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rechnungswesen & controlling
Von der Kommunikation. Kürzlich fand ich diese Fabel: Im Wald herrscht grosse Unruhe. Die Tiere erzählen sich, dass der Bär eine Todesliste habe, und sie befürchten, dass auch eines von ihnen auf dieser Liste stehen könnte. Der Hirsch ist der erste, der mutig zum Bären geht und fragt: «Herr Bär, stehe ich auch auf deiner Liste?» «Ja», sagt der Bär, «du stehst auch auf meiner Liste.» Voller Angst läuft der Hirsch weg. Zwei Tage später wird er tot aufgefunden. Die Angst der Tiere wird grösser. Und auch das Gerücht um die Todesliste wird von Tag zu Tag hartnäckiger. Schliesslich reisst dem Wildschwein der Geduldsfaden, und es geht mutig zum Bären und fragt: «Herr Bär, stehe ich auch auf deiner Liste?» Und der Bär antwortet: «Ja, auch du stehst auf der Liste.» Verschreckt verabschiedet sich das Wildschwein – und wird zwei Tage später ebenfalls tot im Wald gefunden. Die Angst der Tiere wächst nun ins Unermessliche, und keines wagt es mehr zum Bären zu gehen – ausser dem Hasen. Er macht sich frohgemut auf den Weg und fragt den Bären: «Herr Bär, stehe ich auch auf deiner Liste?» «Ja», sagt der Bär. «Kannst du mich dann bitte von der Liste streichen?», fragt der Hase. «Klar», sagt der Bär, «kein Problem.» (Autor unbekannt) »»» Fortsetzung Seite 4
Controlling: Projektcontrolling – Wirtschaftlichkeit bei komplexen Vorhaben im Griff halten Rechnungslegung: Der Wechsel börsenkotierter Unternehmen von IFRS auf Swiss GAAP FER Steuern: Was wird neu beim Lohnausweis? Persönlich: Interview mit Dalya Abo El Nor und Laura Luca vom Prüfungssekretariat Informatik: Social Media – Fluch oder Segen?
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Pia Eigenmann-Schirtz Marcel Emmenegger Peter Enzler Daniel Fischer Thomas Frauenfelder Irene Friedli Karin Gentsch Ruben Gipp Anita Gisler Esther Glättli Christian Grob Thomas Gruber Gilberte Gündel Nadia Hagen Jonas Hallauer Daniela Haller Nathalie Hauri Stefan Herth Jeannette Holenstein Corinne Hollenstein Roman Hug Tanja Jaber Roman Jenny Rahel Jucker-Schöni Stefan Karpf Andy Kaufmann Urs Keiser Jacqueline Keller Thomas Kilian Pascal Koch Silvan Krähemann Beatrice Krebser Gürkan Küçükköse
Marco Kym Marco Lang Lina Larsson Claudia Lendi Michael Loher Amila Lokvancic Manuela Loser-Brücker Alexandra Mastai Silvia Mathis Kerstin Mercalov Roland Meyer Marc Meyer Samuel Moser Bruno Müller Stefanie Müller Emmanuel Nartey-Tokoli Bättig Esther Neuenschwander Claus Nickenig Corinne Niederberger-Leu Sebastian Nussbaumer Nadja Oberholzer Cäcilia Pacciarelli Christa Paffrath Sibylle Pagotto Christa Passler Ksenia Peikert René Pfister Daniel Pircher Jean-Claude Plancherel Kurt Praznik Sonja Reichen Anton Rinderer
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Inhaltsverzeichnis Editorial Von der Kommunikation.
Bildung Ein Blick auf unsere Kandidaten
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Auf dem Weg zur Jahresabschlussplanung
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Controlling
Non-Profit Organisationen auf dem Vormarsch
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Gelebtes Green Controlling – bewertete Energieeffizienz
Aktuelles aus der Controller Akademie
49
in der Kostenträgerrechnung
1
6
Projektcontrolling – Wirtschaftlichkeit bei komplexen Vorhaben im Griff halten!
Mit Schweiss und Fleiss zu einem erfolgreichen Netzwerk
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9
Informatik und Social Media Rechnungslegung
Social Media – Fluch oder Segen?
53
Der Wechsel börsenkotierter Unternehmen von IFRS auf Swiss GAAP FER
12
Hintergründe zum Wechsel zu Swiss GAAP FER
15
IFRS Update: Steuerrisiken, Leasingverträge und der Fokus auf das Wesentliche
ACF Attualità: Software onnicomprensivo per la revisione limitata e le revisioni special
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19
Persönlich Schweizer Kontenrahmen KMU Die beiden veb.ch Bestseller
Interview mit Dalya Abo El Nor und Laura Luca 21
vom Prüfungssekretariat
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vebmedia
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Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung nach OR
Die Tücken der Smartphone-Kalender
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Revision Peer Review in der Praxis – Erfahrungsbericht der SQPR AG
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getAbstract Wie man das Eis bricht
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EXPERTsuisse zu aktuellen Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung
27
Aus dem veb.ch Steuern MWST-Jahresende: Privatanteile Saldosteuer
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Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis
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Was wird neu beim Lohnausweis?
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Regionalgruppen
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Politischer Beirat
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Aktuelle Veranstaltungen
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Swisco Association faîtière pour les examens professionnels supérieurs
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Lost in translation!
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Recht Privatbestechung – Unternehmen sind gefordert
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Aktuelle Gerichtsentscheide / Gesetzesänderungen
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Inhaltsverzeichnis
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Fazit dieser Geschichte: Kommunikation ist alles. Doch was bedeutet dieses Wort, das häufig benutzt wird, sobald es um Weiterbildung, Teamentwicklung, Marketing, Führungsqualitäten u.ä. geht? Laut «Wörterbuch der Deutschen Sprache» bedeutet Kommunikation Verbindung, Zusammenhang, Verständigung (zwischen Menschen) und kommt vom lat. Wort communicatio, das wir wörtlich mit Mitteilung übersetzen. Das Verb communicare meint teilen, teilhaben lassen und das Adjektiv communis steht für gemeinsam, gemeinschaftlich. – Kommunikation ist also eine Form gemeinsamen Handelns. Dieses Handeln hat sich jedoch durch den Einzug moderner Datenübermittlungsgeräte und Kommunikationsformen wie E-Mail und Internet hin zu einer Form des Austausches verändert. Dies zeigt das Verb kommunizieren: Durch den Einfluss des Englischen kann ich heute sagen «Ich kommuniziere etwas» und nicht mehr nur «Ich kommuniziere mit jemandem.» In der Philosophie steht Kommunikation für die wesenhafte zwischenmenschliche Begegnung. Und da wird vielleicht klar, was Watzlawicks berühmter Grundsatz «Man kann nicht nicht kommunizieren» meint: Auch wenn wir nicht kommunizieren, ist es Kommunikation. Wenn einer nicht mit dem andern reden will, ihm gar aus dem Weg geht, sagt dies einiges über ihn aus. Der amerikanische Ökonom Peter Drucker wies darauf hin: «Das wichtigste an der Kommunikation ist, zu hören, was nicht gesagt wird.» Dazu kommt, dass richtiges Kommunizieren ein Ding schierer Unmöglichkeit zu sein scheint: Für irgendjemanden machen Sie immer etwas falsch. Entweder kommunizieren Sie zu früh oder zu spät, zu viel oder zu wenig. Trotzdem ist die Verständigung zwischen Menschen auf allen Ebenen eminent wichtig. Gerne vergleichen wir Kommunikation mit dem Kanalmodell von Sender und Empfänger. Es wurde in den frühen Zeiten der Nachrichtentechnik Mitte des letzten Jahrhunderts entwickelt, wo man herausfinden wollte, wie man mithilfe von Medien über eine Distanz miteinander kommunizieren kann. Dabei ging man davon aus, dass der Sender auf seiner Seite überlegt, was er wann wo wie wem übermitteln will. Auf der anderen Seite ist der Empfänger, der die Mitteilung empfängt. Versteht er sie nicht, so liegt dies nicht an ihm, sondern immer am Sender. Doch was ist, wenn der Empfänger gar nicht «auf Empfang» ist? Oder die Botschaft nach seinem Gusto filtert? Ein Empfänger kann jedoch auch im Sinne von «zum einen Ohr hinein, zum anderen hinaus» reagieren und nur hören, was er hören will. Der deutsche Verhaltensforscher Konrad Lorenz meinte dazu, dass zwischen Sender und Empfänger eben viele Störungen lauern:
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Gedacht ist nicht gesagt. Gesagt ist nicht gehört. Gehört ist nicht verstanden. Verstanden ist nicht gewollt. Gewollt ist nicht gekonnt. Gekonnt und gewollt ist nicht getan. Getan ist nicht beibehalten. Ein Beispiel für «gelungene» Kommunikation ist das Spiel mit dem Weitererzählen. Stellen Sie zehn Menschen nebeneinander auf und bitten Sie den ersten in der Reihe darum, dem nächsten ein Wort ins Ohr zu flüstern. Dieser gibt in derselben Form weiter, was er verstanden hat. Wundern Sie sich nicht, wenn der erste Begriff «Asylant» gewesen ist und am Ende «SVP» rauskommt… Doch Scherz beiseite: Wenden wir uns den Webseiten grosser Unternehmen zu. Angeblich stehen da die Kunden im Mittelpunkt. Mein Eindruck ist, dass diese den Unternehmen eher im Wege stehen. Wie ich darauf komme? Nun: Finden Sie einmal eine gescheite Kontaktmöglichkeit oder eine Adresse oder eine Telefonnummer… Mit etwas Glück finden Sie letztere, Sie rufen an – dann heisst es: «Bitte wählen Sie 1 für deutsch, 2 für französisch, 3 für… Haben Sie Fragen zu X wählen Sie 1, bei Fragen zu Y wählen Sie 2, für alle anderen… .» Kommunikationsmässig ebenfalls anspruchsvoll sind SocialMedia-Kanäle wie Facebook, Twitter, WhatsApp u.ä. wie auch das Schreiben von E-Mails und SMS. Wie schnell ist eine Message geschrieben (sprachlich meist nicht sonderlich elegant) und geht in der Eile – verschlimmbessert durch automatische Korrekturprogramme – peinlicherweise an den falschen Empfänger? Wie schnell wird emotional reagiert und noch in der Sekunde des «Senden»-Klicks die Antwort bereut? Und wozu dient eigentlich die ausufernde Anzahl von m.E. unnötigen CC- oder BCC-Empfängern? Blicken wir zurück auf das, was Kommunikation bedeutet, so müsste es unweigerlich einleuchten, dass elektronische Nachrichten das persönliche Gespräch nie ersetzen können. Gerne gebe ich Ihnen – nicht abschliessend – meine zehn persönlichen Tipps für eine verbesserte Kommunikation: 1) Überlegen Sie genau, an wen sich Ihre Botschaft richtet. Gerade im geschäftlichen Umgang muss sie «stufengerecht» sein. Achten Sie auf kulturelle Unterschiede, und seien Sie sich bewusst, dass das Kommunizieren in einer Fremdsprache seine Tücken haben kann. Gerade bei «non-native-speakers» können Feinheiten schnell untergehen, was zu Missverständnissen führen kann. 2) Gut verstanden werden einfache Botschaften. «Eine hohe Bildung beweisen Sie dadurch, dass Sie komplizierteste Dinge auf einfache Art zu erläutern verstehen.» (George Bernard Shaw).
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3) Gehen Sie davon aus, dass es den richtigen Zeitpunkt für eine Botschaft nicht gibt. Da die Sichtweise von Sender und Empfänger diesbezüglich unterschiedlich sein kann, werden Sie immer entweder zu früh oder zu spät informieren. Nehmen Sie’s gelassen. 4) Kommunikation lebt vom Inhalt. Haben Sie (einander) nichts zu sagen, dann lassen Sie es. Und: Think before. 5) Geben Sie so viel Information weiter, wie nötig ist. Kündigen Sie nichts an, dem anschliessend keine Taten folgen. Und achten Sie in der jeweiligen Situation darauf, wann Reden oder Schweigen Silber oder Gold ist. 6) Seien Sie stets sachlich, ehrlich und höflich – ganz im Sinne von George Bernard Shaw: «In der rechten Tonart kann man alles sagen. In der falschen nichts.» Halten Sie sich an Fakten und Beobachtungen und geben Sie Vermutungen und Gerüchten keinen Raum. Sie sind die «Zutaten» für Mobbing. 7) Kommunikation ist nicht nur Sprache oder Text, sondern vor allem Körpersprache. Achten Sie beim Gegenüber darauf, ob Aussage und Körper die gleiche Sprache sprechen. Nur schon aus diesem Grund ist der persönliche Kontakt durch nichts zu ersetzen und «walking around» im Unternehmen Pflicht. 8) Wer fragt, der führt. Und wer fragt, hat keine Angst vor der Antwort. Also fragen Sie, bis allen alles klar ist. 9) Professionelle Kommunikation im Unternehmen gilt auch für Social Media. Entsprechend sollten PR- und Kommunikationsagenturen keine Selbstdarsteller sein, sondern im Hintergrund dienen. Doch bei aller nötigen professionellen Unterstützung gilt: Im Unternehmen oder in einer Organisation ist Kommunikation Chefsache – insbesondere bei schlechten Nachrichten. 10) Zuhören. Zuhören. Zuhören. Ausreden lassen. Und Schweigen zulassen, nach dem Grundsatz: «Wer sich zuerst bewegt, hat verloren.» Als Kinder lernen wir sprechen. Als Erwachsene tun wir gut daran, wieder zuhören zu lernen. Denken Sie daran: Alles, was Sie über einen anderen aussagen, verrät in erster Linie etwas über Sie selbst. Denn: Wer redet, spricht (auch) über sich. Ja, Kommunikation ist alles. Bleiben wir also im Gespräch.
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Ihr Präsident, Herbert Mattle
Editorial
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Gelebtes Green Controlling – bewertete Energieeffizienz in der Kostenträgerrechnung Green Controlling ist derzeit mehr ein Schlagwort als gelebter Alltag. Der vorliegende Beitrag zeigt an einem konkreten Beispiel die Einführung einer bewerteten Energieeffizienz in der Kostenträgerrechnung. Als technische Grundlage dienen das ERP-System der SAP und EnEffCo® der Firma ÖKOTEC.
Ausgangssituation und technische Voraussetzungen Hinter dem Begriff Green Controlling steckt eine Vielzahl an theoretischen Modellen, die in der Praxis leider bis dato weitestgehend noch nicht gelebt Frank Zimmermann werden. So finden bspw. Produktlinienanalysen, Flusskostenrechnungen oder Sustainability Balanced Scorecards in den Controllingabteilungen nach wir vor eher selten Anwendung, was unter anderem an fehlenden Möglichkeiten oder Ideen liegt, die betriebswirtschaftlichen Ansätze in ERP-Lösungen einzubinden. Ein Beispiel dafür, dass dies durchaus möglich ist, zeigt die Einführung einer bewerteten Energieeffizienzmessung in der Kostenträgerrechnung der Firma FREEZER (anonymisiert), eines Anlagenherstellers für Kälte- und Klimatechnik mit einem Jahresumsatz von ca. 700 Mio. CHF. FREEZER hat sich zum Ziel gesetzt, realisierte Effekte aus Energieeffizienz- und Einsparmassnahmen verursachungsgerecht im Sinne einer anteiligen Ressourceninanspruchnahme auf Fertigungsauftragsoder Produktebene auszuweisen. Angesichts der Energiewende und der dynamischen Entwicklung der Energiemärkte sind Industrieunternehmen gefordert, ihre Energieeffizienz stetig zu verbessern, um wettbewerbsfähige Produkte herzustellen. Diese müssen dabei nicht nur den funktionellen Anforderungen entsprechen, sondern zunehmend auch dem steigenden ökologischen Bewusstsein der Kunden genügen. Im besonderen Masse gilt dies für Unternehmen mit energieaufwendigen Produktionsprozessen, wie bspw. der Firma FREEZER. Die Unternehmensführung von FREEZER hat daraufhin ein Projekt mit dem Ziel initiiert, den Anteil der Energiekosten aus den Herstellungsprozessen transparent zu machen und Reduktionspotentiale zu ermitteln.
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FREEZER arbeitet mit SAP R/3 als unternehmensumfassende ERP-Lösung. Eine Voraussetzung für die Umsetzung der Anforderungen besteht darin, die angestrebte Energieeffizienz direkt in den Kalkulationsprozess zu integrieren und die Energiemengen mit bewerteten Kostensätzen zu versehen. Dies betrifft sowohl die Kalkulationen von selbst produziertem anonymen Lagergut als auch die Vor- und Nachkalkulationen der kundenspezifischen Fertigungsaufträge. Als zweites technisches Standbein der Lösung dient die Energieeffizienz-Controlling-Plattform EnEffCo® der 1999 gegründeten Berliner Firma ÖKOTEC. ÖKOTEC ist mit Projekten an über 800 Industrie- und Gewerbestandorten der führende Spezialist für Energieeffizienz und Energieeinsparung in der Industrie. Bei dem Produkt EnEffCo® handelt es sich um einen integrierten Lösungsansatz, der einen Zugriff auf alle verbrauchs- und erzeugungsrelevanten Daten der Stromversorgung in Echtzeit ermöglicht. Die Daten können direkt über eine Schnittstelle dem SAP R/3 zur Verfügung gestellt werden. Neben den klassischen Funktionen des Verbrauchscontrollings steht bei EnEffCo® die Energieeffizienz im Mittelpunkt. FREEZER nutzt die gewonnenen Daten für die Produktionsplanung und optimiert dadurch den Energieverbrauch. So kann bspw. eine Maschinenbelegung auf Basis von verbrauchsoptimierten Daten aus dem EnEffCo® erfolgen. Die Berechnungen basieren auf dynamischen Sollwerten und statistischen Methoden, die auch als Referenzwerte der Arbeitspläne im SAP dienen. Durch die unterstützte Produktionsplanung können Spitzenlasten im Produktionsablauf vermieden und neben Produktionskosten auch CO2-Emissionen reduziert werden. Voraussetzungen im ERP Für die Umsetzung des Konzeptes mussten ERP-seitig einige Voraussetzungen geschaffen werden. Um bspw. die
Controlling
Das Lösungsszenario am Beispiel Stromverbrauch
Abbildung 1: Das Lösungsszenario am Beispiel Stromverbrauch im Überblick.
kostenbezogenen Auswirkungen einer erzielten Energiereduktion im SAP sehen zu können, wird diese Information auf Kostenarten/-stellenebene (SAP CO-OM) benötigt. Die hauptsächlich betroffene Funktion ist die Produktkostenkalkulation innerhalb der Kostenträgerrechnung (SAP CO-PC). SAP unterscheidet dabei nach fertigungsauftragsunabhängigen Plankalkulationen und fertigungsauftragsbezogenen Vor- und Nachkalkulationen. Die Kostenarten (bspw. Stromkosten) sind in der Kalkulation mit einer kostenstellenbezogenen Leistungsartenplanung (bspw. geplanter Output der Leistungsart «Kilowattstunden (kWh)» auf der Kostenstelle «XYZ») und einem Leistungsartentarif (bspw. 1 CHF/kWh) zu versehen. Wie hoch der Verbrauch pro Fertigungseinheit sein sollte, wird im Arbeitsplan des zu kalkulierenden Produktes festgelegt. Dort ist auf Ebene des Arbeitsplatzes hinterlegt, welcher Soll-kWh-Verbrauch pro Arbeitsvorgang vorliegt. Wie bereits erwähnt, werden diese Vorgaben im EnEffCo® ermittelt und müssen dann ins SAP übertragen werden. Das oben dargestellte Lösungsszenario geht von folgenden Prozessschritten aus: Zunächst wird die produktive Kostenstelle der Fertigungsanlage betrachtet (Punkt 1). Basis ist die im SAP Finanzmodul (SAP FI) gebuchte monatliche Gesamtrechnung des Energieversorgers, die den Energieverbrauch des gesamten Produktionsbereichs umfasst. Dieser Wert stellt die Grundlage der Bewertung im Controlling dar und wird
Controlling
auf Basis des Istverbrauchs auf die leistenden Kostenstellen geschlüsselt. Der Versorger stellt dabei separate Rechnungspositionen für Strom (Masseinheit KWh), Gas (Masseinheit Nm³) und Wasser (Masseinheit m³) zur Verfügung. Diese Unterteilung muss sich auch in den Leistungsarten und in den Arbeitsplänen im SAP widerspiegeln – aus Vereinfachungsgründen wird im Lösungsszenario auf die Darstellung der Monatsabgrenzungen aufgrund der zeitlich verzögerten Faktura des Energieversorger und des tatsächlichen Stromverbrauchs verzichtet. Dies gilt ebenso für sonstige Kosten der Produktionskostenstelle, wie bspw. Abschreibungen auf Anlagen, Instandhaltungen etc. Im Vergleich zu den Rechnungspositionen arbeitet EnEffCo® mit einer noch feineren Unterteilung (bspw. Wärme, Kälte, Druckluft etc.), die für die Produktkalkulation aggregiert bleibt. Eine höhere Granulationsstufe ist im Fall von FREEZER nicht empfehlenswert, da dadurch keine kostenrelevanten Steuerungsimpulse geliefert werden können die Informationen sind aus Sicht des Controllers lediglich «nice to have». Die Entlastung der Kostenstelle wird durch die Rückmeldung auf den Fertigungsauftrag angestossen (Punkt 2). Dabei wird zunächst der Fertigungsauftrag mit Daten des maschinenbezogenen verbrauchten Stroms aus dem EnEffCo® versorgt und belastet. Die Datenversorgung erfolgt über eine SAP-Standardschnittstelle, wie sie bspw. auch für die Erfassung von Produktionszeiten genutzt werden kann. Der Prozess entspricht einem retrograden
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Unternehmen erfolgreich steuern!
Verlauf, da normalerweise zuerst die Verrechnung von der Fertigungskostenstelle auf den Fertigungsauftrag erfolgt und nicht umgekehrt, wie in dem hier dargestellten Szenario. Die Entlastung des Fertigungsauftrages wird durch die Lieferung der gefertigten Gutstücke an Lager angestossen (Punkt 3). Die Bewertung erfolgt auf Basis von Standardpreisen, die durch einen jährlichen auftragsunabhängigen Plankalkulationslauf ermittelt werden. Das Delta auf der Kostenstelle entsteht durch Abweichung aus der Rechnung des Energieversorgers und der Daten aus EnEffCo® – der Betrag sollte bei einer korrekten Abgrenzung minimal bis nicht existent sein. Das Delta des Fertigungsauftrages zeigt den tatsächlichen auftragsbezogenen Energiesparerfolg oder -verlust im Vergleich zum Standardstromverbrauch aus der Plankalkulation.
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Resumé
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Die dargestellte Lösung zeigt einen pragmatischen Weg, wie im Rahmen einer «klassischen» Kostenträgerrechnung eines «klassischen» Industrieunternehmens wirkliches Green Controlling betrieben werden kann. Es ist sicher mit Aufwand verbunden, die Kostenstellen-/Leistungsartenplanung und die Arbeitspläne um die Energiebestandteile zu erweitern, allerdings sollte sich dieser Einsatz nicht nur aus ökonomischer, sondern auch aus ökologischer Perspektive lohnen.
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Frank Zimmermann, MBA, Dipl.-Betriebswirt (FH), Senior Project Manager / Prokurist bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich, Lehrbeauftragter Rechnungswesen und Controlling an der Westsächsischen Hochschule Zwickau. fzimmermann@horvath-partners.com
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Controlling
Projektcontrolling – Wirtschaftlichkeit bei komplexen Vorhaben im Griff halten! Nach den Schweizer Controlling Standards Nr. 1 – 3 liegt nun der Entwurf des Standards Nr. 4 «Projektcontrolling» vor. Der Standard, der Anfang 2016 erscheinen wird, richtet sich an KMU und vermittelt Empfehlungen, wie die kaufmännische Begleitung von Projekten organisiert werden kann.
Schweizer Unternehmen werden längerfristig im Wettbewerb nur dann bestehen, wenn sie ihr Repertoire ständig erweitern – sei dies in der Dienstleistungsbranche in Gewerbe oder Industrie. Kunden verlangen nicht nur «ein Produkt», sondern eine Markus Speck Lösung für ein komplexeres und breiteres Anliegen. Denken und Handeln in «Projekten« wird die Marktleistungen stärker prägen – nicht nur bei internen Vorhaben, sondern auch direkt am Markt. Was ist ein Projekt? Projekte sind einmalige Vorhaben, mit denen inhaltliche, qualitative und wirtschaftliche Zielsetzungen erfüllt werden sollen. Projekte haben einen definierten Anfangs- sowie Endzeitpunkt und erfordern das Zusammenwirken verschiedener Funktionen innerhalb eines Unternehmens oder über die Unternehmensgrenzen hinaus. Die dadurch entstehende Komplexität muss durch angemessene Führungsstrukturen im Projekt bewältigt werden. Sowohl bei Kundenprojekten als auch bei internen Gestaltungsprojekten stellt sich für das Controlling die Aufgabe, Projektinhalte, enge Zeitpläne und den Anspruch nach Wirtschaftlichkeit zu begleiten und zu steuern. Die nachfolgenden Ausführungen legen einen Schwerpunkt auf das Controlling bei Kundenprojekten. Controlling in Kundenprojekten In einem Kundenprojekt erstellt der Lieferant gegenüber dem Kunden ein physisches Werk, ein funktionsfähiges System oder erbringt eine spezifizierte Dienstleistung. Gegenüber einem konventionellen Kaufvertrag ist der Liefergegenstand weniger eindeutig definiert oder muss
Controlling
durch Spezifikation und auf vertraglicher Grundlage klar beschrieben werden (Werkvertrag oder Auftrag). Insbesondere der Werkvertrag exponiert einen Lieferanten in einer Vielzahl von Verpflichtungen und birgt deshalb wesentlich mehr und vielfältigere Risiken. Bei Kundenprojekten sind erweiterte Controlling-Anforderungen abzudecken, nämlich: ³ Steuerung der Projekt-Profitabilität = durchgängiger Kalkulationsprozess mit regelmäs-sigen Soll / Ist – Vergleichen ³ Steuerung der Kapitalbindung = Gebundenes Kapital planen, z. B. erwartete Entwicklung der unverrechneten Leistungen, der Kundenforderungen, des projektspezifischen Inventars, etc. ³ Steuerung der Liquidität = Finanzierung der Kapitalbindung durch optimale Zahlungsbedingungen so organisieren, dass damit ein möglichst ausgeglichener Projekt-Cashflow erreicht wird ³ Risikomanagement und -Controlling = Risiken in einem Projekt so früh als möglich identifizieren, bewerten und bewältigen. Die frühe Involvierung des Controllings soll eine risikoangepasste Kalkulation und Preisstellung sicherstellen ³ Steuerung der Produktivität = Vermeidung von Fehlerkosten aufgrund von schlecht geplanten Ressourcen und schlecht organisierten Prozessen. Gemeinsames Prozessverständnis In der Abwicklung von Projekten ist ein gemeinsames Prozessverständnis unter allen Beteiligten die Voraussetzung für den Projekterfolg. Die Gestaltung des Prozesses ist unternehmensspezifisch und abhängig von Umfang und Komplexität der Projekte zu bestimmen. Empfohlen ist die Gliederung des Prozesses in Verkaufsphase und Ausführungsphase. Entsprechend können wichtige und kritische Controlling-Aufgaben zugeordnet werden.
