Rechnungswesen & Controlling 02/12

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rechnungswesen & controlling 2·12 Gut ausgebildet und doch nicht am Ziel? Früher, ja früher, da konnte einer Buchhalter werden und «no dis no» – vielleicht sogar in der immer gleichen Firma – eine schöne Karriere machen. Das mit der erfolgreichen Laufbahn stimmt immer noch. Aber ohne Weiterbildung bringt es heute keiner mehr zum wohlsituierten CFO. Nicht umsonst zeigt unsere aktuelle Gehaltsumfrage 2012 einmal mehr auf: Dual erfahrene Berufsleute mit Fachausweis und Diplom schätzt man in Wirtschaft und Verwaltung sehr. Die Bezahlung ist entsprechend. Und doch: Dies alleine genügt im heutigen Stellenmarkt nicht mehr, um an die Top-Stellen im Finanz- und Rechnungswesen zu gelangen. Warum? Zum einen mangelt es jüngeren Berufsleuten oft an Bereitschaft, für eine neue Herausforderung – für die angepeilte Karriere, neue Chancen und berufliche Weiterentwicklung – den Wohnort zu wechseln. Zum anderen fehlen mancher und manchem einfach die richtigen Worte, sprich: Fremdsprachenkenntnisse.

Wer sie nicht bieten kann – in 9 von 10 Fällen geht es dabei um Englisch – hat im modernen Finanz-und Rechnungswesen bzw. Controlling immer schlechtere Karten, zumal das Angelsächsische auch im Schweizer Berufsalltag immer öfter zur Konzernsprache erklärt wird. «Aber bitte», werden Sie nun vielleicht sagen, «wir haben bald überall Frühenglisch in der Grundschule und dazu vertiefende Lektionen in der Oberstufe, der kaufmännischen Lehre oder in der Berufsmittelschule. Und das Cambridge First, Advanced oder Proficiency macht doch auch bald jeder. Wir Schweizer können Englisch.» Stimmt. Dazu kommt oft gar noch ein Sprachaufenthalt, und im Lebenslauf steht dann: Englisch – gute Kenntnisse. So weit, so gut. Und so schlecht. Denn was mit grossem Aufwand erworben wurde, will gepflegt werden, um lebendig zu bleiben.

Kaum Fachvokabular? Darüber stolpern auch echte Profis. Alles ist auf einmal nur noch passiv vorhanden. Und dann: plötzlich aktiv und fliessend Englisch reden? Vielleicht gar im Bewerbungsgespräch, um sich so für den tollen, neuen Job zu empfehlen?

Ein paar Jahre in einem Job ohne Fremdsprachen? Keine fremdsprachigen Texte?

Wir Schweizer sind etwas träge geworden. Zeit für etwas neuen Schwung! «Nichts geschieht ohne Risiko. Aber ohne Risiko geschieht auch nichts.» (Walter Scheel). Zehntausende, bestausgebildete Einwanderer machen es uns vor!

GV im Schloss

Diplome und Preise

veb.ch Generalversammlung in Sargans: Holde Burgfräuleins und geschäftige Schlossherren auf

EM-Auftakt und Diplomfeier: Der 8. Juni hatte es in sich. Unser Bericht aus dem Berner Kultur-Casino auf

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See you!

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen

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«Die aktuellen Gehälter 2012» heisst die neue Lohnerhebung von veb.ch und präsentiert die finanziellen Aussichten für Fachleute im Bereich Rechnungslegung, Controlling und Finanzwesen.

Wer hat daran gearbeitet? Wer wurde gefragt?

zu diesem hervorragenden Rücklauf von gegen 30% beigetragen haben!

Durchgeführt wurde die repräsentative Umfrage bei den Mitgliedern des veb.ch, in Zusammenarbeit mit der INCON Unternehmensberatung, St. Gallen.

Was zählt zum errechneten Jahreseinkommen? Das Jahreseinkommen haben wir wie definiert: Bruttojahreseinkommen inkl. regelmässige Einkommensbestandteile wie Jahresendzulagen, Gratifikationen, Treue-, Teuerungs-, Orts- und Funktionszulagen sowie Pauschalspesen mit Lohncharakter. Nicht eingerechnet sind Entschädigungen wie Kinder- und Familienzulagen, Überzeitentschädigungen, Spesen oder spesenähnliche Entschädigungen. Nach variablen Lohnbestandteilen (Boni, Erfolgsbeteiligung) wurde separat gefragt. Löhne von Teilzeitangestellten wurden auf 100% hochgerechnet.

Wer hat geantwortet?

Die aktuellen Gehälter 2012

Zwar reden wir Eidgenossinnen und Eidgenossen sprichwörtlich selten über den eigenen Lohn. Umso erfreuter ist veb.ch über die grosse Zahl von Rückmeldungen auf unsere Umfrage: Dank 2‘732 auswertbaren Meldungen ist die Erhebung 2012 absolut repräsentativ für die Gehälter der Inhaber von eidg. Fachausweisen und Diplomen in den verschiedensten Funktionen im Finanz- und Rechnungswesen. Ein grosses Merci an alle, welche

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Nach dem Erfolg der repräsentativen Ausgabe 2009 geht veb.ch mit der Gehaltserhebung 2012 neue Wege. Erstmals gibt es keine Gesamtschau mehr, sondern 11 individuell bestellbare, ausgesprochen detaillierte Funktionsauswertungen von der Stufe SachbearbeiterIn in verschiedenen Aufgabenbereichen bis hin zum CFO. Denn ganz klar: Unterm Strich ist die Funktion in der Praxis das wichtigste Kriterium für das Gehalt!

Lohnvergleich nach Alter Fachausweis Diplom andere

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Einkommen in TCHF

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Viel Verantwortung, überdurchschnittlicher Zahltag: die Gehaltserhebung 2012 nach Funktionen ist da.

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Alter 20

1

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Durchschnittsalter (Jahre) Durchschnitt Jahreseinkommen Median Jahreseinkommen

Alle

Männer

Frauen

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1779

953

40.8

42.5

37.6

136.8

155.6

101.7

128

144

105

Durchschnitt Jahreseinkommen (mit Diplom)

178.5

185.8

139.9

Durchschnitt Jahreseinkommen (Fachausweis)

112.1

128.1

93.6

Median Jahreseinkommen (mit Diplom)

163

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Median Jahreseinkommen (Fachausweis)

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Teilzeitanstellung

16.7 %

6.4 %

34.1 %

Abschluss mit Diplom

36.4 %

47.0 %

16.7 %

Abschluss mit Fachausweis

57.0 %

45.9 %

77.6 %

Variabler Lohn (Bonus, Erfolgsbeteiligung)

50.6 %

56.8 %

38.9 %

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40

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Warum gibt es keine Interpretationen der Ergebnisse?

Tabellarische Übersicht

Anzahl Meldungen

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In der Auswertung der Gehaltsdaten verzichten wir bewusst auf eine Kommentierung der einzelnen Grafiken bzw. Ergebnisse und damit auf den Versuch von Interpretationen. Diese überlassen wir gerne jeder Leserin und jedem Leser. Es lohnt sich jedoch, bei einzelnen Fragestellungen in die Tiefe zu gehen. Ein Beispiel: Die Gehälter der Frauen sind gegenüber den Männern zum Teil beträchtlich tiefer. Zieht man aber verschiedene Auswertungen dazu, stellt man fest, dass Frauen wesentlich weniger in

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Gehaltsstruktur nach Arbeitskanton (inkl. Fürstentum Liechtenstein) Bestellen Sie eine detaillierte Auswertung (nur Druckversion) für Ihre eigene Funktion oder eine Funktion, die Sie anstreben. So erfahren Sie schnell, übersichtlich und basierend auf allerneuesten Zahlen, wie und wo Sie gehaltsmässig stehen.

Einkommen in TCHF

Nidwalden Solothurn Appenzell Inerrhoden/Appenzell Ausserrhoden Jura Fürstentum Liechtenstein Genève Schwyz Basel-Stadt Zug Obwalden Zürich Schaffhausen Basel-Landschaft Aargau Luzern Glarus Bern Thurgau Vaud Fribourg St.Gallen Neuchâtel Uri Valais Ticino Graubünden 70

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Führungspositionen zu finden sind, dafür viel mehr in Teilzeitjobs – mit entsprechendem Einfluss auf den Durchschnitt/ Median! Zahlt sich Weiterbildung wirklich aus? Salopp gesagt: Lebenslanges Lernen bringts! Zwischen Berufsleuten mit KV, mit eidg. Fachausweis und mit eidg. Diplom liegen in der Regel jeweils beträchtliche finanzielle Unterschiede.

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Wir vermelden aber gerne: Unsere Berufsleute mit eidg. Fachausweisen und Diplomen werden von Wirtschaft und Verwaltung ausserordentlich gut – ihrer Verantwortung und Professionalität angemessen – entlöhnt. Dabei sind nebst Funktion/hierarchischer Einordnung auch weitere Faktoren wie Branche, Unternehmensgrösse, Region, Sprachkenntnisse oder Zusatzausbildung massgebend.

Eine Funktionsauswertung enthält folgende Informationen/Grafiken: Tabellarische Übersicht Lohnvergleich nach Alter Lohnvergleich nach Unternehmensgrösse (Anzahl Mitarbeiter) Gehaltsstruktur nach Anzahl direkt unterstellter Mitarbeiter Lohnvergleich nach Ausbildung (inkl. Anzahl Nennungen) Lohnvergleich nach Ausbildung und Geschlecht Lohnvergleich nach Ausbildung und Vergütungssystem Gehaltsstruktur nach Branche (inkl. Anzahl Nennungen) Gehaltsstruktur nach Arbeitskanton (inkl. Anzahl Nennungen)

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Wo stehe ich? 7

Bestellmöglichkeit auf www.veb.ch, Publikationen, Verbandspublikationen.

Die aktuellen Gehälter 2012 Auswertungen nach Funktionen Ich bestelle folgende Funktionsauswertungen:

Name

CFO Kaufmännische(r) LeiterIn (Stv) LeiterIn Controlling (Stv) LeiterIn Accounting / Buchhaltung / Treasury (Stv) LeiterIn Finanzen und Administration / Dienste / FinanzchefIn (Stv) LeiterIn Steuern / Treuhand / Wirtschaftsprüfung Senior Controller Senior Accountant / Buchhalter SachbearbeiterIn Controlling SachbearbeiterIn Accounting / Buchhaltung / Treasury Sachbearbeiterin Steuern / Treuhand / Wirtschaftsprüfung Preise für Mitglieder: 1 Funktionsauswertung CHF 35.– / 2 Funktionsauswertungen CHF 60.– / 3 Funktionsauswertungen CHF 75.–, jede weitere CHF 15.–. Preise für Nichtmitglieder: 1 Funktionsauswertung CHF 55.– / 2 Funktionsauswertungen CHF 80.– / 3 Funktionsauswertungen CHF 95.–, jede weitere CHF 20.–. Die Preise sind inkl. MWST und Versandkosten.

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Controlling

Das Audit Committee als Instrument der Unternehmensüberwachung Das Audit Committee stellt ein unabdingbares Instrument der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle eines Unternehmens dar. Es sieht sich in dieser Rolle sowohl hohen regulatorischen Anforderungen, als auch einer gestiegenen Erwartungshaltung der Stakeholder bezüglich der Professionalität der Mandatsausübung gegenüber. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist eine gezielte Ausgestaltung des Audit Committees bedeutsam. Diese lässt sich in die Dimensionen Zusammensetzung, Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Sorgfalt des Audit Committees unterscheiden. Im vorliegenden Beitrag wird die Zusammensetzung näher untersucht. Vorgehensweise Die Zusammensetzung eines Audit Committees im Rahmen einer effektiven Corporate Governance wurde einer Analyse anhand von über 100 Schweizer Unternehmen unterzogen, welche nach der Börsenkotierung, Unternehmensgrösse und Branchenzugehörigkeit unterschieden wurden. Aus den empirischen Erkenntnissen wurden Vorschläge für die Zusammensetzung von Audit Committees von kotierten und nicht-kotierten Unternehmen in der Schweiz abgeleitet. Unabhängigkeit der Audit CommitteeMitglieder Zentrales Merkmal der Zusammensetzung des Audit Committees stellt die Unabhängigkeit der Audit CommitteeMitglieder dar. Unter Unabhängigkeit wird verstanden, dass die Audit CommitteeMitglieder nicht gleichzeitig exekutiv im Unternehmen tätig sind und zudem keine massgebliche finanzielle Verbindung zum Unternehmen besteht. Die besondere Bedeutung, welche der Unabhängigkeit für eine effektive Corporate Governance zugewiesen wird, zeigt sich in der hohen Umsetzung von 80% in der unternehmerischen Praxis. Sie kann damit in der Schweiz als etablierte Best Practice gelten. In der Untersuchung zeigt sich, dass je mehr Mitglieder in einem Audit Committee unabhängig sind, desto besser funktioniert die Informationsversorgung

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der Mitglieder. Allerdings ist es umstritten, ob die bestehenden regulatorischen Vorgaben (formale Unabhängigkeit) der richtige Ansatzpunkt einer effektiven Corporate Governance sind, oder ob nicht eher eine interne Unabhängigkeit («Independence of Mind») anzustreben ist. Der Hintergrund hierfür ist, dass die zugrundeliegende Schutzfunktion vor einer Absprache zwischen Management und Verwaltungsrat mutmasslich nicht ausreichend durch eine rein formale Unabhängigkeit erreicht wird, sondern die Unabhängigkeit auch die Einstellung und das Verhalten der Audit Committee-Mitglieder erfassen sollte. Des Weiteren weisen die Studienergebnisse auf die folgende Problematik hin: Je stärker bei der Zusammensetzung auf das Merkmal der Unabhängigkeit geachtet wird, desto mehr muss von erheblichen Schwierigkeiten ausgegangen werden, international erfahrene und zugleich fachlich exzellente Mitglieder für das Audit Committee zu gewinnen. Zudem hat sich in der Untersuchung gezeigt, dass Unabhängigkeit nur für kotierte Unternehmen einen signifikanten Einfluss auf die Leistung des Audit Committees ausübt. Bei nicht-kotierten Unternehmen ist dieses Zusammensetzungsmerkmal weniger relevant (etwa um 10%). Aus diesem Grund ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Ausschusses zu achten. Unabhängigkeit kann daher nicht

Zusammensetzung Unabhängigkeit Qualifikation und Erfahrung Professionalität Internationalität

Christian Offenhammer ist Management Consultant im Competence Center Controlling und Finance bei Horváth & Partners in Zürich und Lehrbeauftragter der Universität St. Gallen.

– wie bisher oftmals üblich – als Allheilmittel angesehen werden. Für die unternehmerische Praxis gilt es individuell zu unterscheiden, welche Zusammensetzungsmerkmale beispielsweise in der Abwägung zwischen Unabhängigkeit versus Internationalität für das jeweilige Unternehmen relevant sind und ob die Unabhängigkeit eines Audit Committee-Mitglieds im Hinblick auf die genannten Schwierigkeiten weiterhin so prominent in die Berufungskriterien eingebaut sein sollte wie dies bisher der Fall war.

Aufgaben und Verantwortlichkeiten Überwachung der externen Revision Überwachung der internen Revision inkl. Internes Kontrollsystem Qualität der Finanzberichterstattung

Ressourcen Informationsversorgung Ernennung und Weiterbildung Finanzielle Ressourcen Anzahl der Mitglieder Anerkennung

Sorgfalt Sitzungen (Anzahl und Dauer) Bewertung (Eigen- und Kollektivbewertung, Konsequenz) Vergütung (Höhe, Struktur)

Dimensionen der Ausgestaltung eines Audit Committees rechnungswesen & controlling

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Neben der Unabhängigkeit der Audit Committee-Mitglieder wurde in letzter Zeit ein verstärktes Augenmerk auf die fachliche Qualifikation und Erfahrung der Audit Committee-Mitglieder gelegt. Die Studienergebnisse zeigen, dass grundsätzlich noch Defizite hinsichtlich des fachlichen Wissens zu Rechnungslegung und Abschlussprüfung bestehen (4 bzw. 3.9 von 5 Bewertungspunkten in der Studie). Die Abweichung des Ist-Zustandes von einem anzustrebenden Soll-Zustand ist massgeblich von der Unternehmensgrösse geprägt, wobei kleine Unternehmen grössere Schwierigkeiten haben fachlich exzellente, unabhängige und erfahrene Audit Committee-Mitglieder zu berufen. Allerdings zeigt sich auch, dass ein ideales Audit Committee nach der Börsenkotierung, der Unternehmensgrösse und der Branchenzugehörigkeit unterschiedlich zusammengesetzt sein sollte. So achten Banken und kleinere Unternehmen eher auf die Kompetenz und Erfahrung ihrer Audit CommitteeMitglieder, während kotierte Unternehmen eher deren Unabhängigkeit in den Vordergrund stellen. Insofern stellt dies eine Abkehr vom «One size fits all»-Gedanken dar. Die Qualifikation von Audit Committee-Mitgliedern hat sich zudem in der Untersuchung als besonders wichtig für die Zusammenarbeit mit anderen Überwachungsinstrumenten wie der internen Revision gezeigt. Universell einsetzbares fachliches Wissen wird somit idealerweise durch firmenspezifisches Wissen ergänzt. Für die Unternehmenspraxis bedeuten diese Erkenntnisse, dass eine detailliertere Beschäftigung mit der fachlichen Qualifikation und Erfahrung der Audit Committee-Mitglieder erfolgen sollte. Für die fachliche Qualifikation existieren vornehmlich im angelsächsischen Rechtsraum detaillierte Definitionsvorschläge, welche bei der Berufung von Mitgliedern herangezogen werden können. Im Sarbanes-Oxley-Act werden beispielsweise Kriterien für die finanzielle Expertise aufgeführt oder bestimmte Berufsgruppen wie Risikokapitalgeber oder Wirtschaftsprüfer abgegrenzt. Auf jeden Fall sollte in die Bestimmung der fachlichen Qualifikation eine zeitliche Dimension eingebaut werden, also über welchen Zeitraum die Qualifikation eines Audit Committee-

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Mitglieds zu belegen ist. Die Dauer einer qualifizierten Erfahrung hat sich als ebenso hilfreiche Determinante der Leistung eines Unternehmens erwiesen wie die Qualifikation selbst. Professionalität der Audit CommitteeMitglieder Weiterhin deuten die Untersuchungsergebnisse auf die Formierung eines Marktes für professionelle Audit Committee-Mitglieder hin. Bereits 40% der Audit Committee-Mitglieder kotierter Unternehmen üben mehrfache Mandate aus, besitzen eine umfangreiche Erfahrung bei ihrer Tätigkeit (im Durchschnitt über fünf Jahre) und arbeiten innerhalb des Ausschusses in einer professionellen Führungsstruktur. Zusammengenommen können diese Variablen als Professionalität interpretiert werden, welche einen positiven Einfluss auf die Überwachung der externen Revision und die Qualität der Finanzberichterstattung ausübt. Allerdings zeigt sich auch, dass eine Obergrenze der Anzahl an Mehrfachmandaten existiert (etwa 10), ab welcher der Zusatznutzen von Mehrfachmandaten (mehr Erfahrung, andere Unternehmensblickwinkel) durch potenzielle Nachteile (Überbeanspruchung, wenig Zeit für einzelnes Unternehmen) überlagert werden kann. Eine derartige Beschränkung wurde bereits bei der Revision des Aktienrechts im Jahr 1991 diskutiert, allerdings nicht in die Gesetzgebung aufgenommen. Internationalität der Audit CommitteeMitglieder Schliesslich zeigt sich in der Untersuchung, dass die Internationalität tatsächlich eine relevante Determinante einer effektiven Corporate Governance ist, deren Bedeutung noch weiter zunehmen wird. Hier haben kleine Unternehmen im Vergleich zu grossen Unternehmen erwartungsgemäss einen Nachholbedarf (10% vs. 40% Anteil internationaler Mitglieder) und auch Banken scheinen bisher auf eine nationale Vernetzung zu fokussieren (12% Anteil internationaler Mitglieder). Zwar können Vorbehalte gegenüber internationalen Audit Committee-Mitgliedern bestehen (fehlende Vernetzung, wenig Fokus auf Schweizer Gegebenheiten), allerdings weisen die Ergebnisse auf einen überwiegend positiven Einfluss für die Leistung des Unternehmens und insbesondere die Tätigkeit der internen rechnungswesen & controlling

Revision hin. Dies ist insofern plausibel, als in anderen Ländern der Detaillierungsgrad der internen Kontrolle häufig höher ist und international tätige Audit Committee-Mitglieder entsprechendes Best Practice-Wissen in das jeweilige Unternehmen transferieren können.

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Qualifikation und Erfahrung der Audit Committee-Mitglieder

Da die Internationalität zudem förderlich für die Qualifikation der Mitglieder ist, sollte die unternehmerische Praxis auf eine ausgewogene Zusammensetzung des Audit Committees hinwirken. Die Aufhebung der Einheimischen-Klausel im Schweizer Obligationenrecht im Jahr 2008 kann daher als Schritt in die richtige Richtung gedeutet werden, um den Markt an potenziellen qualifizierten Audit Committee-Mitgliedern auf das europäische und internationale Ausland zu erweitern. Fazit Das Audit Committee stellt ein unabdingbares Instrument der Unternehmensüberwachung dar. Um den steigenden Anforderungen an die Audit CommitteeMitglieder gerecht zu werden, ist eine gezielte Zusammensetzung des Audit Committees wichtig. Die Studienergebnisse zeigen, dass sich hinsichtlich der Unabhängigkeit, Qualifikation, Professionalität und Internationalität der Audit Committee-Mitglieder einige generelle Empfehlungen ableiten lassen, eine Differenzierung nach Kotierung, Unternehmensgrösse und Branche jedoch unabdingbar ist, um eine effektive Corporate Governance zu gewährleisten. Literatur Offenhammer, C. (2012): Das Audit Committee in der Schweiz – Empirische Erkenntnisse im Rahmen einer effektiven Corporate Governance, Universität St. Gallen 2012.

