rechnungswesen & controlling 2·13 Swatsch Gap Fèr – de nöii Schwiizer Exportschlaager! De Niggi Hayek isch kän Mènètscher, sondern en Undernämer. Das macht en scho emaal simpaatisch. Èèr isch mit Swatch üsserscht erfolgriich – es richtigs Schwiizer Vorzeigeundernäme! Und wil èèr sis Gäld lieber i d Produkzioon vo Uure und i nöii Aarbetsplätz inweschtiert, und nöd is Papier für e hundertsiitige Gschäftsbricht, wott èèr vo IFRS uf Swiss GAAP FER wächsle, vomene Ständärd mit 3000 Siite uf äine mit 300. Das hät aber zümpftig Lämpe gèè mit de Schwiizer Börse, wil im SMI jedes Undernäme IFRS aawände mues! Drum hät d Schwiizer Börse e Vernèèmlassig gmacht. Die isch öppe 50 zu 50 usechoo. Di äinzelne Biiträäg sind na spannend zum Läse. So chlöönet öppe d Economosuisse, das si für e sonigi Vernèèmlassig vil mee Ziit bruuchi! Dèbii het sonen chliine Verband wie de veb.ch die i äim Wuchenändi chöne beantworte. E paar gschiidi Chöpf sind halt gschnäller als e Wasserchopf. D Uni Lausanne hät mee oder weniger äifach d Stellignaam vo de Swatch abgschribe. Uf Französisch, wills gmeint händ, die z Züri mèrkeds dänn nöd. Und bi de Banke sind d Analischte für IFRS und iri Aarbetgèber sind für Swiss GAAP FER. D Chöle sind ebe wichtiger als Transparänz. Und d Schwiiz isch halt plötzli doch nöd dèè grooss internazionaal Finanzplatz. Aber de Druck vo de Wirtschaft uf d Börse isch soo grooss gsi, das die d Swatch schlussäntli doch nöd usegrüert hät.
De veb.ch isch eigentli mee für d IFRS für di ganz groosse internazionaale Undernäme ade Schwiizer Börse. Vor allem drum, das s öis au im Ussland verschtönd, öises Alpe-Accounting. Suscht bin i au de Meinig, das es es riisigs Monschter worde isch, wo vil choscht, es Undernäme nöd würkli wiiterbringt und d Läser mee verwirrt als informiert. Schaad isch äifach, das de Swiss GAAP FER für börsekotierti Konzern nöd emal d Segmäntbrichterschtattig richtig verlangt. Es isch chuum zum glaube, aber d Migros bruucht IFRS sogar freiwilig. Vilicht gaat das äifach unders Kulturprozänt, oder si meined, sie müesed für iri groosse Verlüscht im Ussland au internazionaal Rächeschaft ablegge. Bi dère Glägeheit hani vo mim Lieblingsprofässer wele wüsse, wie das es dänn eigentli mit dem «true and fair» segi, mit dère einzige Waret i de Rächnigslegig: «Lieber Herbert», hät er gschribe, «Du kannst das gleiche Unternehmen nach IFRS, Swiss GAAP FER und U.S. GAAP bilanzieren und erhältst drei unterschiedliche Resultate!» Läck, die Ständärds sind doch äifach e fèrtige Mischt! Sisch nöd zum glaube! Jee nachdèm wie me rächnet, gits verschidni Ergäbnis. Das isch würkli es Mèèrli, das «true and fair». Am Schluss isch d Rächnigslegig nöd emaal en exakti Wüsseschaft – wo füert ächt das na ane.
Und vor e paar Tääg hät en ussländische Inveschtor aaglüütet und nach em Schwiizer Ständärd gfrööget. Ich tüeg ems schnäll durefaxe, hani gseit, aber er müesi uufpasse, bi öis i de Schwiiz segs i jedem Kantoon anderscht. De Niggi hät jetz no äis druuf gsetzt und de Gschäftsbricht scho uf Schwiizertüütsch useggèè. Und jetz hani grad na s’ Nöischt us Biel ghöört: er wott s nèèchscht Jaar nume de Chèèrn-FER aawände! Ich mach jedi Wett, das d Schwiizer Börse namal de Schwanz iiziet! Ooni Vernèèmlassig.
Herbert Mattle, Präsident veb.ch
Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen
Wir heissen 104 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Joël Cuccarède Evelyne Agner Karin Andenmatten Jeannette Brülisauer Susanne Eugster Patrick Gübeli Jurica Juric Daniela Stojanovic Sibyl Tanner Manfred Wolf Michael Ineichen Monika Jeanguenat Peter Jutzi Pia Meisinger Kerstin Tischler René Wöll Damian Bucheli Franz Del Fatti Marlis Egli Xavier Gertschen Dan Hasler Christoph Hofmann Michaela Jud Cindy Mäder Gabriela Meyer Peter Mösler My-Van Ngo
Christoph Oberhänsli Rebecca Ringger Jolanda Rutschi Marco Schär Christel Schelling Dominik Schönholzer Corina Spadini Susanna Spielmann Simon Spöri Karin Sprenger Markus Winter Manuela Anderegg Gurtner Monika Anderegg Daniela Betschart Roger Blättler Marlis Bordelais-Huber Margrit Brack Irene Brunner Franziska Flückiger Géraldine Häring Elisabeth Haueter Corinne Hefti Martin Hess Michelle Huber Daniel Jenni Nicole Keusch
Frank Kohns Sabine Künsch Caroline Lutziger Marianna Merz Carolina Muff Helena Müller Daniela Oehy Lucian Oertle Sandra Roos Michael Rösselet Otmar Scherrer Rolf Schwager Sabine Suter Gian Voirol Mathias von Gunten Philippe Abt Brigitta Ammann Beatrice Amsler Thomas Baumann Thomas Brändle Angela Escher-Greiter Patrik Fähndrich Andrea Fankhauser Stephanie Fürderer Jacqueline Gähler Stefanie Glanzmann Frank Grieder
veb.ch I Lagerstrasse 1 Postfach I 8021 Zürich 043 336 50 30
Patrick Gruhn Corina Guadagnini Daniel Heiniger Désirée Huber Elsbeth Kägi Schweizer Nicole Keller Cécile Martenet Anita Müller Michael Muster Felice Nardiello Roger Rüsch Franziska Scholl Judith Stephani Manuel Stoop Evelyne Suter Marco Valenti Nadia Wahlen Andrea Reto Wieland Balz Bertschinger Sonia Cirillo Lulu Leanza Renata Schmid Daniela Schöpfer-Jud Anita Züsli
8000 Mitglieder in der ganzen Schweiz können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch
Ein Muss für jedes KMU: Das umfassend überarbeitete Standardwerk des Schweizer Rechnungswesens – mit Berücksichtigung des neuen Rechnungslegungsrechts und der Entwicklung der letzten 17 Jahre! Wachsende Anforderungen an das Rechnungswesen sowie strengere gesetzliche Rechnungslegungsvorschriften machen es von Zeit zu Zeit notwendig, den erstmals 1947 erschienenen «Schweizer Kontenrahmen KMU» anzupassen. Umso mehr, dass die letzte Überarbeitung des bei vielen noch als «Käfer» bekannten Standardwerkes des Schweizer Rechnungswesens 1996 erfolgte. Mit der Inkraftsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts im OR per 1. Januar 2013 war der Zeitpunkt für eine umfassende Überarbeitung gekommen. Zudem konnte der veb.ch vom Schweizer Gewerbeverband die Rechte erwerben. Statt eines Alleinautors ist es nun ein Autorenteam, das für den Kontenrahmen verantwortlich zeichnet: Herbert Mattle, Markus Helbling und Walter Sterchi – alles erfahrene Praktiker und eidg. dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Anpassung oder Neugestaltung? Es stellte sich schnell die Grundsatzfrage einer Anpassung oder Neugestaltung. Obwohl eine völlige Neugestaltung mit Berücksichtigung der Entwicklungen der verschiedenen Rechnungslegungsstandards und vermehrte Ausrichtung auf die Erfordernisse internationaler (Konzern-) Unternehmen ihren Reiz gehabt hätte, fiel der Entscheid für die notwendige «sanfte» Überarbeitung und eine Aktualisierung des Bestehenden und Bewährten. Der «Schweizer Kontenrahmen KMU» richtet sich somit weiterhin an kleine und mittelgrosse Produktions-, Handelsund Dienstleistungsunternehmen in der Schweiz, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit und Rechtsform. Die wichtigsten vorgenommenen Anpassungen betreffen den notwendigen Einbau des neuen Rechnungslegungsrechts. Dabei hat man sich konsequent
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Fachbücher
Schweizer Kontenrahmen KMU 2013 – jetzt zum Sonderpreis vorbestellen! an die gesetzlichen Bezeichnungen und Begrifflichkeiten gehalten. Oder man erfasst beispielsweise die Abschreibungen neu vor dem Finanzergebnis, um den mittlerweile auch bei KMU zum Standard gewordenen «EBIT» direkt ausweisen zu können. Weitere Ziele der Überarbeitung waren einerseits die «Entschlackung» des Kontenrahmens, andererseits aber auch die Ergänzung um Fortentwicklungen wie z.B. bei den Themen Mehrwertsteuer oder Leasing. Es war auch erstaunlich, festzustellen und zu berücksichtigen, wie vernetzt und eingebunden der Schweizer Kontenrahmen seit Jahrzehnten ist (Beispiel: Gewerbestatistik Schweiz). Bei einzelnen Fragen wurde aber auch klar, dass bezüglich Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts einige Details noch unklar sind und sich erst noch eine Praxis entwickeln muss. Mustervorschläge für die Jahresrechnung Grosser Wert wurde auf die Mustervorschläge zur Bilanz, Erfolgsrechnung und Geldflussrechnung gelegt. Kann man sich bei der Bilanz eng an den Gesetzestext halten, lässt die Erfolgsrechnung bezüglich Zwischenergebnissen viel Spielraum. Ein weiteres Anliegen von Herausgeber und Autoren ist es, dass der Schweizer Kontenrahmen KMU noch vermehrt Eingang in die Ausbildung findet. Deshalb erschien vorweg im Mai 2013 eine offizielle «Schulversion» des Kontenrahmens (www.veb.ch, Kontenrahmen KMU). Es ist nun die Aufgabe der Anwender, auf Basis der «Leitplanken» des Kontenrahmens einen unternehmensspezifischen Kontenplan zu erstellen, ausgerichtet auf die tatsächlichen Gegebenheiten und Erfordernisse des einzelnen Unternehmens. Im September 2013 erscheint im Verlag SKV die aktualisierte Version des Schweizer Kontenrahmens KMU. Dieser wird dazu beitragen, die Qualität des Rechnungswesens schweizerischer Unterneh men weiterhin hoch zu halten. rechnungswesen & controlling
Profitieren Sie bis am 31. Juli 2013 von einem Sonderpreis! Der Kontenrahmen KMU kostet CH 78 und ist ab September 2013 im Verlag SKV und im Buchhandel erhältlich (ISBN 978-3-286-51075-3). Bis am 31. Juli 2013 wird ein Sonderpreis von CHF 64 auf allen OnlineBestellungen im Webshop vom Verlag SKV gewährt (plus CHF 7 Porto / Verpackung). www.verlagskv.ch
Ende Juni finden Sie in den Stores eine App zum Schulkontenrahmen. Das App ist kostenlos und für die Betriebssysteme iOS und Android erhältlich.
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Bei der Planung eines Unternehmens müssen neben den internen auch die externen Faktoren berücksichtigt werden, um keine falschen Steuerungsimpulse zu setzen. Als Instrument zur Zielsetzung im Unternehmen unter ungewissen externen Entwicklungen eignet sich die szenariogestützte Planung. Ergänzung des bestehenden Planungskonzepts Welcher Planungsansatz der Richtige ist, hängt von der Beherrschbarkeit von externen Umfeldveränderungen und der Volatilität des Geschäfts ab. Eine Einordnung ermöglicht die Beeinflussbarkeit-Volatilität-Matrix (Abb. 1). Bei einem statischen Geschäft und grosser Beeinflussbarkeit der Entwicklungsfaktoren des Geschäfts (Fall A) kann die Planung/ Budgetierung einfach auf Basis von Vergangenheitswerten fortgeschrieben werden. In diesem Fall ist es nicht notwendig, verschiedene Szenarien zu berechnen. In einem komplexen Umfeld unter hoher Abhängigkeit von den externen Faktoren (Fall B) oder in einem dynamischen Umfeld mit grosser Geschäftsvolatilität (Fall C) kann eine Szenarioplanung sinnvoll sein. Wenn die Entwicklung stark von externen Faktoren beeinflusst wird, die sehr volatil und damit kaum beherrschbar sind, spricht man von einem turbulenten Umfeld (Fall D). In diesem Fall sollte die Planung durch eine Szenarioanalyse ergänzt werden. Mittels einer Simulation von Szenarien werden mögliche Entwicklungen geprüft, um diese in die Planung/ Budgetierung einfliessen zu lassen. Die szenariogestützte Planung liefert also die Antwort auf die Frage «Was kann passieren». Sie ersetzt nicht die eigentliche Planung, sondern ergänzt diese.
Zu beachten ist aber, dass nur für die relevanten externen Faktoren Szenarien erstellt werden. Eine Kategorisierung dieser Faktoren liefert die AuswirkungEintrittswahrscheinlichkeit-Matrix (Abb. 2). Ist ein Risiko der Kategorie 1 zuzuordnen (z.B. Erdbeben in der Schweiz), dann lohnt sich der Aufwand für die Simulation dieses externen Faktors nicht. In der Kategorie 2 (z.B. Veränderungen von Handelsabkommen) oder Kategorie 3 (z.B. Steigerung des Erdölpreises) sieht dies anders aus. Sehr zu empfehlen ist die Berücksichtigung eines Faktors der Kategorie 4 (z.B. Wechselkursschwankungen im Absatzmarkt oder Zulieferland, Zinsveränderungen etc.), wenn von diesem Faktor der Erfolg des Unternehmens massgeblich abhängt und er damit ein hohes Risiko darstellt. Konzeption der Szenarioplanung
hoch
Auswirkung
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tief
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intern
Beeinflussbarkeit
Im Folgenden wird die Szenarioplanung als Teil des übergreifenden Planungskonzepts aus Sicht eines Praxisbeispiels beschrieben. Die Szenarioplanung wurde bei einem internationalen Konzern entwickelt, welcher in einer Vielzahl von unterschiedlichen Währungs- und Zinsräumen tätig ist. Die Profitabilität der Tochtergesellschaften ist hinsichtlich des erwirtschafteten Konzernbeitrags diversen Wechselkursrisiken und Zinsrisiken ausgesetzt. Das Gruppen-Management hat erkannt, dass der Erfolg der Unternehmenseinheiten nicht nur von der operativen Produktivität der Gesellschaften abhängt, sondern auch massgeblich von externen finanziellen Faktoren beeinflusst wird. Die Unternehmensplanung wurde durch eine Simulation der Wechsel- und Zinsrisiken sowie der Veränderung von Rohstoffpreisen angereichert, um im Falle einer signifikanturbulent komplex hohes Risiko Risiko ten Veränderung B D 2 4 frühzeitig Massnahmen ergreifen zu können. Bei der Konzeption der SzenarioplaA 1 C 3 nung wurden fünf statisch dynamisch niedriges Risiko Risiko Schritte unterVolatilität tief hoch Eintrittswahrscheinlichkeit hoch tief schieden (siehe Abb. 1 Beeinflussbarkeit-Volatilität-Matrix Abb. 2 AuswirkungAbb. 2 AuswirkungEintrittswahrscheinlichkeit-Matrix Abb. 1 Beeinflussbarkeit-Volatilität-Matrix Eintrittswahrscheinlichkeit-Matrix Abb. 3). rechnungswesen & controlling
Controlling
Steuerung in volatilen Zeiten: Szenariogestützte Planung
Roger Barth und Dr. Steffen Gross sind im Competence Center Controlling und Finanzen bei der Managementberatung Horváth & Partners in Zürich tätig.
1. Selektion der Parameter Das Planungskonzept gibt den Detaillierungsgrad der Planung an und definiert, welche externen Faktoren durch eine Szenarioplanung simuliert werden sollen. Wie erwähnt sind nicht alle Faktoren für jedes Unternehmen planungsrelevant; zudem sind die Risiken unterschiedlich hoch. Der vorgängig erwähnte Punkt «Steigerung des Erdölpreises» ist für ein Dienstleistungsunternehmen ein kleines Risiko und für ein produzierendes Unternehmen möglicherweise ein hohes. Eine vorgängige saubere Evaluierung der Risiken gemäss der Auswirkung-Eintrittswahrscheinlichkeit-Matrix ist deshalb notwendig. Die beste Variante, um die Auswirkung der Risiken zu simulieren, liegt vor, wenn eine direkte Korrelation zwischen einem externen und internen Faktor aufgezeigt werden kann. In dem Beispielunternehmen wurde der direkte Zusammenhang zwischen den einzelnen Wechselkursen und dem finanziellen Gruppenbeitrag der Tochtereinheiten aufgezeigt. Ist der Zusammenhang nicht mathematisch eindeutig, so müssen Annahmen getroffen werden. So wurden gewisse Rohstoffpreise ebenfalls simuliert, aber der Zusammenhang mit dem Unternehmensergebnis konnte nicht eindeutig ermittelt werden. 2. Bereitstellung des Tools Die Szenarioplanung wird von verschiedenen Planungstools als Funktionalität angeboten. Hierbei können Schnittstellen zwischen den Unternehmensplanungs-
5
Controlling
Planungskonzept - Planungsinhalt und - tiefe - Planungshorizont - Planungsprozess
Szenarioplanung
1 Selektion der Parameter
2
3
Auswahl der relevanten
Standard-Planungstools
Bereitstellung des Tools
externen Faktoren Auswirkung der externen Faktoren
Vorbereitung und
Simulationsergebnisse in die Planung
Definition von Massnahmen
Präsentation der
Eintrittswahrscheinlichkeit
Lösung
Massnahmendefinition
Integration der
tester und erwarteter Fall
Quantifizierung der
Individualisierte Excel-
5 Integration und Präsentation
Erstellung bester, schlech-
mit Schnittstelle zwischen den Teilplänen oder
Bestimmung der
4 Risikoanalyse
Ausarbeitung eines
Szenarien zur Meinungsbildung
Berechnung von alternativen Fällen
Prozesses für die Massnahmeninitiierung
Abb. 3: Praxisbeispiel - Konzeption der Szenarioplanung
Modulen aufgebaut werden. Die Integration erhöht die Automatisierung und den Prozessablauf, hat aber den Nachteil, dass unternehmensspezifische Bedürfnisse nicht immer vollständig im System abgebildet werden. Eine Alternative sind individuelle Lösungen. Hierbei wird das Simulationstool gemäss den Bedürfnissen des Unternehmens spezifisch ausgestaltet. Eine vielfach benutze Software ist Excel, das eine hohe Flexibilität erlaubt. Eine ExcelLösung bietet die Möglichkeit, einfache Regressionen zu berechnen und dann in das Planungstool einzugeben. Sehr komplexe Sachverhalte mit einer Vielzahl von externen Faktoren können hingegen besser mit einer datenbankbasierten Planungssoftware abgedeckt werden. 3. Risikoanalyse Eine Simulation sieht vor, dass nicht nur der erwartete, sondern auch der beste und der schlechteste Fall durchgespielt werden. Bei der Planung sollten deshalb immer diese drei Fälle simuliert werden. Es kann vorkommen, dass aufgrund des besten und des erwarteten Falles kein Handlungsbedarf entsteht, jedoch der schlechteste Fall so stark von den beiden abweicht, dass man Vorsichtsmassnahmen treffen muss. In Bezug auf die Abbildung 2 bedeutet dies, dass im schlechtesten Fall aus einem Risiko (Fall 3) ein hohes Risiko (Fall 4) entstehen kann. Es gilt also die unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten zu quantifizieren und zu gewichten. Dies geschieht in der Regel über eine Umweltanalyse oder
Unternehmensentwicklung (proaktiv)
externe Informationen (z.B. Branchenverband). Wichtig ist zu beachten, dass der erwartete Fall nicht den Durchschnitt aus dem besten und dem schlechtesten Fall darstellt. Einzelne Szenarien müssen dementsprechend mit Kriterien untermauert werden, warum diese Fälle angenommen werden. Bei Simulationen, für die keine verlässlichen Aussagen über den erwarteten Fall getroffen werden können (z.B. Währungskursentwicklung in der Langzeitplanung), besteht die Möglichkeit, eine Vielzahl von alternativen Szenarien zu bilden. Mit Hilfe von Zufallszahlen werden mögliche Eintritte simuliert. Gemäss dem Gesetz der grossen Zahlen geht man in einer solchen Monte-Carlo-Simulation davon aus, dass durch eine Vielzahl von Szenarien der wahre zukünftige Eintrittsfall ebenfalls simuliert wird. Der Nutzen ist hierbei, dass der erwartete Fall dem Zufall überlassen wird und nicht von subjektiven Einschätzungen beeinflusst wird.
2
Bester Fall
Unternehmensentwicklung (reaktiv)
4
!
1
2
Erwarteter Fall
4 3
Planungshorizont
Planungshorizont
1
Massnahmendefinition
2
Entscheid zur Massnahmenergreifung
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Reaktionszeit
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Massnahmeneffekt
Abb. 4: Reaktionszeitverkürzung durch proaktive Planung
6
5. Massnahmendefinition Nachdem die Szenarien simuliert und mit den internen Geschäftsentwicklungen verzahnt wurden, gilt es Massnahmen zu definieren, um sich proaktiv auf mögliche Risiken vorzubereiten. Die Abbildung 4 links zeigt, dass in der Planungsphase bereits Szenarien durchgeplant und Massnahmenpläne im Falle von negativen Entwicklungen definiert wurden (1). Sobald sich das Management entscheidet, dass vom schlechten Fall auszugehen ist (2), kann die Reaktionszeit auf die schlechte Entwicklung durch proaktive Massnahmenpläne verkürzt werden (3). Dies hat zur Folge, dass die Massnahme frühzeitiger wirkt (4) als bei einer rein reaktiven Massnahmenumsetzung in der Abbildung rechts. Fazit
4. Integration und Präsentation Nachdem die Szenarien simuliert wurden, gilt es zu prüfen, in welcher Abhängigkeit die angenommenen Veränderungen der externen Faktoren stehen. Im Beispielunternehmen hat sich gezeigt, dass sich die Effekte aus Zinsveränderungen und Wechselkursen teilweise ausgeglichen haben. Damit so ein Effekt nachgewiesen werden kann, müssen die einzelnen Szenarien in die eigentliche Planung integriert werden, um ein Gesamtbild zu erhalten. Eine Schwierigkeit der Simulationsplanung ist die Szenarienbildung und die
Schlechtester Fall
!
Legitimation der Prämissen, die oft qualitativer Natur sind. Am Schluss muss das Management über die Szenarien entscheiden, die man einplant. Für die Entscheidungsfindung hat sich die interaktive Präsentationsform in Klausuren mit der Geschäftsleitung bewährt. In der Präsentation werden Szenarien direkt vor den Augen des Managements durchgespielt, so dass die Auswirkungen auf das Unternehmen interaktiv diskutierbar sind. Eine saubere Dokumentation plausibilisiert den besten, schlechtesten und den erwarteten Eintrittsfall.
rechnungswesen & controlling
Ein Massnahmenplan, der von möglichen Eintrittswahrscheinlichkeiten ausgeht, mag auf den ersten Blick ein unnötiger Aufwand sein. Wie aufgezeigt werden in der Praxis oftmals nur wenige wichtige Faktoren simuliert, die für das Unternehmen ein höheres bis hohes Risiko darstellen. Durch vorbereitete, korrigierende Massnahmen kann die Reaktionszeit signifikant reduziert werden, was dem Unternehmen eine erhöhte Dynamik bietet. Ebenfalls nicht zu vernachlässigen ist, dass durch eine proaktive Massnahmenplanung auch kreative Ideen und Innovationen gefördert werden. Dies kann auch dazu führen, dass aus der Risikobetrachtung eine Chance wird. Zudem sollte in einem volatilen Umfeld über einen geringeren Detaillierungsgrad der Planung/ Budgetierung nachgedacht werden, um Scheingenauigkeiten zu vermeiden und den Planungsaufwand insgesamt zu reduzieren.
