der veb.ch Praxiskommentar und der Schweizer Kontenrahmen KMU. Zu den neusten Publikationen gehörten der Schweizer Controlling Standard Nr. 4 Projektcontrolling, die Neuauflage des IKS-Leitfadens und das Buch Sonderbilanzen, Theorie und Fallbeispiele, sowie die erst kürzlich erschienenen Aufgabenund Lösungsbücher zum Thema. Neue Marketingaktion Unter dem Motto «Gesucht, geprüft, gemacht.» setzt der Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling Massnahmen zur Stärkung der Berufsab-
schlüsse mit Fachausweis und Diplom um. veb.ch ist Mitträger der Eidgenössischen Prüfungen. Im Rahmen eines neuen Marketingkonzepts wurde die Website zahlenmeister.ch geschaffen sowie eine neue Broschüre mit allen Informationen zu den beiden Berufsbildern herausgegeben. Und was bringt die Zukunft? veb.ch bleibt am Ball: Aktuell beschäftigt sich der Verband mit dem Schweizer Controlling Standard Nr. 5, der Digitalisierung und Industrie 4.0 und dem Nationalen Qualifikationsrahmen NQR. Eigentlich hätte Bundesrat Ueli Maurer dem Verband zum Abschluss der Generalversammlung zu seinem 80. Bestehen gratulieren sollen. Doch leider war er verhindert und schickte an seiner Stelle Dr. Walter B. Grünspan. Der Komiker schaffte es, mit seinen amüsanten Erzählungen aus Bundesbern in kurzer Zeit jedem Mitglied und Gast ein Lachen ins Gesicht zu zaubern. Die gute Stimmung zog sich durch den ganzen Abend hindurch – bis hin zum anschliessenden Apéro und Abendessen. Text: Stephanie Federle Fotos: Armin Grässl
Dr. Walter B. Grünspan
Aus dem veb.ch
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Aus A us dem veb.ch
Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen
Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum privaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.» Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes. veb.ch Talacker 34 8001 Zürich Tel. 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Fabrizio Ruscitti, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Joseph Catalano, Président 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch
Aus dem veb.ch
Bern Espace Mittelland Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95, 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 27. Oktober 2016 netzwerk veb.ch «Das einheitliche Lohnmeldeverfahren» (ELM) 16. November 2016 Vortrag regional, HOTEL BERN, Abendveranstaltung zum Thema «Neues Rechnungslegungsrecht» Nordwestschweiz Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A, 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 22. Oktober 2016 Ganztagesanlass: Fachvortrag Geschäftsmodell/ Controlling im Europa Park 10. November 2016 netzwerk veb.ch «Das einheitliche Lohnmeldeverfahren» (ELM) Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 11. Oktober 2016, Chur 22. November 2016, St. Gallen netzwerk veb.ch «Das einheitliche Lohnmeldeverfahren» (ELM)
Zentralschweiz Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 4. November 2016 Generalversammlung im Kanton Zug 23. November 2016 netzwerk veb.ch «Das einheitliche Lohnmeldeverfahren» (ELM) Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen 12. Oktober 2016 netzwerk veb.ch «Das einheitliche Lohnmeldeverfahren» (ELM)
Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 16’000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Dieter Pfaff, Vizepräsident, Stephanie Federle, Leiterin Marketing & Kommunikation Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8001 Zürich Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch / Fachmagazin r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle
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veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.
veb.ch – die Nummer 1 in der Weiterbildung für Finanzund Rechnungswesen
House of Accounting Steuerliche Folgen bei Umstrukturierung
Tagesseminare
Weitere Informationen unter: www.veb.ch
Zertifikatslehrgänge
MWST aktuell: Überblick und neueste Entwicklungen – 2. Durchführung
Die eingeschränkte Revision
Dieser Halbtageskurs richtet sich an Buchhalter und Treuhänder, die mit verschiedenen Fragen der Umstrukturierung konfrontiert werden. Er eignet sich auch für interessierte Personen, die eine KMU Gründung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung vornehmen müssen und sich über die buchhalterischen, rechtlichen und steuerlichen Folgen orientieren wollen.
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Unsere Referenten zeigen Ihnen, wie man die Jahresrechnung der KMU analysieren muss und welche Prüfungsschwerpunkte daraus festgelegt werden können. Sie erfahren zudem wie Kapitalerhöhung, -reduktion oder eine Sanierung bei der eingeschränkten Revision geprüft werden.
Einführung einer Anlagebuchhaltung
Die Bewertung von KMU
Personaladministration für ausländische Mitarbeitende
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S TA R T: 8 . N O V E M B E R 2 0 16
Wann ist es sinnvoll, eine Anlagebuchhaltung zu erstellen? Wann kann man etwas aktivieren und in die Anlagebuchhaltung aufnehmen? Wann müssen die Maschinen aus der Anlagebuchhaltung herausgenommen werden? Dies ist nur ein Auszug an Fragen, die in diesem kompakten Halbtageskurs beantwortet werden.
Dieses Tagesseminar richtet sich an Personen aus der Buchhaltung, Treuhand, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, die sich orientieren wollen, welche Unternehmensbewertungen aktuell sind. Zudem ist es für Interessierte geeignet, die wissen möchten, wie man aus steuerlicher Sicht KMU gemäss KS 28 SSK bewerten muss.
Dieser Lehrgang wird als interdisziplinäre Veranstaltung durchgeführt. Unsere Referenten beleuchten die Probleme gleichzeitig aus Sicht der verschiedenen Steuern, der Grenzgänger- Problematik und den Sozialversicherungen. Mit klaren und kurzen Erläuterungen beschreiben sie die wesentlichen Punkte und zeigen, worauf die KMU achten müssen.
Controlling | Budgetierung | Reporting
2. Schweizer IFRS-Tag
Geldwäschereigesetz (GwG)
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In diesem Halbtageskurs werden Themen wie Grundlagen für die strategische Planung, Kriterien für eine erfolgreiche Budgetierung sowie Budgetaufbau, Vorgehen und Stolpersteine behandelt. Die Weiterbildung eignet sich für Buchhalter / Treuhänder, die für die Budgetierung und/oder das Reporting und/ oder das Controlling verantwortlich sind.
Das Seminar gibt Ihnen einen Einblick in die Neuerungen nach IFRS. Zudem werden Ihnen die Problembereiche der IFRS, häufige Fehler sowie die Sanktionen der Schweizer Börse SIX aufgezeigt. Besonderes Augenmerk legen wir auf IFRS 9 «Finanzinstrumente», IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden», IFRS 16 «Leasing» sowie auf «Goodwill und Impairment».
Als Buchhalter und Treuhänder ist man heute verpflichtet, über seine Kunden, Privatpersonen, Aktiengesellschaften, GmbH, Vereine, Stiftungen usw. Bescheid zu wissen. Das geltende Geldwäschereigesetz verlangt verschiedene Abklärungen, Dokumentationen sowie Meldungen. Wir erklären, was Sie melden müssen und welche Unterlagen einzureichen sind.
Immobilien und MWST
IT heute: Aktuelles für KMU 2. Durchführung
Erbrecht
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In diesem Lehrgang erhalten Sie den Überblick über die gesetzlichen Grundlagen des Testaments, Erbvertrag, Vermächtnis, Erbverzichtsvertrag und vieles mehr. Die Weiterbildung richtet sich an Buchhalter/Treuhänder, die für einen Kunden die Nachfolge regeln oder Interessierte, die ihren eigenen Nachlass planen.
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7. D E Z E M B E R 2 0 1 6
In diesem Halbtageskurs werden Fragen zur Vorsteuer bei Immobilien, zum Zeitpunkt des Baubeginns aus Sicht der MWST und Einlagesteuerung sowie Eigenverbrauch beantwortet. Zudem zeigt der Referent, wie der Verkauf einer Immobilie mit der MWST abgerechnet werden soll.
Das neue MWST-Gesetz: die bevorstehende Revision kurz und bündig erklärt von unseren erstklassigen Referenten. Weiterer Fokus wird auf die PDF-Rechnungen, Saldosteuersatz 10% - oder 50%-Regel sowie die Stolpersteine für unternehmen und Mitarbeiter betreffend Privatanteile gelegt.
Wie fit sind Sie in der Digitalisierung Ihrer Geschäftsprozesse? Neu werden die Schweizer Überweisungsund Lastschriftverfahren vollständig aufeinander abgestimmt. Welche Anpassungen die Schweizer KMU dabei vornehmen müssen, erfahren Sie in unserem Tagesseminar.
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