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Die Weiterbildung für die kaufmännische Leitung

Dipl. Leiter/in Finanzen & Dienste NDS HF Eidgenössisch anerkannt 6. Durchführung nach erfolgreicher Markteinführung Nächster Start: April 2013

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Fehlende Unternehmensplanung und Budgetierung gehören zu den wichtigsten Insolvenzursachen: so zumindest das Ergebnis einer von der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim vor einigen Jahren in Deutschland durchgeführten Studie (http://www.zis. uni-mannheim.de/studien/dokumente/ ursache_von_insolvenzen/414_wiko. pdf). Für die veb.ch-Arbeitsgruppe «Controlling Standards» mit den beiden veb.ch Vorstandsvertretern Herbert Mattle und Dieter Pfaff sowie den Kollegen André Meier, Niklaus Meier und Markus Speck war dies Anlass genug, einen Standard zur Budgetierung zu entwickeln. «Wer nicht plant oder budgetiert, führt und steuert nicht», so lautet deren unmissverständliche Haltung. Der neue Standard verfolgt daher das Ziel, geeignete Vorgehensweisen und Instrumente für den Planungs- und Budgetierungsprozess zu empfehlen. Ausgehend von der Abstimmung mit dem Strategieprozess wird die Organisation der Budgetierung aufgezeigt. Diese wird stets durch einen Zielsetzungsprozess ausgelöst und führt über die Erarbeitung von Teilplänen zur Gesamtsicht, den Gesamtplänen. Verbindlichkeit der Budgetierung wird schliesslich durch konkrete Zielvereinbarungen (Business Target Agreements) und die Verankerung in den operativen Systemen erreicht.

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Schweizer Controlling Standard

veb.ch, der grösste Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen, unterstützt die Schweizer KMU seit letztem Jahr mit der Herausgabe von praxisnahen Standards. Ziele sind die Stärkung der finanziellen Führung und der Wettbewerbskraft. Der zweite Standard widmet sich dem Thema «Budgetierung».

Nr.2 Budgetierung

So entsteht aus Planung und Kontrolle ein fortwährender, geschlossener Regelkreis, der vereinfacht gesprochen aus vier Elementen besteht: Ziele, Aktionen, Kennzahlen, Anpassung. Und somit gilt: «Nach der Planung ist vor der Planung». Der neue Controlling Standard behandelt neben der klassischen Jahresplanung auch die rollierende Planung. Sie hat den

Vorteil, dass eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit den sich ändernden Bedingungen erfolgt. So verschiebt sich der Planungshorizont ständig jeweils um ein Quartal: das abgelaufene Quartal fällt raus und ein neues Zukunftsquartal kommt hinzu. Nachteilig könnten sich allerdings der erhöhte Planungsaufwand sowie die permanente Einbindung von Entscheidungsträgern auswirken.

Controlling

Soeben erschienen: Der zweite Schweizer Controlling Standard

Was ist aber die «richtige und angemessene» Ausprägung des Budgetprozesses für ein individuelles Unternehmen? Diese Frage kann der Standard – bei allem Engagement der Arbeitsgruppe – nicht beantworten. Letztlich verhält es sich wie beim Internen Kontrollsystem (IKS): Die individuelle Ausgestaltung muss an die Bedürfnisse des Unternehmens angepasst werden, die wiederum massgeblich durch die Grösse des Unternehmens, die Branche, die Komplexität der Geschäftstätigkeit, das Unternehmensrisiko und durch weitere Faktoren bestimmt werden. Der soeben erschienene Standard soll aber zumindest die Leitplanken für die weiterführende individuelle Gestaltung bieten.

Die Broschüre kann kostenlos bezogen werden unter 043 336 50 30 oder info@veb.ch. Auch als PDF zum Herunterladen auf www.veb.ch, Publikationen, Controlling.

Am 20. September 2012 führt der veb.ch zum Thema Budgetierung ein Tagesseminar durch. Neben einem Einführungsteil erfahren Sie von vier Unternehmen, wie der Budgetierungsvorgang geregelt ist. Es sind dies die Dieci Gruppe, «Tischlein deck Dich», die SFS Gruppe und der FC Basel. Weitere Infos unter veb.ch, Veranstaltungen.

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QR-Code mit Reader-App lesen und gleich zur Webseite gelangen. Die Reader-App (z.B. i-nigma) gibt es in den AppStores.

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So wird Ihr Geschäftsbericht beeindruckend! Anleitung für die Praxis Informationen aussagekräftig aufbereiten, attraktiv verpacken, überzeugend präsentieren.

Wie ein Geschäftsbericht ansprechend wird und das Image des Unternehmens wirkungsvoll repräsentiert, zeigt dieser Workshop. Erfahren Sie, wie Sie die notwendigen Arbeiten vom Auftrag bis zum Gut-zum-Druck effizient abwickeln, worauf bei der Erstellung eines redaktionellen Geschäftsberichts zu achten ist und wie Sie Ihre Share- sowie Stakeholder umfassend informieren. Mittwoch, 21. November 2012 r unte g n u h meld demie.c n A a und r-ak Infos ontrolle .c www Die Controller Akademie ist eine Institution von

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Rechnungslegung

Das zukünftige Rechnungslegungsrecht Überblick über den neu gefassten 32. Titel des OR

Der Beitrag informiert über die neuen Rechnungslegungsvorschriften, wobei Unternehmen in den Rechtsformen des OR im Vordergrund stehen. Für Vereine und Stiftungen sei auf den Beitrag von Zöbeli/Zihler in dieser Ausgabe verwiesen.

«Milchbüchlein-Rechnung» für Kleinstunternehmen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500‘000 CHF Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen «lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen» (Art. 957 Abs. 2 Nr. 1 nOR). Für diese so genannte Milchbüchlein-Rechnung sind aber die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung einzuhalten (Art. 957a Abs. 2 nOR); so sind die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung des Geschehens sowie der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge sicher zu stellen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit mindestens 500‘000 CHF Umsatzerlös sowie alle Kapitalgesellschaften gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

Wie nach geltendem Recht besteht die Jahresrechnung aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 nOR). Für deren Aufstellung gelten im Wesentlichen die bekannten Grundlagen und Grundsätze, so: Unternehmensfortführung (going concern; Art. 958a nOR), zeitliche und sachliche Abgrenzung (Art. 958b nOR), Klarheit und Verständlichkeit, Vollständigkeit, Verrechnungsverbot, Stetigkeit (Art. 958c nOR), Vorsicht (Art. 958c, 960 Abs. 2 nOR), Einzelbewertung (Art. 960 Abs. 1 nOR), Ersterfassung zu Anschaffungsoder Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 1 nOR), Abschreibung (planmässig bei Anlagegütern: Art. 960a Abs. 3 nOR), Wertberichtigung bei nicht-planmässiger Wertminderung (Art. 960a Abs. 3 nOR), Niederstwertprinzip (Art. 960 Abs. 3, 960c nOR). Ergänzt wurden die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung um die Verlässlichkeit (Art. 958c nOR). Bei alledem muss keine «fair presentation» (Bild der tatsächlichen Verhältnisse) vermittelt werden wie international üblich, denn diese verlangt im Zweifel Informationen, die über das ausdrücklich Verlangte hinausgehen. Neue Mindestgliederung

Allgemeine Bestimmungen Gemäss Art. 958 Abs. 1 nOR soll die Rechnungslegung «die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können». Dieser auf Transparenz zielende Gesetzesartikel wird durch verschiedene Bestimmungen zur Jahresrechnung aufgeweicht, so in Art. 960 Abs. 2 nOR: «Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen…», oder gar konterkariert, wie in Art. 960a Abs. 4 nOR: «Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibungen und Wertberichtigungen aufzulösen» (stille Willkürreserven; ebenso für Rückstellungen in Art. 960e).

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Nach neuem Rechnungslegungsrecht gelten eine Mindestgliederung mit verbindlicher Reihenfolge und Zuordnung sowie viele neue Separatausweise bzw. Anhangangaben (Art. 959-959c nOR). Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder neu als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. Während die Produktionserfolgsrechnung der Gesamtleistung (bestehend aus Nettoerlösen und Bestandesänderungen) die Gesamtkosten (gegliedert nach Kostenarten) gegenüberstellt (Art. 959b Abs. 2 nOR), werden in der Absatzerfolgsrechnung nur die Nettoerlöse sowie die darauf entfallenden Umsatzkosten (gegliedert nach Funktionen wie Herstellung, Verwaltung, Vertrieb) gezeigt (Art. 959b Abs. 3 nOR). Bei konsistenter Bewertung der Bestandesänderungen ergibt sich nach beiden Verfahren derselbe Jahreserfolg. rechnungswesen & controlling

Dieter Pfaff, Prof. Dr. rer. pol., Direktor des Instituts für Betriebswirtschaftslehre, Universität Zürich, Partner des Center of Excellence in Accounting, Zürich; Stephan Glanz, Dr. oec., dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner Center of Excellence in Accounting, Zürich, Dr. Glanz & Partner GmbH, Kilchberg, und SRG Schweizerische Revisionsgesellschaft AG, Aarau. Folgebewertung mit beobachtbaren Marktpreisen Nach neuem Recht dürfen Aktiven mit Börsenkurs (bereits bisher möglich) oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis (das ist neu) «in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt» (Art. 960b Abs. 1 nOR). Der Gesetzgeber lässt offen, was unter beobachtbaren Marktpreisen und aktivem Markt zu verstehen ist; gemäss internationalen Regeln dürften notierte Preise auf einem Markt mit fortlaufenden Preisinformationen gemeint sein. Dies setzt Transaktionen in ausreichender Frequenz und ausreichend hohem Umsatz voraus. Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist die aufwandswirksame Bildung einer Schwankungsreserve möglich (Art. 960b Abs. 2 nOR). Probleme bei Fremdwährungsabschluss Das neue Recht erlaubt ausdrücklich, Bücher (Art. 957a Abs. 4 nOR), aber auch Rechnungslegung (Art. 958d Abs. 3 nOR) «in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung» aufzustellen. In letzterem Fall müssen die Werte zusätzlich in der Landeswährung (CHF) angegeben werden. Dabei wird die Methode

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Rechnungslegung

der Umrechnung offen gelassen; die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offen zu legen. Diese Gesetzeslücke könnte sich als «Büchse der Pandora» erweisen, die man möglichst schnell schliessen sollte. Kurz gesagt liegt das Problem darin, dass eine einfache lineare Transformation des Fremdwährungsabschlusses in CHF (Stichtagskursmethode) weder dem Kapitalschutz noch der Besteuerung genügt, deren Anforderungen beide auf Ebene CHF festgelegt sind. Rechnungslegung für grössere Unternehmen Unternehmen, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind (die entsprechenden Schwellenwerte wurden per 1. Januar 2012 deutlich auf «20/40/250» erhöht), müssen zusätzlich eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen sowie im Anhang Mehrangaben machen (Art. 961 nOR). Diese beziehen sich auf die Fälligkeit der langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten sowie auf das Honorar der Revisionsstelle, je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen (Art. 961a nOR). Der bisherige Jahresbericht entfällt für die übrigen Rechtsträger. Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt, die Durchführung einer Risikobeurteilung, die Bestellungs- und Auftragslage, Forschung und Entwicklung, aussergewöhnliche Ereignisse sowie die Zukunftsaussichten (Art. 961c Abs. 2 nOR). Dabei stimmt der Hinweis auf die «Durchführung einer Risikobeurteilung» zwar wörtlich mit dem geltenden Art. 663b

Ziff. 12 OR überein. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass sich die Auslegung mit der Verschiebung vom Anhang in den Lagebericht ändern wird: Es sind Berichtsinstrumente mit unterschiedlichem Fokus. Nach neuem Recht wird es daher weniger um die Qualität der Finanzberichterstattung und deren Fehlerrisiken gehen, als um die wirtschaftliche Lage und die wesentlichen Geschäftsrisiken. Dies hat für Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, vermutlich zur Konsequenz, den (Konzern-) Lagebericht um einen Risikobericht zu ergänzen. Dieser wird sich auch mit dem Risikomanagement befassen müssen. Abschluss nach anerkanntem Standard Eine kleine Gruppe von Rechtsträgern, nämlich Gesellschaften mit kotierten Beteiligungstiteln, Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern sowie zur ordentlichen Revision verpflichtete Stiftungen, muss einen zusätzlichen Einzelabschluss nach einem «anerkannten Standard» erstellen (Art. 962 Abs. 1 nOR). Wo eine Konzernrechnung obligatorisch ist, muss (nur) diese nach dem Standard erstellt werden (Art. 962 Abs. 3 nOR). Näheres wird eine bundesrätliche Verordnung regeln. Fraglich ist, inwieweit besondere OR-Angabepflichten auch für den Abschluss nach Standard gelten. Konzernrechnung Die Schwellenwerte für die obligatorische Konzernrechnung wurden so erhöht, dass sie gleich lauten wie für die ordentliche Revision. Die Pflicht gilt aber nur

für juristische Personen und wenn eine der ausdrücklich genannten Rechtspositionen zur «Kontrolle» vorliegt (Art. 963 Abs. 1 nOR). Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können ihre Pflicht in bestimmten Fällen auf ein «kontrolliertes» Unternehmen übertragen (Art. 963 Abs. 4 nOR). Wie bisher fehlen Mindestvorschriften für die Konzernrechnung: Wo kein «anerkannter Standard» verlangt ist, gelten einzig die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (siehe oben). Minderheitenschutz Überall kann eine qualifizierte Minderheit − die Voraussetzungen dafür variieren − Geldflussrechnung, Lagebericht und Mehrangaben (Art. 961d Abs. 2 nOR), den zusätzlichen Abschluss nach «anerkanntem Standard» (Art. 962 Abs. 2 nOR) oder die Konzernrechnung, auch nach «anerkanntem Standard» (Art. 963a Abs. 2, 963b Abs. 4 nOR), verlangen. Fazit Dem Gesetzgeber ist es gelungen, eine einheitliche Ordnung der Rechnungslegung für alle Rechtsformen des Privatrechts zu schaffen und die Anforderungen nach wirtschaftlicher Bedeutung der Unternehmen zu differenzieren. Das vom Bundesrat ausgegebene Ziel der Steuerneutralität wurde erreicht, allerdings zu Lasten der Transparenz: Stille Willkürreserven bleiben nach wie vor zulässig. Mindestvorschriften für die Konzernrechnung fehlen weiterhin, obwohl gleichzeitig die Schwellenwerte (20-40-250) erhöht worden sind. Allerdings wurden die Minderheitenrechte gestärkt.

«Gut gerechnet. Gut beraten.» Armin Suppiger dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH

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Inwiefern sind gemeinnützige NPO in Form von Vereinen und Stiftungen von den neuen Bestimmungen betroffen? Verabschiedung des zukünftigen Rechnungslegungsrechts National- und Ständerat verabschiedeten in der Schlussabstimmung vom 23. Dezember 2011 das Rechnungslegungsrecht (32. Titel des Obligationenrechts, Art. 957 ff. nOR). Der zukünftige Gesetzestext, d.h. die Referendumsvorlage, ist im Bundesblatt 2012 auf den Seiten 63 ff. zu finden. Bundesrätin Sommaruga hat in der Frühlingssession 2011 den bisherigen Standpunkt des Bundesrats vertreten, wonach die Bestimmungen des Aktien- und Rechnungslegungsrechts gleichzeitig in Kraft gesetzt werden sollen. Ob es dabei bleibt, könnte stark von der Entwicklung der Detailberatung des Aktienrechts und vom Ergebnis der Abstimmung über die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» abhängen, die Ende 2012 oder Anfang 2013 stattfinden wird. Die Vorschriften des 32. Titels müssen erstmals für das Geschäftsjahr, das zwei und bei der Konzernrechnung drei Jahre nach Inkrafttreten beginnt, angewandt werden (Art. 2 der Übergangsbestimmungen). Da die zukünftigen Bestimmungen rechtsformneutral sind, werden auch Stiftungen und Vereine von ihnen betroffen sein. Detailliertere Bestimmungen für viele NPO Stiftungen sind bereits heute verpflichtet, ihre Geschäftsbücher nach den Vorschriften des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung zu führen (Art. 83a Abs. 1 ZGB i. V. m. Art. 957 ff. OR); ähnliches gilt für eintragungspflichtige Vereine (Art. 69a ZGB). Während man bisher nur auf einige rudimentäre Bestimmungen stiess, wird der zukünftige 32. Titel des Obligationenrechts ein ganzheitliches Rechnungslegungsrecht umfassen. Es kommen mehrere Bestimmungen zu den Grundlagen und Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung und Rechnungslegung hinzu (Art. 957a–958f nOR), die Vorgaben an

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die Mindestgliederung der Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 959–959b nOR) bzw. an den Inhalt des Anhangs (Art. 959c nOR; s. auch Art. 961a nOR) werden erweitert, und die Bewertungsvorschriften sind zum Teil stringenter formuliert (Art. 960 ff. nOR). Obschon «die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können» (Art. 958 Abs. 1 nOR), fordert der Gesetzgeber weniger als eine «True and Fair View», da stille Reserven beinahe unbeschränkt zulässig bleiben (s. Art. 960a Abs. 4 und Art. 960e Abs. 3 und Abs. 4 nOR). Auf eine allgemeine Pflicht, die Jahresrechnung Dritten offenzulegen, wurde verzichtet (s. Art. 958e nOR).

Rechnungslegung

Nonprofit-Organisationen und das zukünftige Rechnungslegungsrecht

Daniel Zöbeli, Dr. rer. pol., Professor und Leiter des Instituts für Management und Innovation (IMI) an der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS), Regensdorf; Florian Zihler, Dr. iur., Rechtsanwalt, LL.M. Eur., wissenschaftlicher Mitarbeiter des Bundesamtes für Justiz, eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Bern

«Milchbüchlein-Rechnung» für kleine NPO Kleine Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind (Art. 83b Abs. 4 ZGB), Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 52 Abs. 2 ZGB) sowie Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen (s. Art. 61 Abs. 2 ZGB), dürfen weiterhin „lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen“ (Art. 957 Abs. 2 nOR, «Milchbüchlein-Rechnung»). Ob diese Erleichterung tatsächlich notwendig ist, ist umstritten. Selbst für kleine NPO ist es mit keinem grossen Aufwand verbunden, eine doppelte Buchhaltung zu führen und die notwendigen Periodenabgrenzungen vorzunehmen. Für die «MilchbüchleinRechnung» sind immerhin die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung einzuhalten (Art. 957a Abs. 2 nOR). Strengere Regeln für grössere Organisationen Wirtschaftlich bedeutenden NPO werden zusätzliche Pflichten auferlegt, wenn sie von Gesetzes wegen zur ordentlichen Revision verpflichtet sind. Dies sind jene Stiftungen, die insbesondere zwei der drei folgenden Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten (Art. 83b Abs. 3 ZGB i. V. m. Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR): rechnungswesen & controlling

Bilanzsumme von CHF 20 Millionen Umsatzerlös von CHF 40 Millionen 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Nur wenige Stiftungen überschreiten diese sehr hohen Schwellenwerte; bei Vereinen sind jedoch die tieferen Schwellenwerte 10-20-50 zu beachten (Art. 69b Abs. 1 ZGB). Am ehesten werden überregional tätige und personalintensive NPO, z.B. Dienstleistungserbringer im Spital- und Pflegebereich, nationale Hilfswerke sowie staatlich subventionierte Institutionen die Schwellenwerte überschreiten. Für solche sind die Vorschriften zu den sog. grösseren Unternehmen relevant (Art. 961 ff. nOR), die u.a. eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht verlangen. Die entsprechenden Stiftungen müssen zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen (Art. 962 f. nOR). Hierfür bieten sich in erster Linie die Swiss GAAP FER an, wobei bei deren Anwendung auch FER 21 eingehal-

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Rechnungslegung

ten werden muss. Dieser Abschluss ist ordentlich zu revidieren (Art. 962 f. Abs. 3 nOR). Wird eine Jahresrechnung hingegen freiwillig nach einem anerkannten Standard erstellt, muss diese nicht automatisch ordentlich geprüft werden. Kann eine rechnungslegungspflichtige NPO in Form eines Vereins oder einer Stiftung eine oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrollieren und überschreitet sie mit diesen zusammen die erwähnten Schwellenwerte 20-40-250, muss sie grundsätzlich eine Konzernrechnung erstellen (Art. 963 f. nOR). Stiftungen, die von Gesetzes wegen der Pflicht zur ordentlichen Revision unterliegen, müssen die Konzernrechnung zudem anhand eines anerkannten Standards zur Rechnungslegung erstellen (Art. 963b Abs. 1 Ziff. 3 nOR), z.B. nach

FER 30. Ein Verein oder eine Stiftung kann die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt (Art. 963 Abs. 4 nOR). Sowohl hinsichtlich der Durchsetzung des Abschlusses nach anerkanntem Standard als auch im Bereich der Konzernrechnung bestehen für eine gewisse Anzahl von Vereinsmitgliedern und für die Stiftungsaufsichtsbehörde die Möglichkeit, entsprechende Abschlüsse gegen den Willen des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans teilweise oder vollständig durchzusetzen (Art. 962 Abs. 2 bzw. Art. 963a Abs. 2/Art. 963b Abs. 4 nOR).

Fazit und Ausblick Viele kleine und mittelgrosse NonprofitOrganisationen erstellen bereits heute freiwillig einen Geschäftsabschluss, der mit den Bestimmungen des zukünftigen Rechnungslegungsrechts grösstenteils kompatibel ist. NPO, die von Gesetzes wegen zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, wenden oftmals die Swiss GAAP FER an, womit auch sie die zukünftigen Anforderungen grundsätzlich bereits erfüllen. Gewisse Neuerungen könnten auf solche Organisationen aber hinsichtlich der Erstellung einer Geldflussrechnung, eines Lageberichts oder einer Konzernrechnung zukommen. In allen Fällen ist es empfehlenswert, sich ausreichend früh mit dem zukünftigen Rechnungslegungsrecht – bei Stiftungen beispielsweise in Rücksprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde – auseinanderzusetzen.

