STUD d a s
m a g a z i n
f 端 r
Corporate Governance: Erfolgsfaktor f端r Studium und Beruf? Interview mit Christian Strenger, Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex
Die 端bereinstimmende Erledigungserkl辰rung im Zivilprozess Dr. Henning Wittig
Studying at Tilburg University: A Learning Quest in an International Context Diogo Pereira Dias Nunes, LL.M.
Ausgabe 1/2014 28. Jahrgang ISSN 0932-5360
j u r a s t u d e n t e n
Alpmann Schmidt
Ihr Examen im Blick Die wichtigsten Entscheidungen des Monats – mit ausführlicher Lösung im Gutachtenstil.
Kostenloses Probeheft unter www.alpmann-schmidt.de
Inhalt INTERVIEW Corporate Governance: Erfolgsfaktor für Studium und Beruf?
3
REFERENDARIAT Grundlagen des Prozessvergleichs Die übereinstimmende Erledigungs erklärung im Zivilprozess
7 10
Weiterbildung The Other Side of the Road: Alternative Weiterbildung
13
Master of Laws (LL.M) im Kartellrecht
17
Studying at Tilburg University
20
Das ZfRV
23
Erfahrungsberichte Bank- und Kapitalmarktrecht zwischen weidenden Schafen, Weinbergen, Scharfschützen und Bombendrohung 26 Steuer-CDs und Hausdurchsuchungen
28
Verwaltungsstation beim DG COMP der Europäischen Kommission
31
Impressum Redaktion: David Eckner Redaktionsadresse: Stud.Jur. Redaktion Waldseestr. 3-5 | 76530 Baden-Baden e-mail: studjur@nomos.de Herausgeber: Nomos Verlagsgesellschaft | Baden-Baden Grafik und Layout: Annette Carugno Bildnachweis: istockphoto | Fotolia
Liebe Leserinnen und Leser, mit Freude darf ich die erste Ausgabe der Stud.JUR. des Jahres 2014 vorlegen, die erneut ein abwechslungsreiches Bild zeichnet. In vier Schwerpunkten berichten unsere Autoren über Governance, Referendariat, Weiterbildung und praktische Erfahrungen. Für ein Interview konnte die Stud.JUR. den renommierten Corporate GovernanceExperten, Direktor des HHL – Center for Corporate Governance sowie Aufsichtsrat Christian Strenger gewinnen, der über Governance als Erfolgsfaktor in Studium und Beruf befragt wurde. Im Schwerpunkt „Referendariat“ berichtet Nadine Schader, gegenwärtig Rechtsreferendarin in der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg in Frankfurt a.M., über die Grundlagen des Prozessvergleichs. Dr. Henning Wittig, Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, stellt die übereinstimmende Erledigungserklärung vor. In der Sektion „Weiterbildung“ finden sich vier Beiträge. Ass. Iur. Puya Eftekharzadeh, LL.M. stellt ein interdisziplinäres Weiterbildungsinstitut der BTU Cottbus dar. Über rechtswissenschaftliche Programme und das Studieren an der Tilburg University School of Law schreibt Diogo Pereira Dias Nunes, LL.M., erstmalig in englischer Sprache in der Stud.JUR. Philipp Eckel berichtet über seine Erfahrungen im kartellrechtlich-spezialisierten LL.M.-Programm am King’s College London in Großbritannien. Einen Denkanstoß zu alternativen Weiterbildungskonzepten möchte ich schließlich selbst unter dem Titel „The Other Side of the Road“ geben. Drei Erfahrungsberichte sorgen schließlich für einen amüsanten wie interessanten Abschluss der ersten Ausgabe des neuen Jahres. Jennifer Kowalzcyk schreibt zum Titel „Bank- und Kapitalmarktrecht zwischen weidenden Schafen, Weinbergen, Scharfschützen und Bombendrohung“ über ihre Erfahrungen in der Zivilstation. Niels Schulte greift mit Steuer-CDs und Hausdurchsuchungen auf praktische Einblicke in der Steuerfahndung zurück und Sebastian Lottkus berichtet über seine Verwaltungsstation bei der Europäischen Kommission.
Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht David Eckner
Anzeigenbetreuung: Nicole Schmitz sales friendly | Verlagsdienstleistungen Pfaffenweg 15 | 53227 Bonn e-mail: schmitz@sales-friendly.de Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urherrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich durch das Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Namentlich gezeichnete Artikel müssen nicht die Meinung der Herausgeber/Redaktion wiedergeben. Unverlangt eingesandte Manuskripte – für die keine Haftung übernommen wird – gelten als Veröffentlichungsvorschlag zu den Bedingungen des Verlages. Es werden nur unverö ffentlichte Originalarbeiten angenommen. Die Verfasser erklären sich mit einer nicht sinnentstellenden redaktionellen Bearbeitung einverstanden.
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
1
Frische Gesetze Die textsammlungen enthalten eine systematische Zusammenstellung der wichtigsten Gesetze und Verordnungen. Ausführliche Sachregister, Satznummern und eine alphabetische Schnellübersicht erleichtern den Zugang.
GESETZESPAKET € Drei Bände nur
46,–
22. Auflage 2014, 5.673 S., 3 Bände, 46,– € ISBN 978-3-8487-0579-5 www.nomos-shop.de/21152
strafrecht
Zivilrecht
Öffentliches Recht
Nomos Gesetze
Wirtschaftsrecht
Nomos Gesetze
22. Auflage 2014, 1.535 S., brosch., 18,90 €, ISBN 978-3-8487-0577-1
22. Auflage 2014, 2.247 S., brosch., 19,90 €, ISBN 978-3-8487-0578-8
22. Auflage 2014, 1.891 S., brosch., 19,90 €, ISBN 978-3-8487-0576-4
www.nomos-shop.de/21143
www.nomos-shop.de/21144
www.nomos-shop.de/21145
Corporate Governance: Erfolgsfaktor für Studium und Beruf? | Interview
Corporate Governance: Erfolgsfaktor für Studium und Beruf? Das Wort „Governance“ ziert fast täglich die Schlagzeilen der deutschen Wirtschaftspresse und Politik. Man liest von Unternehmenskultur, gewissenhaften sowie ordentlichen Vorständen und Aufsichtsräten, angemessenen Gehältern, sinnvoller Organisation, ethischem Verhalten, gutem Führungsstil und leider immer öfter über signifikante Defizite. In den Duden hat die Begrifflichkeit (noch) keinen Einzug gehalten, ein Bestandteil moderner Wirtschaftskommunikation ist sie jedoch längst. Um den Begriff weiter mit Bedeutung zu füllen und eine Analogie für Studium und Beruf herzustellen, hat David Eckner für die StudJUR mit Christian Strenger, einer der wichtigsten Vordenker und Umsetzer der Governance-Kultur, gesprochen. Nach einer Banklehre in der Privatbank Merck, Finck & Co. in München absolvierte Christian Strenger ein Studium der Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Bank-, Finanz- und Steuerwesen an der Universität zu Köln. Es folgte eine Karriere als Investmentbanker in Frankfurt, New York und London, bevor Strenger im Jahr 1991 für acht Jahre CEO der DWS Investment GmbH, Deutschlands größter und in Europa führender Investmentfondsgesellschaft, wurde. Neben seiner Stimme im wirtschaftspolitischen Tagesgeschehen in Deutschland, ist Strenger gegenwärtig Aufsichtsrat nationaler und internationaler Unternehmen sowie Direktor des Center for Corporate Governance der HHL – Leipzig Graduate School of Management. Als Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex war und ist Strenger maßgeblich an der Entwicklung der Governance-Standards für gute Unternehmensführung und -kontrolle von börsennotierten Unternehmen in Deutschland beteiligt. STUDJUR: Herr Strenger, Sie sind von Haus aus Betriebswirt und Banker. Unsere Leser sind weitgehend Studierende der Rechtswissenschaften und Rechtsreferendare. Ihre praktischen Erfahrungen als CEO und Aufsichtsrat sowie ihre wirtschaftspolitischen Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, bringen Sie häufig in das Umfeld von Juristen. Wo sehen Sie die Schnittstellen der beiden Welten? Kann der eine nicht ohne den anderen? CS: Mehr denn je bildet das rechtliche Umfeld einen wesentlichen Rahmen für die Regeln anspruchsvoller Corporate Governance. Des Weiteren hat der Gesetz-
geber durch § 161 AktG die Notwendigkeit der Anwendung des deutschen Kodex als Instrument der unternehmensspezifischen Selbstregulierung im Wege des verpflichtenden ‚Comply or Explain‘ unterstrichen. STUDJUR: Unter der Überschrift „Juristen und Ökonomen: Konkurrenten im Kampf um Posten und Arbeitsplätze“ zitiert Professor Dr. Peter Forstmoser (Zürich) die Erfahrungen eines Kollegen: „Entlasst zehn Ökonomen, dann schaufelt ihr zwanzig Juristen frei, die dann produktiv arbeiten können.“ (myops 15/2012, S. 17, 20). Halten Sie diese Aussage für tragbar? Was ist Ihre Erfahrung über das gemeinsame „Aushalten“ von Jurist und Ökonom? CS: Sie ergänzen sich auf vielen Gebieten derart, dass ohne profunde Grundkenntnisse beider Bereiche eine fachlich überzeugende Behandlung von komplexen Beratungs- und Managementaufgaben praktisch ausgeschlossen ist. In Ziel und Zweck ergebnismäßig verbunden, ist eine realistischere Betrachtungsweise als die Postulierung antagonistischer Scheinverhältnisse. STUDJUR: Forstmosers Zitat und Ihre Bewertung laden ein, gleich am Anfang der Herausbildung jener Berufsbilder die richtigen Akzente zu setzen. Was sollte ein Student der Wirtschaftswissenschaften, was ein Student der Rechtswissenschaften über die Konflikt- und/oder Gemengelage beider Fachgebiete berücksichtigen, wenn er seinen Weg zum Examen und in die berufliche, professionelle Realität des Wirtschaftslebens zu machen versucht?
David Eckner Jahrgang 1986 Doktorand an der HeinrichHeine-Universität Düsseldorf LL.M. Kandidat am King’s College London (International Financial Law) Geschäftsführer des Instituts für Unternehmensrecht, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Lehrbeauftragter für Bank-, Investment- und Kapitalmarktrecht, Juristische Fakultät, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Propter Homines Lehrstuhl für Bank- und Finanzmarktrecht, Universität Liechtenstein
CS: Dort nach Eignung und Neigung Studienschwerpunkte zu setzen, die für die spätere Karriere zielführend sein können. Und niemals vergessen, eine überzeugende Basis durch intensives Studium der wesentlichen Grundfesten des jeweiligen Fachgebiets zu legen. STUDJUR: Das Wort „Governance“ ist mittlerweile zu mehr als nur einer Modeerscheinung gediehen. Eine erste Begriffsannäherung macht Erklärungsversuche aber nicht einfach: vielfältige Definitionen und schlaglichtartige Umschreibung sowohl aus Wissenschaft als auch Praxis. Sie stehen in beiden Welten. Was verstehen Sie unter „Corporate Governance“?
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
3
Interview | Corporate Governance: Erfolgsfaktor für Studium und Beruf? CS: Gute Unternehmensführung und -kontrolle durch die Verbindung rechtlicher Vorgaben mit praxisrelevanten Kodex-Regeln zur Erreichung unternehmensspezifischer ‚Best Practice‘. STUDJUR: Sie haben seit vielen Jahren unmittelbaren Bezug und Zugang zur Wirtschaft, insbesondere dem Finanzdienstleistungssektor, sowohl praktisch als auch theoretisch. Ist der so verstandene Begriff der Governance ein neues Phänomen? Wann hatten Sie erstmalig Berührungen zu den Fragen, die sich später unter diesem Begriff sammelten?
Christian Strenger
CS: Bis zur Verbreitung des Governance-Begriffs Anfang 2000 gab es Grundverständnisse zu angemessenem Verhalten im Management und dessen Beaufsichtigung. Dann gab es eine zunehmende Häufung von schlechtperformenden Unternehmen aufgrund mangelhafter Führungs- und Kontrollstrukturen. Die DWS hat unter meiner Führung damals als ‚Blue Chips‘ geltende Gesellschaften wie Holzmann und Metallgesellschaft mit konstruktiver Kritik konfrontiert. Angesichts mangelnder Reaktion der Unternehmen wurden diese dann aus den Fonds eliminiert. Diese Firmen wurden einige Jahre später insolvent, was auch zur Intensivierung der Governance-Anstrengungen öffentlicher Stellen führte (wie die Einberufung der Regierungskommission Corporate Governance durch den ehemaligen Bundeskanzler Schröder in 2000). STUDJUR: Der Begriff „Governance” wird als terminus technicus regelmäßig mit zahlreichen Wissenschaftsdisziplinen sowie Berufs- und Handlungsfeldern assoziiert. Die Politik- und Wirtschaftswissenschaften, aber auch die Soziologie haben sich lange als wichtigste Akteure bemerkbar gemacht. Sie haben
4
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
sowohl in der Wissenschaft als auch Praxis an der Fortentwicklung von Governance im Finanzdienstleistungs- und Unternehmenssektor mitgewirkt. Wo sehen Sie aus Ihren Erfahrungen den Juristen in der Diskussion verortet? Welchen Beitrag leistet er? CS: Der Jurist ist wesentlicher Faktor für die zutreffende Behandlung nahezu aller Governance-Fragen, da diese zumindest wirkungsmäßig juristische Konsequenzen aufweisen. Seine Einbeziehung ist daher von elementarer Relevanz. STUDJUR: Die Lehrpläne an deutschen Universitäten wenden sich neuen Disziplinen, Denklagern und -feldern zu. Während sich die Wirtschaftswissenschaften schon lange mit Governance beschäftigen, sehen juristische Fakultäten in Deutschland nur zögerlich Handlungsbedarf für die intensivere Befassung, insbesondere aber nicht ausschließlich im nationalen und internationalen Wirtschaftsrecht. Kann die Ausbildung insoweit mit dem Zeitgeist nicht Schritt halten? Haben Sie eine Handlungsempfehlung für das juristische Lager? CS: Wie vorher ausgeführt, ist eine ernsthafte Beschäftigung mit Corporate Governance für Juristen nicht mehr eine Frage des Zeitgeists, sondern unerlässliche Voraussetzung für ausreichende Lösungskompetenz in allen Fragen des Gesellschafts- und Wirtschaftsrechts. STUDJUR: Welchen Stellenwert messen Sie Governance in der beschriebenen Weise im Studium und in der Ausbildung zu? CS: Der Erwerb eines gesicherten Grundverständnisses wird sich zunehmend als Pflichtteil konkretisieren. STUDJUR: Ist „gute Governance“ ein Erfolgsfaktor für Studium und Beruf? CS: Wenn bei entsprechendem Interesse die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für die Verfolgung des Governance-Themas geschaffen werden, kann das für das Berufsleben ein eminenter Erfolgsfaktor sein – aspirierende Führungskräfte ohne überzeugende Einstellung zu und Kenntnisse guter Governance starten mit einem deutlichen Manko in ihre Laufbahn. STUDJUR: Man braucht kein Mehrfamilienhaus gebaut zu haben, um Baurecht zu lernen. Die primitive Folgerung findet auch ohne Befragung unter Juristen sicherlich breite Zustimmung. Kann man „gute Governance“ letztlich lernen oder nur in der Praxis erfahren?
Corporate Governance: Erfolgsfaktor für Studium und Beruf? | Interview CS: Die Grundlagen des Umfelds von Gesetzen und Regelwerken müssen durch intensives Studium geschaffen werden, um dann in der Praxis zu guten Governance-Lösungen zu kommen. Es bedarf also auch auf diesem spannenden Gebiet der intensiven Verbindung von theoretischem Rüstzeug und erlebter praktischer Anwendung.
CS: Das Center ist darauf ausgerichtet, eng verzahnt mit den bestehenden Schwerpunkten der HHL Leipzig Graduate School of Management in Forschung und Lehre mit klarem Praxisbezug zu wirken. Das Center beteiligt sich aktiv an der Lehre der HHL im Rahmen der MBA- und MSc-Programme sowie des Doktorandenprogramms.
STUDJUR: Für das theoretische Rüstzeug bedarf es einer optimalen Bildungseinrichtung, die die von Ihnen angesprochenen Aspekte des GovernanceThemas zu vermitteln weiß. Können Sie unseren Lesern zum Schluss des Interviews noch ein Profil der HHL Leipzig Graduate School of Management geben?
STUDJUR: Gibt es Schwerpunkte in der inhaltlichen Ausrichtung des Center for Corporate Governance?
