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rechnungswesen & controlling
Diener zweier Herren oder der Fluch der Matrixorganisation Das Burnout-Syndrom oder das Ausgebranntsein ist nicht nur ein modischer Hype. Zunehmend leiden Mitarbeitende an emotionaler Erschöpfung, sind nur noch reduziert leistungsfähig, enden monatelang im Krankenstand, Rückkehr ungewiss. Die Ursachen sind vielfältig: permanenter Zeitdruck, zu viel Verantwortung, alles wird immer anspruchsvoller und komplexer, häufige Störungen bei der Arbeit, 24 Stunden an 7 Tagen die Woche erreichbar, mangelnde Wertschätzung oder ständige Beschäftigung mit einer ungewissen Zukunft. Manch einer hat das Gefühl, die hohen beruflichen Anforderungen mit den eigenen Fähigkeiten und Ressourcen nicht bewältigen zu können. Eine weitere und nicht unwichtige, häufige Ursache ist meiner Beobachtung nach die Matrixorganisation. Die Matrix ist eine Mehrlinienorganisation, bei welcher der Mitarbeiter schlussendlich mindestens zwei gleich- und weisungsberechtigten Vorgesetzten gegenüber verantwortlich ist. Anwendung findet dieses Modell hauptsächlich in grossen Unternehmen, bei denen mindestens zwei Gliederungsdimensionen für die Wettbewerbsfähigkeit wichtig sind – dies ist häufig bei international tätigen Unternehmen der Fall. Die Verrichtungsgliederung, das heisst die Gliederung nach Funktionsbereichen wie beispielsweise Beschaffung, »»» Fortsetzung Seite 4
Schweizer Kontenrahmen KMU: Kann der «Käfer» weiterverwendet werden? Die Konzernrechnung nach dem nRLR und die passende Weiterbildung Anwendung des nRLR: Seminarbericht und Podcasts Schreibcoaching: Der kluge Weg zu einer umfassenden Schreib- und Sprachkompetenz
Wir heissen 85 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Patricia Abt-Guzman Corinna Aggeler Martina Amrein Snjezana Babic Arno Baumeler Livia Beck Silvia Bernhard Jasmin Bertschi Ruth Binggeli Eve Bissegger Martina Blaser Sebastian Böhner Tamara Bruderer Thea Bucher Silvia Bütikofer Michaela Danz Heinz Egli Martina Eiholzer Pascale Enz David Ernst Markus Feusi Jörg Frei Marianne Frey-Zürcher Sabrina Frisenna Manuela Früh-Eberle Marc Gabathuler Anna Gamper Beatrice I. Gasser Agnes Georg
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Carmen Grmaca Marco Gross Nicole Guyan Patrick Hasen Thomas Hildebrand Christian Hofmann Martina Ineichen Erwin John Anita Kägi Isabelle Keller Claudia Keller Andreas Keusen Martin Knecht Nicole Kocher Stefanie Krippes Vesna Kusigerski André Kym Andrea Lazic Céline Liechti Jutta Lindemann Esther Liniger Rahel Müller Stefanie Müller Klemens Müller Vita Müller Roland Neuenschwander Stephan Pfiffner Janine Rietli Markus Rohner
Rosmarie Rufibach Alexandra Sager Simone Saladin Mischa Sammer Marcos Santana Christoph Schär Michael Schefer Myriam Schlienger Nicolas Schmid Peter Schneider Sandra Schwager Patrick Sommer Ines Staub Markus Steiger Raphael Stirnimann Remo Tschudi Ernest Ukaj Daniela Vogel Elvira Wacker Monika Weibel Florian Wendel Andrea Widmer Priscilla Pieternella Willy den Dekker Sandra Wipf Thomas Wipf Lihuan Zhao Hame Nadja Zimmermann
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8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch
Editorial
Inhaltsverzeichnis Editorial Diener zweier Herren
Schreibcoaching 1
Schreib- und Sprachkompetenz
Controlling
vebmedia
Geldflussrechnung als Chance für Unternehmenssteuerung
Legale Streamingdienste
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Aus dem veb.ch Rechnungslegung Kapitalveränderung nach FER 21
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Segmentberichterstattung für kotierte Unternehmen 13 Die Konzernrechnung nach nRLR
Regionalgruppen
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Aus der Geschäftsstelle
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Aktuelle Veranstaltungen
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Schweizer Kontenrahmen KMU Weiterverwendung von «Käfer»?
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Revision Swiss Quality & Peer Review AG
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Neue Vorschriften eingeschränkte Revision
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Steuern Rückerstattung der Verrechnungssteuern
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MWST News
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Swisco TVA-news
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Recht Aktuelle Gerichtsentscheide/Gesetzesänderungen 27
Aus- und Weiterbildung Aus der Controller Akademie
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Podcast zum nRLR-Seminar
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Persönlich Interview mit Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin veb.ch
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Personalwesen vebjob
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getAbstract Wer falsch rechnet, den bestraft das Leben
Inhaltsverzeichnis
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Produktion, Marketing bildet typischerweise die vertikale Dimension (Linieninstanz), während die Objektgliederung – beispielsweise die Gliederung nach Märkten, Produkten oder Regionen – die horizontale Dimension (Matrixinstanz) bildet. Das Problem: Durch die Mehrfachunterstellung wird der Mitarbeitende Diener zweier Herren und diese tragen einiges auf seinem Buckel aus: Kompetenzkonflikte, Machtkämpfe und unbefriedigende Kompromisse, Zurechnungsprobleme von Erfolgen und Misserfolgen. Hinzu kommt ein hoher Kommunikationsaufwand, die Anforderungen übersteigen die Ressourcen. Und wie oft schlägt einer der zwei Vorgesetzten den Sack, also den Mitarbeitenden, und meint den Esel – Stellvertreterkriege vom feinsten! Schlechtes Betriebsklima mit Intrigen und Mobbing, schwerfällige und lang andauernde Entscheidungsfindung oder Abnahme der Leistungsbereitschaft wegen mangelnder Wertschätzung sind weitere Folgen. Andererseits: Nur allzu leicht kann der Mitarbeitende seine zwei Chefs ausspielen. Mitarbeitende wollen einen Chef zum «Anfassen», sie wollen nicht «Schnittstelle» sein. Wenn ihre Bedürfnisse und Erwartungen permanent nicht ernst genommen werden, verwandeln sich motivierte Menschen zu irgendeinem Zeitpunkt in Verweigerer. Hier ist der direkte Vorgesetzte in der Pflicht, mit Sozialkompetenz und Empathie. Positives Feedback und konstruktive Rückmeldungen zum gemeinsamen Erreichen gesetzter Ziele sind wichtige Motivationsfaktoren. Fehlen diese, führt dies oft zur inneren Kündigung. Nur begeisterte Mitarbeitende werden das Unternehmen vorwärts bringen. Aber verdoppeln sich bei zwei Chefs dann die «Streicheleinheiten»? Ich glaube eher: Das Gegenteil ist der Fall. Zur Matrixorganisation gehört unabdingbar auch eine (Konzern)zentrale, auch diese ist oftmals ein empfundenes, frustrierendes Ärgernis. Allerdings ist dies kein heutiges Phänomen, hat doch bereits im Jahre 1925 Kurt Tucholsky dieses Thema auf seine einmalige Art aufgenommen: «Die Zentrale weiss alles besser. Die Zentrale hat die Übersicht, den Glauben an die Übersicht und eine Kartothek. In der Zentrale sind die Männer mit unendlichem Stunk untereinander beschäftigt, aber sie klopfen dir auf die Schulter und sagen: ‹Lieber Freund, Sie können das von Ihrem Einzelposten nicht so beurteilen! Wir in der Zentrale...›»
In der Zentrale sitzen nicht die Klugen, sondern die Schlauen. Wer nämlich seine kleine Arbeit macht, der mag klug sein – schlau ist er nicht. Denn wäre er‘s, er würde sich darum drücken, und hier gibt es nur ein Mittel: das ist der Reformvorschlag. Der Reformvorschlag führt zur Bildung einer neuen Abteilung, die – selbstverständlich – der Zentrale unterstellt, angegliedert, beigegeben wird … Einer hackt Holz, und dreiunddreissig stehen herum – die bilden die Zentrale. Die Zentrale ist eine Einrichtung, die dazu dient, Ansätze von Energie und Tatkraft der Unterstellten zu deppen. Der Zentrale fällt nichts ein, und die anderen müssen es ausführen. Die Zentrale ist eine Kleinigkeit unfehlbarer als der Papst, sieht aber lange nicht so gut aus. Der Mann aus der Praxis hat’s demgemäss nicht leicht. Er schimpft furchtbar auf die Zentrale, zerreisst alle ihre Ukase in kleine Stücke und wischt sich damit die Augen aus. Dies getan, heiratet er die Tochter eines Obermimen, avanciert und rückt in die Zentrale auf, denn es ist ein Avancement, in die Kartothek zu kommen. Dort selbst angelangt, räuspert er sich, rückt an der Krawatte, zieht die Manschetten gerade und beginnt zu regieren: als durchaus gotteingesetzte Zentrale, voll tiefer Verachtung für die einfachen Männer der Praxis, tief im unendlichen Stunk mit den Zentralkollegen – so sitzt er da wie die Spinne im Netz, das die anderen gebaut haben, verhindert gescheite Arbeit, gebietet unvernünftige und weiss alles besser. (Diese Diagnose gilt für Kleinkinderbewahranstalten, Aussenministerien, Zeitungen, Krankenkassen, Forstverwaltungen und Banksekretariate, und ist selbstverständlich eine herzhafte Übertreibung, die für einen Betrieb nicht zutrifft: für deinen.) Es grüsst Sie aus der veb.ch Zentrale
Ihr Präsident, Herbert Mattle
Die Zentrale hat zunächst eine Hauptsorge: Zentrale zu bleiben. Gnade Gott dem untergeordneten Organ, das wagte, etwas selbständig zu tun! Ob es vernünftig war oder nicht, ob es nötig war oder nicht, ob es da gebrannt hat oder nicht – erst muss die Zentrale gefragt werden. Wofür wäre sie denn sonst Zentrale! Dafür, dass sie Zentrale ist! Merken Sie sich das. Mögen die draussen sehen, wie sie fertigwerden!
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Editorial
Geldflussrechnung als Chance für die Unternehmenssteuerung Eine Geldflussrechnung kann durch gezielte Massnahmen in ein an Geldflüsse orientiertes Unternehmenssteuerungsinstrument überführt werden. Das Reifegradmodell zeigt dazu eine modulare, pragmatische Vorgehensweise auf, um Anpassungen vorzunehmen und damit Optimierungspotenziale für das Unternehmen zu identifizieren.
1 Allgemeine Situation im Finanzmarktumfeld
Christian Million ist verantwortlich für das Business Segment Treasury & Capitalmanagement im Competence Center Controlling & Finance bei Horváth & Partners
Auch sieben Jahre nach dem Beginn der globalen Finanzkrise weisen CFOs dem Thema «Kapitalrisikosteuerung» höchste Priorität zu. Denn durch die sich stetig verändernden internationalen Märkte stehen Unternehmen weiterhin vor der Herausforderung, ihr Kapital möglichst effizient einzusetzen. Darüber hinaus führen regionale Krisenherde zu einem volatilen und risikoreichen Finanzmarktumfeld, das in den Finanz- und Treasuryabteilungen immer wieder zu neuen Fragestellungen führt. Und schliesslich berücksichtigen Finanzinstitute weiterhin verstärkt die Gegenparteirisiken, was für die Unternehmen die Fremdkapitalaufnahme schwieriger und vor allem teurer macht.
Ausgehend von dieser Situation sehen sich Finanzabteilungen von Konzernen unterschiedlichen Herausforderungen ausgesetzt. Für ihre UnterRico Müller nehmenssegmente in wirtschaftlich ist verantwortlich für schwierigen Situationen (u.a. wegen Accounting-Themen Standort) wird versucht, gebundene im Competence Center Controlling & Liquidität freizusetzen bzw. abzuFinance bei Horváth sichern sowie globale Liquiditätsrisi& Partners ken abzuschätzen, um Handlungsspielräume zu schaffen, die einer erschwerten Aussenfinanzierung entgegenwirken. Demgegenüber konzentriert man sich aus Konzernsicht für Unternehmenssegmente in wirtschaftlich guten Situationen auf die (Innen-) Finanzierung von Wachstum und Investitionen sowie auf die Optimierung der Prozesse und der Steuerung (Prozesseffizienz).
Controlling
Um diese Herausforderungen im Rahmen der finanziellen Unternehmenssteuerung effizient ausbalancieren zu können, hat sich die Rolle des Treasury in den vergangenen Jahren dynamisch weiterentwickelt. Hatte der Treasurer in der Vergangenheit vorwiegend die Rolle eines Finanzierungsmanagers inne, tritt er nun vermehrt als Risiko- und sogar Revenuemanager in Erscheinung. Die Steuerung der entsprechenden Liquiditätsströme gewinnt damit an Bedeutung, die Einführung einer kontinuierlichen Geldflussrechnung entwickelt sich zu einer wichtigen Steuerungsgrösse und ist in der Schweiz neu unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich gefordert. 2 Neues Rechnungslegungsgesetz gemäss Schweizer Obligationenrecht 2.1 Geldflussrechnung als Pflichtbestandteil der Jahresrechnung unter bestimmten Voraussetzungen Auf den 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsgesetz im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) in Kraft getreten. Es ist nach Ablauf der Übergangsphase spätestens auf Geschäftsjahre, beginnend am oder nach dem 1.1.2015, anzuwenden, bei Konzernabschlüssen ein Jahr später. Das neue Gesetz kann als Antwort auf die oben geschilderten finanzwirtschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre verstanden werden. Dabei erhält das neue Rechnungslegungsgesetz für kleine Unternehmen Erleichterungen; wirtschaftlich bedeutende Unternehmen müssen hingegen zusätzliche, qualifizierte Anforderungen erfüllen. Dies gilt zum Beispiel für Unternehmen, die zu einer ordentlichen Revision gemäss Art. 727 OR verpflichtet sind. Sie haben neue Anforderungen an den Geschäftsbericht zu erfüllen; unter anderem ist die Einführung einer Geldflussrechnung als Teil der Jahresrechnung verlangt.
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Abbildung 1: Pflicht zur ordentlichen Revision gemäss Art. 727 OR
2.2 Herausforderungen bei der Einführung einer Geldflussrechnung Bei der Einführung einer Geldflussrechnung können sich diverse grössere Herausforderungen stellen, und diese unterscheiden sich dahingehend, ob der Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit («Operating Cash Flow») direkt oder indirekt ermittelt wird. Aus der Praxis sind vor allem Probleme rund um die Verfügbarkeit und die Qualität der Basisdaten sowie solche rund um die bestehenden IT-Systeme mit den damit im Zusammenhang stehenden Prozessen bekannt: Verfügbarkeit der Basisdaten: Im Gegensatz zu der indirekten Ermittlung, bei der die Geldflussrechnung erst nach der Erstellung der Erfolgsrechnung und der Bilanz zur Verfügung steht, sind die Daten bei der direkten Ermittlung schon nach der Buchung der Kontoauszüge verwendbar. Als Konsequenz bedeutet das, dass die Daten bei der direkten Ermittlung für eine operative Steuerung früher zur Verfügung stehen. Qualität der Basisdaten: Bei der Ermittlung der Daten für die Geldflussrechnung ist die Qualität der Basisdaten entscheidend. Es ist jedoch möglich, dass bei der indirekten Ermittlung die nichtzahlungswirksamen Positionen aus Bilanz und Erfolgsrechnung nicht kategorisch ausgeschlossen werden können, was zu einem grossen manuellen Anpassungsaufwand des Berechnungssatzes führt. Bei der direkten Ermittlung kann bei fehlender Durchgängigkeit der Belegkette
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die entsprechende Zuordnung zu den Positionen der Geldflussrechnung nicht durchgeführt werden, was ebenfalls zu manuellen Anpassungen und zu Schwierigkeiten bei der Interpretation der Veränderung der Geldflüsse führen kann. Bestehende IT-Systeme und -Prozesse: Der Themenkomplex IT-Systeme und -Prozesse zeigt sowohl die oft fehlende systemtechnische Unterstützung der Erstellung einer Geldflussrechnung als auch die damit zusammenhängende Prozessintransparenz auf. Der häufige Einsatz von Excel als Planungs- und Reporting-Tool bedeutet in der Regel eine Vielzahl von Medienbrüchen, manuellen (Abstimmungs-) Vorgängen und eine Detaillierung, die für eine proaktive Steuerung nicht ausreicht. Darüber hinaus ist das Wissen, wie die Geldflussrechnung durchgeführt werden soll, oft auf einzelne wenige Personen im Unternehmen beschränkt.
In der Summe lässt sich sowohl für die indirekte als auch für die direkte Ermittlung festhalten, dass es für den Einsatz der Geldflussrechnung als Steuerungsgrösse noch weitreichendes Verbesserungspotenzial gibt. Für die alleinige Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 961 b OR i.V.m. IAS 7 (International Financial Reporting Standards) sind die vorhandenen Mechanismen in der Regel relativ schnell ausreichend. Um allerdings die Geldflussrechnung in ein an Geldflüsse orientiertes Steuerungsinstrument zu erweitern, sind systemmässige Ergänzungen und Prozessanpassungen notwendig.
