Rechnungswesen & Controlling 04/13

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rechnungswesen & controlling 4·13 Aufbruch zu neuen Ufern!

Der französische Schriftsteller und Nobelpreisträger André Gide meinte einmal: «Der Mensch kann nicht zu neuen Ufern aufbrechen, wenn er nicht den Mut aufbringt, die alten zu verlassen.» Und so verlässt unser Verband das Ufer der Sihl und ist ab 2. Dezember 2013 in neuen Räumlichkeiten an bester Lage am Pelikanplatz zu finden, mitten im pulsierenden Zürich zwischen Hauptbahnhof und Paradeplatz: im 3. Stock des «Kaufleuten»! Als der Kaufmännische Verband Zürich dieses imposante und wohlbekannte Gebäude 1915 als Vereinslokal und Schulhaus errichten liess, ging er darob fast Konkurs. Heute ist der Bau das Kronjuwel der Zürcher Kaufleute – bekannt als Szenetreff mit Restaurant, Bar, Klub und Sälen. Wir ziehen also ein ins Haus der Kaufleute – wobei ich ein sehr traditionelles Bild vom Kaufmann habe. Für mich sind auch in der heutigen Zeit einige «Grundfunktionen» unabdingbar. So muss er rechnen und kalkulieren können, auch im Kopf! Er muss schreiben können, nicht nur SMS in Tarzan-Jane-Sprache. Voraussetzung: die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Lesen sollte er können, das Wesentliche verstehen, auch wenn es kleingedruckt ist. Und in der heutigen globalisierten und vernetzten Welt brauchen Kaufleute auch Fremdsprachen, samt Verständnis für fremde Kulturen. Meines Erachtens beginnt heute in der Lehre die Spezialisierung über verschiedene Profile zu früh.

Mit der Folge, dass es an der Beherrschung von Grundkenntnissen mangelt. Eine der wichtigsten davon habe ich noch gar nicht erwähnt: das Rechnungswesen. Haupt- und Nebenbücher führen, Geschäftsvorfälle als solche erkennen und verbuchen können, Jahresrechnung und finanzielle Führung eines Unternehmens verstehen. Als grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen fühlen wir uns hier in der Verantwortung. Folgerichtig war ein wichtiger Grund der Reise zu neuen Ufern, dass wir im «Kaufleuten» schon bald über einen eigenen top-modernen Schulungsraum mit 40 Plätzen verfügen. Hier werden wir in Zukunft unter dem Brand «House of Accounting» in Tages- und Halbtageskursen kompaktes, aktuelles Fachwissen und Erfahrung aus erster Hand anbieten – in der Praxis sofort umsetzbar. Wir zielen damit zwar nicht auf die Grundausbildung ab, wenden uns aber bewusst stärker an alle, die sich fürs Rechnungswesen interessieren – über unseren Mitgliederkreis hinaus. Ein weiterer Meilenstein zum Abschluss des Jahres 2013 ist die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft mit Treuhand Suisse mit Zweck der Qualitätssicherung bei der eingeschränkten Revision. Diese Aufgabe gehört eigentlich nicht zu unserem Kerngebiet. Doch wir haben viele Mitglieder und Teilnehmer an unseren Weiterbildungsveranstaltungen, die aus dem Treuhandbereich kommen. Und sind ausserdem als Verband mit gesamtschweizerisch über 8000 Mitgliedern,

davon viele in Unternehmen, uneingeschränkt an einer hohen Qualität der Revision interessiert (Beitrag auf Seite 25). Sie sehen, wir glauben uns noch nicht am Ziel! Mit den besten Wünschen für die Festtage und einen guten Start ins 2014! Und wir sehen uns ja spätestens am Freitag, 23. Mai 2014, an unserer Generalversammlung – im «Kaufleuten»!

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen


Wir heissen 121 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Perparim Ajrulli Silvia Arnold Ruedi Bartholet Cornelia Baumann Fredy Bechtiger Nadia Bertschi Daniele Bianco Andrea Binder Stefan Blaser Corinne Böni Mike Bracher Oliver Brunner Karl Brunner Thomas Bucher Lars Bunger Romeo Calderone Nadia Campestrin Anna Castelberg Geraldine Cusin Dalibor Danilovic Rezzan Demir Simon Dobler Fabienne Doutaz Sylejmani Dritan Nadia Eberle Nebahat Eigenmann Marcel Elmiger Sandra Eugster Barbara Flückiger-Schild Jasmin Frassini Sandra Frauchiger René Frick Thomas Frost Hans Rudolf Fuhrer Andrea Gallo Christoph Gasser Rita Genelin

Sandra Gerschwiler Marc Godat Simon Grossen Cynthia Güntensperger Thomas Gygax Meik Haas Roger Hadorn Marcia Haldemann Claudia Haltenberger Roger Hard Monika Haussener Tobias Hegner Rahel Hess Axel Hohaus Isabelle Horisberger Joseph Hostettler Monika Hostettler Andreas Hottinger David Hug Ernst Humbel Silvan Imstepf Olivia Jeker Melanie Jenny Verena Kamer van Toornburg Aline Kanabé Pascal Kaufmann Daniel Kern Tetyana Kieber Roland Kistler Monika Kuipers Paul Küng Karin Lehmann Jörg Limacher Sabine Lüscher Marco Maranta Raquel Martins Alagöz

Manfred Meister Adrian Meng Hannes Meyer Hua Mock Jeannette Molnar Thomas Müller Patrik Müller Michel Naeher Raffaele Natuzzi Robert Nijland Annamaria Pedrocchi Monica Riedo Claudius Rosenthaler Erika Röthlisberger Daniela Rubin Felix Rytz Hendrik Schats Monika Schenker Robert Schindler Daniel Schlapbach Roland Schneider Gaby Schoch Stefanie Schwarz Roman Schweingruber Ida Soldini Ruth Spieser Manuela Stadelmann Robert Stalder Benjamin Strebel Irene Streit-Müller Anita Studer Ceesay Jutta-Maria Sturny Patricia Suter Andreas Trösch Roman Tschopp Daniël van Vliet Marc von Allmen

veb.ch I Talacker 34 Postfach I 8021 Zürich 043 336 50 30

David Vontobel Sandra Wälle Bernhard Weber Sara Weingärtner Adrian Wiget Adrian Wyssen Nicole Yagi Iris Zimmermann Rudolf Zobrist Robert Zoller Patrick Zwicky

8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch


Ausbildung · Weiterbildung

Neu bei veb.ch: Weiterbildung im «House of Accounting»

Dieser Tage zieht veb.ch ins «Kaufleuten». Endlich haben wir Platz für einen grossen, top ausgestatteten Schulungsraum. Hier, im neuen «House of Accounting», bieten wir ab sofort halbtägige Intensivkurse zu neuen, spannenden und sofort umsetzbaren Themen.

Ob Rechnungslegung, Controlling oder Rechnungswesen: veb.ch plädiert tagein, tagaus für beste Bildungsqualität mit hohem Praxiswert. Mit unserem neuen Schulungsangebot, dem «House of Accounting» lassen wir unseren Worten einmal mehr Taten folgen. Erste Kurse schon im Februar Kurz nach unserem Umzug ins «Kaufleuten», also schon im Frühjahr 2014, begrüssen wir Sie erstmals zu konzentrierten Halbtageskursen, exakt ausgerichtet auf die Fachleute unserer Branche. Das Angebot ist nicht reserviert für veb.ch Mitglieder, sondern offen für alle. Beste Referenten, breites Angebot Erstklassige Referenten behandeln vormittags oder nachmittags, kompakt und abgeschlossen, Themen aus Rechnungslegung, Rechnungswesen, Controlling, Steuerrecht, Sozialversicherungen, Fremdsprachen, Wirtschaftsrecht und mehr. Gewinnt ein wirtschaftliches oder gesetzliches Thema aus aktuellem Anlass schnell an Gewicht, werden wir im «House of Accounting» umgehend darauf eingehen. Top-Ausstattung Was veb.ch in der alten Heimat an der Lagerstrasse aus Platzgründen nicht verwirklichen konnte, ist im «Kaufleuten» endlich Realität: Im neuen, grossen Schulungsraum bieten wir Ihnen technische Top-Austattung samt kostenlosem WLAN. Jeder Kursteilnehmer hat einen Stromanschluss für den PC oder das Handy usw. Zu Gunsten Ihres Rückens haben wir ausserdem viel Wert auf ergonomisch angenehmes Sitzen gelegt.

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Programm-Highlights Hier ein kurzer Auszug aus unserem Auftakt-Programm ab Januar 2014. Für die ganze Leistungs-Palette besuchen Sie bitte www.veb.ch: Controlling: Controlling für KMU, Budgetierung und Reporting Rechnungslegung: Neuer Kontenplan, Einführung des KMU Kontenplans, Eingeschränkte Revision Rechnungswesen: Unternehmensbewertung (Ertragswert, DCF, EVA, Market Multiples und andere Themen)

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Fremdsprachen: Alltagssituationen im Büro in Englisch Steuern: Privatanteile auf dem Lohnausweis, Immobilien und MWST, Quellensteuer und Bewilligung für deutsche Arbeitnehmer Immer Zeit für Fachgespräche Gut zu wissen: Das «House of Accounting» beschränkt die Teilnehmerzahl jeweils auf maximal 40 Personen. So bleibt Raum für den Erfahrungaustausch auf Profi-Niveau.

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Controller Akademie AG l Altstetterstrasse 124 l 8048 Zürich Telefon 044 438 88 00 l info@controller-akademie.ch

26. Februar und 5. März 2014

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Der Beitrag zeigt Ihnen die wichtigsten Spannungsfelder in der Projektsteuerung und mit welchen Instrumenten sowie Prozessen Sie diese entschärfen können.

Ein erfolgreiches Projektcontrolling thematisiert vier Ebenen (vgl. Abbildung 1). Erst wenn Grundsätze der Zusammenarbeit in einem Rollenbild (1) abstimmt wurden und deren Aufgaben und Verantwortungen in standardisierten Prozesse (2) verankert sind, kann das Projektcontrolling auf Grundlage von Instrumenten (3) und zugehörigen IT-Systemen (4) erfolgreich durchgeführt werden. Im Folgenden werden die Zusammenhänge am Praxisbeispiel eines Stromnetzbetreibers erläutert. Bei Netzbetreibern stellt die erfolgreiche Projektabwicklung (auf technischer und betriebswirtschaftlicher Seite) einen zentralen Aspekt der Wertschöpfung dar, da technische Massnahmen der Netzentwicklung und -instandhaltung häufig Projektcharakter haben. Das Beispiel beschreibt, wie die vier Ebenen aufeinander abgestimmt werden können und die Integration der fachlichen und finanziellen Sichtweise allen Parteien (Finanzen, Controlling, Auftraggeber, Auftragnehmer) hilft, bessere Entscheidungen zu treffen. 1. Rollenbild Die organisatorische Trennung in Auftraggeber (AG) (Anlagen- oder Asset Manage-

ment) und interner Auftragnehmer (AN) führt zu einem internen Spannungsfeld. Im Zentrum dieses Spannungsfelds stehen die Themenfelder Projektleistung, Ressourcen (Mitarbeiter, Finanzen), Termintreue. In der Mitte des Spannungsfeldes steht der Projektleiter, der die Verantwortung hat, die Mitarbeiter des Auftragnehmers auszulasten, aber die Kosten nicht zu überschreiten und termintreu zu arbeiten. Im Rahmen einer Projektorganisation erhält der Projektleiter (PL) mittels einer klaren Rollenbeschreibung über seine Linienfunktion hinausgehende Kompetenzen. Beispielsweise benötigt er für die Ausarbeitung seiner Projektpflichten Freigabekompetenzen für finanzielle Mittel und Ressourcen, die er für die Bestellungen von Materialien und Freigabe von Rechnungen an Dritte benötigt. Ebenfalls muss er im Rahmen der Kostenkontrolle die Kompetenz haben, die gebuchten Stunden auf seinem Projekt freigeben oder zumindest zurückweisen zu können. Seine Terminverantwortung setzt voraus, dass er ihm zugesicherte Mitarbeiter für das Projekt im vereinbarten Umfang (Qualifikation, Menge) einfordern kann. Finanzen/Controlling (FIN) und dem Auftraggeber obliegt es, die Kosteneinhaltung regelmässig zu prüfen und ggf. zeitnah zu intervenieren. Eine klare Aufgabenteilung sowie Schnittstellendefinition ist hierbei erforderlich, um mögliche Doppelarbeiten zu verhindern. Finanzen/ Controlling sind weiterhin für übergreifende Standards, bspw. die Definition von

Steuerungsinstrumenten und das Funktionieren der zugrunde liegenden Werteflüsse verantwortlich. 2. Standardisierte Prozesse Das Projektcontrolling unterscheidet zwei Steuerungsebenen von Projekten: einerseits die Projektportfoliosteuerung, bei der Finanzen/Controlling sowie der Auftraggeber die Gesamtheit der Projekte und deren finanziellen Werte betrachtet, und andererseits die Einzelprojektsteuerung, bei welcher ausgewählte Projekte aus dem Portfolio zusätzlich separat überwacht werden. Die zwei Ebenen folgen dabei dem folgenden Steuerungsgedanken: Portfolio: Der Auftraggeber verfügt über ein Jahresbudget und verteilt dies auf die Projekte. Er wird daran gemessen, ob er sein Jahresbudget eingehalten hat. Einzel-Projekt: Der Projektleiter erhält für sein Projekt eine Definition der Leistung, ein Gesamtbudget (ggf. noch weiter differenziert) und Zieltermine. Er verantwortet, dass das Projekt zeitgerecht und im Kostenrahmen abgewickelt wird. Die Jahressicht spielt für den Projektleiter nur eine untergeordnete Rolle. Projektportfoliosteuerung: Basierend aus der Mittelfristplanung definiert der Auftraggeber, welche Projekte

Abbildung 1: Haus des Projektcontrollings

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Roger Barth ist im Competence Center Controlling und Finanzen und Dr. Stephan Schäffler im Branchen Center Utilities bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich tätig.

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Projektcontrolling: Spannungsfelder in der Projektsteuerung


Controlling

wann angegangen werden müssen. Kleinere oder auch wiederkehrende Vorhaben werden dann durch Sammler finanziert, deren Einhaltung der Auftraggeber überwachen und steuern muss. Speziellere Vorhaben, die gewisse Kriterien erfüllen, werden dann separat betrachtet. Entscheidend hierbei ist, dass jeweils das Unternehmensbudget ganzheitlich gesteuert werden muss, um eventuelle Vorgaben bzgl. Investitionsvolumina einzuhalten. Weiterhin führt eine unsaubere Steuerung des Gesamtportfolios zur Unter-/Überauslastung der eigenen Realisierungseinheiten und damit zu Zusatzkosten. Neben etablierten Prozessen wie die Mittelfreigabe erfordert die Projektportfoliosteuerung vor allem regelmässige Überprüfungsprozesse mit der Konsequenz von z.B. Umfinanzierungen, Abbrüchen oder Umpriorisierung von Projekten. Einzelprojekt-Controlling: Der Auftraggeber hat oftmals nicht die Kapazitäten, jedes Projekt detailliert zu betrachten. Erfüllen die Vorhaben aber gewisse Kriterien, ist eine Betrachtung über das Portfolio hinaus sinnvoll. Neben finanziellen Werten, sind auch der Freiheitsgrad und die Relevanz des Vorhabens in die Einzelfallbetrachtung mit einzubeziehen. Mit Hilfe des dargestellten Rasters (vgl. Abbildung 2) können Kleinprojekte aus den Vorgaben des Projektcontrollings ausgeschlossen werden. Dadurch reduziert sich der Aufwand für den Projektleiter, wenn die Vorgaben nur für eine Handvoll Projekte gelten. 3. Instrumente Die Standardisierung des Instrumentariums ist Voraussetzung für eine durchgängige Qualität und Effizienz (so viel wie nötig). Das Projektcontrolling gibt deshalb eine Vorgabe über die notwendigen Instrumente, die für die finanzielle Steuerung von Projekten verwendet werden müssen. Im Folgenden werden kurz beispielhaft die Instrumente dargestellt: Projektauftrag: Dokumentierte Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über den Umfang der geforderten Leistung, das bewilligte Budget und der Aufteilung der Kos-

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Abbildung 2: Kategorien von Projekten

ten in den einzelnen Meilensteinen für die Steuerung von Plan-Ist-Kostenabweichungen (und vielen weiteren). Meilensteinplan: Aufteilung der einzelnen Arbeitsetappen und Definition der Plan-Fertigstellungsgrade pro Meilenstein für die Steuerung von Termin- und Kostenabweichungen. Projektstruktur: Kaufmännische Struktur des Projekts (z.B. nach Gewerken) mit starkem Bezug zu Realisierungsschritten, dient der Erfassung von Ausgaben wie Material- und Fremdleistung aber auch Eigenleistung. Basis für die finanzielle Analyse eines Projekts. Neben der jährlichen Budgetierung und der Erfassung der Ist-Kosten stellt die Projektstruktur auch die Grundlage für den Forecast dar. Kritisch hierbei ist das Thema Datenqualität zu sehen. Da ein komplexes Projekt eine Vielzahl an Buchungen hat, muss die Organisation sicherstellen, dass zu Grunde liegende Prozesse (z.B. Bestellung, Rechnungsfreigabe, Freigabe Mitarbeiterstunden etc.) funktionieren. Statusbericht: Kommentierung der finanziellen Werte zu einem bestimmten Stichtag für die qualitative Beurteilung des Projektfortschrittes. Im Zuge des Projektcontrollings muss definiert werden, welches Instrument für welche Kategorie von Projekten benötigt wird.

4. IT-System Die Erfahrung zeigt, dass ein Projekt häufig in zwei Systemen unterschiedlich strukturiert wird. Das ERP verlangt eine Projektstrukturierung, mit welcher die Finanzabteilung die finanziellen Abrechnungsvorschriften für die Anlagenbuchhaltung, für die Kostenstellenverrechnung etc. tätigen kann. Das operative Projektsteuerungssystem (beispielsweise MS Project) verlangt eine Struktur, die es dem Projektleiter erlaubt, die Aktivitäten und operativen Vorgänge zu planen, damit er den Ressourceneinsatz im Sinne von Eigenleistung, Fremdleistung und Material besser steuern kann.,Prinzipiell unterstützen ERP-Systeme auch diese Funktionalitäten; häufig gibt es jedoch aufgrund von Themen wie Datenhoheit und Einfachheit im Umgang Vorbehalte gegen die Verwendung von z.B. SAP PS als Projektsteuerungssystem. Diese Doppelspurigkeit hat in der Regel zwei fundamentale Nachteile: Zusätzliche Kosten (aufgrund Zweitsystem) und doppelte Datenhaltung, die zu Inkonsistenzen führt. Grundsätzlich gibt es hierfür zwei Lösungsmöglichkeiten: Entweder erfolgt die Abbildung im ERP-Projektsystem unter Nutzung von Zusatztools zur vereinfachten Projektpflege, oder aber es werden eindeutige Schnittstellen zwischen den Systemen definiert, die automatisiert sicherstellen, dass in beiden Systemen die gleichen Werte gepflegt sind.

Erfolgskritisch beim Thema Instrumente ist, dass das Controlling den Einsatz der standardisierten Instrumente überprüft und nachhält. Nur so kann durchgehende Qualität und Stringenz in der Anwendung sichergestellt werden. rechnungswesen & controlling

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Der bewährte, von veb.ch seit 2008 herausgegebene Schweizer Leitfaden zum IKS ist soeben in einer überarbeiteten Auflage erschienen. Der Leitfaden vermittelt alle gesetzlichen und praktischen Grundlagen. Vor allem bietet er eine Hilfestellung bei der konkreten Umsetzung des COSO-Frameworks. In die Neuauflage wurden zudem zwei mit der Praxis verfasste illustrative Fallstudien aus dem öffentlichen Sektor sowie der Textilbranche aufgenommen; sie erleichtern die Umsetzung des IKS in der eigenen Organisation.

Unternehmenskrisen und Finanzskandale haben in den letzten Jahren das Vertrauen von Investoren und Öffentlichkeit in die Wirksamkeit der internen und externen Unternehmenskontrolle geschwächt. Weltweit wurden Anforderungen an die Gestaltung interner Kontrollsysteme erhoben, die teilweise tiefgehende Eingriffe in die Überwachungs- und Kontrollaktivitäten der Unternehmen bedeuteten. Von dieser Entwicklung waren zunehmend auch mittelgrosse Schweizer Unternehmen betroffen, die aufgrund ihrer internationalen Präsenz oder aufgrund der veränderten gesetzlichen Anforderungen verpflichtet sind, die Existenz eines internen Kontrollsystems nachzuweisen. Zudem haben Organe der öffentlichen Hand in den letzten Jahren die interne Kontrolle professionalisiert, oder sind gerade dabei, dies zu tun. Der Kanton Zürich etwa verpflichtete 2010 seine Einheiten mit einer Verfügung, ab 1. Januar 2013 die bestehenden IKS-Fragmente zu einer systematischen, dokumentierten Methode auszugestalten. Unabhängig von der Verpflichtung zum Nachweis eines IKS hat sich im privaten wie im öffentlichen Sektor die Erkenntnis durchgesetzt, dass ein präventives und aktives Management der mit dem IKS adressierbaren Risiken dazu beitragen kann, den zunehmenden Herausforderungen in den Bereichen Geschäftstätigkeit, Berichterstattung sowie Gesetzes- und Normenkonformität begegnen zu können.

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Um den hohen Stellenwert interner Kontrollsysteme zu gewährleisten, hat sich das System an die spezifischen Eigenschaften eines Unternehmens anzupassen. International anerkannte Rahmenwerke wie COSO (Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission) bieten einen standardisierten Ansatz für die Gestaltung wirksamer Kontrollsysteme. Gleichzeitig weisen die Rahmenwerke darauf hin, dass die Organisation interner Kontrollsysteme stets im Zusammenhang mit den Unternehmensspezifika zu erfolgen hat. Dies umfasst die Gestaltung des Gesamtsystems, dessen Einbettung in die Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens sowie die Koordination mit anderen Management- und Führungssystemen. Insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen ist zu berücksichtigen, dass bei der Einführung und dem Betrieb interner Kontrollsysteme häufig enge personelle und/oder finanzielle Grenzen bestehen können.