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Das lizenzfreie Format XBRL (eXtensible Business Reporting Language) wurde ab 1999 vorab für den Austausch von Geschäftsinformationen wie Jahresabschlüssen entwickelt. Heute wird XBRL aber auch erweitert eingesetzt, z. B. für den Austausch von Bedingungsdaten für Verwaltungshandlungen von Wertpapieren, Fact Sheets für Fonds oder statistische Daten. r&c berichtet ab jetzt regelmässig. Willkommen zur Premiere einer Reihe von Kurzbeiträgen, die sich mit XBRL in der Schweiz und dessen Ausbreitung beschäftigen. Wer steht hinter XBRL? XBRL wird von XII, einem nicht profitorientierten Konsortium, global gesteuert. Die lokale Ausprägung liegt in der Verantwortung der Jurisdiktion des entsprechenden Landes. Sie nimmt Rücksicht auf die jeweiligen rechtlichen Grundlagen und Bedürfnisse. So wurde die Schweizer OR-Taxonomie (Klassifikationsschema für Abschlüsse nach schweizerischem Handelsrecht) unter der Federführung vom Verein XBRL CH zur Reife gebracht – von anfänglichen Arbeitsversionen über deren Vernehmlassung bis zur ersten Version der Taxonomie. XBRL CH ist nach dem Milizsystem tätig und bildet für neue Anforderungen Arbeitsgruppen, die sich aus ausgewiesenen Experten des abzubildenden Geschäftsfelds, der Informatik und Verwaltung zusammensetzen. Damit ist gewährleistet, dass die Taxonomien die Ansprüche aller involvierten Parteien abdecken können, was für die breite Akzeptanz im Markt unabdingbar ist. XBRL in der Schweiz, ein kurzer Rückblick Schon vor 2006 sahen wir verschiedene Aktivitäten zu XBRL in der Schweiz. Sie waren jedoch nicht untereinander abgestimmt und erzielten nur mässige Resonanz. Im März 2006 fand dann der erste Schweizer XBRL Tag statt, an dem sich ein breites Publikum durch Vorträge inter-

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Rechnungslegung

Unsere neue Kolumne: XBRL in der Schweiz

nationaler Experten einen Überblick über die Thematik verschaffen konnte. Die offizielle Gründung des Vereins XBRL CH erfolgte am 26. Februar 2008 in Zürich. Am 14. Oktober 2008 wurde XBRL CH als provisorische Jurisdiktion von XBRL International aufgenommen. Am 22. Juni 2009 fand das Seminar «XBRL for foreign filers» statt. Zielpublikum: Schweizer Firmen die an die SEC (Securities and Exchange Commission) rapportieren. Seit dem 16. Mai 2011 ist XBRL CH als vollwertige Jurisdiktion für die Schweiz von XII akkreditiert, mit allen dazu gehörigen Rechten und Pflichten. Anlässlich der Hauptversammlung am 24. April 2012 wurden mit Andreas Lindenmann und Herbert Mattle Vertreter von Verwaltung und dem veb.ch in den Vorstand von XBRL CH gewählt.

Denis Füglistaler, Vorstandsmitglied XBRL CH, Mitglied Arbeitsgruppe XBRL OR Taxonomie, CEO Infinys Systems AG; Adrian Zimmermann, Eidg. Dipl. Wirtschaftsinformatiker, Executive MBA, Vorstandsmitglied XBRL CH, Mitglied Arbeitsgruppe XBRL OR Taxonomie

Wie es weitergeht Ein stabiles Fundament für eine erfolgreiche Ausbreitung von XBRL in der Schweiz ist gelegt. Nun geht es daran, XBRL in die jeweiligen Wertschöpfungsketten einzubetten und entsprechende Anwendungen auszurollen. Auch müssen Synergien zwischen den einzelnen Anwendungsfällen geschaffen werden, um erwartete Kosten für eine Einführung von XBRL breit abstützen zu können und so den Anwendern einen möglichst hohen Anreiz für den Einsatz von XBRL zu bieten. Eine Einführung von XBRL soll nicht nur Kosten verursachen, sondern auch einen direkten Nutzen für den Anwender bringen. Wo XBRL sich lohnt Nachfolgend einige Anwendungsbeispiele für den kommenden Einsatz von XBRL: Steuern Gegenwärtig sind erste Schritte in Richtung einer standardisierten Steuererklärung für juristische Personen zu verzeichnen. Mit der OR-Taxonomie ist dafür unter anderem die Grundlage für eine Berichterstattung der Abschlüsse nach schweizerischem Recht gegeben. rechnungswesen & controlling

Am 9. September 2011 fand der Schweizer XBRL Tag in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) in Bern statt. Der Präsident der SSK, Philippe Maillard, versicherte die Unterstützung der SSK für den Einsatz von XBRL bei der technischen Standardisierung und Harmonisierung von Verfahrensabläufen im Steuerwesen. Die SSK hat den Auftrag für eine Vorstudie zu einem Standard für die elektronische Steuererklärung für juristische Personen auf der Basis von XBRL erteilt. Diese wird im zweiten Semester 2012 durchgeführt. Eine Vernehmlassung bei den Wirtschaftsverbänden ist geplant. Kreditvergabe Banken verlangen von juristischen Personen, die Kredite bezogen haben, die regelmässige Rapportierung der Geschäftszahlen. Gegenwärtig existiert für diese Rapportierung eine Fülle von verschiedenen Möglichkeiten – von der Zu-

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sendung von Ausdrucken der Bilanz und Erfolgsrechnung bis zu vorkonfektionierten Dateien in Tabellenkalkulationsapplikationen, die zum AusfĂźllen bereitgestellt werden. Alle haben gemeinsam, dass irgendwo in der Kette ein Prozessbruch besteht. Auch kĂśnnen Informationen, die fĂźr Bank A aufbereitet wurden, fĂźr die Kommunikation mit Bank B nicht weiterverwendet werden. Ein auf XBRL basierender, gemeinsamer Standard fĂźr die Einreichung der periodischen Geschäftszahlen ermĂśglicht auf der Kreditnehmerseite, die BedĂźrfnisse sämtlicher Kreditgeber mit einer Anwendung abzudecken. Die Kreditgeberseite hat den Vorteil, dass die Daten direkt in nachgelagerten Systemen (Kredit Score, Risiko Management) ohne Intervention weiterverarbeitet werden kĂśnnen. Geschäftsberichte Noch bedingt eine analytische Betrachtung eines in Papierform erhaltenen Geschäftsberichtes eine aufwändige manuelle Erfassung der darin enthaltenen Informationen. Die VerfĂźgbarkeit dieser Informationen in XBRL ermĂśglicht schon bald ein automatisches Einpegen der Daten in die Analysesysteme. Dank der

standardisierten Taxonomie sind die entsprechenden Informationen auch direkt mit denen anderer Firmen vergleichbar. Dies fĂźhrt zu einer Vereinfachung der Arbeit fĂźr Analysten wie auch zu grĂśsserer Markttransparenz. E-Government XBRL soll in den schweizerischen SAGA (Standards und Architekturen fĂźr E-Government Anwendungen in der Schweiz) aufgenommen werden. Anlässlich des Schweizer XBRL Tages 2011 hat Prof. Dr. Reinhard Riedl vom Kompetenzzentrum Public Management und E-Government in seinem Vortrag die Rolle von XBRL auf dem Event Bus von E-Government thematisiert und im Schlusswort folgendermassen zusammengefasst: ÂŤXBRL ist geeignet, um den Ausbau des E-Government Busses Schweiz vorwärtszubringen. Um dies zu realisieren, ist substanzielle Entwicklungsarbeit notwendig.Âť Genug fĂźr heute. Mehr in KĂźrze Wir hoffen, mit dieser EinfĂźhrung Ihren Appetit auf die Thematik geweckt zu haben und Sie als regelmässigen Leser dieser Kolumne gewinnen zu kĂśnnen. „„„

Controlling fĂźr Manager und Unternehmer Das Buch ÂŤControlling fĂźr Manager und UnternehmerÂť richtet sich an FĂźhrungskräfte auf allen hierarchischen Stufen, die ÂŤkeine ZeitÂť haben. Kurzbeschreibung Aufbau des Buches: 1. Teil: Rechnungswesen, Planung, Kalkulation, EntscheidungsďŹ ndung, MIS (Lesezeit 3 Std.) 2. Teil: Vertiefte Beschreibung gemäss Stichworten, Tipps, Ratschläge (Lesezeit 3 Std.) 3. Teil: Insgesamt fĂźnf Fallstudien wie Aufbau eines MIS, Kennzahlen (Lesezeit 3 Std.) Das wichtigste Anliegen dieses Buches ist es, eine kulturelle und sprachliche Basis zu schaffen, damit sich Controller und Manager/Unternehmer zum Wohle des Unternehmens verstehen. Dazu gehĂśren ein betriebswirtschaftliches Verständnis, eine gemeinsame Sprache sowie eine im Organisationsaufbau festgelegte Rollenverteilung. Das Buch gibt praktische Tipps sowohl fĂźr den Controller wie auch fĂźr den Manager/Unternehmer. Das Zusammenspiel und Verständnis im Controlling-Konzept kann fĂźr die erfolgreiche FĂźhrung eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung sein. Autorenteam: Bruno RÜÜsli, Speck, Andreas WolďŹ sberg.

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Die vorliegende Rubrik gibt einen Überblick über wichtige und aktuelle Informationen zur internationalen Rechnungslegung. Dazu gehören unter anderem die Arbeit und das Arbeitsprogramm des International Accounting Standards Board (IASB) sowie des IFRS Interpretations Committee, die Überarbeitung bestehender und die Entwicklung neuer Standards sowie sonstige Verlautbarungen und aktuelle Informationen in diesem Bereich.

Aktuelle Projekte des IASB Gemeinsame Sitzung von FASB und IASB: Mitte April haben sich FASB und IASB auf einer gemeinsamen dreitägigen Sitzung über die Themen «Investmentgesellschaften», «Finanzinstrumente: Wertminderungen» und «Versicherungsverträge» beraten. Hinsichtlich Investmentgesellschaften wurden Zusammenfassungen der Stellungnahmen von Anwendern diskutiert, welche die Boards aufgrund von Standardentwürfen erhalten hatten. Das Meeting diente dabei dem Gedankenaustausch, weshalb keine Entscheidungen getroffen wurden. Bezüglich der Wertminderungen wurde die Zielsetzung der Bewertung erwarteter Kreditverluste und der Risikovorsorge diskutiert. Weiterhin wurde die Bilanzierung von Rückversicherungsverträgen beraten. So ging es unter anderem um die zeitliche Auflösung der Marge von rückwirkenden Versicherungsverträgen, um verlustsensitive Regelungen sowie um Policennachträge, die als integrierter und nicht als eigenständiger Bestandteil eines Vertrags behandelt werden sollen. Neue Diskussionspapiere, Entwürfe, Standards und Interpretationen Jährliche Verbesserungen 2009–2011 (Annual Improvements): Das IASB nutzt die jährlichen Verbesserungen, um notwendige (kleine) Änderungen durchzuführen, die nicht eilig sind und keinen Bestandteil anderer Projekte darstellen. Durch die Zusammenfassung in einem Dokument anstatt in einer Reihe von kleinen Änderungsangaben versucht das

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Rechnungslegung

International Financial Reporting Standards (IFRS): Aus der Arbeit des IASB Board, den Überblick für alle Betroffenen zu gewährleisten. Das IASB hat in diesem Rahmen die endgültigen Änderungen der jährlichen Verbesserungen 2009-2011 veröffentlicht. Die erörterten Sachverhalte betreffen im Wesentlichen direkte Änderungen an den nachfolgend genannten fünf Standards sowie darüber hinaus Folgeänderungen an weiteren Standards: IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards: Zulassung der wiederholten Anwendung von IFRS 1 sowie Fremdkapitalkosten

Dipl.-Kfm. Peter Ising, IFRS-Accountant, Doktorand und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Accounting, Institut für Betriebswirtschaftslehre, Universität Zürich

IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Klarstellung der Vorschriften für Vergleichsinformationen IAS 16 Sachanlagen: Klassifizierung von Wartungsgeräten IAS 32 Finanzinstrumente: Klarstellung der Bilanzierung der Ertragsteuerwirkung von Ausschüttungen IAS 34 Zwischenberichterstattung: Klarstellung der Zwischenberichterstattung von Segmentangaben für das Gesamtvermögen Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist gestattet. Erwartete Veröffentlichungen von Standards im 3. Quartal 2012: IFRS 9 – Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Sonstiges Neue Mitglieder im IASB: Die Trustees hatten im Jahr 2009 beschlossen, dass ab Juli 2012 im IASB 16 Mitglieder vertreten sein sollen. Die IFRS-Foundation gab bekannt, dass ab dem 1. Juli 2012 Martin Edelmann neues Mitglied im IASB wird. Er wurde – wie üblich – für die kommenrechnungswesen & controlling

den fünf Jahre berufen und kann für weitere drei Jahre vorgeschlagen werden. Martin Edelmann ist seit 1997 als Head of Group Reporting bei der Deutschen Bank tätig gewesen. Ebenso wird dann Chungwoo Suh im Board vertreten sein, der bisher Berater des Korean Accounting Standards Board (KASB) ist und als Professor of Accounting an der Kookmin University in Seoul unterrichtet. Hingegen wird John Smith das Board verlassen. Er war davor für Deloitte & Touche in den USA tätig. Gemeinsamer Fortschrittsbericht von FASB und IASB: Im November letzten Jahres haben die G20-Staaten das FASB und IASB aufgefordert, einen Fortschrittsbericht ihrer Konvergenzbemühungen vorzulegen, damit dieser im April 2012 beim Treffen der G20 Finanzminister und Zentralbankchefs begutachtet werden kann. Der Bericht beinhaltet den Fortschritt bezüglich Finanzinstrumente, inklusive eines erwarteten Verlustansatzes und einer einheitlichen Vorgehensweise bei Ansatz und Bewertung.

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Steuern

Rechtlich und methodisch unhaltbar? Aufwand und Ertrag in der Steuerbilanz nach Periodizitätsprinzip. ÂŤZufallskasuistikÂť? Das Bundesgericht verwirrt Steuerpichtige derzeit mit uneinheitlicher, um nicht zu sagen willkĂźrlicher Anwendung des Periodizitätsprinzips. Eine kritische WĂźrdigung und LĂśsungsmĂśglichkeiten. Die Autoren Arnold Weber und Marc Weber kritisieren die rechtlich und methodisch unhaltbare AbstĂźtzung der zeitlichen Abgrenzung von Aufwand und Ertrag in der Steuerbilanz auf das Periodizitätsprinzip als steuerrechtliche Korrekturvorschrift. Massgebend fĂźr die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung sind vielmehr die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmässiger BuchfĂźhrung. Nach dem Imparitätsprinzip mĂźssen Wertverminderungen sofort als Aufwand erfasst werden. Nach dem Realisationsprinzip dĂźrfen Wertvermehrungen vor ihrer umsatzmässigen Verwirklichung nicht als Ertrag erfasst werden. Die Praxis des Bundesgerichts wird anhand des Bundesgerichtsurteils in Sachen X.AG gegen kantonale Steuerverwaltung Wallis (2C 429/2010) einer kritischen WĂźrdigung unterzogen: Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid unterliess es die X.AG in den Jahren 2001 bis 2003 irrtĂźmlicherweise, die AHV- und BVG-Beiträge gegenĂźber der Ausgleichskasse fĂźr die Jahre 2001 bis 2003 abzurechnen und ertragsmindernd zu verbuchen. Nach einer Kontrolle und Feststellung des Irrtums im Jahre 2004 stellte die Ausgleichskasse fĂźr 2001 bis 2003 Rechnung im Gesamtbetrag von Fr. 249‘207.-. Die X.AG verbuchte in der Folge den Betrag in ihren GeschäftsbĂźchern 2004. Das Bundesgericht entschied, die Unterlassung in den Jahren 2001 bis 2003 kĂśnne nach Massgabe des Periodizitätsprinzips nicht im Jahre 2004 nachgeholt werden. In andern ähnlichen Fällen der Unterlassung von notwendigen Aufwandverbuchungen hat das Bundesgericht gestĂźtzt auf das Periodizitätsprinzip die Nachholung von Aufwandbuchungen zugelassen und dadurch eine ÂŤZufallskasuistikÂť und grosse Verunsicherung der Steuerpichtigen verursacht.

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Die Autoren zeigen in ihrer Analyse LĂśsungsmĂśglichkeiten auf: Revisionsbegehren, Bilanzberichtigung etc.

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Den vollständigen Artikel von Dr. iur. et lic. oec. HSG Arnold Weber, Rechtsanwalt und Üff. Notar, und lic. iur. Marc Weber,

Das Unternehmen Unser Kunde gehÜrt zu den weltweit fßhrenden Anbietern von umfassenden SicherheitslÜsungen und gilt als wichtiger Technologiefßhrer in der Sicherheitsindustrie. Fßr den international tätigen, bÜrsenkotierten Konzern suche ich fßr die Management Gesellschaft am Hauptsitz im Raum Zßrich eine PersÜnlichkeit als

Fachspezialist Reporting und Konsolidierung (m/w) 100% Ihre Aufgaben UĂŠ -ˆiĂŠĂƒÂˆÂ˜`ĂŠ`iÀÊ Â˜ĂƒÂŤĂ€iVÂ…ÂŤ>Ă€ĂŒÂ˜iĂ€ĂŠĂ›ÂœÂ˜ĂŠ œ˜âiĂ€Â˜}iĂƒiÂ?Â?ĂƒVÂ…>vĂŒiÂ˜ĂŠvĂ˜Ă€ĂŠ Ă€>}iÂ˜ĂŠ`iĂƒĂŠ,iÂŤÂœĂ€ĂŒÂˆÂ˜}Ăƒ]ĂŠ betreuen und beraten diese vor allem in der Anwendung und Interpretation der Rechnungslegungsrichtlinien und Ăźberwachen deren Einhaltung. UĂŠ -ˆiĂŠÂŽi˜˜iÂ˜ĂŠĂ•Â˜`ĂŠÂŤĂ€Ă˜viÂ˜ĂŠ`ˆiĂŠ ˆ˜>˜âÂ‡ĂŠĂ•Â˜`ĂŠ Ă€ĂŒĂ€>}ĂƒÂ?>}iĂŠ Â…Ă€iÀ‚Ê iĂƒiÂ?Â?ĂƒVÂ…>vĂŒi˜]ĂŠĂ›iĂ€ĂƒĂŒiÂ…iÂ˜ĂŠ die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge, erstellen Standard- und Spezialauswertungen, welche Sie auch analysieren und kommentieren. UĂŠ Â“ĂŠĂ›ÂˆiÂ?vBÂ?ĂŒÂˆ}iÂ˜ĂŠ Ă•v}>Li˜}iLˆiĂŒĂŠ`iÀÊ œ˜âiĂ€Â˜ÂŽÂœÂ˜ĂƒÂœÂ?ˆ`ˆiĂ€Ă•Â˜}ĂŠĂ˜LiĂ€Â˜i…“iÂ˜ĂŠ-ˆiĂŠ`ˆiĂŠ6iĂ€>Â˜ĂŒwortung fĂźr Teilbereiche, einzelne Prozesse und Kontrollaufgaben. UĂŠ -ˆiĂŠÂ˜i…“iÂ˜ĂŠ>ÂŽĂŒÂˆĂ›ĂŠĂŒiˆÂ?ĂŠ>Â˜ĂŠ`iÀÊ7iÂˆĂŒiĂ€iÂ˜ĂŒĂœÂˆVÂŽÂ?Ă•Â˜}ĂŠ`iĂƒĂŠ,iÂŤÂœĂ€ĂŒÂˆÂ˜}Â‡ĂŠĂ•Â˜`ĂŠ ÂœÂ˜ĂƒÂœÂ?ˆ`ˆiĂ€Ă•Â˜}ĂƒÂ‡ systems und Ăźbernehmen auch Stellvertretungen im Team. Ihr ProďŹ l UĂŠ -ˆiĂŠ Â…>LiÂ˜ĂŠ `iÂ˜ĂŠ eidg. Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen erworben oder kĂśnnen gleichwertige Fachkenntnisse nachweisen. UĂŠ -ˆiĂŠLĂ€ÂˆÂ˜}iÂ˜ĂŠiˆ˜ˆ}iĂŠ >Â…Ă€iĂŠ Ă€v>Â…Ă€Ă•Â˜}ĂŠÂˆÂ“ĂŠ ˆ˜>˜âÂ‡ĂŠĂ•Â˜`ĂŠ,iVÂ…Â˜Ă•Â˜}ĂƒĂœiĂƒiÂ˜ĂŠÂœ`iÀÊ ÂœÂ˜ĂŒĂ€ÂœÂ?Â?ˆ˜}ĂŠ mit, vorzugsweise aus Unternehmen der Industrie oder des Handels. UĂŠ -ˆiĂŠ Ă›iĂ€ĂƒĂŒiÂ…iÂ˜ĂŠ Ă•Â˜`ĂŠ Li}iÂˆĂƒĂŒiĂ€Â˜ĂŠ ĂƒÂˆVÂ…ĂŠ vĂ˜Ă€ĂŠ `ˆiĂŠ >ĂŒiĂ€Âˆi]ĂŠ Â?iLiÂ˜ĂŠ Â“ÂˆĂŒĂŠ Â…Ă€iÀÊ Ă•v}>LiĂŠ Ă•Â˜`ĂŠ ĂƒÂˆÂ˜`ĂŠ dienstleistungsorientiert. UĂŠ -ˆiĂŠ Ă›iĂ€vĂ˜}iÂ˜ĂŠ Ă˜LiÀÊ iˆ˜iĂŠ }Ă•ĂŒiĂŠ Ă•vv>ĂƒĂƒĂ•Â˜}Ăƒ}>Li]ĂŠ >˜>Â?ĂžĂƒÂˆiĂ€iÂ˜ĂŠ }iĂ€Â˜iĂŠ Ă•Â˜`ĂŠ ĂƒÂˆÂ˜`ĂŠ ÂœvviÂ˜ĂŠ vĂ˜Ă€ĂŠ Neues. UĂŠ Â…Ă€iĂŠ ÂœÂ“Â“Ă•Â˜ÂˆÂŽ>ĂŒÂˆÂœÂ˜ĂƒĂƒĂŒBÀŽiĂŠ Ă•Â˜`ĂŠ …ÀÊ Ă•Ă€VÂ…ĂƒiĂŒâĂ•Â˜}ĂƒĂ›iÀ“Â&#x;}iÂ˜ĂŠ Â…iÂ?viÂ˜ĂŠ …˜i˜]ĂŠ ÂˆÂ˜ĂŠ ÂŽĂ•Ă€âiÀÊ Zeit zu den notwendigen Informationen zu kommen. Sie kĂśnnen Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden. UĂŠ /iĂ€Â“ÂˆÂ˜iĂŠÂ…>Â?ĂŒiÂ˜ĂŠ-ˆiĂŠ>Ă•VÂ…ĂŠĂ•Â˜ĂŒiÀÊ<iÂˆĂŒ`ÀÕVÂŽĂŠiˆ˜°ĂŠ-ˆiĂŠ>Ă€LiÂˆĂŒiÂ˜ĂŠâĂ•Ă›iĂ€Â?BĂƒĂƒÂˆ}]ĂŠĂƒÂŤi`ÂˆĂŒÂˆĂ›ĂŠĂ•Â˜`ĂŠiĂ?>ÂŽĂŒ°ĂŠ UĂŠ “Ê1“}>˜}ĂŠÂ“ÂˆĂŒĂŠ`i“Ê* ĂŠĂ•Â˜`ĂŠ`iÂ˜ĂŠ"vwViĂŠ Â˜Ăœi˜`Ă•Â˜}iÂ˜ĂŠĂƒÂˆÂ˜`ĂŠ-ˆiĂŠĂƒi…ÀÊÛiĂ€ĂƒÂˆiĂ€ĂŒ°ĂŠ UĂŠ …ÀÊ iĂ•ĂŒĂƒVÂ…ĂŠÂˆĂƒĂŒĂŠĂƒĂŒÂˆÂ?ĂƒÂˆVÂ…iĂ€ĂŠĂ•Â˜`ĂŠ-ˆiĂŠÂŽÂœÂ“Â“Ă•Â˜ÂˆâˆiĂ€iÂ˜ĂŠyˆiĂƒĂƒi˜`ĂŠÂ“Ă˜Â˜`Â?ˆVÂ…ĂŠĂ•Â˜`ĂŠĂƒVÂ…Ă€ÂˆvĂŒÂ?ˆVÂ…ĂŠÂˆÂ˜ĂŠ Englisch. UĂŠ -ˆiĂŠĂƒVÂ…BĂŒâiÂ˜ĂŠiˆ˜iĂŠ>˜}i˜i…“iĂŠ Ă€LiÂˆĂŒĂƒ>ĂŒÂ“ÂœĂƒÂŤÂ…BĂ€iĂŠÂˆÂ˜ĂŠiˆ˜i“ÊŽÂ?iˆ˜iÂ˜ĂŠ/i>“°

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Die ESTV, Bern, hat die Definition steuerpflichtiger Unternehmen überarbeitet. Die Crux: Sie weicht in vielen Punkten von den Regelungen für Sozialversicherungsinstitute und den direkten Steuern ab. Ein Überblick.