Controlling
3 Geldflussrechnung gemäss gesetzlichen Anforderungen Wie bereits angedeutet, lässt sich die Umsetzung der Geldflussrechnung anhand der gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der Jahresabschlusserstellung durch die indirekte Methode einfach umsetzen. Ausgehend vom: Periodenergebnis +/- Abschreibungen/Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens +/- Veränderungen des Nettoumlaufvermögens +/- sonstige nicht zahlungswirksame Aufwendungen/ Erträge errechnet sich der
müssen, um diese Kennzahl aktiv steuern zu können. Wesentliche Elemente sind dabei die Plan-Geldflussrechnung und die Ist-Geldflussrechnung, welche als Einflussfaktoren für die Planung dienen. 4 Von der Geldflussrechnung zum Steuerungselement Um die Geldflussrechnung zu einem Steuerungsinstrument werden zu lassen, sind weitere Anpassungen notwendig. Dazu hat Horváth & Partners ein modular aufgebautes Reifegradmodell entwickelt, welches erlaubt, eine Geldflussrechnung in einfachen Schritten in eine integrierte Liquiditätsplanung überzuführen. Der in der Abbildung 2 aufgezeigte modulare Lösungsansatz ist pragmatisch und garantiert einen nachhaltigen Nutzen:
Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit. Die vorher beschriebene Form der Ermittlung des Geldflusses kann natürlich nicht zur operativen Steuerung herangezogen werden, da die Ermittlung für diesen Zweck deutlich zu spät erfolgt und jegliche Planungskomponenten unberücksichtigt lässt, da eine PlanBilanz und eine Plan-Erfolgsrechnung in der Regel nicht tagesaktuell vorgehalten werden können. Ein Unternehmen, deren Unternehmenssteuerung davon ausgeht, dass Liquidität (als Resultat aus den Geldflüssen) einen wesentlichen Faktor für die Performance darstellt, wird weitergehende Mechanismen einführen
Das Modul 1: Aufsetzen einer Geldflussrechnung nach OR / IAS 7 Die Beschreibung der Standardvorgehensweise zur Ermittlung der Geldflussrechnung wurde bereits unter 3. vorgestellt. Nutzen: Eine Geldflussrechnung ist eingeführt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Daten- und Prozessqualität ist ordnungsgemäss und garantiert eine unverzerrte Geldflussrechnung. Das Modul 2: Optimierung der Geldflussrechnung Die Optimierung der Geldflussrechnung orientiert sich an drei definierten Handlungsfeldern. Zunächst
Analyse & Konzeption – Reifegradmodell
Best-Practice Steuerungsmodell
Abbildung 2: Module des Horváth & Partners-Reifegradmodells
Controlling
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sind die Themenbereiche Daten und Reporting zu nennen, die sich im Hinblick auf die Datenqualität und die Zuordnungslogik, die Automatisierung und das Reporting mit Optimierungen in diesen Bereichen beschäftigen. Die zugrundeliegenden Prozesse sind weitere Bausteine, welche im Rahmen der Optimierung betrachtet werden müssen. Zu guter Letzt werden Rollen und Verantwortlichkeiten, die für eine Verankerung der Cash-Steuerung in der Zielvereinbarung notwendig sind, optimiert und festgelegt. Nutzen: Die Zuordnungslogik der Geldflüsse und die Fähigkeit, Geldflussinformationen zu interpretieren, sind optimiert und manuelle Anpassungen bei der Erstellung auf ein Minimum reduziert. Des Weiteren sind schlanke Prozesse mit einem Minimum an Schnittstellen etabliert sowie Rollen und Verantwortlichkeiten definiert. Das Modul 3: Konzeption und Zielbild des Reifegradmodells Die Konzeption der weitergehenden Steuerung durch Liquiditäts-Kennzahlen ist ein wesentliches Element des dritten Moduls. Dadurch wird letztlich definiert, wie eine solche Steuerung erfolgen soll. Dabei reicht die Spannweite von einfachen Optimierungen bis hin zur tagesgenauen Planung auf Basis von Plan-Bilanzen mit Hochrechnungen. Nutzen: Massnahmen zur optimalen Nutzung der Geldflussrechnung sind definiert, und das Zielbild ist nach einem Abgleich mit Best-PracticeAnsätzen und mit der bestehenden IT-Systemlandschaft gemäss Reifegradmodell erstellt. Die konzeptionelle Grundlage für die Implementierung eines optimalen Steuerungsmodells ist somit gelegt. Das Konzept soll in den Modulen vier bis sechs umgesetzt werden. Das Modul 4: Plan-Geldflussrechnung Die Plan-Geldflussrechnung ist ein wesentlicher Baustein für eine aktive Steuerung der LiquiditätsKennzahlen. Nur durch eine laufende Aktualisierung ist es möglich, die relevanten Einflussfaktoren herauszufiltern und in die aktive Steuerung einzubringen. Nutzen: Die Plan-Geldflussrechnung mit indirekter Methode aus der Plan-Bilanz und der Plan-Erfolgsrechnung ist abgeleitet und in das unternehmensweite Steuerungskonzept integriert.
Planung wertvolle Informationen für den weiteren Geschäftsverlauf zur Verfügung. Nutzen: Der Geldfluss kann mittels direkter Methode ermittelt werden, und eine Liquiditätssteuerung auf der Basis des tatsächlichen Geldflusses zur Abbildung realer Liquiditätsveränderungen ist möglich. Die Geldflussrechnung kann nun auch neben dem externen Berichtswesen als internes Steuerungsinstrument verwendet werden. Das Modul 6: Liquiditätsplanung Das sechste und letzte Modul ist die Zusammenführung der vorangegangenen Module und zeigt die integrierte Lösung der Geldflussrechnung und der Liquiditätssteuerung auf. Die Liquiditätsplanung aus Sicht der kurz-, mittel- und langfristigen Steuerung dient der optimalen Liquiditätssteuerung im Unternehmen. Darauf aufbauend lassen sich die weiteren Kennzahlen ableiten. Nutzen: Ein optimales Steuerungsmodell zur Liquiditätssteuerung auf der Basis der beiden Berechnungslogiken (indirekt/direkt) ist umgesetzt und in die bestehende IT-Systemlandschaft integriert. Der tatsächliche Geldfluss ist im Best-Practice-Ansatz optimal steuerbar und der Zusammenhang zwischen dem Geldfluss und dem Ergebnis analysierbar. 5 Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass sich die neuen Anforderungen gemäss dem Schweizerischen Obligationenrecht an den Geschäftsbericht der Unternehmen durch einfache Massnahmen umsetzen lassen. Die indirekte Ermittlung der Geldflussrechnung reicht für eine optimale Liquiditätssteuerung im Unternehmen jedoch nicht aus. Das von Horváth & Partners entwickelte Reifegradmodell arbeitet die Massnahmen, die ein Unternehmen zur Überleitung ihrer Geldflussrechnung in ein Steuerungsinstrument wie die Liquiditätsplanung ergreifen muss, transparent heraus. Das Optimierungspotenzial, welches sich durch den Einsatz eines solchen Führungsinstruments ergibt, bringt nachhaltige Wettbewerbsvorteile.
Das Modul 5: Liquiditäts-Ist-Rechnung Die Liquiditäts-Ist-Rechnung ist ein weiterer wichtiger Baustein für die Steuerung. Nur durch den Einsatz der Ist-Rechnung können Erkenntnisse aus der Vergangenheit in die Planung miteinbezogen werden. Saisonale Schwankungen können in der Planung durch Vergangenheitswerte prognostiziert werden, und vor allem stehen für die kurzfristige
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Controlling
Kapitalveränderungsrechnung nach FER 21 – noch sind Nonprofit-Organisationen unterschiedlich transparent Die Rechnung über die Veränderung des Kapitals ist gemäss Swiss GAAP FER 21 (FER 21) ein Bestandteil der Jahresrechnung von NonprofitOrganisationen (NPO). Neben den Beständen und Veränderungen im Organisations- sowie im Fondskapital beschreibt sie die Verwendungsbeschränkungen der jeweiligen Mittel. Eine Untersuchung der Jahresrechnungen von 384 NPO kommt zum Schluss, dass der Ausweis ganz unterschiedlich erfolgt.
Lea Strub, BSc. in Betriebsökonomie, ist Absolventin des FFHSBachelorstudiengangs Betriebsökonomie.
Daniela Schmitz, Dr. oec., ist wissenschaftliche Projektleiterin am Institut für Management und Innovation (IMI) der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) in Regensdorf.
1. Ausgangslage Gemäss einer Erhebung der schweizerischen Zertifizierungsstelle für gemeinnützige, Spenden sammelnde Organisationen (Zewo) haben Schweizer im Jahr 2012 über 1.6 Miliarden Franken gespendet (+28 Mio. zum Vorjahr). Kein Wunder zählt die Schweiz zu den spendenfreudigsten Ländern der Welt. Spender und Stifter haben ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob die überlassenen Mittel auch tatsächlich zweckgemäss eingesetzt worden sind. Darum sind FER-21-Anwender zur Erstellung einer «Rechnung über die Veränderung des Kapitals» verpflichtet. Die Kapitalveränderungsrechnung ist sozusagen das besondere Herzstück einer NPOJahresrechnung. Da FER 21 einen gewissen Spielraum sowohl bei der Gruppierung von Fonds als auch bei deren Bezeichnung zulässt, zeigt sich in der Praxis ein ganz unterschiedlicher Ausweis der Kapitalveränderungsrechnung. 2. Kapitalveränderungsrechnung
Die Rechnung über die Veränderung des Kapitals ist verpflichtender Bestandteil der NPO-Jahresrechnung (FER 21/13). Üblicherweise in Form eines sog. «Spiegels» weist sie die
Rechnungslegung
Bestände und Veränderungen in den einzelnen Positionen sowohl des Organisationskapitals als auch des Fondskapitals aus (FER 21/30–31). Die erforderliche Abgrenzung zwischen Fonds- und Organisationskapital erfolgt anhand der externen bzw. internen Zweckbestimmung (FER 21/50). Demnach werden Mittel, die einer einschränkenden Zweckbestimmung durch Dritte (in der Regel Spender) unterliegen, unter dem Fondskapital ausgewiesen. Das Organisationskapital umfasst von der Trägerschaft zur Verfügung gestellte oder erarbeitete Mittel, über die die NPO – zumindest im Sinne ihres übergeordneten Zwecks – frei verfügen kann. Hierbei verlangt FER 21/31, die bestehenden Verwendungsbeschränkungen anzugeben. Beim Ausweis können Positionen grundsätzlich zusammengefasst werden, sofern diese gleichartig sind (z.B. Teil eines Projekts, eines geographischen Gebiets, einer Gruppe von Begünstigten). Unter Umständen kann es Verschiebungen zwischen den Positionen geben, z.B. wenn ein Hilfsprojekt abgeschlossen ist und die noch verbleibenden Mittel einem anderen Fonds mit ähnlicher Zweckbindung zugeordnet werden. Solche Transfers sind einzeln auszuweisen und im Anhang zu begründen (FER 21/32). In Anhang 4 zu FER 21 findet sich ein «rein illustratives» Beispiel zur Kapitalveränderungsrechnung. Dieses dient den NPO nicht nur als Orientierung, sondern ist auch im Hinblick auf einen einheitlichen Ausweis von Vorteil – ohne jedoch den notwendigen individuellen Gestaltungsspielraum einzugrenzen. 3. Untersuchungsergebnisse im Überblick In einer empirischen Untersuchung im Rahmen einer Bachelorarbeit wurde die Kapitalveränderungsrech-
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nung von 384 FER-21-Anwendern eingehend untersucht. Nachfolgend einige besonders erwähnenswerte Ergebnisse: Ungenaue Abgrenzung zwischen Organisations- und Fondskapital Bei 31 Organisationen ist für den Berichtleser die externe oder interne Zweckbindung der Mittel nicht klar ersichtlich und die Zuordnung zum Fonds- bzw. Organisationskapital nicht nachvollziehbar. Im Organisationskapital von weiteren 18 Organisationen finden sich Positionen mit externer Zweckbestimmung. Enorme Spannweite bei der Anzahl ausgewiesener Positionen Die Mehrheit der untersuchten NPO gliedert das Organisationskapital bloss in zwei (23%) oder drei (21%) Positionen; der Durchschnitt liegt bei 4.3 Positionen. Ähnlich stellt sich die Situation beim Fondskapital dar: Knapp die Hälfte der untersuchten NPO weisen dort eine (20%), zwei (13.4%) oder drei (12.5%) Positionen aus. Ein besonderes Augenmerk ist aber auf die Spannweite der Anzahl ausgewiesener Positionen zu werfen.
Für das Organisationskapital reicht diese von einer einzelnen Position bis hin zu mehr als 12 Positionen. Noch beachtlicher zeigt sich die Situation beim Fondskapital, bei dem von einer bis zu mehr als 20 Positionen, in einem Fall sogar bis weit über 100 Positionen ausgewiesen werden. Uneinheitliche und ungenaue Darstellung Immerhin jede fünfte NPO (17.2%) übernimmt die Darstellung der Kapitalveränderungsrechnung aus Anhang 4 von FER 21 beinahe unverändert. Doch selbst in diesen Fällen bleiben relevante Informationen aus. So werden beispielsweise in der Spalte «Zugänge» alle zu einer Position zufliessenden Mittel ausgewiesen, ohne näher aufzuschlüsseln, ob es sich hierbei um neu erhaltene Mittel oder interne Erträge nach FER 21/50 handelt. Entgegen der Bestimmung von FER 21/32 werden Transfers zwischen den Positionen oftmals weder einzeln aufgezeigt noch näher begründet. Unklare Beschreibung zur Zweckbestimmung Auch wenn FER 21/31 eine Angabe zur Zweckgebundenheit der Mittel verlangt, kann der Berichtleser die-
Angabe der Zweckbestimmung in der Rechnung über die Veränderung des Kapitals (Aids Hilfe Luzern, Jahresrechnung 2012, S. 14.) Zweckgebundene Fonds Fonds Einzelhilfe Zweck: Punktuelle Unterstützung Betroffener in Notsituationen …
Angabe der Zweckbestimmung im Anhang (Blutspende SRK Schweiz AG, Jahresrechnung 2012, S. 5.) Solidaritätsfonds Blutstammzellen
Das Reglement ordnet die Ausrichtung von freiwilligen Unterstützungsbeiträgen an Personen, die in der Folge einer Entnahme von Blutstammzellen einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, dessen Zusammenhang mit der Entnahme nicht ausgeschlossen werden kann.
Fonds Rare Donor File
Der Fonds Rare Donor File hat zum Zweck, Mittel bereitzustellen für die Rekrutierung von seltenen Spendern.
SBST Fonds
[…] Der Fonds hat den Zweck der Förderung und Koordination der klinischen Transplantationen von Blut und Knochenmarkzellen in der Schweiz.
Begründung zum Transfer zwischen zwei Positionen (Verein Fonds für Entwicklung und Partnerschaft in Afrika (FEPA), Jahresrechnung 2012, S. 2.) «Das Projekt Moskitonetze in Moçambique wurde abgeschlossen, die SpenderInnen entsprechend informiert. Gemäss Vorstandsbeschluss vom 19.03.2013 wird der Saldo in Höhe von CHF 1932.– den freien Mitteln gutgeschrieben.»
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Rechnungslegung
se nicht immer zweifelsfrei nachvollziehen. Bei gerade einmal 14% der untersuchten NPO sind sowohl die Bezeichnung des Fonds als auch die entsprechenden Angaben zur Zweckbestimmung aussagekräftig. Bei der überwiegenden Mehrheit hingegen ergibt sich die Zweckbestimmung nicht auf den ersten Blick – sei es, weil die Fondsbezeichnung zu wenig eindeutig ist (z.B. «Projektfonds», «Unterstützungsfonds») oder die Angabe zur Zweckbestimmung nicht aufschlussreich ist oder sogar ganz ausbleibt. 4. Gestaltungsspielraum gewähren – Einheitlichkeit und aussagekräftige Informationen fördern Der gewährte Freiraum und die prinzipienorientierte Ausrichtung sind charakteristisch für den Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER und tragen den individuellen Gegebenheiten der NPO Rechnung. Gleichzeitig führen sie jedoch – wie aufgezeigt – zu einer unterschiedlichen Umsetzungspraxis. Im Hinblick auf die Kapitalveränderungsrechnung offenbart sich insgesamt eine gewisse Uneinheitlichkeit und damit eine erschwerte Vergleichbarkeit zwischen den FER-21-Jahresrechnungen. Dazu trägt massgeblich die unterschiedliche Anzahl ausgewiesener Positionen und deren Gruppierung bei – gleichwohl die Grundsätze der Klarheit und der Wesentlichkeit «so viele Positionen wie nötig, so wenige wie möglich» verlangen. Weil FER 21 die Angabe des Fondszwecks nur in der unverbindlichen Formulierung «Die Zweckbestimmung ist anzugeben» (FER 21/31) fordert, wird die Mehrheit der ausgewiesenen Fonds weder aussagekräftig bezeichnet noch zusätzlich erläutert. Damit ist die Zweckbindung zumindest für Aussenstehende häufig nicht nachvollziehbar. Kurze, aber prägnante Fondsbezeichnungen wie etwa «Projekt Waisenhaus Hogar de Maria, Kolumbien», wären hierfür optimal. Darüber hinaus könnte die Angabe zur Zweckbestimmung beispielsweise direkt in der Kapitalveränderungsrechnung als zusätzliche Zeile bei der entsprechenden Position (siehe Beispiel der «Aids Hilfe Luzern») oder als tabellarischer Überblick mit detaillierteren Informationen im Anhang (siehe «Blutspende SRK Schweiz AG») erscheinen.
die Regelungen im Wesentlichen unverändert. Nichtsdestotrotz gibt es Präzisierungen im neuen Standard, die die beschriebene uneinheitliche Umsetzungspraxis aufgreifen. So wird neu betont, dass die Bestände und Veränderungen in den Positionen des Fonds- und Organisationskapitals brutto, d.h. aufgeschlüsselt und ohne Verrechnungen, darzustellen sind (FER-21-Vernehmlassungsentwurf, Ziff. 18). Weiter wird in der Erläuterung zur Rechnung über die Veränderung des Kapitals bezüglich der Zweckbestimmung eine aussagekräftige Bezeichnung der Fonds und, nötigenfalls, eine Erläuterung (und nicht mehr nur eine Angabe) im Anhang gefordert (FER-21-Vernehmlassungsentwurf, Ziff. 42). Und für den Ausweis der Positionen und deren Gruppierung findet sich nun explizit der Hinweis auf die Grundsätze der Klarheit und der Wesentlichkeit. Die neuen Regelungen von FER 21 lassen den NPO nach wie vor den notwendigen Freiraum, die Jahresrechnung nach den individuellen Gegebenheiten darzustellen. Nichtsdestotrotz wurden Leitplanken gesetzt. Das unterstützt die Kapitalveränderungsrechnung und deren Bedeutung. Die Förderung von mehr Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit stärkt die Aussagekraft der Jahresrechnung von NPO, die letztlich für die Transparenz gegenüber den Geldgebern unerlässlich ist.
veb.ch hat sich an der Vernehmlassung Swiss GAAP FER 21 «Rechnungslegung für gemeinnützige NPO» beteiligt. Der Vernehmlassungstext ist auf www.fer.ch abrufbar. Unsere Stellungnahme können Sie auf www.veb.ch, Verband, Politik, lesen.
Gleichermassen ist der häufig ausbleibende Ausweis von Transfers zwischen den Positionen zu kritisieren. Dabei muss die geforderte Begründung gar nicht aufwendig sein, wie das Beispiel des Vereins «Fonds für Entwicklung und Partnerschaft in Afrika (FEPA)» beweist. 5. Ausblick FER 21 wurde zwischenzeitlich überarbeitet; dessen Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2016 wahrscheinlich. Konsultiert man den Vernehmlassungsentwurf, bleiben
Rechnungslegung
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Rechnungslegung
Segmentberichterstattung für kotierte Unternehmen
Die Segmentberichterstattung kotierter Unternehmen soll dem Leser der Jahres- bzw. Konzernrechnung nach Swiss GAAP FER einen Blick auf das Unternehmen durch die Brille der obersten Leitungsebene vermitteln. Was ist die Bedeutung der Segmentberichterstattung, wie kann oder soll sie aufgebaut werden? Was ist erlaubt, was nicht? Der vorliegende Artikel befasst sich mit diesen Überlegungen.
Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Wirtschaftsprüfer Fürstentum Liechtenstein, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Münchenstein. Mitglied Fachkommission und Fachausschuss der Swiss GAAP FER, Lehrbeauftragter der Universität Zürich für Auditing, interne und externe Revision.
Mit den Anforderungen der Ziffer 8 der Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen» wird die Offenlegung der auf der obersten Leitungsebene für die Unternehmenssteuerung verwendeten Segmentrechnung verlangt. Die Fachkommission ging bei dieser Bestimmung davon aus, dass ein Unternehmen mit mehreren Segmenten eine entsprechende interne Berichterstattung umsetzt, um die Ressourcen des Unternehmens sinnvoll zuteilen zu können.