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Rechnungslegung

Interne Kontrollsysteme – Zur Neuauflage des Schweizer Leitfadens IKS

Dr. rer. pol. Dieter Pfaff ist Professor für Accounting und Direktor des Instituts für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Zürich

Um den globalen Entwicklungen in jüngerer Zeit gerecht zu werden, hat das COSO im Frühjahr 2013 ein Update des lnternal Control Frameworks veröffentlicht. COSO nennt insbesondere die folgenden Trends, die mit der Erneuerung des Frameworks adressiert werden (COSO 2013a, S. i; Pfaff/Ruud 2013, S. 53): immer höhere Ansprüche an «good corporate governance» Globalisierung des Unternehmensumfelds steigende Dynamik und Komplexität des Umfelds und der Geschäftstätigkeit gestiegene Erwartungen an die Aufdeckung und Verhinderung von Betrug. Die bewährten Bestandteile des ursprünglichen Frameworks, speziell der fundamentale Aufbau sowie die grundlegenden Prinzipien wurden im Update beibehalten. Allerdings zeigt sich, dass neben der Finanzberichterstattung weitere wichtige Formen der Berichterstattung einbezogen werden. Auch bestimmte Aspekte der Gesetzes- und Normenkonformität treten verstärkt in den Vordergrund. Um diese Ziele zu erreichen, schlägt COSO die Erfüllung von 17 Prinzipien vor, die den folgenden, bekannten Komponenten des Frameworks zugeordnet sind: Steuerungs- und Kontrollumfeld Risikobeurteilung Steuerungs- und Kontrollmassnahmen Information und Kommunikation Überwachung

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Rechnungslegung

Dabei dürfen diese Komponenten nicht isoliert voneinander gesehen werden; vielmehr ist es zweckmässig, das IKS als integrierten Prozess aufzufassen. Eine Prozessperspektive hebt den Zusammenhang zwischen den einzelnen Komponenten hervor und erleichtert so die Anpassung und Verbesserung des IKS im Zeitablauf. Die prozessuale Ausrichtung kann – unter Beschränkung auf die Berichterstattung – folgendermassen skizziert werden (vgl. Pfaff/Ruud (2013), mit weiteren Nachweisen): Die Geschäftsleitung formuliert Ziele bezüglich der Berichterstattung unter Beachtung der gegebenen Geschäftstätigkeit und ihrer spezifischen Umstände. Davon ausgehend identifiziert und bewertet die Geschäftsleitung verschiedene Risiken und legt fest, welche Risiken zu wesentlichen Falschaussagen oder Fehlern in der Berichterstattung führen können. Die Geschäftsleitung ermittelt und entwickelt eine Auswahl von entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen, um diese Risiken zu managen. Die Geschäftsleitung entwickelt Ansätze, um relevante lnformationen zur Berichterstattung und zum IKS zu identifizíeren, aufzubereiten und zu kommunizieren. Die Entwicklung erfolgt im Kontext des Kontrollumfelds, das regelmässig angepasst wird. Alle Schritte und Komponenten werden intern von der Geschäftsleitung laufend überwacht und angemessen dokumentiert.

of defense») herangezogen. Das Modell der drei Verteidigungslinien soll helfen, eine angemessene Governance-Struktur aufzubauen oder aufzuzeigen. Die erste Verteidigungslinie sieht eine Risikosteuerung in den Geschäftsbereichen vor (risk ownership), die zweite Verteidigungslinie wird durch interne Risiko-, Qualitätsmanagement- und Compliance-Funktionen wahrgenommen (risk control) und die dritte Verteidigungslinie stellen die unabhängigen internen – allen voran die interne Revision – und externen Überwachungsorgane sicher (risk assurance). Mit dem Konzept der drei Verteidigungslinien ist keine einheitliche methodische Zusammenführung der verschiedenen Kontrollaktivitäten beabsichtigt. Es soll vielmehr aufzeigen, mit welchen lnstrumenten welche Risiken abgefangen werden sollen und wo allenfalls Prüfungslücken oder Doppelspurigkeiten bestehen könnten. Literaturhinweise: COSO – Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (2013a): lnternal Control – lntegrated Framework. Framework and Appendices. COSO – Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (2013b): lnternal Control – lntegrated Framework. lnternal Control over External Financial Reporting: A Compendium of Approaches and Examples. COSO – Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (2013c): Internal Control – Integrated Framework. Illustrative Tools for Assessing Effectiveness of a System of Internal Control. Pfaff, Dieter / Ruud, Flemming (2013): Schweizer Leitfaden zum Internen Kontrollsystem (IKS), 6.

Häufig wird für die Steuerung, Kontrolle und Überwachung neben dem COSOFramework zusätzlich das Modell der «Drei Verteidigungslinien» («three lines

aktualisierte und erweiterte Aufl., Zürich. The Institute of Internal Auditors (2013): The Three Lines of Defense in Effective Risk Management and Control. IIA Position Paper.

Als Leitfaden für die Erstellung eigener Risiko-Kontroll-Matrizen stehen auf veb.ch (­ Publikationen ­ Rechnungslegung) gratis und als Ergänzung zum Buch exemplarische Risiko-Kontroll-Matrizen (als Pdf oder Excel) zum Download bereit, die nach dem Herunterladen editiert und an die Bedürfnisse des eigenen Unternehmens angepasst werden können. Das Buch erläutert dazu: «Im Unternehmen eingesetzt haben sie einen doppelten Zweck. Zum Ersten ist es den Verantwortlichen einfacher möglich, sich ein Bild über die interne Kontrolle zu machen. Dabei sollen für alle wichtigen Teilprozesse Ziele und Ansprüche festgelegt, eine Risikoanalyse durchgeführt, Steuerungs- und Kontrollmassnahmen bestimmt und eine Beurteilung der Kosten und des Nutzens der Massnahmen sowie etwaiger Schwächen und potenzieller Verbesserungsmöglichkeiten vorgenommen werden. Zum Zweiten können die vom Unternehmen mit Hilfe dieser Vorlagen selbst entwickelten Risiko-Kontroll-Matrizen bei der Dokumentation und beim Nachweis eines IKS gegenüber der Prüfungsgesellschaft helfen» (Pfaff/Ruud 2013, S. 171). Die in den Risiko-Kontroll-Matrizen aufgeführten Teilprozesse, Risikoanalysen, Steuerungs- und Kontrollmassnahmen dienen als Gedankenstütze und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit: «Je nach Grösse, Komplexität, Risikoprofil und Branche des Unternehmens werden bestimmte Teilprozesse und Fragen nicht relevant sein. Andere, unter Umständen bedeutsame Themen werden angefügt werden müssen» (Pfaff/Ruud 2013, S. 171).

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Das IASB räumt in Zusammenarbeit mit dem US FASB mit einem der letzten Tummelfelder für Ausserbilanzgeschäfte auf, dem Lease Accounting: Am 16. Mai 2013 haben das IASB und das FASB nahezu identische Entwürfe zum Thema Leasinggeschäfte vorgelegt. Die Erfahrung hat nach Ansicht der beiden Organisationen gezeigt, dass die Unterscheidung zwischen bilanzunwirksamen «operating leases» und bilanzwirksamen «finance leases» die Vergleichbarkeit der Abschlüsse beeinträchtigt hat. Gerade in den USA ist aufgrund dieser Unterscheidung eine ganze Beratungsindustrie entstanden, die sich die Unternehmen zunutze gemacht haben, um Aktiven aus Nutzungsrechten und damit verbundene Finanzverbindlichkeiten nicht bilanzieren zu müssen und wichtige Kennzahlen dadurch in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. 2005 schätzte die US SEC die nicht bilanzierten, undiskontierten Leasingverpflichtungen von US Publikumsgesellschaften auf rund 1.25 Billionen USD 1. Damit soll nun Schluss sein: In Zukunft sollen die Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverträgen, die sich über mehr als 1 Jahr erstrecken, durch den Leasingnehmer bilanziert werden.

Der Exposure Draft des IASB umfasst rund 90 Seiten mit Vorschlägen, die in einer «Basis for Conclusions» auf weiteren rund 130 Seiten begründet und auf nahezu 40 Seiten mit illustrativen Beispielen ergänzt werden. Der Entwurf des IASB soll zu gegebener Zeit IAS 17, Leasingverträge, sowie drei Interpretationen zum Thema Leasing (IFRIC 4, SIC-15 und SIC-27) ersetzen. Die Vernehmlassung endete am 13. September 2013.

Bilanzierung durch den Leasingnehmer Der Leasingnehmer bilanziert gemäss dem Exposure Draft ein Nutzungsrecht und die dazugehörige Verpflichtung zum Barwert der fest vereinbarten Leasingra-

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IASB, Snapshot Leases, S. 2, Mai 2013

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ten. Was die Bemessung und Darstellung des Leasingaufwands betrifft, schlägt der Exposure Draft ein duales Modell vor: Bei Objekten, die während der Leasingdauer einen mehr als unwesentlichen Nutzenverzehr durchmachen («Typ A», i.d.R. Einrichtungen, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge etc.), werden wie bei den heutigen «finance leases» Abschreibungen und Zinsaufwand separat ermittelt und den entsprechenden Zeilen der Erfolgsrechnung zugewiesen. Auch in der Geldflussrechnung wird die Tilgung der Verpflichtung als Finanzierungsvorgang und die Zahlung der Zinsen je nach Politik des Unternehmens entweder im operativen oder im Finanzierungscashflow ausgewiesen. Bei Objekten, die während der Leasingdauer keinen wesentlichen Nutzenverzehr durchmachen («Typ B», i.d.R. Immobilien), wird der gesamte Leasingaufwand – d.h. die Summe der effektiven Zinskosten und der Amortisation des Nutzungsrechts über die gesamte Leasingdauer – im Sinne einer gleichlautenden periodischen Nutzungsgebühr linear über die Leasingdauer verteilt und derselben Zeile innerhalb des Betriebsaufwands zugewiesen; es wird in diesem Fall also kein separater Abschreibungs- und Zinsaufwand gezeigt. Dabei wird die Leasingverpflichtung wie unter den heutigen Standards gemäss der Effektivzinsmethode verzinst. Die erfolgswirksame Reduktion des Nutzungsrechts ergibt sich als Residualgrösse aus der Differenz zum linearen Gesamtaufwand der Berichtsperiode. Da der Leasingaufwand als Ganzes auf einer Zeile innerhalb des Betriebsaufwands erfasst wird, wird auch die Leasingzahlung ausschliesslich im operativen Cashflow ausgewiesen. Die beiden Methoden unterscheiden sich sowohl in der Darstellung des Aufwands bzw. Cashflows als auch in der Höhe des der Erfolgsrechnung zu belastenden Periodenaufwands: Beim Typ A sinkt der Zinsaufwand im Laufe der Leasingdauer entsprechend der abnehmenden Learechnungswesen & controlling

Rechnungslegung

IFRS Update: Alle Leasingverträge in die Bilanz – lohnt sich der Aufwand?

Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Delegation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Expertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer.

singverpflichtung, während der Abschreibungsaufwand konstant bleibt, so dass der gesamte Leasingaufwand in den ersten Jahren höher ist und im Laufe der Zeit abnimmt. Beim Typ B wird der ganze Leasingaufwand linear über die Leasingdauer verteilt.

Bilanzierung durch den Leasinggeber Beim Typ A (i.d.R. Einrichtungen, Fahrzeuge, Flugzeuge), bilanziert der Leasinggeber eine Leasingforderung sowie den Residualwert des Objekts. Das vermietete Objekt selbst wird demzufolge ausgebucht, ungeachtet ob es sich nach heutiger Definition um einen «operating lease» oder einen «finance lease» handelt. In der Erfolgsrechnung wird der Zinsertrag über die Leasingdauer erfasst. Der Grund für diese Behandlung liegt in der Natur solcher Geschäfte, die oft von Finanzinstituten oder aber von Tochtergesellschaften des Herstellers entsprechender Objekte, die ähnlich wie ein Finanzinstitut operieren, angeboten werden. Dabei steht die Bereitstellung einer gesicherten Finanzie-

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Rechnungslegung

rung und die Generierung entsprechender Finanzerträge im Vordergrund. Dies im Gegensatz zur Vermietung von Immobilien, einem Geschäftsmodell, bei dem der Wert der vermieteten Objekte (Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen und Impairments oder aber Fair Values im Sinne von IAS 40) und die damit verbundenen Mieterträge relevantere Informationen darstellen als Finanzforderungen und Finanzerträge. Beim Typ B (i.d.R. Immobilien) ändert sich nicht viel: Das Objekt bleibt beim Leasinggeber bilanziert, und in der Erfolgsrechnung wird der erzielte Mietertrag erfasst.

Ausnahmeregelung Leasingnehmer können auf die bilanzielle Erfassung von Leasingverträgen verzichten, wenn deren gesamte Leasingdauer (inkl. Optionen auf Verlängerung!) 1 Jahr nicht überschreitet und auch keine Kaufoptionen vereinbart wurden. In diesem Fall wird nur der periodische Mietaufwand linear in der Erfolgsrechnung erfasst. Eine gleichlautende Ausnahme wurde für Leasinggeber von Typ A-Objekten vorgesehen: Diese können den Mietertrag aus solchen kurzfristigen Verträgen ebenfalls linear in der Erfolgsrechnung erfassen, ohne eine separate Leasingforderung auszuweisen.

Der Teufel steckt im Detail, und es sind die Details, die Aufwand verursachen Der Standard wird insbesondere dem Leasingnehmer schon bei der Klassierung sämtlicher Leasingverträge in Typ A und Typ B einiges an Aufwand verursachen. Besonders aufwändig wird die Analyse von Verträgen, die mehrere Komponenten beinhalten. Die Unterscheidung zwischen Leasingverträgen und Dienstleistungsverträgen dürfte weiteres Kopfzerbrechen bereiten. Zudem müssen kurzfristige Verträge anhand der vorstehend erwähnten Kriterien von langfristigen unterschieden werden, wenn von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht werden soll. In Bezug auf die Bewertung der Aktiven und Verpflichtungen gilt es zunächst, die Leasingdauer richtig festzulegen. Dabei sind auch Verlängerungsoptionen zu

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berücksichtigen, wenn für den Leasingnehmer ein bedeutender ökonomischer Anreiz besteht, diese auszuüben. Variable Leasingzahlungen sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern diese an einen Index (z.B. Konsumentenpreisindex) oder einen Parameter (z.B. Marktzinssatz) gekoppelt sind, oder aber in der Substanz fest vereinbarte Zahlungen darstellen. Während der bestehende IAS 17 grundsätzlich eine einmalige Einschätzung des Leasingvertrags zu Beginn der Leasingdauer fordert und auf eine periodische Neubeurteilung verzichtet, verlangt der Entwurf eine Reihe von Neueinschätzungen an jedem Bilanzstichtag. So führen Änderungen relevanter Faktoren, die eine Änderung der Leasingdauer zur Folge haben, oder Änderungen eines relevanten Indexes oder anderen Parameters zu einer Anpassung der Verpflichtung. Dabei wird normalerweise auch das aktivierte Nutzungsrecht angepasst. Eine erfolgswirksame Anpassung der Verpflichtung ist erforderlich, wenn die Neubewertung auf eine Veränderung eines relevanten Indexes oder anderen Parameters in der Berichtsperiode zurückzuführen ist oder wenn das Nutzungsrecht bereits auf Null reduziert wurde (z.B. im Falle eines Impairments).

Macht das alles Sinn? Mit den Vorschlägen des IASB und des FASB erhält der Bilanzleser zweifelsfrei einen umfassenderen Einblick in die von einem Unternehmen eingesetzten Aktiven und deren Finanzierung. Es ist einleuchtend, dass der Investor einer Fluggesellschaft die eingesetzten Flugzeuge in der Bilanz sehen möchte, ungeachtet, ob diese gekauft und nach einer Anzahl Jahre wieder verkauft oder aber über dieselbe Anzahl Jahre mittels eines langfristigen Mietvertrags beschafft wurden. Auf Seiten des Leasinggebers wird das Geschäftsmodell (Vermietung versus Finanzierung) einheitlicher und damit vergleichbarer abgebildet. Andererseits ist die Komplexität in der Umsetzung, die dieser vorgeschlagene Standard verursachen wird, in Bezug auf den Nutzen und die Verständlichkeit des Abschlusses für den Bilanzleser kritisch zu hinterfragen. IASB und FASB haben es leider verpasst, einen einfachen und verständlichen Standard zur Erfassung rechnungswesen & controlling

von Leasingverträgen zu schaffen. Die Schaffung von zwei Kategorien von Leasingverträgen ist mit grossem Ermessen verbunden, da wichtige Kriterien nur unzulänglich definiert sind. Dies wird die Vergleichbarkeit der Abschlüsse, die mit diesem Entwurf verbessert werden sollte, wieder beeinträchtigen. Die Auswirkungen des aktuellen Entwurfs dürften diverse Branchen (z.B. Luftfahrt, Schifffahrt, Logistik, Einzelhandel), aber auch Mieter einer grossen Anzahl von Liegenschaften oder einer Vielzahl von Typ A-Objekten, vor beträchtliche Herausforderungen stellen, einerseits in Bezug auf den Aufwand: die relevanten Informationen aufzubereiten, die vom Standard geforderte Differenzierung der verschiedenen Verträge vorzunehmen, die Buchhaltungssysteme anzupassen, die bilanzielle Erfassung aller Leasinggeschäfte (> 1 Jahr) sicherzustellen, und die periodische Neubeurteilung durchzuführen, andererseits in Bezug auf die zum Teil zu erwartende massive Erhöhung der Finanzverbindlichkeiten und die Verschlechterung der damit zusammenhängenden Kennzahlen, die wiederum eine Neuaushandlung diverser Kreditverträge auslösen wird. Aus Sicht des Bilanzlesers ist es nicht einzusehen, weshalb ein klar befristetes Nutzungsrecht an einer Immobilie nicht genauso (linear) abgeschrieben werden sollte wie ein solches an einem Objekt, das einem deutliche(re)n physischen Nutzenverzehr unterliegt oder wie ein anderes immaterielles Aktivum, das über eine bestimmte Nutzungsdauer konsumiert wird. Leasingverträge mit grundsätzlich identischen Klauseln werden dadurch unter Umständen unterschiedlich bilanziert. Derzeit ist das IASB daran, die Eingaben der Vernehmlassung und Erkenntnisse der verschiedenen «Roundtable»Gespräche, die in den letzten Monaten stattgefunden haben, auszuwerten und zu diskutieren. Dabei wird es sich vermutlich stärker von den befürwortenden Stimmen der Investoren und Finanzanalysten als von den kritischen Stimmen der IFRS-Anwender leiten lassen.

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Das neue Rechnungslegungsrecht nRLR ist seit dem 1.1.2013 in Kraft. In diesem Zusammenhang stellen sich für Unternehmer, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder viele Fragen. Seit dem Sommer 2013 veranstaltet veb.ch Seminare zum nRLR. Die Tatsache, dass alle Veranstaltungen innert kürzester Zeit ausgebucht waren, zeigt, wie wichtig dies ist.

Vieles ist neu Dass das Informationsbedürfnis zum neuen Rechnungslegungsrecht gross ist, bestätigt Professor Dieter Pfaff vom veb.ch: «Wir waren selbst überrascht über die grosse Resonanz unserer Veranstaltungen.» Aussagen, wonach sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht nichts oder kaum etwas ändere, seien falsch, meint er. Je intensiver und detaillierter man sich mit dem neuen Rechnungslegungsrecht auseinandersetzt, desto mehr Fragen tauchen auf, die ausgelegt werden müssen. Und genau hier setzt diese Weiterbildung an und bietet handfeste und klare Antworten. Unsicherheiten, die entstanden sind, konnte veb.ch an den aktuellen Veranstaltungen zum nRLR aufzeigen und auch klären. Die wichtigsten Änderungen vorgestellt von Experten Bereits vor einem Jahr veranstaltete veb.ch Seminare zum Thema, an denen ein Überblick über das neue Recht geboten wurde. In den aktuellen Seminaren von 2013 wurde der Fokus dann bewusst auf die Praxis und deren Umsetzung gelegt. Am Seminar referierten sechs Experten über die Änderungen des nRLR hinsichtlich der Buchführung und der Rechnungslegung. Systematisch haben unsere Referenten die neuen Artikel des Obligationenrechts ausgelegt und anhand von Praxisbeispielen erklärt. Markus Helbling von der BDO ging neben den allgemeinen Bestimmungen über die Buchführung auch auf die Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung

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ein. Ausserdem stellte er als Co-Autor den neuen Schweizer Kontenrahmen KMU vor, bei welchem der veb.ch, mit Herbert Mattle als Mitautor, intensiv mitgewirkt hat und Herausgeber dieses Werks ist. Ferner erläuterte er die vereinfachte Buchführung, welche als sogenannte Milchbüchleinrechnung bekannt ist. Aus seinem Referat ging ganz klar hervor, dass die Führung einer einfachen Buchhaltung als Milchbüchlein nicht mehr zeitgemäss sei und man KMU davon abraten sollte. Renato Belchior, zuständig für Unternehmenssteuern von selbstständig Erwerbenden im Kanton Luzern, zeigte unter anderem auf, welche steuerlichen Auswirkungen das nRLR hat. Urs Matter von Balmer-Etienne ging auf die Bewertungsproblematik von Aktiven und Fremdkapital ein sowie auf die Darstellung des Eigenkapitals und der Handhabung eigener Aktien. Uwe Mehrwald, von der Hauptabteilung MWST, ESTV, erklärte die Auswirkungen des nRLR auf die Mehrwertsteuer. Schliesslich erläuterte Marco Passardi, Dozent und Projektleiter an der Universität Luzern, wann ein Abschluss nach anerkanntem Rechnungslegungs-Standard, welcher im nRLR in einer separaten Verordnung geregelt ist, angewendet werden muss. Dazu erläuterte er auch die Problematik mit der Konsolidierung und wann KMU verpflichtet sind, eine Konzernrechnung zu führen. Exemplarisch zeigte der Beitrag von Thomas Stenz, VR Präsident E&Y wie anspruchsvoll das nRLR in der Umsetzung ist. Thomas Stenz erläuterte in seinem Referat die Probleme, welche die Unternehmen vorfinden können. Auf

praktisch all seinen Folien griff er Alltagsfragen auf und gab dazu auch fachmännische Empfehlungen ab, so dass die Teilnehmer mit den Handouts ein kleines Kompendium erhielten. Abgerundet wurde das Seminar durch die Aushändigung verschiedener Checklisten zum nRLR. Die Seminarteilnehmer erhielten diese in Papierform und als Word Datei, so dass sie umgehend im Arbeitsalltag einsetzbar sind. Entwicklungen von veb.ch zum nRLR Der veb.ch hat zum nRLR Verschiedenes entwickelt und ist in der Umsetzung massgeblich beteiligt: Der veb.ch hat eine Gegenüberstellung des nRLR zum bisherigen – alten Buchführungsrecht gemacht. Sie wird allen Interessierten kostenlos zur Verfügung gestellt. Auf der Lernplattform Moodle hat der veb.ch einen Lehrgang zum nRLR als Selbststudium entwickelt, welches den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung steht. Der veb.ch wird unter der Federführung von Prof. Dr. Dieter Pfaff im Herbst 2014 einen Praxiskommentar zum nRLR veröffentlichen. Neuauflage des Schweizer Kontenrahmens KMU: der veb.ch hat als Herausgeber mit verschiedenen Autoren den Kontenrahmen überarbeitet und aktualisiert. Neu hat der veb.ch eine Empfehlung für die vereinfachte Buchführung – Milchbüchlein entwickelt. Sie wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Als Podcast zum Nachhören

11. März 2014 Letzte Durchführung neuen dieses Seminars zum cht. Rechnungslegungsre Sofort anmelden auf www.veb.ch, g, Aus- und Weiterbildun Seminare

rechnungswesen & controlling

Als besonderer Service bietet veb.ch alle diese Referate als Podcasts zum Anhören und Herunterladen an, inklusive den Seminar-Unterlagen wie die dazugehörigen Summary’s und Folien. Die Referate können entweder als Podcast abonniert oder direkt auf der Webseite vebmedia. ch gehört werden. Dies lohnt sich für alle, die sich nächstens mit dem Jahresabschluss 2013 beschäftigen müssen.