CS: Die HHL Leipzig Graduate School of Management ist eine der führenden internationalen Business Schools. Ziel der ältesten deutschen betriebswirtschaftlichen Hochschule ist die Ausbildung leistungsfähiger, verantwortungsbewusster und unternehmerisch denkender Führungspersönlichkeiten. Neben der internationalen Ausrichtung (Unterrichtssprache ist Englisch) spielt die Verknüpfung von Theorie und Praxis eine herausragende Rolle. STUDJUR: Als Forschungszentrum an der HHL Leipzig Graduate School of Management weist insbesondere das Center for Corporate Governance besondere Nähe zum Thema auf. Welche Lehr- und Forschungsschwerpunkte existieren am Center for Corporate Governance im Detail? CS: Das Center for Corporate Governance der HHL Leipzig Graduate School of Management (CCG) wurde im April 2010 gegründet. Die Forschungsschwerpunkte umfassen unter anderem folgende Themenbereiche: ■■
Corporate Governance und Unternehmensperformance,
■■
Diversity,
■■
Corporate Governance in Schwellenländern, und
■■
Governance Ratings.
Es wird geleitet von einem akademischen Direktorium, bestehend aus Univ.-Prof. Dr. Marc Steffen Rapp (Philipps-Universität Marburg), Christian Strenger (Mitglied der Regierungskommission Deutsche Corporate Governance Kodex) und Univ.-Prof. Dr. Michael Wolff (Universität Göttingen).
CS: Neben regelmäßiger Untersuchung der Akzeptanz des Deutschen Corporate Governance Kodes (DCGK) durch die Börsenunternehmen ist Corporate Governance in Schwellenländern Mittelpunkt der Forschungsaktivitäten des Centers. Insbesondere eine im Juni 2012 veranstaltete Emerging Markets-Konferenz hat zur internationalen akademischen Positionierung des Centers auf diesem Forschungsgebiet beigetragen. STUDJUR: Pflegt das Center for Corporate Governance der HHL Leipzig Graduate School of Management auch international Lehr- und Forschungskooperationen sowie Bezüge in die Praxis? CS: Das Center for Corporate Governance der HHL Leipzig Graduate School of Management kooperiert unter anderem mit dem Center for Corporate Governance der Copenhagen Business School und dem Global Corporate Governance Forum der IFC/Weltbank. Das Center wird durch DWS Investments, Bertelsmann Business Consulting, KPMG und auf dem Gebiet Emerging Markets durch die Fritz-Thyssen-Stiftung gefördert. Die Weiterentwicklung des Centers wird unterstützt durch ein ‘Advisory Board’ anerkannter Persönlichkeiten aus Forschung, Wirtschaft und Politik. STUDJUR: Existieren aktuell Möglichkeiten, sich in die Arbeit am Center for Corporate Governance der HHL Leipzig Graduate School of Management ein zubringen? CS: Das Center for Corporate Governance (CCG) sucht baldmöglichst eine/n Jurist/in oder Betriebswirt/in als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in & Doktorand/ in in einem strukturierten Doktorandenprogramm mit praxisnaher und international sichtbarer Forschung. Für Informationen hierzu stehe ich (E-Mail: christian.strenger@hhl.de) gerne zur Verfügung.
STUDJUR: Wie ist das Center for Corporate Governance innerhalb der HHL Leipzig Graduate School of Management positioniert?
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
i Einen wichtigen Beitrag zur wissenschaftlichen Interdependenz zwischen Governance und Recht leistet Gunnar Folke Schuppert mit „Governance und Rechtsetzung: Grundfragen einer modernen Regelungswissenschaft“ in der Reihe Schriften zur Governance-Forschung (Nomos 2011). Einen instruktiven wie umfassenden Einblick in die Kodexgeschichte und Entwicklungen deutscher Corporate Governance sowie die einzelnen Regelungskomplexe und Schwerpunkte der Governance börsennotierter Unternehmen bietet der „Kommentar zum Deutschen Corporate Governance Kodex“, herausgegeben und bearbeitet von HenrikMichael Ringleb, Thomas Kremer, Marcus Lutter und Axel Werder (C.H. Beck, 5. Auflage 2014). Neben den weiteren unzähligen und interdisziplinären Abhandlungen zur Corporate Governance bietet Sebastian Hakel macher einen tiefsinnigen wie amüsanten Blick auf das Thema, mit „Corporate Governance: oder Die korpulente Gouvernante“ (Dr. Otto Schmidt, 3. Auflage, 2007).
5
Ihr persönlicher Begleiter – vom 1. Semester bis zum 2. Examen. los testen 3 Monate kosten t! enbank JADirek inkl. Online Dat
Ausbildungsnah und praxisorientiert! Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht – die JA deckt den kompletten Stoff für das 1. und 2. Staatsexamen ab: n
Aufsatzteil – mit prüfungsrelevantem Wissen Übungsblätter Studenten – Basic für das notwendige Basiswissen. Examinatorium für die sichere Examensvorbereitung. Jeweils mithilfe von Original-Klausur- und Hausarbeitssachverhalten sowie Musterlösungen
n
Übungsblätter Referendare – Examensklausuren, Musterlösungen und Aktenvorträge
n
Rechtsprechungsübersicht – ausbildungsrelevant, prüfungsrelevant und von Ihren Hochschullehrern aufbereitet.
n
JADirekt – die Datenbank inklusive n
Die JA online: Alle Beiträge der gedruckten Ausgaben ab Januar 2005
n
Umfassende Gesetzessammlung mit prüfungsrelevantem Bundes-, Landes- und Europarecht
n
Die examensrelevanten Entscheidungen zum Zivilrecht, Öffentlichen Recht und Strafrecht, insgesamt mehr als 4.000 in den Lehrbüchern von C.H.BECK und Vahlen zitierte Urteile
n
www.ja-aktuell.de | www.beck-shop.de/go/ja | www.beck-online.de
Mobile Nutzung von beck-online auf Smartphones und Tablets – praktisch für alle, die viel unterwegs sind.
Fax-Coupon Ja, ich will das JA-Studenten-Abo testen. ❑ Bitte senden Sie mir die JA 3 Monate kostenlos. Wenn ich nicht bis 1 Woche nach Erhalt des 3. Heftes abbestelle, will ich die JA im regulären 6-Monats-Abo zum Vorzugspreis von € 42,50 für Studenten und Referendare weiterbeziehen. Die entsprechenden Nachweise (Studienbescheinigung/Referendariatsnachweis) füge ich bei. Normalpreis: € 62,50/Halbjahr. Preis inkl. MwSt., zzgl. Vertriebs-/Direktbeorderungsgebühren für 6 Monate € 7,– (€ 5,30/€ 1,70). Abbestellung bis 6 Wochen vor Abonnementsende. Daneben besteht kein zusätzliches Widerrufsrecht.
❑ Ich möchte den kostenlosen JA-Newsletter an meine unten angegebene E-Mail-Adresse geschickt bekommen.
Name/Firma
E-Mail Adresse
PLZ/Ort
Straße
Datum/Unterschrift
157590
Bitte bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder beim: Verlag Vahlen · 80791 München · Fax (089) 3 81 89-402 Internet: www.vahlen.de · E-Mail: bestellung@vahlen.de
Grundlagen des Prozessvergleichs | Referendariat
Grundlagen des Prozessvergleichs I. Einführung Dem Prozessvergleich kommt sowohl im Gerichtsalltag als auch in der Klausurpraxis eine große Bedeutung zu. Wie § 278 Abs. 1 ZPO bestimmt, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken. Diese Aufgabe des Gerichts liegt in der Annahme begründet, dass eine vertragliche Einigung der Parteien für den Rechtsfrieden förderlicher sei als ein Urteil. Die Doppelnatur des Vergleichs als Prozesshandlung und materiell-rechtlicher Vertrag macht den Prozessvergleich auch zu einem beliebten Klausurproblem, da Fehler entweder in der Prozesshandlung oder im materiell-rechtlichen Vertrag unterschiedliche Auswirkungen haben können. Dieser Beitrag soll als Einstieg in die vorbenannte Thematik dienen und einen Überblick über den Prozessvergleich geben.
II. Begriff und Rechtsnatur Häufig endet ein Prozess nicht durch Urteil, sondern durch gütliche Beilegung des Streits mittels eines Prozessvergleichs. Eine Begriffsbestimmung des materiell-rechtlichen Vergleichs gibt § 779 BGB. Danach ist der Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Die ZPO setzt das Rechtsinstitut des Prozessvergleichs als bekannt voraus und enthält nur vereinzelte Regelungen. So ist der Prozessvergleich nach § 794 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel, sofern er einen vollstreckbaren Inhalt aufweist. Nach ganz h.M. ist der Prozessvergleich zugleich prozessualer und materiell-rechtlicher Vertrag. Deshalb wird diesem eine Doppelnatur zugeschrieben. Als Prozesshandlung in Form eines Prozessvertrags beendet er zum einen den Prozess (vgl. Wortlaut des § 794 Nr. 1 ZPO). Seine Voraussetzungen und Wirkungen richten sich nach der ZPO. Zugleich ist er aber auch ein materiell-rechtlicher Vertrag gemäß § 779 BGB, dessen Wirksamkeit nach dem BGB zu beurteilen ist.
III. Voraussetzungen Aus §§ 794 Nr. 1, 160 III Nr. 1 ZPO i.V.m. § 779 BGB lassen sich die wesentlichen Voraussetzungen für ein wirksames Zustandekommen des Prozessvergleichs ableiten. Wirksam ist dieser entsprechend seiner Doppelnatur nur, wenn seine prozessualen und auch seine materiellen Voraussetzungen vorliegen. 1. Prozessuale Voraussetzungen Ein Prozessvergleich kann nur während eines anhängigen Verfahrens vereinbart werden. Auf die Rechtshängigkeit oder die Zulässigkeit der Klage kommt es
dagegen nicht an. Prozessvergleiche sind nicht nur im Urteilsverfahren möglich, sondern können auch im selbständigen Beweisverfahren, im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, im Arrestverfahren, im Verfahren über eine einstweilige Verfügung oder im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossen werden. Nicht notwendigerweise muss der Vergleich vor dem Prozessgericht geschlossen werden. Die Parteien können sich auch in einem anderen Verfahren bezüglich des erstgenannten Streites einigen. Der Prozessvergleich muss zwischen den am Verfahren beteiligten Parteien geschlossen werden, denn nur sie können den Prozess beenden. Bei notwendiger Streitgenossenschaft, § 62 ZPO, müssen alle Streitgenossen den Vergleich abschließen. Dies gilt für die einfache Streitgenossenschaft jedoch nicht. Daneben können auch Dritte wie etwa Nebenintervenienten in den Vergleich einbezogen werden. Der Prozessvergleich muss den Streitgegenstand zumindest teilweise erfassen und den Rechtsstreit damit zumindest teilweise erledigen. Er muss sich aber nicht auf den Streitgegenstand beschränken, sondern kann Punkte einbeziehen, die mit dem Prozess nicht im Zusammenhang stehen.
Nadine Schader Jahrgang 1986 2007-2012: Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Passau; 20092012 Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht bei Professor Dr. Christoph Herrmann, LL.M. Seit 11/2012 Referendarin am Landgericht Darmstadt Derzeit in der Anwaltssta tion bei Flick Gocke Schaumburg in Frankfurt am Main
Da der Prozessvergleich ein Prozessvertrag ist, stellt er eine Prozesshandlung dar, soweit man ihn gegenüber dem Gericht erklären muss. Zu seiner Wirksamkeit setzt er das Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen, wie Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit voraus. Im Anwaltsprozess unterliegt der Vergleichsschluss somit dem Anwaltszwang, § 78 I, II ZPO. Prozessverträge sind im Gegensatz zu einseitigen Prozesshandlungen nicht bedingungsfeindlich. Vielmehr ist allgemein anerkannt, dass Prozessverträge wirksam unter Bedingungen, §§ 158, 163 BGB, bzw. einem Rücktritts- oder Widerrufsvorbehalt geschlossen werden können. Wird ein Vergleich mit einer Widerrufsfrist versehen, so stellt der Vorbehalt eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs dar. Ein bedingter Vergleich, der ein materiell-rechtlich bedingungsfeindliches Rechtsgeschäft wie die Auflassung, § 925 Abs. 2 BGB, enthält, ist jedoch zumindest bezüglich der Auflassung unwirksam. Gemäß §§ 160 III Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO ist der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Prozessvergleich im Protokoll festzuhalten, zu verlesen und von den Parteien zu genehmigen. § 278 VI ZPO lässt einen Vergleichsschluss auch außerhalb des mündlichen Verfahrens zu. Hierfür müssen die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag vorlegen oder das Gericht ihnen einen solchen unterbreiten,
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
7
referendarIat | Grundlagen des prozessvergleichs den die Parteien durch Schriftsätze an das Gericht annehmen. Das Gericht stellt daraufhin den Inhalt des Vergleichs durch Beschluss fest. 2. materiellrechtliche Voraussetzungen Für das Zustandekommen des Prozessvergleichs gelten die Vorschriften des BGB über den Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB. Materiell-rechtlich setzt der Vergleich somit übereinstimmende Willenserklärungen rechtsund geschäftsfähiger Parteien voraus. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Verfügung, so muss die verfügende Partei auch verfügungsbefugt sein. Die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs ersetzt eine materiellrechtlich vorgeschriebene notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, §§ 127a, 126 IV, 129 II BGB. Der wirksame Vergleichsabschluss erfordert schließlich auch ein gegenseitiges Nachgeben beider Parteien. Jedoch werden an den Umfang des gegenseitigen Nachgebens sehr geringe Anforderungen gestellt. Leistung und Gegenleistung müssen nicht in einem vergleichbaren Verhältnis vorliegen. Ein irgendwie geartetes Nachgeben jeder der am Vergleich beteiligten Parteien genügt. Ein solches Nachgeben kann auch darin bestehen, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung der Prozesskosten getroffen wird oder eine Partei auf den Erlass des Urteils verzichtet.
IV. Wirkungen des Vergleichs Prozessrechtlich beendet der Prozessvergleich im Umfang der Vereinbarung über den Streitgegenstand den Prozess und die Rechtshängigkeit. Ein bereits erlassenes, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil verliert seine Wirkung. Sofern der Prozessvergleich einen vollstreckbaren Inhalt hat, stellt er einen Vollstreckungstitel dar, § 794 I Nr. 1 ZPO. Mangels Rechtskraft dieses Titels ist im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage die Präklusionsvorschrift, § 767 Abs. 2 ZPO, die zum Ziel hat, die Rechtskraft des Titels zu schützen, nicht anwendbar.
Nähere Informationen über die Kanzlei Flick Gocke schaumburg:
Die Kosten des Vergleichs können in diesem selbst geregelt werden. Mangels Vereinbarung sind die Kosten des Vergleichs und die Prozesskosten nach § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben und hälftig von den Parteien zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Materiell-rechtlich stellt der Vergleich ein Rechtsgeschäft dar, durch das unabhängig von der tatsächlichen Rechtslage die Beziehungen der Parteien geregelt werden.
Kanzleien in Deutschland Eine Auswahl deutscher Wirtschaftsanwälte 15. Auflage 2014, ca. 1.500 S., geb., ca. 129,– € ISBN 978-3-8487-0661-7 Textgleich zu finden in www.beckonline.de
8
V. unwirksamkeit des prozessvergleichs Entsprechend seiner Doppelnatur kann der Prozessvergleich aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sein. Ist der Prozessvergleich aus prozessualen Gründen, z.B. wegen Formmangels oder Fehlens einer allge-
nomos Stud.Jur. 1 | 2014
meinen Prozessvoraussetzung unwirksam, tritt keine Prozessbeendigung ein. Ob der Vergleich in diesem Fall auch keine materiell-rechtlichen Rechtsfolgen zeitigt, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden. Entscheidend für das Ergebnis der Auslegung ist der mutmaßliche Parteiwille. Ist der Prozessvergleich aus materiell-rechtlichen Gründen, z.B. wegen Nichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB oder wirksamer Anfechtung, §§ 119, 123, 142 BGB unwirksam, ist nicht nur der Vergleich i.S.d. § 779 BGB unwirksam, sondern nach h.M. auch die auf Verfahrensbeendigung gerichtete Prozesshandlung. Ein etwaiger Streit um die Wirksamkeit des Prozessvertrages wird im alten Prozess ausgetragen. Hält das Gericht den Vergleich für wirksam, so erklärt es durch Prozessurteil den Rechtsstreit durch den Prozessvertrag für erledigt. Hält es den Prozessvergleich dagegen für unwirksam, so kann es dies durch Zwischenurteil, § 303 ZPO, oder in den Gründen des Endurteils, das über die Klage entscheidet, feststellen.
