rechnungswesen & controlling 3·13 Schweizer Kontenrahmen KMU – eine 66-jährige Erfolgsgeschichte! Haben Sie ihn schon – den neuen Schweizer Kontenrahmen KMU? Seit einigen Wochen ist die vollständig überarbeitete Ausgabe erschienen; 17 Jahre nach der Letzten. Es ist keine Neugestaltung, sondern eine sanfte Überarbeitung und Aktualisierung. Diese war einerseits durch das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene neue Rechnungslegungsrecht, andererseits durch verschiedene Fortentwicklungen u.a. im Rechnungswesen und in der Rechnungslegung oder des Steuerrechts notwendig geworden. Die Grundlagen zum erfolgreichsten Schweizer Standardwerk des Rechnungswesens hat 1947 Prof. Dr. Karl Käfer geschaffen. Die Zusammenarbeit mit dem Verlag SKV und der offizielle Schulkontenrahmen unterstützen das Buch, damit dieses noch vermehrt in der Aus- und Weiterbildung eingesetzt wird. Der Schweizer Kontenrahmen KMU war mein längstes Projekt. Vor über 20 Jahren habe ich den ersten Versuch gestartet, für veb.ch die Rechte an diesem Standardwerk vom Schweizerischen Gewerbeverband zu erwerben. Letztes Jahr war es dann soweit. Und ich bin überzeugt, dass dieses Werk nun ein passendes «Heim» gefunden hat. Und das aus verschiedenen Gründen: So stehen für unseren Verband die rund 300‘000 KMU mit je bis zu 250 Mitarbeitenden seit langem im Fokus unserer Interessen. Nicht nur stehen sie für Wachstum, Innovati-
on und Stabilität unserer Wirtschaft, sie übernehmen auch grosse Verantwortung für die Aus- und Weiterbildung von hochqualifizierten Berufsleuten. Bundesrat Schneider-Ammann schreibt zu Recht in seinem Vorwort: «Die KMU stellen seit Jahrzehnten einen wesentlichen Pfeiler des Erfolgsmodells Schweiz dar.» Oder wir konzentrieren uns auf alle Fragen, Weiterentwicklung und Aus- und Weiterbildung des Rechnungswesens, der Rechnungslegung und des Controllings und sind der grösste und führende Schweizer Fachverband in diesen Bereichen. Dabei vernachlässigen wir keinesfalls angrenzende Gebiete wie Treuhand oder Steuerrecht. Mit der Herausgabe des Schweizer Kontenrahmen KMU leben wir einen unserer erfolgreichen Grundsätze: «Von der Praxis für die Praxis». In diesem Sinne wurden auch die Mustervorschläge für Bilanz und Geldflussrechnung, insbesondere aber für die Erfolgsrechnung, mit den zur finanziellen Unternehmensführung zweckmässigen Zwischenergebnissen, ausgearbeitet.
Unternehmen verbessern wird und somit einen wichtigen Beitrag für die Schweizer Wirtschaft leistet.
Mein Dank geht an alle, die an diesem Werk mit viel Herzblut beteiligt waren. Ich bin überzeugt, dass der Schweizer Kontenrahmen KMU weiter die Qualität des Rechnungswesens schweizerischer
Herbert Mattle, Präsident veb.ch
Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen
Wir heissen 196 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Asel Al-Tahhan Sabahattin Altay Svetlana Ammann Rita Argenti-Frefel Pamela Arn Simon Bachmann Dominik Baldegger Nicole Balmer Fröhlich Mauro Barrocu Andrea Baumgartner Franziska Bellmont Adrian Beyeler Verena Birnbreier Myriam Bonnevaux Gabriela Bremgartner Graziella Brügger Jeannette Brülisauer Cornelia Brun Ann-Kristin Brunner Bianca Büchel Thomas Bühler Paolo Cafaro Franziska Camenzind Marco Campiotti Fabian Carobbio Mary-Salvatrice Catalfamo Dieter Christ Giovanni De Cia Monica De Toffoli Pascal Dezlhofer Hasan Dilsiz Martina Diringer-Schmidt Aldo Dubacher Armin Duss Beatrice Eberhard Marcel Ehrler Hansjörg Enzler Werner Erne Susanne Eugster René Fäh Matthias Fäs Corina Fässler Yannick Fellmann Rosmarie Frauenfelder Thomas Frey Thomas Gachnang David Galliker Janine Gamper Jeanette Glauser Tobias Götsch
Fränzi Grond Nedjo Grujic Patrick Gübeli Philipp Gubler Patrick Gysin Sandra Gysin Hanspeter Hartmann Thomas Häseli Sandro Hediger Heinz Heeb Oliver Hegedüs Pascal Hess Denise Holzer Rolf Huber Silvia Huber Nicole Hudelist Sabrina Hungerbühler Richard Hungerbühler Anita Hunkeler Brigitte Hürlimann Mischa Imboden Michael Ineichen Monika Jeanguenat Nicole Joss-de Witte Jurica Juric Peter Jutzi Urs Karrer Axel Kern Sabrina Kleinhans Adrian Klopfenstein Ursula Knott Andrea Kopp Heinz Kramer Michael Krieg Heidi Kühne Rosmarie Kull Seidler Evelyne Küng Urs Lambrigger Astrid Landolt Patrick Lee Fabienne Lehner Marianne Leibundgut Christian Lienert Alexandra Linder Daniel Löhrer Marcel Loretz Mario Mader Josef Manser Karin Masiero Brigitta Mazzone
Susanne Meer Irene Meier Michael Meier Pia Meisinger Andreas Meister Natalie Meister Markus Metzger Cornelia Meus Diego Mueller Nataliya Murgida Frank Neyerlin Martin Niederberger Niculina Notegen Silvia Obrist Andreas Otter Remo Pfister Stephanie Preining Nadia Priolo Nicole Quidort Dieter Rausch Stephan Rebecchi Nadine Riedener Franziska Ringli Daniela Rodriguez Veiga-Zeyrek Jan-Hendrik Rottmann Raphael Rutschi Katerina Scaglia Hansjörg Schaad Nicole Schlatter Martin Schlegel Guido Schmid Patrick Schmidhauser Michel Schmied Barbara Schobes Beat Schönmann Sandra Schreuder Karin Schumacher Manuela Schüpbach Zuzana Schwarz Stephanie Schweizer Stefan Schwendimann Martina Seitz Diego Senn Jana Shevchuk Andreas Soliva Corinne Spitzli Pascale Sprenger Elisabeth StadelmannMeier
Paul Stäger Cornelia Stähli Milena Staniscia Franziska Stauffer Daniel Steffen Barbara Steinemann Daniel Steuble Daniela Stojanovic Priska Stoller Nadine Strasser Andrea Strassmann Melanie Stuber Daniel Studer Beat Suter Muzelife Tairi Sibyl Tanner Martin Tanner Markus Thöni Anja Tiemessen Snezana Tileva Kerstin Tischler Stefan Treichler Angelika Trottmann Adriano A. Valadas Roberto Verrengia Patrick Vetter Daniel Vicentini Monique Villars Stefan von Niederhäusern Clemens von Willich Daniel Waldmeier Elke Wattinger Ueli Watzel Corine Weishaupt Isabella Weishaupt Markus Werthmüller Deborah Wettstein Tanja Widmer Anett Wisniewski Manfred Wolf René Wöll Thomas Wullschleger Marina Wullschleger Heinz Wyss Rudolf Wyss Jin Zeier-Gan Nathalie Zimmermann Cyrill Zumbrunnen
veb.ch I Lagerstrasse 1 Postfach I 8021 Zürich 043 336 50 30
8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch
Inhaltsverzeichnis Ausgabe 3.13 / September 2013 Controlling Mobile Reporting
Auch in der Neuauflage ist der «Schweizer Kontenrahmen KMU» ein Arbeitsinstrument der beruflichen Praxis und eignet sich für die Aus- und Weiterbildung: Als systematisches und umfassendes Verzeichnis folgt der Kontenrahmen konsequent dem Prinzip der Abschlussgliederung und enthält wesentliche Kontenbeispiele sowie zwingend vorgegebene Titel und Gliederungselemente. Umfassende Erläuterungen machen den «Schweizer Kontenrahmen KMU» zum
Nachschlagewerk für Kontierung, Rechnungswesen und Rechnungslegung. Exklusiv für die Mitglieder veb.ch organisiert der veb.ch unter dem Titel netzwerk veb.ch eine Veranstaltungsreihe zu diesem neuen Fachbuch. Jedes Mitglied hat eine persönliche Einladung erhalten. Die Daten und Durchführungsorte finden Sie auch auf der Seite 42 dieses Magazins.
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Rechnungslegung Der neue Kontenrahmen KMU
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Gruppen- und Einzelbewertung
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XBRL
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Rückstellungen nach dem nRLR
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Steuern Steuerprivilegien für Kapitalgesellschaften
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Direkte Steuern und das nRLR
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CH-MWST: Bekanntmachungsleistungen
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EU-MWST
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Informatik Datenspeicherung in der Cloud
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Aus- und Weiterbildung eLearning zum nRLR
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vebmedia Facebook hält Einzug im realen Leben
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veb.ch Aus der Geschäftsstelle
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Der Kontenrahmen KMU ist ab sofort im Verlag SKV und im Buchhandel erhältlich. (ISBN 978-3-286-51075-3) und kostet CHF 78. Mitglieder veb.ch erhalten beim Verlag SKV 15% Rabatt. Das Buch muss per E-Mail bestellt werden an info@verlagskv.ch mit der Information, dass Sie veb.ch-Mitglied sind.
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Informationen aus erster Hand zum Schweizer Kontenrahmen KMU
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Mobile Reporting: Spielzeug für den CEO oder echter Nutzen? Der Einsatz mobiler Endgeräte, wie z.B. Smartphones und Tablets im Bereich des Reportings (Mobile Reporting), ist eine moderne Ergänzung zu klassischen Berichtswegen. Mobile BI (Business Intelligence) ist der Überbegriff für Reporting-Anwendungssysteme als auch für Komponenten der Datenspeicherung (Data Warehouse etc.) unter Einsatz mobiler Technologien.
Der Kerngedanke besteht darin, das Management unter Einsatz mobiler Technologie ortsunabhängig und zu jeder Zeit mit entscheidungsrelevanten Daten zu versorgen. Entscheidungsprozesse werden dadurch beschleunigt. In der Praxis zeigt sich, dass Führungskräfte immer häufiger mobilen Zugriff auf geschäftskritische Daten verlangen. Der Einsatz mobiler Endgeräte verspricht einen wichtigen Beitrag zur komfortablen Informationsversorgung der Unternehmensführung. Die Einführung eines Mobile Reporting ist nicht ausschliesslich ein IT-Thema. Im Gegenteil: Damit ein Mehrwert für eine bessere Steuerung und das Controlling des Unternehmens generiert wird, sind vielmehr fachliche Gestaltungsprinzipien hinsichtlich der Mobile BI Strategie, der Berichtsempfänger, der Berichtsinhalte, des Berichtsaufbaus, der Berichtsprozesse und Organisation sowie der ITSysteme zu klären.
1. Steuerungsansatz Als erster Schritt ist in der Mobile BI Strategie zu klären, welche Ziele das Unternehmen mit dem Mobile Reporting verfolgt (z.B. höherer Komfort für das Management, schnellere Informationsversorgung, Veränderungen operativer Prozesse etc.). Mobile Reporting kann grundsätzlich einen Mehrwert für alle Unternehmen liefern, vor allem wenn Informationen kurzfristig benötigt werden. Die Mobile BI Strategie bestimmt, wie das Mobile Reporting gegenüber dem konventionellen Reporting positioniert ist. Es kann eine Ergänzung oder einen teilweisen Ersatz «klassischer» Reportingwerkzeuge darstellen.
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Zudem ist in der Mobile BI Strategie der grundsätzliche Nutzerkreis zu definieren, aus dem sich die Inhalte und Prozesse des Mobile Reporting ergeben. Um ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis sicherzustellen, sind die sinnvollen Anwendungs- und Themengebiete des Mobile Reporting einzuschränken. Je nach Geschäftsmodell und -volatilität kann sich ein Unternehmen beispielsweise eher auf finanzielle Top-Kennzahlen oder auf operative Vertriebs- und Produktionsdaten konzentrieren. Je nach Branche können u.a. laufende Lieferungen, Produktverfügbarkeiten oder Bestände wichtige Kennzahlen sein. In der Einzelhandelsbranche z.B. können Informationen, die das Management für fundierte Entscheidungen im Marketing und Tagesgeschäft oder zur besseren Erfassung von Trends in den Geschäftsfeldern benötigt, direkt über das mobile Endgerät angeliefert werden.
2. Berichtsempfänger Bevor die Inhalte näher definiert werden, sind die konkreten Empfänger zu identifizieren. Häufig wird das Mobile Reporting primär auf den CEO und die Unternehmensführung ausgerichtet. Daneben kann z.B. auch für Vertriebspersonen, die viel unterwegs sind und auf eine schnelle Informationsversorgung angewiesen sind, ein hoher Nutzen gestiftet werden. Gerade durch den Einsatz mobiler Technologien ist es möglich, den Bericht genau auf die Präferenzen des Nutzers in seiner konkreten Situation zuzuschneiden. Die Empfängergerechtigkeit der Informationen wird erhöht, indem durch Ortsbestimmung mittels GPS die für den Standort relevanten Daten (zuerst) angezeigt werden (Location Intelligence).
3. Berichtsinhalte Oft wird in Unternehmen nur mangelhaft zwischen der Vielzahl an erhobenen Daten und den steuerungsrelevanten Informationen differenziert. Mobile Reporting kann hier einen Impuls setzen, sich auf entscheidungsrelevante Informationen rechnungswesen & controlling
Daniela Stippich ist Consultant im Competence Center Controlling und Finanzen bei Horváth & Partners in Zürich. Dr. Steffen Gross ist Senior Project Manager im Competence Center Controlling und Finanzen bei Horváth & Partners in Zürich.
zu konzentrieren, denn mobile Displays erfordern aufgrund der technischen Restriktionen verdichtete Darstellungen. Aufgrund der stärkeren Informationskonzentration können zahlenintensive Detailreports nicht sinnvoll dargestellt werden. Mobile Reporting sollte daher keine einfache Spiegelung bestehender Berichtsinhalte sein, sondern vielmehr die Relevanz bestehender Kennzahlen kritisch hinterfragen. So wurde in einem Unternehmen der Ergebnisbericht (P&L) im Mobile Reporting auf zehn Kennzahlen gekürzt. Damit gehen meistens auch Anpassungen in den konventionellen Berichten einher. Bei der Neugestaltung von mobilen Berichten werden auch Informationslücken (z.B. durch Interviews mit dem Management oder Funktionsbereichen) sichtbar.
4. Berichtsaufbau und -funktionalität Auch im Berichtsaufbau und -layout sollte sich das Mobile Reporting vom klassischen Reporting unterscheiden. Aufgrund der bereits erwähnten technischen Limitierung der mobilen Geräte eignen sich grafische Darstellungen tendenziell besser als Listen und Tabellen. Je nach Fragestellung ist auf den passenden Grafiktyp zurückzugreifen (z.B. eignen sich Balkendiagramme besonders bei PlanIst-Abweichungsberichten und Liniendiagramme bei Zeitreihenberichten). Für
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1. Mobile BI Strategie
Zielsetzung des Mobile Reporting, Positionierung gegenüber dem konventionellen Reporting Grundsätzlicher Nutzerkreis und Themengebiete des Mobile Reporting
2. Berichtsempfänger
Fokus auf Personen mit kurzfristigem Informationsbedarf zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen (z.B. Top Management und Vertrieb)
4. Berichtsaufbau und -funktionalität
3. Berichtsinhalte
Beschränkung auf wenige steuerungsrelevante Berichtsinhalte / Informationsverdichtung
5. Berichtsprozesse und Organisation
Schwerpunkt auf grafische Aufbereitung
Ergänzung Datenaufbereitungsprozesse
Modularer Berichtsaufbau
Ausbaustufen: Starre Berichte vs. Cockpits mit Drilldown-Möglichkeit, Rückschreibe-Funktion (Kommentierung etc.)
Push- vs. Pull-Reporting (Echtzeit oder per „batch“)
Analysen direkt durch das Management (veränderte Rolle des Controllers)
6. IT-System
Konsistente Datenbasis für konventionelle und mobile Berichte, Vermeidung einer redundanten Datenhaltung
Hoher Automatisierungsgrad
Einfache Bedienbarkeit und Erweiterbarkeit (neuer Berichte, Berechtigungen etc.) Sicherstellung Performance und Datensicherheit
Abbildung: Gestaltungsprinzipien des Mobile Reportings aus Steuerungs- oder Controllingsicht
eine einfache Handhabung bieten sich – ebenso wie beim konventionellen Reporting – ein modularer Aufbau und eine möglichst grosse Standardisierung von Berichten an. Die einfachste Form des Mobile Reporting ist ein starres Berichtswesen, z.B. über PDFs («Convenience Mobile Reporting»). Um ortsunabhängige, schnelle Analysen zu unterstützen, ist jedoch eine höhere Ausbaustufe in Form von Cockpits mit «Drill-down»-Möglichkeiten notwendig («Smart Mobile Reporting»). Eine weitere Entwicklungsstufe des Mobile Reporting ist „Intelligent Mobile Reporting“. Hier ist das Reporting nicht mehr nur eine «Read-only»-Anwendung, sondern hat eine Rückschreibe-Funktion, welche einen Informationstransport in beide Richtungen ermöglicht. Kommentierungen von Berichten und Plandaten können in diesem Fall ortsunabhängig und flexibel erfasst werden. Auch die genannte «Location Intelligence» gehört zur letztgenannten Ausbaustufe des Mobile Reporting.
5. Berichtsprozesse und Organisation Nach der Festlegung der Berichtsinhalte und des Berichtsaufbaus ist zu definieren, welche Datensammlungs-, -aufbereitungs- und -analyseaktivitäten not-
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wendig sind, um die Berichtsempfänger effizient mit Informationen zu versorgen. Zuerst ist zu prüfen, welche Daten bereits im konventionellen Reporting erhoben werden. Mit dem Mobile Reporting werden oftmals auch neue Informationen generiert. Wie im konventionellen Reporting ist zwischen Push-Reporting und PullReporting zu unterscheiden. Beim PullReporting ruft der Nutzer Daten von der zentralen Datenbank aktiv ab. Beim Push-Prinzip werden aktuelle Daten direkt an das Endgerät gesendet, ohne dass der Nutzer einen Bericht aufrufen muss. Die Daten können entweder in Echtzeit aktualisiert (z.B. Umsätze, operative Produktionskennzahlen) oder per «batch» zur Verfügung gestellt werden (z.B. monatliche Datenaktualisierung der Ergebnisrechnung). Der grosse Vorteil für das Management bei einer schnellen Datenverfügbarkeit ist die geringere Durchlaufzeit bis zur Massnahmenentscheidung. Durch die automatisierte Erstellung von mobilen Reports kann der Ressourcenaufwand im Controlling für die Erstellung von konventionellen Standard- oder Ad hoc-Berichten gesenkt werden. Falls der Manager (zumindest kleinere) Analysen ortsunabhängig selbständig durchführt und sich direkt mit anderen ManagerKollegen austauschen kann, ändert sich rechnungswesen & controlling
die Rolle des Controllers. In diesen Fällen ist der Controller in der Zukunft weniger in Entscheidungsprozesse eingebunden.