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Rechnungslegung

Die Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR)


Rechnungslegung

Recommended Practice Guidelines als neuer Publikationstypus des International Public Sector Accounting Standards Board Der Beitrag informiert über aktuelle Projekte des International Public Sector Accounting Standards Board (IPSASB), vor allem jedoch über den Inhalt der zwei jüngst verabschiedeten Recommended Practice Guidelines (RPG). Mit den RPGs schafft das Board eine neue Art von Erlassen, die nur Empfehlungscharakter haben und sich in erster Linie mit ergänzenden Bestandteilen der Finanzberichterstattung («Other General Purpose Financial Reports») und nicht mit der Jahresrechnung («General Purpose Financial Statements») an sich befassen.

Das IPSAS Board hat an seiner Sitzung im Juni 2013 zwei Projekte mit der Publikation von Recommended Practice Guidelines (RPG) abgeschlossen. Mit den RPG schafft das Board eine neue Art von Erlassen, die nur Empfehlungscharakter haben. Sie befassen sich in erster Linie mit ergänzenden Bestandtei-

len der Finanzberichterstattung («other General Purpose Financial Reports») und nicht mit der Jahresrechnung («General Purpose Financial Statements») an sich. Damit ist geklärt, dass eine Einheit, die alle Standards (IPSAS) umfassend anwendet, eine fair presentation nach IPSAS erstellt und testiert erhalten kann, auch wenn sie diese Empfehlungen (RPG) nicht oder nicht lückenlos anwendet. Immerhin stellen die RPG aber eine «good practice» dar, deren Befolgung den Einheiten empfohlen wird. Abbildung 1 zeigt die Einordung der ergänzenden Bestandteile der Finanzberichterstattung neben der Jahresrechnung (unten links bzw. Mitte links) im Rahmen der jährlichen Geschäftsberichterstattung.

Die klare Trennung von Standards zur Rechnungslegung einerseits und Empfehlungen zu ergänzenden Bestandteilen der Finanzberichterstattung andererseits wurde unter anderem auch vom

Prof. Dr. Andreas Bergmann, Vorsitzender des International Public Sector Accounting Standards Board; Professor für Public Finance und Leiter der Abteilung Public Sector an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Dr. Iris Rauskala, Dozentin für Public Finance am Institut für Verwaltungs-Management der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Schweizerischen Rechnungslegungsgremium (SRS-CSPCP) gefordert. In qualitativer Hinsicht gelten aber für die

Abbildung 1: Einordung der RPG im Rahmen der Finanzberichterstattung (Quelle: IPSASB, 2008, S.16)

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Rechnungslegung

Abbildung 2: Analyserahmen nach RPG1 (Quelle: in Anlehnung an IPSASB, 2013a, S. 15)

RPG genau die gleichen Anforderungen wie für die IPSAS. Beide durchlaufen einen umfassenden Konsultationsprozess und bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Boards für den Erlass.

Das neue Instrument ermöglicht es dem Board auch, in Themen, die noch stark in Entwicklung begriffen sind, gestaltend Einfluss zu nehmen, ohne eine neue Praxis verfrüht in verbindliche Standards zu pressen. Damit ist es grundsätzlich auch möglich, sich in weitere Themengebiete des Public Financial Managements heranzutasten, ohne Gefahr zu laufen, das Mandat im Bereich Standardsetting zur Rechnungslegung zu verwässern. Da es sich bei einem RPG um «good practice» handelt, wird kein Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt. Im Weiteren werden die Inhalte der beiden ersten Recommended Practice Guidelines dargestellt.

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RPG 1: Langfristperspektiven (Reporting on the Long-Term Sustainability of an Entity’s Finances) Zielsetzung dieser RPG ist die Information über zukünftige Einkünfte und Ausgaben, basierend auf den heutigen gesetzlichen Grundlagen und Leistungsniveaus. Nicht erst die jüngste globale Finanzkrise und die daraus resultierenden staatlichen Schuldenkrisen, von denen vor allem der Euro-Raum stark betroffen war und ist, haben den Fokus im öffentlichen Sektor stärker auf eine solide, vergleichbare und transparente Rechnungslegung gelenkt. Neben der traditionell vergangenheitsorientierten Rechnungslegung sowie der auf einen Zeithorizont von einem Jahr beschränkten Budgetierung gewinnt auch zunehmend eine in die Zukunft gerichtete Prognose der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen an Aufmerksamkeit. Wesentlirechnungswesen & controlling

cher Auslöser für eine intensivere Befassung mit dem Thema sind neben der Finanzkrise vor allem die demografischen Entwicklungen (in den Industriestaaten ohne Zuwanderung die Überalterung der Gesellschaft und die sinkenden Geburtenraten), welche die entwickelten Staaten vor massive Herausforderungen stellen werden.

Die Nordamerikanischen Standardsetter US Governmental Accounting Standards Board (GASB) und Canadian Public Sector Accounting Board (PSAB) haben auf diese Entwicklungen reagiert und führen für die Definition der langfristig nachhaltigen öffentlichen Finanzen die Begriffe «Fiscal capacity»1 und «Service capacity»2, ebenso wie «Vulnerability»3 ein (IPSASB 2011). Diese Dimensionen werden auch im ursprünglichen Exposure Draft des IPSASB aufgegriffen (IPSASB, 2011).

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Rechnungslegung

In der finalen Fassung der RPG 1 (IPSASB, 2013) wurde das Konzept weiter verfeinert, indem die drei Dimensionen Leistungen («Services»), Erträge («Revenues») sowie Schulden («Debt») jeweils auf die (interne) Kapazität («Capacity») und die Abhängigkeit («Vulnerability») von (externen) Entwicklungen untersucht werden sollen. Im Unterschied zum Exposure Draft ist die Abhängigkeit also keine eigenständige Dimension mehr, sondern – gemeinsam mit der Kapazität – vielmehr ein Beurteilungskriterium für die drei Dimensionen.

Diese Differenzierung wurde nicht zuletzt auf Grund der Erfahrungen in der globalen Finanzkrise eingeführt, die dramatisch vor Augen führte, dass beispielsweise vormals ertragsstarke Gemeinwesen durch den Wegfall eines einzigen, grossen Steuerzahlers unvermittelt in ernsthafte Probleme, mit Auswirkungen auf alle drei Dimensionen, geraten können. Zudem zeigte die Finanzkrise, dass sich solche Szenarien nicht auf die nationale Ebene beschränken (müssen), sondern durchaus auch Gliedstaaten4 oder Gemeinden5 betreffen können. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil diese Ebenen mitunter wesentliche öffentliche Programme im Bereich der öffentlichen Altersvorsorge oder des Gesundheitswesens erbringen, die im Fokus der Zukunftsprognosen liegen. Der Analyserahmen der RPG ist in der Abbildung 2 dargestellt.

Der Bericht «Langfristperspektiven», den die Eidgenössische Finanzverwaltung alle vier Jahre (zuletzt 2012) herausgibt, diente zusammen mit ähnlichen Berichten anderer Staaten als Vorlage für die RPG. Deshalb erstaunt es nicht, dass dieser Bericht grundsätzlich der RPG entspricht. Allenfalls zu prüfen ist, ob die Dienstleistungsdimension einer stärkeren Berücksichtigung bedarf.

Sollten die Kantone und Gemeinden solche Berichte erstellen, würde der RPG auf jeden Fall grössere Bedeutung zukommen, da diese stärker als der Bund direkt Dienstleistungen an Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen erbringen. Die Erscheinungsweise alle vier Jahre entspricht der RPG, falls sich innerhalb dieser Periode keine wesentlichen Veränderungen ergeben.

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RPG 2: Erläuternde Berichterstattung (Financial Statement Discussion and Analysis)

Auch die RPG 2 zur erläuternden Berichterstattung wurde im Juni 2013 verabschiedet. Die erläuternde Berichterstattung will den Adressaten des Jahresabschlusses unterstützende Angaben zum Verständnis und zur Beurteilung vermitteln. Deshalb sollen sowohl die Abschlussdaten als auch die rapportierende Einheit beider Berichte identisch sein. Eine Einheit, die einen erläuternden Bericht erstellt, wird dazu aufgerufen, die Richtlinien dieser RPG zu befolgen. Weicht sie davon ab, hätte das ebenfalls keine Auswirkungen auf die IPSAS-konforme Finanzberichterstattung.

RPG 2 befasst sich mit dem Lagebericht, der in der Schweiz gemäss OR 961 für Gesellschaften, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, obligatorisch ist. Die gesetzlichen Vorgaben für den Lagebericht (OR 961c) gehen allerdings über die Anforderungen von RPG 2 hinaus. Einerseits fordert das OR ganz spezifische Angaben (Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit), andererseits eine Einschätzung der Zukunftsaussichten. Die RPG verzichtet auf Grund ihres prinzipienbasierten Charakters auf allzu spezifische Angaben. Sie empfiehlt, folgende Inhalte im Zuge der erläuternden Berichterstattung zu präsentieren (IPSASB, 2013b):

a) Überblick über die Hauptaktivitäten einer Einheit und über das Umfeld, in welchem sie arbeitet

Ein Erfordernis zur Einschätzung der Zukunftsaussichten wurde diskutiert und abgelehnt, da es für eine Mehrheit des IPSASB nicht unmittelbar zur Erläuterung der Jahresrechnung notwendig ist.

Die öffentlichen Haushalte kennen in der Schweiz üblicherweise keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung von erläuternden Berichterstattungen. Viele erstellen aber trotzdem Jahresberichte, die den finanziellen Jahresabschluss erläutern. Für sie kann die im Vergleich zum OR zurückhaltende Regelungsdichte der RPG durchaus als Orientierungshilfe dienen.

Quellen Alle zitierten Quellen können von der Homepage der IFAC/IPSASB unter http://ifac.org/public-sector/publications-resources abgerufen werden. International Public Sector Accounting Standards Board (2008): Conceptual Framework for General Purpose Financial Reporting by Public Sector Entities: The Objectives of Financial Reporting, The Scope of Financial Reporting, The Qualitative Characteristics of Information Included in General Purpose Financial Reports, The Reporting Entity, Consulation Paper, 2008. International Public Sector Accounting Standards Board (2009): Reporting on the Long-Term Sustainability of Public Finances, Consultation Paper, November 2009.

b) Informationen über Strategien und Zielsetzungen der Einheit

International Public Sector Accounting Standards Board (2011): Reporting on the Long-Term Sustainability of Public Sector Entity’s Finances, Exposure Draft 46, October 2011.

c) Analyse der Jahresrechnung, die auf wesentliche Änderungen und Trends in der Bilanz, Erfolgsrechnung sowie Geldflussrechnung der Einheit Bezug nimmt

International Public Sector Accounting Standards Board (2013a): Reporting on the Long-Term Sustainability of Public Sector Entity’s Finances, Recommended Practice Guideline 1, July 2013.

d) Eine Beschreibung der wesentlichen Risiken und Unsicherheitsfaktoren einer Einheit, welche Einfluss auf Bilanz, Erfolgsrechnung und Geldflussrechnung haben können.

International Public Sector Accounting Standards Board (2013b): Financial Statement Discussion and Analysis, Recommended Practice Guideline 2, July 2013.

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Fiscal capacity ist die Fähigkeit einer Einheit,

3

Vulnerability ist das Ausmass, in welchem eine

4

So haben z.B. die Comunidad Valenciana in

ďŹ nanzielle Verpichtungen kontinuierlich Ăźber

Einheit a) ďŹ nanziell von FinanzstrĂśmen ausser-

Spanien sowie der Bundesstaat Michigan in den

den Betrachtungszeitraum ohne ErhĂśhung der

halb ihrer Kontrolle abhängig ist und b) die Macht

USA grĂśbere ďŹ nanzielle Probleme, wobei Ăźber

Steuern zu begleichen.

hat, die aktuellen Steuersätze oder andere Ein-

den Konkurs der Stadt Detroit (Michigan) derzeit

nahmenstrĂśme zu variieren oder neue StrĂśme

medienwirksamer berichtet wird.

2

Service capacity ist a) das Ausmass, in wel-

zu kreieren. Die Abhängigkeit kann als Anteil der

chem eine Einheit ihre Leistungen auf einem

Zahlungen, die von anderen Einheiten oder Ge-

5

gegebenen Qualitäts- und Mengenniveau fßr

bietskĂśrperschaften erhalten werden, an den ge-

grund der Vergabe von Anleihen in Schweizer

aktuelle Empfänger zum Zeitpunkt der Bericht-

samten Einzahlungen gemessen werden. Diese

Franken nun in Schieage, aber auch Olten in

erstattung anbieten kann, und b) die Fähigkeit,

Dimension ist besonders aussagekräftig im Zu-

der Schweiz ist durch den Steuerausfall infolge

Verpichtungen aus Wohlfahrtsprogrammen fßr

sammenhang mit subnationalen Ebenen (Län-

der Probleme bei Alpiq in ďŹ nanzielle Bedrängnis

derzeitige und kĂźnftige Anspruchsgruppen er-

der, Regionen, Kreise, Kommunen), die mitunter

geraten.

fĂźllen zu kĂśnnen.

Ăźber wenige eigene Steuermittel verfĂźgen oder

Mehrere Gemeinden in Frankreich sind auf-

deren HĂśhe unwesentlich mitgestalten kĂśnnen.

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Rechnungslegung

1


Rechnungslegung

Offenlegung von Fundraisingaufwendungen nach FER 21 – grosse Unterschiede bei den Nonprofit-Organisationen (NPO) Swiss GAAP FER 21 (FER 21) verlangt die Offenlegung verschiedener NPO-spezifischer Informationen – unter anderem über ehrenamtliche Arbeit, Administrationskosten, Vorstandsentschädigungen oder Fundraisingaufwendungen. Eine Anfang dieses Jahres durchgeführte Geschäftsberichtsuntersuchung über Sammelaufwendungen zeigt, dass die Transparenz in diesem Bereich ganz unterschiedlich ist.

1. Problemstellung Wer, wie zu dieser Jahreszeit üblich, um Spenden angegangen wird, wird sich vielleicht fragen, wie viel vom überwiesenen Geld tatsächlich für den versprochenen Zweck verwendet wird. In den Medien wird in diesem Zusammenhang v.a. das Geschäftsmodell externer Fundraiser diskutiert, welche im Namen bekannter Hilfswerke auf Spendenakquise gehen. Dabei sorgen insbesondere die Vermittlungsgebühren, die beworbenen Zahlungsmodalitäten (automatisches Lastschriftenverfahren) sowie die Arbeitsbedingungen bei solchen Dienstleistern für Gesprächsstoff. Tatsache ist, dass Sammelaktivitäten infolge härteren Wettbewerbs zunehmend professionalisiert werden, was – in den meisten Fällen durchaus gerechtfertigt – entsprechende Kostenfolgen nach sich zieht. In der Tendenz gilt: Je grösser und komplexer die Organisation ist, desto weniger Ehrenamtliche kommen für diese anspruchsvolle Aufgabe in Frage. Dies zeigt sich auch bei jenen NPO, welche die Mittelbeschaffung nicht auslagern. Entsprechende Kosten entstehen etwa bei der Pflege des aktiven Spenderbestandes, beim Adressenkauf, beim Zuzug externer Berater oder bei Mailings und Postversand. In der Tat sind Fundraisingaufwendungen der Öffentlichkeit eher schwierig zu kommunizieren, und die NPO befürchten zu Recht eindimensionale Kostenvergleiche in der Presse. Demzufolge erstaunt es nicht, dass der Gestaltungsspielraum von FER 21 zu ganz unterschiedlichen Resultaten in der Rechnungslegungspraxis führt.

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2. Vorgaben von FER 21 und Zewo Nach FER 21/25 sind Sammelaktionen «brutto zu erfassen», die zugehörigen Aufwendungen sowie allfällige Provisionen an externe Fundraiser dürfen in der Betriebsrechnung also nicht durch ein vorheriges Verrechnen mit dem Sammelertrag zum Verschwinden gebracht werden. Fundraisingaufwendungen sind in verschiedenen Sach- und Personalaufwendungen enthalten und daher in der Betriebsrechnung i.d.R. nicht direkt ersichtlich. Daher verlangt FER 21/38 die Angabe des totalen Fundraisingaufwands im Anhang, wobei keine konkrete Berechnungsmethode vorgegeben wird und der ausgewiesene Betrag nicht näher erläutert werden muss. In der Tat ist die summarische Berechnung des Fundraisingaufwands schwierig: So dienen die entsprechenden Kommunikationsaktivitäten nicht alleine der Mittelbeschaffung, sondern auch der öffentlichen Themensensibilisierung sowie der Rechenschaft gegenüber den Geldgebern, was eine ursächliche Zuweisung der entstehenden Kosten oft schwierig gestaltet. Ergänzend zu FER 21 gibt die «schweizerische Zertifizierungsstelle für gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen» (Zewo) ihren Gütesiegelträgern eine Berechnungsmethodik vor. Gemäss dieser sind alle Massnahmen, die gewissen Einnahmenkategorien zugeordnet werden können – darunter fallen neben Spenden erstaunlicherweise auch öffentliche Leistungsentgelte sowie Sponsoringbeiträge –, dem «Aufwand zur Mittelbeschaffung» zuzurechnen. Die besondere Herausforderung liegt dabei in der Aufschlüsselung jener Aufwendungen, die das Fundraising nur zum Teil betreffen: So wird etwa bei «Grundlagenarbeit mit explizitem Spendenaufruf und beigelegtem Einzahlungsschein» pauschal vorgeschlagen, 50 % dem Fundraisingaufwand zu belasten. Ein Schwachpunkt der erwähnten Methodik ist, dass der totale Fundraisingaufwand nur gegenüber der Zewo bekannt zu geben ist, und zwar im Rahmen des alle fünf Jahre stattfindenden Zertifizierungsverfahrens. Demzufolge sind selbst bei Zewo-Güterechnungswesen & controlling

Rolf Schroers, dipl. Sekundarlehrer phil. II, ist Absolvent des FFHS-Bachelorstudiengangs Betriebsökonomie (BS BOEK) und Lehrer an der Berufsfachschule des Detailhandels Bern. Dr. rer. pol. Daniel Zöbeli ist Professor an der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) und Leiter des Instituts für Management und Innovation (IMI) in Regensdorf. siegelträgern die im FER-21-Abschluss ausgewiesenen Zahlen zum Fundraising nicht miteinander vergleichbar. 3. Untersuchungsergebnisse zeigen mangelnde Vergleichbarkeit In einer empirischen Untersuchung im Rahmen einer Bachelorarbeit wurde die Rechnungslegungspraxis von Zewo-Gütesiegelträgern genauer untersucht (Vollerhebung, Grundgesamtheit: 499 NPO, Geschäftsjahr 2011 bzw. 2011/2012). Dabei im Vordergrund stand der Fundraisingaufwand in Relation zum Spendenertrag sowie der Anzahl Aufwandspositionen mit anteiligen Fundraisingkosten. Ergänzend dazu wurden auch die Erläuterungen der ausgewiesenen Sammelaufwendungen beurteilt. Von den insgesamt 414 untersuchten Jahresabschlüssen wiesen nur 230 Fundraisingaufwendungen aus – entweder als separate Position in der Betriebsrechnung oder dann im Anhang. Bei den restlichen 184 NPO stellt sich auf Grund kaum vorhandener Negativbestätigungen die Frage, ob solche Kosten nicht angefallen sind oder ob diese entgegen der Vorschrift von FER 21/38 unter Verschluss gehalten werden. Von jenen Organisationen, die in ihrer Rechnung Fundraisingaufwendungen ausweisen, begnügen sich 60 % (d.h. 138 von 230) mit dem Minimum und

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4. Transparenz durch zusätzliche Informationen im Anhang Gemäss Ziff. 9 des FER-Rahmenkonzepts sowie FER 21/25 dürfen Spendeneingänge nicht vorab mit den zugehörigen Aufwendungen saldiert werden, bevor die Betriebsrechnung erstellt wird (vgl. Abschnitt 2). Allerdings kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese beiden Grössen in der Jahresrechnung auch in einem direkten Vergleich darzustellen sind. Immerhin dokumentieren 35 von 414 NPO (8.5%) diesen «Kosten-NutzenVergleich» freiwillig – meist in Form einer tabellarischen Darstellung, wobei der Fundraisingaufwand in solchen Fällen meist in mehrere Positionen gegliedert und der anteilige Personalaufwand separat ausgewiesen wird. Bei der obigen Kostenaufstellung der Rheumaliga Schweiz sind die öffentlichen Leistungsentgelte sowie die Sponsoringbeträge zu Recht nicht im allgemeinen Spendenertrag enthalten. Unter der Annahme, dass sich der «Aufwand Geldsammelaktionen» nur auf Spendenerträge und Legate beschränkt, lässt diese Aufstellung zumindest organisati-

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Gegenüberstellung von Zuwendungen – Fundraisingaufwand Rheumaliga Schweiz (Jahresrechnung 2012, S. 19ff.) Ertrag Geldsammelaktionen Einzelspenden Spendenaktionen Sponsoring Mitgliederbeiträge Beiträge der öffentlichen Hand Legate und Vermächtnisse

12

13 14

2012 (in CHF) 496’093 566’382 430’166 1’170 3’335’639 1’146’850 5’976’299

Aufwand Geldsammelaktionen Direkter Aufwand Geldsammelaktionen Ausschüttung an Mitgliederorganisationen 12/13 Personalaufwand Geldsammelaktionen Raumaufwand Geldsammelaktionen

Bruttoergebnis Geldsammelaktionen

2011 (in CHF) 448’840 575’473 415’682 1’140 3’351’752 587’926 5’380’812

– 38’500 – 3’171’125 – 117’771 – 6’695 – 3’334’090

– 8’288 – 3’222’529 – 112’720 – 7’242 – 3’350’778

2’642’209

2’030’033

Anmerkungen 12 Spendenaktionen Die Rheumaliga Schweiz führt eine gesamtschweizerische Spendenaktion durch. Die Zusammensetzung der Erträge, der Kosten und der Verwendung aus der Schweizerischen Rheumaspende geht aus der unten stehenden Aufstellung hervor. Im Berichtsjahr wurde ein neuer Verteilschlüssel von der Delegiertenversammlung verabschiedet und erstmals angewendet. 13 Beiträge der öffentlichen Hand Die Rheumaliga Schweiz erhielt wiederum Beiträge vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), welche sie sowie ihre Mitgliederorganisationen (kantonale/regionale Rheumaligen und nationale Patientenorganisationen) sorgfältig einsetzten. Die Zusammensetzung der Beiträge und Kosten geht aus der unten stehenden Aufstellung hervor. 14 Legate und Vermächtnisse Diese Position umfasst die der Rheumaliga Schweiz im Berichtsjahr zugeflossenen Legate und Vermächtnisse. Es durften im Jahr 2012 äusserst grosszügige Legate und Vermächtnisse entgegengenommen werden, welche die Rheumaliga Schweiz vollumfänglich zur Unterstützung rheumabetroffener Menschen einsetzte.

onsbezogen einen Kosten-Nutzen-Vergleich zu. Weiter ist erfreulich, dass die wichtigsten Ertragsarten erklärt werden. Noch transparenter wäre jedoch, sämtliche «artfremden» Ertragsgrössen (Sponsoring, öffentliche Beiträge) sowie damit verbundene Aufwendungen ausserhalb der Tabelle darzustellen. Dies gilt auch für die «Ausschüttung an Mitgliederorganisationen», die eine blosse Weiterreichung der Erträge und kein «Aufwand Geldsammelaktionen» darstellen. 5. Fazit Zusammenfassend kommen die Autoren zum Schluss, dass die Vergleichbarkeit der nach FER 21 ausgewiesenen Fundraisingaufwendungen aufgrund der unterschiedlichen Berechnungs- und Darstellungsformen nicht gegeben ist. Existierende wie potenzielle Spender können demnach kaum beurteilen, wie viel vom Spenderfranken tatsächlich dem rechnungswesen & controlling

gemeinnützigen Zweck zugutekommt. Es liegt somit in der Verantwortung von Normengebern und Aufsichtsinstitutionen, hier verbindlichere Vorgaben und klärende Beispiele zu entwickeln. Die Autoren schlagen vor, dass der Fundraisingaufwand mindestens in Personal- und Sachaufwand zu unterteilen ist. Weiter ist zu diskutieren, welche zusätzlichen Angaben sinnvoll wären (z.B. Konditionen externer Fundraiser). Institutionen, die keine diesbezüglichen Aufwendungen haben, sollten zu einer Negativbestätigung verpflichtet werden. Auch ertragsseitig muss klar definiert sein, welche Bestandteile im Brutto-Netto-Vergleich darzustellen sind – Sponsoringeinnahmen und Beiträge mit Leistungscharakter gehören sicher nicht dazu, da diese den Vergleich verzerren. Nicht zuletzt müssen bestehende und künftige Normen bewusster angewendet und eingehender kontrolliert werden. Nicht der Standard allein ist wichtig, sondern auch das Enforcement!