VI. Formulierungsbeispiel Fall: Der Beklagte ist Mieter eines Geschäftsraums der Klägerin. Mietansprüche bestehen i.H.v. 15.000 €. Die Klägerin hatte dem Beklagten bereits fristlos gekündigt. Dieser macht eine Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache geltend. Das Gericht kann die Frage nach dem Bestehen des Mangels nur durch ein kostenintensives Sachverständigengutachten ermitteln. Die Parteien einigen sich darauf, dass der Beklagte 8.000 € zahlt und den Geschäftsraum räumt. Sie schlossen daraufhin folgenden „Vergleich I. Der Beklagte zahlt an die Klägerin 8.000 €, zahlbar auf das Konto der Klägerin bis zum 31.03.2014. II. Mit dieser Zahlung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Mietverhältnis (Bismarckstr. 15, 48145 Münster), ob bekannt oder unbekannt, fällig oder nicht fällig, bestehend oder zukünftig, einschließlich aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Rückgabezustand abgegolten. Die Klägerin verpflichtet sich, die Beklagte von allen eventuellen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem oben genannten Mietverhältnis freizustellen. III. Der Beklagte verpflichtet sich, sämtliche vorhandenen Schlüssel bis spätestens zum 31.03.2014 an die Klägerin herauszugeben. IV. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. V. Dieser Vergleich ist widerrufbar für beide Parteien durch einen Schriftsatz, der bis zum 15.02.2014 beim Landgericht Köln eingegangen sein muss. Vorgelesen und genehmigt.“
DIe KOmpaKte teXtsammlunG
IDEAL FÜR STUDIERENDE GI Bt es h I eR!
2 energierecht
3 Völkerrecht
Textsammlung
Textsammlung
Herausgegeben von PräsVerfGH a.D. Prof. Dr. Helge Sodan
Von Prof. Dr. Ulrich Ehricke, LL.M., M.A.
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. Christian Tomuschat und Prof. Dr. Christian Walter
14. Auflage 2014, 919 S., brosch., 32,– € ISBN 978-3-8487-0666-2
6. Auflage 2014, 692 S., brosch., 17,90 € ISBN 978-3-8487-0672-3
www.nomos-shop.de/21397
www.nomos-shop.de/21416
Das Energierecht gehört zwischenzeitlich in Deutschland und der EU zu den zentralen Gebieten des Wirtschaftsrechts. Damit einher geht seine kontinuierlich wachsende Bedeutung in der Rechtspraxis wie auch in der Aus- und Fortbildung. Die 14. Auflage gibt dem Rechtsanwender einen umfassenden Überblick über die einschlägigen deutschen und europäischen Rechtsgrundlagen für die Energiewirtschaft.
Die bewährte Sammlung enthält auch in der 6. Auflage die wichtigsten Rechtstexte des Völkerrechts, von der UN-Charta bis zum Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und gewährleistet somit eine große Breite der Informationsgrundlagen.
1
Öffentliches, privates und europäisches Wirtschaftsrecht
14. Auflage 2013, 1.548 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8487-0575-7
Rechtsgrundlagen der Energiewirtschaft
Textsammlung
www.nomos-shop.de/21146 Die 14. Auflage enthält alle wesentlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften aus dem Öffentlichen, Privaten und Europäischen Wirtschaftsrecht auf neuestem Stand. Berücksichtigt sind u.a. die Änderungen des VwVfG, des KWG, der GewO, des TKG und des BGB sowie die Neufassungen des BImSchG und des GWB.
Kostenlose Leseprobe
Kostenlose Leseprobe
Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/2104-37. portofreie BuchBestellungen unter www.nomosshop.de
Nähere Informationen
Referendariat | Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Zivilprozess
Die übereinstimmende Erledigungs erklärung im Zivilprozess I. Einleitung
Dr. Henning Wittig Richter Jahrgang 1981 Ab dem Wintersemester 2000/2001 Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum Erstes Juristisches Staats examen 2006 2006 bis 2008 zunächst wissenschaftliche Hilfskraft und anschließend wissen schaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Zivilprozess recht, Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht von Prof. Dr. Klaus Schreiber (RuhrUniversität Bochum) 2008 bis 2010 Referendariat in Essen Seit 2011 Richter auf Probe in Duisburg (Landgericht), Dinslaken (Amtsgericht) und seit April 2013 in Düsseldorf (Verwaltung des Oberlandes gerichts)
10
Zivilprozesse enden nicht in jedem Fall mit einem (streitigen) Urteil (zum Aufbau eines Urteils vgl. Nober, Stud.Jur. 2/2013, S. 23, 24). So kann es sein, dass der Anlass für eine Klage nach einiger Zeit wegfällt, sich die Sache mithin erledigt. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Der Streit zwischen Nachbarn um einen Grenzzaun mag dadurch entfallen, dass der klagende Nachbar wegzieht; der Prozess, in dem um die Fälligkeit einer Kaufpreisforderung gestritten wird, erledigt sich dadurch, dass durch Zeitablauf unstreitig Fälligkeit eintritt und der Käufer den Betrag zahlt; dem Begehren eines Klägers auf Herausgabe einer Sache vermag der Beklagte nicht mehr nachzugekommen, weil die Sache abhanden kommt und nicht mehr wiederzuerlangen ist. Der Kläger hat in diesen Situationen sein (ursprüngliches) Klageziel entweder erreicht oder wird es nicht mehr erreichen können. Würde er seinen Klageantrag gleichwohl aufrechterhalten, müsste das Gericht die Klage abweisen und dem Kläger nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits selbst dann auferlegen, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Denn für die Entscheidung des Gerichts kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (bzw. der letzten mündlichen Verhandlung) an. Eine Klagerücknahme bietet sich ebenso wenig an, weil diese Prozesserklärung regelmäßig dazu führt, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Um eine für ihn positive Kostenfolge zu erreichen, hat der Kläger die Möglichkeit, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Dies erfolgt typischerweise durch Einreichung eines Schriftsatzes oder durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung. Anschließend muss der Beklagte entscheiden, wie er sich verhält. Er kann der Erledigungserklärung widersprechen, dann bleibt die Erledigungserklärung einseitig und der Prozess wird fortgesetzt (Übersicht bei Huber, JuS 2013, 977 ff.). Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an oder widerspricht er der Erledigungserklärung nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen (vgl. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO; vorherige Belehrung durch das Gericht erforderlich), liegt eine übereinstimmende Erledigungserklärung vor und die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes fällt weg. In dieser Konstellation hat das Gericht nur über den noch anhängigen Kostenpunkt zu entscheiden. Wie diese – analog
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
§ 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu treffende – Entscheidung ausfällt, gibt § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO zumindest den Grundzügen nach vor. Gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Ausschlaggebender Faktor im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist, welche Partei die Kosten getragen hätte, wenn das Verfahren ohne das erledigende Ereignis weitergeführt worden wäre. An dieser Stelle wird auf die allgemeinen Regeln des Kostenrechts zurückgriffen (vgl. §§ 91 ff. ZPO). Regelmäßig hat derjenige die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses verloren hätte (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). In Rechtsprechung und Literatur wird in diesem Zusammenhang zwar betont, dass nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt und nicht jede schwierige Rechtsfrage entschieden werden muss; in der (Examens-)Klausur wird gleichwohl eine umfassende Prüfung sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit der ursprünglichen Klage erwartet. Wenn sich nicht absehen lässt, wer den Prozess verloren hätte, weil die Durchführung einer Beweisaufnahme erforderlich geworden wäre (z. B. die Zeugenvernehmung über eine besondere Fälligkeitsabrede), sind die Kosten grundsätzlich entweder hälftig zu teilen oder gegeneinander aufzuheben (d. h. jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Gerichtskosten werden hälftig geteilt).
II. Aufbau des Kostenbeschlusses Im Referendariat wird neben einer materiell zutreffenden (oder zumindest vertretbaren) Lösung auch die Einhaltung der wesentlichen Formalia eines Beschlusses erwartet. 1. Rubrum Die Entscheidung ist als „Beschluss“ zu bezeichnen und enthält, da die Entscheidung nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i. V. m. § 91a Abs. 2 ZPO ein Vollstreckungstitel ist, ein vollständiges Rubrum. Anders als ein Urteil ergeht ein Beschluss nicht „Im Namen des Volkes“. § 311 Abs. 1 ZPO gilt nur für Urteile und wird auf Beschlüsse nicht analog angewendet. Das Rubrum könnte beispielsweise wie folgt gestaltet sein:
Die übereinstimmende Erledigungserklärung im Zivilprozess | Referendariat
[Aktenzeichen] Landgericht [Ort] Beschluss In dem Rechtsstreit der A-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer [Vorname Nachname], [Adresse], - [Prozessbevollmächtigte mit Name und Adresse] gegen die B-GmbH, verteten durch ihren Geschäftsführer [Vornahme Nachname], Adresse, – [Prozessbevollmächtigte mit Name und Adresse] – hat die [Spruchkörper] des Landgerichts [Ort] am [Datum] durch den Richter am Landgericht [Name] b e s c h l o s s e n:”
2. Formel Die nun folgende Beschlussformel (nicht Tenor!) besteht regelmäßig allein aus dem Kostenausspruch (z. B. „Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ oder „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“). Hier gelten die gleichen Regeln wie beim Kostenausspruch in einem Urteil. Insbesondere werden keine konkreten Kosten genannt. Die Verteilung erfolgt nach Anteilen oder Prozentangaben. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird nicht vorgenommen, weil die §§ 708 ff. ZPO grundsätzlich nur für Urteile gelten. Möglich (aber eher unüblich) ist die rein deklaratorische Feststellung, dass die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für er ledigt erklärt haben. In keinem Fall sollte die Feststellung erfolgen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn dieser Umstand wird vom Gericht nicht geprüft (siehe sogleich unter II. 3. b). Vorausgegangene Entscheidungen werden zwar automatisch wirkungslos, sie analog § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO deklaratorisch für wirkungslos zu erklären, ist aber zulässig. 3. Gründe Nach der Formel folgt die Begründung der Kostenentscheidung, welche in einem Beschluss mit „Gründe“ überschrieben ist. Die Gründe sind wiederum unterteilt, in eine Sachverhaltsdarstellung und eine rechtliche Würdigung. Gesonderte Überschriften werden hierfür allerdings nicht verwendet. Um eine bessere Übersicht zu gewährleisten, bietet es sich an, die Sachverhaltsdarstellung mit „I.“ und die rechtliche Würdigung mit „II.“ zu gliedern.
a) Einzelheiten zur Sachverhaltsdarstellung Die Sachverhaltsdarstellung beginnt mit der Wiedergabe des unstreitigen Geschehensablaufes. Die Geschichtserzählung erfolgt im Imperfekt. Anschließend wird das streitige Klägervorbringen – anders als im Urteil – im Perfekt geschildert („Der Kläger hat behauptet,…“). Es folgt die Nennung der ursprünglichen Anträge im Perfekt („Der Kläger hat beantragt,…“). Erst anschließend werden das erledigende Ereignis (im Perfekt) und die Erledigungserklärung (im Präsens) genannt (z. B. „Beide Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, nachdem der Beklagte am 01.01.2014 den Kaufpreis von 200 Euro gezahlt hat.“). Ähnlich dem Aufbau des Tatbestandes in einem Urteil folgt die Wiedergabe des streitigen Beklagtenvorbringens, im Unterschied zu einem Tatbestand allerdings im Perfekt. Soweit von Relevanz endet die Sachverhaltsdarstellung mit der sog. Prozessgeschichte 2 (z. B. eine erfolgte Beweisaufnahme). Auch dieser Teil der Sachverhaltsdarstellung wird im Perfekt geschildert. b) Einzelheiten zur rechtlichen Würdigung Für die rechtliche Würdigung bietet es sich an, einen Einleitungssatz zu formulieren, in dem das Ergebnis und das Prüfungsprogramm dargestellt werden. So könnte z. B. formuliert werden: „Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklagten aufzuerlegen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Diese Kostenentscheidung entspricht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes den Grundsätzen billigen Ermessens, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Regelmäßig hat die Prozesspartei für die Kosten aufzukommen, die – im Fall der weiteren Durchführung des Rechtsstreits – voraussichtlich unterlegen wäre.“ Nun schließt sich die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage an. Hier liegt der Schwerpunkt der Klausur. Anders als bei der einseitigen Erledigung wird dagegen nicht geprüft, ob und gegebenenfalls wann sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt hat. Denn das Gericht ist an die Erklärung der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Die Erledigung wird unterstellt. Hinsichtlich der Sprache und des Stils gelten für einen Kostenbeschluss die gleichen Anforderungen wie bei einem Urteil. Die rechtliche Würdigung ist im „Urteilsstil“ (in Abgrenzung zum Gutachtenstil) zu verfassen. Ausführungen, die das Ergebnis nicht tragen, sollten unterlassen werden. 4. Streitwertfestsetzung, Rechtsmittelbelehrung und Unterschriften Soweit nicht in einer Klausur erlassen, bedarf es abschließend der Festsetzung des Streitwertes und – wenn die Voraussetzungen des § 232 ZPO gegeben sind – der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung. Der Beschluss endet mit der Unterschrift der an der Entscheidung beteiligten Richter. Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
11
ZIVIlRecht
NomosLehrbuchreihe
IST SCHWIERIG –
Kann aBeR spass machen! h IlFe GIBt es
1
Bürgerliches Gesetzbuch
h IeR!
3 schuldrecht allgemeiner teil
5 schuldrecht
Allgemeiner Teil Von Prof. Dr. Florian Faust 4. Auflage 2014, 290 S., brosch., 22,– € ISBN 978-3-8487-0123-0 www.nomos-shop.de/20277
Von PD Dr. Frank Weiler 2. Auflage 2014, ca. 410 S., brosch., ca. 24,– €, ISBN 978-3-8487-0647-1 Erscheint ca. März 2014 www.nomos-shop.de/21270
Vertragliche Schuldverhältnisse Von Prof. Dr. Klaus Tonner 3. Auflage 2013, 298 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8487-0275-6 www.nomos-shop.de/20610
Das Lehrbuch behandelt die Kernbereiche der Rechtsgeschäftslehre: Willenserklärungen, Vertragsschluss, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Willensmängel, Boten und Stellvertreter.
Der Allgemeine Teil des Schuldrechts ist zentraler Bestandteil der universitären Ausbildung im Zivilrecht und damit besonders prüfungsrelevant. Das Lehrbuch von Weiler ist ein sicherer Begleiter durch dieses Rechtsgebiet, auf den Sie sich verlassen können.
Das Lehrbuch enthält eine vollständige Darstellung der im Schuldrecht des BGB geregelten Vertragstypen. Dabei werden auf der einen Seite die Bezüge zum Allgemeinen Teil des BGB und zum allgemeinen Schuldrecht hergestellt.
2 Zivilprozessrecht
Von Prof. Dr. Jens Adolphsen 4. völlig überarbeitete Auflage 2014, 334 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8487-0589-4 www.nomos-shop.de/21193 Zunehmend sind bereits Studierende aufgefordert, sich mit Fragen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche auseinanderzusetzen. Das Buch bietet eine fundierte Mischung aus abstraktem und fallorientiertem Wissen – für Klausuren, Hausarbeiten, zum Nachschlagen und für die Examensvorbereitung.
4
schuldrecht
Gesetzliche Schuldverhältnisse Von Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer 3. Auflage 2013, 333 S., brosch., 23,– € ISBN 978-3-8329-7678-1 www.nomos-shop.de/19413 Das Lehrbuch behandelt die klausurrelevanten Fragestellungen im Bereich der Gesetzlichen Schuldverhältnisse. Beispielsfälle dienen der Veranschaulichung von examenstypischen Problemen und Fallkonstellationen.
Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/2104-37. portofreie BuchBestellungen unter www.nomosshop.de
6 sachenrecht I
Bewegliche Sachen Von Prof. Dr. Ralph Weber 3. Auflage 2013, 416 S., brosch., 22,– € ISBN 978-3-8329-7710-8 www.nomos-shop.de/19414
7 sachenrecht II
Bewegliche Sachen Von Prof. Dr. Ralph Weber 3. Auflage 2012, 336 S., brosch., 22,– € ISBN 978-3-8329-6921-9 www.nomos-shop.de/14027 Die beiden Lehrbücher verdeutlichen zum einen das Ineinandergreifen von Schuldund Sachenrecht und zum anderen das komplexe Grundstücksrecht anhand zahlreicher Fallbeispiele.
