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RICHTLINIE
G97
Entwurf 29./30. August 2005
Erdgas(CNG)Betankungsanlagen für Kraftfahrzeuge Planung, Herstellung, Errichtung und Betrieb
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Regeln der ÖVGW
Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach A -1015 Wien Schubertring 14 Postfach 26 Telefon: +43/1/513 15 88 - 0* Telefax: +43/1/513 15 88 - 25 E-mail: office@ovgw.at Internet: www.ovgw.at
Erdgas(CNG)Betankungsanlagen für Kraftfahrzeuge
RICHTLINIE
G97 Entwurf 29./30. August 2005
Planung, Herstellung, Errichtung und Betrieb
NGV filling stations Design, production, installation and operation Inhalt Vorwort 1 2 3 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 5 5.1 5.2 5.3 6 6.1 6.2 6.3 7 Anhang A Anhang B B.1 B.2 B.3 B.4 Anhang C C.1 C.2 C.3 Anhang D
............................................................................................................................. Seite 3 Anwendungsbereich ................................................................................................3 Begriffsbestimmungen ............................................................................................3 Aufbau von Erdgas(CNG)-Betankungsanlagen.....................................................8 Anforderungen..........................................................................................................8 Anlagentechnische Anforderungen ............................................................................8 Explosionsschutztechnische Anforderungen............................................................16 Elektrotechnische Anforderungen ............................................................................17 Bautechnische Anforderungen .................................................................................19 Anforderungen an die Gasbeschaffenheit................................................................21 Genehmigung, Prüfungen und Inbetriebnahme..................................................22 Genehmigung ...........................................................................................................22 Prüfungen und Dokumentationen.............................................................................22 Inbetriebnahme.........................................................................................................24 Betrieb, Instandhaltung und wiederkehrende Prüfungen ..................................25 Betrieb ......................................................................................................................25 Instandhaltung und Wartung ....................................................................................26 Wiederkehrende Prüfungen und Kontrollen .............................................................27 Zitierte Unterlagen ..................................................................................................28 (informativ): Schema einer Erdgas(CNG)-Betankungsanlage ...........................31 (normativ): EX-gefährdete Bereiche (EX-Schutz-Zonen)....................................32 Verdichtereinheit ....................................................................................................32 Gasspeicher ............................................................................................................32 CNG-Zapfsäule........................................................................................................32 Ausblaseleitungen..................................................................................................32 (normativ): Schutzabstände ..................................................................................33 Allgemeines.............................................................................................................33 Verdichtereinheit ....................................................................................................33 Gasspeicher ............................................................................................................33 (informativ): Einreichunterlagen für die Genehmigung einer Erdgas(CNG)-Betankungsanlage..........................................................................34 Anhang E (informativ): Sicherheitsmaßnahmen für Prüfungen am Aufstellungsort ........35 E.1 Maßnahmen vor Beginn einer Prüfung ................................................................35 E.2 Maßnahmen bei einer Prüfung ..............................................................................35 Anhang F (informativ): Spülen (Entlüften) einer Erdgas(CNG)-Betankungsanlage..........36 F.1 Sicherheitsmaßnahmen .........................................................................................36 F.2 Verfahren .................................................................................................................36 Anhang G (informativ): Produktauszeichnung ......................................................................37
Entwurf 2005-08-29/30
ÖVGW G97
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Temporärer Arbeitskreis „Erdgas als Kraftstoff“ Die vorliegende Regel wurde auf Basis der zum Zeitpunkt der Herausgabe gültigen gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Vorschriften sowie technischen Regeln erstellt.
[x.] Auflage, Entwurf xxxxxx 2005
Die vorliegende Fassung der ÖVGW Richtlinie G 97 ersetzt die Ausgabe vom Juli 1997.
Vervielfältigung, Übertragung und Speicherung, auch auszugsweise, ist nur mit Genehmigung der ÖVGW gestattet.
Medieninhaber: Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach 1015 Wien, Postfach 26, Schubertring 14 Telefon +43/1/513 15 88-0* Telefax +43/1/513 15 88-25 DW E-mail: office@ovgw.at Internet: www.ovgw.at Hersteller:
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Druckerei Hawelka, Seeböckgasse 26, 1160 Wien
ÖVGW G97
Entwurf 2005-08-29/30
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Vorwort Aufgrund europaweiter Bestrebungen, ERDGAS als Kraftstoff am Markt einzuführen, wurde bereits im Juli 1997 von der ÖVGW die Erstausgabe der vorliegenden Richtlinie veröffentlicht. Die zunehmenden Aktivitäten auf diesem Sektor, geänderte Rahmenbedingungen - insbesondere gesetzlicher und normativer Art - sowie die in der Zwischenzeit erfolgte technische Weiterentwicklung veranlasste die ÖVGW, die o.a. Erstausgabe zu überarbeiten und in Form der vorliegenden Ausgabe neu aufzulegen. Die Überarbeitung erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis „Erdgastankstellen“ der Amtssachverständigen der Bundesländer, dem TÜV BAYERN SZA, Geschäftsbereich Druckgeräte und dem TÜV Österreich, Geschäftsbereich Druckgeräte. Die in der vorliegenden Neuauflage erfolgte ausführliche Behandlung des Themas ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN soll Planern, Herstellern, Bauausführenden sowie Abnahmeorganen gleichermaßen Hilfestellung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für die Betankung von ERDGAS(CNG)BETRIEBENEN KRAFTFAHRZEUGEN geben. Die Entwicklungen auf diesem Fachgebiet schreiten rasch voran und können andere technische Lösungen hervorbringen, die nicht in jedem Detail dieser Richtlinie entsprechen. Etwaige Abweichungen von dieser Richtlinie können daher unter Zugrundelegung von entsprechenden Gutachten, die eine Gleichwertigkeit der Erfüllung des Schutzzieles nachweisen, in Betracht gezogen werden.
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Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Planung, Herstellung, Errichtung und Betrieb von ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGEN, die ERDGAS (CNG) als Kraftstoff zum Antrieb von Kraftfahrzeugen bis zu einem BETRIEBSDRUCK von 20 MPa (200 bar) bei 15 °C Gastemperatur abgeben und dient als Grundlage zur sicherheitstechnischen Beurteilung im Genehmigungsverfahren für Errichtung und Betrieb. Sie gilt für ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN mit einer maximalen GesamtVerdichterleistung von größer als 10 m3/h [NZ, d.h. im Normzustand] oder einem maximalen VERDICHTER-Ausgangsdruck von mehr als 20 MPa (200 bar). Andere ERDGAS (CNG)BETANKUNGSANLAGEN siehe ÖVGW-Richtlinie G 96. Diese Richtlinie umfasst alle Einrichtungen und ANLAGENKOMPONENTEN der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE nach dem EINGANGSFLANSCH bis inklusive der FÜLLKUPPLUNG sowie alle zugehörigen Gebäude. Die vorliegende Richtlinie gilt für ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN, welche im Bereich von bzw. als ÖFFENTLICHE(N) oder NICHTÖFFENTLICHE(N) TANKSTELLEN errichtet werden. Diese Richtlinie gilt weiters sowohl für ERDGAS (CNG)-BETANKUNGSANLAGEN, bei welchen die Betankung im BEDIENUNGSBETRIEB erfolgt, als auch für jene, welche im SELBSTBEDIENUNGSBETRIEB geführt werden.
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Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie gelten nachfolgend angeführte Begriffsbestimmungen. Sie sind auf diese Richtlinie zugeschnitten und nicht unbedingt universell anwendbar. Die nachfolgend angeführten und definierten Begriffe sind im Text dieser Richtlinie jeweils VERSAL gekennzeichnet. Erdgas
Ungiftiges Gasgemisch fossiler Herkunft, welches zum überwiegenden Teil aus Methan besteht und unter Lagerstättenbedingungen sowie unter Normalbedingungen (0 oC, 1,01325 bar) im gasförmigen Aggregatzustand ist. Als Kraftstoff zum Antrieb von Kraftfahrzeugen wird Erdgas in Form von CNG von ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN abgegeben.
CNG (Compressed Natural Komprimiertes (verdichtetes) ERDGAS Gas) NGV (Natural Gas Vehicle) ERDGAS(CNG)BETRIEBENES KRAFTFAHRZEUG
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erdgas(CNG)betriebenes Kraftfahrzeug
Kraftfahrzeug, welches ausschließlich (monovalent), wahlweise (bivalent) oder im Zweistoffbetrieb (Mischbetrieb) mit ERDGAS (CNG) als Kraftstoff betrieben wird.
Tankstelle
Örtlich gebundene Einrichtung zum Zwecke der Betankung von Kraftfahrzeugen mit - für deren Betrieb erforderlichem - Kraftstoff. Die Tankstelle umfasst eine oder mehrere Abgabeeinrichtungen für einen oder verschiedene Kraftstoffe und die zugehörigen Gebäude und Verkehrsflächen.
nichtöffentliche Tankstelle
TANKSTELLE (z.B. innerhalb einer Betriebsanlage), welche nur einem eingeschränkten Personenkreis (z.B. Betriebsangehörigen) zum Betanken zugänglich ist.
öffentliche Tankstelle
TANKSTELLE, welche zum Betanken allgemein zugänglich ist bzw. keine NICHTÖFFENTLICHE TANKSTELLE im Sinne dieser Richtlinie ist.
Öffnungszeit einer Tankstelle
Zeitraum, in dem Betankungen durchgeführt werden dürfen.
Bedienungsbetrieb
Betriebsform, bei welcher die Betankung von Kraftfahrzeugen durch eine GEEIGNETE oder eine UNTERWIESENE PERSON erfolgt.
Selbstbedienungsbetrieb
Betriebsform, bei welcher die Betankung von Kraftfahrzeugen durch den Kunden selbst erfolgt.
Erdgas(CNG)Betankungsanlage
Örtlich gebundene Einrichtung, welche ERDGAS verdichtet, speichert, gegebenenfalls aufbereitet und in Form von CNG als Kraftstoff an zu betankende ERDGAS- (CNG)BETRIEBENE KRAFTFAHRZEUGE abgibt. Die gesamte ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, einschließlich aller ANLAGENKOMPONENTEN, beginnend beim EINGANGSFLANSCH bis einschließlich der FÜLLKUPPLUNG ist eine Baugruppe im Sinne der Druckgeräteverordnung - DGVO.
LangsamBetankungsanlage
ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, die CNG langsam, d.h. über einen längeren Zeitraum, direkt oder über einen GASSPEICHER an das zu betankende Fahrzeug abgibt.
Schnell-Betankungsanlage ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, die CNG schnell, d.h. in kurzer Zeit, direkt oder über einen GASSPEICHER an das zu betankende Fahrzeug abgibt. Die Dauer eines Betankungsvorganges ist dabei mit jener von Flüssigkraftstoff vergleichbar.
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Eingangsflansch
Flansch der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, welcher die Verbindung mit der Eingangsleitung herstellt und den Beginn der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE (gesehen in Gasflussrichtung) darstellt.
Anlagenkomponenten
Bauteile einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, wie z.B. VERDICHTER, GASSPEICHER, CNG-ABGABEEINRICHTUNG, ROHRLEITUNGEN, etc.
Verdichter
Maschine der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, die ERDGAs bis auf ihren HÖCHST ZULÄSSIGEN BETRIEBSDRUCK (Verdichterausgangsdruck) verdichten kann und alle hierfür notwendigen Sicherheitseinrichtungen besitzt.
Verdichtereinheit
Bauteil der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, das aus einem oder mehreren VERDICHTERN sowie allen zugehörigen ROHRLEITUNGEN und Armaturen besteht.
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Druckbehälter
Behälter im Sinne der Druckgeräteverordnung - DGVO; das sind geschlossene Bauteile, die zur Aufnahme (Speicherung) von unter Druck stehenden Fluiden (Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische) ausgelegt und gebaut sind, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen. Druckbehälter können neben SPEICHERBÄNKE z.B. auch AUSGLEICHSBEHÄLTER, ABSCHEIDER, GASTROCKNER, FILTER, Kühler, Wärmetauscher oder Pufferbehälter sein.
Behältergruppe
Bauteil der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, welches das komprimierte ERDGAS (CNG) bevorratet und aus mehreren, funktionsmäßig zu einer Gruppe zusammengefassten, ortsfesten DRUCKBEHÄLTERN besteht.
Speicherbank
Bauteil der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, welches das komprimierte ERDGAS (CNG) bevorratet und mehrere ortsfeste DRUCKBEHÄLTER oder ortsfeste BEHÄLTERGRUPPEN umfasst.
Gasspeicher
Bauteil der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, welches das komprimierte ERDGAS (CNG) bevorratet und aus einer oder mehreren SPEICHERBÄNKEN besteht.
Hauptabsperreinrichtung
Handbetätigte Absperreinrichtung, welche die Anlage des Gasnetzbetreibers von der Kundenanlage trennt. Sie entspricht der Hauptabsperrvorrichtung gemäß Gaswirtschaftsgesetz - GWG.
CNG-Abgabeeinrichtung
Bauteil der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, über das CNG an das zu betankende Fahrzeug abgegeben wird. Die CNG-Abgabeeinrichtung umfasst zumindest FÜLLSCHLAUCH, FÜLLKUPPLUNG und ABREIßKUPPLUNG.
CNG-Zapfsäule
Ortsfeste CNG-ABGABEEINRICHTUNG, welche von den übrigen Teilen der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE örtlich getrennt aufgestellt sein kann, jedoch mit dieser durch ROHRLEITUNGEN verbunden ist und deren Mess- und Anzeigesysteme in einem Schutzgehäuse untergebracht sind.
Füllschlauch
Flexibler Bauteil der CNG-ABGABEEINRICHTUNG, an dessen Schlauchauslauf (abgabeseitigem Schlauchende) die FÜLLKUPPLUNG angebracht ist.
Füllkupplung
Bauteil der CNG-ABGABEEINRICHTUNG, mit dem durch Aufstecken eine Verbindung mit dem fahrzeugseitigen Tankanschluss (Füllanschluss) hergestellt wird.