Als Beispiel soll die fiktive Unternehmensgruppe «Segmentitis» dienen, die neben einem Kleiderladen noch eine Sprachschule anbietet und an der BX Berne eXchange kotiert ist. Das Unternehmen bekundet Mühe mit der neu verlangten Segmentberichterstattung und überlegt, wie die neuen Vorschriften möglichst einfach umgesetzt werden können. Des Weiteren wird angenommen, dass im Bereich Kleiderladen drei rechtliche Einheiten bestehen. Die kleine Gruppe verfügt über folgende Aktivitäten, die je einzeln vom Verwaltungsrat überwacht werden (vgl. Abb. 1). Der Verwaltungsrat erhält jedes Quartal die Zahlen der einzelnen juristischen Personen. Dabei wird ein vollständiger Abschluss nach Swiss GAAP FER erstellt. Weil die «Segmentitis» nicht bereit ist, alle Details offenzulegen, will sie für die Berichterstattung in der Konzernrechnung nach Swiss GAAP FER das Segment
Rechnungslegung
Sprachschule separat sowie die Aktivitäten der drei Kleiderladen aggregiert darstellen. Dies ist erlaubt, sofern die Aktivitäten wirtschaftlich ähnlich sind und die Aussagekraft der Segmentrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Swiss GAAP FER gibt zum Thema folgende Hilfestellung: Wirtschaftlich ähnliche Sparten zeichnen sich beispielsweise durch gleichartige Durchschnittsmargen oder vergleichbare Produkte und Dienstleistungen aus. Ein Blick auf die drei unterschiedlichen Kleiderladen zeigt, dass vermutlich unterschiedliche Kundengruppen angesprochen werden, obwohl aber auch klar ist, dass Überschneidungen bestehen können. In den drei Bereichen sind unterschiedliche Margen zu vermuten. Ob also die von der Fachkommission erlaubte Aggregation in Anspruch genommen werden darf, scheint eher fragwürdig. Was könnte die «Segmentitis» vorkehren, um die gewünschte Darstellung zu erreichen? Die Antwort zu dieser Frage könnte in der Änderung der Berichterstattung an den Verwaltungsrat bestehen. Das heisst konkret, dass die bisherige Führung und Überwachung der Gruppe durch den Verwaltungsrat sowie die Präsentation der Ergebnisse der einzelnen Unternehmen geändert werden muss und zunächst lediglich die beiden Bereiche Kleiderladen und Sprachschule betrachtet werden. Selbstverständlich können anlässlich der Sitzungen weitere vertiefte Analysen vorliegen, die hauptsächliche Diskussion sollte aber auf Ebene der neuen Segmente geführt werden. Die interne Segmentberichterstattung ist also nicht nur eine statistische Aufstellung, sondern dient auch der Entscheidungsfindung. Nachdem die zu berichtenden Segmente Sprachschule und Kleiderladen festgelegt sind, geht es des Wei-
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Rechtliche Einheit
Kleiderladen
Sprachschule
AG für Sprachen
Europäische Sprachen; Nettoerlöse von CHF 24 Mio.
Bébé-Laden AG
Kleinkinder; Nettoerlöse von CHF 6 Mio.
Kleider Sport Shop AG
Sportkleider; Nettoerlöse von CHF 10 Mio.
AG für Haute Couture
Haute Couture; Nettoerlöse von CHF 4 Mio.
Abbildung 1: Übersicht über das Angebot der Unternehmensgruppe «Segmentitis»
Segment
Kleiderladen
Sprachschule
Nettoerlös
CHF 20 Mio.
CHF 24 Mio.
Warenaufwand
CHF 6 Mio.
n/a
Deckungsbeitrag 1
CHF 14 Mio.
n/a
Personalaufwand
CHF 8 Mio.
CHF 18 Mio.
Deckungsbeitrag 2
CHF 6 Mio.
CHF 6 Mio.
Übrige Aufwendungen inklusive Abschreibungen
CHF 6 Mio.
CHF 4 Mio.
Betriebliches Ergebnis
CHF 0 Mio.
CHF 2 Mio.
Abbildung 2: Interne Segmentberichterstattung der «Segmentitis»
teren um den Wunsch des Verwaltungsrats, nicht das betriebliche Ergebnis, sondern den Deckungsbeitrag 2, eine Zwischenstufe nach Abzug der Waren- und Personalkosten, offenzulegen (vgl. Abb. 2). Auf Ebene des Verwaltungsrats, also unternehmensintern, sollen aber weiterhin sämtliche Informationen bis zum Gewinn oder Verlust zur Verfügung gestellt werden. Nach Swiss GAAP FER 31 Ziffer 15 ist als Segmentergebnis die von der obersten Leitungsebene verwendete Grösse offenzulegen. Diese kann weniger tief gegliedert sein als das betriebliche Ergebnis. Diese Bestimmung bedeutet, dass es auch erlaubt ist, als offenzulegendes Ergebnis den Deckungsbeitrag 2 zu verwenden, sofern dieser die tiefste Ergebnisstufe darstellt, die dem Verwaltungsrat berichtet wird. Weil im vorliegenden Fall dem Verwaltungsrat aber eine tiefer gegliederte Ergebnisstufe, nämlich das betriebliche Ergebnis, offengelegt wird, ist es aufgrund des Standards nicht erlaubt, lediglich die Stufe Deckungsbeitrag 2 zu präsentieren.
den. Die Begründung wie beispielsweise Wettbewerbsnachteile gegenüber nicht-kotierten oder grösseren kotierten Konkurrenten, Kunden oder Lieferanten ist im Anhang offenzulegen.» In der Branche der Kleiderladen ist die «Segmentitis AG» das mit Abstand kleinste börsenkotierte Unternehmen. Demnach könnte als Begründung überlegt werden, dass den grösseren kotierten sowie den privat gehaltenen Unternehmen mit der Veröffentlichung der Segmentergebnisse zu viel Information über die schlechte Rentabilität der Sparte Kleiderladen gegeben wird. Anderseits sind gerade Informationen über die Segmentergebnisse für den Aktionär sehr wertvoll. Zudem könnte diese Offenlegung in der aktuellen Ergebnissituation auch helfen, bei den Lieferanten und Vermietern günstigere Konditionen zu verhandeln. Sofern der Verwaltungsrat den Entscheid trifft, die Segmentergebnisse nicht zu veröffentlichen, muss die Begründung schriftlich dokumentiert und in der Konzernrechnung offengelegt werden.
Deshalb überlegt der Verwaltungsrat, die Ausnahmebestimmung nach Swiss GAAP FER 31, Ziffer 8 in Anspruch zu nehmen: «In begründeten Fällen kann auf den Ausweis der Segmentergebnisse verzichtet wer-
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Rechnungslegung
Die Konzernrechnung nach nRLR: am besten doch mit Swiss GAAP FER
Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf wurden die Vorschriften zur Konzernrechnung im neuen Rechnungslegungsrecht drastisch abgeschwächt. Werden künftig trotzdem mehr Konzernrechnungen nach Swiss GAAP FER erstellt?
Auf den ersten Blick keine Auswirkungen auf Konzernrechnungen
Roger Nötzli, dipl. Wirtschaftsprüfer, Berater für Controlling und Accounting mit Spezialisierung auf Konzernrechnungen, Inhaber FinComp GmbH, Lehrgangsleiter bei veb.ch für den Zertifikatslehrgang Konzernrechnung
Mit der Überarbeitung des Schweizer Rechnungslegungsrechts wollte der Bundesrat die Vorschriften zur Konzernrechnung massiv verschärfen. So wären die Schwellenwerte herabgesetzt worden und sämtliche gesetzlich geforderten Konzernrechnungen hätten nach den Vorschriften eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (wie z.B. Swiss GAAP FER) erstellt werden müssen. Von diesen Ideen ist fast nichts übrig geblieben:
In der Konzernrechnung besteht weiterhin Regellosigkeit. Gleichzeitig wurden die Schwellenwerte statt herab- gar noch heraufgesetzt. So müssen nur noch Unternehmensgruppen, welche zwei der drei genannten Kriterien (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz und 250 Mitarbeiter) konsolidiert überschreiten, eine konsolidierte Jahresrechnung erstellen. Müssen sich Finanzchefs und Buchhaltungsverantwortliche von kleineren und mittleren Unternehmensgruppen also keine weiteren Gedanken machen? Aber aufgepasst bei Minderheiten und bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Wer die neuen Regelungen genauer anschaut, stösst auf eine neue Minderheiten-Schutzregel: Qualifizierte Minderheiten (bei Aktiengesellschaften 20%) können nicht nur eine Konzernrechnung, sondern sogar eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard verlangen – und dies ohne Begründung. Mindestens genau so wesentlich: OR 963a besagt, dass eine Konzernrechnung trotz Unterschreiten der
Rechnungslegung
genannten Kriterien zu erstellen ist, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist. Diese Regel gab es zwar schon bisher, doch fand sie in der Praxis kaum Beachtung. Aufgrund der erhöhten Schwellenwerte könnte sie nun an Bedeutung gewinnen und alle Verantwortlichen von Unternehmensgruppen sollten sich in Ruhe überlegen, was dieser Passus für ihre Gruppe bedeutet. Denn ausser in ganz einfachen und überschaubaren Gruppen wird ein sicherer Einblick wohl nur über eine konsolidierte Rechnung ermöglicht. Swiss GAAP FER als ideales Werkzeug zur zuverlässigen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage Falls eine Konzernrechnung erforderlich ist, dann stellt sich die Frage, nach welchen Regeln diese erstellt
Gute Antworten auf Praxisfragen: veb.ch Zertifikatslehrgang zur Konzernrechnung Bei der Erstellung einer Konzernrechnung – insbesondere nach anerkanntem Standard – stellen sich komplexe Praxisfragen: Wie ist das mit der Überleitung von HBI auf HBII und den damit zusammenhängenden latenten Steuern? Wie ist die Vorgehensweise bei einer Purchase Price Allocation?, Wie behandelt man Fremdwährungsdifferenzen? Und wie wird die konsolidierte Geldflussrechnung erstellt? Der kürzlich erfolgreich eingeführte Zertifikatslehrgang «Konzernrechnung» veb.ch nimmt sich dieser und weiterer Themen gründlich an. Ausgewiesene Praktiker zeigen, wie man eine Konsolidierung aufbaut, durchführt und welche Hilfsmittel eingesetzt werden können. Nächster Starttermin: 5. Mai 2015. Detailinformationen finden Sie auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung, Lehrgänge.
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werden soll. Natürlich kann der geforderte sichere Einblick grundsätzlich auch mit einer Konzernrechnung nach eigenen Regeln erreicht werden – sofern die eigenen Regeln «vernünftig» sind. Doch wieso soll man eigene Regeln entwickeln, wenn ein pragmatischer anerkannter Standard wie Swiss GAAP FER zur Verfügung steht? Zumal FER im Gegensatz zu IFRS wirklich prinzipienorientiert abgefasst ist und ohne branchenspezifische Spezialregelungen keine 150 Seiten umfasst. Ein Blick auf die Details zeigt: Der Einführungsaufwand ist überschaubar. Zudem führt die Anwendung eines anerkannten Standards unter Umständen zu Vorteilen in der Kreditfinanzierung und allenfalls zu Offenlegungserleichterungen beim Einzelabschluss.
Kleine Unternehmens- gruppen
Grenze: Überschreitung von zwei der folgenden konsolidierten Werten in mindestens einem der letzten zwei Jahre: Bilanzsumme: CHF 20 Mio. Jahresumsatz: CHF 40 Mio. Mitarbeiter: 250
Grössere Unternehmens- gruppen
Grundsätzlich von der Erstellung einer Konzernrechnung befreit
Konzernrechnung verlangt, jedoch ohne Angabe von genauen Normen
aber Erstellung wenn: - quali5zierte Minderheiten dies verlangen - für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage erforderlich
aber: - quali5zierte Minderheiten können Einhaltung eines anerkannten Standards verlangen - Konzernrechnung muss die für den Einblick in die Finanzierungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben enthalten
Und so landen auch kleinere Gruppen schlussendlich eben doch dort, wo der Bundesrat mit seinem ursprünglichen Entwurf zum neuen Rechnungslegungsrecht hin zielte: bei einer Konzernrechnung nach Swiss
GAAP FER oder einem andern anerkannten Standard! Die Finanzverantwortlichen tun deshalb gut daran, sich rechtzeitig mit den entsprechenden Vorschriften und Grundsätzen zu befassen.
Master/Diploma of Advanced Studies
MAS/DAS Corporate Finance MAS/DAS Controlling DAS Accounting Start Lehrgänge: 6. Februar 2015 Letzte Info-Veranstaltung vor dem Start: 14. Januar 2015, 18.15 Uhr im IFZ, Zug Fachkurs
Corporate Risk Management Kursstart: 26. Februar 2015 www.hslu.ch/ifz-weiterbildung, T +41 41 757 67 67, ifz@hslu.ch
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Rechnungslegung
Schweizer Kontenrahmen KMU – die Fragen nehmen zu!
Die Fragen an kontenrahmen@veb.ch zum Schweizer Kontenrahmen KMU nehmen in den letzten Wochen zu. Es ist spürbar, dass die Unternehmen nun für das Geschäftsjahr 2015 auf das neue Rechnungslegungsrecht umstellen müssen – es ist «5 vor 12». Eine oftmals gestellte Frage betrifft die Weiterverwendung von «Käfer», dessen 1947 geschaffener Kontenrahmen übrigens bereits 1996 von Walter Sterchi den damaligen Anwenderbedürfnissen grundlegend angepasst wurde! Meine Antwort zu «Käfer»: Im Prinzip ja, von mir aus auch derjenige von Luca Pacioli aus dem 16. Jahrhundert. Grundsätzlich: Der Schweizer Kontenrahmen KMU ist kein Gesetzeswerk, sondern eine state-of-the-art Anleitung zur Gestaltung des unternehmensspezifischen Kontenplans in Schweizer KMU – unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung. Was eingehalten werden muss, sind – nebst Bewertungsund anderen Vorschriften – die Mindestgliederung der Bilanz und Erfolgsrechnung sowie die Anforderungen an den Anhang nach neuem Rechnungslegungsrecht, welches seit 1. Januar 2013 in Kraft ist. Jedoch macht es Sinn und dient der Ordnung und Übersicht, sich an das Abschlussgliederungsprinzip des Kontenrahmens zu halten und somit die Reihenfolge der Konti in dieje-
nige des Ausweises in Bilanz und Erfolgsrechnung zu bringen. Ein weiterer Fragenkreis betrifft branchenspezifische Eigenheiten. So wird ein Kontenplan für eine Immobiliengesellschaft oder einen Immobilienentwickler gesucht. Oder ein mittelgrosses Energieversorgungsunternehmen macht sich Gedanken zum Detaillierungsgrad des Ausweises der «Sachanlagen» – gemäss Mindestgliederung OR eine einzige Position, nach Vorschlag Schweizer Kontenrahmen KMU aufgeteilt in «Mobile Sachanlagen» und «Immobile Sachanlagen». Das Problem: Ein wesentlicher Teil des Anlagevermögens besteht aus dem Verteilnetz (Trafostationen, welche Trafohäuschen und den Transformator beinhalten), verlegte Leitungen usw. In der näheren Zukunft wird eine grössere Photovoltaikanlage hinzukommen. Bisher wurde der Begriff «Produktionsanlagen» verwendet. Ich empfehle, sich an die «oberste Maxime» gemäss OR 958 Abs. 1 zu halten: «Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.» In diesem Zusammenhang sind OR 959a Abs. 3 und OR 959b Abs. 5 zu beachten: «Weitere Positionen
Schweizer Kontenrahmen KMU: Das Original Ein Muss für jedes KMU: Das umfassend überarbeitete Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens – mit Berücksichtigung des neuen Rechnungslegungsrechts und der Entwicklung der letzten 17 Jahre! Wachsende Anforderungen an das Rechnungswesen sowie strengere gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften machen es von Zeit zu Zeit notwendig, den erstmals 1947 erschienenen «Schweizer Kontenrahmen KMU» anzupassen. Umso mehr, dass die letzte Überarbeitung des bei vielen noch als «Käfer» bekannten Standardwerkes des Schweizer Rechnungswesens 1996 erfolgte. Mit der Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts im OR per 1. Januar 2013 war der Zeitpunkt für eine umfassende Überarbeitung gekommen. Zudem konnte der veb.ch vom Schweizer Gewerbeverband die Rechte erwerben. Statt eines Alleinautors ist es nun ein Autorenteam, das für den Kontenrahmen verantwortlich zeichnet: Herbert Mattle, Markus Helbling und Walter Sterchi – alles erfahrene Praktiker und eidg. dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Das für die Schweizer KMU sehr wichtige Werk kann in den Sprachen deutsch, französisch und italienisch bestellt werden. Weitere Infos auf www.veb.ch, Kontenrahmen KMU.
Schweizer Kontenrahmen KMU
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müssen in der Bilanz, Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.» Gleichzeitig bin ich persönlich der Meinung, dass einzelne Positionen auch in der Benennung sinngemäss angepasst werden sollten, wenn dies die Verständlichkeit erhöht. Ich weise aber immer darauf hin, dass an der Reihenfolge der Positionen in Bilanz und Erfolgsrechnung nicht gerüttelt werden sollte. Zurück zum Energieversorgungsunternehmen und einem pragmatischen Vorschlag: In der Bilanz in einer Position als «Sachanlagen» aufführen und im Anhang detailliert, beispielsweise «Fahrzeuge», «Produktionsanlagen» und «Geschäftsliegenschaften». Diese Aufteilung dürfte sehr wahrscheinlich auch der unterschiedlichen Lebensdauer und den damit verbundenen Abschreibungssätzen entsprechen. Für einen Workshop über das neue Rechnungslegungsgesetz habe ich auf Wunsch des Veranstalters 10 Punkte auf den Punkt gebracht: 1. Die Rechnungslegung ist keine exakte Wissenschaft – «anything goes» (fast). 2. Einheitliche Ordnung für alle Rechtsformen – die Anforderungen an die Rechnungslegung richten sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens. 3. Kleinstunternehmen sollten nicht auf die doppelte Buchhaltung verzichten. 4. Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung und Rechnungslegung sind nicht neu, aber jetzt besser verankert.
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Massgeblichkeit Handelsbilanz für Steuerbemessung – im Prinzip. 6. Mindestvorschriften Jahresrechnung sind detaillierter als bisher – Anhang sollte nicht unterschätzt werden. 7. State-of-the-art: Schweizer Kontenrahmen KMU. Käfer gestorben 1999, Luca Pacioli 1517. 8. Mindestvorschriften für die Konzernrechnung fehlen weiterhin. 9. Wer im OR nicht weiter weiss, kann im nächsten Schritt Swiss GAAP FER konsultieren. 10. Das Jahr 2015 wird nicht verschoben. Der Schweizer Kontenrahmen KMU erfreut sich seit seiner Veröffentlichung im September 2013 einer zunehmenden Beliebtheit, eine erste Auflage von gegen 8000 Exemplaren wurde bereits verkauft – ein erster Nachdruck erfolgte ohne Änderungen. Ebenso ist erfreulich, dass das Schweizer Standardwerk bereits auf Französisch und Italienisch erhältlich ist. Anfragen zu einer englischen Version muss ich jeweils abschlägig beantworten, diese ist nicht vorgesehen. An dieser Stelle ein hilfreicher Hinweis: Die Bundeskanzlei hat englische Übersetzungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts veröffentlicht. Diese ergänzen die Sammlung der Bundeserlasse in englischer Sprache, die derzeit rund 90 Gesetze und Verordnungen umfasst. Die Texte stehen unter www.admin.ch zur Verfügung. Somit finden sich auch Begriffe des Rechnungslegungs-rechts wie Mindestgliederungspositionen von Bilanz oder Erfolgsrechnung auf Englisch wieder.
Herbert Mattle, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, zugelassener Revisionsexperte
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Schweizer Kontenrahmen KMU
Eingeschränkte Revision: Alleine unterwegs zu sein, ist fahrlässig!
Die Swiss Quality & Peer Review AG (SQPR) von Treuhand Suisse und veb.ch begleitet Revisionsunternehmen auf dem Weg zur umfassenden Qualitätssicherung. Prioritär: gute Werkzeuge und praxisorientierte Weiterbildung.