The Other Side of the Road: Alternative Weiterbildung | Weiterbildung
The Other Side of the Road: Alternative Weiterbildung Kaum eine andere Weiterbildungsmaßnahme hat die deutsche Juristenausbildung in den vergangenen Jahren so stark angetrieben wie die Absolvierung eines Master of Laws (LL.M.) Programms, vornehmlich durch einen Aufenthalt im europäischen und internationalen Ausland. Der LL.M.-Trend hat sich zu nehmend auch an deutschen Fakultäten niedergeschlagen, so dass nunmehr ein breites nationales Angebot an LL.M.-Studienprogrammen besteht. Diese reichen von hoch spezialisierten Angeboten bis hin zu allgemeinen, praxisnahen Einführungen in Rechtsgebiete und juristische Handlungsfelder rund um den Globus. Die Ausweitung dieses Spektrums hat nicht nur zu einer stärkeren Selektion an den Fakultäten, sondern auch zu einer feineren Auswahl und beruflichen Justierung unter den postgraduierten Absolventen geführt. Sprach man vor wenigen Jahrzehnten noch von einem Nischenprogramm, ist der „LL.M.“ heute zu einem Massenprodukt geworden, zur Inkarnation der professionellen Spezialisierung. Der Überblick wird schwerer, die Institutionen und Träger von Weiterbildungsprogrammen nahezu unüberschaubar. Nicht nur eingedenk der finanziellen Investition, die ein Weiterbildungsstudiengang im Ausland einfordert, sei grundsätzlich bedacht zu wählen, wo die Reise hinführt. Dieser Beitrag greift das Thema der Weiterbildung nach erstem oder zweitem juristischen Staatsexamen wieder auf und stellt eine Auswahl von ungewöhnlichen, alternativen und interessanten Angeboten vor, um das Bild der Weiterbildungsprogramme weiter zu vervollständigen. Der Fokus richtet sich dabei auf englischsprachige Studienprogramme.
I. Ein Blick in die Programmvielfalt Das große Weiterbildungsspektrum korreliert mit der breiter werdenden Berufsausrichtung. So vielfältig die Interessen sind, so unterschiedlich werden die Möglichkeiten den passenden Weiterbildungsstudiengang auszuwählen. Dabei wird vor allem bemerkbar, dass über Grenzen hinweg gedacht, studiert und gearbeitet wird. Drei praktische Beispiele seien daher vorgestellt, die vor allem eins gemeinsam haben: Interdisziplinäres Denken und Studieren. 1. Christie’s Education (London, Großbritannien) Das weltberühmte und bereits im Jahr 1766 gegründete Auktionshaus Christie’s mit Hauptsitz in London bietet über die hauseigene Weiterbildungsschmiede Christie’s Education zahlreiche Postgraduiertenprogramme. Die Angebote erfassen dabei nicht nur das
Sujet des Hauses im engeren Sinne. Es geht vielmehr darüber hinaus und hält Programme vor, die auch Schnittstellen in andere Disziplinen aufweisen. Akkreditierte Weiterbildungsprogramme bietet Christie’s Education in London und New York. Am Hauptsitz des Auktionshauses wird etwa in enger akademischer Kooperation mit der University of Glasgow von Christie’s Education der fünfzehnmonatige Master of Science (MSc) in Art, Law and Business angeboten, der die Verknüpfungen des Kunstmarkts mit Wirtschaft und Recht vermittelt. Im akademischen Jahr 2013-2014 wurden aus vierundsechzig Bewerbern elf Kandidaten ausgewählt. Die kleine Gruppe an Studierenden verspricht ein äußerst nahes und intensives Erlebnis. Das Programm gliedert sich in drei Studien- und Lehrfelder, die in jeweils vier Studienabschnitten vermittelt werden: Art-world Business Practices, Art Law und Art History and Theory. Im Vordergrund des Programms steht dabei einerseits seine Absolventen für den Kunstmarkt zu sensibilisieren sowie in den notwendigen Grundlagenkenntnissen über Kunst in China, Europa, Kunststile und -epochen sowie Design und zeitgenössische Kunst. Andererseits werden die den Kunstmarkt dominierenden wirtschaftlichen Zusammenhänge beleuchtet sowie das rechtliche Umfeld analysiert, was etwa über Auktionsrecht bis hin zu Kunstfondsrecht reicht. Schließlich werden die Verknüpfungen zwischen Kunst, Wirtschaft und Recht hergestellt, um der Ausrichtung des Programms Rechnung zu tragen. Der MSc in Art, Law and Business bietet ein interdisziplinäres Curriculum, das auf den Berufseinstieg im Kunstmarkt vorbereitet, sei es im kommerziellen Kunsthandel, in der Kunstberatung oder im Kunstrecht, auch außerhalb des Umfelds von Auktionshäusern.
David Eckner Jahrgang 1986 Doktorand an der HeinrichHeine-Universität Düsseldorf LL.M. Kandidat am King’s College London (International Financial Law) Geschäftsführer des Instituts für Unternehmensrecht, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Lehrbeauftragter für Bank-, Investment- und Kapitalmarktrecht, Juristische Fakultät, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Propter Homines Lehrstuhl für Bank- und Finanzmarktrecht, Universität Liechtenstein
Die theoretische Ausbildung auf dem Londoner Campus, zentral gelegen im noblen Umfeld des Regent’s Parks, wird durch ein vielfältiges (Rahmen-)Programm bereichert. So erhält man als Teilnehmer etwa echte Einblicke in den Betrieb des Auktionshauses und besucht, als essentieller Bestandteil des Programms, mindestens drei internationale Kunstmessen, wie etwa die FIAC Paris, Art Basel in Miami Beach oder Hong Kong. Besonderes Augenmerk ist schließlich darauf zu richten, dass neben dem eigentlichen Studium unter dem Dach von Christie’s Education auch eine Einbindung als „echter Mitarbeiter“ (integrated placement) in ausgewählten Bereichen von Christie’s erfolgt, um die praktischen Kenntnisse unmittelbar im Auktionshaus mitzuerleben. Mit GBP 32.000 ist das Programm mit Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
13
Weiterbildung | The Other Side of the Road: Alternative Weiterbildung den Studiengebühren der meisten renommierten Rechts- und Wirtschaftsfakultäten angebotenen Weiterbildungsprogrammen vergleichbar. 2. World Trade Institute (Bern, Schweiz) Unter der Trägerschaft der Universität Bern bietet das World Trade Institute in der Schweiz ein praxisnahes und multidisziplinäres Programm unter dem Namen „Master of International Law and Economics (MILE)“ an. Das einjährige Programm vermittelt Studierenden mit einem ersten Hochschulabschluss sowie Berufsanfängern die Grundlagen und Interdependenzen zwischen Recht, Ökonomie und Politik des internationalen Handels. In drei Semestern werden den teilnehmenden Kandidaten die interdisziplinären Kenntnisse des globalen Handels angeeignet, insbesondere in praktischer Hinsicht. So findet neben zahlreichen interaktiven Fallstudien während des Modulstudiums am Ende der aktiven Lehrzeit ein umfassender MILE Moot Court statt, in dem eine fiktive, grenzüberschreitende Streitigkeit zwischen zwei Ländern vor einem Schiedsgericht simuliert wird. Im Einzelnen werden etwa im ersten Studienabschnitt von September bis Dezember folgende Module unterrichtet: ■■
History of Trade Regulation, and Academic English
■■
The Politics of International Trade & Legal Analysis
■■
Public International Law
■■
■■
The Essentials of WTO Law, WTO Law and Domestic Legal Systems Introduction to the Microeconomics of International Trade
■■
International Trade Theory
■■
Introduction to Macroeconomics
■■
Introduction to Global Political Economy
■■
■■
The Global Political Economy of Environment, Regionalism, Development, Protection and Business & Government Relations Trade Policy Formulation: The Case of Switzerland, the European Union, the United States of America, India, Brazil, South Africa and China
Nachdem auf diese Weise die essentiellen Grund lagen und Methoden vermittelt werden, widmet sich der Studiengang im zweiten (Januar bis März) und dritten (April bis Juni) Studienabschnitt den praxisrelevanten und aktuellen Fragestellungen des internationalen Handels. Neben einzelnen Leistungskontrollen während und über die jeweiligen Studienabschnitte müssen Absolventen zum Ende des Weiterbildungsprogramms eine fünfzigseitige Masterthesis einreichen, die die Schnittstellen von Recht, Ökonomie und Politik des Welthandels, ganz im Einklang mit dem Konzept des Studiengangs, aufzeigt und diskutiert.
14
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
Die Studiengebühren für den Master of International Law and Economics betragen CHF 30.000, Bewerbungen mit den für Weiterbildungsprogrammen üblichen Unterlagen müssen bis zum 31. Januar eines Jahres eingereicht werden. 3. Northwestern University School of Law (Chicago, USA) Die im Jahr 1859 gegründete Northwestern University School of Law gehört als Mitglied der sogenannten T-14-Gruppe, eine Klassifikation der wichtigsten USamerikanischen Law Schools, zu einer der angesehensten rechtswissenschaftlichen Bildungseinrichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Im März 2013 belegte die Northwestern University School of Law den zwölften Platz im Ranking US-amerikanischer Law Schools (vgl. U.S. News & World Report, Law School Ranking, abrufbar unter http://grad-schools.usnews. rankingsandreviews.com/best-graduate-schools/toplaw-schools/law-rankings?int=e5db0b). Neben den traditionellen Weiterbildungsprogrammen, wie dem neunmonatigen Master of Laws (LL.M.) oder den JointDegree Programmen mit besonderem steuerrechtlichen Fokus, erwartet Interessierte auf dem Campus in Chicago, Illinois, auch eine moderne, interdisziplinäre Alternative: das Accelerated LL.M. Program. Die neuartige Konzeption ermöglicht den Kandidaten einen vollständig akkreditierten und anerkannten LL.M.-Abschluss in nur fünfzehn Wochen über den Sommer in Chicago zu erwerben. Das Programm bietet konzeptionell ebenso die Möglichkeit, den Studienplan über zwei aufeinander folgende Sommer zu verteilen. Die kurze Dauer des Accelerated LL.M. Programms bedeutet zugleich, dass das Curriculum dementsprechend intensiv ist. Es wird auf zwei, jeweils sechswöchige Studienabschnitte untergliedert. Auf diese aktive Lehrphase folgt eine zweiwöchige Klausurvorbereitungsphase, in der vor allem die in den vorangegangenen Studienabschnitten empfohlenen und erforderlichen Readings vertieft werden können. Mit einem Schwerpunkt in transnationalem Wirtschaftsrecht erfolgt die erste Studienphase im Mai und Juni. Sie umfasst folgende Module: Negotations, Business Assocations, Contracts and Sales, Legal Ethics sowie Property Law. Die zweite Studienphase im Juli und August widmet sich weiteren wirtschaftsrechtlich-relevanten Themen. Die unterrichteten Module umfassen Advanced Corporations, Intellectual Property, Civil Procedure und International Taxation. Insgesamt zeichnen die fünfzehn Wochen Intensivstudium ein Bild über die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge der internationalen, grenzüberschreitenden Geschäftsführung. Der eng verwobene Studienplan und die Intensität sorgen dafür, dass dieses Bild nicht nur fragmentarisch bleibt. Mit Studiengebühren in Höhe von USD 56.744 reiht sich das Programm in das gewöhnliche Umfeld US-
The Other Side of the Road: Alternative Weiterbildung | Weiterbildung amerikanischer Law Schools ein. Die überschaubare Aufenthaltsdauer führt jedoch zu niedrigeren Lebenshaltungskosten. Der Abschluss des Accelerated LL.M. Programms ermöglicht schließlich die Absolvierung des California Bar Exams, um eine Anwaltszulassung im Bundesstaat Kalifornien zu erwerben. In Illinois ist das Programm hingegen (noch) nicht als Zulassungsvoraussetzung für die Anwaltsprüfung zugelassen.
II. Die juristische Alternative: Juris Doctor (JD) Der Erwartungshorizont des Interessenten für eine US-amerikanische Weiterbildung kann durchaus unterschiedlich ausfallen, insbesondere mit Blick auf den möglichen Mehrwert der Ausbildung für die berufliche und persönliche Zukunft. Für einige Kandidaten stellt sich damit die Frage, ob der sogenannte Juris Doctor (JD) eine Alternative darstellt. Das JD-Studium stellt ein grundständiges, umfassendes rechtswissenschaftliches Studium dar, das mit der üblichen Ausbildung bis zum ersten juristischen Staatsexamen in Deutschland vergleichbar ist. Hat der Kandidat keine anrechenbare Vorkenntnisse oder Qualifikationen, beträgt die Studiendauer zur Erlangung des akademischen Grades „JD“ im Regelfall drei Jahre. Mit dem JD-Programm ist in den USA in sämtlichen Bundesländern ein zweites berufliches Standbein geschaffen, dass das LL.M.Studium an Umfang und Inhalt selbstverständlich in den Schatten stellt. Die Nachteile liegen jedoch auf der Hand. Hier sind nicht nur der akademische Anspruch an den Studierenden sowie die erheblichen Mehrkosten gegenüber einem einjährigen LL.M.-Studium erwähnenswert, sondern vordergründig die Dauer des Programms. Mit drei Jahren Vollzeitausbildung verschiebt sich der Einstieg in den Beruf erheblich, was für einen Großteil abschreckende Wirkungen zeitigen kann. Aber auch die Vorteile dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Das JD-Programm bietet eine grundständige Ausbildung im US-amerikanischen Rechtssystem und damit transatlantische Expertise, die der „LL.M.“ – jedenfalls auf dem Papier – nicht für sich in Anspruch nehmen kann.
III. Die wirtschaftswissenschaftliche Alternative: Master of Business Adminis tration (MBA) Im Anschluss an die juristische Ausbildung möge bei einigen Absolventen die Frage aufkommen, ob sich das bereits während Studium und Referendariat erworbene Rechtswissen nicht durch eine wirtschaftswissenschaftliche Fortbildung verfeinern, verfestigen und vor allem ergänzen lässt, um für die Berufspraxis und wirtschaftliche Realität auf theoretischem Niveau gewappnet zu sein. Dieser Blick über den juristischen Tellerrand führt dann schnell zu den europäischen oder internationalen Business Schools und dem Master of Business Administration (MBA). Der postgraduale Studiengang vermittelt seinen
Absolventen Kenntnisse in allgemeiner Unternehmensführung und geht häufig weit darüber hinaus und zwar mit Schwerpunktspezialisierungen in den vielfältigen Facetten der Wirtschaftswissenschaften. So bieten zahlreiche Business Schools Spezialisierungen in Managementdisziplinen, wie z.B. Corporate Finance, Accounting oder Business Law an. Trotz aller Spezialisierungen zeichnet sich der Träger des akademischen Grades „MBA“ als Experte in sämtlichen Bereichen der Unternehmensführung (General Management) aus. Die interdisziplinäre Ausbildung, d.h. die Kombination aus juristischen Kenntnissen und nachgewiesenen, wirtschaftswissenschaftlichen Fähigkeiten kann einen nicht unbeachtlichen Marktwert des Berufsanfängers generieren. Allem Zugewinn stehen jedoch auch Risiken und vor allem Hürden entgegen, die – neben vielen anderen Aspekten – bei der Entscheidung für ein MBA-Studium zu bedenken sind. Neben der längeren Ausbildungsdauer (MBAs sind regelmäßig auf zwei Studienjahre angelegt), besteht ein sehr offensichtliches, an anderer Stelle vielfach diskutiertes Problem in der Werthaltigkeit des MBA-Studiums, gemessen an der Trägerschaft, der Institution und dem Anbieter. In der wirtschaftswissenschaftlichen Weiterbildung begegnet man regelmäßig einem stark ausgeprägten Wettbewerb zwischen den Instituten, die einen MBA anbieten. Deren Reputation, wie die unzähligen MBARankings von Wirtschaftszeitungen, unabhängigen Unternehmen, Verbänden, Alumnivereinen, etc. offenbaren, kann über den „Marktwert des Absolventen“ mehr aussagen, als es etwa in der juristischen Ausbildung in Deutschland (noch) der Fall ist. Rankings und Ratings haben schlicht mehr Einfluss auf die Kontinuität und Aussicht, als es der deutsche Jurist in eigenem Hause gewohnt ist. Mit Reputation sind zugleich Studiengebühren angesprochen, die im Einzelnen noch weit höher sind, nicht nur durch die längere Ausbildungszeit, als an renommierten Institutionen im rechtswissenschaftlichen Umfeld. An der Stern School of Business der New York University, eine unter den weltweit Top 20-gerankten Institutionen, kostet das MBA-Studium in einem akademischen Jahr nahezu USD 100.000 (vgl. www.stern. nyu.edu/programs-admissions/full-time-mba/financial-aid/tuition-cost-of-attendance).
IV. Die Qual der Wahl? Die viel zitierte Redewendung „Schuster, bleib‘ bei deinem Leisten“ findet im beruflichen Alltag genau wie in der Ausbildung nur noch wenig Beachtung. Der Ruf nach interdisziplinären Kenntnissen bahnt den Weg in Fort- und Weiterbildung, die Lehr- und Handlungsfelder werden zunehmend vernetzter. Der kurze Blick in die Möglichkeiten lässt erkennen, welche Abwägungsprozesse stattfinden. Bei der Suche des Geeigneten mag dieser Beitrag eine kleine Hilfe sein.