Die Steuerbehörde ist seit dem 1.1.2010 (neues MWSTG in Kraft) bemüht, die entsprechenden Publikationen (MWST-Info, -Brancheninfo und -Praxisinfo) dem neuen Gesetz entsprechend zu aktualisieren (siehe auch Ausgabe r&c 1/2012). Beachten Sie diese Dokumente unbedingt, da die neuen Praxisfestlegungen umgesetzt werden müssen. Ausserdem bestehen bei zahlreichen Unternehmen (Joint Venture) oder gemeinnützigen Organisationen viele Optimierungsmöglichkeiten. Steuerpflicht bei der MWST In der MWST-Info 02 vom Januar 2010 ist die Steuerpflicht umschrieben. Insbesondere bei gemeinnützigen Tätigkeiten von karitativen Organisationen und Stiftungen ergeben sich trotzdem zahlreiche Fragen und Unklarheiten. Die ESTV hat deshalb den Teil A der MWST-Info 02 überarbeitet und im April 2012 dazu einen ersten Entwurf veröffentlicht. Grundsätzlich stellt die ESTV fest, dass jeder ein Unternehmen betreibt, der auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausführt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Solche Unternehmen werden grundsätzlich steuerpflichtig. Sie sind nur dann allenfalls von der Steuer befreit, sofern der Umsatz CHF 100‘000 p.a. (nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen CHF 150‘000 p.a.) nicht übersteigt 1). Der Verzicht auf die Befreiung ist möglich. Selbständig, unselbständig? Mit dem Kriterium der Selbständigkeit wird eine Abgrenzung von der unselbständigen Tätigkeit vorgenommen. Eine juristische Person gilt immer als selb-

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Steuern

MWST-pflichtig oder nicht? Die Unternehmensdefinitionen durch die ESTV ständig, womit sich die Unterscheidung hauptsächlich auf natürliche Personen bezieht. Dabei beurteilt die ESTV die Steuerpflicht grundsätzlich nach den gleichen Massstäben wie im Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerrecht. Die Wahl der Rechtsform der Unternehmensträger spielt dabei für die Steuerpflicht keine Rolle. Sie gilt für:

Natürliche Personen Einfache Gesellschaften (z.B. ARGE’s) Personengesellschaften Juristische Personen Verbände und Vereine Gemeinnützige Organisationen Ausländische Unternehmen etc.

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWSTExperte FH, VATAR AG, Luzern

Der Sonderfall Ein Sonderfall liegt vor, wenn die Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen fehlt 2). Dabei ist die Gewinnabsicht nicht Voraussetzung der unternehmerischen Tätigkeit. Die ESTV hält jedoch fest, dass jemand, der sich ausschliesslich aus Nichtentgelten im Sinne der MWST (Spenden, Subventionen usw.) finanziert und für seine Leistungen kein eigentliches Entgelt vereinnahmt, nicht unternehmerisch tätig ist. Werden durch Unternehmen verschiedene Leistungen erbracht (z.B. Theater führt neben Theaterbetrieb ein Restaurant, welches nach aussen selbständig auftritt) wird die Steuerpflicht nach den Tätigkeitsbereichen beurteilt. Entgelte beabsichtigt? Eintragung möglich Für die freiwillige Eintragung im Register der Steuerpflichtigen genügt bereits die Absicht, in Zukunft Leistungen gegen Entgelte zu erbringen. Beispiele: Investoren erstellen eine Gewerbegebäude und beabsichtigen, auf die spätere Vermietung zu optieren. Die Bauherrschaft kann sich bereits bei Baubeginn registrieren lassen und hat einen Vorsteueranspruch auf den Baukosten. Ein Joint Venture (bspw. für die Entwicklung neuartiger Heizsysteme) errechnungswesen & controlling

bringt im Voraus erhebliche Investitionen mit der Absicht, die Heizsysteme in Zukunft zu verkaufen. Wenn sich nach der Entwicklung herausstellt, dass das Heizsystem nicht den Marktbedürfnissen entspricht und das Unternehmen liquidiert wird, ohne je Entgelte zu erzielen, war die Gesellschaft dennoch unternehmerisch tätig und kann sich im Zeitpunkt der Gründung (freiwillig) bei der MWST registrieren lassen. Magische Grenze: 25% Gemäss der ESTV kann nicht von einer nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgegangen werden, wenn feststeht, dass Leistungsentgelte nicht oder eindeutig nur untergeordnet erzielt werden. Nach den Feststellungen der ESTV müssen dabei die Aufwendungen für eine Tätigkeit dauerhaft mindestens mit 25% durch Einnahmen aus Leistungen gedeckt sein. Oder umgekehrt: Werden mehr als 75% durch Nichtentgelte wie Spenden, Subventionen, Querfinanzierungen, Kapitaleinlagen etc. gedeckt, besteht nach Auslegung der Steuerverwaltung für die Registrierung kein konkreter unternehmerischer Grund. Ein Beispiel: Die Stiftung «Mobilität im Alter» führt mittels ehrenamtlicher Helfer Taxifahr-

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Steuern

ten fĂźr Senioren durch. Sie deckt ihre Aufwendungen zu 20% durch Entgelte aus Taxifahrten. Die restlichen Aufwendungen werden mit Spenden ďŹ nanziert. Die Stiftung kann sich nicht registrieren lassen. KĂśnnten im obigen Beispiel die Aufwendungen zu mehr als 25 % durch die Entgelte fĂźr Taxifahrten gedeckt werden, wäre eine Eintragung im Register der Steuerpichtigen mĂśglich. Die Umsätze aus den Taxifahrten wären in diesem Fall mit der MWST abzurechnen. DemgegenĂźber kĂśnnten die Vorsteuern vollständig geltend gemacht werden. Spenden fĂźhren laut MWSTG zu keiner VorsteuerkĂźrzung 3). RĂźckwirkende GĂźltigkeit der MWST-Infos Zu beachten ist, dass die Publikationen der ESTV einen Handlungsbedarf bei den Steuerpichtigen bedeuten kĂśnnen.

Grundsätzlich gilt, dass die festgelegte Praxis – unabhängig vom Zeitpunkt des Erscheinens – ab dem 1. Januar 2010 gĂźltig ist. In der MWST-Info 20 ist die zeitliche GĂźltigkeit der Praxisfestlegungen der ESTV festgestellt.

In diesem Fall erhält der Steuerpichtige eine VergĂźtung seiner SteueransprĂźche, hat aber keinen Anspruch auf einen VergĂźtungszins.

Neues MWSTG, altes MWSTG

Bei der Bestimmung der Steuerpicht, insbesondere bei Stiftungen, Vereinen und karitativen Unternehmen, ist besondere Beachtung zu schenken. Zum einen muss eine Registrierungspicht geprĂźft werden. Zum anderen kĂśnnen sich durch eine freiwillige Anmeldung OptimierungsmĂśglichkeiten ergeben. Insbesondere ist auch zu beachten, dass – steuerplanerisch betrachtet - gezielte Massnahmen die Konsequenzen bei der MWST verändern kĂśnnen.

Ist die neue Praxis strenger als die bisherige, muss der Steuerpichtige eine Korrekturabrechnung fĂźr die zurĂźckliegenden Abrechnungsperioden erstellen. In diesem Fall ist neben der zu bezahlenden Steuer auch ein Verzugszins geschuldet. Inwiefern eine nachträglich geschuldete Steuer noch Ăźberwälzt werden kann, muss fallweise geprĂźft werden. Bei Streitigkeiten Ăźber die Steuernachverrechnung sind die Zivilgerichte zuständig 4).

Fazit

1)

Ist die neue Praxis gßnstiger als die bisherige, kann der Steuerpichtige eine Korrekturabrechnung fßr die zurßckliegenden Abrechnungsperioden erstellen.

2) 3)

4)

Art. 10 Abs. 2 MWSTG Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 MWSTG Art. 6 Abs. 2 MWSTG „„„

Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling s Kompetenzorientierter Lehrgang an der Controller Akademie Basel s Mit qualiďŹ zierten Dozierenden aus der Praxis s In fĂźnf Semestern zur eidgenĂśssischen HĂśheren FachprĂźfung s Diplomierte Expertin/diplomierter Experte in Rechnungslegung und Controlling s )NFOABEND $IENSTAG !UGUST 5HR s 3TART /KTOBER Nutzen Sie Ihre Chance! 7EITERE )NFORMATIONEN QR-Code scannen oder: Handelsschule KV Basel, Aeschengraben 15, 4002 Basel, Telefon 061 295 63 63, weiterbildung@hkvbs.ch, www.hkvbs.ch

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Wir heissen 84 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Michael Achermann Sandra Albiez Peter Altmann Bernhard Arm Esther Bächtold Matthias Baechler Stefan Bandel Toby Bauert Raffael Behr Michel Böhlen Markus Böhmer Roman Bosetti Markus Breuer Franz Bürgi Alexander Burkhard Yvonne Bütler Tolga Cakir Martin Christen Olivier Christen Caspar Derungs Jacqueline Dietel

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Susi Dörig Armin Durand Claudio Egli Martina Ehrlich Patrick Erni Andreas Ernst Hugo Frauchiger Christina Frischknecht Sandra Fritzsche Sonja Gisler Michael Glaus Pascal Grüter Patricia Güven-Jacquod Gaby Henzen Sandra Herbstrith Andreas Herren Susanna Hofer-Aeberhardt Stefan Hoog Bruno Hostettler Raphael Jacobi Brigitte Keller

Margrit Keller Simon Kreikenbaum Nils Küng Nadine Kurth Vagn Laybourn Christine Lehmann Ursula Leuenberg Keely Li Frido Luchsinger Marc Luginbühl Stefanie Meier Alice A. Morger-Götz René Nussbaum Ulrike Peier-Weber Alan Pulver Stefan Renggli Christa Reusser Markus Rhiner Barbara Rihs Luca Russo Ronny Rütsche

veb.ch I Lagerstrasse 1 Postfach I 8021 Zürich 043 336 50 30

Isabelle Saputelli Yusuf Savmaz Rachel Schild Daniel Schlegel Dominique Schoch Gabriela Schwender Nadine Schwendimann Romy Senn Urs Sidler Ruth Sircely Peter Stöckli Monika Suter Marlene Tabord-Müller Carole Wenger Christian Wohlgemuth Claudia Wohnhas Lukas Wullimann Werner Würsch Helen Wüthrich Tsering D. Zora Mike Zwicky

7000 Mitglieder können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch

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Aus dem veb.ch

Transparenz hinter dicken Mauern: 76. Generalversammlung von veb.ch Die GVs von veb.ch sind immer für eine Überraschung gut. Nach der unterhaltsamen Jubiläumsausgabe 2011 in Zürich lud der grösste Schweizer Verband seiner Branche dieses Jahr in die Hallen des wuchtigen Schlosses Sargans. Das Fitnessprogramm war schon eingebaut, die Mutprobe auch: Die mit über 80 Teilnehmern recht gut besuchte GV 2012 von veb.ch (und wer jeweils nicht kommt, verpasst etwas!) begann – ob zu jedermanns Freud oder nicht, ist nicht überliefert – mit einem etwas kraxligen Spaziergang zum Schloss Sargans, gefolgt von einem für manche schwindelerregenden Aufstieg über eine antiquiiert steile Treppe zum eigentlichen Sitzungssaal. Einmal angekommen, wurden die Besucherinnen und Besucher vom Vereinspräsidenten Herbert Mattle erst einmal verdankt für die sportliche Vorleistung. Und machen wir es kurz: Im gewohnt effizienten Stil führte Herbert Mattle durch die GV. Wie immer verliefen die Wahl der Stimmenzähler, die Bestätigung des Vorjahresprotokolls und die Genehmigung der aktuellen Rechnung in – um beim Burggefühl zu bleiben - holder Minne. Kein Wunder: Die Rechnung schloss trotz budgetiertem Defizit ausgesprochen positiv (für 2012 plant man optimistisch ein gesun-

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des Plus), der Mitgliederbeitrag bleibt auch im nächsten Jahr unverändert bei 120 Franken, und die beliebten Vorstandsmitglieder Armin Suppiger, Prof. Dr. Dieter Pfaff und Vereinspräsident Herbert Mattle liessen sich als passionierte «Vebler» gern für weitere vier Jahre bestätigen. Was keinesfalls selbstverständlich ist, denn veb.ch verlangt vom Vorstand nicht nur noble Präsenz, sondern auch aktive Mitarbeit – ganz nach dem Wortlaut der eigenen Statuten, in denen es unter anderem heisst: «veb.ch fördert die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere durch Organisation von Fachtagungen und Seminaren, der Herausgabe einer eigenen Publikationsreihe und weiterer Medien sowie durch Erfahrungsaustausch»“ Konkret? Konkret: Eben erst ist nach der Premiere des Controlling Standards «Investitionsrechnung» der zweite Standard zum Thema «Budgetierung» erschienen und die dritte Ausgabe ist bereits in Vorbereitung. Eben erst ist die neueste Gehaltserhebung erschienen, zum ersten Mal nach Funktionen. Und mit vebjob.ch werden unsere Fachausweise und Diplome auf dem Arbeitsmarkt noch bekannter gemacht und Sie finden interessante Jobangebote für Ihre Karriereplanung. Noch gar nicht erwähnt: der seit einem Jahr aktive politische veb.ch-Beirat mit Politikern

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von links bis rechts. Die immer höchst aufwändige Arbeit für die Entwicklung neuer Seminare und nicht zuletzt die Vorstandssitzungen in allen vier Jahreszeiten. Eine Selbstbeweihräucherung? Keinesfalls. Das Miliz-System als Grundlage für eine aktive Verbandsarbeit zeigt sich bei veb.ch von der besten Seite. Soll heissen: Die Vorstandsmitglieder hätten es zwar nicht nötig, so viel Zeit in die Arbeit zugunsten aller zu investieren. Aber sie tun es – aus Liebe zum Beruf, aus Respekt vor den Berufskollegen und aus dem Wissen heraus, dass die duale Berufsbildung in der Schweiz von veb.ch auch weiterhin kräftig gefördert werden muss, sei das durch massgeschneiderte und immer wieder neu entwickelte Weiterbildungen oder durch veb.ch als Mitträger der jährlichen eidgenössischen Prüfungen.

ben kann. Denn mal ganz ehrlich: Welches Verbandsgremium – irgendwo in der Schweiz – schafft es Jahr für Jahr, dem eigenen Berufsstand die engagierte und noch dazu erfolgreiche Unterstützung zu geben, die er tatsächlich verdient? Eben. Bleibt noch zu erwähnen: Der historische Rückblick auf die Geschichte des Schlosses Sargans, präsentiert vom Ortspräsidenten und Schlossvogt Heinz Lutz, kam ausgesprochen gut an. Genauso wie das festliche Diner hinter den ehrwürdigen Mauern des Ostschweizer Schlosses, das im Vorbeifahren so gar nicht wie ein Schloss, sondern viel eher wie eine gute eidgenössische Trutzburg wirkt. Sehen wir Sie an der GV 2013 in Basel?

Fazit: Die Generalversammlungen von veb.ch verlaufen unkompliziert – wenn man einmal davon absieht, dass manche Verbandsmitglieder auf den Sarganser Burgzinnen beinahe vom starken Wind verweht wurden. Und die Freude am eigenen Beruf und das Engagement für eine sehr lebendige Branche führen Jahr für Jahr (und GV für GV) zum selben Resultat: mehr Mitglieder (die Statistik auf www. veb.ch spricht Bände), neue Ideen und ein Motivationslevel, das man kaum beschrei-

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Steuern

Vor dem Steuerabkommen Schweiz – Deutschland: zwischen Selbstanzeige und Anonymität. Das erst am 21. September 2011 geschlossene, noch nicht ratifizierte Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die «Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt» (nachfolgend «Abkommen») erhitzt die Gemüter nördlich und südlich des Rheins, obwohl es eigentlich zur Ruhe und Rechtsicherheit beitragen sollte. Kaum war das Abkommen geschlossen, musste es bereits am 5. April 2012 aufgrund politischen Drucks in einigen wesentlichen Punkten durch ein Ergänzungsprotokoll geändert und ergänzt werden. Obwohl derzeit aufgrund beidseitiger Widerstände ungewiss ist, ob das Werk jemals ratifiziert wird, beschäftigt es die Kreditinstitute, die Steuerberater und natürlich die in Deutschland ansässigen Kunden von Schweizer Banken intensiv. Kernelemente und steuerliche Wirkung Durch das Abkommen soll die Anonymität der deutschen Kontoinhaber gewahrt bleiben und gleichzeitig eine Besteuerung sichergestellt werden, basierend auf drei Abgeltungsmodellen: Mit dem ersten Abgeltungsmodell soll eine Nachholung der unterlassenen Besteuerung in der Vergangenheit durch eine einmalige Pauschalzahlung auf das Vermögen erreicht werden. Dazu werden nach einem komplizierten Rechenverfahren die Vermögenswerte zu bestimmten Stichtagen von 2002 bis 2012 erfasst und zeitlich gewichtet. Unter Einbeziehung von fiktiven Erträgen wird ein Steuersatz von 34% zugrunde gelegt. Das Abkommen, geändert durch das Protokoll, sieht Einmalzahlungen in Höhe von 21% bis 41% vor. In der Mehrzahl der Fälle dürfte der Einmalbetrag bei weniger als 30% liegen. Mit dieser Einmalzahlung erlöschen für die Vergangenheit in Deutschland verkürzte Steueransprüche wie Einkommensteuern, Erbschaftsteuern und Schenkungsteuern sowie Vermögensteuern, aber auch betriebliche Steuern wie Gewerbesteuern und Umsatzsteuern. Nicht

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abgegolten werden in der Vergangenheit verkürzte Körperschaftsteuern. Mit dem zweiten Abgeltungsmodell sollen in Anlehnung an die deutsche Abgeltungssteuer auf die laufenden Kapitalerträge eine Steuer in Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5%, insgesamt also 26,375% der Kapitalerträge von den Schweizer Zahlstellen erhoben und anonym abgeführt werden. Mit diesem Abgeltungsmodell werden also die Steuern auf Kapitalerträge der Zukunft abgegolten. Dabei wird der Abgeltungssatz einen dynamischen Charakter haben: Steigt die Abgeltungssteuer in Deutschland, so steigt auch der Steuerabzug in der Schweiz. Nach dem dritten Abgeltungsmodell, welches erst mit dem Ergänzungsprotokoll vom 5. April 2012, eingeführt wurde, soll eine Besteuerungslücke im Abkommen für die Erbschaftsteuer im Fall des Todes des Kontoinhabers in der Zukunft geschlossen werden: Stirbt der deutsche Kontoinhaber nach Eintritt der Rechtskraft des Abkommens, so hat dies zur Folge, dass eine anonyme Abgeltung in Höhe von 50% der Vermögenswerte zu erheben ist, es sei denn die Erben stimmen einer Offenlegung des Kontos gegenüber den deutschen Steuerbehörden zu. Nach Kenntnis über den Tod des Konteninhabers muss die Schweizer Zahlstelle jedenfalls 50% der Vermögenswerte vor dem Abzug der Erben sperren. Der Erbschaftsteuer-Abgeltungsbetrag in Höhe von 50% wirkt unseres Erachtens «prohibitiv», denn selbst in Deutschland kommt eine Erbschaftsteuer in Höhe von 50% nur bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen zwischen Fremden Dritten und ab einem übertragenen Vermögen von mehr als EUR 13 Mio. in Betracht. Neben dem Abzug der Steuern nach den drei Abgeltungsmodellen steht als alternative Handlungsoption das sog. Meldeverfahren zur Verfügung. Dabei werden über die Eidgenössische Steuerverwaltung steuerrelevante Daten an die deutsche Finanzverwaltung geliefert. Dieses Meldeverfahren ist vor allem dann rechnungswesen & controlling