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Verkaufsphase
Projekt-Akuisition
Angebotsentwicklung
Angebotsverhandlung
Übergabe von Verkauf an die Ausführung
Projekt-Ausführung (Leistungserstellung)
Projektabnahme durch den Kunden
Projekt-Abschluss / Garantiephase
Ausführungsphase Projekt-Eröffnung, Klärung, Planung
Prozess-Schritt
Controlling-Aufgabe
Projekt-Akquisition
Regelmässige Überprüfung der Verkaufs-Pipeline, Mitwirkung bei Go / NoGo-Entscheiden (anbieten oder nicht anbieten?), Mitwirkung bei Angebotsstrategie (wie soll angeboten werden?), Bonitätsprüfung, Mitwirkung bei ersten Ressourcenschätzungen
Angebotsentwicklung
Projektspezifikation nachvollziehen, Vertragsprüfung, Klärung der Abnahmekriterien, Risikomanagement und Risikocontrolling, risikoangepasste Angebotskalkulation, Planung von Cashflow und Kapitalbindung, Einkaufsplanung, Organisieren von Absicherungsinstrumenten, Strategie bezüglich Änderungs- und Nachforderungsmanagement, Autorisierungsroutinen, Angebotsfreigabe
Angebotsverhandlung
Kommerziellen Verhandlungsrahmen setzen (Zahlungsbedingungen, Margenziele), Mitwirkung an Verhandlungen, Abstimmung kommerzieller Bedingungen, Prüfung verhandelte Konditionen.
Übergabe von Verkauf
Sicherstellen, dass alle relevanten Projektinformationen dokumentiert sind und die Kal-
an die Ausführung
kulation «wie verkauft» vorliegt
Projekt-Eröffnung,
Verbindliche Klärung der inhaltlichen, vertraglichen, zeitlichen und organisatorischen As-
Klärung, Planung
pekte des Projektes. Vertrags- und kommerzielle Bedingungen übersichtlich festhalten, Abrechnungsstrukturen anlegen, Auftragseingangs-Kalkulation verankern
Projekt-Ausführung
Mitlaufende Kalkulation mit Soll-Ist-Vergleich und Risikomanagement, Schätzung der Projektkosten bis Fertigstellung, kommerzielle Aufgaben bei Änderungsaufträgen oder Nachforderungen, Überwachung der Kapitalbindung, Fortschritts-Fakturierung, Forderungsmanagement, Cashflow-Überwachung, Umsatzlegung buchhalterisch, Projekt-Reporting
Projektabnahme
Abnahme zeitnah und sauber dokumentiert sicherstellen, abschliessende Fakturierung
durch den Kunden
an den Kunden
Projekt-Abschluss /
Nachkalkulation und «Lessons learned», Archivierung der kommerziellen Projektinforma-
Garantiephase
tionen sicherstellen, Überwachung Garantiekosten
Fazit Die frühe Mitwirkung des Controllings in Kundenprojekten stellt sicher, dass die wichtigen wirtschaftlichen Parameter professionell gesteuert werden: Profitabilität, Kapitalbindung, Cash. Wird durch übertriebenes Risikomanagement nicht die Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt? – Dies ist ein oft gehörtes unterschwelliges «Killer-Argument». Die Antwort ist: «NEIN!» Es liegt immer noch im Ermessen der Unternehmensleitung, ein Projekt mit sehr engen Margen anzubieten. In solchen Fällen ist es aber mehr als ratsam, Risiken gut einzuschätzen, damit
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die knappe Ziel-Marge geschützt werden kann und das Projekt auch unter Preis- und Margendruck zum Erfolg wird.
Markus Speck, eidg. dipl. Experte in Rechnungslegung & Controlling, war 25 Jahre mit Fachund Führungsaufgaben für einen internationalen Technologiekonzern tätig. Seit 2010 selbständig als Unternehmensberater und Trainer. markus.speck@speconsult.ch
Controlling
Schweizer Controlling Standards Der veb.ch setzt sich nicht nur für seine Mitglieder oder Prüfungen in Öffentlichkeit und Wirtschaft ein, sondern hat gemäss seinen Statuten auch den Auftrag, nachhaltig und sichtbar Einfluss auf die Entwicklung und Einführung neuer, zweckmässiger Formen des Rechnungswesens und Controllings in der Schweiz zu nehmen. Nach den Schweizer Controlling Standards Nr. 1 – 3 mit je einer Auflage von 30’000 Exemplaren erscheint anfangs Jahr nun der Standard Nr. 4 zum Thema «Projektcontrolling». Die Standards sollen der heutigen Praxis in der Schweiz und im aktuellen Umfeld gerecht werden und dem Anwender – wie aber in der Folge auch den verschiedenen Empfängern und Stakeholdern – durch seine klaren Grundsätze eine wertvolle Hilfe sein. Der veb.ch ist überzeugt, damit für die Schweizer Wirtschaft ein wertvolles, einheitliches Instrument für die finanzielle Führung zu schaffen und sie dadurch in ihrer Wettbewerbskraft weiter zu stärken.
Nr.3 Reporting
Nr.2 Budgetierung
Schweizer Controlling Standard
Nr.4 Projektcontrolling
Schweizer Controlling Standard
Schweizer Controlling Standard
Schweizer Controlling Standard
Kostenloser Download der Schweizer Controlling Standards unter www.veb.ch
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Controlling
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Der Wechsel börsenkotierter Unternehmen von IFRS auf Swiss GAAP FER Gut 40 an der SIX Swiss Exchange kotierte Schweizer Unternehmen verschiedener Grösse haben seit 2008 auf Swiss GAAP FER gewechselt. Wir haben den Trend analysiert und berichten hier über die wichtigsten Erkenntnisse.
Etliche dieser Emittenten (siehe Tabelle; ohne Finanzdienstleistungsunternehmen) hatten ihre Rechnungslegung erst per 1. Januar 2005 oder vorher auf IFRS umgestellt. Typischerweise handelt es sich um Unternehmen mit 100 bis 500 Mio. CHF Stephan Glanz Umsatzerlös und einer relativ bescheidenen Marktkapitalisierung, die maximal einen europäischen Aktionsradius haben und deren einflussreichste Stakeholder Schweizer sind (Hauptaktionär, Mehrheit des Verwaltungsrats, CFO; es gibt kaum Grossgläubiger). Der erklärten Zielgruppe von Swiss GAAP FER, nämlich KMU mit nationalem Aktionsradius, entsprechen diese Unternehmen weniger. Swatch oder Georg Fischer als international agierende Milliardenkonzerne sind sowieso «Ausreisser». Grossmehrheitlich waren die Wechsler im Main Standard der SIX gelistet gewesen, haben also die Umteilung in den (bisherigen) Domestic Standard in Kauf genommen, wo Swiss GAAP FER zugelassen waren. Auf diese Weise haben viele der weniger grossen Emittenten den Main Standard verlassen. Deswegen gilt seit dem 1. August 2015 eine neue Einteilung der SIX, die darauf abstellt, ob ein Emittent IFRS bzw. US GAAP oder aber Swiss GAAP FER anwendet. Dadurch ändert sich insofern nichts, als es zuletzt im Domestic Standard so gut wie keine IFRS-Anwender mehr gab. Fast immer wird die Umstellung der Konzernrechnung – um sie geht es – schon im Halbjahresbericht vorgenommen (abgesehen von Fällen, wo über den Wechsel erst im zweiten Halbjahr entschieden wird). Nur ganz vereinzelt lassen Emittenten ihre bisherigen (IFRS-) Wertansätze unverändert. Ansonsten wird durchwegs rückwirkend umgestellt, d.h. es werden die Vorjahreszahlen an die neuen
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Bilanzierungs- und Bewertungsregeln angepasst (Restatement). Dies bedingt, dass die Umstellung per Anfang Vorjahr vorgenommen wird. Fast immer wird über die Auswirkungen so informiert, dass rechnerische Überleitungen (wie summarisch auch immer) für das Eigenkapital per Anfang und per Ende Vorjahr sowie für das Vorjahresergebnis offen gelegt und erläutert werden (allerdings bleiben wesentliche Überleitungsposten oft im Ungewissen). Im Halbjahresbericht wird ggf. ein zusätzliches Restatement für die erste Jahreshälfte benötigt; die Emittenten gehen dabei konsistent mit dem Geschäftsbericht (Jahresbericht) vor. Mit Inkrafttreten per 1. Januar 2015 wurden die Swiss GAAP FER um zusätzliche Anforderungen für börsenkotierte Unternehmen ergänzt, in denen sich IFRS-Erfordernisse spiegeln. Diese FER 31 umfasst vier Seiten, wogegen die IFRS für die darin angesprochenen Themen weit über 200 Seiten benötigen. Die soeben geschilderte Umstellungsmethodik sieht FER 31 nun in Anlehnung an IFRS zwingend vor. Wechsler auf Swiss GAAP FER passen nur ganz bestimmte Wertansätze an, und zwar regelmässig in Bezug auf Folgendes: ³ Goodwill aus Akquisitionen wird aus der Bilanz eliminiert, indem er mit Reserven verrechnet wird (Wahlrecht nach Swiss GAAP FER). Ebenso wird ggf. mit weiteren per Akquisition zugegangenen immateriellen Werten verfahren. Nicht nur verringert sich so das Eigenkapital wesentlich; auch werden zukünftige Erfolgsrechnungen von planmässigen Abschreibungen und allfälligen Wertberichtigungen entlastet. Entsprechend vorteilhafter stellt sich die Performance des Unternehmens dar. ³ Pensionsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit in der Schweiz registrierten Vorsorgeeinrichtungen werden i.S.v. Swiss GAAP FER umbewertet, indem unmittelbar
Rechnungslegung
Nr.
Geschäftsjahr
Stichtag Umstellung
Emittent (Mutterunternehmen)
41 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1
2016 2015 2015 2015 2014/15 2014 2014 2014 2014 2014 2013 2013 2013 2013 2013 2013 2013 2012 2012 2012 2012 2012 2011/12 2011 2011 2011 2010 2010 2010 2010 2010 2009/10 2009/10 2009 2009 2009 2009 2009 2008/09 2008/09 2008
01.01.2015 01.01.2014 01.01.2014 01.01.2014 01.07.2013 01.01.2013 01.01.2013 01.01.2013 01.01.2013 01.01.2013 01.01.2012 01.01.2012 01.01.2012 01.01.2012 01.01.2012 01.01.2012 01.01.2012 01.01.2011 01.01.2011 01.01.2012 2) 01.01.2011 01.01.2011 01.04.2010 01.01.2010 01.01.2010 01.01.2010 01.01.2009 01.01.2009 01.01.2009 01.01.2009 01.01.2009 01.07.2008 01.05.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2008 01.10.2007 01.05.2007 01.01.2007
Bobst Group AG 1) Ascom Holding AG 1) Cicor Technologies Ltd. 1) Looser Holding AG 1) dorma+kaba Holding AG 1) Charles Vögele Holding AG Energiedienst Holding AG Goldbach Group AG Tornos Holding AG Walter Meier AG APG SGA SA Bachem Holding AG Burkhalter Holding AG Edisun Power Europe Ltd. Georg Fischer AG Meyer Burger Technology AG The Swatch Group AG Inficon Holding AG Mobilezone Holding AG PubliGroupe AG Schlatter Holding AG Siegfried Holding AG Ypsomed Holding AG Kardex AG Orell Füssli Holding AG Zwahlen & Mayr SA Adval Tech Holding AG Dätwyler Holding AG Elma Electronic AG Genolier Swiss Medical Network SA Mindset Holding AG in Liquidation Crealogix Holding AG Perrot Duval Holding SA 3) Bossard Holding AG Cham Paper Group Holding AG Gurit Holding AG Hügli Holding AG Mikron Holding AG Datacolor AG Sunstar-Holding AG Villars Holding SA
Tabelle: Emittenten, die auf Swiss GAAP FER gewechselt haben.
Nettoumsatz Mio. CHF
Währung
offen offen offen offen 1’085.2 901.2 875.7 463.9 175.8 367.4 304.3 170.7 497.6 8.1 3’766.0 202.7 8’456.0 278.9 325.9 285.1 115.5 367.8 248.6 372.9 285.5 98.6 252.8 1’319.5 126.0 192.4 0.0 52.3 44.6 395.1 312.6 314.4 390.4 150.0 51.5 47.9 101.8
CHF CHF CHF CHF CHF CHF EUR CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF USD CHF CHF CHF CHF CHF EUR CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF
(Quelle: Geschäftsbericht des betreffenden Jahrs)
1)
In unserer Erhebung nicht mehr enthalten. Widersprüchliche Angaben im Geschäftsbericht. 3) Die Perrot Duval Holding SA kontrolliert die seinerzeit ebenfalls kotierte Infranor Inter AG, welche gleichzeitig gewechselt hat und hier nicht separat betrachtet wird. 2)
auf die Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung abgestellt wird (oder auch eliminiert, weil eine wirtschaftliche Verpflichtung verneint wird). Der Effekt ist mitunter gravierend, seine Bandbreite unerklärlich gross.
Rechnungslegung
³ Diese und allfällige sonstige Anpassungen haben plausible Effekte auf die Gewinnsteuern (Anpassung latenter Steuern). Letztere werden ausserdem von der Elimination aktivischer Steuerlatenzen betroffen, die für
4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 13
wahrscheinlich mit zukünftigen steuerbaren Gewinnen verrechenbare steuerliche Verluste gebildet waren (Wahlrecht nach Swiss GAAP FER). Auf das Vorjahresergebnis haben diese Anpassungen per Saldo geringe Auswirkung. Die Bestandteile der Konzernrechnung werden als solche beibehalten, wobei nur die bisherige Gesamtergebnisrechnung entfällt sowie die Gliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung punktuelle Anpassungen erfährt. Die Segmentinformationen werden teils abgebaut; die weiteren Erläuterungen im Anhang werden um IFRS-spezifische Angaben gekürzt. Diese meist wenig komplexe Umstellung sollte nicht zur Folgerung verleiten, gegenüber der IFRS-Praxis ändere sich sonst nichts: Swiss GAAP FER sind mit ca. 150 Seiten (nicht mitgezählt: FER 14, 21, 26, 41) ungleich weitmaschiger als IFRS (ca. 4300 Seiten). Manche Themen grösserer oder international ausgerichteter Emittenten sind überhaupt nicht behandelt. Die Offenlegung ist, auch was die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln angeht, weniger detailliert und umfassend. Damit eröffnen sich Wechslern Freiräume, die sie vorher nicht hatten, auch wenn viele von ihnen deklarieren, dass sie das bisherige Transparenzniveau beibehalten wollen. Als Begründung für den Wechsel werden fast durchgehend die überbordende Komplexität von IFRS und ein besseres Kosten-/Nutzen-Verhältnis von Swiss GAAP FER angeführt, wobei Letzteren ein vergleichbarer Wirkungsgrad wie IFRS zugesprochen wird. Diese Formulierungen ähneln sich meist stark; manchmal stimmen sie wortwörtlich überein. Fraglos sind Swiss GAAP FER dort
«rationeller», wo IFRS nicht benötigt werden: Der Wechsel auf Swiss GAAP FER und ggf. in den Domestic Standard hatte nirgends einen nachhaltigen Effekt auf die Liquidität des Titels, die Kapitalkosten oder den Börsenkurs. Das erklärt sich mit der besonderen Nähe zu den Stakeholdern, welche nicht davon ausgehen, dass der Wechsel für sie eine Einbusse an Transparenz bedeutet. Die sehr ähnlichen Auswirkungen in den Konzernrechnungen legen nahe, dass es auch unerklärte Motive für den Wechsel gibt. Jedenfalls haben die Verantwortlichen ein Eigeninteresse an den Freiräumen nach Swiss GAAP FER, denn sie ermöglichen gerade jene Bilanzpolitik, welche die IFRS durch präzise Regeln auszuschalten suchen. Eine Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER ist aber nicht automatisch weniger transparent als eine solche nach IFRS: Den Ausschlag geben – die empirische Forschung belegt es – die Anreize, welche konkret auf Verwaltungsrat und Konzernleitung einwirken. Der vorliegende Artikel ist ein leicht veränderter Wiederabdruck aus dem WEKA Newsletter Finanz- und Rechnungswesen 1/2015. Die ausführliche Studie erscheint im WEKA Jahrbuch 2016 zum Finanz- und Rechnungswesen (Herausgeber: Prof. Conrad Meyer / Prof. Dieter Pfaff).
Stephan Glanz, Dr. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprüfer, Gründer Dr. Glanz & Partner GmbH − Consulting im Finanz- und Rechnungswesen, Partner Center of Excellence in Accounting, stephan.glanz@glanz-partner.com
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Rechnungslegung
Hintergründe zum Wechsel zu Swiss GAAP FER In diesem Artikel werden die Hintergründe beleuchtet, weshalb in den letzten acht Jahren 44 Unternehmen ihre Rechnungslegung auf Swiss GAAP FER umgestellt haben. Dazu wurden die entsprechenden Medienmitteilungen sowie die Jahresrechnungen des Umstellungsjahres analysiert.
Einleitung und Daten Von 77 am Börsensegment «Swiss Reporting Standard» kotierten Unternehmen (Stand: 2. November 2015) berichten 20 nach dem Bankengesetz und die übrigen 57 nach den Swiss GAAP FER. Zwei am Börsensegment «International Reporting Standard» kotierte Unternehmen haben bekanntgegeben, dass sie von den International Financial Reporting Standards IFRS zu Swiss GAAP FER und damit in das Börsensegment «Swiss Reporting Standard» wechseln wollen (Bobst: Medienmitteilung vom 4.5.2015, und Ascom: Medienmitteilung vom 8.10.2015).
Von allen Unternehmen mit einer Umstellung sind am 2. November 2015 noch 41 Unternehmen mit Eigenkapital und eines mit Fremdkapital kotiert. Ein Unternehmen hat seine Rechnungslegung im Rahmen eines Reverse Takeover geändert (I.P.S. Innovative Packaging Solutions). Von den übrigen 40 Unternehmen ist eines eine Immobiliengesellschaft (Intershop).
Von 13 am Börsensegment «Immobiliengesellschaften» kotierten Unternehmen berichten sieben nach den IFRS und sechs nach den Swiss GAAP FER. Es sind insgesamt 65 Unternehmen mit einer Konzernrechnung nach den Swiss GAAP FER kotiert.
Die häufigsten Begründungen (unter Berücksichtigung von Mehrfachnennungen) sind die zunehmende Komplexität der IFRS (24 Nennungen), die zunehmend aufwendigen Detailregelungen und Offenlegungspflichten der IFRS (21 Nennungen) sowie das ungünstiger werdende Kosten-/Nutzenverhältnis bei der Anwendung der IFRS (23 Nennungen).
Daniel Suter
Patrick Balkanyi
In den letzten acht Jahren haben 44 Unternehmen ihre Rechnungslegung auf Swiss GAAP FER umgestellt oder nehmen die Umstellung im Jahr 2015 vor (vgl. Abb. 1). Davon haben vier Unternehmen (Ascom, Bobst, Cicor und Migros) noch keine vollständige Jahres- oder Konzernrechnung veröffentlicht bzw. das Jahr 2015 wird deren erste Publikation nach den Swiss GAAP FER darstellen. Eines dieser vier Unternehmen ist mit Fremdkapital kotiert (Migros). Zwei Unternehmen sind nach Umstellung der Rechnungslegung durch Übernahme (Publigroupe) oder durch Fusion (Infranor) nicht mehr mit Eigenkapital kotiert.
Rechnungslegung
Die 41 kotierten Unternehmen, die meistens von den IFRS zu den Swiss GAAP FER umgestellt haben, stellen 63 % der kotierten Unternehmen mit einer Berichterstattung nach Swiss GAAP FER dar. Gründe gemäss den Medienmitteilungen Acht Unternehmen haben nicht öffentlich begründet, weshalb sie den Rechnungslegungsstandard gewechselt haben. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die bis und mit dem Geschäftsjahr 2011 eine Umstellung vorgenommen haben.
Daneben wird hervorgehoben, dass die Swiss GAAP FER eine solide und anerkannte Alternative zu den IFRS darstellen (9 Nennungen) und die danach erstellten Konzernrechnungen eine mit den IFRS vergleichbare Aussagekraft und Transparenz ausweisen und die Vorteile von Swiss GAAP FER überwiegen (21 Nennungen). Einige Unternehmen argumentieren, Swiss GAAP FER sei für die mittelgrossen Industrieunternehmen besser geeignet als die IFRS (11 Nennungen).
4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 15
Anzahl
Umstellende Unternehmen Am 2. November 2015 mit Eigenkapital am Börsensegment «Swiss Reporting Standard» kotiert
38
Umstellung erfolgt im Jahr 2015 oder mit Fremdkapital kotiert
4
Übernahme durch ein am Börsensegment «International Reporting Standard» kotiertes Unternehmen
1
Fusion mit einem anderen am Börsensegment «Swiss Reporting Standard» kotierten Unternehmen
1 44
Umstellende Unternehmen Abzüglich ³ Übernommenes Unternehmen
1
³ Fusioniertes Unternehmen
1 42
Am 2. November 2015 kotiert Davon ³ am Börsensegment «Immobiliengesellschaften» kotiert
1
³ am Börsensegment «Swiss Reporting Standard» kotiert
38
³ noch am Börsensegment «International Reporting Standard» kotiert
2
³ mit Fremdkapital kotiert
1 42
Umstellende, noch kotierte Unternehmen
Abbildung 1: Übersicht über die Anzahl der umstellenden Unternehmen.
Auswirkung der Umstellung auf das Eigenkapital
Anzahl Unternehmen
Positiv
5
Negativ
27
Keine Auswirkung
6
Abbildung 2: Positive, negative oder keine Auswirkung auf das Eigenkapital.
Auswirkung der Umstellung auf das ausgewiesene Ergebnis
Anzahl Unternehmen
Positiv
16
Negativ
7
Keine Auswirkung
15
Abbildung 3: Positive, negative oder keine Auswirkung auf das ausgewiesene Ergebnis.
Sehr spezifische Themen wie die Möglichkeit, die Quotenkonsolidierung weiter verwenden zu können, wurden von zwei Unternehmen erwähnt. Auswirkungen der Änderung zu den Swiss GAAP FER Eine Analyse der Finanzberichte im Umstellungszeitpunkt kann für 38 Unternehmen vorgenommen werden (44 umstellende Unternehmen abzüglich vier im Geschäftsjahr 2015 umstellende Unternehmen und abzüglich ein Unternehmen, das im Rahmen eines Reverse Takeovers umgestellt hat und demzufolge keinen Vergleich zulässt und abzüglich ein Unternehmen, das fusioniert hat).
16 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Von den Unternehmen werden die Auswirkungen auf das Eigenkapital im Zeitpunkt der Umstellung und auf das ausgewiesene Ergebnis des laufenden Berichtsjahres dargestellt. Abb. 2 gibt einen Überblick über die Anzahl Unternehmen, bei denen sich durch die Umstellung eine positive, negative oder gar keine Auswirkung auf das Eigenkapital ergeben hat. Abb. 3 zeigt dasselbe auf für die Auswirkung auf das ausgewiesene Ergebnis. Die positiven Auswirkungen sind sehr begrenzt (maximal 11%). Bei den negativen Auswirkungen handelt es sich vor allem um die Verrechnung von Goodwill mit dem Eigen-
Rechnungslegung
kapital. Einzelne Unternehmen verrechnen neben dem nach ursprünglichem Rechnungslegungsstandard erfassten Goodwill auch die im Zusammenhang mit einem Unternehmenserwerb erfassten immateriellen Werte wie Kundenbeziehungen oder Marken. Andere Unternehmen haben sich entschieden, den Goodwill über die Erfolgsrechnung abzuschreiben und haben den Zeitraum zwischen dem Unternehmenserwerb und der Umstellung auf Swiss GAAP FER für eine Abschreibung über die Gewinnreserven genutzt. Eine weitere Quelle der Abweichungen stellen die Pensionsverpflichtungen dar, die in den meisten Fällen zwar zu einer positiven Abweichung geführt haben (die Vorsorgeverpflichtung ist nach der unter IFRS zu berechnenden dynamischen Methode grösser als jene nach den Vorschriften für die Schweizer Pensionskassen), welche kleiner ausfällt als die negative Abweichung bezogen auf den Goodwill. Bei den gesamthaft negativen Abweichungen besteht unter Einbezug der übrigen Einflüsse sowie der Auswirkungen der latenten Ertragssteuern eine Bandbreite von fast Null Prozent bis 75 % des bisher ausgewiesenen Eigenkapitals.
tal nicht ergeben. Bei einer Veräusserung eines Unternehmensteils mit Goodwill würde sich sowohl nach den IFRS wie nach den Swiss GAAP FER dieselben Auswirkungen ergeben, weil der Goodwill in diesem Zeitpunkt über die Erfolgsrechnung auszubuchen ist. Für Unternehmen, bei denen der Eigenfinanzierungs- oder der Verschuldungsgrad wichtig ist, könnte sich eine Verrechnung des Goodwill mit dem Eigenkapital trotz höherer Eigenkapitalrendite negativ auswirken. Mit der Umstellung der Rechnungslegung auf die Swiss GAAP FER erhoffen sich die Unternehmen eine weniger grosse Komplexität sowie weniger Detaillierung und Offenlegung. Sie schätzen Swiss GAAP FER als einen adäquaten, aussagekräftigen Standard für mittelgrosse Unternehmen ein. Zudem versprechen sie sich, dieselbe Transparenz mit weniger Kosten zu erreichen.