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Rechnungslegung
Der neue Lagebericht Ergänzung des Geschäftsberichts wird fßr grÜssere Unternehmen Picht
Dieser Beitrag liefert eine Auslegeordnung zum Lagebericht, den das neue Rechnungslegungsrecht nebst Geldussrechnung und zusätzlichen Anhang-Angaben von allen ordentlich revisionspichtigen Unternehmen, inkl. Vereine und Stiftungen, verlangt (Art. 961 OR). Der Trend in der Unternehmensberichterstattung heisst ÂŤintegrated reportingÂť – eine Folge der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und Ăśkologischen BrĂźche. Soeben legte eine weltweite ÂŤKoalitionÂť aus Interessengruppen den Entwurf eines Rahmenkonzepts vor (www.theiirc.org). Demnach berichten Unternehmen Ăźber die Schaffung von Werten. Dabei folgen sie einem umfassenden Kapitalbegriff, der von ďŹ nanzwirtschaftlichen Ăźber humane zu natĂźrlichen Kapitalien reicht. Die Bestandteile eines solchen Unternehmensberichts: s /RGANISATION UND 5MWELT s 'OVERNANCE s #HANCEN UND 2ISIKEN s 3TRATEGIE UND 2ESSOURCENALLOKATION s 'ESCHĂ‹FTSMODELL s 0ERFORMANCE s :UKUNFTSAUSSICHTEN Lagebericht: ein EU-Import Der Lagebericht – vorgeschrieben mit der 4. EU-Richtlinie (1978) fĂźr KapitalgesellSCHAFTEN DIE BESTIMMTE 'RĂšSSENSCHWELlen Ăźberschreiten (Art. 46 i.V.m. Art. 11) – hat nicht diese Ambition: Er stellt LEDIGLICH ABER IMMERHIN DEN 'ESCHĂ‹FTSverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so dar, dass ein den tatSĂ‹CHLICHEN 6ERHĂ‹LTNISSEN ENTSPRECHENdes Bild entsteht. Damit erfĂźllt er eine die *AHRESRECHNUNG ERGĂ‹NZENDE &UNKTION vermittelt Letztere doch ein ebensolches Bild der ÂŤVermĂśgens-, Finanz- und ErtragslageÂť. Bis heute wurde Art. 46 Abs. MEHRFACH PRĂ‹ZISIERT UND VERSCHĂ‹RFT s .EBEN 'ESCHĂ‹FTSVERLAUF UND ,AGE STELLT DER ,AGEBERICHT AUCH DAS 'ESCHĂ‹FTSERGEBNIS DEN 4ATSACHEN ENTsprechend dar. s %R BESCHREIBT WESENTLICHE 2ISIKEN UND Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.
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s %R BESTEHT IN EINER !NALYSE VON 'ESCHËFTSVERLAUF 'ESCHËFTSERGEBNIS und Lage, die ausgewogen, umfasSEND SOWIE DER 'ESCHËFTSTËTIGKEIT NACH 5MFANG UND +OMPLEXITËT ANGEmessen ist. s 3OWEIT NÚTIG TRITT DIE !NALYSE AUF wichtige Leistungsindikatoren ein. s 3OWEIT NÚTIG ERLËUTERT SIE 0OSITIONEN der Jahresrechnung. In der Schweiz war – in vager Anlehnung an die 4. Richtlinie – allen dem AktienRECHT UNTERSTELLTEN 2ECHTSTRËGERN ein Jahresbericht vorgeschrieben, doch blieb die Vorschrift toter BuchstaBE !RT D A/2 $AS NEUE 2ECHnungslegungsrecht (2011) schreibt allen zur ordentlichen Revision verpichteten 2ECHTSTRËGERN DEN ,AGEBERICHT VOR UND ZWAR SPËTESTENS Fà R DAS 'ESCHËFTSJAHR welches am 1. Januar 2015 oder danach BEGINNT $IE 'RÚSSENSCHWELLEN ZUR ORdentlichen Revision betragen ein Vielfaches gegenßber denen der 4. Richtlinie zum Lagebericht. Inhaltlich verzichtet Art. C SIEHE +ASTEN AUF DIE ERWËHNTEN Konkretisierungen der Richtlinie. Auch in DER BUNDESRËTLICHEN "OTSCHAFT lNDET MAN KAUM KLËRENDE (INWEISE
Grundsätzliches zum Lagebericht nach OR Jedoch spricht Art. 961c Abs. 1 die fßr DEN ,AGEBERICHT GRUNDLEGENDE %RGËNZUNGSFUNKTION AN i'ESICHTSPUNKTE ; = die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Wenn es in Abs. 3 heisst, er dßrfe der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen, so ist dies angeSICHTS FORTDAUERNDER :ULËSSIGKEIT STILLER Willkßrreserven und Betonung der Vorsicht in den Bilanzierungsvorschriften eng auszulegen: Er dient nicht zur Korrektur einer gesetzwidrigen Jahresrechnung. %INZELABSCHLUSS ALLFËLLIGE +ONZERNRECHNUNG UND ,AGEBERICHT SIND EIGENSTËNDIGE 4EILE DES 'ESCHËFTSBERICHTS Fà R JEDEN GILT der Leitgedanke von Art. 958 Abs. 1: Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, DASS SICH $RITTE EIN ZUVERLËSSIGES 5RTEIL bilden kÜnnen. rechnungswesen & controlling
Dieter Pfaff, Prof. Dr. rer. pol., ist Direktor des Instituts fßr Betriebswirtschaftslehre an der Universität Zßrich und Vizepräsident von veb.ch; Stephan Glanz, Dr. oec. HSG, dipl. Wirtschaftsprßfer, ist Partner Center of Excellence in Accounting, Dr. Glanz & Partner GmbH und SRG Schweizerische Revisionsgesellschaft AG.
'ESETZLICHER :WECK DES ,AGEBERICHTS IST GEMËSS %INSCHËTZUNG DER 6ERANTWORTLICHEN DEN 'ESCHËFTSVERLAUF DIE AKTUELLE ,AGE SOWIE DIE :UKUNFTSAUSSICHTEN IM 'ESAMTZUSAMMENHANG DARZUSTELLEN %RST DAS 'ESAMTBILD MACHT ES !DRESSATEN DES 'ESCHËFTSBERICHTS MÚGLICH #HANCEN UND 2ISIKEN DES 5NTERNEHMENS ZUVERLËSSIG ZU BEURTEILEN :UGLEICH WIRD vermieden, dass das von der Jahresrechnung gezeichnete Bild der VermÜgens-, Finanzierungs- und Ertragslage einen UNZUTREFFENDEN %INDRUCK HINTERLËSST .ICHT IMMER EINDEUTIG VERLËUFT DIE 'RENZE zum Anhang der Jahresrechnung, welCHER "ILANZ UND %RFOLGSRECHNUNG ERGËNZT UND ERLËUTERT !RT C !BS $A WEder Anhang noch Lagebericht inhaltlich abschliessend geregelt und MehrfachanGABEN NICHT ZWECKMËSSIG SIND KANN IM ,AGEBERICHT UNTER 5MSTËNDEN AUF DEN Anhang verwiesen werden. %RINNERT SEI AN DIE ALLGEMEINEN JEDER "ERICHTERSTATTUNG NACH 4REU UND 'LAUBEN zugrunde liegenden Anforderungen. Das /2 KONKRETISIERT SIE IN DEN 'RUNDSËTZEN ORDNUNGSMËSSIGER 2ECHNUNGSLEGUNG (Art. 958c Abs. 1), welche – ohne die Vorsicht! – auch auf den Lagebericht anwendbar sind: s &ORMELLE !NFORDERUNGEN +LARHEIT UND 6ERSTËNDLICHKEIT 3TETIGKEIT
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Bericht ßber Geschäftsverlauf und Lage Art. 961c Abs. 1 verlangt die DarstelLUNGw VON 'ESCHËFTSVERLAUF UND WIRTSCHAFTLICHER ,AGE UNTER 'ESICHTSPUNKTEN WELCHE DIE *AHRESRECHNUNG ERGËNZEN Laut Abs. 2 muss namentlich AufSCHLUSSw à BER SECHS 4ATBESTËNDE GEGEben werden. Was man daraus ableiten kann: s $ER ,AGEBERICHT IST PRIMËR EIN 4EXTDOkument. s $IE SECHS 4ATBESTËNDE SIND BESONDERE !SPEKTE DES 'ESCHËFTSVERLAUFS ODER DER ,AGE NACH -ÚGLICHKEIT WERDEN SIE IN DIE 'ESAMTDARSTELLUNG INTEGRIERT s 'IBT ES ZU EINEM DIESER 4ATBESTËNDE nichts Relevantes zu berichten, bedarf ES EINER .EGATIVAUSSAGE i$ARSTELLUNG DES 'ESCHËFTSVERLAUFSw VISIERT EINEN :EITRAUM AN 'EMEINT IST EIN ÄBERBLICK DER 'ESCHËFTSTËTIGKEIT WIE SICH diese entwickelt hat, ob insgesamt gßnstig oder ungßnstig und welche EreigNISSE GEGEBENENFALLS URSËCHLICH WAREN )NSOWEIT DRËNGT SICH EINE 3TRUKTURIERUNG nach Sachbereichen auf (Wesentlichkeit vorbehalten): gesamtwirtschaftliche %NTWICKLUNG UND "RANCHENENTWICKLUNG !BSATZ 0RODUKTION "ESCHAFFUNG & % S !RT C !BS :IFF "ETEILIGUNGEN S !RT D !BS ANDERE )NVESTITIONEN &INANZIERUNG UND ,IQUIDITËT 0ERSONAL UND 3OZIALES .ACHHALTIGKEIT 3TRATEGIE AUSsergewÜhnliche Ereignisse (s. Art. 961c !BS :IFF ODER %NTWICKLUNGEN $IE $ARSTELLUNG IST VERGANGENHEITSORIENTIERT sie bezieht Ereignisse und Entwicklungen nach dem Bilanzstichtag bis zur Bekanntgabe des Berichts ein. Darstellung der Lage bezieht sich auf DIE 'RUNDFUNKTION VON WELCHER DER "E-
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RICHT DEN .AMEN HAT 7EIL ERST DAS 'ESAMTBILD EINE iZUVERLËSSIGE "EURTEILUNGw ermÜglicht, werden alle wirtschaftlichen und sonstigen Einussfaktoren sowie DEREN :USAMMENWIRKEN IN "ETRACHT GEzogen. Dargestellt wird, welche BedeuTUNG DEM GESCHILDERTEN 'ESCHËFTSVERLAUF fßr den Fortbestand des Unternehmens beizumessen ist. Mit dem von der Jahresrechnung vermittelten Bild besteht entweder Einklang oder es wird an dieser Stelle zurechtgerßckt. Damit ein Bild der AKTUELLEN 'ESAMTLAGE ENTSTEHT WERDEN Ereignisse oder Entwicklungen nach dem "ILANZSTICHTAG BERà CKSICHTIGT SODANN AUCH SOLCHE DIE IN à BERSCHAUBARER :Ukunft erwartet werden (s. Art. 961c Abs. :IFF $IE $ARSTELLUNG BASIERT AUF DEN "EURTEILUNGSMÚGLICHKEITEN IM :EITPUNKT der Bekanntgabe des Berichts und ist zukunftsgerichtet (insoweit ist der Wortlaut von Abs. 1 missglßckt). 0RAKTISCH KANN MAN 6ERLAUFS UND ,AGEdarstellung nicht umfassend auseinander HALTEN AUCH ERKLËRT JA DER 'ESCHËFTSVERLAUF DIE 6ERËNDERUNG DER ,AGE SEIT DEM LETZTEN "ERICHT 0RIMËR Dà RFTE DER ,AGEBERICHT DAHER NACH DEN ERWËHNTEN 3ACHBEreichen strukturiert werden. Besondere Angaben im Lagebericht $IE SECHS 0mICHTANGABEN !RT C !BS 2) sind Art. 46 Abs. 2 der 4. Richtlinie NACHGEBILDET JEDOCH MIT DIESEM NICHT INHALTSGLEICH :IFF BIS SIND i3CHWEIZER %RlNDUNGENw NICHT à BERNOMMEN wurden Angaben ßber Risiken und Risikomanagement von Finanzinstrumenten sowie zum IKS und RisikomanagementSYSTEM DER 2ECHNUNGSLEGUNG :IFF $ER :WECK DIESER !NGABE IST NICHT KLAR DA DIE 'RÚSSENORDNUNG DER 6OLLZEITstellen bereits im Anhang anzugeben ist !RT C !BS :IFF 6IELLEICHT SOLL DAS ÄBERSCHREITEN DER 'RÚSSENSCHWELLEN zur ordentlichen Revision und zur Konzernrechnung verdeutlicht werden. Die verlangte Anzahl im Jahresdurchschnitt SOLLTE AUFGEGLIEDERT WERDEN IN REGULËRE 3TELLEN UND !USZUBILDENDE JE AUF "ASIS VON !RBEITSVERTRËGEN SOWIE ,EIHARBEITSKRËFTE "EI ERHEBLICHER &LUKTUATION IST DER Durchschnitt auf Monatsbasis zu berechnen. :IFF $IE 6ERSCHIEBUNG DIESER !NGABEPmICHT VOM !NHANG !RT B :IFF A/2 IN DEN ,AGEBERICHT RUFT NACH SUBstanziellen Angaben ßber die Unternehmensrisiken und deren Management: s :IELE /RGANISATION :USTËNDIGKEIT UND rechnungswesen & controlling
Instrumente des Risikomanagements s 7ESENTLICHE 6ERĂ‹NDERUNGEN DER 2ISIKOZUSAMMENSETZUNG IM "ERICHTSJAHR s 7ESENTLICHE -ASSNAHMEN ZUR 3TEUErung dieser Risiken s "EURTEILUNG DES )+3 /B DIE 6ERANTWORTLICHEN DAS iPERSĂšNLICHE 2ISIKOw DIESER /FFENLEGUNG EINGEHEN WERDEN IST ZWEIFELHAFT SCHON BEZĂ GLICH DER ďŹ nanziellen Risiken im Anhang begnĂźgten sie sich meist mit Leerformeln. :IFF "ESTELLUNGS !UFTRAGSEINGANG UND -bestand werden im Bericht sowieso thematisiert. Damit die Angabe fĂźr die weiTERE %NTWICKLUNG REPRĂ‹SENTATIV IST SOLLTE EINE -ONATS 0ROGNOSE VORGENOMmen werden. Die Unterscheidung von Bestellung und Auftrag ist angebracht mit Blick auf Auftragsproduzenten oder Dienstleister. :IFF !NGABEN ZUR & % 4Ă‹TIGKEIT BETREFfen nur Unternehmen, bei denen diese VON "EDEUTUNG IST )N & % INTENSIVEN Branchen entfallen oft die grĂśssten InVESTITIONEN AUF DIESEN "EREICH DIE !Ngaben sind dann fĂźr die Beurteilung der :UKUNFTSAUSSICHTEN NOTWENDIG UND SOwieso Berichtsgegenstand). Konkretere 0mICHTEN SIND NICHT ABLEITBAR -IT "LICK auf schutzwĂźrdige Interessen des Unternehmens wird an dieser Stelle besondere :URĂ CKHALTUNG HERRSCHEN %S LIESSE SICH aber etwa berichten Ăźber den Aufwand FĂ R & % UND DESSEN 6ERĂ‹NDERUNG DIE :IELE DIE %INRICHTUNGEN ERHALTENE 3UBventionen, wesentliche Resultate, Anzahl "ESCHĂ‹FTIGTER :IFF $IE +ENNTNIS WICHTIGER %REIGNISse seit dem Bilanzstichtag, Ăźberhaupt aller wesentlichen – gĂźnstigen oder unGĂ NSTIGEN n 6ERĂ‹NDERUNGEN IST WIE ERWĂ‹HNT UNABDINGBAR FĂ R DAS 'ESAMTBILD der aktuellen Lage. Der Wortlaut bezieht SICH SODANN AUF %REIGNISSE WĂ‹HREND DES "ERICHTSJAHRES DIE SOWIESO ZUM "ERICHT Ă BER DEN 'ESCHĂ‹FTSVERLAUF GEHĂšREN "EzĂźglich sowohl s AUSSERGEWĂšHNLICHER %REIGNISSE NACH dem Bilanzstichtag (die eine wesentliche Auswirkung in der JahresrechNUNG GEHABT HĂ‹TTEN ALS AUCH s AUSSERORDENTLICHER ODER EINMALIGER %RTRĂ‹GE ODER !UFWĂ‹NDE kann auf entsprechende Stellen im Anhang verwiesen werden (Redundanzen: !RT C !BS :IFF UND 7ERden Fakten erst nach Einberufung der 'ENERALVERSAMMLUNG 'ESELLSCHAFTERVERsammlung usw. bekannt, ist der LageBERICHT INSOWEIT UNVOLLSTĂ‹NDIG $AS LĂ‹SST sich mit anderen Mitteln ausgleichen
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Rechnungslegung
s )NHALTLICHE !NFORDERUNGEN 6OLLSTĂ‹NDIGKEIT 7ESENTLICHKEIT 6ERLĂ‹SSLICHKEIT +LARHEIT UND 6ERSTĂ‹NDLICHKEIT Ausserdem gilt: s 3PRACHE UND 7Ă‹HRUNG SIND GLEICH WIE bei der Jahresrechnung. s 6ORJAHRESZAHLEN UND 6ERGLEICHSINFORmationen kĂśnnen, obwohl nicht vorGESCHRIEBEN ZWECKMĂ‹SSIG SEIN s 6ERTRAULICHE )NFORMATIONEN ZUM .ACHteil des Unternehmens werden unterlassen. s $EN !DRESSATEN WIRD ERMĂšGLICHT DIE Annahme der UnternehmensfortfĂźhrung nachzuvollziehen, unter welcher die Jahresrechnung erstellt wurde (Art. 958a).
Rechnungslegung
MĂ NDLICHER !D HOC ODER :WISCHENBEricht). :IFF $IE 'ESAMTLAGE DARZUSTELLEN OHNE auf die absehbare Entwicklung einzutreTEN WĂ‹RE UNZWECKMĂ‹SSIG iZUVERLĂ‹SSIGE "EURTEILUNGw )M 'RUNDE HANDELT ES SICH AUCH HIER UM KEINE EIGENSTĂ‹NDIGE !NGABEPmICHT )M 5NTERSCHIED ZU :IFF GEHT es allerdings nicht um Fakten, sondern um Erwartungen der Verantwortlichen Ă BER DEN ZUKĂ NFTIGEN 'ESCHĂ‹FTSVERLAUF 'EGEBENENFALLS SOLLTE !UFSCHLUSS GEGEBEN WERDEN Ă BER GRĂšSSERE 6ERĂ‹NDERUNGEN IN DEN ERWĂ‹HNTEN 3ACHBEREICHEN $ABEI SIND DER 0ROGNOSECHARAKTER DER Angaben (mit Vorzug Intervallprognosen) und grĂśssere Unsicherheiten kenntlich zu machen. Mit Blick auf die Folgeberichterstattung ist wichtig, dass zugrunde liegende Annahmen intern dokumentiert WERDEN !LS 0ROGNOSEZEITRAUM ERSCHEINEN DIE ZWEI &OLGEJAHRE ANGEMESSEN BEI Bekanntgabe des Lageberichts sind bereits einige Monate verstrichen).
%INZIGE "ESTIMMUNG ZUR %RSTELLUNG DES ,AGEBERICHTS IM NEUEN /2 IST !RT C DER so lautet: 1 $ER ,AGEBERICHT STELLT DEN 'ESCHĂ‹FTSVERLAUF UND DIE WIRTSCHAFTLICHE ,AGE DES 5NTERNEHMENS SOWIE GEGEBENENFALLS DES +ONZERNS AM %NDE DES 'ESCHĂ‹FTSJAHRES UNTER 'ESICHTSPUNKTEN DAR DIE IN DER *AHRESRECHNUNG NICHT ZUM !USDRUCK KOMMEN 2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben Ăźber: DIE !NZAHL 6OLLZEITSTELLEN IM *AHRESDURCHSCHNITT DIE $URCHFĂ HRUNG EINER 2ISIKOBEURTEILUNG DIE "ESTELLUNGS UND !UFTRAGSLAGE DIE &ORSCHUNGS UND %NTWICKLUNGSTĂ‹TIGKEIT AUSSERGEWĂšHNLICHE %REIGNISSE DIE :UKUNFTSAUSSICHTEN 3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.
samtheit der Konzernunternehmen ein einziges Unternehmen. Art. 961c Abs. 1 ist allerdings so formuliert, dass ausserdem ein ÂŤstand-aloneÂť-Lagebericht fĂźr das kontrollierende Unternehmen erstellt werden muss (der die kontrollierten Unternehmen als ÂŤBeteiligungenÂť behanDELT $IES IST NICHT ZWECKMĂ‹SSIG UND dĂźrfte noch zu reden geben.
Konzernlagebericht Fazit Wird eine Konzernrechnung erstellt, kann sich der Lagebericht nur integral auf den +ONZERN BEZIEHEN n ALS WĂ‹RE DIE 'E-
Ermessenssache – das bedeutet auch Verantwortung! Entsprechend gross ist der Erstellungsaufwand, solange Strukturen und Datenkranz nicht bereit stehen. Wird das neue Recht vorzeitig angeWANDT SIND DIE %INFà HRUNGSARBEITEN JETZT aufzunehmen. Achtung: Der Lagebericht ist zwar nicht direkt prßfungspichtig, doch muss der Wirtschaftsprßfer Unstimmigkeiten gegenßber der JahresRECHNUNG IDENTIlZIEREN UND JE NACHDEM „„„ Korrekturen veranlassen.
In der Schweiz ist der Lagebericht (noch) kaum standardisiert, sondern weitgehend
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‣ Wirtschaft
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rechnungswesen & controlling
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Das neue Rechnungslegungsrecht erlaubt neben der eingeschränkten Revision auch eine vereinfachte Buchführung. Der Beitrag zeigt, worauf Sie achten müssen.
Einnahmen, Ausgaben, Vermögen, fertig: die neue Buchführungspflicht und für wen sie gilt
Weniger Aufwand auf Kosten der Sicherheit?
Das neue Schweizer Buchführungsrecht unterscheidet in Bezug auf die einzuhaltenden Vorschriften nicht primär nach der Rechtsform der Unternehmen, sondern nach Grösse oder nach Ausmass einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Rechtsträger. Die Abbildung illustriert das entsprechende Konzept. Daraus wird ersichtlich, dass es neu einen Kreis von Unternehmen gibt, der von der ordentlichen (im Sinne der «normalen resp. regulären») Buchführungspflicht nach Art. 957a OR befreit ist, jedoch eine als «Milchbüchleinrechnung» bezeichnete Buchführungspflicht zu erfüllen hat.
Der Gesetzgeber verfolgte mit diesem Konzept das Ziel, eine preisgünstige Revision mit eingeschränktem Umfang für kleine und mittlere Unternehmen einzuführen. Die Einschränkung des Umfangs der Revision kann in einem gewissen Ausmass Kosten senkend wirken, impliziert aber auch, dass die Revision mitunter geringere Sicherheit bietet. Mit dem Erlass des revidierten Rechnungslegungsrecht per 1.1.2013 (Art. 957 ff. OR) hat der Gesetzgeber eine ähnliche Differenzierung auch in Bezug auf die Buchführungspflicht getätigt. Er bringt dies sprachlich jedoch nicht so deutlich wie im Revisionsrecht zum Ausdruck.
Sinngemäss hat der Gesetzgeber damit eine eingeschränkte Buchführungspflicht gemeint und so im neuen Rechnungslegungsrecht ähnlich agiert, wie er dies bereits 2008 getan hat, als er zwei Arten von Revisionen einführte. Gemäss Art. 957 Abs. 2 OR versteht der Gesetzgeber unter einer eingeschränkten Buchführungspflicht sowohl eine Buchführung über Einnahmen und Ausgaben sowie auch eine solche über die Vermögenslage. Letzteres erscheint mitunter schwer verständlich, da die Buchführung als solches nicht die Vermögenslage darstellen kann, sondern höchstens die Basis zur Ermittlung der Vermögenslage ist.
Seit gut fünf Jahren gilt in der Schweiz Art. 727a OR: «Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen». Nur zwei bis drei Prozent aller Gesellschaften unterliegen seither noch den Vorschriften über die ordentliche Revision, der Rest kann nach den Vorschriften zur eingeschränkten Revision revidiert werden.
Eingeschränkte Buchführungspflicht Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Vorjahresumsatzerlösen < CHF 500000 Stiftungen und Vereine ohne Pflicht zum Handelsregistereintrag Von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen
Art. 957 Abs. 2 und 3 OR
Î Keine Pflicht zur Vornahme einer eingeschränkten oder ordentlichen Revision.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Vorjahresumsatzerlösen > _ CHF 500000 Juristische Personen*
Marco Passardi, Prof. Dr., Dozent und Projektleiter am Institut für Finanzdienstleistungen Zug (IFZ) der Hochschule Luzern, Lehrbeauftragter der Universität Zürich, Mitglied SIFER | Treuhand Suisse.