Revisionsunternehmen, die ordentliche Revisionen durchführen, müssen seit dem 15.12.2013 zwingend den QS 1 (Qualitätssicherung) und damit indirekt auch den PS 220 (Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung) einhalten. Ist eine Gesellschaft nur im Bereich der eingeschränkten Revision tätig, müssen unterschiedliche Sachverhalte differenziert werden. Besondere Bedingungen bei eingeschränkter Revision Revisionsunternehmen im Bereich der eingeschränkten Revision mit mehreren leitenden Mitarbeitenden können noch bis zum 2016 auf die Einhaltung von QS 1 verzichten. Hat das Revisionsunternehmen eine zugelassene Person, so muss sie sich dafür einem externen Peer System anschliessen (Schonfrist bis 1.9.2016). Schneller zum Ziel mit Swiss Quality & Peer Review Um kleine und mittelgrosse Revisionsunternehmen bei der Umsetzung und Pflege eines funktionierenden QS zu unterstützen, haben die Berufsverbände Treuhand Suisse und veb.ch gemeinsam die Swiss Quality & Peer Review (SQPR) gegründet und das Revisions-Sorglos-Paket konzipiert. Es umfasst nicht nur eine massgeschneiderte Prüfungssoftware für die eingeschränkte Revision und Spezialprüfungen, sondern – unter anderem – auch ein Musterhandbuch QS und eine jährliche interne Nachkontrolle durch einen externen Revisionsexperten.
stellte Michael Keller von der infoconsulting informatik GmbH die Revisionssoftware «Swiss Quality Audit» vor. Er gab viele wertvolle technische Tipps zur Handhabung und berichtete über die Weiterentwicklung. Durchwegs positiv: die Rückmeldungen der Teilnehmer zu ihrer Arbeit mit «Swiss Quality Audit». Anschliessend stellte Daniela Salkim, dipl. Wirtschaftsprüferin und Vizedirektorin der SQPR, das bewährte QS-Handbuch vor und gab wertvolle Tipps für die Wiederzulassung und zur Dokumentation. Den Schlusspunkt setzte Frank Schneider, Direktor der Eidg. Aufsichtsbehörde RAB. Er vermittelte seine Erfahrungen rund um die Wiederzulassung packend und praxisbezogen und ging auch mit Fallbeispielen auf die Problematik der Unabhängigkeit ein.
Gemeinsame Weiterbildung mit erstklassigen Referenten Teil des Revisions-Sorglos-Paket ist ein jährlicher, gemeinsamer Weiterbildungsanlass – exklusiv für SQPRKunden. Kürzlich war Premiere: In einem ersten Beitrag
Revision
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Revision
Neue Vorschriften: Welche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind zu melden?
Die aktualisierten Rechnungslegungsvorschriften des Obligationenrechts sehen neue Pflichtangaben im Anhang von Bilanz und Erfolgsrechnung vor – allerdings ohne klare Definitionen.
Neue gesetzliche Bestimmungen
Christian Feller, dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner bei Merkli & Partner AG, Fachautor und Referent, Mitglied des schweizerischen Instituts für die eingeschränkte Revision von TREUHAND|SUISSE
Aus den neuen gesetzlichen Vorschriften zum Mindestinhalt des Anhangs gemäss Obligationenrecht (OR) 959c Abs. 2 geht nur beschränkt hervor, welche wesentlichen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag offen zu legen sind. Zu Zeitspanne und Inhalt sagt uns das Rahmenkonzept Swiss GAAP FER: Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind positive oder negative Ereignisse, die sich zwischen dem Bilanzstichtag und dem Datum ereignen, an welchem die Jahresrechnung für die Bilanzerstellung vom zuständigen Organ genehmigt wird. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich somit um die Zeitspanne zwischen dem Bilanzstichtag und der Genehmigung der Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat.
Was ändert sich für den Revisor? Die neuen Offenlegungsvorschriften im Anhang zur Jahresrechnung halten den Revisor an, die Umstände von negativen wie auch positiven Ereignissen nach dem Bilanzstichtag zu prüfen. Da der Standard zur eingeschränkten Revision in diesem Teilbereich noch keine expliziten Prüfungshandlungen vorsieht, sind ergänzende Massnahmen unabdingbar, insbesondere: Dokumentation der Aussagen des Verwaltungsrates anlässlich der Schlussbesprechung Vollständigkeitserklärung Schriftliche Formulierung des Verwaltungsrates bezüglich Ereignissen nach dem Bilanzstichtag erfragen Kritische Durchsicht der Konten im neuen Geschäftsjahr bezüglich Ereignissen nach dem Bilanzstichtag.
Revision
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, da die möglichen Arbeiten an den jeweiligen Sachverhalt anzupassen sind. Aus der Praxis Die nachfolgenden Ereignisse aus der Praxis verdeutlichen, dass es sich bei dieser Prüfung nicht nur um formelle Aspekte handelt. Insbesondere sind bei der Prüfung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag auch Kenntnisse aus den bisherigen Prüfungsarbeiten sowie das Wissen über den Kunden selber in die Befragung zu integrieren. Der Fall Unser Kunde A besitzt Wertschriften zu einem Kaufpreis von CHF 150’000, welche am Bilanzstichtag einen Marktwert von CHF 180’000 aufweisen. Des Weiteren geht aus der Kundenbilanz hervor, dass Vorräte zu einem Einkaufspreis von CHF 120’000 vorhanden sind. Am Datum der Bilanzerstellung weisen dieselben Wertschriften einen Marktwert von CHF 110’000 aus, die Vorräte einen Verkaufspreis von CHF 50’000. Der hier dargestellte Sachverhalt geht davon aus, dass es sich sowohl um die gleichen Wertschriften als auch die gleichen Vorräte handelt. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Ereignisse nach dem Bilanzstichtag buchhalterisch erfasst werden müssen oder eine Offenlegung im Anhang ausreicht? Laut der Fachempfehlungen Swiss GAAP FER sind in der Jahresrechnung Ereignisse zu erfassen, sofern der Auslöser des Ereignisses bereits am Bilanzstichtag vorliegend war. Fand das auslösende Ereignis nach dem Bilanzstichtag statt, so muss keine weitere Verbuchung vorgenommen werden und eine Offenlegung im Anhang zur Jahresrechnung ist ausreichend.
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Die Lösung Auf unsere Ausgangslange übertragen bedeutet dies: Der Kursverlust auf den Wertschriften ist nicht zu verbuchen, da es sich um ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag handelt, welches nicht zwingend buchungspflichtig, aber offen zu legen ist. Eine Verbuchung auf freiwilliger Basis ist immer zulässig. Bei dieser Betrachtungsweise darf die Frage nach der Unternehmensfortführung nicht vergessen werden. Ist diese trotz des Wertverlustes noch gewährleistet oder treten Probleme auf? Bei den Vorräten sieht die Sachlage anders aus. Hier besagt die Bewertungsvorschrift, dass Vorräte zum Anschaffungspreis/zu den Herstellungskosten oder zum niedrigeren Marktwert zu bewerten sind. Da der Marktwert (Verkaufspreis) unter den Anschaffungskosten/ Herstellungskosten liegt, muss zwingend auf diesen Wert korrigiert werden. Diese Buchungsvorgänge haben jedoch nichts mit dem neuen Rechnungslegungsrecht zu tun, sondern hätten bereits aktuell zur Anwendung gelangen müssen. Der Unterschied zum bisherigen Recht betrifft nur die explizite Offenlegung im Anhang zur Jahresrechnung. Qualitätssicherung ist ein Muss Am Beispiel des Ereignisses nach dem Bilanzstichtag sind gleich mehrere Aspekte erkennbar. Einerseits wird durch den «veralteten» Standard zur eingeschränkten
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Revision (SER) keine diesbezügliche Prüfungshandlung gefordert, andererseits ist die Prüfungsarbeit nicht mit der Abschlussprüfung vor Ort vollendet. Neu ist auch die Zeitspanne des Prüfungszeitpunktes bis zur Berichtsabgabe in der Berichterstattung zu berücksichtigen. Das geht nur mit der raschen Umsetzung von Qualitätssicherungs-Massnahmen. Im Rahmen einer funktionierenden Qualitätssicherung ist der Verweis auf den Qualitätsstandard Nummer 1 (QS1) unumgänglich. Revisionsunternehmen, welche ordentliche Revisionen durchführen, sind seit dem 15. Dezember 2013 dazu verpflichtet, den QS1 (Qualitätssicherung) und den PS 220 (Qualitätssicherung bei einer Abschlussprüfung) der Treuhand-Kammer zwingend einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Prüfungshandlungen, die keine eingeschränkte Revision darstellen, in Übereinstimmung mit den PS vorzunehmen sind. Demnach müssen auch bei diesen Prüfungshandlungen die gesetzlichen Anforderungen an QS 1 eingehalten werden. Der Betrieb eines internen Qualitätssicherungssystems nach QS1 setzt mindestens zwei Fachleute in der Unternehmung voraus, welche über die notwendige Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen verfügen müssen. Fehlt eine zweite Fachperson mit der entsprechenden Zulassung, ist die Existenz eines vollständigen internen QS nicht möglich, da eine wirksame Überwachung fehlt.
Revision
Rückerstattung der Verrechnungssteuern: Praxis verschärft
Seit der Publikation des Kreisschreibens 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung gilt eine neue Praxisregelung rund um die Verrechnungssteuer. Unser Überblick.
Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte reto.giger@ ghm-partners.com
Käthi Frischkopf, GHM Partners AG, dipl. Treuhandexpertin, kaethi.frischkopf@ ghm-partners.com
Aufgrund der Bundesgerichtsentscheide 2C_95_2011 vom 11. Oktober 2011 sowie 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im März dieses Jahres das Kreisschreiben 40 herausgegeben. Es trat mit seiner Publikation in Kraft. Das Verrechnungssteuergesetz (insbesondere Art. 23) und die entsprechende Verordnung haben in diesem Bereich keine Änderung erfahren. Im Hinblick auf den kommenden Jahresabschluss empfiehlt es sich jedoch, den Leistungsaustausch zwischen Aktionär und Gesellschaft noch sorgfältiger zu beurteilen. Denn gestützt auf die neue Praxis droht in vielen Fällen eine Verwirkung der Verrechnungssteuer-Rückerstattung, wo bisher noch Kulanz herrschte. Bisherige Praxis
Die Aufrechnung von geldwerten Leistungen an nahe stehende Personen führte in vielen Fällen nicht zu einer verrechnungssteuerlichen Zusatzbelastung. Dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass die weiteren Voraussetzungen für eine VST-Entlastung gemäss Art. 22 VStG vorlagen. Eine Aufrechnung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens führte faktisch «lediglich» zu Gewinn- und Einkommenssteuerfolgen; die Verrechnungssteuer wurde als Sicherungssteuer eingesetzt, und führte nicht automatisch zu einer steuerlichen Zusatzbelastung. Auch bisher führte jedoch eine Deklaration nach Eintritt der Rechtskraft bzw. eine Nichtdeklaration in Hinterziehungs- oder Betrugsabsicht zur Verwirkung des Anspruchs auf Entlastung.
Steuern
Neue Praxis: dreifache Unterscheidung Gemäss Kreisschreiben wird zwischen den nachfolgenden drei Fallkonstellationen unterschieden: Ordnungsgemässe Deklaration i.S. von Art. 23 VStG Nicht ordnungsgemässe Deklaration i.S. von Art. 23 VStG Ermessenseinschätzung Als ordnungsgemässe Deklaration i.S. von Art. 23 VStG gilt, wenn Einkünfte sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Behörde einzureichen ist, deklariert (KS 40 Ziff. 3.1) werden. Ebenfalls ordnungsgemäss handelt, wer Einkünfte spontan, jedoch bis spätestens zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung deklariert. Neu ist eine Deklaration aber nicht mehr ordnungsgemäss, wenn sie aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften erfolgt (Ziff. 3.2) oder die Deklaration nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung erfolgt. Nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen i.S. von Art. 130 Abs. 2 DBG vor und wird eine Steuererklärung als Beweismittel im Rahmen des Einspracheverfahrens gemäss Art. 132 DBG eingereicht, wird unter der Voraussetzung der vollständigen Deklaration des Einkommens und Vermögens eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer gewährt. Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration sind dann gegeben. Steuerliche Würdigung Das Kreisschreiben 40 bezieht sich auf den Rückerstattungsanspruch von natürlichen Personen und nicht den von juristischen Personen. Weiter nicht betroffen ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen. Die Verrechnungssteuer an und
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E+S ASW
treuhand business software
AbaWeb Treuhand So clever war Buch-
für sich gilt als Sicherungssteuer und verpflichtet den Steuerpflichtigen sowohl das Einkommen als auch das Vermögen vollständig und periodengerecht zu deklarieren. Laut Art. 123 Abs. 1 DBG stellt die Veranlagungsbehörde zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest (sog. «Mitwirkungsverfahren»). Mit der Umsetzung dieses KS 40 wird dem Steuerpflichtigen die Verantwortung in diesem Bereich vollständig übertragen. Aus Sicht der Steuerbehörde wird das Verfahren vereinfacht. Gemäss Art. 32 Abs. 1 VSTG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Im Kreisschreiben wird nicht ausgeführt wie zukünftig dieser Verwirkungsperiode von drei Jahren zu begegnen ist. Durch eine konsequente Anwendung des KS 40 wird dieser Artikel für Steuerpflichtige im ordentlichen Veranlagungsverfahren mit Wohnsitz im Inland praktisch hinfällig. Man fragt sich, weshalb die Wirkung dieser Belastung als «Busse» nicht zwingend ein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) voraussetzt. Der Gesetzestext wie auch die bisherigen Bundesgerichtsentscheide klären diese Frage nicht.
haltung noch nie – für Treuhänder und ihre
Konsequenzen
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Als Konsequenz der neuen Praxis wird im Falle einer Nachdeklaration aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder Intervention der Steuerbehörde bei nicht deklarierten Erträgen oder Vermögenswerten die Rückerstattung der Verrechnungssteuer automatisch verweigert. Im Bereich KMU ist ein besonderes Augenmerk auf die geldwerten Leistungen und verdeckten Gewinnausschüttungen an die Aktionäre zu legen.
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Worauf zu achten ist Der Steuerpflichtige muss (wie bisher) gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen. Ebenfalls wie bisher gilt, dass geschäftsmässig nicht begründete Aufwände nicht in die Erfolgsrechnung einer juristischen Person gehören. Allerdings sind nicht alle Sachverhalte im Umfeld der Jahresrechnung immer klar zuzuordnen. Um dadurch mögliche negative Folgen zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Inhaber sorgfältig zu regeln und klare Verhältnisse zu schaffen. Im Sinne der Buchführung heisst dies, auf allen Positionen, wo Zweifel an der vollständigen geschäftsmässigen Begründetheit bestehen, einen angemessenen Privatanteil zu verbuchen.
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Steuern
MWST-News: Das Rad dreht sich weiter
Das Bundesgericht, der Bundesrat und die ESTV selbst sorgen in letzter Zeit Schlag auf Schlag für Unruhe an der Mehrwertsteuerfront. Unser Überblick für den Berufsalltag.
Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern
Das Thema Mehrwertsteuer (MWST) bleibt spannend. Im Oktober bestätigte bzw. entkräftete das Bundesgericht teilweise neue Praxisbestimmungen der ESTV. Im November beschloss der Bundesrat Sofortmassnahmen zur Einbindung ausländischer Unternehmen ins Steuerregime. Und letztlich meldete das ESTV kürzlich diverse überarbeitete Publikationen und Praxisänderungen. Die Steuerpflichtigen sind mit der praktischen Umsetzung weiterhin stark gefordert!
im Inland Lieferungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens CHF 100’000 beträgt. Diese Sofortmassnahme soll der geforderten Wettbewerbsneutralität dienen, bis die vorgeschlagene Teilrevision des Gesetzes in Kraft tritt. Die zweite Änderung bezieht sich auf die Streichung von Art. 16 Abs. 3 der MWSTV. Darin wurden bisher bei der Gruppenbesteuerung Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall ausgeschlossen. Diese Regelung wurde erlassen, weil eine allfällige solidarische Haftung für Mehrwertsteuerschulden innerhalb der Gruppenmitglieder im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der beruflichen Vorsorge stand. Das Bundesgericht hat dies jedoch in einem Urteil für gesetzeswidrig erklärt.
Entscheide Bundesgericht Der Golfclub X hat für die MWST-Abrechnung der Jahresbeiträge optiert und diese zum reduzierten Steuersatz abgerechnet. Ebenfalls wurden die Turnierbeiträge bei der MWST deklariert und bezahlt. Bei der Revision durch die ESTV wurden diesbezüglich keine Mängel gerügt. Jedoch stellte die ESTV fest, dass in den Rechnungen zu den Turnierbeiträgen kein Hinweis auf den Bestand und die Höhe der MWST angebracht wurden. Aufgrund des fehlenden geforderten Hinweises auf die Steuer hat die ESTV die Beiträge als von der MWST ausgenommen betrachtet. Dies führte zu einer Vorsteuerkürzung und einem geschuldeten Steuerbetrag von fast 35’000 Franken. Das Bundesgericht schützt die Beurteilung der ESTV und weist die Beschwerde als unbegründet ab (BGer 2C_215/2014 vom 10.10.2014). Abzuwarten ist ein weiteres Bundesgerichtsurteil bezüglich der Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit (Weiterzug der ESTV des BVGer-Urteils ist erfolgt). Steuerpflicht von ausländischen Unternehmen Am 12.11.2014 hat der Bundesrat zwei Änderungen der MWSTV gutgeheissen und bereits auf den 1.1.2015 in Kraft gesetzt. Erstens: Ausländische Unternehmen sind wie Schweizer Unternehmen steuerpflichtig, wenn sie
Steuern
Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes Laut Bundesrat soll per 1.1.2016 eine Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft treten (s. Beitrag in r&c 3/2014). Verschiedene Organisationen und Interessenvertreter nahmen termingerecht zu den Vorschlägen des Bundesrates Stellung, unter anderem veb.ch. Dabei wurden insbesondere dort Änderungsanträge gestellt, wo Rechtsuntersicherheiten entstehen könnten (bspw. bei der Definition von eng verbunden Personen). Ausserdem stellten wir Anträge zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Umsetzung. So unterstützen wir beispielsweise den Vorschlag des Konsultativgremiums bezüglich der Vereinfachungsregelung hinsichtlich der Festlegung des Ortes der Lieferung. Daneben wurden auch zahlreiche Änderungsvorschläge begrüsst und als zweckmässig beurteilt (z.B. Wiedereinführung der Margenbesteuerung für Kunstgegenstände u.ä.). Fazit Aufgrund der laufenden und beabsichtigen Änderungen wird die Mehrwertsteuer für Politik und Unternehmen auch in Zukunft eine Herausforderung darstellen. Auch im Zuge der Unternehmenssteuerreform III müssen beim MWST-Gesetz und bei der -Verordnung früher oder später Anpassungen vorgenommen werden.
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TVA-news: La roue ne cesse de tourner Le Tribunal fédéral, le Conseil fédéral, l’AFC elle-même, chacun s’emploie à perturber le monde de la TVA. Notre compte rendu afin de vous soutenir dans vos tâches quotidiennes.