Ein tieferes Eigenkapital hat einen positiven Effekt auf die Eigenkapitalrendite. Alle anderen Grössen wie Eigenkapitalquote oder Verschuldungsgrad (Gearing, berechnet als Nettoschulden im Verhältnis zum Eigenkapital) werden durch ein tiefes Eigenkapital negativ beeinflusst. In absoluten Zahlen sind die offengelegten Abweichungen im Übergangsjahr in der Erfolgsrechnung nach IFRS zu jener nach Swiss GAAP FER eher klein. Sie ergeben sich bei den immateriellen Werten, indem planmässige oder ausserplanmässige Abschreibungen oder Wertberichtigungen entfallen, weil immaterielle Werte direkt mit dem Eigenkapital verrechnet wurden. Weitere positive und negative Abweichungen ergeben sich bei den Vorsorgeverpflichtungen, in der Regel die Differenz zwischen dem Aufwand berechnet nach IAS 19 Vorsorgeverpflichtungen und den reglementarischen Arbeitgeberbeiträgen. Zwölf Unternehmen wiesen nach den IFRS einen Verlust aus. Bei fünf Unternehmen verkleinerte sich der Verlust, bei zwei Unternehmen vergrösserte er sich und bei fünf Unternehmen verblieb der Verlust in gleicher Höhe. Fazit Durch die Wahl der Option, Goodwill beim Unternehmenserwerb mit dem Eigenkapital zu verrechnen, bleiben nach Aussagen der Unternehmen die Daten der Erfolgsrechnung nach Swiss GAAP FER mit jenen nach den IFRS vergleichbar. Das trifft zu, solange es nach den IFRS nicht zu einer ausserplanmässigen Abschreibung des Goodwill kommt. Die damit verbundene Belastung der Erfolgsrechnung würde sich bei der Jahresrechnung nach den Swiss GAAP FER aufgrund der Verrechnung mit dem Eigenkapi-
Rechnungslegung
Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer und zugelassener Wirtschaftsprüfer Fürstentum Liechtenstein, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Basel. Er ist Lehrbeauftragter der Universität Zürich für Auditing, interne und externe Revision und bis Dezember 2015 Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER. daniel.suter@ch.pwc.com Patrick Balkanyi, lic. oec. publ., dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, ab Dezember 2015 Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER. patrick.balkanyi@ch.pwc.com
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Rechnungslegung
IFRS Update: Steuerrisiken, Leasingverträge und der Fokus auf das Wesentliche Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem neuen Interpretationsentwurf des IFRIC zu Steuerrisiken und Steuerverpflichtungen, dem kurz vor der Veröffentlichung stehenden Leasingentwurf sowie dem IASB-Entwurf einer Anleitung («Practice Statement») betreffend Wesentlichkeitsprinzip.
Steuerrisiken = Steuerverpflichtungen? Mit Steuerrisiken wird in der Praxis bekanntlich unterschiedlich umgegangen. Das hat nun auch das IFRIC erkannt. Am 21. Oktober 2015 hat es einen Entwurf zu einer Interpretation Philipp Hallauer publiziert, die eine einheitlich(er)e Handhabung von Unsicherheiten im Ertragssteuerbereich gewährleisten soll. IAS 12 befasst sich vorwiegend mit temporären Differenzen und den daraus abzuleitenden latenten Steueraktiven und -verbindlichkeiten, gibt aber keine konkrete Anleitung, wie Unsicherheiten in der Veranlagung zu begegnen ist. Solche Unsicherheiten können in komplexen Verhältnissen aber beträchtlich sein, wenn man zum Beispiel an Transferpreisrisiken in Konzernverhältnissen oder Ermessensspielräume bei der Geltendmachung von Forschungsaktivitäten zur Erlangung von Steuergutschriften denkt. Diese Unsicherheiten haben sich in den vergangenen Jahren angesichts der leeren Kassen vieler Staaten akzentuiert. Der Schlüssel liegt laut IFRIC in der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, mit welcher die Steuerbehörde ein bestimmtes Vorgehen zu Steuerzwecken akzeptieren wird. Dabei ist die Annahme zugrunde zu legen, dass der Steuerbehörde alle relevanten Informationen zur Beurteilung des Sachverhalts zur Verfügung stehen – und das ist die wirklich wichtige Neuerung, die das IFRIC vorschlägt. Kommt das bilanzierende Unternehmen zum Schluss, dass die Steuerbehörde die steuerliche Behandlung eines bestimmten Sachverhalts mit aller Wahrscheinlichkeit akzeptiert, gibt es keinen Grund für eine Anpassung der laufenden Ertragssteuern, aber allenfalls für die Offenlegung einer Unsicherheit bzw. einer Eventualverpflichtung.
Rechnungslegung
Ist es nicht wahrscheinlich, dass die Buchung akzeptiert wird, ist dies in der Bemessung der Steuerverpflichtung zu berücksichtigen, was zu einer Abweichung von der Steuererklärung führt. Die betreffende Unsicherheit ist entweder mit dem wahrscheinlichsten Betrag oder mit einem Erwartungswert zu quantifizieren. Der Interpretationsentwurf spricht davon, dass sowohl die laufenden als auch die latenten Ertragssteuern von solchen Anpassungen betroffen sein können. Oft handelt es sich in der Praxis um «Exposures», die zu zusätzlichen Ertragssteuerverpflichtungen führen können. Auch wenn der Entwurf zum Ausweis nicht explizit Stellung nimmt, ist davon auszugehen, dass solche Verpflichtungen dem Ursprung folgend zu einer Anpassung der laufenden oder latenten Steuerverpflichtungen führen und nicht unter den allgemeinen Rückstellungen bilanziert werden sollten. Anders verhält es sich bei zu erwartenden Zins- und Strafzahlungen, die mangels konkreter Bestimmungen entweder als Teil der Steuerverpflichtung oder als Rückstellung erfasst werden können. Klar ist, dass die meisten Unternehmen kaum auf konkrete Unsicherheiten im Steuerbereich in ihrem Anhang hinweisen wollen. Trotzdem weist IFRIC auf die bestehenden Offenlegungspflichten im Rahmen kritischer Ermessensentscheide und Eventualverpflichtungen hin. Entsprechend könnte der Druck seitens Investoren und Regulatoren zu mehr Transparenz in diesem sensitiven Bereich steigen. Die Vernehmlassung dauert bis 19. Januar 2016. Leasing – Was lange währt… In der Ausgabe 4 – 13 wurde ausführlich über den seit langem debattierten Leasing-Standard berichtet. Jetzt steht der Standard kurz vor seiner Publikation. In Kraft gesetzt werden soll der neue Standard – IFRS 16 – auf den 1. Januar 2019; das gibt den Unternehmen reichlich
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Zeit, sich auf die Neuerungen vorzubereiten. Eine frühzeitige Anwendung ist möglich, falls gleichzeitig auch IFRS 15 (Umsatzlegung) angewendet wird. Gegenüber dem Exposure Draft von 2013 haben sich folgende wesentliche Entwicklungen ergeben: ³ Aufgrund weit verbreiteter Besorgnis wurden einige bedeutende Erleichterungen vorgesehen, nicht zuletzt auch im Bereich der Übergangsbestimmungen. Von Anfang an wurde die Möglichkeit angeboten, auf die Erfassung von Leasingverträgen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten zu verzichten. Dazugekommen sind nun auch Verträge mit Kleinstbeträgen, selbst wenn sie in aggregierter Summe wesentlich sind. Im Weiteren können Leasingverträge für Rechnungslegungszwecke in einem Portfolio zusammengefasst behandelt werden, wenn eine individuelle Behandlung nicht zu wesentlich anderen Resultaten führen würde. ³ Die ursprünglichen Vorschläge für die Rechnungslegung durch den Leasinggeber wurden aufgegeben. Die neuen Bestimmungen lehnen sich an das bisherige Modell an. ³ Bezüglich der Rechnungslegung durch den Leasingnehmer haben sich das IASB und das FASB nicht auf ein einheitliches Modell einigen können. Beide Standardsetzer verlangen zwar grundsätzlich (mit den oben erwähnten Ausnahmen) die Erfassung aller Verträge in der Bilanz. Während das FASB aber weiterhin eine Klassierung von Leasingverträgen verlangt, die eine unterschiedliche Amortisation von Aktiven unter Finanzund operativen Leasingverträgen vorsieht, behandelt das IASB alle Leasingverträge als fremdfinanzierte Käufe von Nutzungsrechten («rights of use»).
ponenten (eingebettete Leasingvereinbarungen) sicherzustellen. Fokus auf das Wesentliche Am 28. Oktober publizierte das IASB den Entwurf einer Anleitung («Practice Statement») zum Wesentlichkeitsprinzip. Dieser ist vor dem Hintergrund der Bemühungen des IASB zu verstehen, die Anwender von der zunehmenden Checklistenmentalität abzubringen und unnötige Informationen aus dem Anhang zu entfernen. Die Anleitung behandelt qualitative und quantitative Aspekte der Wesentlichkeit, klärt das Verhältnis der Hauptbestandteile der Jahresrechnung zum Anhang und gibt Beispiele von unwesentlichen Angaben im Anhang. Einige Unternehmen haben schon begonnen, ihren Anhang zu überarbeiten. Dieser Trend dürfte sich aufgrund des nun vorliegenden Entwurfs noch verstärken. Das erfordert vom Management wie auch vom Prüfer ein nicht zu unterschätzendes Mass an «gesundem Menschenverstand» bzw. Ermessen. Wichtig ist dabei die Erkenntnis, dass es bei diesen durchaus sinnvollen Bestrebungen nicht nur um die Kürzung des Anhangs gehen darf, sondern dass ebenso grosses Augenmerk auf die transparente Offenlegung wirklich relevanter Faktoren, Vorgänge und Einflüsse auf die Jahresrechnung gelegt wird.
Optionen auf Verlängerung von Leasingverträgen werden dann berücksichtigt, wenn von der Ausübung der Option mit ausreichender Sicherheit ausgegangen werden kann. Leasingnehmer müssen diese Beurteilung wiederholen, falls Ereignisse auftreten oder Umstände sich ändern, die in der Kontrolle der Leasingnehmer liegen (Beispiel: bedeutender Ausbau einer gemieteten Räumlichkeit). Während unter dem bisherigen Standard die Klassierung von Leasingverträgen über die Bilanzierung oder Nicht-Bilanzierung entschied, wird es unter dem neuen Standard die Identifikation von Leasingverträgen in Einklang mit der neuen Definition sein, die über die Bilanzierung oder Nicht-Bilanzierung entscheidet. Die Definition auf Basis eines Nutzungsrechts ist so breit gefasst, dass viele Anwender nach wie vor besorgt sind, dass die Vorgaben zu wenig konkret sind, um eine vollständige und richtige Identifikation solcher Verträge oder auch Vertragskom-
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Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Delegation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Expertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer. phallauer@kpmg.com
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4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 21
Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung nach OR Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht: Immer wieder erreichen uns Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht, die wir gerne an dieser Stelle aufgreifen. Häufig lassen sie sich mit einem Blick in den veb.ch Praxiskommentar beantworten. In dieser Ausgabe haben wir zwei Fragen zur branchenspezifischen Gliederung (Reihenfolge) sowie zur Verordnung über die anerkannten Standards der Rechnungslegung (VASR) aufgegriffen.
anerkannten Standard definiert habe. Somit wirke der Konzernabschluss für die statutarische Jahresrechnung nicht befreiend. Stimmt das? In der Tat haben die Revisoren Recht. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) bezeichnet nur die folgenden fünf privaten Regelwerke als anerkannte Standards:
Das H+ (Handbuch für Rechnungswesen für Spitäler) sieht in der Reihenfolge der Erfolgsrechnung zuerst den Personalaufwand und danach den Materialaufwand vor. Der 32. Titel des OR beinhaltet eine umgekehrte Reihenfolge. Müssen nun Spitäler zwei Erfolgsrechnungen erstellen, die einmal dem OR, zum anderen H+ gerecht werden?
³ International Financial Reporting Standards (IFRS); ³ International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs); ³ Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER); ³ United States Generally Accepted Accounting Principles (US GAAP); ³ International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
Nein, glücklicherweise nicht: Wenn die unterschiedliche Reihenfolge branchenüblich ist, können sich Unternehmen auf Art. 958c Abs. 3 OR berufen. Danach ist die Rechnungslegung unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen [zu Einzelheiten vgl. Müller / Henry / Barmettler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 958c N 8588]. Das gibt Spitälern, aber auch anderen Branchen die Möglichkeit, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. So gelten z.B. für Banken und Versicherungen spezialgesetzliche Regelungen.
Aufgeführt wird dabei auch der jeweilige Herausgeber (Standardsetter), ebenfalls mit offizieller Bezeichnung ausgeschrieben und abgekürzt. Die Aufzählung ist abschliessend. Somit sind etwa die von der EU in ihr Recht übernommenen IFRS («IFRS as adopted by the EU» = «EU-IFRS») in diesem Sinne kein anerkannter Standard [siehe Glanz/Hermann/Pfaff/Zihler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 962a Anhang: VASR N 4; vgl. auch erläuternder Bericht des Bundesamts für Justiz 2012, S. 7]. Dieter Pfaff
Ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen unterliegt von Gesetzes wegen der ordentlichen Revision. Es ist ein Tochterunternehmen eines in Grossbritannien börsenkotierten Unternehmens, das nach IFRS Rechnung legt und im Jahresbericht schreibt: «The financial statements have been prepared in accordance with International Financial Reporting Standards (IFRS) as adopted by the European Union....». Die Schweizer Tochter fragt nun, ob der Konzernabschluss der UK-Mutter für die statutarische Jahresrechnung im Sinne von Art. 961d Abs. 1 befreiend sei. Danach könnte das Schweizer Tochterunternehmen auf die für grössere Unternehmen verlangten zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht verzichten, wenn die UK-Mutter eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen würde. Die Revisoren verneinen dies, da der Bundesrat bezüglich IFRS nur die IFRS des IASB als
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Quellenhinweis Pfaff Dieter/Glanz Stephan/Stenz Thomas/Zihler Florian (Hrsg.), Rechnungslegung nach Obligationenrecht – veb.ch Praxiskommentar, Zürich 2014.
Schweizer Kontenrahmen KMU
Die folgende Frage wurde kürzlich auf kontenrahmen@veb.ch gestellt: Im Juni dieses Jahres hatten wie einen grösseren Wasserschaden infolge Überschwemmung. Wie wird nun die Entschädigung der Versicherungsgesellschaft von CHF 100’000 verbucht – im Schweizer Kontenrahmen KMU finde ich keinen entsprechenden Vermerk. Die Antwort scheint zunächst einfach (Wesentlichkeit vorausgesetzt): Es handelt sich bei diesem Wasserschaden um ein einmaliges und hoffentlich nicht wiederkehrendes, ausserordentliches Ereignis und ist als solches als «Ausserordentlicher Ertrag» auf ein Konto in der Gruppe 850 zu verbuchen und im Anhang zu erläutern. Aber: Ist nicht auch Aufwand aus dem Wasserschaden entstanden? Wo ist dieser verbucht? Überhaupt nicht ordnungsgemäss wäre eine Verrechnung der Versicherungszahlung mit dem Aufwand. Aber auch bei der separaten Verbuchung von Wasserschaden und Versicherungsleistung ist Vorsicht geboten: Wird beispielsweise der Schaden als «Übriger betrieblicher Aufwand» und die Versicherungsleistung als «Ausserordentlicher Ertrag» erfasst, stimmen die Margen (EBITDA, EBIT, EBT) nicht mehr, das heisst, sie fallen schlechter aus. Deshalb müssen beide inhaltlich zusammenhängenden Aufwände und Erträge auch unter den entsprechenden Positionen konsistent gezeigt werden: entweder im operativen Ergebnis getrennt als «Sonstige Aufwände» und «Sonstige Erlöse» oder im ausserordentlichen Ergebnis getrennt als «Ausserordentlicher Aufwand» und «Ausserordentlicher Ertrag». Manchmal gibt es im Leben und Rechnungswesen verschiedene Wege, die man gehen kann; wichtig ist aber, dass sie konsequent (und konsistent) gegangen werden. Herbert Mattle
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fh-hwz.ch/roi
Schweizer Kontenrahmen KMU
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Peer Review in der Praxis – Erfahrungsbericht der SQPR AG Die Swiss Quality & Peer Review AG (SQPR AG) bietet mit ihrem «Revisions-Sorglos-Paket» KMU-Revisionsgesellschaften Unterstützung bei der Einführung des QS 1. Im Herbst 2015 fanden die ersten Peer Reviews statt. Die Ergebnisse zeigen, dass in diversen Bereichen professionelle Hilfestellung sinnvoll ist.
Ausgangslage Revisionsgesellschaften, welche neben Spezialprüfungen ausschliesslich eingeschränkte Revisionen anbieten, haben bis zum 1. September 2016 den Schweizer Qualitätssicherungsstandard QS 1 (seit 1. 1. 2015 in Kraft) sowie den PS 220 der Daniela Salkim EXPERTsuisse zwingend einzuführen. Grundlage ist das Rundschreiben (RS 1 / 2014) der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Zusätzlich erlaubt der neue SER 2015 nur noch Revisionsunternehmen mit einem implementierten Qualitätssicherungssystem, eingeschränkte Revisionen durchzuführen. Die konkrete Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems liegt in der Eigenverantwortung der Revisionsunternehmen. Bei der Ausgestaltung des Systems sind die spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles und die entsprechende Komplexität der betreuten Revisionskunden zu berücksichtigen. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Qualität innerhalb des Revisionsunternehmens liegt bei der Geschäftsleitung oder beim geschäftsführenden Partner. Die Durchführung darf aber an qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter delegiert werden. Ein angemessenes Qualitätssicherungssystem (QS-Systems) hilft Revisionsmandate systematischer und effizienter abzuwickeln und kann so zu einer Verminderung der Haftungsrisiken führen. Im Folgenden werden die verschiedenen Bestandteile eines QS-Systems vorgestellt (vgl. Abbildung 1). Interne Nachschau Ein wichtiger Baustein des Qualitätssicherungssystems ist die interne Nachschau. Die Praxis muss einen Nachschauprozess einrichten, welcher eine laufende Beurteilung des
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Qualitätssicherungssystems umfasst. Die Nachschau hat mindestens jährlich stattzufinden und umfasst mindestens einen abgeschlossenen Prüfungsauftrag pro leitenden Revisor. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verantwortung einem Reviewer übertragen wird, der über ausreichende Erfahrung und Befugnis verfügt. Ausserdem darf der Reviewer nicht an der Auftragsprüfung beteiligt sein. Die Nachschau dient dazu, die Einhaltung der Qualitätsvorgaben des Unternehmens zu kontrollieren und Verbesserungspotentiale sowie Mängel und Fehler zu erkennen. Deshalb wird im Anschluss ein Bericht über die Ergebnisse der Nachschau an den jeweiligen Mandatsleiter und an die Geschäftsleitung erstellt. Der Bericht sollte Folgendes beinhalten: ³ Beschreibung der durchgeführten Nachschauverfahren ³ Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen ³ Eine Beschreibung der bedeutenden Mängel sowie der Massnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergriffen wurden. Professionelle Unterstützung In kleinen Revisionsunternehmen bewältigt der Revisor die Prüfarbeiten ganz oder zu einem grossen Teil selbst. Somit verfasst er auch die notwendigen Arbeitspapiere und kontrolliert allenfalls die der Sachbearbeiter. Aus QS-Sicht überprüft der Revisor dabei seine eigene Arbeit und verstösst damit gegen das Vier-Augen-Prinzip. Aus diesem Grund sollte für die Durchführung einer internen Nachschau die Möglichkeit einer Peer Review in Betracht gezogen werden. Die gemeinsame Firma der beiden führenden Fachverbände TREUHAND|SUISSE und veb.ch – die Swiss Quality & Peer Review AG (SQPR AG) – hat das «Revisions-Sorglos-Paket» für kleine und mittelgrosse Revisionsunternehmen entwickelt und bietet KMU-Revisionsunternehmen die Möglichkeit, von professionellen und kostengünstigen Dienstleistungen zur
Revision
Abbildung 1: Bestandteile eines Qualitätssicherungssystems.
Qualitätssicherung bei der eingeschränkten Revision und den Spezialprüfungen zu profitieren. Die «outgesourcte interne Nachschau» gehört zum Leistungspaket der SQPR AG und stellt die perfekte Lösung dar, um den oben erwähnten Problemen zu begegnen, mit welchen sich KMU-Unternehmen konfrontiert sehen. In diesem Zusammenhang fanden im Herbst 2015 die ersten outgesourcten internen Nachschauen statt. Die Zusammenarbeit zwischen den Mandanten und den Reviewern der SQPR AG verlief durchgehend positiv. Es konnten konstruktive Gespräche rund um die Ausgestaltung des Qualitätssicherungssystems im jeweiligen Revisionsunternehmen geführt werden. Die wesentlichen Feststellungen der Nachschauarbeiten fassen wir in der Folge kurz zusammen: 1. Feststellungen auf Unternehmensebene 1.1 Handbuch zur Qualitätssicherung (QS-Handbuch) Ein Handbuch zur Qualitätssicherung existiert zum Zeitpunkt der Nachschau nicht oder das Muster-QS-Handbuch der SQPR AG wurde nicht auf die Gegebenheiten der eigenen Firma angepasst. Es ist sehr zu empfehlen, ein angemessenes QS-Handbuch zu erstellen und die Aktualität durch regelmässige Überprüfung zu gewährleisten. Dreh- und Angelpunkt für das erfolgreiche Bestehen der internen Nachschau ist das Qualitätssicherungshandbuch (QS-Handbuch). Dieses beinhaltet die Regelungen und Massnahmen für die Bereiche: ³ Qualitätssicherung bei der Organisation der Revisionsgesellschaft ³ Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prüfungsaufträge, und ³ Interne Nachschau Dass die im QS-Handbuch genannten Regelungen auch tatsächlich umgesetzt werden, muss nachgewiesen werden. Das QS-Handbuch sollte auf jeden Fall zu Beginn der Revisionssaison fertig gestellt sein. Die Revisionsmitarbeiter sollten entsprechende Instruktionen erhalten. Das
Revision
QS-Handbuch wird am besten zentral abgelegt. In Abhängigkeit von den gewachsenen Strukturen sind die notwendigen Bereiche zu regeln. Eine Überreglementierung sollte aber vermieden werden, denn ein gutes QS-Handbuch kann sich auf einen überschaubaren Umfang beschränken. 1.2 Unabhängigkeitserklärungen Die erforderlichen Unabhängigkeitsbestimmung wurde nicht umgesetzt. Die Einhaltung der Unabhängigkeitsregeln muss von sämtlichen an der Revision beteiligten Mitarbeitern, die von den Unabhängigkeitsrichtlinien im Unternehmen betroffen sind, durch eine jährliche schriftliche Bestätigung bejaht werden. Der Bestätigung liegt jeweils eine Liste mit den jeweiligen Mandaten bei. Diese Bestimmung gilt auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie für alle Mitarbeiter mit Entscheidungsfunktionen. 1.3 Reglement für die organisatorische Trennung von Revision und Buchführung Ein Reglement für die organisatorische Trennung von Revision und Buchhaltung, welches Teil der geeigneten organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung einer verlässlichen Prüfung von Doppelmandaten darstellt, wurde nicht formuliert. Es ist sehr zu empfehlen, ein Reglement für die organisatorische Trennung von Revision und Buchführung und das Erbringen von anderen Dienstleistungen zu erstellen und durch den Verwaltungsrat genehmigen zu lassen. Die TREUHAND|SUISSE (SIFER) stellt auf ihrer Website eine entsprechende Mustervorlage zur Verfügung. 2. Feststellungen auf Auftragsebene 2.1 Mandatsannahme Im Rahmen des Mandatsannahmeprozesses wurde die Mandatsannahme des neuen Revisionskunden nicht oder nicht ausreichend dokumentiert. In diesem Zusammenhang wurde die Empfehlung abgegeben, die Überprüfung der Voraussetzungen über die Annahme oder
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die Weiterführung des Mandates oder einen allfälligen Rücktritt sorgfältig zu erläutern. Eine Checkliste für die Beurteilung der Mandatsannahme / Mandatsfortführung ist dem QS-Handbuch der QSPR AG angehängt. 2.2 Prüfungsvorbereitung Die Dokumentation über die Tätigkeit und das Umfeld des Unternehmens war teilweise lückenhaft. Für das Erkennen und Beurteilen der Risiken muss der Prüfer jedoch die wichtigsten Aspekte der Tätigkeit und des Umfelds des Unternehmens einschätzen können. Darum muss er sich mit dem Unternehmen und dessen Umfeld auseinandersetzen und aus seinen Erkenntnissen und bisherigen Erfahrungen bedeutsame inhärente Risiken ableiten. Es ist unerlässlich, dass die bei der Planung der Revision angeeigneten Kenntnisse über die Tätigkeit und das Umfeld des Unternehmens aufgezeichnet werden. Dieses Wissen ist bei jeder Prüfung auf einen aktuellen Stand zu bringen. 2.3 Prüfungsplanung Die Bestimmung der Wesentlichkeit (qualitative und quantitative) wurde in einigen Fällen unterlassen. Die Wesentlichkeit ist ein Grundsatz ordnungsmässiger Rechnungslegung, welche vom zu prüfenden Revisionsunternehmen angewendet werden muss. Ausserdem ist die Prüfung stets so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche falsche Angaben in der Jahresrechnung festgestellt werden. Die Wesentlichkeit dient damit als Entscheidungsfindung, ob die Jahresrechnung trotz festgestellter Fehler noch im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften angesehen und vorbehaltlos bestätigt werden kann. Folglich sind sämtliche Überlegungen zur Wesentlichkeit in den Arbeitspapieren nachvollziehbar zu dokumentieren. Weiterhin waren diverse Planungsarbeiten (Analyse der Jahresrechnung, Risikobeurteilung, Prüfungsprogramm) nicht schriftlich festgehalten worden. Somit wurde auch kein schriftlicher Prüfungsplan definiert. Die Analyse der Jahresrechnung als Ganzes in der Planungsphase kann den Prüfer dabei unterstützen, die Unternehmenstätigkeit zu verstehen und mögliche Risikobereiche zu identifizieren. Der Prüfungsplan resultiert aus den Erkenntnissen aus der ersten Informationsbeschaffung, der Analyse der Jahresrechnung sowie der Risikobeurteilung. Aus diesem Grund sind diese Schritte stets zu dokumentieren. 2.4 Prüfungsdurchführung Die Prüfungsdokumentation war in einigen wesentlichen Bereichen lückenhaft. Damit ein fachkundiger Dritter, die Prüfungsfeststellungen und Beurteilungen nachvollziehen kann, sind alle Prüfungshandlungen sorgfältig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Arbeitspapiere wurden nicht systematisch und durchgehen referenziert. Um den Anforderungen an eine ordnungsmässige Führung von Arbeitspapieren gerecht
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werden zu können, bietet sich die Methodik der Referenzierung an. Dabei wird jede Prüfungshandlung oder Prüfungserstellung mit mindestens einem Verweis, einem Visum und einem Datum auf die entsprechende Dokumentation in den Arbeitspapieren versehen. 2.5 Prüfungsabschluss Im Rahmen des Prüfungsabschlusses wurde kein zusammenfassendes Revisionsmemorandum erstellt. Dieses Memorandum, welches die wesentlichen Prüfungsfeststellungen in einer übersichtlichen Form wiedergibt und die abgegebene Berichterstattung plausibilisiert, sollte für jede Revision erstellt werden. Weiterhin waren nach Revisionsdurchführung die erforderlichen Unterschriftsexemplare nur unvollständig eingeholt worden. Der Revisionsbericht darf erst abgegeben werden, wenn sämtliche Unterschriftsexemplare (rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, Vollständigkeitserklärung, Übersicht stille Reserven, Liste der Nachtragsbuchungen) vom Kunden retourniert wurden. 2.6 Berichterstattung Die Abstimmung der dem Revisionsbericht beigefügten Jahresrechnung mit den Arbeitspapieren, dem Vorjahresrevisionsbericht etc. sowie weitere Prüfungshandlungen hinsichtlich Überprüfung, ob der Revisionsbericht den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Berufsstandes entspricht, wurden nicht dokumentiert. Diese Prüfungshandlungen sind stets angemessen zu dokumentieren. Schlussfolgerung Die interne Nachschau stellt ein wirksames Werkzeug zur ständigen Qualitätsverbesserung dar. Dank des aus der internen Nachschau resultierenden Nachschauberichts, kann die Geschäftsleitung sowie die QS-Verantwortlichen bedeutende Rückschlüsse auf die Qualitätssituation ziehen und entsprechend Verbesserungsmassnahmen ergreifen. Kleine und mittlere Revisionsunternehmen müssen alleine aus der Tatsache, dass sie «klein» sind, keine Bedenken haben, dass die Durchführung einer internen Nachschau nicht gelingen kann. Trotzdem zeigen die Ergebnisse der «outgesourcten internen Nachschauen» der Swiss Quality & Peer Review AG deutlich, dass der frühzeitige Beizug professioneller Unterstützung ratsam ist, um die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem sorglos erfüllen zu können.