6. IT-System Nach der fachlichen Konzeption sind technische Anforderungen zur Auswahl eines passenden IT-Tools festzulegen. Im Folgenden werden einige ausgewählte Kriterien dargestellt. Auf dem Markt gibt es eine Vielzahl von Modellen und Betriebssystemen. Zu klären ist, ob unterschiedliche Anbieter für Mobile Reporting und konventionelles Reporting für ein Unternehmen in Frage kommen (Best-ofBreed Ansatz), oder alles von einem Anbieter abgedeckt werden soll (All-in-One Ansatz). Die Praxiserfahrung zeigt, dass aus Qualitäts- und Kostengesichtspunkten eine zentrale integrierte Datenbasis aller Reportingsysteme eine wichtige Voraussetzung einer erfolgreichen Umsetzung ist. Im Mobile Reporting werden Daten zwar in der Darstellung neu strukturiert, sollten aber nicht abweichend zum konventionellen Reporting berechnet werden. Die Mobile BI Infrastruktur sollte auf die bestehende Datenbasis zugreifen, um eine redundante Datenhaltung zu vermeiden. Ein hoher Automatisierungsgrad ist anzu-
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streben. Da sich die Informationsbedßrfnisse im Unternehmen schnell ändern kÜnnen, muss die Erweiterbarkeit des Tools gegeben sein (z.B. einfache Erstellung neuer Berichte oder aufwandsarme Anpassung der Berechtigungen).
VerschlĂźsselung und Remote-LĂśschFunktionen ein unberechtigter Zugriff zu vermeiden ist.
neuen Plattform, sondern kann zugleich einen Impuls fĂźr eine Weiterentwicklung des gesamten Berichtswesens im Unternehmen geben.
Fazit
Bei der Softwareauswahl ist eine einfache und intuitive Bedienung des mobilen Systems, von der die Akzeptanz des Anwenders entscheidend abhängt, ein wichtiges Kriterium. Genauso wichtig fßr die Akzeptanz ist eine hohe Performance (Zeit des Berichtsaufrufs).
Auf die eingangs gestellte Frage Mobile Reporting: Spielzeug fßr den CEO oder echter Nutzen? lässt sich zusammenfassend antworten, dass die Verwendung von mobilen Endgeräten im Reporting bedeutsame Nutzenaspekte fßr die Unternehmenssteuerung verspricht. Die ortsunabhängige, schnelle und kontextsensitive, das heisst auf die Bedßrfnisse des Anwenders zugeschnittene Nutzung sind klare Vorteile. Ein weiteres Potenzial liegt in der Informationsverdichtung, die bessere Entscheidungen ermÜglicht. Mobile Reporting spiegelt nicht einfach bestehende Reportinginhalte in einer
Allerdings ist die EinfĂźhrung von neuen Technologien mit Risiken verbunden. Eine grosse Herausforderung stellen Sicherheitsaspekte im mobilen Bereich dar. Doch vor dem Hintergrund der beschriebenen Gestaltungsprinzipien kann das Mobile Reporting massgeblich zur EfďŹ zienz und Effektivität im Unternehmen beitragen.
Zudem bedarf es Datensicherheitskonzepte zur Verhinderung von Missbrauch beim Mobile Reporting. Einerseits sind Risiken bei der Datenßbertragung ßber Mobilfunknetze zu berßcksichtigen. Andererseits kÜnnen mobile Geräte schnell verloren gehen, so dass u.a. mit lokaler
Literaturhinweis: Wehrum, K./Heinrich, T.: Mehrwerte und Erfolgsdeterminanten mobiler BI-LÜsungen fßr die Unternehmenssteuerung, in: Controlling-Wissen, 25. Jahrgang 2013, Heft 6, S. 320-325. „„„
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Der durch den raschen Wandel im Wirtschaftsleben ausgelöste Anpassungszwang lässt nur allzu oft jene Vorgänge und Personen vergessen, welche die bisherige Entwicklung massgebend geprägt haben. In Anbetracht der umfassenden Überarbeitung des Schweizer Kontenrahmens KMU ist es daher sinnvoll, diese einer vertieften Besprechung unter Berücksichtigung der Entstehung der geltenden Regelung sowie der neueren theoretischen Erkenntnisse und der Praxiserfahrungen zu beurteilen. Primäres Ziel des Rechnungswesens einer Unternehmung ist die Selbstinformation des Unternehmers und damit verbunden die Rechenschaftsablage gegenüber Dritten, weshalb den Kaufleuten nach früheren Vorläufern – wie die Ordonnance de Commerce 1673 – im 19. Jahrhundert gesetzlich die Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern auferlegt worden ist. Konkrete Anforderungen an die Ordnungsmässigkeit der laufenden Buchführung fehlten sowohl auf Gesetzes- wie Verordnungsstufe. Die GeBüV begnügte sich mit dem Verweis auf die «allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze» und die «allgemein anerkannten Regelwerke und Fachempfehlungen».
Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht (nRLR) werden die von der Lehre entwickelten Grundsätze zur ordnungsmässigen Buchführung erstmals zu Rechtsnormen. Die wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte (revOR 957a II, Ziff. 1) erfordert sachlogisch gruppierte Konten mit eindeutiger Bezeichnung des Konteninhaltes und setzt daher – wie auch in der Botschaft 2007 (S. 1698) festgehalten – einen Kontenplan voraus. Ausländische Vorläufer und Vorbilder Bereits 1927 hat Eugen Schmalenbach mit seinem Kontenrahmen ein Grundschema geschaffen, aus dem das einzelne Unternehmen einen auf seine Bedürfnisse ausgerichteten Kontenplan ableiten konnte. Seine auf klaren theoretischen Grundlagen aufbauenden Veröffentli-
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chungen prägten die weitere Entwicklung des Kontenrahmens nachhaltig. Dem amtlichen deutschen Pflicht- oder Erlasskontenrahmen 1936 im Dienst der staatlichen Wirtschaftslenkung folgte 1947 mit empfehlendem Charakter der Gemeinschaftskontenrahmen (GKR) sowie die 1970 und 1986 erlassenen Industriekontenrahmen (IKR). 1987 wurde von der Datenverarbeitungsorganisation der steuerberatenden Berufe (DATEV) ein Standard-Kontenrahmen (SKR) entwickelt, wobei SKR 03 nach dem Prozessgliederungsprinzip, SKR 4 nach dem Abschlussgliederungsprinzip aufgebaut worden sind. Die sehr umfangreichen DATEV-Kontenrahmen werden jährlich angepasst und haben wegen ihrer nach Rechtsform und Wirtschaftszweigen verfügbaren Varianten eine grosse Verbreitung gefunden. In der Schweiz ergab sich – wie üblich mit zeitlicher Verzögerung auf die Entwicklung im Ausland – wegen dem im Gewerbe wachsenden Bedürfnis nach Vereinheitlichung der Kalkulationsverfahren die Notwendigkeit zur Harmonisierung der buchhalterischen Grundlagen. Diesem Ziel diente der von Karl Käfer 1947 im Auftrag des Schweizerischen Gewerbeverbandes ausgearbeitete «Kontenrahmen für Gewerbebetriebe». Die Praxisnähe hat die rasche Verbreitung über die ursprünglichen gewerblichen Anwenderkreise hinaus wesentlich erleichtert. Der «Käfer-Kontenrahmen» fand rund 50 Jahre lang in 10 Auflagen mit nur bescheidenen Änderungen Verwendung. Rechnungslegungsrechtliche Vorgaben In den 1990er Jahren veränderte sich das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld der Rechnungslegung markant. Die Rechnungslegungsvorschriften des Aktienrechts 1991 erforderten eine Überarbeitung. Im formellen und inhaltlichen Aufbau waren keine grundlegenden Änderungen erforderlich, zumal in OR 662 ff. wesentliche Elemente des «Käfer-Kontenrahmens» (z.B. betriebswirtschaftliche Terminologie und Erfolgsspaltung) übernommen worden sind. Der Kontenrahmen KMU 1996 zeichnete sich vor allem rechnungswesen & controlling
Rechnungslegung
Der neue Kontenrahmen KMU
Dr. oec. Max Boemle ist em. Professor an der Universität Freiburg und Honorarprofessor an der Ecole des HEC der Universität Lausanne.
durch die Neugestaltung der Erfolgsrechnung zur Verbesserung der Transparenz des Jahresabschlusses aus. Es war bereits in jenen Jahren erkennbar, dass die revidierten Vorschriften über die Jahresrechnung (aOR 662 ff.) sowie auch die damaligen Rechnungslegungsstandards FER nicht mehr dem Stand der Theorie und den Informationsbedürfnissen der Finanzmärkte entsprachen. Ein erster Anlauf, die schweizerische Gesetzgebung zu modernisieren (Entwurf 1998 BG über die Rechnungslegung und Revision) scheiterte wegen der vorgeschlagenen strengen Anforderungen (Fair Presentation als Generalnorm). Das im Vorentwurf (VE) 2005 zur Revision des Obligationenrechts vorgeschlagene Verbot der gewillkürten Reserven sowie die steuerrechtlichen Aspekte von VE OR 960 f. stiessen in der Vernehmlassung auf harte Ablehnung. Das Rechnungslegungsrecht (RLR 2012) orientiert sich deshalb entsprechend den Forderungen der Wirtschaft zum VE 2005 ausgeprägt nach steuerlichen Überlegungen und wurde vom Steuerfachmann (Prof. Waldburger) als Tax Driven Accounting qualifiziert. Das hehre Ziel gemäss revOR 958b, die Bildung eines zuverlässigen Urteils von Dritten, wird in zahlreichen Einzelvorschriften, nicht zuletzt wegen der im Rahmen der parlamentarischen Beratung entstandenen Widersprüche
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Rechnungslegung
und Unzulänglichkeiten, deutlich abgeschwächt. Auch in der «milderen» Fassung verändert das RLR gegenüber den veralteten Vorschriften von 1936 die Rahmenbedingungen für Buchführung und Bilanzierung deutlich. Für den veb. ch als neuem Herausgeber des Schweizerischen Kontenrahmens KMU war eine Neubearbeitung unumgänglich. Soll eine grundlegende Anpassung an die internationale Entwicklung oder nur eine an den Bedürfnissen der kleinen bis mittelgrossen Unternehmen orientierte sanfte Überarbeitung vorgenommen werden? Der Entscheid, als Zielgruppe des Kontenrahmens 2013 neben den grösseren KMU bewusst auch die Kleinst- und Kleinunternehmen zu bestimmen, ist folgerichtig. Die Ausgabe 2013 baut auf dem Bewährten auf. Wer sich im bisherigen Kontenrahmen auskennt und sich mit dem nRLR vertraut gemacht hat, kann ohne Schwierigkeiten auf die Fassung 2013 umstellen, auch wenn er sich beim einen oder anderen Konto an eine neue Nummer gewöhnen muss. Bei der klaren Ausrichtung auf die Zielgruppe KMU können zudem besondere Erfordernisse der Konzernrechnung ausgeklammert und auf eine Verbindung mit Swiss GAAP FER verzichtet werden. Es ist im Blick auf die KMU als Anwenderzielgruppe zu begrüssen, dass sich das Autorenteam bei der Gliederung der Erfolgsrechnungs-Kontenklassen 3 – 6 ausschliesslich auf die Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) beschränkt und auf eine Umsetzung des neu eingeführten gesetzlichen Gliederungsschemas der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren nach revOR 959b III) verzichtet hat. Dieses ist bekanntlich vor allem bei grosskapitalisierten SMI-Gesellschaften (Ausnahme Swisscom und Swatch) üblich. In KMU und selbst bei börsenkotierten Gesellschaften mit Swiss GAAP FER-Rechnungslegung ist die Produktionserfolgsrechnung die Regel. Neuerungen Eine deutliche Ausweitung des Kontenrahmens wurde durch die Entwicklung bei der Mehrwertsteuer notwendig (neun anstelle von vier Seiten Erklärungen sowie neue Konten). Als Neuerung werden bei der Erfassung des Leasings
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Konten zur Aktivierung in den verschiedenen Kategorien der Sachanlagen sowie Passivkonten «Verbindlichkeiten aus Finanzierungleasing» vorgesehen. Betriebswirtschaftlich korrekt sieht der Kontenrahmen für die Verbuchung der Skonti die beiden Varianten vor, entweder als betriebliche Aufwendung bzw. Ertrag oder – wie die Theorie (z.B. Behr/ Leibfried) bevorzugt – als Finanzergebnis. Bei den entsprechenden Konten sollte jedoch auf die Wahlmöglichkeit verwiesen werden. Als Zielsetzung wird vom Autorenteam auch die «Entschlackung» des Kontenrahmens genannt. Eine formelle Vereinfachung erfolgt durch Beschränkung auf vier nummerierte Ebenen, während bisher sechs Gliederungselemente vorgesehen waren. Kontenuntergruppen werden «zur Erleichterung des Navigierens innerhalb der Gruppe» nicht nummeriert. So erscheinen Bankguthaben (bisher 102.0) als Untergruppe der Flüssigen Mittel ohne Nummer. Anders als in der Ausgabe 1996 beschränkt sich der Kontenrahmen als solcher benutzerfreundlich auf die Nennung der einzelnen Konten, «welche im Dienst der OR-Jahresrechnung» stehen (Seite 85) und vermischt diese nicht mehr mit der Darstellung der Grundlagen und Erläuterungen zu den Konten. Letztere erfolgen vom Kontenverzeichnis getrennt unter dem Titel «Einzelaspekte des Kontenrahmens». Streifzug durch die Einzelkonten Bereits bei der Ausgabe 1996 fiel auf, dass die Aufzählung von Einzelkonten erheblich erweitert wurde. Der Kontenrahmen 2013 sieht für den Werbeaufwand 18 Einzelkonten vor, während «Käfer» sich mit neun begnügte. Ist es wirklich nötig, unter einer klaren Gruppenbezeichnung wie 66 Werbeaufwand auch noch eine grosse Auswahl von Einzelkonten anzugeben, vor allem wenn diese bereits aus dem Titel hervorgehen? Braucht es ein Konto 6672 Firmenjubiläen, ganz abgesehen davon, dass es sich definitionsgemäss wohl nicht um einen ordentlichen, sondern eher ausserordentlichen Aufwand handelt. In der Untergruppe «kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs» macht es wenig Sinn, ein besonderes Konto 1061 für die fünf noch käuflichen PS zu führen. Zur «Entschlackung» rechnungswesen & controlling
wäre ein Konto 1060 Beteiligungspapiere zweckmässiger gewesen. «Forderungen gegenüber der Revisionsstelle» 1128 dürfte Seltenheitswert haben. Was kann bei 1192 «Geleistete Anzahlungen» gebucht werden, wenn für alle konkreten und rechtlichen Fälle unter Vorräte und Sachanlagen noch Einzelkonten vorgesehen sind? Betriebswirtschaftlich und rechtlich (revOR 959 III) problematisch ist die Erfassung der Arbeitgeberbeitragsreserve im Umlaufvermögen unter 130 Aktive Rechnungsabgrenzung. Sie steht auch im Widerspruch zu FER 16/4 und zur Rechnungslegungspraxis. Eine Buchung auf Konto 2570 «unverzinsliche langfristige Verpflichtungen gegenüber Vorsorgeeinrichtungen» wäre wohl ein Verstoss gegen die BVG-Anlagevorschriften. Was hat in einem KMU-Kontenrahmen das Konto 2800 «Stiftungskapital» verloren? Als Untergruppe wird auch der Bilanzgewinn aufgeführt mit den beiden Konten 2970 «Gewinn- oder Verlustvortrag» und 2979 «Jahresgewinn». Wo ist der betriebswirtschaftliche Unterschied zwischen zurückbehaltenem Gewinn auf dem Konto «Gewinnreserven» und dem Konto «Gewinnvortrag»? Nachdem die Reserven nach klaren Kriterien gegliedert werden und revOR 959a II ausdrücklich eine Position «kumulierte Verluste» vorsieht, hat die traditionelle Position «Vortrag» keine Bedeutung mehr. Nicht gelöst ist ein Problem, das durch die Einführung einer Kategorie «Aktiven mit Börsenkurs» entstanden ist. Der VE sah, um negative Auswirkungen der Kursschwankungen auf die Erfolgsrechnung abzuschwächen, eine Schwankungsreserve vor. Dagegen erschienen im E 2007 «Wertberichtigungen», also nach revOR 960a eine Erfassung von realisierten Wertverlusten. Bei den Ausweisvorschriften werden Schwankungsreserven erwähnt. Schwankungsrückstellungen (zu beachten ist der Begriffsunterschied) sind in der Rechnungslegung von Versicherungen üblich (FER 14/Glossar, FER 41/23 und 25). Wird der Begriff Reserve nicht willkürlich ausgelegt, handelt es sich dabei um Eigenkapital.
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Das neue Rechnungslegungsrecht beschäftigt Fachleute in der ganzen Schweiz. Der veb.ch hält sie in jeder Ausgabe von r&c nuanciert auf dem laufenden.
Die Ausgangssituation: Art. 960 Abs. 1 OR in der Fassung seit dem 1.1.2013 sieht vor, dass sämtliche Aktiven und Verbindlichkeiten in der Regel (1) einzeln zu bewerten seien, sofern sie wesentlich (2) sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit (3) für die Bewertung nicht üblicherweise (4) als Gruppe zusammengefasst werden.
nommen werden können (vgl. dazu die Ausführungen zu Kriterium [4]). Wesentlichkeit (2) Die Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht von der Revision des Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts betroffen, da sich auch das neue Obligationenrecht nicht dazu äussert, wann eine Position «wesentlich» ist.1 Gleichartigkeit (3)
Für die Praxis stellt sich nunmehr die entscheidende Frage, wie die neue Bestimmung zu verstehen ist. Der vorliegende Beitrag stellt deshalb ausgewählte, nicht abschliessende, Überlegungen zur Interpretation der obig aufgeführten vier Kriterien (1– 4) auf.
Der Ausweis innerhalb einer gemeinsamen Bilanzposition gem. der Aufstellung in Art. 959a Abs. 1 (Aktiven) resp. Abs. 2 (Passiven) ist als solcher nicht als Begründung für «Gleichartigkeit» anzusehen. Die in besagtem Artikel aufgeführten Positionen können sehr heterogene Einzelpositionen beinhalten (welche dann im Anhang gem. Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR aufzuschlüsseln sind).
In der Regel (1)
Üblicherweise (4)
Der Entwurf zum neuen Buchführungsund Rechnungslegungsrecht (vgl. Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts, 21.12.2007, S. 1795) sah eine zwingende Einzelbewertung vor. Das Parlament hat jedoch durch die Formulierung «in der Regel» einen weiteren Interpretationsspielraum geschaffen. Unter Würdigung der Stossrichtung des neuen Gesetzes (z.B. Art. 958 OR) ist die Bestimmung so auszulegen, dass im Grundsatz eine Einzelbewertung vorzunehmen ist (Regelfall) und in gewissen Fällen Abweichungen in Form einer Bewertung als Gruppe (sog. Gesamtbewertung) vorge-
Wie die bisherigen Überlegungen gezeigt haben, dürfte die «Üblichkeit» einen starken Einfluss auf die Entscheidung zur Gruppen-/Einzelbewertung haben. Der Begriff weist grundsätzlich auf die Relevanz von branchenüblichen Usancen resp. die Notwendigkeit zur Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsmodells hin. Illustrativ kann dies mit der Bilanz einer Gesellschaft, deren Aktiven aus einigen wenigen Immobilien bestehen, skizziert werden. Grundsätzlich sind diese Immobilien aufgrund der Wesentlichkeit einzeln zu bewerten. Sofern jedoch die
Praxisanwendung
Das schweizerische Institut für die eingeschränkte Revision (SIFER) von TREUHAND | SUISSE behandelt hauptsächlich Themen aus dem Rechnungslegungsund Revisionsrecht des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Es versteht sich als Dienstleister für Treuhänderinnen und Treuhänder und für Fachkräfte aus dem Wirtschaftsprüfungsbereich. Seine Schwergewichte liegen einerseits in der Aus- und Weiterbildung dieser Fachpersonen und andererseits in der aktiven Bewirtschaftung politischer Positionen. Das SIFER verfügt über einen guten Zugang zum eidgenössischen Parlament und behandelt politische Vorstösse aller Art. Dadurch stellt es sicher, dass die Regeln für Treuhänder und Wirtschaftsprüfer einfach und verständlich bleiben und dass die zahlreichen KMU von administrativen Abläufen entlastet werden.
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Rechnungslegung
Die Gruppen- und Einzelbewertung im neuen Rechnungslegungsrecht
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Prof. Dr. Marco Passardi wirkt als Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug (IFZ) der Hochschule Luzern sowie als Lehrbeauftragter der Universität Zürich, Mitglied Institut SIFER.