Abreißkupplung
Sicherheitseinrichtung der CNG-ABGABEEINRICHTUNG, welche im Falle unzulässiger Krafteinwirkung auf den FÜLLSCHLAUCH, z.B. bei Wegfahren eines Fahrzeuges ohne vorheriges Trennen der FÜLLKUPPLUNG vom Fahrzeug, eine Beschädigung der CNGABGABEEINRICHTUNG und den Austritt von ERDGAS (CNG) verhindert.
Gastrockner
Bauteil der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, welches den Feuchtegehalt von ERDGAS (CNG) verringert.
Ausgleichsbehälter
Behälter der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE, der ERDGAS (CNG) aufnimmt und Druckpulsationen ausgleicht.
Abscheider
Vorrichtung der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE für das Abscheiden und Auffangen von Flüssigkeitsanteilen im ERDGAS.
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Rohrleitungen
MSR - Betriebseinrichtungen
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem BESTIMMUNGSder ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE in ihrem Gutbereich dienen. Mit diesen Einrichtungen werden die Automatisierungsfunktionen Messen, Steuern, Regeln, Melden, Registrieren u.a. realisiert.
GEMÄßEN BETRIEB
MSR - Schutzeinrichtungen
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die beim Betrieb der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE das Erreichen eines unzulässigen Fehlbereiches verhindern.
Schutzwand
Wand, Abschirmung oder Trennwand, welche die Einwirkung von Strahlungswärme verringert und/oder mechanische Fremdeinwirkung auf die ANLAGENKOMPONENTEN der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE verhindert. Abstand zwischen DRUCKBEHÄLTERN und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsflächen, dessen Zweck es ist, DRUCKBEHÄLTER vor einem Schadensereignis, wie Erwärmung infolge Brandbelastung oder mechanische Beschädigung, zu schützen.
Schutzabstand
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Zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Fittings, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Bauteile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt.
explosionsfähige Atmosphäre
Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen (z.B. ERDGAS), Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrauchte Gemisch überträgt.
explosionsgefährdeter Bereich (EX-gefährdeter Bereich)
Räumlicher Bereich, in dem das Auftreten einer EXPLOSIONSFÄHIGEN ATMOSPHÄRE in gefahrdrohender Menge nicht ausgeschlossen werden kann und daher Maßnahmen hinsichtlich der Bauweise, der Installation und der Verwendung von Betriebsmitteln erforderlich sind. EX-gefährdete Bereiche werden aufgrund der Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens einer EXPLOSIONSFÄHIGEN ATMOSPHÄRE in Explosionsschutzzonen (EX-Schutz-Zonen) eingestuft.
untere Explosionsgrenze (UEG)
Konzentration brennbaren Gases (z.B. ERDGAS) in der Luft, unterhalb der die Gasatmosphäre nicht explosions(zünd)fähig ist.
Normalbetrieb, bestimmungsgemäßer Betrieb
Zustand, in dem die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE innerhalb der Auslegungsparameter arbeitet.
Füllungsdruck
Druck, mit welchem die Kraftgastanks ERDGAS(CNG)BETRIEBENER KRAFTFAHRZEUGE durch die ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE betankt werden.
maximal zulässiger Füllungsdruck
Höchstdruck, mit welchem die Kraftgastanks ERDGAS(CNG)BETRIEBENER KRAFTFAHRZEUGE durch die ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE betankt werden dürfen; entspricht dem „festgesetzten höchsten Fülldruck“ gemäß Kesselgesetz.
Betriebsdruck
Druck, welcher bei BESTIMMUNGSGEMÄßEM BETRIEB der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE in den einzelnen ANLAGENKOMPONENTEN auftritt. Der in den einzelnen ANLAGENKOMPONENTEN auftretende Betriebsdruck ist unterschiedlich.
höchst zulässiger Betriebsdruck
Höchstdruck, welcher bei BESTIMMUNGSGEMÄßEM BETRIEB der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE in den einzelnen ANLAGENKOMPONENTEN auftreten darf; entspricht dem „festgesetzten höchsten Betriebsdruck“ gemäß Kesselgesetz. ÖVGW G97
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Prüfdruck
Druck, bei dem die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE bzw. deren ANLAGENKOMPONENTEN auf Festigkeit oder Dichtheit geprüft werden. Für die einzelnen Bauteile werden unterschiedliche Druckwerte gefordert.
Berstdruck
Während der Berstprüfung eines Bauteiles erreichter höchster Druck.
geeignete Person
Person mit der Befähigung,
Betankungsvorgänge an ERDGAS(CNG)BETRIEBENEN KRAFTselbst durchzuführen und solche zu überwachen sowie FAHRZEUGEN
unterwiesene Person (Unterwiesener)
bei der Betankung auftretende Gefahrensituationen zu erkennen und, im Bedarfsfall, eine NOT- Abschaltung einzuleiten.
Person mit der Befähigung,
Betankungsvorgänge an ERDGAS(CNG)BETRIEBENEN KRAFTselbst durchzuführen, solche zu überwachen und andere Personen mit der Betankung vertraut zu machen, FAHRZEUGEN
sachkundige Person (Sachkundiger)
sachkundiges Unternehmen
an der TANKSTELLE auftretende Gefahrensituationen zu erkennen und, im Bedarfsfall, eine NOT-Abschaltung einzuleiten sowie
zentral oder an CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN irrtümlich, d.h. ohne bestehende NOT-Situation, ausgelöste NOT-AUSBetätigungen zu quittieren.
Ingenieur mit facheinschlägiger Ausbildung und ausreichender Erfahrung im Bau und/oder Betrieb von ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGEN,
Meister oder Werkmeister der Fachrichtungen Installationstechnik oder Maschinenbau und ausreichender Erfahrung im Bau und/oder Betrieb von ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGEN,
Gasleitungsinstallateure oder Anlagenbauer mit abgeschlossener Ausbildung und mindestens einjähriger Erfahrung im Bau und/oder Betrieb von ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGEN
Unternehmen, welches aufgrund eigener Sachkenntnis oder nach Anleitung eines Herstellers von ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN befähigt ist, ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN herzustellen oder Reparatur- und Wartungsarbeiten an solchen durchzuführen. Für eine entsprechende Befähigung ist, bei der Herstellung von ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN bzw. bei Reparatur oder Wartungsarbeiten, neben der Erfüllung der einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen sowie einer entsprechenden Ausrüstung des Unternehmens, der nachgewiesene Einsatz mindestens eines SACHKUNDIGEN erforderlich. Die Herstellung von Druckgeräten bzw. Baugruppen und Schweißverbindungen an ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN ist, gemäß Kesselgesetz, nur von hiezu technisch befähigten Unternehmen zulässig.
Prüfstelle
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Facheinschlägig, akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle gemäß Akkreditierungsgesetz - AkkG bzw. Erst- oder Kesselprüfstelle gemäß Kesselgesetz sowie Benannte Stelle (Notified Body) im Sinne der Druckgeräteverordnung - DGVO.
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Aufbau von Erdgas(CNG)-Betankungsanlagen Die für eine ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE erforderliche technische Ausrüstung sowie eine schematische Darstellung sind im Anhang A beispielhaft angeführt, in der dargestellten Form jedoch keine zwingende Vorgabe.
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Anforderungen
4.1
Anlagentechnische Anforderungen
4.1.1
Allgemeine Anforderungen Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist eine Baugruppe im Sinne der Druckgeräteverordnung - DGVO, beginnend beim EINGANGSFLANSCH bis einschließlich der FÜLLKUPPLUNG. Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE und deren technische Einrichtungen sind entsprechend den jeweils zutreffenden Rechtsvorschriften (z.B. Kesselgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, Maschinensicherheitsverordnung - MSV, Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NspGV 1995, etc.) zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten. Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist weiters entsprechend dieser ÖVGW-Richtlinie auszuführen. Dies ist vom jeweiligen Hersteller oder von einer PRÜFSTELLE zu bestätigen. Alle ANLAGENKOMPONENTEN einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE müssen für ihren vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sein. Die ANLAGENKOMPONENTEN müssen weiters für Einflüsse, die sich bei Herstellung, Montage und Betrieb ergeben, wie z.B. Temperaturänderungen, auftretende Kräfte und Schwingungen, ausgelegt sein. Ist ein Korrosionsschutz erforderlich, sind alle Bauteile mittels geeigneter Verfahren wie z.B. Farbanstrich, Umhüllung oder kathodischer Schutz zu schützen. Die gesamte ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist technisch dicht im Sinne der DruckbehälterAufstellungs-Verordnung, DBA-VO auszuführen (siehe dazu ÖNORM M 7323, Anhang D). Der Ein- bzw. Zusammenbau von ANLAGENKOMPONENTEN in bzw. zu eine(r) ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE ist entsprechend den Vorgaben der jeweiligen Hersteller vorzunehmen und zu dokumentieren. Bauteile und Bedienungselemente, die bei Bedienung, Betrieb und Wartung eventuell einzustellen oder zu ersetzen sind, müssen leicht zugänglich angeordnet sein. Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist mit MSR-SCHUTZEINRICHTUNGEN auszurüsten, die unzulässige Betriebszustände in der Anlage und unzulässige Drücke in den Kraftgastanks der zu betankenden Fahrzeuge verhindern. Die Auswirkungen des Betriebes der VERDICHTEREINHEIT bzw. des VERDICHTERS auf die örtliche Gasversorgung sind zu berücksichtigen. Für die Baugruppe ist eine Konformitätserklärung zu erstellen, wobei bei der Konformitätsbewertung zumindest folgende europäische Richtlinien (Richtlinien des Rates) zu berücksichtigen sind:
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Druckgeräte-Richtlinie
Maschinen-Richtlinie
ATEX-Richtlinie
EMV-Richtlinie
Niederspannungsgeräte-Richtlinie
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4.1.2
Ausrüstungstechnische Anforderungen
4.1.2.1
Eingangsleitung Die Abmessungen der Eingangsleitung müssen den saugseitigen Anforderungen der VERDICHTEREINHEIT bzw. des VERDICHTERS entsprechen. Der Betrieb der VERDICHTEREINHEIT bzw. des VERDICHTERS darf im vorgelagerten Erdgasleitungssystem nicht zu Problemen in Bezug auf Strömungsgeschwindigkeit, Druckverlust sowie Pulsation führen. In der Eingangsleitung muss eine Absperrarmatur in sicherer Entfernung von oberirdischen Teilen der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE vorhanden sein.
4.1.2.2
Eingangseitiges Rückschlagsystem Zwischen dem EINGANGSFLANSCH und der VERDICHTEREINHEIT bzw. dem VERDICHTER ist ein Rückschlagsystem einzubauen. Das System muss aus zwei Sicherheitseinrichtungen bestehen, z.B. einer Rückschlagvorrichtung und einem druckgesteuerten Schnellschlussventil.
4.1.2.3
Vordrucküberwachung Es ist eine Sicherheitseinrichtung vorzusehen, die bei Unter- oder Überschreitung des vom Hersteller der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE festgelegten Eingangsdruckes die VERDICHTEREINHEIT bzw. den VERDICHTER abschaltet. Diese(r) darf nicht automatisch wieder anlaufen.
4.1.2.4
Druckanzeigen Alle Druckanzeigen der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE müssen in der Maßeinheit bar ausgeführt sein. Der HÖCHST ZULÄSSIGE BETRIEBSDRUCK ist jeweils deutlich zu kennzeichnen.
4.1.2.5
Absperrmöglichkeiten Handbetätigte Absperreinrichtungen sind einzubauen
in die Ein- und Ausgangsleitung jeder BEHÄLTERGRUPPE des GASSPEICHERS,
als HAUPTABSPERREINRICHTUNG vor jeder CNG-ZAPFSÄULE oder CNG-ABGABEEINRICHTUNG
Steuerbare Absperreinrichtungen sind einzubauen
4.1.2.6
unmittelbar nach dem EINGANGSFLANSCH
in die Ein- und Ausgangsleitung jeder BEHÄLTERGRUPPE des GASSPEICHERS
nach der HAUPTABSPERREINRICHTUNG unmittelbar vor der Zapfsäule
MSR-Schutzeinrichtungen MSR-SCHUTZEINRICHTUNGEN dürfen nicht für die betriebsmäßige Regelung und Steuerung eingesetzt werden. Bei Ansprechen der MSR-SCHUTZEINRICHTUNG müssen die entsprechenden Stellglieder in die sichere Stellung gehen. Nach einer NOT-Abschaltung darf der gestörte Anlagenteil nicht selbständig wieder in Betrieb gehen. MSR-SCHUTZEINRICHTUNGEN sind nach einschlägigen technischen Regeln (z.B. DIN V 19250, DIN V 19251 und VDI/VDE 2180, Blatt 1-5) festzulegen und auszuführen. Ein entsprechender Nachweis ist erforderlich (in der Regel durch eine Typenprüfung). Wenn speicherprogrammierbare Steuerungen (SPS) für sicherheitsrelevante Vorgänge eingesetzt werden, müssen sie den Anforderungen der DIN V VDE 801 oder gleichwertigen Regelungen entsprechen. Die sicherheitsrelevanten Einstellungen dürfen Unbefugten nicht zugänglich sein. Die Einstellungen müssen überprüfbar sein.
4.1.2.7
Sicherheitsventile SICHERHEITSVENTILE müssen derart eingebaut werden, dass sie durch ihre Anordnung in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
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Es ist durch MSR-SCHUTZEINRICHTUNGEN sicherzustellen, dass SICHERHEITSVENTILE bei NORMALBETRIEB bzw. BESTIMMUNGSGEMÄßEM BETRIEB der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE nicht ansprechen.
4.1.2.8
Abblase- und Entspannungsleitungen Abblase- und Entspannungsleitungen müssen
eine gefahrlose Ableitung von Gas sicherstellen,
für den darin auftretenden Druck, mindestens jedoch PN 10, ausgelegt sein,
so ausgeführt sein, dass sie auch bei Auftreten ungünstiger Einflüsse, wie z.B. Niederschläge, Fremdkörper, Kondensation, Korrosion, in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden,
entsprechend den elektrotechnischen Vorschriften geerdet sein.