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
i Weiterführende Informationen zu den vorgestellten Programmen sind auf den Websites ihrer Träger abrufbar: ■■ Christie’s Education:
www.christies.edu/ london/courses
■■ World Trade Institute:
www.wti.org/ courses/mile
■■ Northwestern
University School of Law: www.law. northwestern.edu/ llm/accelerated
Das Standardwerk zum MBA im Deutschland, Österreich und der Schweiz ist der MBA-Guide, abrufbar unter www.mbaguide.de, weltweit bietet www.ambaguide.com eine lesenswerte Quelle. Einen unterhaltsamen Einblick in die Welt der Law Schools und den Beginn eines rechtswissenschaftlichen Studiums in den U.S.A., mitsamt zahlreicher nützlicher Fakten, bietet der Klassiker One L von Scott Turow.
15
Mit Schwung ins Examen.
JuS – Jetzt testen! 3 Monate JuS inklusive Zugang zum beck-online Modul JuSDirekt kostenlos zum Kennenlernen. Danach zum Vorzugspreis für Studenten/ Referendare von € 45,– im Halbjahr bei einer Mindeslaufzeit von 6 Monaten zzgl. Vertriebs-/Direktbeorderungsgebühr halbjährlich (€ 5,30/€ 1,70) € 7,–. Abbestellung der Zeitschrift JuS bis 6 Wochen vor Laufzeitende. Bestellen Sie nicht ab, verlängert sich das Abo JuS- und JuSDirekt um weitere 6 Monate. Mehr Informationen: www.beck-shop.de/1333
Mit JuS fit für die Prüfung ■■
JuS-Rechtsprechungsübersicht: Neue examens relevante Entscheidungen für Sie aufbereitet, mit Prüfungsschemata versehen und von Ihren Prüfern kommentiert
■■
Spitzenaufsatz: Grundlegendes für alle Ausbildungs stufen
■■
Studium: Grundwissen, Schwer punktbereiche, Examensvorbereitung
■■
Referendariat: Maßgeschneiderte Themen für die zweite Ausbildungsstufe
■■
Fallbearbeitung: Mit Originalklausuren und lösungen
■■
JuS-Tutorium: Die Übersicht über die besonders examensrelevanten systematischen Beiträge der JuS seit 2000.
Das Online-Modul ... bietet alles für die optimale Examensvorbereitung: ■■
Die JuS online: 14 Jahrgänge JuS
■■
das prüfungsrelevante Bundes, Landes und Europa recht
■■
mehr als 16.000 examensrelevante Entscheidungen zum Zivilrecht, Zivilprozessrecht, Öffentlichen Recht, Straf recht, und Strafprozessrecht.
Erhältlich im Buchhandel oder bei: beck-shop.de | Verlag C.H.BECK oHG · 80791 München | bestellung@beck.de | 150900
Master of Laws (LL.M) im Kartellrecht | Weiterbildung
Master of Laws (LL.M) im Kartellrecht Ein Erfahrungsbericht vom King’s College London I. Warum ein LL.M?
In den vergangenen Jahren hat die Bedeutung des Magister Legum oder Master of Laws (LL.M.) deutlich zugenommen: Nicht nur in der anwaltlichen Praxis, sondern auch bei Vertretern der Wissenschaft gehört dieses Weiterbildungsprogramm mittlerweile zum Standard an Qualifikationen. Grund für die Beliebtheit dieses Zusatzstudiums sind die damit verbundene Fachfremdsprachenexpertise, Einblicke in andere Rechtssysteme und der Grad der Spezialisierung in einem bestimmten, rechtswissenschaftlichen oder interdisziplinären Bereich. In der Regel wird von den Universitäten entweder ein allgemeiner oder ein für ein bestimmtes Rechtsgebiet spezialisiertes LL.M.-Programm angeboten. Während Ersterer einem breiten Interesse an verschiedenen Rechtsgebieten Rechnung trägt, ermöglicht das spezialisierte LL.M.-Programm den Erwerb von vertieften Kenntnissen in einem einzelnen Rechtsgebiet. Dabei reicht die Vertiefung während des ganzjährigen Masterstudiums weit über den Umfang und den Inhalt hinaus, den die Schwerpunktbereichsausbildung an deutschen Universitäten leisten kann.
II. Die Wahl des Landes Bei der Wahl der Universität stellt sich zunächst die Gretchenfragen nach dem Gastland der Ausbildung. Zu den beliebtesten Ländern gehören zweifellos die USA sowie Großbritannien. Dies erklärt sich nicht nur durch die englische Unterrichts- und Geschäftssprache, sondern auch und vor allem durch das internationale Ansehen und die wissenschaftliche Reputation der dortigen Universitäten. Im Bereich des Kartellrechts genießt in den USA die University of Chicago Law School großes Ansehen, was neben anderen Gründen mit deren historischer Rolle in der Ökonomie zu erklären ist. In Großbritannien wiederum weist das King´s College London, mit seiner Gründung im Jahr 1829 und damit als ältestes College der University of London, weltweites Renommee im Kartellrecht auf. In jedem Fall zu berücksichtigen sind bei dieser ersten Weichenstellung der Wahl des Landes bzw. der Entscheidung zwischen den USA sowie Großbritannien die deutlich höheren Kosten eines LL.M.-Studiums an einer US-amerikanischen Law School (etwa drei- bis vierfach höhere Studiengebühren) sowie die deutlich größere Entfernung.
III. Warum das King´s College London? Während in anderen Universitäten in Großbritannien eine sehr übersichtliche Anzahl an Vorlesungen im Bereich des Kartellrechts angeboten wird, besteht an der Dickson Poon School of Law des King´s College London die Auswahl zwischen zahlreichen unterschiedlichen Modulen. Die Bandbreite des Programms reicht im Einzelnen über folgende Module: ■■
■■ ■■
Advanced Antitrust: The Objectives Of Article 101 TFEU Competition Law & Regulated Network Industries Competition, Intellectual Property & The Media Industry
■■
Economics Of Competition Law
■■
EU Public Procurement Law
■■
EU State Aid & State Regulation Law
■■
European Union Competition Law
■■
Regulation & Governance
■■
Regulatory Policy & Practice
■■
UK Competition Law
■■
US Antitrust Law
Philipp Eckel Jahrgang 1988 Oktober 2008 bis Januar 2013 Studium der Rechtswissenschaften an der LudwigMaximilians-Universität München. Seit März 2013 als Doktorand von Prof. Dr. Helmut Köhler am Max Planck Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht. Seit September 2013 Studium des Master of Law (LL.M) am King´s College London im Bereich des Competition Law.
Insbesondere die Kombination von europäischem, britischem, US-amerikanischem Kartellrecht, Economics und Enforcement sowie die speziellen Vorlesungen im Bereich regulierter Industrien macht die kartellrechtliche Ausbildung im LL.M.-Programm des King’s College London besonders wertvoll, ganzheitlich und einzigartig. Das Curriculum ermöglicht nicht nur einen breiten, sondern zudem auch einen äußerst vertieften Kenntniserwerb im Kartellrecht. Neben dem Curriculum selbst wird das Weiter bildungsprogramm durch einen einzigartigen Lehrkörper bereichert. Mit Prof. Alison Jones und Prof. Richard Whish sowie David Bailey lehren die – didaktisch äußerst begabten – Autoren der beiden Standardwerke im europäischen und britischen Kartellrecht am King´s College London. Die interaktive Gestaltung der jeweiligen Vorlesungen führt zu einer willkommenen Mischung aus theoretischer Grundlagenvermittlung und praktischer Erfahrung. Insbesondere letzteres, der immense Praxisbezug der Ausbildung, ist hervorzuheben. Neben dem eigentlichen und examensrelevanten Modulstudium findet einmal wöchentlich ein abendlicher Vortrag eines renommierten Gastredners statt. Das Portfolio der Referenten ist groß. Hierbei handelt es sich um Generalstaatsanwälte am EuGH, Kommissionsmitarbeiter sowie Anwälte und Professoren anNomos Stud.Jur. 1 | 2014
17
Weiterbildung | Master of Laws (LL.M) im Kartellrecht derer Universitäten, die facettenreiche Einblicke in aktuelle Probleme des Kartellrechts bieten. Durch die begleitenden Vortragsveranstaltungen werden die theoretischen Kenntnisse aus den jeweiligen Modulen in besonderem Maß ausgeprägt. Diese Ausprägung führt auch auf die organisatorischen Umstände des LL.M.-Programms zurück. So ist zudem etwa von großem Vorteil, dass die einzelnen Vorlesungen nur über eine sehr übersichtliche Klassengröße verfügen und keine „Massenabfertigung“ mit eng gedrängten Studierenden in Hörsälen stattfindet. Da nur etwa acht bis maximal zwanzig Studierende in den einzelnen Seminarräumen zu den Modulen zusammenfinden, können sehr intensive Diskussionen zustande kommen – während und nach den Vorlesungen – sowie ein engerer Kontakt zwischen Lehrendem und Studenten ermöglicht werden. Neben dem fachlichen Diskurs ist schließlich auch nicht der Abwechslungsreichtum der Stadt London und die persönliche Bereicherung eines Studienaufenthalts im britischen Ausland zu vernachlässigen. In kultureller und sozialer Hinsicht gibt es wohl weltweit nur wenige Städte, die eine vergleichbare Lebensqualität bieten können.
IV. Die Struktur des LL.M.-Programms im Einzelnen Die Struktur des LL.M. in Competition Law am King’s College London folgt einem sehr übersichtlichen Schema. Insgesamt müssen in den beiden Studienabschnitten, in die das Programm untergliedert ist (terms), 180 Kreditpunkte (credits) von den Studenten gesammelt werden. Der Titel „LL.M. in Competition Law“ wird bei Erfüllen dieser Voraussetzung zum Abschluss des Programms verliehen. Wie die credits gesammelt werden, wird weitgehend dem Studierenden überlassen. Zwei unterschiedliche Modularten werden unterschieden: das full module sowie das half module. Ein full module erstreckt sich hierbei über beide terms mit jeweils zwei Vorlesungsstunden pro Woche. Ein solches Modul wird bei erfolgreichem Abschluss mit 40 credits bewertet. Ein half module dauert hingegen nur einen term an und ist 20 credits wert. Zusätzlich müssen mit den insgesamt 180 erforderlichen credits entweder eine LL.M. Dissertation (15.000 Wörter, 60 credits) oder ein Research Essay (7.500 Wörter, 40 credits) abgedeckt sein. Bei der Kurszusammenstellung bleibt den Absolventen des Masterprogramms daher eine große Freiheit. Die auf den ersten Blick eher gering erscheinende Anzahl an Vorlesungen (etwa vier bis fünf über das gesamte Jahr verteilt) relativiert sich jedoch nach einigen Wochen, wenn man mit der mit den Vorlesungen verbundenen Arbeitsbelastung vertraut geworden ist. Vorbereitend auf jede Vorlesung ist 18
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
wöchentlich eine reading list abzuarbeiten, die regelmäßig zwischen sechs und zehn zu lesende Beiträge umfasst und manchmal die Marke von 500 Seiten übersteigen kann. Insbesondere im Kartellrecht, wo die Größe der Kurse sehr übersichtlich ist und die Vorlesungen äußerst interaktiv gestaltet sind, ist daher eine Schwerpunktsetzung bei der Vorbereitung notwendig. Pro term bekommt man zudem für die jeweilige Vorlesung die Möglichkeit, freiwillig einen benoteten Übungs-Essay (ca. 1.000 bis 5.000 Wörter) zu schreiben. Unbesehen der Arbeitsbelastung für die einzelnen Module während der Lehrphasen empfiehlt sich, das Angebot der Übungen wahrzunehmen, insbesondere, um sich an die von deutschen Fakultäten etwas abweichende Benotungsweise in England zu gewöhnen. Aller Sorge vor übermäßiger Arbeitsbelastung kann jedoch vorweg gegriffen werden: Unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes im Rahmen eines Studiums an einer deutschen Universität sollte man sich hinsichtlich des LL.M.-Programms nicht allzu große Sorgen machen.
V. Bewerbungsvoraussetzungen In den QS World University Rankings 2013 belegte das King’s College London den neunzehnten Platz der besten Universitäten der Welt (vgl. www.topuniversities.com/university-rankings/world-universityrankings/2013). Gleichsam werden an die Bewerbung von interessierten Kandidaten entsprechende Voraussetzungen gestellt. Für die Aufnahme eines LL.M.-Studiums an der Dickson Poon School of Law des King’s College London wird ein abgeschlossenes Hochschulstudium verlangt, d.h. vorausgesetzt wird ein erstes Staatsexamen mit mindestens acht Punkten. Zudem werden sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt. Man muss den Nachweis über mindestens 109 Punkte im US-amerikanischen TOEFL oder mindestens 7,0 Punkte im britischen Pendent, dem IELTS, erbringen. Neben dem Nachweis der erbrachten Studienleistungen (transcript) und einem an Aufwand nicht zu unterschätzendem personal statement, in dem die Beweggründe und Motivationen zur Aufnahme eines Studiums am King’s College London geschildert werden müssen, benötigt man schließlich zwei Gutachten (references). Die Gutachten sollten primär aus dem Universitätsumfeld stammen, z.B. aus der Feder eines Hochschulprofessors. Im Zweifel können aber auch Empfehlungen von Praktikern eingereicht werden. Ist das Bewerbungsverfahren erfolgreich, nahen die finanziellen Aspekte. Mit Stand zum akademischen Jahr 2013/2014 sind Studiengebühren von 12.600 Pfund sowie hohe Lebenserhaltungskosten in London zu berücksichtigen.
– Anzeige –
– Anzeige –
Wir unterstützen Sie gerne!
Vorher zum Anwalt und als Anwalt vor Abschluss einer Versicherung
Ihre wissenschaftliche Arbeit bei Nomos
Os KOstenieljetzt
S Bestellen roschüre -B fo In unsere aftlich h „Wissensc n“. re e zi li b pu
● Krankenversicherung ● Krankentagegeldversicherung ● Krankenhaustagegeldversicherung ● Unfallversicherung ● Lebensversicherung ● Altersrentenversicherung ● Sterbegeldversicherung ● Vermögensschadenhaftpflichtvers. die Pflichtversicherung nach § 51 BRAO
● Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung ● Berufsunfähigkeitsversicherung
Unsere Gruppenversicherungspartner sind die Versicherungsunternehmen der ERGO-Gruppe (insbesondere die DKV) sowie die HDI-Versicherung AG und das Rheinische Versicherungskontor.
Ihr ansprechpartner im Verlag: Dr. Philipp Küsgens kuesgens@nomos.de | Telefon 07221 / 2104-62
nomos Verlagsgesellschaft 76520 Baden-Baden www.wissenschaftlich-publizieren.nomos.de
nomos
Wir gewähren Hinterbliebenen unserer Mitglieder eine Sterbefallbeihilfe von derzeit Euro 1.500,-und unterhalten einen eigenen Hilfsfonds. Wir erteilen Ratschläge in Fragen der Sozialhilfe und zur Vorsorge für den Todesfall. Der Jahresbeitrag beträgt Euro 60,--. Für das Kalenderjahr, in dem der Beitritt erfolgt, besteht Beitragsfreiheit.
Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. Barer Str. 3, 80333 München Telefon: (089) 59 34 37 Telefax: (089) 59 34 38 E-Mail: info@selbsthilfe-ra.de www.selbsthilfe-ra.de ww
Weiterbildung | Studying at Tilburg University: A Learning Quest in an International Context
Studying at Tilburg University A Learning Quest in an International Context I. Introduction
Diogo Pereira Dias Nunes, LL.M. Legal Counsel, Group Legal Eindhoven, Philips International B.V., the Netherlands; PhD Candidate, Tilburg Law School, Tilburg University, the Netherlands. LL.B. in Portuguese Law (2009), at the University of Lisbon, Lisbon, Portugal LL.M. in International Business Law (2011), at Tilburg University, Tilburg, the Netherlands From September 2009 to June 2010, Trainee Lawyer (Civil and Commercial Litigation, Corporate Law and Public Procurement Law) at Nobre Guedes, Mota Soares & Associados, Sociedade de Advogados R.L., Lisbon, Portugal. From September 2011 to July 2013, PhD Researcher and Lecturer, Department of Business Law, Tilburg Law School, Tilburg University, the Netherlands. Since July 2013, (external) PhD Candidate at Tilburg Law School, Tilburg University. From June 2012 to January 2013, Paralegal Associated Companies at Group Legal, Corporate and Financial Law, Philips International B.V., Amsterdam, the Netherlands. Since January 2013, Legal Counsel at Group Legal Eindhoven (R&D agreements, Clinical Trial Contracting and Regulation, Intellectual Property and Licensing, Open Innovation alliances and collaborations and Public-Funded R&D Projects), Philips International B.V., Eindhoven, the Netherlands.