Immobilien z.B. aus drei Mehrfamilienhäusern einer Überbauung bestehen, die sich hinsichtlich ihrer Ausstattung, dem Zustand der Bausubstanz etc. als gleichartig betrachten lassen, wäre eine Gruppenbewertung nicht mehr undenkbar. Für das Warenlager sowie Forderungen (Delkredere) ist eine Gruppenbewertung anerkannterweise üblich und grundsätzlich praktikabel. Ausblick Die hier vertretene Auffassung geht davon aus, dass der Gesetzgeber die Bewertungsregeln grundsätzlich griffiger formulieren wollte, die Einzelbewertung als Regelfall positionierte, jedoch «Ausnahmen» zulassen wollte. Die dem Autor gegenüber an Fachtagungen häufig geäusserte Meinung, wonach die neue Formulierung des Gesetzes lasch sei und eine Fortschreibung der bisherigen Praxis uneingeschränkt zulasse, ist abzulehnen; sie kontrastiert mit Sinn und Geist des neuen Gesetzes und lässt sich insbesondere auch nicht mit Verweis auf die nach wie vor mögliche Bildung von stillen (Willkür-)Reserven gem. Art. 960a Abs. 4 OR begründen. 1
Vgl. Treuhandkammer/Treuhandsuisse (2007): Standard zur eingeschränkten Revision, S. 19. Danach sind Informationen in der Jahresrechnung dann wesentlich, wenn sie – weggelassen oder falsch dargestellt – die Adressaten der Jahresrechnung in ihren Entscheidungen «massgeblich» beeinflussen.
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Rechnungslegung
Ab 2020 wird in der EU mit XBRL gerechnet
Ob man im Jahr 2020 in weniger oder mehr EU-Ländern als heute noch mit dem Euro rechnet, steht in den Sternen. Ganz sicher aber wird in der gesamten EU mit XBRL zu rechnen sein, der «eXtensible Business Reporting Language», einem Datenformat, das den elektronischen Austausch von Finanzdaten standardisiert.
Am 12. Juni 2013 hat die Europäische Kommission eine Revision ihrer Transparenz-Richtlinie veröffentlicht. Neu werden darin zum Beispiel alle in der EU kotierten sowie grosse nichtkotierte Unternehmen dazu verpflichtet, ihren gesamten Zahlungsverkehr mit Regierungsstellen zu veröffentlichen, bis hinunter auf Projektebene. Auch bei weiteren Sachverhalten wird die Offenlegungspflicht der Unternehmen erweitert. Diese erhöhte Transparenz bedeutet gleichzeitig eine massive Zunahme der Datenmengen. Die EU hat deshalb beschlossen, die Unternehmen für die entsprechenden Finanzberichte auf ein einheitliches elektronisches Datenformat zu verpflichten, eine Vorschrift, die auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten soll. Die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA wurde damit beauftragt, dafür einen Standard festzulegen. Explizit wird dabei auf die Möglichkeiten von XBRL hingewiesen, einem Datenformat, das bereits in über 50 Ländern den automatischen Austausch von Finanzdaten ermöglicht. Man kann also davon ausgehen, dass in sieben Jahren praktisch alle Unternehmen in den EU-Ländern Finanzdaten im XBRL-Format abliefern werden – wie es in manchen EU-Ländern, etwa Grossbritannien und Deutschland, bereits heute der Fall ist.
mit Vertretern aus Gewerbe, Banken, Treuhand, Softwareanbietern und Behörden stattgefunden hat. Insbesondere stösst die Idee eines digitalisierten KMUGeschäftsberichts auf einvernehmliche Zustimmung. Ein solcher könnte die Kreditvergabe der Banken an KMU wesentlich vereinfachen und beschleunigen, er würde Verbänden und dem Bundesamt für Statistik ein effizienteres und präziseres Benchmarking erlauben – und, das Wichtigste zuletzt: Die Unternehmen könnten von administrativen Bürden entlastet werden.
Christian Dreyer, CFA, ist Präsident von XBRL CH, der Schweizer Jurisdiktion von XBRL, Geschäftsführer Swiss CFA Society. Er ist erreichbar unter christian.dreyer@ cfaswitzerland.org, Mobile 076 334 08 00
Die Schweiz hat alle Chancen, dieses Projekt richtig aufzugleisen: Sie kann einerseits von den Erfahrungen lernen, die in anderen Ländern bereits mit XBRL gemacht worden sind, andererseits kann sie von einer wachsenden Anzahl an XBRL-Werkzeugen profitieren, die die Einführung von XBRL in den einzelnen Unternehmen zunehmend einfacher gestalten. Ein grosser Unterschied zu den Entwicklungen im Ausland lässt sich bereits jetzt feststellen: Während anderswo praktisch ausschliesslich Behörden und Regulatoren die treibenden Kräfte hinter der Einführung von XBRL sind, kommt die Initiative in der Schweiz vor allem aus der Privatwirtschaft. Nun, da ein grundlegender Konsens über die allgemeine Ausrichtung besteht, geht es an die Detailarbeit. Deshalb wird der Runde Tisch als Koordinationsgremium institutionalisiert, das nächste Treffen ist auf Spät herbst 2013 geplant.
Hinkt die Schweiz hinterher? Auch weite Kreise in der Schweiz stehen einem standardisierten, computerlesbaren Format für Finanzdaten positiv gegenüber. Dies ist jedenfalls das Resultat eines vom Verein XBRL-CH einberufenen Runden Tisches, der kürzlich in Zürich
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Seit dem 1. Januar 2013 gelten die revidierten Rechnungslegungsbestimmungen. Erstmals zählen die Rückstellungen explizit zu den Verbindlichkeiten. Ansonsten gibt es im neuen Recht nur wenige Änderungen, was darauf schliessen lässt, dass der Gesetzgeber bei Rückstellungen keinen Systemwechsel wollte. Um die Kongruenz zum Steuerrecht zu wahren, dürfen gewisse Reserven und Wertkorrekturen weiterhin unter dem Titel «Rückstellungen» ausgewiesen werden. Dies hat zur Folge, dass der obligationenrechtliche Rückstellungsbegriff verwässert bleibt und in der Bilanzierungspraxis besonders viele Fragen auftauchen. Der vorliegende Beitrag beabsichtigt, einen systematischen Überblick über die neue Rechtslage zu geben.
1. Rückstellungen sind unsichere Verbindlichkeiten Rückstellungen sind nach der Bilanztheorie für unsichere, aber doch wahrscheinliche Mittelabflüsse ohne zu erwartende Gegenleistung zu bilden. Im neuen Rechnungslegungsrecht zählen diese gemäss Art. 960e OR zu den Verbindlichkeiten. Nach Art. 959 Abs. 5 OR müssen Verbindlichkeiten – und damit auch Rückstellungen – zwingend bilanziert werden, wenn sie «durch vergangene Ereignisse» begründet sind und der entsprechende Mittelabfluss aus eigener Kraft nicht mehr zu verhindern ist. Der künftige Mittelabfluss begründet keinerlei Vorteile oder zusätzliche Ansprüche für das Unternehmen. Wertberichtigungen wie beispielsweise das Delkredere, kumulierte Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anlagevermögen sind demgegenüber keine Rückstellungen, weil keine Verpflichtung gegenüber Dritten und damit kein aussenstehender Leistungsempfänger existiert. Im Gegensatz zum übrigen Fremdkapital besteht bei Rückstellungen jedoch eine Unsicherheit hinsichtlich des Eintreffens und/oder des Betrags des erwarteten Mittelabflusses. Per definitionem liegt bei einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit keine Rückstellung, sondern eine «gewöhnliche» Verbindlichkeit vor so z.B. bei
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Ferien- und Überzeitguthaben seitens der Arbeitnehmer.
2. Welche Rückstellungen sind zu bilanzieren? Für sämtliche wahrscheinlichen, jedoch nicht sicheren Mittelabflüsse, die als Verbindlichkeit zu betrachten sind, sind gemäss Art. 960e Abs. 3 OR zwingend Rückstellungen zu bilden. Eine Bilanzierungspflicht ist also nicht nur bei den in Art. 960e Abs. 3 OR exemplarisch genannten Rückstellungsarten zu prüfen, sondern beispielsweise auch bei sämtlichen wahrscheinlichen Mittelabflüssen aus Umwelt- und Rekultivierungsverpflichtungen, Rücknahmegarantien, bestrittenen Steuerschulden, hängigen Prozessen, erwarteten Geldabflüssen aus Bürgschaften und Solidarschulden, drohenden Verlusten aus Verträgen und Termingeschäften, Haftungsrisiken oder BVG-Sanierungsverpflichtungen – um hier nur einige zu nennen. Eine differenzierte Betrachtung ist bei den in Art. 960e Abs. 3 aufgeführten Restrukturierungausgaben nötig: Diese sind nur dann zurückzustellen, wenn die anstehenden Mittelabflüsse weder wertsteigernd noch abwendbar sind. Dies wird bei Sozialplänen oder Entsorgungsund Rekultivierungspflichten i.d.R. der Fall sein, nicht aber bei Reorganisationskosten, Umschulungen des Personals oder betrieblichen Umbauten.
3. Welche im Gesetz aufgeführten Rückstellungen sind nicht «echt»? Gemäss Art. 960e Abs. 3 OR zählt auch die «Sanierung von Sachanlagen» zu den Rückstellungsgründen. In der Praxis werden solche Rückstellungen gebildet, wenn notwendige Unterhaltsarbeiten nur alle paar Jahre vorgenommen werden – typischerweise bei Liegenschaften oder grösseren technischen Anlagen. Weil keine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, sind dies keine «echten» Verbindlichkeiten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich dennoch um Rückstellungen, welche als solche zu bilanzieren sind. Solange damit dem tatrechnungswesen & controlling
Dr. rer. pol. Daniel Rentsch ist Dozent an verschiedenen Fachhochschulen, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg sowie in verschiedenen Ausbildungsgängen zu höheren Fachprüfungen und anderen Weiterbildungsgängen tätig. Dr. rer. pol. Daniel Zöbeli ist Professor an der Fernfachhochschule Schweiz (FFHS) und Leiter des Instituts für Management und Innovation (IMI).
sächlichen Wertverlust von Sachanlagen Rechnung getragen wird, handelt es sich dementsprechend nicht um stille Reserven. Anders ist die Sachlage bei den Rückstellungen zur «Sicherung des dauernden Gedeihens» (ebenfalls Art. 960e Abs. 3 OR): Mit dieser Begründung können betriebswirtschaftlich nicht notwendige Rückstellungen oder zu hohe Rückstellungsbeträge ausgewiesen werden. Zusätzliche Möglichkeiten für stille Reserven ergeben sich, wenn von der in Art. 960 Abs. 4 OR gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, nicht mehr benötigte Rückstellungen stehenzulassen. Beides zusammen erlaubt die Bildung von stillen Reserven in beinahe unbegrenztem Umfang.
4. Wie wahrscheinlich muss der Mittelabfluss sein? Grundvoraussetzung jeder Rückstellung ist, dass der Mittelabfluss zwar unsicher,
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Rechnungslegung
Rückstellungen nach dem neuen Rechnungslegungsrecht – das Wichtigste für Praktiker
Rechnungslegung WEKA Finanzkongress
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Der Jahresabschluss 2013 nach neuem Rechnungslegungsrecht Sichere praktische Umsetzung des Jahresabschlusses nach neuem Recht An diesem WEKA Finanzkongress zeigen Ihnen erfahrene Experten anhand vieler praktischer Beispiele, wie die neue Rechnungslegung Ihren Jahresabschluss verändert und wie Sie ihn in der Praxis erfolgreich umsetzen. Dank vieler Insider-Tipps lernen Sie, welche Herausforderungen und Knacknüsse die neuen Regeln für Ihre Unternehmung mit sich bringen und wie sie das Steuerrecht beeinflussen. So können Sie Ihre Buchhaltung und den Jahresabschluss Schritt-für-Schritt den neuen Regeln anpassen und eventuelle Schwierigkeiten frühzeitig abklären.
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Fokus-Themen: s¬ Das neue Rechnungslegungsrecht – Eine kompakte Übersicht Davide Pezzotta s¬ Steuerneutralität oder steuerliche Ungereimtheiten? Martin Jau s¬ Kompatibilität zwischen einer Jahresrechnung nach revidiertem OR und nach Swiss GAAP FER Evelyn Teitler-Feinberg
s¬ Knacknüsse beim Erstellen des Jahresabschlusses nach neuem Rechnungslegungsrecht Martin Nay s¬ Der Jahresabschluss in der Praxis – Konkrete Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts Urs Boner
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Liegen eine grössere Anzahl ähnlicher Sachverhalte oder Risiken vor, sollten diese in Anlehnung an Art. 960 Abs. 1 OR – wenn möglich – zusammengefasst und pauschal mit einem Erwartungswert der künftigen Mittelabflüsse bewertet werden. Das ist deshalb sinnvoll, weil die Eintretenswahrscheinlichkeit eines einzelnen Sachverhalts zwar unter 50% liegt, sich aus der Summe der gleichartigen Sachverhalte jedoch mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% ein zukünftiger Mittelabfluss ergeben wird. Für Letzteres kommen beispielsweise Sammelklagen, Garantieverpflichtungen für gleichartige Produkte oder versicherungstechnische Verpflichtungen infrage. Für die Bilanzierungspflicht nicht massgebend ist Art. 959c Abs. 2 Ziff. 10 OR, wonach «unwahrscheinliche Verpflichtungen» als Eventualverbindlichkeit auszuweisen sind: Die blosse Nennung eines bilanzierungspflichtigen Sachverhalts im Anhang heilt die entsprechende Falschbilanzierung nicht! Dabei darf nicht vergessen gehen, dass das Abschätzen von Eintretenswahrscheinlichkeiten unsicherer Verpflichtungen in der Praxis immer schwierig ist und dem Bilanzierenden demzufolge ein gewisser Spielraum
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zugestanden werden muss. Das Vorsichtsprinzip verlangt in solchen Fällen eine besonders sorgfältige Abschätzung der Risiken.
Für die Bemessung von Rückstellungen gibt das OR mit Art. 960 Abs. 1 bis 3 und Art. 960e Abs. 1 Grundsätze vor, welche auch für die übrigen Verbindlichkeiten gelten: (1) Einzelbewertung, (2) Bewertungsvorsicht, (3) Überprüfung und Anpassung des Wertes bei Anzeichen von zu geringen Rückstellungen sowie (4) Nennwertprinzip. Die genannten Prinzipien betreffen ausschliesslich die Bewertung der ansatzpflichtigen (echten) Rückstellungen und nicht die mittels Rückstellungen gebildeten stillen Reserven:
wurde dem «klaren» Nennwert explizit der Vorzug gegeben, und nicht etwa dem «grundsätzlich zum Nennwert-Prinzip». Dementsprechend ist das Nennwertprinzip bei allen Rückstellungen gleichermassen zu beachten, auch wenn anerkannte Rechnungslegungsstandards bei langfristigen Verpflichtungen zu Recht eine Diskontierung vorsehen. Art. 958 Abs. 1 OR, nach dem der Jahresabschluss ein «zuverlässigen Urteils über die wirtschaftliche Lage» ermöglichen soll, gestattet hier keine Ausnahme. Das Diskontierungsverbot führt dazu, dass langfristige Rückstellungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht mit einem zu hohen Betrag ausgewiesen werden. Angesichts der hohen Unsicherheit hinsichtlich Abzinsungsfaktor und erwarteter Fristen verringert das obligationenrechtliche Abzinsungsverbot immerhin den Gestaltungsspielraum bei der Rückstellungsbewertung.
(1) Bei Einzelsachverhalten sind Rückstellungen einzeln zu bewerten. Handelt es sich um eine grössere Anzahl ähnlicher Sachverhalte, können diese als Gruppe bewertet werden – der Rückstellungsbetrag entspricht dann dem Erwartungswert der geschätzten Mittelabflüsse.
Der spezifisch für die Bewertung von Rückstellungen formulierte Art. 960e Abs. 2 OR hält nur fest, dass die «erforderlichen Rückstellungen» gebildet werden müssen. Für die Rückstellungsbewertung ergeben sich daraus keine zusätzlichen Anforderungen.
5. Wie sind Rückstellungen zu bewerten?
(2) Die Bewertungsvorsicht verlangt, dass bei der Beurteilung des Sachverhalts keine zu optimistischen Annahmen zugrunde gelegt werden dürfen. Bei der Anwendung führt das dazu, dass bei mehreren realistischen Szenarien eines erwarteten Mittelabflusses dasjenige mit dem höchsten Betrag zu wählen ist. Nicht mit der Bewertungsvorsicht begründbar wäre die Verwendung eines sehr hohen Betrages, dessen Eintreffen im Vergleich zu den anderen Szenarien unwahrscheinlich ist. (3) Bei Anzeichen einer zu geringen Rückstellung muss der Rückstellungsbetrag nach oben angepasst werden. Das Gesetz verlangt damit bei jedem Bilanzstichtag eine Beurteilung vorhandener Rückstellungsbeträge. Anzeichen könnten beispielsweise verschlechterte Erfolgsaussichten bei einem Prozess oder höher als bisher eingeschätzte Kosten einer gesetzlich oder faktisch zwingenden Stilllegung sein. (4) Bei der Auslegung des gesetzlich vorgeschriebenen Nennwertprinzips muss die parlamentarische Behandlung berücksichtigt werden: In der Debatte
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6. Gehören zusätzliche Informationen in den Anhang? Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR verlangt im Anhang «Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung». Nicht näher spezifiziert ist, ob bei einer Zusammenfassung von mehreren unterschiedlichen Rückstellungen zur Bilanzposition «Rückstellungen» im Anhang Einzelheiten darzulegen sind. Zu vermuten ist, dass dies vom Bilanzierenden nicht gefordert werden kann, da ein Rückstellungsspiegel gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Führt die Bildung bzw. Auflösung von Rückstellungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Aufwendungen und Erträgen, sind diese gemäss Art. 959c Abs. 2 Ziff. 12 OR im Anhang offenzulegen – allerdings ohne den expliziten Hinweis, dass diese aus der Veränderung von Rückstellungen stammen. Erfolge aus der Bildung und Auflösung von stillen Reserven mittels Rückstellungen sind von dieser Offenlegungspflicht ausgenommen.
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Rechnungslegung
jedoch wahrscheinlich ist und der Betrag verlässlich geschätzt werden kann. Art. 959 Abs. 5 OR statuiert allerdings keine Mindestwahrscheinlichkeit. In Anlehnung an die neuere Bilanzrechtslehre sowie an die anerkannten Rechnungslegungsstandards bietet sich bei Einzelsachverhalten wie z.B. einem hängigen Prozess oder einer spezifischen Rekultivierungsverpflichtung grundsätzlich die 50-Prozent-Regel an. Diese wird auch von einem Grossteil der Lehre vertreten und überzeugt nach wie vor. Demnach ist eine Rückstellung dann notwendig, wenn der Mittelabfluss wahrscheinlicher ist als nicht, bzw. wenn dessen Eintretenswahrscheinlichkeit höher als 50% geschätzt wird. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2010 die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze für die obligationenrechtliche Rechnungslegung zwar abgelehnt und eine Bilanzierung zum Erwartungswert gefordert. Im konkreten Sachverhalt ging es allerdings – und das ist entscheidend – um mehrere gleichartige Sachverhalte. Es besteht deshalb kein Anlass, bei Einzelrisiken von der 50-Prozent-Regel abzuweichen.
Steuern
Unter Beschuss: Schweizerische Steuerprivilegien für Kapitalgesellschaften Die großen Industrie- und Schwellenländer (G20) wollen «Steuerschlupflöcher» für multinationale Konzerne schliessen. Damit steigt der internationale Druck auf die Schweiz, bestimmte kantonale Steuerregimes aufzugeben.