Das konstruktive Zusammenfassen von Abblase- und Entspannungsleitungen ist möglich, jedoch muss darauf geachtet werden, dass dadurch die vorgeschalteten Anlagenteile in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Die Austrittsöffnungen von Abblase- und Entspannungsleitungen müssen
4.1.2.9
nach oben gerichtet sein,
das unbehinderte Ausströmen von Gas ermöglichen,
an einer sicheren Stelle im Freien in mindestens 3 m Höhe über dem Boden oder, bei einem innerhalb eines Radius von 5 m befindlichen Gebäude, 1 m über dem höchsten Punkt dieses Gebäudes angeordnet sein,
so angeordnet sein, dass keine explosionsfähigen Gasgemische in begehbare Bereiche, benachbarte Räume, Ansaugkanäle von Klimaanlagen, die Nähe von Zündquellen, usw. gelangen können.
Filter und Abscheider In einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE sind Filter und ABSCHEIDER vorzusehen. Diese sind für den maximalen Gasdurchfluss und eventuell auftretende Gasbegleitstoffe zu bemessen und mit ausreichend großen Sammelbehältern zu versehen. Filter und ABSCHEIDER können apparativ zusammengefasst werden. Vor Filtern sind Absperrarmaturen vorzusehen, deren Funktion durch Gasbegleitstoffe nicht beeinträchtigt werden darf. Die Verschmutzung des Filtereinsatzes im Gashauptstrom ist zu überwachen. Dies kann durch organisatorische Maßnahmen (z.B. Anweisung hinsichtlich regelmäßiger Sichtkontrollen) oder technische Maßnahmen (z.B. Installation von Differenzdruckmessgeräten mit Maximumanzeige) erfolgen. Filter und ABSCHEIDER müssen so beschaffen sein, dass sie gefahrlos geöffnet und entleert werden können. Bei häufigen Öffnungs- und Schließvorgängen ist die Ausrüstung mit Schnellverschlüssen (siehe TRB 402) zweckmäßig. Für Flüssigkeiten (Kondensate) ist eine manuelle oder eine automatische Entleerungseinrichtung, gegebenenfalls mit Sammelbehälter, vorzusehen. Dabei sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF und die wasserrechtlichen Belange zu beachten. In ABSCHEIDERN auftretendes ERDGAS ist wieder dem Verdichtungsprozess zuzuführen.
4.1.2.10
Gastrockner In die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist ein GASTROCKNER einzubauen, welcher den Feuchtegehalt verringert, um Vereisung und Kondensatausfall zu vermeiden. Der Gastrockner ist so auszulegen, dass der Taupunkt des Gases bei Füllbedingungen weniger als minus 20 °C beträgt. Anmerkung: Die Gastrocknung kann auch durch andere, technisch gleichwertige Maßnahmen erfolgen.
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4.1.2.11
Ausgleichsbehälter Ein AUSGLEICHSBEHÄLTER (Entspannungsbehälter) ist vorzusehen, wenn Entspannungsgase aus dem Hochdruckbereich aufzunehmen sind. Der AUSGLEICHSBEHÄLTER ist mit einem SICHERHEITSVENTIL auszurüsten. Dieses ist so zu dimensionieren, dass durch rückströmendes Gas der HÖCHST ZULÄSSIGE BETRIEBSDRUCK des AUSGLEICHSBEHÄLTERS nicht überschritten wird.
4.1.2.12
Verdichtereinheit bzw. Verdichter VERDICHTER sind so auszulegen, dass ein sicherer Betrieb und gegebenenfalls ein Dauerbetrieb bei voller Last sichergestellt wird. VERDICHTEREINHEIT bzw. VERDICHTER sind so aufzustellen und anzuschließen, dass die Übertragung von Schwingungen auf das Bauwerk und benachbarte ANLAGENKOMPONENTEN auf ein zulässiges Maß beschränkt wird. Jeder VERDICHTER ist mit einer geeigneten Einrichtung zu versehen, welche die ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE vor unzulässigen Druckpulsationen bewahrt. Jeder VERDICHTER muss bei Ausfall der Stromversorgung sicher abschalten. Eine Absperreinrichtung ist einzubauen, welche die Gaszufuhr zur VERDICHTEREINHEIT bzw. zum VERDICHTER automatisch absperrt, wenn diese / dieser nicht in Betrieb ist (nicht verdichtet). Alle Stufen eines VERDICHTERS müssen mit geeigneten MSR-BETRIEBS- UND –SCHUTZEINRICHTUNGEN ausgestattet werden. Die Einstelldrücke dieser Einrichtungen sind so zu wählen, dass, bei Abweichung vom BESTIMMUNGSGEMÄßEM BETRIEB, der BETRIEBSDRUCK der dem VERDICHTER nachgeschalteten ANLAGENKOMPONENTEN deren HÖCHST ZULÄSSIGEN BETRIEBSDRUCK nicht überschreitet, wobei die Ansprechtoleranzen der verwendeten Sicherheitseinrichtungen zu berücksichtigen sind. In der Endstufe muss ein SICHERHEITSVENTIL mit ausreichender Abblaseleistung vorgesehen werden. Die Gastemperatur am Ausgang jedes VERDICHTERS darf nicht funktionsbeeinträchtigend oder sicherheitstechnisch bedenklich sein. VERDICHTER müssen für die jeweilige EX-Schutz-Zone, in der sie aufgestellt sind, ausgelegt sein. Die auftretenden Betriebstemperaturen müssen mit einer MSR-SCHUTZEINRICHTUNG überwacht werden, welche bei Auftreten unzulässiger Temperaturen den VERDICHTER automatisch abschaltet. Der VERDICHTER darf nach Abschaltung durch die MSR-SCHUTZEINRICHTUNG nicht wieder automatisch anlaufen. Das von einem VERDICHTER komprimierte ERDGAS darf an den - dem VERDICHTER nachgeschalteten - Bauteilen keine Störungen in Bezug auf Korrosion und Verschleiß verursachen. Betriebsstundenzähler sind vorzusehen. Auf einem Typenschild sind alle relevanten Daten der VERDICHTEREINHEIT bzw. des VERDICHund dauerhaft lesbar anzugeben.
TERS deutlich
4.1.2.13
Gasspeicher In jede Anschlussleitung (ein- und ausgangsseitig) des GASSPEICHERS muss eine handbetätigte Absperreinrichtung eingebaut werden. Sind mehrere DRUCKBEHÄLTER bzw. BEHÄLTERGRUPPEN zu einer SPEICHERBANK zusammengefasst, reicht eine Absperreinrichtung je Anschlussleitung der SPEICHERBANK. Die Absperreinrichtungen müssen leicht zugänglich sein. In jede Anschlussleitung (ein- und ausgangsseitig) des GASSPEICHERS ist jeweils zusätzlich eine automatische Absperreinrichtung (energielos geschlossen) vorzusehen. Die ausgangsseitigen Absperreinrichtungen müssen in die NOT-Abschaltung des Kassenbereiches und der NOTAbschaltung der Verdichtereinheit eingebunden sein (siehe 4.1.2.15). Das Absperren eines unter Druck stehenden GASSPEICHERS oder einzelner DRUCKBEHÄLTER von der Sicherheitseinrichtung, welche eine Überschreitung des HÖCHST ZULÄSSIGEN BETRIEBSDRUCKES verhindert, ist unzulässig. Für jede SPEICHERBANK ist eine Druckanzeige vorzusehen.
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4.1.2.14
Einrichtung zur Begrenzung des Füllungsdruckes Es ist eine Sicherheitseinrichtung (MSR-SCHUTZEINRICHTUNG) vorzusehen, die bei Erreichen des MAXIMAL ZULÄSSIGEN FÜLLUNGSDRUCKES die Abgabe von CNG (den Tankvorgang) ausschließt, wobei die Ansprechtoleranz der verwendeten Sicherheitseinrichtung zu berücksichtigen ist. Für zu betankende ERDGAS(CNG)BETRIEBENE KRAFTFAHRZEUGE, deren Kraftgastanks der UNECE-R-110 oder der Richtlinie 84/525/EWG entsprechen, gilt: Der MAXIMAL ZULÄSSIGE FÜLLUNGSDRUCK ist so einzustellen, dass im bzw. in den Kraftgastank(s) des Fahrzeuges
ein Druck von 20 MPa (200 bar) bei einer stabilen Temperatur des Erdgases von 15 °C und
ein Druck von 26 MPa (260 bar) unabhängig von der Temperatur des Erdgases
nicht überschritten wird. An Orten, an denen die Umgebungstemperatur an 10% der Tage eines Jahres mehr als 30 °C beträgt, ist der MAXIMAL ZULÄSSIGE FÜLLUNGSDRUCK darüber hinaus so einzustellen, dass ein Druck von 26 MPa (260 bar) bei 65 °C nicht überschritten wird (d.h. bei -40 °C sollte der stabile Druck auf 18 MPa begrenzt sein). Anmerkung: Entsprechende Daten für Orte in Österreich sind von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Wien (ZAMG) erhältlich. Mit Veröffentlichungsstand 2001 der ZAMG wird in keinem Ort in Österreich dieses Kriterium erreicht.
Für zu betankende ERDGAS(CNG)BETRIEBENE KRAFTFAHRZEUGE, deren Kraftgastanks weder der UNECE-R-110 noch der Richtlinie 84/525/EWG entsprechen, gilt: Diese Fahrzeuge dürfen ausschließlich durch UNTERWIESENE betankt werden; dies jedoch nur, wenn der MAXIMAL ZULÄSSIGE FÜLLUNGSDRUCK festgestellt werden kann und mittels technischer Einrichtungen sichergestellt ist, dass dieser nicht überschritten werden kann.
4.1.2.15
Einrichtungen zur NOT-Abschaltung der Erdgas(CNG)-Betankungsanlage Es müssen mindestens folgende NOT-Abschaltvorrichtungen vorgesehen werden: NOT-AUS-Taster im Kassenbereich (nur bei ÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN)
Schaltet die gesamte ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE und alle Betankungsanlagen für Flüssigkraftstoffe der TANKSTELLE mit Ausnahme der sicherheitstechnisch relevanten Einrichtungen ab (elektrische Anlagen spannungsfrei)
NOT-AUS-Taster an der VERDICHTERbzw. am VERDICHTER
Schaltet VERDICHTEREINHEIT bzw. VERDICHTER ab, trennt die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE von der Gaszuleitung, schaltet Gaszufuhr zur CNGABGABEEINRICHTUNG ab
NOT-AUS-Taster an der CNGABGABEEINRICHTUNG
Schaltet Gaszufuhr zur CNG-ABGABEEINRICHTUNG ab
automatische NOT-Abschaltung
Schaltet die gesamte ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE mit Ausnahme der sicherheitstechnisch relevanten Einrichtungen ab (elektrische Anlagen spannungsfrei)
EINHEIT
Durch Betätigen der NOT-AUS-Taster müssen alle Ausgänge der GASSPEICHER abgesperrt werden. Bei einer LANGSAM-BETANKUNGSANLAGE muss auch der Verdichterausgang abgesperrt werden. Bei der Abschaltfolge muss zunächst die Stromversorgung zur VERDICHTEREINHEIT bzw. zum VERDICHTER unterbrochen werden, um ein Abschalten sicherzustellen, und - verzögert - das Schliessen der Absperreinrichtung am Eingang der VERDICHTEREINHEIT bzw. des VERDICHTERS erfolgen. Damit wird das Ansaugen atmosphärischer Luft verhindert, wenn die Saugleitung bei der NOT-Abschaltung unter Vakuum gerät. 12
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Die Aufhebung einer NOT-Abschaltung darf nicht durch einfaches Rücksetzen des NOT-AUSTasters möglich sein, d.h. die Abschaltung muss mit einer Verriegelung gekoppelt sein. NOT-Abschaltungen dürfen nur durch einen SACHKUNDIGEN aufgehoben werden, irrtümlich, d.h. ohne tatsächlich bestehende NOT-Situation, zentral oder an CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN ausgelöste NOT-AUS-Betätigungen können durch einen UNTERWIESENEN aufgehoben werden. Die NOT AUS-Taster müssen gut sichtbar angeordnet sein. Die NOT AUS-Taster im Kassenbereich und an der CNG-ABGABEEINRICHTUNG müssen darüber hinaus schnell und ungehindert erreichbar sein.
4.1.2.16
CNG-Abgabeeinrichtung Die CNG-ABGABEEINRICHTUNG besteht im Wesentlichen aus folgenden Bauteilen:
FÜLLSCHLAUCH (siehe 4.1.2.16.1),
FÜLLKUPPLUNG (siehe 4.1.2.16.2),
Mengenmesseinrichtung (optional, siehe 4.1.2.16.3),
Schutzgehäuse (optional, siehe 4.1.2.16.4).
Die CNG-ABGABEEINRICHTUNG ist mit folgenden Sicherheitseinrichtungen auszustatten:
ABREIßKUPPLUNG (siehe 4.1.2.16.5),
Elektrisch betätigte Absperreinrichtung unmittelbar vor der CNG-ABGABEEINRICHTUNG (siehe 4.1.2.16.6),
Einrichtung zur automatischen Prüfung des Druckhaltevermögens des Fahrzeug-Kraftstoffsystems (optional, siehe 4.1.2.16.7),
Einrichtung zur NOT-Abschaltung des Tankvorganges (siehe 4.1.2.16.8),
Einrichtung zur Verhinderung von Gasaustritt im Fall einer Beschädigung der Gaszuleitung zur CNG-ZAPFSÄULE infolge unzulässiger Krafteinwirkung auf die Zapfsäule.(siehe 4.1.2.16.9).
Für die FÜLLKUPPLUNG ist eine geeignete Haltevorrichtung an der CNG-ABGABEEINRICHTUNG vorzusehen. Diese ist derart auszulegen, dass die FÜLLKUPPLUNG vor mechanischer Beschädigung, Eindringen von Wasser, Niederschlägen und Fremdkörpern sowie Verschmutzung geschützt wird. Bei Anschluss der FÜLLKUPPLUNG an das zu betankende Fahrzeug muss über den FÜLLSCHLAUCH ein Potenzialausgleich hergestellt werden.