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Rechnungslegung

unterteilen den Fundraisingaufwand nicht weiter in einzelne Aufwandsarten. Bei den übrigen 40 % verteilt sich der Fundraisingaufwand in der Mehrheit der Fälle (d.h. 71 von 92) auf zwei bis fünf Aufwandsarten, wobei in dieser Beziehung keine signifikanten Unterschiede bezüglich der Organisationsgrösse festzustellen sind. Wird nur ein einziger Sammelbetrag ausgewiesen, so bleibt der Aussenstehende mangels vorgeschriebener Berechnungsmethode und meist fehlender Erläuterungen im Anhang im Ungewissen, ob die dazugehörigen Personalkosten überhaupt berücksichtigt worden sind. Die Vergleichbarkeit leidet bei Sammelpositionen auch dann, wenn darin zusätzlich die gesamten Kosten wie z.B. für «Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation» oder Spendenabführungen an verbundene NPO enthalten sind, die dort nicht hingehören. Tatsache ist, dass auf Grund der divergierenden Anzahl ausgewiesener Positionen, der Vielfalt der gewählten Bezeichnungen, dem Fehlen einer verbindlichen Berechnungsmethode sowie der spärlichen Erläuterungen im Bereich „Fundraisingaufwand“ keine diesbezüglichen Effizienzvergleiche zwischen den Hilfswerken möglich sind.


Schweizer Kontenrahmen KMU

Schweizer Kontenrahmen KMU: praktische Hinweise zur Umstellung mit ABACUS Wer heute noch mit historisch gewachsenen Kontenplänen wie etwa dem Käfer-Kontenplan arbeitet, sollte jetzt den Wechsel auf einen zeitgemässen und dem neuen Rechnungslegungsgesetz angepassten Kontenrahmen planen. Es ist der ideale Zeitpunkt, um über die Jahre gewachsene Kontenpläne abzulösen und durch einen modernen, dem heutigen Gesetz entsprechenden Kontenplan zu ersetzen.

Eine moderne ERP-Software muss alle Ergänzungen des neuen Schweizer Kontenrahmens KMU abbilden können. Dies bedeutet für eine Finanzbuchhaltung mit Nebenbüchern und vorgelagerten Systemen (wie Lohn/HR, Auftragsabwicklung oder Projektrechnung), bei den Neuerungen folgende Aspekte zu unterscheiden: Konten, die nicht mehr benötigt werden Neue Konten und Gruppierungen Kontonummern mit einer neuen Bedeutung (Umgruppierung 68/69).

Konten deaktivieren mit ABACUS Es empfiehlt sich, nicht mehr benötigte Konten zu deaktivieren, um die Erfassung neuer Datensätze zu verhindern. Die Auswertung über inaktive Konten ist in der ABACUS Software allerdings weiterhin möglich. Die auf dem Artikel-, Projekt- oder Mitarbeiter hinterlegten Konten müssen geprüft und bei Bedarf angepasst werden, so dass auch aus diesen Applikationen die neuen Konten beim Buchen verwendet werden.

Neue Konten Neu angelegte Konten werden mit einem Startdatum versehen, so dass diese erst ab diesem Termin verwendet werden können. Neue Strukturelemente lassen sich entweder in die bestehende Klassierung des Kontenrahmens oder in einer alternativen Klassierungsstruktur einfügen. Empfehlenswert ist das Erstellen einer Alternativklassierung, welche die Struktur des neuen Schweizer Kontenrahmens KMU wiedergibt. Diese kann jederzeit

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als Standardklassierung gesetzt werden. Die Auswertung der Bilanz/Erfolgsrechnung lässt sich – ob als Alternativ- oder Standardklassierung – in jedem Fall in der neuen Struktur abbilden.

Konten mit neuer Bedeutung Bestehende Konten, die laut dem neuen Kontenrahmen eine veränderte Bedeutung erhalten, dürfen nicht umbenannt werden: So werden etwa die Kontenhauptgruppe 68 «Finanzerfolg» zu 69 «Finanzaufwand und Finanzertrag» und die alte Kontenhauptgruppe 69 «Abschreibungen» zu 68 «Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens». Die Kontodefinition wird in der ABACUS Software nicht auf einer Zeitachse geführt. Dies aus gutem Grund, denn bei einer Auswertung über einen längeren Zeitraum müsste die gleiche Kontonummer gleich mehrmals als Zeile in der Bilanz/Erfolgsrechnung aufgeführt werden. Es dürfte nicht nur den Erfasser verwirren, wenn zudem je nach Buchungsdatum ein bestimmtes Konto eine andere Bezeichnung trüge – zumal bei einer Datumskorrektur auf einer Buchung plötzlich auch ihr Sinn ändern würde. Dasselbe dürfte insbesondere auch die Nachvollziehbarkeit für einen aussenstehenden Prüfer erschweren. Wir empfehlen in diesen Einzelfällen deshalb den pragmatischen Ansatz, d.h. die alte Kontonummer beizubehalten. Dabei erfolgt die Auswertung mit einer aktualisierten Klassierung, so dass sich abgesehen von der Kontonummer beim genannten Spezialfall der neue KMU Kontenrahmen vollumfänglich abbilden lässt.

Markus Bischof, Produktverantwortlicher Finanz- und Anlagebuchhaltung, ABACUS Research AG, Wittenbach-St. Gallen, markus.bischof@abacus.ch

Stammdaten ab einem anderen Mandanten ist denkbar einfach. Da beim Wechsel auf das neue Rechnungslegungsgesetz keine Vorjahreszahlen ausgewiesen werden müssen, genügt es, wenn die Saldovorträge erfasst werden.

Neuinstallationen Für Neuinstallationen hat ABACUS Research ihren Vertriebspartnern bereits im Sommer 2013 die Empfehlung abgegeben, auf den alten Kontenrahmen zu verzichten und Einführungen mit dem neuen Schweizer KMU Kontenrahmen zu realisieren. Dieser wird den ABACUS Vertriebspartnern und Anwendern als Schnittstellendatei respektive Mustermandant zur Verfügung gestellt.

Einsatz im Treuhandalltag Im Treuhandumfeld, bei dem Mandatsbuchhaltungen in vielen Fällen nur eine Finanzbuchhaltung umfassen, kann auch der komplette Neuaufbau eines Mandanten in Betracht gezogen werden. Die Mandanteneröffnung mit Übernahme der

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Im August 2013 ist das vom Autorenteam Walter Sterchi, Herbert Mattle und Markus Helbling – alle dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling – vollständig überarbeitete Standardwerk «Schweizer Kontenrahmen KMU» erschienen – mit Einbezug des seit 1.1.2013 geltenden neuen Rechnungslegungsrechts und aller wesentlichen Entwicklungen seit der letzten Ausgabe 1996. Gelungen? Offenbar: Das kompakte Praxishandbuch wird in Fachkreisen sehr gelobt. Mehrere Tausend Exemplare sind bereits verkauft.

Sie, liebe Leserin, lieber Leser des Kontenrahmens, sind Praktiker – noch in Ausbildung oder voll im Berufsalltag integriert. Deshalb legen wir als Autoren von «Schweizer Kontenrahmen KMU» grossen Wert auf den Austausch mit Ihnen und danken für Anregungen, Wünsche oder Verbesserungsvorschläge unter kontenrahmen@veb.ch. Auf unserer offiziellen Website zum «Schweizer Kontenrahmen KMU» (www.veb.ch) veröffentlichen wir immer wieder Ihre interessantesten Fragen samt den zugehörigen Antworten. Dabei ist allerdings voraus zu schicken, dass ein Kontenrahmen keine exakte Wissenschaft ist, sondern eher den Charakter einer «Menukarte» hat. Bei dieser kann man auswählen, weglassen – wichtig ist, dass die Struktur und Systematik sowie die Begrifflichkeiten übernommen werden. Heute möchte ich eine Frage behandeln, die mir von mehreren Handelslehrerinnen und Handelslehrern zugetragen wurde: Offensichtlich wird die Thematik in Prüfungen oft eingebaut.

Problemstellung: Das Konto 7900 «Gewinn aus Veräusserung von betrieblichem Anlagevermögen» (alter Kontenrahmen) ist im Kontenrahmen 2013 nicht mehr aufgeführt. Kann man das Konto einführen? Muss man gar eine neue Gruppe im Kontenrahmen bilden? Wie kann man Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen

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sonst buchen: als ausserordentlicher oder als übriger betrieblicher Ertrag?

Auslegung: Alt OR 663 Abs. 2 verlangte beim Ertrag den gesonderten Ausweis von «Gewinne aus Veräusserungen von Anlagevermögen». Im neuen Rechnungslegungsrecht ist diese Einzelposition nicht mehr erwähnt. Allerdings sah bereits der alte Kontenrahmen zwei Möglichkeiten vor: a) für ordentliche realisierte Gewinne im Rahmen einer normalen Geschäftstätigkeit wurden in der Klasse 7 «Betriebliche Nebenerfolge» die Gruppe 79 «Gewinne aus Veräusserung von betrieblichem Anlagevermögen» zur Verbuchung empfohlen b) für ausserordentliche Gewinne, in ihrer Art einmalig oder in einem besonders hohen Betrag anfallend, wurde in der Hauptgruppe 80 «Ausserordentlicher Erfolg» das Konto 8004 «ausserordentliche Gewinne aus Veräusserung von Anlagevermögen» geschaffen Bei Verlusten konnte dieser entweder als Restabschreibung in der Hauptgruppe 69 ausgewiesen werden (solange im Rahmen einer ordentlichen Jahresabschreibung des verkauften Anlagegegenstandes) oder bei einem ausserordentlich hohen Verlust auf dem Konto 8014 «Ausserordentliche Verluste aus Veräusserung von Anlagevermögen». Im «Schweizer Kontenrahmen KMU» 2013 wurde in der Hauptgruppe 85 «Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag» das Konto 8514 «Ausserordentliche Gewinne aus Veräusserung von Anlagevermögen» aufgenommen. Bei Verlusten bietet sich ein ganzer Strauss von Möglichkeiten an, immer nach dem Schweizer Rechnungslegungsmotto „Anything goes!“: a) Konto 8504 «Ausserordentliche Verluste aus Veräusserung von Anlagevermögen» (empfohlen)

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Herbert Mattle, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Präsident veb.ch, Mitautor des Schweizer Kontenrahmen KMU

b) Konto 8502 «Ausserordentliche Abschreibungen und Wertberichtigungen» c) Hauptgruppe 68 «Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens» d) Konto 6790 «Sonstiger betrieblicher Aufwand» In der Botschaft 2007 zum neuen Rechnungslegungsrecht ist nachzulesen (S. 1707): «Als ausserordentliche Aufwände und Erträge gelten ungewöhnliche, in der Regel einmalige oder mit dem Geschäftsgang nicht ohne weiteres zusammenhängende Vorgänge.» Erstaunlich: Bereits im Jahre 1947 hatte Prof. Dr. Karl Käfer im ersten Schweizer Kontenrahmen das Konto 725 «Gewinn aus Verkauf von Anlagen» in der Klasse 7 «Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag» geschaffen. So weit, so gut, was die Beantwortung der Frage für die Ausbildung anbelangt. Und was macht der Praktiker? Einerseits hat er die Möglichkeit, sich an die vorstehend beschriebenen Verbuchungen zu halten. Andererseits gibt es weitere Möglichkeiten wie: a) Behandlung des Erfolges aus der Veräusserung von Sachanlagen als «Andere betriebliche Erträge» oder als «An-

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Leser und Autoren im Dialog: Schweizer Kontenrahmen KMU


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dere betriebliche Aufwendungen», wie dies auch Swiss GAAP FER vorsieht. Der besonders Clevere wird einen Gewinn als «Andere betriebliche Erträge» und einen Verlust als ausserordentlich verbuchen, um den EBITDA «positiv» zu manipulieren. b) Der Kreative und Innovative könnte den Gesamterlös (welcher in der Regel inklusive MWST fakturiert wird) in der Klasse 3 beispielsweise als «Sonstige Erlöse» und somit als Umsatz verbuchen und den Buchwert in die Klasse 4 «Aufwand für Material, Handelswaren, …» umbuchen, was beispielsweise bei Fahrzeugen gar nicht so abwegig ist. c) Er könnte auch geneigt sein, bei unwesentlichen Beträgen diese «Abschreibungen und Wertberichtigungen» gut zu schreiben, Bruttoprinzip hin oder her.

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Und um das Thema abzuschliessen: In der Praxis wird der Gewinn aus der Veräusserung von Anlagevermögen oftmals gar nicht verbucht, sondern auf dem Konto des Anlagevermögens stehen gelassen. Dies vor allem bei Ersatzbeschaffungen, welche insbesondere auch im Fahrzeugbereich bekanntlich häufig vorkommen.

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Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Das für Kleinstunternehmen, Vereine und Stiftungen entwickelte PROFFIX Softwaremodul vereinfacht die Buchführung auf Grundlage des neuen Schweizer Kontenrahmen KMU unter Einbezug aller von veb.ch publizierten Tipps zur Einnahmen-Ausgabenrechnung («Milchbüchlein»).

Unternehmen und Organisationen administrative Mehraufwendungen. Mit dem neuen PROFFIX Modul Einnahmen-Ausgabenrechnung gibt es nun eine Software zur vereinfachten Buchführung gemäss den neuen Bestimmungen. Gleichzeitig ermöglicht der praktische elektronische Assistent den Einstieg in eine professionelle Geschäftsadministration jenseits von Word und Excel. Peter Herger, Geschäftsführer PROFFIX Software AG, Wangs Wer profitiert?

Nach einer zweijährigen Übergangsfrist müssen Einzelabschlüsse ab dem 31. Dezember 2015 nach dem neuen Rechnungslegungsrecht vorgenommen werden.

Kleinstunternehmen müssen zukünftig lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen. Die Bedingungen:

Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Schweizerische Handelsregister eintragen zu lassen.

Dabei erzeugt die als Vereinfachung gedachte «Milchbüchleinrechnung» (OR Artikel 957, Absatz 2) ohne entsprechende Softwareunterstützung in vielen kleineren

Einzelunternehmen und Personengesellschaften (natürliche Personen) mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 500 000.

Stiftungen, die gemäss ZGB, Artikel 83b, Absatz 2 von der Pflicht entbunden sind, eine Revisionsstelle einzusetzen.

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PROFFIX: Vereinfachte Buchführung für Kleinstunternehmen


Schweizer Kontenrahmen KMU Für Zehntausende mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit einem Umsatz von über CHF 100 000 stellt die Umstellung auf die «Milchbüchleinrechnung» faktisch jedoch keine Vereinfachung dar, da viele Informationen ohne entsprechende Softwareunterstützung nachträglich zusammengesucht werden müssen.

Eine Lösung war gefragt Die auf Schweizer KMU fokussierte Softwareschmiede PROFFIX bietet betroffenen Unternehmen ein einfaches Verwaltungstool, basierend auf den nachfolgenden Bestimmungen der MWST-Praxis-Info 06: Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss pro Konto der flüssigen Mittel des Unternehmens anhand eines Kassa-, Post- oder Bankbuchs oder einer gleichwertigen Auflistung erstellt werden. Als gleichwertige Aufstellung beziehungsweise Bestandteil einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung dienen auch Originale der Auszüge der Geschäftskonti von Post und/ oder Bank. Diese werden in der Regel mit internen Kontierungshinweisen ergänzt.

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Bei der Führung des Kassa-, Postoder Bankbuchs muss die Integrität (Echtheit und Unverfälschbarkeit) im Sinne von Artikel 3 der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) gewährleistet sein. Neben der Einnahmen- und Ausgabenrechnung sind zudem die Anfang- und Endbestände der Vermögensteile separat festzuhalten.

Die PROFFIX Einnahmen-Ausgabenrechnung Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung gelten auch für die EinnahmenAusgabenrechnung. Das Modul Einnahmen-Ausgabenrechnung ermöglicht auf dieser Basis die Gegenüberstellung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögen. Die Funktionen: 1) Einnahmen und Ausgaben erfassen und führen Die Erfassung und Führung der Einnahmen und Ausgaben bildet die zentrale Funktion des Programms. Es ermöglicht verschiedene «Kassen» zu definieren, wodurch die Kasse, die Post- und Bankkonti als Journale geführt werden. Alle Bewegungen werden mithilfe der vordefinierten Buchungstypen nachgeführt. Als rechnungswesen & controlling

Vorlage für die Buchungstypen dient der veb.ch Leitfaden zur Einnahmen-Ausgabenrechnung. Damit werden die Kassa-, Post- und Bankbücher laufend nachgeführt und der Saldo wird jederzeit ausgewiesen, wodurch die Kasse und die Kontoauszüge der Post und Bank laufend abgeglichen werden können. 2) Vermögenswerte und Schulden bewerten Neben den Einnahmen und Ausgaben können auch Vermögenswerte und Schulden bewertet werden. Die entsprechenden Veränderungen werden ebenfalls «gebucht», da im Hintergrund die gesamte PROFFIX Finanzbuchhaltung läuft und somit alle Transaktionen in einer doppelten Buchhaltung geführt werden. Somit wird gewährleistet, dass die Buchhaltung jederzeit konsistent und aussagekräftig ist. 3) Mehrwertsteuer einfach abrechnen In der neuen Rechnungslegung eingeschlossen sind auch mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen. Das neue Softwareprogramm ermöglicht, alle Transaktionen mit einem Mehrwertsteuercode (nur inklusive) zu erfassen. Für die Bestimmung des Eigenbedarfs steht ein eigener Menüpunkt zur Verfügung. Sind alle Transaktionen nachgeführt, kann das Mehrwertsteuerjournal gedruckt

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4) Auswertungen inbegriffen Verschiedene Auswertungen zu den Einnahmen, Ausgaben, den Buchungen und Saldi geben einen einfachen und schnellen Ăœberblick Ăźber die Geschäftszahlen. Auch eine Erfolgsrechnung und eine Bilanz lassen sich jederzeit drucken. Zudem stehen graďŹ sche Auswertungen zur VerfĂźgung, die das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben aufzeigen.

Modular und ausbaubar Die PROFFIX Einnahmen-Ausgabenrechnung ist als EinzellĂśsung einsetzbar, kann jedoch jederzeit mit weiteren PROFFIX Modulen ergänzt werden. Wird zum Beispiel die Adressverwaltung lizenziert, kĂśnnen den Bewegungen der Kasse/Bank auch Adressen hinzugefĂźgt werden. Somit lassen sich einfach erste Umsatzlisten fĂźr Kunden und/oder Lieferanten generieren. Als nächster Schritt kĂśnnen diese Adressen mit PROFFIX CRM aktiv bewirtschaftet werden. So erhält man schnell einen Ăœberblick Ăźber zentrale Arbeitsschritte. Da im Hintergrund die doppelte Buchhaltung gefĂźhrt wird, kĂśnnen die Daten auch jederzeit auf die PROFFIX Finanzbuchhaltung migriert werden. Ăœberschreitet beispielsweise der Umsatz die rechtlich vorgeschriebene HĂśchstgrenze oder wechselt das Unternehmen seine Rechtsform, stehen die Einträge aus der Einnahmen-Ausgabenrechnung auch

in der PROFFIX Finanzbuchhaltung zur VerfĂźgung. Auch Vorjahreszahlen werden Ăźbernommen und ermĂśglichen einen nahtlosen Ăœbergang. „„„

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Schweizer Kontenrahmen KMU

sowie das ofďŹ zielle Mehrwertsteuerformular direkt mit den konkreten Zahlen bedruckt werden. Auch Firmen mit Saldosteuersatz kĂśnnen diese Funktionen nutzen und die Steuerabrechnung automatisiert von PROFFIX berechnen lassen. Alle von PROFFIX bekannten Listen zur Plausibilisierung der Mehrwertsteuer sind ebenfalls vorhanden und jederzeit aufrufbar. Buchungen, fĂźr die bereits eine MWST-Abrechnung erstellt wurde, werden gesperrt und kĂśnnen nicht mehr verändert werden. Somit ist auch die geforderte Unverfälschbarkeit gemäss GeBĂźV gewährleistet.


Revision

Die Revisionsaufsichtsbehörde: Wichtiges und Neues

Neuerungen unter dem Dach der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) haben direkte Auswirkungen auf unseren Berufsstand. Nachfolgend finden Sie die aktuellen Entwicklungen rund um Zulassungen, Registereinträge, die ordentliche sowie die eingeschränkte Revision.