Armin Suppiger, Expert diplômé en finance et en Controlling, Expert TVA, propr. VATAR AG, Lucerne
Le thème de la taxe sur la valeur ajoutée (TVA) demeure un sujet captivant et d’actualité: Octobre 2014: Le Tribunal Fédéral confirme la décision de l’AFC, tout en désapprouvant partiellement ses pratiques. Novembre 2014: Le Conseil fédéral prend deux mesures d’urgence visant à l’intégration des entreprises étrangères au régime fiscal. Enfin, l’AFC a annoncé l’actualisation et la parution prochaine de diverses publications et infos sur la pratique.
La mise en œuvre de ces pratiques implique que les contribuables sont, une fois de plus, fortement mis à contribution. Arrêt du Tribunal fédéral Le Club de golf X a opté, pour l’établissement de ses décomptes annuels TVA, au taux de la dette fiscale nette. Les inscriptions aux tournois ont été déclarées et la TVA y relative payée. Lors de sa révision, l’AFC n’a pas émis de grief ni constaté de manquement à cet état de fait. L’AFC a cependant constaté que les factures établies par le Club pour la participation aux tournois ne mentionnaient ni le montant ni le taux de TVA facturée. Les prescriptions de la TVA n’étant ainsi pas respectées, l’AFC a estimé que la totalité des finances d’inscription n’étaient pas soumises à la TVA. Cette réduction du chiffre d’affaires soumis entraîne également une réduction de l’impôt préalable d’environ frs. 35‘000. Dans son jugement, le Tribunal fédéral confirme la décision de l’AFC et rejette la plainte qu’il déclare infondée (BGer 2C_215/2014 du 10.10.2014). Un nouvel arrêt du Tribunal Fédéral est attendu, celui en relation avec la définition de l‘activité entrepreneuriale (recours de l’AFC auprès du TAF).
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Assujettissement des entreprises étrangères Le 12.11.2014 le Conseil fédéral a approuvé deux modifications de l’ordonnance de la TVA (LTVA). Ces modifications entreront en vigueur le 1.1.2015. 1. Tout comme leurs homologues suisses, les entreprises étrangères sont assujetties à la TVA, si elles effectuent en Suisse des livraisons soumises à l’impôt sur les acquisitions et réalisent un chiffre d’affaires annuel d’au moins 100’000 francs. Cette mesure d’urgence garantit un assujettissement des entreprises étrangères plus efficace qu’actuellement, jusqu’à l’entrée en vigueur de la révision partielle de la LTVA. 2. La seconde modification consiste à abroger le 3ème alinéa de l’article 16 de l’Ordonnance régissant la taxe sur la valeur ajoutée (OTVA) en vertu duquel les institutions de la prévoyance professionnelle ne peuvent pas être membres d’un groupe au regard de la TVA. Cette disposition avait été introduite dans l’Ordonnance parce que la responsabilité solidaire entre les membres du groupe en matière des dettes de TVA était contraire au droit en matière de prévoyance professionnelle. Le Tribunal fédéral a cependant jugé illégale cette exclusion systématique des institutions de prévoyance. Révision partielle de la TVA Le conseil fédéral nous informe qu’une révision partielle de la loi sur la taxe sur la valeur ajoutée entrerait en vigueur le 1er janvier 2016. Ce projet de révision était en consultation; différentes associations, organisations ou autres parties prenantes, dont veb.ch, y ont pris positions en faisant part de leurs remarques et commentaires. Conclusion Durant ces prochaines années, les modifications prévues et les adaptations de la TVA représenteront des défis permanents, non seulement pour les entreprises mais également pour la politique.
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Aktuelle Gerichtsurteile und Gesetzesänderungen
Steuern Steuererlass: Kompetenz neu bei Kantonen Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. November 2014 das Bundesgesetz über eine Neuregelung des Steuererlasses auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt erhalten die Kantone die alleinige Kompetenz zur Beurteilung der Erlassgesuche bei der direkten Bundessteuer. Buchführung zwingend Ein Sauna-Club hat nicht Buch über die Honorare der dort arbeitenden Prostituierten geführt. Deshalb hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einnahmen schätzen müssen. (Urteile A-589/2014 und A-565/2014) Schätzung des Verkehrs- und Mietwerts einer Wohnund Geschäftsliegenschaft Festlegung des Mietwertes gestützt auf nachhaltig erzielbare (reduzierte) Mieterträge. Bestätigung des Kapitalisierungszinssatzes von 7.5%. Der Verkehrswert als «mittlerer Preis» im Sinn von Art. 57 StG (SG) ist mit einem temporären MehrwertZuschlag nicht vereinbar. Die in Art. 57 StG (SG) angelegte Preis-Objektivierung wird nicht dadurch (tem-
porär) unwirksam, dass während einer festen Mietvertrags-Laufzeit ein (hoher) Mietpreis effektiv erzielt wird. (Verwaltungsgericht SG, B 2013/196)
Arbeit Frist verpasst durch falsche Datierung von der SUVA Die Suva hat eine Verfügung falsch datiert. Diesen Fehler muss sie sich nicht anrechnen lassen, auch wenn die Rechtsvertreterin des Adressaten dadurch die Frist für eine Beschwerde verpasst hat. Dies hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung entschieden. (Urteil 8C_84/2014) Das neue Sanierungsrecht und Arbeitsrecht Mit dem neuen Sanierungsrecht ist auf den 1. Januar 2014 Art. 333b OR in Kraft getreten. Er schränkt den Anwendungsbereich von Art. 333 OR ein: Erfolgt ein Betriebsübergang während einer Nachlassstundung, im Rahmen eines Konkurses oder eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung, so gehen Arbeitsverhältnisse nur noch dann und unter Ausschluss der Solidarhaftung auf den Erwerber über, wenn dies mit ihm so vereinbart worden war.
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Controlling & Consulting Modularer Studiengang mit individueller Absolvierung von vier CAS (Certificate of Advanced Studies zu je einem Semester) und individuellem Schreiben der Masterarbeit. Unterricht jeweils 14-täglich am Freitag und Samstag. Studienort ist Bern. Einjähriger Studiengang für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling: Ein Semester Studium plus ein Semester Masterarbeit. Unterricht jeweils 14-täglich, Freitagnachmittag und Samstag. Studienort ist Zürich, Altstetten.
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‣ Wirtschaft
Recht
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Wirtschaft Kein Schutz für Whistleblower Die Schweiz hat zwar keinen Edward Snowden, aber auch in der Schweiz zahlen Whistleblower einen hohen Preis für ihre Courage. In der Regel verlieren sie ihre Stelle und bekommen es mit der Justiz zu tun. Die Änderung des Obligationenrechts, die der Ständerat am 22. September 2014 beschlossen hat, dürfte daran wenig ändern. Gesetzeswidrige Wohnungskündigung Zwei Vermieter in Lausanne haben Mietverträge mit einem allgemeinen Hinweis darauf gekündigt, dass die Wohnungen umgebaut werden. Wie das Bundesgericht nun entschieden hat, muss zum Zeitpunkt der Kündigung das Renovationsprojekt klar ausgearbeitet sein. (Urteil 4A-31/2014) Existenzminimum Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern hat einen Teil des Taggelds eines Versicherten an das Betreibungsamt überwiesen, obwohl bereits das Bruttotaggeld unter dem als Existenzminimum festgelegten Betrag lag. Das geht nicht, hat das Bundesgericht nun entschieden. (Urteil 8C_752/2013) Privates Wissen schützt nicht vor Rückforderung Angestellte der Sozialversicherungen sind nicht verpflichtet, privat erlangtes Wissen um einen unrechtmässigen Leistungsbezug bei der Arbeit einzubringen. Ihr
privates Wissen führt nicht zum Erlöschen des Rückforderungsanspruchs gegen die betroffene Person. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der trotz Neuvermählung weiter Witwerrente bezogen hat. (Urteil 9C_369/2013) Liquidator abberufen Ein wichtiger Grund zur Abberufung des Liquidators besteht nach OR 741 II dann, wenn der Liquidator einen Aktionär im Rahmen seiner Liquidationshandlungen bevorzugt und damit gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre verstösst (E. 4.3.2.). 4A_46/2014; BGer, 15.4.2014. Vollmacht für Einzelaktionär Der Einzelaktionär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats ist, muss zur Vornahme von Geschäften über eine Vollmacht verfügen (E. 3.4.). Das Bundesgericht bekräftigt die Auffassung der Lehre, wonach der Gesellschaftszweck die Vertretungsmacht lediglich in Extremfällen einschränkt (E. 3.5). 4A_122/2013; BGer, 31.10.2013. Keine Diskriminierung für Männer Männer haben keinen Anspruch auf Erwerbsersatz für Vaterschaftsurlaub. Dass gemäss Gesetz nur Frauen in den ersten vierzehn Wochen nach der Geburt eines Kindes Mutterschaftsentschädigung erhalten, stellt keine Geschlechterdiskriminierung dar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Vaters ab. (Urteil vom 15. September 2014 - 9C_810/2013)
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Recht
Aus der Controller-Akademie In jeder Ausgabe von r&c präsentieren wir Ihnen die aktuellen Angebote der Controller Akademie. Wünschen Sie einen detaillierteren Überblick für 2015? Daten und Broschüren zum Download erwarten Sie auf www.controller-akademie.ch.
Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Erneut haben sich 68 Studierende entschlossen, ihre Karriere mit der Expertenausbildung der Controller Akademie Zürich zu beschleunigen. Los ging es Ende Oktober 2014 mit dem bereits traditionellen Kickoff-Seminar – nun schon für den 14. Studiengang und einmal mehr mit drei Klassen. Eine davon führen wir als Intensivklasse (ganze Ausbildung in 3 Semestern). Erfolgreiche Starts melden auch unsere Kooperationspartner in Bern, Basel und Luzern.
Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.
Ihre Alternative: Modul-Praxisstudium Controlling in einem Semester Dieser Lehrgang startete zum sechsten Mal mit einer vollen Klasse. Beim siebten Mal vielleicht eine Option für
Sie? Sie erarbeiten sich eingehendes Controlling-Wissen, perfekt auf Sie zugeschnitten, falls Sie die Experten-Ausbildung (noch) nicht absolvieren wollen. Die zweite Alternative: Chef/in Finanz- und Rechnungswesen in sieben Modulen Ebenfalls ausgebucht und gut unterwegs sind wir bei diesem Studiengang rund um Stoffgebiete aus der Experten-Ausbildung, die deutlich über den Fachausweis hinaus führen. Das siebte Modul ist der Führung gewidmet. Insgesamt dauert dieser Studiengang ein Semester. EMBA in Controlling und Consulting Dieses verkürzte und bewährte Angebot speziell für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling (Dauer 28 Tage in einem Semester plus eine Masterarbeit), durchgeführt von der Berner Fachhochschule, startet im Frühjahr 2015. Anmeldungen und Auskünfte direkt bei der BFH.
Ja zu neuen Titeln wie Professional Bachelor und Master Momentan streitet sich die Fachwelt, ob zusätzliche Titel wie «Professional Bachelor» und «Professional Master» hierzulande sinnvoll wären. Die potentiellen Titelträger haben dazu ein klare Haltung: Gemäss einer Umfrage des Kaufmännischen Verbandes Schweiz mit 4000 Rückmeldungen erwarten rund 87 Prozent der Befragten von diesen Titeln eine Stärkung der Höheren Berufsbildung im internationalen Vergleich. 43 Prozent befürworten sogar deren Einführung, 32 Prozent sind unentschlossen und nur 25 Prozent lehnen sie ab. Die Einführung der Titel «Professional Bachelor» und «Professional Master» – als Ergänzung zum «Diplom» und «Fachausweis» – gilt also als wichtig und das zurecht: Gerade in grossen internationalen Unternehmen und Konzernen entscheiden bei der Rekrutierung vermehrt HR-Leute über die eingereichten Bewerbungen. Da es dabei oft schnell gehen muss und die ausländischen HR-Leute wenig Ahnung vom Schweizer Bildungssystem haben, sind vor allem die Titel der Berufsbildung ausschlaggebend. Aus diesem Grund befürwortet die Geschäftsleitung der Controller Akademie die Einführung der Zweit-Titel «Professional Bachelor» für den Fachausweis und «Professional Master» für das Diplom – als englische Varianten der bestehenden Bezeichnung. Es gibt keine anderen und besseren Vorschläge. Leider haben Bundesrat und Ständerat die Einführung dieser Titel abgelehnt.
Der Nationale Qualifikationsrahmen als Lösung? Mit dem Instrument des Nationalen Qualifikationsrahmens, der nun erarbeitet wird, soll es künftig möglich sein, dass unsere Berufsbildungsabschlüsse national wie international transparent und verständlich dargestellt werden können. Acht Ausbildungsstufen sollen für die berufliche Ausbildung gelten. So hat es der Bundesrat beschlossen und die Verordnung per 1. Oktober 2014 in Kraft gesetzt. Ob sich dieser Nationale Qualifikationsrahmen durchsetzt, steht in den Sternen. Zudem ist ungewiss, ob die Zielgruppe solche mehrseitigen Papiere liest. Man hört auch öfters, dieser Qualifikationsrahmen sei kompliziert, nicht etabliert, ein Schreibtischmodell der Bildungsbürokraten. Wir werden sehen.
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Der erste Jahresabschluss nach dem neuen RLR Es wird ernst: Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht muss ab Geschäftsjahr 2015 zwingend angewendet werden. Was hat veb.ch bisher unternommen, um Sie zielgerichtet zu informieren? In einer ersten Seminarreihe 2012 / 2013 haben wir Sie quasi aus der Vogelperspek tive über die voraussichtlichen Neuerungen informiert. Der veb.ch war der vielfach geäusserten Ansicht, dass die Änderungen marginaler Art seien, entschieden entgegen getreten. Die zweite Seminarreihe 2013 / 2014, in der es um die wichtigsten Unterschiede zum alten Recht ging, gab uns recht. Ab Ende Oktober 2014 werden wir Sie gezielt auf die Umstellung Ihres Jahresabschlusses vorbereiten. So werden wir besonderes Augenmerk auch auf die Übergangsbestimmungen legen. Beispiel: Wie müssen Sachverhalte und Vorgänge erfasst werden, die das bisherige, nicht jedoch das neue Recht zulässt? Diese Frage stellt sich bereits bei der Aktivierung eigener Aktien unter Bildung einer Zwangsreserve oder der Aktivierung und Abschreibung der Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten. Ist die Beibehaltung der buchhalterischen und rechnungslegungsmässigen Erfassung dieser Sachverhalte und Vorgänge (unter altem Recht) zulässig? Erst während der Abschlussarbeiten wird im Detail deutlich werden, welche Auswirkungen das neue Rechnungslegungsrecht haben kann. Aufbauend auf den durchgeführten Seminaren können wir Sie noch einen Schritt weiter bringen, getreu dem Motto: Aus der Praxis für die Praxis.
Das Tagesseminar zum Thema Damit Sie Ihre erste Bilanz nach neuem OR richtig erstellen, bieten wir ab Oktober 2014 ein Seminar mit den konkreten Schritten der Umstellung an. Sie erhalten Informationen zu offenen und strittigen Fragen. Sie erfahren, wie sie schrittweise vorgehen müssen. Mit Praxisfällen erhalten Sie Gewissheit, ∙ an welchen Stellen der Kontenrahmen anzupassen ist und wo softwareseitig Änderungen zu beachten sind; ∙ wo die Darstellung und Gliederung der Bilanz, der Erfolgsrechnung sowie des Anhangs geändert werden muss und wo auf Bewährtes zurückgegriffen werden kann; ∙ in welchen Fällen die Erfassung und die Bewertung von Aktiv- und Passivpositionen des Jahresabschlusses nach altem Recht übernommen werden können und in welchen Fällen es zu ausserordentlichen Anpassungen kommen muss; ∙ welche zusätzlichen Erfassungs- und Bewertungsmöglichkeiten das neue Recht bietet; ∙ welche sonstigen praxisrelevanten Fragen um den Jahresabschluss (Erfassung, Bewertung, Eigenkapital, Schwankungsreserven, stille Reserven) geklärt werden müssen.
Durchf n ü f Alle 2014 m i n e g führun ucht. ausgeb rung: h ü f h c 6. Dur 2015 z r ä M 4.
30 Infos und Anmeldemöglichkeiten auf www.veb.ch, Aus- und Ausbildung Weiterbildung Weitere Weiterbildung. •
Jetzt auch als Podcast: unser neues Rechnungslegungs-Seminar Erstklassige Informationen Schlag auf Schlag: die Premiere des veb.ch-Seminars zum neuen Rechnungslegungsrecht war ein Grosserfolg. Die meisten Wiederholungen bis März 2015 sind ausverkauft. Wer das Seminar verpasst oder erneut hören möchte: Nehmen Sie doch per Podcast teil.
Ende der Schonfrist: Mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2015 greifen die Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts. Doch bereits zu Beginn des neuen Geschäftsjahres besteht Handlungsbedarf: So ist der Kontenplan neu zu gestalten und es sind Software-Anpassungen vorzunehmen. Exklusives Tagesseminar: sieben Experten auf einen Streich Im neuen veb.ch-Seminar zum aktuellen Rechnungslegungsrecht präsentieren Ihnen sieben hochkarätige Fachleute klare Antworten auf die Kernfragen zur anstehenden Herausforderung. Die Seminar-Premiere im vergangenen Oktober zeigte eindrücklich: Es gibt viel zu tun – von der Anpassung der Buchhaltung bis zum korrekten Umgang mit den Vorjahreszahlen nach neuem Recht. Auch die Unterschiede in der Bewertung der Jahresrechnung für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen sind ein grosses Thema, zusammen mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu Anhang, Lagebericht und Geldflussrechnung. Es empfiehlt sich sehr, die Auswirkungen von Transaktionen auf den Anhang zu analysieren!
Thomas Stenz erläutert in eindrücklicher Weise strittige und heikle Fragen zur Bewertung und Bilanzierung. Dazu gehören unter anderem der Umgang mit Miete und Leasing sowie Eventualverbindlichkeiten und Rückstellungen. Ebenso illustriert er, wie man die Geldflussrechnung erstellt und den Lagebericht verfasst. veb.ch-Präsident Herbert Mattle und Professor Dieter Pfaff gehen detailliert auf den neuen Anhang ein. Sie zeigen, wie man ihn systematisch aufbaut und mit der Bilanz und Erfolgsrechnung abstimmt. Roman Baumann zeigt, welche Änderungen das neue Rechnungslegungsrecht für Nonprofit-Organisationen hat. Und Urs Clement behandelt die steuerrechtlichen Fragen der Umstellung. Mehrwert für die Mitglieder von veb.ch: Podcasts zum Nachhören Alle Referate des Seminars als Audiopodcast erleben? Als Mitglied von veb.ch profiteren Sie von einem exklusiven Service: Wir stellen Ihnen auf vebmedia.ch alle Aufnahmen der Referate mit sämtlichen Seminarunterlagen als Download bereit. Kurze Seminartrailer finden Sie zudem auf YouTube (www.youtube.com/user/vebschweiz).
Handfeste Antworten zur Umstellung Jeder Referent beleuchtet während des Seminars ein Schwerpunktthema aus seinem Berufsalltag, greifbar gemacht durch kurze, prägnante Beispiele. Christian Feller erklärt, welche Fragen bei der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts auftauchen, wie die Eröffnungsbilanz angepasst werden muss und auch, welche Änderungen sich bei der Buchhaltungssoftware ergeben. Daniel Rentsch referiert über die Bewertung nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften und zeigt eine systematische Vorgehensweise für die Bilanzierung.