20
Studying abroad is a prospect that law students increasingly consider in their studies and career planning. This is a natural consequence of ever-increasing globalization and the need for international experts in different fields of law. Naturally, specific expertise in a given national jurisdiction will always be needed for the legal profession of today and tomorrow, and a thorough knowledge of a specific jurisdiction’s legal system will always be the starting point for a further specialization in international law. Notwithstanding this, in a labor market of increasing competitive pressure, what will distinguish the average legal professional from the exceptional legal professional will be, among other things, the capability of working in a “legal desktop” in which not only the legal knowledge, standards and common contractual practices of one specific jurisdiction will be asked for, but rather that of multiple jurisdictions with contrasting features, as well as the ability to be pragmatic and to work and team up in a multi-disciplinary environment.
II. Why the Netherlands, why Tilburg University? It is in this context that I too found myself in after I finished my LL.B. at the University of Lisbon. After a period of one year working in a law firm, I quickly became aware of the need to further specialize myself in law in an international context. As my passion leaned towards Business Law, I wanted an LL.M. program that allowed me to acquire the expertise I needed in order to become an expert in international business transactions. It was thus time to choose a country in which to study in. Europe came as the “continent of choice” given, for instance, the reduced educational costs one incurs, especially if compared to countries such as the US. The Netherlands came then as the place of choice, due to its central location within Europe, due to the importance of this jurisdiction in terms of international business transactions and finally because of the fact that the Netherlands offers an avid portfolio of multinational corporations where opportunities are there for those that excel in their knowledge and practical skills to work in an international context. Finally, the next step was choosing a university with an interesting and challenging LL.M. program. While I originally applied to three different universities, ultimately Tilburg University became the object of my election. This was due to the fact that Tilburg University offered the LL.M. program whose curriculum most suited my preferences but certainly also due to the fact that Tilburg University sponsored (and sponsors) Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
a “theory meets practice” methodology of learning Law, and a “Law and Economics” school of thought, which makes it one of the most innovative, prestigious Law Schools in the Netherlands.
III. LL.M. programs offered by Tilburg University One of the most interesting aspects of Tilburg University is the broad array of LL.M. programs in English. Tilburg University’s Law School currently offers six different LL.M. programs in International Business Law, International and European Public Law, International Business Taxation, Law and Technology, Victimology and Criminal Justice, as well as a Research Master in Law. Most of these programs have achieved great popularity within the international academic scene, catching up the attention of both Dutch and international students, and having attracted the contribution and cooperation of many famous, reputed scholars around the globe. Each year students have the opportunity to attend courses that are lectured by both resident and guest lecturers from other countries and jurisdictions – such as the US, Japan, Germany, Colombia – and thus get a good grasp at other legal systems.
IV. My experience with the LL.M. in Inter national Business Law As previously mentioned, my choice for Tilburg University’s Law School was greatly motivated by its LL.M. in International Business Law (IBL) program, directed by Prof. Dr. Erik P.M. Vermeulen. IBL is a 1-year program that offers a curriculum leaning towards the areas of Corporate and Financial Law, while providing coverage of virtually all fields of law that matter in international business transactions. Courses in areas such as EU Competition Law, Intellectual Property, International Company Law, International Business Law, Corporate Governance, Banking and Securities Regulation and International Commercial Law are appropriately covered by the vast curriculum of courses available in this program. In the first semester, students undergo mostly mandatory courses which keeps them occupied grasping the critical matter of International Business Law. In the second semester, students have fewer mandatory courses (among which the completion of their Master Thesis and of a Legal Negotiation Workshop) and can choose as many optional courses as they may want, e.g. International Commercial Law, Comparative Corporate Governance and State Aid and Public Procurement Law. Students graduate upon the successful completion of all mandatory courses plus their thesis, and
Studying at Tilburg University: A Learning Quest in an International Context | Weiterbildung any optional courses, being that altogether a student must obtain at least 60 ECTS. What I personally found most distinctive about the IBL program was its focus on the so-called “theory meets practice” methodology, coupled with an approach to the teaching of law based on the “Law and Economics” school of thought. Differently from other LL.M. programs, IBL teaches a law student to apply the learned theory in practice, through a methodology that is anchored in the extensive use of case study assignments, legal contract drafting, negotiation workshops and take-home assignments that combine legal research with the practice of law. On the other hand, IBL teaches its students to move away from strict, black-letter law (“law on the books”) and to move towards an economic analysis of the law. Thereby, students come to an understanding, based in key economic concepts and theories, of whether the law provides economicallyefficient solutions to the needs of the market; and if not, how should it be changed in order to provide efficient and fair solutions for practical problems. I firmly believe IBL’s greatest benefit for graduate students is to be seen when such students land in the labor market. Testimonies of former IBL students state that they were the only ones in job interviews acquainted with economic concepts, legal documentation and contractual clauses commonly used in the legal practice of international business transactions. This grants IBL graduates an enormous competitive advantage in the labor market, and ultimately translates into added value for their future employers.
V. Career prospects and opportunities Tilburg Law School is increasingly becoming aware of important changes in the worldwide market for the legal profession, and this can be clearly seen in the structure of many of its international LL.M. programs, as well as in the partnerships and collaborations being established between Tilburg Law School and top-tier law firms as well as legal departments of multinational corporations. The curriculum of many of Tilburg’s LL.M. programs is wide enough to fulfill both the needs of top-tier law firms, governmental or public sector institutions, (international) NGOs, the judiciary and the legal departments of multinational corporations. However, a closer look at the networks of partnerships established between these LL.M. programs and entities active in the legal profession’s labor market increasingly reveals top-tier law firms’ presence being matched by legal departments of multinational corporations. For instance, typically the best students of the LL.M. in International Business Law class are often offered the opportunity to do an internship at Philips’ Group Legal, the legal department of Koninklijke Philips N.V. This tendency has also been extended to the LL.M. in Law and Technology, which recently liaised with De Brauw Blackstone Westbroek and Philips’ Group Legal to allow the best students of such LL.M. program’s class
to have the opportunity to apply for an internship at either of both institutions, in accordance with their preference and career aspirations. From my personal IBL experience, I can state that I have seen former colleagues of mine ending up as in-house counsels at financial institutions and industrial enterprises as well as lawyers in top-tier Dutch or Benelux law firms and/or in top-tier anglo-saxonic law firms. Besides this, LL.M. programs such as International and European Public Law are typically also known to count EU institutions (such as the European Parliament and/or the European Commission) and International Judiciary Organizations (e.g., the International Court of Justice, in The Hague) as some of the prime employers to their former students.
VI. Life in Tilburg and the Netherlands The Netherlands sponsors high quality of life standards. As a small country, distances are relatively short between different cities, and the country is very well served in terms of public transportation. It is easily possible to reach any place in the country with the trains of the Dutch National Railways. Tilburg is merely 1.5 hours away from Amsterdam, about 1 hour away from The Hague and about 45 minutes distant from Rotterdam; all by train. Tilburg itself is the sixth biggest city in the Netherlands, with circa 190.000 inhabitants. It is located in the south of the Netherlands, close to the border with Belgium, within 20 minutes of traveling distance by train from Eindhoven. It offers a very lively student life, full of bars and clubs where students can drop by to relax and enjoy Tilburg’s lively student night life. The typical costs of living in Tilburg for a student amount to around EUR 900 to 1.000 per month. This includes accommodation expenses, alimentation, tuition fees (which amount to around EUR 1.700 per year, in the case of Dutch or other EU Member State nationals), other educational expenses (such as textbooks, school material, etc.) and all other living costs. The Dutch people sponsor a quite open, internationally-minded, tolerant and welcoming society. Virtually everyone you come across on the street fluently speaks English, thereby making it easy for foreign students to attend to any and all needs of their daily life. One could picture the Dutch as a hard-working, career-driven, competent, moderated people with a heightened sense of (social) responsibility. Despite the fact that the Dutch tend to be quite responsible in matters of work and professional competence, no one that has ever studied, worked or in any way lived in the Netherlands could ever say that the Dutch do not like a good party. Through my experience studying, working and living in the Netherlands, I am able to describe the Dutch as a people that “work hard and party harder”, but all within the boundaries of reasonability, responsibility and sensibility.
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
21
Einführungen in die Rechtsordnung anderer Staaten
an Introduction to German law
english law and terminology
Fifth Edition
Lingua Juris
Von Prof. Dr. Gerhard Robbers
Von Vanessa Sims
5. Auflage 2012, 280 S., brosch., 42,– € ISBN 978-3-8329-7612-5
3. Auflage 2010, 154 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-4951-8
www.nomos-shop.de/15253
www.nomos-shop.de/11791
Die aktuelle Auflage des Bandes »Einführung in das deutsche Recht« in englischer Sprache ist ideal geeignet als Einstieg in das deutsche Rechtssystem und auch für das Erlernen der englischen Fachterminologie.
Längst zählt die fachbezogene Fremdsprachenausbildung zu den Grundlagen des juristischen Studiums. Dementsprechend behandelt das Werk das Rechtssystem von der historischen Entwicklung des Common Law bis zur modernen Gerichtsstruktur und stellt die Schlüsselbereiche des englischen Rechts vor.
einführung in die Rechtsvergleichung
Introduction à la langue juridique française
Aus dem Italienischen übersetzt von Dr. Jacob Joussen
Von Dr. Christine Schmidt-König
Von Prof. em. Dr. Rodolfo Sacco, LLD 2., unveränderte Auflage 2011, 264 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-5025-5 www.nomos-shop.de/11873 Das Lehrbuch von Rodolfo Sacco, Begründer einer bekannten Schule der italienischen Rechtsvergleichung, geht der Frage nach, welche Ergebnisse sich der Jurist von der Rechtsvergleichung erhoffen kann. Hierbei werden sowohl die Grundlagen als auch die Prinzipien und Modelle dieser Rechtsdisziplin umfassend und anschaulich dargestellt.
3. Auflage 2011, 296 S., brosch., 28,– € ISBN 978-3-8329-6708-6 www.nomos-shop.de/13769 Das Werk vermittelt die Grundlagen der französischen Rechtsterminologie und gibt eine Einführung in das Zivil-, Handels-, Arbeits- und Strafrecht. Die 3. Auflage enthält zahlreiche neue linguistische Anmerkungen.
Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/2104-37. portofreie BuchBestellungen unter www.nomosshop.de
nomos
Das ZfRV – Vorzeigebeispiel für Rechtswissenschaften an technischen Universitäten | Weiterbildung
Das ZfRV Vorzeigebeispiel für Rechtswissenschaften an technischen Universitäten I. Allgemeines Im Süden von Brandenburg liegt die Lausitzmetropole Cottbus, die seit 1991 die einzige Technische Universität des Landes (TU Cottbus) beherbergt. Seit 2002 ist dort als zentrale wissenschaftliche Einrichtung das Zentrum für Rechts- und Verwaltungswissenschaften (ZfRV) angesiedelt, das dort für die rechtswissenschaftliche Lehre und Forschung Verantwortung trägt. Das hochkarätige Direktorium, das unter anderen die Profes. Dres. Dr. h.c. Lothar Knopp, Dr. h.c. Franz-Josef Peine und Konrad Nowacki (Polen) umfasst, und der aus renommierten Juristen und Akteuren in der Wirtschaft bestehende Beirat geben dem Zentrum eine besondere Basis für seine rechtswissenschaftliche Tätigkeit und Verknüpfung mit außeruniversitären Institutionen sowie Kooperationspartnern. Neun Volljuristen leisten als akademische Mitarbeiter einen entscheidenden Beitrag bei der Umsetzung der Aufgaben in Forschung und Lehre. Dabei werden die Direktoren und akademischen Mitarbeiter von einem kompetenten nichtwissenschaftlichen Personal unterstützt. Auf Grundlage des seit 2009 bestehenden German-Polish Centre for Public Law and Environmental Network (GP PLEN) in Kooperation mit der Universität Breslau agiert das ZfRV auch international und führt regelmäßig deutsch-polnische Projekte durch. Dem ZfRV gelingt eine schwierige Aufgabe im Rahmen einer technischen Universitätslandschaft, nämlich die Verbindung von Recht und Technik.
II. Technik und Recht – Sich fremde Verwandte Recht und Technik stehen meist in einem latenten Spannungsverhältnis, gleichzeitig sind sie bei der Herstellung und Sicherstellung der Lebensvoraussetzungen von Menschen in einer Sozialordnung aufeinander angewiesen. Auf Grundlage von naturwissenschaftlichen Erkenntnissen schöpft die ständig fortschreitende Technologie bzw. Technik innovative Lösungen für die globalen Herausforderungen der Menschheit. Das Recht begegnet dem mit einer Begrenzungsfunktion mit der Aufgabe, Technik und deren Risiken zu begrenzen, was letztlich für die technische Innovation hemmend wirkt. Dieses Problem wird vor allem im Zusammenhang mit den langwierigen bau- und umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren diskutiert. Zugleich verbindet Recht und Technik ein Ergänzungsverhältnis dergestalt, dass Technik eine Verbesserung der mensch
lichen Lebensbedingungen anstrebt und das Recht die dadurch erreichten Ergebnisse sichert. So kann man sie als sich ergänzende Gestaltungsfaktoren einer modernen Gesellschaft bezeichnen (siehe Knopp, Rechtswissenschaften an technischen Universitäten, 2013, S. 12 ff.).
III. Rechtswissenschaften an technischen Universitäten Die facettenreichen Wechselwirkungen zwischen Recht und Technik prägen zugleich Aufgabe und Bedeutung der Rechtswissenschaften an technischen Universitäten. Die Rechtswissenschaften vermögen unter dem Blickwinkel des rechtlichen Ordnungsrahmens Problemlagen und Konfliktfelder zwischen Technik und anderen Disziplinen zu analysieren sowie Lösungsansätze dafür zu liefern. Gleichzeitig werden der Technik die rechtlichen Risiken einer Innovation frühzeitig aufgezeigt, so dass durch die Zuarbeit von Juristen die technische Forschung neben der naturwissenschaftlichen Machbarkeit auch die rechtliche Durchführbarkeit berücksichtigen und in diesem Sinne sich zukunftsfähiger ausrichten kann. Soweit die Ideologie. In praxi kommt es für eine fruchtbare Verbindung zwischen Rechts- und Technikforschung auf die Bereitschaft zur interdisziplinären Arbeit an. Die technisch orientierten Naturwissenschaftler müssen die Rechtswissenschaften nicht als „Hilfswissenschaft“ begreifen, sondern als notwendige Disziplin in der Forschungssystematik. Im Gegenzug müssen Juristen an einer technischen Universität sich naturwissenschaftlichen Fragestellungen öffnen und bereit sein, sich mit diesen ihnen von Haus aus fremden Materien zu beschäftigen. Der Schlüsselfaktor bei dieser überdisziplinären Verbindung ist die „Kommunikation“ zwischen den klassischen technischen Fachrichtungen und den Rechtswissenschaften. Die Universitätsführung muss in ihrer übergeordneten Rolle diese Kommunikation erleichtern, ja sogar herstellen, um ein effektives Zusammenwirken zwischen den Disziplinen zu ermöglichen. Nur so entsteht der Nährboden für Inter- und Multidisziplinarität (siehe insgesamt und weiterführend Knopp, a.a.O., S. 16 ff.).
Ass. iur. Puya Eftekharzadeh, LL.M. Jahrgang 1982 Studium der Rechtswissenschaften von 2003 bis 2008 an der Johann-WolfgangGoethe Universität Frankfurt/Main Referendariat am Landgericht Frankfurt/Main 2008 bis 2010 Master of Laws in Frankfurt/ Main und Leeds von 2010 bis 2013 Seit 2011 akademischer Mitarbeiter am Zentrum für Rechts- und Verwaltungswissenschaften an der TU Cottbus und Promovend der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder
Die Herausforderung, Recht und Technik im Rahmen von Forschung und Lehre zu verbinden und die Rolle der Rechtswissenschaften an technischen Universitäten auszufüllen, wird am ZfRV seit 2002 angenommen und erfolgreich bewältigt, was sich an den Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
23
Weiterbildung | Das ZfRV – Vorzeigebeispiel für Rechtswissenschaften an technischen Universitäten Leistungen in Form von breitgefächerten Lehrangeboten und drittmittelgeförderten Forschungsvorhaben zeigt. Bezeichnend dafür ist auch der einzigartige vom ZfRV angebotene M.B.L.-Studiengang, der Juristen, Ökonomen und Naturwissenschaftlern wertvolle rechtliche Kenntnisse für ein erfolgreiches Berufsleben in Unternehmen vermittelt (www.tucottbus.de/mbl).