Daniela Salkim, dipl. Betriebsökonomin FH, dipl. Wirtschaftsprüferin, Vizedirektorin SQ&PR AG, Bern, www.sqpr.ch, Leiterin Wirtschaftsprüfung, Audit Treuhand AG, Horgen, www.audittreuhand.ch, daniela.salkim@audit-treuhand.ch
Revision
EXPERTsuisse zu aktuellen Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE stellen sich hinter eine gesamtwirtschaftlich relevante «Eingeschränkte Revision». Im Interview erläutert Marius Klauser, wie dadurch die Glaubwürdigkeit der Prüfungsbranche und die Chancen mit Blick auf neu entstehende Dienstleistungen erhalten bleiben.
Dr. Marius Klauser
Das Jahr neigt sich bereits dem Ende entgegen, was waren für Sie als Direktor und CEO von EXPERTsuisse die wichtigsten Ereignisse im 2015? D i e N e u a u s r i c h tu n g vo n EXPERTsuisse, das 90-jährige Verbandsjubiläum und die geklärte Situation im Bereich der eingeschränkten Revision waren sicherlich wegweisend.
Warum musste sich ein Verband mit einer derart langen und erfolgreichen Tradition neu ausrichten? Zukunft braucht Herkunft. Das heisst unsere Positionierung und unsere Ziele wären ohne die über die letzten Jahrzehnte geschaffene Basis sicherlich nicht realistisch. Als Branchenverband mit über 900 Mitgliedunternehmen, davon 80 Prozent mit 10 und weniger Mitarbeitenden, waren aber ein paar Veränderungen notwendig. Welche Veränderungen meinen Sie? Zum einen war wichtig, dass wir neben den eidgenössisch diplomierten Wirtschaftsprüfern und Steuerexperten auch wieder die Treuhandexperten als Einzelmitglieder aufnehmen. Zum anderen ist mit dem neuen Namen EXPERTsuisse unsere Expertenpositionierung klar: Bei uns können nur dipl. Experten Einzelmitglied sein und die ausnahmslos von Experten geführten Mitgliedunternehmen erfüllen hohe Qualitätsanforderungen. Sie hatten eingangs auch von der eingeschränkten Revision gesprochen, welche im 2015 ein entscheidender Themenschwerpunkt war; wieso? In den letzten zwei Jahren wurde innerhalb und ausserhalb des Berufsstands intensiv über die kurz- und langfristige Entwicklung der Prüfungsbranche diskutiert. EXPERTsuisse hat daher in einem «Langfristprojekt Revision» einen Rahmen erarbeitet, der ebenso fundierte wie
Revision
zukunftsorientierte Entscheide zu wesentlichen Fragen hervorbrachte. Die beiden Berufsverbände EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE schienen sich in solchen Fragen lange Zeit nicht einig. Wie sieht es jetzt aus? Mittlerweile konnten sich EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE auf den SER 2015 als gemeinsamen Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision einigen. Die beiden Organisationen sorgen damit, wie bis anhin, für einen einheitlichen Branchenstandard und tragen den Bedürfnissen der Treuhand- und Revisionsunternehmen wie auch deren Kunden Rechnung. Inhaltlich ist der SER 2015 unverändert zum bisher von EXPERTsuisse allein herausgegebenen SER 2015. Die lediglich formalen Anpassungen am bisherigen SER 2015 beziehen sich auf die Nennung von TREUHAND|SUISSE als Mitherausgeber. Was ist aus Ihrer Sicht das Wichtigste am neuen neuen Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision 2015 (SER 2015)? Mit dem neuen SER 2015 wird Nutzen und Relevanz der Revision hochgehalten – unter anderem dank adäquater Unabhängigkeit – und gleichzeitig den Treuhänderansatz («umfassende Kundenbetreuung») stringent ermöglicht – unter anderem dank der Möglichkeit der mandatsbezogenen organisatorischen und personellen Trennung bei Doppelmandaten. Somit konnten die über die letzten Monate in der Prüfungsbranche vorhandenen Unsicherheiten behoben werden. Das klingt sachlich nach einer wunderbaren Lösung, wie ist dies denn jetzt möglich geworden? Neuerdings stellt sich die Revisionsaufsichtsbehörde hinter die KMU-gerechte Haltung der mandatsbezogenen organisatorischen und personellen Trennung bei Doppelmandaten und auch Treuhand-Suisse hinter die Unabhängigkeitsanforderungen des SER 2015.
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Sie haben erwähnt, dass nach einer Zeit der Unsicherheit in der Prüfungsbranche wieder geklärte Verhältnisse bestehen. Für wie lange? Gute Frage. Hoffentlich für möglichst lange. Natürlich ist mir bewusst, dass es immer wieder Einzelpersonen in und ausserhalb der Prüfungsbranche gibt, welche Ideen und Initiativen haben, welche die Errungenschaften der Eingeschränkten Revision in Frage stellen. Umso wichtiger war es mir, in der öffentlichen Vernehmlassung zum neuen Standard zur Eingeschränkten Revision die grossmehrheitliche, äusserst weit verbreitete Unterstützung für die Ansichten von EXPERTsuisse zu erfahren. Was ist die Meinung von EXPERTsuisse mit Blick auf die immer wieder einmal auftretenden Ideen einer Ausdehnung der staatlichen Aufsicht oder eines Peer Reviews? Hinsichtlich der ordentlichen Revision wurde verschiedentlich die letzten Jahre über eine Ausdehnung der staatlichen Aufsicht diskutiert. Die staatliche Aufsicht soll gemäss unserer Ansicht weiterhin auf das Segment der Organisationen resp. Einheiten von grossem öffentlichem Interesse beschränkt bleiben. Mitglieder von EXPERTsuisse erfüllen die Vorgaben des Qualitätssicherungsstandards QS 1 und müssen sich daher im aktuellen Kontext nicht einem Peer-Review-System anschliessen.
Und wenn nun diese Pflicht zur Lohnanalyse doch kommen würde? Dann sind zwei Bedingungen wichtig: Erstens hat eine derartige Lohnanalyse auf Basis einer Methodik zu erfolgen, welche auch die Anforderungen an die Leistungsund Marktgerechtigkeit von Löhnen erfüllt und, zweitens sollte die externe Überprüfung der Lohnanalyse durch kompetente unabhängige Revisoren erfolgen. Wo sehen Sie für die nächsten 10 Jahre die grössten Herausforderungen für die Prüfungsbranche? Die Anforderungen bezüglich Wissen und Können der Wirtschaftsprüfer erweitern sich. Zudem werden sich die Geschäftsmodelle der Prüfungs- und Beratungsunternehmen daraufhin anpassen. Diese Anpassungen erfolgen naturgemäss aufgrund von Wettbewerb und Kundenbedürfnissen. Sachlich nicht nachvollziehbare staatliche Eingriffe lehnen wir in diesem Zusammenhang ab. Ist EXPERTsuisse auf die anstehenden Herausforderungen vorbereitet? Ja, definitiv. Dank dem durchgeführten «Langfristprojekt Revision» hat EXPERTsuisse einen Kompass, der in aufkommenden Einzelfragen die richtige Positionierung mit Blick auf eine nachhaltige Gesamtentwicklung der Branche ermöglicht.
Wo sehen Sie die grössten Hebel, um nachhaltig Revisionsqualität sicherzustellen? Das Revisionsregister und die Zulassungskriterien sollten neu gestaltet werden, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die Revisionsqualität nachhaltig zu sichern. Es ist störend, dass Revisoren/Revisionsexperten, welche weder bei EXPERTsuisse noch bei TREUHAND|SUISSE Mitglied sind, die Anforderungen an einen professionellen Berufsstand teilweise kaum erfüllen, da sie zwar im Revisionsregister aufgeführt sind, sich aber z.B. nicht kontinuierlich weiterbilden. Somit braucht es eine qualitätssichernde Präzisierung der Zulassungskriterien auf Basis folgender Eckpfeiler: revisionsspezifische Ausbildung sowie laufende Fachpraxis und Weiterbildung. Welche Entwicklungen sind sonst noch absehbar? Generell sehen wir in der Wirtschaftsprüfung auf Basis des Fundaments der Unabhängigkeit weitere Geschäftspotenziale – etwa bei der Prüfung von nicht-finanziellen Informationen und von zukunftsorientierten Finanzinformationen. Aktuellstes Beispiel ist das Thema der vom Bundesrat geforderten Lohnanalyse mit einer externen Überprüfung bei allen Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden. Was ist die Position von EXPERTsuisse zu dieser staatlich verordneten Lohnanalyse? EXPERTsuisse ist grundsätzlich für Lohngleichheit, aber gegen einen solchen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Lohnpolitik.
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Dr. Marius Klauser Direktor & CEO EXPERTsuisse, marius.klauser@expertsuisse.ch
Revision
MWST-Jahresende: Privatanteile Saldosteuer
Die letzte MWST-Abrechnung 2015 muss bis am 28. Februar 2016 eingereicht werden. Dabei sind neben den ordentlichen Deklarationen die Vorsteuerkorrekturen für Privatanteile vorzunehmen. Auch für Steuerpflichtige, welche nach Saldosteuersätzen abrechnen, kann sich ein Handlungsbedarf ergeben.
Ausgangslage Der Eigenverbrauch ist bei Selbständigerwerbenden als Vorsteuerkorrektur unter Ziff. 415 bzw. der Privatanteil bei den juristischen Personen als Umsatz unter Ziff. 200 in der MWST-Abrechnung mindestens einmal Armin Suppiger jährlich abzurechnen. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen ist bei den Inhabern von Einzelunternehmen der Eigenverbrauch (Vorsteuerkorrektur) abgegolten (Art. 92 MWSTV). Bei juristischen Personen mit Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode muss die Deklaration der Privatanteile hingegen trotzdem als Umsatz unter Ziff. 200 in der MWST-Abrechnung – ebenfalls mindestens einmal jährlich – erfolgen. Leistungen an das Personal Leistungen der Arbeitgeber an das Personal, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht
(Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Entgeltlich bedeutet bei der MWST-Abrechnung, dass solche Leistungen immer als Umsatz und nicht als Eigenverbrauch bzw. Vorsteuerkorrektur zu deklarieren sind. Diesbezüglich ist den Weisungen zu den Deklarationspflichten zum neuen Lohnausweis Beachtung zu schenken. Betreffend der Limitierung des Fahrkostenabzugs von max. CHF 3000 p.a. aufgrund der Annahme der FABIInitiative kann festgehalten werden, dass die steuerliche Abrechnung bei der MWST keine Konsequenzen hat. Nach offiziellen Mitteilungen der ESTV wird auf eine Nachbesteuerung seitens der MWST verzichtet. Fazit Die MWST bleibt ein Dauerthema. Damit Aufrechnungen bei allfälligen Kontrollen durch die ESTV vermieden werden können, sind die neuen Praxisweisungen laufend zu überwachen und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Bei Fragen zur Umsetzung ist angezeigt, dass rechtzeitig Spezialisten zugezogen werden. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
ESTV SuisseTax – Elektronische Mehrwertsteuerabrechnung Mehrwertsteuerabrechnungen können seit dem 8. September 2015 online eingereicht werden. Auf dem Portal «ESTV SuisseTax» können sich die Steuerpartner für die Dienstleistung anmelden und die neue Abrechnungsmöglichkeit nutzen. Zudem stehen Korrekturabrechnungen, Jahresabstimmungen und Fristverlängerungen zur Verfügung. Für weitere Informationen und Anmeldung: www.estv.admin.ch unter dem Begriff: ESTV-SuisseTax – Elektronische Mehrwertsteuerabrechnung.
Steuern
Armin Suppiger, Vorstandsmitglied veb.ch, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern, armin.suppiger@veb.ch
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Controller Akademie AG l Altstetterstrasse 124 l 8048 Zürich Telefon 044 438 88 00 l info@controller-akademie.ch
Start April 2016
Verkürzter EMBA-Studiengang mit Vertiefung in Controlling & Consulting Einjähriger Studiengang speziell für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling: Ein Semester Studium plus eine Masterarbeit. Unterricht jeweils 14-täglich, Freitag und Samstag. Studienort ist Sihlpost beim Hauptbahnhof Zürich.
Weiterwissen: www.controller-akademie.ch Durchgeführt von:
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Steuern
Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis Vorsorgeeinrichtungen und deren Leistungen unterscheiden sich von Land zu Land. Entsprechend sorgfältig abzuklären sind: die steuerliche Behandlung von Rente oder Kapital bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Andernfalls können Doppelbelastungen resultieren.
Peter Aschwanden
Mit der Internationalisierung der Arbeitswelt nehmen grenzüberschreitende Sachverhalte zu. Diesem Umstand tragen die auf völkerrechtlicher Grundlage abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen Rechnung. Die steuerliche Behandlung ist in diesen völkerrechtlichen Verträgen in der Regel ausgeklammert.
Die Grundlage für die Beurteilung der steuerrechtlichen Behandlung bilden somit zunächst das Landesrecht und dann das internationale Doppelbesteuerungsrecht als Kollisionsrecht. Reto Giger Es liegt in der Natur der Sache, dass Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel nur die steuerliche Zuteilung zum Zeitpunkt des Leistungsempfangs bzw. der Leistungserbringung der Vorsorgeeinrichtung regeln. Welcher Hoheitsträger geleistete Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung steuerlich anrechnen lassen muss, wird in der Regel nicht in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Drei Modelle Die verschiedenen Länder haben divergierende Vorsorgesysteme. Die Schweiz kennt das sog. Waadtländer-Modell (international auch EET-System genannt): ³ Die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung können abgezogen werden (Exception). ³ Während der Dauer werden sowohl Erträge als auch Vermögen nicht dem zukünftigen Leistungsgläubiger steuerlich zugerechnet (Exception). ³ Leistungsbezüge werden steuerlich erfasst (Taxation).
Steuern
Andere Länder kennen ETT oder TEE-Systeme. Ein Wechsel der Ansässigkeit, allenfalls einhergehend mit gleichzeitigem Rollenwechsel vom Beitragszahler zum Leistungsbezüger, kann daher zu einer Doppelbesteuerung oder zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen. Besteuerung von Leistungen aus einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung Nach dem oben beschriebenen Modell werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen zum Zeitpunkt ihrer Erbringung besteuert. Je nach Ansässigkeit des Leistungsempfängers, Herkunft und Natur der Leistung (Säule 1, 2 oder 3a) sowie Form der Leistung (Rente oder Kapital) erfolgt eine andere Besteuerungsart: Die Leistungsform «Kapital» ist in den ausländischen Vorsorgesystemen weniger ausgeprägt als im schweizerischen Vorsorgesystem. Zu beachten ist ferner, dass auch in der Schweiz der Bezug von Kapital überdacht wird. So plant offenbar der Bundesrat, Einschränkungen einzuführen (NZZ vom 13. November 2015; weiterhin möglich soll aber der Kapitalbezug zur Eigenheimfinanzierung sein). Besteuerung von Leistungen aus einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz Das steuerliche Schicksal einer Leistung aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen an eine in der Schweiz ansässige, leistungsempfangende Person hängt grundsätzlich von der Natur der Leistungen ab. Grundlage für die Besteuerung ist das schweizerische Steuerrecht. Die schweizerischen Steuerbehörden orientieren sich bei der Besteuerung von ausländischen Vorsorgeleistungen an der Vergleichbarkeit. Kommt die schweizerische Steuerbehörde zur Überzeugung, dass die ausgerichtete Leistung vergleichbar mit einer schweizerischen Vorsorgeleistung ist, so teilt die ausländische Vorsorgeleistung das Schicksal der vergleichbaren schweizerischen Vorsorgeleistung.
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Leistungsform Rente Ansässigkeit
1. Säule
2. Säule
Säule 3a
Schweiz
Ordentliches Einkommen
Ordentliches Einkommen
Ordentliches Einkommen
Ausland
i.d.R. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – keine Quellensteuer
i.d.R. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – je nach DBA Quellensteuer
i.d.R. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – je nach DBA Quellensteuer
Leistungsform Kapital Ansässigkeit
1. Säule
2. Säule
Säule 3a
Schweiz
Keine Leistungsform Kapital gesetzlich vorgesehen
Ordentliches Einkommen
Ordentliches Einkommen
Ausland
Keine Leistungsform Kapital gesetzlich vorgesehen
i.d.R. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – je nach DBA Quellensteuer
i.d.R. Besteuerung im Ansässigkeitsstaat – je nach DBA Quellensteuer
Vergleichbarkeit erste Säule
Zusammenfassung
Vergleichbar sind Leistungen dann, wenn das Sozialversicherungssystem gesetzlich anerkannt sowie obligatorisch ist und grundsätzlich Beitragspflicht herrscht. Zudem besteht der Anspruch nur dann, wenn der Vorsorgefall eintritt.
Die Schweizer Steuerjustiz ist bei der Anerkennung von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und deren Leistungen sehr restriktiv. Im Einzelfall ist daher sehr detailliert abzuklären, welche Qualifikation der ausländischen Vorsorgeleistung zukommt, und ein Dialog mit den zuständigen Steuerbehörden ist in vielen Fällen unentbehrlich.
Vergleichbarkeit zweite Säule Die zweite Säule ist von mehr Autonomie geprägt. Daher sind die Voraussetzungen für die Anerkennung etwas modifizierter. Vergleichbar ist die Vorsorgeeinrichtung dann, wenn ³ die Vorsorgeeinrichtung staatlich anerkannt ist und die Mittel gebunden bleiben ³ die Zugehörigkeit von einer Erwerbstätigkeit abhängt. ³ die vorsorgerechtlichen Grundsätze Gleichheit, Angemessenheit, Kollektivität und Versicherungsprinzip grundsätzlich eingehalten werden ³ biometrische Risiken abgesichert werden. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto wahrscheinlicher anerkennt die schweizerische Steuerbehörde das gleiche steuerliche Schicksal wie bei Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung. Vergleichbarkeit dritte Säule Aufgrund der Freiwilligkeit sind die Anforderungen an die Vergleichbarkeit nicht so hoch wie bei den vorangehenden Säulen. Dennoch müssen folgende Kriterien erfüllt sein: ³ Es bestehen staatliche Anerkennung sowie steuerliche Privilegierung ³ Die Beiträge müssen gebunden bleiben und stammen nur von Arbeitnehmerseite ³ Die Beitragshöhe ist begrenzt.
32 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte, peter.aschwanden@ghm-partners.com Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte, reto.giger@ghm-partners.com
Steuern
Was wird neu beim Lohnausweis?
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im August 2015 auf ihrer Homepage die neue «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)» publiziert. Sie ist ab dem 1. 1. 2016 für Lohnzahlungen anwendbar. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen.
Was ändert ab 1. 1. 2016? Vergleicht man die bestehende und die ab 1. Januar 2016 geltende Wegleitung, erkennt man folgende wesentlichen Änderungen: ³ Auswirkungen der Beschränkung des Fahrkostenabzuges im Rahmen von «FABI 1»: Rz 17 und (neu) 70 ³ Abstimmung mit ab 1.1.2016 neu geltenden Gesetzesbestimmungen: Rz. 61 wurde in Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 17 Abs. 1bis DBG (Aus- und Weiterbildungskosten) gebracht Rafael Lötscher ³ Abstimmung mit Gesetzen, welche seit der letzten Ausgabe der Wegleitung neu sind, so z.B. im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen (Nachvollzug der MBV, Rz. 29 und Streichung (alt) 70) ³ Ergänzende neue Bestimmungen im Rahmen der Anpassung der ExpaV per 1.1.2016 (Rz. 57, 60, 65a) ³ Redaktionelle Anpassungen und Präzisierungen bestehender Bestimmungen, Rz. 21, 42, 52, 62, 65, 72 ³ Neue Liste der Kantone mit Lohnmeldepflicht (Rz. 74, wobei der Kanton Luzern die Lohnmeldepflicht per 31. 12. 2015 abschafft) Cyrill Habegger
Neuerungen im Bereich Privatanteile Geschäftsfahrzeuge / Vergütung Arbeitsweg. Im Rahmen der Umsetzung der FABI Vorlage wurde erkannt, dass die Beschränkung des Fahrkostenabzuges auf maximal CHF 3’000 (Direkte Bundessteuer) auch einen Einfluss auf Besitzer von Geschäftswagen haben muss, da diese ansonsten bessergestellt wären. Vorgegeben ist nun die FABI-Aufrechnung im Rahmen der privaten Steuererklärung (Formular Berufsauslagen). In zweierlei Hinsicht ist eine Bescheinigung im Lohnausweis seitens der Arbeitgeber trotzdem zwingend: 1. Vergütet der Arbeitgeber die vollen Kosten für den Arbeitsweg, unabhängig davon, ob dieser mit dem Privatfahrzeug oder dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt wird, war es bislang die Regel (Rz. 17 Wegleitung), dass auf die Addition des Betrages verzichtet werden konnte und einfach das Kreuz in Feld «F» zu setzen war. Dies aus der Überlegung, dass steuerlich ein Nullsummenspiel stattfindet, da die Kosten für den Arbeitsweg in gleicher Höhe wieder abzugsfähig sind. Neu ist die Vergütung des Arbeitsweges in Ziffer 2.3 zu deklarieren! Durch die Begrenzung des Abzuges ist das Nullsummenspiel nicht mehr in allen Fällen gegeben: Verlegt ein Unternehmen z.B. seinen Sitz an einen andern Standort und bezahlt den Arbeitnehmenden, welche den Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug zurücklegen, CHF 0.70 pro Km längerer Arbeitsweg als Entschädigung, wird dieser Betrag voll als steuerbares (und sozialversicherungspflichtiges!) Einkommen erfasst. Abzugsfähig sind bei der Direkten Bundessteuer nur die CHF 3’000.
Was bedeutet dies für den Alltag der Verantwortlichen für Lohnausweise? Die grössten Veränderungen ergeben sich rund ums Thema Geschäftsfahrzeuge. Aber auch die übrigen Anpassungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unerwartet betreffen.
Steuern
1
Vorlage: «Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur» (FABI) welche ab 1.1.2016 im Steuerbereich eine Beschränkung des Fahrkostenabzuges mit sich bringt (Neuer Art. 26 Abs. 1 lit. a) DBG)
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2. Arbeitnehmenden, welche ein Geschäftsfahrzeug besitzen, wird ab 1.1.2016 die Differenz zwischen dem theoretischen Arbeitsweg-Abzug und der FABI-Pendler-Pauschale aufgerechnet. Aussendienstmitarbeitende fahren jedoch u.U. nicht zuerst von zu Hause zum Arbeitsort, sondern direkt zum Kunden. Für diesen Fall soll die Fahrt nicht als Arbeitsweg zählen. Das heisst, dass der theoretische Arbeitsweg-Abzug um diese «Aussendienst-Tage» gekürzt wird.
CHF 3’000 FABI-Pauschale verbleibt kein geldwerter, zu versteuernder Vorteil.
Rz. 70 der angepassten Wegleitung zum Lohnausweis besagt neu folgendes: «Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen.»
Kurz gesagt: Die kommende Deklaration des Arbeitgebers ist bedeutsam und aufwändig.