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Aktienrecht soll modernisiert werden Das Unternehmensrecht soll modernisiert und den wirtschaftlichen Bedürfnissen angepasst werden. Details auf www.veb.ch, News. Der veb.ch wird sich an der Vernehmlassung beteiligen. Hinweise und Anliegen von unseren Lesern nehmen wir gerne entgegen. Senden Sie ein Mail mit Ihrem Input bis am 15. Januar 2015 an dieter.pfaff@veb.ch. Wir freuen uns auf Ihre Meinungen.
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Die Weiterbildung für die kaufmännische Leitung
Dipl. Leiter/in Finanzen & Dienste NDS HF Eidgenössisch anerkannt Start 8. Durchführung: April 2015 Controlling nach internationalen Standards
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«Der veb.ch ist mein Lebenswerk» Interview mit Melitta Bischofberger
Melitta Bischofberger hat als Geschäftsführerin den veb.ch geprägt wie kaum eine andere. 2006 hat sie die Geschäftsstelle aufgebaut und diese mit grossem Engagement geführt. Nun hat sich Melitta Bischofberger für einen neuen beruflichen Weg entschieden: Sie wird den veb.ch Ende Januar verlassen. Verbandspräsident Herbert Mattle hat ihr zu ihrem Rücktritt ein paar Fragen gestellt.
Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.
Melitta, du bist seit über acht Jahren Geschäftsführerin des veb.ch. Du hast als Jugendliche aber etwas ganz anderes gelernt? Ja, ich bin gelernte Dentalassistentin. Es war eine gute Ausbildung und die Arbeit hat mir immer viel Freude gemacht, obwohl der Beruf damals etwas belächelt wurde. Später war ich sogar die «Zahnfee» in der Schule in unserem Dorf. Doch ich hatte schon immer den Drang in mir, mich weiter zu entwickeln.
Wie bist du zum Rechnungswesen gekommen? Schon als Schülerin war ich in den Fächern Mathematik und Algebra sehr stark. Nach der Lehre habe ich die Handelsschule besucht und anschliessend eine Managementausbildung gemacht. Dabei habe ich gemerkt, dass mir das Rechnungswesen liegt und dass ich darin auch gut bin. Seitdem fasziniert es mich. Was genau fasziniert dich daran? Mich faszinieren die Berechnungen der verschiedenen Kennzahlen und deren Interpretation. Die Marketingund Verkaufsabteilungen haben oft das Gefühl, wie toll und erfolgreich sie arbeiten, aber die Auswertungen von Kennzahlen aus dem Rechnungswesen zeigen möglicherweise ein anderes Bild. Anhand der Zahlen erhalte ich Informationen zur Wirtschaftlichkeit von Produkten, Projekten und Kostenstellen. Zudem liefert das Rechnungswesen auch Grundlagen für strategische Entscheide. Du hast auch unterrichtet. Wie kam es dazu? Nach dem Abschluss zur Marketingfachfrau 1991 wurde ich von dieser Ausbildungsstätte gefragt, ob ich
Persönlich
bei ihnen unterrichten würde. Überrascht aber auch erfreut unterrichtete ich bis 1996 Themen in Marketing und Kommunikation. Nachher ging es genau so weiter: Nach dem Abschluss zum Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen hatte ich an der internen Diplomfeier am Berufs- und Weiterbildungszentrum Rapperswil erwähnt, dass ich diese Schulhaustreppen künftig nur noch hochgehe, wenn ich selber unterrichte. Und so kam es, dass ich dann über zehn Jahre Dozentin im Rechnungswesen war. In dieser Zeit konnte ich auch noch den Fachausweis Ausbildnerin abschliessen. Welche Ausbildung hättest du früher gerne noch gemacht? Früher spielten Sprachen eine weniger grosse Rolle als im heutigen Geschäftsleben. Ich habe die Sprachen etwas vernachlässigt. Das habe ich aber in den letzten Jahren nachgeholt, seit zwei Jahren besuche ich einen Englisch-Kurs. Ich war deswegen auch schon zwei Mal für einen Sprachaufenthalt auf Malta.
Zur Person Melitta Bischofberger ist gelernte Dentalassistentin. Nach der Handelsschule absolvierte sie die Managementausbildung IFKS in Zürich sowie eine Weiterbildung zur Marketingfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis. 1996 schloss sie die Ausbildung zur Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis ab. 2004 liess sie sich zur Ausbilderin mit eidgenössischem Fachausweis weiterbilden. Melitta Bischofberger hat zwei erwachsene Kinder, zwei Enkelkinder und wohnt mit ihrem Lebenspartner in Altendorf SZ.
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Kannst du dich noch an unsere erste Begegnung erinnern? Ja, das war im Jahr 1991. Ich weiss zwar nicht mehr wie du gekleidet warst, es war sicherlich mit Krawatte (lacht). Ich arbeitete damals in einer Marketing-Werbeagentur und war deine Kontaktperson. In dieser Zeit verstarb der damalige Präsident des veb.ch und du hast als designierter Vizepräsident sein Amt übernommen. Du wolltest eine neue «veb.ch-spezifische» Zeitschrift herausgeben und kamst mit vielen Visionen und Ideen zu mir. An die erste Nummer im August 1992 kann ich mich noch gut erinnern. Von Anfang an wolltest du immer mit einem Foto auf der ersten Seite zu sehen sein. Das ist bis heute geblieben. Ich habe damals neben dem Verbandsmagazin auch den Jahresbericht und weitere Marketingaufgaben im Verband übernommen. Du bist seit 1996 Vorstandsmitglied des veb.ch, erinnerst du dich noch an die Wahl? Ja, das weiss ich noch ganz genau. 1996 schloss ich die Prüfung zur Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis ab. Kurz darauf wurde ich von dir zur Wahl als Vorstandsmitglied vorgeschlagen. An der 61. Generalversammlung in Lugano, am Freitag, dem 13. Juni 1997, wählten mich 82 Mitglieder zum neuen Vorstandsmitglied. Wie wurdest du Geschäftsführerin? Als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen brachte ich das Wissen und die Erfahrung mit. Ausserdem hatte ich in den Jahren zuvor intensiv mit dem veb.ch zusammengearbeitet und wusste daher viel über den Verband. Die damalige Geschäftsstelle wurde durch den KV Schweiz geführt. Die zuständige Person ging in Pension. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete ich als Leiterin Rechnungswesen in einem Spital. Da ich einen Umzug plante und aufgrund der Distanz nicht mehr dort arbeiten konnte war es ein glücklicher Zufall, dass ich am 1. Januar 2006 die Geschäftsführung des veb.ch übernehmen durfte. Was hat sich bis heute am meisten verändert? Als ich begann, war es eigentlich ein Neuaufbau einer Firma. Unser damaliges Büro befand sich im Sihlhof in Zürich und war viel kleiner. Mein erstes Seminar werde ich nie vergessen. Wir informierten damals über das neue Rechnungslegungsrecht und wurden richtiggehend mit Anmeldungen überhäuft; es waren über 600 Personen und das Seminar fand im Terminal B des Flughafen Zürich statt. Eine Software für Online-Anmeldungen gab es noch nicht, ich musste alles in Excel und Word erfassen. Was ist das Erfolgsgeheimnis des veb.ch? Ich denke, unser Erfolg hat mit der Kontinuität und dem hohen Qualitätsstandard unseres Verbandes zu tun. Bei uns herrscht eine freundliche und dienstleistungsorientiere Kultur. Die Mitglieder stehen bei uns im Zentrum. Wir haben zum Beispiel immer ein «Notfall-Kit» mit Medikamenten bereit, falls es einem Teilnehmer einmal
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nicht gut geht. Ich glaube, es sind solche Kleinigkeiten, die zählen. Was ist das Hauptanliegen unserer Mitglieder? Das Wichtigste ist die Bildung. Viele Mitglieder wissen nicht, dass wir neben Bildungsangeboten auch Publikationen herausgeben oder politische Interessen vertreten. Besonders wichtig ist unseren Mitgliedern eine reibungslose Organisation. Sie schätzen unsere Qualität und unseren hohen Bildungsstandard.
«Ich lebe nach dem Motto: Nur wer sich ändert, bleibt sich selber treu.»
Was zeichnet unseren Verband aus? Wir arbeiten sehr professionell und sind extrem schnell. Gibt es eine Gesetzesänderung, reagieren wir sofort mit unterstützenden Informationen. Das schätzen unsere Mitglieder. Ausserdem waren wir relativ früh online, 1995 mit unserer ersten Webseite. Heute erfolgen 50 Prozent aller Anmeldungen über unsere Webseite. Trotz der steigenden Professionalität legen wir Wert auf den persönlichen Kontakt mit unseren Kunden. Was ist dein grösster persönlicher Erfolg? Da gibt es so vieles auf ganz verschiedenen Ebenen. Auf der Geschäftsstelle konnte ich so viel Neues einführen und automatisieren. Stolz bin ich auch auf die schlanken Prozesse innerhalb des Verbandes, darauf habe ich immer Wert gelegt. Zudem arbeitete ich sehr pragmatisch und unkompliziert. Als Erfolg kann ich sicher auch den Umgang mit meinen Mitarbeitern erwähnen. Obwohl Führung immer etwas Schwieriges ist. Was hättest du gerne noch erreicht? Gerne hätte ich noch mehr vorwärts geschaut, wie zum Beispiel beim Thema neue Medien. Dort hätte es sicherlich noch mehr Möglichkeiten gegeben, obwohl ich eigentlich den neuen Medien gegenüber eher kritisch eingestellt bin. Zudem hätte ich mir gewünscht, dass ich meine Mitarbeiter noch mehr in der Selbständigkeit gefördert hätte. Da ich die Geschäftsstelle aufgebaut habe, verfügte ich über das grösste Wissen im Team und wurde dementsprechend auch viel angefragt. Dank meines wöchentlichen «Home-Office-Tags» konnte ich die Selbständigkeit meiner Mitarbeiter jedoch sicherlich ein Stück weit ausbauen. Jetzt verlässt du den veb.ch. Warum? Der Verband ist definitiv mein Lebenswerk. Wenn ich an den Weggang denke, kommen mir gleich die Tränen. Ich gehe auf jeden Fall mit zwei weinenden Augen. Doch ich lebe nach dem Motto: «Nur wer sich ändert, bleibt sich selber treu.» Ich bin jetzt 53 Jahre alt und für
Persönlich
mich ist es die richtige Zeit für eine Veränderung. Mein Weggang war jedoch nicht geplant. Wie sehen deine Zukunftspläne aus? Es war ein riesiger Zufall, dass ich in Pfäffikon SZ, in der Nähe meines Wohnortes, eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Ich werde dort als Customer-Experience-Manager/Product Manager für medizinische Informationssysteme tätig sein. Zurzeit habe ich einen Arbeitsweg von einer Stunde. Das ist zwar nicht übermässig lange. Doch für mich bedeutet es mehr Lebensqualität bereits in 15 Minuten am Arbeitsplatz zu sein. Inwiefern hat die «Work-Life-Balance» für dich eine andere Bedeutung erhalten? Die «Work-Life-Balance» ist viel wichtiger geworden. Ich merke, dass ich älter geworden bin (lacht). Ich bin effizient, aber nicht mehr gleich schnell wie früher. Trotzdem bin ich immer noch sehr gut organisiert. Ich merke einfach, dass die Freizeit und auch die Erholung einen höheren Stellenwert einnehmen.
«Für den veb.ch hoffe ich, dass es so erfolgreich weiter geht wie bis anhin.»
Wie gestaltest du deine Freizeit? Ich bin in der glücklichen Situation, gleich am See zu wohnen. In den letzten Jahren ist «Stand up Paddling» in der Schweiz als Trendsport aufgekommen. Für mich ist das SUP-Board jedoch ein reines Sportgerät. Ich geniesse die früh-morgendlichen Sonnenaufgänge auf dem ruhigen See. Auch wenn es kälter wird, bin ich mit meinem Board auf dem Wasser. Ich bin ein totaler Bewegungsmensch. Ich kann kaum fernsehen, ohne etwas daneben zu tun. Im Winter liebe ich Skifahren und Skating beim Langlaufen. Dabei gefällt mir vor allem die Ruhe auf den Loipen. Was ist typisch für dich? Wer mich kennt, weiss, dass ich nie Rolltreppen fahre oder den Lift nehme. Ich benutze einfach immer die Treppe. Zudem steige ich gerne eine Tramstation früher aus, damit ich noch etwas gehen kann. Ich wiederhole mich: Bewegung ist mir sehr wichtig. Du warst früher sogar in eine Kampfwahl involviert. Wie kam es dazu? Ich wurde in meinem früheren Wohnort in Müllheim im Thurgau für den Sitz als Gemeinderätin angefragt und so liess ich mich zur Wahl aufstellen. Für zwei Sitze standen damals drei Kandidaten zur Wahl. Da ich als FDP-Kandidatin als Sprengkandidatin antrat, sorgte dies für ein grosses Medienecho. Deshalb schrieb die Presse damals: «Kampfwahl bringt Schwung ins Dorf».
Persönlich
Schliesslich gewann ich die Wahl und übernahm als neue Gemeinderätin das Ressort «Soziales». Die Arbeit im Gemeinderat war spannend und gab mir eine andere, neue Sichtweise. Ich habe Hochachtung vor Menschen, die ein solches Amt jahrelang ausüben. Aufgrund meines Wegzuges trat ich am 31. März dieses Jahres als Gemeinderätin nach knapp drei Jahren zurück. Was hältst du von EDUQUA, dem Schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen? Bei diesem Thema bin ich hin- und hergerissen. Ich dachte anfangs, für eine gute und professionelle Weiterbildungsinstitution ist so ein Label notwendig. Es war jedoch nicht einfach, alle Zertifizierungskriterien zu erfüllen, wie zum Beispiel die jährliche Weiterbildung unserer externen Referenten sicherzustellen. Die Zertifizierungsstelle hatte zum Glück diesbezüglich Rücksicht genommen. Doch viele Leute kennen das Label nicht und deshalb zweifle ich daran, dass wir aufgrund des Labels mehr Anmeldungen verzeichnen. Alle veb.ch-Vorstandsmitglieder gehen hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nach. Wie stehst du dem Miliz-System gegenüber? Das kommt auf die betroffenen Leute an. Schwierig wird es dann, wenn sie im Beruf so fest eingespannt sind, dass die Ressourcen für die Verbandsarbeit gar nicht mehr vorhanden sind. Beim veb.ch funktioniert das Miliz-System, auch darum weil viele einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und so Zeit für die Verbandsaufgaben haben. Wie wichtig ist für dich das Rechnungswesen in KMU? Das ist definitiv sehr wichtig, auch für kleinste KMU. Ich bin der Meinung, dass ein Unternehmen ohne eine sauber geführte und aktuelle Buchhaltung nicht überleben und schon gar nicht erfolgreich sein kann. Wie stehst du zu Teilzeitarbeit? Persönlich empfinde ich die Teilzeitarbeit als eine Herausforderung. Ich finde es aber wichtig, dass es angeboten wird, vor allem für Frauen die Kinder haben, damit sie wieder in den Beruf einsteigen können. Es ist für mich klar, dass man mit Kindern und Haushalt nicht 100 Prozent arbeiten kann. Aus Sicht der Führung in einem kleinen Team ist es jedoch extrem schwierig, da der Informationsverlust für Teilzeitbeschäftigte sehr gross ist. Deshalb bin ich der Teilzeitarbeit gegenüber etwas skeptisch. Und was sagst du spontan über dich? Wenn ich heute zurückblicke, was ich alles erreicht habe, macht es mich schon stolz. Stolz bin ich auch auf das, was ich zusammen mit meinem Team beim veb.ch bewegt habe. Ich konnte Ideen einbringen und diese auch gleich umsetzen. Ich hatte dank dem Vorstand immer viel Handlungsspielraum. Ich bin eine Frau, die mit beiden Beinen im Leben steht. Bei mir muss sich
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Persönlich
Ein herzliches
«Der ist reich, dem das Leben die Abschiede schwer macht», formulierte einmal der österreichische Dichter Alfred Grünewald (1884–1942) treffend. In diesem Sinne sind sowohl Melitta Bischofberger als auch veb.ch sehr, sehr reich. Melitta war nicht einfach nur die Geschäftsführerin des veb.ch; sie hat mit ihrer ganzen Kraft sowie mit Herzblut, Emotion und Leidenschaft für die Fortentwicklung von veb.ch gelebt, in dem von Männern dominierten Vorstand manchmal auch gekämpft. Sie hat die Geschäftsstelle auf- und ausgebaut, ein modernes Qualitätssicherungssystem für unsere Weiterbildung etabliert, für ein perfektes monatliches Reporting gesorgt sowie dazu beigetragen, die Verbandszeitschrift r&c in eine echte Fachzeitschrift zu überführen. Ihren Einsatz prägen einerseits umfangreiches Wissen und Kompetenz, nicht nur im Finanz- und Rechnungswesen, sowie Zuverlässigkeit, wie man sie nur ganz selten erlebt! Mit ihrem Charme und ihrer Ausstrahlung hat sie nicht nur unsere Seminarteilnehmer für veb.ch gewonnen – ihre Begrüssung am Anfang unserer Tagesseminare ist Kult – aber auch das Gesicht des veb.ch nach aussen massgeblich mitgeprägt. Auch dank ihrer Persönlichkeit wird veb.ch heute als kompetent, zuverlässig und herzlich empfunden. Für ihr Lebenswerk zugunsten unserer Mitglieder und Kunden sowie zum Wohle von veb.ch bedanken sich der Präsident, Herbert Mattle, und der Vizepräsident, Dieter Pfaff, sehr herzlich.
immer etwas verändern, sonst wird es mir langweilig. Da ich meinen Wohnsitz und meinen Mann nicht ändern will, verändere ich mich halt beruflich (lacht). Was wirst du am meisten vermissen? Ich werde viele Menschen vermissen, mit denen ich die letzten Jahre zusammengearbeitet habe, auch die Mitglieder, die unsere Seminare und Lehrgänge besuchen. Fehlen werden mir bestimmt auch die vielen Freiheiten, die Flexibilität und die Rahmenbedingungen, die ich selber geschaffen habe. Wir zwei haben uns immer gut ergänzt und konnten gemeinsam im Verband viel bewegen. Und nun meine Abschlussfrage: Du liegst im Bett, es kommt eine Fee in dein Zimmer und sagt, dass du drei Wünsche frei hast. Zwei für den veb.ch und einen für dich. Was wünschst du dir? Für den veb.ch hoffe ich, dass es so erfolgreich weiter geht wie bis anhin. Wir haben im Jahr 2006 bei 4000 Mitgliedern die neue Geschäftsstelle aufgebaut. Das war schon eine schöne Zahl. Heute zählen wir über
Persönlich
Dankeschön
Melitta, Du wirst uns fehlen! Und gleichzeitig wissen wir, dass Du Dich zu recht auf das Neue freust. Augustinus hat einmal gesagt: «In Dir muss brennen, was Du in anderen entzünden willst». veb.ch brennt – auch dank Dir –, nun wünschen wir Dir ein ähnliches Geschick an neuer Wirkungsstelle.
6400 Mitglieder, allein in der Deutschschweiz. Ich wünsche mir, dass diese Zahl kontinuierlich ansteigt. Dies ist jedoch nicht so einfach, weil viele Leute sich nicht als Mitglieder verpflichten wollen. Als zweiten Wunsch möchte ich, dass die hohe Dynamik und die Kreativität im Verband bestehen bleiben und dass man weiterhin so schnell auf veränderte Situationen reagieren kann. Und privat wünsche ich mir, dass ich an meiner neuen Stelle genau so viel bewegen und einbringen kann. Interview: Herbert Mattle Text: Stephanie Federle
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Auf zu neuen Ufern mit vebjob veb.ch engagiert sich laufend und konsequent für optimale Verbandsangebote. Motto: Wie können wir unseren Mitgliedern noch mehr bieten? Motivation: Vom Guten das Beste kultivieren. Neueste Entwicklung: Leistungsausbau bei vebjob.