Im Rahmen des jüngsten G20 Finanzminister-Treffens in Moskau wurde, gestützt auf einen Aktionsplan der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), das weitere Vorgehen gegen «Steuerschlupflöcher» besprochen. Beim nächsten Gipfeltreffen im September 2013 soll dieser Aktionsplan beschlossen werden. Geplant ist eine Umsetzung innerhalb von rund 2 Jahren. Aktionsplan Im Aktionsplan gegen die Gewinnkürzung und -verlagerung multinationaler Unternehmen (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) ist ein Katalog von 15 Massnahmen enthalten:
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Wie ist die Schweiz betroffen? Die EU kritisiert seit langem bestimmte Steuerregimes der Kantone, bei denen ausländische Gewinne tiefer besteuert werden als inländische (sog. «ring fencing»). Das trifft insbesondere für Verwaltungsgesellschaften zu. Von solchen Besteuerungsvorteilen profitieren sowohl kleinere Unternehmen wie auch Multinationals. Gerade für letztere bot die Schweiz mit diesen Privilegien ein attraktives steuerliches Regime, das zusätzlich zu weiteren Standortvorteilen bei der Ansiedlung von Unternehmen eine wichtige Rolle spielte. Wenn nun die Schweiz bereit ist, diese Steuerprivilegien aufzuheben, stellt sich die Frage nach Handlungsmöglichkeiten, um im internationalen Steuerwettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben. Neben einer allgemeinen Senkung des Unternehmenssteuersatzes können Boxenlösungen eine Alternative darstellen. Hier ist der Kanton Nidwalden mit der sog. «Lizenzbox» als Pionierkanton vor-
Massnahme Lösung der mit der digitalen Wirtschaft verbundenen Besteuerungsprobleme Neutralisierung der Effekte von «Hybrid Mismatch Arrangements» (wie z.B. die doppelte Nichtbesteuerung, der doppelte Abzug oder ein langfristiger Steueraufschub) Stärkung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (sog. CFC-Rules) Begrenzung der Erosion der Besteuerungsgrundlage durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen Wirksamere Bekämpfung steuerschädlicher Praktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz Verhinderung von Abkommensmissbrauch Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte
Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfung betreffend 8 Immaterielle Wirtschaftsgüter 9 Risiken und Kapital 10 Sonstige risikoreiche Transaktionen 11 12 13 14 15
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Entwicklung von Methoden zur Erfassung und Analyse von BEPS-Daten und Gegenmassnahmen Verpflichtung von Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer aggressiven Steuerplanungsmodelle Überprüfung der Verrechnungspreisdokumentation Verbesserung der Effizienz von Streitbeilegungsmechanismen Entwicklung eines multilateralen Instruments
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Peter Happe, Dr., dt. Steuerberater, C.P.A. und Fachberater für internationales Steuerrecht; Reto Giger, lic. iur., eidg. dipl. Steuerexperte: beide Partner bei GIGER Tax AG, Zug und Stans, www.gigertax.ch
angegangen (vgl. dazu Schäuble/Giger unter http://www.gigertax.ch/webpage/ pdf/Lizenzbox_in_Nidwalden.pdf), wonach Immaterialgüterrechtseinkünfte zu lediglich 8.8% auf dem Gewinn vor Steuern belastet werden. Diese Lösung ist derzeit OECD-konform und wird auch in anderen Ländern in vergleichbarer Weise praktiziert. Ausblick Wie der BEPS-Aktionsplan zeigt, wird sich der internationale Fokus nicht auf die Abschaffung oder Anpassung der schweizerischen Steuerprivilegien beschränken. Das Finanzdepartement hat die Einführung neuer Besteuerungsvorschriften, die Senkung der kantonalen Ertragssteuersätze und die Beseitigung bestimmter Steuerhindernisse erwähnt. Diese Anpassungen sollen nur in Betracht gezogen werden, wenn kein ring fencing und keine doppelte internationale Nicht-Besteuerung erfolgt. Zudem muss eine Kompatibilität mit dem schweizerischen Steuersystem gegeben sein und eine Neuregelung mindestens in einem EU-Mitgliedstaat bereits angewendet werden. Wir werden uns auf eine noch härtere Gangart des Auslands und einen verstärkten Wettbewerb einstellen müssen, um international bestehen zu können.
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Derzeit laufen beim veb.ch enorm erfolgreiche, eintägige Seminare zum neuen Rechnungslegungsrecht. Alle Veranstaltungen bis Ende 2013 sind ausgebucht; der nächste offene Termin ist der 21. März 2014 (Reservierung auf www. veb.ch). Als Appetitmacher für alle, die sich schon angemeldet haben oder noch anmelden möchten, präsentiert Ihnen r&c hier die Kernpunkte der Ausführungen unseres Referenten Renato Belchior zum Thema Direkte Steuern.
Verhältnis Rechnungslegung zu Steuerrecht Das neue Rechnungslegungsrecht wird vom Grundsatz der «fair presentation» geprägt. Im Ergebnis sind aber der Bildung stiller Reserven fast keine Grenzen gesetzt. Dies war bereits unter altem Recht und dem darin geltenden Vorsichtsprinzip so gehalten. Das Steuerrecht will allerdings keine beliebigen Tieferbewertungen durch Bildung stiller Reserven. Der steuerliche Fokus liegt auf einer periodengerechten Besteuerung nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Massgeblichkeit, Konformität und Verbuchung Nach dem Prinzip der Massgeblichkeit ist das Handelsrecht bestimmend für das Steuerrecht. Die Wirkungen der Massgeblichkeit sind die Beweiskraft der Jahresrechnung, die Bindungswirkung an eine Jahresrechnung und auch der Schutz. So können die Steuerbehörden keine handelsrechtswidrigen Buchungen oder Bewertungen verlangen. Das Massgeblichkeitsprinzip gilt auch unter dem neuen Rechnungslegungsrecht. Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung ist eine mit den Bestimmungen des Handelsrechts im Einklang stehende Jahresrechnung. Das Prinzip der Konformität ist also Voraussetzung für die steuerliche Basis. Die Ordnungsmässigkeit ist Teil der Konformität. Eine fehlende Ordnungsmässigkeit führt zu einer Rückweisung der
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Steuern
Direkte Steuern und das neue Rechnungslegungsrecht
Jahresrechnung und zu einer Ermessensveranlagung. Das Verbuchungsprinzip besagt, dass nur verbuchte Geschäftsvorfälle steuerlich wirksam sein können. Im Umkehrschluss müssen also auch handelsrechtlich nicht vorgesehene Möglichkeiten (Warendrittel, pauschales Delkredere, Sofort- und Einmalabschreibungen) handelsrechtlich erfasst werden.
Bilanzkorrekturen Bei einer (grundsätzlich verbotenen) Bilanzänderung wird ein handelsrechtskonformer Ansatz geändert. Diese ist bis spätestens bei der Einreichung der Steuererklärung bzw. bei entschuldbarem Irrtum zulässig. Bei der Bilanzberichtigung wird ein nicht handelsrechtskonformer Ansatz richtig gestellt. Die Steuerbehörde ist gehalten, diese Berichtigung vorzunehmen.
Renato Belchior, Betriebsökonom FH, dipl. Steuerexperte, Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Geschäftsbereich Unternehmenssteuern, Abteilungsleiter Selbständigerwerbende
Steuerliche Gewinnkorrekturen Das Steuerrecht kennt diverse gesetzliche Normen (DBG 58 – 67), welche als Korrektiv für die Gewinnermittlung dienen und den handelsrechtlichen Ausweis für Steuerzwecke verändern.
Auswirkungen nRLR Die Neuregelung des Rechnungslegungsrechts ist im Grundsatz steuerneutral. Das bisherige Steuerrecht wurde inhaltlich nicht geändert. In der Praxis wird der handelsrechtliche Abschluss in Einklang mit den Bestimmungen des Steuerrechts erstellt werden. Die Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zum neuen Rechnungslegungsrecht vom 12.02.2013 zeigt Punkte, welche die Veranlagungspraxis tangieren.
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Steuern
MWST Schweiz: Bekanntmachungsleistungen neu definiert
Die ESTV will die von der Steuer ausgenommenen Bekanntmachungsleistungen neu definieren. Dabei geht es insbesondere um die klare Unterscheidung zwischen Spenden, Sponsoringund Bekanntmachungsleistungen. Die im ersten Entwurf publizierten Unterscheidungsmerkmale werden nachfolgend zusammengefasst.
Grundlage Entsprechend dem Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 sind Bekanntmachungsleistungen, welche von oder an gemeinnützige Organisationen erbracht werden, von der Steuer ausgenommen. Eine Umschreibung mit Beispielen ist in der MWST-Info 04 «Steuerobjekt» unter Ziff. 6.27 zu finden. Bei der praktischen Umsetzung dieses Artikels zeigte sich, dass die Definition zu unklar ist und insbesondere in Bezug auf die von der Steuer ausgenommenen Spenden bzw. steuerpflichtigen Sponsoringbeiträge genau abzugrenzen ist.
Spenden (Art. 3 Bst. i MWSTG) Die Spenden sind gemäss dem neuen MWSTG, welches seit dem 1.1.2010 in Kraft ist, von der Steuer befreit. Dabei handelt es sich um freiwillige Zuwendungen mit dem Willen, die Empfänger ohne Gegenleistung zu begünstigen. Eine Nennung der Spender in neutraler Form ist erlaubt. Im Normalfall führen Spenden zu keiner Vorsteuerkürzung. Dies ist jedoch zugleich an eine unternehmerische Tätigkeit geknüpft. Dazu müssten mehr
als 25 % der Aufwendungen der Tätigkeit dauerhaft durch Einnahmen aus Leistungen gedeckt sein (s. Details MWST-Praxis-Info 04).
Sponsoring Beim Sponsoring liegt ein MWST-pflichtiger Ertrag vor. Im Gegensatz zu den Spenden findet im Sinne der MWST ein Leistungsaustausch statt. Der Sponsoringempfänger erhält Geldleistungen und/ oder geldwerte Vorteile. Demgegenüber erbringt dieser eine Gegenleistung die über eine neutrale Nennung des Sponsoringgebers hinausgeht. Beispielsweise wird die Publikation des Sponsors nicht nur mit dem Namen und Logo, sondern auch mit der Tätigkeitsumschreibung oder einer Produktewerbung verbunden.
Bekanntmachungsleistungen Voraussetzung für eine von der Steuer ausgenommene Bekanntmachungsleistung ist bei der Neudefinition nach wie vor, dass diese an oder von einer gemeinnützigen Organisation erbracht wird. Gegenüber den Spenden kann dabei über eine neutrale Nennung des Sponsors hinausgegangen werden. Dabei muss jedoch neu in der Werbebotschaft auf das Engagement des Sponsors hingewiesen werden, z. B. «Unser Hauptsponsor ist die XY Treuhand GmbH, Ihr Partner bei der Steuerberatung und Abschlusserstellung»). Sofern für den Sponsor neben der von der Steuer ausgenommenen Bekanntmachungsleistung auch steuerbare
Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWSTExperte FH, VATAR AG, Luzern
Werbeleistungen erbracht werden (z.B. Werbung für Produkte des Sponsors) muss der Sachverhalt nach Meinung der ESTV gesamtheitlich betrachtet werden. Sofern aus wirtschaftlicher Sicht die Produktewerbung im Vordergrund steht, sind sämtliche Leistungen, des Sponsors steuerbar.
Fazit Sollten die vorgenannten Praxisänderungen definitiv publiziert werden, wären die erforderlichen Massnahmen rechtzeitig einzuleiten. Insbesondere gemeinnützige Organisationen müssten für einen von der Steuer ausgenommenen Tatbestand bei den Publikationen die vorgeschriebenen Hinweise auf das Sponsoring anbringen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten!
1. Entwurf neue Publikationen (voraussichtlich gültig ab 1.1. 2014) Publikation
Bezeichnung
Zweck
MWST-Praxis-Info 07:
Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Neue Definition «private Nutzung»
MWST-Info 04 Steuerobjekt:
Praxisänderung
Definition steuerbare/nicht steuerbare Bekanntmachungsleistungen
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Wann sind grenzüberschreitende Dienstleistungen in der EU eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung? Wie steht es um die Änderung der Nachweispflichten? Neue Regeln ab 1. Oktober 2013 in Deutschland. Schweizer Unternehmen, die in Deutschland Umsatzgeschäfte tätigen und ab Deutschland Waren an Kunden im EURaum liefern, müssen die neue Regelung der Gelangensbestätigung in Deutschland beachten. Eine Lockerung ist dabei in Sicht.
Was ist die Gelangensbestätigung? Die Gelangensbestätigung ist ein Zeugnis des Abnehmers, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dies führte in der Praxis zu Anwendungsschwierigkeiten, denn Unternehmen, die von Deutschland aus EU-Auslandgeschäfte abwickelten (beispielsweise eine Warenlieferung von Deutschland nach Italien), waren mit den bürokratischen deutschen Nachweisvorschriften überlastet.
Problem erkannt. Neue Regeln ab 1. Oktober 2013 Der Deutsche Bundesrat hat das Problem erkannt und am 22. März 2013 der vom Bundesministerium zu erlassenden Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zugestimmt. Die neuen Nachweispflichten gelten ab 1. Oktober 2013 (§17a UstDV).
Ab sofort gültige Regeln für die Gelangensbestätigung Die umsatzsteuerliche «Hegemonie» der Gelangensbestätigung (sogenannter alleiniger Nachweis für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung) ist damit geschwächt. Vorab und bis zum 30. September 2013 sind entweder die bisherige (einfachere) Gelangensbestätigung, neu aber auch die sogenannte weisse Spediteurbescheinigung als Nachweis aus-
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reichend. Für die Gelangensbestätigung bedeutet dies: Die Gelangensbestätigung ist formal vereinfacht. Statt Tagesangaben genügen auch Monatsangaben zum Erhalt des Gegenstands. Der Abnehmer muss nicht in jedem Fall die Gelangensbestätigung persönlich unterzeichnen. Es genügt, wenn die Gelangensbestätigung durch einen Arbeitnehmer, Lagerhalter oder durch einen beauftragten Lohnveredeler unterzeichnet wird. Bei der elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers erfolgte. Sammelbestätigungen für Umsätze in einem Zeitraum bis zu einem Kalendervierteljahr sind zulässig. Die Gelangensbestätigung kann in jeder Form erbracht werden und aus mehreren Dokumenten bestehen.
Die neue Spediteurbescheinigung für Ausfuhr (Exporte aus der EU) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (EU Land 1 – EU Land 2) Die Spediteurbescheinigung gilt als anderer handelsüblicher Beleg in Ausfuhrfällen (§17a Abs. 3 Ziffer 1 lit. b UStDV iV mit §10 Abs. 1 Ziffer 22 USDV). Sie muss die Unterschrift des Spediteurs beinhalten plus eine Versicherung, dass sich die Geschäftsunterlagen, auf deren Grundlage die Bescheinigung ausgestellt wurde, im Geltungsbereich der EU befinden. Der Unterschied zur Spediteurbescheinigung für Ausfuhrlieferungen: Die Spediteurbescheinigung hat die Angaben «Ort und Tag der Ausfuhr resp Versendung» zu enthalten. Die Spediteurbescheinigung für innergemeinschaftliche Lieferung muss die Angaben «Monat der Beförderung und Bestimmungsort» enthalten.
Interne Abläufe prüfen! Es ist empfehlenswert, die internen Abläufe zu prüfen. Weiter empfehlen wir:
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Steuern
Kontinuierliche Beachtung zwingend: Mehrwertsteuer International und die EU
Monika Molnár, Dr., LL.M., Expertin für internationales Mehrwertsteuerrecht und Zollrecht, IBFD, Treureva AG, Zürich
Die Spediteurbescheinigungen sollten je nach Geschäftsvorfall getrennt abgelegt werden – zum Beispiel (1) Exporte von EU Land 1 nach Nicht-EU Land (US/CH) und (2) Warenlieferungen von EU Land 1 nach EU Land 2. Die Geschäftsunterlagen müssen gemäss Verjährungsfristen aufbewahrt werden.
MWST mit Recht nicht verrechnet: aktueller EuGH Entscheid (27.6.2013 – Rs. C-155/12 – RR) bezüglich komplexer Dienstleistungen/Contract Logistik Kürzlich äusserte sich der EuGH zur Ortsbestimmung komplexer Dienstleistungen im Bereich Contract Logistik.
Der Fall Die polnische Gesellschaft RR erbrachte komplexe Dienstleistungen als Lagerbewirtschafterin von Waren an Empfänger mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten. Die Geschäftskunden der RR hatten weder Sitz noch Betriebsstätte in Polen. Die RR erbrachte folgende Dienstleistungen: Annahme von Waren in einem Lager Unterbringung und Sortierung auf geeigneten Lagerregalen Aufbewahrung Verpackung
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Keine MwSt verrechnet. Polen war nicht einverstanden RR ging davon aus, dass die komplexe Dienstleistung am Ort des Empfängers steuerbar ist. Deshalb fakturierte die RR ihren Kunden im Ausland keine polnische Mehrwertsteuer. Die polnische Finanzverwaltung betrachtete diese Dienstleistung jedoch als grundstückbezogen (Ort der gelegenen Sache). Deshalb seien die Leistungen der RR mit polnischer Mehrwertsteuer auszustellen.
ge im Bereich Contract Logistik zu überprüfen, um unnötige MWST-Belastung zu vermeiden.
E+S ASW
Steuern
Ausgaben Ent- und Verladen Konfektionierung, u.a. Umpacken, Sammelpackungen und individuelle Zusammenstellungen Die Bereitstellung von Lagerräumen war nur einer der vielen Bestandteile des logistischen Prozesses.
Bitte beachten Sie die kontinuierlichen Änderungen der EU MWST-Regelung. Der Rat Wirtschaft und Finanzen der EU hat am 21. Juni 2013 der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zur MWST-Systemrichtlinie betreffend Ort der Dienstleistung zugestimmt. Die Definition von grundstückbezogenen Leistungen wird daher mit Wirkung per 1.1.2017 neu geregelt. Kontrolle ist gut, Überwachung der Prozesse ist besser!
Die Haltung des EuGH
AbaWeb Treuhand
Der EuGH führte in seinem Urteil aus, dass die Lagerung von Waren als Hauptleistung zu betrachten sei. Annahmen, Unterbringung, Aufbewahrung, Ver- und Entladen sind lediglich als Nebenleistung anzusehen. Die Konfektionierung ist als eigenständige Leistung zu betrachten.
Die fortschrittliche, kundenfreundliche Software-Lösung
Ein Computer mit Windows, Linux oder Mac OS, eine
Liegt jedoch ein einheitlicher Umsatz vor, bei dem die Hauptleistung die Lagerung von Waren ist, muss in einem zweiten Schritt der Ort bestimmt werden. Eine solche Dienstleistung kann jedoch nur dann als grundstückspezifisch betrachtet werden, wenn der Empfänger (Kunde) ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils hat. Hat der Kunde bei einer Lagerung kein ausschliessliches Benützungsrecht oder kein Recht auf Zugang zu dem Grundstückteil, auf dem seine Waren gelagert sind oder stellt die Lagerung kein zentrales und unverzichtbares Element dar, kann die Dienstleistung nicht grundstückspezifisch betrachtet werden. In diesem Fall hat RR daher mit Recht ohne polnische MWST an Kunden im Ausland fakturiert.
SuisseID und ein Browser genügen – und der Treuhandkunde kann seine Daten bequem via Internet direkt in der ABACUS Finanzbuchhaltungs- oder Lohnsoftware des Treuhänders eingeben. www.abacus.ch
Bleiben Sie aufmerksam Es ist aus unserer Sicht zu empfehlen, bereits bestehende oder künftige Verträ-
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Spätestens seit den Veröffentlichungen des amerikanischen Whistleblowers Edward Snowden ist klar, dass sich nicht nur Endkunden und Firmen für die Cloud interessieren, sondern auch Behörden und Regierungen. Für Schweizer Unternehmen, die ihre Daten sicher in der Cloud speichern möchten, gilt es die Risiken und Gefahren abzuschätzen und den richtigen Anbieter zu wählen.
