Rechnungswesen & Controlling 04/11

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rechnungswesen &controlling 4·11 vebjob: Karriere für die Wahren Meister Die berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung hat in der Schweiz berechtigterweise einen hohen Stellenwert. Ihre Stärken: die Kombination von Weiterbildung und gleichzeitig erworbener Berufspraxis. Kein Wunder, stehen unsere Berufsleute in internationalen Meisterschaften und Vergleichen stets an der Spitze. Qualitativ hochstehende Berufsbildung – wie bei unserem eidg. Fachausweis oder Diplom – trägt dazu bei, dass wir eines der wirtschaftlich erfolgreichsten Länder sind. Bildung und damit die ausgewiesenen Fach- und Führungskräfte sind für den Wirtschaftsstandort Schweiz ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Scheuen wir uns also nicht, in Zukunft bei den Absolventen unserer Berufsprüfungen und höheren Fachprüfung vom «Professional Bachelor in Accounting» und vom «Professional Master in Accounting and Controlling» zu sprechen. Und vergessen wir den unsäglichen Versuch des BBT mit englischen Übersetzungsvorschlägen wie «Accountant with Federal Diploma of Professional Education and Training (PET)» beziehungsweise «Swiss Certified Expert for Accounting and Controlling with Advanced Federal Diploma

of Professional Education and Training (PET)». So weit, so gut. Unsere hochqualifizierten Spezialisten und Führungskräfte im Finanz- und Rechnungswesen haben es aber auch verdient, dass sie in Wirtschaft und Öffentlicher Verwaltung die interessantesten Stellen besetzen, Karriere machen, fair entlöhnt sind. Deshalb ergreift veb.ch jetzt die Initiative. Als grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen heben wir für unsere Mitglieder zu Beginn des Jahres 2012 eine eigene, spezialisierte Personalvermittlung aus der Taufe: vebjob. Damit stärken wir auch auf dem Stellenmarkt die Position unserer Inhaberinnen und Inhaber von Fachausweis und Diplom und werben gleichzeitig für unsere anerkanntermassen erstklassigen Ausbildungen. Der Erfolg von vebjob – und damit auch Ihr persönlicher – hängt nun unter anderem davon ab, dass wir mit vielen interessierten – auch älteren – Mitgliedern eine quicklebendige Jobbörse betreiben können.

Für’s Brot zum Bäcker – für die Karriere zu www.vebjob.ch! Ich wünsche allen Mitgliedern und Lesern frohe Festtage und einen guten Rutsch ins 2012.

Wir brauchen Sie – nur gemeinsam sind wird stark und für die Zukunft gerüstet.

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

Steuerwissen

Immobilien-News

Berufstipps

Personengesellschaft oder Juristische Person? Die kluge Definition der Selbständigkeit schafft Sparpotential. Tipps ab

Auf Anfang 2012 tritt die Teilrevision des Immobiliarsachenrechts in Kraft. Wir zeigen Ihnen en détail, was sich geändert hat.

Sozialversicherungen, Steuern und Wirtschaftsrecht: Neue Urteile, die im Berufsalltag mehr Sicherheit bringen.

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Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen

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Und wieder 214 Kolleginnen und Kollegen, die sich nicht täuschen Wir heissen 214 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Aeschbacher Walter · Aliprandi Severin · Aliprandi Janine · Ammann Matthias · Amrein Philipp · Angéloz Chantal · Appel Christian · Appert Lisbet · Arnold René · Bacaicoa Rodolfo · Bader Sabrina · Balsiger Rudolf · Bärtschi Marc · Bauer Alexander · Baumann Ursina · Baumann Esther · Baumeler Franz · Baumgartner Marianne · Beltramello Alberto · Besl Regula · Bisculm Albert · Blättler Jörg · Blickenstorfer Brigitte · Boppart Vita · Brändle Dominique · Brogle Roland · Bucher Klara · Büchi Sarah · Bünger Lars · Burger Peter · Burkart Karin · Bürlimann Sven · Busenhart Markus · Businger Simone · Busslinger Sandra · Büttiker Silke · Campagna Damiana · Carnot Edi · Chafroud Amara · Christen Anita · Collenberg Gion Marc · Condrau Prisca · Diener Marion · Dietrich Bojan · Divo Juliet · Eberle Thomas · Egli Tobias · Eicher Martina · Eisenring Matthias · Emmenegger Suzanne · Fedele Francesco · Fein Karin · Felder Angélique · Fernandez Olivier · Fleischlin Cornelia · Flückiger Paul · Flum Michael · Fournier Marc · Frey Ursi · Frischknecht-Marti Martina · Fuhrer Georges · Gabriel Claudia · Galli Daniel · Gamper Andreas · Geiger Bruno · Geissbühler Barbara · Gellert Petra · Ghilardi Beat · Gilgen Markus · Glaser Cäcilia · Good Janine · Greifenstein Sylvia · Grünenwald Gabriela · Gubser Willi · Haldemann Tina · Hasler Isidor · Hassler Marc · Hauser Jürg · Henseler Angela · Herzog Regine · Hirt Manfred · Hochuli Silvia · Hofmann Bianka · Holenweger-Scheu Barbara · Huk Nataliya · Hunkeler Tobias · Hunn Sabrina · Huwiler Martin · Inglin Claudia · Jehle Marina · John Pirmin · Jordi Patricia · Jungo Romano · Kalt Sabrina · Käser Claudia · Kaufmann Jolanda · Kennel Patricia · Kidangathuparambil Lipin · Klossner Thomas · Knöpfel Rosa · Koba Martin · Kobel Bruno · Kohler Nicola · Kolb Reto · Köppel Paul · Krähenbühl Anita · Küenzi André · Kuhn Daniel · Kündig Sandro · Kurmann Josef · Kuster Marcel · Landtwing Armin L. · Lanfranchi Renato · Lehmann Daniel · Lendi Sarah · Leopold Ramona · Lindegger Yvonne · Locher Céline · Lottenbach Rolf · Lukesch Marlene · Lüscher Christoph · Lüthi Vreni · Maerki Michèle M. · Malfatti Regina · Manetsch Nathalie · Mani Jon · Märki Dominik · Marxer Esther · Mästinger Isabel · Mathys Thomas · Meer Stefan · Meier Christoph · Meier Daniel · Melliger Roland · Mettler Peter · Meyer Philipp · Miller Therese · Misev Biserka · Müller Beat · Müller Petra · Müller Susanne · Müller Manuela · Nath Antje · Netzhammer Notburga · Neuenschwander Christoph · Peterhans René · Pfister Roger · Pfister Claudia · Pflugi Andreas · Plattner Michael · Probst Pascal · Ranieri-Dobrescu Christina · Rellstab Christa · Riedo Yves · Rüegg-Meile Brigitte · Rüesch Rebecca · Schacher Patrick · Schäppi Yves · Schellenberg René · Scheuring Stefan · Schibli Daniel · Schluep Marianne · Schlumpf Jürg · Schmid Andrea · Schmied Gerhard P. · Schmitt Sharon · Schneeberger Anastasia · Schneider Daniela · Schürmann Hans-Ruedi · Schütz Peter · Schütz Otto · Schwab Urs · Schwarm Corinne · Schweigl Corina · Schweizer Regula · Sieber Peter · Siegenthaler Karin · Sisko Stjepan · Spörri Mirjam · Sprenger Nadia · Stähli Valeria Nathalie · Stämpfli Nadja · Stegmüller Sven · Steimen Reto · Stein Peter · Steiner Daniel · Steiner Philipp · Steinmann Andrin · Stieger Peter · Strähl Tatjana · Sütterlin Kilian · Tremp Petra · Vaterlaus Regina · Villiger Jeanine · Vogel Anita · Vogler Marcel · Vogt Lukas · von Flüe Hans-Peter · Vonlanthen Christian · Wäfler Patrick · Walthert Martin · Wenger Kurt · Wilhelm Sylvia · Wirz Danila · Wüthrich Rolf M. · Wydenkeller Benjamin · Wyrsch Patrik · Wyss Peter · Zani Michael · Zaugg Reto · Zeier Esther · Ziegler Lukas · Züfle Daniela · Zulian Marc ·

7000 Mitglieder können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch veb.ch · Lagerstrasse 1 · Postfach · 8021 Zürich · 043 336 50 30

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Was will man erreichen? Die Schweizer Controlling Standards sollen der heutigen Praxis in der Schweiz und im aktuellen Umfeld gerecht werden und dem Anwender – wie aber in der Folge auch den verschiedenen Empfängern und Stakeholdern – durch ihre klaren Grundsätze eine wertvolle Hilfe sein. Dabei will veb.ch nicht in Konkurrenz zur Fachliteratur treten, die naturgemäss breiter angelegt ist und in der Regel ein Themengebiert umfasst und differenziert abhandelt. Deshalb sollen die Standards auch Mut zur Lücke und zur (subjektiven) Wertung von Verfahren und Instrumenten haben. veb.ch ist überzeugt, damit für die Schweizer Wirtschaft ein wertvolles, einheitliches Instrument für die finanzielle Führung zu schaffen und sie dadurch in ihrer Wettbewerbskraft weiter zu stärken. Jedes Jahr soll mindestens ein Standard veröffentlich werden, nun liegt im Entwurf die Nr. 2 vor. Budgetierung – ein zentrales Thema Der vorliegende Entwurf des 2. Standards zum Thema «Budgetierung» wurde von der beauftragten Arbeitsgruppe mit den veb.ch Vorstandsvertretern Dieter Pfaff und Herbert Mattle sowie den Kollegen André Meier, Niklaus Meier und Markus Speck entwickelt. Er soll geeignete Vorgehensweisen und Instrumente für den Budgetierungsprozess empfehlen.

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Schweizer Controlling Standard

Nach dem Schweizer Controlling Standard Nr. 1 zur Investitionsrechnung mit einer Auflage von über 30‘000 Exemplaren liegt nun der Entwurf der Nr. 2 zur Budgetierung vor: Ihr fachkundiger Input ist gefragt!

Nr.2 Budgetierung

Was meinen Sie dazu? Ihre Meinung ist veb.ch sehr wichtig. Falls Sie Stellung nehmen möchten – Sie finden den Entwurf unter www.veb.ch, Publikationen, Controlling, senden Sie Ihren Input bitte bis 15. Januar 2012 an herbert.mattle@veb.ch oder per Post an veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich. Von Interesse sind dabei insbesondere die folgenden beiden Themenkreise: 1. Fachlicher Input zum Entwurf «Budgetierung». Entspricht er der Praxis? Was fehlt? Was ist Ihrer Meinung nach nicht korrekt? Würden Sie damit arbeiten? Oder entspricht der Entwurf schon ganz Ihren Vorstellungen? 2. Welchen Teilbereich des Controllings sollten wir für den 3. Standard angehen? Der veb.ch dankt Ihnen bereits jetzt für Ihre Stellungnahme – auch im Namen aller zukünftiger Anwender!

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Inhaltsverzeichnis Ausgabe 4.11 / Dezember 2011 Editorial vebjob: Karriere für die Wahren Meister

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Controlling Schweizer Controlling Standard

3

Standardisierung von Kennzahlen im Green Controlling

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Rechnungslegung IFRS: Aus der Arbeit des IASB

6

IFRS Update 2011

7

Personalwesen Zeit sparen mit Excel im Rechnungswesen

9

Steuern Entscheidungstipps für Unternehmer Verrechnungspreis-Landschaft in Bewegung Besteuerung von Selbständigerwerbenden

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Vernehmlassung: Schweizer Controlling Standard Nr. 2 – Budgetierung!

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Immobilien Neues Immobiliarsachenrecht per 1.1.2012

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Ausbildung Aus dem Prüfungssekretariat

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Sachbearbeiter/in Rechnungswesen

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Aus der Controller-Akademie

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Persönlich Interview mit Nationalrat Pirmin Schwander

23

Personalwesen Die Kommunikation als Spiegel der Unternehmenswerte und Identität

29

Verschiedenes Wichtiges für den Berufsalltag

28

veBlog

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Buchrezension

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Regionalgruppen

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Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

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Veranstaltungen und Adressen

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Controlling

Standardisierung von Kennzahlen im Green Controlling

Summary Die Stakeholder eines Unternehmens sind in zunehmendem Masse daran interessiert, welche ökologischen Wirkungen von einem Unternehmen ausgehen. Dies hat dazu geführt, dass bereits zahlreiche Unternehmen Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen, um ihre Bemühungen diesbezüglich darzustellen. Damit diese Daten verlässlich und vergleichbar sind, bedarf es, soweit als möglich, einer gewissen Standardisierung. Kennzahlen bilden das Grundgerüst für eine erfolgreiche Nachhaltigkeitsberichterstattung und nehmen daher eine exponierte Stellung ein. Dieser Artikel widmet sich der Standardisierungsproblematik im Bereich betrieblich-ökologischer Kennzahlen. Zunehmende Aktualität des «Green» Controllings Nicht erst seit den jüngsten Umweltkatastrophen ist ein gestiegenes Umweltbewusstsein in der Gesellschaft zu verzeichnen. Um diesem Bewusstsein Rechnung zu tragen, haben Unternehmen ihre Unternehmensziele entsprechend auszurichten und Umwelt- bzw. Nachhaltigkeitsgesichtspunkte über die gesamte Wertschöpfungskette, von der Entwicklung bis zum Vertrieb, zu integrieren. Daneben stehen Unternehmen auch unter zunehmenden Druck, sich mit härteren gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Klima- und Ressourcenschutz auseinander zu setzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen gewissen Zeitraum die von der Regierung eines Landes gesetzten Klimaziele verfehlt oder nur teilweise erreicht werden. Es ist daher ratsam, dass sich Unternehmen zunehmend von passiven oder reaktiven Strategien abwenden und den aktiven oder proaktiven Strategien zuwenden, um gesetzlichen Regelungen entsprechend vorzugreifen (vgl. Meffert, Kirchgeorg, 1998). «Grünes» Controlling kann dabei helfen, diese Strategien im operativen Bereich des Unternehmens umzusetzen und die Bemühungen diesbezüglich zu planen, zu kontrollieren, zu analysieren und zu steuern.

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Die zunehmende Relevanz des Green Controllings wird auch dadurch offensichtlich, dass Controlling-Standardwerke in jüngeren Auflagen dem Green Controlling eigene Kapitel widmen. Horváth schreibt beispielsweise, dass Green Controlling zur Umsetzung einer nachhaltigen Unternehmensführung beitragen kann, da eine Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Gesichtspunkte dabei inhärent ist, was auch die untenstehende Abbildung verdeutlicht. Kennzahlen als wichtige Basis für das Green Controlling In einer Studie der Ideenwerkstatt des Internationalen Controllen Vereins (ICV) wurden Anfang 2011 die Relevanz und Herausforderungen der Integration ökologischer Gesichtspunkte in das Controlling näher untersucht. Nach Aussage der dort befragten Unternehmen besteht gerade in Bezug auf entsprechende Kennzahlen Weiterentwicklungsbedarf, wenngleich dort auch die Auffassung vertreten wird, dass Kennzahlen und Kennzahlensysteme (neben strategischen Steuerungsinstrumenten und Investitionsbewertungsverfahren) derzeit am ehesten in der Lage sind, grüne Aspekte zu berücksichtigen. Kennzahlen dienen innerhalb des Rechnungswesens im Allgemeinen als Grundlage zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens sowie innerhalb des Controllings als Basis zum Treffen von Steuerungsentscheidungen. Damit sind sie generell von hoher Bedeutung. Stellt man

Bernd Zirkler, Prof. Dr. rer. pol. habil., Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Rechnungswesen und Controlling an der Westsächsischen Hochschule Zwickau Frank Zimmermann, MBA, Dipl.-Betriebswirt (FH), Senior Project Manager bei Horváth & Partners Zürich, Lehrbeauftragter Rechnungswesen und Controlling an der Westsächsischen Hochschule Zwickau Markus Theile, B.A., Master-Student im Fach Controlling und Logistik an der Westsächsischen Hochschule Zwickau

Anforderungen an eine nachhaltige Unternehmensführung (entnommen aus Horváth, 2011 in Anlehnung an BMU, 2007) rechnungswesen &controlling

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Standardisierungsbemühungen im Bereich der Kennzahlen Haben Controlling-Abteilungen überhaupt entsprechende Kapazitäten, um selbst geeignete Kennzahlen zu entwi-

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ckeln und zu ganzheitlichen Kennzahlensystemen auszubauen? Diese Frage kann nicht mit absoluter Sicherheit beantwortet werden, doch zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass hohe Auslastungen in den Controlling-Abteilungen an der Tagesordnung sind. Bereits die «klassischen» Controlling-Aufgaben sowie die entsprechende Informationsversorgung von Entscheidungsträgern führen dazu, dass für das Beschreiten neuer Wege im Controlling, wenn überhaupt, nur begrenzt Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Wunsch nach Standardisierung im Bereich des Green Controllings, der auch in der bereits angesprochenen Studie der ICV-Ideenwerkstatt deutlich wird, verwundert daher nicht. Die bereits zur Verfügung stehenden Instrumente werden dort generell als zu wenig standardisiert und zu aufwendig angesehen, um eine unkomplizierte und schnelle Umsetzung des Green Controllings im Unternehmen sicherzustellen. Im Bereich des Green Controllings ist es jedoch in besonderem Masse notwendig, die anzuwendenden Instrumente im Allgemeinen und Kennzahlen im Speziellen, auf die individuelle ökologische Betroffenheitssituation der Unternehmen anzupassen. Nicht nur, dass es teils grosse Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen gibt, was die verursachten ökologischen Wirkungen betrifft; auch können sich selbst innerhalb der Branchen grosse Unterschiede ergeben. Unterschiedliche Fertigungstechniken, verwendete Anlagen und unterschiedliche Standorte sind Auslöser für ebenso unterschiedliche Betroffenheitssituationen, selbst wenn gleichartige Produkte hergestellt werden. Diese angesprochenen Punkte können z.B. die Verwendung von betrieblich-ökologischen Standardkennzahlen schwierig machen, weil diese die individuelle Unternehmenssituation nur ungenügend abbilden. Und dennoch gibt es Bemühungen um eine Standardisierung, die vor allem von der Global Reporting Initiative (GRI) vorangetrieben wird. Die 1997 gegründete Initiative hat es sich zum Ziel gesetzt, auf eine standardisierte und transparente Nachhaltigkeitsberichterstattung hinzuwirken. Zu diesem Zweck stellt die GRI recht umfassend kostenfreie Dokumente in 25 verschiedenen Sprachen zur Verfügung (www.globalreporting.org). So kann, neben einem Leitfaden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere auf Indikatoren zu den folgenden Bereichen zurückgegriffen werden: rechnungswesen &controlling

strategische Ausrichtung ökonomische Leistung ökologische Leistung Produktverantwortung Arbeitspraktiken und menschenwürdige Beschäftigung Menschenrechte Gesellschaft

Controlling

nun zwischen betrieblichen und ökologischen Sachverhalten Verbindungen her, so erhält man auf diese Weise betrieblichökologische Kennzahlen. Klassische Kennzahlen werden also mit dem Zweck, über ökologische Sachverhalte zu informieren, angepasst (vgl. Mahlendorf, 2005). Abfallkennzahlen zeigen beispielsweise Einsparpotentiale auf und verdeutlichen noch dazu Art, Entstehung sowie die Menge des verursachten Abfalls; Energiekennzahlen ermöglichen vor allem einen Überblick über bedeutsame Emissionsquellen im Unternehmen. Aber auch zur Früherkennung von ökologischen Risiken oder zur Entnahme von Daten aus Ökobilanzen und deren entsprechender Reduzierung auf relevante Schlüsselgrössen können betrieblich-ökologische Kennzahlen entsprechend herangezogen werden (vgl. Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt, 1996). Welche Kennzahlen für das Unternehmen von Relevanz sind, kann jedoch nur aus der individuellen Betroffenheitssituation eines Unternehmens abgeleitet werden. Während für ein Unternehmen der Metallindustrie der Emissionsausstoss eine wichtige Rolle spielt, ist dieser für ein Dienstleistungsunternehmen eher weniger relevant. Der Aufbau eines betrieblich-ökologischen Kennzahlensystems im Unternehmen sollte sich, soweit als möglich, auf bereits vorhandene Informationen des Rechnungswesens stützen. Daten aus der Produktion, wie Stücklisten oder Rezepturen können dabei als eine sinnvolle Ergänzung dienen, entsprechende Systeme aufzubauen. Eine Erarbeitung von adäquaten Kennzahlen zur Verwendung innerhalb des Green Controllings kann so mit verhältnismässig geringem Aufwand erfolgen. Des Weiteren sollte ein betrieblich-ökologisches Kennzahlensystem die verschiedenen Unternehmensebenen und Funktionsbereiche integrieren. Stehen gewisse Daten dabei nicht zur Verfügung, können diese alternativ auch geschätzt werden, um ein entsprechend umfassendes System aufzubauen (vgl. Goldmann; Schellens, 1995). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Kennzahlen durchaus prädestiniert sind, ein Grundgerüst im Bereich des Green Controllings zu bilden.