4.1.2.16.1 Füllschlauch Der FÜLLSCHLAUCH ist Bestandteil der Baugruppe und unterliegt daher auch den Bestimmungen der Druckgeräteverordnung - DGVO. Der FÜLLSCHLAUCH muss eine für das ordnungsgemäße Betanken eines Kraftfahrzeuges erforderliche Länge aufweisen, darf jedoch nicht länger als 5 m sein und muss mit der Angabe der Eigenschaften (z.B. HÖCHST ZULÄSSIGER BETRIEBSDRUCK, Nennweite, usw.) deutlich gekennzeichnet sein. Am Schlauch müssen das Herstellungsjahr, der Name des Herstellers und eine Identifizierung angegeben sein. Der FÜLLSCHLAUCH muss flexibel, beständig gegen Korrosion, Flüssigkraftstoffe und sonstige Betriebsstoffe, weitgehend beständig gegen mechanische Beschädigung und elektrisch ableitfähig sein (siehe BGR 132). Er ist derart an der CNG-ABGABEEINRICHTUNG anzubringen, dass Abrieb und ein Überfahren durch Fahrzeuge vermieden wird. Der BERSTDRUCK des FÜLLSCHLAUCHES muss mindestens dem 4-fachen seines HÖCHST ZULÄSSIGEN BETRIEBSDRUCKES entsprechen. Die Schlauchanschlüsse müssen in axialer Richtung einer Kraft widerstehen, die 5-fach größer ist als die Abreißkraft der ABREIßKUPPLUNG. Es dürfen nur FÜLLSCHLÄUCHE eingesetzt werden, welche vor ihrer ersten Inbetriebnahme durch den Schlauchhersteller auf ihren betriebssicheren Zustand (Unversehrtheit und Dichtheit) geprüft wurden. Die Prüfung auf Dichtheit muss mit Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten mit dem 1,5-fachen des HÖCHST ZULÄSSIGEN BETRIEBSDRUCKES erfolgen, wobei der PRÜFEntwurf 2005-08-29/30
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mindestens 10 Minuten erhalten bleiben muss. Über die Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit ist vom Schlauchhersteller eine Prüfbescheinigung auszustellen, aus welcher folgende Daten hervorgehen:
DRUCK
Prüfdatum,
Prüfer,
Art und Kennzeichen des geprüften Schlauches,
Prüfmittel,
Beschreibung des Prüfverfahrens,
Werkstoff des geprüften Schlauches,
HÖCHST ZULÄSSIGER BETRIEBSDRUCK,
Bestätigung der Eignung für Erdgas,
Bestätigung bezüglich der elektrischen Leitfähigkeit (elektrischer Widerstand max. 106 Ώ)
Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Die Nutzungsdauer des FÜLLSCHLAUCHES darf nicht mehr als zehn Jahre betragen.
4.1.2.16.2 Füllkupplung Die FÜLLKUPPLUNG muss so ausgelegt sein, dass jederzeit ein schnelles und gefahrloses Lösen vom Tankanschluss des Fahrzeuges möglich ist. Sie muss weiters so ausgebildet sein, dass der Gasdurchfluss nur freigegeben wird, wenn eine technisch dichte und formschlüssige Verbindung besteht und ein Lösen vom fahrzeugseitigen Tankanschluss erst nach der Druckentlastung erfolgen kann. Die FÜLLKUPPLUNG muss gegen unbeabsichtigtes Lösen vom fahrzeugseitigen Tankanschluss gesichert sein, z.B. durch Betätigen einer Sperrvorrichtung. Entspannungsgase der Druckentlastung müssen zum Schutz der Umwelt in das System der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE rückgeführt werden. Beim Abnehmen der FÜLLKUPPLUNG vom Tankanschluss des Fahrzeuges dürfen nicht mehr als 10 Liter explosionsfähiges Gas/Luft-Gemisch entstehen. Es dürfen nur FÜLLKUPPLUNGEN entsprechend ISO 14469-1:2004 (NGV Standard) verwendet werden. Zur Betankung VON ERDGAS(CNG)BETRIEBENEN KRAFTFAHRZEUGEN mit nicht dem NGV-Standard entsprechendem Tankanschluss (z.B. italienische Fahrzeuge) kann ein Adapter verwendet werden. Dieser darf nur von einem UNTERWIESENEN der TANKSTELLE zur Verfügung gestellt sowie eingesetzt werden und muss vor seinem Einsatz auf Vorhandensein und Zustand seiner Dichtung(en) kontrolliert werden (Sichtprüfung).
4.1.2.16.3 Mengenmesseinrichtung Bei Errichtung einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE im Bereich einer ÖFFENTLICHEN TANKist eine eichfähige Messeinrichtung für die Abgabe von CNG vorzusehen.
STELLE
4.1.2.16.4 Schutzgehäuse Für CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN an ÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN ist ein Schutzgehäuse vorzusehen; für CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN an NICHTÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN ist das Erfordernis eines Schutzgehäuses jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Schutzgehäuse müssen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, ausreichend alterungsbeständig sowie gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein. Werkstoffe, die gefährlich elektrostatisch aufgeladen werden können, dürfen nicht verwendet werden. Verkleidungsbleche sind aus Stahl mit mindestens 1 mm Stärke (austenitisch 0,5 mm) auszuführen.
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Sichtscheiben ohne dahinter liegender Innenbeleuchtung bzw. einer Fläche bis 1200 cm2 müssen aus Verbundsicherheitsglas mit einer Stärke von mindestens 4 mm bestehen. Sichtscheiben, die von innen beleuchtet bzw. größer als 1200 cm2 sind, müssen aus Verbundsicherheitsglas mit einer Stärke von mindestens 4,5 mm bestehen. Schutzgehäuse sind bei natürlicher Belüftung mit zwei gegenüberliegenden, mindestens je 100 cm2 großen Lüftungsöffnungen auszurüsten, wobei eine Öffnung im oberen Bereich und die andere im unteren Bereich des Gehäuses liegen muss.
4.1.2.16.5 Abreißkupplung In der CNG-ABGABEEINRICHTUNG muss vor dem FÜLLSCHLAUCH eine geeignete Schnelltrennstelle (ABREIßKUPPLUNG) eingebaut sein, die ab einer Zugkraft von ca. 500 N in Funktion tritt und dabei den Austritt von ERDGAS (CNG) verhindert.
4.1.2.16.6 Elektrisch betätigte Absperreinrichtung unmittelbar vor der CNG-Abgabeeinrichtung Im unmittelbaren Bereich der CNG-ABGABEEINRICHTUNG ist eine elektrisch betätigte Absperreinrichtung einzubauen. Diese ist in die NOT-Abschaltung der CNG-ABGABEEINRICHTUNG einzubinden.
4.1.2.16.7 Einrichtung zur automatischen Prüfung des Druckhaltevermögens des FahrzeugKraftstoffsystems Bei ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN an ÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN ist eine Einrichtung vorzusehen, welche am Beginn des Betankungsvorganges automatisch eine Prüfung des Druckhaltevermögens des Fahrzeug-Kraftstoffsystems bei einem Druck von 3 MPa (30 bar) vornimmt und die weitere Betankung des Fahrzeuges erst nach deren positiven Abschluss freigibt.
4.1.2.16.8 Einrichtung zur NOT-Abschaltung des Tankvorganges An jeder CNG-ABGABEEINRICHTUNG einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist ein NOT-AUSTaster vorzusehen, welcher durch Betätigen die Abgabe von CNG an das Fahrzeug unterbricht (siehe auch 4.1.2.15). Der NOT-AUS-Taster muss gut sichtbar angeordnet sowie schnell und ungehindert erreichbar sein.
4.1.2.16.9 Einrichtung zur Verhinderung von Gasaustritt im Fall einer Beschädigung der Gaszuleitung zur CNG-Zapfsäule infolge unzulässiger Krafteinwirkung auf die Zapfsäule Bei CNG-ZAPFSÄULEN ist eine Sicherheitseinrichtung vorzusehen, welche im Falle unzulässiger Krafteinwirkung auf die CNG-ZAPFSÄULE (z.B. durch kollidierendes Fahrzeug) und einer Beschädigung der Zuführungsleitung den Austritt von ERDGAS (CNG) verhindert bzw. minimiert.
4.1.2.17
Sonderausrüstung Zumisch- und/oder Additivierungseinrichtungen können vorgesehen werden. Die Systeme sind so auszulegen, dass alle Bauteile sicher und einfach ausgewechselt werden können.
4.1.3
Anforderungen an Rohrleitungen
4.1.3.1
Allgemeines Die ROHRLEITUNGEN der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE sind fest und sicher anzubringen, um ein Lösen der Verbindungen durch auftretende Schwingungen, Verdrehungen und Verschiebungen zu verhindern. Für ROHRLEITUNGEN gelten bei einem HÖCHST ZULÄSSIGEN BETRIEBSDRUCK > 0,5 bar die Bestimmungen des Kesselgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Die Anzahl der Rohr-Verbindungsstellen ist auf ein Minimum zu beschränken. Schweißverbindungen an ROHRLEITUNGEN sind entsprechend der Druckgeräteverordnung - DGVO auszuführen. ROHRLEITUNGEN mit geringem Gefahrenpotenzial gemäß Druckgeräte-
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verordnung - DGVO bzw. ROHRLEITUNGEN, die außerhalb des Geltungsbereiches der Druckgeräteverordnung - DGVO liegen, sind zumindest entsprechend ÖNORM EN 12732 herzustellen.
4.1.3.2
Oberirdische Rohrleitungen Oberirdische ROHRLEITUNGEN sind an Stellen anzuordnen, wo eine Beschädigung nicht zu erwarten ist (z.B. mechanische Beschädigung durch fahrende Fahrzeuge) oder es ist ein geeigneter Schutz vorzusehen. Die Kennzeichnung von frei verlegten Leitungen ist nach ÖNORM Z 1001 auszuführen.
4.1.3.3
Erdverlegte Rohrleitungen Erdverlegte ROHRLEITUNGEN sind gegen Korrosion zu schützen. Werden erdverlegte ROHRLEITUNGEN kathodisch gegen Korrosion geschützt, ist der Korrosionsschutz entsprechend ÖVGWRichtlinie G 20 auszuführen. Von unterirdisch verlegten ROHRLEITUNGEN sind zu Einbauten die Abstände entsprechend ÖNORM B 2533 einzuhalten. Die Lage der ROHRLEITUNG ist jedenfalls durch ein Trassenwarnband zu kennzeichnen. Falls erforderlich (z.B. bei Anhäufung von unterirdischen Einbauten) ist die ROHRLEITUNG durch Betonbauteile gegen Beschädigung zu schützen (Kratzschutz).
4.1.3.4
Rohrleitungen in Schutzrohren ROHRLEITUNGEN können unterirdisch in Schutzrohren verlegt werden. Durch eine geeignete Verlegung ist sicherzustellen, dass bei BESTIMMUNGSGEMÄßEM BETRIEB keine EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE entstehen kann (z.B. durch Ausschlämmen, Durchlüftung, etc.).
4.2
Explosionsschutztechnische Anforderungen
4.2.1
Allgemeine Anforderungen Für Planung und Betrieb der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE sind die Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT, BGBl II 309/2004 zu beachten.
4.2.2
Explosionsgefährdete Bereiche EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE können im Bereich und in der näheren Umgebung einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE und deren ANLAGENKOMPONENTEN dort vorliegen, wo z.B. bei eventuellen Undichtheiten an Anschlüssen, Armaturen oder Verbindungen das Auftreten von ERDGAS(CNG) oder einem ERDGAS/Luft-Gemisch nicht ausgeschlossen werden kann. EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE sind nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer EXPLOSIONSFÄHIGEN ATMOSPHÄRE in Explosionsschutzzonen (EX-Schutz-Zonen) einzuteilen: EX-Schutz-Zone 0
Bereich, in dem eine EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
EX-Schutz-Zone 1
Bereich, in dem sich bei NORMALBETRIEB gelegentlich eine EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
EX-Schutz-Zone 2
Bereich, in dem bei NORMALBETRIEB eine EXPLOSIONSFÄHIGE ATMOSPHÄRE als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
EX-GEFÄHRDETE BEREICHE bzw. EX-Schutz-Zonen ANLAGE sind im Anhang B festgelegt.
betreffend die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGS-
Im Zuge der Planung einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist ein EX-Schutz-Zonen-Plan zu erstellen, wobei die entsprechenden Festlegungen des Anhanges B berücksichtigt werden müssen.
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Zur Einteilung der EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHE in EX-Schutz-Zonen kann, sofern diese nicht im Anhang B festgelegt sind, auch die BGR 104 als Stand der Technik herangezogen werden. Bei der räumlichen Begrenzung der EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHE (z.B. SCHUTZWAND) sind die Anforderungen der ÖNORM M 7323, Ausgabe 1. August 1995, Abschn. 4.2.4 einzuhalten. In EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN dürfen nur Geräte und Schutzsysteme gemäß der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996 eingesetzt werden. EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE sind zu kennzeichnen.
4.2.3
Gaswarneinrichtungen Bei ÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN ist der Aufstellungsraum für die VERDICHTEREINHEIT bzw. den VERDICHTER und den GASSPEICHER mit einer Gaswarneinrichtung auszurüsten. Die Anforderungen an ortsfeste Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61779, Teil 1-5 sind zu beachten. Die Gaswarneinrichtungen müssen so eingestellt sein, daß bei einer Konzentration von 20 % UEG Voralarm in der TANKSTELLE gemeldet und die Zwangslüftung eingeschaltet wird. Bei 40 % UEG muss die Zwangslüftung weiterlaufen und automatisch die NOT-Abschaltung der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ausgelöst werden. Die Zwangslüftung muss explosionsgeschützt, geeignet für die EX-Schutz-Zone 1, ausgeführt sein. Bei einem maximalen Anlagen-Eingangsdruck MOP > 6 bar ist im Falle des Ansprechens der automatischen NOT-Abschaltung aufgrund von Gasalarm durch den Gasspürkopf eine entsprechende Meldung (z.B. über eine Telefonleitung oder über ein Mobiltelefonnetz) automatisch an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten, welche die entsprechenden Notfallmaßnahmen zu veranlassen hat.
4.2.4
Ableitwiderstand von Bodenbelägen Begehbare Flächen von Fußböden in explosionsgefährdeten Räumen sind mit Bodenbelägen zu versehen, die eine unzulässige Funkenbildung und elektrostatische Aufladungen ausschliessen. Die Anforderungen an die Bodenbeläge sind der ÖNORM B 5220 zu entnehmen. Die Bodenbeläge haben der Klasse I zu entsprechen und einen elektrischen Erdableitwiderstand von kleiner 108 Ohm aufzuweisen. Auf die Verwendung von entsprechendem Schuhwerk, das ebenfalls den Anforderungen dieser Norm entspricht, wird hingewiesen.
4.3
Elektrotechnische Anforderungen
4.3.1
Allgemeine Anforderungen Die elektrischen Anlagen der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE sind entsprechend den geltenden Bestimmungen für Elektrotechnik zu errichten. Die Errichtung und der Betrieb elektrischer Anlagen unterliegen nationalen gesetzlichen Bestimmungen (Elektrotechnikgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen). In der Elektrotechnikverordnung sind die verbindlich einzuhaltenden Bestimmungen und Normen angeführt (z.B. ÖVE/ÖNORM E 8001-1, etc.). Anforderungen an elektrische Betriebsmittel sind im Allgemeinen durch europäisches Recht geregelt, z.B. die Niederspannungsgeräte-Richtlinie, die ATEX-Richtlinie, die EMV-Richtlinie und in nationales Recht durch z.B. die Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NspGV 1995, die Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996 und die Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 - EMVV 1995 umgesetzt. Die Auswahl der elektrischen Betriebsmittel und die Errichtung der elektrischen Anlagen muss der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Fassung der Elektrotechnikverordnung entsprechen. Die Auswahl der elektrischen Betriebsmittel für und die Errichtung der elektrischen Anlagen in den jeweils festgelegten EX-Schutz-Zonen entspre-
EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN muss
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chen. Dabei müssen die diesbezüglich geltenden speziellen Anforderungen der Elektrotechnikverordnung und der Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996 eingehalten werden. Bei der Errichtung und dem Betrieb der elektrischen Anlagen, einschließlich des Potenzialausgleiches, ist auf kathodische Korrosionsschutz-Anlagen Bedacht zu nehmen. Elektrische Trennstellen (z.B. Isolierstücke in ROHRLEITUNGEN) sind möglichst außerhalb von EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN anzuordnen; andernfalls sind Funkenstrecken in entsprechender explosionsgeschützter Ausführung vorzusehen. Der nicht in den örtlichen Potenzialausgleich eingebundene Rohrleitungsteil (vor dem Isolierstück) ist mit einem elektrisch nicht leitenden Berührungsschutz (z.B. einer Isolierumhüllung) zu versehen. Optische Anzeiger sind vorzusehen, um feststellen zu können, ob die elektrische Stromversorgung eingeschaltet ist.
4.3.2
Blitzschutz und Potenzialausgleich Es sind Maßnahmen für den Blitzschutz und zum Potenzialausgleich zu setzen. Die Bewertung und Ausführung dieser Maßnahmen ist gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1 durchzuführen (siehe auch ÖVGW-Richtlinie G 29). Für die angeführten Komponenten der Bewertung sind folgende Werte einzusetzen: Tabelle 1
4.3.2.1
K o m p o n e n te
W e rt
Ng Ce A 1 b is A 4 B 1 B 2 B 3 B 4 C1 C2 C3
n ac h R eg io n n ac h S tan d o rt n ac h B au art 1 0 ,1 1 n ac h A u s fü h ru n g 0 ,5 n ac h N etzs tru k tu r 0 ,5
Maßnahmen des äußeren Blitzschutzes Die Errichtung einer Blitzschutzanlage ist in jedem Fall erforderlich. Die Blitzschutzanlage nach ÖVE/ÖNORM E 8049-1 ist zumindest entsprechend der Schutzklasse III auszuführen. Zusätzlich sind die für explosionsgefährdete Betriebsstätten erforderlichen Blitzschutzmaßnahmen anzuwenden (bis zum Erscheinen des entsprechenden Teils der ÖVE/ÖNORM E 8049 gemäß § 20 der ÖVE E 49/1988).
4.3.2.2
Maßnahmen des inneren Blitzschutzes Es sind Maßnahmen für den inneren Blitzschutz (Potenzialausgleich, Überspannungsschutz) zu setzen. Die entsprechenden Maßnahmen ergeben sich aus den Anforderungen an Elektroinstallationen in EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN bzw. der ÖVE/ÖNORM E 8001-1 und der ÖVE/ÖNORM E 8001-1/A1.
4.3.3
Schutzmaßnahmen gegen Überspannung an elektronischen Einrichtungen Die Maßnahmen des inneren Blitzschutzes nach 4.3.2.2 dienen zum Schutz der Elektroinstallationen. Sie sind eine wesentliche Voraussetzung für die Begrenzung von Überspannungen an elektrischen Betriebsmitteln. Beim Einsatz elektronischer Einrichtungen sind diese Maßnahmen durch die Verwendung von Überspannungs-Feinschutz-Geräten, abgestimmt auf das jeweilige
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Betriebsmittel, entsprechend den Angaben des Herstellers zu ergänzen, um einen ausreichenden Schutz dieser Einrichtungen sicherzustellen.
4.4
Bautechnische Anforderungen
4.4.1
Allgemeine Anforderungen Standort, Bau und Errichtung der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE sind sorgfältig zu planen, da die meisten ANLAGENKOMPONENTEN Einschränkungen bezüglich des Aufstellungsortes und Anforderungen in Bezug auf SCHUTZABSTÄNDE und EX-Schutz-Zonen unterliegen sowie von Auflagen für EX-GEFÄHRDETE BEREICHE betroffen sein können. Diese Einschränkungen können nur dann vermieden werden, wenn besondere Maßnahmen zur Vermeidung eventueller Gefahren bzw. zur Verminderung der SCHUTZABSTÄNDE und der EX-Schutz-Zonen ergriffen werden.
4.4.2
Anforderungen an Standort und Aufstellung Bei ÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN sind die CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN bzw. die CNGZAPFSÄULEN im Freien, die übrigen ANLAGENKOMPONENTEN, wie z.B. VERDICHTER und GASSPEICHER, in einer eigenen allseitig geschlossenen Baulichkeit aufzustellen. Bei der Errichtung von ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN sind die im Anhang C festgelegten SCHUTZABSTÄNDE einzuhalten. ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN und deren ANLAGENKOMPONENTEN dürfen nicht in Gebäuden mit Räumen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, errichtet werden. Die Bestimmungen der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO, sind zu beachten. Dies gilt auch für die Anforderungen an die SCHUTZWÄNDE. ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN dürfen sich innerhalb des Betriebsbereiches von TANKSTELLEN für Flüssigkraftstoff(e) befinden; ihre SCHUTZABSTÄNDE und EX-GEFÄHRDETEN BEREICHE dürfen sich überschneiden. VERDICHTEREINHEITEN bzw. VERDICHTER, GASSPEICHER und CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN dürfen innerhalb der jeweiligen EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHE aufgestellt werden, wenn sie für die entsprechenden EX-Schutz-Zonen geeignet sind (Anmerkung: Für Benzin und ERDGAS gelten unterschiedliche Temperaturklassen, etc.). Werden ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN im Bereich von bzw. als NICHTÖFFENTLICHE(N) TANKSTELLEN im Freien errichtet, sind VERDICHTEREINHEIT bzw. VERDICHTER gegen Witterungseinflüsse entsprechend zu schützen, um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb sicherzustellen. ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN dürfen nicht in Gebäudedurchfahrten und/oder Durchgängen aufgestellt werden. Sie dürfen auch nicht an Orten aufgestellt werden, wo sie die Benützung von Fluchtwegen und Verkehrswegen einschränken, sowie unter Treppen. NICHTÖFFENTLICHE TANKSTELLEN dürfen nicht allgemein zugänglich sein. Eine Zufahrtmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge ist vorzusehen.
4.4.3
Anforderungen an die Bauausführung
4.4.3.1
Allgemeines Es ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit einer Ansammlung von Flüssigkeiten, z.B. Wasser, Flüssigkraftstoffe usw., unterhalb von ANLAGENKOMPONENTEN verhindert wird. Um die Demontage und den Abtransport einzelner DRUCKBEHÄLTER (je nach Bauweise) zu ermöglichen, muss für entsprechenden Zugang gesorgt werden. Schächte innerhalb der Wirklänge des Zapfschlauches (Zapfschlauchlänge plus 1 m) von Abgabeeinrichtungen für Flüssigkraftstoffe (Kraftstoffe der Gefahrenklassen I und II) sind entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF auszuführen und zu verfüllen.
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4.4.3.2
Aufstellungsfläche Die Aufstellungsfläche muss für die Aufnahme der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ausreichend groß bemessen sein. Es müssen ausreichend große und ungehinderte Wege bzw. Gänge für Instandhaltungs-, Flucht- und Rettungszwecke vorgesehen werden. Die Bauteile der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE müssen auf ausreichend befestigtem Untergrund aufgestellt werden, damit eine ausreichende Standfestigkeit gegeben ist.
4.4.3.3
CNG-Abgabeeinrichtungen Bei CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN ist für die zu betankenden Fahrzeuge ausreichend Platz vorzusehen. Stellplätze für die zu betankenden Fahrzeuge müssen fest und eben sein. CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN sind auf erhöhten Aufstellungsflächen zu errichten, die mindestens 12 cm höher sind als die angrenzenden Verkehrsflächen. Der Sockel der CNG-ABGABEEINRICHTUNG muss von den Rändern dieser Aufstellungsfläche mindestens 30 cm entfernt sein. Um die CNG-ABGABEEINRICHTUNG muss in einem Umkreis von mindestens 80 cm jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der CNGABGABEEINRICHTUNG erforderlich ist. In besonderen Fällen kann ein zusätzlicher Anfahrschutz erforderlich sein. CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN dürfen nicht innerhalb der EX-Schutz-Zonen der VERDICHTEREINbzw. des VERDICHTERS und des GASSPEICHERS aufgestellt werden und sind weiters so zu errichten, dass die zu betankenden Fahrzeuge nicht durch die EX-Schutz-Zonen der VERDICHTEREINHEIT bzw. des VERDICHTERS und des GASSPEICHERS fahren müssen. HEIT
CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen und von oberirdischen Lagerbehältern mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein. Es muss ein für die Brandklassen ABC zugelassener Feuerlöscher mit zwei Löscheinheiten zur Verfügung stehen.
4.4.3.4
Anfahrschutz Die Bauteile der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE sind gegen vernünftigerweise vorhersehbare mechanische Beschädigung durch Fahrzeuge zu schützen. Außerbetriebliche Gefahrenquellen (z.B. durch Verkehr, etc.) sind bei der Planung zu berücksichtigen. Ein Gebäude in Massivbauweise kann ein ausreichender Anfahrschutz sein. Vor der VERDICHTEREINHEIT bzw. dem VERDICHTER und dem GASSPEICHER ist bei ungeschützter Aufstellung jedenfalls ein Anfahrschutz (z.B. Betonabweiser, einbetonierter Stahlrohrrahmen) zum Schutz vor mechanischer Beschädigung vorzusehen.
4.4.3.5
Lärmschutz Bei Errichtung einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE sind in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen entsprechende Einrichtungen zur Begrenzung der Schallemission vorzusehen.
4.4.3.6
Beleuchtung ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN müssen während der ÖFFNUNGSZEITEN der TANKSTELLE bei Dunkelheit so beleuchtet sein, dass die ordnungsgemäße Bedienung der CNG-ABGABEEINRICHTUNG(EN) möglich ist. Es muss vorgesehen werden, dass bei Ausfall der Beleuchtung die Abgabe von CNG automatisch unterbrochen und ein selbsttätiges Wiedereinschalten der CNGABGABEEINRICHTUNG(EN) verhindert wird.
4.4.3.7
Verhinderung des Eingriffs Unbefugter Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Betriebssicherheit der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE nicht durch Eingriff Unbefugter beeinträchtigt werden kann. Weiters muss die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE einer ÖFFENTLICHEN TANKSTELLE gegen unbefugte Benutzung gesichert sein, wenn kein UNTERWIESENER anwesend ist.
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ÖVGW G97
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4.4.4
Anforderungen an Gebäude
4.4.4.1
Allgemeines Ein zur Unterbringung von ANLAGENKOMPONENTEN einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE benutztes Gebäude darf im Dachbereich keine unbelüfteten Hohlräume einschließen. Das Gebäude ist zumindest aus nicht brennbaren Materialen auszuführen. Lichtkuppeln sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zulässig. Auf die Bestimmungen der DruckbehälterAufstellungs-Verordnung, DBA-VO wird hingewiesen. Aufstellungsräume müssen unmittelbar vom Freien aus zugänglich sein. Die Türen müssen nach außen aufschlagend, versperrbar und aus nicht brennbaren Materialien ausgeführt sein. Bei begehbaren Räumen müssen die Flucht- und Rettungswege freigehalten sowie die Türen von innen ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Räume müssen im Fall der Gefahr schnell verlassen werden können. Jeder Raum mit einer Grundfläche von mehr als 50 m² muss mindestens zwei Ausgänge haben. Das Gebäude muss über Öffnungen direkt ins Freie entlüftet werden. Die Lüftungsöffnungen, die auch als Lüftungsschächte ausgeführt sein dürfen, müssen möglichst gleichmäßig unten und oben über die Länge der Wände und/oder des Daches verteilt und so angeordnet werden, dass eine effektive Belüftung des gesamten Raumes erzielt wird. Die freien Querschnitte der Be- und Entlüftungsöffnungen müssen mindestens je 1 % der Bodenfläche, mindestens jedoch je 400 cm² betragen. Ersatzweise kann die natürliche Lüftung durch eine mechanische, ständig wirksame Lüftung ersetzt werden. Ein mechanisches Lüftungssystem ist so auszuführen, dass im gesamten Raum ein mindestens 3-facher Luftwechsel pro Stunde sichergestellt ist. Jedenfalls muss das Lüftungssystem im NORMALBETRIEB die erforderliche Luftkühlung der umbauten ANLAGENKOMPONENTEN sicherstellen. Dem Aufstellungsraum darf nur von gefährlichen Stoffen unbelastete Luft zugeführt werden, insbesondere darf keine explosionsfähige Atmosphäre angesaugt werden. Eine Überdachung darf die freie Lüftung nicht behindern und ist so zu errichten, dass die Anreicherung von eventuell freigesetztem Gas verhindert wird. Eine Trennwand innerhalb eines Gebäudes (z.B. zwischen Elektroraum und Raum mit EXSchutz-Zonen) muss gasdicht ausgeführt werden. Durchführungen von Rohren und Kabeln zu anderen Räumen müssen ebenfalls gasdicht ausgeführt werden. Allfällige Heizungen müssen für die jeweilige EX-Schutz-Zone geeignet sein.
4.4.4.2
Maßnahmen zur Reduzierung der Schutzabstände Wenn das Gebäude als eigener Brandabschnitt aus nicht brennbaren Baustoffen und in der Festigkeit eines Vollziegelmauerwerks von mindestens 25 cm ausgeführt wird, entfallen SCHUTZABSTÄNDE.
4.4.5
Anforderungen bei Errichtung von Erdgas(CNG)-Betankungsanlagen in einem Betriebsgebäude In Betriebsgebäuden dürfen Räume für ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN angeordnet werden, jedoch nicht unmittelbar über, unter und neben Räumen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Trennwände zu benachbarten Räumen sind öffnungslos, gasdicht, nicht brennbar und mindestens feuerbeständig gemäß ÖNORM EN 13501-1 auszuführen. VERDICHTEREINHEITEN bzw. VERDICHTER und GASSPEICHER sind in einem eigenen Raum unterzubringen.
4.5
Anforderungen an die Gasbeschaffenheit Das für ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN bestimmte ERDGAS muss eine Zusammensetzung gemäß ÖVGW-Richtlinie G 31 aufweisen und frei von Verunreinigung wie Staub und Flüssigkeit sein. Es ist odoriertes ERDGAS zu verwenden. Wartungs- oder Bedienungsvorgänge an der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE dürfen die Zusammensetzung des abzugebenden CNG nicht nachteilig beeinflussen.
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ÖVGW G97
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Das von einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE abgegebene CNG muss der in der Kraftstoffverordnung 1999 angegebenen Spezifikation entsprechen.
5
Genehmigung, Prüfungen und Inbetriebnahme
5.1
Genehmigung Für die Errichtung und den Betrieb einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist bei der jeweils zuständigen Behörde um Genehmigung (gegebenenfalls auch um eine Baugenehmigung) anzusuchen. Dem Ansuchen um Genehmigung sind zumindest die in Anhang D angeführten Unterlagen anzuschließen.
5.2
Prüfungen und Dokumentationen
5.2.1
Allgemeines Die Prüfungen sind unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere der im ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz - ASchG, im Kesselgesetz und den in Anhang E angeführten Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.
5.2.2
Erstprüfungen und Dokumentationen der Baugruppe Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE und deren technische Einrichtungen sind entsprechend den jeweils zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Kesselgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, Maschinensicherheitsverordnung - MSV, Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, Niederspannungsgeräteverordnung 1995 – NspGV 1995, etc.) zu prüfen und dabei die Konformität mit den entsprechenden Rechtsvorschriften zu bewerten. Nach erfolgter positiver Konformitätsbewertung ist die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE zu kennzeichnen (CE-Kennzeichnung). Die im Zuge der Konformitätsbewertung an der Baugruppe sowie an einzelnen ANLAGENKOMdurchgeführten Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Gesamtdokumentation hat zu umfassen: PONENTEN
Konformitätserklärung für die Baugruppe inklusive der Dokumentation der im Zuge der Konformitätsbewertung durchgeführten Prüfungen (Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe sowie Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen),
Konformitätserklärung für die einzelnen ANLAGENKOMPONENTEN inklusive der im Zuge der Konformitätsbewertung durchgeführten Prüfungen,
Betriebsanleitung für die Baugruppe,
Betriebsanleitung für die einzelnen ANLAGENKOMPONENTEN.
Die ordnungsgemäße Funktion der in der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE eingebauten Sicherheitseinrichtungen, das sind jedenfalls die gesetzlich und die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen, ist zu dokumentieren. In der Dokumentation sind sämtliche Rechtsvorschriften, welchen die Baugruppe bzw. die einzelnen ANLAGENKOMPONENTEN unterliegen und die bei der Konformitätsbewertung berücksichtigt wurden, anzuführen. Vom Hersteller (Inverkehrbringer) bzw. einer PRÜFSTELLE ist weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie betreffend Ausführung und Errichtung der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE zu bestätigen.
5.2.3
Prüfungen nach Errichtung
5.2.3.1
Allgemeines Nach erfolgter Montage der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE und vor Aufnahme des probeweisen Betriebes hat sich der Hersteller oder ein von diesem beauftragtes SACHKUNDIGES UNTERNEHMEN am Aufstellungsort davon zu überzeugen, dass die gesetzlichen Bestimmungen und
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die in dieser Richtlinie genannten Anforderungen an Ausführung und Errichtung eingehalten wurden, deren Schutzziele erfüllt sind und alle erforderlichen Dokumente (Konformitätserklärungen, Prüfberichte, Prüfbescheinigungen, Herstellererklärungen, Betriebsanleitungen, etc.) vollständig vorliegen. Die vom Hersteller am Aufstellungsort durchzuführenden Prüfungen sind in Absprache mit den PRÜFSTELLEN durchzuführen und zu dokumentieren. Insbesondere wird auf die am Aufstellungsort gegebenenfalls erforderlichen und durch eine PRÜFSTELLE durchzuführenden Prüfungen für die Ausstellung der Konformitätserklärung bezüglich der gesamten Baugruppe (z.B. in Zusammenhang mit der ROHRLEITUNG zwischen GASSPEICHER und CNG-ABGABEEINRICHTUNG) hingewiesen. Vor Durchführung von Druck-, Dichtheits- und Funktionsprüfungen ist die gesamte ERDGAS (CNG)-BETANKUNGSANLAGE auf Unversehrtheit zu kontrollieren. Es sind zumindest die nachfolgend angeführten Prüfungen durchzuführen, soferne diese nicht von der Konformitätserklärung der Baugruppe erfasst sind.
5.2.3.2
Elektrotechnische Prüfungen Die elektrischen Anlagen und Einrichtungen sind nach der Errichtung gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61 auf deren vorschriftsmäßigen Zustand zu prüfen. Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel in EX-Schutz-Zonen ist bei der Prüfung gesondert einzugehen, diese sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60079-17 einer Erstprüfung zu unterziehen. Es sind zumindest folgende ANLAGENKOMPONENTEN bzw. -systeme zu prüfen:
Elektrische Anlagen samt Überspannungsschutz und elektrischer Explosionsschutz samt Potenzialausgleich und Ableitfähigkeit der Fußböden in EX-GEFÄHRDETEN BEREICHEN,
NOT-Abschaltungssysteme,
Gaswarnanlage mit zugehörigen Notfunktionen wie Alarmauslösung und Zwangslüftungssystem,
MSR-SCHUTZEINRICHTUNGEN,
Blitzschutzeinrichtungen,
Kathodischer Korrosionsschutz hinsichtlich seiner Wirksamkeit.
Die Prüfungen sind von einer elektrotechnisch fachkundigen und hierzu berechtigten Person durchzuführen. Der ordnungsgemäße Zustand der elektrischen Anlagen und Einrichtungen ist zu bescheinigen. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Blitzschutzanlage ist ein Prüfprotokoll mit AnlagenSkizze anzufertigen (bis zum Erscheinen eines entsprechenden Teils der ÖVE/ÖNORM E 8049 ist dieses im Sinne der ÖVE E 49/1988 zu erstellen).
5.2.3.3
Anlagentechnische Prüfungen
5.2.3.3.1
Spülen (Entlüften) der Erdgas(CNG)-Betankungsanlage Vor Durchführung von Prüfungen mit ERDGAS ist die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE mit ERDGAS (falls erforderlich, vorher mit Inertgas) zu spülen, um sicherzustellen, dass innerhalb der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE keine unzulässigen Luft- oder Inertgasanteile verbleiben. Die Aufnahme der Versorgung der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE mit ERDGAS (und die dabei notwendigen Spülungsmaßnahmen der Gasversorgungsleitung) hat vom zuständigen Erdgas-Netzbetreiber oder dessen Beauftragten zu erfolgen. Eine Ableitung der Spülgase in Räume ist nicht zulässig. Die Vorgangsweise beim Spülen (Entlüften) ist in Anlage F beschrieben.
5.2.3.3.2
Dichtheitsprüfung Vor Prüfung der Funktion der gesamten ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE (siehe 5.2.3.3.3) ist diese mit Luft, Inertgas oder ERDGAS auf Dichtheit zu prüfen. Diese Dichtheitsprüfung ist vom
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ÖVGW G97
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Hersteller der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE oder einem von diesem beauftragten KUNDIGEN UNTERNEHMEN wie folgt durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren:
5.2.3.3.3
SACH-
Vor Verbindung des hochdruckseitigen Rohrleitungssystems zwischen GASSPEICHER und CNG-ABGABEEINRICHTUNG mit ANLAGENKOMPONENTEN der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE ist dieses einer ersten Dichtheitsprüfung mit dem 1,1-fachem des HÖCHST ZULÄSSIGEN BETRIEBSDRUCKES zu unterziehen.
Anschließend ist die komplett zusammengebaute ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE langsam bis zum HÖCHST ZULÄSSIGEN BETRIEBSDRUCK zu beaufschlagen und der Druck so lange zu halten, bis sichergestellt ist, dass die Anlage gründlich untersucht werden kann.
Alle Verbindungen, Flansche und Dichtungen an Ventilen, ROHRLEITUNGEN und Verbindungselementen sind unter Anwendung einer Lecksuchflüssigkeit bzw. eines geeigneten Gasspürgerätes auf undichte Stellen zu kontrollieren.
Im Falle festgestellter Leckstellen sind diese zu beseitigen, dann ist die Prüfung in der vorgenannten Abfolge zu wiederholen.
Funktionsprüfung Die Funktionsprüfung ist mit ERDGAS durchzuführen. Vor Durchführung der Funktionsprüfung ist daher sicherzustellen, dass die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ordnungsgemäß unter ERDGAS gesetzt ist. Die Funktionsprüfung ist vom Hersteller der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE oder einem von diesem beauftragten SACHKUNDIGEN UNTERNEHMEN durchzuführen und durch diesen bzw. dieses zu bescheinigen. Die Funktionsprüfung hat unter Beachtung der Betriebsanleitungen des Herstellers der Anlage zu erfolgen. Die Funktionsprüfung hat die Prüfung aller Funktionen der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE einschließlich der Regeleinrichtungen zu umfassen.
5.3
Inbetriebnahme Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE darf nur nach positiv abgeschlossener Funktionsprüfung in Betrieb genommen werden. Nach erfolgter Durchführung aller erforderlichen Prüfungen und deren positiver Beurteilung beginnt der probeweise Betrieb. Dieser hat unter Beachtung der Betriebsanleitungen des Herstellers der Baugruppe zu erfolgen. Unmittelbar nach Aufnahme des probeweisen Betriebes gemäß Kesselgesetz ist durch den Betreiber der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE eine PRÜFSTELLE mit der Durchführung der ersten Betriebsprüfung zu beauftragen. Im Zuge der ersten Betriebsprüfung ist durch die PRÜFSTELLE zu prüfen, ob die ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE gemäß Druckgeräteverordnung - DGVO als Baugruppe in Verkehr gebracht wurde. Darüber hinaus ist die Einhaltung der Bestimmungen der DruckbehälterAufstellungs-Verordnung - DBA-VO zu prüfen. Die erste Betriebsprüfung an den einzelnen Druckgeräten der Baugruppe ist durch die PRÜFKesselgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen durchzuführen.
STELLE gemäß
Für die Baugruppe stellt die PRÜFSTELLE aufgrund der vom Hersteller übergebenen Dokumentation ein zusätzliches Prüfbuch aus. Nach positiver Beurteilung der ersten Betriebsprüfung und nach Eintragung der Ergebnisse in das gemäß Kesselgesetz zu führende Prüfbuch durch die PRÜFSTELLE endet der probeweise Betrieb und die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE darf im Sinne des Kesselgesetzes endgültig in Betrieb genommen werden. Von der PRÜFSTELLE ist im Zuge der Dokumentenprüfung bei der ersten Betriebsprüfung das vollständige Vorliegen der zugehörigen Betriebsanleitung(en) zu prüfen. Dies ist im Prüfbuch für die Baugruppe zu dokumentieren.
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6
Betrieb, Instandhaltung und wiederkehrende Prüfungen
6.1
Betrieb
6.1.1
Allgemeines Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist fachkundig, entsprechend den Angaben des Herstellers und gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Gaswirtschaftsgesetz – GWG, Gewerbeordnung, Kesselgesetz, usw.) zu betreiben, für den Betrieb erforderliche Sicherheitsmaßnahmen sind zu setzen. ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN von ÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN dürfen grundsätzlich nur in Anwesenheit durch einen UNTERWIESENEN betrieben werden. Sie dürfen aber auch unter Überwachung durch eine GEEIGNETE PERSON betrieben werden, wobei sich eine UNTERWIESENE PERSON an Orten aufhalten muss, an denen sie jederzeit verfügbar, über eine Rufanlage erreichbar ist und innerhalb von 30 Minuten an der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE anwesend sein kann. Dies gilt auch für ÖFFENTLICHE TANKSTELLEN im SELBSTBEDIENUNGSBETRIEB. Der SELBSTBEDIENUNGSBETRIEB bei ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN von NICHTÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN ohne Überwachung durch einen UNTERWIESENEN oder eine GEEIGNETE PERSON ist zulässig, wenn ausschließlich mit der Bedienung und den möglichen Gefahren der CNGABGABEEINRICHTUNG vertraute und diesbezüglich nachweislich eingeschulte Personen Betankungen durchführen.
6.1.2
Unterweisung des Tankstellenpersonals Spätestens im Zuge der Inbetriebnahme der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist deren Betreiber bzw. dessen Beauftragte(r) sowie das Betankungspersonal (GEEIGNETE und UNTERWIESENE PERSONEN) hinsichtlich des ordnungsgemäßen Betankungsvorganges sowie des Verhaltens bei Betriebsstörungen und Notfällen von einem SACHKUNDIGEN nachweislich zu unterweisen. Bedarfsentsprechend, jedoch mindestens einmal jährlich, sind für GEEIGNETE und UNTERWIESEPERSONEN Nachschulungen vorzunehmen.
NE
Ein- und Nachschulung von GEEIGNETEN PERSONEN müssen durch einen UNTERWIESENEN oder SACHKUNDIGEN erfolgen. Ein- und Nachschulungen von UNTERWIESENEN müssen durch einen SACHKUNDIGEN erfolgen. Diese Schulungen können auch durch UNTERWIESENE Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung und 5-jähriger Erfahrung mit dem Betrieb von ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGEN, jedoch nur für die in ihrem Tätigkeitsbereich liegenden ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGEN, durchgeführt werden. Bei den Unterweisungen, Ein- und Nachschulungen ist auf den besonderen Abkühlungseffekt bei Druckentlastung hinzuweisen. Unterweisungen, Ein- und Nachschulungen sind im Betriebshandbuch zu dokumentieren.
6.1.3
Betriebsanleitungen und -anweisungen
6.1.3.1
Betriebsanleitung und Instandhaltungsanweisung Für jede ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE bzw. deren ANLAGENKOMPONENTEN ist im Zuge der Inbetriebnahme vom jeweiligen Hersteller eine Betriebsanleitung und eine Instandhaltungsanweisung zur Aufbewahrung an der TANKSTELLE zur Verfügung zu stellen.
6.1.3.2
Prüfbücher Die für die überwachungspflichtigen DRUCKBEHÄLTER und ROHRLEITUNGEN der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE von der PRÜFSTELLE ausgestellten Prüfbücher sowie das zusätzliche Prüfbuch für die Baugruppe sind beim Betreiber aufzubewahren.
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6.1.3.3
Betriebshandbuch Am Standort ist ein Betriebshandbuch aufzulegen, in welchem der Betreiber durchgeführte Unterweisungen und Schulungen, wiederkehrende Prüfungen und Kontrollen von ANLAGENKOMPONENTEN, Betriebsstörungen bzw. deren Behebung, durchgeführte Reparaturen und Wartungen eintragen muss.
6.1.3.4
EX-Schutz-Zonen-Plan Der genehmigte EX-Schutz-Zonen-Plan (siehe 4.2.2) muss bei der TANKSTELLE aufliegen.
6.1.3.5
Alarmplan und Gefahrenabwehrplan Für die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist ein Alarmplan und ein Gefahrenabwehrplan entsprechend ÖNORM M 7323 zu erstellen, welcher die bei auftretenden Notfällen zu ergreifenden allgemeinen und standortbezogenen Maßnahmen festlegt.
6.1.3.6
Betankungsanweisung An der CNG-ABGABEEINRICHTUNG ist deutlich und dauerhaft lesbar eine Betankungsanweisung, ergänzt um symbolhafte Darstellungen, anzubringen. Die Betankungsanweisung muss die einschlägigen Sicherheitshinweise enthalten.
6.1.3.7
Produktauszeichnung und -hinweise An der CNG-ABGABEEINRICHTUNG ist deutlich und dauerhaft lesbar die Gasart (ERDGAS), die Gasqualität (z.B. „H“) und der FÜLLUNGSDRUCK des zur Abgabe gelangenden CNG anzugeben. Die Hinweise auf die Gasart und den FÜLLUNGSDRUCK sowie das Verbot der Betankung von flüssiggas(Autogas)betriebenen Kraftfahrzeugen sind bei ÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN mit SELBSTBEDIENUNGSBETRIEB vielsprachig anzugeben (siehe Anhang G).
6.1.3.8
Hinweisschilder EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE sind entsprechend der Kennzeichnungsverordnung – KennV zu kennzeichnen. Zusätzlich sind Hinweisschilder anzubringen, welche auf das dort geltende Rauchverbot sowie das Verbot des Hantierens mit offenem Feuer und anderen Zündquellen hinweisen (siehe auch Verordnung explosionsfähige Atmosphären - VEXAT). An jeder CNG-ABGABEEINRICHTUNG sind Hinweisschilder anzubringen, welche auf das im Bereich der Betankung geltende Rauchverbot, das Verbot des Hantierens mit offenem Feuer und anderen Zündquellen sowie das erforderliche Abstellen des Motors während des Betankungsvorganges hinweisen. Alle Schilder müssen der Kennzeichnungsverordnung - KennV entsprechen sowie deutlich und dauerhaft lesbar angebracht sein.
6.2
Instandhaltung und Wartung
6.2.1
Allgemeines Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist in ordnungsgemässem Zustand zu erhalten und notwendige Instandhaltungsarbeiten sind unverzüglich vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
6.2.2
Durchführung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sind nach Angaben des Herstellers und unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Gewerbeordnung, Kesselgesetz, usw.) durchzuführen. Die elektrischen Anlagen der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE müssen entsprechend den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992 und den dazu erlassenen Verordnungen instand gehalten werden. Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie Störungsbehebungen dürfen nur von SACHKUNDIGEN UNTERNEHMEN durchgeführt werden.
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Reparaturarbeiten und der Austausch sicherheitsrelevanter Bauteile dürfen nur in Absprache mit der zuständigen PRÜFSTELLE erfolgen. Die Funktion der Filter, ABSCHEIDER und GASTROCKNER bzw. deren Überwachungsfunktionen ist entsprechend der Betriebsanleitung bzw. der Instandhaltungsanweisung des Herstellers zu kontrollieren.
6.2.3
Außerbetriebnahme von Teilen des Gasspeichers Bei der Außerbetriebnahme von Teilen des GASSPEICHERS ist darauf zu achten, daß die Funktion von Sicherheitseinrichtungen, z.B. gegen Drucküberschreitung, nicht beeinträchtigt wird.
6.3
Wiederkehrende Prüfungen und Kontrollen ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGEN sind entsprechend den jeweils zutreffenden Bestimmungen wiederkehrenden Prüfungen und Kontrollen zu unterziehen. Wiederkehrende Überprüfungen an DRUCKBEHÄLTERN sind gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes und den dazu erlassenen Verordnungen zu veranlassen, durch eine PRÜFSTELLE in Abstimmung mit dem Betreiber vorzunehmen und im Prüfbuch zu dokumentieren. Im Zuge der äusseren Untersuchungen ist durch die PRÜFSTELLE eine Beurteilung des Gesamtzustandes der Baugruppe sowie eine Überprüfung der Dichtheit durchzuführen (gilt auch für erdverlegte Leitungen). Das Ergebnis ist im Prüfbuch für die Baugruppe zu dokumentieren. FÜLLSCHLAUCH und FÜLLKUPPLUNG müssen entsprechend dem Kesselgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen wiederkehrend geprüft und weiters vom Betreiber monatlich, gemäß Betriebsanleitung bzw. Betriebsanweisung, auf sichtbare Mängel kontrolliert werden. Der FÜLLSCHLAUCH ist zusätzlich nach Erfordernis, mindestens jedoch in Abständen von sechs Monaten, wie nachfolgend angeführt, durch einen SACHKUNDIGEN wiederkehrend zu prüfen. Dabei ist jeweils
die Unversehrtheit durch eine Sichtprüfung der Außenseite,
die Dichtheit im eingebauten Zustand während des Füllens mit dem Betriebsmedium und
die elektrische Leitfähigkeit
zu prüfen. Die wiederkehrenden Prüfungen des FÜLLSCHLAUCHES sind im Prüfbuch zu dokumentieren. Die Dokumentation muss beinhalten:
Prüfdatum,
Prüfer,
Art und Kennzeichnung bzw. Einbauort des geprüften Schlauches,
Prüfmittel,
PRÜFDRUCK,
festgestellte Beanstandungen, die einen Weiterbetrieb nicht ausschließen, z.B. unvollständige Kennzeichnung,
festgestellte Mängel, die einen Weiterbetrieb ausschließen, ggf. Bemerkungen bzgl. Reparatur und Austausch.
Die elektrischen Anlagen sind in Abständen von längstens 3 Jahren im Sinne der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62 einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel in EX-Schutz-Zonen ist bei der Prüfung gesondert einzugehen, diese sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60079-17 zu prüfen. Die Blitzschutzanlage und die Erdungsanlage sind in Abständen von längstens einem Jahr nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Prüfungen der vorgenannten elektrischen, Blitzschutz- und Erdungs-Anlagen sind von einer geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Person durchzuführen.
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Eichpflichtige Messeinrichtungen von CNG-ABGABEEINRICHTUNGEN sind regelmäßig gemäß Maß- und Eichgesetz 1950 - MEG 1950 zu eichen. Die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE ist mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Funktionsprüfung durch eine geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Person zu unterziehen, wobei die Prüfung alle Funktionen der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE einschließlich der Regeleinrichtungen und insbesondere der Sicherheitseinrichtungen (MSR-SCHUTZEINRICHTUNGEN, NOT-AUS-Systeme, NOT-Abschaltung, Zwangslüftung, usw.) zu umfassen hat. Gaswarneinrichtungen sind nach Angaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal jährlich, hinsichtlich ihrer Funktion durch eine geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Person zu überprüfen. Feuerlöscher sind in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
7
Zitierte Unterlagen ÖNORM B 2533
28
Koordinierung unterirdischer Einbauten - Planungsrichtlinien
ÖNORM B 5220
Anforderungen an Bodenbeläge hinsichtlich elektrischer und elektrostatischer Eigenschaften
ÖNORM EN 12732
Gasversorgungssysteme – Schweißen von Rohrleitungen aus Stahl – Funktionale Anforderungen
ÖNORM EN 13501-1
Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
ÖNORM M 7323
Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen
ÖNORM Z 1001
Kennzeichnung von Rohrleitungen nach deren Inhalt
ÖVE E 49/1988
Blitzschutzanlagen
ÖVE/ÖNORM E 8001-1
Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis a.c. 1000 V und d.c. 1500 V - Teil 1: Begriffe und Schutz gegen elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-61
Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis a.c. 1000 V und d.c. 1500 V - Teil 6 – 61: Prüfungen Erstprüfungen
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-62
Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis a.c. 1000 V und d.c. 1500 V - Teil 6 – 62: Prüfungen – Wiederkehrende Prüfungen und Außerordentliche Prüfung
ÖVE/ÖNORM E 8049-1
Blitzschutz baulicher Anlagen - Teil 1: Allgemeine Grundsätze
ÖVE/ÖNORM EN 60079-17
Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche – Teil 17: Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
ÖVE/ÖNORM EN 61779-1 bis 5
Elektrische Geräte für die Detektion und Messung brennbarer Gase – Teile 1 bis 5
ISO 14469-1: 2004
Road vehicles -- Compressed natural gas (CNG) refuelling connector -- Part 1: 20 MPa (200 bar) connector
DIN V 19250
Leittechnik; Grundlegende Sicherheitsbetrachtungen für MSR-Schutzeinrichtungen
DIN V 19251
Leittechnik; MSR-Schutzeinrichtungen - Anforderungen und Maßnahmen zur gesicherten Funktion
DIN V VDE 0801
Grundsätze für Rechner in Systemen mit Sicherheitsaufgaben ÖVGW G97
Entwurf 2005-08-29/30
VDI/VDE 2180 (alle Teile)
Sicherung von Anlagen der Verfahrenstechnik mit Mitteln der Prozeßleittechnik (PLT)
ÖVGW-Richtlinie G 20
Kathodischer Korrosionsschutz – Planung und Errichtung
ÖVGW-Richtlinie G 29
Elekroinstallationen in Gasversorgungssystemen
ÖVGW-Richtlinie G 31
Erdgas in Österreich - Gasbeschaffenheit
ÖVGW-Richtlinie G 96
Erdgas-Kleintankstellen
BGR 104
Explosionsschutz-Regeln, Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung
BGR 132
Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen
TRB 402
Öffnungen und Verschlüsse
UNECE-R-110
ECE-Regelung Nr. 110; Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung der besonderen Bauteile von Kraftfahrzeugen, die mit verdichtetem Erdgas (CNG) betrieben werden und von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Einbau der besonderen Bauteile eines genehmigten Typs für den Betrieb des Motors mit verdichtetem Erdgas (CNG)
BGBl. Nr. 152/1950
Maß- und Eichgesetz 1950 - MEG 1950
BGBl. Nr. 211/1992
Kesselgesetz
BGBl. Nr. 240/1991
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF
BGBl. Nr. 468/1992
Akkreditierungsgesetz - AkkG
BGBl. Nr. 106/1993
Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992
BGBl. Nr. 450/1994
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG
BGBl. Nr. 194/1994
Gewerbeordnung
BGBl. Nr. 306/1994
Maschinensicherheitsverordnung - MSV
BGBl. Nr. 51/1995
Niederspannungsgeräteverordnung 1995 -NspGV 1995
BGBl. Nr. 52/1995
Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 EMVV 1995
BGBl. Nr. 252/1996
Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996
BGBl. II Nr. 101/1997
Kennzeichnungsverordnung - KennV
BGBl. II Nr. 361/1998
Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO
BGBl. II Nr. 418/1999
Kraftstoffverordnung 1999
BGBl. II Nr. 426/1999
Druckgeräteverordnung - DGVO
BGBl. I Nr. 121/2000
Gaswirtschaftsgesetz - GWG
BGBl. II Nr. 222/2002
Elektrotechnikverordnung 2002 - ETV 2002
BGBl. II Nr. 309/2004
Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT
BGBl II Nr. 420/2004
Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V
RL 73/23/EWG
Niederspannungsgeräte-Richtlinie; Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
RL 84/525/EWG
Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über nahtlose Gasflaschen aus Stahl
Entwurf 2005-08-29/30
ÖVGW G97
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30
RL 89/336/EWG
EMV-Richtlinie; Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
RL 93/68/EWG
Richtlinie zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen)
RL 94/9/EG
ATEX-Richtlinie; Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
RL 97/23/EG
Druckgeräte-Richtlinie; Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Druckgeräte
RL 98/37/EG
Maschinen-Richtlinie; Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen
ÖVGW G97
Entwurf 2005-08-29/30
Anhang A (informativ): Schema einer Erdgas(CNG)-Betankungsanlage
1
Eingangsleitung
6
SICHERHEITSVENTIL
11
Elektrisch betätigte Absperreinrichtung
2
EINGANGSFLANSCH
7
VERDICHTER bzw. VERDICHTEREINHEIT
12
GASSPEICHER
3
Handbetätigte Absperreinrichtung
8
AUSGLEICHSBEHÄLTER
13
HAUPTABSPERREINRICHTUNG
4
Rückschlagsystem
9
ABSCHEIDER
14
CNG-ZAPFSÄULE
5
GASTROCKNER
10
Steuer- und Regelanlage
15
FÜLLKUPPLUNG
Bild A.1
Entwurf 2005-08-29/30
ÖVGW G97
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Anhang B (normativ): EX-gefährdete Bereiche (EX-Schutz-Zonen) B.1
Verdichtereinheit
B.1.1
Aufstellung im Freien (nur bei NICHTÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN) Um die VERDICHTEREINHEIT bzw. den VERDICHTER: 3 m EX-Schutz-Zone 2
B.1.2
Aufstellung im Gebäude (geschlossener Raum)
B.1.2.1
Mit Gaswarnanlage, verbunden mit einer Notabschaltung und Zwangslüftung Ganzer Raum: EX-Schutz-Zone 1, Um Öffnungen und nicht gasdichte Umfassungsbauteile: seitlich 0,2 m und 1 m oberhalb EXSchutz-Zone 2 Mindestens 5-facher stündlicher Luftwechsel
B.1.2.2
Ohne Gaswarnanlage (nur bei NICHTÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN) Ganzer Raum EX-Schutz-Zone 1, Um Öffnungen und nicht gasdichte Umfassungsbauteile: 2 m allseitig EX-Schutz-Zone 2
B.2
Gasspeicher
B.2.1
Aufstellung im Freien (nur bei NICHTÖFFENTLICHEN TANKSTELLEN) Um nicht technisch dicht ausgeführte Verbindungen: EX-Schutz-Zonen gemäß DruckbehälterAufstellungs-Verordnung, DBA-VO Um GASSPEICHER: Kugel mit 1 m Radius EX-Schutz-Zone 1; ausgehend von der Kugel mit 1 m Radius, Kegel 3 m Höhe, 3 m Radius EX-Schutz-Zone 2 EX-Schutz-Zonen dürfen sich überschneiden.
B.2.2
Aufstellung im Gebäude (geschlossener Raum)
B.2.2.1
innerhalb des Gebäudes EX-Schutz-Zone 2
B.2.2.2
außerhalb des Gebäudes und um Öffnungen keine EX-Schutz-Zonen
B.3
CNG-Zapfsäule
B.3.1
innerhalb des Schutzgehäuses EX-Schutz-Zone 1
B.3.2
außerhalb des Schutzgehäuses 0,2 m um das Gehäuse und mind. 1 m oberhalb des Gehäuses: EX-Schutz-Zone 2
B.4
Ausblaseleitungen Um Ausblaseöffnungen: Kugel mit 1m Radius EX-Schutz-Zone 1; ausgehend von der Kugel mit 1 m Radius, Kegel 3 m Höhe, 3 m Radius der Grundfläche EX-Schutz-Zone 2 EX-Schutz-Zonen dürfen sich überschneiden.
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ÖVGW G97
Entwurf 2005-08-29/30
Anhang C (normativ):Schutzabstände C.1
Allgemeines SCHUTZABSTÄNDE von DRUCKBEHÄLTERN werden entsprechend dem Kesselgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen von der PRÜFSTELLE festgelegt.
C.2
Verdichtereinheit
C.2.1
Aufstellung im Freien
C.2.1.1
ohne eingebauten Druckbehälter Kein SCHUTZABSTAND
C.2.1.2
mit eingebautem Druckbehälter SCHUTZABSTAND lt. Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO.
C.2.2
Aufstellung im Gebäude (nicht massiv) SCHUTZABSTAND lt. Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO.
C.2.3
Aufstellung im Gebäude (massiv, z.B. Beton oder 25 cm Ziegel) Wenn das Gebäude einer SCHUTZWAND gemäß Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBAVO entspricht, ist kein SCHUTZABSTAND erforderlich.
C.3
Gasspeicher
C.3.1
Aufstellung im Freien oder im Gebäude (nicht massiv)
C.3.1.1
zu unterirdischem Speicher anderer Kraftstoffe SCHUTZABSTAND lt. Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung, DBA-VO.
C.3.1.2
zu Zapfsäulen anderer Kraftstoffe Erfolgt der Schutz des DRUCKBEHÄLTERS ausschließlich durch SCHUTZABSTÄNDE müssen diese mindestens 5 m betragen. Bei geeigneter Aufstellung der Anlage, z.B. bei Errichtung einer SCHUTZWAND, ist kein SCHUTZerforderlich.
ABSTAND
C.3.2
Aufstellung im Gebäude (massiv, z.B. Beton oder 25 cm Ziegel) Wenn das Gebäude einer SCHUTZWAND gemäß Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung (DBAVO) entspricht, ist kein SCHUTZABSTAND erforderlich.
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Anhang D (informativ): Einreichunterlagen für die Genehmigung einer Erdgas(CNG)-Betankungsanlage Nachfolgend sind die für die behördliche Genehmigung einer ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE zumindest erforderlichen Unterlagen angeführt. Die erforderliche Ausfertigungszahl der Unterlagen wird von der jeweils zuständigen Behörde vorgegeben.
34
Technische Beschreibung (Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung)
Angabe über die Betriebsform (BEDIENUNGSBETRIEB, SELBSTBEDIENUNGSBETRIEB)
Angabe der ÖFFNUNGSZEITEN der TANKSTELLE
Grund- und Aufrissplan der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE
maßstabgetreuer Übersichts- und Lageplan (Aufstellungsplan) inkl. nächstgelegener Nachbargebäude, schutzwürdiger Objekte, Strassen sowie Zu- und Abfahrten zur ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE mit eindeutiger Unterscheidung des bisher genehmigten Standes zum Bauvorhaben
Grundstückseigentümer- und Anrainerverzeichnis
Anlagenschema
Verrohrungsplan
EX-Schutz-Zonen-Plan
Verzeichnis der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen
Auflistung der MSR-SCHUTZEINRICHTUNGEN
Sicherheitsbetrachtung (bezogen auf den Aufstellungsort) mit Maßnahmen zur Abwehr der erkannten Gefahren
Angabe der SCHUTZABSTÄNDE (durch eine PRÜFSTELLE)
Beschreibung über die Behandlung von Alarmmeldungen
Auflistung der Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz
Aufstellung bzgl. Art und Menge von Emissionen aus dem Betrieb (Schadstoffe und Lärm)
Auflistung der Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung und Überwachung der Emissionen aus dem Betrieb
Sicherheitsdatenblatt aller an der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE verwendeter Betriebsstoffe
Abfallwirtschaftskonzept
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Entwurf 2005-08-29/30
Anhang E
(informativ): Sicherheitsmaßnahmen für Prüfungen am Aufstellungsort
Die Sicherheit aller Personen, ob sie mit einer Prüfung befasst sind oder nicht, ist äußerst wichtig. Durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen muss sichergestellt werden, dass, soweit vorhersehbar, niemand einer Verletzungsgefahr ausgesetzt ist, falls ein Teil des Systems bei der Prüfung versagt. Im Entwurfsstadium ist bezüglich der Angemessenheit der vom Hersteller der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen mit der PRÜFSTELLE Rücksprache zu halten.
E.1
Maßnahmen vor Beginn einer Prüfung Vor Beginn einer Prüfung ist insbesondere auf Folgendes zu achten:
E.2
Alle an der Prüfung Beteiligten müssen über die möglichen Gefahren im Zusammenhang mit der Prüfung nachweislich unterrichtet werden.
Ein Sicherheitsbereich ist festzulegen und mit der PRÜFSTELLE abzustimmen. Dieser Sicherheitsbereich umfasst alle umbauten Bereiche, durch die ROHRLEITUNGEN verlaufen, sowie die örtlichen Zufahrten. Die Grenzen des Sicherheitsbereichs sind durch Markierungsbänder zu kennzeichnen. An allen Stellen, an denen der Zugang zum Sicherheitsbereich möglich ist, sind entsprechende Warnhinweise anzubringen.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, welche einen ausreichenden Schutz benachbarter Gebäude, ROHRLEITUNGEN, Anlagen und ANLAGENKOMPONENTEN gegen die Auswirkungen eines Systemversagens sicherstellen.
Es ist die Angemessenheit und die Möglichkeit der Durchführung von etwaigen einschlägigen zerstörungsfreien Prüfungen, die vor der Prüfung durchgeführt werden - hierzu gehören auch vorher von Dritten (z.B. PRÜFSTELLE) durchgeführte Prüfungen - zu prüfen.
Vor Durchführung einer Druck- oder Dichtheitsprüfung mit Gas, Luft oder Stickstoff sind alle Schweißnähte einer geeigneten zerstörungsfreien Prüfung (z.B. Durchstrahlungsprüfung) zu unterziehen.
Maßnahmen bei einer Prüfung Bei der Prüfung
sind geeignete Verfahren zur Verhinderung starker örtlicher Abkühlung beim Füllen und Entleeren anzuwenden,
ist die Temperaturabsenkung zu beachten, zu der es kommt, wenn ein Prüfmedium, wie z.B. Stickstoff, unter Druck vom GASSPEICHER auf den PRÜFDRUCK reduziert wird. Die Prüfanordnung muss so beschaffen sein, dass die Temperatur des in die zu prüfende ROHRLEITUNG eintretenden Mediums nicht niedriger als die vereinbarte Prüftemperatur ist. Zur Vermeidung von Kondensatbildung in der ROHRLEITUNG darf die Temperatur des Prüfmediums den Taupunkt beim entsprechenden PRÜFDRUCK nicht unterschreiten.
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Anhang F
(informativ): Spülen (Entlüften) einer Erdgas(CNG)Betankungsanlage
Nachfolgend wird die Vorgangsweise bei der Durchführung einer Spülung (Entlüftung) beschrieben.
F.1
Sicherheitsmaßnahmen Ohne genaue Kenntnis der ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE darf mit dem Spülen (Entlüften) nicht begonnen werden. Die Eingangsleitung sowie ein eventuell eingangsseitig eingebauter Gaszähler sind unter Aufsicht eines SACHKUNDIGEN des zuständigen ERDGAS-Netzbetreibers zu spülen (entlüften). Für alle Spül(Entlüftungs)arbeiten ist eine auf die ERDGAS(CNG)-BETANKUNGSANLAGE abgestimmte schriftliche Anweisung zu erstellen und dieser entsprechend vorzugehen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um - soweit durchführbar - die beim Abblasen entstehenden möglichen Gefahren zu verringern, beispielsweise durch Vermeidung des Abblasens nahe an angrenzenden Grundstücken oder möglichen Zündquellen wie z.B. elektrischen Anlagen und ANLAGENKOMPONENTEN. Warnhinweise, insbesondere hinsichtlich des Rauchverbots sowie offener Zündquellen müssen deutlich sichtbar rings um den Bereich, in dem das Durchspülen (Entlüften) stattfinden soll, angebracht werden. An den ANLAGENKOMPONENTEN darf während des Spül(Entlüftungs)vorganges nicht gearbeitet werden. Während des Spülens (Entlüftens) sind Feuerlöscher vor Ort bereitzuhalten. Beim Spülen mit Inertgas oder Luft sind Vorkehrungen zu treffen, die das Eindringen von Spülgasen in das Gasverteilungsnetz des ERDGAS-Netzbetreibers verhindern.
F.2
Verfahren Die Spülung ist ohne Unterbrechung durchzuführen. Kommt es zu einer Unterbrechung, muss der gesamte Spülvorgang erneut begonnen werden. Nach bestandener Druckprüfung mit Luft oder Inertgas ist der Druck in der ERDGAS(CNG)BETANKUNGSANLAGE bzw. in den zu spülenden ANLAGENKOMPONENTEN so weit abzusenken, dass das Spülgas sicher eingelassen werden kann, um die Kriterien des Spülens zu erfüllen. Das Ausblasen mit Luft oder Gas kann unter der Voraussetzung durchgeführt werden, dass zur Vermeidung einer Gemischbildung in allen angeschlossenen ANLAGENKOMPONENTEN eine Mindestgeschwindigkeit eingehalten werden kann. Kann die vorgenannte Geschwindigkeit nicht eingehalten werden, dann ist mit Inertgas (z.B. Stickstoff) zu spülen.
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Anhang G (informativ): Produktauszeichnung
Erdgas(CNG)-Abgabe Komprimiertes Erdgas
Compressed Natural Gas
Hochdruck 200 bar
High Pressure 200 bar
Kein Autogas
No LPG
Metano Compresso
Gaz Naturel Vehicule
Alta Pressione 200 bar
Haute pression 200 bars
No GPL
No LPG
Stlačený zemný plyn
Sűrített Földgáz
Vysoký tlak 200 bar
200 bar magasnyomású
Nie je LPG
Nem „autógáz”
Stlačený zemní plyn
Komprimerad Naturgas
Vysoký tlak 200 bar
Högtryck, 200 bar
Není LPG
Ej Motorgas
Gaz natural comprimat
Gekomprimeerd Aardgas
Înalta presiune 200 bar
Hoge druk 200 bar
No GPL
Geen LPG
Komprimiran zemeljski plin
Komprimirani zemnji plin
visok tlak 200 bar
visiko tlak 200 bar
Ni UNP
Nije TNP
Компресиран природен газ
Cжатый природный газ
високо налягане 200 бара
высокое давление 200 бар
не е газ пропан-бутан
НЕ ЯВЛЯЕТСЯ СЖИЖЕННЫМ НЕФТЯНЫМ ГАЗОМ (ПРОПАН-БУТАН)
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