Regulierung Die RAB ist primär eine rechtsanwendende Behörde, welche die vom Berufstand entwickelten Standards zur Unabhängigkeit, Qualitätssicherung und zur Prüfung durchsetzt. Die aktuellen Regulierungsprojekte bezwecken die Revisionsaufsicht effizienter und effektiver zu gestalten (Bündelungsvorlage RAB/FINMA), die Anwendbarkeit der Berufsstandards zu verdeutlichen (z.B. QS 1 bei ordentlichen Prüfungen) sowie den Aufsichtsumfang der RAB den veränderten Gegebenheiten (z.B. höhere Schwellenwerte) anzupassen. Die Qualität der Aufsicht über die Revision soll gestärkt werden. Die bisher getrennte Aufsicht über Revisionsunternehmen (RAB) und Prüfgesellschaften (FINMA) wird daher zusammengelegt und in zwei Schritten bei der RAB konzentriert. Der Bundesrat hat im August 2013 die entsprechende Botschaft zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Das Parlament behandelt nun die Vorlage. Weiter hat der Bundesrat kürzlich beschlossen, die Revision des Handelsregisterrechts von der ursprünglich in der gleichen Vorlage geplanten Reform des Revisionsaufsichtsgesetzes abzuspalten. In der Vernehmlassung ergab sich keine Mehrheit für die vorgeschlagene Ausdehnung der staatlichen Aufsicht auf Revisionsunternehmen, welche ordentliche Revisionen erbringen. RAB und die eingeschränkte Revision Ein Revisionsunternehmen, welches eingeschränkte Revisionen erbringt, benötigt mindestens eine Zulassung der

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RAB als Revisor. Eine Aufsicht durch die RAB mittels Überprüfungen vor Ort erfolgt lediglich bei den rund 22 staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen. Die RAB kann jedoch ausnahmsweise im Falle von Hinweisen Dritter Arbeitspapiere zu eingeschränkten Revisionen einverlangen. Die RAB erhält jährlich über 30 Hinweise zu möglichen Verstössen gegen Gesetz oder Berufsrecht. Aufgrund der bisherigen Abklärungen wurden diverse Verstösse festgestellt und geahndet – insbesondere im Zusammenhang mit Prüfungen ohne die notwendige Zulassung und Verstössen gegen die Vorschriften zur Unabhängigkeit.

Frank Schneider, Dipl. Wirtschaftsprüfer, Direktor, Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB.

Erneuerung Zulassung Die Zulassung von Revisionsunternehmen ist, im Unterschied zur Zulassung von natürlichen Personen, auf fünf Jahre begrenzt. Im aktuellen Jahr hat die RAB die ersten Zulassungen von Revisionsunternehmen aus dem Jahr 2008 bereits erneuert. Schwerpunkt dieser Erneuerung ist das Qualitätssicherungssystem. Hierzu besteht für Revisionsunternehmen, welche nur eingeschränkte Revisionen erbringen, ein entsprechender Fragekatalog. Qualitätssicherung Der Registereintrag von zugelassenen Revisionsunternehmen wurde ergänzt und enthält neu Angaben zum Standard, nach dem das interne System zur Qualitätssicherung betrieben wird sowie zur Art der externen Qualitätssicherung. Wird kein internes System zur Qualitätssicherung betrieben, erscheint ebenfalls ein entsprechender Hinweis. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV) auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. Mit Blick auf die Grösse und die Komplexität der Revisionsmandate sowie die wirtschaftliche Bedeutung der revidierten Unternehmen sind Abstriche bei der internen Qualitätssicherung oberhalb der erhöhten Schwellenwerte (20/40/250) sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Aus diesem Grund müssen alle Revisionsun-

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ternehmen, die ordentlich revidieren, bis spätestens am 15. Dezember 2013 über eine interne Qualitätssicherung nach den Vorgaben des Berufsstandes verfügen. Unabhängigkeit Bei der Mitwirkung in der Buchführung und Erbringung einer eingeschränkten Revision durch dasselbe Revisionsunternehmen ist die Unabhängigkeit naturgemäss besonders gefährdet. Revisionsunternehmen, welche sogenannte Doppelmandate anbieten, haben deshalb die nötigen Schutzvorkehrungen sorgfältig auszuwählen, damit eine verlässliche Prüfung jederzeit gewährleistet werden kann. Die RAB hat im Juli 2011 zu diesem Thema ein FAQ publiziert, welches die wichtigsten Grundsätze darlegt, die bei der Durchführung von Doppelmandaten zu beachten sind. Demnach ist die Mitwirkung in der Buchführung bei der eingeschränkten Revision zulässig, sofern das Revisionsunternehmen durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung gewährleistet. Ausserdem hat das Revisionsunternehmen sicherzustellen, dass es bei der Erstellung der Jahresrechnung lediglich unterstützend mitwirkt und dass für alle kritischen Ansätze in der Jahresrechnung zwingend der Verwaltungsrat des geprüften Unternehmens verantwortlich bleibt.

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Revision

Qualitätssicherung in KMU-Revisionsunternehmen

Revisionsunternehmen müssen ihre Qualität intern von Gesetzes wegen sichern. Für kleine und mittelgrosse Unternehmen ist das oft sehr schwer. Meist fehlen einfache Anleitungen mit zweckmässigen Hilfen zur Umsetzung. Mit der neu gegründeten Swiss Quality & Peer Review AG, Bern, bieten TREUHAND|SUISSE und veb.ch den Betroffenen Dienstleistungen zur Qualitätssicherung der eingeschränkten Revision sowie Unterstützung bei Spezialprüfungen.

Qualitätssicherungssysteme (QS) findet man heute in fast allen Bereichen der Wirtschaft und selbstverständlich auch in der Revisionsbranche. Ein geeignetes Qualitätssicherungssystem ist unabdingbar. In der Wirtschaftsprüfung beinhaltet es Massnahmen, die eine hohe Qualität von Revisionsdienstleistungen und deren laufende Verbesserung unter Berücksichtigung der anwendbaren Berufsstandards gewährleisten.

schliesslich eingeschränkte Revisionen durchführen.

Der Inhalt eines Qualitätssicherungssystems ist in Standards geregelt. Dabei hängt die genaue Ausgestaltung von diversen Kriterien (Grösse des Unternehmens, Komplexität der Mandate, bestehenden Risiken, Ausbildung/Weiterbildung und Erfahrung der Revisionsmitarbeiter, frühere Qualitätsproblemen und mehr).

Zusätzlich ist zu beachten, dass die interne Nachkontrolle dokumentiert werden muss und auch eine entsprechende Berichterstattung innerhalb des Unternehmens zu erfolgen hat. Es sind Verbesserungsmassnahmen zu identifizieren, zu dokumentieren und innert nützlicher Frist umzusetzen.

Die regulatorischen Vorgaben sowie die Berufsstandards können in diesem Bereich die unternehmerische Verantwortung nicht ersetzen, sie können nur einen gewissen Rahmen festlegen. Berufsstandards und regulatorische Vorgaben Für eingeschränkte Revisionen haben die TREUHAND|SUISSE und TreuhandKammer eine Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Revisionsunternehmen sowie Checklisten und Beispiele erstellt. Die RAB anerkennt diese Anleitung inkl. Checklisten als Basis für die Zulassung – jedoch nur für Revisionsunternehmen, die aus-

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Für Gesellschaften, die auch nur eine ordentliche Revisionen durchführen, gelten ab dem 15. Dezember 2013 zwingend der Schweizer Qualitätssicherungsstandard 1 (QS1) (Qualitätssicherung) und der Prüfungsstandard 220 (PS 220) (Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung) der Treuhand-Kammer.

Peer Review: obligatorisch oder nicht? Nach Gesetzestext kann eine Revisionsunternehmung, die nur eingeschränkte Revisionen durchführt, mit nur einer zugelassenen Person auf ein internes QS verzichten bzw. anstatt ein solches zu betreiben sich dafür einem externen Peer Review System (Beurteilung der Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute) anschliessen. Für die Peer-Review gilt eine Schonfrist bis 1. September 2016. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Gesetzestext noch geändert wird und die Anschlusspflicht an eine Peer Review für ausschliesslich eingeschränkt prüfende Einmann-Prüfunternehmen entfällt.

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Für die Mitglieder der Treuhand-Kammer wird die Umsetzung des neuen QS 1 ab dem 1. September 2016 auch für alle Unternehmen, welche ausschliesslich eingeschränkt prüfen, zur Pflicht. Eine Übersicht der Fristen ist aus der folgenden Graphik ersichtlich.

Arten der Qualitätssicherung Grundsätzlich wird zwischen der internen und externen Qualitätssicherung unterschieden. Die Interne Qualitätssicherung wird durch unternehmensinterne Massnahmen umgesetzt. Die Ausgestaltung eines QS hat sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Mandanten auszurichten. Die regulatorischen Vorgaben sehen lediglich gewisse Leitplanken vor. Deshalb ist die Art und Weise, wie die anwendbaren gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen überwacht werden, ein wichtiger Gesichtspunkt. Die wesentlichen Anforderungen, zum Beispiel des Qualitätssicherungsstandards 1 der Treuhand-Kammer sind die folgenden: Führungsverantwortung für die Qualität innerhalb der Praxis Relevante berufliche Verhaltensanforderungen Annahme und Fortführung von Mandantenbeziehungen und bestimmten Aufträgen

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Revision

Personalwesen Auftragsdurchführung Nachschau Dokumentation des QS Systems Die Externe Qualitätssicherung ist die Überprüfung der Angemessenheit und der Einhaltung der Grundsätze und Massnahmen der internen Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen durch einen unabhängigen Dritten. Dies ist auch das wesentliche Abgrenzungskriterium zur internen Qualitätssicherung. In der Schweiz besteht zurzeit nur bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen eine externe Qualitätssicherung (Überprüfung mindestens alle 3 Jahre, vor Ort und durch die Revisionsaufsichtsbehörde [RAB]).

Peer Review-System – eine Form der externen Qualitätssicherung Peer Review: die externe Qualitätssicherung im Rahmen der Selbstregulierung durch einen unabhängigen Dritten aus dem Bereich der Wirtschaftsprüfung. Die Revisionsaufsichtsbehörde selbst legt seit Mitte 2013 auf Ihrer Homepage offen, mit welchem Qualitätsstandard das Prüfunternehmen seine eigene Qualität sichert. Es ist störend, dass eine Einmann-Prüfgesellschaft wegen der mangelnden internen Nachprüfung durch eine weitere Person mit der Zulassung als Revisionsexperte per se kein Qualitäts-sicherungssystem, zum Beispiel den QS 1, attestiert bekommt und somit auf dem «Papier» bzw. durch die Offenlegung bei der Revisionsaufsichtsbehörde schlechter gestellt wird als ein «mehrköpfiges Revisionsunternehmen».

Eingeschränkte Revision und Spezialprüfungen – Fachverbände schaffen praktische Umsetzung Für ein zuverlässiges internes Qualitätssicherungssystem brauchen mindestens zwei Fachleute in der Unternehmung die notwendige Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen. Das Fehlen einer zweiten Person mit der entsprechenden Zulassung bedeutet, dass kein vollständiges internes QS existieren kann, denn eine wirksame Überwachung ist nicht möglich.

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Ein Revisionsunternehmen, mit einer begrenzten Anzahl von Personen wird sich daher möglicherweise dafür entscheiden, für Auftragsprüfungen und andere Nachschauverfahren eine Drittpartei hinzuzuziehen.

Swiss Quality & Peer Review AG: Überblick Die eingangs erwähnte, neue Swiss Quality & Peer Review AG der Berufsverbände veb.ch und TREUHAND|SUISSE bietet Verbandsmitgliedern und Unternehmen die Möglichkeit, Dienstleistungen zur Qualitätssicherung der eingeschränkten Revision zu beziehen oder Unterstützung im Bereich der Spezialprüfungen zu erhalten. Motto: alle Dienstleistungsangebote aus einer Hand, unter Einhaltung der gesetzlich geforderten Qualitätsmerkmale. Zur Erinnerung: Ab dem 1. September 2016 können Spezialprüfungen nur noch vorgenommen werden, wenn der QS 1 inklusiv der Internen Nachkontrolle umgesetzt wurde.

Swiss Quality & Peer Review AG: Angebot Zum umfangreichen, beliebig kombinierbaren Dienstleistungsangebot gehören:

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Musterhandbuch Ein von Fachleuten ausgearbeitetes Handbuch zur Qualitätssicherung für KMU-Revisionsunternehmen nach QS 1. Es wird «lediglich» an das Umfeld des Revisionsunternehmens angepasst – auf Wunsch begelitet von praktischer Unterstützung der Swiss Quality & Peer Review AG. Beratung KMU-Revisionsunternehmen haben meist wenige oder keine Spezialisten (z.B. Steuerspezialisten, Immobiliengutachter, Pensionskassenexperten, Juristen, etc.) im eigenen Unternehmen. Die Swiss Quality & Peer Review AG verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk zur gegenseitigen Unterstützung, das unsere Mitglieder preiswert nutzen können. Interne Nachkontrolle Die interne Nachkontrolle wird durch einen externen Revisionsexperten durchgeführt. Festgestellte Mängel und Fehler werden anschliessend in einer Besprechung diskutiert, angemessene Verbesserungsmassnahmen identifiziert und ein Zeitplan für die Umsetzung festgelegt. Qualitätssiegel Die Mitgliedschaft bei der Swiss Quality & Peer Review AG wird auf der Homepage der Revisionsaufsichtsbehörde offengelegt und gilt als Qualitätssiegel.

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P rüfungssoftware Die Swiss Quality & Peer Review AG bietet eine für die eingeschränkte Revisionen und Spezialprüfungen massgeschneiderte, durchgetestete und anwenderfreundliche Prüfungssoftware mit jährlichem Update an. B etriebshaftpflichtversicherung Die ebenfalls angebotene Betriebshaftpflichtversicherung deckt Schäden, die durch die Betreung von Doppelmandaten entstehen können. In der Regel werden diese Schäden von Versicherungen wegbedungen.

Die zwei Fachverbände der Schweiz

facher. Was letztendlich einen wesentlichen Beitrag für die gesamte Wirtschaft und die Glaubwürdigkeit unseres Berufsstandes bedeutet.Klar: Die Umsetzung und Pflege eines gestärkten Qualitätssicherungssystems ist – gerade für kleinere Unternehmen – zunächst aufwändig. Individualität bei der konkreten Ausgestaltung ist gefragt. Gutes QS erhöht jedoch laufend die Revisionsqualität. Es zeigt Risiken auf, reduziert Haftungsgefahren und minimiert langfristige Kostenfolgen. Das nützt dem Prüfungsunternehmen intern. Zudem bringt hohe Revisionsqualität verlässlichere Jahresabschlüsse. Davon profitieren die Adressaten des Revisionsberichts (externer Nutzen). Packen wie es zusammen an!

Im Schweizerischen Treuhänderverband, TREUHAND|SUISSE, sind Treuhänderinnen und Treuhänder zusammengeschlossen, die als fachlich versierte, vertrauenswürdige und unternehmerisch denkende Generalisten an der Seite ihrer Kundschaft stehen. veb.ch ist der Schweizerische Verband der Dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises in Finanz- und Rechnungswesen. Er ist der grösste schweizerische Fachverband für ausgewiesene Führungskräfte im Rechnungswesen und Controlling. Fazit Mit Unterstützung der Swiss Quality & Peer Review AG wird vieles für viele ein-

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Revision

W eiterbildung Die Swiss Quality & Peer Review AG bietet jährliche, eigens organisierte Weiterbildungen im Bereich Qualitätssicherung für die QS-Verantwortlichen der Mitglieder.


Die Weiterbildung für die kaufmännische Leitung

Dipl. Leiter/in Finanzen & Dienste NDS HF Eidgenössisch anerkannt Start 7. Durchführung: April 2014 Controlling nach internationalen Standards

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Die eingeschränkte Revision stellt ab auf den Erfahrungsschatz und das «Professional Judgement» des Prüfers. Gegenüber der ordentlichen Revision entfallen wesentliche zwingende Prüfhandlungen. Dennoch ist das Risiko wesentlicher Fehlaussagen möglichst klein zu halten.

Revision

Gliederung einer eingeschränkten Revision in der Praxis

Beurteilung der Jahresrechnung als Ganzes. Bestehen Situationen mit Risikopotential, wo liegen inhärente Risiken für das Unternehmen? Wo gibt es Risiken für die Prüfung? Welche Bilanzpositionen sind wesentlich und vertieft zu prüfen? 3. Prüfung

Die Gliederung und das Vorgehen einer eingeschränkten Revision ergibt sich aus dem Standard zur eingeschränkten Revision: 1. Prüfvorbereitung, 2. Prüfplanung, 3. Prüfung, 4. Berichterstattung Diese einzelnen Prüfungsbestandteile sind qualitativ so zu dokumentieren, dass sie zugleich eine Grundlage für die Qualitätssicherung bilden. 1. Prüfvorbereitung Jede eingeschränkte Revision beginnt mit Befragungen und der kritischen Durchsicht der Jahresrechnung. Es empfiehlt sich, vorbereitete Fragebogen einzusetzen. Dazu kommen Selbstbeurteilungen des geprüften Unternehmens zu zentralen prüfspezifischen Fragen wie Fortführungsfähigkeit und Fortführungsabsicht Risiko und Risikomanagement ordnungsgemässe Buchführung, Stellungnahme zur Jahresrechnung und den wesentlichen Bilanzpositionen Entwicklung der stillen Reserven mögliche negative Ereignisse nach Bilanzstichtag. Weitere Prüfgrundlagen: Statuten, HRAuszug, Verträge, GV-/SR-/VR-Protokolle, Gesellschafter-Verzeichnis usw. Das wichtigste Dokument ist natürlich die zu prüfende Jahresrechnung, datiert und unterzeichnet. Mit den Zahlen aus der Jahresrechnung und den Feststellungen aus den Prüfunterlagen des Mandanten wird eine erste Zahlenanalyse (mit Vorjahresvergleich, Abweichungen und Kennzahlen) vorgenommen. 2. Prüfplanung Der Prüfer stützt seine Prüfplanung auf die Ergebnisse der Befragung und auf die Feststellungen aus den Prüfformularen ab: Fortführungsfähigkeit Ja/Nein? Erste

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Teil 1 Es empfiehlt sich, die Prüfung in zweizuteilen. In Teil 1 macht der Prüfer eine Analyse mit den Zahlen, die bei Prüfbeginn und nach seiner ersten Befragung vorliegen. Allgemeine Prüfungen wie Einsichtnahmen in den HR-Auszug, Statuten, Beschlussprotokolle. Abstimmung der Eröffnungsbestände, Buchung Gewinnverwendung, Übereinstimmung der Salden laut Konten mit den Zahlen laut Jahresabschluss. Unterzeichnung, Beurteilung der Jahresrechnung als Ganzes. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, nicht korrigierte Fehler aus dem Vorjahr. Zielorientierte Prüfungen für BIL, ER und Anhang: Prüfung je Einzelposition mit Vorjahresvergleich, positionsrelevanten Kennzahlen und Beurteilung von Abweichungen zu den Richtwerten (Befragungen, Analysen und Vertiefungsprüfungen). Eine Position ist wesentlich, wenn sie die Fehlertoleranz überschreitet, ihr Geschäftsvolumen gross ist, oder die Komplexität hoch ist. Trifft keine der obigen Bedingungen zu, kann auf eine Prüfung der Einzelposition verzichtet werden. Ergeben sich aufgrund der Prüfung Teil 1 wesentliche Änderungen (erfolgswirksame Nachtragsbuchungen, BIL/ER-Neugliederungen und Anpassungen der stillen Reserven) gegenüber den Zahlen der ursprünglichen Jahresrechnung, wird eine zweite Zahlenanalyse nötig. Teil 2 Aufgrund der neuen Kenn- und Analysezahlen, aber auch anderer Feststellungen aus der Prüfung Teil 1 beurteilt der Prüfer, inwiefern wesentliche Änderungen Folgeprüfungen und Prüfergänzungen nötig machen. Liegen ursprünglich nicht geprüfte Prüffelder neu über der Wesentrechnungswesen & controlling

Peter Anderegg, dipl. Wirtschaftsprüfer und Softwareentwickler, Inhaber Anderegg Treuhand, Meiringen BE, Mitglied Institut SIFER, Entwicklung und Verkauf der Prüfsoftware auditcontrol ©

lichkeitsgrenze, sind ergänzende Prüfungen vorzusehen. Wesentliche Fehlaussagen können sogar eine Korrektur der Jahresrechnung notwendig machen. Nach der Prüfung Teil 2 schliesst der Prüfer seine Prüfformulare ab. Es liegen nun die definitiven Kennzahlen zur Kommentierung vor. Bei den stillen Reserven sind nun der Bestand und die Veränderung nachgewiesen. Die Schlussbesprechung mit den Verantwortlichen des geprüften Unternehmens schliesst die eingeschränkten Revision ab. 4. Berichterstattung Kann bei der Berichtsformulierung der Normalwortlaut angewandt werden? Ist ein Einschub infolge Vornahme von Buchführungsarbeiten durch die Revisionsstelle nötig? Als Abweichungen vom Normalwortlaut sind möglich Einschränkungen, Zusätze und/oder Hinweise. Schlussbemerkung Sämtliche Prüfungshandlungen und Vorgehen sind durch die beschriebenen einzelnen Arbeitsschritte abgedeckt und runden die gesamte Prüfungsdokumentation ab. Es ist wichtig und wahrscheinlich auch eine der zentralen Voraussetzungen, die Prüfungshandlungen so zu dokumentieren, dass sie auch von einem unabhängigen fachkundigen Dritten nachvollzogen werden können. Durch einen logischen Aufbau kann einerseits der Nachvollzug gewährleistet, andererseits die Effizienz gesteigert werden.

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Steuern

Minimalsubstanz von Schweizer Gesellschaften aus Steuersicht Die hohen unterschiedlichen Steuerbelastungen innerhalb der Schweiz, aber auch auf internationaler Ebene können dazu verleiten, Gewinne in Niedrigsteuergebiete zu verlagern. Tipps zu Umsetzung und Risiken.

Hoher Anreiz In der Schweiz variiert die Besteuerung auf Gewinnen vor Steuern ganz erheblich – von rund 11% bis knapp 25 % für Kapitalgesellschaften. Diese Belastungsunterschiede rücken wieder vermehrt ins Bewusstsein, nachdem die kantonalen Steuerprivilegien international stark unter Druck sind und mittelfristig mit der ordentlichen Gewinnsteuerbelastung gerechnet werden muss. Gewinne verlagern? Die Verlagerung von Unternehmensgewinnen ist sorgfältig zu planen. Gefragt ist eine wirtschaftlich sinnvolle Unternehmensstruktur, die in der Praxis gelebt werden kann. Funktionen, Risiken sowie Aktiven sind die wesentlichen Kriterien, um Substanz vor Ort zu schaffen. Diese Kriterien werden analysiert, um innerhalb einer Unternehmensgruppe Gewinne drittvergleichstauglich zuzuordnen. Vorliegen und Zuteilung von Substanzkriterien, zu prüfende Fragen 1 Funktionen Möglichkeit zum Vertragsabschluss? Ort des Vertragsschlusses? Controlling? Planung? Warenlagerung? Logistik? Gewährleistung, Garantieübernahmen? Globale Marktanalyse? Lokale Marktanalyse? Anzahl Personal und Qualifikationen? Globale Kundenbeziehung? Lokale Kundenbeziehung? Marketing? Finanzen und Administration? Personalabteilung? IT? Debitorenmanagement?