Im kommenden Jahr bewegt sich bei vebjob einiges. Um unseren Mitgliedern noch breiter fundierte Dienstleistungen in den Bereichen Laufbahnplanung, Eignungsanalyse, Bewerbungstraining, Coaching und eine professionelle Unterstützung bei der Stellensuche zu bieten, kooperieren wir bei der Betreuung des verbandseigenen Portals «vebjob.ch» neu mit der Gropag Personalmanagement AG. Sie ist seit Jahrzehnten auf die Rekrutierung von Führungs- und Fachkräften für Unternehmen und Organisationen spezialisiert und bietet Unterstützung in allen Belangen des modernen Personalmanagements. Breit gefächerte Leistungen für Fach- und Führungskräfte Die Gropag Personalmanagement AG: ein zwölfköpfiges Team an zwei Geschäftsstellen. Zur Gruppe gehören die Karriereakademie Schweiz (Dienstleistungen für die Laufbahn- und Karriereplanung) und AOE-Partner (Assessments, Organisationsentwicklung und Changemanagement). veb.ch hat sich für diese Partnerschaft entschieden, weil Gropag hinsichtlich Professionalität und Qualität genau wie wir denkt und handelt: Kompromisse sind kein Thema. Zu 300% für Ihre Karriere da Gropag-Geschäftsleitungsmitglied Jörg Suter, der die Integration von vebjob.ch ins Leistungsportfolio begleitet, freut sich auf die neue Herausforderung: «Wir schätzen das Vertrauen von veb.ch sehr. Ab dem 1. Januar 2015 wird sich bei uns ein Dreierteam ausschliesslich auf den Bereich Finanz-/Rechnungswesen und Controlling fokussieren.»
Neue Webseite und Telefonnummer ab 1.1.2015 Ab dem Jahreswechsel erreichen Sie vebjob unter +41 44 737 00 00 Ausserdem erwartet Sie ein neuer Onlineauftritt auf www.vebjob.ch
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Personalwesen
Acht Karriere-Tipps von vebjob.ch Eine erfolgreiche Karriere beginnt mit einer guten Vorbereitung. Werden Sie sich darüber klar, was Sie beruflich erreichen wollen, welche Fähigkeiten und Eigenschaften Sie dafür brauchen und was Sie tun müssen, um ans gesteckte Ziel zu gelangen. Tipp 1: Setzen Sie sich klare Ziele Der allererste Schritt heisst Zielbestimmung: Was heisst eigentlich für Sie «Karriere» ganz genau? Ist damit eine bestimmte Summe Geld verbunden? Wollen Sie eine besondere Position erreichen? Erst wenn Sie wirklich eine genaue Vorstellung davon haben, was für Sie persönlich «Karriere-machen» heisst, können Sie auch gezielt darauf hinarbeiten. Schreiben Sie für sich auf, was Sie erreichen wollen und auch warum Sie es erreichen wollen. Stellen Sie sich vor, wie es sein wird, wenn Sie Ihr Ziel erreicht haben. Arbeiten Sie einen ganz konkreten und detaillierten Massnahmenplan aus, wie Sie dorthin kommen, wo Sie hinwollen. Tipp 2: Werden Sie sich klar darüber, was Ihre Karriere kosten darf Wenn Sie wissen, was Sie erreichen wollen, sollten Sie sich auch einmal Gedanken darüber machen, was Sie eigentlich bereit sind, dafür aufzubringen. Bei vielen Menschen geht die Karriere auf Kosten der Beziehung zum Lebenspartner oder sie vernachlässigen ihre Gesundheit, Freizeit und andere Dinge, welche die Lebensqualität ausmachen. Wenn Sie leistungsfähig bleiben wollen, müssen Sie aber darauf achten, dass es Ihnen gut geht – körperlich, seelisch und geistig. Also sollten Sie bereits im Vorfeld darüber nachdenken, was Ihre Karriere kosten darf und was nicht. Nur so können Sie dann im Berufsalltag entsprechende Entscheidungen treffen. Manchmal ist ein Karrieresprung es auch nicht wert, wenn Sie dafür zu viel von dem geben müssen, was Ihnen auch wichtig ist. Tipp 3: Werden Sie sich Ihrer Stärken und Schwächen bewusst Wenn Sie erfolgreich sein wollen, müssen Sie gut über sich selbst und Ihre Leistungsfähigkeit Bescheid wissen. Machen Sie also – und zwar in regelmässigen Abständen immer wieder – eine Stärken- und Schwächenanalyse Ihrer beruflichen und persönlichen Kompetenzen. Sie sollten hierfür auch andere Menschen um ihre Meinung bitten – gute Freunde, Familienangehörige und Bekannte. Hören Sie aufmerksam zu und fühlen Sie sich durch Kritik nicht verletzt – Sie können nur dazulernen. Tipp 4: Bilden Sie sich ständig weiter, auch fachübergreifend und persönlich Investieren Sie in Ihr Wissen und in Ihre Fähigkeiten. Lesen Sie Bücher, hören Sie Audio-Medien, besuchen Sie Kurse
Personalwesen
und Workshops. Bilden Sie sich fachlich und persönlich weiter. Zeigen Sie Neugier für andere Fachgebiete und eignen Sie sich nützliches Spezialwissen an. Tipp 5: Geben Sie immer mehr als Sie müssen Tun Sie immer ein bisschen mehr als Sie müssen. Gemeint ist damit, das Sie Ihrem Vorgesetzten zeigen, dass Sie etwas Besonderes sind. Beispiele: Kommen Sie immer ein wenig früher oder arbeiten Sie ein wenig länger als erwartet. Übernehmen Sie auch mal eine Aufgabe, die eigentlich nicht in Ihrem Aufgabenbereich liegt, die aber dringend von jemand erledigt werden muss. Erfüllen Sie Ihre Aufgaben immer ein bisschen besser als von Ihnen erwartet wird. Tipp 6: Entwickeln Sie Ihre soziale Kompetenz Soziale Kompetenzen sind in den meisten Berufen wichtig und sie werden immer bedeutungsvoller, je höher Sie die Karriereleiter hinaufwollen. Dazu gehören: Kommunikationsfähigkeiten Konfliktmanagement Führungstechniken Einfühlungsvermögen (Empathie) sich und andere motivieren zu können u.a. Sie können hierzu Seminare oder Workshops besuchen, Bücher zum Thema «Emotionale Intelligenz» durcharbeiten und sich auch Feedback von Freunden und Bekannten holen. Tipp 7: Planen und realisieren Sie Ihre Karriere mit einem auf Ihrem Gebiet spezialisierten Personalberater / Headhunter Finden Sie einen kompetenten Personalberater, der sich auf Ihre Branche spezialisiert hat. Wichtig ist, dass Sie von seiner Persönlichkeit überzeugt sind und sich ein Vertrauensverhältnis mit absoluter Transparenz und Ehrlichkeit entwickeln kann. Profitieren Sie von seinem Netzwerk und seiner Professionalität. Sein Image wird auch Ihre Bewerbung beeinflussen. Tipp 8: Sehen Sie Schwierigkeiten als Herausforderungen und Probleme als Chancen Wie gehen Sie mit Problemen und Schwierigkeiten um? Sind Sie schnell entmutigt und frustriert? Geben Sie schnell auf oder fühlen Sie sich furchtbar dabei? Schwierigkeiten und Probleme sind Situationen, in denen Sie etwas lernen und sich weiterentwickeln können. Wenn Sie das für sich auch so sehen und leben können, wird es Ihnen auf Ihrem Karriereweg viel besser gehen.
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Buchrezension: Wer falsch rechnet, den bestraft das Leben Wir leben im Zeitalter der grossen Zahlen – Stichwort «Big Data». Daten werden in Hülle und Fülle erhoben, doch sie wollen immer auch richtig interpretiert sein. Was man dabei beachten sollte, erfährt man in dem Buch «Wer falsch rechnet, den bestraft das Leben» von Christian Hesse.
Eine besonders häufige Fehlerquelle stellt der Mittelwert oder Durchschnitt dar. Er ist sozusagen der kleine Bruder der grossen Datenmengen. Durchschnittswerte reduzieren eine unüberschaubare Menge von Zahlen auf eine schnell wahrnehmbare Grösse. Im Alltag begegnet uns der Durchschnitt überall. Wir kennen ihn als Durchschnittsgrösse, -alter, -verbrauch oder auch -einkommen. Alle heute so alltäglichen statistischen Aussagen basieren auf der Erfindung des Mittelwerts. In der Praxis gibt es verschiedene Formen der Mittelwertbildung. Wer sie nicht richtig anwendet, produziert Fehler, wie Hesse in seinem Buch eindrücklich vorrechnet. Hesses Darstellungsmethode ist das Gedankenexperiment. Er führt vor, dass vieles, was intuitiv richtig erscheint, sich beim Nachrechnen als Fehler entpuppt. Und von diesen Fehlerquellen gibt es mehr, als der Statistiklaie für möglich hält. Viele Entscheidungen in Politik und Wirtschaft beruhen bereits heute auf Datenerhebungen und Prognosen – mit steigender Tendenz, wie der Big-Data-Trend vermuten lässt. Deshalb sollte sich jeder, der Entscheidungen fällt, mit den wichtigsten Fehlerquellen statistischer Aussagen vertraut machen. Nur das hilft gegen die «Datendumpfheit», wie Hesse die weitverbreitete Fehlerignoranz nennt. getAbstract
mit tel Neu AK AD Lehr oks! bo xt Te auch als e-
« «Wer falsch rrechnet, den b bestraft das L Leben» vvon Christian Hesse, C C. H. Beck 2014, 2 217 Seiten. E Eine fünfseitige Z Zusammenfassung d dieses Buches u und Tausender w weiterer Titel fifinden Sie auf w www.getAbstract.ch.
empfiehlt sein Buch allen, die sich mit den wichtigsten Fehlerquellen bei der Interpretation von Daten vertraut machen wollen, um bessere Entscheidungen zu treffen.
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getAbstract
Schreibcoaching: Der kluge Weg zu einer umfassenden Schreib- und Sprachkompetenz
Im Beruf gut schreiben zu können wünschen sich viele. Doch der Grossteil der Berufsleute kümmert sich nicht um die Qualität ihres schriftlichen Ausdrucks. Sie wissen nicht um das Potenzial, das im schöpferischen Umgang mit Sprache liegt – im Hinblick auf das Denken, das Reden, das Führen von sich selbst und anderen, das Entfalten der Persönlichkeit sowie den unternehmerischen Erfolg.
Erfahrungsgemäss sind Schreibschwierigkeiten im beruflichen Alltag auf allen Stufen eher die Regel als die Ausnahme, gegen die aber selten etwas unternommen wird. Es sieht so aus, als habe man sich im Berufsleben damit abgefunden, dass es genügt, einen allgemeinen statt persönlichen Schreibstil zu haben. Gabriele Clara Leist, (Jg. 1962) hat ihr Atelier in Teufen im Appenzellerland. Seit 1996 ist sie selbständig, gibt kreative Seminare für Schreib- und Sprachkompetenz und arbeitet als Schreibcoach. Sie versteht sich als «Hebamme für Potenzial» und ist Mitinhaberin vom «geniestreich». Weitere Infos unter www.geniestreich.ch
Das Schreiben: nur Mittel zum Zweck?
Die wenigsten Menschen haben in der Schule und weiterführenden Ausbildungen erfahren, wie sie den Reichtum der Sprache auf wirksame Weise nutzen können. Auch fehlen ihnen Kenntnisse darüber, was sie bei Schreibblockaden tun können. Je ausgeprägter ihre Unlust bezüglich des Schreibens ist, desto stärker achten sie beim Entwickeln von Texten auf Formales wie Struktur, Rechtschreibung und Grammatik. Mit dieser Haltung stockt jedoch der Schreibfluss, Ideenimpulse gehen verloren. Und der Text will und will nicht werden. Meist wissen sie recht genau, wie ein Text nicht sein soll, wie sie Sätze nicht formulieren sollen, wie etwas aufgebaut sein muss. Doch wie sie vor all dem zu wesentlichen Inhalten kommen, wissen sie nicht. Zeitdruck führt letztlich dazu, dass sie auf den «sicheren» Weg ausweichen und nach bereits Aufbereitetem greifen: nach Standardsätzen, Worthülsen, gängigem Wortmaterial. Oder verfallen in einen bürokratischen Stil. Oder flüchten sich in die sogenannte Expertenspra-
Aus dem veb.ch
che. Sie schreiben Texte, die keinen Leser, keine Leserin im Blick haben. Am Ende steht ein weiterer spröder, unpersönlicher Text. Und die Freude am Schreiben ist nicht gestiegen. Im «WortRaum» schöpfen Obwohl wir einzigartig sind, reden und schreiben (und denken) wir oft so wie die meisten anderen auch. Wäre es jedoch nicht spannend, das Schreiben als Eintauchen in einen grenzenlosen Wortraum zu entdecken? Zu erfahren, dass es mehr ist als nur Mittel zum Zweck, um jemanden über etwas zu informieren? Zu erleben, mit welchen klugen Werkzeugen wir in diesem Wortraum schöpfen können – zugunsten begeisternder Visionen, griffiger Konzepte, stimmiger Leitgedanken, eigenwilliger Projekte, ansprechender Texte aller Art? Vor mehr als zweihundert Jahren sagte der deutsche Philosoph Georg Christoph Lichtenberg: «Zur Aufweckung des in jedem Menschen schlafenden Systems ist das Schreiben vortrefflich, und jeder, der je geschrieben hat, wird gefunden haben, dass Schreiben immer etwas erweckt, was man vorher nicht deutlich erkannte.» «Denkwerkzeug» Schreiben Nutzen wir das Schreiben als «Denkwerkzeug», werden wir entdecken, dass Wörter, Sätze, Ideen uns finden, während wir schreiben. Und wir beginnen, der Intuition zu vertrauen. Die amerikanische Schriftstellerin und Kreativitätstrainerin Natalie Goldberg erklärt in ihrem Buch «Wild Mind»: «Das Schreiben ist die Öffnung, durch die wir in eine grössere Welt, in den ungezähmten Geist gelangen können.» Nutzen wir das Schreiben auf diese Weise, wird sich die Fremdheit im Umgang mit der Sprache legen. Das Entstehen eines Textes wird als ein «allmähliches Verfertigen der Gedanken beim
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Schreiben» erlebt werden. Der amerikanische Dramatiker Edward Albee meinte dazu schlicht: «Ich schreibe, um herauszufinden, worüber ich nachdenke.» Schreibcoaching fördert und stärkt Das Schreibcoaching knüpft an den inneren Gedanken dieser Aussagen an: Im Rahmen einer Einzelbegleitung lernen die Kundinnen und Kunden auf neue Art mit Sprache umzugehen. Das fördert das Schreiben im privaten wie beruflichen Alltag, weckt brachliegendes Potenzial, trägt dazu bei, dass es sich entfalten kann und stärkt so das Selbstvertrauen. Es werden auch Quellen in bezug auf die eigene schöpferische Kraft angeregt und bewusst gemacht, worin die Schreib- und Ausdrucksschwierigkeiten liegen. Die neue Haltung lässt sie letztlich leichter an (Schreib)Projekte herangehen. Ein weiterer Gewinn ist, dass sich diese Art von Umgang mit der Sprache auf die Wahrnehmung und das Reden auswirkt. Schreiben schafft Ordnung – auch im Kopf Ein Schreibcoaching dient auch dazu zu erkennen, dass das Schreiben – gefühlsmässig wie gedanklich – Ordnung schafft; ein für alle beruflichen Ebenen wesentliches Kriterium. Indem wir Gedanken und Ideen regelmässig notieren, bleibt, was wir denken nicht flüchtig. Auf dem Bildschirm oder dem Papier entsteht Wortmaterial, mit dem wir arbeiten können. Indem wir schreibend den Gedanken nachgehen, verändert sich das Denken selbst wie auch die Erkenntnisfähigkeit; wir verlassen alte «Denkgeleise», gehen neue Wege. Wer seine Gedanken nur still im Kopf herumträgt, läuft Gefahr, in Gedankenspiralen hängen zu bleiben und immer wieder dasselbe zu denken, zu reden und zu schreiben. Über die Geste des Schreibens tun wir etwas im wahrsten Sinne des Wortes «Grund-Legendes»: Wir erarbeiten uns ein Stück «Festland», lassen Eindruck wieder Ausdruck werden und erleben das Schreiben als etwas Angenehmes. Über diese Geste öffnet sich ein Raum, wo sich Schreib-, Denk- und Kreativitätspotenzial zeigen können. Wann ist ein Schreibcoaching sinnvoll? Angebracht ist ein Schreibcoaching dann, wenn wir uns beim Entwerfen von Texten aller Art quälen, das Schreiben ständig vor uns herschieben, wir mehr streichen als schreiben und mit den meisten Endprodukten nicht zufrieden sind, weil diese holprig, spröd und wenig ansprechend klingen. Sinnvoll ist es auch dann, wenn bereits der Gedanke ans Schreiben ein mulmiges Gefühl auslöst, das von Schreibhemmungen bis hin zu regelrechten Blockaden führt. Im Coaching lernen die Kundinnen und Kunden, was es heisst, bewusst mit Sprache umzugehen, die Asso-
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ziationsfähigkeit zu trainieren und einen persönlichen Schreibstil zu entwickeln. Wenn jemand in einem Betrieb zum Beispiel eine neue Aufgabe übernimmt, dient das Schreiben dazu, sich über das eigene Tun klar zu werden, Übersicht zu gewinnen und zu erkennen, was wesentlich ist. Unterstützung kann sich auch holen, wer aufgrund einer Fort- oder Weiterbildung an einem Schreibprojekt ist und lernen will, wie sich Texte entlang eines natürlichen Prozesses entwickeln, langsam Gestalt annehmen und letztlich in eine satte Form gebracht werden. Oft besteht auch der Wunsch, Texte aus eher technischen Bereichen so schreiben zu können, dass sie verständlich und angenehm zu lesen sind. Auch hier kann ein Schreibcoaching einen wertvollen Beitrag leisten. Sprache ist «Chefsache» Führungskräfte, die aufgrund ihrer Position u.a. auch Texte von anderen gegenlesen, beurteilen oder bearbeiten müssen, lernen im Schreibcoaching auf unterstützende Weise mit Fremdtexten umzugehen. Sie sensibilisieren ihr Sprachgefühl, holen sich Anregungen für das Entwickeln eigener Texte und lernen so, sich vom Druck zu befreien, den das Schreiben-können-müssen (weil sie ja Vorgesetzte sind) in ihnen auslöst. Da Schreibprobleme auch auf Managementstufe eher die Regel als die Ausnahme sind, kann ein Schreibcoaching hier als Teil auf dem Weg zu einer ganzheitlich handelnden Führungsperson betrachtet werden, da es das Schreiben als «DenkWerkzeug» nutzt, das die Führungsperson u.a. auch in ihrem Denken fördert. Übrigens hat auch Einstein das Schreiben für das Entwickeln seiner Projekte genutzt. Er riet, sich eine Frage zu stellen, diese zu notieren und den dazu entstehenden Gedanken schreibend nachzugehen. Dazu müsse man immer ein Notizheft bei sich haben. Er selbst notierte seinen Gedankenstrom auf kleinen Zetteln und schrieb in weiteren Schritten seine Ideen immer wieder um. Diese reiften schliesslich im schriftlichen Austausch mit Physikerkollegen, indem er jeweils Vermutungen anstellte und deren Antworten kritisch erwiderte. Schreiben betrifft den ganzen Menschen Im Schreibcoaching geht es (anders als im Textcoaching) auch um die individuelle Schreibbiografie der Kundinnen und Kunden, ihre daraus entstandenen Vorgehensweisen sowie möglichen Schreibstörungen, ihre Anliegen und Schreibprojekte. Da das Schreiben den ganzen Menschen betrifft, wird auch geklärt, welche Aspekte und Erfahrungen das Schreiben behindern. Die Kundinnen und Kunden sollen sich ihrer Schreibressourcen bewusst werden, erkennen, in welchen (Glaubens)Sätzen Kreativitätskiller, Ideenhemmer
Aus dem veb.ch
und Spielverderber versteckt sind und wie sie wirksam mit Schreibblockaden umgehen bzw. im Schreib- und Denkfluss bleiben können. Das Schreibcoaching soll dazu führen, dass die Kundin, der Kunde sich wieder gerne schriftlich ausdrückt und das Schreiben auch als Möglichkeit wahrnimmt, sich gedanklich zu entlasten. «Werkzeuge» aus dem Creative Writing Als «Werkzeuge» auf diesem Weg dienen Methoden und Schreibtechniken aus dem Creative Writing, die im Coaching besprochen und angeleitet werden. Sie erleichtern das private wie auch wissenschaftliche und berufliche Schreiben, fördern auf ganzheitliche Weise die Wahrnehmung und regen die Vorstellungskraft an. Die Kundinnen und Kunden erleben im eigenen Tun, was es heisst, mit allen Sinnen zu schreiben. Sie spüren, wie das bewusste Anwenden von Techniken wie Free Writing, Power Of Six, ABC-Darium u.a.m. den Umgang mit der inneren, abwertenden Stimme erleichtert und die Assoziationsfähigkeit fördert, da beide Hirnhälften gleichwertig angeregt werden. Dazu eine Kundin: «Es läuft und läuft und läuft. Ich schreibe und schreibe und schreibe. Mein Innerer Kritiker heult zwar immer noch fleissig vor Entsetzen auf, aber mir macht es grosse Freude, an und mit meinen Texten zu arbeiten. So habe ich innerhalb kürzester Zeit Texte für einen Flyer geschrieben und dafür auch ein sehr positives Feedback meines Chefs erhalten.» Spielen – auch im beruflichen Alltag Zur Grundidee eines Schreibcoachings gehört das Spiel mit der Sprache und das Ausloten von Möglichkeiten. Dazu ein Gedanke von Autor und Musiker Stephen Nachmanovitch aus seinem Buch «Free Play» (dt.: Das Tao der Kreativität): Es gibt ein altes Wort im Sanskrit. Es heisst LILA und bedeutet SPIEL. LILA ist aber reichhaltiger in der Bedeutung als unser Wort SPIEL. Unter anderem bedeutet es auch das Spiel vom Erschaffen, Zerstören und Wiedererschaffen, ein Falten und Entfalten des Kosmos. LILA ist sowohl Vergnügen als auch Genuss des Moments. […]
Das Gehirn «füttern» Meist verhindert die Hast, mit der wir durch den Alltag eilen, dieses «auf das achten, was ist». Sie verhindert, dass wir wirklich sehen, hören und spüren. Und dies wirkt sich auch auf die Sprache und das Schreiben aus, denn: Nur eine gute Wahrnehmung führt zu guten, ansprechenden Texten und einem klaren Denken. «Die Grenzen meiner Sprache bedeuten die Grenzen meiner Welt», sagte der Philosoph Wittgenstein. Über das aufmerksame und sinnliche Wahrnehmen der Welt weiten wir nicht nur die Grenzen der eigenen Welt, sondern lernen auch das «Sprachgelände» immer besser kennen. Gleichzeitig «füttern» wir so auch das Gehirn mit Bildern, Farben, Begriffen, Rhythmen und Emotionen. Und dies kommt wiederum unserer Assoziationsfähigkeit zugute: In diese «Materialkiste» greifen wir schliesslich, wenn es darum geht, ansprechende Texte zu entwerfen, neue Produktideen zu entwickeln, über uns selbst oder das Unternehmen nachzudenken und eine Vision weiterzudenken. Auf Umwegen zu Sprachgefühl Im Rahmen eines Schreibcoachings trainieren Kundinnen und Kunden somit nicht nur auf ungewöhnliche Weise ihre Ausdrucksfähigkeit; mit der Zeit entsteht auch das, was Sprachgefühl genannt wird. Indem sie Gedankenentwürfe, Texte, Konzepte z.B. laut lesen, können sie immer besser spüren, welche Passagen bereits griffig sind bzw. welche Wörter und Sätze flach sind, einen nicht weiterlesen lassen. Echte Schreib- und Sprachkompetenz entfaltet sich wie eine Reise, wie das Leben selbst: in einem steten, immer wieder überraschenden Prozess. Deshalb sind die besten Voraussetzungen für das Schreibend-aufdem-Papier-reisen die Freude am Ausloten der eigenen (vermeintlichen) Grenzen, Spiellust, Risikobereitschaft, Hingabe, Vertrauen und Geduld – zugunsten einer ausdrucksreichen, lebendigen, bildhaften Sprache.