IV. Forschung am ZfRV Besondere Forschungsschwerpunkte des ZfRV bilden das nationale, europäische sowie internationale Umweltrecht, das Hochschulrecht und das allgemeine Staatsrecht vor allem unter Behandlung aktueller rechtspolitischer Fragestellungen mit staats- und verfassungsrechtlichen Bezügen (z.B. Eurozone-Krise, Föderalismusreform, Recht des Gesundheitswesens). Auch das Energierecht spielt flankiert durch die Energiewende aktuell eine besondere Rolle bei den Forschungsaktivitäten. Die Forschungsprojekte sind regelmäßig mit erheblichen Summen Gegenstand von Drittmittelförderungen, so dass am ZfRV auf eine Gesamtförderung in Höhe von mehr als 1 Mio. Euro seit 2003 zurückgeblickt werden kann. Die bisherigen Forschungsleistungen des ZfRV reichen von bundesweit viel beachteten Fachprojekten im Bereich Umwelt- und Energierecht bis international wertvolle deutsch-polnische Rechtsvergleichungen in Zusammenarbeit mit den polnischen Universitäten in Breslau, Stettin und Oppeln. Thematisch behandeln die Projekte am ZfRV national wie international relevante Rechtsprobleme, als deren Ergebnis zahlreiche Fachkonferenzen und Publikationen hervorgegangen sind. Ein Spezifikum der Forschung am ZfRV zeigt sich neben der Internationalität auch in der Interdisziplinarität in verschiedenen Forschungsvorhaben z.B. mit der Ökologie, Ökonomie, aber auch mit dem Wirtschaftsingenieurwesen an der TU. Die akademischen Mitarbeiter am ZfRV arbeiten in spezialisierten Teams und erhalten auch die Gelegenheit zur eigenständigen Fachpublikation. Zudem ist ihnen die Möglichkeit gewährt, in Verbindung mit der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder zu promovieren bzw. zu habilitieren.
V. Lehre am ZfRV Das ZfRV ist für die rechtswissenschaftliche Lehre in 33 Studiengängen mit ca. 3.600 Studierenden verantwortlich. Die Lehrveranstaltungen decken wesentliche öffentlich- und zivilrechtliche Sachgebiete ab. Von besonderer Bedeutung ist qua Natur der Ausbildung an technischen Universitäten das Umweltrecht. Zudem spiegelt sich die Lehrleistung des ZfRV in etlichen Seminaren und Fachveranstaltungen wider. Eine Besonderheit in der Lehre ist der eigen-
24
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
ständige rechtswissenschaftliche Master-Studiengang „Wirtschaftsrecht für Technologieunternehmen“ mit dem akademischen Abschluss Master of Business Laws (M.B.L.), der regelmäßig über 30 Teilnehmer pro Jahr zählt und durch eine bestmögliche Verquickung von Zivil- und Verwaltungsrecht mit Bezug zu praxisnahen Themen eine erstklassige Ausbildung vor allem für Unternehmensjuristen bietet. Die Lehrveranstaltungen werden neben anderen von Spitzenanwälten der Sozietät CMS Hasche Sigle durchgeführt. Absolventen dieses Studiengangs erhalten eine einzigartige Grundlage für den Einstieg bei namhaften Unternehmensadressen in der Wirtschaft. Die dozierenden akademischen Mitarbeiter am ZfRV profitieren von der entsprechenden Lehrerfahrung im weiteren beruflichen Werdegang.
VI. Persönliches vom Autor Ich bin seit November 2011 akademischer Mitarbeiter am ZfRV. Um diese Stelle anzutreten, musste ich von Frankfurt am Main nach Cottbus ziehen. Diesen Umzug habe ich nie bereut. Cottbus ist eine interessante Stadt, die eine einzigartige Historie vorweisen kann. Die Universität ist eine international aktive Hochschule mit den Profilschwerpunkten Umwelt und Energie. Am ZfRV wurde ich von Anbeginn in die Forschungsaktivitäten und die Lehre eingebunden. In den vergangenen zwei Jahren durfte ich für das ZfRV interessante rechtliche Fragestellungen bearbeiten, durch Beiträge an Publikationsprojekten mitwirken und meine Kenntnisse in den Bereichen Umwelt- und Energierecht stark vertiefen. Im Bereich Lehre bin ich für die Übungsveranstaltungen in Umweltrecht verantwortlich. Mittlerweile erhalte ich die Möglichkeit, Fachbeiträge in gängige juristische Zeitschriften zu veröffentlichen sowie eigenverantwortlich mit unserem Umweltrecht-Team Projekte zu übernehmen und durchzuführen. Unter der Betreuung des geschäftsführenden Direktors, Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Lothar Knopp, habe ich zudem die Gelegenheit zur Promotion zu einem immissionsschutzrechtlichen Thema. Eine bessere Vertiefung in meinen Wahlschwerpunkt Umweltrecht und eine geeignetere Vorbereitung für meine künftigen beruflichen Herausforderungen als spezialisierter Jurist kann ich mir nicht vorstellen.
Nomos Studienbuch.
Die nomos studienbücher stellen in übersichtlicher und systematischer Form die wichtigsten ausbildungsrelevanten Teile des Verfassungs- und Verwaltungsrechts eines Landes dar. § 2 Grundlagen der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungshandelns ■
darstellung aller für das examen relevanten Kerngebiete ■
Landesverfassungsrecht
■ Verwaltungsorgani-
sationsrecht Kommunalrecht ■ Baurecht ■ Polizei- und Ordnungsrecht ■ Umweltrecht, Medienrecht und weitere Themen je nach Prüfungsrelevanz im Bundesland ■
■
beispiele Zahlreiche Beispiele und Schaubilder vereinfachen das Verständnis für praktische Probleme und die Rechtsanwendung in der Klausur.
■
Klausurhinweise am Ende eines jeden Kapitels schärfen den Blick für fehlerträchtige Fragestellungen und typische Klausurfallen.
nomosstudienbuch dung, das Grundstück werde nicht zu Wohnzwecken genutzt, erfolgreich Widerspruch. Nun wen-
die Aufsichtsbehörde gegen die Entscheidung desdes Rechtsausschusses. §det 2 sich Grundlagen der Verwaltungsorganisation und Verwaltungshandelns
2 Grundlagen des Verwaltungshandelns Klage dient der demVerwaltungsorganisation Ausgleich des durch dieund Weisungsfreiheit der Rechtsausschüsse 63 §Die Oberste Lan- Verantwortungsverursachten und Kontrolldefizits gegenüber dem zuständigen parlaMinisterpräsident/Staatskanzlei Ministerien (z.B. Ministerium des Innern und für Sport, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und 94 desbehörden 40 Beispiel mentarisch Ressortminister. Ob sie verfassungsrechtlich geboten (OVGverantwortlichen RhPf., NVwZ 1986, 762): Weinbau, Ministerium der Finanzen, Ministerium der Justiz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft� Jugend und (Oberstufe) 95 Kultur, für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz) ist , kann angesichts Existenzverstößt, im Landesrecht SiDa das Gartenhaus des Ministerium Bihrer gegenunangefochtenen baurechtliche Vorschriften wird B vondahinstehen. der zuständigen § 2 Grundlagen der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungshandelns Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, dieses bis zum 15.2. zu beseitigen. Nachdem B dereröffnen Beseiticher ist aber, dass nur der erwähnte Ausgleichsgedanke eine Klagemöglichkeit gungsanordnung jedoch innerhalb dieser Frist nicht nachgekommen ist, wird ihm die Ersatzvorkann. Darum bleibt den Gebietskörperschaften eine Klage gegen WiderspruchsbescheiFachaufsicht Fachaufsicht Fachaufsicht dung, das Grundstück werde nicht zu –Wohnzwecken genutzt, erfolgreich Widerspruch. Nun wennahme angedroht, welche zusätzlich zur besonderen Warnung vor der Möglichkeit der Anwende „ihres“ Rechtsausschusses als die unzulässiger Insichprozess versagt.96 det sich Aufsichtsbehörde gegen Entscheidung des Rechtsausschusses. dung desdie Zwangsmittels – festgesetzt wird.
b) Klageart DieUnterschied Klage dientzum demBundesrecht Ausgleich des die Weisungsfreiheit Rechtsausschüsse 63 Im (§§ durch 13 ff. VwVG) befasst sich dasder Landesrecht nur mit verursachten und Kontrolldefizits gegenüber zuständigen parlaAndrohung eingehend (§ 66 LVwVG). Die Anfechtungsklage, Festsetzung istdem nurbei beim Die Aufsichts-Verantwortungsoder Beanstandungsklage ist eine der Zwangsgeld die Klägerin 64 der 94 mentarisch Ressortminister. Ob sieeigener verfassungsrechtlich vorgeschrieben (§ 64vom II 1 LVwVG), die Anwendung überhaupt nicht vorgesehen. Gleich(Aufsichtsbehörde) Erfordernis, die Verteidigung Rechte geltendgeboten zu maObere Lan- verantwortlichen Landesoberbehörden ohne 2 Struktur- und GenehmiAufsichts- und Dienstleistungsdirektion 95 97 gungsdirektionen (z. B. (Nord (überregional zuständige Behörde mit Sitzdie desbehörden ist , lassen kann angesichts unangefochtenen Existenz Landesrecht dahinstehen. Siwohl sich jedenfalls zwei Akte bzw. Stufen unterscheiden: die Androhung und chen, befreit ist Verwaltungsunterbau (§ 42 ihrer II VwGO). Da Behörden keineim Rechte, sondern Kompetenzen Landesuntersuchungsamt) und Süd mit Sitz in Koblenz in Trier) (Mittelstufe) cher ist aber, der erwähnte Ausgleichsgedanke eine die Klagemöglichkeit eröffnen Anwendung. Beim Zwangsgeld kommt eineum Festsetzung, Im haben, war dass die nur Befreiung notwendig, Klagemöglichkeit zu hinzu. eröffnen. und Neustadt a.weitere d. W.)die Stufe, kann. bleibt den Gebietskörperschaften eine Klage gegen 217Grundlagen Verwaltungsorganisation und des Verwaltungshandelns Übrigen esder dersieht Behörde unbenommen, eine Festsetzung auchWiderspruchsbescheiderdie anderen Zwangs§ I Darum 1 bleibt AGVwGO daher statt der Verletzung eigener Rechte Klageerhebung 96 55 de „ihres“ Rechtsausschusses als Die unzulässiger Insichprozess versagt. mittel, die dann als Verwaltungsakte zu behandeln wären, vorzunehmen. „im öffentlichen Interesse“ vor. Feststellung, ob ein solches öffentliches Interesse Fachaufsicht Fachaufsicht vorliegt oderRhPf., nicht, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde; kommt auf deren Be40 Beispiel (OVG NVwZ 1986, 762): ist hervorzuheben: b) Klageart Androhung nach Landesrecht Sie kann es von vornherein mit dem 41 Zur 98 wertung an.vollstreckenden Gemäß 61 Verwaltungsakt, Nr. 3 VwGO muss Behörde durch landesrechtliche BeDa das Gartenhaus des B §gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, wird B vonverbunden der zuständigen zu derdie sog. Grundverfügung, werDie Aufsichtsoder Beanstandungsklage ist eine Anfechtungsklage, bei der die Klägerin 64 (später) Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, bis zum 15.2. zu beseitigen. Nachdem B der Beseitistimmung sein. dieses Die Beteiligtenfähigkeit derdes Aufsichtsbehörde wird den (§ 66 IIbeteiligtenfähig LVwVG) und muss, soweit um nachgekommen Handlungen Pflichtigen (Aufsichtsbehörde) vom Erfordernis, die es Verteidigung eigener Rechte geltend zu eine magungsanordnung jedoch innerhalb dieser Frist nicht ist, wird ihm diegeht, ErsatzvorRechtsaufsicht durch § 17 II Frist AGVwGO hergestellt. Im Übrigen gelten alle auf die Anfechtungsklage 97 angemessene setzen. Bei Duldungen oder Unterlassungen kann Fristsetzung (Art. 28die �� GG, Art. 49 LV) nahmebefreit angedroht, welche – zur Warnung vor dersondern Möglichkeit der Anwenchen, ist (§ 42 II zusätzlich VwGO). Dabesonderen Behörden keine Rechte, Kompetenzen zugeschnittenen Vorschriften der VwGO, insbesondere auch die aufschiebende WirUntere Sonderbehörden (z. B. § 55 LKO: Kreisverwaltung als untere Unterstufe dung des war Zwangsmittels festgesetzt wird. unterbleiben (§die 66 IBefreiung 3 –letzter Halbs. LVwVG). ist das Zwangsmittel genau haben, notwendig, um Außerdem die Klagemöglichkeit zu eröffnen. Landesbehörde Dienstleistungszentren Ländlicher 99 kung. Raum, Vermessungs- und Katasterzu bezeichnen, bei Zwangsmitteln ist auch die Reihenfolge Anwendung § I 1 AGVwGO sieht daher statt Verletzung eigener Rechte dieder Klageerhebung Im17 Unterschied zummehreren Bundesrecht (§§ der 13 ff. VwVG) befasst sich das Landesrecht nur mit ämter, Forstämter) anzugeben (§ 66 eingehend III 2 LVwVG). nach Zwangsmittel sindsolches zusätzliche Angaben vorge„im öffentlichen Interesse“ vor. Feststellung, ob ein öffentliches Interesse VI. Klausurhinweise der Androhung (§ 66JeDie LVwVG). Die Festsetzung ist nur beim Zwangsgeld sehen (§ oder 66 IV, V 64 LVwVG). Die Androhung hat grundsätzlich schriftlich zuderen erfolgen vorliegt nicht, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde; es kommt aufGebietskörperBeKommunale vorgeschrieben (§ II 1 LVwVG), die Anwendung überhaupt nicht vorgesehen. Gleich1. Typisches Klausurproblem: Abgrenzung der unmittelbaren Ausführung von der schaften (wegen der Selbst98 (§ 66 Ilassen 1 LVwVG) und dann zugestellt werden (§ 66 VIdurch 1 LVwVG) (dazu Rn. 24). wertung an.sich Gemäß 61zwei Nr. 3 VwGO die Behörde wohl jedenfalls Akte bzw. muss Stufen unterscheiden: dielandesrechtliche Androhung die verwaltungsgarantieund nicht BeErsatzvornahme im§muss Sofortvollzug Teildiese der unmittelbaren Bei Verbindung mit Zwangsgeld der Grundverfügung gilt dies auchStufe, dann,der wenn für selbst keine stimmung beteiligtenfähig sein. kommt Die Beteiligtenfähigkeit Aufsichtsbehörde wird Anwendung. Beim eine weitere die Festsetzung, hinzu. Im Landesverwaltung) Geht es in der Klausur um die Vornahme einer vertretbaren Handlung durch eine Be65 Zustellung vorgeschrieben istunbenommen, (§ 66 VIImS.