Peter Happe, Dr., dt. Steuerberater, C.P.A. und Fachberater für internationales Steuerrecht; Reto Giger, lic. iur., eidg. dipl. Steuerexperte: beide Partner bei GIGER Tax AG, Zug und Stans, www. gigertax.ch

sinnvoll, wenn es sich ohnehin um in Deutschland bekannte Konten handelt, d. h. die Einkünfte und das Vermögen in Deutschland besteuert wurden. Ist das nicht der Fall, so mündet das Meldeverfahren zumindest dann, wenn dieser Weg statt der Zahlung des einmaligen Pauschbetrags für die Vergangenheit gewählt wird, in einer strafbefreienden Selbstanzeige. Das muss aber nicht so sein und ist z. B. bei den Meldeverfahren statt Steuerzahlung im Falle Abgeltungssteuer für die Zukunft (2. Modell) und pauschalem Erbschaftsteuerbetrag in Höhe von 50% (3. Modell) besser durch eine eigenständige Selbstanzeige zu flankieren, bevor die Daten an die deutsche Finanzverwaltung gelangen. Deshalb ist vor der Entscheidung für das Meldeverfahren zwingend die Beratung durch erfahrene Anwälte und Steuerberater erforderlich. Vermögenswerte und Schweizer Zahlstellen im Sinne des Abkommens Dem Abkommen unterliegen alle auf Konten und Depots verbuchten Vermögen. Dazu zählen neben Sichteinlagen auch Wertschriften und mehr. Entsprechend sind mit «Schweizer Zahlstellen» vorab Schweizer Banken gemeint. Vom Abkommen nicht erfasst: Vermögenswerte in Schließfächern wie Tafelpapiere, also Effekten, die direkt am Bankschalter und bar erworben werden und im

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Zu den Vermögenswerten gehören auch bestimmte Lebensversicherungsverträge, bei denen die Anlage «individualisiert verwaltet» wird, die mit einem minimalen Versicherungsschutz verbunden sind und bei denen die Auszahlung nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind (sog. «Wrapper»). Unklar ist, warum Rentenversicherungsverträge, bei denen die Auszahlung nach dem Alter geregelt ist, nicht begünstigt werden und dem Abkommen unterliegen sollen. Jedenfalls könnten somit auch Versicherungsunternehmen zu den «Schweizer Zahlstellen» zählen. Sie wären u. U. zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtet. Entsprechen die Lebensversicherungsverträge deutschem Steuerrecht (sowohl für Zwecke der deutschen Abgeltungssteuer als auch für den deutschen Sonderausgabenabzug begünstigt), unterliegen sie dem Abkommen nicht als Vermögenswert. Des Weiteren könnten auch Schweizer Treuhänder, Vermögensverwalter und Fondsgesellschaften als Zahlstellen im Sinne des Abkommens in Betracht kommen, soweit sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen und übertragen und Kapitalerträge zahlen oder absichern. Nach der im Abkommen enthaltenen de Minimis-Regel wären jene Zahlstellen nicht erfasst, die weniger als CHF 1 Mio. im Jahr als Dividenden oder Zinsen ausschütten. Nach dem reinen Abkommens-Wortlaut des Artikels 2 lit. d), letzter Absatz, wäre aber auch jeder Darlehensnehmer Zahlstelle, der im Jahre mehr als CHF 1 Mio. Zinsen zahlt. Missbrauchsverhinderung Ob ein Kontoinhaber Deutscher im Sinne des Abkommen ist, bestimmt sich zum Stichtag 31. Dezember 2010. Kann ein deutscher Steuerpflichtiger nicht mit einer Wohnsitzbescheinigung nachweisen, dass er in einem anderen Staat als in Deutschland oder in der Schweiz ansässig ist, so gilt er als Deutscher im Sinne des Abkommens. Allein die Tatsache, dass eine Person mit Ansässigkeit in Deutschland nur zu einem Stichtag

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mit ihren Konten deutscher Kontoinhaber wird und der Abgeltungssteuer bzw. dem Meldeverfahren des Abkommens unterliegt, ist problematisch. Die Frage der Ansässigkeit ist aber auch so in der Praxis nicht einfach zu beantworten, wie ein Blick in Art. 4 des geltenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz, aber auch die Praxis zeigt. Welche Rechtsmittel ein Betroffener gegen die Qualifikation als deutscher Ansässiger durch eine Zahlstelle ergreifen soll, wird nicht deutlich. Damit einer betroffenen Person ein Konto zugerechnet wird, muss sie zugleich nutzungsberechtigte Person an diesen Vermögenswerten sein. Eine Umgehung ist jedenfalls nach dem Wortlaut des Abkommens insoweit nicht anzunehmen, als eine betroffene Person juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben) zwischenschaltet. Insbesondere gelten solche Sitzgesellschaften nicht als Umgehung des Abkommens, für welche die betroffene Person nachweist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert werden oder nach deutschem Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gelten. Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland (in der Schweiz, jedenfalls aber ausserhalb der EU oder des EWR) wird z. B. dann nicht als steuerlich transparent behandelt, wenn sie im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) nicht deutschbeherrscht ist (unter 50% deutsche Anteilseigner), nur aktive Einkünfte erzielt oder zu 25% oder mehr besteuert wird. Eine Stiftung oder ein Trust gilt nach deutschem Steuerrecht nicht als transparentes Gebilde, wenn sie gemeinnützig im Sinne der deutschen Abgabenordnung (AO) ist oder die Familienmitglieder des Stifters zu weniger als 50% bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Steueramnestie Mit der Abgeltung der Steuern soll eine umfassende Amnestie bewirkt werden. Ziel: Steuerpflichtige in Deutschland, die Steuern mit Hilfe von Schweizer Depots, Konten und Lebensversicherungen rechnungswesen & controlling

verkürzt haben und die als Helfer für die Steuerhinterziehungen qualifizierten Bankmitarbeiter sollen von einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung für die Vergangenheit befreit werden.

Steuern

Schließfach aufbewahrt werden – z. B. Aktien, Zertifikate, Gold und Schmuck oder Kunstgegenstände.

Eine Amnestie tritt durch die Abgeltung z. B. dann nicht ein, wenn die deutsche Finanzverwaltung bereits Kenntnis von den Konten erlangt hat oder es sich bei den Kontenbeständen um Vermögen handelt, welches aufgrund krimineller Machenschaften erlangt wurde. Wichtig: Es gibt keine Amnestie für sog. beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland, da solche Personen nicht als dort ansässig gelten. Fazit und Empfehlung Das recht umfangreiche Abkommen lässt viele, vorab steuersystematische Fragen ungeklärt und Begriffe auslegungsbedürftig. Wie bei einem Doppelbesteuerungsabkommen werden unbestimmte Rechtsbegriffe und Abkommenslücken durch die Anwenderstaaten Deutschland und Schweiz nach ihrem jeweiligen Steuerrecht regelmäßig autonom ausgelegt werden. Aufgrund der mit dem Abkommen beabsichtigten strafrechtlichen Amnestie sollten die Inhalte aber nicht nur autonom ausgelegt werden: Es gilt zu berücksichtigen, dass die deutschen Finanz- und Strafverfolgungsbehörden und schließlich die Gerichte zu einer anderen Auslegung gelangen könnten. Im schlimmsten Fall kann dies die Straffreiheit der betroffenen Konteninhaber, aber auch ihrer Schweizer «Helfer» gefährden. Zwar ist es zulässig, im Rahmen der geltenden Gesetze sowie des allenfalls in Kraft tretenden Abkommens Steueroptimierung zu betreiben. Dabei sind aber bei grenzüberschreitenden Fragestellungen Schweiz – Deutschland immer die Rechtsvorschriften beider Länder zu berücksichtigen, um die richtigen und legalen Schlüsse zu ziehen. Einen allgemeingültigen Rat, ob die anonyme Abgeltung oder die Selbstanzeige nach dem Meldeverfahren der bessere Weg ist, lässt sich nicht geben. Eine detaillierte Analyse der Situation der deutschen Kontoinhaber ist daher unabdingbar.

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Persönlich

Bildung soll allen, unabhängig von der sozialen Schicht, zur Verfügung stehen. In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute den Zürcher Nationalrat Daniel Jositsch vor. Das Interview wurde von Herbert Mattle, Präsident des veb.ch, geführt.

Herr Jositsch, wie wird man Nationalrat? Wie wird man Nationalrat? (lacht) Es braucht zwei Dinge, um Nationalrat zu werden – oder eigentlich drei. Das Eine ist, man muss den Willen oder das Bedürfnis haben, auf dem politischen Weg bestimmte Dinge zu bewegen; das ist die Motivation, das ist der Inhalt. Ohne diesen Inhalt macht es keinen Sinn. Zweitens muss man die Möglichkeit haben, die Wählerinnen und Wähler davon zu überzeugen, dass man derjenige ist, der das auch vertreten kann. Und Drittens braucht man Glück. Man muss zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort in der richtigen Partei auf dem richtigen Listenplatz sein. Warum SP? Ich glaube, man muss sich immer überlegen: «Welche Partei?». Man muss das so verstehen: Politik ist eine Art Mannschaftssport, man kann alleine relativ wenig bewegen. Man muss mit anderen zusammen mit dabei sein. Dann muss man sich überlegen, mit welcher Partei man am meisten Gemeinsamkeiten hat und sich dabei fragen: «Was sind meine wesentlichen Aspekte, die ich vertreten haben möchte?» Für mich waren Bereiche wie Umwelt, Rechtsstaatlichkeit, internationale Zusammenarbeit, stabile Sozialwerke und Bildung wichtig. Bezüglich dieser Aspekte habe ich die meisten Gemeinsamkeiten mit der SP. Und konnten Sie bis heute schon etwas bewegen? Ja, ich hoffe schon. Man bewegt selten etwas ganz alleine, man bewegt mit. Und da gibt es dann immer verschiedene Bereiche, wo man in einem Team mitspielt. Da hat dann jeder seine Erfolge oder Misserfolge und natürlich auch seine Frustrationen. Aber das gleicht sich aus in der Politik.

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Sie haben sich parteiübergreifend den Ruf erworben, dass Sie pragmatisch und geradlinig sind. Hängt dies damit zusammen, dass Sie einfach so wie immer politisieren? Das sind natürlich verschiedene Aspekte, die mit hineinspielen. Es braucht in der Politik und insbesondere in der Schweizerischen Politik einen gewissen Pragmatismus. Und vielleicht hat das auch sehr stark damit zu tun, dass mein erstes politisches Amt ein Exekutivamt auf Gemeindeebene war. Da lernt man eigentlich relativ schnell, dass man mit den anderen zusammenarbeiten muss. Ich habe auch nie eine Parteikarriere gemacht und bin kein Partei-Apparatschik geworden. Wie gesagt, man ist in einer Partei, damit man gemeinsam gewisse Ziele erreichen kann. Aber das bedeutet nicht, dass ich mit sämtlichen Zielen meiner Partei übereinstimme. Kommt hinzu, dass ich beruflich unabhängig bin. Ich muss keine Kompromisse eingehen, wenn ich es nicht unbedingt will. Ich gehöre nicht zu denjenigen, für die Politik notwendig ist, um dabei zu sein oder Geld zu verdienen oder sonst irgendetwas. Ich würde mehr Geld verdienen, wenn ich nicht in der Politik wäre. Ich versinke auch nicht in der Bedeutungslosigkeit, wenn ich nicht in der Politik bin: Ich habe einen unabhängigen Beruf, ich hätte sehr viel mehr Freizeit. Das heisst, Politik macht für mich dann Sinn, wenn ich an Themen arbeiten und vorantreiben kann, die mir wichtig sind. Wenn ich das nicht kann, dann macht Politik für mich keinen Sinn. Ihr Ausbildungsweg ist zunächst klassisch. Kantonsschule Stadelhofen, Studium der Rechtswissenschaften an der Universität St. Gallen und dann kommt etwas ganz Exotisches: Geschäftsführer in Kolumbien und auch noch selbständiger Anwalt in Bogotá. Wie kommt das? Das ist ganz einfach. Ich erachtete es als notwendig und sehr sinnvoll (heute übrigens immer noch), dass man einmal im Ausland arbeitet. Und als Jurist muss man da die richtige Gelegenheit suchen. Das war für mich nach dem Studium und es war ein sehr interessanter Job. rechnungswesen & controlling

Daniel Jositsch, Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Nationalrat, Präsident KV Schweiz

Ich war Geschäftsführer der Schweizerischen Handelskammer als Studienabsolvent. Ich habe damals auch noch mit dem Gedanken gespielt, in den diplomatischen Dienst zu gehen, und das war natürlich ein guter Einstieg. Allerdings habe ich dann als Geschäftsführer der Schweizerischen Handelskammer, weil ich dort auch sehr eng mit der Schweizer Botschaft zusammen gearbeitet habe, gemerkt, dass ich definitiv nicht in den diplomatischen Dienst will. Jetzt zum KV Schweiz. Was wollen Sie mit dem KV Schweiz erreichen in den nächsten Jahren? Der KV Schweiz ist die Vertretung der sozusagen beliebtesten Lehre, der beliebtesten Ausbildung für Jugendliche im dualen Bildungsweg. Es gilt nun, diesen Berufsstand als Ganzes zu verteidigen. Das duale Bildungssystem ist ein Erfolgsmodell, aber es ist in Gefahr - vor allem deshalb, weil es an der Anerkennung im Ausland fehlt. Und eine Ausbildung in der Schweiz, in den kleinräumigen Strukturen, in denen wir uns befinden, muss heutzutage international auch anerkannt werden. Und da erhoffe ich mir jetzt gerade vom Kopenhagen-Prozess eine Stärkung, weil er Ausbildungswege wie die des KV unterstützt. Dann geht es auch darum, dass der KV im Bundesbern die Interessen des kaufmännischen Verbandes und auch des Berufsstandes verteidigt. Und dann ist da auch noch ein zweiter Punkt: Wir sind sehr stark im Bildungsund Weiterbildungsbereich tätig. Das ist für uns sehr zentral. Wir werden aber zu

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Sie setzen sich für ein exzellentes Bildungswesen ein. Was verstehen Sie darunter? Für die Schweiz ist Bildung ein wichtiger Rohstoff. Auch gerade, wenn man die wirtschaftliche Situation der Schweiz anschaut, mit dem Franken- respektive dem Eurokurs; auch mit der Position, die wir im Ausland haben. Nur durch herausragende Qualität können wir bestehen. Gleich ist es mit unseren Berufsleuten. Der Vorteil des Bildungssystems der Schweiz ist, dass öffentliche Bildung eine derart hohe Qualität besitzt, dass es sich eigentlich nicht lohnt, auf Privatschulen auszuweichen, ausser es handelt sich um Spezialfälle. Dies gilt es in erster Linie zu erhalten und zwar von der Volksschule bis hin zur Universität. Das gewährleistet zum einen, dass die Besten schlussendlich reüssieren und dass die Leute am richtigen Ort sind. In Kolumbien, zum Beispiel, gibt es nur die universitäre Ausbildung. Das hat dann zur Konsequenz, dass Sie einen Elektriker haben, der Quantenphysik studiert hat, aber der einfach nicht weiss, wie man eine Steckdose montiert. Insofern ist das in unserem Bildungssystem wirklich das Hervorragende auf allen Stufen. Und das müssen wir bewahren. Es ist im Moment alles ein bisschen im Umbruch, aber wir haben in dem Moment, als wir den Berufsbildungsbereich vervollständigt haben, mit Fachhochschulen, mit Berufsmatur, mit Passerellen-Lösungen, das Optimale geschaffen. Themawechsel. Wie kommen wir zu einem sauberen Finanzplatz? Ich glaube, wir sind auf dem besten Weg zu einem sauberen Finanzplatz. Bei aller Bankenkritik sind die Banken aber ein ganz entscheidender Wirtschaftsfaktor in der Schweiz, der enorm viele Arbeits-

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Persönlich

stark mit der reinen KV-Lehre in Verbindung gebracht. Der KV bietet ja Weiterbildungsmöglichkeiten weit darüber hinaus. Ich glaube, wir müssen unser Angebot gegenüber den Mitgliedern soweit ergänzen und verbreitern, dass der KV den Lehrling bis zum Pensionsalter begleitet und auf die jeweilige Herausforderung reagieren kann. Das kann Beratung sein, das kann Grundbildung sein, Weiterbildung, es kann aber auch Vernetzung innerhalb des Berufsfeldes, Laufbahnberatung, juristische Unterstützung bedeuten. Hier müssen wir unser Angebot noch etwas verfeinern. plätze schafft und enorm viel Geld hineinbringt, auch über Steuern. Vielleicht jetzt in den letzten Jahren nicht mehr unbedingt direkt. Aber natürlich indirekt; die Leute, die in den Banken Geld verdienen, zahlen auch wieder Steuern. Insofern müssen wir auf unseren Bankenplatz ein bisschen aufpassen. Jetzt müssen wir darauf achten, dass das Pendel dann auch in der Mitte stehen bleibt und nicht zu weit nach rechts ausschlägt und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz reduziert. Sie sind ja Vizepräsident der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur. Was sind in den nächsten Monaten die grossen Geschäfte, die grossen Themen? Ein Thema, das uns sehr stark beschäftigen wird, ist das Weiterbildungsgesetz. Das Hochschulförderungsgesetz haben wir zwar angenommen, aber da gibt es noch Verschiedenes im Umfeld. Dann geht es natürlich immer um die Verteilung des Geldes. Der Bildungsbereich wird zwar hier sehr stark geschont, aber trotzdem ist es natürlich immer auch ein Ressourcen-Kampf innerhalb des Bildungsbereiches. Tendenziell fliessen die Mittel Richtung Hochschulen. Ich kann da immer eine sehr gute Gegensteuer geben, weil man mir glaubt, dass ich nichts gegen Hochschulen und Hochschulbildung habe. Wenn ich mich für die Berufsbildung einsetze, dann nimmt man mir das nicht als Futterneid übel. Das ist entscheidend. Zudem behandeln wir den Bereich Wissenschaft und Wissenschaftsförderung. Da diskutieren wir über einen Innovationspark in Dübendorf. Dann haben wir das Gentech-Moratorium, das 2013 ausläuft. Soll man das erneuern oder nicht erneuern? Das sind Fragen, die anstehen. rechnungswesen & controlling

Wie bereiten Sie sich auf eine Eidg. Session vor? Wie arbeiten Sie sich durch den Stapel von Dokumenten? Es gibt zwei Typen von Geschäften, die man näher anschaut. Bei den einen spielt man selber eine Rolle, sei es als Kommissions-Berichterstatter oder als Fraktionsvertreter. Diese muss ich natürlich intensiv vorbereiten. Das mache ich die erste Woche im Büro und die zweite und dritte Woche in der Session. Das Zweite sind Geschäfte, die zwar nicht von mir, aber trotzdem wichtig sind und bei denen ich überprüfen muss, ob ich die Position der Fraktion teile. Zum Beispiel bei den Staatsverträgen muss ich schauen, ob ich dieselbe Position wie die Partei vertrete. Wenn Sie drei Wünsche für die Schweiz frei hätten, was würden Sie sich wünschen? Der erste ist, dass sie das Gute bewahrt, das heisst die Stabilität im politischen Bereich, im wirtschaftlichen Bereich, die Stabilität auch im kulturellen, im werterhaltenden Bereich. Der zweite Wunsch ist, dass sie sich etwas mehr zu öffnen wagt, ohne dass sie ihre Werte aufgibt, insbesondere Richtung EU. Ich glaube, dass dort die Zukunft liegt und dort die Musik spielen wird. Als Drittes wünsche ich mir, dass die Schweiz ihren wichtigsten Rohstoff, nämlich die Bildung, so erhalten kann, wie er jetzt ist. Natürlich wandelt sich das. Aber ich wünsche, dass der Rohstoff Bildung allen, unabhängig von der sozialen Schicht, grundsätzlich zur Verfügung steht, oder vielleicht noch mehr zur Verfügung stehen kann. Besten Dank, Daniel Jositsch, dass Sie sich Zeit für uns genommen haben!