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2 Risiken Allgemeines Unternehmerrisiko? Lagerhaltungsrisiken? Bonitätsrisiko, Ausfallrisiko? Fremdwährungsumrechnung? Gewährleistungsrisiken? Transport und Versicherung? Haftungsrisiken? Verbindlichkeiten? Marktrisiken? 3 Aktiven Sachanlagen? Immaterielle Güter? Büroräumlichkeiten?

Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte und Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte (www.ghmpartners.com, vormals GIGER Tax AG)

Folgen fehlender Substanz Sitzgesellschaften ohne angemessenen Personalaufwand werden beispielsweise kaum genügend Substanz aufweisen, um grosse Dienstleistungserträge zu erzielen. Auch Gesellschaften ohne Management vor Ort unterliegen dem Risiko eines steuerlichen Durchgriffs oder einer Hinzurechnungsbesteuerung. Der effektive Sitz einer Gesellschaft ohne oder mit ungenügender Substanz droht steuerlich nicht anerkannt zu werden. Finanzielle Risiken Korrekturen, insbesondere bei den Gewinnsteuern oder bei der Verrechnungssteuer, sind möglich. In letzterem Fall droht eine Zusatzbelastung von bis zu 54 % (35 % ins Hundert gerechnet) auf verdeckten Gewinnausschüttungen.

Steuersicht aufzubauen. Eine Steueroptimierung unterstützt das optimale Geschäftsmodell, nicht umgekehrt. Untersuchen Sie Gesellschaften mit ungenügender Substanz umgehend auf Steuerrisiken und schaffen Sie – zumindest – Minimalsubstanz. Nicht zuletzt ist den notwendigen Dokumentationsvorschriften (für Verrechnungspreise) im internationalen Verhältnis Rechnung zu tragen.

Der Verlagerung von Unternehmensgewinnen gehen oft Umstrukturierungen voran. Ob diese gewinnsteuerneutral oder -optimiert erfolgen, ist sorgfältig zu prüfen. Funktionsverlagerungen können international unter Umständen zu einer massiven Wegzugsbesteuerung führen. Prüfen Sie bestehende Geschäftsmodelle Wir empfehlen in jedem Fall die Prüfung bestehender Steueroptimierungsmöglichkeiten, beispielsweise mit der Nidwaldner Lizenzbox. Es ist davon abzuraten, eine Struktur lediglich aus

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Ein weiteres turbulentes Jahr neigt sich seinem Ende entgegen. Nebst den zahlreichen Aufgaben, welche mit dem Jahreswechsel verbunden sind, müssen auch hinsichtlich der Mehrwertsteuer Massnahmen ergriffen werden oder sind zumindest zu prüfen. Jedes Unternehmen – ob bereits steuerpflichtig oder nicht – hat auch die Gelegenheit sich den aktuellen Gegebenheiten anzupassen und allfällige Optimierungen zu nutzen.

Neue USt-ID-Nummer Schon ab 2011 teilten die Behörden allen Steuerpflichtigen ihre neue UID-Nummer mit. Bisher konnten Sie in Rechnungen die alte oder auch bereits die neue MWST-Nummer für den Nachweis angeben. Ab dem 1.1.2014 darf nur noch die neue UID-Nummer verwendet werden! Allenfalls sind diesbezüglich sofort die notwendigen EDV-Anpassungen für den richtigen Ausweis vorzunehmen (UID-Nummer ist neunstellig mit MWSTZusatz). ACHTUNG: Die UID-Nummer ist nicht zu verwechseln mit der in der EU verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und darf diesbezüglich nicht verwendet werden! Wechsel Abrechnungsmethode Viele Steuerpflichtige rechnen nach der effektiven Methode ab. Unter der Einhaltung von gewissen Bedingungen kann die Pauschal- oder Saldosteuersatzmethode beantragt werden. Insbesondere zahlreiche KMU-Betriebe – etwa ein Drittel der Steuerpflichtigen – rechnen nach der vereinfachten Methode mittels der Saldosteuer ab. Innerhalb der Frist von

60 Tagen nach Ablauf der Steuerperiode (Kalenderjahr!) kann/muss ein Wechsel vorgenommen werden (Mindestanwendungsdauer beachten!). Ein Ausstieg aus der Saldosteuersatzmethode sollte vorgenommen werden, wenn bspw. grössere Investitionen anstehen. Ein Wechsel zur Saldosteuersatzmethode kann sich lohnen, sofern im Folgejahr mit geringen Investitionen gerechnet wird. Allenfalls muss sogar ein Wechsel zur effektiven Methode vorgenommen werden, wenn die Umsatz- und/oder Steuerzahllastgrenzen im 2013 überschritten wurden (Details s. MWST-Info Nr. 12).

Steuern

31. Dezember: Gelegenheit und Pflicht zur Prüfung Ihrer MWST-Massnahmen

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWSTExperte FH, VATAR AG, Luzern

Neu steuerpflichtig oder freiwillige Eintragung Bei Kleinstunternehmen, welche die jährliche Umsatzgrenze von CHF 100‘000 bzw. CHF 150‘000 (z.B. kulturelle oder sportliche Organisationen) bisher nicht überschritten haben, kann sich ab dem 1. Januar eine Eintragungspflicht ergeben, wenn im Jahr 2013 diese Grenzen überschritten wurden. Allenfalls sollte auch die freiwillige Eintragung ab dem 1. Januar geprüft werden, sofern bspw. in Zukunft grössere Vorsteuerguthaben zu erwarten sind. Dies kann insbesondere bei der Vermietung von gewerblich genutzten Immobilien oder bei Gesellschaften der Fall sein, welche hauptsächlich im Ausland Umsätze erzielen und deshalb in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind. Rückforderung ausländische Umsatzsteuer Sind im Ausland Aufwendungen oder Investitionen angefallen, welche mit einer ausländischen Umsatzsteuer belastet wurden, können diese im Normalfall

mittels eines Rückerstattungsgesuches zurückgefordert werden. Die Gesuche mit den notwendigen Beilagen sind jedoch innert einer gewissen Frist (z.B. in Deutschland innert 6 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres) an die jeweils zuständige Behörde einzureichen. Fazit Weitere Massnahmen müssen bzw. sollten fallweise geprüft werden. Bei der MWST handelt es sich um eine Selbstdeklarationssteuer. D.h. jede Gesellschaft, Organisation oder auch Vereine bzw. Einzelpersonen sind verpflichtet, sich fristgemäss bei der ESTV zu melden. Allfällige Versäumnisse können zu Strafverfahren oder zumindest zu Verzugszinsfolgen führen, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Bei Unklarheiten fragen Sie Ihren Berater oder MWSTSachverständigen, damit keine bösen Überraschungen auf Sie zukommen. Gut möglich, dass auch Optimierungsmöglichkeiten bestehen!

1. Entwurf neue Publikationen Publikation

Bezeichnung

Zweck

MWST-Branchen-Info 10:

Transportunternehmen des öffentlichen und touristischen Verkehrs

Praxisänderungen

MWST-Branchen-Info 21:

Gesundheitswesen

Praxisänderungen

MWST-Info 04 Steuerobjekt: Praxisänderung aufgrund zahlreicher Eingaben Entwurf zurückgezogen!

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Definition steuerbare/nicht steuerbare Bekanntmachungsleistungen

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Verkauf Treuhandunternehmen / Nachfolge Im Rahmen der Nachfolgeplanung sind zwei kleinere Treuhandunternehmen in der Stadt Zürich und in der Innerschweiz zu verkaufen – eine Chance für ausgewiesene, qualifizierte Fachleute (m/w) zur Selbständigkeit oder für Treuhandfirma zur Ausweitung ihrer Kundenbasis. Weitere Informationen auf vebjob.ch, jobangebote Weitere Auskünfte: Herbert Mattle, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling / zugelassener Revisionsexperte, freut sich auf Ihr Mail herbert.mattle@vebjob.ch oder Ihren Anruf 044 202 66 10. vebjob | Talacker 34 | Postfach 1262 | 8021 Zürich Telefon 043 336 50 37 | Fax 043 336 50 38 | info@vebjob.ch | www.vebjob.ch

Wer passt zusammen? Diese Frage ist bei der Besetzung von offenen oder neuen Stellen und bei der Jobsuche zentral. vebjob ist die Stellenvermittlung von veb.ch und führt Kandidaten und Unternehmen erfolgreich zusammen. Unternehmen finden auf vebjob.ch erfahrene und qualifizierte Spezialisten sowie Führungskräfte im Finanz- u Mitglieder von veb.ch finden interessante Jobs mit Ka

Auf vebjob.ch Passendes finden.

«Sie haben den Fachausweis im Rechnungswesen erfolgreich abgeschlossen? Auf vebjob.ch finden Sie den passenden Job. Rufen Sie mich an, gerne berate ich Sie.» Herbert Mattle Dipl. Experte in Rechnungslegung und Co Zugelassener Revisionsexperte RAB Telefon 043 336 50 37 ∙ herbert.mattle@vebjob.ch

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Ausbildung · Weiterbildung

Fachsprachen-Kenntnisse seriös testen mit veb.ch: BULATS Testen Sie Ihre Fremdsprachenkenntnisse oder die Ihres Teams: mit BULATS, dem fachbezogenen Element des Cambridge English Language Assessments für internationale Englisch-Prüfungen. BULATS – kurz für: Business Language Testing Service – ist ein Sprachtestverfahren, das die Fähigkeiten in den Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch und Deutsch testet.

Der BULATS Test BULATS entstand in Zusammenarbeit mit der University of Cambridge und drei führenden europäischen Sprachinstituten (der Alliance Française, dem Goethe-Institut und der Universidad de Salamanca). BULATS bietet:

Antwort anpasst. Der Test wird online bei einer akkreditierten Sprachschule absolviert und dauert 60 – 80 Minuten. Die Testergebnisse stehen unmittelbar nach dem Test zur Verfügung.

BULATS Testresultate korrespondieren mit dem Europäischen Referenzrahmen (CEFR) Die BULATS Punkteskala von 1 – 100 bescheinigt das Sprachlevel der Testperson, basierend auf den Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Dies ermöglicht direkte Vergleiche mit den Sprachlevels von bekannten Prüfungen wie z. B. dem Cambridge First Certificate in English oder dem Niveau des Kleinen Deutschen Sprachdiploms des Goethe Instituts.

Kundenfreundliche Testplattform Arbeitgeber erhalten mit BULATS Online ein modernes Instrument zur Rekrutierung, Standortbestimmung und Weiterbildung von Mitarbeitenden; Bildungsinstitutionen zur Aufnahme und Platzierung ihrer Studenten. Die Administration und der Test können an jedem internetfähigen Computer erfolgen: Ein individueller Code ermöglicht den Zugang zum persönlichen Test – dank einem passwortgeschützten Administrationsportal ganz ohne Softwareinstallation.

Weitere Informationen zu BULATS: www.bulats.ch

Sachbezogene und zuverlässige Sprachtests mit Bezug auf die Arbeitswelt Tests mit individueller Abstimmung auf Kunden- und UnternehmensErfordernisse. rasche Auswertung der Testergebnisse Informationen, die für die Interpretation der Testergebnisse hilfreich sind Bestandesaufnahme der betrieblichen Sprachbedürfnisse (Language Auditing) Online Sprachkurse BULATS ermöglicht eine präzise Einstufung des Sprachniveaus, basierend auf einem adaptiven Testverfahren. Adaptiv heisst, dass das System die aktuelle Frage immer an das Niveau der vorherigen

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Ausbildung · Weiterbildung

Do you speak English? Kompakte Englischkurse mit dem Fokus auf den Einsatz im Berufsalltag. Die Kurse werden in Zusammenarbeit mit allegra, das Sprachzentrum, Zürich angeboten. Ausgebildete Sprachlehrer garantieren den Erfolg. Business email | Talking on the phone | Socializing and small talk Zielgruppe: Ziel:

Personen in allen kaufmännischen Berufen: Beginner Level A2/B1 Sie können in Ihrem Berufsalltag in alltäglichen Situationen schriftlich und mündlich kommunizieren

Kurs A: Kurs B: Kosten: Kursnummer:

Dienstag, 1. und 8. April 2014, jeweils von 17.00 bis 21.00 Uhr Samstag, 12. April 2014, 8.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00 Uhr CHF 490 inkl. MWST 2014.04e2

English for interviews (Interviewing and being interviewed) | Business correspondence | Memos, letters, proposals | Letter of application (writing and responding) | Letters of reference | Presentations in English Zielgruppe: Ziel:

Führungskräfte und HR-MitarbeiterInnen in allen kaufmännischen Bereichen: Level B2 Sie können Ihre Meinung im geschäftlichen Umfeld vertreten und sich zu verschiedenen Themen klar und detailliert ausdrücken.

Kurs A:

Freitag, 20. und 27. Juni, 29. August, 5. September 2014, jeweils von 14.00 bis 18.00 Uhr Kosten: CHF 930 inkl. MWST Kursnummer: 2014.06e2 Sind Sie unsicher, in welchem Level Ihre Sprachkenntnisse sind? Ein online-Einstufungstest ist im Kurspreis inbegriffen. Den BULATS-Test können Sie nach dem Kursbesuch absolvieren. Auch dieser ist im Kurspreis inbegriffen. Anmelden online unter www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung

Eine Institution des

Schreiben Sie ein neues Karrierekapitel: Die Lehrgänge Finanz- und Rechnungswesen. www.hkvbs.ch oder 061 295 63 63. Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Rechnungswesen mit Vertiefung Rechnungswesen, Steuern oder Treuhand, Start: Oktober Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, Start: Oktober Expertin/Experte Rechnungslegung und Controlling, Start: Oktober NDS HF in Finanzmanagement und Rechnungslegung, Start: Oktober Finanzberaterin/Finanzberater IAF, Start: August 2014 Finanzplanerin/Finanzplaner, Start: Dezember

Code scannen und direkt zu www.hkvbs.ch

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Sprechen wir in Zukunft bei den Absolventen unserer Berufsprüfungen und höheren Fachprüfung vom «Professional Bachelor in Accounting» und vom «Professional Master in Accounting and Controlling»? Dualstark fordert international verständliche Titel für die höhere Berufsbildung zur Stärkung der dualen Bildung in der Schweiz. Als Mitglied von Dualstark unterstützt veb.ch diese Position.

Ausbildung · Weiterbildung

Professional Bachelor und Master?

was die höhere Berufsbildung ist. Auch in der Schweiz werden Stellenbewerber immer öfter von Arbeitgebern und Personalverantwortlichen beurteilt, die selbst nicht hier ausgebildet wurden und die höhere Berufsbildung nicht kennen. Dies hat fatale Folgen: Trotz hoher Qualität und eidgenössischer Anerkennung der Titel werden deren Inhaber bei Stellenbewerbungen und Beförderungen immer öfter übergangen. International verständliche Titel

«Der Schlüssel zum Erfolg ist die enge Verbindung zwischen Theorie und Praxis. Dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und Inhaber des eidg. Fachausweises in Finanz- und Rechnungswesen sind die wahren Meister und haben ein Recht darauf, international verständliche Titel zu tragen» sagt Herbert Mattle, Präsident von veb.ch, zum Engagement bei Dualstark. Die höhere Berufsbildung trägt wesentlich dazu bei, dass die Schweizer Wirtschaft ihre hohe Qualität und ihren guten Ruf gewährleisten kann. Kein anderer Bildungsbereich bildet so viele praxisorientierte Fach- und Führungskräfte aus, die ihr Fachgebiet wie ihre Westentasche kennen und zugleich umfangreiches theoretisches Rüstzeug zur Hand haben. Stellenwert der höheren Berufsbildung Warum besteht die Gefahr, dass die höhere Berufsbildung an Wert verliert? Die Antwort ist einfach: Der Arbeitsmarkt wird immer internationaler, und im internationalen Umfeld weiss kaum jemand,

Die höhere Berufsbildung verleiht eidgenössisch anerkannte Titel: eidg. Fachausweis und eidg. Diplom. Wer das Schweizer System kennt, weiss, was diese Titel wert sind. Inhaber eidg. Fachausweise und Diplome verfügen ausnahmslos über eine solide Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung und vertiefende Fach- oder Führungskompetenzen auf anspruchsvollem Niveau. Die aktuelle Titelgebung suggeriert aber, dass die höhere Berufsbildung weniger anspruchsvoll und daher weniger wert sei als die Hochschulbildung. Dualstark fordert deshalb die Einführung der Titel «Professional Bachelor» und «Professional Master», einheitliche englische Bezeichnungen für alle Abschlüsse und ein einheitliches Diploma Supplement. Qualifikationsrahmen Damit die Titel im nationalen und internationalen Kontext beurteilt werden können, muss ein anerkannter einheitlicher

Wer ist Dualstark? ualstark vertritt seit 2008 die Interessen der höheren Berufsbildung und insbesondere D der Berufs- und Höheren Fachprüfungen. Die Träger von Dualstark zeichnen mit jährlich über 8000 Absolventen für mehr als 50% der entsprechenden Abschlüsse verantwortlich. Die gesamtschweizerische Organisation engagiert sich für die Positionierung und Stärkung der höheren Berufsbildung im In- und Ausland. Wichtige Ziele sind die Durchlässigkeit in den Bereichen der Hochschulen und zu den Höheren Fachschulen, die Förderung der (inter)nationalen Anerkennung der eidgenössischen Prüfungen sowie eine faire Verteilung der öffentlichen Mittel im Bildungsbereich. Mitglieder sind 14 Wirtschafts- und Berufsverbände, die hinter den absolventenstärksten Prüfungen stehen. www.dualstark.ch

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Rahmen vorhanden sein. Dualstark fordert, dass eine unabhängige Instanz die Abschlüsse in den Nationalen Qualifikationsrahmen NQR einordnet. Dies kann beispielsweise ein gemeinsames Organ von Bund und sachkundigen (nicht politischen) Vertretern der Wirtschaft sein. Für unsere Branche macht es deshalb Sinn, dass veb.ch einen Vorschlag für die Zuordnung unserer Abschlüsse zu den NQR-Niveaus vorlegt. Was fordert Dualstark? Titelbezeichnung «Professional Ba chelor» für den eidg. Fachausweis Titelbezeichnung «Professional Master» für das eidg. Diplom Einheitliche englische Bezeichnungen für alle Abschlüsse (Bsp. «Professional Bachelor in Accounting and Controlling») Einheitliches Diploma Supplement für alle Abschlüsse der höheren Berufsbildung Einordnung aller Abschlüsse der höheren Berufsbildung in den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR) oder einen Sektoralen Qualifikationsrahmen (SQR) Die verschiedenen Berufs- und höhere Fachprüfungen müssen dem NQR/SQR einzeln zugeordnet werden, da zwischen den Prüfungen grosse Unterschiede bestehen Unabhängige Instanz, die die Titel in den NQR/SQR einordnet. Die Branchenverbände sollen eine Einordnung für die Abschlüsse ihrer Branche vorschlagen können.

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Ausbildung · Weiterbildung

Prag und Zürich – Zusammenarbeit über die Grenzen!

Die Schweiz unterstützt mit der «Kohäsionsmilliarde» Projekte in der osteuropäischen EU, um die sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten innerhalb der Gemeinschaft zu reduzieren. Beispiel Tschechei: Hier wurden und werden zwischen 2007 und 2017 rund CHF 110 Millionen investiert. Im Rahmen dieses Programms hat die Kammer der zertifizierten Buchhalter in Tschechien (KCU) Kontakt mit veb.ch aufgenommen und in der Folge eine Partnervereinbarung (über den Trägerverein der Prüfungen) abgeschlossen.

Grundsätzlich geht es darum, die Stellung der diplomierten Buchhalter auf dem Arbeitsmarkt in Tschechien zu verbessern. Zu diesem Zwecke wird das Modell Schweiz als «Best Practice» studiert. Via Wissens- und Erfahrungstransfer werden konkrete Massnahmen für zertifizierte, tschechische Buchhalter erarbeitet und umgesetzt.

auch Vertreter der Schweizer Botschaft in Tschechien und der tschechischen Ministerien begrüsst werden (Finanzministerium sowie das Ministerium für Industrie und Handel); sehr wichtig war auch die Meinung der Vertreter des Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterberufsstandes und von Repräsentanten der Universitäten.

So geht es weiter Wie wir vernehmen, blicken «unsere» Schweizer Teilnehmer gern auf ihren grenzüberschreitenden Gedankenaustausch zurück: Nicht nur während des offiziellen Programms, sondern auch in den Pausen und später – bei einem Glas Wein – wurde offen und mit viel Elan diskutiert. Nun werden «runde Tische» in ganz Tschechien organisiert und eingeleitet. Manch internationale Verhandlungsdelegation könnte sich an solcher Effizienz ein Beispiel nehmen.

Ing. Dita Chrastilova, FCCA, Managing Partner Schulmeister Management Consulting und Vizepräsidentin der tschechischen Kammer der zertifizierten Buchhalter Herbert Mattle, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling / zugelassener Revisionsexperte und Präsident veb.ch

Startschuss in der Schweiz im September 2013 Auftakt war ein 3-tägiger Besuch einer kleinen tschechischen Delegation in der Schweiz. Herbert Mattle machte sie bekannt mit verschiedenen Kreisen wie veb.ch, KV Schweiz, KV Zürich Business School, Controller Akademie, SIB, Fachbuchautoren und Mitgliedern der Prüfungskommission. Aus diesem Gedankenaustausch entstand ein kompakter Bericht mit wertvollen ersten Erkenntnissen und Ideen.

Zweiter Schritt in Tschechien Am 14. November 2013 wurden diese ersten Ergebnisse und Schlussfolgerungen in Prag vorgestellt. Am Kongress nahmen aus der Schweiz Prof. Dr. Dieter Pfaff und Herbert Mattle als Referenten teil. Das Programm reichte von der fachlichen Ebene bis hin zur Diskussion über die Umsetzung von Massnahmen. Teilnehmer kamen nicht nur «aus den eigenen Reihen», sondern es konnten

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Gefragt wie eh und je: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Der 14. Studiengang, 141 neue Studierende, ein voller Erfolg: Unser Ende Oktober in Brunnen durchgeführtes Kick-Off Seminar für zukünftige Experten begann gleich mit drei Klassen – begleitet von den ebenfalls gut besuchten Einführungstagen unserer Kooperationspartner in Bern, Basel, St. Gallen und Luzern.

Die Alternative: Modul-Praxisstudium Controlling in einem Semester (Noch) nicht parat für die Experten-Ausbildung? Sie sind nicht allein. Unser fünfter Controlling-Lehrgang startete kürzlich erneut mit einer vollen Klasse.

Die zweite Alternative: Chef/in Finanz- und Rechnungswesen in sieben Modulen Auch das ist ein guter Karriereschritt: Eine volle Klasse begann soeben die 2. Auflage dieses neu konzipierten Studiums. Vermittelt werden Stoffe aus der Experten-Ausbildung, die über den Fachausweis hinaus führen. Das siebte Modul ist der Führung gewidmet. Insgesamt dauert dieser Studiengang ein Semester.

