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Novellierung des Transplantationsgesetzes Hartmut H.-J. Schmidt und Klaus Hahnenkamp

Seit dem 01.08.2012 gelten die Novellierungen des Transplantationsgesetzes, die der Bundesrat am 15.06.2012 abschließend verabschiedete. Dieses Gesetz wurde intensiv unter den Parlamentariern als auch in den verschiedenen betreffenden Fachgesellschaften diskutiert. Frühzeitig zeigten die Diskussionen über das Thema, dass sich keine parlamentarische Mehrheit für eine Widerspruchsregelung abzeichnen wird. Die Widerspruchslösung könnte aber zur Förderung der Organspende ein wesentliches Element darstellen. Leider wurde in der öffentlichen Diskussion zu dieser Thematik fälschlicherweise propagiert, dass der Staat mit der Widerspruchslösung jeden Bürger verpflichtend zu einem Organspender machen würde. In der praktischen Umsetzung jedoch müsste erst im Rahmen einer Widerspruchsregelung jedes Mal im Angehörigengespräch die endgültige Entscheidung getroffen werden. Dies entspricht der Vorgehensweise z.B. in Spanien oder Österreich. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass der Intensivmediziner im Falle solch eines Angehörigengesprächs zur Frage der Organspende eine Stärkung seiner Position im Gespräch durch den Gesetzgeber erfahren würde. Als Kompromiss wurde nun die so genannte Entscheidungslösung gewählt. Im Vordergrund steht dabei, dass mit Unterstützung der Krankenkassen Versicherte ab dem 16. Lebensjahr regelmäßig zum Thema Organspende informiert werden mit der damit verbundenen Bitte, einen Organspendeausweis auszufüllen. Formal handelt es sich unverändert

um die erweiterte Zustimmungslösung, die bereits zuvor in Deutschland rechtsgültig war. Die Bemühungen mit dem Ziel einer verbesserten Aufklärung sind sehr zu begrüßen. Auch konnte in dieser Diskussion nochmals juristisch bestätigt werden, dass z.B. im Falle differenzierter Patientenverfügungen auch Organspenden denkbar sind. Dieses hat unter anderem zu Überarbeitungen der vom Bundesministerium für Justiz im Netz befindlichen Patientenverfügung geführt. In der Sektion Organtransplantation wurden diese Themen sehr eng verfolgt und durch verschiedene Kommentierungen und Anhörungen mitgestaltet.

1.1 DIVI fordert Transplantationsbeauftragten als selbstständigen Beruf Neu ist die bundesweite Einführung des Transplantationsbeauftragten. Diese Funktion war bereits in wenigen Bundesländern in Deutschland als Landesausführungsgesetz festgelegt worden. Der Transplantationsbeauftragte hat die Funktion, in den Krankenhäusern die Prozesse der Organspende zu strukturieren. Ein Transplantationsbeauftragter soll das geänderte Transplantationsgesetz praktisch vor Ort in den Krankenhäusern umsetzen. Die Begleitung der Angehörigen möglicher Organspender, fachliche Fort- und Weiterbildungen sowie die Zu-

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