Seit geraumer Zeit ziehen immer mehr Unternehmen ihre Daten in die Cloud um. Dabei wissen vor allem kleinere und mittelständige Unternehmen, die ihre Daten bislang lokal oder auf einem eigenen Server lagerten, die breite Palette an Funktionen, Flexibilität und niedrigen Preise solcher Cloud-Lösungen zu schätzen. Dieses Modell wird üblicherweise als «SaaS» (Software-as-a-Service) bezeichnet. Das heisst: Der Anwender betreibt die Software nicht mehr selbst, sondern kauft sich deren Nutzung ein. Finanziell gesehen ergibt diese Verschiebung durchaus Sinn: Durch die Konsolidierung von Services verschiedenster Firmen und Anwender können die Kosten für das einzelne Unternehmen massiv gesenkt werden. Auch sicherheitstechnisch kann sich die Verwendung von SaaS im Vergleich zur eigenen Datenspeicherung lohnen: Einem professionell geführten SaaSDienst stehen üblicherweise fähige Fachleute zur Verfügung, die für die notwendige Sicherheit des GesamtServices sorgen. Manuelle Backups – die in vielen Fällen gar nicht durchgeführt werden – fallen weg. Ein Geräteverlust führt nicht automatisch zu Datenverlust. Die Daten sind auf verschiedenen Geräten verfügbar (Availability). So kann ein professioneller Service durchaus in der Lage sein, eine höhere Sicherheit für die Daten selbst zu bieten als bei einer rein lokalen Datenhaltung.
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Informatik
Sichere Datenspeicherung in der Cloud – Risiken und Gefahren abschätzen In der Cloud ist man nicht allein Durch die stetig ansteigenden Benutzerzahlen der grossen Service-Dienstleister sowie der generell beobachtbaren steigenden Verschiebung von Daten, Informationen und Services ins Internet, ergeben sich online jedoch auch für Behörden und Regierungen ganz andere Möglichkeiten zur Überwachung und Datenerhebung: «Staats-Trojaner» existieren zwar, sind aber nicht annähernd so effizient wie eine umfangreiche Online-Überwachung, bei welcher Tausende von Benutzern gleichzeitig überwacht werden können. Die bislang veröffentlichten Dokumente der NSA-Programme zeugen von einer extrem hohen Professionalität und scheinen eine beinahe unglaubliche Durchdringung von Firmen und Services erreicht zu haben. Diese Umstände mögen im privaten Umgang mit Cloud-Dienstleistern durchaus akzeptierbar sein, doch im professionellen Umfeld können sie kritische oder gar untragbare Risiken darstellen. Dabei spielen nicht nur GeheimhaltungsVorgaben eine wichtige Rolle, sondern auch Export- und/oder DatenhaltungsVorschriften. Eine in Google Drive erstellte Schweizerische Buchhaltung liegt beispielsweise auf nicht kontrollierbaren US-Amerikanischen Servern, für deren Zugriff die Amerikanische Regierung keine internationale Steuer-Vereinbarung benötigt.
Mainstream-Dienste eher unsicher Sicherheit in der IT ist üblicherweise etwas, das vom Betreiber als hoher Kostenfaktor und vom Benutzer als hinderlich empfunden wird. Besonders im Bezug auf Datenspeicherung in der Cloud sollten Sicherheit und Privacy jedoch ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Während die grossen Mainstream-Produkte wie Dropbox, Google Drive oder iCloud viele interessante und praktische rechnungswesen & controlling
Michael Tschannen ist Experte für Informationssicherheit von kritischen Anwendungen und ist Head of Research & Development beim Zürcher SaaS-Dienst SecureSafe, www.securesafe.com
Möglichkeiten bieten, verrät ein etwas genauerer Blick, dass sie im Bezug auf die totale Geheimhaltung der Daten wenig bieten: Die Daten werden üblicherweise ausserhalb der Schweiz auf US-Amerikanischen Servern gespeichert und unterliegen damit amerikanischem Recht. Die Daten sind nicht so verschlüsselt, dass der Betreiber oder Dritte keinen Einblick darin haben könnten. Die AGBs erlauben Zugriff durch die US-Amerikanische Regierung, in einigen Fällen sogar explizit.
Checkliste: Sicher in die Cloud Die Cloud ist mit Sicherheit kein ausschliesslich böser Ort, jedoch sollte man sich auch dort der möglichen Gefahren bewusst sein. Der Entscheid, seine Daten in der Cloud zu speichern, kann sehr viele Vorteile bieten, wenn die Risiken und Gefahren korrekt abgeschätzt wurden. Achten Sie bei der Speicherung Ihrer Daten (egal ob privat oder geschäftlich) immer auf die folgenden Punkte: Wo sind Ihre Daten gespeichert? Verfügt der Dienstleister über ein sicheres Login-Verfahren (2-Faktor Authentifizierung)?
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Informatik
Sind die Daten beim Dienstleister verschlüsselt? Falls ja: Wie? Wo ist der Gerichtsstand? Wählen Sie den richtigen Provider für die richtigen Daten: Dienste wie Flickr oder Dropbox mögen für Urlaubsfotos vertretbar sein, aber nicht für den kommenden Monatsabschluss.
Sichere Alternative: Schweizer Dienst speichert Daten in ehem. Armeebunker in den Bergen Alternativen zu den Mainstream-Anbietern existieren hierzulande beispielsweise im hochsicheren Online-Datensafe SecureSafe der Zürcher Firma DSwiss AG. Sie hat sich ganz dem Kredo «Privacy by Design» verschrieben und speichert die Daten ihrer Kunden in einem ehemaligen Armee-Führungsbunker des Schweizer Militärs in den Bergen. Sämtliche Daten sind dabei so verschlüsselt, dass nicht einmal die eigenen Mitarbeiter darauf Zugriff haben. So hat DSwiss als Sicherheits-Verfechter in den vergangenen Jahren zahlreiche in- und ausländische Banken und Versicherungen gewonnen, die den Service wiederum ihren Kunden anbieten. SecureSafe bietet wie die Konkurrenz ein kostenloses Basis-Produkt. Für die professionelle Benutzung bzw. die dafür notwendigen Features existieren konfigurierbare Bezahl-Abos. Ebenso bietet SecureSafe die Möglichkeit, von allen Geräten aus auf Daten zuzugreifen: Für den PC/Mac gibt es eine Web-Applikation, für iPhone/iPad sowie für AndroidGeräte eine speziell für diese Geräte optimierte App.
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SecureSafe bietet nicht nur privaten Benutzern eine hochsichere Plattform für alle wichtigen Passwörter und Dokumente, sondern erlaubt mit der Produktlinie «SecureSafe for Teams» auch eine Möglichkeit, Daten unter Einhaltung der selben Sicherheit im Team zu verwalten. Diverse sichtbare (2-Faktor Authentifizierung) und unsichtbare (konsequente Verschlüsselung sämtlicher Daten sodass nicht einmal DSwiss-Mitarbeiter darauf zugreifen können) Sicherheits-Massnahmen sorgen dabei dafür, dass kritische Daten den Schutz erhalten, den sie benötigen.
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veb.ch Lagerstrasse 1 Postfach 1262 I 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 info@veb.ch I www.veb.ch
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Seit dem 1. Januar 2013 gilt das neue Rechnungslegungsrecht mit den dazugehörigen Verordnungen. Der veb.ch hat deshalb zum nRLR einen eLearningKurs fürs Selbststudium entwickelt, eingeteilt in 11 praktische Module. Hier das Wichtigste zum neuen Angebot.
Zunächst: Für KMU, die bereits eine Buchhaltung führen, wird für die Umsetzung des nRLR eine zweijährige Übergangsphase gewährt. Jungunternehmen, die nach dem 1.1.2013 gegründet werden, müssen ab sofort die neuen Rechnungslegungsvorschriften anwenden. Buchhalter oder Treuhänder solcher Unternehmen, genauso wie Kandidaten die sich auf eine Prüfung vorbereiten, haben deshalb keine Übergangsfrist.
Schritt für Schritt: Neuer eLearningKurs fürs Selbststudium
Modul 1: Einführung und Übersicht (2)* Gesetzliche Grundlagen und zugehörige Verordnungen.
Modul 4: Der Anhang (2)* Aufbau, Darstellung und Wortlaut des Anhangs.
Modul 2: Pflicht zur Buchführung und Ordnungsmässigkeit (4)* Wann sind KMUs buchführungspflichtig? Wie ist der massgebende Umsatz von CHF 500 000 zu ermitteln? Die 5 Punkte der Ordnungsmässigkeit.
Modul 5: Bewertung des Umlauf- und Anlagevermögens (2)* Die neuen Bewertungsansätze. Dabei wird auch auf die Frage, was unter der Bewertung mit einem beobachtbaren Marktpreis zu verstehen ist, eingegangen und ob eine Aufwertung möglich ist. Ferner wird behandelt, wie angefangene Arbeiten und Dienstleistungen sowie Halbund Fertigfabrikate zu bewerten sind.
Modul 3: Rechnungslegung und Darstellung (2)* Gezeigt wird, wie die Jahresrechnung neu zu gestalten und zu gliedern ist. Erläutert wird, wann das aus dem bisherigen Aktienrecht bekannte Verrechnungsverbot greift und was unter Wesentlichkeit zu verstehen ist. Zudem wird aufgezeigt, wie die Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren gegliedert werden muss.
Modul 6: Bewertung des Fremd- und Eigenkapitals (2)* Abgrenzung zwischen verzinslichem und zinslosem Fremdkapital sowie die Aufteilung von kurzfristigem und langfristigem Fremdkapital. Die neue Unterscheidung
veb.ch bietet Ihnen zum nRLR einen eLearning-Kurs fürs Selbststudium. Dieser ist in elf Module eingeteilt, welche Schritt für Schritt das nRLR vermitteln. Entwickelt wurden diese Module von unseren Referenten Dr. Daniel Rentsch, Sikander von Bhicknapahari sowie Adriano Toma. Sie alle haben sich im Vorfeld intensiv mit den gesetzlichen Grundlagen beschäftigt.
Die 11 Module Bei der Erarbeitung der elf Module wurden einerseits die Debatten im Parlament berücksichtigt, andererseits sind die laufenden Fachvorträge und Publikationen in die Schulungsunterlagen eingeflossen. Die Module sind in sich abgeschlossen und können deshalb unabhängig voneinander gelöst werden. Für die Bearbeitung der einzelnen Module werden zwischen einer und vier Stunden benötigt. Die Themen in Stichworten:
* = Bearbeitungszeit in Stunden
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Ausbildung · Weiterbildung
Online lernen mit veb.ch: Das neue Rechnungslegungsrecht in 11 Web-Modulen
Ausbildung ¡ Weiterbildung
der Reserven in Gewinn- und Kapitalreserven. Modul 7: Aufbewahrung und Dokumentation (2)* Gesetzeskonforme Aufbewahrung. Herausforderungen der elektronischen Archivierung. Modul 8: Geldussrechnung und Lagebericht (2)* Neu mßssen Unternehmen, je nach GrÜsse und Revisionspicht, eine Geldussrechnung und einen Lagebericht erstellen. Wir zeigen, wie die Geldussrechnung aussehen muss und was im Lagebericht aufzufßhren ist. Modul 9: Picht der Standards (1)* Zusätzlich zum nRLR wurde die Verordnung ßber die Anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Wir zeigen in diesem Modul, wann die Buchfßhrung nach OR nicht mehr ausreicht und von Gesetzes wegen auf Swiss GAAP FER, IFRS, US GAAP usw. umgestellt werden muss.
Wollen Sie selbständig Ihr Wissen zum nRLR vertiefen? „ Personen mit einem veb.ch-Login melden sich auf der Webseite an. Im persÜnlichen Bereich wählen Sie das Menß Lernplattform Moodle. Lesen Sie die PDF-Anleitung und Schritt fßr Schritt gelangen Sie auf den eLearning-Kurs. „ Interessierte Personen ohne veb.ch-Login melden sich auf www.veb.ch, Aus- und Weiterbildung, Seminare, fßr diesen kostenlosen eLearning-Kurs an. Sie erhalten anschliessend von veb.ch ein Login. Wir freuen uns, wenn Sie dieses kostenlose Angebot rege nutzen.
Aufwertungen mĂśglich sind und wie in Zukunft GrĂźndungs- und Organisationskosten verbucht werden mĂźssen (GrĂźndungskosten sind neu nicht mehr aktivierbar). Zudem wird aufgezeigt, wie Fremdwährungsdifferenzen behandelt werden mĂźssen und welche Ăœbergangsbestimmungen gelten. Ebenso wird auf die Unterbilanz bzw. den Kapitalverlust und Ăœberschuldung nach OR 725 eingegangen.
Modulstruktur
Modul 10: Konsolidierung (1)* Erläutert wird, wann ein KMU eine Konzernrechnung erstellen muss und welche GrÜssenkriterien zu beachten sind. Ferner wird skizziert, wie eine Konsolidierung buchhalterisch zu erfassen ist.
Alle Module sind einheitlich aufgebaut und umfassen jeweils vier Einheiten:
Modul 11: Spezialthemen (2)* Dieses Modul behandelt die heiklen Themen in der Finanzbuchhaltung aus Sicht des nRLR. Eingegangen wird auf die Frage, wie die eigenen Aktien und deren Reserven zu behandeln sind, ob
Dem Teilnehmer steht ein Skript zur Verfßgung, das in kurzer und prägnanter Form die Theorie vermittelt und verschiedentlich mit Fallbeispielen untermauert wird. Im Anschluss zur Theorie testen Sie Ihr Wissen mit einem kurzen Multiple Choice Test. Zur Vertiefung des Moduls
JUSLETTER
TOPAKTUELLES JURISTISCHES WISSEN
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Skript Multiple Choice Fragen Offene Fragen / Fallbeispiele Modultest
sind Fallbeispiele und offene Fragen hinterlegt. Sind die ersten drei Teile verarbeitet, kann man als Abschluss der Lerneinheit einen Modultest ablegen und selber ĂźberprĂźfen, ob man den neuen Lernstoff verstanden hat.
Selbständig zu aktuellem Wissen Als Teilnehmer nutzen Sie diesen eLearning Kurs individuell, unabhängig von Zeit und Ort, abgestimmt auf Ihr Lerntempo und Ihre Agenda. BenÜtigt werden lediglich ein PC mit einer Internet Verbindung. veb.ch bietet Ihnen dieses eLearning im Wissen darum, dass Sie im Alltag beruflich stark engagiert sind und ein regelmässiges Lernen nicht immer einfach ist. Gut zu wissen: Die Besucher unseres Seminars zum neuen Rechnunglegungsrecht sind die ersten Anwender, die den Zugang zu diesem eLearning Kurs erhalten haben. Erfahrungen aus diesem Probelauf und die laufende Entwicklung bei der Interpretation der neuen Gesetzesartikel werden regelmässig in dieses eLearning-Tool einiessen. „„„
IMMER AM MONTAG
PER E-MAIL KOSTENLOS ANMELDEN INFO@WEBLAW.CH
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Die Lehrstellensituation entspannt sich langsam. Dies gilt aber nicht für alle Bereiche. Bei Berufen wie Büroassistent/in EBA oder aber Kauffrau/-mann EFZ ist die Nachfrage immer noch höher als das Angebot. Zudem ist die Suche nach einer Lehrstelle für sozial wenig geförderte Jugendliche äusserst schwierig. Genau hier setzt die Stiftung Berufslehr-Verbund Zürich (BVZ) an.
rungskriterien für eine Berufsausbildung nicht genügen oder schlechte Erfahrungen gemacht haben. An solche Firmen richten wir uns und unterstützen sie dabei, im Rahmen ihrer Möglichkeiten kompetente Berufsleute auszubilden. Zurzeit bilden wir, gemeinsam mit über 180 Betrieben, 210 Jugendliche in 13 Berufen aus. Die Integration von Jugendlichen ins Berufsleben
Ziel und Zweck Der Berufslehr-Verbund Zürich BVZ schafft Ausbildungsplätze in der beruflichen Grundbildung. Unser Ziel: Jugendliche sollen sich nach der obligatorischen Schulzeit möglichst rasch in die Arbeitswelt und damit in die Gesellschaft integrieren können. Eine gute Berufsausbildung vereinfacht diese Integration sehr. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass genügend Lehrstellen vorhanden sind. Hier setzen wir an und schaffen durch die Verbundlehre Ausbildungsplätze. Das Besondere an der Verbundlehre: Die Lernenden wechseln in der Regel nach jedem Lehrjahr den Lehrbetrieb. Durch den Wechsel werden die Lernziele in verschiedenen Betrieben erreicht, wodurch es auch kleinen oder hochspezialisierten Betrieben möglich ist, Lernende auszubilden. Zürich: ein Spezialfall Die Nachfrage nach Lehrstellen ist in der Schweiz traditionell hoch. Rund 75% der Schulentlassenen beginnen ihr Berufsleben mit einer Lehre. Und in der Stadt Zürich ist die Nachfrage gar noch höher. Viele hochspezialisierte und internationale Firmen im Raum Zürich bieten jedoch keine Lehrstellen an, weil diese Unternehmen das Anforderungsprofil für die Durchführung einer Berufsausbildung nicht erfüllen. So sind die Stadt und Region Zürich von der Lehrstellenproblematik übermässig betroffen. Lehrstellenförderung Der BVZ fördert aktiv Lehrstellen. Wir pflegen eine intensive Zusammenarbeit mit Einsatzbetrieben, die den Anforde-
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Es ist hart, keine Lehrstelle zu haben. Wer sich ehrlich bemüht, motiviert ist und einen realistischen Berufswunsch hegt, der sollte die Möglichkeit für eine Berufsausbildung erhalten. Es ist das Ziel des BVZ, solchen jungen Menschen eine faire Chance zu bieten. Profitieren sollen Jugendliche, die sich bei den Bewerbungen aus anderen Gründen als der fachlichen und persönlichen Eignung, nicht durchsetzen konnten. Das Selektionsverfahren Wir wählen unsere Lernenden in einem aufwändigen und fairen Bewerbungsverfahren aus. In einem ersten Schritt überprüfen wir das Bewerbungsdossier. Wenn es den Anforderungskriterien entspricht, wird er/sie zu einem Intelligenzund Neigungstest sowie einer Gruppenarbeit aufgeboten. Wer nach diesen Tests weiterhin für eine Lehrstelle in Frage kommt, wird zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Wenn der Kandidat/ die Kandidatin auch beim Vorstellungsgespräch überzeugen konnte, wird er/sie zum Schnuppern an einen Einsatzbetrieb vermittelt. Und erst, wenn auch diese Hürde genommen wurde, wird ein Lehrvertrag unterzeichnet. Vorteile für die Betriebe und Lernenden Lernende auszubilden ist nicht nur von moralischem Wert. Durch sie kommt frischer Wind, kommen neue Impulse, eine neue Arbeitskraft und womöglich zukünftiger Nachwuchs in die eigene Firma. Die Verbundlehre bietet für die Betriebe folgende Vorteile:
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Sandra Gerschwiler ist seit 1. Juli 2013 Geschäftsführerin der Stiftung Berufslehr-Verbund Zürich. Davor leitete Sie den Bereich Dienstleistungen Berufsbildung beim KV Schweiz und war damit auch Geschäftsführerin des Vereins für höhere Prüfungen im Rechnungswesen und Controlling.
• Durch das mehrstufige Selektionsverfahren finden wir Jugendliche mit Potential und Engagement. Bestnoten und eine sehr hohe Abschlussquote bestätigen uns. • Als Lehrbetrieb geniessen Sie administrative Entlastung und somit mehr Zeit für die Betreuung. • Die Hauptverantwortung für die Lernenden ist bei uns. • Mit verschiedenen Kursen (z.B. Lerntechnikkurse) unterstützen wir die Lernenden und damit die Betriebe. Nach Möglichkeit sorgen wir dafür, dass die Arbeitsbereiche und Anforderungen in den Lehrbetrieb mit dem Programm der Berufsfachschule übereinstimmen. So funktioniert die Verbundlehre Die Verbundausbildung ist grundsätzlich eine ganz normale Berufslehre. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Lernenden den Lehrbetrieb meist nach jedem Jahr wechseln und ihnen zwei Praxisausbildner/innen zur Verfügung stehen. Die Praxisausbildner/innen sind die Ausbildungsverantwortlichen im Lehrbetrieb.