Die Abbildung verdeutlicht, dass wir die häufig formulierte Aussage, wonach das neue Rechnungslegungsrecht uneingeschränkt rechtsformneutral sei, differenziert zu betrachten haben: Wohl war dies in der Botschaft des Bundesrates (2007) noch so, aber wegen der parlamentarischen Differenzen wurde dieses Ansinnen nicht konsequent umgesetzt: Gewisse Rechtsformen wie z.B. Stiftungen erhalten eine Sonderbehandlung (z.T. unabhängig von deren Grösse). Auch das Ziel der Grössenabhängigkeit wurde hinsichtlich Buchführungspflicht nicht über alle Rechtsformen hinweg genau gleich umgesetzt. So ist beispielsweise ein eher kleines Unternehmen mit einem Umsatz von CHF 250‘000 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ordentlich buchführungspflichtig, während eine Anwaltskanzlei mit CHF 400‘000 Umsatz nur eingeschränkt Buch zu führen hat, sofern sie als Personengesellschaft ausgestaltet ist. Eingeschränkte Revision im Falle der eingeschränkten Buchführungspflicht?
Ordentliche Buchführungspflicht Art. 957a i.V.m. Art 957 Abs. 1 OR
* Mit Ausnahme der in Art. 957 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 OR bezeichneten Stiftungen und Vereine.
Î Pflicht zur Vornahme einer eingeschränkten oder ordentlichen Revision. Abbildung: Buchführungspflicht im revidierten Obligationenrecht (angepasste Version der Abbildung aus Fontana/Passardi 2013, S. 20)
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Rechnungslegung
Eingeschränkte Buchführung statt eingeschränkter Revision?
rechnungswesen & controlling
Was sprachlich ähnlich aussieht, wird in der Praxis wohl nie zusammentreffen: Gerade wenn ein Unternehmen nur eingeschränkt buchführungspflichtig ist, unterliegt es keinerlei Pflichten zur Vornahme einer (eingeschränkten) Revision. Unternehmen, die neu nur noch der
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Rechnungslegung
Pflicht zur Erstellung einer Milchbüchleinrechnung unterliegen, könnten mitunter geneigt sein, sich mit dem Gedanken auseinanderzusetzen, auch noch diese vom Parlament als «Erleichterung» gedachte Variante zu wählen. Zu berücksichtigen ist bei solchen Gedankenspielen, dass Buchführung kein Selbstzweck sein darf, sondern eine vorbereitende Tätigkeit zur Rechnungslegung darstellt. Diesbezüglich sind durch den Willen des Parlaments bei eingeschränkt Buchführungspflichtigen grosse Entscheidungsspielräume geschaffen worden. Revisoren, Treuhänder und Accountingverantwortliche werden stark gefordert sein, die sie mandatierenden Unternehmen bei dieser Entscheidungsfindung zu begleiten, um die dem Einzelfall und den Bedürfnissen ange-
messenste Ausgestaltungsvariante der Buchführungs- und Revisionspflicht zu eruieren. Bundesrätin Widmer-Schlumpf warnt Vermutlich dürfte in der Praxis aber die von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf getätigte Aussage wegweisend sein: «Es ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörden mehr als eine Milchbüchleinrechnung verlangen werden. In diesem Sinne liegt mit der Anhebung der Schwelle (…) auf CHF 500‘000 nur eine Scheinerleichterung für KMU vor» (Verhandlung vom 20.9.2010 im Nationalrat). Mit anderen Worten: Das Steuerrecht wird nach wie vor sehr häufig massgeblich sein, wenn es um die sinnvolle Ausgestaltung der OR-Buchführung geht.
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rechnungswesen & controlling
Literaturhinweis: Fontana, Marco/Passardi, Marco: Das neue kaufmännische Buchführungsrecht nach OR: Gedanken zur «Milchbüchleinrechnung», in: Der Treuhandexperte (TREX) 1/2013, S. 20.
Beachten Sie auch den veb.ch-Leitfaden zur «Milchbüchleinrechnung» auf der folgenden Seite.
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Das neue Rechnungslegungsrecht sieht Erleichterungen für Kleinstunternehmen vor, die sich statt doppelter Buchhaltung auf das Führen einer reinen Einnahmen-Ausgabenrechnung und der Vermögenslage beschränken können. Bei genauerer Betrachtung muss bezweifelt werden, dass sich die vom Gesetzgeber bezweckte Erleichterung realisieren lässt. veb.ch empfiehlt daher dringend eine an den Anforderungen des Geschäfts orientierte (minimale) doppelte Buchhaltung.
Mögliche Erlösminderungen sind Mehrwertsteuer, Rabatte, Skonti, Mängelrügen, Debitorenverluste, Umsatzboni, Treueprämien, Rabattvergütungen, Rückvergütungen, Stornierungen, Rücknahme von Umschliessungen usw.
Ausgangslage
Auch bei einer Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (GoB) sinngemäss (Art. 957a Abs. 2 nOR): «die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte» (Ziff.1) «der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge» (Ziff. 2) «die Klarheit» (Ziff. 3) «die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens» (Ziff. 4) «die Nachprüfbarkeit» (Ziff. 5).
Für Kleinstunternehmen besteht gemäss Art. 957 Abs. 2 nOR die Möglichkeit, «lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage» Buch zu führen. Betroffen von dieser «Erleichterung» des neuen Rechnungslegungsrechts (Inkraftsetzung per 1.1.2013: erster Einzelabschluss zwingend nach neuem Recht per 31.12.2015, frühere Anwendung aber möglich) sind: «Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr» «diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen» «Stiftungen, die nach Artikel 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind».
Bestimmung der Umsatzgrösse von CHF 500000 In Art. 959b nOR wird für die Darstellungsform der Erfolgsrechnung der Begriff «Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen» verwendet. Die Begriffe «Nettoerlöse» oder «Nettoumsatz» sind identisch mit dem in Art. 957 nOR verwendeten Grössenkriterium des «Umsatzerlöses». Erlösminderungen sind demzufolge bei der Bestimmung des Umsatzerlös zu berücksichtigen bzw. sind vom Bruttoerlös abzuziehen.
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Der «Umsatzerlös» nach Art. 957 Abs. 2 nOR und damit die «Nettoerlöse» sind immer ohne MWST zu betrachten.
Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung
Dies bedeutet z.B., dass bei allen Einnahmen und Ausgaben ausser dem Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls auch die Namen der Leistungserbringer und der -empfänger anzugeben sind. Bei den Ausgaben ist immer auch der Zahlungsgrund oder -zweck zu vermerken. Nachprüfbarkeit setzt voraus, dass die Prüfspur jederzeit gewährleistet sein muss. Darunter versteht man die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung – für Mehrwertsteuerpflichtige bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung.
Nachweis der Einnahmen- und Ausgabenrechnung Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss pro Konto der flüssigen Mittel des rechnungswesen & controlling
Unternehmens anhand eines Kassa-, Post- oder Bankbuchs oder einer gleichwertigen Aufstellung erstellt werden. Als gleichwertige Aufstellung können aber auch die Originale der Auszüge der Geschäftskonti von Post oder Bank dienen. Diese werden in der Regel mit internen Kontierungshinweisen ergänzt. Die Führung eines Kassabuchs als Bestandteil der Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist für Kleinstunternehmen mit regem Barverkehr (z.B. für Betriebe im Gastgewerbe, Coiffeursalon, Kiosk, Dorfladen und dgl.) unabdingbar. Das Kassabuch ist der Dreh- und Angelpunkt aller Aufzeichnungen. Im Kassabuch sind die Einnahmen und Ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufzuzeichnen und durch «Kassastürze» (Festhalten des Kassabestandes) regelmässig zu kontrollieren. Bei der Führung des Kassa-, Post- oder Bankbuchs muss die Integrität (Echtzeit und Unverfälschbarkeit) im Sinne von Art. 3 GeBüV (Geschäftsbücherverordnung) gewährleistet sein.
Nachweis der Vermögenslage Neben der Einnahmen- und Ausgabenrechnung müssen die Anfangs- und Endbestände der Vermögensteile (wie z.B. flüssige Mittel [Kassa, Bank], Forderungen, Vorräte, unfertige Erzeugnisse, noch nicht fakturierte Dienstleistungen, Vorauszahlungen oder Anlagegüter) separat festgehalten werden. Lieferantenrechnungen sowie Anzahlungen von Kunden sind als «Minusposition» bei den Vermögensteilen in Abzug zu bringen. Als Ausgangslage für die Erfassung von Vermögensteilen mit Anfangsund Endbestand könnte das «kantonale Hilfsblatt» für die Steuererklärung der Staatssteuer dienen. Welche Aufzeichnungen zur fortlaufenden Feststellung der einzelnen Vermögensteile notwendiger- oder sinnvollerweise zu führen sind, hängt auch von der Art und Grösse des Unternehmens ab.
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Rechnungslegung
Das «Milchbüchlein» auf den Punkt gebracht veb.ch-Leitfaden zur Einnahmen-Ausgabenrechnung
Rechnungslegung
Buchungsbelege Als Buchungsbelege gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier und in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. So gelten beispielsweise auch Debitoren- oder Lieferantenrechnungen als Buchungsbelege. Geschäftskorrespondenz kann einen teilweisen oder vollständigen Buchungsbeleg gemäss Art. 957a Abs. 3 nOR darstellen. Jede Buchung muss belegt werden können (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 und 5 nOR).
Aufbewahrung der Geschäftsbücher und Belege Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sind während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 958f Abs. 1 nOR). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Ge-
veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.
Das «Milchbüchlein» auf den Punkt gebracht
veb.ch-Leitfaden zur EinnahmenAusgabenrechnung
schäftskorrespondenzen müssen in Zukunft nur noch aufbewahrt werden, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs haben. Ferner sind auch die Bestimmungen der Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen (EIDI-V) zu berücksichtigen.
Beurteilung der «Milchbüchleinrechnung» Die vom Parlament gut gemeinte Entlastung der KMU ist Augenwischerei und verfehlt bei genauerem Hinsehen ihr eigentliches Ziel: Dem möglichen, aber äusserst fraglichen Zeit- und Effizienzgewinn stehen zahlreiche Nachteile entgegen: Die zusätzliche Vermögensaufstellung im Falle des «Milchbüchleins» bedingt mehr oder minder aufwändige Erhebungen im Nachhinein. Der Fiskus verlangt bei einfacher Buchhaltung weitergehende Aufstellungen zwecks Gewinnbesteuerung (Art. 58 Abs. 2 DBG [juristische Personen] und Art. 18 DBG [natürliche Personen ohne Buchführung]). Beispiele sind die nachträgliche Bewertung der Vorräte, die Erstellung einer Abschreibungstabelle der Sachanlagen, die Ermittlung der Umsatzerlöse und des Bruttogewinns). Der Ermessensspielraum der stillen Reserven wird unter Umständen (zum Nachteil des Steuerpflichtigen) nicht ausgeschöpft. Die formellen Anforderungen der MWST sind mit einer Einnahmen-/ Ausgabenrechnung nur schwierig zu erfüllen; Kleinstunternehmen unterliegen der MWST in der Regel ab einem Umsatz von CHF 100000. Aufgrund der fehlenden Systematik einer doppelten Buchhaltung steigt die Fehleranfälligkeit. Die Glaubwürdigkeit gegenüber Steuerbehörden, Kapitalgebern und anderen Interessengruppen kann leiden. Nur eine zeitlich und sachlich abgegrenzte Vermögensaufstellung und Erfolgsrechnung kann ein wertvolles Instrument der finanziellen Führung sein, auch um die ständige und existentiell unabdingbare Zahlungsbereitschaft zu gewährleisten.
Empfehlung von veb.ch veb.ch empfiehlt, auf die Buchführung anhand einer reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung («Milchbüchlein») zu verzichten und eine, an den Anforderungen der jeweiligen Gesellschaft orientierte (minimale) doppelte Buchhaltung zu führen. Dies kann, je nach vorhandenem Buchhaltungswissen im KMU, in unterschiedlicher Weise geschehen: Führung einer doppelten Buchhaltung mit einem minimalem Kontenplan (Kontenrahmen siehe Anhang) Führung eines elektronischen Kassen- und Bankenbuches und Erfassung der Geschäftsvorfälle mit 2 Möglichkeiten: z Erfassung ohne Gegenkonto und die Buchung des Gegenkontos zusammen mit den Abschlussbuchungen durch Fachmann z Erfassung mit Gegenkonto und Abschlussbuchungen durch Fachmann Auslagerung der Buchführung an einen Treuhänder (mit Mitgliedschaft veb.ch, Treuhand Suisse oder Treuhand Kammer) Weiterführung der bereits bestehenden Buchhaltung
Hinweis: Der Leitfaden wie auch ein empfohlener (minimaler) Kontenrahmen für Kleinstunternehmen ist abrufbar auf www.veb.ch, Publikationen, Rechnungswesen.
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rechnungswesen & controlling
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Der Ankündigung von Hans Hoogervorst im Zeitpunkt seiner Amtsaufnahme, das IASB wolle seinen Schwerpunkt von einem regelbasierten Standardsetzungsansatz in Richtung einer grundlegenden Diskussion der Relevanz der finanziellen Berichterstattung verlagern, scheinen nun Taten folgen. Schaut man sich die Aktivitäten des IASB seit Beginn des laufenden Jahres an, fallen diesbezüglich zwei erwähnenswerte Entwicklungen auf, eine Initiative zur Redimensionierung der Offenlegung und eine Kooperation mit dem International Integrated Reporting Council. Daneben bleibt das Tagesgeschäft vorerst noch der Liebe zum Detail verhaftet. Massnahmen gegen überbordende Offenlegungsvorschriften Ende Januar 2013 führte das IASB ein Hearing zum Thema Offenlegung durch. Grundlage dafür bildete eine bereits im Dezember initialisierte globale Umfrage, aus der hervorgeht, dass über 80% der 225 Antwortenden ein Problem mit Inhalt und / oder Umfang der Offenlegung haben. Nicht ganz überraschend bemängeln die Anwender vor allem die Menge an Offenlegungsvorschriften, während die Bilanzleser bzw. Finanzanalysten den Zugang zu den unternehmensspezifischen Angaben für verbesserungswürdig halten. Beide Aspekte sind aber nicht nur eine Frage der Standards, sondern auch eine Frage der Anwendung dieser Standards. So könnten beispielsweise Wesentlichkeitsüberlegungen dazu dienen, den Anhang zu entlasten und dadurch den Blick auf das Relevante zu schärfen. Denn wesentlich ist ja letztlich, was für die Entscheidungsfindung des Bilanzlesers relevant ist. Die Beurteilung der Relevanz einer Angabe bzw. der Wesentlichkeit einer fehlenden Angabe im Anhang ist nicht zuletzt auch für den Wirtschaftsprüfer eine Herausforderung. Zuweilen definiert die Börsenaufsicht (d.h. in der Schweiz die SIX Exchange Regulation in ihrem Rundschreiben Nr. 2 zu IFRS oder im Rahmen von konkreten Verfahren), welche Offenlegungen ihr besonders wichtig sind, so zum Beispiel:
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die Überleitung vom erwarteten zum effektiven Ertragssteuersatz und die Angabe der nicht aktivierten Verlustvorträge mit ihren Verfalldaten gemäss IAS 12; die nach der Art der Entschädigung gegliederte Offenlegung der Management-Vergütungen gemäss IAS 24; die in der Ausgabe 1/13 dieser Zeitschrift thematisierten Angaben zum Goodwill-Impairment-Test gemäss IAS 36; die detaillierten Angaben zu den Fair Values von Finanzinstrumenten gemäss IFRS 7; oder die offenlegungspflichtigen Angaben zu den operativen Segmenten gemäss IFRS 8, einschliesslich einer aussagekräftigen Überleitungsrechnung von den dargestellten Segmentzahlen zu den konsolidierten Gesamtbeträgen. Verkommt die Erstellung des Anhangs zu einer Compliance-Übung, verfehlt die Offenlegung ihre Wirkung. Generische («boilerplate») Aussagen und «information overload» sind die Folge, und das Management konzentriert sich in der Kommunikation relevanter Aussagen vermehrt auf den (weitgehend unregulierten und ungeprüften) Lagebericht. Das IASB hat einen ersten, wenn auch kleinen Schritt getan und wird die Erkenntnisse insbesondere bei der Überarbeitung des Rahmenkonzepts berücksichtigen. Inzwischen ist ein Ende der Offenlegungsflut im Tagesgeschäft aber nicht abzusehen, wie die Ausführungen weiter unten zum Thema Finanzinstrumente zeigen. Zusammenarbeit mit dem International Integrated Reporting Council Im Februar unterzeichneten das IASB und das International Integrated Reporting Council (IIRC) ein Memorandum of Understanding (MoU), das die Vertiefung der Zusammenarbeit der beiden Institutionen in Richtung eines Rahmenkonzepts für eine integrierte Unternehmensberichterstattung vorsieht. Ziel des IIRC ist es einen Rahmen zu schaffen, mittels dem die Unternehmen auf integrierte, klare, prägnante und vergleichbare Weise über ihre Strategie, Governance, finanzielle Performance und ihre Aussichten berichrechnungswesen & controlling
Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Delegation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Expertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer.
ten können. Unter dem MoU verpflichten sich die beiden Organisationen zur gegenseitigen Information über ihre Projekte und Zielsetzungen, zu einem laufenden Meinungsaustausch sowie zur Auslotung von Möglichkeiten zur Harmonisierung der «Integrated Reporting Initiative» mit dem Regelwerk der IFRS. Integrierte Unternehmensberichterstattung ist vor dem Hintergrund des oft kritisierten «information overload» schon seit langem ein Thema, wurde aber durch das IIRC erst im April dieses Jahres mit einem «Draft <IR> Framework» konkretisiert, das bis 15. Juli 2013 in die Vernehmlassung gegeben wurde. Bereits für Dezember 2013 wurde ein erstes Rahmenkonzept zu diesem Thema in Aussicht gestellt. Höchste Zeit also, dass das IASB auf diesen Zug aufspringt. Berücksichtigung von Arbeitnehmerbeiträgen bei der Festsetzung des Pensionsaufwandes Es scheint zu einer Untugend des IASB zu werden, neue Standards nach Inkraft-
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Rechnungslegung
IFRS Update: Strategische Weichenstellungen im Kontrast zum Tagesgeschäft des IASB
Rechnungslegung
treten bereits wieder Anpassungen zu unterziehen. Ob das auf unsorgfältiges Standardsetting oder eine rasche Reaktion auf Erfahrungen in der Implementierungsphase zurückzuführen ist, bleibe dahingestellt. Im März hat das IASB auf Empfehlung des IFRS Interpretations Committee Vorschläge für Anpassungen des am 1. Januar 2013 in Kraft gesetzten IAS 19 Revised, «Leistungen an Arbeitnehmende», veröffentlicht. Die Vernehmlassung läuft bis 25. Juli 2013. Der Exposure Draft 2013/4 behandelt die Frage, wie Arbeitnehmerbeiträge bei der Bemessung des laufenden Dienstzeitaufwandes zu berücksichtigen sind. Soweit diese Beiträge einzig mit der Arbeitsleistung der Berichtsperiode verbunden sind (zum Beispiel in Form eines festen Prozentsatzes auf dem versicherten Gehalt), sollen sie direkt vom laufenden Dienstzeitaufwand in Abzug gebracht werden. Falls die Beiträge aber beispielsweise mit steigender Anzahl Dienstjahre ansteigen, sind die höheren Beiträge der Zukunft indirekt mit der Arbeitsleistung des Berichtsjahres verbunden (da dieses ja zur Anzahl Dienstjahre beiträgt). In diesem Fall sollen sie im Sinne von negativen Vorsorgeleistungen gleich wie die positiven Altersleistungen linear über die Dienstzeit verteilt werden. In der Schweiz sind die Arbeitnehmerbeiträge meist nicht über die ganze Beschäftigungsdauer fixiert. Sie sind zwar meist auch nicht von der Anzahl Dienstjahre abhängig, variieren aber je nach Alter des Arbeitnehmers. Daraus kann gefolgert werden, dass für jeden Beschäftigten unter Annahme einer bestimmten Beschäftigungsdauer die erwarteten Beiträge ermittelt und über die Dienstzeitdauer verteilt werden können. Die Berichtsperiode trägt damit zum Erreichen der nächsten Altersstufe bei, so dass der Arbeitnehmerbeitrag möglicherweise nicht «einzig mit der Arbeitsleistung der jeweiligen Berichtsperiode verbunden» ist. Andere Stimmen vertreten die Meinung, dass zwei gleichaltrige Arbeitnehmer mit unterschiedlicher Beschäftigungsdauer in einer Berichtsperiode denselben (prozentualen) Beitrag einzahlen müssten und somit die Bedingung für einen direkten Abzug des Jahresbeitrags vom Dienstzeitaufwand derselben Periode erfüllt sei. Dieses Beispiel zeigt sehr schön, wohin «rules-based standardsetting» führt, nämlich von der Lösung einer spezifischen Fragestellung zur Unklarheit bei
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der nächsten! Die Praxis wird weisen, wie die Schweiz mit dieser Anpassung umgeht. Neuigkeiten auf der Grossbaustelle der Finanzinstrumente Blick zurück: Seit 2008 arbeitet das IASB daran, das komplexe Regelwerk des IAS 39 durch einen einfacheren, neuen Standard für Finanzinstrumente zu ersetzen. Die Arbeiten wurden in drei Teilbereiche unterteilt: Klassifizierung und Bewertung Impairment-Methodologie Hedge Accounting Derzeit liegt ein neuer Standard – IFRS 9 – zum ersten dieser drei Teilbereiche vor. Dieser soll per 1. Januar 2015 in Kraft treten, auch wenn inzwischen bereits wieder limitierte Anpassungen, insbesondere die Wiedereinführung der Kategorie «Fair Value through Other Comprehensive Income», dazu vorgeschlagen wurden. Im März 2013 wurde ein zweiter Exposure Draft 2013/3 zum Thema Impairment von Schuldinstrumenten veröffentlicht. Dieser reagiert auf die oft gehörte Kritik, es sei im Umfeld der Finanzkrise «zu wenig - zu spät» wertberichtigt worden. Die Vernehmlassung läuft bis 5. Juli 2013. Nach diesen Vorschlägen, die vornehmlich (aber nicht nur) Banken, Versicherungen und andere Finanzinstitute betreffen, sollen nicht mehr nur vor dem Bilanzstichtag eingetretene, sondern auch zukünftig erwartete Kreditverluste verbucht werden. Diese sollen bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung aufgrund eines 12-monatigen Horizonts geschätzt und erfolgswirksam verbucht werden. Tritt später eine wesentliche Verschlechterung der Bonität der Gegenpartei ein, ist der Berechnung des Ausfalls die gesamte Restlaufzeit zugrunde zu legen. Dieses Modell hätte nicht nur weitreichende Auswirkungen auf die Systeme von Finanzinstituten, sondern auch zum Teil drastisch höhere Wertberichtigungen mit entsprechend negativem Einfluss auf das Eigenkapital und die PerformanceKennzahlen zur Folge. Die Festlegung der Wertberichtigungen wäre zudem mit hohem Ermessen und entsprechend weitreichenden Offenlegungen verbunden. Der Bereich des Hedge Accounting umfasst die Teilprojekte «Allgemeines Hedging» und «Makro-Hedging». Während das erstere kurz vor dem Abschluss steht und als Teil von IFRS 9 per 1. Januar 2015 in Kraft treten sollte, wird das rechnungswesen & controlling
letztere wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Laufe der Debatte zum allgemeinen Hedge-Accounting kamen in Europa Zweifel auf, ob das unter IAS 39 derzeit zulässige Portfolio-Hedging unter IFRS 9 noch möglich wäre. Auf Druck der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group - zuständig für die fachliche Unterstützung der Europäischen Kommission bezüglich der Anwendung der IFRS in der Europäischen Union) hat das IASB nun überraschend entschieden, den Anwendern ein einmaliges Wahlrecht einzuräumen, per 1. Januar 2015 entweder das allgemeine Hedge-AccountingModell von IFRS 9 anzuwenden oder aber das Hedge-Accounting von IAS 39 bis zur Inkraftsetzung der Bestimmungen zum Makro-Hedging weiterzuführen. Die zusätzlichen Offenlegungsbestimmungen des IFRS 9 zum Risikomanagement und zum Hedging werden aber ungeachtet dieses Wahlrechts befolgt werden müssen. Aus der Sicht der Anwender ist dieser pragmatische Entscheid wohl zu begrüssen; der Vergleichbarkeit der Abschlüsse ist er allerdings kaum förderlich. Ausblick Am 15. Mai kündigte Georg Fischer (GF) an, ab 2013 auf Swiss GAAP FER umzustellen. Begründet wurde der Schritt mit der nach IFRS nicht mehr zulässigen Quotenkonsolidierung eines wichtigen Joint Ventures (IFRS 11) und der Volatilität im Eigenkapital, die durch die neu verlangte vollständige Erfassung von Verpflichtungen aus der Personalvorsorge (IAS 19 Revised) erzeugt wird. Damit tritt GF einer stetig grösser werdenden Gemeinde von kleineren und mittleren Schweizer Konzernen bei, die mit den Rechnungslegungsentscheiden des IASB, aber auch der Komplexität des Regelwerks und dem damit verbundenen Fehlerrisiko immer mehr Mühe haben. Zwei verbleibende Schlüsselprojekte werden diesem Trend wohl weiteren Schub verleihen: Umsatzerfassung und Leasing. Der finale Standard zur Umsatzerfassung wird im 3. Quartal erwartet. Am 17. Mai hat das IASB einen neuen Entwurf zum Thema Leasing veröffentlicht, der rund 90 Seiten umfasst, in einer «Basis for Conclusions» auf weiteren rund 130 Seiten begründet und auf nahezu weiteren 40 Seiten mit illustrativen Beispielen ergänzt wird. Der Autor wird sich in der nächsten Ausgabe näher mit diesem Thema befassen.
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Rechnungslegung
IAS 19 Employee Benefits (Revised) Mehr Transparenz hinsichtlich Auswirkungen der Personalvorsorge
Die Bestimmungen von IAS 19 Employee Benefits (Revised) – kurz: IAS 19 R – sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am 1. Januar 2013 oder später beginnen. Die Stossrichtung ist klar: Mit den geänderten Bestimmungen gehören die Glättungseffekte der Korridormethode der Vergangenheit an. Künftig ist es nicht mehr möglich, versicherungsmathematische Gewinne und Verluste über die Restdienstzeit verzögert zu erfassen. Neu ist der Finanzierungssaldo ohne Ausnahme («funded status») direkt in der Bilanz auszuweisen.
Für Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, sind die Auswirkungen von IAS 19 R vielfach sowohl auf die Bilanz wie auch auf die Erfolgsrechnung erheblich. Mit folgenden vier Neuerungen müssen sich die Finanzabteilungen dieser Unternehmen auseinandersetzen: Abschaffung der Korridormethode Einführung des NettozinsaufwandKonzepts Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Sterblichkeit Berücksichtigung der Risikoaufteilung («risk sharing») Zudem sind die Verwaltungskosten separat als Aufwand auszuweisen und im Anhang zur Jahresrechnung umfangreichere Informationen offen zu legen. Im Folgenden werden die Auswirkungen der vier wichtigsten – vorerwähnten – Änderungen näher beleuchtet.
Abschaffung der Korridormethode Die Abschaffung der Korridormethode führt in vielen Fällen dazu, dass eine höhere Nettoverpflichtung in der Bilanz ausgewiesen werden muss als bisher. Denn auf Grund der in den letzten Jahren auf Rekordtiefs gesunkenen Zinsen übersteigen die Vorsorgeverpflichtungen nach IAS 19 das vorhandene Vorsorgevermögen in den meisten Fällen deutlich. Vielfach haben sich unterdessen erhebliche versicherungsmathema-
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tische Verluste akkumuliert, die wegen der Korridormethode noch nicht in der Erfolgsrechnung erfasst wurden. Dadurch wurde die in der Bilanz ausgewiesene Nettoverpflichtung geringer. In einzelnen Fällen war es sogar möglich, dass die noch nicht erfassten versicherungsmathematischen Verluste grösser waren als der negative Finanzierungssaldo. In dieser Situation konnte das Unternehmen nach IAS 19 sogar ein Netto-Vorsorgevermögen ausweisen, was offensichtlich nicht dem Grundsatz von «true and fair view» entspricht. Mit der Abschaffung der Korridormethode kann dieser Mangel des bisherigen IAS 19-Regelwerks behoben werden. Im Gegenzug werden neu allerdings die Schwankungen im Eigenkapital künftig grösser.
Olivier Vaccaro, eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte, stv. Managing Director; Martin Siegrist, eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte, Principal Consultant; beide Aon Hewitt (Switzerland) AG. Aon Hewitt ist weltweit führender Anbieter von Human Resources Lösungen und ist mit 29‘000 Mitarbeitern in 90 Ländern vertreten. Standorte in der Schweiz in Bern, Genf, Neuchâtel, Nyon und Zürich mit total 200 Mitarbeitern.
Einführung des NettozinsaufwandKonzepts Der erwartete Ertrag hat als Komponente der Vorsorgekosten nach IAS 19 bisher zu einer Entlastung geführt. Nun wird er abgebaut und mit dem Nettozinsaufwand-Konzept ersetzt, das auf dem Diskontierungszinssatz basiert. Diese Änderung führt zu deutlich höheren Vorsorgekosten. Denn die erwartete Anlagerendite ist in den meisten Fällen höher als der Diskontierungszinssatz, weil die Schweizer Pensionskassen einen Teil ihres Vorsorgevermögens in höher rentierende Anlagen wie Aktien und Immobilien investieren. Der Diskontierungszinssatz wird hingegen anhand der aktuellen Renditen von hochklassigen Unternehmensobligationen bestimmt. Entsprechend führte die höhere Annahme des erwarteten Ertrags bisher zu einer Reduktion der Vorsorgekosten. Neu ist der erwartete Anlageertrag ebenfalls mit dem per Bilanzstichtag festgelegten Diskontierungszinssatz zu bestimmen. Die Auswirkungen sind offensichtlich: Die Vorsorgekosten steigen durch diese Massnahme für 2013 deutlich an. Je nach Konstellation können sie sich im Vergleich zum bisherigen Standard um mehr als 15% erhöhen. rechnungswesen & controlling
Berücksichtigung künftige Entwicklung der Sterblichkeit In IAS 19 R § 82 ist neu ausdrücklich geregelt, dass die künftige Entwicklung der Sterblichkeit in der Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen berücksichtigt werden muss. Bis anhin wurden die Vorsorgeverpflichtungen und der laufende Dienstzeitaufwand («service cost») in den meisten Fällen mit Periodentafeln berechnet. Zusätzlich wurden die Werte um 0.3% – 0.5% pro Jahr seit der Publikation der Periodentafel erhöht. Damit wird zwar die bis zum Bewertungsstichtag gestiegene Lebenserwartung abgedeckt. Der künftigen Entwicklung der Sterblichkeit wird mit diesem Ansatz allerdings nicht Rechnung getragen. Hierzu bieten sich Generationentafeln an, die für die Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen nach IAS 19 R vielfach empfohlen werden. In der praktischen Umsetzung dieser neuen Vorgabe hat sich bezüglich der Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen der Rentenbezüger inzwischen ein Konsens herauskristallisiert: Hierfür sind Generationentafeln zu verwenden. Bei der Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen
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In den meisten Fällen werden in der Schweiz die Altersleistungen allerdings im Beitragsprimat angespart. Mit dem Umwandlungssatz wird das Sparkapital, das bei der Pensionierung in der Pensionskasse vorhanden ist, in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Im Vergleich zu den versicherungstechnisch korrekten Werten sind die reglementarischen Umwandlungssätze vielfach zu hoch, und es kann davon ausgegangen werden, dass diese in den nächsten Jahren reduziert werden. Deshalb lässt sich mit guten Gründen argumentieren, dass mit der Verwendung von Generationentafelbarwerten die Vorsorgeverpflichtungen überschätzt werden. Eine spätere Reduktion der reglementarischen Umwandlungssätze führt zu tieferen Vorsorgeverpflichtungen nach IAS 19. Aus diesem Grund lässt sich in der Praxis beobachten, dass die Unternehmen die Entwicklung der Sterblichkeit im Sinne von IAS 19 R bei aktiven Versicherten berücksichtigen, indem die Periodentafeln z.B. für fünf Jahre über den Bewertungsstichtag hinaus projiziert werden. Somit werden in diesem Fall für die Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen der aktiven Versicherten nach IAS 19 R per 31.12.2013 auf das Jahr 2018 projizierte Sterbewahrscheinlichkeiten verwendet. Hierbei ist das Management gefordert, unter Würdigung der Vorsorgepläne des Unternehmens und nach Rücksprache mit der Revisionsstelle realistische Annahmen zu treffen. Wird mittels eines mathematischen Modells die künftige Entwicklung der Sterblichkeit in der Bewertung der Vorsorgeverpflichtungen berücksichtigt, erhöhen sich diese und der laufende Dienstzeitaufwand um rund 3% bis 8%.
Berücksichtigung der Risikoaufteilung («risk sharing») Eine weitere Neuerung besteht darin, dass nach IAS 19 R § 93 reglementarische Arbeitnehmerbeiträge die Vorsorgeverpflichtung verringern. Für die Schwei-
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zer Vorsorgepläne wird die Regelung so interpretiert, dass anhand der reglementarischen Arbeitnehmerbeiträge und unter Anwendung der Projected Unit Credit-Methode eine Vorsorgeverpflichtung berechnet wird, die dem Arbeitnehmer zuzuordnen ist.
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Rechnungslegung
der aktiven Versicherten sind hingegen unterschiedliche Lösungswege zu beobachten. Werden die Altersleistungen im klassischen Leistungsprimat versichert, ist ebenfalls die Anwendung von Generationentafeln angezeigt.
Die Auswirkungen dieses «risk sharing» sind umso grösser, je stärker die Beitragsskala mit zunehmendem Alter steigt. Bleiben die Beitragssätze der Arbeitnehmer über alle Alter gleich hoch, hat das «risk sharing» in den meisten Fällen keinen Einfluss. Zu beachten ist hierbei, dass die Destinatäre zwar während ihres Erwerbslebens dazu verpflichtet werden können mitzuhelfen, ihre Vorsorgeeinrichtung zu sanieren. Dies kann in Form von Minderverzinsungen ihres Sparkapitals, einer Reduktion der Umwandlungssätze oder durch Sanierungsbeiträge geschehen. Rentenbezüger können allerdings für eine Sanierung in den meisten Fällen nicht beigezogen werden. Deshalb muss die Vorsorgeverpflichtung nach IAS 19 R im Zeitpunkt des Übertritts zu den Rentenbezügern wieder vollumfänglich dem Arbeitgeber zugeordnet werden. Daraus folgt, dass die Vorsorgeverpflichtung, die das Unternehmen während des Ansparprozesses unter Einbezug des «risk sharing» ausweisen muss, tiefer ausfällt als bisher. Im Zeitpunkt der Pensionierung ist die Höhe der Vorsorgeverpflichtung vor und nach Anwendung des «risk sharing» jedoch gleich hoch. Wenn die Sparbeitragssätze mit zunehmendem Alter steigen, erhöht sich deshalb der laufende Dienstzeitaufwand im Vergleich zur bisherigen Bewertungsmethode um rund 2% bis 4%.
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Implementierung Wie dargelegt wurde, führen die wichtigsten Änderungen von IAS 19 R in den meisten Fällen zu deutlich höheren Vorsorgekosten. Um unliebsame Überraschungen am Jahresende zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Auswirkungen der Neuerungen detailliert zu analysieren. Überdies sind auch die Vorjahreszahlen nach IAS 19 R aufzubereiten. Hier reicht es allerdings, wenn die Effekte des «risk sharing» und des NettozinsaufwandKonzepts mit den Sterbetafeln ermittelt rechnungswesen & controlling
geben. www.abacus.ch
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Zu beachten ist zudem, dass bei der erstmaligen Anwendung von IAS 19 R die noch nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste im Eigenkapital zu verbuchen sind («restatement»). Entsprechend verändert sich das Eigenkapital im gleichen Ausmass, wie versicherungsmathematische Gewinne (Erhöhung des Eigenkapitals) bzw. Verluste (Reduktion des Eigenkapitals) zu erfassen sind. In den Folgejahren sind sämtliche versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste eines Jahres umgehend im sonstigen Ergebnis («other comprehensive income») auszuweisen. In Abbildung 1 sind die Auswirkungen der Änderungen als Folge von IAS 19 R in einem vereinfachten Beispiel dargestellt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Gesellschaft per 31.12.2012 letztmals die Korridormethode anwendet. Mit Blick auf die anstehenden Änderungen wurden in diesem Beispiel die Vorsorgeverpflichtungen per 31.12.2012 bereits unter Einbezug der künftigen Entwicklung der Lebenserwartung berechnet. Wie aus dem Berechnungsbeispiel ersichtlich ist, muss die Gesellschaft
IFRS für KMU Die Neuerungen von IAS 19 R betreffen nicht den Standard IFRS für KMU. Das bedeutet, dass Unternehmen, die IFRS für KMU anwenden, dies unverändert tun, und zwar mit den Erleichterungen, welche gegenüber dem bisherigen IAS 19 gewährt werden. Die Korridormethode ist hier schon bisher nicht vorgesehen. Es steht diesen Gesellschaften frei, ob sie – mit entsprechender Begründung – weiterhin Periodentafeln verwenden oder ob sie auf Generationentafeln umstellen. Auch der erwartete Ertrag, der in die Ermittlung der Vorsorgekosten einfliesst, darf wie bisher anhand der per Stichtag massgebenden Vermögensaufteilung bestimmt werden, so dass sich im Vergleich zu den Vorjahren auch in den Vorsorgekosten keine Änderungen ergeben.
rückwirkend per 01.01.2012 noch nicht erfasste versicherungsmathematische Verluste von CHF 20.0 Mio. durch Eigenkapital absorbieren. Dem steht ein kleiner positiver Effekt auf der Vorsorgeverpflichtung von CHF 1.8 Mio. gegenüber, der sich aus der erstmaligen Anwendung der Risikoaufteilung («risk sharing») ergibt. Insgesamt reduziert sich das Eigenkapital per 01.01.2012 um CHF 18.2 Mio und per 31.12.2012 um weitere CHF 4.1 Mio. Wie das Beispiel verdeutlicht, fallen unter IAS 19 R auch die höheren Vorsorgekosten mit rund 24% im Jahr 2012 und rund 15% im Jahr 2013 ins Gewicht. Den grössten Anteil hat dabei die Umstellung auf das Nettozinsaufwand-Konzept.
Mit der Abschaffung der Korridormethode sind ab den Geschäftsabschlüssen 2013 die ganzen Vorsorgeverpflichtungen in der Bilanz ersichtlich. Dies erhöht die Transparenz der Verpflichtungen, die ein Arbeitgeber im Rahmen der beruflichen Vorsorge eingegangen ist. Überdies verbessert sich auch die Vergleichbarkeit der Unternehmensergebnisse. Vorwiegend auf Grund des NettozinsaufwandKonzepts steigen die Vorsorgekosten nach IAS 19 R im Vergleich zu den heutigen Regelungen deutlich. Dies wiederum wird den Druck auf die Vorsorgepläne erhöhen, um die Vorsorgeleistungen anzupassen, damit die Vorsorgekosten nach IAS 19 R künftig wieder tiefer ausfallen werden.
Auswirkungen IAS19 Revised (illustratives Beispiel) Netto-Vorsorgeverpflichtung und Vorsorgekosten Korridormethode
Netto-Vorsorsorgeverpflichtung Vorsorgevermögen Defined Benefit Obligation (DBO) Finanzierungssaldo Noch nicht erfasste versicherungsmathematische Gewinne / Verluste Netto-Vorsorsorgeverpflichtung
01.01.2012 120.0 (150.0) (30.0)
31.12.2012 127.0 (161.5) (34.5)
31.12.2013 134.4 (168.8) (34.4)
20.0 (10.0)
24.3 (10.2)
23.5 (10.9)
Vorsorgekosten Laufender Netto-Dienstzeitaufwand Zinskosten Erwarteter Vermögensertrag
2012 (4.7) (2.7) 3.4
2013 (5.1) (2.9) 3.6
Amortisation versicherungsmathematische Verluste Vorsorgekosten
(0.5) (4.5)
(0.8) (5.2)
Vorsorgekosten Laufender Netto-Dienstzeitaufwand Netto-Zinsaufwand Verwaltungskosten
2012 (4.9) (0.5) (0.2)
2013 (5.3) (0.5) (0.2)
Amortisation versicherungsmathematische Verluste Vorsorgekosten
(5.6)
(6.0)
24%
15%
Netto-Vorsorgeverpflichtung und Vorsorgekosten ISA19 Revised Netto-Vorsorsorgeverpflichtung Vorsorgevermögen Defined Benefit Obligation (DBO) Finanzierungssaldo
01.01.2012 120.0 (148.2) (28.2)
31.12.2012 127.0 (159.5) (32.5)
31.12.2013 134.4 (166.9) (32.5)
(28.2)
(32.5)
(32.5)
Veränderung in %
182%
219%
198%
Annahmen: Diskontierungszinssatz Erwarteter Ertrag Künftige Lohnerhöhung pro Jahr Rentenerhöhung pro Jahr
1.80% 2.80% 2.00% 0.00%
1.80% 2.80% 2.00% 0.00%
1.80% 2.80% 2.00% 0.00%
Noch nicht erfasste versicherungsmathematische Gewinne / Verluste Netto-Vorsorsorgeverpflichtung
Veränderung in %
Abbildung 1
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Rechnungslegung
werden, die z.B. für die Bewertung per 31.12.2011 verwendet worden waren.
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rechnungswesen & controlling
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In den Dubliner Docklands lässt sich das Auf und Ab der Konjunktur dreidimensional ablesen: Hier stehen die backsteinernen Zeugen aus viktorianischer Prosperität neben den Bauruinen des jüngsten Crashs und den funkelnden Glas- und Aluminiumfassaden aus der Ära des keltischen Tigers. Eines dieser im letzten Boom errichteten Gebäude ist das Convention Centre, das Mitte April 2013 den 26. internationalen XBRL Kongress beherbergte. Ein Ort also, der hervorragend zu XBRL passt, schliesslich soll diese elektronische Standardsprache für Geschäftsberichte unter anderem auch dazu beitragen, Konjunkturschwankungen besser vorherzusagen und möglichst zu glätten. 41 Länder, über 250 Teilnehmer «Machen Sie sich vernetzte Geschäftsberichterstattung zunutze», war das Thema des diesjährigen Frühjahrstreffens. Wie bei allen Kongressen dieser Art geht es durchaus um Vernetzung – in erster Linie aber um Vernetzung unter den beteiligten Personen. An keinem anderen Ort treffen sich gleichzeitig so viele XBRL-Experten und solche, die es werden möchten. Aus 41 Ländern angereist, konnten sich über 250 Interessierte auf den neusten Stand bringen lassen oder selber von ihren letzten Erkenntnissen berichten. Und davon gab es einige: Im Moment sind 55 aktuelle Projekte aus 19 Ländern offiziell bei XBRL International gelistet. Dänemark: ein Vorbild für Standard Business Reporting in der Schweiz? Ein auch für die Schweiz sehr interessanter Ansatz kommt aus Dänemark: Dort wurde eine integrierte Taxonomie für Steuern, Statistik, Kreditwesen usw. entwickelt. Dies reduziert die ungefähr 200 Datensätze, die Unternehmen an Behörden abliefern müssen, auf einige wenige. Dänemark wird alle gesammelten Daten kostenlos zur Verfügung stellen, denn man rechnet mit der sogenannten «Crowd insight»: Nebst dem Effizienzgewinn für die Unternehmen wird mit diesen
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Rechnungslegung
Irish Stew: 26. Internationale XBRL-Konferenz, Dublin
Daten von allen Nutzern gemeinsam ein weiterer Mehrwert erbracht. Und noch ein Vorteil wurde entdeckt: Auch kleinere dänische Unternehmen geraten langsam in den Radar potentieller Investoren, denn Datenaggregatoren nehmen nun auch kleinere Unternehmen ins Programm auf, da XBRL-Daten günstiger zu bekommen und zu verarbeiten sind. Ist es noch zu früh für die effiziente Analyse via XBRL? Noch wird von Analysten einiges an Copy-Paste-Arbeit abverlangt. Denn bis sie sich ausschliesslich auf XBRL-Daten abstützen können, wird Zeit vergehen, sollen doch stets historische Daten in die Analyse mit einbezogen werden können. Und solche historischen Daten liegen naturgemäss noch nicht vor. Trotzdem: Die XBRL-Technologie entwickelt sich schnell. Die amerikanische Börsenaufsicht SEC setzt zum Beispiel neu eine Detektiv-Software ein, die Betrug aufdecken kann. «Madoff hätte gegen unseren «Robo-Cop» keine Chance gehabt», erklärte dazu der SEC-Vertreter. Auch Japan, China und Australien arbeiten an ähnlichen XBRL-basierten Systemen, die Kriminellen das Leben schwer machen. Systeme, die natürlich auch der ganz normalen Analyse neue Perspektiven eröffnen werden.
Gerhard Reinecke, Management Digital Data AG, Lenzburg. MDD automatisiert die Produktion von Finanz- und Geschäftsberichten, ohne Medienbrüche ab Konsolidierung bis Publikation.
alle rund 9000 von der SEC kontrollierten Unternehmen. Dass man mit der Einführung auch bei kleineren und mittleren Unternehmen anfangen kann, beweist Grossbritannien, wo mittlerweile bereits zwei Millionen Steuer-Filings erfolgt sind. Mit dieser Ausweitung der Zielgruppen manifestiert sich natürlich auch eine stärkere Nachfrage nach Dienstleistungen und Software. Es ist davon auszugehen, dass sich immer weitere Anbieter auf den Markt drängen, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet ein Mehrfaches der bisherigen Budgets ausmachen werden. Die Tendenz geht dahin, den Aufwand für Unternehmen, die neu in XBRL rapportieren sollen, laufend zu verkleinern.
Einführung von XBRL: «Top-down» oder «Bottom-up»?
Und was kommt sonst noch auf uns zu?
Über die Art der Einführung von XBRL bestehen verschiedene Meinungen. Einige Länder, wie etwa die Niederlande, setzen darauf, zuerst die grossen Unternehmen in die XBRL-Pflicht zu nehmen, da der Aufwand für kleinere Unternehmen zu gross sei. Dies mag auch damit zusammen hängen, dass die Niederlande als eines der ersten Länder ein XBRLProgramm angetrieben hatten – zu einer Zeit, als die benötigten Werkzeuge noch gar nicht in dem Umfang zur Verfügung standen wie heute. Der Pionier USA hat ebenfalls einen Top-down-Ansatz gewählt, hier waren zuerst die gross kapitalisierten Unternehmen XBRL-pflichtig (ca. 200), seit einem Jahr betrifft es nun
Eine weitere Tendenz geht in Richtung des erweiterten Reportings. So gibt es unterdessen XBRL-Taxonomien für die Global Reporting Initiative GRI und das Carbon Disclosure Project CDP. Integrated Reporting sei die Revolution im Reporting. Wichtig für die Bewertung eines Unternehmens seien nämlich auch andere Facts als rein buchhalterische – und dies zunehmend. Das bedeutet, dass noch viel mehr Daten verarbeitet werden müssen, was nur via Automatisierung effizient möglich sein kann. Und dass dieser Automatisierungs-Standard XBRL sein muss, darüber herrschte bei den 250 Konferenzteilnehmern aus allen Kontinenten Einigkeit.
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Aus dem veb.ch veb.ch gibt den Ton an
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Sei es in Sachen Fachprüfungen, Weiterbildungen oder Publikationen: Der veb.ch ist in vielen Bereichen tonangebend. Das wurde einmal mehr an der 77. Generalversammlung in Basel klar. Dafür, dass neben dem Ton auch der Takt stimmte, sorgten die Ausnahme-Trommler von Top Secret.
lange Tradition der Berufe im Finanzsektor hinwies und sich überzeugt zeigte, dass die veb.ch-Mitglieder nicht nur den richtigen Beruf, sondern mit der Messe Basel auch den richtigen Sitzungsort gewählt hätten.
Der veb.ch liebt die Gegensätze: Nach der Generalversammlung 2012 im altehrwürdigen Schloss Sargans lud der Verband seine Mitglieder in diesem Jahr in die Räumlichkeiten der futuristisch anmutenden neuen Messe Basel. Und deren Dimensionen beeindruckten nicht nur, sondern offenbarten auch ihre Tücken, denn nicht alle der rund 140 Teilnehmer fanden auf Anhieb den richtigen Eingang zur Generalversammlung. Kein Wunder, ist doch der Messeplatz Basel mit seinen 150’000 m2 Fläche der grösste Messeplatz der Schweiz, wie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Christoph Brutschin in seiner Begrüssungsrede zu Beginn des Anlasses ausführte. Der SP-Politiker und Vorsteher des Wirtschaftsdepartements nutzte denn auch die Gunst der Stunde, um die Stärke des Wirtschaftsstandorts Basel mit seinem überdurchschnittlich hohen Bruttoinlandprodukt und seiner Bedeutung als internationalem Verkehrsknotenpunkt hervorzuheben. Und er leitete geschickt zur veb.chGeneralversammlung über, indem er auf die
Verbandspräsident Herbert Mattle nahm den Ball auf und wies auf die Vorteile des veb.ch hin: Fast 8000 Mitglieder gehören gesamtschweizerisch dem Verband an, welcher im Jahr 2012 einmal mehr nicht nur wertvolle Lobbyarbeit betrieb und eine repräsentative Gehaltserhebung unter seinen Mitgliedern durchführte, sondern auch ein breites Spektrum an Weiterbildungen anbot. «Eine weitere Stärke des veb.ch sind aber, zusammen mit dem KV Schweiz, auch die gesamtschweizerisch durchgeführten höheren Fachprüfungen, welche über eine hohe Anerkennung in Wirtschaft und Verwaltung verfügen», erklärte Herbert Mattle.
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Lobbyarbeit für 8000 Mitglieder
Ein Beitrag, der sich lohnt In seinem Ausblick verwies der Präsident schliesslich nicht ohne Stolz auf die neusten Publikationen des Verbands. Besonders erwähnenswert ist der Schulkontenrahmen KMU und der vollständig überarbeite Schweizer Kontenrahmen KMU, dessen Rechte veb.ch
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Aus dem veb.ch
dem Gewerbeverband abgekauft hat. «Zudem», hob Herbert Mattle hervor, «werden wir neue Schulungs- und Büroräume im 3. Stock im Kaufleuten Zürich beziehen, was einer Aufwertung unseres Verbandssitzes gleichkommt.» Und Herbert Mattle erwähnte weiter den politischen Beirat, das verbandseigene Stellenvermittlungsangebot vebjob, welches weiter ausgebaut werden soll, und den veb.chGehaltsrechner. Alles Angebote, von welchen die Mitglieder in hohem Masse profitieren können. Derart, dass der Mitgliederbeitrag, der sich seit 20 Jahren auf 120 Franken beläuft, wieder einstimmig gutgeheissen wurde. «Denn», so erklärte Herbert Mattle, «rechnet man die Veranstaltungen und die diversen Vergünstigungen mit ein, so belaufen sich die Leistungen von veb.ch an jedes einzelne Mitglied auf über 750 Franken».
Trommelwirbel zum Schluss So ging die Versammlung nahtlos vom offiziellen in den gemütlichen Teil über, wo sich die Mitglieder beim Apéro und anschliessenden Nachtessen rege in allen möglichen Dialekten austauschten und den Auftritt der begnadeten Trommler von Top Secret geniessen konnten. Womit veb.ch, um den Kreis zu schliessen, dem Versammlungsort Basel einmal mehr an diesem Abend seinen Respekt zollte.
Aber auch alle anderen Geschäfte der 77. Generalversammlung wie die Jahresrechnung 2012 und das Budget 2013 hiessen die Mitglieder diskussionslos und einstimmig gut. Und die Versammlung sprach dem Vorstandsmitglied Melitta Bischofberger und Franz Rupf einmal mehr ihr Vertrauen aus und bestätigte die Leiterin der Geschäftsstelle und den Revisor mit grossem Applaus für vier weitere Jahre in ihren Ämtern.
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rechnungswesen & controlling
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veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.
veb.ch Postfach I 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33
Wir gratulieren herzlich! Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen 2013: Corinne Aegerter · Ruedi Aeschlimann · Jacqueline Affolter · Corinna Aggeler · Marie-Theres Aggeler-Blees · Muzafer Alioski · Raphael Ammann · Svetlana Ammann · Kerem Anarat · Daniel Anderegg · Monika Anderegg · Ramona Anderegg · Sara Arcuri · Pamela Arn · Karin Attiger · Nadja Bachofen · Viviane Badrutt · Christian Ballmer · Martina Bangerter · Martin Barciaga · Tobias Bauert · Barbara Baumann · Thomas Baumann · Bianca Baumgartner · Andrea Baumgartner-Schwitzer · Daniela Beaud · Ramon Benninger · Natalia Bernet · Fabio Bertschinger · Andrea Betschart · Adrian Beyeler Séverine Birrer · Ramona Bleiker · Corinne Blum · Fabienne Blunschi · Daniela Boller · Jasmin Bolliger · Kevin Bomhardt · Myriam Bonnevaux Giovanni Bono · Marcel Bottazzini · Dominique Bouverat · Josef Brand · Sara Brechbühl · Tamara Brennwald · Graziella Brügger · Dominique Brunner · Franziska Brunner · Irene Brunner · Johann Bucher · Christine Buchs · Vanessa Bühler · Prisca Bünter · Daniel Jürg Büttiker · Krystin Chau · Annamaria Chiappetta · Tamara Christen · Thomas Christen · Aurelia Cinquemani · Darija Conigliaro · Zeljka Coric · Christian Dällenbach Peter Dalvai · Kevin Dasen · Fabio De Battista · Giovanni De Cia · Marco Degen · Semra Demir · Eva Dettwiler · Deborah Diethelm · Joannis Dimopoulos · Tanja Diriwächter · Samra Donlic · Andrea Dückers · Silke Durka · Regula Eder · Marlis Egli · Rebekka Eicher · Martina Eiholzer Sabine Engelking · Mario Enzler · Miriam Eschle · Flavio Fanconi · Matthias Fäs · Niklaus Fässler · Khira Felchlin · Karin Felder · Linda Feller Lars Fiechter · Patrick Fluri · Wenke Förster · Pascal Franz · Gloria Frauenfelder · Marco Fröhlicher · Yvo Fuchs · Yolanda Furrer · Sarah Gall David Galliker · Liz Galliker · Andrea Gallo · Walter Gargasole · Marco Gartwyl · Michèle Gattlen · Isabella Gautschi · Sabine Gautschi · Romina Gehrig · Mario Gemperle · Fabienne Chantal Gerber-Ulrich · Natascha Maria Gerner · Sabrina Gholampour-Fahandari · Angela Gisler · Lindsay Gnesa · Sofija Gogovska · Petra Graber · Jael Graf · Nadine Graf · Jasmin Grob · Medea Grosjean · Thomas Gruber · Matthias Gstöhl · Pascal Guillaume · Sonja Güler · Giuseppina Gulino · Leman Güner-Yilmaz · Claudia Gysin · André Haas · Remo Hämmerli · Rudolf Hampel · Raïna Hänggi · Sarina Hänni · Frauke Hansen · Géraldine Häring · Daniel Hartmann · Dan Hasler · Elisabeth Haueter · Carmen Hausammann · Sandro Hediger · Corinne Hefti · Tobias Hegner · Martin Hess · Monika Hess · Pascal Hess · Michaela Heuberger · Sandra Hirschi · Tobias Hirschi · René Hochstrasser · Susanna Hofer-Aeberhardt · Christine Horvath · Michaela Hosang · Kathrin Howald · Brigitte Hubacher · Désirée Huber · Michelle Huber · Christof Hug · Michèle Imfeld · Bruno Imhof · Martina Ineichen · Caroline Ingold · Nicole Ipser · Ursula Isch · René Iten · Vesna Jakovljevic Lukas Jauslin · Daniel Jenni · Andreas Jud · Michaela Maria Jud · Fabio Yannick Jung · Martin Jungo · Martina Jutzi · Marc Kaltenrieder Ramona Kathriner · Sonja Kaufmann · Remo Keist · Peter Kiener · Ok-Sun Kim · Sascha Daniel Kleiner · Benedikt Koch · Miriam Kohler Frank Kohns · Roman Koller · Inna Kopyl · Anita Krähenbühl · Manuela Kramer · Snjezana Kresko · Jonas Kuhn · Markus Kühne · Rosmarie Kull Seidler · Regula Kümmerli · Evelyne Küng · Philipp Kunz · Thomas Kunz · Nadine Kurth · Robert Küttel · To Nhung Lam · Vanessa Lanter Ursula Leuenberg · Martina Leuthold · Alexandra Lilg · Marcel Loretz · Marc Lucas · Roland Ludi · Moira Lüscher · Karin Lüthi · Renato Lutz Viviane Manetsch · Sarah Vanessa Mangold · Sarah Martinelli · Raquel Martins Alagöz · Nina Märzke-Wenk · Liana Mastrandrea · Corinne Matter · Samuel Mattle · Andreas Mayer · Americo Mazzariello · Aurelia Medaglia · Regula Meier · Natalie Meister · Alisa Merz · Claudia Meyer Daniel Meyer · Debora Miani · Danijel Miodragovic · Hua Mock · Michael Mooser · Alain Morger · Nicole Moser · Sibille Moser · Edona Mulaku Hyseni · Helena Müller · Patrik Müller · Peramina Nadarajah · Michel Naeher · Dinah Näf · Tiziano Nardella · Hansruedi Neuenschwander Silvia Niederberger · Christoph Oberhänsli · Silvia Obrist · Lucian Oertle · Bettina Olczyk · Patricia Osterwalder · Boris Parolini · Ksenia Peikert Thomas Perl · Nicole Peter · Stefanie Peter · Monika Pfister · Michela Pollini Stäheli · Giuseppe Pomarico · Stephanie Preining · Nathalie Probst Nicole Quidort · Susanne Reichenbach · Iwan Alexander Reifler · Marco Reinstadler · Dominik Reumer · Nadine Riedener · Rebecca Ringger Daniela Rodriguez Veiga-Zeyrek · Yevheniy Rohner · Sandra Roos · Michael Rösselet · Fabienne Roth · Jeannette Roth · Erika RöthlisbergerKipfer · Judith Rozza · Corinne Rüber · Evelyne Rüegsegger · Jolanda Rutschi · Raphael Rutschi · Suzan Satilmis · Katerina Scaglia · Marco Schär · Nicole Schär · Yvonne Schär · Jeannine Schärli · Olga Schattmaier · Sibylle Schatzmann · Victoria Scheiwiller · Tobias Schenker · Sara Schibli · Patrick Schilter · Myriam Schlienger · Simon Schmutz · Michael Schneider · Pascal Schneider · Andrea Schneiter · Marco Schnyder Sandra Schreuder · Andrea Schuhmacher · Manuela Schüpbach · Cornelia Schwarz · Zuzana Schwarz · Marie-Theres Schwarz-Böller Claudia Schwendener · Corinne Schwyter · Sandro Sembeni · Michel Siegrist · Souriya Sihabouth · Andreas Soliva · Beatrix Solms-Wildenfels Erika Sommer · Martin Sommer · Cristina Sourlis · Corina Spadini · Susanna Spielmann · Simon Spöri · Nadja Staffelbach · Séverine Stalder Fabienne Steiger · Bianca Steiner · Pirmin Steiner · Gilberte Stettler · Katja Stöckli · Simon Stöckli · Priska Stoller · Sandra Strähl · Benjamin Strebel · Sonja Strickler · Patricia Stucki · Daniel Studer · Rahel Stutz · Rebekka Suhner · Patrick Summermatter · Niklaus Suter · Sabine Suter Daniela Swoboda · Lisa Taiana · Sibyl Tanner · Susanna Tarantino · Andrea Tauber · Claudia Thorn · Patrick Titi · Cindy Troxler · Michael Tschanz Irène Tschümperlin · Ramona Tuor · Mirsada Turina · Severin Umbricht · Luciana Unternährer · Madeleine Uttinger · Adriano A. Valadas Sereina Valaulta · Mark van Baalen · Marina Vescovo · Tereza Vidakovic · Nigetha Vijayakumaran · Tamara Villar · Alexander Vogt · Anita von Arb · Mathias von Gunten · Nadia Wahlen · Sandro Waltisberg · Simon Weber · Nicole Wegmüller · Kathrin Weidmann · Corine Weishaupt David Weishaupt · Andrea Wey · Marcel Weyermann · Tanja Widmer · Andrea Wieland · Adrian Wiget · Nicole Wigger · Reto Willener · Elvira Winkler · Markus Winter · Olivia Wittwer · Marina Wullschleger · Thomas Wullschleger · Anja Wüst · Nadia Wyss · Thi Hong Ha Wyssmann Orhan Yildiz · Dilek Yilmaz · Denise Zegers · Nadine Zehnder · Stefanie Ziegler · Christine Zierlinger · Martin Zuber · Azra Zulji · Jennifer Zumstein · Rita Zürcher Höhere Fachprüfung Expertin / Experte in Rechnungslegung und Controlling 2013: Markus Augstburger · Pascal Brupbacher · Marcel Jonny Büchele · Dieter Christ · Alain Devaud · Monique Dietisheim · Hasan Dilsiz · Stefan Distel · Christina Eggenberger · Roman Eichenberger Roger Eisenring · Patrik Epple · Susanne Friedlin · Marco Furter · Flurin Gantenbein · Christoph Glatthard · Richard Graber · Patrick Gysin Jolanda Hämmerli · Daniel Huber · Roger Imhof · Silvan Imstepf · Beatrice Kiener · Martin Koba · Rolf Koller · Martin Kradolfer · Andreas Krähemann · Anika Loga · Stefan Loser · Joel Lüscher · Jolanda Maurer · Jason Roman Meier · Stephan Meier · Mario Meli · Patrick Mösch Stephan Mücher · Angela Müller · Marco Müller · Barbara Nellen · Frank Neyerlin · Daniel Niederhauser · Niculina Notegen · Marcel Nyfeler Daniel Peterhans · Claudio Pozzy · Patrick Roder · Markus Rohrer · Sven Roost · Mark Ross · Karin Rothermann · Daniel Rüegg · Rebecca Rüesch · Reto Sahli · Michael Scheidegger · Fabienne Schlienger · Martin Schmid · Dominik Schönholzer · Stefanie Schönthal · Daniel Schuler Mirjam Spörri · Sarah Spühler · Pascal Stalder · Daniel Steuble · Andrea Strassmann · Christoph Studer · Cornelia Stutz · Christa Stutz Stäger Fabio Luca Tognarini · Andreas Troxler · Sabrina Truninger · Silvia Ulrich · Vreni Ulrich · Daniel Vicentini · Peter Vogelbacher · Christian Vogt Christian von Rotz · Angela Wagner · Daniel Waldmeier · Alexander Widmer · Kevin Wong · Andreas Zogg · Fabienne Zurmühle · Daniel Zysset
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Wer schon immer wichtig war und ab sofort unverzichtbar ist: Mit dem eidg. Fachausweis für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen und dem eidg. Diplom für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling erweitern Sie Ihre Kompetenzen berufsbegleitend in jeweils fünf Semestern. Als anerkannte Spezialistin und anerkannter Spezialist profitieren Sie von einem wertvollen geschützten Titel und von hervorragenden Berufsaussichten in anspruchsvollen Positionen. Informieren Sie sich noch heute beim veb.ch, dem grössten Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen mit über 6000 Mitgliedern. www.veb.ch Ab sofort sind 383 Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis und 83 eidg. dipl. Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling unverzichtbar. Sie haben nach einer anspruchsvollen Ausbildung ihre Prüfungen bestanden.
www.veb.ch 2·13
Beim Entscheid, ob eine schweizerische Immobilie direkt oder indirekt erworben werden soll, spielen steuerliche Überlegungen eine wichtige Rolle. Unsere Fachautoren präsentieren KernWissen in übersichtlicher Form.
Die Ausgangssituation... Erwirbt eine natürliche Person eine Immobilie direkt, hält sie diese entweder im Privat- oder Geschäftsvermögen. Erfolgt hingegen ein Erwerb in den Indirektbesitz, wird eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) zwischengeschaltet. …und ihre Folgen. Die unterschiedlichen Halteformen haben Auswirkungen beim Erwerb, der laufenden Besteuerung während der Besitzperiode sowie bei der Veräusserung. Nachfolgend wesentliche Merkmale, welche die Mechanismen für den Entscheid der optimalen Erwerbsform aus Steuersicht aufzeigen. Dabei gehen wir
Steuern
Immobilieninvestments in der Schweiz. Steuerliche Überlegungen. nicht detailliert auf die unterschiedlichen steuerlichen Regimes der Kantone ein, sondern bieten grundsätzliche Informationen. Was ist zu tun? Es empfiehlt sich dringend, den Einzelfall auf die steuerlich optimale Halteform zu prüfen. Bei Immobilieninvestments geht es oft um grössere Beträge, die bei einer optimalen Halteform eingespart werden können. Wenn beispielsweise eine nur kurze Haltedauer vorgesehen ist, kann die Grundstückgewinnsteuerbelastung auf Gewinnen erheblich höher sein als bei ordentlicher Gewinnbesteuerung. Ein Indirektbesitz schirmt gegen die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ab, welche zu einer Gesamtbelastung von bis zu rund 45 % (je nach Wohnsitz; inkl. AHV von 9.5%) führen kann.
Peter Happe, Dr., dt. Steuerberater, C.P.A. und Fachberater für internationales Steuerrecht; Reto Giger, lic. iur., eidg. dipl. Steuerexperte: beide Partner bei GIGER Tax AG, Zug und Stans, www.gigertax.ch
Ein Immobilieninvestment mit internationaler Anknüpfung ist zusätzlich herausfordernd, denn dann sind steuerliche (inklusive Doppelbesteuerungsabkommen), rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedinungen in zwei oder mehr Ländern zu prüfen.
Neben steuerlichen Faktoren sind aber auch rechtliche Aspekte mit einzubeziehen und die Struktur sowie die Finanzierungssituation ist mit Kreditgebern abzustimmen.
(mehrheitlich) monistisch Mischsystem
ZH
ZG
VD
VS
UR
TI
TG
SO
SZ
SH
SG
OW
NW
NE
LU
JU
GR
GL
GE
FR
BE
BS
BL
AR
(mehrheitlich) dualistitisch
AI
Kanton
AG
* Grundstückgewinnsteuersystem auf kantonaler Ebene (beim monistischen System werden Grundstückgewinne auch beim Geschäftsvermögen mit der separaten Grundstückgewinnsteuer erfasst, beim dualistischen nur beim Privatvermögen). Die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen hängt von verschiedenen Kriterien ab, u.a. von der Nutzung.
** vgl. Reto Giger in «Steuern und Immobilien», Hauseigentümerverband Schweiz / Balmer-Etienne, 2007
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rechnungswesen &controlling
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Steuern
Steuerfolgen beim Erwerb
Privatvermögen, Direktbesitz
Geschäftsvermögen, Direktbesitz
Indirektbesitz (AG oder GmbH)
Handänderungssteuer
Fällt an, bei Indirektbesitz ist die sog. wirtschaftliche Handänderung bei Immobiliengesellschaften zu analysieren. Steuerbefreiungen und -aufschübe zu prüfen. Es existieren Kantone ohne Handänderungssteuerpflicht. Kostenübernahme oder Aufteilung der Handänderungssteuer zwischen Käufer und Verkäufer zu prüfen.
Grundstückgewinnsteuer oder Gewinnsteuer *
Pflichtig ist grundsätzlich der Veräusserer. Vorsicht betreffend Solidarhaftung des Erwerbers, wenn der Veräusserer die Steuern nicht bezahlt. Dualistisches versus monistisches System zu unterscheiden, je nach Kanton, was zur Anwendung der Grundstückgewinnsteuer oder der Gewinnsteuer (beim Indirektbesitz und beim Geschäftsvermögen) führt. Allfällige Spezialregelungen beim Immobilienhändler.
Mehrwertsteuer
Frage, ob Vertragspartei(en) mehrwertsteuerpflichtig sind, werden oder aus der Mehrwertsteuerpflicht entlassen werden. Nutzungsänderungen analysieren. Zu prüfen, ob Immobilienerwerb vor oder nach Spatenstich sinnvoll ist.
Laufende Besteuerung ** Wirtschaftliche Doppelbelastung
Nein
Nein
Ja. Sowohl auf Einkünften wie Vermögen; allenfalls privilegierte Besteuerung / Milderung der Doppelbelastung. Möglichkeit der Brechung der Progression beim Inhaber infolge Thesaurierung und zeitlich verzögerter Ausschüttung von Gewinnen.
Eigenmietwert und Mietzinszahlung
Bei selbst bewohnten Liegenschaften: Versteuerung zu reduziertem Ansatz im Vergleich zur Marktmiete. Bei vermieteten Liegenschaften: Versteuerung effektiv erzielte Miete; Vorbehalt Vorzugsmiete.
Abgrenzung Geschäfts- und Privatvermögen, prinzipiell Drittvergleichsmiete massgebend.
Ist Miete von Aktionären zu bezahlen, muss diese mind. Kosten der Liegenschaft in AG abdecken («Bellatrix-Praxis»), prinzipiell Drittvergleichsmiete massgebend.
Liegenschaftenunterhalt
Anstelle effektiver Kosten Pauschale zu prüfen.
Effektive Unterhaltskosten abzugsfähig.
Effektive Unterhaltskosten abzugsfähig.
Schuldzinsen
Beschränkung Schuldzinsenabzug (Vermögenserträge zzgl. TCHF 50).
Effektive Schuldzinsen abzugsfähig, keine Beschränkung.
Effektive Schuldzinsen abzugsfähig, keine Beschränkung.
Abschreibungen
Nicht möglich
Möglich
Möglich
Berücksichtigung von Verlusten
Allenfalls verrechenbar mit übrigen Erträgen derselben Steuerperiode; nicht periodenübergreifend.
Auch periodenübergreifende Verlustverrechnung möglich.
Auch periodenübergreifende Verlustverrechnung möglich.
Sozialversicherungsabgaben
Grundsätzlich nein (Spezialfall AHV auf Vermögen).
Ja, auf Mieteinkommen (nach Abzügen) und Verkaufsgewinn.
Ja, auf Lohnzahlung durch AG.
Vermögens- resp. Kapitalbesteuerung
Liegenschaftswert zu reduziertem Ansatz für die Vermögenssteuer.
Besteuerung des Geschäftsvermögens.
Besteuerung Eigenkapital der AG sowie Vermögenssteuerwert der Aktien beim Aktionär.
Minimalsteuer / Mindeststeuer
Pro memoria, je nach kantonaler Regelung.
Liegenschaftensteuer
Pro memoria, je nach kantonaler Regelung.
Mehrwertsteuer
Je nach Verwendungszweck zu prüfen.
Exitbesteuerung
Grundsätzlich analog zum Erwerb. Nachstehend einige zusätzliche Hinweise.
Wiedereingebrachte Abschreibungen
n/a
Abgrenzung zwischen Grundstückgewinnsteuer und ordentlicher Gewinnsteuer betreffend den Veräusserungsgewinn.
Dividendenbesteuerung auf Gewinnausschüttung
n/a
n/a
Mehrwertsteuer
Vgl. vorstehend.
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Vgl. Information zur wirtschaftlichen Doppelbelastung.
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Schon lange spricht die ESTV vom elektronischen Datenaustausch zwischen den Steuerpflichtigen und der Behörde. Mit dem Relaunch der Homepage www.estv.admin.ch wurde ein erster Schritt gemacht. Nun folgen Erweiterungen. Eine Handy-App zur MWST? Online anmelden? Es tut sich was bei der ESTV. r&c bringt Ihnen die aktuelle Übersicht: Online-Anmeldung bei der MWST Seit Mitte Mai können sich Unternehmen bei der MWST elektronisch anmelden. Vorbei sind die komplizierten Zeiten mit dem Ausfüllen und der Einreichung eines Fragebogens. Neu erfassen und speichern Sie Ihre Unternehmensdaten online auf der fünf Seiten umfassenden elektronischen Anmeldung, welche Sie dann auch gleich online an die ESTV übermitteln. Dabei können Sie auch den Antrag auf die vereinnahmte Abrechnungsart sowie die allfällige Unterstellungserklärung über die Wahl einer anderen Abrechnungsmethode (Saldosteuersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode) stellen. Der Druck und Versand per Post entfallen. Nähere Details unter www.estv.admin.ch.
Steuern
Jetzt klopft auch bei der MWST die Zukunft an.
Für Apple und Android: die App zur MWST Die ESTV stellt den Steuerpflichtigen eine Applikation zur Verfügung, dank der sich verschiedene Dokumentationen zur Mehrwertsteuer in drei Landessprachen abrufen lassen: 1. Bundesgesetz vom 12.6.2009 über die MWST 2. Mehrwertsteuerverordnung 3. MWST-Info (1 – 20) 4. MWST-Branchen-Info (1 – 26) 5. MWST-Praxis-Info (1 – 5) Die Darstellung: Sie sehen sämtliche Dokumente als Gesamtübersicht. Das Scrollen in den Dokumenten gestaltet sich leicht und flüssig. Die iOS-Version (Apple) erlaubt die freie Textsuche innerhalb eines Dokuments. Auch können Seitenvermerke sowie Notizen erfasst und durch eine Exportfunktion gespeichert werden. Bald obligatorisch: UID-Nummer Ab dem 1.1.2011 ist das neue UIDGesetz in Kraft. Jedem Steuerpflichtigen wurde eine neue UnternehmensIdentifikations-Nummer zugestellt (z.B. CHE-123.456.789 MWST). Die Abfra-
MWST-Abrechnungspflicht Immobilienverkauf nach Neu- und Umbauten Die MWST-Praxis-Info 05 mit den bedeutenden Änderungen zur MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe wurde definitiv in Kraft gesetzt. Für die MWST-Abrechnungspflicht kann ab sofort bzw. auch rückwirkend ab 1.1.2010 auf Baubeginn abgestützt werden. Für Bauten ab dem 1.7.2013 ist nur noch die neue Praxis anwendbar (siehe auch r&c 1/13).
Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWSTExperte FH, VATAR AG, Luzern
ge der UID-Nummern ist über den Link www.uid.admin.ch möglich. Gut zu wissen: Ab dem 1.1.2014 darf bei der MWST nur noch die neue UID-Nummer verwendet werden und die bisherige 6-stellige «Referenznummer» wird hinfällig. Ein Drittel der Bundeseinnahmen: Zahlen zur MWST Die Eidgenossenschaft erwirtschaftet rund ein Drittel der Bundeseinnahmen mit der MWST. Im Jahr 2011 betrugen die Einnahmen aus der MWST fast CHF 21 Milliarden Franken. Tägliche Einnahmen für den Bund durch die MWST: CHF 56.8 Millionen. In den 10 Jahren seit 2001 konnten die Einnahmen um CHF 3.798 Mia. (+ 22.3 %) gesteigert werden. Von den Steuerpflichtigen rechnen rund 108‘000 Steuerpflichtige halbjährlich und um die 223‘000 quartalsweise mit der ESTV ab.
Neuste Publikationen (2. Entwurf vom 30.4.2013) Publikation MWST-Praxis-Info 06:
Bezeichnung Neues Rechnungslegungsrecht; «Vereinfachte/ eingeschränkte» Buchführung und die MWST
Zweck Ergänzung zur MWST-Info «Buchführung und Rechnungslegung»
MWST-Info 21:
Neue Steuerpflichtige
Wichtigste Informationen beim Start
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Steuern
Chancen und Risiken der EU-Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist in der Schweiz ein komplexes Thema, das sehr beratungsintensiv sein kann. Im Wirtschaftsverkehr mit EU-Unternehmen sind für Schweizer KMU weitere Hürden zu meistern. So unterscheiden sich etwa die Registrierungsbedingungen oder die steuerbaren bzw. von der Steuer ausgenommenen Umsätze innerhalb der EU-Länder deutlich, was für Schweizer Unternehmen zu einer Rechtsunsicherheit führen kann. veb.ch hat deshalb im Frühling ein exklusives Seminar rund um das Thema EU-Mehrwertsteuer durchgeführt. Exklusives Seminar Mehrwertsteuer-Experten aus Ländern der Europäischen Union und der Schweiz gaben einen sehr guten Überblick über die Mehrwertsteuersystematik zwischen der Schweiz und den EU-Ländern. Die fünf Mehrwertsteuer-Experten aus Deutschland, Frankreich, Österreich, Ungarn und der Niederlande beleuchteten das Thema aus der Perspektive ihrer jeweiligen Länder. Über 80 Teilnehmer, die in ihrer beruflichen Praxis mit der EUMehrwertsteuer zu tun haben, profitierten vom Fachwissen der Referenten. Unterschiede in der EU-MWST-Gesetzgebung Am Seminar ging es um Fragen, die im beruflichen Umfeld immer wieder auftauchen. So wurde aufgezeigt, wann
Ausländische Mehrwertsteuer-Experten erklärten die formellen und materiellen Bedingungen für Schweizer Unternehmen in der EU.
man sich als Schweizer KMU registrieren muss, welche Umsätze steuerbar oder von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind oder wie die Buchhaltung zu führen ist. Gerade die Registrierung ist nicht in jedem Fall zwingend. Sie kann aber freiwillig vorgenommen werden, wenn etwa dadurch die MWST optimiert werden kann. Formelle und materielle Unterschiede in der EU-MWST-Gesetzgebung erschweren jedoch die steuerliche Beurteilung. Für Schweizer Unternehmen gibt es deshalb im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr verschiedene Aspekte, die bei der korrekten Deklaration, Registrierung und Abrechnung der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden müssen. Als Podcast zum Nachhören
Der Schweizer Steuerberater Rolf Hoppler erklärte am veb.ch-Seminar im Zürich Marriott Hotel die Grundlagen der Mehrwertsteuer zwischen der Schweiz und der EU.
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Die Referate des EU-MehrwertsteuerSeminars wurden aufgenommen und werden von veb.ch exklusiv als Podcast inklusive Seminarunterlagen zum Download angeboten. Die entsprechenden Referate und das Begleitmaterial stehen auf der Medien-Seite vebmedia.ch zur Verfügung. Die Referate können entweder als Podcast abonniert oder direkt auf der Webseite gehört werden. Dort stehen auch alle Slides und Referat-Materialien zum Download bereit. Dies lohnt sich für alle, die beruflich mit der EU-Mehrwert-
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steuer zu tun haben, und speziell natürlich für die Seminarteilnehmer, welche ihre Eindrücke vertiefen oder die Referate noch einmal hören wollen. Experten aus sechs Ländern Zu Beginn des Seminars führte Rolf Hoppler, Schweizer MWST-Experte, in die Thematik der EU-Mehrwertsteuer ein. Er zeigte dabei die Grundsätze der Steuersystematik zwischen der Schweiz und der EU auf. Mit Deutschland, als einer der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, haben viele Schweizer KMU zu tun. Deshalb waren die Ausführungen von Dieter Ludäscher und Susanne Filsinger des Finanzamts Konstanz besonders aufschlussreich für die Seminarteilnehmer. Aus Österreich reiste der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Martin Bauer an, der in einer Steuerberatungsgesellschaft in Feldkirch arbeitet. Von der niederländischen Steuerbehörde in Heerlen kam Peter Geurten nach Zürich, der als Mehrwertsteuer-Experte für ausländische Unternehmen verantwortlich ist. Aus Ungarn waren mit Anett Spirk und Dávid Kökény zwei Steuerprüfer der Nationalen Steuerund Zollverwaltung Ungarns anwesend. Einblicke in das französische Steuersystem gab schliesslich die Steuerberaterin Cécile Guyot aus dem Elsass. Alle sechs Experten referierten auf Deutsch.
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Wann unterliegen Finanzdienstleistungen in der EU der MWST? Wann sind sie steuerbefreit oder von der Steuer ausgenommen? Und stellt eine Empfehlung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren eine steuerbare Beratungsleistung dar? Schwierige Fragen mit vielen Abgrenzungsproblematiken. Nehmen wir es gleich voraus: Die Abgrenzungskriterien sind weder in der Schweiz noch in der EU gefestigt. Betroffen sind neben Banken auch Börsenkommunikationsgesellschaften, Beratungsinstitutionen und Vermögensverwalter. Es kann um sehr viel Geld gehen, wenn die EU Mehrwertsteuersätze zwischen 15% und 27% plötzlich konkreter werden. EU Grundsatz für den Vorsteuerabzug Soweit eine steuerpflichtige Person Gegenstände und/oder Dienstleistungen für steuerbare Zwecke verwendet (also zur Erzielung von steuerbaren und/oder von der Steuer befreiten Umsätzen), ist diese Person zum Vorsteuerabzug berechtigt (Art. 168 der EU MWST-Systemrichtlinie). Die direkte Zuordnung der Leistung und Kosten sollte gewahrt werden. Leistungsempfänger in der EU oder nicht in der EU? Die EU MWST-Systemrichtlinie macht das Vorsteuerabzugsrecht bei der Erzielung bestimmter von der Steuer ausgenommenen Umsätze davon abhängig, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Wenn ein Unternehmen mit Sitz in der EU von der Steuer ausgenommene bestimmte Finanzdienstleistungen für ausserhalb der EU domizilierte Empfänger erbringt, wird das Vorsteuerabzugsrecht für den Leistungserbringer gewährt (Art. 169 lit. c der EU MWST-Systemrichtlinie). Dies fördert Geschäfte mit Leistungsempfängern ausserhalb der EU. Wenn das EU-Unternehmen jedoch die gleiche von der Steuer ausgenommene Leistung einem in der EU ansässigen Empfänger erbringt, darf es für dieses Geschäft keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
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Steuern
Viel Geld auf dem Spiel: Finanzdienstleistungen und EU MWST. Fallbeispiel vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Was von der Steuer ausgenommen ist und welche Leistungen steuerbar sind, beschäftigte kürzlich den Europäischen Gerichtshof («EuGH»). Der Bundesfinanzhof Deutschland wollte im Zusammenhang mit Wertpapieren genau wissen, wie steuerbare Beratungsleistungen oder Beratungsleistungen ohne Vorsteuerabzugsrecht (ausgenommene Leistung) zu beurteilen seien.
Monika Molnár, Dr., LL.M., Expertin für internationales Mehrwertsteuerrecht und Zollrecht, IBFD, Treureva AG, Zürich
EuGH Entscheid (7.3.2013 – Rs. C-275/11, GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Deutschland). Der Fall: Die deutsche GfBk hatte mit einer lokalen Kollektivkapitalanlagegesellschaft («KAG») einen Vertrag abgeschlossen. Sie lieferte: Beratung für Verwaltung des Fondsvermögens; Empfehlungen für den allfälligen Kauf und Verkauf von Wertpapieren. Die GfBk musste die deutschen gesetzlichen Anlagebeschränkungen und die Anlagebedingungen berücksichtigen. Die GfBk erhielt von der KAG eine Vergütung für ihre Beratungsleistung. Diese Vergütung erfolgte auf der Grundlage eines vom monatlichen Durchschnittswert des Sondervermögens berechneten Prozentsatzes. Der Bundesfinanzhof Deutschland wollte nun geklärt haben, ob die Empfehlungen für den Kauf- und Verkauf von Wertpapieren seitens der GfBk eine steuerbare Leistung in Deutschland darstellen. Welche Beratungsleistungen sind von der Mehrwertsteuer ausgenommen? Die Überlegungen des EuGH: Für die Abgrenzung ist entscheidend, ob die erbrachte Beratungsleistung eine enge Verbindung zu einer der KAG eigenen Tätigkeit aufweist, welche bewirkt, dass sie spezifische und wesentliche Funktion der Vermögensverwaltung erfüllt. Als Begründung führte der EuGH aus, dass Leistungen, die in der Abgabe von
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Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber der KAG bestehen, eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit aufweisen, wenn es darum geht, das beschaffte Geld für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen. Das Urteil: Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen, welche Dritte gegenüber einer KAG (in ihrer Rolle als Verwalterin eines Sondervermögens) erbringen, sind von der Umsatzsteuer ausgenomen. Konsequenzen des EuGH-Entscheides innerhalb der EU Empfehlungen (Beratungsleistung) können nur dann als ausgenommene Leistung qualifiziert werden, wenn sie im Grossen und Ganzen ein eigenständiges Ganzes bilden und diese für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sind. Vermögensverwaltung und Beratungsleistungen, welche bei der Direktanlage anfallen, um so den Fondsanleger mit einem Direktanleger gleichzustellen, sollten weiterhin als steuerbare Beratungsleistungen angesehen werden. Kontrollaufgaben und Überwachungsfunktionen betreffend Fonds bleiben grundsätzlich
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Steuern
steuerbare Leistungen, da diese keine Verwaltungsaufgaben darstellen. Diese werden normalerweise durch Verwahrstellen (Depotstellen/Banken) ausgeführt. Fazit Bestimmte Beratungsleistungen können als «von der Mehrwertsteuer ausgenommen» qualifiziert werden, auch wenn sie nicht explizit im Ausnahmekatalog aufgeführt sind.
Schweizer Unternehmungen, welche grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse für Vermögensverwaltung eingehen, sollten die Leistungen vorab nach Mehrwertsteuerkonformität prüfen. Wurde die ausländische Mehrwertsteuer inkorrekt in Rechnung gestellt, beeinflusst dies ihre Liquidität. Das Korrekturverfahren kann langwierig werden. Eine Vorabklärung ist daher immer empfehlenswert – beim Leistungserbringer genauso wie beim Leistungsempfänger.
Nur die Vertragsparteien kennen die Vertragsverhältnisse und können bestimmen, welche Tätigkeit für welche Leistung erbracht wird. Klar ist: Die Materie wird selbst für die Steuerbehörde komplex. Inwiefern sich dieser EuGH-Entscheid auf die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung auswirkt, bleibt derzeit offen. Wir empfehlen Schweizer Unternehmen mit Auslandbeziehungen in diesem Bereich, die Umsetzung innerhalb der EU sorgfältig zu beobachten.
Von wem und a stammt dieses «Der offizielle Charakter der Erfo Auftritt in der Öffentlichkeit frisi man darf dieses Bild des eitlen F enzimmer ist normalerweise dum Bilanzfriseur lässt seine Schöne als sie ist, damit die Spuren des Allerdings hat er den Vorteil vor vierte Schönheit später verausg
Bis am 12. Mai 2013 sin korrekte Antwort lautet Eugen Schmalenbach aus dem Jahr 1919 Wir gratulieren Herrn W die Flasche Champag France, entgegennehm
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Wirtschaftsrecht Unter Umständen zu liquidieren: GmbH ohne Revisionsstelle Nach OR 731b i.V.m. OR 819 kann der Handelsregisterführer, ein Gesellschafter oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, falls einer GmbH eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist (OR 731b I Ziff. 1), das fehlende Organ oder einen Sachverwalter ernennen (OR 731b I Ziff. 2) oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (OR 731b I Ziff. 3). Mit OR 731b hat der Gesetzgeber eine einheitliche Ordnung für die Behebung und Sanktionierung organisatorischer Mängel einer Gesellschaft geschaffen. Die Behebung von Organisationsmängeln steht im Interesse eines funktionierenden Rechtsverkehrs und kann die Interessen von Anspruchsgruppen (Stakeholder) berühren, die sich am Verfahren nach OR 731b nicht beteiligen bzw. nicht beteiligen können (Arbeitnehmer, Gläubiger, Gesellschafter). Fehlt der Gesellschaft die Revisionsstelle und wurde der Mangel innert richterlich angesetzter Frist nicht behoben, ist die Ernennung des fehlenden Organs grundsätzlich die angemessene Massnahme zur Beseitigung des Organisationsmangels. Ernennt das Gericht die fehlende Revisionsstelle, so bestimmt es gemäss OR 731b II die Dauer, für die die Ernennung gültig ist, und verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten. Das Gericht kann der Gesellschaft gleichzeitig unter Androhung der Auflösung bei Nichtbeachtung eine Frist zur Bezahlung des Vorschusses ansetzen (4A_411/2012; BGer, 22.11.2012). Einschränken rechtens, verbieten illegal: Austrittsrecht des Genossenschafters Gemäss OR 842 I ist jeder Genossenschafter berechtigt, aus der Genossen-
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schaft auszutreten, solange nicht deren Auflösung beschlossen worden ist. Dieses gesetzliche Austrittsrecht kann weder statutarisch wegbedungen noch anderweitig entzogen werden. Demgegenüber sind Einschränkungen des Austrittsrechts auf statutarischer oder vertraglicher Basis zulässig; so können die Statuten den Austretenden gemäss OR 842 II zur Zahlung einer angemessenen Auslösesumme verpflichten, wenn nach den Umständen der Genossenschaft durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwächst oder ihr Fortbestand gefährdet ist. Ferner kann das Austrittsrecht auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt und ein Austritt für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden (OR 842 III). Statutarische Bestimmungen, welche ähnlich einer Strafklausel die Pflicht zur Bezahlung einer sog. unabhängigen Auslösesumme statuieren, d.h. eine Auslösesumme verlangen, ohne dass die Genossenschaft hinsichtlich einer allfälligen durch den Austritt verursachten Benachteiligung beweispflichtig wäre, sind unzulässig, da sie die Ausübung des Austrittsrechts massiv erschweren oder gar verunmöglichen. Solche Bestimmungen, wie auch eine übermässige Erschwerung des Austritts im Sinne von OR 842 III sind gemäss OR 20 nichtig. Nichtige Beschlüsse können jederzeit und von jedermann und somit auch von einem Genossenschafter, welcher dem entsprechenden Beschluss zugestimmt hat, angefochten werden; die Nichtigkeit ist von Amtes wegen festzustellen (4A_356/2012 BGer, 16.10.2012). Nach bestem Wissen informieren: Pflichten der Bank bei der Anlageberatung nach OR 398 II Hinsichtlich der vertragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht der Bank bei der Abwicklung von Börsengeschäften für die Kundschaft wird zwischen drei verschiedenen Vertragsbeziehungen differenziert: der Vermögensverwaltung, der Anlageberatung und der blossen Konto-/ Depot-Beziehung. Die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid unterscheidet die Anlageberatung von der Vermögensverwaltung, bei der die Bank die auszuführenden Transaktionen im rechnungswesen & controlling
Rahmen der Sorgfalts- und Treuepflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selbst vornimmt. Der Anlageberatungskunde hat das Risiko, das mit einem Anlageentscheid verbunden ist, grundsätzlich auch dann selber zu tragen, wenn er dem Rat der Bank gefolgt ist und er muss wissen, dass auf einen Rat, der ein zukünftiges und ungewisses Ereignis zur Grundlage hat, kein sicherer Verlass sein kann. Wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Anlageberatung im Einzelnen geht, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden. Die Bank muss den Kunden insbesondere über die Gewinnchancen und Verlustrisiken aufklären. Werden für eine Investition Kredite aufgenommen, so geht die Aufklärungspflicht der Bank weiter. Die Bank muss den Kunden unter Umständen darauf hinweisen, dass seine Anlagestrategie nicht angemessen ist. Hält der Kunde, der auf die Verlustrisiken hingewiesen wurde, an seiner Anlagestrategie fest, so trifft die Bank keine Verantwortung. Weiter haftet die Bank für einen objektiv falschen Rat nur, wenn dieser im Zeitpunkt seiner Erteilung offensichtlich unvernünftig war (4A_444/2012; BGer 10.12.2012). Falsch gedacht, Herr Student: Ausbildungskredit ist kein Kleinkredit Die Regeln zum Schutz vor Kleinkrediten gelten laut Bundesgericht nicht für Ausbildungsdarlehen. Ein Berner Student kann seiner Bank die Rückzahlung des geborgten Geldes deshalb nicht mit dem Argument verweigern, dass sie seine Kreditfähigkeit ungeprüft gelassen hat (BGE 4A_575/2012). Wer ist ab wann Aktionär? Kapitalveränderungen in einer AG nach OR 683 Bei einer Kapitalerhöhung kann an die Stelle neuer Aktien auch die Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Titel treten. Da bei Namenaktien keine vollständige Liberierungspflicht besteht, kann bei einer Gesellschaft, die nur über voll liberiertes Aktienkapital verfügt, eine
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Aus dem veb.ch
Wichtiges für Ihren Berufsalltag
Aus dem veb.ch
Kapitalerhöhung durchgeführt werden, ohne dass dazu zusätzliche Mittel liberiert werden müssen. Diese Art der Kapitalerhöhung setzt jedoch voraus, dass die Zeichnung durch die bisherigen Aktionäre erfolgt, da gar keine andere Möglichkeit besteht, als dass jeder Zeichner bereits Aktionär ist und mindestens 20% des Aktienkapitals einbezahlt hat. Ein Zeichner von Inhaberaktien kann sich nicht von seiner Pflicht, den Nennwert einzubezahlen, befreien, indem ein Dritter mit Zustimmung der Gesellschaft seine Schuld übernimmt, da eine solche Schuldübernahme eine Umgehung von OR 683 bewirken würde. Ob es sich bei Namenaktien gleichermassen verhält, konnte im vorliegenden Entscheid nicht geklärt werden, da sich die Parteien mit keinem Wort zu einer solchen möglichen Grundlage äusserten (4A_512/2012; BGer, 28.1.2013).
Evangelischer Frauenbund Zürich efz
Fachpraxis im Fokus der RAB: Keine Zulassung als Revisionsexperte X stellte am 17. Dezember 2007 bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte. Nach einer summarischen Prüfung erteilte die RAB die provisorische Zulassung am 27. Dezember 2007. X ergänzte danach das Gesuch durch weitere Unterlagen und Belege. Daraufhin wies die RAB das Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte am 17. September 2009 ab mit der Begründung, dass X die Anforderungen an die Fachpraxis nicht erfülle. Gemäss RAG 4 IV muss die Fachpraxis vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten oder durch eine
ausländische Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation. Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, wenn die Tätigkeit zu 75 % einer Vollzeittätigkeit ausgeübt wurde. Nach konstanter Praxis wird die Fachpraxis vor dem Beginn der Ausbildung hingegen nicht angerechnet. Nach RAV 7 gilt die Fachpraxis als unter Beaufsichtigung erworben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat. Eine Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer Person der gleichen hierarchischen Stellung gilt somit nicht als beaufsichtigte Fachpraxis (B-5830/2011; BVGer, 31.12.2012).
Vorstandskollegin für den Finanzbereich gesucht
Ein kantonaler Verein
Der efz ist ein 125-jähriger nicht profitorientierter, kirchlich und konfessionell unabhängiger Verein mit gegen hundert Mitarbeitenden. Er engagiert sich mit verschiedenen Angeboten für die Anliegen von Frauen und Kindern und verwaltet Liegenschaften wie die Siedlung Brahmshof mit 65 Wohnungen. Für die anspruchsvolle und spannende Aufgabe, die Finanzen unseres Vereins zu verantworten, suchen wir eine aufgeschlossene, initiative und gerne auch humorvolle Vorstandskollegin. s s s s s
Sie sind Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen, Treuhänderin oder Expertin Rechnungslegung und Controlling mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss und beruflicher Praxis. Sie haben Erfahrung in strategischer Arbeit durch ein behördliches, politisches oder ein Vorstandsamt. Sie können klar in Wort und Schrift kommunizieren und haben Führungserfahrung. Sie arbeiten gerne in einer von Frauen geführten Institution. Sie wohnen in der Stadt oder im Kanton Zürich und können monatlich rund 10 Stunden für den Verein einsetzen (Vorstandssitzungen, Arbeitsgruppen und strategische Bereichsführung).
Wir bieten ein interessantes Ehrenamt mit angemessener Entschädigung und Weiterbildungsmöglichkeiten; weitere Informationen auf unserer Website: www.vefz.ch Ihre Bewerbungen per Mail oder Fragen richten Sie bitte an efz-Präsidentin M. Müller: margarita.mueller@hispeed.ch
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Eine erfolgreiche Fachprüfung in unserer Branche ist und bleibt für viele aus der ganzen Schweiz ein hohes und begehrtes Ziel. Hier unser beliebter Blick hinter die Kulissen. Insgesamt nahmen knapp 1000 Kandidatinnen und Kandidaten an der Berufsprüfung und knapp 170 Kandidatinnen und Kandidaten an der Höheren Fachprüfung teil. Manch eine und einer wurde doch noch nervös… Noch kurz vor den Prüfungsterminen spürten wir im Sekretariat die steigende Nervosität der Kandidierenden. Kleines Beispiel: Obwohl die Hilfsmittelliste rechtzeitig verschickt und publiziert wurde, kamen Anfragen betreffend dem Einsatz von Fachunterlagen. Man wollte sich – zur Beruhigung – einfach nochmals absichern, ob die Hilfsmittelliste auch wirklich stimmt. Aus Sicht der Prüfungsorganisation Aus organisatorischer Sicht konnten die Prüfungen 2013 wiederum ohne grössere Zwischenfälle durchgeführt werden. Dies haben wir auch unserem Leiter Logistik, Martin Sommer, zu verdanken, der zusammen mit Maurizio Sensi für die gesamte Prüfungslogistik verantwortlich war. Gerade auch in der Berufsprüfung, wo 615 Kandidatinnen und Kandidaten in zwei Räumen in Winterthur antraten, gab es einiges an Prüfungsunterlagen und Hilfsmitteln zu transportieren und zu überwachen. Aus Sicht der Prüfungsleitung darf kommuniziert werden, dass die Disziplin der Kandidatinnen und Kandidaten vor Ort sehr hoch war. Auch dadurch hatten wir keine Zwischenfälle zu verzeichnen. Ein grosser Dank gilt natürlich an dieser Stelle auch allen Kandidatinnen und Kandidaten, sowie unseren zahlreichen Aufsichtspersonen.
Berufsprüfung Reglement 2010 Von 970 Kandidatinnen und Kandidaten haben 593 bestanden, was einer Quote von 61.1% entspricht. Höhere Fachprüfung Reglement 2008 Von 168 Kandidatinnen und Kandidaten haben 111 bestanden, was einer Quote von 66.1% entspricht. Berufsprüfung und Höhere Fachprüfung: die besten Noten Der beste Notendurchschnitt wurde in der Berufsprüfung nach Reglement 2010 mit Note 5,7 erzielt. Gar 5,8 dürfen wir als Top-Resultat in der «Ausmarchung» bei der Höheren Fachprüfung nach Reglement 2008 vermelden. Sämtliche Statistiken finden Sie unter www.examen.ch, dort auch mit den Durchschnitten pro Prüfungsfach und Sprachgebiet. Die Damenriege, ohne die es nicht ginge Danke, liebe Dalya Abo El Nor. Sie hatte die Prüfungen in der Deutschschweiz zeitweise alleine zu betreuen, und wir schätzen Deinen Einsatz sehr. Merci bien, liebe Myriam Racine für Deinen Effort in der Romandie und Grazie, liebe Ornella Piana im Tessin. Gerne danke ich hier auch Nicole Gretler für ihren mehrjährigen Einsatz in allem, was irgendwie mit den Prüfungen zu tun hatte. Seit einem knappen halben Jahr ist sie nun für die Organisation unserer neuen Prüfungen des Vereins der Sozialversicherungs-Fachleute zuständig. Für die höhere Fachprüfung in der Deutschschweiz zeichnet seit kurzem Laura Luca als Prüfungsorganisatorin verantwortlich. Sie hat bereits praktische Erfahrung und wird in der Einführung von Dalya Abo El Nor begleitet und unterstützt. Frau Luca, wir wünschen Ihnen einen guten Start!
Prüfungsresultate
Schön, dass unsere Profis jederzeit ihre gute Laune behalten
Die Erfolgsquoten bei der Berufs- und der Höheren Fachprüfung waren wie folgt:
Um unsere eidgenössischen Prüfungen im grossen Umfang perfekt zu planen,
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Jörg Ochsenbein, Teamleiter Prüfungsorganisation Verein für Höhere Prüfungen im Finanz- und Rechnungswesen
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braucht unser Team – neben Organisationstalent und Termintreue – genügend Durchhaltewillen und sicher eine Portion Humor. Besten Dank allen Verantwortlichen für ihr grosses Engagement! Prüfungen 2013, Terminplan 2014 Auf unserer Website www.examen.ch finden Sie viele Informationen zu den Prüfungen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefonnummer 044 283 45 46 (Berufsprüfung), 044 283 45 90 (Höhere Fachprüfung) oder per E-Mail, rechnungswesen_controlling@kvschweiz.ch zur Verfügung.
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Ausbildung · Weiterbildung
Einmal mehr geprüft und für gut befunden: Schweizer Fachleute beweisen sich.
Ausbildung · Weiterbildung
Aus der Controller-Akademie
In jeder Ausgabe bringt uns die Controller-Akademie einen Aus- und Überblick über ihr vielfältiges Ausbildungsprogramm. Hier der aktuelle Stand. Diplomprüfung: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Die vom veb.ch massgeblich mitgestaltete Controller Akademie darf weitere Erfolgsmeldungen verbuchen: An den eidgenössischen Prüfungen 2013 erzielten unsere Kandidaten ein weit überdurchschnittliches Resultat. 90% unserer Studenten mit internem Diplom (und 6 Schüler ohne diese Tests) meisterten ihren Abschluss erfolgreich. Sie lassen den Deutschweizer Durchschnitt von 70% blass aussehen und beweisen eindrücklich unser hohes Unterrichtsniveau. Gefeiert haben wir auf der schönen ETH-Dachterrasse – mit viel Raum und Zeit für anregende Gespräche. Bemerkenswert: Auch unsere Kooperationsschulen in Bern und Basel melden sehr gute Resultate. In Bern haben 22 von 23 Studierenden bestanden, in Basel 11 von 14. Weiter geht es nun am 20. Oktober 2013. Dann beginnt der nächste Studiengang mit einem Kickoff-Seminar in Brunnen. Vorgesehen ist neben der normalen fünfsemestrigen Ausbildung auch wieder eine Intensivklasse in 3 Semestern.
ger/in macht Sie fit für gesetzeskonforme Lohnabrechnungen – in grossen wie kleinen Unternehmen ein «Must», denn aufgrund der umfassenden Thematik steigen die Anforderungen in diesem Berufsfeld laufend. Der Studiengang bietet Ihnen in einem praxisorientierten und spezifischen Unterricht spezialisiertes Wissen (vom AHV-Abrechnungsverfahren bis zur letzten Zulage), mit dem Sie auch die anspruchsvollen Probleme der Lohnadministration professionell lösen. Neu: HRM 2 Für Verantwortliche von Gemeinden und Kantonen bieten wir einen 3-tägigen Studiengang zum «Harmonisierten Rechnungsmodell» HRM 2 an. Ab 27. August 2013 in Bern und ab 22. Oktober 2013 in Zürich. Die Weiterentwicklung des «Harmonisierten Rechnungsmodells» – obligatorisch für alle Schweizer Gemeinden und Kantone – stellt Entscheidungsträger, Finanzverantwortliche und Kontrollorgane öffentlicher Verwaltungen vor eine grosse Herausforderung. Erfahren Sie, wo die Neuerungen die Rechnungslegung sowie das Rechnungswesen beeinflussen und wie die erfolgreiche Einführung gelingt.
Neu: Credit-Manager/in für aktives Debitorenmanagement
Im November schon zum vierten Mal im Angebot: EMBA in Controlling und Consulting für Experten in Rechnungslegung und Controlling
In Kooperation mit dem Verein für Credit Management bieten wir ab 24. Oktober 2013 eine Ausbildung an, die zum Fachmann bzw. zur Fachfrau im Debitorenmanagement führt. Sie dauert 7 Halbtage und kann mit einer freiwilligen Prüfung abgeschlossen werden. Dabei erarbeiten Sie sich alle Prozesse rund um die Entstehung und Bearbeitung von Kundenforderungen. Von der Bonitätsprüfung und -überwachung, um mögliche Zahlungsausfallrisiken frühzeitig zu erkennen, bis hin zum Mahnwesen und zur Realisierung von Forderungen.
Als dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling können Sie in kurzer Zeit einen Executive Master in Business Administration (EMBA) in Controlling und Consulting absolvieren. Ab November 2013 bietet Ihnen die Fachhochschule Bern diesen EMBA in Kooperation mit veb.ch und der Controller Akademie an. Ihre Ausbildung führt Sie zu einem international bekannten Abschluss mit akademischem Titel. Ihr Vorteil als dipl. Expertin und Experte: Sie belegen nur noch ein Semester zu 25 Tagen Unterricht und verfassen eine Masterarbeit.
Neu: Payroll Manager/in für umfassende Lohnabwicklung
126 Lektionen in sechs Modulen: Studiengang Controlling
10 Halbtage ab 7. November 2013: Unser neuer Studiengang Payroll Mana-
Für alle, die mit dem Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen oder mit
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Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol., Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.
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ähnlichen Ausbildungen die eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung nicht oder noch nicht absolvieren wollen, bietet die Controller Akademie ab 23. Oktober 2013 zum fünften Mal einen Modul-Studiengang Controlling an. Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Inhaltlich sind die Module klar voneinander abgegrenzt, beinhalten ausschliesslich ControllingThemen und können auch einzeln besucht werden. Der Studiengang dauert ein Semester. Die Rückmeldungen der bisherigen Teilnehmenden sind alle sehr positiv. Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen Eine weitere Option für alle, die mit dem Fachausweis oder einer ähnlichen schulischen Laufbahn die eidgenössisch diplomierte Expertenausbildung nicht oder noch nicht absolvieren wollen: der Modul-Studiengang im Finanz- und Rechnungswesen, mit dem Sie sich ab 22. Oktober 2013 den Weg zum Chef bzw. zur Chefin Ihres Fachbereichs ebnen. Das Praxisstudium beinhaltet sieben Module zu je 6 Lektionen. Jedes Modul kann freiwillig mit einer Prüfung abgeschlossen werden. Inhaltlich sind die Module klar voneinander abgegrenzt, beinhalten ausschliesslich Themen aus dem Finanzund Rechnungswesen plus ein Modul Mitarbeiterführung. Sie können auch einzeln besucht werden. Der Studiengang dauert ein Semester.
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Ausbildung · Weiterbildung
Himmlische und magische Momente in Bern
«Up in the Sky» sang die Band Acoustic Trip und wie im Himmel fühlten sich an diesem Juninachmittag wohl auch die zahlreichen Frauen und Männer, die in Bern ihre Abschlüsse in den Fachgebieten Rechnungswesen, Rechnungslegung und Controlling feiern konnten. Oben an der hohen Decke des prunkvollen Saals strahlten die reich verzierten Kronleuchter, und unten taten es ihnen die Prüfungsabsolventen gleich: Über 700 haben in diesem Jahr die Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen sowie die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling bestanden und hatten deshalb allen Grund, dieses Ereignis mit ihren Verwandten und Freunden im stilvollen Ambiente des Kulturcasinos Bern zu feiern. «Erfüllen Sie sich ihre Träume» Herbert Mattle, Präsident von veb.ch, einem der beiden Trägervereine der gesamtschweizerischen Prüfungen, gratulierte den Anwesenden zum Erfolg und sagte ihnen eine sorgenfreie Zukunft voraus: «Sie feiern zwar den Abschluss ihrer Prüfungen», meinte er, «es ist aber auch der Beginn einer erfolgreichen beruflichen Karriere». Und er warb für die stete Weiterbildung, für deren Qualität der veb.ch dank regelmässiger Anpassung der Prüfungsinhalte bürgt: «Unsere Gehaltsumfrage zeigt, dass der Lohnunterschied zwischen dem Fachausweis und dem Diplom 40‘000 Franken pro Jahr beträgt», sagte er und fügte lächelnd hinzu: «Sie sehen, mit einem zusätzlichen zeitlichen Aufwand von zwei bis drei Jahren können sie sich alle ihre Träume erfüllen – einen Ferrari oder eine neue Küche...».
Und hatte die Lacher damit auf seiner Seite. Herbert Mattle bedauerte einzig, dass der Anteil der Frauen bei den höheren Ausbildungen drastisch abnehme: Bei den Diplomierten seien die Frauen mit 27 Prozent ganz klar in der Unterzahl. Und fügte an: «Frauen sind gerade für diese Berufe bestens geeignet. Denn Männer sind zwar wichtig, aber Frauen sind magisch.» Frauen mit ausgezeichneten Resultaten Bei der anschliessenden Ehrung der besten Prüfungsresultate zeigte sich, dass gerade auch die Frauen ausserordentliche Leistungen vollbracht hatten: So legte Andrea Strassmann mit einer Note von 5,8 die beste höhere Fachprüfung im Rechnungslegung und Controlling ab.
Und auch die Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen absolvierten sehr viele Frauen mit grossem Erfolg: Von den 593, welche die Prüfung bestanden hatten, belegten 22 die vorderen 37 Ränge. Das beste Resultat erzielte Raphael Rutschi mit einer Note von 5,7. Die veb.ch-Geschäftsführerin Melitta Bischofberger, Swisco-Präsident Joseph Catalano und ACF-Präsident Lorenzo Fontana liessen es sich nicht nehmen, den besten unter ihnen persönlich zum Erfolg zu gratulieren und ihnen ein Präsent zu überreichen. veb.ch setzt sich ein Melitta Bischofberger rief die anwesenden Frauen und Männer schliesslich dazu auf, am Ball zu bleiben und dem Verband beizutreten. Denn veb.ch biete seinen Mitgliedern nicht nur vielfältige Aus- und Weiterbildungen, sondern auch interessante Fachpublikationen und eine Stellenvermittlung an.
Langjährige Kommissionsmitglieder treten ab 23 Jahre lang hat Marcel Sottas die Geschicke der Prüfungskommission auf umsichtige Art geleitet. Nun hat der 68-Jährige sein Amt als Präsident niedergelegt. Ebenfalls zurückgetreten sind die weiteren langjährigen Kommissionsmitglieder René Curti und Marlis Schmalzl. Der Verein für die höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling bedankt sich bei ihnen für ihre wertvolle Arbeit, die sie Jahr für Jahr im Dienste der Prüfungsqualität geleistet haben.
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Bevors schliesslich zum wohlverdienten Apéro überging, sorgte das Trio Acoustic Trip nochmals für magische Momente unter den glitzernden Kronleuchtern. Nach dem himmlischen «Up in the Sky» folgte «You’re beautiful», das sicher auch als Kompliment an die wunderschöne Festgemeinschaft gedacht war.
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Persönlich
«Meines Erachtens beinhaltet kompetente Führung, dass man bereit ist, Verantwortung an Mitarbeitende abzugeben.» In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute Corinne Rudolphi vor. Sie ist Geschäftsleiterin des Verlags SKV, eines Fachverlags für Lehrmittel und Fachbücher innerhalb des KV Schweiz. Das Interview führte Herbert Mattle, Präsident veb.ch. Corinne Rudolphi, bitte erzählen Sie uns über Ihren Werdegang. Corinne Rudolphi: Ich bin von Beruf ursprünglich Sortimentsbuchhändlerin und habe später die HWV absolviert. Im Grunde ist das eine logische Reihenfolge: Die Fachsortimente faszinierten mich immer, besonders die Rechtswissenschaften. Die HWV brachte mich näher zum Thema, zum Produkt. Und Buchhändlerin war schon immer Ihr Berufswunsch? Früher nicht. Die Psychiatriepflege hatte es mir angetan. Andererseits führten meine Urgrosseltern eine Buchhandlung in Zürich. Man kann also sagen, Bücher liegen in der Familie, das mag bei der Berufswahl mitgespielt haben. Und danach? Der Verlag SKV suchte 1992 eine Lektorin mit Branchenwissen. Ich kam vom Fachbuchhandel, ich hatte die HWV, und ich wurde eingestellt. Nun haben Lektoren ja nicht überall die gleiche Rolle. Aber beim Verlag SKV kommt viel Spannendes zusammen und so habe ich diese Aufgabe 18 Jahre lang genossen: Das Lektorat arbeitet mit am Konzept, am Inhalt unserer Fachbücher. Es pflegt sie sprachlich und liest letztlich das Gut zum Druck, es ist also im ganzen Prozess der Entstehung involviert. In meinen Jahren als Lektorin hatten wir viele neue Projekte. Wir alle engagierten uns enorm und der Verlag gewann zusätzliche Marktanteile. Passt das auch den Autoren, wenn Sie so stark eingreifen? Viele schätzen die Mitarbeit und verstehen es als Unterstützung. Und wir überarbeiten bewusst im Einverständnis und unter Wahrung des individuellen Stils der Verfasser.
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Es versteht sich von selbst, dass wir viel vom Privatleben unserer «Kreativen» mitbekommen. Probleme zuhause oder in anderen Bereichen wirken sich unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit aus. Unsere schreibenden Fachleute sind ja beruflich sehr engagiert. Sie «erschaffen» ihre Werke im Grunde nebenbei. Das kann schon hohen Druck verursachen. Lernen Sie selber auch etwas? Natürlich. Gerade bei der Arbeit mit Praktikern. Man erfährt viel. Realisieren Sie denn alle angedachten Buchprojekte? Von zehn Ideen vielleicht zwei. Auch ein Abbruch, selbst mitten im Projekt, ist nicht völlig ungewöhnlich. Und der Zeitdruck ist enorm. Zwei bis drei Jahre zur Umsetzung, so wie früher, sind heute nicht mehr machbar. 2010 kam dann das Engagement als Geschäftsleiterin. 2010 wurde der damalige Stelleninhaber pensioniert. Unser Verband, der KV Schweiz, war gefordert. Die neue Person sollte die Anliegen des Verbands und sein politisches System verstehen und dazu das Know-how mitbringen, welches man im Verlagswesen unbedingt braucht. Ich wurde angefragt und habe nach kurzer Bedenkzeit gerne Ja gesagt. Diesen Schritt habe ich nie bereut, auch wenn ich damals nicht abschätzen konnte, was auf mich zukommen würde. Vom Team in eine Führungsposition – ein Problem? Die Führungsposition forderte mich gleich zu Beginn. Wir erarbeiteten eine neue Strategie, was auch bedeutete: Zurück zu den Kernkompetenzen. Logistik, die Auslieferung als Geschäftsbereich, gehörte nicht mehr dazu. Die Folge war eine Umstrukturierung. Das war hart… Das war hart ... weil Sie plötzlich die Chefin waren? Wenn man lange im Team zusammenarbeitet, lernt man seine Kolleginnen und Kollegen natürlich persönlich kennen. Und Restrukturierungsmassnahmen tref-
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Corinne Rudolphi, Geschäftsleiterin Verlag SKV
fen letztlich alle. Vor diesem Hintergrund war die Situation nicht leicht, aber brachte eine wertvolle Erfahrung mit sich. Entwickelten Sie die neue Strategie alleine? Nein, wir hatten wertvolle, professionelle Unterstützung durch Externe. Deren Team hat uns sehr gut beraten. Welche Optionen hatten Sie denn? Ja nun .... beibehalten und versuchen zu optimieren. Oder die Frage für den Verlag beantworten, welche Kompetenzen es in der Zukunft braucht. Den Verlag SKV gibt es seit 88 Jahren und wir sind seit jeher erfolgreich in den Bereichen der kaufmännischen Grundbildung, der Weiterbildung und der Berufspraxis. Wir haben ausgezeichnete Praxisautoren. Wir bearbeiten und pflegen diesen Markt mit einem kleinen aber starken Team. Auf diesen Stärken aufbauend wollen wir neue Kompetenzen hinzugewinnen, vor allem im digitalen Bereich, in der Programmgestaltung, im Marketing. Dazu haben wir neue Stellen geschaffen. Neu nutzen wir auch wieder unsere Nähe zum KV Schweiz und seinen Bildungsinstitutionen. Wie würden Sie Ihren Führungsstil beschreiben? Mein Team, das «Mitenand» ist mir wichtig. Ich halte nicht viel von striktem Hierarchie- und Funktionsdenken. Es muss nicht alles über meinen Tisch. Meines Erachtens beinhaltet kompetente Führung, dass man bereit ist, Verantwortung an Mitarbeitende abzugeben.
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Persönlich
Und was ist Ihr Ziel für den Verlag SKV? Unser Ziel ist es, DER führende Verlag für Lernmedien in der kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bildung und Praxis in der Schweiz zu sein. Wie schreibt frau ein gutes Buch? Aus Überzeugung, mit einem gewissen Sendungsbewusstsein, mit Qualitätsdenken. Geld als alleinige Motivation ist kein gutes Rezept. Trotzdem muss man natürlich spüren, was der Markt verlangt. Und was dürfen Autorinnen und Autoren bei Ihnen erwarten? Teamarbeit, angefangen bei dem Miteinander zwischen Autor und Verlag. Ein neues Buch ist nicht einfach ein zusätzliches im Programm. Wir sagen unseren Gegenübern: Wir machen das Buch gemeinsam, wir wollen es optimal am Markt positionieren. Sie und wir sind stolz darauf. Welche Filter wenden Sie denn für die Buchauswahl an? In meiner jetzigen Rolle muss ich stark den Markt beachten. Früher als Lektorin? Da ging es mir besonders um die Güte der Inhalte. Einen Vorteil haben wir ja als Lehrmittelverlag. Ist ein Produkt gut in den Schulen positioniert, wird es über Jahre eingesetzt. Und so schaffen wir es auch auf unserem kleinen Markt grössere Auflagen zu realisieren. Das ist dann schon super. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der Westschweiz und dem Tessin? Es mir ein persönliches Anliegen, dass in dieser Richtung kooperiert wird. Deshalb sind wir dankbar für die gute Beziehung zu «Editions Loisirs et Pédagogie» in Lausanne. Deren Fachleute übernehmen nun die Übersetzungen und pflegen die Bücher auf dem Westschweizer Markt. Das Tessin ist von sich aus sehr aktiv und wir vergeben oft Inhalte als Lizenzen. Gibt es SKV-Bestseller? (schmunzelt): Das Tastaturschreiben verkauft sich nach wie vor prima, besonders seit wir das Produkt auch online anbieten. Stark laufen auch unsere Titel im Rechnungswesen, Wirtschaft und Gesellschaft, Deutsch und IKA. Sie haben Online-Produkte erwähnt. Wohin geht die Reise? E-Books? Das beschäftigt alle Verlage. Das Nutzerverhalten ändert sich. Wir müssen uns fragen, was die neue Generation unserer Kunden will.
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Dabei können wir nicht einfach vom Buch ausgehen. Wie bereiten wir die Inhalte auf? Wir sind noch zu stark im LayoutDenken. Das Doppelseitenprinzip auf Tablets funktioniert aber nicht. Und das heisst ...? Das Content-Management, der Workflow im Verlag, muss komplett neu werden. Das braucht neue Ideen, andere Prozesse. Beim Schreiben der Inhalte darf man nicht bereits die klassische Buchgestaltung vor Augen haben. Auf eine Art geht man zum Kern der inhaltlichen Bedeutung einer Aussage zurück. Die Gestaltung, die Aufbereitung kann dann je nach Medium ganz anders sein. Es gibt Verlage, die sehen digitale Angebote als Nebenprodukt des Print. Ich finde, digital muss eigenständig werden. Sonst kann man ja die mediale Vielfältigkeit gar nicht nutzen. Das funktioniert jetzt schon ganz gut bei unseren Enhanced Books und dem Tastaturschreiben. Matchentscheidend ist aber vor allem, was in den Schulen geschieht. Inhalte auf einem Tablet anstelle in einem Buch zu haben, ist höchstens ein Anfang. Aber wie sieht der didaktische Einsatz aus? Wie werden Medien in den Unterricht eingebunden? Was brauchen und wollen die Studierenden? Da frage ich Sie nun: Was wählen Lernende in zehn Jahren als Lehrmittel? Hm ... welches Medium? Ich weiss es nicht. Gesichertes Wissen, didaktisch aufbereitet Inhalte? Das ganz bestimmt. veb.ch und der SKV veröffentlichen im September 2013 gemeinsam die Neuauflage «Schweizer Kontenrahmen KMU», komplett angepasst ans aktuelle Rechnungslegungsrecht. Wie stehen Sie zu solchen Kooperationen? Es ist immer gut, Kompetenzen zu verbinden. Ganz klar: Das «Thema» ist bei veb.ch prima aufgehoben. Mich freut, dass der Verlag SKV dabei mit im Team rechnungswesen &controlling
ist, denn im weiteren Sinne bewegen wir uns alle zusammen in der «KV-Welt». Und wie ich ganz am Anfang sagte: Gut durchdachte Fachbücher faszinieren mich. «Kontenrahmen KMU» halte ich schon aus dieser Perspektive für ein enorm wichtiges Projekt, das wir sehr gerne mitbetreuen. Danke! Und neuerdings betreuen Sie dieses und alle anderen Projekte als vom KV Schweiz ausgegliederte Aktiengesellschaft. Warum? Klären wir gleich ein mögliches Missverständnis: Wir ziehen nicht auf die berühmte Grüne Wiese und weg vom KV Schweiz. Wir bleiben bei der Zentrale. Und wir waren als Verlag schon immer ein Profitcenter, weshalb sich für die Mitarbeitenden intern nicht viel ändert. Der KV Schweiz wollte mit diesem Schritt den Verlag in seiner Entwicklung unterstützen und fördern. Gleichzeitig haben wir die Chance, unseren Austausch in der ganzen KV-Gruppe als eigenständiges Mitglied besser wahrzunehmen. Zum Schluss eine meiner Lieblingsfragen. Sie liegen abends im Bett und Simsalabim: Vor Ihnen steht eine gute Fee! Sie haben für den Verlag SKV drei Wünsche frei. Was darf es sein? (überlegt): Fülle leben, egal ob finanziell, ideell oder einfach auch im Kreativen. Die Leute mit und im Verlag SKV sollen aus dem Vollen schöpfen, sich entwickeln können und Spass haben im Beruf. Ihre Persönlichkeit leben. Zweitens würde ich gerne Neues ausprobieren, vielleicht einmal ein Buch mit Lernenden entwickeln – ohne Gedanken an einen sofortigen Return on Investment. Und zuletzt ... vielleicht eine Villa am See? Das wäre auch eine schöne Art der Fülle. Viel Glück mit diesen Wünschen und Herzlichen Dank fürs Gespräch!
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Swisco
Moments magiques à Berne Alors que le Band Acoustic Trip entonnait «Up in the sky», chacun des nombreux participants à la promotion 2013 se sentait transporté dans le ciel en ce bel après-midi de juin, au «Berner Kultur-Casino», à Berne. Les lauréats de cette année se sont retrouvés nombreux dans cette somptueuse salle au plafond décoré de lustres scintillants. En effet, ils étaient plus de 700, accompagnés de parents et amis à fêter la réussite de l’examen de brevet fédéral de spécialiste en finance et en comptabilité et de diplôme fédéral d’expert en finance et en controlling. «Réalisez vos rêves» Herbert Mattle, Président de veb.ch, l’une des deux associations faîtières des examens pour toute la Suisse, félicitait toutes les personnes présentes pour leur succès et leur prévoyait un avenir sans nuage. «Certes, vous célébrez la fin de vos examens, mais cela correspond également au début d’une carrière professionnelle prospère». Il ne manqua pas de souligner l’importance du perfectionnement professionnel, dont veb.ch peut garantir la qualité grâce aux adaptations constantes du contenu des examens: «Notre enquête sur les salaires démontre clairement que l’écart entre la rétribution des titulaires du brevet et ceux du diplôme se monte à frs. 40‘000. – par an!» et d’ajouter d’un ton allègre: «Vous le constatez par vous-même, un investissement en temps de deux à trois ans vous permet de concrétiser vos rêves, qu’ils soient sous la forme d’une Ferrari ou d’une nouvelle cuisine!». Herbert Mattle ne devait déplorer que le fait que la proportion des femmes suivant une telle formation supérieure
diminue drastiquement. Cette année, elles ne représentaient en effet que 27% des lauréats au diplôme; et d’ajouter: «Les femmes sont beaucoup plus adaptées à l’exercice de notre profession. Les hommes sont peut être importants, mais les femmes y sont magiques!».
Joseph Catalano – président de swisco et Lorenzo Fontana – président de l’ACF, n’ont bien entendu pas manqué de féliciter personnellement les meilleurs candidats en leur remettant un petit présent.
Les femmes ont réalisé des résultats admirables
Afin de rester compétitif, Melitta Bischofberger a encouragé les personnes présentes à adhérer à notre association professionnelle. Veb.ch offre en effet une grande palette de séminaires, cours de formation et de perfectionnement professionnels, une littérature spécialisée ainsi qu’un conseil de placement en personnel.
La publication des meilleurs résultats aux examens a démontré que les femmes surtout avaient accompli des performances extraordinaires. C’est ainsi qu’Andrea Strassmann a réalisé, avec une notre de 5.8, la meilleure moyenne aux examens supérieurs d’expert en finance et en controlling. Au niveau du brevet de spécialiste en finance et en comptabilité, les femmes ont également remporté de grands succès; 22 femmes figuraient dans les 37 premiers rangs des 593 candidats ayant réussi leurs examens. Le meilleur résultat fut atteint par Raphael Rutschi avec une moyenne de 5.7. Melitta Bischofberger – responsable de la gestion de veb.ch,
veb.ch s‘engage
Joseph Catalano, félicite, à son tour, tous les nouveaux lauréats et a présenté la nouvelle swisco-académy, laquelle offrira dès l’automne 2013, à raison de deux journées par semaine, à Yverdonles-Bains, des cours de formation pour l’obtention du brevet de spécialiste en finance et en controlling et du brevet fédéral d’agent fiduciaire. Il serait dès lors possible de se présenter simultanément aux deux examens.
Des membres de la commission tirent leur révérence Marcel Sottas a tenu les rênes de la commission des examens de façon constante durant ces 23 dernières années; il remet aujourd’hui sa fonction de président. Quittent également le navire, René Curti et Marlis Schmalzl, également membres de longue date. L‘association faîtière pour les examens supérieurs de comtabilité et controlling les remercie sincèrement pour leur précieuse collaboration au service de la qualité des examens.
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Enfin, avant de pouvoir profiter d’un apéritif bien mérité, le Trio Accoustic Trip a de nouveau proposé des moments magiques sous le dôme étincelant de la salle. Après la céleste «Up in the sky», «You’re beautiful» a contribué à l’ambiance festi ve de cette cérémonie.
2·13
Nella nostra serie «Personalità» vi presentiamo oggi il Consigliere agli Stati Fabio Abate. L’intervista è stata effettuata da Herbert Mattle, presidente del veb.ch, e Thomas Ernst, membro del comitato ACF.
Signor Abate, Lei è ticinese o svizzero? Sono entrambi. Ho costatato che Lei è diventato molto presto, a 34 anni, Consigliere Nazionale. Come è riuscito in questa impresa? Ho avuto occasione di svolgere la mia prima campagna elettorale già nel 1999. È stata per me un’esperienza importante, nonostante che alla fine non avessi successo. Nell’estate del 2000, in un incidente stradale in Italia, morì Giuseppe Buffi, Consigliere di Stato ticinese. In seguito Gabriele Gendotti, allora Consigliere Nazionale subentrò a Buffi quale Consigliere di Stato. Questo mi aprì le porte a Berna. Dovetti decidere se continuare la mia attività nell’esecutivo del mio comune o se occupare il posto liberatosi nel Consiglio Nazionale. Avevo nutrito da sempre un interesse per la politica federale per cui non volli perdere il treno e mi decisi per Berna. E non la disturbò il fatto che la strada per Berna avesse un solo tunnel? (ride). Ho studiato all’Università di Berna perciò conosco benissimo tutte le strade che portano alla capitale. La strada del Sempione e quella del San Gottardo, ma anche quella del Susten, in estate. Le conosco tutte. Come è arrivato al PLR? Come in altri ambiti, la famiglia ha giocato un ruolo importante. Discutevamo spesso di temi politici attuali. Mio nonno è stato per 40 anni sindaco di un piccolo comune. Anche mio padre è stato funzionario e ha sempre avuto particolare interesse per la politica. Entrambi erano membri del PLR. Dapprima in Consiglio Nazionale e dal 2011 ricopre la carica di Consigliere degli Stati per il Canton Ticino. Ci sono delle differenze tra i due parlamenti?
2·13
La più grande differenza è la minor pressione mediatica nel Consiglio degli Stati. Quando subentrai a 34 anni in Consiglio Nazionale, la pressione era già notevole. Questa pressione è comunque aumentata di anno in anno. Il politico ticinese è abituato al circo mediatico, poiché nel cantone abbiamo una densità di media molto alta. Abbiamo più giornali, due televisioni e diverse radio che permettono la visibilità pubblica ai politici. In Consiglio Nazionale è oggi indispensabile essere presenti nei media per comprovare costantemente la propria attività. Nella camera piccola per contro la pressione mediatica è inferiore. Nella piccola camera i rappresentanti si sentono meno osservati. Il voyeurismo è lasciato fuori dalla porta. Una seconda differenza è l’efficienza. Le sedute commissionali del Consiglio Nazionale sono lunghe e possono terminare anche senza risultati concreti. Obiettivi fissati non vengono raggiunti. Nelle commissioni del Consiglio degli Stati le sedute sono più efficienti. Le sedute avvengono in commissioni aventi fino a dieci parlamentari e in tempi relativamente stretti vengono riconosciuti i problemi, definite possibili soluzioni e presa una decisione. Un’ulteriore differenzazione è costituita dalla politicizzazione. Il Consiglio degli Stati non rappresenta una platea ideale per profilarsi, come invece succede al Consiglio Nazionale nel quale le lotte di trincea dei singoli partiti sono all’ordine del giorno. Preponderante sono le discussioni di merito e la risoluzione di problematiche. La politica del partito è meno accentuata, poiché un membro del parlamento non è stato scelto unicamente per la sua appartenenza politica, ma soprattutto per i sui meriti, la sua forza di argomentare e la propria personalità. Nel passato i Consiglieri degli Stati erano eletti dal Consiglio di Stato o parlamento cantonali. Oggi i Consiglieri degli Stati sono eletti dal popolo. Potrebbe immaginarsi la reintroduzione della nomina da parte degli esecutivi cantonali? Oppure questa modalità di elezione non sarebbe più attuale? No. Una reintroduzione della nomina dei Consiglieri degli Stati da parte degli esecutivi cantonali è per me impensabile.
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Svizzera italiana
Una sfida centrale per il Canton Ticino è di adattare la formazione alle necessità odierne.
Fabio Abate, notaio e avvocato, Consigliere agli Stati, Ticino
Le votazioni e le nomine popolari sono una parte importante della democrazia in Svizzera. Inoltre diversi cambiamenti sono intervenuti da allora. La fiducia nei governi cantonali era maggiore rispetto a oggi. Le possibilità del cittadino di informarsi e di potersi creare un’opinione sono oggi notevolmente semplificate dai media. Questi cambiamenti in ambito politico e sociale fanno sì che la nomina da parte della cittadinanza sia la migliore opzione. Da Consigliere degli Stati è possibile determinare cambiamenti in ambito politico? Un Consigliere degli Stati deve essere credibile. Se quest’affidabilità viene meno, gli altri membri del parlamento non lo considerano. La credibilità politica si compone dalla personalità del consigliere, dalla preparazione degli affari in discussione e dal suo modo di comportarsi. Se si è credibili, gli altri membri del consiglio ti ascoltano ed è possibile influenzare gli esiti delle discussioni parlamentari. Inoltre, per ottenere ascolto dagli altri parlamentari, bisogna dimostrare interesse per gli ac-
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Svizzera italiana
cadimenti a livello nazionale. Altrimenti un parlamentare è considerato alla stregua di un lobbista del cantone di provenienza. Un Consigliere degli Stati rappresenta naturalmente gli interessi cantonali, ma in primo luogo deve poter dimostrare che questi interessi sono subordinati al bene della Svizzera intera e che riesce quindi a superare le frontiere cantonali nella sua attività parlamentare. Solamente in seguito potrà impegnarsi in richieste particolari del proprio cantone. Se viene dibattuta la legge sull’asilo, quale Consigliere degli Stati non possono essere focalizzate unicamente le problematiche di Chiasso, e se si discute di pianificazione, non devono essere al centro solamente gli interessi delle zone turistiche del nostro paese. Quali sono al momento attuale le maggiori preoccupazioni del Canton Ticino? Una sfida centrale del Canton Ticino è l’adattamento della formazione alle necessità odierne. Un paio di parole in francese e un diploma di una scuola universitaria non sono più sufficienti per concorrenziare altri giovani sul mercato del lavoro. I giovani ticinesi hanno un potenziale enorme. Per l’integrazione in Svizzera è molto più importante che i nostri giovani conoscano bene la lingua tedesca. Quella inglese è importante solo in secondo piano. Questa importante realtà non è ancora stata recepita interamente in Ticino. Un’altra sfida per il Cantone di confine Ticino è la libera circolazione delle persone. Di principio la libera circolazione esiste in Ticino da sempre. Nel grande studio di avvocatura in cui ho lavorato anni fa, le segretarie provenivano già allora dall’Italia. I lavoratori del settore edile provenivano anch’essi dall’Italia. Oggi per contro sono scalzati anche i lavoratori svizzeri/ticinesi ben formati. Il dumping salariale di lavoratori altamente qualificati è oggi una realtà in Ticino. La terza e ultima sfida è per me la realizzazione della NFTA. La NFTA è una vera opportunità per favorire l’integrazione. I ticinesi potranno raggiungere in un tempo relativamente breve città come Zurigo e gli zurighesi potrebbero ricercare posti di lavoro in Ticino. Significa che queste problematiche sono più importanti per il Ticino della consapevolezza di non avere un Consigliere Federale? È un’illusione che un Consigliere Federale possa praticare una politica regionale. Un
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Consigliere Federale avrebbe unicamente carattere simbolico. In questo senso non possiamo dimenticare che molti cantoni, come ad esempio il Canton Uri, contrariamente al Ticino, non hanno mai avuto un Consigliere Federale. Dobbiamo concentrare le nostre forze in altri ambiti. Naturalmente è importante avere un Consiglio Federale equilibrato, che possa rappresentare doverosamente le regioni di confine. Condizione è però che vi siano delle personalità a disposizione per questo compito. Come potrebbe essere stimolato il turismo nel Canton Ticino? Il turismo nel Canton Ticino soffre, come tra l’altro in tutta la Svizzera, di problemi strutturali. La forza del franco svizzero e la globalizzazione contribuiscono in egual maniera al problema. Ancora pochi anni fa, per una vacanza di corta durata, ci s’indirizzava al Ticino. Oggi si può volare al sud per 90 franchi. In Canton Ticino manca anche la continuità. Molti imprenditori hanno omesso di disciplinare la successione della propria azienda e non hanno investito sufficientemente nelle infrastrutture. I giovani ticinesi hanno altre prospettive. Non sono più disposti a lavorare nel settore del turismo ma preferiscono lo studio di materie economiche a S. Gallo o lo studio al politecnico di Zurigo. Lei sta argomentando da una posizione privilegiata. Quanto appoggio riceve dai colleghi ticinesi? I politici ticinesi rappresentano per lo più gli interessi cantonali. Proprio una posizione privilegiata come la Sua, non dovrebbe suscitare l’accettazione delle cerchie interessate? Purtroppo questa realtà non è sempre condivisa da parte della popolazione ticinese. Esiste una sfiducia nell’operato della politica e manca la volontà di interessarsi della politica Svizzera e di integrarsi nel paese. Professionalmente Lei è avvocato e notaio. Nel contempo riveste il ruolo di Consigliere degli Stati. Quanto tempo le rimane? Effettivamente ho una settimana lavorativa di otto giorni (ride). Già il primo giorno a Berna ho anticipato che non mi sarà possibile fare tutto. Pongo delle chiare priorità e cerco di lavorare efficientemente negli ambiti scelti. La medesima cosa vale per la mia professione. Per esempio
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mi sono congedato dal diritto penale, poiché i clienti incarcerati non possono attendere finché Fabio Abate ritorni da una seduta commissionale e sia a disposizione del magistrato inquirente. Per questo motivo mi limito al notariato e al diritto amministrativo. Naturalmente si tratta di molto lavoro, ma solamente così si può avanzare. Le rimane del tempo libero e cosa fa nel suo tempo libero? Ho una famiglia con la quale passo molto tempo. I miei figli hanno 8 e 11 anni. Loro sanno che cosa significa essere a Berna. Sport e movimento li faccio con la famiglia. Leggo molto e sento volentieri brani musicali, in particolare Jazz moderno. Inoltre amo il calcio. Ho un abbonamento annuale dell’AC Milan e naturalmente dell’Ambrì. Alcune volte la mia famiglia mi raggiunge a Berna e questo lo trovo importante, affinché i miei figli possano rendersi conto del lavoro che svolge il loro padre. Un mandato in Consiglio Federale sarebbe per Lei un’opzione? No. Non sarebbe un’opzione. E questa decisione l’ho comunicata ufficialmente già due anni fa. Non ho mai avuto l’ambizione di diventare Consigliere Federale e di conseguenza non mi sono impegnato in tal senso. E nemmeno mi sono mosso in questa direzione nel legislativo, ad esempio attraverso la nomina in specifiche commissioni, o, infine, nell’assunzione di cariche nel mio partito. Inoltre credo che il mio posto ideale sia nel legislativo e non nell’esecutivo. Questa notte una fata le fa visita e le regala la possibilità di esprimere tre desideri per il Canton Ticino e per Lei stesso. Quali desideri esprimerebbe? Per me e la mia famiglia auguro salute. Per il Canton Ticino auguro che i giovani ticinesi siano un po’ meno ticinesi e un po’ più svizzeri. E per la Svizzera mi auguro la risoluzione dei problemi con la Comunità Europea.
2·13
Kurz vor dem French Open hat nun auch Roger Federer endlich einen Twitter-Account. Dies war einer Schweizer Boulevard-Zeitung sogar mehrere Artikel wert. Innerhalb von wenigen Tagen folgten bereits 200’000 Leute dem Schweizer Tennis-Spieler. Noch viel mehr «Follower» hat der portugiesische Fussballstar Cristiano Ronaldo, nämlich fast 20 Millionen. Dies zeigt: Twitter ist auch sieben Jahre nach der Gründung ein relevanter Social-Media-Service.
Menschen folgen ihren Idolen aus Sport und Showbusiness auf Twitter um näher bei ihnen zu sein und mehr Informationen zu bekommen als nur Medienmitteilungen und Home-Stories in Hochglanzmagazinen. Dies ist der «massenmediale» Teil von Twitter, wenn 200’000 oder 20 Millionen «Follower» einem Star folgen. Twitter hat aber auch eine viel kleinere, intimere und kommunikativere Komponente. Dann nämlich, wenn man Leuten mit ähnlichen Interessen folgt, um von ihnen zu lernen und sich mit ihnen auszutauschen. Neue Quelle für Informationen Twitter ist zu einer wichtigen und seriösen Quelle in der täglichen Informationsbeschaffung geworden. Fast jeder liest eine Tageszeitung, hört Radio, surft im Internet oder hat vielleicht gar News und Blogs per RSS-Feed abonniert. Doch Twitter geht noch eine Stufe weiter: Der Dienst lebt davon, dass viele User Links zu Nachrichten, Artikeln und Blogeinträgen mit anderen teilen und kurze persönliche Mitteilungen aus dem Alltag posten. Findet man jemanden, der sich für das gleiche Themengebiet interessiert, «folgt» man ihm und erhält fortan schnell und unkompliziert seine Textbeiträge und Empfehlungen. Im besten Fall gelangt man so auch an Insiderwissen, dass sonst nirgendwo zugänglich ist. Besonders interessant ist an Twitter, dass die Quellen nicht unbekannt sind, sondern dass hinter den Empfehlungen Menschen stehen, die man kennt oder die man im Laufe der Zeit kennenlernt.
2·13
vebmedia
Twitter für persönliche Netzwerke und Informationsvorsprung Dies schafft Vertrauen, Transparenz, vielleicht gar Sympathie – und ein ganz neues, persönliches Informations-Netzwerk, aus dem vielleicht sogar nachhaltige Beziehungen entstehen. Nachhaltige Netzwerke Schliesslich kann Twitter auch in einer altbekannten Situation eine völlig neue Beziehungsqualität schaffen: Wer erinnert sich nicht an Konferenzbesuche oder Seminare, auf denen man bei Apéros, in Pausen und bei Mittagessen Berufskollegen oder Gleichgesinnte kennenlernt und sich mit ihnen unterhält? Hand aufs Herz: Meist bleibt davon nicht viel mehr als eine Visitenkarte, die dann im Karteikasten verschwindet – obwohl die Unterhaltung vielleicht äusserst spannend und anregend war. Twitter kann in diesem Fall viel leisten – unkompliziert und unverbindlich können diese neu gewonnenen Bekanntschaften weiter gepflegt werden. Der Austausch mit Personen, die sich für das gleiche Thema interessieren, war noch nie so einfach. Es kann ein völlig neues Netzwerk mit qualitativ hochstehenden Beziehungen entstehen und erweitert werden. Denn Twitter zeigt auch, mit wem die eigenen Kontakte vernetzt sind – gut möglich, dass sich auch da noch weitere spannende Persönlichkeiten finden lassen.
Ein Superstar wie Cristiano Ronaldo hat fast 20 Millionen Follower. rechnungswesen & controlling
Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo | media GmbH, Mürren
Auch Themen aus der Finanzbranche, wie das neue Rechnungslegungsgesetz, werden auf Twitter diskutiert.
Roger Federer hat sieben Jahre nach der Gründung von Twitter nun auch einen eigenen Account.
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Regionalgruppen
Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen
Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum pri-
vaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»
Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.
Bern Espace Mittelland
Nordwestschweiz
Zentralschweiz
Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch
Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch
Karl Gasser, Präsident Türlacherstr. 18, 6060 Sarnen Telefon 041 660 63 85 zentralschweiz@veb.ch
Aktuelle Veranstaltungen Regionaler Netzwerkanlass MWST 17. September 2013 netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 21. Oktober 2013
Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 15. Oktober 2013
Aktuelle Veranstaltungen 2. Innerschweizer Controller Ride 31. August 2013 netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 22. Oktober 2013
Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Zürich Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch
2. Innerschweizer Controller Ride Am Samstag, 31. August 2013, findet der 2. Innerschweizer Controller Ride statt. Es sind alle Cabriolet- und TöffFahrer recht herzlich eingeladen. Wir
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Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch
Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 8. Oktober 2013, St. Gallen 30. Oktober 2013, Chur
Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Der neue Kontenrahmen KMU 23. Oktober 2013
treffen uns zwischen 9.00 und 9.30 Uhr im Raum Luzern zum gemeinsamen Ausfahren. Alle die sich anmelden werden zur gegeben Zeit die entsprechenden Daten direkt an ihre E-Mail Adresse erhalten. Thomas Widmer und Luc Rösli freuen
sich, zusammen mit allen interessierten veb.ch-Mitgliedern einen tollen Tag zu verbringen. Anmeldungen ab sofort an Luc Rösli, info@rbs-ag.ch. Das Organisationskomitee freut sich auf diesen ungezwungenen gesellschaftlichen Anlass.
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Mutation der persönlichen Daten
getAbstract
Jedes Mitglied hat ein Login, welches aus der hinterlegten E-Mailadresse und einem Passwort besteht. Dadurch haben Sie Zugriff auf die persönlichen Stammdaten, welche in unserer Datenbank gespeichert sind. Bitte beachten Sie: Das Login ist persönlich. Wenn Sie mit Ihrem Login eine andere Person für eine Weiterbildung anmelden und Ihre Daten mit den neuen Informationen überschreiben, dann gibt es Ihre Daten nicht mehr. Wir sind Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dem online-Anmeldeprozess die entsprechende Aufmerksamkeit zukommen lassen.
Seit 2007 haben unsere Mitglieder mit ihrem persönlichen Login Zugriff auf die Zusammenfassungen von Businessbüchern bei getAbstract. Aktuell nutzen rund 2000 Mitglieder diese Dienstleistung. Sehr gross nachgefragt werden die Titel im Bereich Leadership & Management gefolgt von Career & SelfDevelopment und Economics & Politics. Ganz spannend sind die drei Top Download-Titel: An 1. Stelle steht «Networking für Networking-Hasser», an 2. Stelle ist «Schnelles Denken, langsames Denken» und Rang 3 belegt «Die Kunst des klaren Denkens». Wir freuen uns, wenn Sie dieses exklusive Mitgliederangebot nutzen.
Aus dem veb.ch
Aus der veb.ch-Geschäftsstelle
Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.
App für Schulkontenrahmen KMU
Neu: Gehaltsrechner auf www.veb.ch Mit den Ergebnissen aus der Gehaltserhebung 2012 haben wir einen Gehaltsrechner programmiert. Abrufbar sind die Saläre unserer Ausbildungstiteln, dem Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen und dem dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling. Die Zahlen sind aufgeteilt in sieben Regionen. Sie erhalten immer den tiefsten und den höchsten Wert sowie den Median. Sind Sie gespannt auf Ihren Wert? Mit dieser Adresse geht es zum Gehaltsrechner http://gehaltsrechner.veb.ch/ So erfahren Sie schnell wo Sie gehaltsmässig stehen.
Online Mitgliederverzeichnis Auf www.veb.ch führen wir ein Mitgliederverzeichnis (Menü Mitglieder, Mitglieder suchen). Jedes Mitglied wird mit Namen und Vornamen aufgeführt. Über die Publikation von Firma, Ort und E-Mail entscheiden Sie selber. Die Mutationsfunktion befindet sich im geschützten Bereich unter dem Link Profil anpassen.
Aufgrund der Überarbeitung des «Schweizer Kontenrahmen KMU» durch veb.ch wurde auch ein Schulkontenrahmen erstellt. Dieser hat seinen Platz vorwiegend im Bildungsbereich und die Autoren freuen sich, wenn die Schulversion vermehrt den Eingang in die Ausbildung findet. Damit der Schulkontenrahmen immer dabei ist steht in den Stores eine App für iOS und Android zum kostenlosen Download zur Verfügung.
veb.ch Gehaltsrechner Bitte wählen Sie eine Region
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Aus dem veb.ch
Veranstaltungen und Adressen
veb.ch
Controller Akademie AG Zürich
Lagerstrasse 1, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch
4.9.2013, Beginn Studiengang IFRSAccountant, Zürich 20.10.2013, Beginn Studiengang für eidg. dipl. Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich 22.10.2013 Beginn Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen, Zürich 23.10.2013 Beginn Praxisstudium Controlling, Zürich 23.10.2013 Beginn InternationalBusiness-Spezialist für Rechnungslegung, Steuern und Recht, Zürich 24.10.2013 Beginn Kompetenz-Zertifikat für Finanzbuchhaltung, Sozialversicherungen, Steuern und Recht in der Schweiz, Zürich 29. + 30.10.2013, IFRS Update (Tage einzeln buchbar), Zürich
acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Rue de Neuchâtel 1 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch Politischer Beirat Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)
veb.ch demnächst Tagesseminare IKS: Tipps und Erfahrungen aus der Praxis 20. November 2013 Eingeschränkte Revision 3. Dezember 2013 Das neue Rechnungslegungsrecht 11. Dezember 2013 Lehrgänge / Kurse Die eingeschränkte Revision: Start am 26. August 2013 Umstrukturierung: Start am 27. August 2013 Experte Swiss GAAP FER: Start am 28. August 2013 EU-MWST: Start am 28. August 2013 CH-Mehrwertsteuer: Start am 29. August 2013 Personaladministration: Start am 10. September 2013 Unternehmensbewertung/ Nachfolgeregelung: Start am 11. September 2013 Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.
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Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12‘000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.
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