Demnach stehen bereits standarisierte Kennzahlen zur Verfügung, die im Bereich des Green Controllings zur Anwendung kommen können. Trotz dieser verfügbaren Einstiegserleichterung in das Thema der betrieblich-ökologischen Kennzahlen und damit auch der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist eine umfassende Anwendung der GRI-Leitlinien eher die Ausnahme. Im Jahr 2010 berichteten lediglich 1849 Unternehmen und Organisationen weltweit nach den GRI-Richtlinien, was immerhin eine Steigerung von 22% gegenüber dem Jahr 2009 bedeutet. Vergleicht man diese Anzahl jedoch mit den börsennotierten Unternehmen (weltweit ca. 45’500), so ist sie doch als sehr gering anzusehen (vgl. Barth, 2011). Fazit Der individuellen Anpassung betrieblichökologischer Kennzahlen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Betroffenheitssituation, ist im Rahmen des Green Controllings derzeit noch der Vorzug zu geben. Eine Anwendung standardisierter Kennzahlen und entsprechender Kennzahlensysteme geht zwar mit einer besseren Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Unternehmen einher, doch sollten standardisierte Kennzahlen zumindest branchenbezogen sein, um ökologische Wirkungen zielführend zu berichten. Gegenwärtig kann auf die von der GRI erarbeiteten Indikatoren und Leitlinien zurückgegriffen werden, um eine Umsetzung für interessierte Unternehmen entsprechend zu vereinfachen. Mit zunehmender Präsenz des Themas in der wissenschaftlichen Diskussion ist davon auszugehen, dass die Standardisierungsbemühungen weiter vorangetrieben und optimiert werden. Man kann jedoch bereits heute mit einiger Sicherheit sagen, dass sich Unternehmen künftig den mit dem Green Controlling verbundenen Herausforderungen stellen müssen, um auf lange Sicht erfolgreich am Markt bestehen zu können. Ansatzpunkte sind bereits verfügbar, sie müssen jedoch noch methodisch ausdifferenziert werden.

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Rechnungslegung

International Financial Reporting Standards (IFRS): Aus der Arbeit des IASB Die vorliegende Rubrik gibt einen Überblick über wichtige und aktuelle Informationen zur internationalen Rechnungslegung. Dazu gehören unter anderem die Arbeit und das Arbeitsprogramm des International Accounting Standards Board (IASB) sowie des IFRS Interpretations Committee, die Überarbeitung bestehender und die Entwicklung neuer Standards sowie sonstige Verlautbarungen und aktuelle Informationen in diesem Bereich. Aktuelle Projekte des IASB Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen – Macro Hedging: Ziel der dritten Phase zur Ablösung von IAS 39 ist es, die Nützlichkeit der Jahresabschlüsse durch die Überarbeitung der gegenwärtigen Anforderungen für Sicherungsbeziehungen zu verbessern. Diese wurden im Entwurf aus dem letzten Jahr nicht behandelt. Ein neuer Entwurf wird im ersten Halbjahr 2012 erwartet. Versicherungsverträge: Das Projekt soll eine prinzipiengetriebene Vorschrift entwickeln, die für alle Arten von Versicherungsverträgen Gültigkeit besitzt. Der gegenwärtige IFRS 4 ist nur ein vorübergehender Standard, der divergierende Anwendungsmöglichkeiten gestattet. Neue Diskussionspapiere, Entwürfe, Standards und Interpretationen Standardentwurf – Erlöserfassung (Revenue Recognition): Das FASB hat gemeinsam mit dem IASB Mitte November einen Standardentwurf zur Erlöserfassung veröffentlicht, der die Rechnungslegungsvorschriften für Umsätze aus Kundenverträgen von IFRS und US-GAAP verbessern und zusammenführen soll. Das Grundprinzip des Standards bleibt weiterhin, dass Erlöse aus Verträgen dann angesetzt werden dürfen, wenn die Güter oder Leistungen an den Kunden übergehen. Die Gegenleistung entspricht dem zugesagten Wert des Kunden. Jedoch wurden aufgrund von fast 1‘000 Kommentaren zum Entwurf aus dem Jahr

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2010 einige Vereinfachungen und Anpassungen vorgenommen. Der Standard wird IAS 18 (Erlöse), IAS 11 (Fertigungsaufträge) sowie die zugehörigen Interpretationen ersetzen. Kommentare können noch bis Mitte März 2012 eingereicht werden. Entwurf – Bilanzierung von Darlehen der öffentlichen Hand (Accounting for Government Loans): Mitte Oktober publizierte das IASB Änderungsvorschläge bezüglich IFRS 1 (Erstmalige Anwendung der IFRS) in einem Entwurf. Die Anpassung beinhaltet, dass Erstanwender eines Darlehens der öffentlichen Hand mit einem unter dem Marktniveau betragenden Zinssatz die gleichen Erleichterungen zugesprochen bekommen wie bestehende Anwender gem. IAS 20 – Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand (Accounting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance). Die Kommentarfrist endet Anfang Januar 2012. Entwurf – Investmentgesellschaften (Investment Entities): Das IASB hat einen Entwurf herausgegeben, der Investmentgesellschaften als einen separaten Unternehmenstyp definiert. Damit würden Investmentgesellschaften nicht mehr unter die Konsolidierungsvorschriften von IFRS 10 (Konzernabschlüsse) fallen, wie das bisher der Fall ist. Dies wurde in Kommentarzuschriften von Investoren unter Informationsgesichtspunkten gefordert. Der Entwurf zu den Änderungen an IFRS 10 kann noch bis Anfang Januar 2012 kommentiert werden. IFRIC 20 – Abraumkosten in der Produktionsphase einer über Tagebau erschlossenen Mine (Stripping Costs in the Production Phase of a Surface Mine): Das IASB hat im Oktober IFRIC 20 veröffentlicht, um zu klären, wann und wie Abraumkosten zu behandeln sind, da diese in der Praxis unterschiedlich gehandhabt wurden. Die Kosten entstehen durch die Beseitigung von Abfall eines Tagebaus, um Zugang zu Mineralien- oder Erzvorkommen zu erhalten. Die Interpretation legt dar, wann die Kosten als rechnungswesen &controlling

Dipl.-Kfm. Peter Ising, IFRS-Accountant, Doktorand und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Unternehmensrechnung und Controlling, Institut für Betriebswirtschaftslehre, Universität Zürich

langfristiger Vermögenswert angesetzt werden können. Des Weiteren wird beschrieben, wie Erst- sowie Folgebewertung auszusehen haben. Die Interpretation tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist erlaubt. Erwartete Veröffentlichungen von Standards im Jahr 2012: Für das erste Halbjahr: IFRS 9 – Finanzinstrumente: Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting). Für das zweite Halbjahr: Leasing (Leases) / Erlöserfassung (Revenue Recognition)

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Ausgesprochen gut besucht war es wieder, das jährliche IFRS-Stelldichein, organisiert von der Controller-Akademie und Ernst & Young am 26. und 27. Oktober 2011 im Zürcher Swissôtel. Entwicklungen beim IASB Eric Ohlund, Ernst & Young, tischte dem grossen Publikum gleich zu Beginn brandheisse News auf: Zwei Tage zuvor hatte sich Leslie Seidman, Chair des FASB, zum Condorsement Approach bekannt. Eine Frohbotschaft? Keineswegs: Die USA sind nicht bereit, dereinst die IFRS-Welt telquel zu übernehmen. Leslie Seidman plädiert dafür, US GAAP zu behalten und sich nicht selbst abzuschaffen, sondern jeden neuen Standard einzeln zu unterstützen (oder eben nicht!). Es folgte ein kompakter Einblick in die Agenda des IASB mit den wichtigsten Leitplanken der einzelnen Projekte. Der neue Leasing-Standard darf gegen Ende 2012 erwartet werden. Eric Ohlund zeigte die Auswirkungen des Leasingprojektes anhand von Zahlenbeispielen. Die Verabschiedung des revidierten Revenue Standards ist für 2012 geplant – nach einer Re-exposure. Bis zur Umsatzerfassung gemäss dem Revenue Projekt werden künftig fünf Schritte notwendig sein. Ohlund präsentierte diese umfangreiche Tour d’Horizon sehr konkret und erklärte, welche fundamentalen Änderungen anstehen und was diese fürs Accounting bedeuten. Zusammen mit John Alton erläuterte Eric Ohlund, was «Control» ab 2013 unter IFRS 10 Consolidated Financial Statements bedeutet. Die Referenten zeigten auf, wann nach den neuen IFRS 11 bzw. IAS 28 eine Kooperation als Joint Venture und wann als Joint Arrangement zu klassieren ist und mit welchen Konsequenzen. So dürfen Joint Ventures nur noch equity-bewertet und nicht mehr quotenkonsolidiert werden. Wie ein Bogen spannt sich über diese neuen IFRS und den revidierten IAS 28 Associates & Joint Ventures der neue

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Rechnungslegung

Wie immer intensiv und lohnend: IFRS Update 2011

IFRS 12 Disclosures of Interests in Other Entities, wo sämtliche (erweiterten) Offenlegungspflichten zusammen gefasst worden sind, also auch diejenigen der «Interests in Unconsolidated Structured Entities», was ab 2013 SIC 12 überflüssig machen wird. IFRS-Überwachung der SIX Exchange Regulation Philipp Leu als Leiter Rechnungslegung der SIX Exchange Regulation berichtete sehr direkt und offen über seine Aufgaben als Enforcer einer true & fair Rechnungslegung nach einem Regelwerk. Klare Aussagen wie «IFRS verlieren an Akzeptanz» und die gebotenen «Informationen verlieren an Relevanz» oder «Die IFRS Regulierung entwickelt sich von der Komplexität her exponentiell» vermögen auch zu schockieren, eingedenk von Blut, Schweiss und ab und zu fast Tränen, welche mit der Erstellung der IFRS-Jahresrechnung verbunden sind. Auch würden die IFRS Requirements immer abgehobener und seien dadurch in gewissen Fällen als MIS Management Information System nur noch bedingt verwendbar. Die SIX Exchange Regulation wird 2011 erstmals auch die Abschlüsse der Banken zu überprüfen haben; die Versicherungen bleiben vorderhand davon ausgenommen, da es bei der SIX Exchange Regulation an Ressourcen für diese Aufgabe mangelt. In diesem Zusammenhang fragt sich manch geneigter Hörer, wie es denn um die Unabhängigkeit der SIX Regulation bestellt sei. Gilt etwa das Motto: Hat die Börse nicht genügend Mittel, so wirkt sich das direkt auf das Enforcement aus? Aber auch die Ehe des Regulierers mit den Swiss GAAP FER verläuft nicht problemlos: Es ist notwendig, dass bei Themen wie Segmentberichterstattung und Finanzinstrumenten nicht zu tolerante Vorgaben offeriert werden. Am 21.9.11 unterbreitete die SIX Exchange Regulation die Richtlinie Management Commentary zur Vernehmlassung, welche für die Emittenten am Main Standard ab 1.1.15 Geltung haben soll. Sie ist ein Kondensat des Practice Statements rechnungswesen &controlling

Evelyn Teitler-Feinberg, Dr. oec. publ., Teitler Consulting, Accounting + Communication, Fachgruppenleiterin von Swiss GAAP FER 1, 18, 20 und dem Rahmenkonzept, Mitautorin des Lehrbuchs zu Swiss GAAP FER, Hrsg. Conrad Meyer

Management Commentary des IASB. Philipp Leu betonte auch, dass die Schweiz bei der ESMA, European Securities and Markets Authority, der Nachfolgeorganistation der CESR, nicht als Vollmitglied mitwirken könne, denn wer nicht EU Mitglied ist, muss Schlange stehen, um in gewissen Arbeitsgruppen dabei zu sein. Neues vom IAS 19 Dr. Elisa Alfieri, Ernst & Young, und Ruben Lombardi, Libera AG, führten im Team-Teaching kompetent und klar durch die auf den 1.1.2013 anstehenden und beschlossenen Änderungen von IAS 19. Dazu gehören die Aufhebung der Korridormethode, verbunden mit der sofortigen Erfassung der Wertänderungen der betroffenen Aktiven und Verbindlichkeiten im Other Comprehensive Income. Ausserdem geht es um die Behandlung der Post-Employment Benefits mit der Erfassung der Service Costs und den Zinsen im P&L und den übrigen Änderungen im Other Comprehensive Income.

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Rechnungslegung

Neben den bisherigen Periodentafeln stehen in der Schweiz neu auch Generationentafeln zur Verfügung. Weil die letzteren die Unterschiede der Lebenserwartung je nach Altersklasse berücksichtigen – ein heute Neugeborenes wird älter werden als ein heute 60-jähriger –, wäre es besser, diese für die versicherungsmathematischen Berechnungen zugrunde zu legen, um Schätzungen zu präzisieren. Discontinued Operations Christoph Michel und Ruth Gwerder, beide von Ernst & Young, boten einen anspruchsvollen und lohnenden Refresher zu IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations und die Auswirkung auf IFRS 8 Operating Segments. Den Teilnehmenden wurde bewusst, dass hier sensitive Fragen zu klären sind. Sehr hilfreich war überdies die Veranschaulichung mit den Offenle-

gungen von Rieter aus dem Finanzbericht 2010 und dem Halbjahresbericht 2011. Die Bedeutung der Kapitalflussrechnung steigt Dr. Elisa Alfieri und Roland Ruprecht, beide von Ernst & Young, befassten sich mit heiklen Fragen des schlanken IAS 7 Cash Flow Statement. Da das Cash Flow Statement gegenüber dem Profit & Loss Statement an Bedeutung gewinnt, waren Problemstellungen wie, welche Ausgaben sich als Investment qualifizieren, besonders brisant. Auch die beiden Referenten meinen, dass die indirekte Methode zur Berechnung des Cash Flows from Operations nicht abgeschafft werden dürfe. Konzernabschluss (fast) up to date

Teilnehmenden erarbeitet hat, waren anspruchsvoll, aber nicht spitzfindig. Ein kleiner Wermuts-Tropfen: Es wurde nicht mit dem ab 2013 zwingend und ab 2012 als Early Application anwendbaren Control-Begriff von IFRS 10 gearbeitet. Praktisches Arbeiten für den Alltag Passives Konsumverhalten kam nicht auf: Die Anwesenden hatten Lösungsvorschläge zu praxisrelevanten Fälle zu erarbeiten. Daniel Zaugg, Martin Welser und Oliver Köster diskutierten die Ergebnisse anschliessend mit dem Publikum. Entsprechend zufrieden verliessen die Teilnehmenden am zweiten Abend des IFRS-Update die Tagung, denn das neue Know-how lässt sich unmittelbar im beruflichen Alltag anwenden.