Neu: Credit Management mit einer vollen Klasse Neues Angebot, grosse Resonanz: Unser erster Studiengang für DebitorenManager findet grossen Anklang, nicht zuletzt dank der Zusammenarbeit mit dem Verein für Credit-Management. Die Teilnehmenden werden mit einer Fachausweis-Prüfung abschliessen.

Neu: HRM 2 In Zusammenarbeit mit der BDO und präzis zugeschnitten auf Vertreter von Gemeinden und Kantonen: unser 3tägiger Studiengang samt Zertifikatsprüfung zum Harmonisierten Rechnungsmodell 2.

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Wir blicken zurück auf einen enorm gut besuchten Anlass und werden dieses Kurzstudium auch 2014 gerne ausschreiben – zumal die Einführung von HRM 2 vielerorts ja erst bevorsteht.

Neu: Payroll Manager/in Payroll-Manager werden? Das ist das Ziel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in diesem neuen Kurs, der ganz auf praktische, aktuelle Bedürfnisse der Wirtschaft eingeht. Als Abschluss erwartet die Lernenden – auch hier freuen wir uns über ein voll besetzte Klasse – eine Zertifikatsprüfung.

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol., Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.

Excel für Praktiker, bereits ein Klassiker EMBA in Controlling und Consulting Anfangs November startete zum vierten Mal die Ausbildung zum Executive Master of Business Administration in Controlling und Consulting, speziell für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, durchgeführt von der Berner Fachhochschule.

IFRS Update Das diesjährige IFRS Update bot viel interessanten Stoff. Im Vordergrund standen die IFRS-Neuerungen und die Praxisfälle. Reservieren Sie sich jetzt schon den Termin fürs nächste Update: 28./29. Oktober 2014, Tage einzeln buchbar.

Unsere Excel-Kurse werden weiter angeboten. Im Jahr 2014 sind fünf verschiedene Kurse ausgeschrieben, immer abgestimmt auf ein spezifisches Publikum: Excel für Controller Excel für Treuhänder und Buchhalter Excel zur Darstellung von Zahlen in Controlling und Reporting Effizientes Controlling mit MS Access, OLAP Cube und MS Excel Excel für Profis Alle Unterlagen werden individuell für die einzelnen Kurse erarbeitet. Zudem können pro Kurs maximal 12 Personen teilnehmen. Persönliche Betreuung am PC ist garantiert!

Aus der Vogelschau: Erfolgreiche Controller Akademie Herbst-Seminar für Ehemalige der Controller Akademie Am 30. Oktober 2013 durften wir zahlreiche Ehemalige zu einem Weiterbildungsseminar der Controller Akademie in Stäfa begrüssen. Wir waren zu Gast bei der Phonak AG, wo vier Dozenten aktuelle Controlling-Themen besprachen. Weitere Refresher-Seminare sind in Vorbereitung, immer verbunden mit einem Praxis-Einblick bei einem Unternehmen.

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Unser Angebot hat Zug! Die Controller Akademie schloss ihr Geschäftsjahr 2012/13 per 30. September 2013 mit schönem Erfolg. Klar also, dass wir bereits voraus schauen und für 2014 spannende neue Angebote planen!

Für genaue Daten, weitere Informationen und den Download unserer Broschüren besuchen Sie unsere Homepage unter www.controller-akademie.ch.

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Ausbildung · Weiterbildung

Aus der Controller-Akademie


Aus dem veb.ch

Aktuelle Gerichtsurteile, die auch Sie betreffen können Wirtschaftsrecht

Arbeitsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen via E-Mail Das Bundesgericht hält im Urteil vom 1. Juli 2013 (Urteil 4A_86/2013) fest, dass der Einbezug von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2B) über einen im Rahmen von E-Mail-Korrespondenz übermittelten Link zur Internetseite des AGB-Verwenders für den Vertragspartner zumutbar ist und damit rechtlich gültig erfolgen kann.

Kündigung Arbeitnehmer Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Aussprechen einer Kündigung anzuhören. Insbesondere dann nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen seines Verhaltens, das zur Kündigung führte, in der Vergangenheit bereits verwarnt wurde (BGE 4A_169/2013, vom 18.6.2013).

Honorar Handelsgericht Das Zürcher Handelsgericht hat für wenig Arbeit zu viel verlangt. Das Bundesgericht hat die Gerichtsgebühr von 12‘000 Franken für den Urheber einer unbehandelten Klage auf 2‘000 Franken reduziert und die Entschädigung an die Gegenpartei ganz gestrichen. (BGE Urteil 4A_237/2013). Rechtsöffnung durch die Krankenkasse möglich Die Krankenkasse kann einen Rechtsvorschlag selber aufheben. Für die Zustellung des Entscheides der Krankenkasse über die Rechtsöffnung gilt nicht die ZPO, sondern das ATSG. Dieses erlaubt eine Zustellung mit „A-Post Plus“, wo die Zustellung zwar elektronisch festgehalten wird, der Adressat aber keine Empfangsbestätigung ausstellt (Obergericht Kt. ZH vom 27.09.2013). Auflösung einer Aktiengesellschaft wegen Organisationsmängeln Das Zürcher Handelsgericht kann eine Aktiengesellschaft von Amtes wegen löschen, wenn sie – nach mehrmaliger Aufforderung – schwerwiegende Organisationsmängel nicht beseitigt. Konkret fehlte der AG eine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR). Es gab zudem keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR) und keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR). Gestützt darauf wurde androhungsgemäss die Beklagte aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Zürcher Handelsgericht, vom 11. Juni 2013, Geschäfts-Nr.: HE130126-O.

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Bonus ist Lohnbestandteil, gehört jedoch nicht zum Fixlohn Die Qualifikation eines Bonus als Lohnbestandteil bedeutet nicht, dass er dadurch zum Fixlohn wird, sondern nur, dass die Ausrichtung nicht vom Willen des Arbeitgebers abhängt und die Höhe nach den vereinbarten Kriterien objektiv festzusetzen ist (BGE 4A_721/2012 vom 16.05.2013). Rückerstattung von ALV-Taggeldern, obwohl keine Schuld Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Auf Grund eines nachtäglich gerichtlich festgestellten höheren Lohnanspruchs (Zwischenverdienstes) ergaben sich entsprechend geringere Kompensationsleistungen. Der höhere Zwischenverdienst ist selbst dann anzurechnen, wenn die Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen nicht vollumfänglich nachgekommen ist, bilden doch Ansprüche für bereits geleistete Arbeit Gegenstand der Insolvenzentschädigung – worauf der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hingewiesen wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 26. Februar 2013, AVI 2012/17). Arbeitszeugnis Der Streitwert des Arbeitszeugnisses ist nicht pauschal auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festzusetzen, sondern danach, wie wichtig das Arbeitszeugnis im konkreten Fall objektiv ist und ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (BGE4A_45/2013 vom 06.06.2013).

die Kantone auch juristische Personen der Kirchensteuerpflicht unterstellen dürfen, wenn sie das wollen. Die sehr alte Praxis betrifft viele Kantone, in deren Hoheit nicht ohne Not eingegriffen werden soll (BGE Urteil 2C_1158/2012). Ermessenseinschätzung Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) muss sich auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts vertieft mit den Preisen im Sex-Business auseinandersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einem Erotik-Klub im Ermessenseinschätzungs-Streit um Mehrwertsteuern teilweise Recht gegeben. (BVGer Urteil A-6189/2012) Abzug Arbeitszimmer Der Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung setzt (unter anderem) voraus, dass am Arbeitsplatz kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Den entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb der Abzug zu Recht verweigert wurde (Verwaltungsgericht, B 2012/160). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2013 nicht ein (Verfahren 2C_918/2013). Grundstückgewinnsteuer geschuldet, obwohl Übertragung nicht rechtmässig Der Gewinn, der aus der Veräusserung einer Liegenschaft realisiert wurde, unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, obwohl der zu Grunde liegende Vermögensübertragungsvertrag ungültig ist und somit keine zivilrechtlich gültige Übertragung vorliegt. Der Mangel wird aber von keiner Partei geltend gemacht, sodass keine Veranlassung besteht, der wirtschaftlichen Realität die steuerliche Anerkennung zu versagen (Verwaltungsgericht St. Gallen, B 2012/133).

Steuerrecht Kirchensteuer Das Bundesgericht bleibt bei seiner 1878 begründeten Rechtsprechung, wonach rechnungswesen & controlling

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In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Andreas Winiger vor. Er arbeitet als Dozent und leitet die Ausbildung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen an der KV Zürich Business School. Er ist Buchautor und Fachvorstand bei den Prüfungen zum Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen. Das Interview führte Herbert Mattle.

Andreas Winiger, erzählen Sie uns bitte von Ihrem beruflichen Weg. Gerne. Meine Ausbildung begann mit einer Verwaltungslehre auf der Gemeinde Jona. Nach der Lehre wechselte ich zur damaligen SKA, heute Credit Suisse. Offensichtlich hielt man mich für talentiert, und so wurde ich durch CS-interne Weiterbildung bald Anlageberater und leitete mit 24 Jahren meine erste kleine Agentur. Dann, 1988 gab es einen deftigen Börsencrash. Viele meiner Kunden verloren eine Menge Geld, einer musste sein Haus verkaufen und stand plötzlich vor dem Nichts. Ich war 28 und stellte fest: Hinter dieser Geldmache kann ich nicht mehr stehen. Das geht für mich nicht mehr. Sie wechselten, wenn man so will, die Seiten? Ja. Es war ja nicht der Umgang mit Zahlen und Geld, der mich störte, es war die mangelnde Ethik im Anlagegeschäft. Ich wechselte in die Industrie und sattelte um in die Finanzbuchhaltung. Gleichzeitig begann ich die Weiterbildung zum «Buchhalter»-Fachausweis. Wie das Leben so spielt: Nach wenigen Monaten an meinem neuen Arbeitsplatz wurde ich – bedingt durch die fristlose Verabschiedung eines Kadermitglieds – plötzlich Leiter der Abteilung Betriebsbuchhaltung in einem internationalen Produktionsunternehmen mit 850 Mitarbeitenden. Wie das? Ich war jung und strotzte vor Energie. Da lehnt man so ein Angebot nicht ab, zumal dann, wenn es direkt vom CFO kommt. Natürlich war die Aufgabe sehr anspruchsvoll. Ich durfte die gesamte Kostenrechnung von der Basis her aufbauen, die Budgetierung...

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Und das funktionierte gut? Ja, etwas viel Arbeit, aber es hat Spass gemacht. In dieser Zeit habe ich unheimlich viel gelernt, vieles im Selbststudium. Alles verlief aus der Karriere-Perspektive perfekt. Wenige Jahre später übernahm ich die Gesamtleitung des Finanz- und Rechnungswesens der Muttergesellschaft unseres Konzerns. Eine grosse Herausforderung war die Projektleitung der weltweiten Einführung von IAS. 1997 präsentierte mein Team die erste Konzernrechnung nach IAS. Wie viele Seiten hatte IAS denn damals? 500? Oder 600? In Englisch. Heute sind es ja eher 3000. Gab es weitere Herausforderungen? Oh ja, daran mangelte es nicht. Ein Jahr später folgte das nächste MammutProjekt; die Einführung eines modernen ERP-Systems. Sämtliche Bereiche mussten sich von den autonomen Insellösungen verabschieden und sich in ein Gesamtsystem einbinden. Als Projektverantwortlicher für den Finanzbereich bedeutete das unzählige Überstunden. Das war harte Knochenarbeit, aber eine Schule fürs Leben. Nicht wenig. Und trotzdem übernahmen Sie in dieser Zeit nach und nach noch mehr Aufgaben, nämlich als Dozent für Finanz- und Rechnungswesen. Der damalige Leiter der FachausweisAusbildung am KV Rapperswil fragte mich an, ob ich Stempel- und Verrechnungssteuern unterrichten würde. Das war nicht gerade meine Kernkompetenz, aber aufgrund meiner Bankerfahrung schaffte ich das irgendwie. 1996 durfte ich mein erstes Pensum an der KV Zürich Business School im Fach Betriebsbuchhaltung übernehmen. Meine Studierenden waren Treuhänder, die sich weigerten, beim damaligen BEBU-Dozenten in den Unterricht zu gehen. Es folgte ein weiteres Pensum «Finanzbuchhaltung» beim Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen. Das ist jetzt aber etwas viel für eine Person. Das stimmt. Jetzt kam der Punkt, wo ich mich entscheiden musste. Meine Lei-

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Persönlich

«Eine erfolgreiche Berufsschule braucht Leistungsdruck» Interview mit Andreas Winiger

Andreas Winiger, eidg. Fachausweis Ausbilder, Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen und Mitautor der Fachbücher «Konzernrechnung» und «Kostenrechnung», leitet den Studiengang für zukünftige Fachleute im Finanzund Rechnungswesen an der KV Zürich Business School und doziert die Fächer Konzernrechnung und Betriebsbuchhaltung.

denschaft für das Unterrichten war bereits entbrannt. Ich habe mich für einen 70 %-Teilzeitjob in der Wirtschaftsberatung entschieden, damit ich noch genügend Zeit für das Unterrichten habe. Manchen Leuten wäre das schon genug für eine ganze Karriere. Mittlerweile leiten Sie die Fachausweis-Ausbildung an der KV Business School und unterrichten auch weiterhin. Ja, die Schwerpunkte haben sich immer weiter verschoben. Wenn ich wirklich weit zurückblicke, wollte ich ja schon mit 18 Handelslehrer werden. Es macht mir Freude, Menschen in ihrer beruflichen Weiterentwicklung zu begleiten. Um professionellen Unterricht bieten zu können, habe ich mir in den letzten Jahren zusätzlich den Fachausweis als Ausbilder erarbeitet. Heute kann ich sagen: «Ich mache, was ich wirklich mag.» Man sieht selten Handelslehrer bei veb.ch-Seminaren. Wie bilden Sie sich weiter? Sie schreiben ja auch Bücher. Wer Bücher schreiben will, muss sich fachlich zwingend à jour halten. Um die Aktualität der Inhalte sicher zu stellen, besuche ich jedes Jahr mindestens zwei Unternehmen und gehe dort die

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Persönlich

verschiedenen Prozesse durch. Bücher schreiben ist für mich auch persönliche Weiterbildung, aber auch genau so streng. Fragen Sie meine Familie! Die Wochenenden und Abende sind einfach weg. Es macht aber auch Spass, mit den eigenen Büchern zu unterrichten. Und doch: Besteht beim Unterricht nicht die Gefahr, allzu routiniert zu werden? Ah, so nach dem Motto «In der zweiten Stunde der Witz Eins und der siebten Stunde dann der Witz Fünf?» Natürlich könnte das Ganze eintönig werden. Aber ich setze mich nach jedem Unterricht hin und überlege mir, was ich weiter entwickeln kann. Die KV Business School Zürich ist die Nummer 1 in der Schweiz. Verraten Sie uns Ihre Erfolgsrezepte? Die wichtigste Komponente sind die Dozierenden. Sie müssen den Unterricht professionell angehen. Neue Dozierende durchlaufen bei uns zwingend eine hausinterne didaktisch-methodische Weiterbildung. Zusätzlich gibt es jedes Semester die Beurteilungsrunden durch die Studierenden. Die zweitwichtigste Komponente sind unsere Semesterprüfungen. Mit diesen Prüfungen zwingen wir die Studierenden, ihren Fokus für 5 Semester auf diese Ausbildung zu richten, denn wer zweimal nicht besteht, kann nicht weitermachen. So müssen immer wieder Studierende die Weiterbildung ab- oder unterbrechen. Von 150 Start-Kandidaten bleiben letztlich etwa 70% bis zur Berufsprüfung. Die wissen aber dank der Semesterprüfungen, dass sie beste Chancen auf Erfolg haben. Wohl deshalb gilt die Schule laut NZZ als Top-Adresse für ehrliches Business? Es ist meiner Ansicht nach unfair, semesterweise abzuzocken und an Leuten zu

verdienen, die die eidgenössische Prüfung bestimmt nicht bestehen werden. Regelmässige Leistungsmessung macht im Zweifelsfall früh klar: «Nutze deine Zeit und dein Geld für eine andere Ausbildungsrichtung.» Von schweizweit jährlich 1000 Abschlusskandidaten aller Schulen fallen 400 durch, die zusammen etwa 5 Millionen bezahlt haben, nur um nicht zu bestehen – das darf nicht sein.

Ein schönes Stichwort: Inhalte. Bitte lassen Sie uns zu Ihrem Privatleben wechseln. Kind? Frau? Tiere? Alles. Ich bin seit 30 Jahren verheiratet und habe drei erwachsene Söhne. Zwei sind bei der Polizei – das passt, wer von uns wünscht sich nicht weniger Kriminalität. Und unser dritter Sprössling ist Automechatroniker im Berner Oberland – das passt auch.

In den Prüfungskommissionen sehen wir aber, dass die Resultate generell eher schlechter werden. Wieso? Es liegt an den Voraussetzungen. Das Bildungsniveau der Grundschulen sinkt. Ausserdem verändert sich das Freizeitverhalten. Es ist heute – im Vergleich zu früher – kaum mehr denkbar, dass jemand mit Vollgas arbeitet und dazu noch eine strenge Ausbildung angeht. Das ist wohl auch der Grund, warum Tagesklassen jetzt so erfolgreich sind: Wer sich wirklich engagiert, opfert dafür häufig seine ganze Freizeit und steckt finanziell für eine gewisse Zeit zurück.

Und warum passt das? Weil ich die Berge liebe. Meine Frau und ich verbringen viel Zeit beim Wandern im Berner Oberland, am liebsten mit unserem Vierbeiner. Mit meinen Söhnen und mit Kollegen unternehme ich dann die technisch anspruchsvolleren Touren, hin und wieder muss man ja auch an die Grenzen kommen.

Es gibt aber noch ein weiteres Problem: Manch talentierter Kandidat geht direkt zur Hochschule und lässt die duale Weiterbildung beiseite. Schade! Aber «Bachelor» tönt halt für viele besser als «Fachausweis». Ergeben sich aus diesen Gedanken Wünsche für die Zukunft Ihrer und unserer Branche als Ausbilder? Heute kann jede x-beliebige Schule diese Ausbildung anbieten und Studierende müssen quasi die Katze im Sack kaufen. Ich könnte mir ein Lizenzverfahren vorstellen, wofür sich Schulen qualifizieren müssten. Dadurch könnten Strukturen, Inhalte und Zwischenprüfungen vereinheitlicht werden, was den Studierenden grösstmögliche Gewähr für einen erfolgreichen Abschluss geben würde.

Erzählen Sie uns bitte mehr. Mein grösstes Erlebnis war der Kilimandjaro in Begleitung meiner ganzen Familie. Technisch keine schwierige Tour. Aber es geht hoch hinaus. Mental recht anspruchsvoll, wenn das Atmen schwer wird und der Kopf schmerzt. Da kommen die meisten an ihre Grenzen. Meine Frau hat das besser gemeistert wie wir Männer – seither muss mir niemand mehr etwas vom schwachen Geschlecht erzählen. Kann man mentale Stärke trainieren? Irgendwie ja und nein. Es braucht eine gewisse Lockerheit. Verkrampft? Das geht nicht. Überzeugung führt zum Ziel. Gibt es auch Hobbys im Flachland? Wir reisen gerne mit dem Wohnmobil durch Nordamerika, Kanada, Alaska. Auch Afrika verzaubert mich immer wieder mit seiner traumhaften Tierwelt. Den Elefantenherden kann ich stundenlang zusehen. Ihre Kraft, ihre Ausdauer und Familiensinn sind einfach grossartig, bei denen läuft immer etwas. Und als letzte Frage: Wenn Ihnen heute Abend eine Fee vor dem Bett erschiene, und Sie hätten drei Wünsche frei. Was würden Sie sagen? Ach, das ist so allgemein, aber trotzdem wahr: Weltfrieden, Gerechtigkeit und Gesundheit. Andreas Winiger, herzlichen Dank für dieses Gespräch über Ihr Leben und Ihre Leidenschaften!

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Une nouvelle année agitée tire bientôt sa révérence. Parmi les nombreuses tâches qui y sont liées se trouve la mise en place de mesures en relation avec la taxe sur la valeur ajoutée, ou du moins leur réexamen. Chaque entreprise – qu’elle y soit assujettie ou non – a ainsi l’occasion de s’adapter aux nouvelles exigences et de profiter ainsi de toute optimisation.

Nouvel IDE avec l’extension TVA La loi fédérale sur ce numéro d’identification est entrée en vigueur le 1er janvier 2011. Chaque entreprise en Suisse a reçu un numéro unique. Jusqu’ici, libre choix était laissé à chacun de reporter son ancien ou son nouveau numéro TVA sur ses factures. Dès le 1.1.2014 cependant, seul le nouveau numéro IDE devra y figurer! Il serait dès lors judicieux de procéder aujourd’hui déjà à l’adaptation de votre système informatique afin de respecter ces exigences (IDE de neuf chiffres avec l’ajout «TVA»).

Le passage à la méthode effective devrait être demandé lorsque le chiffre d’affaires et/ou la limite de la dette fiscale sont dépassés (cf. info TVA 12).

Nouvel assujettissement ou assujettissement volontaire Les petites entreprises dont le CA ne dépasse pas CHF 100‘000, resp. CHF 150‘000 pour les organisations sans but lucratif (culturel ou sportif) ont la possibilité de demander leur assujettissement au 1.1.2014 si elles s’attendent à ce que leur chiffre d’affaires dépasse ces limites en 2013. D’autre part, une demande d’assujettissement volontaire devrait être étudiée si l’entreprise s’attend à devoir s’acquitter d’impôts préalables importants à partir de l’exercice suivant. Ce cas pourrait en particulier survenir lors de la location de biens immobiliers à usage industriel ou lorsqu’une entreprise réalise la quasi-totalité de son chiffre d’affaires à l’étranger, exonéré de la TVA.

Récupération des impôts étrangers

Changement de méthode de décompte

Cet impôt est en principe récupérable au moyen d’une demande de remboursement. La demande, accompagnée des pièces nécessaires, doit cependant être effectuée auprès des autorités compétentes dans un délai imparti. La demande

L’annonce de changement doit être effectuée au plus tard 60 jours après le début de la période fiscale, laquelle correspond à l’année civile (attention à la durée minimale exigée). L’abandon de cette méthode devrait par exemple avoir lieu lorsque de très gros investissements sont envisagés l’année suivante.

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Armin Suppiger, Expert diplômé en finance et en Controlling, Expert TVA, propr. VATAR AG, Lucerne

pour la récupération de la TVA française est par exemple de trois mois après l’échéance de la période semestrielle de remboursement.

En conclusion

Attention cependant de ne pas confondre ce numéro d’identification TVA avec celui utilisé dans l’Union Européenne; ce dernier ne doit en effet pas figurer sur vos documents!