Berechnungsbeispiel, Direkte Bundessteuer: Hat ein Mitarbeiter ein Geschäftsauto zur Verfügung und sein Arbeitsweg beträgt 30 km, so ergibt sich bei einem Kilometeransatz von CHF 0.70 und angenommenen 220 Arbeitstagen eine Aufrechnung von CHF 6’240. 30 km × 2 × 0.70 × 220 = abzüglich FABI-Pauschale geldwerter Vorteil für Arbeitsweg
CHF CHF CHF
9’240 – 3’000 6’240
Der Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises ohne MWST pro Monat (9,6 % p.a.), mindestens aber CHF 150 pro Monat muss dessen ungeachtet unter Ziffer. 2.2 im Lohnausweis deklariert werden und der Buchstabe «F» ist anzukreuzen, sofern der Geschäftswagen sogenannt «gemischt genutzt» wird.
«Aussendiensttätigkeit» und der Fiskus. Der Fiskus interessiert sich im Grunde genommen nicht dafür, ob ein Mitarbeitender in den Räumen der Gesellschaft oder auswärts tätig ist. «Aussendienst» ist kein steuerlich definierter Begriff. Es geht somit nur um die Frage, ob der Mitarbeitende den Arbeitsweg morgens und abends mit dem Geschäftswagen zurücklegt. Die Arbeitswege sind somit massgebend für die Qualifikation ob «Aussendienst» vorliegt oder nicht. Service-Fahrzeuge. Monteure mit Service-Fahrzeugen sind vom Arbeitgeber in der Regel beauftragt, die Abfolge ihrer Dienstleistungen direkt von zu Hause aus zu starten. Ein Arbeitsweg – welcher im Rahmen von FABI zu berücksichtigen ist – wird deshalb meist nur selten angetreten.
Identisches Berechnungsbeispiel, jedoch mit 40 % Aussendienstanteil: Wenn nun der Arbeitgeber in Ziff. 15 des Lohnausweises bescheinigt, dass der Arbeitnehmer während 40 % seiner Arbeitszeit im Aussendienst (also 60 % am Arbeitsort) wirkt, ergibt das die folgende Aufrechnung:
Bezüglich der konkreten Umsetzung der FABI-Vorlage auf Spezialfälle (bspw. Service-Fahrzeuge) halten wir fest, dass es in der Praxis ab 1. 1. 2016 noch Änderungen geben kann. Nachfolgende Ausführungen geben deshalb unseren aktuellen Wissensstand sowie Einschätzungen zum Vorgehen wieder.
30 km × 2 × 0.70 × 220 x 60 % = abzüglich FABI-Pauschale geldwerter Vorteil für Arbeitsweg
Praxisfall Service-Fahrzeug: Mitarbeiter X, als Monteur bei der Y AG angestellt, hat ein Service-Fahrzeug, welches mit Ersatzteilen und Werkzeugen beladen ist. Dieses Fahrzeug kann Herr X auch privat benützen, sofern dies aufgrund der Fahrzeugausstattung überhaupt möglich ist. Ein Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises ohne MWST pro Monat (9,6 % p.a.) ist in diesem Falle nicht aufzurechnen. Jedoch wird Herrn X eine Pauschale von CHF 175 pro Monat in Abzug gebracht, für gelegentliche Privatbenützung.
CHF CHF CHF
5’544 – 3’000 2’544
Diese Aufrechnung (geldwerter Vorteil für Arbeitsweg) kommt zum Privatanteil von 9,6 % hinzu. Unterschied? Der Privatanteil wird wie bisher über den Lohnausweis direkt versteuert. Die ab 1. 1. 2016 neue bzw. zusätzliche Versteuerung des geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg erfolgt über die private Steuererklärung des Mitarbeitenden, welchem ein Geschäftsauto zur Verfügung steht (Formular Berufsauslagen). Da ein Abzug von CHF 3’000 (Direkte Bundessteuer) erfolgt, bleiben kurze Arbeitswege – zumindest bei der Direkten Bundessteuer – ohne zusätzlichen Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Beim Bund liegt diese «Eintrittsschwelle» bei einem einfachen Arbeitsweg von 9,7 Kilometer. Berechnung: 9,7 Km x 2 Arbeitswege x 220 Arbeitstage à 70 Rappen = CHF 2’987. Nach Abzug von
34 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Für die korrekte Anwendung der FABI-Verordnung ist nun sehr wichtig, dass Herr X eine Liste der Fahrten zum Arbeitgeber führt. Diese Fahrten gelten nun als bezahlter Arbeitsweg und müssen mit 70 Rappen pro Kilometer als «Wegentschädigung» in Ziff. 2.3 im Lohnausweis als steuerbares Einkommen deklariert werden. Ab 1. 1. 2016 entfällt in diesem Falle neu auch das Kreuz («X») im Feld F im Lohnausweis. Nebenbei halten wir fest, dass die hier vorliegende Wegentschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2
Steuern
AHVV resp. Rz 3007 WML (Wegleitung zum massgebenden Lohn) der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Durch diese steuerbare Aufrechnung und dem Wegfall des «X» im Feld F im Lohnausweis hat Herr X nun die Möglichkeit, seinen Arbeitsweg über die Berufsauslagen (private Steuererklärung) in Abzug zu bringen resp. zu kompensieren. Probleme könnte es hier einzig geben, wenn die steuerbare Entschädigung gemäss Ziff. 2.3 höher ausfällt als der zulässige Abzug bei den Berufsauslagen in seiner privaten Steuererklärung. Somit erhöht sich ab 2016 neu sein steuerbares Einkommen, wodurch die FABI-Vorlage also auch bei Monteur X greift und eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sichergestellt wird. Aus- und Weiterbildungskosten. Hier findet nicht nur für die steuerliche Situation der Empfangenden solcher Zulagen eine Erleichterung statt, indem die Unterscheidung von (nicht abzugsfähigen) Aus- und (abzugsfähigen) Weiterbildungskosten wegfällt, sondern (soweit erkennbar) auch für die Arbeitgeber. Diese müssen nämlich solche Beiträge – und zwar unabhängig von der Höhe – nur noch dann im Lohnausweis erfassen, wenn die Zahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geht oder wenn die Rechnungen auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind. Mit dieser Neuerung wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass die Kosten, welche der Arbeitgeber für berufsorientierte Aus- oder Weiterbildungen sowie Umschulungen übernimmt, nach neuem Artikel 17 Abs. 1bis DBG keinen geldwerten Vorteil darstellen, andererseits soll Missbrauch vermieden werden, d.h. dass der Rechnungsempfänger (Arbeitnehmer) die Kosten in seiner privaten Steuererklärung geltend macht, obwohl der Arbeitgeber die Kosten getragen hat. Abzuwarten bleibt die Interpretation des neu in der Rz. 61 der Wegleitung enthaltenen Begriffes «berufsorientiert» (so auch im neuen Artikel 17 Abs. 1bis DBG). Ist für eine junge Pflegefachkraft das Erwerben eines Führerscheins für einen PKW «berufsorientiert» und können somit die Kosten für die Fahrstunden vom Arbeitgeber übernommen werden, ohne dass dies steuerbares Einkommen darstellt? Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Schichtarbeit und eventuell Betreuung von Patienten zuhause anstehen, müsste man dies eigentlich bejahen. Grundsätzlich ist Arbeitgebern zu empfehlen, Aus- und Weiterbildungskosten zukünftig direkt an Dritte (z.B. Ausbildungsinstitut) zu vergüten und auch die Rechnung auf den Arbeitgeber ausstellen zu lassen. Dies insbesondere auch, weil der Arbeitnehmer maximal CHF 12’000 Ausoder Weiterbildungskosten pro Jahr geltend machen kann (neuer Artikel 33 Abs. 1 Bst. j DBG). Deklarationspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen. Mit Inkrafttreten der MBV und dem zugehörigen Kreisschrei-
Steuern
ben ESTV Nr. 373 wurden erhöhte Anforderungen an die Arbeitgeber hinsichtlich der Deklaration von Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen. Die neue Wegleitung (Rz. 29) führt die diesbezüglichen Pflichten der Arbeitgeber nun ebenfalls auf. Die ergänzte Rz. 29 und die wegfallende Rz. 70 schaffen keine weiterführenden Deklarationspflichten (im Vergleich zur MBV), jedoch dürfte das Bewusstsein dafür steigen, wie mit beschlossenen oder bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen umzugehen ist. Zusätzliche Deklarationen bei Expatriates. Ob und in welcher Form die von gewissen Kreisen als verfassungswidrig qualifizierte ExpaV 4 beibehalten würde, war lange Zeit unklar. Mittlerweile wurde entschieden, dass Expatriates auch zukünftig besondere Berufskosten geltend machen dürfen. Auch der Wortlaut der angepassten ExpaV, in Kraft ab 1. 1. 2016, ist mittlerweile bekannt. Eingeschränkt werden dabei sowohl der Kreis jener, die als «Expatriate» im Sinne der Verordnung gelten wie auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Die neue Wegleitung zum Lohnausweis hat verschiedene Punkte der neuen ExpaV aufgenommen. Dabei hat man das Bild vom Expatriate vor Augen, dem «alles bezahlt wird» (Schule, Wohnung, Umzug, höhere Lebenshaltungskosten usw.). Dazu werden dem Expatriate noch Spesenpauschalen ausbezahlt, selbstverständlich alles möglichst steueroptimiert. Die neuen Randziffern (z.B. 65a) verpflichten Unternehmen auf den ersten Blick schon fast dazu, Steuer- und Spesenrulings für die Expatriates abzuschliessen – gerade bei Unternehmen mit wenigen Expatriates oft nicht sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist auch die Korrektur der Rz. 60 zu sehen, nach welcher pauschal an Expatriates vergütete Berufsauslagen nun immer in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu erfassen sind. Obwohl dies schon nach dem Wortlaut der heute geltenden ExpaV so war, hat die bisherige Wegleitung eine Deklaration unter Spesen (Ziffer 13) erlaubt. Alles in allem soll damit die Ausrichtung von Spesen an Expatriates besser kontrollierbar werden. Unternehmen müssen sich dessen bewusst sein und gegebenenfalls per 1. 1. 2016 Anpassungen vornehmen. Gerade bei sehr grossen Unternehmen werden die Spesen der Expatriates teilweise über Drittanbieter global koordiniert, was ein korrektes Erfassen im schweizerischen Lohnausweis per se nicht vereinfacht.
2
Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV).
3
Kreisschreiben Nr. 37 «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» der ESTV vom 22. Juli 2013.
4
Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verordnung, ExpaV).
4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 35
«Redaktionelle» Anpassungen. Einige Randziffern wurden nur um wenige Worte gekürzt oder ergänzt. Manchmal bringen schon nur ein Satzzeichen oder ein paar zusätzliche Worte eine relevante Änderung. Eine der Änderungen stellt eine echte «Stolperfalle» für Lohnausweisaussteller dar. Hätten Sie gewusst oder auch nur geahnt, dass das Fitnessabo, welches Mitarbeitenden bisher Jahr für Jahr bezahlt wurde, ab 2016 plötzlich als Lohnbestandteil gilt? Die neu eingefügte Klammerbemerkung in Rz. 72 bei «Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften» ist diesbezüglich eindeutig. Da hilft auch die Begründung nichts, dass Sie diese Abos unterstützen, weil körperlich fitte Mitarbeitende weniger Krankheitsabsenzen haben. Diese Unsportlichkeit des Erfinders der neuen Wegleitung wird leider viele Firmen treffen. Zeigen wir dem Erfinder die rote Karte! Tipp: Arbeitgeber, welche sich bisher an den Kosten für ein Fitnessabo beteiligt haben, sollen in Zukunft einfach zu Weihnachten ein Geschenk in Form eines Gutscheines (i.e. Naturalgeschenk) bis maximal CHF 500 an alle Mitarbeitenden abgeben. Eine weitere Neuerung betrifft den Privatanteil auf Geschäftsfahrzeugen. Die Rz. 21 wurde im wahrsten Sinne des Wortes neu ausgestattet! Die Umschreibung des Kaufpreises wurde um den Zusatz «inklusive sämtlichen Sonderausstattungen» erweitert. Es mag sicher Einzelfälle geben, bei denen Firmenfahrzeuge angeschafft und später mit Sonderausstattungen nachgerüstet wurden. Abgerechnet wurde der jährliche Privatanteil von 9,6 % jedoch nur auf dem ursprünglichen Kaufpreis, ohne allfällige Sonderausstattungen. Die Berechnung der 9,6 % für den Privatanteil erfolgt immer vom Kaufpreis inkl. Sonderausstattungen, jedoch exkl. MWST. Für international tätige Mitarbeitende kann die Situation je nachdem dazu führen, dass sie neu nicht mehr in der Schweiz, sondern im Ausland den Sozialversicherungen
unterstellt werden. Die Pflicht, sich gemäss Art. 21 Abs. 1 EG-Vo 987/09 als Schweizer Arbeitgeber im Ausland bei Sozialversicherungsstellen zu registrieren, wird leider häufig vernachlässigt oder verdrängt. Im Falle von arbeitsvertraglich zugesicherten Leistungen kann eine nicht oder im falschen Land versicherte Person ein enormes Schadensrisiko für den Arbeitgeber darstellen: Unter Umständen werden Leistungen (bspw. IV, UVG, BVG) nicht vom Versicherer übernommen und der Arbeitgeber muss sie selbst tragen. Werden Mitarbeitende im Ausland korrekt den Sozialversicherungen unterstellt, so sind diese ausländischen Sozialversicherungsbeiträge im Lohnausweis ebenfalls auszuweisen. Fazit So überschaubar die Änderungen der ab 1. 1. 2016 gültigen Wegleitung scheinen, sie haben nicht zu vernachlässigende Konsequenzen. Ob und wie streng gewisse Änderungen in der Praxis durchgesetzt werden, wird die Zeit zeigen. Jedoch muss allen, welche für Lohnausweise verantwortlich sind, bewusst sein, dass sie nach wie vor eine Urkunde erstellen, deren unvollständiges Ausfüllen oder gar deren Fälschung nicht empfehlenswert ist.
Cyrill Habegger, MLaw, dipl. Steuerexperte, Leiter Fachgruppe Expatriates BDO Schweiz, BDO Steinhausen-Zug, Tel. 041 368 12 83, cyrill.habegger@bdo.ch Rafael Lötscher, Sozialversicherungs-Fachmann und Treuhänder mit eidg. FA, Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen BDO Schweiz, BDO Steinhausen-Zug, Tel. 041 757 50 05, rafael.loetscher@bdo.ch
Zertifikatslehrgang Personaladministration Löhne, Sozialversicherungen und Lohnausweis: Was man im Rechnungswesen wissen muss. Unser Zertifikatslehrgang Personaladministration gibt Antworten dazu. In diesem Lehrgang lernen Sie die obligatorischen Sozialversicherungen und deren Wichtigkeit in der Lohnadministration kennen und erhalten Sicherheit in der Lohnbuchhaltung und dem Erstellen der korrekten Lohnabrechnung. Sie wissen Bescheid über die Dokumentationspflicht und wie eine Revision organisiert und dokumentiert werden muss. Ferner kennen Sie die gesetzlichen Grundlagen, die ein KMU beachten muss, sowie die steuerlichen Folgen, die auftreten können. Sie sind in der Lage, die Risiken für KMU deutlich zu reduzieren und die Abläufe in der Buchhaltung richtig zu erfassen. Anmeldung und Daten Der Ganztages-Lehrgang startet am 29. Februar 2016. Weitere Daten: 14.3. / 4.4. / 25. 4. 2016 Freiwillige Zertifikatsprüfung: 9. 5. 2016 Details zur Anmeldung und zum Programm finden Sie unter www.veb.ch. Melden Sie sich noch heute an!
36 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Steuern
Wegleitung neuer Lohnausweis – Anpassungen per 1. 1. 2016 Rz
bisher
neu
17
Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die vollen Arbeitswegkosten bezahlt, kann auf die Addition des Betrages verzichtet und das Feld F des Lohnausweises (unentgeltliche Beförderung) angekreuzt werden (vgl. Rz 9).
Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die Arbeitswegkosten bezahlt, so wird der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 deklariert. In diesem Fall ist kein Kreuz im Feld F zu setzen;
21
…pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber… … Wird vom Sitzkanton des Arbeitgebers ein den speziellen Gegebenheiten angepasster Privatanteil von weniger als 0,8 % des Kaufpreises pro Monat bewilligt (vgl. Rz 54), ist unter Ziffer 15 folgender Vermerk anzubringen: «Privatanteil für Geschäftswagen durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am…(Datum) genehmigt».“
…pro Monat 0,8 % des Kaufpreises inkl. sämtlichen Sonderausstattungen (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber ... …
29
… In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis auszuweisen. Das Beiblatt muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten (Name, Vorname, Geburtsdatum usw.) und klar dem Haupt-Lohnausweis zuweisbar sein.
… In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind nebst weiteren Bescheinigungspflichten sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis auszuweisen. Das Beiblatt muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten (Name, Vorname, Geburtsdatum usw.) und klar dem Haupt-Lohnausweis zuweisbar sein. (Details für Beiblatt gemäss Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV). Wird der geldwerte Vorteil erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an eine in der Schweiz (Art. 15 Abs. 1 MBV) oder im Ausland ansässige Person (Art. 15 Abs. 2 MBV) ausgerichtet respektive bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nach Wegzug aus der Schweiz gewährt (Art. 8 MBV), muss der Arbeitgeber den zuständigen kantonalen Behörden eine Bescheinigung zustellen. Zusätzlich sind die Bescheinigungspflichten gemäss AHVV zu beachten.
42
… Analog ist vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in einem EU-Staat versichert ist.
… Analog ist vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Sozialversicherungssystem (internationale Sozialversicherungsabkommen) des Herkunftslands verbleibt.
52
Effektive Spesenvergütungen (inkl. der nachfolgend aufgeführten Einzelfallpauschalen) müssen nur ausnahmsweise betragsmässig deklariert werden. Keine Deklarationspflicht besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden: …
Alle effektiven Spesenvergütungen, die bei einem Arbeitnehmer angefallen sind (inkl. Spesenauslagen welche über Firmenkreditkarten bezahlt werden), müssen deklariert werden. Keine Deklarationspflicht von Spesenauslagen besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden. Für die Anwendung der nachfolgenden Pauschalen ist eine tatsächliche Reisetätigkeit Voraussetzung. Eine Hochrechnung der Einzelfallpauschalen auf die Arbeitstage ist nicht zulässig: …
57
.... Besteht ein genehmigtes Spesenreglement, ist auf der Zeile lediglich der Hinweis «effektive Spesen Expatriates» anzubringen.
…Besteht ein entsprechendes Ruling mit den Steuerbehörden, kann auf eine Bescheinigung der effektiven Expatriatespesen verzichtet werden. Unter Ziffer 15 ist in diesen Fällen auf das Ruling hinzuweisen (siehe Rz 65a).
60
... Als solche übrige Pauschalspesen fallen insbesondere die Pauschalentschädigungen für Expatriates gemäss der entsprechenden Bundesverordnung in Betracht. In diesem Fall ist die Anmerkung «Pauschalspesen Expatriates» anzubringen und ist die ausbezahlte Spesenpauschale im entsprechenden Feld anzugeben.
…In Form einer Pauschale vergütete besondere Berufskosten von Expatriates sind nicht unter Ziffer 13.2.3 zu bescheinigen, sondern unter Ziffer 2.3 mit der Bemerkung «Pauschalspesen Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b ExpaV).
61
Komplett überarbeitet!
In diesem Feld sind alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung – einschliesslich Umschulungskosten – eines Arbeitnehmers anzugeben, die dem Arbeitnehmer vergütet werden. Nicht anzugeben sind Vergütungen, die direkt an Dritte (z.B. Bildungsinstitut) bezahlt werden. Immer zu bescheinigen sind jedoch effektive Vergütungen für Rechnungen, die auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind.
62
... Ein Hinweis auf solche Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. Weitere Ausnahmen von der Deklarationspflicht sind in Rz 72 aufgeführt.
… Ein Hinweis auf solche Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird (Stand 1.1.2015: CHF 2‘300). Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. Personalvergünstigungen an dessen nahestehenden Personen sind in Ziffer 2.3 zu deklarieren. Weitere Ausnahmen von der Deklarationspflicht sind in Rz 72 aufgeführt.
65
Genehmigtes Spesenreglement: Wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton des Arbeitgebers genehmigt (vgl. Rz 54), ist folgende Bemerkung anzubringen: «Spesen-reglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am … (Datum) genehmigt».
Genehmigtes Spesenreglement: Wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton des Arbeitgebers genehmigt (vgl. Rz 54), ist folgende Bemerkung anzubringen: «Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am… (Datum) genehmigt». In diesem Fall ist in Ziffer 13.1.1 kein Kreuz zu setzen.
65a
gestrichen
• Expatriatespesen: Besteht ein durch die Behörden genehmigtes Expatriateruling, muss folgender Text angebracht werden: «Expatriateruling durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am…(Datum) genehmigt.»
70
• Wenn Art und/oder Umfang der Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitgeber nicht bekannt ist (Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung durch in- oder ausländische Drittfirma), ist folgender Satz anzubringen: «Mitarbeiterbeteiligung durch Drittfirma eingeräumt». Ist die Drittfirma namentlich bekannt, ist diese wie folgt zu deklarieren: «Mitarbeiterbeteiligung durch X AG (Angabe der Firmenbezeichnung) eingeräumt».
• Geschäftsfahrzeug: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Rz 9).
72
... • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1‘000 im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises). • Beiträge an Fachverbände unbeschränkt • Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind ...
… • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften (nicht aber Abonnemente für Fitnessclubs) bis CHF 1000 im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises); • Beiträge an Fachverbände unbeschränkt; • Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind (vgl. Rz 62); …
74
Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone, zurzeit die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Jura, Luzern, Neuenburg, Waadt und Wallis, verlangen zudem von den Arbeitgebern, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der Kantonalen Steuerverwaltung zustellen.
Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone, zurzeit die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Jura, Luzern, Neuenburg, Solothurn, Waadt und Wallis, verlangen zudem von den Arbeitgebern, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der kantonalen Steuerverwaltung zustellen. (Hinweis BDO: Luzern fällt ab 1.1.2016 weg!)
Steuern
4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 37
Association faîtière pour les examens professionnels supérieurs La place laissée vacante par le départ de Monsieur Sottas étant attribuée, selon l‘usage du tournus, à un Tessinois, c’est Monsieur Thomas Ernst qui assure actuellement la présidence de la commission d’examen. Ce dernier s’est penché sur l’organisation des examens en Romandie.
La commission d’examen est composée d’experts et d’expertes proposés par les deux associations responsables des examens. Les membres de cette commission proviennent des différents milieux professionnels issus des trois régions linguistiques de la Suisse.
Ivan Progin
Principales tâches attribuées aux représentants romands de la commission d’examen en relation avec la préparation, l’organisation et la correction des examens:
Commission Comptabilité
Commission Fiscalité
Coordination des examens professionnels de spécialiste en finance et comptabilité
Commission Salaires et ass. sociales
Commission Droit
Commission Etude de cas Organes responsables des examens: • société des empl. de commerce
Commission Etablissement des comptes selon les normes suisses et internationales
Commission d‘examen
• veb.ch
Commission Controlling
³ Elaboration et mise à jour des directives pour les examens professionnels et les examens supérieurs. ³ Définition du programme des examens. ³ Coordination de la traduction des examens; les auteurs remettent les travaux au secrétariat CH-Allemand qui les transfère au secrétariat romand pour la traduction en français. ³ Responsabilité de la correction des examens en CH-Romande. ³ Disponibilité lors des sessions de correction des examens. ³ Analyse et traitement de tous les cas limites au terme des sessions de correction des examens. ³ Traitement des requêtes et recours.
38 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Coordination des examens professionnels supérieurs d‘Experte/ Expert en finance et controlling
Commission Corporate finance
Commission Fiscalité
Commission Etudes de cas
Commission Examen oral
Swisco
Nouvelles responsabilités des différentes commissions spécialisées: ³ Le responsable de chaque commission spécialisée assume la responsabilité de son groupe, resp. de la correction des examens. ³ il appartient désormais à ces dernières de proposer tout nouvel expert pour les corrections à la commission d’examen. ³ Les représentants romands des commissions spécialisées participent aux sessions de correction des examens en français et en assument la responsabilité. ³ Les responsables des groupes de travail de correction et un expert par commission spécialisée prennent position sur les réclamations. Leur préavis est transmis au secrétariat (idem CH-Allemande). Des représentants romands devraient idéalement être présents dans chaque commission spécialisée. A relever que tout renseignement complémentaire, notamment les statistiques, les règlements et directives pour les examens professionnels et supérieurs se trouvent sur le site www.examen.ch.
Die Unternehmenssoftware für PC, Mac und Linux
NUMMER
IN DER SCHWEIZ
Crésus ist bei über 16 000 Kleinunternehmen und 500 Treuhänder im täglichen Einsatz. Die Referenz für Finanzbuchhaltung, Faktura und Lohn.
www.cresus.ch
Ivan Progin, Vorstandsmitglied veb.ch, ivan.progin@veb.ch
Swisco
4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 39
Lost in translation!
Le nouveau droit comptable nous réserve quelques surprises. La neutralité est-elle le fait de la langue allemande? Les Welches font-ils tout à l’envers? Quelle langue fait foi dans notre système législatif helvétique?
Comme lecteur assidu du journal veb.ch vous êtes certainement au fait des changements du Code des Obligations et en particulier de son titre trentedeuxième, intitulé «De la comptabilité commerciale et de la présentation des comptes». Olivier Leuenberger
Nul doute, dès lors, que vous sachiez que, désormais la présentation du bilan (Art. 959 a) CO), du compte de résultat (Art. 959 b) CO) et de l’annexe (Art. 959 c) CO) doit répondre à des règles impératives de structure et dans un ordre bien précis. Ainsi, pour la présentation du passif du bilan, l’art. CO 959 b) al. 2 CO précise: Le passif du bilan est présenté par ordre d’exigibilité croissante; il comporte au moins les postes ci-après, indiqués séparément et selon la structure suivante: Alors que la version italienne indique: Nei passivi del bilancio devono figurare, in ordine di esigibilità decrescente, separatamente e nella sequenza qui appresso, almeno le poste seguenti:
Et la version allemande: Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: Ainsi donc, en allemand, le passif du bilan doit être indiqué par ordre d’exigibilité sans qualifier cette exigibilité. En italien, il doit l’être par ordre d’exigibilité décroissante et en français par ordre d’exigibilité croissante! Ayant notifié cette discrépance à la Chancellerie fédérale, il semble que celle-ci soit «plus épineuse qu’il n’y paraît». Compte tenu de la structure définie par ce même article – et bien que selon la Loi fédérale sur les recueils du droit fédéral et la feuille fédérale (LPubl 14 Al. 1) les trois versions fassent foi – je vous invite à lire sans attendre «par ordre d’exigibilité» (décroissante, bien entendu).