Die praktischen Fragen zum Konzernabschluss, welche Ruth Gwerder mit den

Kern-FER und Swiss GAAP FER, 3 Module, Dolder Grand Referierende: Dr. Evelyn Teitler, Teitler Consulting und Dr. Daniel Suter, Partner Wirtschaftsprüfung von PwC, Mitglied Fachausschuss FER Teilnehmende: Rechungslegungsverantwortliche von Unternehmen, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder Ort: Dolder Grand, Kurhausstrasse 65 , 8032 Zürich (Tram 3 ab HB bis Römerhof + Dolderbahn), jeweils von 09.00 bis 17.00 Uhr, Zugang zum Hotel ab Dolderbahn Bergstation unter Tennisplatz (Wegweiser) Einzeln buchbar: Seminargebühr: CHF 650.– inkl. Dokumentation, Begrüssungskaffee, Pausenkaffee und Lunch im Garden Restaurant 3-Tage-Seminarpaket: CHF 1‘800.– Weiterbildungsanerkennung: Treuhand-Kammer, 8 Stunden je Seminartag Teilnehmerzahl: Auf Kleingruppe beschränkt Anmeldung: Teitler Consulting, Accounting + Communication, Tel. 043 243 7000 oder über Kontaktformular auf www.teitler.ch Kern-FER: Freitag, 27.01.2012 Referentin: Dr. Evelyn Teitler

Swiss GAAP FER: Freitag, 30.11.2012 Referentin: Dr. Evelyn Teitler

Swiss GAAP FER: Freitag, 07.12.2012 Referent: Dr. Daniel Suter

s +ERN &%2 3TÊRKEN – True & Fair- Rechnungslegung – Vermeidung einer Steuerwirkung s :IEL – Sie werden «Kern-FER-mündig» und können die Kern-FER bei Ihren Kunden umsetzen s )NHALT Rahmenkonzept 1 Grundlagen 2 Bewertung 3 Darstellung u. Gliederung 4 Geldflussrechnung 5 Ausserbilanzgeschäfte 6 Anhang Überleitung des handelsrechtlichen Abschlusses auf Kern-FER

s :IEL – vertiefter Überblick über behandelte Fachempfehlungen – Behandelte Fachempfehlungen können umgesetzt werden s )NHALT 10 Immaterielle Werte 15 Nahe stehende Personen 17 Vorräte 18 Sachanlagen 20 Wertbeeinträchtigungen 22 Langfristige Aufträge 23 Rückstellungen

s :IEL – vertiefter Überblick über behandelte Fachempfehlungen – Behandelte Fachempfehlungen können umgesetzt werden s )NHALT 11 Ertragssteuern 12 Zwischenberichterstattung 13 Leasinggeschäfte 16 Vorsorgeverpflichtungen 24 Eigenkapital 27 Derivative 30 Konzernrechnung

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Excel ist aus den Bereichen Finanzund Rechnungswesen, Treuhand und Controlling nicht mehr wegzudenken – weder bei der täglichen Arbeit noch als Tool-Grundlage für diverse Aufgaben im Rechnungswesen. Ausgewertet nach Anzahl Aufrufen liegt die Tabellenkalkulation Excel in Rechnungswesen-Abteilungen auf dem Spitzenplatz. Gedanken zum grossen Stellenwert von Excel. Leider wird das volle Potential von Excel im Rechnungswesen nur sehr selten ausgeschöpft, da dafür oft die weiterführenden Praxis-Kenntnisse fehlen. Auch auf den klassischen Ausbildungswegen findet der Umgang mit Excel erstaunlicherweise fast keine Berücksichtigung. Deshalb wird Excel oft nur unzureichend on the Job erlernt, und die Möglichkeiten des Programms werden nicht genutzt. Excel immer öfter obligatorisch Viele Firmen haben dies erkannt und integrieren bei der Personal-Rekrutierung von Finanzfachleuten entsprechende Excel-Kenntnisse als Selbstverständlichkeit im Anforderungsprofil. Mittels ExcelAssessment-Tests wird das tatsächliche Können schon bei der Personal-Rekrutierung ermittelt. Mit anderen Worten: Ein Grundstock an Excel-Kenntnissen im eigenen Fachbereich gehört heute zum notwendigen Rüstzeug jedes Controllers, Buchhalters und Treuhänders: ein wichtiger Grund, sich in dieser Hinsicht gezielt weiter zu bilden. Minuten statt Stunden Auch aus Unternehmens-Sicht lohnt sich eine Investition in die Excel-Ausbildung der Mitarbeiter, da diese durch ihre bessere Problemlösungs-Fähigkeit um einiges produktiver werden. Zwei Beispiele: Die Plausibilisierung der Umsätze ist mit der Excel-Pivot-Funktion in 5 Minuten erledigt, während die klassischen Auswertungsmöglichkeiten mit Kontoblättern, Bilanz- und Erfolgsrechnungen Stunden dauern. Und im Monatsabschluss können die Buchhaltungs-Konten mit einem strukturierten Excel-Nachweis innerhalb

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Rechnungswesen

Zeit sparen mit Excel im Rechnungswesen

von 15 Minuten abgestimmt werden; ein manueller Abgleich mit Kontoblättern benötigt hingegen Stunden. Dank gekonntem Umgang mit Excel kann ein Unternehmen aber auch direkt Kosten sparen. Denn ist ein Mitarbeiter in der Lage, Buchungen aus einem Buchhaltungssystem systematisch zu exportieren und in einem Pivot auszuwerten, erspart sich das Unternehmen das Programmieren eines kostenaufwendigen Reports in der IT-Abteilung oder bei einem externen Software-Lieferanten. Excel für Controller Controller beschäftigen sich vor allem mit Strategie-Rechnungen, der Budgetierung, dem Berichtswesen sowie mit Abweichungsanalysen. Deshalb verwenden sie in Excel vor allem die folgenden Formeln/Funktionen: SVERWEIS, Autofilter, Pivottabellen und Pivot-Graph, SzenarioManager, dynamische Diagramme, Array-Formeln und Datenbankfunktionen. Wichtig ist im Reporting auch der Austausch mit anderen Office-Applikationen wie z.B. Word und Powerpoint. Excel für Buchhalter und Treuhänder Buchhalter und Treuhänder beschäftigen sich mehr mit Buchungs- und Abstimmungsarbeiten sowie mit alternativen Berichten (z.B. Bilanz und Erfolgsrechnung nach IFRS). Sie müssen dafür oft grosse Bestände aus nicht-integrierten Insel-Lösungen verwalten. Da lohnt es sich, auch der Daten-Umformatierung in Excel die entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Die meist verwendeten Formeln/Funktionen: Umformatierung von Datenbeständen, WENN, SUMMEWENN, SVERWEIS, Autofilter, Bedingte Formatierung, Pivottabellen. Effizientes Controlling mit MS Access, OLAP Cube und MS Excel Ein Finanzcontroller gibt als interner Berater wichtige Impulse zur Steuerung der Finanzen einer Organisation. Die Daten, welche er für seine Planungen und Analysen braucht, erhält er typischerweise rechnungswesen &controlling

Roman Kalberer, lic. oec. HSG, Eigentümer der Karoka AG, Braunau (Consulting im Accounting & Controlling, Entwicklung von Business Software, Excel-Kurse für Buchhalter & Controller); www.karoka.ch. Doktorand, Dozent an der KV Zürich Business School.

nicht in der benötigten Form. Oft stammen die Datensätze aus BuchhaltungsSystemen wie SAP oder Abacus. Was tut der Finanzcontroller? Er ist gezwungen, einen grossen Teil seiner Kapazität für die Aufbereitung von Daten aufzuwenden. Dabei setzt er Excel ein. Die Software bietet zwar viele Funktionen, ist jedoch für die Verarbeitung von multidimensionalen Datengrundlagen (z.B. Kostenarten, Kostenstellen, Produkte, Projekte, juristische Einheiten) nicht zweckmässig. Eine einfache und kostengünstige Lösung kann man sich selber mit einer Suite aus MS Access, OLAP-(Cube) und MS Excel-Integration aufbauen, die praktisch in jeder Unternehmung zur Verfügung steht. Damit kann das Zahlengefüge der Organisation aus mehreren Perspektiven untersucht werden: Grob oder detailliert, gesamthaft oder pro Teilbereich, so als würde man die unterschiedlichen Seiten eines Würfels betrachten (slicing & dicing). Im Controlling wird oft der Zeitpunkt verpasst, in dem man die Daten aus Excel in eine Datenbank verlegen sollte. Deshalb müssen sich fortgeschrittene Controller auch mit der Datenbank-Technik beschäftigen, um die Potentiale vollständig aus nützen zu können.

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Die Schweiz kennt keine rechtsformneutrale Besteuerung. Es spielt steuerlich eine grosse Rolle, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit (SE) über eine Personengesellschaft (Einzelunternehmung, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder über eine Juristische Person (JP) - AG, GmbH - betrieben wird. Und sogar die Sozialversicherungsbeiträge sind unterschiedlich ausgestaltet. Hier die wichtigsten Fakten.

nes auf Stufe Gesellschaft und bei Ausschüttung wieder beim Aktionär) war früher ein Grund, weshalb KMU von einer Umwandlung der Gesellschaftsform von einer Personengesellschaft in eine JP zurückschreckten. Mit den tieferen Unternehmenssteuersätzen und der Reduktion der Dividendenbesteuerung hat sich die Problematik der wirtschaftlichen Doppelbelastung so entschärft, dass die JP gegenüber Personengesellschaften bevorteilt sind.

Markante Differenzen bei AHV/IV/EO

Ein neues Problemfeld

Bei den Personengesellschaften fällt die AHV/IV/EO auf dem Gesamtgewinn an, egal wie hoch dieser ist. Dagegen ist die dafür zu beziehende Rente nach oben begrenzt. Ab einer gewissen Beitragshöhe ist die Sozialversicherungsabgabe also nicht mehr rentenbildend und damit eine «Steuer».

Durch die reduzierte Besteuerung der Dividenden ist die Versuchung gestiegen, statt Lohn Dividende zu beziehen. Da die Sozialversicherungsbeiträge auf den Dividenden nicht erhoben werden, wohl aber auf dem Lohn, haben hier vor allem die Ausgleichskassen ein Problem und schreiten auch ein. Bei zu tiefem Lohn und gleichzeitigem hohen Dividendenbezug werden unter gewissen Umständen Dividenden in Lohn umqualifiziert und Sozialversicherungsbeiträge darauf nachbelastet.

Dies ist bei der Konstruktion über eine JP anders. Hier werden nur Sozialversicherungsabgaben auf dem Lohn abgerechnet. Die Ausschüttung von Dividenden unterliegt dieser Abgabe nicht. Doppelbesteuerung oder nicht? Personenunternehmen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtssubjekt ist der In- bzw. Teilhaber. Bei ihm gelten die Gewinne aus der Unternehmenstätigkeit als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und werden zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert. Ganz anders bei der JP. Hier wird getrennt zwischen der Gesellschaft (eigenes Steuersubjekt) und dem Aktionär. Die Gewinne werden in der JP, getrennt vom übrigen Einkommen des Aktionärs, zum Satz für JP besteuert. Erst bei Ausschüttung oder bei Bezug als Lohn dieser Gewinne fällt die Steuer auf Ebene Privatperson an. Diese Ausschüttung kann zumindest teilweise (angemessener Lohn) zeitlich verschoben werden, was ein steuerlicher Vorteil ist. Diese sogenannte wirtschaftliche Doppelbelastung (Besteuerung des Gewin-

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Ein angemessener Lohn wird nach dem sogenannten Nidwaldner Modell vielfach bei CHF 120‘000 für Geschäftsführer angenommen. Nicht alle Ausgleichskassen wenden aber diese Regelung an. Viele machen eigene Vergleichsgrössen für einen angemessenen Lohn. In vielen Konstellationen lohnt sich für den Unternehmer der Bezug von Dividenden anstelle Lohn. Deshalb wird dieses Thema aktuell bleiben. Lohnt sich eine JP für KMU? Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden. Es ist aber sicher so, dass vieles mittlerweile für die JP spricht. Gerade in Kantonen mit einer tiefen Besteuerung der JP (z.B. OW, NW, LU – zwischen 12 bis 14%) ist die JP schon für KMU interessant. Allerdings bringt die Struktur nicht viel, wenn gerade mal Gewinne erwirtschaftet werden, die knapp für einen angemessenen Lohn gemäss den Regeln der Ausgleichskassen ausreichen. Dann rechnungswesen &controlling

Steuern

Personengesellschaft oder Juristische Person? Entscheidungstipps für Unternehmer.

Erich Ettlin, dipl. Wirtschaftsprüfer, dipl. Steuerexperte, Leiter Produktbereich Steuern und Recht, Mitglied der Geschäftsleitung und Partner BDO AG, Mitglied der Fachgruppe Steuern der Treuhandkammer

bleibt kein Raum für Gewinnbesteuerung und Dividendenausschüttung. Zudem sind weitere Kriterien zu beachten. Bei den Personengesellschaften kann z.B. ein Verlust mit übrigen Einkommen (z.B. Lohn Ehepartner etc.) verrechnet werden, was bei der JP nicht der Fall ist. Auch interkantonal verändert sich die Besteuerung, da bei der JP am Wohnsitz der Lohn und der Vermögenssteuerwert (Wert der Aktien) besteuert wird. Wer mit einer Personengesellschaft startet, aber schon bald die Vorteile einer JP überwiegen sieht, kann mittels einer steuerneutralen Umwandlung die Personengesellschaft in die JP überführen. Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umwandlung Die Übertragung von Geschäftsvermögen auf eine juristische Person, deren Beteiligungsrechte sich im Privatvermögen befinden, ist nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 DBG steuerneutral, soweit kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

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Steuern

die Steuerpflicht besteht in der Schweiz fort; die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte werden übernommen; das übertragene Geschäftsvermögen stellt einen Betrieb oder Teilbetrieb dar; während den der Umwandlung nachfolgenden fünf Jahren werden die Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft nicht veräussert. Eine Veräusserung der Anteile (Aktien) innerhalb von fünf Jahren nach Umwand-

lung führt rückwirkend auf den Umwandlungszeitpunkt zur Besteuerung. Die Besteuerung wird im Nachsteuerverfahren vorgenommen und mit der Einkommenssteuer erfasst. Damit unterliegt eine nachträgliche Besteuerung auch den Sozialversicherungsabgaben.

und mehr. Der Sitzverlegung sind aber gewisse Grenzen gesetzt: Es muss am Sitz der Gesellschaft tatsächliche «Substanz» vorhanden sein, d.h. dort sollte eine wirtschaftliche Tätigkeit vorgenommen werden und nicht nur eine inaktive Adresse bestehen.

Viele Optionen: Steuerplanung in der JP

Für die Liquidation der JP benötigt es formelle Schritte im Handelsregister und eine Abwicklung der Liquidation. Die stillen Reserven werden in diesem Zusammenhang aufgelöst und (wirtschaftliche Doppelbelastung) auf Stufe Gesellschaft sowie der Stufe Aktionär besteuert (Liquidationsdividende).

Steuerplanungsmöglichkeiten ergeben sich in der JP durch Abschreibungen, Rückstellungen, Vorsorgelösungen, Mitarbeiterbeteiligungspläne, Spesenreglemente, Privilegierter Status, Sitzverlegung

Tagesseminar vom Donnerstag, 19. Januar 2012

Jahresabschlussplanung 2011 Wichtige Änderungen bei der DBST, MWST und bei den kantonalen Steuerverwaltungen. Bundesgerichtsentscheide mit Auswirkungen auf den Buchhalter/ Treuhänder runden den Themenkatalog ab. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeit auf www.veb.ch, Veranstaltungen. Oder rufen Sie uns an: 043 336 50 30.

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Die Einführung der überarbeiteten OECD Transfer Pricing Guidelines im Juli 2010 (OECD-Richtlinien) führt weltweit zu vielen Veränderungen – namentlich führt es zu Anpassungen nationaler Vorschriften. Auch der generelle Trend, dass Verrechnungspreise gegenüber den Steuerbehörden verstärkt dokumentiert und verteidigt werden müssen, hält weiter an. Allgemein ist eine stetige Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben zu beobachten. Bei Nichteinhaltung der jeweiligen Dokumentationsvorschriften drohen dem Steuerpflichtigen in vielen Fällen neben dem Risiko von Gewinnkorrekturen auch Beweislastnachteile oder gar Strafzahlungen. Einige ausgewählte, kürzlich erfolgte länderspezifische Änderungen, welche insbesondere auch für die Schweiz wichtige Exportländer wie Deutschland, Frankreich oder Italien betreffen, möchten wir in diesem Beitrag1 kurz skizzieren. Deutschland und Schweiz Das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz wurde am 27. Oktober 2010 von den Vertragsstaaten unterzeichnet. Insbesondere wurde der revidierte Art. 26 um eine Schiedsklausel erweitert, wonach nun beide Vertragsstaaten verpflichtet sind, eine Einigung zu erzielen. Wie die Schiedsklausel im DBA zwischen Deutschland und der USA ist die Schiedsklausel in Art. 26 nicht nach der EU-Schiedskonvention ausgerichtet, sondern es wird die sogenannte «Baseball-Arbitration» angewendet. Es kann somit jeder Vertragsstaat bei der Schiedsstelle einen Lösungsvorschlag unterbreiten. Nach Einreichung der Lösungsvorschläge muss sich dann die Schiedsstelle für eine der beiden Varianten entscheiden. Die Schiedsstelle selbst darf keinen eignen Lösungsvorschlag unterbreiten. Durch diese Schiedsklausel steigt somit der Druck auf die Vertragsstaaten, sich

im Rahmen des vorgeschalteten Verständigungsverfahrens zu einigen – was aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüssen ist. In der Praxis wird es interessant zu beobachten sein, inwiefern im Verhältnis Deutschland-Schweiz die durch Deutschland erlassenen Funktionsverlagerungsregelungen im Rahmen von Verständigungsverhandlungen beurteilt werden. Frankreich Die Regelungen zu den Dokumentationsvorschriften in Frankreich traten am 1. Januar 2010 in Kraft. Allerdings gilt es zu beachten, dass Frankreich nicht von sämtlichen steuerpflichtigen juristischen Personen die Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen verlangt. Gemäss den publizierten Vorschriften sind aktuell insbesondere kleinere Unternehmensgruppen bzw. Unternehmungen von dieser Pflicht entbunden. Als Richtgrösse (neben anderen Kriterien) definiert der Gesetzgeber einen Umsatz oder ein Bruttovermögen von EUR 400 Mio. Es empfiehlt sich damit, den Einzelfall zu prüfen. Hinsichtlich gefordertem Inhalt einer Verrechnungspreisdokumentation lehnt sich Frankreich an das Dokumentationskonzept des EU Joint Transfer Pricing Forum an. Zur Vermeidung von Strafzuschlägen muss die Dokumentation in ein Master File und in einen länderspezifischen Teil, das sogenannte Country File, untergliedert sein. Im Master File wird ein genereller Überblick über die Verteilung von Funktionen und Risiken innerhalb des Konzerns sowie das Verrechnungspreissystem dargestellt. Das Country File hingegen wird speziell für jede Konzerngesellschaft angefertigt und beschreibt das jeweilige Funktions- und Risikoprofil, diskutiert die anzuwendende Verrechnungspreismethode und umfasst die Angemessenheitsanalyse.

1) Der vorliegende Beitrag stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung von bzw. gibt ausgewählte (Newsletter-) Informationen aus dem internationalen PwC-Netzwerk wieder.

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Steuern

Verrechnungspreis-Landschaft in Bewegung

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Roman Leimer, lic. rer. pol., dipl. Steuerexperte, Director International Tax Services and Transfer Pricing, PricewaterhouseCoopers AG, Bern; Pascal Fang, lic. rer. pol., Manager Transfer Pricing, PricewaterhouseCoopers AG, Bern

Italien Mit der Verwaltungsanweisung vom 29. September 2010 wurde in Italien die veröffentlichte Verordnung zur Verrechnungspreisdokumentation konkretisiert. Diese Verordnung begründet keine Dokumentationspflicht, umschreibt hingegen, unter welchen Umständen der Steuerpflichtige die Festsetzung von Strafzuschlägen durch Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation vermeiden kann. Weiter ist neu, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung immer anzugeben hat, ob er eine Verrechnungspreisdokumentation für das jeweilige Geschäftsjahr angefertigt hat oder nicht. Die Dokumentation ist auf Anfrage der Steuerverwaltung innerhalb von zehn Tagen in elektronischer Form vorzulegen. Bei nicht fristgerechter Vorlage gewährt der italienische Fiskus keinen Schutz vor Strafzuschlägen. In formeller Hinsicht orientiert sich Italien, wie auch Frankreich, an dem vom EU Joint Transfer Pricing Forum entwickelten «Master/ Country-File-Konzept». Für die Praxis wird von Bedeutung sein, dass Italien die Dokumentationsvorschriften nicht auf Unternehmungen mit einer spezifischen Grösse limitiert hat, die Dokumentationen nur in italienischer Sprache akzeptiert werden und die Behörden anscheinend davon ausgehen, dass Ver-

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Steuern

gleichsdaten für die Angemessenheitsanalyse jährlich angepasst bzw. überprüft werden müssen. Japan Ab dem 1. Oktober 2011 wird in Japan – in Angleichung an die OECD-Richtlinien – das Prinzip der sogenannten «most appropriate methode rule» angewendet. Für die Beurteilung der konzerninternen Transaktion muss somit unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen, getragenen Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgüter und des ökonomischen Umfeldes die am besten geeignete Methode verwendet werden. Diese neue Regelung gibt den Steuerpflichtigen die Chance, die in der Praxis weit verbreiteten transaktionsbezogenen gewinnorientierten Methoden auch für japanische Gruppengesellschaften anzuwenden. Die Erfahrung mit Verrechnungspreisprojekten zeigt, dass Japan primär lokale Vergleichsdaten für die Angemessenheitsanalyse fordert.

Russland Ab dem 1. Januar 2012 treten in Russland signifikante Änderungen der Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften in Kraft. Nachfolgend werden einige ausgewählte Änderungen dargestellt: Im Rahmen der Steuererklärung muss der Steuerpflichtige neu bis zum 20. Mai des Folgejahres eine Liste der Transaktionen, die während der jeweiligen Steuerperiode durchgeführt wurden, an die Steuerbehörde übermitteln. Weiter müssen die an den Transaktionen beteiligten Gesellschaften aufgelistet werden und es muss eine Übersicht über die aggregierten Einnahmen und/oder Ausgaben erstellt werden. Es werden Dokumentationsvorschriften eingeführt, welche wesentliche Elemente der OECD-Richtlinien übernehmen bzw. sich an diesen orientieren. Eine von der Steuerverwaltung angeforderte Dokumentation muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden.

Für den Angemessenheitsnachweis dürfen neben den traditionellen Methoden neu auch die transaktionsbezogene Nettomargenmethode sowie die Gewinnaufteilungsmethode angewendet werden. Bezüglich der konkreten Anwendung der Methoden muss das russische Finanzministerium sich allerdings noch äussern. Die obigen Ausführungen zeigen deutlich auf, dass sich die VerrechnungspreisLandschaft in steter Bewegung befindet. Für schweizerische Unternehmungen mit ausländischen Gruppengesellschaften ist es deshalb unabdingbar, sich mit dieser Landschaft stetig auseinander zu setzen.

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Buchführung Wer verpfichtet ist, sein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe im Handelsregister einzutragen, unterliegt der Buchführungspflicht. Dies bringt mit sich, dass diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen sind, die nach Art und Umfang des Geschäfts notwendig sind, um namentlich das Ergebnis des Geschäftsjahres, die Vermögenslage sowie die Schuld- und Forderungsverhältnisse festzustellen. Beruhen Bilanz und Erfolgsrechnung auf einer formell und materiell ordnungsgemässen, das heisst in Übereinstimmung mit den obligationenrechtlichen Buchführungsvorschriften geführten Buchhaltung, so spricht eine natürliche Vermutung dafür, dass die darin aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und insbesondere der buchmässig ausgewiesene Erfolg materiell richtig sind. Das Steuerrecht knüpft für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Jahresrechnungen an (Massgeblichkeitsprinzip). Selbst wenn selbständig Erwerbende nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht. Diese beinhaltet gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen. Der Selbständigerwerbende, der nach kaufmännischer Art seine Bücher führt, ohne dazu verpflichtet zu sein, wird bei der Steuerveranlagung nicht anders behandelt, als der Buchführungspflichtige. Er ist genau gleich gehalten, seine Bücher vorzulegen, und die vorgelegte Buchhaltung wird von der Veranlagungsbehörde gleich gewürdigt wie beim Buchführungspflichtigen. Bilanzkorrektur Unter dem Begriff der Bilanzkorrektur werden die Bilanzänderung und die Bilanzberichtigung zusammengefasst. Bei einer Bilanzänderung wird ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt. Bilanzänderungen können

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im Rahmen der handelsrechtlichen Bewertungsfreiheit vorgenommen werden. Sie sind zulässig, solange die Bilanz der Steuerbehörde noch nicht eingereicht ist, da die Bilanz bis zu diesem Zeitpunkt ein Internum bleibt. Mit der Abgabe der Steuererklärung ist eine vorbehaltslose Wissens- und Willenserklärung verbunden, welche die Steuerpflichtigen im Rahmen von Treu und Glauben an die gewählten Bilanzansätze bindet. Von der Abgabe der Steuererklärung an gilt ein Bilanzänderungsverbot. Enthält eine Bilanz Wertansätze, die gegen obligationenrechtliche Vorschriften verstossen, hat eine Bilanzberichtigung zu erfolgen. Das trifft insbesondere zu, wenn die Bilanz überbewertete Aktiven, unterbewertete Passiven oder nicht aktivierungsfähigen Aufwand aufweist oder bestehende Verbindlichkeiten unberücksichtigt lässt. Die Bilanzberichtigung – d.h. das Ersetzen von handelsrechtswidrigen durch handelsrechtskonforme Wertansätze – hat die Veranlagungsbehörde von sich aus vorzunehmen, wenn offensichtlich handelsrechtswidrige Ansätze gewählt wurden und die korrekten Werte der Behörde bekannt sind. Die Veranlagungsbehörde kann die Jahresrechnung jedoch auch an den Steuerpflichtigen zur Vornahme der Bilanzberichtigung zurückweisen. Eine Bilanzberichtigung hat bis zum Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zu erfolgen. Ersatzbeschaffung Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde Art. 30 Abs. 1 DBG, welcher die Ersatzbeschaffung regelt, gelockert. Seit 01.01.2011 muss die Funktionsidentität nicht mehr gegeben sein. Für die Übertragung von stillen Reserven wird neu nur noch verlangt, dass das ersetzte Objekt als auch das Ersatzobjekt betriebsnotwendiges Anlagevermögen darstellen und sich das Ersatzobjekt in der Schweiz befindet. Nicht zulässig ist die Übertragung von stillen Reserven aus dem Verkauf einer Geschäftsliegenschaft im Anlagevermögen auf neu erworbenes, bewegliches Anlagevermögen. Zulässig ist jedoch der Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen durch eine Betriebsliegenschaft. rechnungswesen &controlling

Steuern

Besteuerung von Selbständigerwerbenden (Personenunternehmungen)

Mischa Diethelm, Treuhänder mit eidg. Fachausweis, Stv.-Abteilungsleiter Natürliche Personen der Steuerverwaltung Thurgau, Referent bei den Kursen I und II der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK

Verlustverrechnung Gemäss Art. 211 DBG können Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Darüber hinaus besteht mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, eine unbefristete Möglichkeit zur Verlustverrechnung. Diese steuerrechtliche Norm stellt die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenüber dem Periodizitätsprinzip in den Vordergrund und berücksichtigt das Totalgewinnprinzip. Die Verluste können bei natürlichen Personen nicht nur von deren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern auch vom übrigen Einkommen abgesetzt werden; bei Gemeinschaftsbesteuerung nach Art. 9 DBG gilt dies sogar für die Einkünfte des Partners. Die Verlustverrechnung ist auch in den Folgeperioden mit übrigen Einkünften zulässig, vorausgesetzt die selbständige Erwerbstätigkeit besteht noch. Es hat zwingend eine Verrechnung bei der sich nächstbietenden Gelegenheit zu erfolgen, ansonsten die Möglichkeit zur Verrechnung von Verlusten aus Vorperioden untergeht.

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Der Bundesrat hat die vom Parlament beschlossene Teilrevision des Immobiliarsachenrechts auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Nebst der Einführung des papierlosen RegisterSchuldbriefs wurden noch weitere Änderungen im ZGB vorgenommen. I. Einführung Am 1. Januar 2012 wird eine Teilrevision des Immobiliarsachenrechts1 zusammen mit der total revidierten Grundbuchverordnung2 in Kraft gesetzt. Diese Gesetzesrevision basiert auf einer Idee eines bernischen Notars3, welche von Ständerat Fritz Schiesser (Glarus) aufgenommen und in der Folge als Motion am 19. März 19984 im Ständerat eingereicht wurde. Er verlangte vom Bundesrat eine Vorlage, mit welcher der Schuldbrief als (papierloses) Registerpfand ausgestaltet wird. Es ging dem Motionär nicht darum, den Schuldbrief als Grundpfandrechtsart abzuschaffen, sondern – neben dem üblichen Papier-Schuldbrief – ein zusätzliches zeitgemässes Instrument zu schaffen, welches den Anforderungen des modernen Rechtsverkehrs entspricht. Die Gelegenheit wurde benutzt, um weitere Institute des Sachenrechts anzupassen. Die nachfolgenden Ausführungen vermitteln die wesentlichen Grundzüge der Gesetzesrevision in einem Gesamtüberblick. II. Eigentum 1. Miteigentum Gemäss Art. 647 Abs. 1 ZGB können heute die Miteigentümer eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbaren und im Grundbuch anmerken lassen, wobei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die Vereinbarung, sondern auch die Abänderung dieser Ordnung der Mitwirkung sämtlicher Miteigentümer bedarf, und zwar selbst dann, wenn das Reglement die Abänderbarkeit durch Mehrheitsbeschluss vorsieht5. Neu können die Miteigentümer vereinbaren, dass mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer die Nutzungs- und

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Verwaltungsordnung geändert werden kann (neuArt. 647 Abs. 1 ZGB), wobei eine Änderung von Bestimmungen über die Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte der Zustimmung der direkt betroffenen Miteigentümer bedarf (neuArt. 647 Abs. 1bis ZGB). Die Aufhebung von Miteigentum kann neu auf höchstens 50 Jahre vereinbart werden (bisher 30 Jahre), wobei die Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung und die Vormerkung im Grundbuch gleich bleiben (neuArt. 650 Abs. 2 ZGB). 2. Stockwerkeigentum Heute ist beim Stockwerkeigentum die Wertquote (Miteigentumsanteil am Grundstück) in Hundertsteln oder Tausendsteln anzugeben. Für grössere Stockwerkeigentümergemeinschaften ist diese Unterteilung nicht geeignet. Es ist deshalb künftig möglich, die Wertquote in Bruchteilen anzugeben, wobei ein gemeinsamer Nenner zu wählen ist (neuArt. 712e Abs. 1 ZGB). Diese Regelung ermöglicht beispielsweise, dass bei drei gleichwertigen Einheiten auch gleich grosse Wertquoten angegeben werden können (je ein Drittel). Beim Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft über die Verwaltung und Benutzung wird neu bestimmt, dass bei einer Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte der direkt betroffene Stockwerkeigentümer seine Zustimmung erteilen muss (neuArt. 712g Abs. 4 ZGB). III. Dienstbarkeiten 1. Form Gemäss neuArt. 732 Abs. 1 ZGB bedarf jedes Rechtsgeschäft zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Somit unterliegt auch die Errichtung einer Eigentümerdienstbarkeit dieser Formvorschrift. Die öffentliche Beurkundung gilt sodann neu auch für das Rechtsgeschäft zur Errichtung einer Personaldienstbarkeit (vgl. den Verweis in Art. 781 Abs. 3 ZGB). In allen Fällen ist nach wie vor der Eintrag der Dienstbarkeit im Grundbuch notwendig. Durch die öffentliche Beurkundung soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der rechnungswesen &controlling

Recht Immobilien

Neues Immobiliarsachenrecht per 1.1.2012

Dr. iur. Roland Pfäffli ist Notar und Grundbuchverwalter von Thun; Daniela Byland ist Notarin und Master in Rechtswissenschaft, Zollikofen.

Vertragstext wird von einer Urkundsperson formuliert, welche einer Rechtsbelehrungspflicht unterliegt. Damit soll für die Vertragsparteien verständlicher werden, worauf sie sich einlassen6. Im Weiteren dient diese Formvorschrift auch der Vorbeugung und Vermeidung von Auslegungsproblemen, welche sich oft erst viele Jahre nach der Dienstbarkeitserrichtung und einem Wechsel der beteiligten Parteien ergeben7. Bettina HürlimannKaup empfiehlt zudem, im Dienstbarkeitsvertrag den Zweck der Dienstbarkeit genau zu umschreiben8. 2. Plan für das Grundbuch Dem Grundbuchamt muss gemäss neuArt. 732 Abs. 2 ZGB ein Auszug aus dem «Plan für das Grundbuch» eingereicht werden, sofern sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks beschränkt und die örtliche Lage im Dienstbarkeitsvertrag nicht genügend bestimmbar umschrieben ist. Wichtig ist, dass es sich um einen aktuellen Plan des Nachführungsgeometers handelt mit sichtbaren Grundstückgrenzen und Grundstücknummern. Die Einzeichnungen der Dienstbarkeiten in diesem Plan müssen nicht zwingend vom Nachführungsgeometer vorgenommen werden. 3. Mehrere Dienstbarkeitsberechtigte Sind mehrere Berechtigte gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung beteiligt und

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Immobilien

ist nichts anderes vereinbart, so sind die für die Miteigentümer geltenden Regelungen sinngemäss anwendbar (neuArt. 740a Abs. 1 ZGB). Es ist demzufolge möglich, in solchen Fällen eine Nutzungsund Verwaltungsordnung gemäss Art. 647 Abs. 1 ZGB zu vereinbaren und diese im Grundbuch anmerken zu lassen. Zudem kann in öffentlicher Urkunde vereinbart werden, dass das Ausscheiden aus der Gemeinschaft (der Dienstbarkeitsberechtigten) für höchstens 30 Jahre ausgeschlossen ist (neuArt. 740a Abs. 2 ZGB). Eine solche Vereinbarung kann im Grundbuch vorgemerkt werden. 4. Nebensächliche Verpflichtungen Eine Dienstbarkeit hat ein Dulden oder ein Unterlassen zum Inhalt (Art. 730 Abs. 1 ZGB). Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit einer Dienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein (Art. 730 Abs. 2 ZGB). Gemäss neuArt. 730 Abs. 2 ZGB ist eine solche Verpflichtung für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. Die blosse Erwähnung in den Belegen (namentlich im Dienstbarkeitsvertrag) genügt nicht. Mit anderen Worten: Das Stichwort im Grundbuch muss diese Verpflichtung klar zum Ausdruck bringen. Beispiel: «Benutzungsrecht mit Nebenleistungspflicht». Nicht zu den Nebenleistungspflichten gehören die Vereinbarungen über die Tragung von Unterhaltslasten gemäss neuArt. 741 ZGB. 5. Unterhaltspflicht Gehört zur Ausübung einer Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten (Art. 741 Abs. 1 ZGB). Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen (neuArt. 741 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung ist durch einen weiteren Satz ergänzt worden (neuArt. 741 Abs. 2 ZGB), der wie folgt lautet: «Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt». 6. Baurecht Bisher musste «nur» der Vertrag über die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts öffentlich beurkundet werden. Neu gilt diese Formvor-

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schrift für alle Rechtsgeschäfte in diesem Zusammenhang, somit auch für das Eigentümerbaurecht (neuArt. 779a Abs. 1 ZGB). Künftig können nicht nur (wie bisher) die Aufhebung oder Abänderung des gesetzlichen Vorkaufsrechts (Art. 682 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 681b Abs. 1 ZGB) im Grundbuch vorgemerkt werden, sondern (neu) auch der Baurechtszins und weitere vertragliche Bestimmungen des Baurechtsvertrags (neuArt. 779a Abs. 2 und neuArt. 779b Abs. 2 ZGB). Die Vormerkung hat Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht und ist für den jeweiligen Eigentümer verbindlich. In der Praxis wird man kaum eine Differenzierung zwischen den einzelnen Vertragsbestimmungen machen, so dass wohl der ganze Baurechtsvertrag (als Einheit) im Grundbuch vorgemerkt wird. 7. Dienstbarkeitsbereinigung a. Grundsätze Unter dem Begriff «Dienstbarkeitsbereinigung» ist die Zuordnung der bestehenden (im Grundbuch eingetragenen) Dienstbarkeiten bei der Parzellierung oder bei der Vereinigung von Grundstücken zu verstehen. Die bereits heute durch die Rechtsprechung geprägte Bereinigungspflicht findet nun ihren Niederschlag im Gesetz. In neuArt. 974a Abs. 1 und 2 ZGB werden die Pflichten des Eigentümers in Bezug auf die Bereinigung umschrieben. In Abs. 1 wird festgehalten, dass eine Bereinigung vorgenommen werden muss9, welche zwingend einen konkreten Antrag des Eigentümers (gegenüber dem Grundbuchamt) zu enthalten hat (Abs. 2). Fehlt eine solche Bereinigung, hat das Grundbuchamt die Anmeldung abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn pauschal die Übertragung sämtlicher Rechte und Lasten auf alle Teilstücke beantragt wird. b. Öffentliches Bereinigungsverfahren Haben sich in einem bestimmten Gebiet die Verhältnisse tatsächlich oder rechtlich verändert und ist deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmerkungen ganz oder weitgehend hinfällig geworden oder ist die Lage nicht mehr bestimmbar, so kann die vom Kanton bezeichnete Behörde die Bereinigung in diesem Gebiet anordnen (neuArt. 976c Abs. 1 ZGB). Im Übrigen regeln die Kantone das Verfahren. Die Kantone Waadt und Bern haben bereits ein solches Verfahren vorgesehen. rechnungswesen &controlling

IV. Grundpfandrechte 1. Form Gemäss neuArt. 779 Abs. 1 ZGB bedarf jedes Rechtsgeschäft zur Errichtung eines Grundpfandrechts zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Somit unterliegt auch die Errichtung eines Eigentümergrundpfandrechts dieser Formvorschrift. In allen Fällen ist nach wie vor der Eintrag des Grundpfandrechts im Grundbuch notwendig. 2. Pfandrechtsarten und ihre Ausgestaltung Mit der Gesetzesrevision gibt es nur noch zwei Grundpfandrechtsarten: Den Schuldbrief und die Grundpfandverschreibung (neuArt. 793 Abs. 1 ZGB), wobei der Schuldbrief entweder (wie bisher) als Papier-Schuldbrief oder (neu) als Register-Schuldbrief ausgestaltet werden kann. Die Gült wird als Grundpfandrechtsart aufgehoben und wird noch im Übergangsrecht erwähnt (neuArt. 33a Abs. 1 SchlT ZGB). Beim Register-Schuldbrief wird kein Wertpapier ausgestellt. Er wird auf den Namen des Gläubigers oder des Grundeigentümers (Eigentümer-Schuldbrief) im Grundbuch eingetragen (neuArt. 857 Abs. 2 ZGB). Massgebend für das Gläubigerrecht ist der Eintrag im Grundbuch. Die Übertragung eines Register-Schuldbriefs erfolgt durch Eintragung des neuen Gläubigers (im Hauptbuch) aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers (neuArt. 858 Abs. 1 ZGB). Die Umwandlung eines bisherigen PapierSchuldbriefs in einen Register-Schuldbrief erfolgt mit einem schriftlichen Gesuch an das Grundbuchamt durch die am Schuldbrief Berechtigten (neuArt. 33b SchlT ZGB), wobei der Schuldbrief zur Entkräftung vorgelegt werden muss10. Die Umwandlung von später, d.h. nach der Inkraftsetzung der Gesetzesrevision, errichteten Papier-Schuldbriefen erfolgt jedoch in öffentlicher Urkunde. Eine Umwandlung bewirkt, dass der bestehende Rang des Papier-Schuldbriefs beibehalten wird; hingegen gelten künftig die Bestimmungen des Register-Schuldbriefs. 3. Pfandsicherheit für den Gläubiger Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinsen sowie für die drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallenen Jahreszinsen

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4. Kraftloserklärung von Schuldbriefen Sofern ein Schuldbrief vermisst wird, kann dieser durch den Richter kraftlos erklärt werden. Die Kraftloserklärung erfolgt nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere12. Die Auskündigungsfrist wurde von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt (neuArt. 865 Abs. 2 ZGB). Die gleiche Frist gilt auch für das Verfahren gemäss neuArt. 856 ZGB, welches dem Eigentümer die Ablösung einer offenbar nicht mehr bestehenden Pfandlast ermöglicht. Zuständig für die Kraftloserklärung ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache. Mit anderen Worten: Zuständig ist das Gericht an dem Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ZPO). 5. Gesetzliche Pfandrechte a. Grundsätze Die gesetzlichen Pfandrechte des kantonalen Rechts, für welche der Gläubiger einen Anspruch hat (mittelbares Pfandrecht), entstehen mit der Eintragung in das Grundbuch (neuArt. 836 Abs. 1 ZGB). Entstehen gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechts von über 1000 Franken ohne Eintragung im Grundbuch (unmittelbares Pfandrecht), so können diese einem gutgläubigen Dritten nur entgegengehalten werden, wenn sie innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung, in das Grundbuch eingetragen worden sind (neuArt. 836 Abs. 2 ZGB).

b. Bauhandwerkerpfandrecht Die bisherige Frist von drei Monaten für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch wird auf vier Monate verlängert (neuArt. 839 Abs. 2 ZGB). Zudem wird der Pfandrechtsanspruch bei Bauleistungen, die von einem Mieter, Pächter oder einer anderen am Grundstück berechtigten Person bestellt werden, gesetzlich geregelt (neuArt. 837 Abs. 2 ZGB). Die vom Anspruch des Bauhandwerkerpfandrechts umfassten Arbeiten werden neu definiert. Es handelt sich um die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer für Bauten oder andere Werke, für Abbrucharbeiten, für Gerüstbau, für Baugrubensicherung oder dergleichen (neuArt. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB). Ein Bauhandwerkerpfandrecht kann wie bisher nicht auf einem Grundstück eingetragen werden, welches zum Verwaltungsvermögen gehört. In diesem Fall haftet das Gemeinwesen (als Grundeigentümer) gegenüber den Handwerkern oder Unternehmern nach den Bestimmungen über die einfache Bürgschaft (neuArt. 839 Abs. 4 bis 6 ZGB).

VI. Schlussbemerkungen Genau 100 Jahre nach der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches erfährt der vierte Teil des Gesetzes, das Sachenrecht, eine Revision, die weit umfassender ist als die beiden bisher grössten Teilrevisionen, welche in den 60er Jahren in Kraft gesetzt wurden (Einführung des Stockwerkeigentums am 1.1.1965 bzw. Anpassung der Vorschriften über das Baurecht am 1.7.1965). Nebst der Modernisierung des Geschäftsverkehrs (Register-Schuldbrief) hat die Revision zum Ziel, dem Grundbuch eine erhöhte Transparenz zu verschaffen (Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten, Anmerkung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen) sowie die Rechtssicherheit zu stärken (zwingende Formvorschriften). Fussnoten 1

Vgl. den Beschluss der Bundesversammlung vom 11.12.2009 (Bundesblatt 2009 S. 8779 ff.) bzw. den Beschluss des Bundesrats vom 23.9.2011 über die Inkraftsetzung (AS 2011 S. 4637 ff.).

2

Vgl. AS 2011 S. 4659 ff.

3

Vgl. dazu Roland Pfäffli/Daniela Byland, Neues Immobiliarsachenrecht vom Parlament beschlossen, in: Jusletter vom 14.12.2009, Rz 3 bis 8.

4

Vgl. Motion Nr. 98.3131 (Änderung des ZGB / Ausgestaltung des Schuldbriefes als Registerpfandrecht); vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat, 1998 S. 575 f.

5

Vgl. BGE 103 Ib 76 = Praxis 1977 Nr. 114; vgl. auch Art. 79 Abs. 4 GBV.

6

Vgl. dazu auch Hansheiri Inderkum (CVP, Uri), Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat 2008 S. 409 f. sowie Ständerat 2009 S. 935.

7

Vgl. dazu Fabienne Hohl, Le contrôle de l’interprétation des servitudes par le Tribunal fédéral, ZBGR 2009 S. 73 ff.; Daniela Byland, Die Auslegung von Dienstbarkeiten, in: Jusletter vom 8.9.2008; Roland Pfäffli, Das Bundesgericht und seine Praxis zum Dienstbarkeitsrecht, in: Jusletter vom 22.1.2007.

8

Vgl. Bettina Hürlimann-Kaup, Die Ermittlung des Zwecks einer Grunddienstbarkeit, SJZ 2006 S. 6 ff.

9

Die Bereinigung umfasst nicht nur die Dienstbarkeiten, sondern auch die Vormerkungen und Anmerkungen.

V. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Das Grundbuch enthält nach dem geltenden Recht nur wenige Angaben zu öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Die Bestimmung von Art. 962 Abs. 1 ZGB legt heute fest, dass die Kantone vorschreiben können, dass öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen, wie Baulinien und dergleichen, im Grundbuch anzumerken sind. Neu müssen die für ein bestimmtes Grundstück verfügten Eigentumsbeschränkungen des öffentlichen Rechts zwingend im Grundbuch angemerkt werden, sofern diese dem Eigentümer eine dauerhafte Nutzungs- oder Verfügungsbeschränkung oder eine grundstücksbezogene Pflicht auferlegen (neuArt. 962 Abs. 1 ZGB). Handelt es sich jedoch um öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche für ein bestimmtes Gebiet (Perimeter) gelten, so sind diese nicht im Grundbuch anzumerken, sondern im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Die diesbezügliche Verordnung des Bundesrats13 wurde am 1. Oktober 2009 in Kraft gesetzt14.

10 Die Gebühr für eine solche Umwandlung beträgt im Kanton Bern 50 Franken pro Schuldbrief (Ziffer 3.3.2 im Anhang IV B der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung, Gebührenverordnung; BSG 154.21). 11 Vgl. BGE 115 II 349 = Praxis 1990 Nr. 203. 12 Vgl. neuArt. 865 Abs. 2 ZGB. 13 Vgl. Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV; SR 510.622.4). 14 Vgl. AS 2009 S. 4723 ff.

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und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins (Art. 818 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung wird nun ergänzt durch den Hinweis, dass beim Schuldbrief nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert sind (neuArt. 818 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB). Die heute bestehende durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Sicherungsübereignung geprägte Praxis11, wonach die drei verfallenen Jahreszinsen bis zum Höchstzinsfuss geltend gemacht werden können, verhilft dem Gläubiger zu einer zusätzlichen Kreditmasse. Wenn die Pfandsicherheit bis zum Maximalzinsfuss besteht (obschon der tatsächlich geschuldete Zinsfuss viel tiefer ist), handelt es sich nämlich um eine «Maximalhypothek im Kleide einer Kapitalhypothek».

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Ausbildung · Weiterbildung

Aus dem Prüfungssekretariat

Rückblick Prüfungen 2011 Marcel Sottas, Präsident der Prüfungskommission, freut sich, dass es nur sehr wenige Beschwerden gegeben hat. Er ist sehr zufrieden mit der Qualität der Korrekturen! Herzlichen Dank allen involvierten Expertinnen und Experten. Erfreuliche Anzahl Anmeldungen für die Prüfungen 2012 Sowohl für die Berufsprüfung wie für die Höhere Fachprüfung in Rechnungswesen und Controlling verzeichnen wir bereits jetzt sehr erfreuliche Kandidatenzahlen: Berufsprüfung

Vorbereitungsarbeiten für die Prüfungen 2012 Mehr Kandidaten heisst auch: zusätzliche Korrekturexperten. Wir klären derzeit ab, wer wie viele Experten pro Fach einsetzen will. Ebenfalls ist das Layouten der verschiedenen Prüfungsdokumente stets eine Herausforderung für Nicole Gretler (Berufsprüfung) und Marielène Löhrer (Höhere Fachprüfung). Weitere Infos zu den Prüfungen 2012

Jörg Ochsenbein, Teamleiter Prüfungsorganisation Verein für Höhere Prüfungen im Finanz- und Rechnungswesen

Auf unserer Website www.examen.ch finden Sie viele Informationen zu den Prüfungen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 044 283 45 46 (Berufsprüfung), 044 283 45 90 (Höhere Fachprüfung) oder per E-Mail, rechnungswesen_controlling@kvschweiz.ch, zur Verfügung.

Höhere Fachprüfung

Anrechenbarkeit von Prüfungsteilen Die Anrechenbarkeit von verschiedenen Prüfungsteilen ist unter www.examen.ch übersichtlich dargestellt:

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edupool.ch stimmt die Bildungsgänge Sachbearbeiter/in Rechnungswesen und Treuhand mit Zertifikat edupool.ch / KV Schweiz / veb.ch aufeinander ab und ermöglicht den doppelten Abschluss. Zu jeder Karriere gehört lebenslange Weiterbildung. Erwiesen ist: Wer sich für die berufsbegleitende, also für die duale Weiterbildung entscheidet, nutzt Synergien zwischen Theorie und Praxis und erzielt mit vertretbarem Lernaufwand eine hohe Bildungsrendite. Ein Beispiel: Sachbearbeiter aus dem Rechnungswesen ergänzen und vertiefen erworbene Kenntnisse immer häufiger durch eine Weiterbildung. Nicht immer wird dabei die nächst höhere Stufe z.B. Fachfrau/Fachmann im Finanz- und Rechnungsesen angestrebt. Doch auch alle, die weiterhin als Sachbearbeiter wirken möchten, benötigen attraktive Weiterbildungsmöglichkeiten.

Wer z.B. in drei Semestern den Abschluss als SBRW erreicht hat, kann in einem weiteren Semester die Ausbildung zum/zur SBTH anschliessen. Oder jemand wählt zuerst die treuhandspezifische Vertiefung und bildet sich später zur/zum SBRW weiter. Damit erhöhen die Absolventen auch in der Treuhandbranche ihre Attraktivität und können anspruchsvollere Aufgaben übernehmen. Viel erreicht in kurzer Zeit Die Vorteile auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sind offensichtlich. Lästige Wiederholungsausbildungen werden überflüssig und die Studierenden können sich auf Stufe Sachbearbeiter/-in gezielt ihren Ergänzungs- und Vertiefungsstudien widmen. Die ersten berufsbegleitenden Bildungsgänge SBRW und SBTH nach diesem durchlässigen Konzept sind im Frühjahr 2011 gestartet. Die erste Teilprüfung findet im März 2012 statt.

Kein Abschluss ohne Anschluss Nachholen ist möglich Edupool.ch konzipiert in diesem Umfeld marktgerechte Bildungsangebote. Jüngstes Beispiel sind die Bildungsgänge Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen (SBRW) und Sachbearbeiter/-in Treuhand (SBTH). Beide können in ihrem Arbeitsbereich operative Tätigkeiten im Rechnungswesen selbständig ausführen und bei komplexeren Aufgaben Unterstützung anbieten. Nun hat eine von edupool.ch durchgeführte Analyse der geforderten Kompetenzen für die beiden Berufsbilder eine Schnittmenge von 65% ergeben. Als Ergebnis dieser Analyse hat Edupool.ch diese beiden Bildungsgänge neu konzipiert. Eine gemeinsame Basisausbildung vermittelt die deckungsgleichen Inhalte. Die berufsbildspezifischen Kompetenzen werden danach in einer von zwei Vertiefungsrichtungen erworben.

Können Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter Rechnungswesen, die nach bisherigem Konzept ihre erste Weiterbildung abgeschlossen haben, von dieser attraktiven Anschlusslösung profitieren? Der Bildungsgang Sachbearbeiter/-in Rechnungswesen edupool.ch/KV Schweiz/ veb.ch bot schon bisher hohe Qualität:

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Neu bei edupool.ch: Sachbearbeiter/in Rechnungswesen mit zweifachem Abschluss.

Seit 2008 ist zur Erlangung des in der ganzen Schweiz anerkannten Zertifikats, das Bestehen der jeweils nach einem Jahr zentral durchgeführten Teilprüfungen 1 und 2 erforderlich. Bisher haben 985 Kandidatinnen und Kandidaten das begehrte Zertifikat Sachbearbeiter/-in edupool.ch/KV Schweiz/veb.ch erlangt. Innerhalb von drei Jahren können sie von einer Übergangsregelung profitieren, die Vertiefungsmodule SBTH besuchen und mit einer zentralen Teilprüfung 2 das Zertifikat SBTH erlangen. Der Bildungsgang SBRW wird an rund 40 Weiterbildungsinstitutionen angeboten. Alle sind Mitglied bei edupool.ch und erfüllen die Qualitätsanforderungen des Prüfungsträgers. Die Prüfungen werden in Deutsch, Französisch und Italienisch durchgeführt.

Doppelt gut qualifiziert Das von edupool.ch entwickelte Konzept ist für die Studierenden durchlässig: Nach der Basisausbildung können hintereinander beide Vertiefungsrichtungen gewählt und abgeschlossen werden.

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Ausbildung · Weiterbildung

Aus der Controller-Akademie

Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Auftakt für 115 Studierende: Ende Oktober 2011 begann der 12. Studiengang in Brunnen mit einem Kickoff-Seminar. Ebenfalls startete unser Kooperationspartner in Bern mit einem Einführungsseminar in Interlaken und auch die Kooperationspartner in Basel, Luzern und St. Gallen führen eine Klasse. Die Alternative: Modul-Studiengang Controlling in einem Semester Dieser Lehrgang startete zum dritten Mal mit einer vollen Klasse. Er vermittelt ausschliesslich Controlling-Wissen für Personen, welche die Experten-Ausbildung (noch) nicht absolvieren wollen. IFRS Update Das diesjährige IFRS Update bot viel interessanten Stoff. Im Vordergrund standen die IFRS-Neuerungen und die Praxisfälle. Reservieren Sie sich jetzt schon den Termin fürs nächste Update: 23./24. Oktober 2012. Seminar für Ehemalige der Controller Akademie Am 22. November 2011 erschienen zahlreiche Ehemalige zu einem Weiterbildungsseminar der Controller Akademie in Zürich-Altstetten. Unser Dozent, Dr. Daniel Rentsch, referierte zum aktuellen Thema des neuen Rechnungslegungsrechts. Weitere solche Seminare, auch in Form von Refresher, sind geplant.

ten von Excel-Kursen ausgeschrieben, immer abgestimmt auf ein spezifisches Publikum: Excel für Einsteiger im Rechnungswesen Excel für Controller Excel für Treuhänder und Buchhalter Excel zur Darstellung von Zahlen in Controlling und Reporting Effizientes Controlling mit MS Access, OLAP Cube und MS Excel Die Unterlagen werden für die einzelnen Kurse spezifisch erarbeitet. Zudem können pro Kurs maximal 12 Personen teilnehmen, was eine individuelle Betreuung am PC gewährleistet.

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.

Fachdidaktik Rechnungswesen Dieses dreitägige Seminar ist ein Ausfluss aus dem ersten und zweiten Tag des Rechnungswesens. Jetzige und angehende Referentinnen und Referenten auf der Weiterbildungsstufe, die bereits unterrichten oder dafür vorgesehen sind, erhalten Tipps und Tricks für ihren Rechnungswesen-Unterricht. Finanzielle Führung für Verwaltungsräte Ein Kurzstudiengang über 6 Nachmittage soll Mitglieder von Verwaltungsräten und Führungskräfte in Vereinen und Stiftungen in den Themen der finanziellen Führung schulen. Der Verwaltungsrat ist zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, zur Finanzkontrolle und Finanzplanung verpflichtet. Auch Sonderfragen bei Kapitalerhöhungen und Überschuldungen gehören zu seinen Aufgaben.

Erfolgreiche Controller Akademie Die Controller Akademie schloss ihr Geschäftsjahr 2010/11 per 30. September 2011 erfolgreich und zur vollen Zufriedenheit des Verwaltungsrates ab. Auch für 2012 sind wieder einige neue Kurzstudiengänge und Seminare geplant. Excel Unsere Excel-Kurse werden ausgebaut. Im Jahr 2012 sind fünf verschiedene Ar-

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Controlling für Nicht-Betriebswirtschafter In einem Kurzstudiengang von drei Tagen soll den Fach- und Führungskräften aus den Bereichen Vertrieb, Marketing, Productmanagement, Entwicklung und Produktion solide Kenntnisse beigebracht werden, um das Controlling bei Fachund Führungsaufgaben besser zu verstehen und wirksamer anzuwenden. Dabei folgt die Probe aufs Exempel mit einem rechnungswesen &controlling

interaktiven Business-Spiel, bei dem das erworbene Wissen vernetzt und kompetent in die Praxis umgesetzt wird. Für genaue Daten, weitere Informationen und Download der Prospekte besuchen Sie unsere Homepage unter www.controller-akademie.ch.

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In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute den Schwyzer Nationalrat Pirmin Schwander vor. Das Interview wurde von Herbert Mattle, Präsident des veb.ch, einen Tag nach den Parlamentswahlen geführt. veb.ch: Herr Schwander, die erste Frage: Wie wird man Nationalrat? Pirmin Schwander: Mit Leistung, Glaubwürdigkeit und Vertrauen. Ich «musste» mich selbst portieren, nachdem keiner das Präsidium der SVP Kanton Schwyz übernehmen wollte. Im Jahr 2000 hatte ich zugesagt, das Parteipräsidium zu übernehmen, weil mir Parteikollegen versprachen: Nach drei Jahren werden wir für deine Ablösung sorgen. Also ging ich drei Jahre später auf sie zu – die gleichen Personen, am gleichen Tisch, am gleichen Datum wie drei Jahre zuvor – und fragte: Wo ist mein Nachfolger? Sie antworteten: Das ist jetzt dein Problem. Drei Monate später fand die Generalversammlung statt, und da bot ich als Lösung an, das Präsidium noch ein Jahr weiterzuführen und gleichzeitig aber für den Nationalrat zu kandidieren. Nach diesem Votum gab es eine stehende Ovation im Hotel Bären in Lachen. (Schmunzelt.) Und so bin ich nach Bern gekommen. Ganz nach dem Motto Angriff ist die beste Verteidigung … … genau! (Lacht.) Nein, ich hatte einfach eine klare Zielsetzung. Man hat mich gebeten, das Präsidium zu übernehmen, und dann habe ich klargestellt: Ich will auf die Nationalratsliste. Ich wurde gewählt, auf Anhieb mit dem zweitbesten Resultat. Warum sind Sie bei der SVP? Das ist auch eine persönliche Geschichte. 1995 wurde Peter Föhn überraschend in den Nationalrat gewählt. Ich persönlich wollte selbst eine Partei gründen. Ich wartete zwei Jahre auf eine Baubewilligung vom Kanton und dachte einfach: Das kann doch nicht sein! Da hatten die falschen Leute das Sagen im Kanton, und ich wollte etwas dagegen tun. Peter Föhn und Walter Stählin bekamen Wind davon und sagten mir, ich solle doch zur SVP kommen. Drei Wochen später war ich Vizepräsident der SVP Schwyz.

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Was kann man als Nationalrat tatsächlich beeinflussen und mitgestalten? Wenn man mitgestalten will, dann muss man in den Kommissionen harte Arbeit leisten und sehr gut vorbereitet sein. Ich habe erst in meiner zweiten Legislatur, als ich bereits gewisse Erfahrungen gesammelt hatte und die Abläufe besser kannte, gemerkt, dass man sehr früh handeln muss. Bereits bevor ein Thema in einer Kommission besprochen wird, sollte man auf die Leader der anderen Parteien sowie auf die Verbände zugehen und fragen, welche Einstellungen sie zum Thema haben, um gemeinsam mit Ihnen eine Übereinkunft zwischen den bürgerlichen Parteien zu erzielen. Das ist die Vorarbeit, die vor den Kommissionssitzungen geleistet werden muss. Wenn das gelingt, dann kann man etwas erreichen. Wenn es jedoch nicht gelingt, mithilfe der Verbände die bürgerlichen Reihen in den Kommissionen zu schliessen, wird es auch im Parlament nicht mehr gelingen. Sie scheinen ein guter Kommunikator zu sein. Was ist Ihr Erfolgsrezept? Wichtig ist, dass man zuerst einmal im Klaren ist, was man persönlich will und diese Forderungen entsprechend ausformuliert. Dann muss man offen kommunizieren: Das ist meine Meinung, was ist deine Meinung? Darauf aufbauend kann man darüber diskutieren, in welchen Punkten eine Annäherung möglich ist. Schwierig ist jedoch, wenn Personen und Parteien noch gar keine Meinung gebildet haben. Daher ist es wichtig, dass man ein halbes oder ganzes Jahr bevor etwas in eine Kommission kommt, mit den entsprechenden Leadern der Parteien Kontakt aufnimmt. Dabei geschieht die Zusammenarbeit leider nicht immer mit den bürgerlichen Parteien, obwohl mir das natürlich am liebsten ist. Es hat durchaus auch schon Erfolge zusammen mit SP und Grünen gegeben. Eine unheilige Allianz, wie man sagt, denn die Zusammenarbeit geschieht aus unterschiedlichen Gründen. Welches sind für Sie heute bürgerliche Parteien? Das ist eine sehr schwierige Frage … Das wechselt immer. rechnungswesen &controlling

Persönlich

«Die Freiheit des Unternehmens, die Freiheit des Einzelnen ist essenziell.»

SVP-Nationalrat Pirmin Schwander, Unternehmer

Und welche sind es heute Montag? (Lacht.) Also im Kanton Schwyz sicher SVP und FDP. Mehr nicht. Die CVP nicht? Nein, das Abstimmungsverhalten beweist: Eine Mehrheit der CVP stimmt links. Dann haben wir noch die BDP und die Grünliberalen, die jetzt im Vormarsch sind. Das sind für mich keine Bürgerlichen, ausser die GLP in der Finanzpolitik. Kommen wir zu Ihrem persönlichen Werdegang. Würden Sie das gleiche Studium wieder machen? Heute würde ich direkt auf Medizin zielen. Ich habe vorwiegend ökonomische und juristische Fächer studiert. Medizin habe ich dann nachträglich studiert, neben meinem Beruf, und die Prüfungen dennoch gut bestanden. Mein Ziel war, mit 40 das Studium zu beenden. Geschafft hab ich das nicht, mit 42 landete ich schliesslich in der Politik. Arzt und Ökonom – diese Kombination wird heute je länger je mehr gebraucht, da die Gesundheitskosten jährlich wachsen und jeder nur sagt, der Andere sei schuld. Hätte ich das durchgezogen, könnte ich heute beide Positionen gleichzeitig vertreten. Wie empfinden Sie die Bürokratie als Unternehmer, der Sie ja heute sind? Schlimmer kann es gar nicht mehr werden, habe ich bereits vor acht Jahren gesagt, und es ist dennoch schlimmer geworden. All die Auflagen und Formulare, gerade bei der Neugründung eines

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Persönlich

Unternehmens, sind unglaublich. Die AHV kommt und macht Vorgaben, die Mehrwertsteuer kann drei Jahre lang nicht abgezogen werden, weil man fälschlicherweise keine Nummer dazu bekommen hat. All diese Dinge bedeuten einen enormen Aufwand, und ich erlebe sie tagtäglich! Als ich in den 80er-Jahren meine Firma gegründet habe, war alles noch viel einfacher. Damals hatten wir Deutschland einiges voraus, aber heute sind wir auf demselben Niveau wie unsere grossen Nachbarn. Will man ein Unternehmen gründen, muss man in erster Linie Berater engagieren. Das ist schlecht. Und woher kommt das? Die bürgerlichen Politiker sind schlecht vorbereitet und winken einfach alles durch, was von der Verwaltung kommt, und hinterfragen nichts kritisch. Das erlebe ich immer wieder! Im Wahlkampf schreien alle: «Weniger Vorschriften und Gesetze!» Aber in der Rechtskommission erlebe ich das Gegenteil: Im Zweifelsfall für die Verwaltung! Ich werde jetzt nach den Wahlen natürlich auf die Wahlversprechen aufmerksam machen, aber wer erinnert sich gerne an seine Kampfparolen? Was gibt Ihnen die Politik zurück? Der gestrige Tag, das mit Abstand beste Resultat des ganzen Kantons erzielt zu haben, das gibt mir unheimlich Kraft für die nächsten vier Jahre. Das ist das einzige, was zählt. Die Leute haben gemerkt, dass ich etwas mache, und belohnen das mit ihren Stimmen. Ich erhielt 21‘000 Stimmen, der Zweitplatzierte bekam rund 16‘000. Das ist ein sehr gutes, persönliches Ergebnis, eine grosse Befriedigung. Ist dies auch für die Familie eine Anerkennung? Meine Frau hat in den letzten zwei Jahren immer wieder gesagt: «Mach Schluss, du arbeitest ja nur für andere!» Das gestrige Resultat war sicherlich auch für sie eine Befriedigung, das habe ich gespürt. Sie muss sich im Dorf und im Kanton einiges anhören. Eine solche Bestätigung meiner Leistung freut sie natürlich auch. Sie haben auch eine Militärkarriere gemacht. Kommt Ihnen die militärische Ausbildung heute noch zugute? Bestimmt sehr, aber ich muss sagen, das Militär profitierte vorwiegend von mir, weil ich mit 22 eine Softwarefirma gegründet habe und sehr schnell mehrere

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dutzend und hundert Mitarbeiter geführt habe. Mit 23 war ich Leutnant. Da ich auch privat Leute geführt habe, konnte ich diese Fähigkeit ins Militär einbringen. Natürlich habe ich auch vom Militär fürs Berufsleben profitiert. Ich denke, dass Männern, die im Militär eine Führungsaufgabe innehaben, bewusst wird, dass sie der Gesellschaft als Unternehmer oder als Person etwas zurückgeben sollten. Deshalb bin ich auch ein Anhänger des Milizsystems, sowohl militärisch, als auch politisch. Gerade habe ich den Kantonalen Gerätecup mit 500 Turnerinnen und Turnern als OK-Präsident organisiert. Mir ist es wichtig, auch so etwas der Gesellschaft zurückzugeben. Das Militär hat mich mit Leuten zusammengebracht, die ähnlich denken wie ich. Was für Führungsgrundsätze haben Sie als Parlamentarier und Unternehmer? Das Wichtigste sind klare Zielsetzungen und eine klare Kommunikation, damit die Leute wissen, was sie erwartet. Das ist im Militär immer wieder betont worden: Einfach, klar, geradlinig Befehle erteilen. Die Leute müssen sie im Kopf behalten, deshalb sollen sie einfach und knapp sein. Mein Grundsatz deshalb: Ich muss führen können ohne zu viel Papier. Wenn ich das nicht kann, dann bin ich zu kompliziert! Und wenn es zu kompliziert wird, begreifen es die Leute nicht, sie sind nicht motiviert. Sie haben einmal gesagt: «Ohne die Nahkampfausbildung, die ich im Militär hatte, wäre ich nicht mehr da.» Gilt das auch fürs Parlament? Ich wurde auch schon körperlich angegriffen. In solchen Situationen nicht zurückzustecken habe ich im Militär gelernt. Ab und zu kann ich die Nahkampfausbildung gut gebrauchen. Ich wohne hier in der March. In den 60er-Jahren galt hier das Faustrecht, das habe ich als Kind noch erlebt. Aber im Parlament brauchen Sie die Nahkampfausbildung nicht … Nein, höchstens verbal. Wir sind ja nicht in der Ukraine oder in Russland! (Lacht.) Aber sinngemäss übernommen braucht man natürlich in der Politik verbal schon eine gewisse Schlagfertigkeit. Und es täte mir gut, ich könnte im Parlament ab und zu schlagfertiger agieren, aber ich bin halt so wie ich bin und ich möchte mir selbst da auch nicht etwas aufnötigen rechnungswesen &controlling

und Kurse besuchen, um das zu lernen. Wichtig ist, dass man authentisch bleibt, und ich denke im Kanton Schwyz spüren das die Leute. Wenn ich nicht mehr das sagen kann, was ich denke, bin ich am falschen Ort. In einem Video auf Ihrer Homepage verkünden Sie, dass Sie sich sehr stark für die Freiheit des Bürgers einsetzen. Warum? Das ist das Wichtigste. Weltweit kämpfen die Menschen für mehr Freiheit. Bei uns in der Schweiz wird eben diese durch immer mehr Gesetze und Verbote eingeschränkt. Damit können zum Beispiel Unternehmen nicht mehr autonom agieren. Die Freiheit des Unternehmens, die Freiheit des Einzelnen ist deshalb essenziell. Ich erwarte jedoch, dass jeder die Grenzen seines Handelns erkennt, da es ja noch andere Leute und Unternehmen gibt, und dass er seine gesellschaftliche Verantwortung übernimmt. Ich denke, die vergiftete Stimmung, die wir heute in der Gesellschaft und der Politik haben, rührt daher, dass manche ihre Grenzen nicht kennen. Ich habe Mühe damit, wegen wenigen neue Gesetze zu erlassen, die ohnehin nichts nützen. Bei der Toobig-to-fail-Problematik haben wir in Bern eine Lösung gefunden, die eigentlich keine ist. Wir haben bestimmt, dass die Banken ein bisschen mehr Eigenkapital haben müssen, doch das nützt gar nichts. Aber Hauptsache, es wurde eine «Lösung» gefunden. Daher sage ich immer: Das ist die grösste Gefahr in den nächsten 5 bis 10 Jahren. Die weltweite Entwicklung ruft nach Gesetzen. Doch Gesetze bedeuten Bevormundung. Damit gefährden wir die Freiheit, die nicht von gestern auf heute gekommen, sondern über Jahrhunderte gewachsen ist. Nach solchen Aussagen von Ihnen könnte man denken, Sie seien sehr bankenfreundlich, da Sie dort eventuell gewisse Vorteile geniessen. Aber es handelt sich dabei um Ihre persönlichen Grundhaltungen, Sie sind nicht ferngesteuert von den Banken. Im Gegenteil! Sergio Ermotti von der UBS hat die Schweiz ja gerade vor einer Woche angeschwärzt, indem er gesagt hat, wir Schweizer horteten Schwarzgeld, die Bahnhofstrasse sei voll von Schwarzen Petern … Das macht mich tollwütig, wenn ein Wirtschaftsführer oder Politiker uns selber dermassen in den Dreck zieht. Ich erwarte von solchen Personen mehr

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Sie sind in der Rechtskommission, Gerichtskommission und in der Finanzkommission. Waren das Ihre Wunschkommissionen? Mir wurde 2003 ein Formular ausgehändigt, auf dem ich meine Prioritäten angeben musste. Meine erste Priorität war die Finanzkommission, in die ich dann auch Einsitz erhalten habe. Als zweite Priorität gab ich die Kommission für Wirtschaft und Abgaben an. An die dritte Priorität kann ich mich nicht mehr erinnern. Ein paar Monate später ersetzte ich Ruedi Joder in der Gerichtskommission, da er beruflich überlastet war. Mit der Abwahl von Christoph Blocher im Jahre 2007 wollte die SVP dann auch die Rechtskommission verstärken. Was sind Ihres Erachtens die nächsten wichtigen Geschäfte des Nationalrats? In der Wintersession steht das Rechnungslegungsgesetz an. Die Frage ist, ob ein Kompromiss zu Stande kommt. Weiter steht die Minder-Initiative an. Es darf nicht passieren, dass nach der Aktienrechtsrevision, die momentan in Arbeit ist, die Minder-Initiative kommt. Denn punktuell geht die Aktienrechtsrevision über die Minder-Initiative hinaus, wie z.B. bei der Bonussteuer. Als Bürgerlicher kann ich die Bonussteuer nicht unterstützen. Anstatt den Empfänger zu besteuern, wird das Unternehmen besteuert. Lohnzahlungen können vom Unternehmen nicht mal mehr als Aufwand deklariert werden. Das ist ja noch schlimmer als einige Rechnungslegungsvorschriften. Auch eine Lösung im Bereich der Ausschaffungsinitiative muss in der Rechtskommission gefunden werden. Das macht mir ausserordentlich grosse Sorgen. Es kann nicht sein, dass das Parlament dem Willen des Volkes nicht folgt. Der Umsetzungswille

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Persönlich

Verantwortung! Wir sind schon genügend unter Beschuss, und dann kommt der Chef eines Grosskonzerns und sagt so etwas. Das können wir nicht gebrauchen. Grosse Teile dieses sogenannten Schwarzgeldes sind eigenversteuert und viele Leute finden, der Staat müsse nicht immer wissen, dass sie noch da und dort ein paar Tausend Franken gespart haben. Bei uns basiert die Steuererklärung eben auf Vertrauen! Im Ausland hingegen gilt man, kaum ist man Unternehmer, als kriminell. Solches Staatsverständnis hat für mich keinen Platz.

des Parlaments muss verbessert werden. Weiter ist die Unternehmenssteuerreform zusammen mit der Kapitalsteuerreform ein relevantes Geschäft, das Teile des Parlaments wieder halbwegs rückgängig machen möchten. Ein solches Umfeld der Rechtsunsicherheit zu kreieren, können wir uns in der Schweiz nicht leisten. Die Erbschaftssteuer ist ebenfalls ein sehr heikles Geschäft. Viele Einwanderer haben sich wegen der tiefen Erbschaftssteuer für die Schweiz entschieden. Dieser Bevölkerungsteil bezahlt bereits Einkommens- und Vermögenssteuern. Wenn nun diese Erbschaftssteuer – womöglich sogar rückwirkend – auf den 1.1.2012 eingeführt wird, ist die Folge Einbussen im Bereich der Einkommens- und Vermögenssteuern, da dieser Bevölkerungsteil flexibel ist und ins Ausland abwandern wird. Wie beurteilen Sie die Situation nach den Wahlen? So einen Wechsel habe ich bereits im Jahre 2007 erlebt. In den pendenten Geschäften beginnen wir wieder von neuem. Auch die Dynamik innerhalb der Kommissionen ist schwer voraussehbar: Werden die neuen Parlamentarier den Legislaturerfahrenen glauben oder werden sie auf die Verwaltung hören? Ich bin überzeugt, im Zweifelsfall werden sie der Verwaltung folgen. Im Immobilienhandel tätige Personen dem Geldwäschereigesetz unterstellen: Was halten Sie von dieser Vorlage? Dieses Gesetz ist eine Katastrophe. Es wurde über die aussenpolitische Kommission, unter Frau Bundesrätin Calmy-Rey aufgegleist, und kann womöglich nicht mehr gebremst werden. Die ganze Beratungsbranche: Immobilien, Treuhand, rechnungswesen &controlling

Consulting usw. wird unter Generalverdacht gestellt. Letzte Woche wollte ich bei der Schwyzer Kantonalbank eine gewisse Summe abheben. Die Bank wollte den Verwendungszweck in Erfahrung bringen und hat mir bereits das Formular B zum Ausfüllen ausgehändigt. Sind wir hier eigentlich in Russland? Ich habe mir vorgenommen, die gesamte Beratungsbranche zusammenzutrommeln, um diesem Gesetz Gegensteuer zu geben. Ihre Meinung zur Beschaffung der Kampfflugzeuge? Als Offizier, Politiker und Unternehmer bin ich für das Budget. Aber im VBS gibt es Millionen, die in der Administration versickern. Dieser Wasserkopf beim VBS muss weg, sonst wirkt die SVP unglaubwürdig. Trotz diesem noch nicht realisierten Einsparpotenzial bin ich bereit, jetzt schon das Geld zu sprechen. Denn als Unternehmer brauche ich nicht nur Rechtssicherheit sondern auch Sicherheit im Generellen. Das kostet etwas. Die Armee ist wie eine Versicherungspolice. Ihre Meinung zur Frankenstärke? Hierzu eine Klammerbemerkung: Ich beteiligte mich im März 2011 an einer Diskussionsrunde, an der Vertreter der Nationalbanken und der Geschäftsbanken präsent waren. Gemäss ihren Modellen wäre der Euro einen Franken und der USDollar 65 Rappen wert. Langfristig wird sich der Wechselkurs dorthin bewegen. Ich begreife das Hauptproblem nicht ganz. Die Schweiz hat gegenüber den Ländern der EU ein Handelsbilanzdefizit, also volkswirtschaftlich müssten wir insgesamt profitieren. Nicht jedes Unternehmen profitiert jedoch in gleichem Masse. Deswegen unterstütze ich die Ansätze, die Kosten der Exportindustrie zu senken und die Bürokratie zu reduzieren.

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Suisse romande

Gagner du temps grâce à Excel

Aujourd’hui, Excel fait partie intégrante des outils utilisés dans les secteurs de la comptabilité et des finances, de la fiduciaire et du controlling. Son ignorance serait impensable, tant son implication dans le travail quotidien est importante. En raison du manque de connaissances des utilisateurs, l’immense potentiel d‘Excel dans la comptabilité n‘est malheureusement que très rarement utilisé. Etonnamment, les filières de formation classique n’y consacrent que peu de cours. Les utilisateurs d’Excel sont dès lors souvent « formés sur le tas », de manière insuffisante, n’utilisant que très peu les capacités du programme. Connaissances en Excel toujours plus exigées Excel est reconnu comme un outil indispensable de la branche. De nombreuses entreprises exigent dès lors la maîtrise de ce programme dans le profil recherché lors du recrutement de spécialistes en finances. Les «Excel-Assessment-Tests» permettent de déterminer les capacités effectives des candidats lors du recrutement déjà. En d‘autres termes : des connaissances de base en Excel font aujourd‘hui partie du bagage nécessaire à chaque contrôleur de gestion, comptable et employé fiduciaire; il est donc important de se former ponctuellement à ce programme. Minutes au lieu d’heures Du point de vue entrepreneurial également, un investissement dans la formation Excel des collaborateurs est rentable. Ces derniers seront en effet plus performants en raison de leur capacité accrue à résoudre les problèmes. Citons à titre d’exemple : la vraisemblance du chiffred’affaires peut être résolue en 5 min. au moyen de la fonction «pivot» dans Excel alors que les possibilités d’évaluation classiques au moyen de feuilles de comptes, des comptes de PP ou de bilans pourraient prendre des heures. Citons encore que lors des bouclements mensuels, le solde des comptes peut être validé au moyen de tableaux Excel structurés dans

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un délai de 15 minutes, alors qu’un ajustement manuel au moyen de feuilles de comptes nécessiterait des heures. Une implémentation réussie d’Excel permettra en outre des économies substantielles. Un collaborateur étant à même d’exporter les données d’un système comptable et de pouvoir ainsi procéder à des évaluations au moyen de tableaux croisés dynamiques Excel permettra à une entreprise des économies dans la programmation fastidieuse et onéreuse de rapports financiers dans son système informatique. Excel pour controller Les contrôleurs de gestion s‘intéressent surtout aux calculs stratégiques, à la budgétisation, à l’établissement de rapports financiers ainsi qu’à l‘analyse des écarts. Par conséquent, ils utilisent principalement les formules/fonctions suivantes d’Excel : RECHERCHV, filtrer, tableau croisé et graphique croisé, gestionnaire de scénarios, graphiques dynamiques, fonction appelante et registre ainsi que les fonctions liées aux bases de données. Dans le reporting, l‘échange avec d‘autres applications d‘office est également importante (Word / Powerpoint). Excel pour comptables et employés fiduciaires Les comptables et les employés fiduciaires se consacrent plus à des travaux de comptabilisation et d’ajustement ainsi qu’à l’établissement de balances de soldes (tels bilans et comptes de résultats IFRS). Pour ce faire, Ils doivent souvent composer avec des quantités importantes de données isolées, données pour la plupart non-intégrées. Dans ce cas, l’utilisation des fonctions de mise en forme des données d’Excel est aussi judicieuse : formules/fonctions utilisées généralement : Mise en forme d’une base de données, SI, SOMME.SI, RECHERCHV, filtrer, tableaux croisés dynamiques. Controlling efficient avec MS-Access, OLAP Cube et MS-Excel En tant que conseiller interne, le contrôleur de gestion donne des impulsions imporrechnungswesen &controlling

Roman Kalberer, lic. oec. HSG, Propriétaire de Karoka AG, Braunau (Conseils en comptabilité & en controlling, en développement de logiciels commerciaux, et formatrice Excel, cours pour comptables, fiduciaires et des contrôleurs de gestion); www.karoka.ch, conférencier auprès de SEC Business School de Zurich.

tantes pour la conduite financière d’une organisation. Les données nécessaires aux planifications et aux analyses ne lui sont pas remises sous la forme nécessaire ou selon ses besoins; elles proviennent souvent de programmes comptables tels SAP ou ABACUS. Il sera dès lors obligé d’utiliser une grande partie de son énergie pour la préparation de ces données. Pour ce, il utilisera Excel. Ce logiciel lui offre certes beaucoup de fonctions pour le traitement de données multidimensionnelles (tels les comptes par nature, centres de coûts, produits, projets, entités juridiques) mais de façon inappropriée. Une solution simple et économique peut être élaborée au moyen de MS Access, OLAP-(Cube) et MS Excel-integration Excel, programmes qui sont pratiquement disponibles dans chaque entreprise. De cette façon, la structure financière d’une organisation peut être analysée sous plusieurs angles, en gros ou en détail, de façon globale ou par entité; on pourrait ainsi prendre en compte les différentes faces d‘un cube (slicing et dicing). En controlling, il arrive souvent que les délais impartis pour le transfert des données d’Excel dans une base de données ne soient pas respectés ou dépassés. Afin d’utiliser au mieux le potentiel de chaque programme, il est indispensable que le contrôleur de gestion maîtrise également les techniques des programmes de base de données.

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Excel è uno strumento indispensabile nei settori della finanza, della contabilità, nella fiduciaria e nel controlling, sia esso impiegato quale strumento nel lavoro quotidiano o utilizzato quale programma base per le più svariate applicazioni nella contabilità. Contando le sue applicazioni, si può senz’altro asserire che il programma di calcolazione tabellare Excel detiene saldamente il primato di software maggiormente utilizzato. Pensieri in merito all’apprezzamento dell‘Excel. Purtroppo il potenziale dell’Excel è sfruttato raramente appieno nel settore contabile poiché mancano le competenze pratiche specifiche. Nelle forme di apprendimento classiche non è sufficientemente considerato, per cui Excel è appreso per lo più direttamente sul lavoro, rimanendo la conoscenza lacunosa e le potenzialità del programma sconosciute. Excel sempre di più obbligatorio Molte aziende hanno riconosciuto questa mancanza. Ai candidati selezionati per occupare posti nel settore finanziario sono quindi richieste sempre di più delle conoscenze specifiche di Excel. Con dei test mirati (Excel-Assessment-Tests) sono determinate le conoscenze concrete già a livello di colloquio preliminare. In altre parole: una solida base di conoscenze in Excel è ormai presupposto imprescindibile per il controller, contabile e fiduciario. Un motivo valido per promuovere una formazione in quest’ambito. Minuti invece di ore Anche dal punto di vista aziendale conviene l’investimento nella formazione dei propri collaboratori nell’ambito Excel, poiché attraverso la facoltà di risolvere meglio i problemi, questi diventano più produttivi. Due esempi: la plausibilità delle cifre d’affari è risolta in meno di cinque minuti attraverso l’utilizzo delle funzioni Excel-Pivot, mentre le possibilità classiche di controllo attraverso il confronto di conti contabili, bilanci e conti economici impegnerebbero l’estensore della verifi-

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ca per molte ore. Nella chiusura mensile i conti di bilancio possono essere armonizzati utilizzando un sistema Excel strutturato mentre il controllo manuale con i singoli conti di bilancio si protrarrebbe per diverse ore. Grazie alle applicazioni di Excel un’azienda può risparmiare direttamente costi. Se un collaboratore è in grado di riprendere sistematicamente le registrazioni contabili elaborandole con lo strumento Pivot non è necessario implementare il sistema IT con costosi programmi che consentono l’allestimento di rapporti o addirittura incaricare ditte di software con la realizzazione di programmi specifici.

Svizzera italiana Rechnungslegung

Con Excel si risparmia tempo in contabilità

Roman Kalberer, lic. oec. HSG, Proprietario della Karoka AG, Braunau (consulenze nell‘accounting & controlling, sviluppo di software aziendale, corsi Excel per contabili, fiduciari e controller); www. karoka.ch, docente alla KV Zürich Business School.

Excel per controller I controller si occupano in maniera preponderante di pianificazione strategica, di preventivi, del reporting aziendale e dell’analisi degli scostamenti. Per questo motivo utilizzano in particolare le seguenti funzioni/formule: filtri automatici, tabelle Pivot e grafici Pivot, Business Contact Manager, diagrammi dinamici, formule in forma di matrice e funzioni di banca dati. Importante in quest’ambito è la possibilità di scambio con altre applicazioni della famiglia Office, come ad esempio World e PowerPoint. Excel per contabili e fiduciari Contabili e fiduciari si occupano per lo più dell’operatività aziendale e della chiusura della contabilità, nonché dell’allestimento di rapporti (ad es. bilanci e conti economici secondo IFRS). Devono quindi elaborare una mole di dati provenienti da settori specifici non sempre compatibili. È quindi basilare avere un occhio di riguardo sulle possibilità di conversione di queste informazioni in dati direttamente elaborabili nel formato Excel. Le applicazioni/formule più usate sono: formule matematiche (se, somma, ecc.), filtri automatici, formattazione condizionata, tabelle Pivot. Controlling efficiente con MS Access, OLAP Cube e MA Excel Il controlling finanziario trasmette importanti impulsi alla gestione di un’azienda. rechnungswesen &controlling

I dati che vengono utilizzati per l’analisi e la pianificazione non sono però quasi mai trasmessi nella forma richiesta. Nella maggior parte dei casi i dati provengono da programmi di contabilità come SAP o Abacus. E cosa deve fare il controllore delle finanze? È costretto a investire una notevole parte delle sue risorse nell’elaborazione di questi dati. Per fare questo lavoro utilizza il programma Excel. Nonostante questo software disponga di molteplici strumenti per le elaborazioni di dati multidimensionali (ad esempio: tipo di costo, centri di costo, prodotti, progetti, entità giuridiche) non si può certo asserire che il suo utilizzo sia ideale. Una soluzione economica può essere l’utilizzo dei programmi del tipo MS Access, OLAP-(Cube) e MS Excel-Integration, che sono in pratica disponibili in ogni azienda. Con questi programmi i dati possono essere analizzati a diversi livelli: in maniera dettagliata o globalmente, distintamente per settore o quali valori complessivi, quasi come visualizzare un dado a sei facce da angolature diverse (slicing & dicing). Nel controlling si perde sovente il momento ideale per trasferire i dati dal programma Excel in una banca dati. Per questo motivo il controller deve confrontarsi anche con le tecniche specifiche utilizzate per le banche dati, alfine di ottimizzare appieno il suo potenziale.

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Aus dem veb.ch

Wichtiges für Ihren Berufsalltag

Sozialversicherungen Ergänzende Anforderungen für die Hinterlassenenrente Das Reglement der Pensionskasse Q. sah die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente an den überlebenden Lebenspartner vor. Zur Anspruchsbegründung wurden ein fünfjähriges Zusammenleben und das Führen eines ununterbrochenen gemeinsamen Haushalts verlangt. Mit vorliegendem Entscheid erachtet das Bundesgericht die nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ergänzende, materielle Voraussetzung des «gemeinsamen Haushalts» als grundsätzlich zulässig. Bei der Beurteilung dieses zusätzlichen Kriteriums im Einzelfall haben die Pensionskassen aber einen zeitgemässen Massstab anzusetzen. Leistungen unrechtmässig verweigert Eine Pensionskasse hat einer jungen Mutter Leistungen nach dem Tod ihres Konkubinatspartners 2008 verweigert, vier Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes. Das Bundesgericht urteilte, dass sich die Kasse zu streng gezeigt hatte, und hob den Entscheid auf. (BGE 9C_902/2010) Witwenrente trotz Scheidung? Geschiedene Frauen haben beim Tod des Ex-Gatten auch dann Anspruch auf eine Witwenrente von dessen Pensionskasse, wenn ihnen bei der Scheidung nur befristet Unterhaltsleistungen zugesprochen wurden. Das Bundesgericht hat zu Gunsten einer Solothurnerin entschieden. (BGE 9C_35/2011) Bei Schwarzarbeit ertappt: Lohn darf behalten werden Der Lohn aus Schwarzarbeit ist ehrlich verdientes Geld und darf vom Staat deshalb nicht eingezogen werden. Das Bundesgericht hat der Zürcher Justiz widersprochen und einer Ausländerin Recht gegeben, die jahrelang ohne Bewilligung als Putzfrau gearbeitet hat. (BGE 6B_1000/2010) Berufliche Integrationsmassnahmen: Zulässigkeit genauer definiert Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 6 ATSG; Integrationsmassnahmen zur Vorberei-

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tung auf die berufliche Eingliederung, Arbeitsunfähigkeit. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 1 ATSG), sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 Satz 2 ATSG) voraus (E. 7). (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 8C_303/2009 vom 14. Dezember 2010) Laufende Rente darf nicht sistiert werden Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht berechtigt, eine laufende Rente aus Berufsvorsorgerecht während der Zeit zu sistieren, in welcher die versicherte Person an einer Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung teilnimmt und die Rente der ersten Säule temporär durch Taggelder ersetzt wird. BV 2011/163 Kt. Bern. Steuern Voraussetzungen für Steuererlass Damit ein Steuererlass gewährt werden kann, müssen dafür zwei subjektive Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich das Vorliegen einer Notlage und das Bestehen einer grossen Härte. Ein rechtlich geschützter Anspruch auf Steuererlass besteht nicht, doch haben die Erlassbehörden ihren Ermessensspielraum pflichtgemäss und nach einheitlichen Kriterien auszuüben. Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person ist anhand einer Verbrauchs- oder Budgetberechnung durch Gegenüberstellung der Einkünfte und der Lebenshaltungskosten nach betreibungsrechtlichem Existenzminimum festzustellen, ob sie ihre Steuerschulden in absehbarer Zeit ratenweise abzahlen kann. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Nr. 2009-162 vom 26. August 2010 Steuererlass nicht gewährt: Stundung verhindert Einspracherecht Auf eine Einsprache wegen Nichtgewährung des Steuererlasses ist nicht einzutreten, wenn die Steuerverwaltung stattrechnungswesen &controlling

dessen die Stundung der geschuldeten Steuern bewilligt hat. Mit der Stundung ist die steuerpflichtige Person von der sofortigen Zahlung der Steuern vorläufig entbunden und somit mangels Beschwerde nicht zur Einspracheerhebung legitimiert. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Nr. 2009-144 vom 10. Dezember 2009 Arbeitsort Schweiz und Quellensteuer Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 91 DBG; Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 35 Abs. 1 lit. a StHG; Quellensteuer der natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz; persönliche Anwesenheit bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz: Anders als unter dem früheren Bundesratsbeschluss (Art. 3 Ziff. 3 lit. e BdBSt) setzt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG eine physische Anwesenheit voraus. Eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG verbietet sich im Hinblick auf die detaillierte Regelung in Art. 4 und 5 DBG und könnte auch steuersystematisch keine Quellensteuerpflicht im Sinne von Art. 91 ff. DBG begründen. 20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Kantonales Steueramt Zürich gegen X. AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 2C_662/2010 vom 25. März 2011. Wirtschaftsrecht Elektronische Urkundenfälschung Fälschung einer Prüfungsbestätigung: Die Herstellung einer falschen Prüfungsbestätigung in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage als Collage unter Einscannen der Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument und die Weiterleitung der Datei zuhanden des Handelsregisteramtes erfüllen den Tatbestand der Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne (E. 2.4). Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1043/2010 vom 28. Juni 2011

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Unternehmen investieren viel Energie in ihren Markenauftritt, ihre Werbung und das Marketing. Dies mit der Absicht, ihre Leistungsfähigkeit und Stärken möglichst unverwechselbar darzustellen, ihre Position im Markt zu sichern. Häufig endet dieser Einsatz zu früh, stoppt vor der Alltagskommunikation, wie sie in Briefen und E-Mails stattfindet. Der schriftliche Dialog, intern und mit Kunden, entscheidet jedoch massgeblich über Erfolg oder Misserfolg. Er verdient deshalb Aufmerksamkeit und braucht eine Entwicklung, die auf den Unternehmenswerten basiert. Werte erzeugen Authentizität Die Sprache ist das wichtigste Werkzeug eines Unternehmens. Über die Sprache wird informiert, ausgetauscht, geklärt, bewertet, abgeschlossen, neu angefangen. Nachrichten werden verstanden oder nicht, Vertrauen aufgebaut oder zerstört, ein Image glänzend dargestellt oder vernichtet. Sprache formt immer Identität. Deshalb sind die Werte eines Unternehmens die Hauptverantwortlichen für die Entwicklung der gesamten Unternehmenssprache. Sie bilden den Rahmen und stabilisieren die Kommunikation. Passt die Sprache zu den Unternehmenswerten, unterstützt sie deren Verankerung in der externen wie internen Wahrnehmung. Eine wertvolle Unternehmenssprache drückt eine Haltung und Dialogbereitschaft aus – auch in schwierigen Situationen. Sie stellt den Unternehmenszweck überzeugend dar. Unternehmen sind also gut beraten, wenn sie bei der Sprachentwicklung weder nach «alter Schule» verfahren, noch allgemeinen Regeln oder Trends hinterherjagen. Die Sprache ist kein Spielball und Modell für modische Accessoires – sie ist das Abbild der Unternehmensidentität und sollte sorgfältig gewählt werden. Eine massgeschneiderte Unternehmenssprache, welche die Unternehmenswerte treffend transportiert, wirkt unaufgeregt, authentisch und dadurch langfristig glaubwürdig.

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Personalwesen

Zuerst die Haltung, dann die Sprache Kommunikation als Spiegel der Unternehmenswerte und Identität Neu eingekleidet Die Veränderung und Entwicklung der Sprachkultur legt auch verständliche Ängste frei. Das Ablegen einer sprachlichen Standardgarderobe zeigt das Unternehmen unverhüllt, macht sichtbar und angreifbar. Das Anziehen der neuen Kollektion braucht daher Zeit und erfordert Mut, dokumentiert es doch das Einstehen für die gewählte Identität und deren Werte. Mehr Wert – Schritt für Schritt Die Entwicklung einer authentischen Unternehmenssprache beginnt mit den richtigen Fragen:

Angelika Ramer trainiert seit über 15 Jahren Unternehmen sowie Organisationen in schriftlicher Kommunikation und verfasste zu diesem Thema fünf Sachbücher. Die Kommunikationsberaterin und frühere Journalistin ist Inhaberin der «Identität ist Sprache – Ramer & Partner AG» in Winterthur.

1. Schritt a. Unternehmensauftrag definieren: Welche Aufgabe erfüllen wir? b. Wer sind wir? c. Welche Eigenschaften machen uns aus? (Werte) d. Wie möchten wir wirken und verstanden werden? 2. Schritt a. Dient unsere Kommunikation unserem Unternehmensauftrag? b. Wird unsere Identität in unserer Sprache sichtbar? c. Pflegt unsere Sprache unsere Werte? d. Kommunizieren wir so, wie wir wirken und verstanden werden möchten? Dieses Zwei-Schritte-Programm lohnt sich und schützt vor zu schnellen oder falschen Schlüssen. Angenommen, ein Unternehmen hat in seinem Leitbild Eigenschaften wie «sympathisch», «innovativ» und «vorausschauend» definiert, so müssen genau diese Werte in die Sprachbeurteilung einfliessen. Viele machen hier den Fehler, dass sie bei der Textbeurteilung nicht mit diesen Werten arbeiten, sondern andere Kriterien verwenden wie zum Beispiel «klar», «kurz», «professionell». Diese Standardwerte formen die Sprache völlig anders. Sie entsorgen zwar abgenutzte, standardisierte Floskeln, greifen aber nicht die Unternehmenswerte auf und verpassen rechnungswesen &controlling

Das Buch «Neue Wege der Korrespondenz – Briefe, E-Mails, Bewerbungen» richtet sich an alle, die topaktuelle Briefund E-Mail-Vorlagen für den Büroalltag suchen, sowie an Vorgesetzte und Personen, die verantwortlich sind für die Unternehmenssprache. Seit 2007 sind fünf Bücher von Angelika Ramer im Verlag SKV erschienen. Als veb.ch-Mitglied haben Sie 20% Rabatt bei Einkäufen beim Verlag SKV.

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Personalwesen

Einige Beispiele Formulierungen mit ... Standard-Floskeln

Standardwerten (klar, kurz, professionell)

Unternehmensspezifischen Werten (sympathisch, innovativ, vorausschauend)

Besten Dank für Ihre Nachricht vom ..., Danke für Ihre Nachricht. ... die wir hiermit gerne wie folgt beantworten.

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Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir uns für einen anderen Kandidaten entschieden haben. Anbei senden wir Ihnen Ihre Bewerbung zurück. Wir bedauern, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können.

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so Chancen. Fliessen jedoch die unternehmensspezifischen Werte in die Sprache ein, zeigt sich die wahre Identität – es stimmt einfach.

Vitaler Ausdruck der Identität

Basis jeder lebendigen Unternehmenskultur. Denn schliesslich wollen Unternehmen im Markt erkannt und richtig verstanden werden.

Während die Standardsprache leblos bleibt, signalisiert die auf Werten und Identität aufbauende Unternehmenssprache Vitalität. Werte sind kein Luxus, sie sind das Natürlichste überhaupt und die

Dieser Beitrag ist erstmals im HR Today, Ausgabe 9/11, erschienen.

In English, please! Fachbegriffe verstehen und richtig anwenden Dienstag, 15. Mai 2012: Financial und Management Accounting

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Das iPad im Arbeitsalltag Noch ist es kaum 18 Monate her, als Apple die erste Version des iPads in den USA ausgeliefert hat. Und trotzdem hat der kalifornische Computer-Konzern mit dem iPad eine ganz neue Gerätekategorie geschaffen. Andere Hersteller sind sehr schnell auf den Zug aufgesprungen und heute scheint ein Tablet-Computer bereits so selbstverständlich, als ob es solche Geräte seit Jahren geben würde. Das iPad hatte in erster Linie starke Auswirkungen auf die sogenannten Netbooks. Diese waren kleine mobile Computer, mit kleinen Bildschirmen zwischen 7 und 10 Zoll. Die Netbooks waren sehr günstig und klein und haben vor allem deshalb schnell viele Käufer gefunden. Tablet-Computer wie das iPad sind sogar noch kleiner und leichter als die Netbooks. Doch ist ein iPad ein Ersatz für ein Netbook? Von der Leistung her ganz klar – das iPad ist sehr schnell und hat einen brillianten Bildschirm. Was dem iPad aber fehlt ist eine physische Tastatur, mit dem sich längere Texte schreiben lassen. Unterhaltung und Arbeit Das iPad ist in erster Linie eine wunderbare Unterhaltungs-Plattform für unterwegs oder zu Hause auf dem Sofa. Filme schauen, News in schön gestalteten Applikationen lesen und spielen – es gibt wahrscheinlich kein Gerät, mit dem sich schöner die Zeit vertreiben lässt. OfficeAnwendungen wie Mail und Schreibprogramme liessen aber auch sehr schnell die Erwartungen an das iPad steigen – nämlich das Gerät auch unterwegs für Aufgaben aus dem Arbeitsalltag zu verwenden. Diese Erwartung ist nicht verwunderlich, immerhin steht mit dem iPad ein Gerät zur Verfügung, das die oben erwähnten Netbooks in Grösse und Gewicht deutlich schlägt. Zusammen mit einer langen Akku-Leistung ist das iPad also ideal, um unterwegs zu arbeiten. Um das iPad aber richtig für den Office-Einsatz nutzen zu können, braucht es noch einige Ergänzungen. Allem voran Hardware, nämlich eine externe Tastatur und schliesslich auch Software, die sogenannten Apps.

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Das iPad intelligent eingesetzt.

Ohne externe Tastatur geht’s fast nicht Klar, iPad und eine externe Tastatur bringen es zusammen wieder auf die gleiche Grösse und Gewicht wie ein Netbook. Ohne externe Tastatur geht es aber nicht, wenn man grössere Texte schreiben muss. Schnell ein E-Mail beantworten oder in einem Dokument kleine Anpassungen vornehmen geht mit der integrierten Touch-Tastatur ziemlich gut. Längere Texte schreiben ist aber mühsam. Der Vorteil einer externen Tastatur ist auch, dass man sie nicht unbedingt immer mitnehmen muss. Der Nutzer hat also immer die Wahl, ob noch Zusatzgewicht mit auf die Reise soll oder nicht. Paradigmen-Wechsel Die grösste Änderung für PC-Nutzer ist die radikale Reduktion, die das Betriebssystem des iPads (iOS) mit sich bringt. Auf dem iOS gibt es nämlich kein Dateiensystem mehr. Das heisst, Dokumente, Bilder, Texte oder Tabellen können nicht wie gewohnt in einem Dateisystem mit Ordnern verwaltet werden. Entsprechende Daten sind direkt in den jeweiligen Programmen gespeichert. Ein Textdokument wird zum Beispiel mit dem Textprogramm Pages von Apple bearbeitet. Das Dokument kann später auch ausschliesslich in dem Textprogramm geöffnet und weiterverarbeitet werden. Das iPad hat auch keinen Karten-Leser, mit dem man zum Beispiel seine Word-Dokumente mittels einer SDCard in das Gerät einlesen könnte. Bequem mit Online-Speicher Das Fehlen des gewohnten Dateimanagement-Systems ist sicher nicht jedermanns Sache. Abhilfe schaffen hier aber verschiedene Anwendungen, die Arbeiten über die «Cloud» ermöglichen. Das heisst, der Nutzer hat eine Art «Festplatte» im Netz und hat so Zugriff auf seine Dateien, egal ob vom PC oder vom iPad aus. Arbeiten auf dem iPad geht also doch – und mit einer externen Tastatur sogar ziemlich gut. Der Nutzer muss allerdings gewisse Vorbereitungen treffen. Im Folgenden sind ein paar unerlässliche rechnungswesen &controlling

Tobias Kilchör, Projektleiter, www.swisscaster.ch

Dienste und Anwendungen, sogenannte Apps, aufgelistet: Festplatte in der Cloud Wuala Wuala ist ein OnlineFestplattenspeicher. Wichtige Dateien können vom Computer oder vom iPad aus auf den Cloud-Speicher geladen werden. Egal, wo die Dateien dann verwendet werden, hält Wuala die Daten immer synchron. Und das beste: Wuala ist eine Schweizer Entwicklung (hervorgegangen aus einem ETH-Projekt), ist mittlerweile von der französischen Firma LaCie übernommen worden. Dropbox Ebenfalls ein OnlineSpeicher und eine Alternative zu Wuala ist Dropbox. Dieser Dienst hält Daten zwischen PC und iPad synchron. Das UserInterface bei Dropbox ist angenehm und viele Programme verknüpfen ihre Dienste bequem mit Dropbox. Als Ergänzung zu Wuala sicher zu empfehlen. Dateimanagement GoodReader GoodReader ist das perfekte Programm zum Management verschiedener OnlineSpeicher und Servern. GoodReader bietet Zugriff auf OnlineSpeicher wie Dropbox. Darüber hinaus werden auch FTP-Server unterstützt.

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OfďŹ ce Anwendungen iWork Apple bietet mit den eigenen iWorkAnwendungen Pages, Numbers und Keynote praktische Apps fĂźr Text- und Tabellendokumente sowie Präsentationen. Alle drei Programme zeichnen sich durch eine einfache Bedienbarkeit und eines praktischen Interface aus. Nachteil der Apple-OfďŹ ce-LĂśsung ist die fehlende Synchronisation.

OfďŹ ce HD Ein bisschen weniger hĂźbsch als die OfďŹ ceAnwendungen von Apple ist die Applikation QuickofďŹ ce. DafĂźr kann der User Text- und Tabellendokumente sowie Präsentationen von Dropbox und WebDAV-Servern nutzen. Das heisst, die Dokumente liegen auf einem Server und kĂśnnen auf dem PC oder auf dem iPad bearbeitet werden. Zusätzlich wird auch der Dienst Google-Docs unterstĂźtzt. PDF Expert Wenn es darum geht, PDF-Dateien auf dem iPad anzusehen und zu verwalten, dann ist

die Applikation PDF-Expert im Moment das Mass aller Dinge. PDF-Dokumente kÜnnen bearbeitet und mit Notizen versehen werden. Neben der lokalen Dateiverwaltung auf dem iPad werden zudem WebDAV, FTP- und SFTP-Server unterstßtzt. Simplenote Wer nur einfache Texte und Notizen bearbeiten will, ohne auf Word-Dateien zuzugreifen, fßr den bietet Simplenote eine einfache MÜglichkeit. Texte werden direkt online gespeichert und stehen am PC ßber den Browser sowie mobil auf einem iPad oder iPhone zur Verfßgung. „„„

Seit 60 Jahren Ihre Spezialistin fĂźr Sprachkurse in ZĂźrich t BMMF 4QSBDIFO t 6OUFSSJDIU JO EFS 4DIVMF PEFS CFJ *IOFO t NBTTHFTDIOFJEFSUF 'JSNFO LVSTF [ # *5 -FHBM )PUFMMFSJF VOE (BTUSPOPNJF #BOLJOH 'JOBODF

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Wer als Unternehmer vor der Frage steht, wie er Banken und Investoren von den Vorzßgen seines Geschäfts ßberzeugen kann, sollte sich umfassender mit seiner Planung und Budgetierung auseinandersetzen. Das Buch Das 1 x 1 des Budgetierens von Peter Stark lehrt alles, was man ßber das Thema wissen muss. Kaum ein Unternehmer oder Manager kommt heute noch an der Tatsache vorbei, dass Planung und Budgetierung zum unverzichtbaren Handwerk gehÜren. Peter Stark trifft mit seinem Werk daher den Nerv der Zeit, doch der ControllingExperte bietet sogar noch viel mehr: Was die Controlling-Literatur anbetrifft, setzt er einen wahren Lichtblick. Das 1 x 1 des Budgetierens ist ein echtes Buch fßr Praktiker. Ohne grosse theoretische Ausschweifungen bringt Stark ein sonst nicht immer leicht zu konsumierendes Thema auf den Punkt. In klarer Sprache erläutert der Autor kurz und bßndig alle wesentlichen Aspekte rund um die Planung. Nicht zuletzt anhand der ausfßhrlichen Praxisbeispiele kann der Leser die Anforderungen an den Budgetierungsprozess leicht

getAbstract

Buchrezension: Das 1 x 1 des Budgetierens

nachvollziehen und auch in der eigenen Firma umsetzen. Dabei helfen vor allem die zahlreichen eingeschobenen Tipps und Checklisten. Der Blick fĂźr die konkreten Herausforderungen des Unternehmensalltags und seine Kompaktheit machen das Buch zu einem idealen Begleiter auf Geschäftsreisen. Der Autor Peter Stark arbeitete u. a. als Controller in einem Papierkonzern und fĂźr eine US-amerikanische Venture-Capital-Firma. Der Betriebswirt bietet ausserdem Seminare und Workshops zum Thema Budgetierung und Controlling an. Zitat aus dem Buch: ÂŤDie Bedeutung von Plan und Ziel ist nicht, nur in vorgegebene Formblätter einzugeben, welche Umsätze oder Kosten man fĂźr die kommende Periode erwartet. Planung ist vielmehr ein kreativer Prozess, der diese Daten zum Ergebnis hat.Âť getAbstract ist der Meinung: FĂźr alle Manager und Unternehmer, die einen schnellen und umfassenden Einblick in den Budgetierungsprozess suchen, ist das „„„ Buch sehr zu empfehlen.

ÂŤDas 1 x 1 des BudgetierensÂť von Peter Stark, Wiley-VCH 2006, 198 Seiten, Rating: 8 (max. 10 Punkte). Eine fĂźnfseitige Zusammenfassung des Buches und Tausender weiterer Titel ďŹ nden Sie auf www.getAbstract.ch.

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Regionalgruppen

Regionalgruppen

Die veb.ch Regionalgruppen bilden, neben ihren gesellschaftlichen Aufgaben, fßr die Mitglieder einen wichtigen fachlichen Treffpunkt in der Region. Dieses Netzwerk ist fßr die Kontakt- und Beziehungspege sowie fßr den gesellschaftlichen und fachlichern Erfahrungsaus-

tausch auf hohem Niveau von hohem Nutzen. Ein exklusives Angebot sind die Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch, welche das Networking aktiv unterstßtzen gemäss dem Leitsatz: Wer alleine arbeitet addiert, wer gemeinsam arbeitet multipliziert.

Jedes Mitglied von veb.ch ist automatisch einer Regionalgruppe angeschlossen. Die Regionalgruppe kann mit dem persÜnlichen Login auf www.veb.ch, Menßpunkt Daten aktualisieren, geändert werden. Ohne Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund des Wohnortes.

Bern Espace Mittelland

Ostschweiz-FĂźrstentum Liechtenstein

Zentralschweiz

Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch

Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch

Karl Gasser, Präsident Tßrlacherstr. 18, 6060 Sarnen Telefon 041 660 63 85 zentralschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen „ netzwerk veb.ch: MWST und Zoll 26. März 2012 „ Hauptversammlung 3. Mai 2012

Aktuelle Veranstaltungen „ netzwerk veb.ch: MWST und Zoll 19. März 2012, Chur „ 12. April 2012, St. Gallen Voranzeige „ Besuch der Firma SFS services AG, Heerbrugg: Kreditmanagement bei den Debitoren. April 2012 „ GV und Jubiläumsfeier zu 30 Jahre Regionalgruppe Ostschweiz/FL am 25./26. August 2012

Nordwestschweiz Roland Vannoni, Präsident Mischelistrasse 37 4153 Reinach Telefon 061 267 92 68 nordwestschweiz@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen „ netzwerk veb.ch: MWST und Zoll 30. April 2012

JUSLETTER

TOPAKTUELLES JURISTISCHES WISSEN

Aktuelle Veranstaltungen „ netzwerk veb.ch: MWST und Zoll 29. März 2012 Voranzeige „ Swiss Controller Ride 8. September 2012, Treffpunkt um 9.00 Uhr im Hotel Tell, Gisikon ZĂźrich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen „ Aktuelles aus dem Steueramt 25. Januar 2012 „ netzwerk veb.ch: MWST und Zoll 2. April 2012

IMMER AM MONTAG

PER E-MAIL KOSTENLOS ANMELDEN INFO@WEBLAW.CH

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Geschafft: eduQua Zertifikat

Aus dem veb.ch

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

Status Ihrer Anmeldung online abfragen

Seit dem 27. Oktober 2011 besitzen wir das eduQua-Zertifkat. Es ist ein schweizerisches Qualitätszertifikat für Weiterbildungsinstitutionen. Dieses bestätigt, dass die Qualität der Angebote und die laufende Weiterentwicklung der Produkte sichergestellt wird. Das Label eduQua setzt und überprüft Minimalkriterien für die Qualität von Weiterbildungsanbietern. Warum haben wir die Zertifizierung angestrebt? Der veb.ch will seine laufenden Anstrengungen auch nach aussen zeigen. eduQua bestätigt unsere Qualitätssicherungsmassnahmen und unser Qualitätsbewusstsein.

Mit der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot bei veb.ch erfassen Sie auch eine E-Mailadresse. Mit dieser E-Mailadresse können Sie, unabhängig einer Mitgliedschaft beim veb.ch, ein persönliches Passwort über unsere Webseite www.veb.ch anfordern. Die E-Mailadresse und das Passwort bilden Ihr persönliches Login. Nach dem Anmelden über unsere Webseite gelangen Sie automatisch in den geschützten Bereich. Hier sehen Sie den aktuellen Stand Ihrer Anmeldung. Vermissen Sie eine Weiterbildungsbestätigung des laufenden Jahres? Auch diese

Zertifikat Die SQS bescheinigt hiermit, dass nachstehend genannte Institution die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten normativen Grundlage erfüllt.

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

können Sie im geschützten Bereich aufbereiten und ausdrucken. Selbstverständlich stehen diese Funktionen allen Personen zur Verfügung, welche in unserer Datenbank eine E-Mailadresse hinterlegt haben. Wir freuen uns, wenn Sie diese Dienstleistung nutzen. Jahresbeitrag 2012

CH-8021 Zürich Zertifizierter Bereich

Weiterbildung

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Normative Grundlage

Anforderungen an das Qualitätsmanagement bei Weiterbildungs-Institutionen

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Schw Schweizerische Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme SQS Qua Bernstrasse nstras 103, CH-3052 Zollikofen Ausgabedatum: datum: 27. Oktober 2011

Dies SQS-Zertifikat hat Dieses at Gültigkeit G bis und mit 26. Oktober b er 2014 Scope-Nummer 37 Registrierungsnummer me 38508

X. Edelmann, Präsident SQS

R. Glauser, Geschäftsführer SQS

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Swiss Made

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In der zweiten Januarhälfte 2012 versenden wir die Beitragsrechnungen. In Ihren persönlichen Mitgliederdaten ist festgehalten, an welche Adresse Sie diese Rechnung wünschen. Mit Ihrem persönlichen Login (E-Mailadresse und Passwort) können Sie die Daten mutieren und so auch eine andere Rechnungsadresse erfassen. Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie eine solche Mutation bis am 10. Januar 2012 vornehmen, damit dann die Beitragsrechnung auch richtig adressiert wird. Selbstverständlich nehmen wir Ihre gewünschte Rechnungsadresse auch mit einem E-Mail an info@veb.ch entgegen. Es bleibt, Danke zu sagen Am Ende unseres Jubiläumsjahres ist es mir ein Anliegen, Ihnen liebe Mitglieder, Leserinnen und Leser, Dankeschön zu sagen. Ein grosser Dank gilt auch unseren Kunden, die sich immer wieder für unsere Angebote entscheiden und uns sehr treu sind. Für das neue Jahre wünsche ich Ihnen alles, was zu einem erfolgreichen Jahr gehört: Glück, interessante Begegnungen, Gesundheit und vieles mehr.

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Aus dem veb.ch

Veranstaltungen und Adressen

veb.ch

Controller Akademie AG Zürich

Lagerstrasse 1, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch

23.01.2012: Excel für Einsteiger im Rechnungswesen, Zürich 24. + 25.1.2012: Excel für Controller, Zürich 27.1.2012: Beginn Fachdidaktik Rechnungswesen (3 Tage), Zürich 7. + 15. 2.2012 Excel für Treuhänder und Buchhalter, Zürich 23.2. + 1.3.2012: Effizientes Controlling mit MS Access, OLAP Cube und MS Excel, Zürich 28.2.2012: Beginn Kurzstudiengang für Verwaltungsräte in Finanzieller Führung, Zürich 7.3.2012: Excel zur Darstellung von Zahlen im Reporting, Zürich 31.5.2012: Beginn Kurzstudiengang in 3 Tagen: Controlling für NichtBetriebswirtschafter, Zürich 5.9.2012: Beginn 18. Studiengang IFRS-Accountant in Kooperation mit Ernst & Young, Zürich 21.10.2012: Beginn Studiengang für Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich 23.+24.10.2012 IFRS Update, Zürich 24.10.2012: Beginn Controlling-Praxisstudium in sechs Modulen (Dauer 1 Semester), Zürich

acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Rue de Neuchâtel 1 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch Politischer Beirat Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)

veb.ch demnächst Tagesseminare Jahresabschlussplanung 2011 19. Januar 2012 Lehrgänge / Kurse Nachfolgeregelung, Unternehmensbewertung: Start am 6. März 2012 Personaladministration: Start am 6. März 2012 Experte Swiss GAAP FER: Start am 7. März 2012 IFRS – Das Anwenderwissen: Start am 8. März 2012 CH-Mehrwertsteuer: Start am 12. März 2012 IKS und Risikobeurteilung Start am 14. März 2012 Transfer Pricing Start am 28. März 2012 Englische Fachbegriffe 15. Mai 2012 Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.

Unsere Partner

Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 11‘000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck (auch auszugsweise) nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Redaktion gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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