Im Coaching gewinnen die Kundinnen und Kunden über die Erfahrung einer spielerischen Haltung im Umgang mit der Sprache und dem Schreiben auch Vertrauen in die eigene Kreativität. «Schöpferisch sein heisst: Sich frei machen von alten, vorgegebenen und besonders von bewährten Denkstrukturen; offen sein für neue Information (gleichgültig, woher sie kommt); offen sein für Überraschungen; offen sein für Zusammenhänge; Konzentration auf Prozesse und nicht auf Ergebnisse; achtsam sein – auf das achten, was ist. Vergessen, was sein soll, kann, sollte, könnte.» (aus: Peter Weiler, Kreativitätstraining)
Aus dem veb.ch
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Nachfolgeregelung in Ihrem Treuhandunternehmen – wir bringen Käufer und Verkäufer professionell und diskret zusammen Wollen Sie in absehbarer Zeit Ihr Treuhandbüro verkaufen? Oder suchen Sie den Einstieg in die Treuhandbranche oder wollen expandieren? Für beide Fälle bieten wir unsere professionellen und diskreten, vertrauensvollen Vermittlungsdienste an. veb.ch unterstützt Sie mit Erfahrung und Kompetenz in diesem wichtigen Schritt. Und bietet Ihnen eine wertvolle und sachliche Aussensicht. Prüfen Sie die verschiedenen Möglichkeiten. Wir freuen uns auf die Kontaktnahme für ein unverbindliches Gespräch.
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«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanzund Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 14’000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.
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Aus dem veb.ch
Legale Streamingdienste laufen Piratebay den Rang ab Streamingdienste bieten seit einiger Zeit auch kostenpflichtige Musik an. Doch dies lohnt sich für Musiklabels und Musiker noch nicht, sie beklagen sich über zu geringe Einnahmen.
Der deutsche Sänger Herbert Grönemeyer beklagt den Wertverlust der Musik. Damit meint er nicht etwa einen finanziellen, sondern einen emotionalen Verlust. «Ich bin ein Romantiker. Ich glaube nach wie vor, dass sich die Schönheit einer Platte dem Hörer nur erschliesst, wenn er sie ganz hört», sagte er in einem InTobias Kilchör terview mit der «Neuen Zürcher ZeiGeschäftsführer tung» Ende November. Grönemeyer mezzo|media GmbH, spricht das Phänomen an, dass seit Mürren dem Verkauf von digitaler Musik – zum Beispiel über den iTunes Store von Apple oder auf Amazon – viel mehr einzelne Tracks gekauft werden statt ganze Alben. Die neuen digitalen Verkaufskanäle, die es seit rund zehn Jahren gibt, bieten Musikern wie Grönemeyer aber handfeste Vorteile: Sie haben der Musikindustrie neue Märkte erschlossen, mit denen sie die sinkenden Erlöse aus dem Verkauf physischer Tonträger teilweise kompensieren kann. Nun gibt es mit Musikstreamingdiensten wie Spotify, Rdio oder Simfy seit einiger Zeit ein weiteres digitales Angebot, um Musik kostenpflichtig zu verbreiten. Im Gegensatz zum Verkauf von digitalen Tracks oder Alben setzen diese Streamingdienste auf ein Abo-Modell: Kunden haben Zugriff auf einen riesigen Katalog von Musik. Sie zahlen einen monatlichen Preis, um während der Dauer des Abonnements uneingeschränkt Zugriff auf die Musikdatenbank zu haben. Das gleiche Modell wird seit einiger Zeit auch im Bereich von Filmen angeboten. Mit Netflix ist diesen Herbst einer der grossen Streamingdienste für Filme von den USA nach Europa und in die Schweiz gekommen. Die Erfahrungen mit Streamingdiensten sind allerdings ambivalent. Für den Konsumenten sind sie ein anwenderfreundliches Angebot, das dem Zeitgeist entspricht und sich ebenso einfach in die heimische Musik-Infrastruktur einbinden wie mobil nutzen lässt. Für die Industrie hingegen scheint das Geschäft noch nicht aufzugehen. So beklagen sich etwa Musiklabels und Musiker
vebmedia
Mit dem Aufkommen von Streamingdiensten für Musik und Filme wird das illegale Filesharing weniger genutzt.
regelmässig, dass die Erlöse zu gering seien und die Umsatzeinbussen aus CD-Verkäufen nicht annähernd zu kompensieren vermögen. Dafür zeigen sich deutliche Effekte im Bereich der illegalen Downloads. Diese sind nämlich mit dem Aufkommen der Streamingdienste zurückgegangen, wahrscheinlich, weil die Nutzer eine preislich vernünftige und einfache Alternative zu den illegalen Filesharing-Plattformen haben. So ist gemäss dem «Global Internet Phenomena Report» der durch Filesharing verursachte Internet-Traffic in den letzten Jahren signifikant zurückgegangen: Netflix war in der letzten Messperiode für einen Drittel des Datenverkehrs in den USA verantwortlich, Filesharing-Plattformen noch für 7,5 Prozent. Dies ist ein deutlicher Trend gegen unten für Piratebay und Co., die noch vor fünf Jahren 30 Prozent des Datenverkehrs verursachten. Wie sich die neuen Streamingdienste auf die Musik- und Filmindustrie längerfristig auswirken, ist heute nicht abzuschätzen. Allerdings hat sich gezeigt, dass Anbieter wie Netflix oder Spotify es schaffen, die Nutzer wieder zu zahlenden Kunden zu machen.
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Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum privaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.» Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe
Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.
Bern Espace Mittelland Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch Nordwestschweiz Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch
Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch Zentralschweiz Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch
Petrus spielte mit: Controller Ride der Regionalgruppe Innerschweiz Vor einigen Jahren hat unsere Regionalgruppe Zentralschweiz die Betreuung des ehemals von veb.ch gesamtschweizerisch organisierten «Controller Ride» übernommen. Kürzlich lud sie zum dritten Mal zur Fahrt ins Blaue. Besser hätte unser Berufskollege Luc F. Rösli das Datum nicht wählen können: Der von ihm organisierte «Controller Ride 2014» am 6. September 2014 liess den nassen Sommer schnell vergessen. Zahlreiche Cabriolet-Fans aus der ganzen Schweiz trafen sich bei herrlichen Herbstwetter zur Tour de Suisse samt Abstecher nach Frankreich.
Danach genossen wir eine Fahrt via St. Ursanne, Delémont und Tavannes hin zum Hotel Florida in Studen bei Biel, wo wir unseren Sonnentag im Tropen-Restaurant bei einem kühlen (alkoholfreien!) Drink und feinen Desserts entspannt ausklingen liessen.
Auf in die Nordwestschweiz Los ging es morgens um neun Uhr beim Kornhaus des Hotels Balsthal. Fahrtrichtung: Pruntrut. Über zahlreiche wenig bekannte und oft kurvenreiche Nebenstrassen führte der Ausflug durch Wälder, über Hügel und durch enge Täler. Zur Mittagszeit – Sonne und Fahrtwind machen hungrig! – erreichten wir das Hotel-Restaurant «Les Grottes» in Réclère und besuchten anschliessend den prehistorischen Park «Grottes de Réclère» mit seiner Ausstellung wilder Geschöpfe vergangener Zeiten.
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Selber mitfahren? Unser Reiseleiter Luc F. Rösli hat sich bereits entschieden, im Herbst 2015 einen weiteren «Controller-Ride» auf die Räder zu stellen. Wir freuen uns schon jetzt auf zahlreiche Cabi- und Töff-Fahrerinnen und -Fahrer – sehr gerne auch aus anderen Regionalgruppen. Das Datum melden wir natürlich rechtzeitig in Ihrem r&c. Armin Suppiger, veb.ch Regionalgruppe Zentralschweiz
Regionalgruppen
Aus der veb.ch-Geschäftsstelle
Das neuste Fachbuch: veb.ch Praxiskommentar Es freut mich ganz besonders, dass unter der Schriftleitung von Dieter Pfaff, Stephan Glanz, Thomas Stenz und Florian Zihler Ende November 2014 der veb.ch-Praxiskommentar erschienen ist. Das Fachbuch ist aber kein Lesebuch sondern ein Melitta Nachschlagewerk. Jeder GesetzesBischofberger, artikel wird praxisnah ausgelegt und Geschäftsführerin das bedeutet, dass Sie auf wichtige und Mitglied des veb.ch-Vorstandes. Fragen auf über 900 Seiten Antworten finden. Mit dem umfangreichen Stichwortverzeichnis kommen Sie schnell zum gewünschten Gesetzesartikel. Das Werk ist im Verlag SKV erschienen und kann dort bestellt werden. Der Verkaufspreis beträgt CHF 246. Mitglieder von veb.ch erhalten 15% Rabatt. Bestellungen an info@verlagskv.ch. Bitte im Feld Bemerkungen notieren, wenn Sie Mitglied von veb.ch sind (ISBN 978-3-28650935-1). Jetzt downloaden: Fehlende Seminarbestätigungen Für den Besuch von Veranstaltungen bei veb.ch erhalten die Teilnehmer eine Seminarbestätigung. Oftmals wird diese benötigt, um bei einem Verband die verlangten Weiterbildungstage nachzuweisen. Sollten Sie eine Seminarbestätigung nicht mehr auffinden, können Sie im geschützten Bereich unter «Meine Veranstaltungen» ein neues Exemplar generieren. Für den Eintritt in diesen vertraulichen Bereich benötigen Sie Ihr persönliches Login (E-Mailadresse und Passwort). Bestätigungen für das Kalenderjahr 2014 können bis am 30. Juni 2015 abgerufen werden. Ich freue mich, wenn Sie dieses Angebot nutzen.
Prüfungsverein Der Prüfungsverein blickt auf ein erfolgreiches 2014 zurück. Die eidgenössischen Prüfungen sind anerkannt und weisen konstant hohe Kandidatenzahlen aus. Der Trägerverein mit den Mitgliedern veb.ch und KV Schweiz bedankt sich bei allen Experten und Beteiligten für ihr Engagement und freut sich auf die kommende Prüfungssaison. Auch für 2015 sind die Anmeldungen für die eidgenössischen Prüfungen im Rechnungswesen und Controlling erfreulich: Deutschschweiz: Fachausweis 704, Diplom 131 Westschweiz: Fachausweis 315, Diplom 62 Tessin: Fachausweis 81, Diplom 4 Es bleibt, Danke und Adieu zu sagen Ihnen, unseren Mitgliedern und Lesern, danke ich herzlich für das Interesse an unseren Dienstleistungen. Die grosse Treue unserer Kunden und die damit verbundene Akzeptanz unserer Angebote spornt uns alle täglich an, für Sie das Beste zu geben. Für das neue Jahre wünsche ich Ihnen alles, was zu einem erfolgreichen Jahr gehört: Glück, interessante Begegnungen, Gesundheit und vieles mehr. Auch mir persönlich wurde von Ihnen in den letzten Jahren viel Vertrauen entgegengebracht. Das hat mich täglich sehr motiviert, mich für die Verbandsinteressen und Ihre Anliegen einzusetzen. Ich sage Adieu und vielleicht irgendwo, irgendwann auf Wiedersehen.
Jahresbeitrag 2015 In der zweiten Januarhälfte 2015 versenden wir die Beitragsrechnungen. Mit Ihrem persönlichen Login (E-Mailadresse und Passwort) können Sie die Daten mutieren und so auch die gewünschte Rechnungsadresse erfassen. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie eine solche Mutation bis am 10. Januar 2015 vornehmen, damit die Beitragsrechnung auch richtig adressiert wird. Selbstverständlich nehmen wir Ihre gewünschte Rechnungsadresse auch mit einem E-Mail an info@veb.ch entgegen.
Aus dem veb.ch
Immer im Gespräch mit Bundesbern: der politische Beirat von veb.ch Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Nationalrat Albert Vitali (FDP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)
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Aktuelles Fachwissen und Erfahrung aus erster Hand – unser aktuelles Angebot Neu: Kontenplan und Anhang 10. März 2015
MWST-Saldosteuersatz SSS für KMU 11. Juni 2015
Sie müssen den Kontenplan neu einführen oder den Bestehenden an das nRLR anpassen? In diesem Kurs können Sie Ihren aktuellen Kontenplan (Excel-Format) direkt im Unterricht anpassen. Mit einem Musterabschluss erarbeiten Sie auch den Anhang.
Die Liste der SSS ist umfangreich und oft ist unklar, ob ein KMU mehrere Steuersätze anwenden kann. Themen wir Nebeneinnahmen oder Eigenverbrauch haben ihre Tücken. In unserer Veranstaltung lernen Sie alles zum vereinfachten Abrechnungsverfahren mit dem Saldosteuersatz.
Budgetierung und Reporting – Checklisten und Arbeitshilfen 24. März 2015 Sie wollen lernen, wie ein Budget effizient geplant und ausgearbeitet wird und/oder wie das Controlling und Reporting in ihrem Unternehmen einzuführen oder weiter auszubauen ist. Wir zeigen es aufgrund von Checklisten.
Debitorenbewirtschaftung und SchKG 5. Juni 2015 Dem Kunden eine Mahnung zustellen oder die Betreibung einleiten? Anleitungen und Praxis-Tipps zur Debitorenbewirtschaftung und Liquiditätssicherung. Entscheidungskriterien zur Einleitung von rechtlichen Schritten.
IKS-Einführung: Checklisten und Arbeitshilfen 18. Juni 2015 Sie müssen ein IKS aufbauen? Dann ist dieser Kompaktkurs das Richtige: Mit Checklisten erklären wir Ihnen, wie Sie ein IKS aufbauen und betreuen können.
Tagesseminare Der 1. Jahresabschluss nach dem nRLR 12. November 2014 Jahresabschlussplanung 2013/2014 21. Januar 2015
Zertifikatslehrgänge CH-Mehrwertsteuer Start am 26. Februar 2015 Steuerspezialist Selbständigerwerbende Start am 27. Februar 2015 Experte Swiss GAAP FER Start am 5. März 2015 Transfer Pricing Experte Start am 20. April 2015 Die eingeschränkte Revision Start am 29. April 2015 Die Konzernrechnung nach dem nRLR Start am 5. Mai 2015 Personaladministration allgemein Start am 6. Mai 2015
Detaillierte Informationen zu allen Angeboten finden Sie auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung