Rechnungswesen & Controlling 01/13

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rechnungswesen & controlling 1·13 Es gibt keine Probleme, aber Lösungen Probleme kommen unverhofft oder kündigen sich an. Einige lösen sich oft von selbst – durch Nichtstun und Aussitzen – auch wenn Churchill meinte «Man löst keine Probleme, indem man sie aufs Eis legt». Doch einige bleiben. Manche Zeitgenossen lösen sie schnell, andere arbeiten lange daran und die übrigen beschäftigen ihre Mitmenschen damit. Und dann gibt es noch diejenigen, welche die Lösung haben, aber das Problem noch suchen. Dabei ist die Definition des Problems bereits die halbe Lösung! Das wusste auch schon Albert Einstein: «Das Problem erkennen ist wichtiger als die Lösung finden, denn die genaue Darstellung des Problems führt fast automatisch zur richtigen Lösung.» Das Problem ist – für nüchterne Zahlenmenschen und Buchhalter – die Differenz zwischen SOLL und IST. Für die Übrigen und eher im zwischenmenschlichen Bereich ist es der Unterschied zwischen der aktuellen, problemgeladenen Situation und dem Zustand, den sie sich wünschen und der ihren Bedürfnissen entspricht. Übrigens: Erfolgreiche haben nicht weniger Probleme als Erfolglose, sie gehen nur anders damit um. Da schon Maslow sagte: «Wenn man als Werkzeug nur einen Hammer hat, sieht jedes Problem wie ein Nagel aus», versuche ich in der Folge, Ihnen zum Problemlösungsprozess nicht einen Hammer, sondern einen Werkzeugkasten in die Hand zu geben. Die ersten zwei Modelle eignen sich eher für schnelle «Operationen» und sind gut merkbar im Sinne von «FIGUGEGL» (Fondue isch guet und git e gueti Luune). Der Vorteil solcher einfacher Rezepte liegt einerseits daran, dass man sie über die leichte Merkbarkeit stets prä-

sent hat und andererseits dass sie schnell zum Ziel führen. Beide Modelle eignen sich für einfachere Problemstellungen, sehr gut auch in Coaching Prozessen, beispielsweise bei Führungsproblemen.

1. GROW-Modell (mehrere Autoren): Besonders interessant ist hierbei die bewusste Auseinandersetzung mit dem Hindernis, das zwischen dem Ziel und der Realität steht. Beherzigen wir dabei den Ratschlag von Leonardo Da Vinci: «Hindernisse können mich nicht aufhalten. Entschlossenheit bringt jedes Hindernis zu Fall.»

G

Goal

Ziel

Was ist das Ziel? Wohin wollen wir? Was wollen wir erreichen? Was ist uns besonders wichtig? R Reality IST-Zustand, Wo befinden wir uns jetzt? Realität Wie sieht die aktuelle Realität aus? Wie ist die ISTSituation? Was haben wir bis jetzt unternommen? O Obstacles Hindernisse Welche Hindernisse stoppen uns, das Ziel zu erreichen? Welche Widerstände halten uns vom Handeln ab? Options Wahlmöglich- Welche Möglichkeiten haben keiten wir, die Hindernisse zu überwinden? Welche Massnahmen können wir ergreifen? Welche Ressourcen brauchen wir hierzu? Was sind die Vor- und Nachteile jeder Möglichkeit? Welche brächte das beste Ergebnis? W Way Nächste Und was tun wir nun? Welche forward Schritte Option wählen wir? Erreichen wir damit die Ziele? Was ist der erste Schritt? Was ist der zweite, besonders wichtige Schritt? Brauchen wir noch Unterstützung? Bei Coaching Einsatz zusätzlich: Wille und Motivation zur Umsetzung vorhanden?

2. SCORE-Modell (Dilts/Epstein): Dieser Ansatz hält konsequent den wichtigen Unterschied von Wirkung und Ursa-

che auseinander. Denken wir dabei in diesem Zusammenhang auch immer daran, dass die Menschen mehr sind als ihr Verhalten und die Ursache für dieses in den meisten Fällen auf ihrer Werteebene zu finden ist. Wichtig ist der Ratschlag eines japanischen Sprichwortes: «Löse das Problem, nicht die Schuldfrage».

S

Symptom

C

Cause

O

Outcome

R

Resource

E

Effect

Symptome, Probleme

Wie sind die Ausgangslage und der «Problemzustand»? Was sind die «gefühlten» Probleme und Auswirkungen? Was sind die Herausforderungen? Ursache, Was steht wirklich hinter dem Gründe Problem? Was sind die Gründe für die Ausgangslage? Was ist schief gelaufen? Ziel Welche Ziele streben wir an? Wie sieht unser «SOLLZustand» aus? Notwendige Welche Mittel brauchen wir Mittel zur zur Zielerreichung? Wie Zielerreichung setzen wir sie ein? Langfristige Was werden wir erreicht Auswirkung haben? Wie wirkt sich das der Zielerrei- Erreichte in der Zukunft aus? chung Ziele erreicht? Neue Ziele?

Das offizielle Organ des veb.ch, des grössten Schweizer Verbandes für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen


Wir heissen 129 Kolleginnen und Kollegen willkommen. Sie sind dem veb.ch beigetreten. Sabahattin Altay Fabio Giovanoli Doris Amrhein Romana Giudice Michael Andermatt Jeanette Glauser Nicole Balmer Fröhlich Tobias Götsch Franziska Bellmont Nedjo Grujic Urs Bernold Tanja Hallauer Myriam Bonnevaux Hanspeter Hartmann Gabriela Bremgartner Oliver Hegedüs Jörg Bruder Denise Holzer Thomas Brunner Silvia Huber Paolo Cafaro Rolf Huber Marco Campiotti Nicole Hudelist Michel Carli Richard Hungerbühler Serdal Demiral Astrid Hungerbühler Roger Didden Mischa Imboden Martina Diringer-Schmidt Urs Karrer Ivana Donadello Zeiter Sonja Kaufmann Armin Duss Bernhard Keller Marcel Ehrler Regula Keller-Ihringer Mehmet Ender Thomas Kissling Hansjörg Enzler Heinz Klauz Werner Erne Adrian Klopfenstein René Fäh Ursula Knott Corina Fässler Andrea Kopp Yannick Fellmann Heinz Kramer Rosmarie Frauenfelder Michael Krieg Thomas Frey Heidi Kühne Yvo Fuchs Astrid Landolt Jürg Fuhrer Marianne Leibundgut Thomas Gachnang Linda Löffel Janine Gamper Daniel Löhrer Thomas Gehrke Roger Martin René Gfeller Karin Masiero

Pavel Matousek Susanne Meer Michael Meier Irene Meier Anita Meier Claudia Meingast Eduard Miranda Diego Mueller Nataliya Murgida Patrick Nicole Martin Niederberger Walter Nuccio Stephanie Oertel Andreas Otter Franz Peter Remo Pfister Dieter Rausch Stephan Rebecchi Franziska Ringli Daniel Roth Jan-Hendrik Rottmann Hansjörg Schaad Nicole Schlatter Martin Schlegel Guido Schmid Patrick Schmidhauser Michel Schmied Manuela Schüpbach Zuzana Schwarz Stefan Schwendimann Martina Seitz Diego Senn Minire Shabani-Zeka

veb.ch I Lagerstrasse 1 Postfach I 8021 Zürich 043 336 50 30

Yvonne Simon Elisabeth Spiess Corinne Spitzli Paul Stäger Beat Staubli Franziska Stauffer Daniel Steffen Christiane Steinbach Barbara Steinemann Peter Stephan Nadine Strasser Beat Suter Martin Tanner Anja Tiemessen Manuela Tobler Stefan Treichler Sonja Urben Madeleine Urech Roberto Verrengia Patrick Vetter Monique Villars Clemens von Willich Christophe Wahl Eduard Waldesbühl Isabella Weishaupt Deborah Wettstein Daniel G. Widmer Beatrice Zbinden Philipp Ziltener Désirée Zimmerli

7000 Mitglieder können sich nicht täuschen: Es macht sich jeden Tag bezahlt, beim veb.ch dabei zu sein! Der veb.ch ist der grösste Schweizer Fachverband für Rechnungslegung, Controlling und Rechnungswesen. Der veb.ch ist erfolgreicher Seminaranbieter. Der veb.ch fördert Bekanntheit, Anerkennung und Entwicklung von Fachausweis und Diplom und der dualen Ausbildung in Wirtschaft, Öffentlichkeit und Politik; er ist vom Bund beauftragter Mitträger der eidgenössisch anerkannten Fachausweis- und Diplomprüfung. Der veb.ch bringt seine Mitglieder an den Puls der Wirtschaft und näher zum Erfolg. www.veb.ch


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SOLL

IST

Problem

Lösungsoptionen

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Entscheid

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Mittel und Ressourcen

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Umsetzung

Controlling

- Was wollen wir erreichen / was ist uns besonders wichtig? - Das Ziel muss realistisch und überprüfbar sein - Das Ziel bzw. der SOLLZustand muss präzise beschrieben sein - Wie sieht die aktuelle Realität aus, die für uns ein Problem darstellt? - Warum haben wir es bis jetzt nicht gelöst? Was hat uns daran gehindert? - Zwischen Wirkung und Ursache unterscheiden - IST-Zustand bzw. Ausgangslage präzise beschreiben - Präzise, kurz gehaltene Ausformulierung der Abweichung des SOLL vom IST mit Blick auf das Wesentliche: «Um was geht es?» - Fokussierung auf das Problem - Ausarbeitung mehrerer Lösungsoptionen, Schaffung von Wahlmöglichkeiten - Bereits jetzt realistisch an notwendige Mittel und Ressourcen, Zeithorizont denken (was einen vorgängigen Brainstorming Prozess nicht ausschliesst) - Bewerten, Vor- und Nachteile aufzeigen - Welche Lösungsoption bringt die beste Lösung? - Zeithorizont und benötigte Ressourcen beachten, ebenso die Umwelt und die eigenen Möglichkeiten - Wenn möglich, eine Entscheidung als Konsens aller treffen - Nach dem Entscheid wird nicht mehr diskutiert, sondern alle setzen um - Welche Mittel (Personal, Sachmittel, Finanzen) benötigen wir? - Wie setzen wir sie ein? - Können wir sie zeitgerecht beschaffen? - Sind die personellen Quellen tatsächlich vorhanden? - Umsetzungsplan erstellen - Meilensteine setzen, ebenso point of no return bestimmen - Verantwortlichkeiten klar regeln: wer, was, wann - Erste Schritte festlegen, wobei der 2. Schritt besonders wichtig ist (der 1. Schritt ist meistens zu einfach und schnell erreicht) - Ziel (Auftrag) vorgeben, nicht Anweisungen - Regelmässig überprüfen, ob Plan und Meilensteine eingehalten werden sowie das Ziel (noch) erreicht werden kann - Abweichungen festhalten und kommunizieren - Korrigierende Massnahmen treffen!

Bewusst fängt mein Model mit dem Ziel und dem gewünschten SOLL-Zustand an, welche Elemente von Wünschen,

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Bedürfnissen oder Visionen beinhalten können, denn das Ziel sollte immer am Anfang eines Prozesses stehen. Zudem ist es positiv behaftet, im Gegensatz zur Problemstellung. Die Realität und der IST-Zustand, die für uns ein «Problem» beinhalten, sollen offen und tabulos, aber immer wertschätzend, dargestellt werden. Deshalb ist es auch sehr wichtig, Symptome/Wirkungen und die eigentlichen Ursachen/Gründe auseinander zu halten. Für das weitere Vorgehen ist es wichtig, das Problem als Unterschied der ausformulierten Zielvorstellung und der Analyse des IST-Zustandes nochmals in aller Klarheit darzustellen, aber kurz und prägnant, um den Blick auf das Wesentliche nicht zu verstellen. Die präzise Ausformulierung des Problems ist schon die halbe Lösung. Der kreative Teil des Problemlösungsprozesses ist die Ausarbeitung von Lösungsoptionen. Es lohnt sich, dafür genug Zeit zu nehmen. Am Anfang der Ausarbeitung von Lösungen muss grenzüberschreitendes Denken erlaubt sein. Wahlmöglichkeiten sind immer besser als keine. In den meisten Modellen fehlt der bewusste Schritt Entscheid, der aber gerade beim Vorliegen mehrerer Lösungsoptionen von entscheidender Bedeutung für den Weg und die Zielerreichung ist. In der Praxis wird oftmals aus den verschiedenen Lösungsoptionen während der Entscheidungsfindung eine weitere, optimierte erarbeitet. Dies ist soweit sinnvoll, so lange es sich nicht um einen (faulen) Kompromiss handelt. Ist der Entscheid – am besten als Konsens aller – einmal getroffen, sollte darauf nicht wieder zurückgekommen werden, sondern alle Kraft in die Umsetzung gesteckt werden. Gäbe es weitere Diskussionen um den Entscheid, war dieser entweder nicht der Richtige oder er war der Richtige, aber es stehen nicht alle an der Entscheidung Mitgewirkten dahinter. Ohne das Vorhandensein der benötigen Mittel und Ressourcen wird die avisierte Lösung scheitern. In der Praxis sind weniger die Sachmittel oder die Finanzen die Herausforderung, sondern dass versprochene Ressourcen von Personen oder Mitarbeitern tatsächlich zur Verfügung gestellt werden und diese auch motiviert und begeistert von der Aufgabe sind. Ohne Umsetzung passiert nichts! Dies wusste schon Henry Ford: «Die meisten rechnungswesen & controlling

Inhaltsverzeichnis Ausgabe 1.13 / März 2013 Controlling Fitnessprogramm für den CFO

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Rechnungslegung IFRS Update

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XBRL

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Steuern Volksinitiative Erbschaftssteuern

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CH-MWST

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EU-MWST

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Personalwesen Sozialversicherungs-News

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Informatik Financial-Modelling

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Integrierte Unternehmenssteuerung

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Persönlich Fabio Abate, Ständerat

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Menschen wenden mehr Zeit und Kraft daran, um die Probleme herumzureden, als sie anzupacken». Es muss ein Plan zur Umsetzung erstellt werden, der auch klar die Verantwortungen in personeller und zeitlicher Hinsicht regelt (wer hat was bis wann zu machen?). Wichtig ist meines Erachtens auch, den für die Umsetzung Verantwortlichen nicht den Weg vorzuschreiben, sondern von ihrem Wissen und ihrer Erfahrung zu profitieren, sie selbst zum Denken anzuregen – Selbstmotivation! Der Controlling Prozess soll nicht nur feststellen, ob der SOLL-Zustand oder das Ziel erreicht worden sind, sondern die Umsetzung der gewählten Lösungsoption begleiten, Abweichungen feststellen und bei deren Vorliegen: korrigierende Massnahmen auslösen! Seit Jahren lebe ich nach dem Grundsatz: Es gibt keine Probleme, aber Lösungen, fast schon im Sinne von «Sorge Dich nicht – lebe!». Ich hoffe, Sie können einige Werkzeuge aus meinem Kasten gebrauchen – nicht nur den Hammer!

Herbert Mattle, Präsident veb.ch

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3. Problemlösungsprozess nach H. Mattle: Dieser Prozess eignet sich für komplexere Problemstellungen und zeigt in 8 Schritten den vollständigen logischen Lösungsprozess auf. Der Prozess beruht auf langjähriger Führungserfahrung und hat sich in meiner Praxis bewährt.


«International-Business-Spezialist für Rechnungslegung, Steuern und Recht» Praxiswissen in 7 Modulen für das Kader und den Buchhalter im auslandorientierten KMU

Welche Spielregeln gelten für Geschäfte auf internationalem Parkett? Wie sehen die Erfolgsfaktoren bei Übernahmen aus? Worauf ist bei Verträgen zu achten und wann ist steuertechnisch Vorsicht geboten? Der neue Studiengang schafft Klarheit über alle Schweizer Grenzen hinweg und hilft, im Beruf die richtigen Entscheidungen zu treffen. Nehmen Sie teil! Ab 23. Oktober 2013 in Zürich. ter g un ch n u d el e. Anm akademi d n u r Infos ontrolle c . w ww Die Controller Akademie ist eine Institution von

Controller Akademie AG | Altstetterstrasse 124 | 8048 Zürich Telefon 044 438 88 00 | Fax 044 438 88 05 l info@controller-akademie.ch


CFOs haben in letzter Zeit mit einem deutlich volatileren Umfeld zu kämpfen. Neue Steuerungskonzepte sind gefragt, um den veränderten Rahmenbedingungen zu begegnen.

Unsichere Zeiten Schweizer CFOs sind in letzter Zeit wirklich nicht zu beneiden: Der Auftragseingang fährt Achterbahn, die Mitarbeiter pendeln zwischen Kurzarbeit und Überstunden, die Franken-Aufwertung muss von der Nationalbank in Schach gehalten werden und den Staaten der wichtigsten Absatzländer droht der Schuldenkollaps. In einer Zeit, in der die Konjunkturprognosen monatlich der Realität angepasst werden müssen, kommt dem CFO die knifflige Aufgabe zu, das Unternehmen finanziell unbeschadet durch den Wirtschaftssturm zu navigieren. Die Managementberatung Horváth & Partners hat 2012 in einer Studie untersucht, wie die Finanzabteilungen diese Unsicherheit wahrnehmen und wie sie ihr begegnen (Horváth & Partners 2012). Dazu wurden Führungskräfte aus dem CFO-Bereich von internationalen Grossunternehmen aus unterschiedlichen Branchen befragt und deren Antworten ausgewertet (Grönke/Döring/ Heimel 2012).

Vier von fünf Teilnehmern bestätigen die Vermutung, dass die Schwankungen in ihrem wirtschaftlichen Umfeld in den letzten Jahren zugenommen haben. Aus Sicht der Unternehmen werden eine gesteigerte Preissensitivität der Kunden sowie die Gewinnung von geeigneten Fach- und Führungskräften als die grössten Herausforderungen genannt. Knapp dahinter folgen die Unsicherheiten, welche sich aus der gesamtwirtschaftlichen Lage für die Unternehmen ergeben, und die Zunahme der Wettbewerbsintensität auf den Absatzmärkten. Ebenso wurde in der Studie die Frage gestellt, wie die Unternehmen im Allgemeinen und die Finanzabteilungen im Besonderen mit diesen neuen Rahmenbedingungen umgehen. Solche Wandlungs- oder Anpassungskonzepte für den Finanzbereich werden unter dem Stichwort Finance Transformation zusammengefasst. Dieses „Fitnessprogramm für den CFO“ hat zum Ziel, die Effektivität und Effizienz der Finanzorganisationen nachhaltig zu steigern, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Need for Speed Je fragiler das Umfeld, desto wichtiger ist es für die Finanzabteilung, dass valide Informationen über die Performance des Unternehmens und die neuen Markt-

Preissensitivität der Kunden

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Gewinnung von Fach- und Führungskräften

83

Unsichere gesamtwirtschaftliche Lage

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Zunahme der Wettbewerbsintensität

67

Zahlungsmoral der Kunden

55

Steigende regulatorische Anforderungen

55

Steigende Rechts- und Haftungsrisiken

48

Zugang zu Rohstoffen zu vertretbaren Preisen

48

Ausreichende Ausstattung mit finanziellen Mitteln

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Steigende gesellschaftliche Anforderungen an Aktivitäten zum Klima- und Umweltschutz

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Die Abbildung umfasst die Zustimmungen zu der Bedeutungseinschätzung «sehr wichtig» und «eher wichtig»; Angaben in %

Abbildung 1: Herausforderungen für die Unternehmen (Horváth & Partners, 2012)

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Controlling

Fitnessprogramm für den CFO

Mario Schoeb, Senior Project Manager im Competence Center Controlling und Finanzen, Horváth & Partners, Zürich

bedingungen rasch bereitgestellt und aufbereitet werden. Der finanzielle Steuerungsansatz muss sich dem Umfeld anpassen. Die traditionellen, eher starren und in der Regel getrennt laufenden Instrumente wie strategische Planung, Mittelfristplanung und Jahresplanung (Budget) verlieren an Bedeutung, wenn wesentliche Prämissen wöchentlich ändern. In solchen Zeiten steuern besonders exponierte Unternehmen nach eigenen Angaben nur noch «auf Sicht». Die Planung wird auf einige wenige geschäftsspezifische Kennzahlen reduziert. Diese Kennzahlen können mit Hilfe von Werttreiberbäumen erarbeitet und visualisiert werden. Die operative Planung findet nun in regelmässigen Abständen (wöchentlich oder monatlich) rollierend mit einem konstanten, mehrmonatigen Horizont statt. SzenarioAnalysen und kurzfristigen Simulationen kommt jetzt eine wichtige Bedeutung zu. Auch das Management Reporting muss in diesen Zeiten flexibler werden. Monatsberichtsmappen des Controlling sollten weniger detailliert und mit weniger Auf-

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Controlling

wand aufbereitet werden. Dafür ist das Berichtswesen durch rasch verfügbare, wenn nötig unformatierte Ad-hoc-Berichte über die wichtigsten finanziellen und vor allem auch nicht-finanziellen Kennzahlen zu ergänzen. Die Berichte werden stärker auf die Bedürfnisse der Berichtsempfänger ausgerichtet, und es wird auf Berichte, die nicht zu Entscheidungen führen, ganz verzichtet. Wenn der Zeit- und Kostendruck steigt, kommen automatisch auch die bewährten Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe unter Druck. Die Ressourcen müssen um die veränderten Bedürfnisse herum neu organisiert und strukturiert werden. Finance Transformation-Programme können helfen, den neuen Anforderungen durch gezielte Veränderungen an der Organisation, den Prozessen und der IT gerecht zu werden und die Leistungsfähigkeit und Kundenorientierung zu steigern. Ein Ansatzpunkt zur Verbesserung der Prozessqualität ist die Vernetzung oder Zusammenlegung der einzelnen FinanceOrganisationen (z.B. Accounting und Controlling). Durch die Zentralisierung ähnlicher Aufgaben und die Bildung von Shared Service Centern können die Durchlaufzeiten verringert und Prozessfehlerrisiken reduziert werden. Will man die Datenqualität nachhaltig verbessern, müssen dafür nicht zwangsläufig alle ERP-Systeme angepasst werden. Dies würde bei grossen Unternehmen einerseits mehrere Millionen Franken kosten und andererseits mehrere Jahre dauern. Bei hohem Handlungsdruck, kleinem Budget und wechselhaften Beteiligungsverhältnissen sind Alternativen gefragt. Prioritär ist es, das Datenmodell auf die konkreten Steuerungsbedürfnisse auszurichten und konzernweit zu vereinheitlichen. Die Aufbereitung der führungsrelevanten Daten sollte wo immer möglich automatisiert und die Datenhaltung in einem Data Warehouse zentralisiert werden. Der Fokus der Controller richtet sich verstärkt auf das Analysieren und Kom-

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mentieren der Geschäftsentwicklung und das Einbringen eigener Verbesserungsvorschläge.

Cash is King Die Liquiditätssituation hat sich bei vielen Firmen während der Finanzkrise zugespitzt. Als Reaktion wurden vielerorts Steuerungsinstrumente zur Liquiditätsplanung neu eingeführt resp. ausgebaut. Ob dies für die Zukunft aber ausreicht, scheint fraglich. Natürlich wäre das Problem am besten über eine Stärkung der Ertragskraft und der operativen Cash Flows zu lösen. Über 70% der Studienteilnehmer wollen aber nebenher auch die Liquiditäts- und Unternehmensplanung besser miteinander verzahnen, was noch zu oft eine Schwachstelle darstellt. Obwohl aufgrund allgemein tiefer Zinsen die Kapitalbeschaffung momentan für die meisten Unternehmen kein zentrales Hindernis darstellt, wurde bei vielen Unternehmen wieder einmal die Erfahrung gemacht, wie unangenehm die Abhängigkeit von Banken bei einbrechendem Absatz sein kann. Deshalb sind viele CFOs bestrebt, die Innenfinanzierung zu stärken und die Kapitalbindungsdauer insgesamt zu verringern. Dazu ist es hilfreich, den Working-Capital-Zyklus in Prozessketten darzustellen und die Durchlaufzeiten zu analysieren. So können Stellhebel in den unterschiedlichen Unternehmensbereichen identifiziert werden. Bestandteil eines nachhaltigen Working Capital Managements ist neben der Definition aussagekräftiger Kennzahlen die Untersuchung von Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen durch Treiber- und Kennzahlenbäume.

«Risk comes from not knowing what you‘re doing» (Warren Buffet) Wenn das Umfeld fragil ist und schnelle Entscheidungen getroffen werden müs-

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sen, sind die Unternehmen vielfältigen Risiken ausgesetzt. Neben den rechtlichen Risiken, welche unter dem Begriff Compliance zusammengefasst werden können, lassen sich die Risiken im Finanzbereich in Marktpreisrisiken, Ausfallrisiken und Liquiditätsrisiken einteilen. Die finanziellen Risiken sollten, soweit möglich, durch ein ganzheitliches Risikomanagement (ERM) zentral koordiniert und überwacht werden. Dies fördert das Erkennen von Interdependenzen und vermeidet unnötige Doppelspurigkeiten bei der angewandten Methode, Datensammlung, Analyse und Kommentierung. Frühwarnindikatoren werden in solchen Situationen immer wieder als wichtige Bezugsgrössen genannt. Erkennen alleine genügt nicht – es ist genauso wichtig, systematisch zu überprüfen, ob die beschlossenen Massnahmen auch wie geplant umgesetzt werden.

Fazit Der CFO-Bereich benötigt neue, agilere Steuerungskonzepte, um in einem volatilen Umfeld seine Verantwortung wahrnehmen zu können. Handlungsbedarf besteht u.a. in der Planung, dem Management Reporting und dem Working Capital- und Risikomanagement. Finance Transformation Programme können dem CFO helfen, die Finanzabteilung für die neuen Herausforderungen fit zu machen.

Quellen Grönke, Kai/Döring, Oliver/Heimel, Jana (2012), CFO-Strategie und Steuerungskonzepte in einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld. In: Controlling und Finance: Steuerung im volatilen Umfeld. Stuttgart: Schäffer-Poeschel, S. 43-62. Horváth und Partners (2012), CFO-Panel Blitzumfrage: Unternehmenssteuerung in volatilen Zeiten, Mai 2012.

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Das Schreckgespenst des GoodwillImpairment ist wieder in aller Munde. Swiss Life scheint mit der Ankündigung vom 28. November 2012, Goodwill und immaterielle Werte aus der AWD-Akquisition um CHF 576 Mio abzuschreiben, die Diskussion eingeleitet zu haben. NZZ am Sonntag ortet am 2. Dezember 2012 bei verschiedenen SMI-Gesellschaften Handlungsbedarf. Am 9. Januar 2013 meldet die FINANZ und WIRTSCHAFT gestützt auf eine Studie der Bank Sarasin, der kumulierte Goodwill der 20 SMI-Gesellschaften belaufe sich auf rund 122 Mia CHF; aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Aussichten könne es in Zukunft vermehrt zu Sonderabschreibungen kommen. The Wall Street Journal berichtet am 23. Januar 2013 von einem Impairment bei Rio Tinto in Höhe von 14 Mia USD, das mehrheitlich die 2007 getätigte Übernahme von Alcan betreffe. Die Zeitung warnt davor, dass einige Gesellschaften ihre Business Pläne vermutlich nach wie vor zu optimistisch einschätzten. Zum selben Ergebnis kommt die European Securities and Markets Authority (esma), die im Januar 2013 einen Bericht über die Analyse der Jahresabschlüsse 2011 von 235 börsennotierten Unternehmen in Europa veröffentlichte (http:// www.esma.europa.eu/news/ESMAcalls-improvements-disclosures-relatedgoodwill-impairment?t=326&o=home). Sie befürchtet, dass die längerfristigen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise unzureichend in den Impairment Tests reflektiert wurden. So wurden 2011 im Durchschnitt lediglich 5.1% bzw. 40 Mia EUR der per Ende 2010 bilanzierten Goodwills von insgesamt 740 Mia EUR abgeschrieben, wobei nur wenige Unternehmen substanzielle Wertberichtigungen vornahmen. Gleichzeitig erhöhte sich aber das Verhältnis von Eigenkapital zu Marktkapitalisierung zwischen den Bilanzstichtagen vom 31.12.2010 und 2011 von durchschnittlich rund 100% auf 145%, was den Verdacht von Überbewertungen erhärtet. Zweifellos sind Goodwills und immaterielle Werte ohne bestimmte Nutzungsdauer

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in Zeiten erhöhter Volatilität und limitierter Prognosesicherheit besonders exponiert. Die Bewertungsreserven, die sich aus der Differenz zwischen dem erzielbaren Wert und dem Buchwert ergeben, können sich rasch in Luft auflösen. Nur schon ein unmittelbarer Zinsanstieg kann via Diskontsatz eine verheerende Wirkung auf den erzielbaren Wert des Goodwills haben, geschweige denn ein Umsatzeinbruch oder eine Margenverschlechterung. Was aber ist an einer Goodwill-Abschreibung so schlimm? Das ist doch nur ein «noncash item»... Ganz so einfach ist die Sache nicht: 1. Das Geld ist einmal ausgegeben worden. Jetzt wird die Investition als nicht mehr werthaltig erachtet, d.h. die Erwartungen bezüglich zukünftiger Geldrückflüsse mussten reduziert werden. Das hat Auswirkungen sowohl auf die Bewertung des bilanzierenden Unternehmens bzw. dessen Marktkapitalisierung als auch auf die Beurteilung des Managements. Immerhin kann sich die Einschätzung der Zukunft wieder zum Besseren wenden, auch wenn die Goodwillabschreibung dann gemäss IAS 36 nicht mehr rückgängig gemacht werden darf. 2. Das Impairment kommt meist mit der Einsicht, dass das Geschäft auch operativ auf eine solidere Basis gestellt werden muss. Stellenabbau bzw. Restrukturierungsrückstellungen und Impairment gehen somit meist Hand in Hand. Deshalb kommt es in der Praxis zuweilen zu Verzögerungen bei den Goodwillabschreibungen: Das Management ist tendenziell erst dann bereit abzuschreiben, wenn die Einsicht über die Notwendigkeit eines Turnaround einkehrt und eine operative Lösung für die Stabilisierung der Zukunft bereitsteht. 3. Das Impairment hat einen Einfluss auf Ergebnis und Eigenkapital und damit auf die ad hoc Publizität und möglicherweise auch auf die in Kreditvereinbarungen festgehaltenen Kennzahlen («covenants»). rechnungswesen & controlling

Rechnungslegung

IFRS Update: Böse Aussichten für den Goodwill?

Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Delegation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Expertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer.

Wie sorglos waren doch die Zeiten, als der Goodwill noch über meist 20 Jahre linear abgeschrieben wurde. Die Belastung der Erfolgsrechnung war kalkulierbar, der Aufwand hatte zumindest in den florierenden Zeiten keinerlei Relevanz und die Finanzanalysten rechneten ihn ohnehin wieder auf. Nun, vielleicht kommen diese Zeiten ja wieder einmal zurück: Das IASB hat eine «post-implementation review» von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse angekündigt. Dabei wird es wohl kaum darum herumkommen, sich auch darüber Gedanken zu machen, inwiefern sich das «impairment only»Modell der Goodwillbewertung gemäss IAS 36 Wertbeeinträchtigung von Aktiven bewährt hat. Zahlreiche Stimmen befürchten inzwischen, dass der Anteil der immateriellen Werte in den Konzernbilanzen längerfristig immer mehr zunehmen wird und dadurch die Zuverlässigkeit der Buchwerte und die Verständlichkeit der Abschlüsse leiden. Auch die Inkonsistenz, die sich aus der Aktivierung und Nicht-Abschreibung von erworbenem Goodwill im Vergleich zum (an sich willkommenen) Verzicht auf die Aktivierung des intern geschaffenen Goodwills ergibt, trägt dazu bei. Man kann nämlich argu-

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Rechnungslegung

mentieren, dass sich extern erworbener Goodwill durch die Leistungen des Managements über die Zeit in einen intern begründeten Goodwill umwandelt, was sein Verbleiben in der Bilanz in Frage stellen bzw. eine lineare Abschreibung rechtfertigen könnte. Ob sich das IASB von einer solchen Überlegung überzeugen lässt, steht allerdings in den Sternen. Wie streng ist der Impairment Test? Sicher ist, dass sich schon das damalige IASC-Board bewusst war, dass ein «impairment only»-Modell nur dann funktioniert, wenn die Anforderungen an den Impairment Test entsprechend restriktiv formuliert werden. Das ist dem damaligen Board allerdings nur teilweise gelungen. So verlangt IAS 36.33 beispielsweise, dass: der Budgetierungszeitraum auf fünf Jahre begrenzt wird, es sei denn es gibt gute Gründe, davon abzuweichen; oder die im Modell für die Extrapolation der budgetierten Cash-flows verwendete langfristige Wachstumsrate stetig oder sinkend definiert wird und den langfristigen Durchschnitt der betreffenden Branche nicht übersteigt, es sei denn es gibt gute Gründe, davon abzuweichen. Dadurch, dass die Wachstumsrate am Ende des Budgetierungszeitraums begrenzt wird, sieht man in der Praxis innerhalb der erwähnten maximal fünf budgetierten Jahre immer wieder beeindruckende Umsatz- und Margenentwicklungen, sog. «hockey sticks». Dabei müssen sich die Projektionen gemäss IAS 36.33 auf vernünftige und nachvollziehbare Annahmen stützen, bei deren Festlegung grösseres Gewicht auf externe Quellen zu legen ist. Das IASC-Board hat im Laufe der Diskussion um IAS 36 in Erwägung gezogen, die budgetierten Jahre jeweils mit den Ist-Resultaten vergleichen zu lassen und die (oft negativen) Abweichungen in der Ermittlung des Nutzungswerts zwingend zu berücksichtigen; darauf wurde schliesslich aus konzeptionellen Gründen verzichtet. Ein grosser Ermessensspielraum besteht übrigens bereits in der Bestimmung der Cash-generating Unit (CGU), der ein Goodwill zugeordnet wird. Hier setzt IAS

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36 die Latte beim operativen Segment vor Aggregierung an, wie es von IFRS 8 Operative Segmente definiert wird – das ist die höchste Stufe, auf der Goodwill platziert werden darf. Konkret muss der Goodwill aber auf die tiefst mögliche Stufe, auf der er für Management-Zwecke überwacht wird, zugeteilt werden. Dies lässt dem Management beträchtlichen Spielraum. Der Standard verlangt im Weiteren, dass Goodwill aus Neuakquisitionen auch auf bestehende Geschäftseinheiten aufgeteilt wird, soweit diese von der Akquisition in Form von Synergien profitieren. Oft wird Goodwill ja gerade mit solchen Synergien begründet, eine Aufteilung auf andere CGUs wird aber nicht immer und konsequent vorgenommen, es sei denn, diese werden ohnehin mit dem akquirierten Geschäft zusammengelegt. Transparenz in der Offenlegung schafft Vertrauen Im Wissen, dass der Impairment Test den Unternehmen viel Spielraum lässt, hat sich das damalige IASC Board für eine informative und umfassende Offenlegung entschieden. Zunächst gilt es gemäss IAS 36, die Aufteilung des bilanzierten Goodwills und der bilanzierten immateriellen Vermögenswerte ohne bestimmbare Nutzungsdauer auf die verschiedenen CGUs tabellarisch darzustellen, soweit es sich dabei um wesentliche Beträge im Vergleich zum Total dieser Aktiven handelt. Sodann ist für jede CGU, der wesentliche Beträge von Goodwill und / oder immateriellen Werten ohne bestimmbare Nutzungsdauer zugeordnet sind, offen zu legen, ob es sich beim ermittelten erzielbaren Wert («recoverable amount») um einen Nutzungswert («value in use») oder einen beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräusserungskosten («fair value less costs of disposal») handelt. In Bezug auf den Impairment Test sind die den budgetierten Cash-flows zugrunde liegenden Schlüsselannahmen offen zu legen, und wie diese Schlüsselannahmen festgelegt wurden. Schlüsselannahmen sind solche, auf die die Bewertung am sensitivsten reagiert. Dazu gehören üblicherweise der Diskontsatz, das Umsatzwachstum und die Entwicklung der operativen Marge bzw. der wichtigsten Kostentreiber. Der Diskontsatz und die im Anschluss an die Budgetierungsperiode zur Anwendung gelangende langfristige Wachstumsrate sind zwingend offen zu legen. rechnungswesen & controlling

Führt eine realistischerweise mögliche Verschlechterung einer Annahme zu einem Impairment, so sind die Bewertungsreserve der betreffenden CGU, der Wert der Schlüsselannahme und der Betrag, um den sich die Schlüsselannahme verändern darf, so dass der Buchwert gerade noch durch den erzielbaren Wert gedeckt ist, offen zu legen. Diese sog. Sensitivitätsanalyse hat den Zweck, Investoren frühzeitig vor einem möglichen Impairment zu warnen. Die Unternehmung gerät unter Umständen in einen Erklärungsnotstand, wenn sie in einem Geschäftsjahr ein Goodwill-Impairment verbucht, im vorangehenden Geschäftsjahr aber auf eine Sensitivitätsanalyse verzichtet hat, weil sie ein Impairment für unwahrscheinlich hielt. Die Offenlegung erfolgt für jede (in Bezug auf die relevanten Vermögenswerte) wesentliche CGU separat und sollte auch die Vorjahreswerte (inkl. Schlüsselannahmen) enthalten. Für sonstige Goodwills und immaterielle Werte, die individuell nicht wesentlich sind, müssen aggregierte Angaben gemacht werden. Mit der Herausgabe von IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wurden die Offenlegungsvorschriften von IAS 36 nochmals erweitert. Dabei ist dem IASB ein Fehler unterlaufen: So müssen nun gemäss der Ausgabe 2013 die erzielbaren Werte jeder wesentlichen CGU offen gelegt werden (IAS 36.134 c). Diese Offenlegung sollte sich absichtsgemäss aber nur auf diejenigen CGUs bzw. Goodwills und andere Aktiven beschränken, die im Berichtsjahr ein Impairment verzeichnen. Mit dem Exposure Draft ED 2013/1 vom Januar 2013 schlägt das IASB vor, diese neue Vorschrift entsprechend anzupassen. Der eingangs erwähnte Bericht der esma kommt zum Schluss, dass die Qualität der Offenlegung, insbesondere die Diskussion der Schlüsselannahmen und die Darstellung der Sensitivitätsanalysen, in Europa grosse Unterschiede aufweist und in vielen Fällen den Anforderungen von IAS 36 nicht vollumfänglich genügt. Diesbezüglich besteht grosser Harmonisierungs- und Verbesserungsbedarf, was auch zu verstärkten Enforcement-Aktivitäten, sowohl auf Seiten der Börsen- als auch der Revisionsaufsicht, führen dürfte.

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Infrastruktur, sagt Wikipedia, sind «alle langlebigen Einrichtungen materieller oder institutioneller Art, die das Funktionieren einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft begünstigen.» Unter diese elegante Definition fällt ohne Zweifel auch die Finanzberichterstattung, die seit den Tagen des Luca Pacioli unverzichtbare Informationsgrundlagen für Geschäftspartner, Kreditgeber, Investoren und das Gemeinwesen liefert. XBRL dient dabei als einheitliche Plattform zum schnellen Daten-Austausch.

mationen in sein Raster zu pressen (n:1). Es resultiert mittlere Unzufriedenheit. Durch eine anwendungsspezifische Ausrichtung des Produkts des Rechnungswesen lässt sich dieser für alle unbefriedigende Zustand lösen. Die InfrastrukturPerspektive: Es gilt, das Produkt der Rechnungslegung integral auf seinen Verwendungszweck zuzuschneiden. Dazu erforderlich sind Informationswerkzeuge und eine offene Koordinationsplattform. XBRL CH als Koordinationsplattform für alle interessierten Parteien

Während sich die Inhalte und Strukturen der Rechnungslegung den wandelnden Bedürfnissen und Konventionen des Tages angepasst haben, sind die Trägerkonzepte seit den Tagen Paciolis im Wesentlichen unverändert geblieben: Zwar wurden Federkiel und Pergament inzwischen durch Hochglanz-Druckerzeugnisse und ihre elektronischen Entsprechungen verdrängt, aber immer ist der menschliche Leser zwingende Voraussetzung zur Vornahme der trivialsten Verwertungsoperation und somit grösster Flaschenhals (und potentielle Fehlerquelle) in der Wertschöpfungskette. Im Internet-Zeitalter entspricht das dem Faustkeil als Werkzeug – mächtig, aber mit recht beschränkten Einsatzmöglichkeiten. Wertschöpfung aus verschiedenen Perspektiven Es ist an der Zeit, der effizienten Verwertung des «Produkts» des Rechnungswesens in nachgelagerten Wertschöpfungsschritten ein höheres Gewicht beizumessen. Denn wo der Praktiker in der Erstellung des Berichtswerks «seiner» Firma eine Reihe von Anspruchsgruppen zufriedenstellen muss (1:n), versucht der Analytiker (Veranlagungsbeamte, Kreditsachberbeiter, etc), die erhaltenen Infor-

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Rechnungslegung

Vom grünen zum runden Tisch: XBRL etabliert sich

XBRL ist ein informationstechnisches Werkzeug inklusive OR Taxonomie. Sie ist in erprobter Version allgemein verfügbar und wird derzeit von einer breit abgestützten Arbeitsgruppe in enger Zusammenarbeit mit veb.ch auf den Stand des neuen Rechnungslegungsrechts und des neuen KMU Kontenrahmens gebracht. Für Belange des e-Government koordinieren wir uns mit der XBRL Arbeitsgruppe von eCH, der Standardisierungsplattform von Bund und Kantonen. FINMA und SIX Exchange Regulation sind als Beobachter bei XBRL CH registriert. Seitens der Banken besteht grosses Interesse an einer effizienteren Abwicklung ihrer KMUKreditprüfung und -überwachung, und die in der Schweizerischen Steuerkonferenz zusammengefassten Steuerverwaltungen wollen die Veranlagungsprozesse für juristische Personen optimieren (s. rechnungswesen&controlling 4.12). Bitte Platz nehmen am runden Tisch! Für die Bedürfnisse der Finanzmarkt-Infrastruktur ist es unabdingbar, die Pläne und Ideen in gut eidgenössischer Tradition vom grünen Tisch an einen runden Tisch zu bringen, an dem alle involvierten Parteien Platz haben, um ihre Anliegen

rechnungswesen & controlling

Christian Dreyer, CFA, ist Präsident von XBRL CH, der Schweizer Jurisdiktion von XBRL. Ab April übernimmt er die Geschäftsführung der Swiss CFA Society. Er ist erreichbar unter christian@dreyer.ch

einzubringen: Fachleute der Rechnungslegung ebenso wie Software-Anbieter, Treuhänder, Revisoren, Bank- und Steuerspezialisten. Der Prozess startet im Frühling 2013. Wenn ich Sie vergessen haben sollte, melden Sie sich bitte!

XBRL (eXtensible Business Reporting Language) ist das global etablierte, frei verwendbare Standard-Datenformat für den Austausch von automatisch verwertbaren Geschäftsberichten. Es liegen eine Reihe von Taxonomien für Rechnungslegungsstandards vor (z.B. IFRS, US GAAP), die von den jeweiligen Standardsetzern entwickelt und gepflegt werden. In mehreren Ländern (darunter USA, Deutschland) ist die Berichterstattung mit XBRL bereits Pflicht. Weitere Informationen bei der Schweizer Jurisdiktion XBRL CH auf www.xbrl-ch.ch.

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Die Eidg. Volksinitiative «MillionenErbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)» wurde am 15. Februar 2013 mit den notwendigen 100 000 Unterschriften eingereicht. Das Begehren tönt attraktiv und hat politisch gute Chancen. Sehr durchdacht ist es jedoch nicht. Eine Bestandesaufnahme.

Schwachpunkt 2: Steuerausfälle möglich Mit der Freigrenze von CHF 2 Mio. werden künftig einige Vermögensübergänge nicht mehr erfasst, die unter den heutigen Gesetzen besteuert werden. Wie weit diese Ausfälle ins Gewicht fallen, ist zu prüfen.

Clever angelegt Politisch gesehen ist die Initiative vielversprechend lanciert: Einerseits wird mit der Freigrenze von CHF 2 Millionen ein Grossteil der Bevölkerung nicht betroffen sein. Andererseits soll die AHV finanziert werden, was ebenfalls einen grossen Wählerkreis anspricht. Nicht zuletzt profitieren auch die Kantone mit einem Drittel, womit das Ständemehr gesichert werden soll. Bei einer einheitlichen 20%-Besteuerung spielt der Wettbewerb unter den Kantonen in diesem Bereich keine Rolle mehr. Aus steuerlicher und rechtlicher Sicht hingegen weist die Initiative einige Schwachstellen auf. Schwachpunkt 1: Familienbenachteiligung Eine Flatrate von 20% trägt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von unterschiedlichen Vermögenshöhen kaum in gerechter Weise Rechnung. Die heutigen Erbschafts- und Schenkungssteuertarife sind meistens in verschiedenen Stufen ausgestaltet, was als gerechter empfunden wird und auch bei den Einkommensteuern üblich und geboten ist. Bei der Initiative wird dagegen nicht nach Empfängern unterschieden. Direkte Nachkommen (Kinder) werden damit gleich hoch besteuert wie unabhängige Dritte, was wohl politisch aus Gründen des Schutzes der Familie nicht gewünscht sein kann, denn warum sollten Erwerbe innerhalb der Familie ebenso schlecht gestellt werden wie Erwerbe von fremden Dritten? In den heutigen Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzen auf kantonaler Ebene ist das mit unterschiedlichen Anspruchsgruppen und Steuersätzen besser geregelt.

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Schwachpunkt 3: Wegzug vermögender Steuerzahler Die anvisierte Umverteilung von «reich auf arm» greift unter Umständen ins Leere: Sehr vermögende Privatpersonen (sog. UHNWI) sind international meist gut vernetzt. Sie werden sich aus steuerplanerischen Gründen die Wohnsitzfrage stellen und ihre Ansässigkeit bei Bedarf schlicht ins Ausland verlegen. Das ist insofern bedenklich, als in der Vergangenheit nicht wenige UHNWI ihren Wohnsitz gerade wegen der Erbschaftsteueroptimierung in die Schweiz verlegt hatten. Ein (tieferer) Stufentarif statt der 20% Flatrate wäre sinnvoller. Schwachpunkt 4: An der Realität vorbei Die bisherige Entwicklung zur Senkung oder Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuern in den Kantonen (beispielsweise im Kanton Schwyz) spricht eine andere Sprache als das vorliegende Konzept einer neuen Steuer. Schwachpunkt 5: Doppelbelastung möglich Überhaupt scheinen Auslandssachverhalte wenig durchdacht zu sein. Es fehlt die Möglichkeit der Anrechnung ausländischer Steuern. Bei der ganzen Diskussion sollte nicht vergessen werden, dass Schenkungen und Erbschaften aus bereits einmal versteuertem Vermögen stammen. Darauf wird nun nochmals eine Steuer erhoben. Unklar ist auch, was konzeptionell mit der Anrechnung der Schenkungsteuer auf die Erbschaftsteuer gemeint sein soll: Ist

rechnungswesen &controlling

Peter Happe, Dr., dt. Steuerberater, C.P.A. und Fachberater für internationales Steuerrecht; Reto Giger, lic. iur., eidg. dipl. Steuerexperte: beide Partner bei GIGER Tax AG, Zug und Stans, www.gigertax.ch

eine Anrechnung der Schenkungsteuer auf die Erbschaftsteuer auf das vererbte Vermögen des Beschenkten gemeint, so dass dasselbe Vermögen nur bei derselben Person nicht doppelt belastet wird? Endet die Anrechnung beim Erblasser oder geht die Anrechnung der Schenkungsteuer vermögensgebunden u. U. generationenübergreifend auf die Erben über? Schwachpunkt 6: Fesseln für Unternehmer? Unklar ist auch, wie die wichtige Entlastung unternehmerischen Vermögens aussehen soll. Kommt es zur vollständigen Befreiung, wenn das Unternehmen unverändert über die Haltefrist von 10 Jahren fortgeführt wird? Warum werden selbstgeführte landwirtschaftliche Betriebe u. U. besser gestellt als arbeitsplatzerhaltende gewerbliche Unternehmen? Sind solche gewerblichen Unternehmen und deren Schweizer Arbeitsplätze nicht förderungswürdig? Wir fragen uns, ob mit der Neuregelung allenfalls notwendig werdende Anpassungen oder Umstrukturierungen innerhalb der Unternehmen während der zehnjährigen «Sperrfrist» verhindert werden, weil der Status quo aus Steuersparmotiven aufrecht erhalten werden muss. Die Initiative birgt das Risiko zahlreicher Unternehmensschliessungen oder

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Steuern

Die Volksinitiative «Erbschaftssteuerreform» unter der Lupe.


Steuern

–zwangsverkäufe zwecks Liquiditätsbeschaffung für die Beschenkten oder Erben (trotz Freibetrag und Rentenzahlungen), wenn diese das Unternehmen nicht während mindestens 10 Jahren weiterführen. Sinnvolle Strukturanpassungen für die Unternehmen könnten dadurch verhindert werden. In Deutschland war man in dieser Hinsicht einsichtig und hat die Haltefrist für Betriebsvermögen von 10 auf 7 Jahre (100%-Befreiung) bzw. von 7 auf 5 Jahre (85%-Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungssteuer) reduziert. Unklar ist auch, woran man das Fortführen eines Unternehmens über diesen Zeitraum festmachen will: Am Bruttovermögen? An der Zahl der erhaltenen Arbeitsplätze? Wo beginnt gefördertes unternehmerisches Vermögen? Bei dem Halten von Unternehmensbeteiligungen in einer Holding, die auch andere Vermögensgegenstände hält? Schwachpunkt 7: Stiftungen und Versicherungen vor Rechtsunsicherheit Zu guter Letzt versucht die Initiative Vermögenswerte, die «zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind», zum Nachlass zu rechnen. Unter «Steuerumgehung» versteht man gemäss heutiger Praxis vereinfacht gesagt eine absonderliche Rechtsgestaltung, welche darauf abzieht, Steuern nicht bezahlen zu müssen. Die Einlagen in Versicherungslösungen oder auch die Errichtung von Stiftungen erfolgen aber oft nicht aus steuerlichen, sondern beispielsweise vermögensabsichernden Überlegungen (sog. asset protection). So kann es durchaus Sinn machen, auch ein Unternehmen in einer Stiftung zu verselbständigen, um die Fortführung sicher zu stellen. Die Auslegung und Anwendung eines «Steuerumgehungstatbestands» wird für vorliegende Fälle wohl nicht nur im Schrifttum, sondern auch vor den Gerichten viel zu reden geben. Dies gilt auch für die per 1. Januar 2012 rückwirkend anwendbare Einführung des Gesetzes, welche rechtsstaatlich sehr bedenklich ist. Fazit: Horizonterweiterung notwendig Die Initiative hat politisch gesehen gute Karten, ist aber aus steuerlicher und rechtlicher Sicht nicht bis ins Detail durch-

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dacht worden. Zudem enthält das Volksbegehren kein klares Bekenntnis zum Schutz gewerblicher Schweizer Arbeitsplätze. Und die pauschale Flatrate von 20 Prozent ist unseres Erachtens nicht sinnvoll, weil insbesondere Kinder gleich

behandelt werden wie unabhängige Dritte. Schliesslich verliert der «Wohnsitz Schweiz» für sehr vermögende Privatpersonen an Attraktivität. Dadurch droht die Schweiz international einen Steuertrumpf aus der Hand zu geben.

Der Initiativtext verlangt eine Änderung der Bundesverfassung und lautet wie folgt: Art. 112 Abs. 3 Bst. abis (neu) 3 Die Versicherung wird finanziert: abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer; Art. 129a (neu) Erbschafts- und Schenkungssteuer 1 Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen. 2 Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben. 3 Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden: a. ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen; b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden; c. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden; d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person. 4 Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an. 5 Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 92 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer) 1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet. 2 Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben: a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus: 1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes; 2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat; 3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind. b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet. c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden. d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.

rechnungswesen &controlling

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Was die Bau- und Immobilienbranche seit langem wünscht, scheint Tatsache zu werden: Durch eine MWST-Praxisänderung ist der Sachverhalt bei Baubeginn massgebend. Wird ein Immobilienobjekt vor Baubeginn verkauft, handelt es sich um eine steuerbare Immobilienlieferung. In allen anderen Fällen liegt eine von der Steuer ausgenommene Immobilienlieferung vor.

Steuern

Praxisänderung MWST-Abrechnungspflicht Immobilienverkauf und -umbau Fallweise Abrechnungspflicht bei Verkauf mit Umbau Neu kann auch ein Liegenschaftsverkauf bei einem Umbau zur Abrechnungspflicht bei der MWST führen. Sofern sich die Umbaukosten auf mehr als 50 % des Gebäudeversicherungswertes (aktueller Wert – inkl. automatischer teuerungsbedingter Anpassungen – zum Zeitpunkt des Umbaus) vor dem Umbau belaufen, ist der Verkauf ebenfalls steuerpflichtig.

Heute (noch) gültige MWST-Praxis

Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWSTExperte FH, VATAR AG, Luzern

Definition des Baubeginns Ist die Verkäuferin (Bau-, Generalunternehmung, Investor etc.) im Besitze des Gebäudes und Bodens, liegt nur eine von der Steuer ausgenommene Grundstücklieferung vor, wenn verschiedene Punkte eingehalten werden (detaillierte Umschreibung in der MWST-BranchenInfo 04). Wird eine dieser Kriterien nicht erfüllt (z.B. Mehrkosten über 5 % des Pauschalpreises), ist im Sinne der MWST eine werkvertragliche Lieferung gegeben und der Liegenschaftsverkauf unterliegt der Steuer (ohne Wert des Bodens). Die Praxis zeigt, dass der Bau und der darauffolgende Verkauf häufig zur Abrechnungspflicht bei der MWST führen bzw. sogar die Steuerpflicht bei zahlreichen Bauherren (Investoren, Pensionskassen, etc.) ausgelöst wird. Neue Praxis ab dem 1. Juli 2013? Nach der Vernehmlassung hat die ESTV bereits den zweiten Entwurf der MWSTPraxis-Info 05 publiziert. Darin werden die Änderungen zur MWST-BranchenInfo 04 Baugewerbe vom 31. März 2010 bekannt gegeben. Die vorgenannte heutige Praxis wird damit teilweise aufgehoben.

Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Praxis ist die Feststellung des Baubeginns. Der Baubeginn wird immer pro Bauwerk (z.B. Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus, Einstellhalle) festgelegt. Bei Neubauten gilt als Baubeginn der Beginn der Aushubarbeiten oder allenfalls der Baugrundvorbereitungen (z.B. Pfählen). Nicht als Baubeginn gelten bspw. Rodungs- oder Planungsarbeiten. Bei Umbauten gilt als Baubeginn der tatsächliche Beginn der Umbauarbeiten. Besondere Bestimmungen sind zu beachten, sofern ein Abbruchobjekt vorhanden ist. In jedem Fall muss der Baubeginn mit Verträgen, Arbeitsrapporten und Rechnungen des mit dem Aushub oder Umbau beauftragten Unternehmers dokumentiert werden. Während der Baubeginn pro Bauwerk bestimmt wird, ist die MWST-Abrechnungspflicht pro Objekt (Eigentumswohnung, Abstellplatz in Einstellhalle, einzelnes Reihenhaus etc.) zu beurteilen. D.h. sämtliche Objekte, welche vor dem Baubeginn eines Bauwerkes verkauft werden, sind mit der MWST abzurechnen.

Rückforderung Vorsteuern Die Zuordnung der Vorsteuern muss sachgerecht sein. Erwähnt ist in diesem Zusammenhang die «3-Topf-Methode». Sofern diese nicht möglich ist lässt die ESTV eine annäherungsweise prozentuale Vorsteuerzuweisung gemäss den erzielten Entgelten der einzelnen Objekte zu. Steuerplanung empfohlen Obwohl die MWST-Praxis-Info 05 noch nicht gültig ist, können gewisse Abklärungen und Massnahmen bereits jetzt vorgenommen werden. Insbesondere ergeben sich aus der Zulassung der zwei Praxismethoden in der Übergangszeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2013 steuerplanerische Möglichkeiten.

Sachverhalt bei Baubeginn Wird vom Veräusserer ein Neubau erstellt oder ein Umbau realisiert und findet ein Abschluss des entsprechenden Kauf- oder Vorvertrages und/oder eines Werkvertrages vor Baubeginn statt, liegt eine steuerbare Immobilienlieferung vor. Immobilienverkäufe nach Baubeginn sind von der MWST ausgenommen.

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Übergangsfristen Baubeginn bis 31.12.2009

Anwendbares Recht Altes Recht (Branchenbroschüre 04 Baugewerbe vom 1.1.2008)

1.1.2010 bis 30.6.2013

Wahlweise die neue Praxis (MWST-Praxis-Info 05) oder die bisherige Praxis gemäss der MWST-Branchen-Info 04 Baugewerbe

ab 1.7.2013

Neue Praxis gemäss MWST-Praxis-Info 05

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Kanton St.Gallen Kaufm채nnisches Berufs- und Weiterbildungszentrum Akademie St.Gallen

Weiterbildung in Rechnungswesen und Controlling Eidg. anerkanntes Nachdiplomstudium: Dipl. Finanzchef/in NDS HF In Zusammenarbeit mit dem renommierten Controller Zentrum St.Gallen. Lehrgangsstart: 24. Mai 2013 Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis Lehrgangsstart: 12. August 2013

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Der Mehrwertsteuersatz ist ein EUDauerthema – Sondersätze werden an den Normalsatz angepasst. Auch Pferde und ihr Fleisch sind nun betroffen. Und: Achten Sie auf Ihr Recht zur Vorsteuervergütung!

Tabellarische MWST-Informationen der Europäischen Kommission, Steuern und Zollunion finden Sie hier: http:// ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_ works/rates/vat_rates_de.pdf

Im Prinzip sind die Mehrwertsteuer-Regeln der EU-Mitgliedstaaten einfach: Alle Lieferungen von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen unterliegen einem Normalsteuersatz von mindestens 15%. Die EU-Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermässigte Steuersätze von mindestens 5% auf Lieferungen und Dienstleistungen anwenden.

Galoppierende Steuererhöhungen rund ums Pferd. EU-Sondersätze für Pferde werden derzeit massiv erhöht. Besonders turbulent: die Entwicklung in Frankreich. Sie zeigt, wie komplex die Materie um das Pferd (Urproduktion) ist (siehe Tabelle).

Steuern

Wenn die EU jongliert: Wilde Steuersatzsprünge bei der MWST

Monika Molnár, Dr., LL.M., Expertin für internationales Mehrwertsteuerrecht und Zollrecht, IBFD, Treureva AG, Zürich

Frankreich

2012

2013

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Kommentare

Pferdepension für Zuchtstute/Hengst (pensions poulinières/ étalons)

7%

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unverändert für 2013

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fast Verdreifachung des Steuersatzes!

Pferdepension für Jung- 7% tiere ausser Zucht (pensions jeunes chevaux hors reproducteurs)

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dito

Verkauf Pferdefleisch an 2.10% Private (cheval de boucherie à non assujetti)

2.10%

2.10%

unverändert

Verkauf Pferdefleisch an steuerpflichtige Personen (cheval de boucherie à assujetti)

7%

10%

unverändert für 2013

Verkauf Fohlen während 2.10% der Zuchtphase an Private (poulain et cheval dans cycle d’élevage à non assujetti)

19.60%

20%

massive Steuersatzerhöhung (fast 10x)

Verkauf Fohlen während 7% der Zuchtphase an steuerpflichtige Personen (poulain et cheval dans cycle d’élevage à assujetti)

19.60%

20%

fast Verdreifachung des Steuersatzes!

Pferderennen (compétition)

19.60%

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fast Verdreifachung des Steuersatzes!

Dressur (dressage)

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7%

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Steuern

Urproduktion immer teurer: Was Sie beachten mĂźssen. Die Kosten fĂźr die Urproduktion steigen in der ganzen EU. Frankreich ist nur ein Beispiel. Ob es unserem westlichen Nachbarn so gelingt, den Staatshaushalt aufzubessern, ist fraglich. Was Schweizer steuerpichtige Personen unbedingt beachten mĂźssen: „ Klären Sie bei Rechnungen aus dem Ausland vorab auch die Richtigkeit des Steuersatzes ab. Die reduzierten Steuersätze werden kontinuierlich erhĂśht. Der eingangs aufgefĂźhrte Link kann Ihnen dabei helfen. „ Bezahlen Sie Auslands-Rechnungen erst, wenn die MWST-pichtigen LeistungsbezĂźger in der Schweiz die Rechnungsanforderungen (formelle Richtigkeit und materielle Korrektheit) geklärt haben. „ Einen MWST-RĂźckerstattungsantrag kĂśnnen Sie nur mit einer MWSTkonformen Rechnung stellen – immer vorausgesetzt, dass auch die Ăźbrigen Voraussetzungen zur MWST-RĂźckerstattung (VAT refund) erfĂźllt sind. Ausländische Rechnungen sind Wertpapiere! Per Jahresende sind die Unternehmen in der Lage, im Ausland mit MWST eingekaufte Leistungen fĂźr das Jahr 2012 zu beziffern. Bitte lassen Sie Ihr Geld nicht beim ausländischen Steueramt liegen! Die Rechnungen der ausländischen Lie-

JUSLETTER

TOPAKTUELLES JURISTISCHES WISSEN

feranten sind wie Wertpapiere, mit denen Schweizer Unternehmen unter Umständen im Ausland VorsteuervergĂźtungsansprĂźche geltend machen kĂśnnten. Fallbeispiele vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Ausgewähltes Urteil: EuGH, Urteil vom 15. 10.2012 – Rs. C-318/11 und C-319/11 – Daimler AG und Widex A/S: Zwei ausländische Gesellschaften (Daimler AG und Widex A/S) ersuchten um VorsteuervergĂźtung in Schweden. Die deutsche Daimler AG hat ihre Kraftfahrzeuge durch ihre Tochtergesellschaft in Schweden testen lassen. Die schwedische Tochtergesellschaft stellte der Daimler AG lediglich die Räumlichkeiten und die schwedische Teststrecke zur VerfĂźgung. Die Daimler AG hat weder Lieferungen von Dienstleistungen in Schweden erbracht, hatte auch kein eigenes Personal. Die Daimler AG Ăźbte in diesem Zusammenhang keinerlei steuerbare Tätigkeit in Schweden aus. Die dänische Gesellschaft Widex A/S verfĂźgt Ăźber eine Forschungsabteilung in Schweden. Aus dieser Forschungsabteilung (Räumlichkeiten in Schweden) wurden echte Forschungstätigkeiten erbracht, welche weder dem Verkauf noch der Erbringung von Dienstleistung der Widex A/S dienten. Die schwedische SteuerbehĂśrde bestritt die Berechtigung der VorsteuervergĂź-

tungsanträge der Daimler AG im Zusammenhang mit den Kosten fĂźr das Testen und den VorsteuervergĂźtungsantrag der Widex A/S fĂźr die Forschungskosten. Der EuGH prĂźfte die Fälle. Ob die Teststrecken resp. die Ăœberlassung von Räumlichkeiten fĂźr die Daimler AG oder die Forschungsräumlichkeiten der Widex A/S eine feste Niederlassung der ausländischen Gesellschaften in Schweden begrĂźndet, kommentierte das EuGH nicht. Die EuGH fĂźhrte aus, dass ein VorsteuervergĂźtungsverfahren eine Nicht-Steuerpicht (keine Ansässigkeit) im Mitgliedstaat des Erstattungslandes voraussetzt. Das bedeutet, dass der Antragssteller in diesem Mitgliedstaat keine Umsätze bewirkt. Das EuGH fĂźhrte aus, dass lediglich ÂŤin der Lage zu seinÂť eventuell eine feste Niederlassung zu begrĂźnden, nicht ausreicht, den VorsteuervergĂźtungsanspruch zu verneinen. Beide Gesellschaften haben keine Umsätze in Schweden erbracht. Deshalb seien die VorsteuervergĂźtungsansprĂźche der Daimler AG sowie der Widex A/S in Schweden berechtigt. Fazit: Beharrlichkeit kann sich auszahlen. Es empďŹ ehlt sich fĂźr Schweizer Unternehmen, die keine Umsätze im Ausland bewirken, den VorsteuervergĂźtungsansprĂźchen konsequent nachzugehen. „„„

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rechnungswesen &controlling

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Jedes Jahr gibt es Änderungen in den direkten Steuern, der Mehrwertsteuer und den Sozialversicherungen. Sie alle müssen im Jahresabschluss berücksichtigt werden. Zwar sind viele davon dokumentiert, aber einen schnellen Überblick zu erlangen, ist nicht immer einfach.

Der veb.ch übernimmt regelmässig Anfang Jahr die Aufgabe, die wichtigsten Punkte zusammenzufassen und diese am Seminar «Jahresabschlussplanung» praxisgerecht und einfach zu vermitteln. Die Referenten würdigen die Änderungen und gehen auf deren Wichtigkeit ein. Zudem bietet sich den Seminarteilnehmern die Möglichkeit, den Referenten direkt Fragen zu stellen und sich mit Berufskollegen auszutauschen. Dadurch werden die neusten Entwicklungen noch am Seminartag von den Teilnehmern fachlich verarbeitet. Das Seminar «Jahresabschlussplanung» als Podcast Aufgrund der grossen Nachfrage führte der veb.ch im Januar gleich drei Mal dieses Seminar durch. Nicht einmal diese drei Seminartage reichten aus, um allen Interessenten einen Platz anzubieten. Deshalb gibt es alle Referate auch noch als Podcast zum Nachhören auf www.vebmedia.ch.

Zusammenfassung Im Zentrum des aktuellen Seminars standen sechs Experten aus der Praxis, die für die Erstellung des aktuellen Abschlusses entscheidende Impulse geben konnten. Mehrwertsteuer Eines der Themen, welche praktisch alle Unternehmen betrifft, ist die Mehrwertsteuer. Rolf Hoppler, MehrwertsteuerExperte bei Von Graffenried AG Treuhand, erklärte in lebendiger Art die wichtigsten Änderungen. Diese betreffen die Immobilien, das neue Rechnungslegungsrecht, die unterschiedlichen Zollverfahren und nicht zuletzt die seit langem erwartete Regelung zur unternehmerischen Tätigkeit. Sozialversicherungen Orlando Rabaglio, Rechtsanwalt und Steuerexperte, äusserte sich zu den neuen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherungen. Gerade die grenzüberschreitenden Erwerbsverhältnisse sind nach wie vor ein komplexes Thema für KMU. Trotz der Regelungen zur Personenfreizügigkeit, die seit über zehn Jahren existieren, gibt es noch viele Risiken, wie beispielsweise bei den grenzüberschreitenden Sozialversicherungen. Lohnausweis Ein immer wieder aktuelles Thema beim Jahresabschluss ist auch der Lohnausweis. Die korrekte Unterscheidung

Orlando Rabaglio, Rechtsanwalt und Steuerexperte

zwischen steuerfreien und steuerbaren Spesenentschädigungen ist nicht immer ganz einfach. Der Zürcher Steuerkommissär Beat Rüegg erklärte diese komplexen Probleme mit anschaulichen Beispielen aus der Praxis. Spannend waren auch die Ausführungen zu den Privatanteilen bei Geschäftsfahrzeugen oder die Entschädigungen bei den Reisekosten und der Verpflegung. Harmonisierung des Steuerrechts Der Berner Steuerverwalter Bruno Knüsel liess die Seminarteilnehmer hinter die Kulissen der Schweizerischen Steuerkonferenz blicken. Er erklärte, welche Änderungen bei den Kantonen und beim Bund vorgesehen sind. Wie zum Beispiel die Harmonisierung der Quellensteuer, die Besteuerung nach dem Aufwand, der Dauerbrenner der Familienbesteuerung usw. Was KMU wissen müssen Schliesslich erklärten die diplomierten Steuerexperten Branko Balaban und Erich Ettlin, beide von der BDO AG, eine ganze «Flut» von Neuerungen, die speziell KMU betreffen. Das Kapitaleinlageprinzip, die Holdingbesteuerung, der gewerbsmässige Wertschriftenhandel, die Verrechnungssteuer und deren Fristen oder das neue Gesetz über Mitarbeiterbeteiligungen sind nur einige der Themen, welche sie behandelten. Der umfassende Einblick in relevante Änderungen für KMU nahm rund zwei Stunden in Anspruch. Gerade dieser Podcast auf vebmedia.ch eignet sich besonders gut, um zusammen mit den Seminarunterlagen, die ebenfalls online verfügbar sind, die Materie zu vertiefen.

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Ausbildung · Weiterbildung

Ausgebuchte Seminare zum Thema Jahresabschlussplanung


Personalwesen

Sozialversicherungs-News 2013

Im Seminar «Jahresabschlussplanung 2013» wurden wichtige Themen im Sozialversicherungsbereich vermittelt. Lesen Sie zusammenfassend die Themen, die Sie kennen müssen.

mehreren Staaten eine Erwerbstätigkeit ausübt, jeweils nur in einem Staat dem Recht der Sozialversicherung unterstellt werden soll, führt aus Schweizer Sicht oft zu einer massiven Erhöhung der Beitragsbelastung.

Auf den 1. Januar 2013 erfolgt in der AHV eine leichte Erhöhung der einfachen Altersrente, mit der Folge, dass alle Grenzbeträge und Limiten in der Sozialversicherung leicht angepasst werden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Sozialrechtliche Abteilung) ist bedauerlicherweise ein weiteres Abbröckeln der Rechtssicherheit erkennbar. So hat das Bundesgericht in freier Rechtsfindung ganz locker aufgrund eines Mandatsverhältnisses zwischen zwei juristischen Personen den «Durchgriff» praktiziert. Konkret heisst das, dass eine Dienstleistungs-AG, welche einer anderen juristischen Person aufgrund eines Mandates Dienstleistungen erbringt (z.B. operative und strategische Unterstützung bei der Betriebsführung) mit dem Risiko lebt, dass ihr Arbeitnehmer unvermittelt und rückwirkend zum Arbeitnehmer im Auftraggeber-Betrieb umqualifiziert wird.5

Wesentlich bedeutungsvoller ist die Einführung von Familienzulagen für Selbständigerwerbende. Die ohnehin schon komplizierten Regeln bei Anspruchskonkurrenz werden ergänzt um die Regel, dass ein Selbständigerwerbender mit einem Nebenerwerb von mind. CHF 7020 die Zulagen von der für die Verabgabung des Nebenerwerbes zuständigen Ausgleichskasse bezieht.1 Im grenzüberschreitenden Sozialversicherungsrecht gelten seit dem 1.4.2012 mit den neuen EG-Verordnungen 883/20042 und 987/20093 zur Koordination neue Vorschriften, die voraussichtlich im Verlaufe des Jahres 2013 durch eine erneute Korrekturverordnung4 wiederum abgeändert werden. Das sog. Ausschliesslichkeitsprinzip, welches besagt, dass eine Person, die in

In einem zweiten Urteil beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Abgrenzung von selbständig zu unselbständig und konstruiert mit atemberaubenden Argumenten ein Abhängigkeitsverhältnis, das erlaubt, eine selbständige Dienstleisterin rückwirkend zur Arbeitnehmerin des Auftraggebers zu machen. Von einer vor Jahren durch das Bundesgericht selbst deklarierten Zurückhaltung bei rückwir-

Orlando Rabaglio, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte bei Bühler & Lienert Steuer- und Rechtsberatung, Zürich

kenden Statusänderungen in Grenzfällen ist leider nichts mehr zu spüren.6 Die Steuerrechtsprechung hat sich in den letzten Jahren auf die berufliche Vorsorge eingeschossen. Wird Vorsorgegeld zweckentfremdet (Barbezug ohne richtige Gründe), verweigert das Steuerrecht die Privilegierung.7 Die Verobjektivierung der dreijährigen Sperrfrist für Kapitalzahlungen nach einem Einkauf führt zu störenden Ergebnissen, wenn ein Arbeitgeber im Hinblick auf Restrukturierungen und vorzeitige Pensionierungen einem Arbeitnehmer eine Einlage macht und dieser dann innert 3 Jahren in Pension geht und einen Teil seines Vorsorgeguthabens als Kapital nimmt oder gar nehmen muss.8

1

Vgl. dazu Rz. 3 des Infoblattes „ Familienzulagen für Selbständigerwerbende“, zu finden unter: www.ahv-iv.info/ -> Dienstleistungen -> Merkblätter -> Familienzulagen

2

Vgl. dazu Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.1

3

Vgl. dazu Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, SR 0.831.109.268.11

4

Die für die Schweiz noch nicht in Kraft getretene Korrekturverordnung (EU) Nr. 465/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet man unter: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm -> Einfache Suche -> nach Dokumentennummer -> Jahr: 2012 /Nummer: 465

5

Vgl. dazu BGE 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 sowie die kritische Besprechung von Orlando Rabaglio in TREX 1/2013, «Wer ist gerade mein Arbeitgeber?», S. 42 ff.

6

Vgl. dazu BGE 9C_799/2011 vom 26. März 2012 sowie die kritische Analyse von Orlando Rabaglio in TREX 1/2013, «Wer ist gerade mein Arbeitgeber?», S. 42 ff.

7

Vgl. dazu BGE 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011, StE B 26.13 Nr. 27

8

Vgl. dazu Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen, Abteilung I/1, 19. Januar 2012, I/1-2011/45, zu finden unter: http://www.gerichte.sg.ch/ -> Rechtsprechung -> Verwaltungsrekurskommission -> Suche -> I/1-2011/45

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rechnungswesen & controlling

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Finanzmodelle sind heute eine wichtige Grundlage von vielen Entscheidungssituationen oder Führungsaufgaben. Viele dieser Modelle sind jedoch zu umfangreich, zu komplex, fehlerbehaftet und schlecht strukturiert. Jeder, der schon umfangreiche finanzielle Planungen einer Drittperson bearbeiten musste, weiss, dass dies der Beginn eines Albtraums sein kann. Financial Modelling – eine in der Schweiz weitgehend unbekannte Disziplin – bietet Lösungen an, wie dem «Phänomen kreativer Kalkulationstabellen» wirksam begegnet werden kann. Funktion von Finanzmodellen Finanzmodelle haben vor allem den Zweck, Verantwortliche in ihrer Entscheidung in verschiedenen, oft komplexen unternehmerischen Situationen zu unterstützen. Es geht beispielsweise um Investitionsvorhaben, Finanzplanungen, Preiskalkulationen von Produkten und Dienstleistungen, Liquiditätssteuerung oder Unternehmensbewertungen. Die Modelle sollten dabei die gegenseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Variablen berücksichtigen, so dass auch verschiedene Szenarien berechnet, Sensitivitätsbetrachtungen vorgenommen oder – bei Bedarf – Monte-Carlo-Simulationen durchgeführt werden können. Die Ergebnisse zeigen in verschiedenen Schattierungen die künftigen finanziellen Konsequenzen von unternehmerischen Entscheidungen auf, die beispielsweise mittels einer integrierten Finanzplanung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Geldflussrechnung zum Ausdruck kommen. Sobald diese gefällt sind, dienen diese Grundlagen auch als Benchmark für die Umsetzung, zum Beispiel im Rahmen eines Projektcontrollings. Ein Finanzmodell ist demnach die abstrakte Darstellung einer finanziellen Entscheidungssituation. Es geht darum, in einem mathematischen Modell vergangene, gegenwärtige und künftige finanzielle Konsequenzen möglichst wirklichkeitsgetreu abzubilden. Bei anspruchsvollen Ursachen-Wirkungsketten kann dies bei einer fehlerhaften Umsetzung zu folgen-

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Informatik

Financial Modelling – wirksame Finanzmodelle entwickeln

schweren Fehlentscheidungen führen. Dies verleitet dazu, die Modelle zu einfach darzustellen, was aber einem Grundsatz der Kybernetik widerspricht: «Only variety can destroy variety» (also: Komplexität kann nur mit Komplexität bezwungen werden), wie schon das Ashbysche Gesetz aus dem Jahr 1956 besagt (Literaturhinweis: Ashby, 1956, An Introduction to Cybernetics. New York: Wiley). Anforderungen an ein Finanzmodell Selbstverständlich ist für die Abbildung komplexer Finanzmodelle das entsprechende betriebswirtschaftliche Wissen und vor allem auch das Know-how in Finanzen und Controlling eine unabdingbare Voraussetzung. Zudem sollte ein gutes Finanzmodell so detailliert wie nötig und so einfach wie möglich sein. Seine Struktur muss auf eine Weise aufgebaut sein, dass die Gesamtlogik des Modells zu Entscheidungssicherheit führt. Zudem sollten Simulationen durch Änderungen von Parametern (geänderte Annahmen) flexibel und schnell umgesetzt werden können. Die Modelle müssen demzufolge zusätzliche Attribute erfüllen: Glaubhaft Transparent Nachvollziehbar Konsistent Erklärbar Plausibilisierbar Situativ erweiterbar Diese Eigenschaften haben zwei Dimensionen: Einerseits müssen die geplanten Werte und Überlegungen diese Bedingungen inhaltlich erfüllen (zum Beispiel eine realistische Einschätzung des Marktpotentials für ein neues Produkt). Andererseits spielt die technische Umsetzung in einem Kalkulationstool wie Excel eine zentrale Rolle. Der Wert eines Finanzmodells mit inhaltlich richtigen Überlegungen löst sich in Luft auf, sobald ein schlechtes, unübersichtliches, fehlerbehaftetes und inkonsistentes Excel-Modell die Resultate anzweifeln lässt. Es entstehen Unsicherheiten, Reibungsverluste, Misstrauen und Mehraufwand. Entscheidungen, die sich auf solchen Modellen abstützen, rechnungswesen & controlling

René Suter, International tätiger selbständiger Unternehmer in Finanzen und Controlling mit jahrzehntelanger Berufs- und Beratungserfahrung. Er hat das Thema «Essential Financial Modelling» im Rahmen verschiedener Beratungsprojekte sowie seiner Diplomarbeit zum Erwachsenenbildner systematisch aufgearbeitet. Prof. Andreas Löhrer, Dozent und Berater in Finanzen und Controlling, Corporate Finance am Institut für Unternehmensführung der FHS St. Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften, langjährige Erfahrung als selbständiger Unternehmer sowie als CFO.

beinhalten neben den betriebswirtschaftlichen Risiken (zum Beispiel Marktrisiko für ein neues Produkt) zusätzlich noch ein «Modellrisiko». Oder die Manager ignorieren diese «Blackboxes» und stellen gar die Handlungskompetenz des Entscheidungsvorbereiters in Frage. Entscheidungssicherheit mit Financial Modelling Unter dem Begriff «Financial Modelling» wird das integrierte Modellieren von betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen, das heisst unter Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten, in Tabellenkalkulationsprogrammen verstanden (zum Beispiel Microsoft Excel). Es umfasst Prozess-Know-how, Technik, Fertigkeiten und Hilfsmittel, die zur Erstellung von Finanzmodellen benötigt werden. Dabei geht es nicht um das betriebswirtschaftliche Wissen oder Kennen der Funktionalitäten in Microsoft Excel, sondern um die übergeordneten Umsetzungsfertigkeiten in einem Kalkulationsprogramm (vgl. Abbildung 1).

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Informatik

können. Ohne zu sehr auf umfangreiche Details einzugehen, vermitteln folgende Beispiele einen Überblick über die Ansatzpunkte und Felder der Standardisierung im Erstellen von Finanzmodellen in Excel.

Abbildung 1: Financial Modelling «Financial Modelling» stellt das methodische Toolset für die Entwicklung von konsistenten, verlässlichen und auch interpretierbaren Finanzmodellen zur Verfügung. Es setzt auf klare Regeln und Standardisierung, die in der Arbeit mit einem flexiblen Werkzeug zur Anwendung kommen sollen. Mit dem Befolgen der Regeln von «Financial Modelling» gewinnen Finanzmodelle nicht nur an Glaubwürdigkeit. Sie werden mit dieser Standardisierung zusätzlich auch aus der Abhängigkeit von einzelnen Personen gelöst. Microsoft Excel - Traum oder Albtraum? Trotz verfügbarer ERP- oder BI-basierter Planungssoftware ist Microsoft Excel unter professionellen «Modellern» das wohl am häufigsten benutzte Tool. Während sich «hart codierte» Softwarelösungen für die Abbildung planerischer Standardsituationen durchaus eignen, bietet Microsoft Excel eine ideale Plattform, um individuelle, komplexe und iterativ entstehende finanzielle Entscheidungssituationen abzubilden und zu simulieren. Als offene Software-Konstellation mit unzähligen quantitativen und kreativen Möglichkeiten kann Microsoft Excel oft Freud und Leid zugleich bedeuten. Wichtig ist deshalb, diese schier unerschöpflichen Mittel in geordnete Bahnen zu legen und durch standardisiertes, betriebswirtschaftlichsinnvolles Vorgehen flexible, richtige, strukturierte sowie transparente Finanzmodelle zu entwickeln. Gerade in der Anwendung von Microsoft Excel fehlt jedoch bei vielen Nutzern die Orientierung an einem Standard. Ob-

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wohl Unternehmen in vielen Gebieten mit Standards arbeiten, scheint dies bei der Anwendung von Excel oft in völlige Vergessenheit zu geraten. Die Folge sind unzählige Individuallösungen, welche – wenn überhaupt – nur noch von der jeweils erstellenden Person durchschaubar sind. Dies macht sich vor allem bei Stellenabgängen bemerkbar, bei denen bestehende Lösungen vom Nachfolger mangels Undurchsichtigkeit nicht mehr verwendet werden können und in der Folge neu erstellt werden. Verlässliche Finanzmodelle mit Financial Modelling Standards Zwischen gutem Schreiben und gutem Modellieren besteht eine Analogie. Auch für das gute Finanzmodell gilt es, «das Buch» zu organisieren, das Layout der Kapitel festzulegen, die Absätze zu strukturieren und les- und interpretierbare Formeln zu schreiben. Ein Beispiel für die Standardisierung von Excel-basierten Modellen ist «The FAST Standard» (www. fast-standard.org). Dieser umfasst Regeln und Richtlinien zur Struktur und Detaillierung Excel-basierter Finanzmodelle. Der Standard soll sowohl zu einem richtigen und guten Modelldesign anleiten als auch eine Basis schaffen, worauf sich Modellentwickler und -begutachter in gegenseitigem Austausch verlassen

Gestaltung der Arbeitsmappen, zum Beispiel generelle Prinzipien, Tabellenblattorganisation, Organisation über mehrere Arbeitsmappen Tabellenblattgestaltung, zum Beispiel generelle Layout-Prinzipien, Regeln für Kalkulationsabschnitte, Inputtabellen, Präsentationstabellen, Kontrolltabellen Felder, zum Beispiel Taxonomie, Design, Regeln für Formeln, Konventionen in der Benennung, Umgang mit Verknüpfungen Verwenden von Excel-Features, zum Beispiel Funktionen, Formatierung, Namen Financial Modelling – mehr als ExcelGrundwissen Auf den ersten Blick mögen die oben angeführten Stichworte aus einem ExcelGrundkurs kommen. Für Financial Modelling sind jedoch gute Excel-Kenntnisse eine wichtige Voraussetzung. Financial Modelling hat nicht zum Ziel, Excel zu schulen. Vielmehr ist es eine anspruchsvolle Technik, wie in Unternehmungen bei der Erstellung von Finanzmodellen mit Excel umgegangen werden soll, um verlässliche und «robuste» Finanzmodelle zu entwickeln, die Entscheidungssicherheit bieten und gleichzeitig unabhängig von den erstellenden Personen sind. Der Einsatz von Excel in Kombination mit der Technik von Financial Modelling macht das Kalkulationsprogramm noch mächtiger als es schon ist. Die Standardisierung zwingt die Ersteller, die Abhängigkeiten in den Finanzmodellen klar und konsistent darzulegen. Mit der Anwendung der Regeln von Financial Modelling wird die oft falsch verstandene ModellKreativität umgemünzt in Modell-Effektivität.

Das Institut für Unternehmensführung (IFU-FHS) der FHS St. Gallen, Hochschule für Angewandte Wissenschaften, forscht, unterrichtet und berät in Themen von Finanzen und Controlling, Strategisches Unternehmertum sowie Marketing und Unternehmenskommunikation. Es führt 2013 erstmals Seminare zu «Financial Modelling» mit Excel durch (www.fhsg.ch/financialmodelling).

rechnungswesen & controlling

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Die Autoren präsentieren eine Strategie für den Finanzbereich zur Steigerung seines Wertbeitrags zum Geschäftserfolg. Ausgangssituation Vielleicht kommt auch Ihnen diese Situationsbeschreibung bekannt vor: Ein grosser Teil der Kapazitäten des Finanzbereichs ist mit administrativen Tätigkeiten, Datenbeschaffung, Datenbereinigung, Berichterstellung, Plausibilisierung, Abschlusserstellung und Konsolidierung gebunden. Gleichzeitig werden die Unternehmensaktivitäten immer globaler, das Geschäftsumfeld immer dynamischer, Reportingzyklen entsprechend immer kürzer und die regulatorischen Anforderungen immer komplexer. Buy-and-Build-Strategien führen zu einer wachsenden Anzahl zu steuernder Gesellschaften und Beteiligungen, externe Kapitalgeber oder Joint-Ventures verlangen ein Reporting nach IFRS-Standard, das Management benötigt aussagekräftige und verlässliche Kennzahlen. Für strategische und organisatorische Aufgaben, welche die Veränderungsprozesse im Unternehmen aktiv mitgestalten, bleibt nicht ausreichend Zeit. Mit welcher Strategie kann ein Finanzbereich diese Herausforderungen bewältigen und seinen Wertbeitrag zum Geschäftserfolg steigern? Analyse der Ausgangssituation Das Berichtswesen, das wir bei unseren Kunden antreffen, ist häufig durch hohen manuellen Aufwand gekennzeichnet. Viele Unternehmen arbeiten mit mehreren ERP-Systemen und BI-Werkzeugen. Konsolidierung, Planung und Analyse von Kennzahlen werden mit unterschiedlichen Software-Systemen erstellt, die keine einheitlichen Kennzahlen über den gesamten Reporting-Prozess zulassen. Abschlüsse und Berichte werden manuell aus ExcelSheets erstellt. Viele eingesetzte BI-Werkzeuge haben einen stark IT-geprägten, technischen Fokus, kennen aber keine Wechselkurse, keine länderspezifischen bilanzrechtlichen Besonderheiten und Bewertungsmethoden, und schon gar nicht die Fähigkeit der fachlich korrekten Kon-

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solidierung mehrerer verbundener Unternehmen und Beteiligungen. Neben einer fehlenden oder zu stark IT-getriebenen BI-Strategie stossen wir häufig auch auf Probleme bei der Harmonisierung der ERP-Landschaft. Als Königsweg zu einer hohen Transparenz und Aussagekraft des Reportings in Unternehmensgruppen gilt die Harmonisierung im ERP-Bereich, d.h. der Rollout einer Konzern-ERP-Lösung via Templates in alle Tochtergesellschaften. Dieser ist allerdings nicht für alle Unternehmen gleichermassen geeignet. Er scheitert in der Praxis beispielsweise daran, dass die Komplexität der Konzernlösung für die Anforderungen kleinerer Tochtergesellschaften unangemessen und mit zu hohen Kosten verbunden ist (Softwarelizenzen und Wartung, Beratungsaufwand für Implementierung, Schulungsaufwand). Man schiesst sprichwörtlich «mit der Kanone auf Spatzen». Ebenso häufig stellen wir fest, dass dieser Ansatz dynamisch wachsenden Tochtergesellschaften nicht die erforderliche Agilität bietet. Die Anpassung des zentralen Systems an die kontinuierlich sich entwickelnden Anforderungen der Töchter führt zu einem Flaschenhals in der zentralen IT, zu hohen Beratungskosten und einer zu hohen Abhängigkeit der Tochtergesellschaften von den Kapazitäten und Prioritäten der zentralen IT. Joint-Ventures oder Spin-Offs verlieren bei diesem Modell ihre langfristig nötige Autarkie. Die meisten ERP-Lösungen verfügen zudem über einen «Sweet Spot», an dem die einzelnen Systeme bei niedrigen Gesamtbetriebskosten maximale Vorteile bieten – aber keine dieser Lösungen ist in einer Konzernstruktur für alle Umgebungen und Niederlassungen in gleichem Mass geeignet. Die Anforderungen der verschiedenen Tochtergesellschaften, z.B. aufgrund unterschiedlicher Geschäftsmodelle oder Branchen, sind manchmal einfach zu unterschiedlich.

Informatik

Zukunftsorientierte integrierte Unternehmenssteuerung

Wolfgang Schmid ist GF der CFP Business Consulting, Triesenberg (FL), und STC Wirtschaftsprüfung, Baar (CH). Nach dem FH-Studium Finanz- & Rechnungswesen und MBA Corporate Finance war er seit 1994 in mehr als 80 Projekten als Projekt- oder Teilprojektleiter in renommierten Unternehmen tätig. Christoph Burkhardt ist GF der CFP Business Consulting AG in Baar (CH). Bis 2011 war er Bereichsleiter Produktentwicklung eines international tätigen ERPAnbieters. Er ist Diplominformatiker und Absolvent der HSG Executive School.

einer Konzern-ERP-Lösung via Templates in alle Tochtergesellschaften, nicht zum Ziel führt, führt häufig eine Duale ERP-Strategie weiter. Mit dieser Strategie verbindet man klassische KonzernERP-Lösungen bei grösseren Unternehmenseinheiten – wie zum Beispiel dem Mutterhaus eines Konzerns – mit kleineren Systemen in den Niederlassungen und erhält trotzdem eine dem Anwender und den Abteilungen als integriert erscheinende Plattform. Es gilt aber auch hier, eine Reihe von Fallen zu umgehen. Um die Betriebskosten der dezentralen Lösungen niedrig zu halten, ist ein zentrales Hosting oder noch besser eine cloud-basierte Lösung zu bevorzugen. Die «Release»-Fähigkeit der Schnittstelle in das zentrale ERP-System der Muttergesellschaft muss sicher gestellt sein. Idealerweise kommen dazu: zentrales ERP-System, ERP-Systeme der Tochtergesellschaften, Integration eines Herstellers. Werteflüsse müssen nach wie vor transparent darstellbar sein.

Praxiserprobte Lösungsstrategien 1. Duale ERP-Strategie Wo der klassische Weg, d.h. der Rollout rechnungswesen & controlling

2. Neuausrichtung der BI-Strategie auf das Ziel der Unternehmenssteuerung Moderne BI-Plattformen vereinen An-

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3. Aufbau eines integrierten Management-Reporting Die folgende Abbildung zeigt die Integration basierend auf der Wertschöpfung eines einzelnen Unternehmens auf. Auf der Geschäftsprozessebene führen die operativen Transaktionen aus verschiedenen Bereichen wie Produktion, Vertrieb, Projekten oder der Administration zu Hauptbuch-Buchungen, die sich im harmonisierten und standardisierten Hauptbuch als integrierter Wertefluss widerspiegeln. Das zentrale Hauptbuch mit allen für das Management-Reporting zusätzlich notwendigen Informationen ist

als «common system» der Datenlieferant für das konsolidierte Management-Reporting der Ist-Zahlen. In diesem Sinne liefert das Hauptbuch die Zahlen für die Bilanz und Erfolgsrechnung je juristischer Einheit und gleichzeitig die Segmentzuordnung inklusive der Funktionsbereiche oder Kostenstellen, wenn die Erfolgsrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren aufgebaut ist. Planung und Simulation verknüpfen dann operative Ist-Daten («Bottom-Up») und vom Management vorgegebene operative Ziele («Top-Down»). Zu den operativen Ist-Daten gehören – jeweils nach Regionen, Absatzkanälen, Produkten, Produktgruppen etc. aufgeschlüsselt – die Zahlen der Buchhaltung, der Kostenstellenrechnung, der Kostenträgerstückrechnung (Aufträge und Projekte), der Kostenträgerzeitrechnung (mehrstufige Deckungsbeitragsrechnung) sowie Markt- und Technologieinformationen. Die integrierte Planung der Erfolgsrechnung und Bilanz auf aggregierter Ebene liefert wiederum die Basisdaten für die Unternehmensbewertung und gleichzeitig für die Steuerung der Liquidität. Entscheidend ist, dass die steuerungsrelevanten Kennzahlen definiert sind und diese sich maschinell auf Basis der einzelnen Transaktion ableiten lassen.

Dementsprechend ist ein standardisiertes Datenmodell aufzusetzen und in der Unternehmensgruppe auf die Tochtergesellschaften, Joint-Ventures, Netzwerkpartner auszurollen und so zu integrieren, dass auch bei kurzfristigen Änderungen Ad-hoc-Simulationen über eine ganze Gruppe möglich sind. Und das nicht nur auf eine bestimmte Kennzahl, sondern auf alle entscheidungsrelevanten Informationen quer über alle Funktionen im Unternehmen hinweg. Für möglichst exakte Informationen über die Finanzsituation, treffgenaue Prognosen und Simulationen müssen die benötigten Daten idealerweise entweder in ein zentrales Data Warehouse gespeist werden oder durch Schnittstellen mit modernen BI- oder Business-PerformanceManagement-Lösungen verbunden sein. Integrierte Systeme und Schnittstellen sind eine der wichtigsten Grundlagen für eine verbesserte Abschlussqualität. Moderne Software-Lösungen sind in der Lage, eine Vielzahl an Datenquellen automatisch über Schnittstellen in die Reporting-Systeme zu integrieren. Veränderungen können zentral vorgenommen werden und spiegeln sich automatisch in allen Bereichen des Reportings wider. So ist jederzeit ein zeitnaher und die Realität widerspiegelnder Blick auf das Unternehmen möglich. Fazit

Integriertes Management-Reporting

Cockpit

© Februar 2013

Externe Daten/Benchmarks

Laufende Bewertung

Cash-Management

Man age me nt

Konsolidiertes Management-Reporting

Ge schäft s pro zess

Informatik

wendungen zur Konsolidierung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen sowie Module zur Planung, Analyse und Reporting und stellen standardisierte Schnittstellen zu einer Vielzahl operativer ERP-Systeme bereit. Wenn alle diese Module auf die gleiche Datenbasis zugreifen, kann sichergestellt werden, dass in allen Bereichen des Management Reporting eine vollständige Konsistenz herrscht. Die Effizienz des Bereitstellungsprozesses von Informationen wird beschleunigt, die Datenqualität erhöht und strategische wie operative Entscheidungen können besser geplant, umgesetzt und kontrolliert werden.

Vision & Strategie Top Down

Planung

Simulation

Gemeinsame Datenbasis „One version of the truth“ Bottom Up¹ Rechnungswesen-Schnittstelle

Projekte

CFP Corporate Finance Partners Triesenberg (FL) und Baar (CH) www.cfp-ag.com

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Konsolidierung

Produktion

Vertrieb

Administration

1 Harmonisiertes und standardisiertes Hauptbuch = „Common System“

Gesellschaft, unterschiedliche Währungen, parallele Bewertungen, Segmente, Produktegruppen, Partner, Spiegelinformation, etc. in einem sog. „Einkreissystem“

rechnungswesen & controlling

Der beschriebene Umbruch im Finanzbereich ist in vielen, vor allem grossen, weltweit tätigen Unternehmen schon lange im Gange. Auch kleinere und mittelständische Unternehmen werden sich diesen Herausforderungen stellen müssen. Analog zu Produktionstiefen gibt es eine «make or buy»-Entscheidung zu treffen, die vom Skalierungsfaktor und damit der Wirtschaftlichkeit bestimmt ist sowie vom intern verfügbaren Know-How, welches aufgebaut und auch aufrecht erhalten werden muss. Ein grosser Teil der Veränderungen wird durch Automatisierung sowie signifikante prozessuale, organisatorische und IT-technische Neuerungen geprägt und ist in erster Linie auf Effizienz und Kostensenkung ausgerichtet. Es ist Aufgabe des CFO und der Controlling-Verantwortlichen, die Möglichkeiten dieser Entwicklungen zur Effektivitätssteigerung des Finanzbereichs zu nutzen und damit den Wertbeitrag des Finanzbereichs für den Unternehmenserfolg zu steigern.

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März und April: Der Frühling kommt. Und mit ihm nahen wie immer die schriftlichen eidg. Prüfungen im Rechnungswesen und Controlling. Bei uns im Prüfungssekretariat heisst das «Vollgas!», denn weit über 1‘000 Kandidatinnen und Kandidaten erwarten in Winterthur, Lausanne, Montreux und Lugano zeitgleich perfekte Bedingungen für ihre Berufswie auch die Höhere Fachprüfung. Für die neuesten Infos: www.examen.ch Die Übergangsphase ist nun Vergangenheit. Beide Prüfungen finden nur noch nach den neuen Reglementen statt. Details finden Sie jederzeit auf www.examen.ch. Stand der Anmeldungen Berufsprüfung Fachleute im Finanzund Rechnungswesen Kandidatinnen und Kandidaten: 1014 Aus der Deutschschweiz 642, aus der Romandie 297 und aus dem Tessin 75. Höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling Kandidatinnen und Kandidaten: 178 Aus der Deutschschweiz 124, aus der Romandie 49 und aus dem Tessin 5. Bei Fragen bitte fragen Wir spüren es: Nicht wenige Kandidatinnen und Kandidaten sind nervös, und wir erhalten derzeit viele – auch sehr spezielle – Anfragen zu den erlaubten Hilfsmitteln. Dieses Jahr treffen vermehrt Gesuche ein, in denen Kandidatinnen und Kandidaten aufgrund ihrer Sehbehinderung «Zeitverlängerung» bei den Prüfungen beantragen. Solche Gesuche werden – wenn immer möglich – einheitlich geregelt. In Spezialfällen sprechen wir uns mit einem Vertreter der Prüfungskommission ab – oder sogar mit dem Präsidenten. Junge Könner, alte Hasen: unsere Korrekturexperten Unter unseren Experten befinden sich mittlerweile vermehrt Kräfte aus der Reihe

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der Rangkandidatinnen und -kandidaten (Note 5.3 und besser). Eine WinWin-Situation: Wir sind froh und dankbar, und die jungen Top-Fachleute verstehen unsere Anfragen als Kompliment an ihre Kompetenz – was es ja auch ist. An dieser Stelle ein grosses Dankeschön an alle, die uns seit Jahren oder neu unterstützen, denn: Je mehr Kandidatinnen und Kandidaten antreten, umso mehr Experten brauchen wir an verschiedenen Orten in der ganzen Schweiz für die Korrekturen und die mündlichen Prüfungen.

Jörg Ochsenbein, Teamleiter Prüfungsorganisation Verein für Höhere Prüfungen im Finanz- und Rechnungswesen

Für die Expertinnen und Experten lohnt sich der Einsatz aus verschiedenen Gründen: Ihre Tätigkeit motiviert dazu, fachlich à jour zu bleiben. Gleichzeitig ist sie eine kostenlose Weiterbildung. Und nicht zuletzt entsteht durch den Kontakt zu anderen Fachleuten ein weit verzweigtes Netzwerk.

Hilfskräften sowie das Sicherstellen der Prüfungen vor Ort. Damit die Prüfungsräumlichkeiten am Vormittag der Prüfungen stets sauber und korrekt eingerichtet sind, ist eine gute Zusammenarbeit mit dem Abwart vor Ort zwingend. Personelle Änderungen

Oftmals parallele Abläufe gleichzeitig Kurz vor Durchführung der schriftlichen Prüfungen läuft vieles parallel. Wir besprechen uns mit der Druckerei hinsichtlich der schriftlichen Prüfungen und machen die Pläne für die mündlichen Prüfungen. Sobald die Prüfungen durchgeführt wurden, finden bereits die Vorkorrekturen statt, damit anschliessend die definitiven Punkteschemata und die Aufgaben- und Lösungssätze für alle Korrektoren in Auftrag gegeben werden können. Prüfungslogistik Martin Sommer, verantwortlicher Teamleiter, organisiert zusammen mit Maurizio Sensi seit 2012 unsere Prüfungen aus logistischer Sicht. Dazu gehören das Planen, Absprechen, Terminieren und Aufbieten von Aufsichtspersonen und

Seit Januar 2013 betreut Nicole Gretler neu als Prüfungsorganisatorin die Berufssowie die Höhere Fachprüfung der Sozialversicherungs-Fachleute. Die Durchführung dieser beiden neuen Prüfungen wurde uns im Dezember 2012 anvertraut. Dank ihrer grossen Erfahrung aus der Organisation der Berufsprüfung für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen hat Frau Gretler ihre neue Aufgabe rasch und mit Freude übernehmen können. Kommt dazu: Mit Dalya Abo El Nor haben wir bereits eine versierte Prüfungsorganisatorin, die nun neben der Höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling vorübergehend auch für die Berufsprüfung verantwortlich zeichnet. Wenn es einmal eng werden sollte, unterstützt sie ihr Teamleiter.

Weitere Infos und detaillierter Ablauf 2013 Informationen zu den Prüfungen finden Sie unter www.examen.ch. Ausserdem beantwortet Dalya Abo El Nor Ihre Fragen telefonisch 044 283 45 46 oder per E-Mail unter rechnungswesen_controlling@kvschweiz.ch.

rechnungswesen &controlling

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Ausbildung · Weiterbildung

Es ist soweit: alle Prüfungen nach neuen Reglementen


Ausbildung · Weiterbildung

Aus der Controller-Akademie

Zwei neue einsemestrige Modul-Studiengänge ab Herbst 2013 und die Weiterführung bewährter Angebote: das aktuelle Programm der ControllerAkademie. Neu, deutsch, deutlich: KompetenzZertifikat für Finanzbuchhaltung, Sozialversicherungen, Steuern und Recht in der Schweiz Sie haben sich als deutschsprachige Person im Ausland in Rechnungswesen, Buchhaltung oder Administration ausgebildet oder Praxis erarbeitet und wirken nun in der Schweiz. In unserem neuen Studiengang machen Sie sich sechs Monate lang mit dem Schweizer Rechts-, Steuer- und Sozialversicherungssystem vertraut und kennen die Finanzbuchhaltung und Rechnungslegung nach Schweizer Grundsätzen. Diese Weiterbildung beginnt am 24. Oktober 2013 und läuft wöchentlich am Donnerstag von 14.00 – 18.20 Uhr, bis Mitte Mai 2014. Betrifft Sie dies nicht, aber wissen Sie, wer dieses Angebot in Ihrem Unternehmen schätzen könnte? Empfehlen Sie unseren Link: www.controller-akademie.ch Neu, global, gezielt: International Business-Spezialist für Rechnungslegung, Steuern und Recht Ohne den Experten in Rechnungslegung und Controlling absolvieren zu müssen, erhalten Sie hier eine einsemestrige, fokussierte Ausbildung zum Thema internationales Rechnungswesen, internationale Steuern und internationales Recht. Ideal für Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen oder Absolventen von FH oder HWF, die Verantwortung in international aktiven KMUs tragen. Beginn: 23. Oktober 2013, jeweils Mittwoch von 14.00 – 18.20 Uhr. Zeit für die Prüfung: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Der 11. Studiengang mit rund 70 Absolventinnen und Absolventen tritt im März und April 2013 zur eidgenössischen Höheren Fachprüfung an. Im letzten Se-

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mester haben wir unsere Studierenden zielgerichtet auf diese Diplomprüfung vorbereitet. Wie immer verlangte das von allen ein grosses Mass an eigenständiger Vorbereitungsarbeit und gehörig Ausdauer bei der Lösung diverser früherer Prüfungen und Fallstudien. Zeit fürs Einschreiben: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling Ab Herbst 2013 (Beginn 20. Oktober) wird der Studiengang Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling wieder in zwei Varianten angeboten: normal in 5 Semestern oder intensiv in 3 Semestern. Die erste Intensivklasse hat übrigens im Frühjahr 2012 mit einem sehr guten Resultat abgeschlossen. Als Befürworter der dualen Ausbildung wünschen wir uns an dieser Stelle gerne, dass noch mehr Fachleute in Finanz- und Rechnungswesen die Ausbildung zum Experten in Rechnungslegung und Controlling in Angriff nehmen. Dieser wichtige Karriereschritt ist keine Hexerei und der erfolgreiche Weg zum Diplom mit etwas Fleiss absolut realistisch.

Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol., Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich.

ähnlichen Ausbildung in sechs Modulen das wesentliche Controlling-Wissen: im fünften Controlling-Praxisstudium ab 23. Oktober 2013 (immer mittwochs, 14.00 – 19.10 Uhr). Dauer: ein Semester, inklusive Prüfung am Ende jedes Moduls.

Auf gutem Weg: Diploma as IFRSAccountant

Kompetent führen: Chef/in Finanz- und Rechnungswesen

Im 18. Studiengang zum Diploma as IFRS-Accountant, den wir zusammen mit Ernst&Young durchführen, haben bereits zwei fünftägige Module stattgefunden. Ausgesuchte Referenten präsentierten zahlreiche IFRS-Themen und weckten Appetit aufs dritte Modul (April und Mai 2013). Danach geht es zur Diplomprüfung. Eine Top-Ausbildung mit nun schon über 600 Absolventinnen und Absolventen. Möchten Sie mehr wissen? Der 19. Studiengang beginnt am 4. September 2013. Und der beliebte IFRS-Update mit allen Neuerungen erwartet Sie am 29. und 30. Oktober 2013. Sie können diese Seminartage auch einzeln belegen.

Wenn Sie die Ausbildung zum Experten in Rechnungslegung und Controlling derzeit nicht absolvieren möchten, vermittelt Ihnen dieser Studiengang ein Semester lang und in 7 Modulen Grundlagen und Instrumente im Finanz- und Rechnungswesen, die im Berufsalltag für einen Chef/eine Chefin direkt umsetzbar sind. Themen sind Jahresabschluss, Steuern, Zoll, Risiko, IKS, Finanzierung, Unternehmensbewertung, Controlling und Führung. Start ist am 22. Oktober 2013. Kurstag ist immer der Dienstag (14.00 – 18.20 Uhr). Möchten Sie mehr wissen?

Sechs massgeschneiderte Module: Controlling-Praxisstudium Erschliessen Sie sich diesen Herbst als Inhaber/in des Fachausweises oder einer

rechnungswesen &controlling

Sie sehen, bei der Controller Akademie läuft einiges. Alle wichtigen Informationen und Broschüren finden Sie unter www.controller-akademie.ch.

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Der Politische Beirat des veb.ch traf sich am 8. Februar 2013 zum zweiten Mal seit seiner Gründung im Jahre 2011. Neben den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des revidierten Rechnungslegungsrechts diskutierte das sechsköpfige Gremium gemeinsam mit der Verbandsleitung über die Vor- und Nachteile des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER und über die Problematik rund um das Whistleblowing. Auch die Frage der Abgrenzung der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit stand auf der Traktandenliste. Zentral war insbesondere der Austausch im Zusammenhang mit dem neuen Rechnungslegungsrecht (nRLR). Obschon seit Anfang 2013 in Kraft, war es ein Anliegen der Verbandsleitung den Beiratsmitgliedern sowohl den klaren Mehrwert als auch die Mängel der Gesetzesrevision aufzuzeigen. Während der anschliessenden Diskussion war man sich einig, dass die Revision insgesamt erfolgreich und ausgeglichen ausgefallen ist und die neuen Regelungen praxistauglich sind.

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Die Sitzungsteilnehmer stimmten überein, dass Swiss GAAP FER nutzbringend für die Schweizer Unternehmen ist, obschon der Standard teilweise grosse Kompromisse eingeht. So z.B. bei der Offenlegungspflicht von börsenkotierten Unternehmen, wo Swiss GAAP FER in begründeten Fällen zum Nachteil der Investoren Ausnahmen gewährt. Zudem wurde eingehend über die Wisthleblower-Problematik diskutiert. Mit dieser Thematik hat sich der veb.ch bereits früher befasst und Verhaltensempfehlungen dazu abgegeben. Das Gremium kam in dieser Frage zum Schluss, dass die rechtliche Situation für den Whistleblower unklar ist. Der Gesetzgeber hat aber den Handlungsbedarf erkannt. Es liegt eine Parlamentarische Initiative von FDP-Nationalrat Filippo Leutenegger vor, welcher den Whistleblower besser schützen soll. Laut Verbandspräsident Herbert Mattle herrscht bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit eine grosse Rechtsunsicherheit. Insbesondere bei Verwal-

Politik

Treffen des Politischen Beirat des veb.ch

tungsrats- und Beratungsmandaten sei die Abgrenzungsproblematik besonders ausgeprägt, was zu einer willkürlichen Zuordnung durch die Verwaltung führe. Den Beiratsmitgliedern war das Abgrenzungsproblem und die damit verbundene Rechtsunsicherheit bekannt. Sie beabsichtigen diese Thematik mit Vorstössen auf die politische Agenda zu bringen. Abschliessend erhielt die Verbandsleitung von den Beiräten wertvolle Hinweise zur politischen Agenda 2013/2014. Besonders sorgfältig wird der veb.ch die politische Entwicklung u.a. im Bereich der Unternehmenssteuern, im Aktienrecht und im Bildungsbereich beobachten. Wiederum war der Informationsaustausch für beide Seiten inhaltlich bereichernd. Für den veb.ch wird der Politische Beirat weiterhin als zentrales Gefäss für den Wissens- und Erfahrungsaustausch mit Politikern dienen.

Nationalrat Daniel Jositsch, SP Kanton Zürich

Nationalrat Hans Kaufmann, SVP Kanton Zürich

«Das Parlament hat den Handlungsbedarf im Bereich Whistleblowing erkannt. Eine Parlamentarische Initiative, die bezweckt den Whistleblower besser zu schützen, wird demnächst von den Räten behandelt.» «Die Aktienrechtsrevision erfolgte in verschiedenen Etappen über mehrere Jahre. Da verliert man als Parlamentarier schon mal den Überblick.»

«Insbesondere für grosse Unternehmen verursacht der Wechsel zur neuen Rechnungslegung in Schweizer Franken hohe Kosten.» «Das Risiko besteht, dass durch die striktere Regelung weitere Gesellschaften aus dem SMI ausscheiden.»

Nationalrat Pirmin Schwander, SVP Kanton Schwyz

Ständerat Fabio Abate, FDP Kanton Tessin

«Für mich als Parlamentarier war es wertvoll, im Rahmen der veb.ch-Seminare mehr über die praktischen Herausforderungen, mit denen die Rechnungslegung konfrontiert ist, zu erfahren.»

«Wichtige Geschäfte im Jahr 2013 sind unter anderem die Aufhebung der Bestimmungen über den Vorauszahlungsvertrag und die Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.»

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E+S ASW

Politik Ständerat Konrad Graber, CVP Kanton Luzern «Durch die Anhebung der Schwellenwerte für die ordentliche Revision finden grundlegende Strukturanpassungen auf dem Wirtschaftsprüfungsmarkt statt.» «Die Abgrenzungsproblematik bei der selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit ist aus meiner Sicht ein wichtiges Thema, das im Rahmen eines Vorstosses bewusst traktandiert werden muss.»

Ständerat Paul Niederberger, CVP Kanton Nidwalden «Die Steuerausfälle, die durch Unternehmenssteuerreform II verursacht wurden, sind massiv. Die Politik muss in diesem Zusammenhang mehrheitsfähige Lösungen finden.»

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In unserer Reihe «Persönlich» stellen wir Ihnen heute den Tessiner Ständerat Fabio Abate vor. Das Interview wurde von Herbert Mattle, Präsident veb.ch, und Thomas Ernst, Vorstandsmitglied ACF, geführt.

Herr Abate, sind Sie Tessiner oder Schweizer? Ich bin beides. Mir ist aufgefallen, dass Sie bereits früh Nationalrat wurden, mit 34 Jahren. Wie ist Ihnen das gelungen? Ich hatte bereits im Jahre 1999 die Gelegenheit, meinen ersten Wahlkampf zu führen. Dies war für mich eine sehr wichtige Erfahrung, obschon ich am Ende nicht gewählt wurde. Im Sommer 2000 starb der Tessiner Regierungsrat Giuseppe Buffi in einem Verkehrsunfall in Italien. Damals rückte Nationalrat Gabriele Gendotti für Buffi in die Regierung nach. Dies öffnete für mich die Türen in Bern. Ich musste mich entscheiden, entweder das Exekutivamt in meiner Gemeinde weiter zu besetzen oder den freigewordenen Platz im Nationalrat einzunehmen. Ich hatte schon immer grosses Interesse an der Bundespolitik, deswegen wollte ich den Zug nicht verpassen und entschied mich für Bern. Und es hat Sie nicht gestört, dass es auf dem Weg nach Bern nur ein Tunnel hat? (Lacht.) Ich habe an der Universität Bern studiert, deswegen kenne ich sämtliche Strecken nach Bern gut. Sowohl die Simplon- und die Gotthardstrecke als auch die Strecke über den Sustenpass im Sommer. Ich kenne sie alle. Wie kamen Sie zur FDP? Wie so oft spielte die Familie eine wichtige Rolle. Wir diskutierten häufig über tagesaktuelle politische Themen. Mein Grossvater war während 40 Jahren Bürgermeister einer kleinen Gemeinde. Auch mein Vater war Beamter und hatte grosses Interesse am politischen Geschehen. Beide waren Mitglieder der FDP. Sie waren zuerst Nationalrat, seit 2011 sind Sie nun Ständerat des Kantons

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Tessin. Gibt es zwischen den beiden Räten Unterschiede? Der grösste Unterschied ist der geringere mediale Druck im Ständerat. Als ich mit 34 Jahren in den Nationalrat nachrückte, war der mediale Druck bereits sehr gross. Dieser Druck hat sich seither von Jahr zu Jahr erhöht. Ein Tessiner Bundespolitiker ist sich des medialen Rummels gewohnt, denn die Dichte an Medienanstalten im Kanton Tessin ist hoch. Wir haben mehrere Tageszeitungen, zwei Fernsehanstalten und mehrere Radiosender, die den Tessiner Politikern die Möglichkeit geben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Als Nationalrat ist es heute unabdingbar, in den Medien präsent zu sein und seine Leistungen medial permanent unter Beweis zu stellen. In der kleinen Kammer hingegen ist der Mediendruck geringer. In der kleinen Kammer fühlen sich die Standesvertreter weniger beobachtet. Der Voyeurismus wird vor den Türen des Ständerats gelassen. Ein zweiter Unterschied ist die Effizienz. Die Kommissionssitzungen im Nationalrat dauern lange und enden zuweilen ohne Ergebnisse. Gesetzte Ziele werden nicht erreicht. In den Sitzungen der Ständeratskommission geht es effizienter zu und her. In den Ständeratskommissionen wird gezielter gearbeitet. Sitzungen finden im kleinen Kreis mit bis zu zehn Parlamentariern statt und in nützlicher Frist wird das Problem erkannt, mögliche Lösungen erarbeitet und ein Entscheid gefällt. Ein weiterer Unterschied ist der Grad der Politisierung. Der Ständerat bietet weniger eine Bühne für parteipolitische Grabenkämpfe als der Nationalrat. Im Vordergrund steht die sachliche Diskussion und die Problemlösung. Die Parteipolitik ist weniger zentral, da ein Ständerat nicht nur aufgrund seiner parteipolitischen Zugehörigkeit in den Ständerat gewählt wird, sondern vielmehr aufgrund seiner erbrachten Leistungen, Argumentationsstärke und Persönlichkeit. Früher wurden die Ständeräte von den Kantonsregierungen oder von den Kantonsparlamenten gewählt. Heute werden die Ständeräte vom Volk gewählt.

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Fabio Abate, Notar und Rechtsanwalt, Ständerat, Tessin

Könnten Sie sich vorstellen, dieses System der Berufung durch die Kantonsexekutive wieder einzuführen? Oder passt das nicht mehr in die heutige Zeit? Nein, eine Wiedereinführung der Berufung der Standesvertreter durch die Kantonsexekutive könnte ich mir nicht vorstellen. Die Volksabstimmungen und die Volkswahl sind wichtige Elemente der Demokratie in der Schweiz. Zudem haben seither Veränderungen auf verschiedenen Ebenen stattgefunden. Das Vertrauen in die Kantonsregierungen war stärker als heute. Die Möglichkeiten, sich als Bürger zu informieren und sich eine eigene Meinung zu bilden, haben sich durch die neuen Medien vereinfacht. Diese Veränderungen auf der gesellschaftlichen und politischen Ebene machen die Volkswahl des Ständerats zur besten Option. Können Sie als Ständerat das politische Geschehen beeinflussen? Ein Ständerat muss glaubwürdig sein. Fehlt die Glaubwürdigkeit, hören die anderen Standesvertreter nicht zu. Die politische Glaubwürdigkeit setzt sich aus der Persönlichkeit, aus der Vorbereitung der Geschäfte und aus dem Verhalten eines Parlamentariers zusammen. Ist man glaubwürdig, hören die anderen Ratsmitglieder zu und ein Ständerat kann Einfluss auf das Ratsgeschehen nehmen. Um sich als Ständerat Gehör zu verschaffen, muss man sich zudem zuerst zu den gesamtschweizerischen Interessen be-

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Persönlich

Eine zentrale Herausforderung für den Kanton Tessin ist, die Bildung den heutigen Bedürfnissen anzupassen.


Persönlich

kennen. Ansonsten wird ein Ständerat nur als Kantonslobbyist wahrgenommen. Natürlich vertritt ein Ständerat auch die Kantonsinteressen. Zuerst muss aber ein Ständerat beweisen, dass er sich übergeordnet für die Interessen der Gesamtschweiz einsetzt und über die Kantonsgrenzen hinausblickt. Erst danach kann er sich für die Partikularinteressen seines Kantons einsetzen. Wenn das Asylgesetz zur Debatte steht, kann man als Tessiner Ständerat nicht nur auf die Problemsituation in Chiasso fokussieren. Ist die Raumplanung Thema, sollen nicht nur die spezifischen Bedürfnisse der Tourismusgebiete im Zentrum stehen. Was sind aktuell die grössten Sorgen des Kantons Tessin? Eine zentrale Herausforderung für den Kanton Tessin ist, die Bildung den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Ein paar Worte Französisch und ein Hochschulabschluss reichen nicht aus, um mit den anderen Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt zu konkurrieren. Die Tessiner Jugendlichen haben ein grosses Potenzial. Vor dem Hintergrund der Integration in die Schweiz ist das Erlernen der englischen Sprache weit weniger wichtig als das Beherrschen der deutschen Sprache. Diese wichtige Herausforderung hat der Kanton Tessin noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst. Eine weitere Herausforderung für den Randkanton Tessin ist die Personenfreizügigkeit. Grundsätzlich existierte die Freizügigkeit im Kanton Tessin schon immer. In der grossen Anwaltskanzlei, in der ich vor Jahren gearbeitet habe, stammten die Sekretärinnen damals schon aus Italien. Die Bauarbeiter waren ebenfalls Italiener. Heute aber werden auch gutausgebildete Tessiner/Schweizer von ausländischen Arbeitskräften verdrängt. Lohndumping bei Hochqualifizierten ist im Kanton Tessin Realität. Die dritte und letzte Herausforderung ist für mich die NEAT. Die NEAT ist eine echte Chance die Integration zu fördern. Tessiner könnten in nützlicher Frist nach Zürich pendeln und Zürcher könnten im Tessin einer Arbeit nachgehen. Das heisst, die eben erwähnten Problembereiche sind für den Kanton Tessin zentraler als die Tatsache, dass der Kanton Tessin momentan keinen Bundesrat stellt?

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Es ist eine Illusion, dass ein Bundesrat Regionalpolitik betreibt. Ein Tessiner Bundesrat hätte lediglich symbolischen Charakter. In dieser Frage dürfen wir nicht vergessen, dass viele andere Kantone – im Gegensatz zum Tessin – noch nie einen Bundesrat stellen konnten, so z.B. Uri. Wir müssen unsere Kräfte auf andere Bereiche fokussieren. Natürlich ist es wichtig, ein ausgeglichenes Bundesratsgremium zu haben, das die Randregionen angemessen vertritt. Voraussetzung dafür ist aber, dass kompetente und erfahrene Persönlichkeiten für diese Aufgabe zur Verfügung stehen. Wie könnte der Tourismus im Kanton Tessin wieder angekurbelt werden? Der Tourismus im Kanton Tessin leidet – wie übrigens in der ganzen Schweiz – an strukturellen Problemen. Die Frankenstärke und die Globalisierung tragen das ihre dazu bei. Für einen sonnigen Kurzurlaub entschied man sich vor wenigen Jahren noch für den Kanton Tessin, heute fliegt man für 90 Franken in den Süden. Es fehlt im Kanton Tessin auch an Kontinuität. Viele versäumten es, Nachfolgeregelungen zu treffen und in die Infrastrukturen zu investieren. Die jungen Tessiner haben andere Perspektiven. Sie sind nicht mehr bereit in der Tourismusbranche zu arbeiten, sondern bevorzugen ein Studium der Wirtschaftswissenschaften in St. Gallen oder gehen an die ETH Zürich. Sie argumentieren nun aus einer übergeordneten Ebene. Wie stark wird diese Position von Tessiner Kollegen unterstützt? Tessiner Politiker vertreten häufig nur Kantonsinteressen. Gerade eine übergeordnete Sichtweise wie die Ihre sollte doch auf eine gewisse Akzeptanz stossen? Leider wird diese Sichtweise von der Tessiner Bevölkerung nicht immer anerkannt. Es existiert ein Vertrauensmangel gegenüber der Politik und es fehlt der Wille sich in die Bundespolitik und im übrigen Land zu integrieren. Sie sind von Beruf Anwalt und Notar. Gleichzeitig sind Sie Ständerat. Wieviel Zeit bleibt Ihnen da noch? Ich habe eine Acht-Tage-Woche. (Lacht.) Ich habe bereits am ersten Tag in Bern gesagt, dass ich nicht alles machen kann. Ich setze ganz klare Prioritäten und versuche dort effizient zu arbeiten. Dasselbe gilt für meinen Beruf. Ich habe mich z.B. vom Strafrecht verabschiedet, da die Kli-

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enten im Gefängnis nicht warten können, bis Fabio Abate von einer Kommissionssitzung zurück ist und für das Verhör mit dem Staatsanwalt Zeit hat. Deswegen habe ich mich auf das Notariat und auf das Verwaltungsrecht beschränkt. Natürlich ist es viel Arbeit, aber nur so kommt man weiter. Haben Sie Freizeit und was machen Sie in Ihrer Freizeit? Ich habe eine Familie, mit der ich sehr viel Zeit verbringe. Meine Kinder sind 8 und 11 Jahre alt. Sie wissen was es bedeutet, in Bern zu sein. Sport und Bewegung mache ich mit meiner Familie. Ich lese viel und höre gerne Musik, insbesondere Modern Jazz. Ausserdem liebe ich Fussball, ich habe ein Jahresabo beim AC Milan und klar bei Ambri auch. Gelegentlich kommt meine Familie nach Bern, was ich wichtig finde, damit meine Kinder eine Vorstellung davon haben, was ihr Vater macht. Wäre das Bundesratsmandat für Sie eine Option? Nein, das wäre keine Option. Dies habe ich bereits vor zwei Jahren öffentlich mitgeteilt. Ich hatte nie Ambitionen Bundesrat zu werden und habe dementsprechend auch wenig dafür getan. Weder habe ich mich in der Legislative dafür eingesetzt, z.B. durch die Wahl bestimmter Kommissionen, noch habe ich eine leitende Funktion in meiner Partei übernommen. Zudem glaube ich, dass mein Platz in der Legislative und nicht in der Exekutive ist. Heute Nacht kommt eine Fee zu Ihnen und schenkt Ihnen drei Wünsche für den Kanton Tessin und für Sie selbst. Was würden Sie sich wünschen? Für mich und meine Familie wünsche ich mir Gesundheit. Für den Kanton Tessin wünsche ich mir, dass die Tessiner Jugendlichen etwas mehr Schweizer und weniger Tessiner sind. Und für die Schweiz wünsche ich mir eine Lösungsfindung in den Konflikten mit der EU.

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Die Stimme ist ein mächtiges Werkzeug. Wer sie trainiert, wird von der Wirkung überrascht sein. Eine detaillierte Anleitung dazu bietet das Buch von Ingrid Amon.

Die Stimme beeinflusst das Bild, das sich andere von uns machen, sie unterstützt die Persönlichkeit oder konterkariert sie. Eine positive Ausstrahlung resultiert zu 55 % aus der Optik, zu 38 % aus der Stimme und nur zu 7 % aus dem eigentlichen Sprachinhalt. Wer also beruflich oder privat überzeugen will, sollte nicht nur auf seine äussere Erscheinung, sondern auch auf seine Stimme achten. Diese sollte angenehm klingen, die Tonlage muss stimmen und die Betonungen müssen klar sein. Auch Pausentechnik, Abwechslung, Dialektfreiheit und saubere Aussprache müssen beachtet werden. Von lautem Einatmen, verschluckten Endsilben oder dauernden «ähs» werden die Zuhörer wenig begeistert sein. Die Stimme ist ein individuelles Präsentationsmedium. So können zwei Menschen zwar den gleichen Anzug tragen – genau gleich sprechen können sie aber nicht. Die Beschaffenheit der Stimme lässt das Publikum Rückschlüsse ziehen, seien sie nun wahr oder nicht. So deutet eine

Evangelischer Frauenbund Zürich efz

Piepsstimme auf Angst hin, ein Polterer gilt als unsensibel, und wer undeutlich spricht, will vielleicht auch nicht verstanden werden. Die Stimme ist, wie andere Organe, trainierbar. Im Lauf des in diesem Buch vorgestellten Trainings bessert sich nicht nur die Stimme selbst, sondern die ganze Persönlichkeit gewinnt an Selbstvertrauen. Über eine entspannte und angenehme Stimme verfügt jeder. Sie ist nur z. T. verschwunden und wartet darauf, wieder in Aktion zu treten. Wer sich mit der Stimme und ihrer Wirkung beschäftigt, wird merken, wie wichtig Sprache und Ausdruck in der menschlichen Interaktion sind. Die gute Nachricht des Buches: Stimmprobleme und Ausdrucksschwächen sind nicht angeboren, und sie sind durch gezieltes Training ausgleichbar. Die im Buch vorgeschlagenen Übungen lassen sich ohne grosse Vorbereitungen in die Tat umsetzen und zeigen schnell erste Erfolge. Die theoretischen Hintergründe sind verständlich dargestellt. Sie sind an keiner Stelle Selbstzweck, sondern dienen dazu, die Stimme bewusst und richtig anzuwenden. getAbstract empfiehlt das Buch allen, die ihre Stimme besonders zu beruflichen Zwecken einsetzen und ihre Wirkung verbessern möchten.

getAbstract

Buchrezension: Die Macht der Stimme

«Die Macht der Stimme» von Ingrid Amon, Redline 2011, 224 Seiten. Eine fünfseitige Zusammenfassung des Buches und Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.

Vorstandskollegin für den Finanzbereich gesucht

Ein kantonaler Verein

Der efz ist ein 125-jähriger nicht profitorientierter, kirchlich und konfessionell unabhängiger Verein mit gegen hundert Mitarbeitenden. Er engagiert sich mit verschiedenen Angeboten für die Anliegen von Frauen und Kindern und verwaltet Liegenschaften wie die Siedlung Brahmshof mit 65 Wohnungen. Für die anspruchsvolle und spannende Aufgabe, die Finanzen unseres Vereins zu verantworten, suchen wir eine aufgeschlossene, initiative und gerne auch humorvolle Vorstandskollegin. s s s s s

Sie sind Fachfrau Finanz- und Rechnungswesen, Treuhänderin oder Expertin Rechnungslegung und Controlling mit einem eidgenössisch anerkannten Abschluss und beruflicher Praxis. Sie haben Erfahrung in strategischer Arbeit durch ein behördliches, politisches oder ein Vorstandsamt. Sie können klar in Wort und Schrift kommunizieren und haben Führungserfahrung. Sie arbeiten gerne in einer von Frauen geführten Institution. Sie wohnen in der Stadt oder im Kanton Zürich und können monatlich rund 10 Stunden für den Verein einsetzen (Vorstandssitzungen, Arbeitsgruppen und strategische Bereichsführung).

Wir bieten ein interessantes Ehrenamt mit angemessener Entschädigung und Weiterbildungsmöglichkeiten; weitere Informationen auf unserer Website: www.vefz.ch Ihre Bewerbungen per Mail oder Fragen richten Sie bitte an efz-Präsidentin M. Müller: margarita.mueller@hispeed.ch

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Suisse romande

Assurances sociales – Nouveautés 2013

Des thèmes importants traitant des assurances sociales ont été abordés lors du séminaire organisé par veb.ch «Jahresabschlussplanung 2013». Vous trouvez ci-dessous les éléments essentiels.

Les rentes AVS ont été légèrement augmentées au 1er janvier 2013. De ce fait, les valeurs limites et les valeurs maximales des assurances sociales ont été adaptées. L’introduction des allocations familiales pour les indépendants est l’unique novation importante. Les règles déjà fort compliquées relatives au concours de droit aux allocations pour enfants sont complétées par l’injonction du droit aux allocations pour toute personne exerçant une activité lucrative indépendante, dont le revenu s’élève au moins à frs. 7‘020. Ce droit devra être exercé auprès de la caisse de compensation à laquelle il est soumis à cotisation.1 Les règlements CE 883/22042 et CE 987/20093 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale s’appliquent, dès le 1er avril 2012, au droit des assurances sociales transfrontalier. Ces nouveaux règlements sont cependant susceptibles d’être à nouveau modifiés dans le courant de l’année 2013.4 Le principe d’exclusivité, qui tient à empêcher qu’une personne soit soumise

à plusieurs systèmes en cas de pluralité d’activités dans plusieurs pays, conduit souvent, du point de vue suisse, à une augmentation importante des charges sociales. La jurisprudence du Tribunal fédéral (Cour de droit social) met en évidence, elle aussi malheureusement, une dégradation de la sécurité juridique. Ainsi, le TF applique librement le principe de transparence à un rapport de mandat entre deux personnes juridiques. Cela signifie concrètement que la Sté de Services SA, qui fournit, sur la base d’un mandat, des prestations de services à une autre personne juridique (p.ex. gestion stratégique et opérationnelle de l’entreprise) risque ainsi de voir son collaborateur devenir tout à coup et avec effet rétroactif le salarié du client.5 Dans un second jugement, le Tribunal Fédéral se penche sur la distinction entre dépendant et indépendant et échafaude, avec des arguments discutables, un rapport de dépendance lui permettant de transformer un prestataire de service indépendant en employé dépendant du mandant, ce avec effet rétroactif.6 Au cours de ces dernières années, la jurisprudence portant sur le droit fiscal a, quant à elle, ajusté son tir sur la prévoyance professionnelle. Si des fonds destinés à la prévoyance sont détournés de

Orlando Rabaglio, RA, expert fiscal dipl., Bühler & Lienert Steuer- und Rechtsberatung, Zürich

leurs fonctions (prélèvement en liquide sans raison apparente), le droit refusera les privilèges fiscaux qui y sont liés.7 La concrétisation du délai d’attente de trois ans pour le retrait en capital du 2ème pilier après un rachat conduit à des résultats inquiétants. Citons l’exemple d’un employeur qui, dans un but de restructuration et de plan social, effectue en faveur de son employé un rachat dans la caisse de pension, afin que ce dernier puisse bénéficier d’une retraite anticipée et que ce dernier doit prendre tout ou partie de son avoir de vieillesse dans les 3 ans qui suivent son départ anticipé.8

1

cf. chap. 3 du Mémento «Allocations familiales pour les indépendants» à télécharger sous: http://www.avs-ai.info -> Documentation -> Mémenti -> Allocations familiales

2

cf. Règlement (CE) No 883/2004 du parlement européen et du conseil du 29 avril 2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale, RS 0.831.109.268.1

3

cf. Règlement (CE) No 987/2009 du parlement européen et du conseil du 16 septembre 2009 fixant les modalités d’application du règlement (CE) 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale, RS 0.831.109.268.1

4

Le règlement (UE) No 465/2012 du parlement européen et du conseil du 22 mai 2012 modifiant le règlement (CE) No 883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale et le règlement (CE) No 987/2009 fixant les modalités d’application du règlement (CE) No 883/2004 n’est pas encore entré en vigueur en Suisse. à télécharger sous: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:149:0004:0010:fr:PDF

5

cf. ATF 9C_459/2011 du 26 janvier 2012 ainsi que le compte rendu d‘Orlando Rabaglio dans le TREX 2013 01, «Qui est vraiment mon employeur?»

6

cf. ATF 9C_799/2011 du 26 mars 2012 ainsi que le compte rendu d‘Orlando Rabaglio dans le TREX 2013 01, «Qui est vraiment mon employeur?»

7

cf. ATF 2C_156/2010 du 7 juin 2011, StE B 26.13 Nr. 27

8

cf décision de la commission cantonale de recours en matière de droit administratif de St-Gall, section I/1, du 19 janvier 2012, I/1-2011/45 à télécharger sous: http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/rechtsprechung/aktuelle_entscheide2.html -> Suche -> I/1-2011/45

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Arbeitsrecht Illegal: Überwachung des Internets durch den Arbeitgeber Arbeitgeber dürfen die Computer-Aktivitäten ihrer Angestellten nicht im Geheimen überwachen. Das Bundesgericht hat darum die fristlose Kündigung eines Kaders des Zivilschutzes in Bellinzona aufgehoben (BGE 8C_448/2012). Wirtschaftsrecht Ist Ihr Firmenname geschützt? Da Aktiengesellschaften ihren Firmennamen grundsätzlich frei wählen können, sind an dessen Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen zu stellen. Firmen sind auch gegenüber Unternehmen geschützt, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden. Ob zwei Firmen sich hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Das grafisch gestaltete Schriftbild einer Firma, wie es häufig im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, ist firmenrechtlich unbeachtlich (BGer 4A_45/2012; 12.7.2012). Klarer Entscheid zur Darlehensgewährung Ein Verwaltungsrat verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er einer Tochtergesellschaft ein Darlehen gewährt, obwohl er weiss, dass dort eine Überschuldung nach OR 725 Absatz 2 vorläge. Die Pflichtverletzung ist schuldhaft, wenn das in Anspruch genommene Verwaltungsratsmitglied diese Funktion zeitgleich auch bei der Darlehensnehmerin besetzte und aufgrund dieser Stellung um deren Überschuldung und das Fehlen eines Sanierungskonzepts hätte wissen müssen. Mit anderen Worten: Bei der Gewährung eines Darlehens einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft handeln die Organe der Muttergesellschaft dann

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pflichtwidrig, wenn keine Aussicht auf Rückzahlung gegeben ist. Eine sanierungsbedürftige Tochtergesellschaft darf nur bei deren Verpflichtung zur Vornahme von ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsmassnahmen mit weiteren Mitteln alimentiert werden; eine Darlehensgewährung darf gemäss dem «arm’s length principle» nur dann erfolgen, wenn eine solche auch unter unabhängigen Parteien erfolgen würde 4A_74/2012; BGer, 18.6.2012. OR 725. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung Die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung gemäss OR 725 II obliegt grundsätzlich allein dem Verwaltungsrat. Er darf diese Aufgabe nicht delegieren. Faktische Organe können daher nicht für eine verspätete Benachrichtigung des Richters zur Rechenschaft gezogen werden, es sei denn, sie hätten den Verwaltungsrat von der Benachrichtigung abgehalten oder es unterlassen, ihn über die bestehende Überschuldung zu informieren (E. 3.1). 4A_474/2011; BGer, 4.1.2012. Buchhalter mit eidgenössischen Fachausweis: Revisionsexperte? A erwarb am 2. April 1987 das Diplom als Buchhalterin mit eidg. Fachausweis und am 24. Oktober 1996 das Diplom als eidg. dipl. Treuhänderin. Am 7. Dezember 2007 stellte sie bei der RAB den Antrag um Zulassung als Revisionsexpertin. Darin machte sie eine beaufsichtigte Fachpraxis bei R vom 16. April 1977 bis 29. Februar 1980 sowie bei S vom 1. Juli 1983 bis 29. Februar 1988 sowie unbeaufsichtigte Fachpraxis ab dem 1. September 1991 im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit in ihrem Einzelunternehmen geltend. Die RAB wies den Antrag mit der Begründung ab, A hätte nicht genügend Fachpraxis nachgewiesen. Gemäss RAG 4 II b bedürfen diplomierte Treuhänder einer Fachpraxis von fünf Jahren, um als Revisionsexperten zugelassen zu werden. Gemäss RAG 4 IV muss die Fachpraxis vorwiegend auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision erworben worden rechnungswesen & controlling

sein, davon mindestens zwei Drittel unter Beaufsichtigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten. Gemäss Praxis der RAB liegt eine «vorwiegende Tätigkeit» bei einem Beschäftigungsgrad von 75 % einer Vollzeitstelle vor; davon müssen mindestens 10 % auf dem Gebiet der Revision erworben worden sein. Bei einer erforderlichen Fachpraxis von 5 Jahren (= 60 Monate) müsste A somit mindestens 30 Monate beaufsichtigte Fachpraxis [= 60*(3/4)*(2/3)] nachweisen, wovon 3 Monate auf die Rechnungsrevision entfallen müssten [= 30*(1/10)] (E. 3.1). Im vorliegenden Fall durfte die RAB die Tätigkeit von A bei S als nicht beaufsichtigt qualifizieren, da nicht mehr festgestellt werden konnte, ob R, der bei S die A beaufsichtigte, über die nötigen Qualifikationen im Rechnungswesen verfügte. Ebenfalls durfte die RAB mangels Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass die Tätigkeit bei S nicht drei Monate Fachpraxis in der Revision umfasste (E. 4.2). Gemäss RAG 43 VI kann die RAB in Härtefällen allerdings auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die strikte Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen zu einem objektiv unzumutbaren Ergebnis führt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Gesuchsteller auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der ordentlichen Revision bei der Ablehnung des Gesuchs um Zulassung als Revisionsexperte eine wesentliche wirtschaftliche Einbusse in Kauf nehmen müsste (E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall bejaht das BVGer eine Härte, da A eine wesentliche wirtschaftliche Einbusse von ca. 12 % ihres Gesamtumsatzes in Kauf nehmen müsste, wenn sie keine ordentlichen Revisionen mehr durchführen könnte (E. 5.3.3). Eine langjährige praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Revision sei ausserdem ausgewiesen, hätte A doch seit 1991 teils komplexe Revisionsdienstleistungen

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erbracht, ohne dass es jemals zu Beanstandungen gekommen wäre (E. 5.3.2). Gestützt auf die Härtefallklausel RAG 43 VI hat die RAB deshalb A als Revisionsexpertin zuzulassen. B-6714/2010; BVGer, 13.3.2012. Konkurs, Rückstellung, Rangrücktritt: IFRS als Grundlage für OR Buchführung? Die IFRS-Regeln schreiben bei einer Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses von über 50% eine Rückstellung in voller Höhe vor, lassen aber bei einer Wahrscheinlichkeit von unter 50% nur einen Vermerk im Anhang jedoch keine Rückstellung zu. Sind demgegenüber nach OR 669 I Höhe und Entstehen der Verpflichtung ungewiss, so sind die Erfahrungen des sorgsamen Kaufmanns sowie das Vorsichtsprinzip nach OR 662 II Ziff. 3 massgebend, sodass unter Um-

ständen eine Rückstellung in der Bilanz bei einer Wahrscheinlichkeit von 50% oder darunter angebracht sein kann (E. 2.1). Es entspricht dabei dem Imparitätsprinzip, welches sich aus dem Vorsichtsprinzip ableitet, dass Risiken bereits abgebildet werden, wenn sie absehbar sind, Erträge aber erst, wenn sie feststehen (E. 2.2). Der Gläubiger, der die von der Konkursmasse abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gegen ein Mitglied des Verwaltungsrates einklagt, macht nicht den Schaden einzelner Gläubiger, sondern den Reflexschaden der Gläubigergesamtheit geltend, der deckungsgleich ist mit dem Schaden der Gesellschaft.

Erklärung darstellt, im Falle eines Konkurses im Rang hinter alle übrigen Gläubiger bis zu deren vollen Befriedigung zurückzutreten, fallen durch den Rangrücktritt des Gläubigers die nachrangigen Schulden der Gesellschaft nicht weg. Der Rangrücktritt hat dementsprechend keinen Einfluss auf die Aktiven der Gesellschaft und erhöht daher weder die Substanz für den Insolvenzfall, noch wird der von der Gläubigergesamtheit erlittene Schaden reduziert bzw. beseitigt. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie den Rangrücktritt bei der Berechnung des mittelbaren Schadens nicht berücksichtigte (E. 2.3). 4A_277/2010; BGer, 2.9.2010.

Da ein Rangrücktritt keinen Forderungsverzicht enthält, sondern lediglich die

Von wem und aus welch hem Jahr stammt dieses Zitat? «Der offizielle Charakter der Erfolgsrechnung machtt sie ie un unwa nwahr. wahhr. r S Sie iee w wird vor o ih ihrem Auftritt in der Öffentlichkeit frisieert; sie erscheint m miit Schm chm mink inkee undd Sch Sc llei eier. er. Ab Aber e er man darf dieses Bild des eitlen Frauenzimmers nicht zu zu we w it i ttre reibe ibbeen. n. Das eitle tl Frrauauuenzimmer ist normalerweise dumm m; der Bilanzfriseur ist st es es noorma r ler rm errwei erwei w see nic nicht ht De ht. D er Bilanzfriseur lässt seine Schöne inn Ihrer Blütezeit mit VVoorrli rlliebe ebbe häässl sslich ich chher e ersch ers rssche cheine ch inenn ine als sie ist, damit die Spuren des Verwelkens sich nichtt so leic eicht bem em merk er ba bar ma mache ache chennn.. Allerdings hat er den Vorteil vor deem eitlen Frauenzimm meerr vo vorau raa s, s das daas ass er die diee rese resser ervierte Schönheit später verausgabben kann.»

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Zwei bis drei Mal im Jahr macht veb.ch Audio-Aufnahmen von ausgewählten Tagesseminaren. Diese Referate werden auf der Medien-Seite www.vebmedia.ch als Podcast zur Verfügung gestellt. Um die Podcasts unterwegs anzuhören, gibt es mittlerweile eine ganze Reihe von verschiedenen Applikationen. Wir stellen hier zwei der besten mobilen Podcast Clients vor, die es im Moment für iOS und Android gibt.

Für iPhone und iPad: Instacast Um Podcasts auf einem iPhone oder iPad unterwegs anzuhören, kommt man heute um das Programm «Instacast» nicht herum. «Instacast» bietet viele Features, bleibt dabei aber immer noch ein sehr bedienungsfreundliches und einfaches Programm.

Zwei Optionen sind besonders praktisch. Zum einen kann in «Instacast» eine bestimmte Stelle im Podcast weiterempfohlen werden. Was für Webseiten sehr einfach ist, nämlich einfach eine URL kopieren und als Link verschicken, kann man jetzt auch mit einer bestimmten Hörposition in einem Podcast machen. Das ist natürlich sehr praktisch, gerade bei Podcast-Sendungen, die länger dauern. Ein zweites sehr praktisches Feature ist die Synchronisation zwischen mehreren Geräten. Hört man zum Beispiel zu Hause auf dem iPad eine Podcast-Folge merkt sich «Instacast» die Stelle, an der man die Folge gestoppt hat. Will man nun die Sendung unterwegs auf dem iPhone weiterhören, spielt «Instacast» genau dort weiter. Für dieses Feature muss man in der App selber einen Account erstellen. Für Android-Geräte: Pocket Casts Auch für Android gibt es mittlerweile zahlreiche Podcast Clients. Viele Nutzer kritisieren allerdings bei den meisten Android-Applikationen die eher schlechte oder umständliche Bedienung. Es gibt aber auch gute Beispiele. Ein sehr gutes Podcast-Programm für Android ist im Moment «Pocket Casts». Dieses Programm ist sehr intuitiv und konsistent zu bedienen. Zudem synchronisiert «Pocket Casts» mit dem Google Feed-Reader. Wer also Podcasts zusammen mit News aus dem Google Feed-Reader verwaltet, kann einfach seine Podcasts via Reader mit «Pocket Casts» importieren und synchronisieren. Und auch über «Pocket Casts» kann man, wie bei «Instacast», bestimmte Stellen im Podcast via Mail einfach weiterempfehlen. «Pocket Casts» gibt es übrigens nicht nur für Android, sondern auch für iOS.

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vebmedia

Unterwegs mit den Podcasts von veb.ch

rechnungswesen & controlling

Tobias Kilchör, Geschäftsführer mezzo | media GmbH, Mürren

Beide empfohlenen Podcastplayer haben weitere praktische Features wie einen Sleeptimer und sind ziemlich schnell beim Synchronisieren und Updaten von neuen Folgen.

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Regionalgruppen

Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen

Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesellschaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum pri-

vaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau. Exklusiv für Mitglieder: alle Veranstaltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»

Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung aufgrund Ihres Wohnortes.

Bern Espace Mittelland

Nordwestschweiz

Zentralschweiz

Andrea Wyss, Präsidentin Landoltstrasse 95 3007 Bern Telefon P 031 387 72 10 bern@veb.ch

Silvan Krummenacher, Präsident Florastrasse 1A 2540 Grenchen Telefon G 061 266 31 91 nordwestschweiz@veb.ch

Karl Gasser, Präsident Türlacherstr. 18, 6060 Sarnen Telefon 041 660 63 85 zentralschweiz@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen Hauptversammlung 2. Mai 2013 Regionaler Netzwerkanlass Steuern 10. Juni 2013

Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Erbrecht 24. April 2013

Aktuelle Veranstaltungen Besichtigung Brauerei Eichhof 24. April 2013 Sessionsbesuch Bundeshaus 4. Juni 2013

Ostschweiz-Fürstentum Liechtenstein Zürich Franz J. Rupf, Präsident Quaderstrasse 5, 7000 Chur Telefon 081 252 07 22 Fax 081 253 33 73 ostschweiz@veb.ch

Peter Herger, Präsident Adetswilerstrasse 8a, 8344 Bäretswil Telefon G 081 710 56 00 zuerich@veb.ch

Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Erbrecht 18. April 2013, St.Gallen

Aktuelle Veranstaltungen netzwerk veb.ch: Erbrecht 10. April 2013

1963 3 bewegt: Das Attentat auf den US-Präsidenten John F. Kennedy in Dallas schockierrt die Welt, in der Abbey Road nehmen die Beatles das Album «Please Please Me» auf, das alle Rekorde schlägt, im Alter von 81 Jahren stirbt Papst Johannes XXIII., als Nachfolger N wird Kardinal Giovanni Battista Montini als Paul VI. ernannt, Chirurg Thom mas Starzl führt die erste Lebertransplantation durch, «Lawrence von Arabien» wird bei den d Oscars zum besten Film des Jahres gekürt, Singapur wird von Grossbritannien in die e Unabhänigkeit entlassen, 2,6 Millionen Pfund erbeutet eine 15-köpfige Bande aus einem m Postzug in England, Brad Pitt und Anne Sophie Mutter werden geboren, mit den Wortten «I have a dream» bringt Martin Luther King auf dem legendären Marsch nach Washington die Menschen zum Jubeln, das SIB Schweizerisches Institut für Betriebsökon nomie wird gegründet. veb..ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung, Controlling und Rec hnungs wesen – gratuliert dem SIB herzlich zum 50-jährigen Jubiläum.

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Unsere Kunden werden immer mobiler! Der aufmerksame Besucher von www.veb.ch hat festgestellt, dass wir einen neuen Internetauftritt haben. Immer mehr Personen verwenden für den Besuch auf unserer Webseite ein mobiles Gerät. Die herkömmliche Webseitengestaltung war für das Lesen und auch für die Anwendungen für unsere «mobilen» Kunden nicht benutzerfreundlich. Die Webseite wurde jetzt mit einer Technologie neu aufgebaut mit dieser «Responsive Webdesign» möglich ist. «Responsive Webdesign» bedeutet, dass sich das Layout der Internetseite dem Bedürfnis des Nutzers anpasst. Es reagiert flexibel auf das Endgerät, mit dem er zugreift. Wir sind stolz, dass nun auch unsere Webseite mit den mobilen Geräten eine handliche und vielseitige Informationsdrehscheibe ist; denn das Internet kennt keine Bürozeiten und das ist einer der Erfolgsfaktoren des World Wide Web.

Qualitätssicherung in der Bildung: Dank Ihnen! Regelmässig bitten wir unsere Seminarund Kursteilnehmenden den Beurteilungsbogen auszufüllen und uns abzugeben, denn: Teilnehmerrückmeldungen sind das zentrale Mittel zur Evaluation der Kundenzufriedenheit und der Qualität von Bildungsveranstaltungen. Um die Teilnehmenden zeitlich nicht übermässig mit Evaluationsaufgaben zu belasten, sind die Befragungsinhalte auf die wichtigsten Qualitätskriterien beschränkt. Anhand einer von 1 (sehr schlecht) bis 6 (sehr gut) reichenden Skala bewerten die Teilnehmenden das Engagement der Lehrperson, die Klarheit der Gliederung (roter Faden), die Verständlichkeit der Erläuterungen, den Praxisbezug sowie die Dokumentation. Die Rückmeldungen zu den einzelnen Lehrpersonen können zudem mit einem Kurzkommentar ergänzt werden. Zusätzlich zu den lehrpersonenbezogenen Inhalten werden weitere Aspekte der Bildungsqualität wie die Kursorganisation vor Ort, die administrative Kursabwicklung, die Infrastruktur sowie die Zufriedenheit mit

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dem Bildungsangebot insgesamt abgefragt. Um eine möglichst hohe Rücklaufquote zu ermöglichen, hat sich der veb.ch bewusst für «Paper & Pencil» und gegen eine Online-Erhebung entschieden. Der Rücklauf ist beeindruckend: Jährlich werden von den Teilnehmenden der Weiterbildungsveranstaltungen des veb.ch rund 2 000 Fragebogen mit ca. 11000 einzelnen Lehrpersonenbewertungen abgegeben. Ein herzliches Dankeschön an alle, die sich die Zeit nehmen und den Beurteilungsbogen ausfüllen! Mit den neuen Evaluationsinstrumenten werden Teilnehmerrückmeldungen erfasst und systematisch ausgewertet. Sowohl die Bildungsleitung als auch die Lehrpersonen erhalten aussagekräftige Auswertungen, welche eine konsequente Nutzung der Teilnehmerrückmeldungen für die Optimierung der Bildungsqualität ermöglichen. Ein herzliches Dankeschön an alle, die sich die Zeit nehmen und den Beurteilungsbogen ausfüllen!

Aus dem veb.ch

Aus der veb.ch-Geschäftsstelle

Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin und Mitglied des veb.ch-Vorstandes.

Schweizer Kontenrahmen KMU Ich behaupte, dass es wohl kaum Rechnungswesenfachleute in der Schweiz gibt, denen der Name «Käfer» nicht schon begegnet ist. Seine erste Publikation «Fabrikbuchhaltung und Kalkulation» ist aus dem Jahre 1939. Die kaufmännische Buchführung, Kommentar zu Artikel 957 – 964 OR war die letzte Publikation im 1981. Karl Käfer ist am 30. Juli 1999 im Alter von 101 Jahren gestorben. Der bekannte Kontenrahmen wurde von Karl Käfer 1947 im Auftrag des Schweizerischen Gewerbeverbandes entwickelt. Im Jahre 1996 erfolgte eine vollständige Überarbeitung durch Walter Sterchi, unter Mithilfe einer Arbeitsgruppe. Die Publikation wurde mit dem Titel «Kontenrahmen KMU» neu herausgegeben. Aufgrund verschiedener Entwicklungen im Rechnungswesen und auch mit der in Krafttretung des neuen Rechnungslegungsrechts drängt sich eine Überarbeitung ein weiteres Mal auf. Der veb.ch konnte die Urheberrechte vom Schweizerischen Gewerbeverband im Frühjahr 2012 übernehmen. Anfangs Juli 2012 hat das Autorenteam, welches von eirechnungswesen & controlling

nem Fachbeirat unterstützt wird, mit der Überarbeitung gestartet. Nebst dem Einbau der Änderungen aus dem Schweizer Rechnungslegungsrecht werden Anpassungen (wie Leasing, Mehrwertsteuer, Aufbau Erfolgsrechnung, Terminologien) erfolgen, wobei aber grundsätzlich auf dem bisherigen Kontenrahmen aufgebaut wird. Das für die Schweizer KMU sehr wichtige Werk soll im Spätsommer 2013 im SKV Verlag erscheinen. Übrigens: Paul Weilenmann, Prof. Dr. oec. publ., hat 2002 im Auftrag des veb.ch, das käfersche Lebenswerk in einer attraktiven Schrift dargestellt: Alle wesentlichen Aspekte werden eingehend beleuchtet. Die Publikation ist eine Dokumentation die sich auch sehr spannend liest. Download auf www.veb.ch, Publikationen, Rechnungswesen. Die ge druckte Ausgabe ist vergriffen.

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Aus dem veb.ch

Veranstaltungen und Adressen

veb.ch

Controller Akademie AG Zürich

Lagerstrasse 1, Postfach 1262 8021 Zürich Telefon 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33 www.veb.ch, info@veb.ch

16. + 23.4.2013, Seminar Excel für Controller, Zürich 18. + 25.4.2013, Seminar Excel für Buchhalter und Treuhänder, Zürich 16. + 23.5.2013 Excel-Seminar zur Darstellung von Zahlen im Reporting, Zürich 21. + 28.5.2013 Effizientes Controlling mit MS Access, OLAP Cube, Zürich 18.6.2013 Seminar Excel für Controlling-Profis, Zürich 4.9.2013, Beginn Studiengang IFRSAccountant, Zürich 20.10.2013, Beginn Studiengang für eidg. dipl. Expertinnen/Experten in Rechnungslegung und Controlling (in 5 oder 3 Semestern), Zürich 22.10.2013 Beginn Praxisstudium Chef/in Finanz- und Rechnungswesen, Zürich 23.10.2013 Beginn Praxisstudium Controlling, Zürich 23.10.2013 Beginn InternationalBusiness-Spezialist für Rechnungslegung, Steuern und Recht, Zürich 24.10.2013 Beginn Kompetenz-Zertifikat für Finanzbuchhaltung, Sozialversicherungen, Steuern und Recht in der Schweiz, Zürich 29. + 30.10.2013, IFRS Update (Tage einzeln buchbar), Zürich

acf.ch Ass. dei contabili-controller diplomati federali – Gruppo della svizzera italiana Lorenzo Fontana, Presidente 6963 Lugano-Cureggia Telefono/Fax 091 966 03 35 www.acf.ch, iguarisco@acf.ch swisco.ch Chambre des experts en finance et en controlling Rue de Neuchâtel 1 1400 Yverdon-les-Bains Tél. 024 425 21 72, Fax 024 425 21 71 www.swisco.ch, info@swisco.ch Politischer Beirat Nationalrat Daniel Jositsch (SP) Nationalrat Hans Kaufmann (SVP) Nationalrat Pirmin Schwander (SVP) Ständerat Fabio Abate (FDP) Ständerat Konrad Graber (CVP) Ständerat Paul Niederberger (CVP)

veb.ch demnächst Tagesseminare EU-Mehrwertsteuer 16. April 2013 Ausländische Mitarbeitende im KMU 22. Mai 2013 Due Dilligence 3. Juli 2013 Das neue Rechnungslegungsrecht 18. September 2013 Lehrgänge / Kurse Englische Fachbegriffe, Nachmittagskurs: Donnerstag, 27. Juni 2013 Die eingeschränkte Revision: Start am 26. August 2013 Umstrukturierung: Start am 27. August 2013 Experte Swiss GAAP FER: Start am 28. August 2013 EU-MWST: Start am 28. August 2013 CH-Mehrwertsteuer: Start am 29. August 2013 Personaladministration: Start am 10. September 2013 Unternehmensbewertung/ Nachfolgeregelung: Start am 11. September 2013 Das Veranstaltungsangebot wird laufend ergänzt. Besuchen Sie uns auf www.veb.ch.

Unsere Partner

Impressum «rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verbandes der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 12‘000 Exemplaren Redaktion: Herbert Mattle, Präsident, Obfelden; Dieter Pfaff, Vizepräsident, Wettswil; Melitta Bischofberger, Geschäftsführerin Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Lagerstrasse 1, 8004 Zürich, Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33, info@veb.ch, www.veb.ch Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c) Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle.

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