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Ausbildung · Weiterbildung
Lernende im Verbund ausbilden – eine Win-Win-Situation
Ausbildung · Weiterbildung
Sie sind die erste Ansprechperson für den Lernenden und sind während des gemeinsamen Lehrjahres für alles Praktische und Fachliche zuständig. Ebenso legen sie die Arbeiten und Arbeitszeiten im Betrieb fest. Die Berufsbildungskoordinatoren/innen sind nicht im Einsatzbetrieb anwesend. Sie sorgen für alles, was nicht mit der fachlichen Ausbildung der Lernenden zu tun hat. Sie machen die Selektion und kümmern sich um die Berufsfachschule, organisieren Elternabende, bewirtschaften das Absenzen-Management. Wenn es Probleme zwischen dem Einsatzbetrieb und Lernenden gibt, vermitteln sie und suchen nach Lösungen. Die Berufsbildungskoordinatoren/innen bleiben während der ganzen Ausbildungszeit dieselben. Neben der praktischen Ausbildung im Einsatzbetrieb werden wie bei der «nor-
malen» Lehre die Berufsfachschule und die obligatorischen überbetrieblichen Kurse besucht.
Büroassistentinnen und Fachfrau Betreuung (generalistische Ausbildung) gehörten – einmal mehr – zu den besten Lernenden im Kanton Zürich.
Kein JeKaMi Kostendeckung Der BVZ ist keine soziale Einrichtung. Wir suchen nach Jugendlichen, die vollen Einsatz geben und ihre Chancen nutzen – wir sind Perlensucher. Dabei ist es egal, woher diese Perle kommt oder wie diese aussieht. Geschenkt wird bei uns niemandem etwas, das Auswahlverfahren ist streng. Von den jährlich bis 2000 Bewerberinnen und Bewerbern erhielten diesen Sommer knapp 80 einen Lehrvertrag. Die strenge Selektion zahlt sich am Ende aus: In diesem Jahr haben 75 von 77 Lernenden das Qualifikationsverfahren (=ehemalige Lehrabschlussprüfung) bestanden. Verschiedene Absolventinnen und Absolventen der Berufe Kauffrau,
Die Kosten für den Verbund werden zu 85 Prozent von den Betrieben gedeckt. Die übrigen 15 Prozent müssen von Dritten finanziert werden. Wenn wir Ihr Interesse geweckt haben, den BVZ respektive die Jugendlichen zu unterstützen oder aber Sie Firmen oder Personen kennen, welche interessiert sein könnten, melden Sie sich bei Sandra Gerschwiler (sandra. gerschwiler@bvz-zuerich.ch oder Telefon 044 278 81 10). Weitere Information finden Sie auch unter www.berufslehrverbund.ch. Jeder Kontakt ist eine Chance. Danke!
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Schreiben Sie ein neues Karrierekapitel: Die Lehrgänge Finanz- und Rechnungswesen. www.hkvbs.ch oder 061 295 63 63. Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter Rechnungswesen mit Vertiefung Rechnungswesen, Steuern oder Treuhand, Start: Oktober Fachfrau/Fachmann Finanz- und Rechnungswesen, Start: Oktober Expertin/Experte Rechnungslegung und Controlling, Start: Oktober NDS HF in Finanzmanagement und Rechnungslegung, Start: Oktober Finanzberaterin/Finanzberater IAF, Start: August 2014 Finanzplanerin/Finanzplaner, Start: Dezember
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rechnungswesen &controlling
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Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen Zum zweiten Mal bieten wir Ihnen das Praxisstudium «Chef/Chefin Finanz- und Rechnungswesen». Damit erarbeiten Sie sich nach dem Fachausweis oder einer ähnlichen Ausbildung in einem Semester das fachliche Rüstzeug als Vorgesetzter. Das Studium beinhaltet sieben Module, welche Sie auch einzeln belegen können: Abschlussgestaltung/Jahresabschlussanalyse, Steuerplanung/MWST/Zoll, Risikomanagement/IKS, Finanzierung/Unternehmensbewertung, Swiss GAAP FER, Controlling und Führung. Start ist am 22. Oktober 2013.
Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Am 20. Oktober 2013 beginnen der 14. Studiengang und der 4. Kurs der Intensivklasse (Ausbildung in 3 Semestern) mit einem Kickoff-Seminar in Brunnen. Zur Zeit verfügen wir noch über freie Plätze für Fachausweis-Inhaberinnen und Inhaber.
Refresher-Seminar für Ehemalige im Fachbereich Controlling Am 30. Oktober 2013 führen wir ganztägig bei Phonak AG in Stäfa ein aktuelles Seminar für Ehemalige durch. Nebst einer Betriebsbesichtigung erwarten Sie vier spannende Fachreferate.
Harmonisiertes Rechnungsmodell 2 (HRM 2) Stehen Sie als Fachperson Ihrer Gemeinde oder Ihres Kantons vor der obligatorischen Einführung von HRM 2 und fragen sich, welche Neuerungen die Rechnungslegung sowie das Rechnungswesen beeinflussen? Der 3-tägige Studiengang zum «Harmonisierten Rechnungsmodell» HRM 2 ebnet Entscheidungsträgern, Finanzverantwortlichen und Kontrollorganen öffentlicher Verwaltungen den Weg
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zur erfolgreichen Einführung. Ab 22. Oktober 2013 in Zürich.
Modul-Studiengang Controlling Für alle, die mit dem Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder mit ähnlichen Ausbildungen die eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung nicht oder noch nicht absolvieren wollen, bietet die Controller Akademie einen Modul-Studiengang Controlling an. Das Praxisstudium beinhaltet sechs Module zu je 7 Lektionen. Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Inhaltlich sind die Module klar voneinander abgegrenzt, beinhalten ausschliesslich Controlling-Themen und können auch einzeln besucht werden. Der Studiengang dauert ein Semester. Nächster Beginn ist am 23. Oktober 2013.
Weiterbildung zur Fachperson Credit (Debitoren) Management
Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol., Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.
terricht, mit dem Sie auch die anspruchsvollen Probleme der Lohnadministration professionell und komplett lösen, vom AHV-Abrechnungsverfahren bis hin zur letzten Zulage.
In Kooperation mit dem Verein für Credit Management präsentieren wir Ihnen ab 24. Oktober 2013 konzentriertes Wissen rund ums Debitorenmanagement. In sieben Halbtagen (freiwillige Abschlussprüfung) beleuchten wir alle Prozesse rund um die Entstehung und Bearbeitung von Kundenforderungen – von der Bonitätsprüfung und -überwachung, um mögliche Zahlungsausfallrisiken frühzeitig zu erkennen, bis hin zum Mahnwesen und zur Realisierung von Forderungen.
Seminar Geschäftsberichte, geeignet für KMU und Vereine
Payroll Manager/in für umfassende Lohnabwicklung
Excel-Kurse
Am 7. November 2013 beginnt unser Studiengang «Payroll Manager/in». In 10 Halbtagen studieren Sie alle Aspekte rund um gesetzeskonforme Lohnabrechnungen – mittlerweile für grosse wie kleine Unternehmen eine Herausforderung, da laufend mehr und neues Fachwissen verlangt wird. Freuen Sie sich auf praxisorientierten und themenspezifischen Un-
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In diesem Seminar lernen Sie, einen Jahresbericht verständlich und attraktiv zu gestalten. Der Workshop wird mit höchstens 20 Personen durchgeführt und zeigt Ihnen, wie Sie die notwendigen Arbeiten vom Auftrag bis zum Gut-zum-Druck effizient abwickeln und Ihre Share- und Stakeholder umfassend informieren. Durchführung am 20. November 2013.
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Ausbildung · Weiterbildung
Aus der Controller-Akademie
Ausbildung · Weiterbildung
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Die Controller Akademie ist eine Institution von
Controller Akademie AG | Altstetterstrasse 124 | 8048 Zürich
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rechnungswesen
3·12 &controlling Telefon 044 438 88 00 | Fax 044 438 88 05 l info@controller-akademie.ch
Im Rahmen der Interviewreihe «Persönlich» unterhielt sich veb.ch-Präsident Herbert Mattle mit der Kommunikationsfachfrau Bettina Kriegel und der Grafikerin Barbara Kranz. Die beiden Thunerinnen sorgen dafür, dass sich der Verband sowohl auf sprachlicher wie auch auf optischer Ebene überzeugend präsentiert. Selbstbewusst, einzigartig, direkt, herzlich, schlicht, ergreifend, auffällig: Wer von Ihnen beiden ist das? Barbara Kranz: Bettina Kriegel. Ja, es steht so auf Ihrer Homepage… Kriegel: Ja, einzigartig kam mir bekannt vor. Kranz: Und ich kam durch den Begriff «selbstbewusst» auf dich. Und dann ist auch klar, wer von Ihnen beiden Jahrgang 1967 hat… Kranz: Ja, das bin ich. Mich interessiert Ihr beruflicher Werdegang. Wie kamen Sie, Barbara Kranz, als junge Grafikerin dazu, bei der Wirtschaftsprüferin ATAG Ernst & Young zu arbeiten? Kranz: Ich war drei Monate nach der Lehrabschlussprüfung immer noch arbeitslos. Eines Tages kam ein Anruf, und ich konnte mich kurz darauf bei der ATAG vorstellen. Ich hatte keine Ahnung, was mich erwarten würde, stellte aber dann fest, dass es Arbeiten sind, welche auch eine Grafikagentur macht. Deshalb trat ich eine Woche später die Stelle an und blieb dort fünf Jahre lang.
Kranz: Meine Aufgabe ist es, mit meiner Arbeit auch einen Zweck zu erfüllen. Das ist sehr spannend, aber je nach Auftrag auch sehr schwierig. Manchmal gelingt es besser, manchmal weniger. Ziel ist es aber immer, dass der Kunde damit einen Vorteil hat, sprich seine Produkte verkauft. Und was ist Ihnen in Ihrem Beruf ganz besonders wichtig? Kranz: Freiheit. Und Abwechslung. Der Kontakt zu den Menschen. Ich könnte keinen Beruf ausüben, bei welchem ich täglich dieselbe Arbeit verrichten müsste. Was sind denn die neuen Herausforderungen Ihres Berufs? Kranz: Mein Ziel wäre es, weniger zu arbeiten, dafür besser bezahlte und qualitativ hochstehende Aufträge anzunehmen, damit es möglich ist, mehr aus dem Vollen zu schöpfen. Bettina Kriegel, auch Sie haben mehr als 20 Jahre Berufserfahrung. War der Beruf PR-Beraterin immer schon Ihr Traumberuf? Kriegel: Ich wusste als Mädchen gar nicht, dass es diesen Beruf überhaupt gibt. Ich wollte Zahnärztin werden, weil ich als Kind wegen eines schlimmen Unfalls oft beim Zahnarzt war. Dieser Arzt hatte wunderschöne blaue Augen. Er machte mir auch dank seiner Empathie enormen Eindruck. Deshalb wollte ich auch Zahnärztin werden.
Und heute ist es Ihr Traumberuf? Kranz: Ja, immer noch.
Und weshalb wurden Sie dann doch nicht Zahnärztin? Kriegel: Ich habe meinen Eltern zuliebe eine Schnupperlehre bei einer Bank gemacht. Daraufhin schrieb ich eine Bewerbung und erhielt gleich eine Zusage. Da ich in der 8. Klasse bereits einen Lehrvertrag hatte, habe ich dann auch den Lateinunterricht aufgegeben. Ohne so frühe Lehrstelle wäre ich wohl ans Gymnasium gegangen oder wäre Lehrerin geworden. Doch der Kreis schloss sich: Heute unterrichte ich auch als Dozentin in Zürich und Bern.
Was können Sie denn gestalten und beeinflussen?
Sie haben das KV gemacht. Und dann? Kriegel: Ich war zwei Jahre bei einer
War denn der Beruf Grafikerin bereits als Kind Ihr Traumberuf? Kranz: Nein, überhaupt nicht. Ich wollte Tierärztin werden und besuchte deshalb auch den Lateinunterricht. Bis ich in der 8. Klasse einen neuen Zeichnungslehrer bekam, der mein Talent erkannte, mich förderte und mich auf den Vorkurs an der Kunstgewerbeschule vorbereitete.
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Persönlich
Zwei Thunerinnen im Dienste des veb.ch
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Barbara Kranz (links), die heute 46-jährig ist, machte eine Grafikerlehre beim bekannten Grafiker, Maler und Zeichner Kurt Wirth in Bern. Nach der Ausbildung arbeitete sie fünf Jahre bei der ATAG Ernst & Young in Bern als Grafikerin und gründete dann mit zwei Partnern die FOCUS Kommunikationsdesign AG in Bern, wo sie für den Bereich Grafik und Illustration verantwortlich war. 1995 lernte sie ihren heutigen Geschäftspartner, den Zürcher Journalisten Iwan Raschle, kennen, mit dem sie vier Jahre später ein gemeinsames Atelier in Bern gründete. Bei raschle & kranz ist sie seitdem für die Beratung und Konzeption, Gestaltung und Illustration verantwortlich. Barbara Kranz lebt in Thun. www.raschlekranz.ch Bettina Kriegel (rechts), die heute 43-jährig ist, absolvierte erst eine Banklehre in Thun, bevor sie zur «Berner Zeitung» wechselte, wo sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketingplanerin und zur eidg. dipl. PR-Beraterin absolvierte. Während Jahren war sie in der Unternehmenskommunikation tätig und wechselte dann in eine Werbeagentur in Bern. Heute führt sie unter dem Namen «Kriegel Kommunikation» eine eigene Agentur in Thun. Daneben ist Bettina Kriegel Leiterin des Bildungsgangs der PR-Fachleute SPRI bei der KV Business School in Zürich und Dozentin im Lehrgang der PRPraktiker SPRI. Bettina Kriegel lebt mit ihrer Familie in Thun. www.kriegel-kommunikation.ch
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Persönlich
Bank in Genf tätig. Nach Genf aber beschloss ich, mich auf Stellen im PR- und Marketing-Bereich zu bewerben. Bei der «Berner Zeitung» schliesslich hatte ich die Chance, in der Branche Fuss zu fassen und mich beruflich weiterzuentwickeln, bis ich in der Unternehmenskommunikation tätig war. Und wie wurden Sie Dozentin? Kriegel: Ich war damals die jüngste PRBeraterin, die es in der Schweiz je gab. Das sorgte für Aufsehen, und ich wurde deshalb für Kurse angefragt. So rutschte ich allmählich in die Lehrtätigkeit rein. Was ist Ihnen in der Kommunikation besonders wichtig? Kriegel: Die Faszination ist, dass es zwar ein Instrumentarium gibt, wie man Kommunikation betreibt, dass aber am Schluss vor allem das Bauchgefühl und der gesunde Menschenverstand zählen. Die Kunst ist es, herauszufinden, wie mein Gegenüber tickt. Und manchmal merkt man auch, dass es mit jemandem nicht klappt, dass man sich nicht versteht.
Kriegel: Sicher die Familiengründung. Dadurch, dass ich mein Geschäft im Haus habe, wo wir auch wohnen, kann ich gut Familie und Beruf unter einen Hut bringen. Ich bin auch flexibel, wie ich meinen Tag gestalte. Wenn ich Lust habe, gehe ich morgens in den Wald zum Joggen. Dort habe ich manchmal die besten Einfälle. Eigentlich sollten viel mehr Firmen ihren Mitarbeitern diese Freiheiten zugestehen.
Und wie tickt der veb.ch? Kriegel: Der veb.ch passt zu mir: Er ist innovativ, schnell und entscheidungsfreudig.
Haben Sie den Weg der Selbständigkeit nie bereut? Kriegel: Nein, ich schaue nie zurück, sondern nur voraus. Manchmal braucht es auch den Nervenkitzel und die Frage, ob man es alleine auch schafft. Spannend und befriedigend ist auch, dass man alle Arbeiten selber machen und die Anerkennung von A bis Z für sich beanspruchen kann.
Sie beide haben sich irgendwann mal selbständig gemach. Weshalb? Kranz: Mein Beruf eignet sich sehr gut für die Selbständigkeit. Zusammen mit einem Kollegen aus der ATAG-Zeit wagten wir schliesslich zu dritt diesen Schritt. Und das funktionierte von Anfang an gut. Und was machen Sie in Ihrer Freizeit? Ich war auch nie ein ängstlicher Mensch. Haben Sie überhaupt Freizeit? Ich bin überzeugt Kranz: Die habe «Als ich Controlling und Buchhaltung las, davon, dass ich ich jahrelang verfür mich sorgen läuteten bei mir schon fast die Alarmglocken.» nachlässigt. Ich Barbara Kranz kann. Als die Gehabe aber sehr schäftsbeziehung auseinanderging, tat ich mich mit meinem heutigen Geschäftspartner Iwan Raschle zusammen.
viele Interessen: Ich koche gerne, bin gerne mit anderen Leuten zusammen und diskutiere mit ihnen. Ich bin ein Gesellschaftsmensch.
Und haben Sie diesen Schritt nie bereut? Kranz: Nein, keinen Tag.
Und Sie malen auch gerne? Ist das für eine Grafikerin überhaupt Freizeit? Kranz: Nein, eben nicht. Aber ich trenne in meinem Leben auch nicht klar zwischen Beruf und Freizeit. Oft sind die Übergänge fliessend.
Was schätzen Sie an Ihrer Selbständigkeit am meisten? Kranz: Selber zu entscheiden, in welche Richtung es geht. Und in weniger engen Schranken arbeiten zu können. Bettina Kriegel, was gab bei Ihnen den Ausschlag, sich selbständig zu machen?
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Und was gibt Ihnen das Malen? Kranz: Es ist eine Herausforderung auf einer anderen Stufe. Ich setze mich wie bei meinem Beruf mit etwas auseinander,
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aber im Gegensatz dazu muss daraus kein Nutzen resultieren. Und was machen Sie mit Ihren Bildern? Kranz: Ich habe bisher alle verkauft. Ich hatte aber bisher auch nur zwei Ausstellungen. Ich möchte die Bilder nicht behalten und bei mir zu Hause aufhängen. Für mich zählt eigentlich nur der Weg, bis sie fertiggestellt sind. Was hängt denn an Ihren Wänden? Kranz: Verschiedene Sachen. Skizzen meines Lehrmeisters. Aber auch viele Skizzen von Henry Moore. Haben Sie ein Lebensmotto? Kranz: Ich möchte zufrieden sein, spannende Sachen machen und liebe Leute um mich zu haben. Und wenn Sie ein Tier sein könnten, welches wären Sie? Kranz: Eine Katze. Katzen sind eigenständig, harmoniebedürftig, und sie machen, was sie wollen. Welches sind Ihre herausragenden Eigenschaften? Kranz: Ich bin ein fröhlicher Mensch mit einem ausgeprägten Gerechtigkeitsgefühl. Und haben Sie auch Schwächen? Kranz: Ich bin sehr ungeduldig. Bettina Kriegel, wie sieht es bei Ihnen punkto Freizeit aus? Sie waren ja bei den Thuner Kadetten engagiert. Was ist das eigentlich? Kriegel: Es ist eine Jugendorganisation, welche Nachwuchsförderung im Bereich Sport und Musik betreibt. Es ist auch eine alte Tradition, die Wurzeln stiftet, die ich heute noch spüre. Ohne die Kadet-
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Sie waren sogar Präsidentin der Kadettenkommission. Kriegel: Ja, ich habe dieses Amt zehn Jahre lang ausgeübt. Haben Sie auch ein Lebensmotto? Kriegel: Ich lebe im Jetzt und habe keine Angst vor dem, was kommt und hadere nicht mit dem, was war. Können Sie loslassen? Kriegel: Ja, wenn ich einen Schritt zurückmache, dann lasse ich auch los.
und Buchhaltung las, läuteten bei mir schon fast die Alarmglocken, weil das gar nicht meine Welt ist. Aber ich finde die Beziehung und die Kommunikation mit dem veb.ch toll. Dank der guten Zusammenarbeit gelingt es mir auch, die Wünsche des veb.ch gut umzusetzen. Kriegel: Ich freue mich enorm darüber, wie es Barbara Kranz gelungen ist, eine Linie und eine klare Bildsprache in den veb.ch-Auftritt zu bringen. Welches sind Ihre Wünsche an den veb.ch? Kriegel: Ich wünsche dem veb.ch, dass der Verband weiter so erfolgreich ist und den Drive, den Elan und die positive Grundhaltung beibehält. Kranz: Da kann ich mich Bettina Kriegel nur anschliessen.
Und gelingt Ihnen dies auch mit Ihren Kindern? Kriegel: Ja, das werden Ihnen auch meine Kinder bestätigen. Ich bin mir auch dessen bewusst, dass sie nur kurze Zeit bei uns sind und dann ihren eigenen Weg gehen.
Gehen wir noch zu einem andern Thema: Was sagen Sie zu der Entwicklung bei den Medien? Gibt es bald keine Zeitungen mehr? Kriegel: Der Wandel ist eingeleitet. Die Medienlandschaft verändert sich grundlegend. Wir stehen auch im Bereich Kommunikation vor neuen HerausfordeUnd wenn Sie ein Tier sein könnten… rungen, denn die Nutzung der Medien ist Kriegel: Schwierig. Die Katze ist ja beheute anders. Gerade auch der Dialog reits weg. Vielhat an Gewicht «Die Faszination ist, dass es zwar ein leicht wäre ich dazugewonnen Instrumentarium gibt, wie man Kommunieine Raubkatze, und ist für ein kation betreibt, dass aber am Schluss vor die überhaupt Unternehmen oft allem das Bauchgefühl und der gesunde nicht angebunnicht mehr konMenschenverstand zählen.» den ist und noch trollierbar, vor Bettina Kriegel mehr Freiheiten allem wenn eine geniesst. Aber Geschichte eine wahrscheinlich hätte ich alleine draussen Eigendynamik entwickelt und auf den in der Wildnis trotzdem etwas Angst. IrNetzwerken diskutiert wird. Ein aktuelles gendwie sind mir die Katzentüre und das Beispiel ist der Fall der Rega, wo ein rewarme Kissen drinnen doch noch näher. gelrechter Shitstorm losbrach. Hier muss Manchmal möchte ich wohl selber etwas ein Unternehmen mehr Kanäle bedienen mutiger sein, als ich wirklich bin. können und im Griff haben. Welches ist Ihre herausragende Eigenschaft? Kriegel: Ich habe viel Ausdauer und einen grossen Durchhaltewillen. Und Ihre Schwäche? Kriegel: Weil ich auf verschiedenen Hochzeiten tanze, bin ich oft nicht da und höre meinem Gegenüber nicht wirklich zu. Manchmal denke ich einfach zu schnell. Barbara Kranz, wie beurteilen Sie den veb.ch? Kranz: Es ist ein Kunde, von dem ich erst keine Ahnung hatte. Als ich Controlling
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Was bedeutet das für Ihre Tätigkeit? Kriegel: Ich muss mir die entsprechenden Kompetenzen aneignen. Es fällt mir aber enorm schwer, ich bin zum Beispiel immer noch nicht auf Facebook, weil ich den Nutzen nicht sehe. Dann haben Sie keine Freunde? Kriegel (lacht): Ja, ich habe keine virtuellen Freunde. Im Ernst: Ich sehe schon bei meinen Kindern, wie diese miteinander kommunizieren. Sie gehen mit einem ganz anderen Selbstverständnis mit dieser neuen Technologie um. Als Berufsfrau kann ich mich nicht vor den neuen Kom-
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munikationsmitteln verschliessen, aber was ich als Privatperson mache, geht zum Glück nur mich etwas an. Und wie sieht es bei Ihnen aus, Barbara Kranz? Kranz: Mein Beruf verändert sich auch immer mehr in Richtung Elektronik. Als Unternehmen müssen wir heute Dienstleistungen erbringen, die über die Gestaltung und Programmierung von Webseiten hinausgehen. Ich persönlich aber möchte in erster Linie bei der Gestaltung von Printmedien bleiben. Und welche Erfahrungen machen Sie, wenn Sie als Frauen zusammenarbeiten? Kranz: Es ist super! Kriegel: Mir fällt auf, dass mein berufliches Netzwerk immer mehr aus Frauen besteht. Der Grund ist wohl der, dass es den Frauen mehr um die Sache geht, während sich die Männer oft in den Vordergrund drängen. Bei Frauen erlebe ich auch eine grosse Verlässlichkeit und ein anderes Denken. Das heisst aber nicht, dass ich nicht mit Männern zusammenarbeiten kann. Kranz: Ich habe das nie so erlebt. Ich habe sowohl mit Männern als auch mit Frauen zusammengearbeitet und nur gute Erfahrungen gemacht. Meine Abschlussfrage an Sie, Bettina Kriegel: Wenn Sie drei Wünsche frei hätten, welche wären es? Kriegel: Bei mir hat die Gesundheit eine neue Bedeutung bekommen. Sonst fühle ich mich wunschlos glücklich und sehr privilegiert. Und Sie, Barbara Kranz? Kranz: Ebenfalls Gesundheit, weil ich selber vor zehn Jahren ein einschneidendes Erlebnis mit dem Rücken hatte. Dann würde ich einen Wunsch verschenken. Wem? Kranz: Jemandem, der diesen nötig hat. Und mein letzter Wusch wäre, mehr Zeit für spannende Projekte zu haben. Ich wünsche Ihnen beiden, dass sich Ihre Wünsche erfüllen. Barbara Kranz, Bettina Kriegel, vielen Dank für das Gespräch!
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Persönlich
ten würde ich wahrscheinlich schon lange nicht mehr in Thun leben. Und diese Wurzeln pflegen wir immer Ende September am Ausschiesset, einem dreitägigen Fest, dessen Sinn Aussenstehende aber nicht begreifen können.
getAbstract
Buchrezension: Der CEO-Navigator
100 Tage Schonfrist für den neuen CEO? Nein, Topmanager müssen bereits vor Amtsantritt eine genaue Vorstellung davon haben, wie sie sich und damit auch das Unternehmen positionieren wollen. Mit dem CEO-Navigator legt Jan Hiesserich ein Buch vor, das CEOs hilft, das eigene Rollenverständnis zu finden.
Ein neuer Vorstandsvorsitzender (CEO) wird sofort belagert: Er soll am besten schon bei Amtsantritt eine Strategie aus dem Ärmel schütteln, den Anforderungen unterschiedlicher Anspruchsgruppen gerecht werden und fachlich eine Klasse für sich sein. Dabei darf er noch nicht einmal erwarten, ungefilterte Informationen in Händen zu halten. Und immer ist im Hinter-kopf, eiskalt vom Presserummel erwischt zu werden: Nach der Berufung eines neuen CEOs verdreifacht sich die Berichterstattung über ein Unternehmen, 60 Prozent der Berichte über diese Führungsperson sind mehrheitlich negativ. Wie kann diese Herausforderung gemeistert werden? Der Kommunikationsberater Jan Hiesserich hat dafür den CEO-Navigator entwickelt – ein Modell, das hilft, sich als CEO zu positionieren. Vereinfacht geht es darum, die eigene Rolle zu definieren und das Ganze dann
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auch zu kommunizieren. Hiesserich gibt dem Leser acht prinzipiell gleich wichtige Facetten der CEO-Rolle an die Hand und fordert dazu auf, Schwerpunkte zu setzen. Ob nun mehr von einem Visionär, Strategen oder Teamplayer in einem steckt – anhand des Modells erkennt man, wo Erwartungslücken und Handlungsbedarf bestehen. Dabei ist laut Hiesserich die Positionierung nicht in Stein gemeisselt: Es gilt, das Rollenverständnis immer wieder den Umständen anzupassen. Somit ist das Buch auch weit mehr als nur die Beschreibung eines nützlichen Instruments. Es liefert zugleich wichtige Hinweise für den Vorstandsvorsitzenden in spe: beispielsweise, mit welchen Leuten er sich umgeben soll und wie er authentisch und glaubwürdig bleibt. Ein wichtiger Punkt hierbei ist, wie er den Inhalt einer Botschaft je nach Zielgruppe anders gewichten kann. Letztlich muss er auch einen vernünftigen Weg finden, sich mit den Entscheidungsträgern gut zu stellen, die ihn feuern könnten. getAbstract empfiehlt dieses Buch allen Vorständen, Topmanagern sowie Kommunikationsverantwortlichen in Konzernen und Agenturen, die das Profil eines CEOs strukturieren oder strukturiert betrachten wollen.
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«Der CEO-Navigator» von Jan Hiesserich, Campus 2013, 200 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung des Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.
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In einer komplexen Welt reicht es nicht, nur über sein eigenes Spezialgebiet informiert zu sein. Die Sachbuch-Zusammenfassungen von getAbstract helfen Ihnen, auf dem Laufenden zu bleiben – in hoher Qualität und kostenlos für veb.ch-Mitglieder. Angenommen, eine Innovation aus dem IT-Bereich beeinflusst das Konsumentenverhalten, was zu neuen Geschäftsmodellen führt, die wiederum angepasste Rechnungslegungs- oder Controllingpraktiken erfordern. Es ist nicht einfach, solche Entwicklungen frühzeitig zu erkennen.
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getAbstract
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L’AFC veut redéfinir les prestations de promotion de l’image, lesquelles sont aujourd’hui exclues du champ de l‘impôt. Il s’agit notamment de différencier clairement les dons des prestations de sponsoring ou de prestations visant à promouvoir l’image. Les critères de distinction publiés dans le premier projet sont résumés ci-dessous:
Avant-propos Conformément à l’art. 21, al. 2, ch. 27 LTVA les prestations visant à promouvoir l’image, fournies par ou en faveur d’organisations d’utilité publique, sont exclues du champ de l’impôt. Une définition ainsi que des exemples y relatifs sont donnés par l’AFC dans l’Info TVA 04 – objet de l’impôt sous ch. 6.27. La mise en pratique de cet article démontre clairement que la définition donnée est imprécise, particulièrement en ce qui concerne la différenciation entre les dons exclus du champ de l’impôt et les prestations de sponsoring qui elles, sont soumises.
Dons (art. 3 par. i LTVA) Selon la nouvelle LTVA (entrée en vigueur le 1.1.2010), les dons sont exclus du champ de l’impôt. Il s’agit de libéralités consenties à un tiers et avec son consentement, ce sans qu’aucune contreprestation ne soit attendue. L’indication du donateur sous une forme neutre est autorisée. Habituellement les dons ne conduisent à aucune réduction de l’impôt préalable. Ce point est cependant
Swisco
Redéfinition des «prestations de promotion de l’image»
lié à l’activité entrepreneuriale; à savoir que les dépenses liées à une activité doivent de façon permanente être couverte à raison de 25% au minimum par des recettes réalisées à partir de prestations (cf. Info TVA concernant la pratique 04).
Sponsoring Le sponsoring est une prestation imposable. Contrairement aux dons, le sponsoring est, au sens de la TVA, un échange de prestations. Le bénéficiaire reçoit des prestations de sponsoring et/ou des avantages pécuniaires et, en contrepartie, offre une prestation au fournisseur. Par exemple, la publication des sponsors n’est pas seulement liée à la publication du nom et du logo mais également à la description de l’activité ou à la publicité sur les produits.
Prestations visant à promouvoir l’image L’exclusion de l’impôt pour les prestations de promotion de l’image dépend encore et toujours de la redéfinition que ces prestations soient fournies par ou en faveur d’organisations d’utilité publique. Comparée aux dons, la mention du sponsor peut aller au-delà d’une publication neutre. Le message publicitaire devra cependant faire montre de l’engagement du sponsor (p. ex. notre sponsor principal est la fiduciaire XY, votre partenaire pour le conseil fiscal et pour l’établissement des comptes annuels). Si en plus des prestations visant à promouvoir l’image exclue du champ
Armin Suppiger, expert dipl. en finance et en controlling, Expert TVA, VATAR AG, Luzern
de l’impôt, le sponsor fournit des prestations de publicité (p. ex. publicité pour ses propres produits) la situation doit, de l’avis de l’AFC, être considérée de manière globale. En effet, si d’un point de vue économique, la publicité des produits est primordiale, la totalité des prestations du sponsor est soumise à l’impôt.
Conclusion Si les modifications de la pratique présentées ci-dessus devaient être publiées définitivement, la mise en place des mesures y relatives prendrait beaucoup de temps. Les organisations à but non lucratif devraient notamment joindre les informations requises sur leurs sponsors lors de toute publication afin de pouvoir bénéficier de cette exclusion. Nous ne manquerons pas de vous tenir informés !
1. Projet de la nouvelle publication (entrée en vigueur prévue le 1.1.2014) Publication
Désignation
Objectif
Info TVA concernant la pratique 07:
«Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien»
Nouvelle définition des «utilisations à titre privé»
Info TVA 04 Objet de l’impôt:
Modification de la pratique
Définition des prestations visant à promouvoir l’image; soumises ou exclues du champ de l’impôt.
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Svizzera italiana
Momenti magici e celestiali a Berna
I numerosi ospiti accorsi per festeggiare il conseguimento dei titoli di Esperto diplomato in finanza e controlling e di Specialista in finanza e contabilità si sono sentiti al settimo cielo udendo gli accordi della canzone «Up in the Sky» intonati dall’Acoustic Trip Band. I candelabri dorati appesi alla volta della sala luccicavano, ma altrettanto risplendevano i volti dei diplomati: oltre 700 candidati hanno superato gli esami in questa sessione e sono confluiti nella sala del Kulturcasino di Berna per festeggiare l’evento con parenti e amici.
«Realizzate i vostri sogni» esordiva il signor Herbert Mattle, presidente del veb.ch, una delle due associazioni titolari dei diritti dei diplomi federali. «Con il conseguimento del diploma voi festeggiate la fine di un iter formativo, ma contemporaneamente anche l’inizio della carriera professionale» sono state le sue parole d’incoraggiamento per un roseo futuro professionale. Non sono mancate parole d’incitamento alla formazione continua per la quale il veb.ch si rende garante della qualità, grazie al costante aggiornamento alle più moderne tecniche contabili e adattamento alle normative in vigore. «La nostra statistica dei salari conferma che il differenziale di stipendio annuo tra lo specialista e l’esperto è di ca. CHF 40 000. Come vedete, con un investimento da due a tre anni potrete realizzare ogni vostro sogno – una Ferrari oppure una nuova cucina…» ha ulteriormente puntualizzato il signor Mattle, responsabile anche del veb.job. «Unico neo da rimarcare è la diminuzione delle donne nella formazione per il diploma. Le di-
plomate rappresentano unicamente il 27% dei candidati e sono quindi una netta minoranza. Eppure sono proprio le donne a conseguire i migliori risultati» ha terminato il presidente del veb.ch. Affermazione che trova conferma nella premiazione delle migliori note: Andrea Strassmann, con la nota 5.8, è risultata la miglior Esperta diplomata in finanza e controlling e, anche a livello di attestato, le donne hanno conseguito ottimi risultati. Dei 593 attestati consegnati, ben 22 donne si sono posizionate tra i primi 37 candidati. Il miglior risultato è stato conseguito da Raphael Rutschi con la nota 5,7. La gerente del veb.ch, signora Melitta Bischofberger, il presidente della Swisco, signor Joseph Catalano e il presidente dell’ACF, signor Lorenzo Fontana si sono in seguito congratulati personalmente con i migliori candidati, omaggiandoli e incitandoli ad aderire e partecipare attivamente alle associ-
azioni di categoria. Le tre associazioni nazionali non propongono unicamente corsi di aggiornamento e seminari, ma determinano in maniera sostanziale le pubblicazioni e promozioni settoriali. Inoltre il veb.ch si è dotato da alcuni anni di un servizio di collocamento specifico per i titolari dei nostri diplomi. Per terminare, prima di affrontare l’ultimo ostacolo, costituito dal ricco buffet, il Trio Acoustic Trip ha potuto intrattenere ancora una volta gli ospiti con il pezzo «You’re beautiful», incassando i meritati applausi del pubblico.
Si congedano membri di commissione di lunga data. Per 23 anni Marcel Sottas ha guidato con lungimiranza le sorti della Commissioni d’esami. Ora, a 68 anni, ha deciso di rimettere il suo mandato di presidente. Dopo un lungo periodo di militanza nella commissione, pure René Curti e Marlies Schmalzl hanno deciso di ritirarsi. La Società per gli esami superiori di contabilità e controlling ringrazia per il prezioso lavoro svolto anno dopo anno all’insegna di un costante miglioramento qualitativo dei nostri titoli di studio.
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Facebook, Twitter, Instagram oder Vine: Mittlerweile gibt es unzählige Social Media Angebote, fast täglich gibt es neue, von denen sich einige durchsetzen können, und andere, die ohne grosse Wirkung wieder verschwinden. Aber noch immer üben diese Dienste eine grosse Faszination aus, vor allem auch auf Unternehmen, welche solche Dienste für Marketing und PR nutzen wollen. Was zählen am Schluss aber die Likes einer Unternehmens-Seite auf Facebook? Welchen Wert haben die Follower auf Twitter? Wie kommt es überhaupt zur Verbindung der digitalen Kanäle mit dem wirklichen Leben?
Der Social Media Berater und Podcaster Alex Wunschel aus München hat in seinem letzten Podcast versucht, einige Beispiele zusammenzutragen, wo diese Verknüpfung tatsächlich stattfindet und solche Kontakte eine unmittelbare Wirkung auch im realen Leben haben. Stilberatung direkt am Kleiderbügel Eine Kampagne in diese Richtung hat die Modekette C&A gemacht. In einem Shop im brasilianischen Sao Paulo waren zehn spezielle Kleidungsstücke ausgestellt, die jeweils am Kleiderbügel mit einem kleinen Display ausgestattet waren. Die Kleiderbügel zeigten die Anzahl «Likes» des jeweiligen Kleidungsstücks auf Facebook. So konnten Kunden direkt sehen, welche der Kleider im Netz beliebt waren und welche weniger. Dieses Beispiel «C&A Fashion Like» zeigt gut, dass die Meinung von Facebook-Usern im realen Leben hilfreich sein kann.
Wer beim Kleiderkauf unsicher ist, kann sich auf die Meinung von Tausenden Facebook-Nutzern stützen.
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vebmedia
Facebook hält Einzug im realen Leben
Prosten und gleich Freund auf Facebook sein Etwas weiter geht der Budweiser Buddy Cup. Der Ausgangspunkt der Kampagne des amerikanischen Bierherstellers war, dass man sich online zwar sehr schnell «befreunden» kann, im richtigen Leben dies den einen aber viel schwerer fällt als hinter dem Computerbildschirm. Budweiser hat deshalb spezielle BierBecher mit einem Chip konstruiert. Mit einem Smartphone kann ein Nutzer im Becher seine Facebook-Angaben verlinken. Stossen nun zwei Biertrinker mit den «Buddy-Cups» an, wird auf Facebook automatisch eine Freundschaftsanfrage versendet. Eine fast reale Umarmung Die australische Restaurantkette «Outback» will mit ihrem «Geburtstagsstuhl» digitale Geburtstagsgrüsse mit einer haptischen Wahrnehmung verbinden. Geburtstagskinder setzen sich in einem Outback-Restaurant in einen speziellen Stuhl, loggen sich bei Facebook ein und posten ihren Geburtstag. Jedes Mal, wenn nun jemand über Facebook zum Geburtstag gratuliert, reagiert der Stuhl mit zwei künstlichen Armen mit einer «richtigen» Umarmung. «Outback» will damit von einem Teil der zahllosen digitalen Facebook-Freunde wenigstens eine Spur von Menschlichkeit zurückgeben.
Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo|media GmbH, Mürren
ersetzen kann, auch nicht mit solchen Kampagnen. Denn das sind im Moment noch Spielereien. Sie zeigen aber das Bedürfnis, digitale Aktivitäten mit dem wirklichen Leben zu verknüpfen und vielleicht auch ein bisschen die Sehnsucht nach wieder mehr Feedback von «echten Menschen».
Kein Ersatz für das «Real Life» Diese Beispiele zeigen vor allem eines, dass nämlich Facebook richtige Freunde und Meinungen von Kollegen nie richtig
Dank eines Chips im «Buddy-Cup» werden gesellige Biertrinker in Facebook automatisch Freunde.
Zwei Roboter-Arme im Outback-Chair «vermitteln» die Umarmung und guten Wünsche von Facebook-Freunden. rechnungswesen & controlling
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Aus dem veb.ch
Wichtiges für Ihren Berufsalltag
Wirtschaftsrecht Zweierlei: Verantwortlichkeitsklage und Honorarrückforderung gegen Willensvollstrecker Rechtsprechungsgemäss ist die Honorarrückforderung bei unsorgfältiger Mandatsführung durch den Willensvollstrecker von der Verantwortlichkeitsklage zu unterscheiden. Zur Anhebung der Rückforderungsklage sind nur alle Erben gemeinsam legitimiert. Deshalb steht der eingeklagte Anspruch auf Rückerstattung des bezogenen Willensvollstreckerhonorars den Erben zur gesamten Hand zu. BGE 5A_881/2012 vom 26.04.2013, Publiziert am 10.07.2013 Ungenügend, weil ungenau: Architektenplan fürs Grundbuch Das Bundesgericht stellt klar, dass ein privater Plan, namentlich ein Architektenplan, keinen «Plan für das Grundbuch» i.S.v. Art. 732 Abs. 2 ZGB darstellt. Erforderlich ist vielmehr ein aktueller Plan des Nachführungsgeometers mit sichtbaren Grundstücksgrenzen, Grundstücksnummern sowie ersichtlicher Lage der Gebäude. Die Parteien dürfen Einzeichnungen der Dienstbarkeit in einem solchen Plan – geometrisch eindeutig dargestellt (Art. 70 Abs. 3 GBV) – selber vornehmen. Solche Einzeichnungen werden allerdings nicht in das Vermessungswerk eingetragen und sie nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht teil. BGE 138 III 742, Publiziert am 24.07.2013 Ausser Spesen nichts gewesen: Auszahlung Freizügigkeitskonto verweigert Zufolge Ehescheidung wurden CHF 4‘109.90 auf ein Freizügigkeitskonto bei der Zürcher Kantonalbank überwiesen. T. wollte sich den Betrag wegen seiner selbstständigen Tätigkeit bar auszahlen lassen, aber seine zwei Gesuche blieben erfolglos. Das Bundesgericht legte das FZG ausführlich aus und gelangte zu folgendem Ergebnis: «Wer im Scheidungszeitpunkt nachweislich bereits selbstständig erwerbstätig ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann sich die zu übertragende Summe unter denselben Voraussetzungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vor-
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sorge angesparten Alterskapitals gelten, bar auszahlen lassen». Im vorliegenden Fall betrieb der Anspruchsteller einen kleinen Kiosk, der keine betrieblichen Investitionen erforderte. T. wollte vielmehr selber über den Verwendungszweck der Austrittsleistung bestimmen. Bei dieser Sachlage verneinte das Bundesgericht von vornherein das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Barauszahlung. (BGer. 9C_833/2012 vom 19. Juni 2013, E. 3.6) Website zur Verfügung gestellt? Sie sind mitverantwortlich für die Inhalte! Wer Dritten auf seiner Website einen Bereich zum Betrieb eines Blogs zur Verfügung stellt, ist für persönlichkeitsverletzende Blogbeiträge mitverantwortlich und kann deshalb auf Beseitigung von Beiträgen eingeklagt werden. Dies hat das Schweizer Bundesgericht kürzlich erstmals entschieden. Da in der Schweiz anders als in der EU keine gesetzlichen Haftungsprivilegien für Internet-ServiceProvider bestehen, gelten auch für sie die allgemeinen Regeln des Persönlichkeitsrechts. Diese sehen vor, dass in einem Persönlichkeitsverletzungsprozess jede Person zur Verantwortung gezogen werden kann, welche an einer Verletzung mitgewirkt hat. In seinem Urteil hat das Bundesgericht nun bestätigt, dass diese Mitwirkung dabei auch bloss untergeordneter Natur sein kann. So genüge insbesondere auch das Zurverfügungstellen der notwendigen technischen Infrastruktur zur Veröffentlichung eines persönlichkeitsverletzenden Beitrags. BGE 5A_792/2011 vom 14.01.2013, Publiziert am 13.03.2013 Auch die Revisionsstelle haftet: Ausschüttung einer Dividende und Verstoss gegen die Einlagerückgewähr OR 680 und 755 Eine Revisionsstelle hat die Korrektheit und Rechtmässigkeit einer Bilanz als Grundlage für eine Gewinnausschüttung zu prüfen und den zuständigen Organen, namentlich der Generalversammlung zu bestätigen, dass ein Bilanzgewinn zur Verfügung steht, der rechtmässig als Dividende in der beabsichtigten Höhe ausgeschüttet werden kann. Ausschüttungen an die Aktionäre, die sich nicht auf eine revidierte und genehmigte Jahresbilanz rechnungswesen & controlling
stützen, sind rechtswidrig. Verletzt eine Revisionsstelle ihre Pflichten, insbesondere wenn sie in ihrem Revisionsbericht nicht auf einen Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss OR 680 hinweist, macht sie sich aus aktienrechtlicher Verantwortung haftbar. Werden Dividenden in der Weise ausbezahlt, dass einem Alleinaktionär ein Guthaben im Rahmen des konzerninternen Cash Pools überwiesen wird, bewirkt dies keine Befreiung der Revisionsstelle von einer Haftung. Diese Art der Gewinnausschüttung erscheint vielmehr als blosse Zahlungsmodalität und schliesst nicht aus, dass die Gesellschaft sich damit liquider Mittel entäussert, die sie zur Dividendenzahlung nicht verwenden durfte. BGer 4A_248/2012; vom 7.1.2013. Verzicht auf die eingeschränkte Revision: Einzureichende Unterlagen bei Opting-out HRegV 62 II; OR 727a. Gemäss HRegV 62 II müssen mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision Kopien der massgeblichen aktuellen Unterlagen wie Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das Protokoll der Generalversammlung eingereicht werden. Denn in Abweichung von der sonst geltenden Ordnung kann der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nach OR 727 II nicht nur im Rahmen einer Generalversammlung erfolgen, sondern auch durch schriftliche Verzichtserklärung der Aktionäre und Aktionärinnen. Es ist folglich in jedem Fall eine Jahresrechnung beizulegen, soll damit doch belegt werden, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt BGer, 4A_509/2012; vom 8.3.2013.
Steuerrecht Konsumationsspesen: Namen und Zweck müssen angegeben werden Im Entscheid hat das BGer die Grundsätze zur geschäftsmässigen Begründetheit von Aufwand dargelegt. Strittig waren Repräsentationsspesen, zur Hauptsache Konsumationsspesen des geschäftsführenden Alleinaktionärs.
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Verzicht auf Bauverbot: steuerfreier Kapitalgewinn nach DBG Das im Privatvermögen anfallende Entgelt für den Verzicht auf ein Bauverbot geht auf eine Veräusserung zurück und bleibt daher bei der direkten Bundessteuer als Kapitalgewinn steuerfrei. Anfallen dürfte dagegen vermutlich die kantonale Grundstückgewinnsteuer, wozu das Urteil sich indes nur indirekt äussert. Anders verhält es sich, soweit der Rückzug einer Einsprache abgegolten wird. (BG-Urteil 2C_1151/2012)
Arbeitsrecht Verboten: Heimliche Überwachung des Internets durch den Arbeitgeber
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Wegen sehr regen elektronischen Verkehrs wurde der Arbeitsplatz von X. heimlich überwacht, wobei umfangreiche ausserdienstliche Aktivitäten zutage kamen. Die Anstellung von X. wurde fristlos gekündigt, die Auflösung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin jedoch aufgehoben. Dagegen wandte sich der Arbeitgeber mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, das den Entscheid der Vorinstanz bestätigte. BGE 8C_448/2012 vom 17.01.2013, Publiziert am 23.06.2013 Taggeld für den gesamten Lohn: Unfall bei Mehrfachbeschäftigung Bei Mehrfachbeschäftigten, die einen Unfall bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg zu oder von einer ihrer Anstellungen erleiden, ist für die Berechnung des Taggeldes der Gesamtlohn aus allen Tätigkeiten massgebend, unabhängig davon, ob dieser Unfall gemäss Art. 7 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 UVV und Art. 8 UVG als Berufs- oder Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist (Änderung der Rechtsprechung). BGE 8C_297/2012 vom 04.03.2013, Publiziert am 23.04.2013 So nicht, sagt das Gericht: Abgrenzung von Bonus und Gratifikation bei sehr hohen Salären OR 322d; OR 322. Eine Gratifikation darf, um den Charakter einer Sondervergütung zu wahren, neben dem Lohn nur eine zweitrangige Bedeutung haben. Die entsprechende Grenze zwischen dem Lohn und der Gratifikation kann nicht einfach in einer festen Verhältniszahl liegen. Dieser Grundsatz basiert auf dem Gedanken, dass es dem Arbeitgeber verwehrt sein soll, die eigentliche Vergütung des Arbeitnehmers in Form einer (freiwilligen) Gratifikation auszurichten. Der Lohn stellt einen wesentlichen Vertragsbestandteil eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses dar, womit der Arbeitgeber zur Zahlung eines Lohnes verpflichtet ist. Es widerspricht demnach OR 322d, wenn die Gratifikation – als freiwillige, vom Ermessen des Arbeitgebers abhängige Sondervergütung – das hauptsächliche Entgelt des Arbeitnehmers darstellt. Sobald der eigentliche Lohn jedoch ein Mass erreicht, das die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers bei Weitem gewährleistet bzw. seine Lebenshaltungskosten erheblich übersteigt, kann die Höhe der Gratifikation im Verhältnis zum Lohn kein tragbares Kriterium mehr sein, um über den Lohncharakter der Sondervergütung zu entscheiden. Bei rechnungswesen & controlling
derartigen Einkommensverhältnissen, die auch den Durchschnittslohn um ein Vielfaches übersteigen, lässt sich ein Eingriff in die Privatautonomie der Parteien durch ein entsprechendes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers nicht legitimieren. Es besteht kein Anlass mehr, mit Mitteln des Arbeitsrechts korrigierend zugunsten des Arbeitnehmers in das Verhältnis zwischen Salär und zusätzlicher Entschädigung einzuschreiten. Unter dieser Voraussetzung ist, in Präzisierung der Rechtsprechung, das Verhältnis der Höhe dieser Sondervergütung zum Fixlohn bei hohen Gesamtvergütungen ohne Bedeutung (E. 5.3). 4A_520/2012; BGer, 26.2.2013.
Familienrecht Komplex und selten: Zweite Scheidung eines Ehepaares Lassen sich Ehepartner zweimal scheiden, ist für die Beurteilung des Scheidungsunterhalts nach Auflösung der zweiten (kurzen) Ehe nur noch diese entscheidend. Das Bundesgericht lehnt bei dieser Konstellation die Begründung einer Vertrauensstellung und folgend einen Anspruch auf Scheidungsunterhalt ab. Dies soll auch dann gelten, wenn aus der ersten Ehe Kinder hervorgingen, die anschliessende zweite Kurzehe indessen «kinderlos» blieb 5A_446/2012 vom 20.12.2012, Publiziert am 22.05.2013
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(E. 3.4) Die steuerpflichtige Unternehmung muss somit auf Verlangen über die geschäftsmässige Begründetheit Auskunft geben können. Von dieser Pflicht wird sie auch dann nicht entbunden, wenn die Steuerbehörde die geschäftsmässige Begründetheit bestimmter Auslagen in einer früheren Steuerperiode bejaht hat. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden. Ist die steuerpflichtige Person ihrer Aufzeichnungs- und Belegpflicht nicht oder nur mangelhaft nachgekommen und in der Folge nicht in der Lage, ein Auskunftsbegehren der Steuerbehörde betreffend erhebliche Einzeltatsachen (schlüssig) zu beantworten, liegt eine Verfahrenspflichtverletzung (Art. 126 DBG) vor. Daraus kann ein Untersuchungsnotstand resultieren, der die Steuerbehörde zur Ermessensveranlagung berechtigt. Vorliegend wurden die geltend gemachten Spesen bei der AG nur in einem stark reduzierten Umfang akzeptiert, weil die Angaben auf den Belegen nicht den Anforderungen des Musterspesenreglements entsprachen. Danach sind bei Einladungen von Drittpersonen neben dem Datum der Einladung und dem Namen sowie Ort des Lokals zusätzlich die Namen der anwesenden Personen und den Geschäftszweck der Einladung zu vermerken -vgl. Ziff. 5.1 des SSK KS 25 vom 18. Januar 2008, Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen (BGE2C_273/2013).
Regionalgruppen
Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen
Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum pri-
vaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»
Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.
Bern Espace Mittelland
Nordwestschweiz
Zentralschweiz
Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon G 031 387 72 10 bern@veb.ch
Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch
Karl Gasser, Präsident Türlacherstr. 18, 6060 Sarnen Telefon 041 660 63 85 zentralschweiz@veb.ch
Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 21. Oktober 2013 Familienplausch, Präriebar Belp 2. November 2013
Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 15. Oktober 2013 Finanzcontrolling beim FC Basel 23. Oktober 2013 Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch
Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 22. Oktober 2013 Zürich Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 23. Oktober 2013
Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 8. Oktober 2013, St. Gallen 30. Oktober 2013, Chur Curling-Event, Uzwil 21. November 2013
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Exklusiv für unsere Mitglieder: Regionale Anlässe und netzwerk veb.ch-Events
Arbeit. Andererseits müssen wir solche Anfragen verneinen, was oft auf wenig Gegenliebe stösst.
Als Mitglied von veb.ch gehören Sie auch zu einer unserer Regionalgruppen. Welche das ist, bestimmen Sie selber. Diese Regionalgruppen organisieren – in der Regel kostenlose – Abendanlässe zu unterschiedlichen Themen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte.
Warum also nicht einfach Tickets für diese Anlässe verkaufen? Unsere Überlegung ist einfach: Unsere Mitglieder unterstützen veb.ch mit ihrem Jahresbeitrag in seinen Aktivitäten. Wir bieten im Gegenzug interessante und kostenlose, aber eben auch exklusive Mitglieder-Angebote wie die Themenabende von netzwerk veb.ch oder den kostenfreien Zugang zu «getabstract» (siehe auch Seiten 30 und 31 in dieser Ausgabe).
netzwerk veb.ch Auf Initiative des Dachverbands veb.ch werden zudem seit einer Dekade unter dem Titel netzwerk veb.ch zweimal im Jahr aktuelle Themen beleuchtet. Der jeweilige Referent präsentiert seine Ausführungen in jeder Region identisch. So haben Sie als Mitglied die Möglichkeit, ein Ihnen passendes Datum zu wählen. Sie müssen nicht zwingend am Durchführungsort der eigenen Regionalgruppe teilnehmen. Für CHF 120.– veb.ch beitreten… In letzter Zeit werden wir immer öfter gefragt, ob auch Nichtmitglieder an diesen Anlässen teilnehmen dürfen. Einerseits freut uns dies sehr, denn dieses grosse Interesse belegt die Aktualität unserer Themenwahl und bestätigt uns in unserer
… und rundum profitieren Für den Zugang zu allen Leistungen von veb.ch empfehlen wir Ihnen deshalb gerne die Verbandsmitgliedschaft. Sie haben keine Verpflichtungen und viele Vorteile, denn Ihr Jahresbeitrag von CHF 120 garantiert Ihnen einen überdurchschnittlichen Return on Investment. Besuchen Sie unsere Webseite veb.ch, Mitglieder. Dort finden Sie alles Wissenswerte zur Mitgliedschaft. Und Sie können sich auch gleich online anmelden. Dank Nachdruck jetzt 50 % günstiger: «Statistik – Instrument der Betriebsführung» Theorie, Aufgaben und Lösungen auf 600 Seiten: Das unentbehrliche Standardwerk der Autoren A. Hunziker und F. Scheerer für die Aus- und Weiterbildung und für die tägliche Berufspraxis auf allen Stufen und in allen Branchen. veb.ch hat das Original dieses Fachbuch als 8. unveränderte Auflage und 7. unveränderte Auflage der Lösungen nachgedruckt und offeriert es neu zum Spezialpreis von CHF 48.–. Aus dem Inhalt: Einführung in die Methoden der betriebswirtschaftlichen Statistik. Betriebswirtschaftliche Statistik als Instrument der Betriebsführung. Aufgaben zur betriebswirtschaftlichen Statistik und Betriebsanalyse. Lösungen. Bestellungen online auf veb.ch, Publikationen, Bestellformular oder mit E-Mail an info@veb.ch.
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Aus dem veb.ch
Aus der veb.ch-Geschäftsstelle
Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.
Wir freuen uns, wenn Sie von diesem Angebot profitieren. Ausgebuchte Seminare zum neuen Rechnungslegungsrecht Im Juni und im September konnten wir bereits drei Tagesseminare zum neuen Rechnungslegungsrecht durchführen. An jedem Tag war der Seminarraum bis auf den letzten Platz besetzt. Auch die Seminare im Oktober und Dezember sind ausgebucht. Wir freuen uns sehr, dass unser Weiterbildungsangebot zu diesem Thema so gefragt ist. Die gute Nachricht für alle, die noch nicht dabei sein konnten: Auch eine Weiterbildung im 2014 ist noch nicht zeitkritisch. Denn laut den Übergangsbestimmungen müssen die neuen Vorschriften zur Rechnungslegung erstmals für Geschäftsjahre angewendet werden, welche zwei Jahre nach dem 1.1.2013 enden. Gerne laden wir Sie deshalb ein zur nächsten Durchführung am 11. März 2014. Auch diese Plätze werden begehrt sein. Melden Sie sich bei Interesse am besten sofort an: online auf veb.ch, Aus- und Weiterbildung oder per E-Mail an info@veb.ch. Gut zu wissen: Selbstverständlich werden die Referenten ihre Erläuterungen und Unterlagen anpassen, sofern sich Änderungen und neue Erkenntnisse ergeben.
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Aus dem veb.ch
Veranstaltungen und Adressen
veb.ch
Controller Akademie AG Zürich
Lagerstrasse 1, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch
15. + 22.10.2013, Seminar Excel für Treuhänder und Buchhalter, Zürich 17. + 24.10.2013, Seminar Excel für Controller, Zürich 22.10.2013, Beginn Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen, Zürich 22.10.2013, Beginn Kurzstudiengang HRM 2, Zürich 23.10.2013, Beginn Praxisstudium Controlling, Zürich 23.10.2013, Beginn InternationalBusiness-Spezialist für Rechnungslegung, Steuern und Recht, Zürich 24.10.2013, Beginn Kurzstudiengang Credit (Debitoren) Management, Zürich 24.10.2013, Beginn KompetenzZertifikat für Finanzbuchhaltung, Sozialversicherungen, Steuern und Recht in der Schweiz, Zürich 29. + 30.10.2013, IFRS Update (Tage einzeln buchbar), Zürich 7.11.2013, Beginn Studiengang Payroll Manager/in, Zürich 12. + 19.11.2013, Excel-Seminar zur Darstellung von Zahlen im Reporting, Zürich 27.11.2013, Excel für Controlling Profis, Zürich
acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Rue de Neuchâtel 1 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch Politischer Beirat Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)
veb.ch demnächst Tagesseminare Eingeschränkte Revision 3. Dezember 2013 Das neue Rechnungslegungsrecht 11. Dezember 2013 Jahresabschlussplanung 2013 7. Januar 2014 Lehrgänge / Kurse Personaladministration: Start am 26. Februar 2014 Experte Transfer Pricing: Start am 28. Februar 2014 Experte Swiss GAAP FER: Start am 4. März 2014 CH-Mehrwertsteuer: Start am 6. März 2014 IFRS Anwenderwissen: Start am 22. April 2014 Immobilien: Start am 30. April 2014 Die eingeschränkte Revision: Start am 22. Mai 2014 Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.
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Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12‘000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.
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