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veb.ch I Lagerstrasse 1 Postfach I 8021 Zürich 043 336 50 30

Wir gratulieren herzlich! Eidg. Fachausweis für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen: Marco Abächerli · Muhamed Abdi · Michèle Abegglen · Michael Achermann Esther Adler · Roni Aebli · Prisca Aerne · Katja Aeschlimann · Gabriela Alder · Brigitte Alexander · Adrian Amacker · Nadine Anderegg · Stefanie Andres Maik Angst · Danijela Antic · Bernhard Arm · Beat Arnold · Beatrix Aschwanden · Denise Baier · Elmedin Bajrami · Daniela Balzer · Stefan Bandel Sara Bantli · Nadia Banz · Nico Barberio · Jessica Barmet · Daniela Battaglia · Claudia Baumgartner · Jürg Beereuter · Julia Berlet · Gisela Berther Jasmin Bertschi · Ramona Bilger · Sévérine Birchler · Denise Birchmeier · Andreas Bissegger · Patricia Bitterli · Daniel Blaser · Evelyne Blaser · Eveline Blaser · Fabian Blättler · Sandra Bleuler · Markus Böhmer · Lisa Bollhalder · Vita Boppart · Janine Boppart · Jacqueline Bortolin · Cornelia Boss · Karin Bossard · Sonja Bosshard · Nicole Bosshard · Tatsiana Bosshart · Gabriela Bremgartner · Maya Breu · Patrick Brodard · Nina Brugger · Ricarda Brun Daniela Brun · Monica Brunner · Markus Büchel · Martina Bucher · Tristan Bucher · Rafael Bucher · Anita Büchi · Silke Buettiker · Claudia Bühlmann Dario Bührer · Cornelia Bürgisser · Reto Burlet · Tolga Cakir · Roger Caluori · Claudia Campanotta · Bruno Camüs · Gülden Cardakli · Nadine Cattin Fabio Ceccarini · Fabienne Christen · Martin Christen · Claudia Christen · Sonia Cirillo · Rocco Cirocco · Claudio Corrado · Raffaela Cristofaro · Carola Deluigi · Lubomira Devaux · Franziska Di Caprio · Michèle Diez · Susi Dörig · Sabrina Dreier · Nicole Durot · Sandra Eberhard · Lea Eggenberger · Boris Eggenschwiler · Carina Egger · Eliane Egloff · Martina Ehrlich · Michael Eichenberger · Melanie Eiholzer · Hüseyin Elma · Marie-Theres Emmenegger Patrick Erni · Giovanni Fabiano · Andrea Fankhauser · Jeannette Fasching · Sasha Fedoran · Shivani Fehlmann · Sonja Felix · Isabelle Fercher · Raoul Fetz · Karin Franke · Jessica Frick · Beatrice Friedli · Christina Frischknecht · Anita Fritschi · Christian Fritze · Michael Fuchs · Manuel Fuchs · Natascha Furrer · Dorli Furrer · Andreas Gaberthüel · Janine Gamper · Evelyn Gautschi · Liliane Gehrig · Elisabeth Geipel · Andreas Gemperli · Michael Glaus Karin Glauser · Roland Gloor · Christian Glur · Sandra Godly · Ruzica Grgic · Frank Grieder · Barbara Gross · Beat Grütter · Ewa Gurgul · Nicole Haab Steve Habegger · Maya Anita Hädener · Jolanda Häfliger · Barbara Hafner · Notburga Hahn · Stefania Haldimann · Katharina Hänni · Benitta Hartmann Erika Hasler · Elsbeth Hauser · David Hayday · Anita Heimgartner · Nadja Heller · Susanne Henny · Gabriela Elisabeth Henzen · Sandra Herbstrith Monika Herger · Thomas Hersche · Maria Hiestand · Silvia Hilfiker · Gabriela Hilty · Andreas Hinni · Benjamin Hirschi · Corinne Hochstrasser · Matthias Hofer · Simon Hofmann · Priska Hofstetter · Marco Honauer · René Hornung · Jiashun Hu · Kathrin Huber · Jolanda Huber · Kathrin Huber · Carole Huber Esther Hübscher · Stephan Huckfeldt · Mathias Hug · Marlise Hug · Peter Hutter · Roger Huwyler · Fritz Imfeld · Andrea Imobersteg · Martina Irniger Raphael Jacobi · Bettina Järsvall · Marcel Jauk · Manuela Jenal · Barbara Jöhl · Jenny Jones · Patricia Jordi · Cornelia Angela Jost · Priska Jost · Markus Jungen · Simone Kaiser · Sabrina Kalt · Rahel Kamber · Daniela Kaufmann · Gabriela Kaufmann · Isabelle Keller · Stephanie Keller · Peter Kemmerich Christian Kern · Marco Keuffer · Taner Kiraz · Michel Kirchhofer · Nicole Kistler · Tamara Kleflin · Marco Knaus · Martin Kohler · Andrea Kopp · Martin Kormann · Norman Korner · Susanna Krasnici · Nicole Krebs · Simon Kreikenbaum · Brigitte Kreuz · Pascal Kronenberg · Sara Krummenacher · Thomas Kuhl · Heidi Kühne · Daniel Kuonen · Stefan Küppers · Gökhan Kuyucuoglu · Sabrina Langhart · Heidi Ledermann · Janine Lehmann · Yuen Ki Keely Li Stefanie Lichtsteiner · Victoria Lombris · Ferry Lörtscher · Tamaris Vanessa Lottaz · Mark Luck · Patrick Lussi · Marcel Lustenberger · Karin Lüthi Adrian Lüthi · Tamara Maahs · Cindy Marie-Therese Mäder · Patrick Mäder · Eveline Maier · Jeton Maliqi · Sabrina Marti · Monica Maulà · Corina Maurer Nicole Meier · Roman Meier · Irene Meier · Stefanie Meier · Regina Meier · Carmen Meli · Michael Merz · Leandra Mezger · Corinne Michel · Edita Mischler · Nadine Moor · Doris Moor · Roman Müller · Corinne Müller · Sabrina Müller · Olivier Müller · Andrea Naef · Andreas Nagy · Raffaele Natuzzi Thomas Nigg · René Nussbaum · Stefan Nussbaum · Ursula Oberholzer · Mario Obrist · Patrick Oddo · Manuel Odermatt · Marta Oencel · Thomas Oertle Sandro Palumbo · Valentina Pandzi · Lorenzo Passini · Michael Paulangelo · Ulrike Peier · David Pena · Eliane Pfammatter · Carmen Piccini · Stephan Plattner · Marco Portmann · Claudia Probst · Nadia Quici · Jessica Rappold · Désirée Rauber · Lea Rauchenstein · Raphael Raufer · Pascal Reichen Fabian Reichenbach · Stefanie Rentsch · Christa Reusser · Isabelle Reut · Roman Reuteler · Franziska Ringli · Silvio Rolli · Anke Rommel · Tsering Rongpo Silvan Roos · Petra Rothenbühler · Michael Christian Rother · Julia Röthlin · Stefan Ruckli · Tanja Rudnicki · Daniela Rufener · Daniel Rutz · Marisa de Fátima Saldanha · Thomas Salvisberg · Patrick Sami · Irma Sander · Andrea Barbara Schäpper · Dominique Michel Schäuble · Nicole Scheffold · Otmar Scherrer · Fabian Schlegel · Daniela Schleh · Thomas Schleiffer · Yves Schleiniger · Martina Schlotterbeck · Renata Schmid · Corinne Schmid · Sandra Claudia Schmid · Yvonne Schneider · Kilian Schneiter · Dominique Nadja Schoch · Urs Schönbächler · Thomas Schöpfer · Stephanie Schreiber · Janine Schüpbach · Corinne Schwarm · Claudia Schwarz · Adrian Schweizer · Maurizio Scioscia · Nadia Secreti · Tobias Seiler · Bernadette Seiler · Diego Senn Stefan Siegenthaler · Florian Siegfried · Daniel Signer · Rita Sigrist · Kristina Sliaustaite · Markus Sommer · Stefanie Spaar · Jürg Sperisen · Ruth Spieser Patrick Spörri · Denise Spring · Shanigarn Sriwarakul · Paul Stäger · Sandro Stähli · Alessandra Staufer · Martin Steiner · Markus Steiner · Daniela Steiner · Andreas Stettbacher · Melanie Stöckli · Adriana Stöckling · Karin Stooss · Andreas Strässle · Corina Lilly Strässle · Michaela Straumann Nicole Stulz · Monika Suter · Daniela Sutter · Petra Thalmann · Sandra Thalmann · Céline Thomas · Sabrina Thöny · Tamara Tiefenthaler · Viktor Tobler Christine Todt · Katarina Tolic · Stefan Treichler · Katharina Maria Tschann · Jürg Tschirren · Stephanie Ukatz · Nadine Alice Urscheler · Marlies van Holten · Susanne Vazquez · Raphael Vetsch · Andrea Villiger · Eveline Vogel · Olena Vogel · Astrid Vollenweider · Kathrin Von Arx · Karin von Känel Stefan von Niederhäusern · Carmen Walser · Dorothee Wandel · Simone Wäsch · Jasmin Weber · Bigna Weber · Bernhard Weber · Barbara Wechsler Isabella Weishaupt · Stephanie Weiss · Angela Wenger · Elvira Wenger · Marco Wermelinger · Marco Wettstein · Denise Wicki · Gaby Widmer · Marco Wullschleger · Werner Würsch · Marlen Wüst · Daniel Wüthrich · Ueli Wüthrich · Daniel Wüthrich · Nicole Angela Wymann · Nadine Wyss · Beat Wyss Meral Yildirim · Nikolina Zecevic · Sibylle Zehnder · Cornelia Zenhäusern · Nadja Zesiger · Manuela Ziegler · Micha Zigerlig · Désirée Zimmerli · Federica Zisette · Anita Zöhrer · Daniela zum Wald · Daniela Zumsteg · Mike Zwicky · Charlotte Zysset Eidg. Diplom für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling: Michel Aebischer · Sandra Albiez · Marielle Ammann Michael Amrein · Anita Bäbler · Ramona Bachmann · Thomas Baumann · Mirijam Baur · Luzia Betschart · Sascha Bigler · Philippe Bircher · Jeanine Bitter Boris Blum · Florian Bodmer · Kurt Bruhin · Thomas Brun · Fabian Brunner · Michael Gregor Bühler · Werner Bühler · Sarah Buob · André Bussmann Remo R. Bütikofer · Mario Caldelari · Nicoleta Letitia Caminada · Patrick Caminada · Tomas Cerezo · Ramon Chollet · Markus Christen · Pascal Cueni Luut De Haan · Marco Döring · Philipp Egli · Reto Fleischlin · Remo Fricker · Ursula Furter · Olivier Gremaud · Stefan Grüter · Melanie Gstöhl · Corina Guadagnini · Anita Gurtner · Marcel Hardegger · Andrea Herz · Isabelle Heusser · Stefan Hoog · Raphael Imhof · Marcel Kaufmann · Fabio Keller · Jana Keselakova · Nils Küng · Monika Lehmann · Marc Luginbühl · Willi Lüönd · Raphael Maranta · Lars Märkli · Gregor Meier · Thomas Meier · Marianna Merz · Roger Metzger · Andreas Montoro · Jana Moser · Patrick Mouttet · David Müller · Faye Nguyen · Irina Nigon · Felix Oberholzer · Urs Oettli Martin Oppliger · Monika Pellegrini · Andreas Pflugi · Fabienne Puksic · Andrea Quadri · Markus Rhiner · Karin Alexandra Salzmann · Tamae Sasahara Urs Schaller · Claudia Schellenberg · Patrick Scheuber · Reto Schläfle · Martin Schlegel · Patrik Schneider · Daniel Schnider · Kathrin Schwaiger Corinne Schwarzentruber · René Sieber · Ilario Silipo · Barbara Sommer · David Spicher · Elisabeth Stadelmann · Ralph Stähli · Dominic Stauffer · Stefan Stauffiger · Fabian Steiner · Raphael Stocker · Beat Stöckli · Magdalena J. Strub · Lars Surber · Rudolf Umberg · Frédéric Vez · Thomas Vogel · Martin Vogt · Michel Waldvogel · Rosa Maria Wandinger · Roman Weber · Thomas Weder · Jean-Pierre Weiss · Matthias Wenger · Andreas Widmer · Lukas Wullimann · Thomas Wüthrich · Martin Zeller · Jürg Zuberbühler · Lars Zürcher

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Wer schon immer wichtig war und ab sofort unverzichtbar ist: Mit dem eidg. Fachausweis für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen und dem eidg. Diplom für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling erweitern Sie Ihre Kompetenzen berufsbegleitend in jeweils fünf Semestern. Als anerkannte Spezialistin und anerkannter Spezialist profitieren Sie von einem wertvollen geschützten Titel und von hervorragenden Berufsaussichten in anspruchsvollen Positionen. Informieren Sie sich noch heute beim veb.ch, dem grössten Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen mit über 7000 Mitgliedern. www.veb.ch Ab sofort sind in der deutschen Schweiz 422 Fachleute im Finanzund Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis und 112 eidg. dipl. Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling unverzichtbar. Sie haben nach einer anspruchsvollen Ausbildung ihre Prüfungen bestanden.

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Ausbildung · Weiterbildung

1:0 für Schweizer Fachleute: EM-Auftakt und Diplomfeier 2012 Alle Jahre wieder heisst es an einem Frühlingstag im Berner Kultur-Casino: «Mesdames et Messieurs, chers collègues. Cari Amici del Ticino. Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Kolleginnen und Kollegen.» Dieses Jahr war das ausgerechnet zum Auftakt der EURO 2012. «Wen interessiert schon Polen gegen Griechenland? Heute sind wir die Gewinner!» werden sich am 8. Juni die Diplomandinnen und Diplomanden aus dem Fachgebiet Rechnungswesen, Rechnungslegung und Controlling gesagt haben, die zwei Stunden vor Anpfiff der Fussball-EM zur Schlussfeier für die höheren Prüfungen im Rechnungswesen und Controlling 2012 antraten. Wobei sich vielleicht die eine oder der andere insgeheim fragte: «Reichts vielleicht noch für die zweite Halbzeit?» Die Stimmung im schönen Saal: zwischen freudig entspannt und sehr erwartungsvoll. Kein Wunder: Die Gästeschar, die sich in Bern, oft samt familiärem Fanclub, zu ihrer wohlverdienten Meisterund Meisterinnen-Feier traf, hat während ihres rund dreijährigen Trainings auf dem Weg zur fachlichen Elite wirklich Grossartiges geleistet – samt jenem Willen zum Sieg, den wir uns manchmal vermehrt von unseren Ballkünstlern im roten Dress wünschen würden. Herbert Mattle, Präsident des Trägervereins und Präsident von veb.ch, war denn auch voll des Lobes für die versammelten Jungprofis und würdigte einmal mehr die Bedeutung der berufsbegleitenden

Ausbildung, den Wert der Praxis und das hohe, immer aktuelle Niveau der eidgenössischen Prüfungen. Und wie jeder gute Vereinspräsident hatte er auch Erfreuliches zu den Transferpreisen zu berichten: «Die hohe Bildungsrendite spiegelt sich auch in den Salären wieder. Liegt das Durchschnittssalär beim Fachausweis bei CHF 124‘000, so liegt es beim Diplom bei CHF 190‘000!“» Gleichzeitig fragte er aber auch: «Wo sind die Frauen geblieben? Auf dem Weg von der Sachbearbeitung über den Fachausweis zum Diplom gehen leider einige Frauen verloren. Ich finde das sehr schade, denn Frauen eignen sich ebenfalls ausgezeichnet für diese Berufe!» Man möchte fast sagen: «Gut gebrüllt, Löwe!», zumal die Prüfungsstatistik der Top-Spielerinnen und Spieler des aktuellen Jahrgangs eine klare Sprache spricht: Sowohl bei der Höheren Fachprüfung

für Experten in Rechnungslegung und Controlling wie bei der Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen waren die Frauen mit den Bestnoten vertreten. Beim Diplom liess eine Dame das gesamte Feld hinter sich. Expertin Anita Gurtner erzielte die Glanzleistung 5.7, die frisch gekürte Fachfrau Katja Aeschlimann gar das Traumresultat 5.8. Diese Topnote erreichten auch Habegger Steve, Lustenberger Marcel und Müller Oliver. Das alles bei einem Notendurschnitt von gerade mal 4.1 (bestanden haben 67% der Kandidierenden) respektive 3.9 (54%)! Umso mehr darf man den erfolgreichen Absolventen dieser höchst anspruchsvollen Prüfungen gratulieren, deren Spitzenleute ihre Preise gern von Melitta Bischofberger (Geschäftsführerin veb.ch), Joseph Catalano (Präsident Swisco) und Lorenzo Fontana (Präsident ACF) entgegennahmen. Die Feier wurde vom Präsidenten der Prüfungskommission Marcel Sottas feierlich beendet. Bleibt noch die eingangs erwähnte zweite Halbzeit von Polen-Griechenland. Und die Feststellung, dass die meisten Gäste den Apéro im Kultur-Casino vergnügt nutzten, um – statt den EM-Fussballprofis im fernen Warschau – sich selber im schönen Bern hochleben zu lassen.

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Swisco

1-0 pour les experts suisses : Coup d’envoi de l’EURO et fête de remise des diplômes Chaque année, au printemps, résonne l’immuable phrase dans les murs du «Berner Kultur-Casino» : « Mesdames et Messieurs, chers collègues. Cari Amici del Ticino. Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Kolleginnen und Kollegen.» La cérémonie concordait cette année avec celle d’ouverture de l’EURO 2012. «Qui peut bien s’intéresser au match Pologne-Grèce ? Aujourd’hui les vainqueurs, c’est nous ! » se sont entendu dire les nouveaux diplômées et diplômés en finance et en controlling, ce, deux heures avant le premier coup de sifflet de l’EURO 2012. « Quoique que cela suffise peut-être pour suivre la deuxième mitemps ? » L’ambiance dans cette magnifique salle tenait entre la joie et la détente, le tout teinté d’impatience. Pas de miracle : la foule d’invités, souvent accompagnés de leur fan club familial, qui se sont retrouvés à Bern à l’occasion de la fête de maîtrise, ont récolté les fruits de trois ans « d’entraînement intensif » pour mériter d’entrer dans l’élite. Nous aimerions retrouver la même volonté de gagner chez nos joueurs de ballon rond ! Herbert Mattle, Président de l’association pour les examens supérieurs et de veb.ch, ne tarissait pas d’éloges à l’égard de ces jeunes professionnels. Une fois de plus, il soulignait l’importance de la formation continue, de la valeur de la pratique professionnelle et du haut niveau, toujours actuel, des examens fédéraux.

Et, comme tout président de club, il a également partagé une bonne nouvelle concernant le prix du transfert : le haut rendement de la formation se répercute également sur les salaires. Le revenu moyen d’un titulaire du brevet s’élève à frs. 124‘000, et celui d’un diplômé à frs. 190‘000 ! En même temps, se pose la question : « Où les femmes sont-elles restées ? Le nombre de femmes présentes diminue tout au long du chemin menant du certificat en comptabilité pour arriver au diplôme en passant par le brevet. « Je trouve cela regrettable, les femmes excellent également dans cette profession ». Tout comme Shakespeare, nous serions tentés de dire : „Bien rugi, lion !“ tant le résultat des statistiques des examens des meilleurs joueuses et joueurs de cette année est significatif : les meilleures notes ont été obtenues par des femmes,

tant pour l’examen supérieur d’expert en finance et en controlling que pour celui du brevet en finance et comptabilité. Au diplôme, une femme a semé tous ses poursuivants : la nouvelle experte Anita Gurtner obtient la brillante performance de 5,7. Quant à la nouvelle spécialiste Katja Aeschlimann, elle réussit un résultat de rêve : 5,8. La moyenne générale des examens s’est située à 4.1 pour le diplôme (taux de réussite 67%) et à 3.9 pour le brevet (54% de réussite). Nous ne pouvons que féliciter les candidats d’avoir réussi un examen d’un aussi haut niveau. Les meilleurs candidats ont reçu leur prix des mains de Melitta Bischofberger, (gérante de veb.ch), de Joseph Catalano (président de swisco), présent pour la première fois à cette cérémonie et de Lorenzo Fontana (président ACF). Marcel Sottaz, président de la commission des examens, mis solennellement fin à cette cérémonie. Restait encore la question laissée en suspens, la seconde mi-temps du match Pologne-Grèce. Le constat ne prêtait pas à discussion puisque la majorité des invités ont préféré profiter le l’apéritif servi au « Kultur-Casino » et de se laisser vivre dans Berne plutôt que de s’intéresser à une rencontre de football ayant lieu si loin à Varsovie !

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Svizzera italiana

1:0 per gli esperti svizzeri: Europei di calcio e festa dei diplomi 2012 Tutti gli anni risuona in un giorno di primavera: «Mesdames et Messieurs, chers collègues. Cari Amici del Ticino. Sehr geehrte Damen und Herren, geschätzte Kolleginnen und Kollegen.» Quest’anno in concomitanza con EURO 2012.

«A chi interessa la partita di calcio Polonia contro Grecia? Oggi siamo noi i vincitori!» si saranno detti l’8 giugno 2012 le neodiplomate e i neodiplomati nel settore della contabilità e del controlling due ore prima del fischio d’inizio degli europei 2012 e si sono quindi presentati compatti alla festa dei diplomi. Forse alcuni si sono domandati: «Basterà ancora per il secondo tempo?». L’atmosfera nella bellissima sala del Casinò è stata di trepida attesa e rilassante gioia. Non c‘è da meravigliarsene. Gli ospiti accorsi, sovente con i propri famigliari, hanno avuto occasione di festeggiare il loro titolo di maestria, coronamento di un percorso formativo durato tre anni, per potersi congiungere all’élite professionale del settore. Hanno assolto il loro compito egregiamente, includendo quella voglia di vincere le sfide, caratteristica che vorremmo poter gustare maggiormente da parte dei nostri artisti del pallone. Herbert Mattle, presidente della Società per gli esami superiori di contabilità e controlling e del veb.ch, pieno di elogi per i neoprofessionisti, ha potuto una volta in più tessere le lodi della formazione duale, del valore della pratica pro-

fessionale e degli esami federali sempre all’avanguardia. E come qualsiasi presidente che si rispetti, ha potuto comunicare anche notizie piacevoli: «Il return dell’investimento nella formazione si rispecchia nella sua redditività. I detentori dell’attestato guadagnano mediamente CHF 124‘000, mentre i diplomati possono contare su uno stipendio annuo pari a CHF 190‘000». Contemporaneamente si è però chiesto: «Dove sono rimaste le donne? Durante il percorso da collaboratrici qualificate a specialiste e infine a diplomate vengono continuamente perse donne. È un vero peccato, perché questi mestieri si adattano in maniera ideale a protagoniste femminili!». Ci si sente di condividere appieno queste considerazioni, in particolar modo considerando le statistiche dei migliori risultati conseguiti dai giocatori di punta. Anche

quest’anno, sia tra i diplomati dell’esame di Esperto diplomato in contabilità e controlling, che anche tra gli Specialisti in contabilità e finanza, i migliori piazzamenti sono stati attributi al gentil sesso. L’esperta Anita Gurtner ha lasciato terra bruciata dietro di sé, conseguendo il diploma con un eccezionale risultato di 5.7 e la specialista Katja Aeschlimann non è stata da meno con il fantastico risultato di 5.8. E questo con una nota media generale di solo 4.1 (hanno conseguito il titolo il 67% dei candidati) rispettivamente del 3.9 (54%)! È quindi con grande soddisfazione che sono stati consegnati da parte di Melitta Bischofberger (gerente del veb.ch), Joseph Catalano (presidente di Swisco) e Lorenzo Fontana (presidente ACF) i premi ai migliori candidati per il conseguimento dei titoli di questi impegnativi esami. Marcel Sottaz, presidente della commissione esami, ha chiuso degnamente la parte ufficiale dei festeggiamenti. Rimane solamente ancora quel secondo tempo Polonia-Grecia accennato in apertura e la consapevolezza che la maggioranza degli ospiti preferirà godersi questi attimi da protagonista durante l’apéro al Casinò di Berna in luogo delle prestazioni sportive dei professionisti del calcio nella lontana Varsavia.

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Ausbildung · Weiterbildung

Erfolgreiche Prüfungen 2012, neuer Teilnehmerrekord!

Die Fachprüfung in unserer Branche ist und bleibt für viele Schweizer Berufsleute ein begehrtes Ziel. Der Beweis: 1000 Kandidatinnen und Kandidaten in der Berufsprüfung und 231 Teilnehmende in der Höheren Fachprüfung. Rekord!

Die Prüfungsresultate Und so hat der Jahrgang 2012 schweizweit abgeschnitten: Berufsprüfung Reglement 1999: Von 66 Kandidatinnen und Kandidaten haben 17 bestanden, Quote von 25.8%.

Nervosität vor dem grossen Tag Kurz vor den Prüfungsterminen spürten wir im Sekretariat die steigende Nervosität der Kandidierenden. Ein Beispiel: Obwohl die Hilfsmittelliste rechtzeitig verschickt und publiziert wurde, kamen Anfragen betreffend dem Einsatz von Fachunterlagen. Man wollte sich – zur Beruhigung – einfach nochmals absichern, ob die Hilfsmittelliste auch wirklich stimmt.

Höhere Fachprüfung Reglement 1999: Von 9 Kandidatinnen und Kandidaten haben 3 bestanden, Quote von 33.3%. Berufsprüfung Reglement 2010: Von 1000 Kandidatinnen und Kandidaten haben 541 bestanden, Quote von 54.1%. Höhere Fachprüfung Reglement 2008: Von 222 Kandidatinnen und Kandidaten haben 149 bestanden, Quote von 67.1%.

Reibungsloser Ablauf

Beste Notendurchschnitte

Ein grosses Merci geht hier an Sie, liebe Kandidatinnen und Kandidaten und an Sie, unsere geschätzten Aufsichtspersonen und Prüfungsexperten. Sie alle haben Ihre Aufgabe einmal mehr mit viel Disziplin bewältigt. Das schöne Fazit: Wir als Organisatoren mussten kaum Probleme verzeichnen.

Berufsprüfung: Der beste Notendurchschnitt wurde in der Berufsprüfung nach Reglement 2010 erzielt, mit Note 5.8.

Beispiel Winterthur: Zwei Räume, 716 Kandidatinnen und Kandidaten, der Transport und die Überwachung aller Prüfungsunterlagen und Hilfsmittel – keine kleine Aufgabe, keine grösseren Zwischenfälle! Den guten Boden dafür schaffte Martin Sommer, unser neuer Leiter Logistik, der zusammen mit Maurizio Sensi erstmals für die gesamte Prüfungslogistik verantwortlich war. Danke, meine Herren!

Sämtliche Statistiken finden Sie auch unter www.examen.ch.

Alte Regeln, neue Regeln Und noch ein organisatorisches Extra: In diesem Jahr wurden die letzten Prüfungen nach den alten Reglementen 1999 durchgeführt. Bei der Berufsprüfung hatten sich dafür 66 Kandidatinnen und Kandidaten angemeldet und bei der Höheren Fachprüfung waren es noch 9.

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Jörg Ochsenbein, Teamleiter Prüfungsorganisation Verein für Höhere Prüfungen im Finanz- und Rechnungswesen

Höhere Fachprüfung: Fast ebenso stark zeigte sich die Gewinnerin bei der Höheren Fachprüfung nach Reglement 2008, mit Note 5.7.

Weitere Infos zu den Prüfungen 2012 und dem Terminplan 2013 Besuchen Sie unsere Website www.examen.ch. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 044 283 45 46 (Berufsprüfung) 044 283 45 90 (Höhere Fachprüfung) oder per E-Mail, rechnungswesen_controlling@kvschweiz.ch zur Verfügung.

Wer auch noch Bestnoten verdient Unsere eidgenössischen Prüfungen im grossen Umfang zu organisieren, braucht neben viel Organisationstalent und Termintreue auch Geduld, Durchhaltewillen und sicher eine Portion Humor. All dies und noch mehr zeichnet unsere «Tätschmeisterinnen» Nicole Gretler und Dalya Abo El Nor aus. Letztere übernahm unter Frau Gretlers Leitung dieses Jahr erstmals und erfolgreich die Organisation für die Höhere Fachprüfung. Wie immer richtungsgebend: die Fachkommissionen und die engagierten Experten der Prüfungskommission.

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Rückblick und Ausblick: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling

Internationale Anerkennung: CIMA (Chartered Institute of Management Accountants)

Im März und April traten einmal mehr viele unserer Studierenden zu den eidgenössischen Prüfungen an – mit schönem Erfolg: 70% «unserer» Kandidatinnen und Kandidaten (die Controller-Akademie wird von veb.ch mitgetragen) dürfen auf ihr Bestehen anstossen. Etwas anders ausgedrückt haben 38 von 41 Teilnehmenden mit internem Diplom bestanden, was einer Erfolgsquote von 93% entspricht. Zusätzlich haben noch 12 Prüflinge ohne interne Abschlussprüfung bestanden. An einer regionalen Diplomfeier im Kaufleuten trafen sich die Diplomanden und Diplomandinnen zur gegenseitigen Gratulation und anregenden Gesprächen. Und auch an unseren Kooperationsschulen in Bern, Basel und erstmals Luzern hatten wir sehr gute Resultate. Am 21. Oktober 2012 beginnt der nächste Studiengang mit einem Kickoff-Seminar in Brunnen. Vorgesehen ist neben der normalen, fünf Semester dauernden Ausbildung auch wieder eine Intensivklasse in drei Semestern.

Vom 22. – 24. Mai 2012 fanden erstmals für die deutsche Schweiz die CIMA-Prüfungen an der Controller Akademie statt. CIMA ist massgeschneidert für die Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling, die einen internationalen Abschluss suchen. CIMA hat seinen Sitz in London und ist weltweit in 165 Ländern anerkannt. An die Schweizer Abschlüsse werden die beiden unteren Levels angerechnet. Sie absolvieren nur noch das Strategic Level und die TOPCIMA-Fallstudie. Der Unterricht ist in Englisch.

Neu: Praxisstudium Chef/in Finanzund Rechnungswesen Für alle, die mit dem Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder mit ähnlichen Ausbildungen die eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung nicht oder noch nicht absolvieren wollen, bietet die Controller Akademie ab 23. Oktober 2012 einen Modul-Studiengang im Finanz- und Rechnungswesen an. Das Ziel ist es, das nötige Know-how zu erlernen, um nicht nur als Fachperson, sondern auch als Vorgesetzte(r) zu überzeugen. Dieses Praxisstudium beinhaltet sieben Module zu je 6 Lektionen. Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Inhaltlich sind die Module klar voneinander abgegrenzt. Sie beinhalten ausschliesslich Themen aus dem Finanzund Rechnungswesen plus ein Modul Mitarbeiterführung und können auch einzeln besucht werden. Der Studiengang dauert ein Semester.

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Noch ein international anerkannter Abschluss: der EMBA in Controlling und Consulting Zum dritten Mal können diplomierte Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling ab November 2012 einen kurzen Executive Master in Business Administration (EMBA) in Controlling und Consulting absolvieren. Die Fachhochschule Bern bietet diesen EMBA in Kooperation mit veb.ch und der Controller Akademie an – geeignet für alle, die einen international bekannten Abschluss und einen akademischen Titel wünschen. Den EMBA gibt es schon in bewährter Form. Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling müssen nur noch ein Semester zu 25 Tagen Unterricht absolvieren und anschliessend eine Masterarbeit verfassen.

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.

Ausbildung · Weiterbildung

Wie immer viel los: Unsere Neuigkeiten aus der Controller-Akademie

Die Module sind klar voneinander abgegrenzt, beinhalten ausschliesslich Controlling-Themen und können auch einzeln besucht werden. Der Studiengang dauert ein Semester. Die Rückmeldungen der bisherigen Teilnehmenden sind ausschliesslich positiv. Studiengang Projektmanagement für Buchhalter und Controller in 7 Halbtagen Kurz, knapp intensiv: Für Fachleute, die viel in Projekten arbeiten, bieten wir ab November 2012 einen eigenen Studiengang an. Der Lehrgang Projektmanagement beinhaltet 7 Halbtage plus Zertifikatsprüfung. Der Preis ist mit CHF 2‘950 sehr attraktiv. Gute Referenten mit viel Praxiserfahrung? Selbstverständlich inklusive. Diploma as IFRS/IAS Accountant und IFRS Update

Modul-Studiengang Controlling Und noch eine smarte Alternative zur Weiterbildung: Für alle, die mit dem Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder mit ähnlichen Ausbildungen die eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung nicht oder noch nicht absolvieren wollen, bietet die Controller Akademie ab 24. Oktober 2012 zum vierten Mal einen Modul-Studiengang Controlling an. Das Praxisstudium beinhaltet sechs Module zu je 7 Lektionen. Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden. rechnungswesen & controlling

IFRS und IAS bleiben aktuell wie eh und je: Willkommen zum 18. Studiengang ab 5. September 2012! Eine schöne Tradition ist mittlerweile auch der IFRS Update, während dem alle Neuerungen im Bereich IFRS besprochen werden. Am 24. und 25. Oktober 2012 referieren zahlreiche Gäste über die zahlreichen Veränderungen der letzten Monate. Auch Workshop-Aktivitäten kommen nicht zu kurz. Viele spannende Option und doch: Sie sind noch unentschieden? Besuchen Sie www.controller-akademie.ch.

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Personalwesen

Geschichten bilden Realitäten und Worte

In jeder Organisation gibt es viele Dinge, die gut funktionieren, auch wenn das Gute nicht immer sichtbar ist. Doch jedes Unternehmen erlebt Momente, in denen hervorragende Arbeit möglich ist, trotz Krise oder Druck. Oft jedoch wird Arbeit als grau und unbefriedigend empfunden. Damit sich Tristesse, ständiges Krisendenken oder Problemtrance nicht als Dauerzustand etablieren, gibt es eine Methode des Geschichtenerzählens, die Menschen vitalisiert und Leistungen würdigt. Die Methode heisst Appreciative Inquiry (wertschätzende Erkundung). Ihr Ziel: Spitzenleistungen durch positive Geschichten erreichen. Appreciative lässt sich mit wertschätzend übersetzen. Es geht um die Wertschätzung des Besten der Menschen und der Organisation, in der sie arbeiten. Inquiry kommt von ta inquire, was mit erkunden oder untersuchen übersetzt werden kann. Es geht darum, die Juwelen – das, was in der Organisation bereits gut funktioniert – mit einem strukturierten Interview zu entdecken. Appreciative Inquiry (AI) lässt sich da einsetzen, wo sich ein Team verändern und

kraftvoll in die Zukunft gehen möchte. Das Besondere an AI ist die Vorgehensweise, die Mitte der 80er-Jahre in den USA entwickelt wurde. Viele Menschen oder Unternehmen kennen nur einen Weg der Problemlösung. Sie analysieren die Situation, treffen Massnahmen und setzen diese um. Nach einer gewissen Zeit werden das Resultat reflektiert und Verbesserungen angebracht. AI funktioniert anders. Wer diese Methode wählt, geht davon aus, dass alles, was ein Unternehmen für Spitzenleistungen braucht, als Kompetenz weitgehend vorhanden ist. Um an diese Ressourcen zu gelangen, funktioniert AI mit einem strukturierten Interview. Mitarbeitende befragen sich also gegenseitig.

Angelika Ramer trainiert seit über 15 Jahren Unternehmen sowie Organisationen in schriftlicher Kommunikation und verfasste zu diesem Thema fünf Sachbücher. Die Kommunikationsberaterin und frühere Journalistin ist Inhaberin der «Identität ist Sprache – Ramer & Partner AG» in Winterthur.

Ursprünglich wurde Al für die Arbeit mit kleinen Gruppen konzipiert. Doch bei diesem Anwendungsfeld blieb es nicht. Heute ist AI eine bewährte Methode für Grossgruppen bis zu mehreren tausend Personen. Die Chancen von AI Veränderungsprozesse brauchen viel Kraft. Deshalb ist es wichtig, möglichst positiv zu starten. Die Vorteile oder Chancen von AI sind:

Konventioneller Ansatz und AI-Ansatz Konventioneller Ansatz: Probleme lösen

AI-Ansatz: Vorhandene Potenziale entfalten

Probleme identifizieren

Das erkunden, verstehen und wertschätzen, was an Gutem da ist.

Ursachen analysieren

Entwerfen, was im besten Fall sein könnte.

Mögliche Lösungen erarbeiten.

Gestalten und vereinbaren, was sein soll.

Massnahmen planen

Planen, was zukünftig sein wird.

Das Buch «Die Briefsprache» zeigt den Weg zu Briefen, die mehr erreichen wollen als blosse Informationsvermittlung.

Grundannahme: Organisationen haben Mängel, die beseitigt werden müssen.

Grundannahme: Organisationen haben ungeahntes Potenzial, das manchmal schon aufblitzt.

Seit 2000 sind fünf Bücher von Angelika Ramer im Verlag SKV erschienen. Als veb.ch-Mitglied haben Sie 15% Rabatt bei Einkäufen beim Verlag SKV.

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Es wird deutlich, dass nicht nur alles verändert werden muss, sondern dass es vieles gibt, das beibehalten werden kann. Menschen sind eher zu Veränderungen bereit, wenn auch das Gute der Vergangenheit zur Sprache kommt und lebendig bleibt.

Schritte und Ziele eines Appreciative-Inquiry-Weges Phasen

Ziele

Discovery: Erkunden und Verstehen

Erkunden, Verstehen und Würdigen der «Juwelen» Positive, witzige, starke Geschichten erzählen. Was machen wir sehr gut und gerne? Verändern der Wahrnehmung weg von «Vieles misslingt» hin zu «Vieles gelingt bereits jetzt ganz gut». Aufbau einer positiven und bejahenden Einstellung zu sich selbst, zum Arbeitsplatz und zum Unternehmen. Mut und Vertrauen für die Zukunft stärken.

Dream: Visionieren

Vertiefen der Wünsche und Ziele für sich selbst und die Organisation. Entwurf dessen, was ein könnte. Motivation und Inspiration. Lust auf die Zukunft.

Design: Gestalten

Visionen präzisieren, Ziele und/oder Leitlinien für die Zukunft ausarbeiten.

Destiny: Umsetzen

Personalwesen

Beteiligte fühlen sich motiviert. Es macht ihnen Freude, sich an das Beste in ihrem beruflichen Leben und in ihrer Organisation zurückzuerinnern. Sie werden sichtlich lebendig, wenn sie darüber reden. Es entsteht ein positiveres Selbstbild: «Wir sind ja ziemlich gut.» Abwertende Vorurteile und Stereotypen gegenüber Kollegen, Abteilungen oder Chefs werden relativiert oder sogar umgekehrt. Denn jeder hört viele Geschichten darüber, wie die jeweils anderen in positiver Weise gehandelt haben. Es wird viel über vorbildliche Beispiele gelernt, über brillante Facetten in anderen Winkeln der Organisation, die sich nachahmen lassen oder über die man noch hinausgehen kann. Viele gute Ideen werden übertragen. Oft sind diese Ideen nicht überall bekannt (Niederlassungen im In- und Ausland).

Massnahmen erarbeiten und vereinbaren. Konsequenzen für die Einzelnen ableiten. Kommunikation der Ergebnisse in der Organisation sichern. Fortsetzung von AI sicherstellen.

Worte bewirken viel Zukunftsaussagen können verschieden lang und auf unterschiedliche Weise formuliert sein. Wie im ganzen AI-Prozess gilt es besonders bei den Zukunftsaussagen auf die Wortwahl zu achten. Das, was intern gesprochen wird, ist oft auch das, was zu den Kunden gelangt, direkt ausgesprochen oder zwischen den Zeilen signalisiert. Beispiel Kundenservice Die Kunden machen eine tolle Erfahrung, wenn sie mit uns Kontakt haben. Wir sehen die Anliegen unserer Kunden voraus und haben bereits alle notwendigen Informationen bereit, wenn sie sich bei uns melden. Unsere Kunden sprechen, wenn sie anrufen, nur mit einer Person und werden ohne Unterbrechung bedient. Wir reservieren ausreichend Zeit für Fortbildung, sodass unser Fachwissen immer auf dem neuesten Stand ist. Wir lernen ständig, während wir arbeiten.

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Unser Geschäft gewährleistet einen wichtigen Service für unsere Kunden. Wir sind stolz darauf, ein Teil dieser Organisation zu sein. Beispiel Kommunikation / Kultur und Spass Wir fördern eine Kultur der offenen Kommunikation, von gegenseitigem Vertrauen und Respekt und der Anerkennung der Meinung anderer. Die Methode der wertschätzenden Erkundung zeigt, wie wichtig die Sensibilität gegenüber der Sprache im Unternehmen ist. Worte und Geschichten bilden

Realitäten, hinterlassen einen Eindruck, sind wichtig und besitzen einen Wert. Während ständige Negationen, Ablehnungen oder Angst ein Wachstum blockieren, ist der Ausblick auf das Beste erfolgsversprechend. AI ist auch nicht das Angebot, einfach die rosarote Brille aufzusetzen und Probleme nicht mehr zu erkennen. Die Methode lädt zu einer neuen Perspektive ein, zu einem Ausblick und zur Frage, wie es denn sein könnte.

Buchtipp: Appreciative Inquiry: Der Weg zu Spitzenleistungen, von Matthias zur Bonsen, Carole Maleh, Beltz Verlag.

Angelika Ramer – Identität ist Sprache, arbeitet seit vielen Jahren für die Sprachentwicklung in Unternehmen in der Schweiz und in Deutschland. Die AI-Methode kommt zum Einsatz, wenn die mündliche und schriftliche Kommunikationskultur verändert werden soll. Die Autorin von Sachbüchern setzt dabei nicht einfach nur auf korrekte Ausdrucksweisen oder Trends. Das Motto lautet «Zuerst die Haltung, dann die Sprache». Mit sogenannten Wortgalerien wird das Unternehmen mit seinen Werten in sein bestes Licht gestellt. rechnungswesen & controlling

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getAbstract

Buchrezension: Die Kunst des klaren Denkens

Wir haben eine Welt geschaffen, fĂźr die unser Hirn nicht ausgelegt ist. Das fĂźhrt zu systematischen Denkfehlern – aufgelistet in ÂŤDie Kunst des klaren DenkensÂť. Die gesammelten Kolumnen von Rolf Dobelli entlarven lieb gewonnene Denkmuster als blanken Unsinn – und geben Tipps, wie man sie sich abgewĂśhnt. Strampeln Sie sich im Schwimmbad ab, in der Hoffnung auf einen stromlinienfĂśrmigen KĂśrper? Sinnlos, sagt Rolf Dobelli. Die bewunderten Schwimmer sind nicht deshalb athletisch, weil sie Schwimmer sind; sie sind Ăźberhaupt erst Schwimmer geworden, weil sie die athletischen Voraussetzungen dafĂźr haben. Das ist nur einer von 52 Denkfehlern aus ebenso vielen Kolumnen, erstmals publiziert in der FAZ und in der SonntagsZeitung. Unser Gehirn – und damit unser Denken – wurde durch die evolutionäre Entwicklung biologisch geprägt. Die Epoche der Jäger und Sammler währte viel länger als die vergleichsweise kurze Zeitspanne von etwa 10 000 Jahren Zivilisation. Deshalb denken wir grundsätzlich immer noch wie in der Steinzeit. Dumm nur: FĂźr die moderne, hochkomplexe Welt, in der wir leben, ist dieses Steinzeitgehirn nicht wirklich gemacht. Sofortiges, intuitives

Handeln, etwa bei Gefahr, wurde in der Steinzeit belohnt. Heute erfordern wichtige Entscheidungen hingegen scharfes Nachdenken. Dieser Gegensatz ist die häuďŹ gste Quelle von Fehlern und Fehlverhalten. Wenn nun zwar die Zeitspanne der evolutionären Entwicklung bisher zu kurz war, um Rationalität in den Genen zu verankern, so haben wir doch immerhin die Chance, rationales Denken einzuĂźben. FĂźr diese Art von Kompetenz ist die Kenntnis typischer Denkfehler hilfreich. Dobelli hält dem Leser einen Spiegel vor. Wie oft man sich darin erkennt, ist gleichermassen amĂźsant wie erschreckend. Der Autor nimmt sich selbst in seiner Kritik nicht aus und wĂźrzt seine Analysen mit einer feinen Prise Selbstironie. Nicht alle seiner Erkenntnisse sind neu, manche Kolumnen Ăźberlappen sich, und Dobelli gibt freimĂźtig zu, dass er seine Aufgabe vor allem darin sieht, wissenschaftliche Befunde zu sammeln und sie einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. Die Beispiele sind denn auch anschaulich, anekdotisch und oft alltags- oder berufsrelevant. getAbstract empďŹ ehlt das Buch allen, die schlau genug sind, ihrem eigenen Hirn nicht Ăźber den Weg zu trauen. „„„

ÂŤDie Kunst des klaren DenkensÂť von Rolf Dobelli, Hanser 2011, 246 Seiten. Eine fĂźnfseitige Zusammenfassung des Buches und Tausender weiterer Titel ďŹ nden Sie auf www.getAbstract.ch.

Wer passt zusammen? Diese Frage ist bei der Besetzung von offenen oder neuen Stellen und bei der Jobsuche zentral. vebjob ist die Stellenvermittlung von veb.ch und fĂźhrt Kandidaten und Unternehmen erfolgreich zusammen. Unternehmen ďŹ nden auf vebjob.ch erfahrene und qualiďŹ zierte Spezialisten sowie FĂźhrungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen. Mitglieder von veb.ch ďŹ nden interessante Jobs mit Karrierechancen.

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! Roland Vannoni Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling Telefon 043 336 50 37 ∙ roland.vannoni@vebjob.ch

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Der QR-Code (Quick Response), ist in letzter Zeit in vielen Medien präsent. Welchen Nutzen bietet dieses Quadrat mit dem schwarz-weissen Muster? Auf Plakaten, in Broschüren, Zeitungen oder Magazinen begegnet man immer häufiger kleinen quadratischen Kästchen mit schwarz-weissen Mustern, die ein bisschen wie abstrakte Scherenschnitte aussehen. Das sind die sogenannten QR-Codes. Die Zeichenketten entsprechen digitalen Codes, die man mit dem Smartphone scannen kann und die meistens eine Webseite öffnen. Sie können aber noch viel mehr als nur einfache Links aufrufen. Es lassen sich durch die Codes auch einfache Textinformationen oder digitale Visitenkarten, die direkt ins Adressbuch des Smartphones eingelesen werden, darstellen. Auch denkbar ist es, URLs zu vercoden, die direkt den Download kompletter Dokumente – etwa einer PDF-Datei – auf ein mobiles Endgerät starten. Oder Informationen zum eigenen Firmenstandort und Verbindungen des öffentlichen Verkehrs werden via QRCode mit online verfügbaren Karten oder Fahrplanauskünften ergänzt. Schnell und benutzerfreundlich Der grosse Vorteil der QR-Codes ist es, dass sie ganz gezielt eingesetzt werden können, um dem Nutzer spezifische Zusatzinformationen zur Verfügung zu stellen und ihm so einen unmittelbaren Mehrwert zu bieten. Zudem sind sie äusserst benutzerfreundlich. Zusätzliche Informationen lassen sich unkompliziert

und schnell abrufen. Wer bisher einen Web-Link für weiterführende Informationen nutzen wollte, tippte im Adressfeld des Web-Browsers mehr oder weniger lange URLs ein – mit dem Smartphone zuweilen ein mühseliges Unterfangen. QR-Codes hingegen werden einfach und in Sekundenschnelle mit dem Smartphone eingelesen. Der Nutzer gelangt so nahezu mühelos an Informationen. Alles was es dazu braucht, ist ein Smartphone. Darauf muss eine spezielle Software installiert sein, welche die Inhalte erkennen, decodieren und darstellen kann.

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QR-Codes für alle Fälle

Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo | media GmbH, Mürren

Codes selbst generieren Es gibt online eine Vielzahl von Applikationen für verschiedene Betriebssysteme, die zumeist auch kostenlos sind. Für das Betriebssystem Android eine praktische Applikation ist «QR-Droid». Damit lassen sich nicht nur QR-Codes entziffern, sondern man kann sogar selber auf dem Android-Phone einen QR-Code erstellen, zum Beispiel um Kontaktinformationen auszutauschen. Auch für iPad und iPhone von Apple gibt es unzählige Applikationen. Eine davon, «QR-Lesegerät», kann genau wie die Android-Anwendung nicht nur QR-Codes lesen, sondern selber auch Codes generieren. Wer selbst QR-Codes erstellen will, muss dies nicht unbedingt mit einem Smartphone tun. Es gibt auch Web-Dienste, welche den Service kostenlos anbieten. So können auf der Seite www.goqr.me auf einfachste Weise QR-Codes generiert werden: Text, URL oder Adressdaten werden im entsprechenden Feld eingefüllt, ein Klick und eine Datei im png-Format und in druckfähiger Auflösung steht zur Verfügung. veb.ch nutzt modernen Code

Hier ein Beispiel für eine Kontaktinformation – mit Hilfe eines Smartphones können die Kontaktdaten von veb.ch direkt in das Adressbuch übernommen werden.

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Auch veb.ch profitiert von den Vorteilen des QR-Codes und setzt künftig vermehrt auf kontextuelle Informationen. So wird etwa in Publireportagen von veb.ch in Fachzeitschriften mit dem QR-Code auf die entsprechende Online-Information verwiesen. Inserate von «vebjob» verweisen auf die entsprechende Online Stellenanzeige.

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Dieser QR-Code führt auf die Online-Version des vorliegenden r&c.

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Aus dem veb.ch

Vom zwingenden Steuersitz für Weltenbummler bis zum Entzug des Revisionsrechts: neue Gesetzesentscheide. Steuern Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzobjekt Wer mit dem Erlös aus einem Liegenschaftsverkauf ein Ersatzobjekt finanziert, entgeht der Grundstückgewinnsteuer nicht zwingend. Laut Bundesgericht kann kein Steueraufschub beansprucht werden, wenn das verkaufte Haus schon Jahre nicht mehr selbst bewohnt wurde. (BGE 2C_497/2011) Steuerlichen Wohnsitz Das Bundesgericht hat einen Weltenbummler steuerrechtlich an die Schweiz gekettet. Laut dem Gericht behält er gegenüber dem Fiskus seinen Schweizer Wohnsitz, obwohl er auf unbestimmte Zeit über die Ozeane segelt. (Sitzung im Verfahren 2C_614/2011) Organhaftungskosten – Gewinnungskosten Ein Abzug von Schadenersatzzahlungen als Gewinnungskosten ist zulässig, sofern ein Zusammenhang zwischen der Schadenersatzzahlung und der Organhaftung des Steuerpflichtigen gegeben ist und keine grobe Pflichtverletzung oder krasses Fehlverhalten seitens des Steuerpflichtigen vorliegt. (BGE 2C_465/2011, 2C_466/2011) Unternehmensberatung Rangrücktritt und Sanierung Ziel einer finanziellen Sanierung im Rahmen eines Konkursaufschubverfahrens ist es, die bestehende Überschuldung längerfristig zu beseitigen und die Gesellschaft auf gesunde Beine zu stellen. Hierfür reicht eine Rangrücktrittserklärung nicht aus, da diese keine Sanierungswirkungen hat und die Bilanzsituation durch einen Rangrücktritt nicht verändert, d.h. die Überschuldung nicht beseitigt wird. Ein Rangrücktritt ist somit kein taugliches Mittel, um einen Konkursaufschub zu beenden. (Denise Kreutz, Jusletter 23.04.2012) Anzeigepflicht bei Überschuldung OR 725. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Die Pflicht zur Be-

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nachrichtigung des Richters bei Überschuldung gemäss OR 725 II obliegt grundsätzlich allein dem Verwaltungsrat, der diese nicht delegieren kann. Faktische Organe können daher nicht für eine verspätete Benachrichtigung des Richters zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, sie hätten den Verwaltungsrat von der Benachrichtigung abgehalten oder es unterlassen, ihn über die bestehende Überschuldung zu informieren. (E. 3.1. 4A_474/2011; BGer, 4.1.2012) Gebühren Die Besitzer eines Computers mit Breitband–Internetanschluss müssen Radiogebühren zahlen. Laut Bundesverwaltungsgericht bieten multifunktionale Geräte dieser Art eine gleichwertige Vielfalt und Qualität beim Empfang von Programmen wie herkömmliche Radios. (Urteil A-2811/2011) Kündigung der Mietwohnung Das Bundesgericht (BGE 4A_305/2011 vom 7. November 2011) hat eine Vermieterkündigung wegen schleppender Mietzinszahlung für gültig erklärt, obwohl der Vermieter bei Vertragsabschluss das im Kanton Waadt vorgeschriebene amtliche Formular nicht verwendete, welches auf die Anfechtbarkeit des Anfangsmietzinses aufmerksam macht. Den entsprechenden Einwand der Mieter erachtete das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich. (Silvia Eggenschwiler Suppan, Jusletter, 19.03.2012)

Revisionsrecht Entzug der Bewilligung für eingeschränkte Revision RAG 17 I; OR 728; OR 729. Entzug der Zulassung als Revisionsexperte. Erfüllt ein Revisionsexperte die Zulassungsvoraussetzungen von RAG 4 – wie beispielsweise unbescholtener Leumund bzw. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung – nicht mehr, kann die Aufsichtsbehörde gemäss RAG 17 I seine Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Eine einwandfreie Prüftätigkeit setzt u.a. fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr voraus. rechnungswesen & controlling

Die Einhaltung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften nach OR 728 und OR 729 sowie der standesrechtlichen Unabhängigkeitsbestimmungen ist für die Erfüllung der Voraussetzung des unbescholtenen Leumunds offenkundig wesentlich. Eine direkte und bedeutende indirekte Beteiligung am zu prüfenden Unternehmen ist mit der geforderten Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht vereinbar (OR 728 II Ziff. 2), wobei die Unabhängigkeitstatbestände von OR 728 auch für die eingeschränkte Revision gelten. Eine enge geschäftliche Beziehung zu einem Verwaltungsratsmitglied und bedeutenden Aktionär der zu revidierenden Gesellschaft ist mit der Funktion eines leitenden Revisors ebenfalls nicht vereinbar. Es genügt bereits eine Beeinträchtigung des Anscheins der Unabhängigkeit, um eine Verletzung zu bejahen, unabhängig davon, ob ordentlich oder eingeschränkt revidiert wird. Eine vorgängige Androhung des Entzugs der Zulassung ist bei schwerwiegenden leumundsrelevanten Verstössen nicht erforderlich, weil der Leumund in diesen Fällen als derart beeinträchtigt anzusehen ist, dass selbst eine umgehende Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zumindest in näherer Zukunft keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit zu bieten vermag. (B-1355/2011; BVGer, 5.10.2011) Entzug der Zulassung als Revisionsexperte, Verletzung des rechtlichen Gehörs X, von der RAB zugelassener Revisionsexperte, wurde wegen Misswirtschaft und ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie fiskalischer Delikte zu sieben Monaten bedingter Freiheitsstrafe bei einer zweijährigen Bewährungsfrist verurteilt. Nachdem X ein Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme der Revisionsexpertentätigkeit für sein eigenes Unternehmen gestellt hatte, entzog ihm die Revisionsaufsichtsbehörde die Bewilligung bis auf Weiteres, verfügte die Annullierung im Register und lehnte im Weiteren das neue Gesuch des X ab. Hiergegen machte X mit Beschwerde geltend, der Aufhebungsentscheid der Behörde äussere

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Hinsichtlich der Beurteilung des einwandfreien Rufs nach RAG äusserte sich das Gericht in Abweichung von seiner neueren Rechtsprechung dahingehend, dass zwar das Erfordernis der Respektierung der Rechtsordnung auch die Beachtung des Strafrechts umfasse, ein Strafregistereintrag hingegen nur solange für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann, als er nicht gelöscht wurde. Da die Revisionsaufsichtsbehörde nicht unter den abschliessenden Katalog der Einsichtsberechtigten nach StGB 367 II falle, hätte sie die Verurteilung des X zum Zeitpunkt der Verfügung im April 2011 nicht als Beurteilungsgrundlage beiziehen dürfen. (B3837/2010; BVGer, 14.12.2011)

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RAG 4 I; RAV 4; OR 728; OR 729. Bedeutung von Vorstrafen und Verlustscheinen für die Zulassung als Revisor bzw. Revisionsexperte X ersuchte bei der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) um Zulassung als Revisionsexperte. Nach einer summarischen Prüfung erteilte die RAB die Zulassung provisorisch. Im August 2009 beantragte X die Zulassung als Revisor und reichte gleichzeitig seinen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug ein. Ersterer enthielt eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe wegen Veruntreuung, letzterer hängige Betreibungen im Umfang von CHF 100‘000 und Verlustscheine im Umfang von CHF 6‘000‘000. Die RAB entzog X daraufhin die provisorische Zulassung als Revisionsexperte und verweigerte die Zulassung als Revisionsexperte und als Revisor. Für die Auslegung des Erfordernisses des unbescholtenen Leumunds und der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit gemäss RAG 4 I und RAV 4 I ist die im Finanzmarktaufsichtsrecht entwickelte

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Rechtsprechung heranzuziehen (E. 4.2.2, Bestätigung der Rechtsprechung). Von der entsprechenden Person werden insbesondere die Einhaltung der Rechtsordnung, namentlich des Revisionsrechts, aber auch des Zivil- und Strafrechts, sowie die Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben gefordert. Mit dem Gebot der einwandfreien Prüftätigkeit nicht zu vereinbaren sind deshalb Verstösse gegen einschlägige Rechtsnormen beziehungsweise gegen Treue- und Sorgfaltspflichten (E. 4.2.3, Bestätigung der Rechtsprechung). Angesichts der Vorstrafe und der ausserordentlichen Höhe der Verlustscheine gegen X ist das Gewährserfordernis nicht erfüllt (E. 4.4.2). Eine derart schlechte finanzielle Situation ist schliesslich geeignet, die Unabhängigkeit von X nach OR 728 und OR 729 in Frage zu stellen, weil sie die finanzielle Abhängigkeit von X zu seinen Klienten erhöht. Deshalb besteht die Gefahr, dass X Mandate im persönlichen Interesse annimmt und ausführt. (B-4465/2010. BV Ger, 3.11.2011)

Aus dem veb.ch

sich nicht dazu, wann ein neuer Antrag in Betracht zu ziehen sei, überdies sei auch die Begründung des Entscheids mangelhaft.

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Regionalgruppen

Regionalgruppen

Die veb.ch Regionalgruppen bilden, neben ihren gesellschaftlichen Aufgaben, für die Mitglieder einen wichtigen fachlichen Treffpunkt in der Region. Dieses Netzwerk ist für die Kontakt- und Beziehungspflege sowie für den gesellschaftlichen und fachlichern Erfahrungsaus-

tausch auf hohem Niveau von hohem Nutzen. Ein exklusives Angebot sind die Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch, welche das Networking aktiv unterstützen gemäss dem Leitsatz: «Wer alleine arbeitet addiert, wer gemeinsam arbeitet multipliziert».

Jedes Mitglied von veb.ch ist automatisch einer Regionalgruppe angeschlossen. Die Regionalgruppe kann mit dem persönlichen Login auf www.veb.ch, Menüpunkt Daten aktualisieren, geändert werden. Ohne Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund des Wohnortes.

Bern Espace Mittelland

Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein

Zentralschweiz

Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch

Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch

Karl Gasser, Präsident Türlacherstr. 18, 6060 Sarnen Telefon 041 660 63 85 zentralschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen Weinreise Südburgund 7. bis 9. September 2012 Budgetierung: Praxistipps 1. November 2012

Aktuelle Veranstaltungen 30. GV und Jubiläumsfeier Regionalgruppe Ostschweiz/FL am 25./26. August 2012 Budgetierung: Praxistipps 8. November 2012, Chur 29. November 2012, St.Gallen

Nordwestschweiz Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon 079 298 39 26 nordwestschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen Swiss Controller Ride 8. September 2012, Treffpunkt um 9.00 Uhr im Hotel Tell, Gisikon Budgetierung: Praxistipps 22. November 2012 Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen Budgetierung: Praxistipps 31. Oktober 2012

E+S ASW

Aktuelle Veranstaltungen Budgetierung: Praxistipps 25. Oktober 2012

AbaWebTreuhand Die fortschrittliche, kundenfreundliche Software-Lösung Ein Computer mit Windows, Linux oder Mac OS, ein PostZertifikat und ein Browser genügen – und der Treuhandkunde kann seine Daten bequem via Internet direkt in der ABACUS Finanzbuchhaltungs- oder Lohnsoftware des Treuhänders eingeben. www.abacus.ch

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Online Mitgliederverzeichnis Auf www.veb.ch führen wir ein Mitgliederverzeichnis (Menü Mitglieder, Mitglieder suchen). Jedes Mitglied wird mit Namen und Vornamen aufgeführt. Über die Publikation von Firma, Postleitzahl und Ort, E-Mail und Branche entscheiden Sie selber. Die Mutationsfunktion befindet sich im geschützten Bereich unter dem Link Profil anpassen. Auch bei Vernehmlassungen sind wir aktiv Nach sehr allgemeiner Definition bezeichnet Politik «jegliche Art der Einflussnahme und Gestaltung sowie die Durchsetzung von Forderungen und Zielen, sei es in privaten oder öffentlichen Bereichen.» Heisst es zumindest bei Wikipedia. In diesem Sinne beteiligt sich veb.ch regelmässig an Vernehmlassungen bei Themen, welche unser Fachgebiet oder die Ausbildung betreffen. Zu folgenden Vernehmlassungen haben wir in diesem Jahr unsere Stellungnahmen eingereicht: Am 10. April 2012 zum Weiterbildungsgesetz WeBiG. Unter anderem kommentierten wir den Artikel 30-32 des Berufsbildungsgesetz (BBG): «Der Staat hätte in der ganzen berufsorientierten Weiterbildung nur noch subsidiär zu wirken; er würde sich damit faktisch ganz aus der berufsorientierten Weiterbildung zurückziehen und diese vollständig dem Wettbewerb überlassen. Damit droht eine Desintegration von Grund- und Weiterbildung, die einer Schwächung der Berufsbildung als Gesamtes gleichkommt. Synergien qualitativer wie auch finanzieller Art würden entfallen – und zwar nicht aus einem bewussten bildungspolitischen Entscheid heraus, sondern allein als Konsequenz der Forderung nach Subsidiarität. Neben den Vorbereitungskursen und den NDS HF, die als Bestandteil der Höheren Berufsbildung zu fassen und wie dargelegt ohnehin nicht durch das WeBiG zu regeln sind, sollte auch die berufsorientierte Weiterbildung mindestens von der Geltung des rigiden «Wettbewerbsartikels» ausgenommen werden.»

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Am 30. April 2012 veröffentlichten wir zudem unsere Haltung zur Verordnung des nationalen Qualifikationsrahmens (NQR-CH). Er trägt zur Stärkung der Berufsbildung bei und ist ein aus acht Niveaus bestehendes Raster. Jeder Schweizer Berufsbildungsabschluss wird gemäss seinen Anforderungen einem passenden Niveau zugeordnet. Die Einstufung bezieht sich auf den jeweiligen Abschluss und nicht auf individuelle Leistungen. Der NQR-CH will das eidgenössische Berufsbildungssystem national und international transparent und vergleichbar zu machen.

Aus dem veb.ch

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

Lesen Sie die vollständigen Texte im Internet: www.veb.ch, Politische Position, Vernehmlassungen.

Es fällt auf: Das neue Logo Sie, liebe Leserin und lieber Leser, kennen das Logo von veb.ch seit längerer Zeit in schlichtem Grün. Nun kommt ein dynamisches Rot dazu. Der Impuls: Veränderung, Bewegung. Nicht dass dies für veb.ch neu wäre. Wir verfolgen seit Jahren die rasanten Veränderungsprozesse in Wirtschaft und Öffentlichkeit und handeln vorausschauend – zum Wohle unserer Mitglieder.

Würfel Zwei steht für unsere Dynamik bei der Entwicklung der Jahr für Jahr beliebteren fachlichen veb.ch-Weiterbildung «Aus der Praxis für die Praxis». Ihre dreimonatliche Ausgabe von «r&c – Rechnungswesen und Controlling» dürfen Sie gerne dazuzählen. Last but not least – «es drittelet» – der letzte rote Würfel: Unser Symbol für unsere Verbandsarbeit als Ganzes und unsere Passion für die Herausgabe von Publikationen, die es tatsächlich verdient haben, von Ihnen gelesen zu werden. Last but not least? Aufmerksame Leserinnen und Leser haben bemerkt: «Das kann nicht sein, denn da ist ja noch das grüne Musterexemplar!» Richtig. Und vielleicht profitieren Sie schon bald selbst davon, denn Grün öffnet Türen.

Drei «unserer» Würfel sind nun also rot. Sie zeigen uns erstens als Förderer und Mitträger der eidgenössischen, dualen Ausbildungen und der Prüfungen, die inhaltlich regelmässig an die sich stetig verändernden Anforderungen angepasst werden und zur Zeit auf dem neuesten Stand sind. rechnungswesen & controlling

Grün steht für unser Portal www.vebjob.ch – die Stellenvermittlung von veb.ch. Auf vebjob finden Sie interessante Jobangebote mit spannenden Karrierechancen im Finanz- und Rechnungswesen. Unternehmen erreichen zur Besetzung ihrer Vakanz erfahrene und qualifizierte Fachleute mit fundiertem Fachwissen und eidg. Abschlüssen.

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Aus dem veb.ch

Veranstaltungen und Adressen

veb.ch

Controller Akademie AG Zürich

Lagerstrasse 1, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch

28.8 + 4.9.2012, Excel für Controller, Zürich 29.8. + 5.9.2012, Excel für Treuhänder und Buchhalter, Zürich 30.8. + 6.9.2012, Effizientes Controlling mit Access, OLAP und Excel, Zürich 5.9.2012, Beginn 18. Studiengang IFRS-Accountant in Kooperation mit Ernst & Young, Zürich 11.9.2012, Excel für Einsteiger im Rechnungswesen, Zürich 12.9.2012, Excel zur Darstellung von Zahlen und Reporting, Zürich 21.10.2012, Beginn Studiengang für eidg. dipl. Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich 23.10.2012, Beginn Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen in 7 Modulen (Dauer 1 Semester), Zürich 24.10.2012, Beginn ControllingPraxisstudium in sechs Modulen (Dauer 1 Semester), Zürich 24.+25.10.2012, IFRS Update, Zürich 6.11.2012, Kurzstudiengang Projektmanagement für Controller, Zürich

acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Rue de Neuchâtel 1 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch Politischer Beirat Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)

veb.ch demnächst Tagesseminare Die Budgetierung 20. September 2012 MWST-Update 27. September 2012 Lehrgänge / Kurse EU-Mehrwertsteuer: Start am 22. August 2012 Personaladministration: Start am 28. August 2012 Nachfolgeregelung, Unternehmensbewertung: Start am 29. August 2012 Experte Swiss GAAP FER: Start am 29. August 2012 Immobilien: Start am 6. September 2012 Umstrukturierung: Start am 13. September 2012 Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.

Unsere Partner

Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 11‘000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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