Olivier Leuenberger, lic. HEC-Lausanne. Après 10 passés auprès du cabinet d’audit Deloitte, il a dirigé d’importants projets informatiques avant de reprendre la direction financière de plusieurs entreprises. Depuis 2012, il est directeur adjoint d’Epsitec SA, éditeur des logiciels de gestion Crésus. leuenberger@cresus.ch
Bewährte Modelle der Problemlösung finden sie unter…
www.veb.ch, Publikationen w 40 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Swisco
Privatbestechung – Unternehmen sind gefordert Verurteilungen wegen Privatbestechung wurden bis heute soweit ersichtlich keine ausgesprochen. Die am 25. September 2015 verabschiedete Revision des Korruptionsstrafrechts sieht nunmehr markante Änderungen vor. Auch Unternehmen sind gefordert, Privatbestechungen in den eigenen Reihen zu verhindern.
Bereits seit 2006 ist Bestechung im privaten Sektor strafbar. Damals wurde im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Regelung aufgenommen, wonach gegen Privatpersonen Anzeige erstattet werden kann, wenn diese in Roman Baumann Lorant Ausübung ihrer geschäftlichen und dienstlichen Tätigkeiten jemanden bestechen oder sich bestechen lassen. Voraussetzung ist zudem, dass dadurch der Markt verzerrt und der Wettbewerb in unzulässiger Weise verfälscht wird. Die bisherigen Schwächen der Privatbestechung Seit dem Inkrafttreten dieser Regelung ist es offenbar noch zu keiner Verurteilung gekommen. Dieser Umstand rührt wohl keineswegs davon, dass die Schweiz ein privatbestechungsfreies Land ist, sondern vielmehr an den hohen Anforderungen, welche das UWG vorsieht. Zunächst ist die aktuelle UWG-Regelung als Antragsdelikt ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden nur aufgrund einer Strafanzeige tätig werden. In den meisten Fällen wird es ein Unternehmen allerdings unterlassen, eine Strafanzeige gegen Angestellte einzureichen, da mit einer solchen zwangsläufig Imageschäden in Kauf genommen werden müssten. Im Übrigen kann Privatbestechung nach UWG nur geahndet werden, wenn eine Wettbewerbssituation bzw. eine Marktverzerrung vorliegt. Dazu muss die Bestechungshandlung den Erfolg eines Unternehmens im Kampf um Abnehmer verbessern. Keine Marktverzerrung und keine strafbare Privatbestechung liegen somit vor, wenn zum Beispiel ein Verkäufer mit Monopolstellung einem Einkäufer Schmiergelder bezahlt, damit dieser seine Produkte einkauft. Die aktuell unbefriedigende Lage hat dazu geführt, dass die Eidgenössischen Räte am
Recht
25. September 2015 ein ergänzendes Korruptionsstrafrecht verabschiedet haben. Sein Inkrafttreten steht noch unter dem Vorbehalt des Gesetzesreferendums. Was ist neu im revidierten Korruptionsstrafrecht? Neu ist die Privatbestechung als Straftatbestand im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt. Damit kann Privatbestechung auch verfolgt werden, wenn keine Wettbewerbssituation bzw. keine Marktverzerrung vorliegt. In Zukunft wird Privatbestechung, wozu sowohl das Bestechen (aktive Bestechung) als auch das sich Bestechenlassen (passive Bestechung) zählen, grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt (sog. Offizialdelikt). Dies bedeutet, dass die Verfolgung einer Bestechung nicht mehr von einem Antrag einer Drittperson abhängig ist. Vielmehr hat die Strafverfolgungsbehörde bei Verdacht auf eine Bestechungshandlung von sich aus ein Verfahren einzuleiten. Wer macht sich strafbar? Nach den neuen Regelungen ist strafbar, wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung anbietet, verspricht oder gewährt (Art. 322octies StGB). Ebenso ist strafbar, wer in derselben Funktion einen nicht gebührenden Vorteil für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Art. 322novies StGB). Damit die Privatbestechung strafbar ist, muss die Tat folglich in Ausübung der geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit ausgeübt worden sein. Darunter fallen alle Tätigkeiten, für die eine Entlöhnung entrichtet wird. Im ehrenamtlichen Bereich in der Zivilgesellschaft (z. B. unentgeltliche Vorstandsmandate) bleiben Bestechungen demnach straflos.
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Im Übrigen müssen bei der Tatbegehung rechtliche Interessen Dritter verletzt worden sein. Dazu muss zwischen dem Täter und einem Dritten eine Treuepflicht bestehen. So hat beispielsweise der Arbeitnehmer eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Er macht sich strafbar, wenn er im Gegenzug für Schmiergelder eine Offerte eines Anbieters annimmt, die für seinen Arbeitgeber nachteilig ist.
Ferner liegt keine Privatbestechung vor, wenn die Annahme von Vorteilen vertraglich zulässig ist. Im Arbeitsvertrag oder im Auftrag kann geregelt werden, welche Vorteile entgegengenommen werden dürfen oder erlaubt sind (sogenannte genehmigte Vorteile). Die vertragliche Regelung kann ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent geschlossen werden. Einer schriftlichen Vertragsklausel bedarf es nicht, obwohl dies aus Beweisgründen zu empfehlen ist.
Ausnahmen von der Verfolgung von Amtes wegen In den parlamentarischen Debatten war lange umstritten, ob vollumfänglich vom Erfordernis eines Strafantrages abgesehen und stets von Amtes wegen verfolgt werden sollte. Während der Bundesrat auf das Antragserfordernis gänzlich verzichten wollte, beschlossen die beiden Räte einen Mittelweg. Künftig werden leichte Fälle nur auf Antrag und nicht von Amtes wegen verfolgt. Für das Vorliegen eines leichten Falles darf gemäss parlamentarischer Debatte die Deliktsumme höchstens wenige Tausend Franken betragen, die Sicherheit und Gesundheit Dritter darf durch die Tat nicht betroffen sein, es darf keine mehrfache, wiederholte oder bandenmässige Tatbegehung vorliegen und die Bestechung darf in keinem Zusammenhang mit einem Urkundendelikt begangen worden sein. Sind diese vier Kriterien erfüllt, dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur tätig werden, wenn eine Strafanzeige eingereicht wird. In der Praxis dürfte die Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, zu Schwierigkeiten führen. Des Weiteren stellen auch geringfügige, sozial übliche Vorteile keine Privatbestechung dar. Was als solche Vorteile gilt, ist dem zeitlichen Wandel unterworfen und muss jeweils für den Einzelfall definiert werden. Während rein monetäre Geschenke in der Regel nicht unter das sozial Übliche fallen, dürften kleinere Präsente wie etwa eine Flasche Wein, eine Einladung zum Essen, kleinere Weihnachtsgeschenke etc. keine Probleme darstellen.
Es besteht Handlungsbedarf für Unternehmen Kann bei einer Privatbestechung wegen mangelnder Organisation in einem Unternehmen der Täter nicht eruiert werden, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen selbst zu bestrafen (Art. 102 StGB). Bei aktiver Privatbestechung kann das Unternehmen gar zusätzlich zum Täter bestraft werden, wenn eine mangelnde Organisation vorliegt. Aus diesen Gründen ist für alle Unternehmen ratsam, die erforderlichen organisatorischen Vorkehren zur Verhinderung von Bestechungen innerhalb ihres Unternehmens zu treffen. Zu solchen Vorkehren gehören insbesondere klare Zuständigkeiten (Organisationsreglement, Funktionendiagramm), Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter, eine entsprechende Dokumentation und Aufbewahrung, die Protokollierung von Verwaltungsratssitzungen sowie die Implementierung eines geeigneten Kontrollsystems. Die Vorkehren sind selbstverständlich individuell, dem jeweiligen Unternehmen angemessen auszugestalten (Grösse, Branche, Abnehmermarkt etc.). In der Regel werden solche Vorkehren im Rahmen eines umfassenden Compliance-Managements getroffen.
Roman Baumann Lorant, Dr. iur., Rechtsanwalt bei DUFOUR Advokatur Notariat, Basel, roman.baumann@dufo.ch
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42 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Recht
Aktuelle Rechtsprechung, die auch Sie betreffen könnte Wirtschaftsrecht Unterhaltsbeiträge bei geschiedenen Doppelverdienern im AHV Alter Eine unterhaltspflichtige Person muss dem geschiedenen Partner Beiträge zahlen, wenn dieser in Pension geht und mit der eigenen Rente den bisherigen Lebensstandard nicht bestreiten kann. Dies gilt auch dann, wenn der berechtigte Partner zwischen Scheidung und Pensionierung selbst für den Lebensunterhalt aufkommen konnte, wie das Bundesgericht entschieden hat. (Urteil 5A_43/2015) Neue Verordnung zur Arbeitszeiterfassung Der Bundesrat hat am 4. November 2015 die Arbeitszeiterfassung den Realitäten der heutigen Arbeitswelt angepasst. Er beschloss die Einführung von Art. 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definierten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Arbeitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Die Revision tritt per 1. Januar 2016 in Kraft. Schutz des Konsumenten Ab dem 1. Januar 2016 gilt bei Telefonverkäufen ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Zudem darf nicht mehr in aggressiver Weise für Konsumkredite geworben werden. Der Bundesrat hat entschieden, zwei entsprechende Gesetzesvorlagen zur Änderung des Obligationenrechts und des Konsumkreditgesetzes (KKG) auf dieses Datum hin in Kraft zu setzen. Dokumentation des Arztes Ärzte müssen die Behandlung von Patienten nur so weit dokumentieren, wie dies aus medizinischer Sicht notwendig und üblich ist. Besteht aus medizinischen Gründen keine Pflicht zur Dokumentation, darf ihr Fehlen im Haftpflichtprozess gegen den Arzt nicht als Nachweis dafür gelten, dass er die fragliche Behandlung unterlassen hat. (Urteil 4A_137/2015) Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts Erhebliche und andauernde Konflikte oder Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern können die alleinige Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil rechtfertigen. Das Bundesgericht konkretisiert in einem ersten Urteil zum neuen Sorgerecht den Massstab für eine Alleinzuteilung. Es weist die Beschwerde eines Vaters aus dem Kanton Zürich ab. (Urteil 5A_923/2014)
Recht
Rückforderung der Krankentaggelder Krankentaggeldleistungen können gestützt auf Art. 40 VVG (Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) zurückgefordert werden, wenn ein/e Arbeitnehmer/in während einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Blosse Vorbereitungshandlungen für die spätere (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind dagegen nicht ausreichend. (Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015)
Steuerrecht Bundesgericht präzisiert Urteil zum DBSt Im Urteil 2C_708/2011 vom 5. Oktober 2012 äusserte sich das Bundesgericht zur Bindungswirkung eines Steuerrulings. Diese Erwägungen lösten Verunsicherung aus. Bis zu diesem Zeitpunkt herrschte bei den Akteuren in der Steuerwelt überwiegend Einigkeit darüber, dass die kantonalen Steuerbehörden für die Erteilung von Steuerrulings betreffend die direkte Bundessteuer zuständig sind. Das Bundesgericht hatte diesen Grundsatz zwischenzeitlich in Frage gestellt. Nun hat es sich erneut und wegweisend zur Zuständigkeit, zur Bindungswirkung bei Erteilung durch die nicht zuständige Behörde, zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie zu den Übergangsfristen bei Widerruf geäussert. Widerruf eines Steuerrulings Das Bundesgericht hält im Entscheid vom 24. August 2015 (2C_807/2014, zur Publikation vorgesehen) fest, dem Steuerpflichtigen sei im Falle des Widerrufs eines Vorabbescheides (Steuerrulings) eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung seiner Strukturen an die neue Situation zu gewähren. Ebenfalls präzisierte es, dass durch die kantonalen Veranlagungsbehörden abgegebene Steuerrulings betreffend die direkte Bundessteuer auch ohne Kenntnis resp. Einbezug der ESTV verbindlich sind. Neues EU-Erbrecht auch aus Schweizer Sicht bedeutsam Die neue EU-Erbrechtsverordnung, welche für Erbfälle ab dem 17. August 2015 Geltung erlangt hat, ist bei grenzüberschreitenden Erbfällen eminent wichtig. Sie muss auch aus Sicht der Schweiz berücksichtigt werden. Die EU-Erbrechtsverordnung harmonisiert das internationale Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten in grenzüberschreitenden Erbfällen. Sie führt einheitliche Regeln für Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts ein.
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Ein Blick auf unsere Kandidaten
Ab Seite 57 in diesem Heft erhalten Sie im Interview mit den Verantwortlichen im Prüfungssekretariat Einblick in die Arbeit hinter den Kulissen. In diesem Artikel werfen wir gerne einen Blick auf die Kandidaten unserer Prüfungen.
Insgesamt bewegen sich die Kandidatenzahlen auf erfreulich stabilem Niveau. Die höheren Prüfungen im Rechnungswesen und Controlling gehören nicht nur mit zu den ältesten und traditionsreichsten Abschlüssen der Höheren Berufsbildung, sie zählen auch zu den zahlenSandra Fickel mässig starken Prüfungen. Das zeigt, dass die Abschlüsse bei Arbeitgebern wie Berufsleuten gut verankert und anerkannt sind. Der Trägerverein der Prüfungen, mit den beiden Berufsverbänden veb.ch und Kaufmännischer Verband, setzt sich dafür ein, dass das auch so bleibt. Mit diesem Ziel startet der Trägerverein in diesem Herbst ein Marketingprojekt. Damit wollen wir dazu beitragen, unsere Prüfungen weiterhin als erstklassige Abschlüsse zu positionieren, den hohen Imagefaktor, den sie aktuell geniessen, festigen und die attraktiven Berufsfelder für unsere Absolventen einem breiten Publikum noch bekannter machen. Dabei setzen wir auf Erfolgsstories – denn die Geschichten unserer erfolgreichen Kandidaten sprechen für sich. Wir werden weiter über die Marketingaktivitäten berichten.
Sandra Fickel, Vorstandsmitglied Trägerverein, sandra.fickel@kfmv.ch
Prüfungsdaten 2016: Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen (Schriftliche) Prüfungen 30. März 2016 – 1. April 2016 Eulachhallen, Winterthur
Höhere Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling Schriftliche Prüfungen 15. März 2016 – 18. März 2016 Hotel Mövenpick, Regensdorf Mündliche Prüfungen 14. April 2016 – 15. April 2016 BWZ Rapperswil
Weitere Informationen: examen.ch/rc
Kandidatenzahlen nach Sprachregion für das Prüfungsjahr 2016: Sprachregion
Berufsprüfung Finanz- und Rechnungswesen
Höhere Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling
Deutschschweiz
721
149
Westschweiz
325
61
92
21
1’138
231
Tessin Gesamtschweiz
44 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Bildung
Kandidaten für die Berufsprüfung 2016 nach Alter und Geschlecht Alter
Anteil Frauen / Männer unter 30 Jahre 30 – 39 Jahre
Frauen
37 % 63 %
40 – 50 Jahre
Männer
über 50 Jahre
Kandidaten für die Höhere Fachprüfung 2016 nach Alter und Geschlecht Alter
Anteil Frauen / Männer
unter 30 Jahre 36 %
30 – 39 Jahre
Frauen
64 % Männer
40 – 50 Jahre über 50 Jahre
(Quellenangabe: Alle Statistiken: Verein für Höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling. Angaben basieren auf den von den Kandidatinnen und Kandidaten bei der Anmeldung hinterlegten Daten)
Auf dem Weg zur Jahresabschussplanung Tagesseminar: Jahresabschlussplanung 2015 / 2016 In unserem alljährlichen Seminar orientieren wir Sie über das Wichtigste aus den Bereichen Steuern, MWST, Sozialversicherungen und Wirtschaftsrecht. Von unseren Referenten erfahren Sie, was Bund und Kantone an Kreisschreiben, Erlasse und Informationen herausgegeben haben. Die wichtigsten Gerichtsentscheide werden mit einfachen Beispielen erläutert, damit Sie das Relevante mitnehmen und in Ihre tägliche Arbeit einfliessen lassen können. Zudem werden wir das Wichtigste aus der MWST erläutern und die bevorstehende Teilrevision des MWST-Gesetzes erklären. Thematisiert werden auch die Folgen der FABI sowie was neu auf dem Lohnausweis zu vermerken ist. Ein weiterer Brennpunkt des Seminars ist der automatische Informationsaustausch und worauf bei der Steuerberatung zu achten ist. Die steuerlichen Privilegien von Holdings, Domizil-, Verwaltungs- und gemischten Gesellschaften werden aufgegeben. Unsere Referenten zeigen Alternativen auf, so dass Sie für die Beratung aufgerüstet sind. Weitere Inhalte des Seminars sind das neue Firmenrecht, die Änderungen im BVG und UVG, die GAFI Bestimmungen hinsichtlich Offenlegung der Aktionäre, die erstmalige Verjährung der Verlustscheine und wie man sich davor schützen kann. Wegen grosser Nachfrage findet das Tagesseminar bereits zum dritten Mal statt. Melden Sie sich noch heute an: Tagesseminar Jahresabschlussplanung 2015/2016 3. Durchführung: 20. Januar 2016 Ort: Hotel Marriott Zürich Weitere Informationen unter www.veb.ch
Bildung
4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 45
Non-Profit Organisationen auf dem Vormarsch
Obwohl NPO nicht nach ausschüttbarem Gewinn streben, unterliegen sie dennoch vergleichbaren Anforderungen an die Rechnungslegung und Organisation wie die gewinnorientierten Unternehmen. Der neue veb.ch Lehrgang zu NPO zeigt Ihnen, was es alles zu beachten gilt.
Non-Profit Organisationen (NPO), die häufig auch als der dritte Sektor einer Volkswirtschaft bezeichnet werden, sind ein zunehmend bedeutender Wirtschaftsfaktor. Allen NPO gemeinsam ist das Streben, aus ihrer Tätigkeit keinen Gewinn zu Prof. Dr. Dieter Pfaff erzielen bzw. – falls ein solcher entsteht – nicht an Anteilseigner oder Mitglieder der Organisation auszuschütten. Vielmehr verbleiben freie Mittel in der NPO und werden dort wiederum für den Organisationszweck verwendet. Dennoch unterliegen NPO vergleichbaren Anforderungen an die Rechnungslegung und Organisation wie die gewinnorientierten Unternehmen. Dies hat damit zu tun, dass NPO besondere Transparenz gegenüber ihren Kunden sowie den sie finanzierenden Stellen und Stiftungen schaffen müssen. Zudem verlangen die verschiedenen Aufsichtsbehörden vergleichbare und transparente Informationen, um ihrer Aufgabe nachzukommen. Ein wichtiges Instrument dieser Transparenzschaffung ist die Rechnungslegung via Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Geldflussrechnung, Kapitalveränderungsrechnung sowie Leistungsbericht. Auch wenn die Gewinnorientierung fehlt, handeln NPO bedarfsorientiert: Sie erbringen Leistungen für ihre Kunden und passen sich ändernden Verhältnissen kontinuierlich an. Ein leistungsfähiges Controlling ist damit ebenfalls unentbehrlich.
kräftig akzeptiert wird. Zudem möchten wir Ihnen die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Aspekte der NPO vermitteln. Beispiel MWST: ³ Wie ist die «unternehmerische Tätigkeit» für NPO aus Sicht der MWST geregelt? ³ Wie sind die Vorsteuerkorrektur und die Vorsteuerkürzung vorzunehmen? ³ Wie werden Spenden, Subventionen oder Gönnerbeiträge behandelt? ³ Bekanntmachungsleistungen: Steuerfrei für die NPO, aber mit Risiken verbunden? ³ Wann ist es sinnvoll, die MWST mit einem Pauschalsteuersatz abzurechnen? ³ Muss der Verpflegungsbeitrag für die Mitarbeitenden und Heimbewohner mit MWST abgerechnet werden? ³…
Zertifikatslehrgang «Rechnungslegung, Besteuerung und Organisation von NPO» Melden Sie sich jetzt an. Der Lehrgang richtet sich an alle, die in den Bereichen Rechnungswesen und Finanzberichterstattung, Revision, Treuhand für gemeinnützige, soziale Non-Profit Organisationen tätig sind, sowie an Personen, die sich zu diesem Thema weiterbilden möchten. Der Lehrgang ist strukturiert aufgebaut und erklärt
Der von veb.ch neu konzipierte Lehrgang «Rechnungslegung, Besteuerung und Organisation von NPO» möchte allen Interessierten zeigen, wie sie mit den anerkannten Regeln und Standards der Buchführung, des Kontenrahmens, der Rechnungslegung, des Controllings sowie des Reportings Transparenz und Vergleichbarkeit schaffen können, die von allen Adressaten als fair und aussage-
46 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
das Wichtigste anschaulich und einfach anhand vieler Praxisbeispiele. Start: Donnerstag, 14. April 2016 Weitere Informationen und Anmeldung unter www.veb.ch
Bildung
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Beispiel Reporting: ³ Wie muss das Reporting aufgebaut werden; was sind die Minimalanforderungen an den Aufbau, was ist «best practice»? ³ Welche Informationen müssen zwingend enthalten sein; welche Informationen sollten sinnvollerweise zusätzlich gegeben werden? ³ Wie geht man konkret vor, um dem Leistungsbericht zu erstellen? Welche Anforderungen sind nach Swiss GAAP FER zu erfüllen? ³ Wann ist es sinnvoll, einen Zwischenabschluss zu erstellen? ³… Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann reservieren Sie sich schon heute Ihre Lehrgangstermine Ende April bis Mitte Juni 2016. Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Website www.veb.ch unter Aus- und Weiterbildung/Lehrgänge. Wir freuen uns auf Sie!
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4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 47
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Aktuelles aus der Controller-Akademie
Gerne präsentieren wir Ihnen auch in dieser Ausgabe die Weiterbildungs-Angebote der Controller Akademie. Ausführliche Infos, Factsheets und Broschüren finden Sie auf www.controller-akademie.ch.
Fördern Sie Ihre Karriere: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling 15. Studiengang und nach wie vor eine unserer gefragtesten Weiterbildungen: 62 neue Studierende der Controller AkaHansueli von Gunten demie Zürich trafen sich Ende Oktober in Brunnen zum nun schon traditionellen Kickoff-Seminar. Die zukünftigen Expertinnen und Experten lernen in drei Klassen. Eine davon führen wir erneut als Intensivausbildung (3 statt 5 Semester). Auch unsere Kooperationspartner in Bern, Basel, St. Gallen und Luzern melden den erfolgreichen Start ihrer jeweiligen Klassen.
nicht zuletzt dank unserer Kooperation mit dem Verein für Credit-Management. Die Teilnehmenden werden mit einer Fachausweis-Prüfung abschliessen.
Fokus auf ein Fachgebiet: Modul-Praxisstudium Controlling in einem Semester
Neuer Standort Sihlpost
Auch dieser Lehrgang hat sich etabliert. Bereits zum siebten Mal konzentriert sich eine bestens motivierte Klasse ein Semester lang ausschliesslich auf die Erarbeitung tief gehenden Controlling-Wissens. Diese Weiterbildung richtet sich vor allem an Studierende, welche die Experten-Ausbildung derzeit (noch) nicht absolvieren wollen. Ihre zweite Alternative zum Diplom: Chef/in Finanz- und Rechnungswesen in sieben Modulen Für Absolventen und Absolventinnen der HFW oder FH sowie Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen, die nicht direkt das eidg. Diplom als Expertin/Experte anstreben. Auch in der nun vierten Durchführung voll ausgebucht. Das siebte Modul dieses einsemestrigen Studiengangs ist übrigens ganz Führungsthemen gewidmet. Debitoren-Risiko-Management Auch die dritte Durchführung dieses Kurz-Studiengang für angehende Debitoren Manager findet viel Anklang,
Bildung
Premiere: Refresher für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling Wissen auffrischen an 12 Nachmittagen mit je sechs Lektionen: Der neue und oft verlangte Refresher-Kurs für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling bringt Sie in sechs Fachgebieten up to date (jedes Thema einzeln buchbar): Controlling, Derivate, Neue Rechnungslegung, Neuerungen IFRS und Swiss GAAP FER, Mehrwertsteuern, Steuern und Unternehmensbewertung im Fokus von M&A. Alle Dozenten sind erfahrene Referenten der Controller Akademie in Zürich.
Alles neu macht der Mai – auch bei der Controller Akademie, denn zu Beginn des Sommersemesters im Frühjahr 2016 beziehen wir neue, topmoderne Unterrichtsräume und Büros in der Sihlpost, direkt am Hauptbahnhof. Wir freuen uns, Sie schon bald dort begrüssen zu dürfen! Erfolgreiche Controller Akademie Die durchgehend hohe Qualität unserer Studiengänge macht sich bezahlt: Wir haben auch das Geschäftsjahr 2014 / 15 per 30. September 2015 mit Erfolg abschliessen dürfen. Interessiert am Programm 2016? Für genaue Daten, weitere Informationen und den Download unserer Broschüren besuchen Sie unsere Homepage unter www.controller-akademie.ch.
Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich, hansueli.vongunten@controller-akademie.ch
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Mit Schweiss und Fleiss zu einem erfolgreichen Netzwerk Jede Begegnung mit einem neuen Menschen bereichert das Leben. Das gilt insbesondere, wenn man sich ein berufliches Netzwerk aufbauen will. Wie erweitert man sein Netzwerk? Gibt es Strategien? Ein Kommunikationsspezialist erzählt von seinen Erfahrungen.
Robert E. Gubler ist seit mehr als 30 Jahren in der Kommunikationsbranche tätig. Neben Standortmanagement zählen Verbandsmanagement, Public Affairs sowie Lobbying zu seinen Fachgebieten. «Mein Netzwerk ist in verschiedeStephanie Federle nen Schichten ähnlich wie eine Crèmeschnitte aufgebaut», sagt Robert E. Gubler, Gründer der Kommunikationsagentur Communications in Zürich. Auf jeder Schicht befindet sich ein Themenbereich. Die gemeinsame Schnittstelle ist jeweils die Politik. Sein Rezept: «Zum Erfolg kommt man nur, wenn man alle diese Schichten intensiv bespielt.» Gubler betreibt Networking intuitiv. Aber natürlich müsse man sich im Klaren darüber sein, aus welchen Zielgruppen das eigene Netzwerk bestehen soll. Dazu stellt man sich Fragen wie: «Wen will ich erreichen, mit wem will ich kommunizieren, wen möchte ich in meinem Beziehungsnetz haben und zu welchem Zweck?» Ein grosses Netzwerk baut man sich nur mit Fleiss und Schweiss auf, ist Gubler überzeugt. Ein guter Anfang, sein Netzwerk zu erweitern, ist der Beitritt in einen ServiceClub, einen Berufsverband, einen Gewerbeverband oder einer politischen Partei. Interessant sei es vor allem dann, wenn der Verband oder die Organisation kantonal und regional verankert ist. Es gibt verschiedene Ziele, die durch gezieltes Netzwerken erreicht werden können: ein Akquisition-Ziel, Aufbesserung des Images, Erhöhung des Bekanntheitsgrads oder die Erweiterung des eigenen Wissens. «Da Zeit nur beschränkt zur Verfügung steht, muss man Prioritäten setzen», sagt Gubler. Für ihn bedeutet Networking «die Pflege
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der Beziehungen von Personen, die wichtig, interessant und nützlich sind.» Social-Media ist sekundär Netzwerke auf Twitter, Xing, Facebook, LinkedIn oder google+ erlauben einem, auch ohne persönliche Kontakte ein Netzwerk aufzubauen. Davon hält Gubler nicht viel. Es sei gut, dabei zu sein, doch der persönliche Kontakt sei viel wichtiger. «Ich würde behaupten, Businesskollegialität und Freundschaft entstehen nur durch physischen Kontakt. Man muss die Leute sehen und ihnen direkt in die Augen schauen können.» Ohne persönlichen Kontakt sei man zu schnell austauschbar. «Es ist wichtig, dass bei jeder Begegnung Bilder im Kopf entstehen.» Die Social-Media-Kanäle sind laut Gubler insofern wertvoll, da man durch sie seine Kontakte nach Zielgruppen und Themengebieten einteilen kann. Für Gubler ist Networking ein Dialog: Man ist nicht immer nur Empfänger, sondern auch Absender. Beim Netzwerken soll man nicht nur nehmen, sondern auch geben. Durch eigene Botschaften könne man eine Zielgruppe beeinflussen oder auf sich aufmerksam machen. Heute möchten alle möglichst kurze Wege gehen. Solche kurzen Wege entstehen jedoch nur, wenn man gut vernetzt ist und die wichtigen Leute immer wieder trifft. Ein idealer Ort ist zum Beispiel die Generalversammlung der Zürcher Handelskammer. Dort sitzen Politiker und Vertreter von KMUs gemeinsam am Tisch mit den Vorstandsmitgliedern. «So kommt man automatisch in eine neue Community», sagt Gubler. Interessant sei, dass man denselben Leuten bei einer Veranstaltung des Verbands der Züricher Handelsfirmen wieder begegnet, ebenso bei der Generalversammlung des Gewerbeverbands. «So pflegt man sein Netzwerk, in dem man immer wieder die gleichen Personen trifft und immer wieder neue kennenlernt». Wer regelmässig Aus- und Weiterbildungsangebote
Bildung
Im beruflichen Umfeld spielt das eigene Netzwerk eine immer grössere Rolle.
besucht, lernt zusätzlich interessante Persönlichkeiten mit meist gleichen Interessen kennen. Besitzt man ein grosses Netzwerk, macht man sich automatisch für Newcomer interessant. Doch nicht jedem Menschen behagt es, neue Leute zu treffen und Smalltalk zu führen. «Ich empfehle diesen Personen einen ‹Götti› mitzunehmen, der einem die Türen öffnet. Am besten einen extrovertierten Kollegen mit der gleichen Interessenslage», sagt Gubler. Fühle man sich sicherer, könne man sich abkoppeln. «Das machen viele so».
tingmesse reist er auch mal nach Cannes oder München. «Es braucht Zeit und es ist teuer, aber es lohnt sich auf alle Fälle», sagt Gubler, der auch die Geschäftsstelle des Verbands der Zürcher Immobilienfirmen führt. An einem solchen Anlass trifft er alle für ihn wichtigen Leute auf einmal. Sonst müsste er 20 Einzeltermine vereinbaren. Der Kommunikationsspezialist rät, verschiedene Kanäle zu nutzen. Er ist überzeugt, dass man sich erst durch verschiedene Mitgliedschaften und Teilnahmen an Veranstaltungen ein gutes Netzwerk aufbauen kann. Nur so komme man zum Erfolg.
Wertvoller Erfahrungsaustausch Gubler rät, stets offen zu sein und möglichst viele Menschen kennen zu lernen, auch wenn man den Kontakt auf den ersten Blick nicht als wertvoll erachtet. «Man weiss nie, wie wichtig auf einmal so eine Bekanntschaft werden kann», sagt er. Mühsam findet er Personen, die einem in Beschlag nehmen und mit eigenen Geschichten «piesacken». «Man darf nicht vergessen, ein Networking-Anlass ist keine Sitzung, man muss sich mit mehr als nur mit einer Person austauschen können», sagt er. Zu spüren, welche Kontakte sinnvoll sind und welche nicht, sei reine Erfahrungssache. Dass Networking aufwändig ist, erlebt Gubler tagtäglich. Für eine internationale Immobilen- und Standortmarke-
Bildung
Stephanie Federle, Leiterin Marketing und Kommunikation veb.ch, PR-Fachfrau, dipl. Journalistin maz, stephanie.federle@veb.ch
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«Immer mehr jüngere Teilnehmer» Wer Mitglied von veb.ch ist, gehört automatisch einer der fünf Regionalgruppen an und hat die Möglichkeit, zweimal jährlich kostenlos Netzwerk-Anlässe zu besuchen. Peter Herger, Präsident der Regionalgruppe Zürich, hat bereits viele solcher Netzwerkanlässe erlebt und mitorganisiert. Peter Herger, wie sieht ein Netzwerk-Anlass von veb.ch aus? Jeder Netzwerkanlass beinhaltet ein Referat von circa einer Stunde mit einem anschliessenden «Apéro riche». Mittlerweile haben sich diese Abende zu geselligen Anlässen entwickelt, an denen sich die Teilnehmer untereinander intensiv austauschen. Was mir besonders auffällt, ist, dass die Leute extrem pünktlich erscheinen. Buchhalter sind halt pünktliche Menschen. (lacht) Bist Du zufrieden mit der Teilnehmerzahl? Wir haben jeweils zwischen 60 und 140 Anmeldungen: Mit dieser Anzahl sind wir sehr zufrieden. Aber natürlich wünscht man sich stets mehr Anmeldungen. Ob ein Anlass zum Erfolg wird, hängt auch stark mit dem Thema des Fachreferats zusammen. Warum lohnt sich eine Teilnahme? Es ist sowohl kostenlose Weiterbildung, wie auch ein netter Abend unter Gleichgesinnten. Die Referenten stehen nach ihrem Vortrag jeweils für Fragen zur Verfügung. Auf einfachem Weg können sich so unsere Mitglieder Wissen zu einem aktuellen Thema aneignen. Nach dem Referat besteht Zeit und Raum für einen Gedankenaustausch und gegenseitges Kennenlernen. Ein wichtiger Punkt dieses Anlasses. Last but not least lohnt sich eine Teilnahme auch aus kulinarischer Sicht. (lacht) Was ist Dir an diesem Anlass besonders wichtig? Der Kernpunkt dieser Anlässe ist das Fachreferat. Es muss möglichst viele unserer Mitglieder ansprechen, aktuell und interessant sein. Mir ist es wichtig, dass alle etwas von einem solchen Abend mit nach Hause nehmen können. Für mich ist es immer am Schönsten, wenn die Leute wieder kommen. Das ist eine Bestätigung, dass unsere Anlässe ein Erfolg sind.
Peter Herger, Vorstandsmitglied und Präsident der Regionalgruppe Zürich Teilnahme vieler treuer pensionierter Mitglieder zählen können. Für sie scheint die Teilnahme Tradition zu sein. Aus welchem Grund sind diese Netzwerk-Anlässe im Verband entstanden? Um vorwärts zu kommen, braucht es Wissenskapital, aber auch eine gute Portion Beziehungskapital. Um beides zu erweitern, hat der veb.ch vor über 10 Jahren die Netzwerk-Veranstaltungen ins Leben gerufen. Ziel war es damals wie heute, das Netzwerk unter den Buchhaltern zu fördern. Der Punkt ist, dass Buchhalter immer noch das Image haben, introvertiert zu sein, dem ist aber überhaupt nicht so. Zumindest diejenigen, welche regelmässig an unsere Anlässe kommen, nutzen die Plattform auch zum Netzwerken. Was bedeutet Networking für Dich? Ich bin Buchhalter und Unternehmer. Als Unternehmer ist der Aufbau eines Netzwerks natürlich noch wichtiger. Ich bin überzeugt, dass sich aus persönlichen Kontakten auch Geschäftskontakte ergeben. Wenn ich etwas kaufen möchte und ich kenne jemanden, der es verkauft, dann frage ich zuerst ihn. Klar ist der Preis und die Leistung auch relevant, aber meist ist der persönliche Kontakt wichtiger. Ein Netzwerk kann nur entstehen, wenn man rausgeht und Leute kennen lernt. Und am Schluss kommt es beim Privaten, wie auch beim Geschäftlichen immer auf das Vertrauen an. Dabei ist der persönliche Kontakt die Basis für den Aufbau von Vertrauen. Interview: Stephanie Federle
Was hat sich in den letzten Jahren verändert? Ich habe bis jetzt als Präsident mehr als ein Dutzend Netzwerk-Anlässe miterlebt. Früher nahmen oft die gleichen Leute teil. Doch seit ein paar Jahren stelle ich fest, dass vermehrt jüngere Mitglieder kommen. Auch hat der Anteil von Frauen stark zugenommen. Das ist eine positive Entwicklung. Stolz sind wir aber auch, dass wir auf die
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Die nächsten Netzwerkanlässe der Regionalgruppen von veb.ch finden im Frühling 2016 statt. Die Mitglieder erhalten spätestens im Februar 2016 Informationen dazu.
Bildung
Social Media – Fluch oder Segen?
Sie durchdringen alle Aspekte unseres Lebens, den geschäftlichen Umgang genauso wie private Beziehungen: Soziale Medien sind längst allgegenwärtig. Dabei erscheinen die Diskussionen über Sinn und Unsinn, Chancen und Gefahren von Social Media längst müssig, denn: Sie werden nicht mehr verschwinden, die sozialen Medien.
Von den richtigen Applikationen können schon Kleinkinder profitieren, sagen die einen. Exzessiver Medienkonsum führe zu «digitaler Demenz», warnen andere – allen voran Hirnforscher Prof. Dr. Manfred Spitzer in seinem gleichnamigen Buch. Rolf Butz Soziale Netzwerke helfen uns, miteinander in Kontakt zu bleiben, uns besser zu vernetzen, finden die Fans. Nein: Social Media dient lediglich der Sammlung all unserer Daten, widersprechen die Gegner. Bei der Diskussion darüber, wer nun recht hat, geht ein Gedanke gern verloren: Smartphones und iPads, Facebook, Xing und Twitter sind längst eine Realität – und sie sind Teil einer Entwicklung, die sich nicht mehr rückgängig machen lässt. Wir sind vernetzt Im Sekundentakt neue Freunde kennenlernen, sich mit potenziellen Arbeitgebenden vernetzen, zeitnah informiert bleiben oder die grosse Liebe finden: Social Media und ihre ständige Verfügbarkeit versprechen uns viel Gutes. Und sie bringen viel Gutes – aber eben nicht nur. Soziale Netzwerke bedeuten heute scheinbar grenzenlose – virtuelle – Freiheit. Das zieht: Die Zahl der aktiven Facebook-Nutzer in der Schweiz lag im September 2015 bei 3.52 Millionen – was über 40 Prozent der Schweizer Bevölkerung entspricht (Quelle: bernetblog.ch und serranetga.com). Auch Twitter (700’000 Nutzer) und die Foto-Sharing-Community Instagram, mit 500’000 Mitgliedern, werden rege genutzt. Die Business-Netzwerke LinkedIn und Xing – besonders beliebt bei den 30- bis 39-jährigen (European Communication Monitor 2014) – liegen fast gleich auf, wobei Xing 2015 690’000 Schweizer Mitglieder ausweist. Ja, wir sind vernetzt, nach wie vor und sicherlich auch in Zukunft – wenn auch nicht mehr ganz so euphorisch wie zu Anfangszeiten.
Informatik und Social Media
Nur bedingt sozial Der Begriff «social» suggeriert dem Internetuser noch heute, das Netzwerk verfolge gemeinnützige Ziele – zum Wohle der Gesellschaft, und dies kostenlos. Dass dem nicht ganz so ist, wissen wir inzwischen. In Wirklichkeit wird der Internetdienst nämlich mit der teuersten Währung bezahlt, die es heutzutage gibt: den persönlichen Daten. Noch nie zuvor wurden so detailliert und systematisch kategorisiert persönliche Informationen abgefragt und veröffentlicht. Mit Blick auf den möglichen Schaden, den der Verlust der digitalen Privatsphäre verursachen kann, wird auch deren Schutz immer wichtiger – und immer teurer. Stehen persönliche Daten erst einmal im Netz, lassen sie sich nur in langwierigen Verfahren wieder entfernen. Oder wie es der oberste Datenschützer Hanspeter Thür kürzlich im Tages-Anzeiger ausdrückte: «Der Schutz der Privatsphäre wird zunehmend zu einem Luxusgut für Begüterte.» Obschon die Liste möglicher Gefahren lang ist, hat die Datensammlung im Netz auch für die Userinnen und User positive Aspekte – etwa in Form massgeschneiderter Lösungen und Informationen. Es soll sie also geben: Dienstleistungen und Produkte, die auf smarter Datennutzung basieren. Unabdingbar ist allerdings Transparenz. Kundinnen und Kunden müssen verstehen, welche Daten ein Unternehmen sammelt, und sie müssen den Wert erkennen, der daraus für sie entsteht. Wir sind transparent Doch wie gehen wir persönlich mit unseren eigenen Daten um? Mühelos können aktuelle Statusmitteilungen abgegeben, Standorte gepostet, Bilder und Videos veröffentlicht werden, ganz zu schweigen von persönlichen Interessen oder kompletten Lebensläufen. Immerhin: Dank Privatsphäre-Einstellungen (die jüngere Generation nützt diese laut der jüngsten xeit-Studie «Social Media in der Schweiz» übrigens gewissenhafter als die Älteren) können wir unsere Daten vor unerwünschtem Zugriff schützen – heisst es zumindest. Doch wer liest trotzdem
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noch mit? Potenziell: alle! Ist es erschreckender Zufall oder praktische Hilfe, wenn die Website, die ich zwei Tage zuvor besucht habe, heute neben meinem Facebook-ProďŹ l als Empfehlung erscheint? Wie viel wir dem World Wide Web und den Betreibern sozialer Netzwerke tatsächlich von uns verraten, lässt sich nur schwer ĂźberprĂźfen. Dieser Tatsache muss man sich stets bewusst sein.
einrichten. Es liegt mir fern, den technischen Fortschritt zu verteufeln. Aber: Wir mßssen dringend den bewussten und gesunden Umgang mit den unzähligen medialen MÜglichkeiten lernen. Schliesslich kommt es auch bei der Social Media-Nutzung aufs richtige Mass an. Es gibt auch ein Leben ausserhalb des World Wide Web. Schalten wir einen Gang runter – schalten wir Üfter ab.
Wir brauchen Grenzen Rolf Butz, Geschäftsfßhrer Kaufmännischer Verband Zßrich, rolf.butz@kfmv-zuerich.ch
1
Nr.
Literaturtipp Pocketguide 1 – Social Media: Wissenswertes und Tipps fßr Business und Privatleben, erhältlich beim Kaufmännischen Verband Zßrich, www.kfmv-zuerich.ch sowie per E-Mail an info@ kfmv-zuerich.ch oder unter Telefon 044 211 33 22. Erscheint in zweiter Auage im Januar 2016.
Pocketguide
Ohne Internet und E-Mails kÜnnten viele Arbeitnehmende ihre Aufgaben gar nicht mehr erledigen. Auf dem Nachhauseweg werden dann noch rasch die persÜnlichen Nachrichten, die neuesten Facebookposts und die wichtigsten News gecheckt. Die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeit verwischen zunehmend. Der Druck, immer und ßberall erreichbar zu sein, nimmt stetig zu – geschäftlich wie privat. Freiräume, Erholungsphasen und Zeit nur fßr sich selbst werden immer seltener, sind aber wichtige Ressourcen fßr Gesundheit, Kreativität und Produktivität. Deshalb gilt: Nur weil etwas mÜglich ist, soll es nicht zwingend auch gemacht werden. Beruiche E-Mails sollten deshalb abends, an Wochenenden und in den Ferien konsequent deaktiviert werden. Auch Arbeitgebende stehen in der Verantwortung, die Freizeit ihrer Mitarbeitenden zu respektieren. Einige tun dies bereits, etwa indem sie WIFI-freie Zonen
Social Media Moderne Medien im Business- und Privatleben
GDI-Impulstagung 2016: Die digitale Arbeitswelt – Fluch oder Segen? Wann: Mittwoch, 27. Januar 2016 Wo: Gottlieb Duttweiler Institute GDI, Rßschlikon Themen und Referenten: ³ Die Arbeitswelt von morgen (Karin Frick, Leiterin Research GDI)
³ Chancen und Gefahren der digitalen Arbeitswelt (Dr. JoÍl Luc Cachelin, Geschäftsfßhrer Wissensfabrik) ³ Die Kunst, weiterhin klug zu entscheiden (Rolf Dobelli, Autor und Publizist) ³ Vom Handy versklavt, von E-Mails getrieben? (Anitra Eggler, Digital-Therapeutin) Anmeldung: www.kfmv-zuerich.ch/gdi
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Informatik und Social Media
Attualità: Software onnicomprensivo per la revisione limitata e le revisioni special La Swiss Quality & Peer Review AG (SQ&PR AG) ha sviluppato un prodotto che risponde alle rinnovate esigenze legali e alle sempre maggiori richieste qualitative poste alle imprese di revisione.
Daniela Salkim
Le due associazioni leader FIDUCIARI|SUISSE e veb.ch offrono a tutte le imprese di revisione, tramite la società SQ&PR AG, un pacchetto di servizi, con il quale è possibile espletare le esigenze legali poste dal legislatore in merito al sistema di garanzia della qualità nell’esecuzione di mandati di revisione limitata e revisioni speciali.
Nel pacchetto sono offerte le seguenti prestazioni: ³ Software per la revisione «Swiss Quality Audit» La SQ&PR AG offre una soluzione informatica a un prezzo unico. Consigliato dalle associazioni di cate-
Svizzera italiana
goria FIDUCIARI|SUISSE e veb.ch, il programma è finalizzato all’esecuzione di revisioni limitate e revisioni speciali. L’applicazione disponibile (Versione 2015) è stata adattata alle nuove disposizioni legali sul diritto contabile. Il software sarà disponibile nel 2016 in versione multilingue e conterrà tutte le nuove disposizioni dello «Standard svizzero sulla revisione limitata (SRL) edizione 2016». Incarichi di revisione e revisioni speciali possono essere espletati in maniera efficiente rispettando i disposti di legge in vigore. La versione dimostrativa del programma in lingua tedesca è scaricabile dalla Website della Swiss Quality & Peer Review AG (www.sqpr.ch). La versione in italiano sarà disponibile nel corso del 2016. Importante in quest’ambito è il supporto tecnico, particolarmente apprezzato dagli utenti alle prime armi.
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³ Manuale del sistema di garanzia della qualità Un manuale per il controllo del sistema di garanzia della qualità elaborato da professionisti è un ulteriore tassello del pacchetto di prestazioni della SQ&PR AG. Il manuale deve essere adattato e strutturato in base alle peculiarità dell’impresa di revisione e permette di documentare l’organizzazione del sistema di garanzia della qualità all’interno dell’azienda. Implementato nella corretta maniera, il manuale soddisfa appieno le condizioni poste dallo SQ 1. In questa semplice maniera l’impresa di revisione ottempera le richieste dell’Autorità federale di sorveglianza dei revisori ASR e facilita quindi le pratiche per le richieste di abilitazione quali revisori ASR. ³ Riesame Nelle piccole imprese di revisione i lavori di controllo, o la maggioranza degli stessi, vengono espletati direttamente dal revisore abilitato. In quest’ambito egli allestisce le carte di lavoro e controlla quelle allestite dai propri subalterni. Dal punto di vista del controllo di qualità il revisore verifica quindi i documenti da lui stessi allestiti e contravviene al principio del controllo da parte di un terzo. La SQ&PR AG offre la soluzione perfetta: outsourcing del riesame interno, eseguito da esperti revisori professionisti. ³ Formazione professionale Il pacchetto di prestazioni comprende una mezza giornata di formazione per il revisore responsabile. La formazione è riconosciuta dalla FIDUCIARI|SUISSE e da altre associazioni di categoria come formazione obbligatoria.
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³ Iscrizione nel registro dell‘ASR Con l’implementazione del pacchetto di servizi le imprese di revisone sono autorizzate a inserire nel «Registro di fornitori di servizi di revisione», nell’apposita sezione, la loro appartenenza alla SQ&PR AG. All’impresa di revisione sarà data la possibilità di inserire sulla carta da lettera o sul sito web il sigillo di qualità della SQ&PR AG. Informatevi e preparatevi in tempo Informazioni e altri servizi, come ad esempio la possibilità della stipula di un’assicurazione di responsabilità civile per imprese, sono esposti sul sito www.sqpr.ch. I vostri interlocutori sono persone qualificate con una lunga esperienza nell’ambito fiduciario e della revisione. Traduzione: Thomas Ernst
Daniela Salkim, economista aziendale SUP, esperta contabile dipl. Vice-direttrice SQ&PR AG, Berna, www.sqpr.ch, Responsabile revisore presso la Audit Treuhand AG Horgen, www.audit-treuhand.ch, daniela.salkim@audit-treuhand.ch
Svizzera italiana
«Wir sind absolut unbestechlich»
Sie sind jung und tragen viel Verantwortung: die 24-jährige Dalya Abo El Nor und die 22-jährige Laura Luca sind im Kaufmännischen Verband Schweiz im Verein der höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling für den reibungslosen Prüfungsablauf zuständig.
Dalya Abo El Nor und Laura Luca, wie sieht euer Arbeitsalltag aus? Dalya Abo El Nor: Ich bin in der Deutschschweiz für die Berufsprüfungen zuständig und Laura Luca für die Höhere Fachprüfung in Rechnungswesen und Dalya Abo El Nor Controlling. Unser Prüfungsjahr sieht genau gleich aus und ist in verschiedene Phasen aufgeteilt. Im Herbst starten wir mit dem Anmeldeprozess der Kandidaten. Dabei müssen wir alle Dossiers genau prüfen, ob sie korrekt und vollständig sind. Der nächste grosse Block besteht darin, die Prüfungsaufgaben zu gestalten, die Übersetzungen Laura Luca ins französische und italienische zu organisieren bis hin zum Druck der Prüfungsunterlagen. Das ist meist ein längerer Prozess. Dann bereiten wir die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor. An den Prüfungen selber sind wir als Ansprechpersonen für die Kandidaten und Experten immer vor Ort. Schliesslich organisieren wir die Korrekturtage, an denen unsere 900 Experten alle Prüfungen gemeinsam korrigieren. Die nächste grosse Veranstaltung ist dann die Schlussfeier, die gleichzeitig den Abschluss unseres Prüfungsjahres markiert. Laura Luca: Der einzige Unterschied ist, dass ich bei der Höheren Fachprüfung rund 150 Kandidaten in der Deutschschweiz betreue und Dalya bei den Berufsprüfungen mehr als 700. Wie sieht die Zusammenarbeit mit der Westschweiz und dem Tessin aus? Laura Luca: Es gibt jeweils ein Prüfungssekretariat in der Westschweiz und eines im Tessin. Wir in Zürich bilden die
Persönlich
gesamtschweizerische Koordinationsstelle. Wir leiten zum Beispiel die Prüfungen in deutscher Sprache ins Tessin und die Westschweiz zum Übersetzten weiter. Wir organisieren auch die gesamtschweizerische Schlussfeier. Der Anmeldeprozess läuft aber in jedem Teil der Schweiz separat. Ab 1. Januar 2016 wird der Bereich Prüfungsorganisation, die bisher ein Profitcenter des Kaufmännischen Verbandes Schweiz war, zu einer eigenen AG umgewandelt. Welche Veränderungen bringt dies für euch? Dalya Abo El Nor: Durch die Umwandlung in eine AG verändern wir auch unsere Strukturen. Bis jetzt waren wir unserer Abteilungsleiterin Sandra Fickel direkt unterstellt. Neu wird es drei Zwischenfunktionen in Form von Teamleitern geben. Eine davon werde ich übernehmen. Dalya, was verändert sich für dich im neuen Jahr? Dalya Abo El Nor: Für mich ist sicherlich die Teamleitungsfunktion neu und wir müssen für unsere Unternehmensstrukturen relativ umfassend umbauen. Als AG verfügen wir über mehr Ressourcen, da unser Team personell aufgestockt wird. Es wird eine spannende Herausforderung für uns alle. Jetzt wirst du Dalya neu die Vorgesetzte von Laura. Wie geht ihr damit um? Laura Luca: Es wird klar eine Umstellung werden, wir haben auch schon darüber gesprochen. Wir beide verstehen uns sehr gut und ich denke, dass dies ein grosser Vorteil sein wird, denn wir können offen miteinander kommunizieren, ohne dass es Streit gibt. Deshalb mache ich mir keine Sorgen. Dalya Abo El Nor, wie bereitest du dich auf deine neue Führungsaufgabe vor? Dalya Abo El Nor: Ich bin zurzeit in einer Weiterbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF. Dort werden wir auch in Fächern zum Thema Mitarbeiterführung unterrichtet. Nun bin ich gespannt, wie es dann in der Praxis sein wird.