De nombreux contribuables établissent leur décompte selon la méthode effective. Sous certaines conditions, il est également possible de déterminer sa TVA selon la méthode dite du taux forfaitaire ou selon celle de la dette fiscale nette. Près d’un tiers des entreprises soumises à l’impôt ont déjà choisi cette dernière manière de faire.

Swisco

31 décembre L’occasion et le devoir de revoir vos modalités TVA

Toute acquisition à l’étranger, qu’il s’agisse d’une dépense ou d’un investissement, est grevée de l’impôt sur le chiffre d’affaires.

Au cas par cas, d’autres mesures doivent ou devraient encore être examinées. La TVA se base sur l’auto-déclaration. Chaque entreprise, organisation ou association, est tenue de s’annoncer à temps auprès de l’administration fédérale des contributions. Tout manquement pourrait conduire à des sanctions pénales ou du moins à des intérêts moratoires. Afin d’éviter toute mauvaise surprise, il est dès lors conseillé de s’adresser à un expert. Ce dernier sera en outre à même d’optimiser votre imposition.

1. Nouvelles publications planifiées Info TVA 10 concernant le secteur Entreprise de transports publics et de transports touristiques Info TVA 21 concernant le secteur Santé – changement de la pratique Info TVA 04 objet de l’impôt – changement de la pratique

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Svizzera italiana

31 dicembre: misure da intraprendere ai fini dell’IVA, occasioni e doveri Un ulteriore anno sta volgendo al termine. Oltre ai numerosi compiti da svolgere a cavallo di due anni, ci sono accorgimenti da prendere anche per l’IVA, o perlomeno sono da verificare alcuni aspetti specifici. Ogni azienda, indipendentemente se sottoposta o meno all’IVA, ha la possibilità di adeguarsi alla situazione attuale o introdurre misure di ottimizzazione.

Nuovo numero Già a partire dal 2011 l’amministrazione ha comunicato a tutti i contribuenti il nuovo numero UID. Fino ad oggi si poteva scegliere di indicare nelle fatture sia il vecchio che il nuovo numero IVA. A partire dal 1.1.2014 è consentito solamente ancora l’utilizzo del nuovo numero UID. Se necessario dovranno quindi essere intrapresi i passi necessari per il cambiamento a livello di programmazione (il numero UID è di nove cifre con il complemento IVA). Attenzione. Il numero UID non è da confondere con il numero di identificazione per l’imposta a livello UE e non può quindi essere utilizzato in alternativa.

Cambiamento metodo di conteggio Molti contribuenti conteggiano l’IVA secondo il metodo effettivo. A determinate condizione può essere richiesto il passaggio ad un conteggio «saldo o forfetario». In particolare molte PMI, più o meno un terzo dei contribuenti totali, conteggiano l’imposta con il metodo a saldo. Entro 60 giorni dalla fine del periodo fiscale (anno

solare) può/deve essere eseguito il cambiamento (considerare i termini minimi di applicazione del metodo scelto!). Uscire dal sistema di conteggio «saldo» dovrebbe avvenire in vista di investimenti da effettuare. Per contro l’applicazione del metodo «saldo» potrebbe essere conveniente se nei prossimi anni non si prevedono investimenti. Eventualmente si è costretti a un cambiamento del metodo se si sono superati i limiti di CA o onere fiscale nel 2013. (dettagli vedi INFO IVA no.12).

Armin Suppiger è Esperto diplomato in finanza e controlling, Esperto-FH IVA e titolare dello Studio di consulenza aziendale IVA VATAR AG a Lucerna.

Nuova imponibilità o iscrizione volontaria Società molto piccole che finora non hanno superato la cifra d’affari di CHF 100‘000, rispettivamente CHF 150‘000 (ad esempio organizzazioni culturali o sportive) potrebbe imporsi l’assoggettamento a partire dal 1 gennaio se nel corso del 2013 questi valori sono stati oltrepassati. Inoltre si dovrebbe procedere ad un’iscrizione volontaria a partire dal 1 gennaio, se in futuro vi sono aspettative di grosse cifre d’imposta precedente. Questo si verifica in particolare nella locazione di immobili commerciali o in società che realizzano cifra d’affari all’estero che non sono imponibili in Svizzera.

Rimborso imposta estera Imposte pagate all’estero in relazione a spese o investimenti possono essere recuperate con una richiesta specifica. Le richieste devono però essere inoltrate alle competenti autorità, correlate dei

giustificativi, entro termini ben precisi (ad esempio in Germania antro 6 mesi), pena la decadenza del diritto al rimborso.

Conclusione Ulteriori misure devono essere esaminate di caso in caso. Per l’IVA si tratta di una autodichiarazione. Questo vuol dire che ogni società, organizzazione o anche associazione e persone singole, devono annunciarsi presso all’AFC entro i termini imposti dalla legge. Il mancato annuncio può portare a procedure di multa o perlomeno causare il pagamento di interessi di mora. In caso di dubbio si rivolga al suo consulente IVA o fiduciario di fiducia, alfine di evitare brutte sorprese. Auspicabile naturalmente è anche un risparmio di a seguito di un’ottimizzazione.

1. Progetti di nuove pubblicazioni Pubblicazione

Descrizione

Scopo

Info IVA sett. 10:

Imprese di trasporto pubblico e del settore turistico

Cambiamento della prassi

Info IVA sett. 21:

Sanità

Cambiamento della prassi

Info IVA 04 oggetto dell‘imposta: Cambiamento della prassi progetto ritirato a causa delle innumerevoli osservazioni

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Definizione tassabile/non tassabile

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Selbst Bill Gates wurde das Vortragstalent nicht in die Wiege gelegt: Jeder kann lernen, ein Publikum zu Ăźberzeugen. Das Autorenduo Walter und Julius Beck weist den Weg.

Manche geben es offen zu, doch die meisten wischen sich den Angstschweiss heimlich von der Stirn – vor Menschen Ăśffentlich zu reden und diese fĂźr sich zu gewinnen, ist eine besondere Herausforderung. Auch fĂźr diejenigen, die sich die Anstrengung nicht anmerken lassen. Allein diese Erkenntnis ist es schon wert, ÂŤReden ist mehr als GoldÂť zu lesen. Es tut gut zu wissen, dass Aussenminister und andere erfahrene, zuweilen charismatische Redner in viel mehr Fettnäpfchen treten, als der ZuhĂśrer merkt: Viele Fehler werden vom Hirn korrigiert, bevor sie bewusst wahrgenommen werden. Das Buch von Walter und Julius Beck hat noch viele weitere Aha-Erlebnisse zu bieten – sie alle helfen, die Angst vor der Ăśffentlichen Rede zu bekämpfen. Durch Beispiele verdeutlicht, durch wissenschaftliche Erkenntnisse fundiert, fällt es leicht, der Argumentation des Autorenduos zu folgen. Der Grundtenor lautet: Ausnahmslos jeder Mensch kann mit Worten viel bewirken – wenn er sie richtig einsetzt und die Rede zu einem beson-

deren Anlass werden lässt. Das Buch will aber nicht nur Mut machen. Konkrete Hilfestellungen sollen dem Leser Schritt fĂźr Schritt den Weg zur Meisterschaft ebnen. Gemäss den Autoren helfen dabei zuvorderst Emotionen – authentisch vorgetragen und vom Redner empfunden, Ăśffnen sie die Herzen des Publikums. Und durch ein ausgeklĂźgeltes Manuskript mit Handlungsanweisungen fĂźr den Redner ďŹ nden Inhalt des Vortrags und Emotionen zusammen. Die Autoren sind davon Ăźberzeugt, dass das Manuskript mit etwas Ăœbung immer reduzierter werden und der Redner letztlich frei vortragen kann. Das ist das Ziel und auch die Ăźberzeugendste Art, das Publikum fĂźr sich zu gewinnen. Bei ÂŤReden ist mehr als GoldÂť ist nur schade, dass man nach dem Prinzip ÂŤOptische Gestaltung ist wichtiger als sprachlicheÂť gearbeitet hat. HäuďŹ ge Wortwiederholungen und Redundanzen kĂśnnen in einer Rede helfen, einer Aussage Nachdruck zu verleihen. Beim Lesen sind sie eher stĂśrend. getAbstract empďŹ ehlt das Buch dennoch allen, die von Grund auf lernen wollen, wie sie durch ihre Vorträge ein Publikum erreichen und „„„ Ăźberzeugen kĂśnnen.

getAbstract

Buchrezension: Reden ist mehr als Gold

ÂŤReden ist mehr als GoldÂť von Walter Beck und Julius Beck, Signum 2013, 247 Seiten. Eine fĂźnfseitige Zusammenfassung dieses Buches und Tausender weiterer Titel ďŹ nden Sie auf www.getAbstract.ch.

www.pwc.ch/bsi

Wie Zahlenspiele kinderleicht werden Ein Upgrade fĂźr Ihre IT inklusive betriebswirtschaftlicher Beratung aus einer Hand

(LQH VWDUNH 6RIWZDUH LVW 9RUDXVVHW]XQJ GDIÄ‘U GDVV :HUWVFKĂšSIXQJVSUR]HVVH LQ HLQHP 8QWHUQHKPHQ HIÄ&#x; zient durchgefĂźhrt werden kĂśnnen. Die einwandfreie Integration in die Unternehmensprozesse ist dabei ebenso wichtig wie der reibungslose Betrieb. Dank unseren grossen Erfahrungen mit ABACUS (ERP), 4OLN9LHZ $QDO\VH XQG &RUSRUDWH 3ODQQHU 3ODQXQJ NĂšQQHQ ZLU DXFK IÄ‘U ,KU 8QWHUQHKPHQ HLQHQ QDFK haltigen Mehrwert schaffen! FĂźr eine Livedemonstration melden Sie sich auf www.pwc.ch/bsi fĂźr unsere WEBinare an. Š 2013 PwC. All rights reserved. “PwCâ€? refers to PricewaterhouseCoopers AG, which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.

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Wie werden Verrechnungspreise von Steuerbehörden bewilligt? Welche Anforderungen müssen Sie dabei erfüllen? Wie vermeiden Sie Risiken?

Zertifikatslehrgang Experte Transfer Pricing: Verrechnungspreise fest im Griff – Steuerrisiken vermeiden! Richtig eingesetzt, minimiert Transfer Pricing die Streuerrate und optimiert erzielte Unternehmensgewinne. Der richtige Umgang mit Verrechnungspreisen auf rechtlicher und praktischer Ebene gehört zu den Aufgaben von Führungskräften und Sachbearbeiter/innen im Treuhandund Rechnungswesen sowie in der Unternehmensberatung. Erwerben Sie sich Kompetenz im Spezialgebiet der Verrechnungspreise. Im Zertifikatslehrgang Transfer Pricing werden Sie von Grund auf mit dem Thema vertraut gemacht und können ein komplettes Handbuch über die Verrechnungspreise erstellen. Weiter sind Sie in der Lage, eine Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen und abgeleitet davon eine passende VerrechnungspreisMethode zu evaluieren. Ausgewiesene Experten zeigen lösungsorientiert und praxisnah wie Verrechnungspreise bewilligt und auch verändert werden können. Das detaillierte Programm finden Sie unter www.veb.ch/Aus- und Weiterbildung

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veb.ch I Lagerstrasse 1 I Postfach 1262 I 8021 Zürich I Telefon 043 336 50 30 I Fax 043 336 50 33 I info@veb.ch I www.veb.ch


Eigentlich haben die Enthüllungen des amerikanischen Whistleblowers Edward Snowden nicht viel neue Tatsachen ans Licht gebracht. Schon immer wusste man, dass persönliche Daten in CloudSpeichern nicht sicher sind. Schon immer war klar, dass Geheimdienste und Staaten die Kommunikation im Internet leicht mithören und mitlesen können. An den Enthüllungen des ehemaligen NSA-Mitarbeiters war vor allem erschreckend, dass diese eigentlich bekannten Tatsachen nun schwarz auf weiss bestätigt wurden. Aber noch erschreckender war vielleicht die Reaktion der amerikanischen und britischen Regierungen, welche dieses Vorgehen als etwas Selbstverständliches verteidigen.

Die Autoren zeigen ganz konkret, wie potenzielle Arbeitgeber Internet-Dienste einsetzen, um das Online-Leben von Bewerbern zu durchkämmen oder wie Kinder von Geburt an von Unternehmen datentechnisch verfolgt werden, damit individuell Werbung platziert werden kann. Es wird auch geschildert, wie jemand am Flughafen landet und von den Einwanderungsbehörden abgewiesen wird – wegen eines albernen Beitrages eines Freundes auf einem sozialen Netzwerk. Diese Beispiele sind kein Zukunftsszenario mehr, sondern existieren ganz real in Form von Algorithmen, die im Internet «ihr Unwesen» treiben.

Eines haben die Enthüllungen von Edward Snowden und die Reaktionen der Geheimdienste und Regierungen gezeigt: Egal, wie aufrichtig zum Beispiel in der Schweiz Regierung und Aufsichtsbehörden versuchen uns zu schützen: die gesetzlichen Rahmenbedingungen werden den realen Entwicklungen immer hinterherhinken. Die Möglichkeiten der Datenspionage werden genutzt, wenn es technisch möglich ist – illegal von Staaten oder ganz legal von kommerziellen Unternehmen mit freiwillig hinterlassenen Daten.

Dagegen wehren, wenigstens teilweise, kann man sich etwa mit technischen Massnahmen wie mit der Verschlüsselung des eigenen Mail-Verkehrs oder der Nutzung von Online-Diensten, die ihre Daten in der Schweiz lagern. Einen wirklichen Schutz wird es aber nie geben, solange es kein gesellschaftliches Umdenken im Umgang mit persönlichen Daten gibt. Das Grundproblem ist unser sorgloser Umgang mit Informationen, über die wir eigentlich die Hoheit hätten. Schon nur privat geben wir heute freiwillig so viele Daten preis, dass das Übermass an Mitteilsamkeit im Internet grossen Schaden anrichten kann. Doch gesellschaftspolitischer Druck auf Staaten und Geheimdienste wird erst dann ernst genommen, wenn wir selber mit unseren Daten vorsichtiger und ernster umgehen. Diesem Problem nehmen sich Stefan Heuer und Pernille Tranberg in ihrem neuen Buch «Mich kriegt ihr nicht!» an. So zeigen sie zum Beispiel, wie Firmen von unseren freiwillig hinterlassenen Daten leben und profitieren und alle möglichen Informationen sammeln – über Geschmack, Religion, Alter, politische Überzeugung, Gesundheit, sexuelle Orientierung und sogar über unsere Freunde.

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Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo|media GmbH, Mürren

Besser ist es also, Vorsicht walten zu lassen und die Hoheit über die eigenen Daten zurückzugewinnen. Wie man dies im Alltag tun kann, beschreiben Heuer und Tranberg in ihrem neuen Buch (sie he Kasten).

Das Buch «Mich kriegt ihr nicht!» verstehen die beiden Autoren Stefan Heuer und Pernille Tranberg als Gebrauchsanweisung für einen aufgeklärten und misstrauischen Umgang mit Daten im Internet. Das Buch ist aber kein Plädoyer für den Verzicht auf das Internet im Allgemeinen. Denn auch die Autoren sagen, dass man an der Kommunikation im Internet teilnehmen muss, wenn man nicht den sozialen Ausschluss und die Behinderung der Karriere riskieren will.

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vebmedia

Eine Gebrauchsanweisung zur digitalen Selbstverteidigung


Regionalgruppen

Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen

Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum pri-

vaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»

Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.

Bern Espace Mittelland

Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein

Zürich

Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch

Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch

Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch

Nordwestschweiz

Zentralschweiz

Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch

Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch

2. Innerschweizer veb Controller Ride

Terrasse mit einem schönen Ausblick in die Alpen und interessanten Gesprächen rundeten den Vormittag ab. Den Abschluss bildete ein feines Dessert in Herzogenbuchsee.

31. August 2013, 9 Uhr, Gasthof Bären in Aarburg: 16 Personen trafen sich zum 2. Controller Ride.

Aktuelle Veranstaltungen Aktuelles zu den Steuern 14. Januar 2014

Es war ein toller Netzwerk-Anlass der etwas anderen Art. Die Organisatoren Luc F. Rösli und Thomas Widmer, Regionalgruppe veb.ch Zentralschweiz, freuen sich auf das nächste Jahr. Sind Sie auch dabei?

Die Sonne zeigte sich von der besten Seite, und so verliessen 3 Töff und 5 Cabi-Fahrer Aarburg Richtung Oensingen. Michael begleitete uns mit einem Citroën Méhari, der bereits als Oldtimer zu bezeichnen ist. Mit einem kleinen Benzintank kam der Motor rasch an seine Grenzen und vor dem Passwang war der erste Boxen-Stopp fällig. Anschliessend ging es Richtung Scheltenpass, wo zwei der Töfffahrer richtig Gas geben und uns die korrekte Kurventechnik zeigen konnten. Via Délemont, Moutier und Court fuhren wir auf einer engen und kurvenreichen Strecke nach Gänsbrunnen. Weiter ging es auf den Weissenstein, wiederum eine spezielle Herausforderung für unsere Töfffahrer, die uns nun nur noch ihre Hinterräder zeigten. Ein feines Mittagessen auf der

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Wie soll man in einer Zeit informieren, wenn viele damit kämpfen, die Informationsflut zu bewältigen? Bei der Kommunikation ist veb.ch bestrebt, Wichtiges von Unwichtigem zu trennen und unterschiedliche Bedürfnisse bei der Informationsaufnahme zu berücksichtigen. So sind neue Kommunikationsmittel wie Podcasts oder Apps jüngst für unsere Mitglieder entstanden. Der Anspruch von veb.ch lautet, über Aktuelles und Neues in unserer Branche zu berichten, um veb.ch-Mitglieder beruflich weiter zu bringen. Unsere Mitglieder sollen einen Wissensvorsprung haben und auf dem neusten Stand der Entwicklungen in unserer Branche sein.

Verbandszeitschrift r&c Das vorliegende Fachmagazin und offizielle Organ «rechnungswesen & controlling» des veb.ch spielt in der Kommunikation an unsere Mitglieder eine wichtige Rolle. Die Zeitschrift erscheint viermal pro Jahr in einer Auflage von 12 000 Exemplaren. Die Themen sind vielfältig, der Praxisbezug hoch. Mitglieder von veb.ch werden mit Fachbeiträgen, mit neuen Angeboten in der Aus- und Weiterbildung, Informationen aus den Regionalgruppen und vielem mehr à jour gehalten.

Aus dem veb.ch

veb.ch kommuniziert vielfältig

Liebe Mitglieder, liebe Leserinnen und Leser

Webauftritt veb.ch Auf veb.ch sind alle wichtigen und nützlichen Informationen zum Verband per Klick abrufbar. Hier finden unsere Mitglieder News aus allen Bereichen: zum Verband, zur Aus- und Weiterbildung mit Anmeldemöglichkeiten, zu den Regionalgruppen, zu unseren Dienstleistungen veb.job und getAbstract und vieles mehr. veb.ch Gehaltsrechner Wie sehen die Lohnstrukturen pro Region aus? Mit dem Gehaltsrechner können Salärdaten ermittelt werden.

Region

Alter 20 – 29

50 – 59

30 – 39

60 – 65

40 – 49

veb.ch

vebmedia.ch Ausbildung

Ein Seminar verpasst? Ausgewählte Referate werden gestaffelt auf der Plattform vebmedia aufgeschaltet und können nachträglich mitgehört werden. So sind die Stimmen unserer Experten, unabhängig von Zeit und Ort, hörbar. Der gewünschte Beitrag ist auf der Plattform vebmedia.ch als Podcast herunterladbar. Auch passende Literaturtipps sind auf der Plattform zu finden. veb.ch-Mitglieder erhalten beim orell füssli Verlag (www.ofv.ch) 20% und beim Verlag SKV (www.verlagskv.ch) 15% Rabatt auf alle Bücher.

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Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Eidg. Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen

Haben Sie Spannendes und Wichtiges aus unserer Branche zu berichten? Oder haben Sie Verbesserungsvorschläge für unsere Verbandszeitschrift «r&c»? Ihre Beiträge sind willkommen – senden Sie diese und Ihre Kommentare an info@veb.ch. Wir setzen uns mit Herzblut dafür ein, dass wir Sie auch im nächsten Jahr von neuem überraschen können. Für Ihre Treue danken wir und freuen uns, wenn Sie uns dabei weiter begleiten. Frohe Festtage und ein glückliches,erfolgreiches neues Jahr! Melitta Bischofberger Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes

Hierarchiestufe Management Kader Sachbearbeitung

App zum Schulkontenrahmen Der Schweizer Kontenrahmen KMU soll vermehrt in die Aus- und Weiterbildung Eingang finden. Deshalb ist der Schulkontenrahmen unter dem Namen «veb.ch» als kostenloses App in den Stores erhältlich. Das App wurde sowohl für Smartphones wie auch für Tablets konzipiert. Themen wie zum Beispiel die Budgetierung, das neue Rechnungslegungsrecht, bewährte Modelle der Problemlösung etc. sind weitere Dokumente, die mit diesem App gratis zum Download verfügbar sind. rechnungswesen & controlling

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Aus dem veb.ch

Veranstaltungen und Adressen

veb.ch

Controller Akademie AG Zürich

veb.ch demnächst

Talacker 34, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch

26. 2. + 5. 3. 2014, Seminar Excel für Controller, Zürich 1. + 8. 4. 2014, Excel-Seminar zur Darstellung von Zahlen im Reporting, Zürich 30. 4. 2014, Seminar Excel für Controlling Profis, Zürich 20. 5. 2014, Seminar Excel für Olap Cube, Zürich 19. + 26. 6. 2014, Seminar Excel für Treuhänder und Buchhalter, Zürich 10. 9. 2014, Beginn Studiengang Diploma as IFRS-Accountant, Zürich 19.10. 2014, Beginn Studiengang für eidg. dipl. Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich 21.10. 2014, Beginn Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen, Zürich 22.10. 2014, Beginn Praxisstudium Controlling, Zürich 23.10. 2014, Beginn Kurzstudiengang Credit (Debitoren) Management, Zürich 28. + 29.10. 2014, IFRS Update (Tage einzeln buchbar), Zürich

Tagesseminare Jahresabschlussplanung 2013 23. Januar 2014 Das neue Rechnungslegungsrecht 11. März 2014 Das neue SchKG 26. Juni 2014

acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Rue de Neuchâtel 1 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch Politischer Beirat Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)

Lehrgänge Personaladministration: Start am 26. Februar 2014 Experte Transfer Pricing: Start am 28. Februar 2014 Experte Swiss GAAP FER: Start am 4. März 2014 CH-Mehrwertsteuer: Start am 6. März 2014 Die Konzernrechnung Start am 14. April 2014 IFRS Anwenderwissen: Start am 22. April 2014 Immobilien: Start am 30. April 2014 Die eingeschränkte Revision: Start am 22. Mai 2014 Kurse im House of Accounting Kontenrahmen KMU 6. Februar 2014, nachmittags Eingeschränkte Revision 25. Februar 2014, nachmittags Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch. Unsere Partner

Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12’000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8021 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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