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Dalya Abo El Nor und Laura Luca (mitte) im Interview mit veb.chPräsident Herbert Mattle.
Gibt es auch ein Modul «Zickenkrieg»? Dalya Abo El Nor: Nicht direkt (lacht). Wir sind darauf vorbereitet worden, wie man mit schwierigen Mitarbeitern umgeht. Aber das wird Laura nicht betreffen (lacht). Wir kommunizieren sehr offen miteinander. Ich sehe da keine Gefahr. Wie sieht euer beruflicher Werdegang aus? Dalya Abo El Nor: Ich habe meine KV-Lehre beim Kaufmännischen Verband in Winterthur absolviert. Anschliessend wollte ich eigentlich auf Reisen gehen, doch dann hat sich gleich eine Stelle beim Kaufmännischen Verband Schweiz ergeben, dies war eine Assistenzstelle. Bereits nach zwei Monaten wurde eine Stelle als Prüfungsorganisatorin frei, für die ich angefragt wurde. Ich bin jetzt seit September 2011 beim Kaufmännischen Verband Schweiz tätig. Die beruflichen Veränderungen freuen mich natürlich sehr. Laura Luca: Auch ich habe die Lehre im Kaufmännischen Verband Schweiz gemacht. Gleich nach der Lehre bekam ich die Möglichkeit, in der Prüfungsorganisation tätig zu sein. Ich hatte das Glück, dass ich bereits im dritten Lehrjahr als Vertretung eine Prüfung organisieren konnte. Das hat mir damals schon viel Freude bereitet. Ich bin nun seit fünf Jahren dabei und möchte im nächsten Jahr die Berufsmatura abschliessen.
«Ich kann mit Glück sagen, dass meine Kandidaten der Höheren Fachprüfung sehr diszipliniert sind.» Laura Luca
Wolltet Ihr schon als kleine Mädchen Prüfungen organisieren? Dalya Abo El Nor: Nein, als kleines Mädchen wollte ich Prinzessin werden. Das hat leider nicht geklappt (lacht). Ich konnte schon während meiner Lehre mithelfen, Seminare zu organisieren und habe dabei gemerkt, dass mir
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diese Richtung zusagt. Mein absoluter Traum war und ist es aber, einmal ein Hotel zu führen. Aber das steht noch in den Sternen, ob ich mir diesen Traum erfüllen werde. Laura Luca: Ich wollte eigentlich immer ein italienisches Restaurant eröffnen. Das passt ja perfekt zum Hotel von Dalya. (lacht) Eine neue Geschäftsidee, über die wir unbedingt reden müssen. Wie eng seid ihr mit den Kandidaten der Prüfungen in Kontakt? Laura Luca: Es gibt mehrere Schnittstellen. Bei den Anmeldungen haben wir sehr viel mit ihnen zu tun und dann kurz vor den Prüfungen. Auch am Prüfungstag selber gibt es immer wieder persönliche Kontakte und schliesslich wieder vor der Schlussfeier. Was ist die mühsamste Tätigkeit im Prüfungsjahr? Laura Luca: Für mich ist es vor allem mühsam, die Prüfungsaufgaben zu layouten und für die Übersetzung weiterzuleiten. Dabei muss ich grosses Vertrauen in die Leiter der Fachkommissionen haben. Es kann sein, dass sich bei einzelnen Aufgaben noch Fehler eingeschlichen haben. Dies alles zu prüfen, ist sehr zeitaufwändig und dabei den Überblick zu behalten, ist nicht immer einfach. Dalya Abo El Nor: Bei den Berufsprüfungen merkt man es vor allem an den Massen. Bei mehr als 700 Kandidaten werde ich oft mit vielen Fragen konfrontiert. Was wird am meisten gefragt? Dalya Abo El Nor: Es werden Sachen gefragt, die eigentlich offensichtlich sind und die auf unserer Webseite stehen. Viele fragen nach dem Datum der Schlussfeier und welche Hilfsmittel sie an der Prüfung benutzen dürfen. Wie ist die Qualität der Anmeldungen? Laura Luca: Ich kann mit Glück sagen, das meine Kandidaten der Höheren Fachprüfung sehr diszipliniert sind. Meine Anmeldungen sind in der Regel immer vollständig und korrekt.
Persönlich
Dalya Abo El Nor: Bei den Berufsprüfungen sieht es etwas anders aus. Obwohl es sich schon etwas gebessert hat. Was am meisten vorkommt, sind Dossiers, die nicht vollständig sind. Es fehlen zum Beispiel die Kopie der Ausbildung, das Arbeitszeugnis oder der Strafregisterauszug. Auch wenn die Einreichefrist verstrichen ist, sind wir meistens kulant. Wo hört eure Kulanz auf? Laura Luca: Bei mir hört sie auf, wenn ich bereits unzählige Mails geschrieben habe und ich keine Antwort erhalte. Dalya Abo El Nor: Zuerst müssen sich die Kandidaten online anmelden und erst danach das Dossier einreichen. Es gibt viele, die sich online anmelden aber das Dossier nicht in der Frist einreichen. Dann schreibe ich noch eine Erinnerungs-Mail. Doch wenn das Dossier immer noch nicht geschickt wird, verfällt die Anmeldung.
«Die Umwandlung in eine AG wird eine spannende Herausforderung für uns alle.» Dalya Abo El Nor
Hat man auch schon versucht euch zu bestehen? Laura Luca: Ja, ja. Vor zwei Jahren wurden wir mit Schokoladenkuchen bestochen. Der Herr wollte die Antworten der Prüfungen von uns haben. Aber ein Schokoladenkuchen reicht natürlich nicht aus. (lacht) Nein, nein, wir sind absolut unbestechlich. Dalya Abo El Nor: Ich hatte auch schon jemanden am Telefon, der unbedingt sein Prüfungsresultat schon vorher wissen wollte. Er hat mir ein Getränk offerieren wollen. Als ich ablehnte, bot er mir noch Geld an. Das war schon etwas dreist. Ob es ernst gemeint war oder nicht, weiss ich aber nicht. (lacht) Gibt es viele Kandidaten, die eine erste Ausbildung im Ausland gemacht haben? Dalya Abo El Nor: So lange bin ich noch nicht da, dass ich einen Vergleich aufstellen könnte. Aber bei der Berufsprüfungen stelle ich fest, dass es immer mehr Kandidaten gibt, die Abschlüsse im Ausland gemacht haben, die meisten davon in Deutschland und Österreich. Wir haben aber auch Kandidaten, die in Asien und Südamerika eine erste Ausbildung absolviert haben, meist sind es höhere Universitätsabschlüsse. Fragen euch die Kandidaten auch nach geeigneten Schulen? Dalya Abo El Nor: Ja, das werden wir oft gefragt. Wir sind aber neutral und unabhängig und wir geben keine Empfehlungen ab. Wir weisen die Kandidaten lediglich darauf
Persönlich
hin, dass sie sich gut informieren sollen. Es gibt zum Teil bei den Lehrgangsanbietern grosse Unterschiede und wir raten den Kandidaten, Statistiken einzuholen. Was ist das Schöne an eurem Beruf? Dalya Abo El Nor: Ich bin sehr gerne während der Prüfung vor Ort. Es ist eine schöne Abwechslung die Kandidaten persönlich zu treffen. Nach der Schlussfeier erhalten wir immer wieder auch positive Rückmeldungen und Dankesschreiben. Das ist eine schöne Wertschätzung und macht Freude. Laura Luca: Ich finde auch die mündliche Prüfungen und die Korrekturtage am besten. Bei den mündlichen Prüfungen ist man noch mehr in Kontakt mit den Kandidaten. Es ist auch schön die Experten persönlich zu treffen. Für mich ist die Schlussfeier das schönste, dann weiss ich, dass das Prüfungsjahr gut verlaufen und vorbei ist. Und dann geht es ab in die Sommerferien. Was ist euer Bezug zum veb.ch? Dalya Abo El Nor: Wir haben nicht so viele direkte Schnittstellen zum Verband. Der veb.ch ist aber eine wichtige Anlaufstelle für unsere Kandidaten und bei gewissen Fachfragen leiten wir unsere Kandidaten gerne an den Verband weiter. Ist euch ein Kandidat besonders in Erinnerung geblieben? Dalya Abo El Nor: Ein Kandidat hat kurz vor der Prüfung sein Bein gebrochen. Zuerst war er nicht sicher, ob er teilnehmen kann oder nicht. Er ist dann aber doch gekommen. Da er kurz nachher noch operiert werden musste, schrieb er die Prüfung mit hochgelagertem Bein. Er war dabei ganz bleich und musste noch Medikamente einnehmen. Doch er hat die Prüfung durchgezogen und bestanden. Das war eine starke Leistung. Was mich am meisten beeindruck hatte, war dass er trotz Schmerzen nie gejammert hat. Interview: Herbert Mattle Text: Stephanie Federle
Prüfungsorganisation mit neuer Struktur Unter dem Namen examen.ch führt der Kaufmännische Verband ein Prüfungsportal, über das Geschäftsstellen und Prüfungskommissionen die grössten kaufmännischen Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen durchführen. Ab 1. Januar 2016 wird examen.ch neu eigenständig als Aktiengesellschaft geführt. Für die Kunden liegt der Vorteil der angepassten Struktur darin, dass sich examen.ch rein auf die Dienstleistung konzentrieren kann, unabhängig von den politischen Verbandsstrukturen.
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Die Tücken der Smartphone-Kalender
Kalender auf Smartphones sind eine leidige Geschichte. Den vorinstallierten Systemkalendern auf Android, wie auf iOS, fehlen wichtige Funktionen. Damit ist auch die Flut von Kalenderapplikationen in den App-Stores zu erklären. Dies macht es umso schwieriger, daraus den geeigneten Kalender auszuwählen.
Bereits Details entscheiden, ob ein digitaler Kalender auf dem Smartphone zum täglichen Begleiter wird oder nicht. Das fängt damit an, dass viele Kalender keine Wochennummern anzeigen können. Das ist schade, weil bei Terminabsprachen doch häufig der Ausdruck «KaTobias Kilchör lenderwoche» fällt. Ein weiteres Ärgernis ist, dass viele der mobilen Kalender keinen guten Überblick bieten. Gerade eine Monatsansicht mit Termindetails ist für viele Anwender unverzichtbar. Ein wichtiges Element der Kalender-Apps ist zudem die Kompatibilität mit den verschiedenen Online-Diensten. Während die meisten mobilen Kalender-Anwendungen den Dienst von Google (Google Calendar) unterstützen, fehlt häufig die Unterstützung für Microsoft Exchange und Office 365. Letztere sind wichtig, um Zugriff auf Firmentermine zu haben. Die folgende Auswahl zeigt exemplarisch drei Beispiele aus der Flut von hunderten Kalender-Applikationen, die funktionell, praktisch und anwenderfreundlich sind. Am Schluss sind es persönliche Anforderungen, die den Ausschlag für das eine oder andere Programm geben. Calendars (iOS) Wie ein Kalender auf einem mobilen Device aussehen muss, zeigt Calendars, eine der besten Applikationen für iOS. Calendars bietet ein schlichtes und intuitives Interface. Wochennummern können wahlweise eingeblendet werden. Neue Termine anzulegen geht sehr schnell. Top sind die verschiedenen Ansichten (chronologische Liste, übersichtliche Wochen- und Monatskalender). Leider lässt sich Calendars nur mit einem Google-Account synchronisieren. Dienste wie Exchange und iCloud sind nur über Umwege nutzbar.
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Outlook (Android und iOS) Im Herbst hat Microsoft seine Outlook-App überarbeitet. Outlook für iOS und Android bietet auf beiden Systemen einen aufgeräumten Eindruck. Dabei beschränkt sich die Anwendung aber nicht nur auf den Kalender, sondern umfasst auch E-mail, Dokumentenverwaltung und ein Personen-Verzeichnis. Was Outlook auszeichnet, ist die breite Unterstützung verschiedener Dienste. Unterstützt werden das hauseigene Microsoft Exchange, Office 365 sowie Outlook.com. Aber auch Clouddienste wie Google und Apple iCloud sind mit an Bord. Der Kalender bietet aber keine Monatsansicht. Dafür ist die Wochenansicht übersichtlich und schlicht. Leider fehlt die Möglichkeit, Wochennummern einzublenden. Für Anwender, die auf Termine und Emails ihrer Firma zurückgreifen wollen, überzeugt Outlook als Gesamtpacket (iOS und Android). CalenGoo (Android und iOS) Eine gute Kalender-Anwendung für Android zu finden, ist gar nicht so einfach. Beliebte Programme wie Calendars oder Fantastical sind nur für iOS erhältlich. CalenGoo, ursprünglich für iOS entwickelt, ist auch im Play-Store verfügbar. CalenGoo bietet viele nützliche Funktionen und hat eine übersichtliche Wochen-, Monatsund Agenda-Ansicht inklusive Anzeige der Wochennummern. Praktisch ist die Möglichkeit, Terminserien anlegen zu können. Abgerundet wird das positive Bild durch eine sehr umfangreiche Erinnerungfunktion (per SMS, E-Mail oder Benachrichtigung) und eine Aufgabenverwaltung.
Tobias Kilchör, Geschäftsführer, mezzo|media GmbH, Mürren, tobias.kilchoer@gmail.com
vebmedia
Wie man das Eis bricht
Wer keine Empfänge oder Partys mag, weil er nie weiss, was er wann und wie und zu wem sagen soll, für den ist dieses Buch Pflichtlektüre. Leser erfahren darin wirkungsvolle Tipps für die richtige Sprache, Mimik und Gestik – die Tür zum Erfolg im Leben und Beruf.
Die Kommunikationsexpertin Leil Lowndes beschreibt 92 Schritte auf dem Weg zum souveränen Netzwerker. Dazu gehören Tipps für eine bessere Körpersprache, für elegante Einstiegssätze, heikle Gesprächssituationen und vieles mehr. Die Autorin gibt dabei ein leuchtendes Vorbild ab: Ihr Buch ist vergnüglich geschrieben und mit zahlreichen Beispielen gespickt, die die Tipps und Tricks plausibel machen. Was sie etwa zum Thema Small Talk zu sagen hat, wird all diejenigen beruhigen, denen in solchen Fällen nie etwas Rechtes einfallen will: «Bei Small Talk geht es nicht um Worte. Sondern um den Ton, um Harmonie», so Lowndes. Wichtiger als das Gesprächsthema sei es, sich auf sein Gegenüber stimmungsmässig «einzugrooven». Daneben hat Lowndes aber auch genial einfache Ratschläge im Programm. Etwa den, in jedem Fall schon zu Hause zu essen: Wenn Sie sich auf der Party erst am Buffet einreihen, vergeuden Sie unnötig Zeit. Solange Sie essen, wird niemand mit Ihnen sprechen. Ein kluger Netzwerker hat überdies schon im Vorfeld in Erfahrung gebracht, wer zu dem Anlass kommt. So weiss er, wann er vor Ort sein sollte, und kann die für ihn relevanten Menschen gleich abfangen. Und natürlich: Bleiben Sie nie länger als nötig; haben Sie mit allen gesprochen, gehen Sie nach Hause. getAbstract empfiehlt das Buch allen, die von Berufs wegen Kontakte knüpfen und pflegen müssen.
getAbstract
«Wie man das Eis bricht – 92 Wege, um mit jedem ins Gespräch zu kommen und Vertrauen aufzubauen» von Leil Lowndes, mvg 2014, 336 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung dieses Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.
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Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen
Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum privaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau.
Bern Espace Mittelland Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95, 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch
Zentralschweiz Armin Suppiger, Präsident Unter-Geissenstein 10, 6005 Luzern Telefon 041 226 40 60 zentralschweiz@veb.ch
Nordwestschweiz Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A, 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch
Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch
Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»
Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, PF 652, 7002 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch
Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes. veb.ch Talacker 34 8001 Zürich Tel. 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Fabrizio Ruscitti, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Joseph Catalano, Président 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch
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Unsere Partner
Aktuelle Veranstaltungen 14. Januar 2016 Zweiter Curlingevent, Curlinghalle, Flawilerstrasse 12, 9244 Niederuzwil 20. Mai 2016 Generalversammlung
4. Innerschweizer veb Controller Ride
Gutgelaunt trafen sich Ende August 14 Personen der Regionalgruppe Zentralschweiz um 8.30 Uhr in Luzern in der Wirtschaft zum Schützenhaus bei Kaffee und Gipfeli. Bei heissem Sonnenschein machten sich anschliessend ein Töfffahrer und sechs Cabi-Fahrer auf Richtung Brünig. Kurz nach 11 Uhr erreichten sie die Grimselpasshöhe. Es herrschte auf der ganzen Strecke reger Verkehr, nutzten doch auch andere Töff- & Cabifahrer das schöne Wetter für eine Passfahrt. Nach einem kurzen Aufenthalt machte sich die Gruppe auf nach Geschinen, um bei Baschi ein feines Mittagessen einzunehmen. Danach hiess der nächste Halt Nufenenpass, wo die Teilnehmer des veb.ch-Controller Ride eine wunderschöne Aussicht geniessen konnten. Nach dieser Rast ging es weiter Richtung Airolo und über die Tremola auf den Gotthardpass. Zum Schluss trafen sich alle im Hotel 3 Könige in Andermatt zu einem leckeren Dessert und zu einem abschliessenden Small Talk. Es war ein toller Netzwerk-Anlass der etwas anderen Art. Luc F. Rösli, veb.ch Zentralschweiz Regionalgruppen
Verabschiedung Paul Niederberger Paul Niederberger (CVP) verzichtete bei den vergangenen Parlamentswahlen aus Altersgründen auf eine erneute Kandidatur. Seit 2007 war er als Ständerat aktiv und machte sich als Präsident diverser Kommissionen einen Namen. Paul Niederberger ist dipl. Experte für Rechnungslegung und Controlling und langjähriges Mitglied von veb.ch. Er engagierte sich auch im Politischen Beirat von veb.ch. Paul Niederberger, wie haben Sie Ihren Abschied aus dem Ständerat erlebt? Ich habe ja freiwillig auf eine Wiederwahl verzichtet. Für mich ist so ein Abschied eine Frage der Einstellung. Man muss loslassen können. Natürlich ist auch etwas Wehmut dabei. Durch meinen Sitz im Ständerat hatte ich immer viele direkte Fach- und andere Informationen, die ich jetzt nicht mehr erhalte. Zudem habe ich schöne Freundschaften aufgebaut. Das alles werde ich vermissen. Das Schöne ist aber, dass ich nun mehr Freizeit habe. Mein Alltag war durch die vielen Sitzungen sehr fremdbestimmt. Mit welchem Gefühl blicken Sie zurück? Für mich war es ein Privileg, den Stand Nidwalden während zwei Legislaturen im Stöckli zu vertreten. Ich sehe es jedoch eher pragmatisch. Ich habe es einmal so formuliert: Wenn man nach Bern kommt, erwartet einem niemand und wenn man geht, vermisst einem auch niemand. Es ist schon etwas Wahres dran. (lacht) Was hat Sie in den letzten Jahren politisch am meisten geprägt? Die Politik wird immer komplexer. Vor allem die Flüchtlingspolitik und die Problematik des Islamischen Staats beunruhigen mich. Für mich stand immer die Rechtssicherheit der Schweiz im Mittelpunkt. Dafür habe ich mich eingesetzt. Inwiefern konnte Ihnen Ihre Ausbildung als dipl. Experte für Rechnungslegung und Controlling in Ihrer politischen Karriere helfen? Wir haben das neue Rechnungslegungsrecht und Aktienrecht verabschiedet. Durch meine Ausbildung und mein Wissen konnte ich komplexe Sachverhalte gut verstehen und auch direkt Einfluss nehmen. Und jetzt geniessen Sie Ihre freie Zeit? Langweilig wird es mir nicht, ich habe noch diverse Mandate. Ich bin im Verwaltungsrat von Swisslos, im Vorstand der Sport-Toto-Gesellschaft und als Präsident der Personalversicherungskasse von Swisslos engagiert. Jetzt geniesse ich es aber, mehr Zeit mit meinen drei Enkelkindern zu verbringen. Ich möchte gerne wieder mehr biken, wandern und Skifahren, und endlich wieder einmal ein Buch ganz zu Ende lesen. Darauf freue ich mich. Interview: Stephanie Federle
Aus dem veb.ch
National- und Ständeratswahlen Der veb.ch gratuliert herzlich: ³ zur Wahl von Ständerat Daniel Jositsch (SP), ZH ³ zur Wiederwahl von Nationalrat Pirmin Schwander (SVP), SZ ³ zur Wiederwahl von Nationalrat Albert Vitali (FDP), LU ³ zur Wiederwahl von Ständerat Fabio Abate (FDP), TI ³ zur Wiederwahl von Ständerat Konrad Graber (CVP), LU ³ zur Wiederwahl von Nationalrätin Daniela Schneeberger (FDP), BL ³ zur Wahl von Ständerat Erich Ettlin (CV), OW
veb.ch in neuem Design Frisch und modern präsentiert sich der neue Webauftritt von veb.ch seit ein paar Tagen. Optimiert wurde nicht nur das Design, sondern auch die Struktur. veb.ch entwickelt sich ständig weiter – nicht nur in den Themen Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit. Seit dem 15. Dezember 2015 hat die Website von veb.ch ein neues, modernes Design. In nur wenigen Schritten erfahren Sie unter www.veb.ch Aktuelles und Wichtiges rund um Ihr berufliches Umfeld und Ihre Weiterbildung. Mit der neuen übersichtlichen Struktur finden Sie schnell und einfach die gewünschten Informationen. Wir freuen uns auf grössere Bilder und einen neuen klaren Aufbau. So können wir noch deutlicher zeigen, welche Themen uns als Verband wichtig sind. Auf unserer Startseite werden wir Sie regelmässig über Neuigkeiten informieren – sei es über die neueste Ausgabe unseres Verbandsmagazins oder die aktuellsten, gesetzlichen Änderungen im Steuerrecht. Verschaffen Sie sich unter «Lehrgänge und Seminare» mit nur einem Klick einen Überblick über unser gesamtes Weitbildungsangebot. Neu bieten wir Ihnen die Möglichkeit, regelmässig von unserem Newsletter zu profitieren. Sie können sich direkt auf unserer Webseite anmelden. Wie gefällt Ihnen die neue Website? Wir freuen uns über Feedback unter: stephanie.federle@veb.ch
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veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.
veb.ch – die Nummer 1 in der Weiterbildung für Finanzund Rechnungswesen House of Accounting
Tagesseminare
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Jahresabschlussplanung 2015/2016
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Sie wollen lernen, wie ein Budget effizient geplant und ausgearbeitet wird und/oder wie das Controlling und Reporting in ihrem Unternehmen einzuführen oder weiter auszubauen ist. Dies und noch vieles mehr erfahren Sie in diesem Workshop von Referent Herbert Mattle.
Mit veb.ch entspannt zur Jahresabschlussplanung: Kennen Sie die wichtigen und aktuellsten Steuerentscheide aus Bund und Kantonen? Wissen Sie Bescheid über die neuesten Veränderungen der Mehrwertsteuer und Sozialversicherungen? Antworten dazu und vieles mehr über FABI, GAFI sowie Lex Fifa erfahren Sie in unserem Tagesseminar. Das Seminar richtet sich an Personen aus dem Rechnungswesen, dem Treuhandbereich und dem Steuerrecht, die sich effizient über die Aktualitäten und die neuesten Gerichtsentscheide informieren wollen.
Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 18’000 Exemplaren
Zertifikatslehrgänge Experte Swiss GAAP FER
Redaktion: Herbert Mattle, Präsident Dieter Pfaff, Vizepräsident Stephanie Federle, Leiterin Marketing & Kommunikation Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8001 Zürich Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33 info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle
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Erwerben Sie sich Kompetenz in der Rechnungslegung: Im Lehrgang werden die einzelnen Fachempfehlungen der Swiss GAAP FER auf einfache Weise vermittelt. Unsere Referenten sind ausgewiesene Spezialisten und zeigen dabei den systematischen Aufbau der einzelnen Normen mit Beispielen aus der Praxis.
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Mit unserem neuen Lehrgang «Erbrecht» erhalten Sie den Überblick über die gesetzlichen Grundlagen des Testaments, Erbvertrag, Vermächtnis, Erbverzichtsvertrag und vieles mehr. Der Lehrgang richtet sich an Buchhalter/Treuhänder, die für einen Kunden die Nachfolge regeln oder Interessierte, die ihren eigenen Nachlass planen. Bringen Sie Ihr Fachwissen zu den aktuellsten Veränderungen auf den neuesten Stand. Weitere Informationen unter: www.veb.ch
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Kennen Sie sich aus in der Liquidationsbesteuerung nach 37b oder in der Besteuerung eigener Leistungen? Wissen Sie Bescheid über den Steueraufschub und die Präponderanzmethode? Mit veb.ch bleiben Sie am Puls der Zeit. In unserem Lehrgang vermitteln Ihnen Profis die Komplexität der Schweizer Steuerlandschaft.
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Die Konzernrechnung S TA R T : 5. A P R I L 2 016
In diesem Lehrgang vermitteln wir das Handwerk der Konzernrechnung und der Konsolidierung. Der Aufbau erfolgt strukturiert, indem wir die gesetzlichen Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts zu Grunde legen. Darauf aufbauend, erklären unsere Referenten systematisch die einzelnen Schritte, wie man einen vom Gesetz akzeptierten Konzernabschluss erstellt.
Rechnungslegung, Besteuerung und Organisation von NPO S TA R T : 14 . A P R I L 2 0 16
Alle Pflichten und gesetzlichen Anforderungen einer NPO – umfassend, aktuell und praxisnah: Systematisch wird dargelegt, wann man als Non-Profit Organisation (NPO) gilt, sowie welche Pflichten wahrzunehmen sind. Die Rechnungslegung nach Obligationenrecht sowie nach Swiss GAAP FER 21 sind wichtige Aspekte, die man als anerkannte NPO erfüllen muss.