Übrigen 2 LVwVG). Falls Umstände es erdurch § 17 II AGVwGO hergestellt. gelten allebesondere auf die Übrigen bleibt es der Behörde eine Festsetzung auch derAnfechtungsklage anderen Zwangshörde, ohne dasseine diese zuvor einen Grundverwaltungsakt erlassen hat,gar so gilt esunterzwi55 ganz fordern, genügt mündliche Androhung oder kann die Androhung zugeschnittenen Vorschriften der VwGO, insbesondere auch die aufschiebende Wirmittel, die dann als Verwaltungsakte zu behandeln wären, vorzunehmen. schenErläuterung: der unmittelbaren Ausführung (§ 6Umständen POG) und gehören der Ersatzvornahme im SofortvollZur Rechtsaufsicht kennzeichnende Pfeile sind gestrichelt bleiben LVwVG). Zu diesen Situationen, indargestellt. denen die kung.99 (§ 66 I 2 Die Zur (§§ Androhung ist hervorzuheben: Sie kann von vornherein mit dem 41 sofortige zug 61Erfüllung II, 63 nach LVwVG) abzugrenzen. Maßgeblich dabei ist der Wille des Pflichtigen: derLandesrecht Verpflichtung aus der Grundverfügung geboten erscheint. Die Verwaltungsmodernisierung 4. (später) zu vollstreckenden Verwaltungsakt, der sog. Grundverfügung, verbunden Widerspricht die Vornahme der Handlung dem Willender desReduzierung Pflichtigen, so eswersich VI. Klausurhinweise Anwendung eines Zwangsmittels kann dann infolge derhandelt Anforderunden (§ 66 II LVwVG) und muss, soweit es um Handlungen des Pflichtigen geht, eine a) Elemente im Landesgesetz Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung umTypisches Verwaltungszwang. Wirdzur die Handlung hingegen im Interesse des zum Pflichtigen vorgen an die Androhung sogleich erfolgen; das Zwangsverfahren wird sog.der abge1. Klausurproblem: Abgrenzung der unmittelbaren Ausführung von (VwORG)und angemessene Frist setzen. Beinicht Duldungen odererreichbar, Unterlassungen die Fristsetzung genommen ist 56 dieser nur rechtzeitig um diekann Handlung selbst vorErsatzvornahme im Sofortvollzug kürzten Verfahren. unterbleiben (§ 66 I 3 letzter Halbs. LVwVG). Außerdem ist das Zwangsmittel genau zunehmen, so handelt sich umund eineNeuorganisation unmittelbare Ausführung (vgl. Rn. 42). (Rn. 17) Landesgesetz zur es Reform der Landesverwaltung 20 Das Geht es in derZwang: Klausur um zusätzliche dieZwangsmitteln Vornahme einer Handlungder durch eine Be65 cc) Sofortiger Eine Beschleunigung des Verwaltungszwangs, die auf 42 zu bezeichnen, mehreren ist vertretbaren auch die Reihenfolge Anwendung enthält über diebei Neustrukturierung der Mittelinstanz hinaus weitere Regelungen, die hörde, ohne(§dass diese zuvor einen Grundverwaltungsakt erlassen hat,Angaben so –gilt es zwiakute Gefahrenlagen zugeschnitten ist, wird durch den sofortigen Zwang ungenau, anzugeben 66 III 2 LVwVG). Je nach Zwangsmittel sind zusätzliche vorgeauf die Modernisierung der Verwaltung zielen. Zu diesen Zielen gehört die Erneuerung schen der unmittelbaren Ausführung (§ 6 POG)hat und der Ersatzvornahme imzu Sofortvolldenn es liegt kein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, auch Sofortvollzug/sofortiger Voll29schriftlich sehen (§ 66 IV, V LVwVG). Die Androhung grundsätzlich erfolgen interner Entscheidungsund Arbeitsabläufe in der Verwaltung. § 2 VwORG begrün57 63 LVwVG) 58 abzugrenzen. Maßgeblich dabei ist der Wille des Pflichtigen: (§§ II, zug genannt – erreicht. Erdann ist Verwaltungszwang, weil der sich (§ 66 I 161 LVwVG) undeine muss zugestellt (§ 66Systeme VI an 1 LVwVG) (dazu Rn.nicht 24). det dementsprechend Pflicht zum Einsatzwerden geeigneter der Verpflichtete Informationsund Widerspricht die Vornahme der Handlung dem Willen des Pflichtigen, handelt eskeine sich selbst handeln will, und unterscheidet sichgilt darin von der unmittelbaren Ausführung im Bei Verbindung mit der Grundverfügung dies auch dann, wenn für so diese selbst Kommunikationstechnik in der Der Einsatz ist zwar nicht zwingend 94 Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37Landesverwaltung. Rn. 27. 59 um Verwaltungszwang. die Handlung hingegen im Interesse desanknüpft. Pflichtigen vorSinne des 6 POG,OVG die RhPf., anWird die des Verantwortlichen Aber 95 In diese§ Richtung ASUnerreichbarkeit 9, abhängig. 130,VI 131; Oster/Nies, § besondere 17 AGVwGO Erl. einen 1; abl. Pietzner/ Zustellung vorgeschrieben ist (§ 66 S.bejahend: 2 Doch LVwVG). Falls Umstände es ervon einer gesetzlichen Regelung begründet §2 VwORG Handgenommen und(Fn. ist dieser nur nicht rechtzeitig erreichbar, die Handlung selbst vor67), § 37 Rn. 27 Fn. 49. er istRonellenfitsch ein Zwang, dessen Anwendung nicht aufoder einer erlassenen Grundverfügung beruht: fordern, genügt eine mündliche Androhung kann dieum Androhung gar ganz unterlungsdruck zur adäquaten und bietet eine maßgebliche Orientie96 OVG Saarlouis, NVwZ 1990, Behördenausstattung 174, 175 f. zunehmen, so Ihandelt es sichZu um eine unmittelbare Ausführung (vgl. Rn. 42). 30 97 Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37und Rn. 27; § 17 AGVwGO 1. bleiben 2 LVwVG). diesen Umständen gehörenErl. Situationen, in denen die rung für (§ das66 Finanzministerium denOster/Nies, Landesrechnungshof. Dem gleichen Ziel dient 98 Oster/Nies, § 17 AGVwGO Erl. 1. sofortige Erfüllung der Verpflichtung aus der Grundverfügung geboten erscheint. Die die von Projektgruppen. §3 VwORG vor, soweit mehrere Organisati99 Bildung OVG des Saarl., AS 13, 71; Oster/Nies, § 17 AGVwGOsieht Erl. 1;sie Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37 Rn. 27 Fn. 52. Anwendung eines infolge der Reduzierung derEntscheidung Anforderunonseinheiten einer Zwangsmittels Landesbehördekann oder dann mehrere Landesbehörden an der 55 Dazu OVG RhPf., NVwZ 1986, 762; Malmendier, VerwArch. 94 (2003), 25 ff. gen an die 56 Kluth (Fn. Androhung 45), Rn. 94 ff. sogleich erfolgen; das Zwangsverfahren wird zum sog. abge56 57 Zur Terminologie: Pietzner, VerwArch. 84 (1993), 261, 263. kürzten Verfahren. 29 Zu diesem Ziel: Kluth (Fn. 1), § 80 Rn. 304; Stadelmaier/Konzendorf, DÖV 2004, 731 f. 122 58 Zum Ganzen: Sadler, ff. 27. Schröder 30 DÖV DVBl 2000,1042. 94 Hoegner/Groß, Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 2009, 67), § 292 37 Rn. 59 Schenke, Polizeiund Ordnungsrecht, Aufl. 2007, Rn. 564; Stein,des Fälle§Verwaltungszwangs, und Erläuterungen Polizeiund Zwang: Eine Beschleunigung die auf 42 cc) 95 Sofortiger In diese Richtung OVG RhPf.,zusätzliche AS 9, 5. 130, 131; bejahend: Oster/Nies, 17 AGVwGO Erl. zum 1; abl. Pietzner/ Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz, 2004, S. 39 f. Ronellenfitsch (Fn. 67), zugeschnitten § 37 Rn. 2. 27Aufl. Fn. 49. akute Gefahrenlagen ist, wird durch den sofortigen Zwang – ungenau, 96 OVG Saarlouis, NVwZ 1990, 174, 175 f. 106 denn es liegt kein vollziehbarer Verwaltungsakt auch Sofortvollzug/sofortiger VollSchrödervor, 97 Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37 Rn. 27; Oster/Nies, § 17 AGVwGO Erl. 1. 98 Oster/Nies, AGVwGO58Erl. zug genannt57§ 17 – erreicht. Er1.ist Verwaltungszwang, der an sich Verpflichtete nicht 114 SchröderErl. 1; weil 99 OVG des Saarl., AS 13, 71; Oster/Nies, § 17 AGVwGO Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37 Rn. 27 selbst will, und unterscheidet sich darin von der unmittelbaren Ausführung im Fn.handeln 52. Sinne des § 6 POG, die an die Unerreichbarkeit des Verantwortlichen anknüpft.59 Aber er ist ein Zwang, dessen Anwendung nicht auf einer erlassenen Grundverfügung beruht: 122 Schröder
Hendler | Hufen | Jutzi [Hrsg.]
landesrecht rheinland-Pfalz studienbuch 5. Auflage
nomos
landesrecht Brandenburg Studienbuch Herausgegeben von Prof. Dr. Hartmut Bauer und Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine 2. Auflage 2011, 350 S., brosch., 29,90 € ISBN 978-3-8329-6259-3 www.nomos-shop.de/13239
landesrecht hessen Studienbuch Herausgegeben von Prof. Dr. Georg Hermes und Prof. Dr. Thomas Groß 7. Auflage 2011, 352 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-6260-9 www.nomos-shop.de/13240
landesrecht mecklenburg landesrecht saarland Studienbuch Vorpommern 55 Dazu OVG RhPf., NVwZ 1986, 762; Malmendier, VerwArch. 94 (2003), 25 ff.
56 Kluth (Fn. 45), Rn. 94 ff. Von Prof. Dr. Christoph Gröpl, Prof. Dr. Annette Studienbuch 57 Zur Terminologie: Pietzner, VerwArch. 84 (1993), 261, 263. Zum Ganzen: Sadler, DVBl 2009, 292 ff. Guckelberger und Jürgen Wohlfarth Herausgegeben von Prof.58 Dr. Hans-Joachim 59 Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 2007, Rn. 564; Stein, Fälle und Erläuterungen zum Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2. 2004, S. 39age f. Aufl 2013, 507 S., brosch., 26,– € Schütz und Prof. Dr. Claus Dieter Classen ISBN 978-3-8329-7464-0 3. Auflage 2014, 491 S., brosch., 26,– € Schröder www.nomos-shop.de/14636 ISBN 978-3-8487-0274-9 114 www.nomos-shop.de/20607
landesrecht Rheinlandpfalz Studienbuch Herausgegeben von Prof. Dr. Reinhard Hendler, Prof. Dr. Friedhelm Hufen und MinDir Prof. Dr. Siegfried Jutzi 6. Auflage 2012, 476 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-7004-8 www.nomos-shop.de/14110
landesrecht sachsenanhalt
Studienbuch Herausgegeben von Prof. Dr. Winfried Kluth 2. Auflage 2010, 479 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-5182-5 www.nomos-shop.de/12051
Erfahrungsberichte | Bank- und Kapitalmarktrecht zwischen weidenden Schafen, Weinbergen, Scharfschützen und Bombendrohung
Bank- und Kapitalmarktrecht zwischen weidenden Schafen, Weinbergen, Scharfschützen und Bombendrohung
Jennifer Kowalczyk ist seit Ende 2013 als Volljuristin von Frankfurt und Mainz aus tätig. Nachdem sie in Mainz Rechtswissenschaften studiert hat, hat sie vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) aus ihren Referendardienst absolviert, dies u.a. im rheinlandpfälzischen Familienministerium und bei else.schwarz. Seit 2014 arbeitet sie als Redakteurin bei KiD.
„Für die Zivilstation weise ich Sie dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zu.“ Dies waren in etwa die ersten Zeilen meines Zuweisungsschreibens des Oberlandesgerichts Zweibrücken hinsichtlich der ersten Station meines Referendariats: der Zivilstage. Nach einem Blick auf die Landkarte erwies sich Frankenthal als überschaubares Städtchen zwischen Worms und Ludwigshafen. Dieser Eindruck sollte sich bereits auf der ersten Zugfahrt zum Landgericht bestätigen: Gemeinsam mit drei weiteren Referendarinnen aus Mainz fuhr ich ganz idyllisch an Weinbergen, Ackerflächen, Kühen und weidenden Schafen vorbei – und mit jeder weiteren Station Richtung Süden wurde die Landschaft deutlich ländlicher. Direkt gegenüber der „Frankenthal Main Station“ liegt auch schon das Justizzentrum der Stadt mit Land- und Amtsgericht sowie Staatsanwaltschaft, ein recht großer Gebäudekomplex. Nicht weniger überrascht waren wir, als wir auf den gegenüberliegenden Häusern vereinzelt schwarz gekleidete Scharfschützen entdeckten und wir zunächst eine Sicherheitskontrolle zu passieren hatten, um das Landgericht mit seinen zehn Zivilkammern und acht Strafkammern betreten zu können. Nach Vereidigung lernten wir Referendare unsere Richter/innen kennen, die uns in den folgenden fünf Monaten insbesondere das Zivilprozessrecht näher brachten. Begrüßt wurde ich von einem sehr freundlichen Mittdreißiger, der als Richter in der Zivilkammer des Landgerichts tätig ist, die sich mit Streitigkeiten im Bank- und Kapitalmarktrecht befasst. Eine eigene Kammer auf diesem Rechtsgebiet in Frankenthal, einer Stadt mit knapp 50.000 Einwohnern? Keine Streitigkeiten zwischen Nachbarn um weidende Kühe oder Ackerflächen? Die Antwort darauf gaben mir in den folgenden Monaten zahlreiche komplexe Verhandlungen, in denen insbesondere Fragen zur Prospekthaftung und Falschberatung Gegenstand waren. Allenfalls Worte wie ein herzliches „alla“, „tach“, „dischbediere“ oder „gnoddre“ während einer Verhandlung erinnerten hin und wieder daran, dass man nicht einem Gerichtstermin in einer Großstadt beisitzt. Die Station verschaffte mir einen umfangreichen Einblick in ein mir bis dahin nur sehr oberflächlich bekanntes Rechtsgebiet, dies nicht zuletzt dank guter und motivierter Ausbildung durch „meinen“ Richter: Dieser hatte sein Referendariat selbst erst wenige Jahre zuvor absolviert, war nach einem zweiwöchigen „Ausflug“ in eine Frankfurter Großkanzlei nun zufrieden im Richteramt gelandet und prüfte bei allem stets, ob es mir zu Ausbildungszwecken dienlich und für die Prüfungen im Zweiten Examen relevant war.
26
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
Die parallel zur praktischen Ausbildung anberaumte einwöchige Arbeitsgemeinschaft, die ebenfalls in den Räumen des Gerichtsgebäudes stattfand, war aufgrund einer Gruppengröße von elf Referendaren sehr angenehm. Insbesondere ermöglichte diese Größe ein effektives Lernen, da wir Referendare von den AG-Leitern, die ebenfalls Richter waren, in den Unterricht eingebunden wurden und die Arbeitsgemeinschaft meist diskussionsartig verlief. Zu einer angenehmen Atmosphäre trug vor allem auch das nette Miteinander unter uns Referendaren bei: So verbrachten wir die Mittagspausen meist gemeinsam in der gerichtseigenen Cafeteria mit Richtern und Staatsanwälten am Mittagstisch, im Café Ideal direkt gegenüber dem Gerichtsgebäude oder besuchten die Marktstände am kleinen Marktplatz, keine fünf Gehminuten vom Gericht entfernt. Glaubt man sich in diesen Momenten in einer idyllischen und friedvollen kleinen und ländlichen Stadt, wird man hin und wieder eines „Besseren“ belehrt: So wurden wir Referendare bei unserer zweiten Monatsklausur im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft von einer lauten Sirene gestört. Nicht besser wissend, gingen wir von einem Probealarm aus und schrieben unbeeindruckt weiter bis nach kurzer Zeit drei bewaffnete Polizisten mit Spürhunden in den Raum kamen und uns aufforderten, das Gebäude zu verlassen. Grund: eine Bombendrohung! Zu der gerade stattfindenden Strafverhandlung hatte es einen Anruf gegeben, dass sich im Gerichtsgebäude Sprengstoff befinde und der Anrufer hatte gefordert, den Angeklagten frei zu lassen. Ein solches Ereignis dürfte man selbst in Deutschlands Großstädten (glücklicherweise) selten geboten bekommen. Zusammenfassend war die Zivilstation in Frankenthal eine Stage, in der ich als Referendarin gut und motiviert auf die Prüfungen im Zweiten Examen und die zivilprozessuale Praxis vorbereitet wurde. Das verdanke ich zum einen meinem Ausbilder, den ich zu zahlreichen Gerichtsverhandlungen begleiten und mit dem ich so die richterliche Praxis miterleben konnte. Zum anderen hatte ich gut vorbereitete Ausbilder, die sich auch für Diskussionen, umfassende Klausurbesprechungen und Zusatzveranstaltungen Zeit nahmen. Neben dem großen Lerneffekt bleibt diese Stage nicht zuletzt vor allem auch wegen einer tollen Gruppe von Mitreferendaren sowie etlichen gemeinsamen Zugfahrten von Mainz in die Pfalz in bester Erinnerung. Und last but not least habe ich gelernt, dass man die kleineren, ländlichen Städte hinsichtlich ihrer Rechtsstreitigkeiten nicht unterschätzen sollte – „klein, aber oho“ trifft es nach meiner Erfahrung ziemlich gut.
ALLES, Was stuDIeRenDe FÜR DAS STRAFRECHT WIRKLICH BRAUCHEN GI Bt es h I eR!
1
strafrecht allgemeiner teil
Von Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser 6. völlig neu überarbeitete Auflage 2013, 440 S., brosch., 22,– € ISBN 978-3-8487-0271-8 www.nomos-shop.de/20606
Kostenlose Leseprobe
2 strafrecht
3 strafrecht
Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft Von Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser 6. völlig neu überarbeitete Auflage 2014, 487 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8487-0290-9 www.nomos-shop.de/20676
Straftaten gegen Vermögensrechte Von Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser 8. völlig neu überarbeitete Auflage 2014, 402 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8487-0607-5 www.nomos-shop.de/21268
Besonderer teil I
Besonderer teil II
Kostenlose Leseprobe
Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/2104-37. portofreie BuchBestellungen unter www.nomosshop.de
Nähere Informationen
4 strafprozessrecht
Strafprozessrecht Von Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser 3. völlig überarbeitete Auflage 2013, 432 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-7779-5 www.nomos-shop.de/19732
Kostenlose Leseprobe
Erfahrungsberichte | Steuer-CDs und Hausdurchsuchungen: Praktikum bei der Steuerfahndung
Steuer-CDs und Hausdurchsuchungen Praktikum bei der Steuerfahndung
Niels Schulte Jahrgang 1988 Studium der Rechtswissenschaften an der HeinrichHeine-Universität Düsseldorf, Abschlussjahrgang 2013 Seit Januar Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Prof. Dr. Nicola Preuß, zuvor studentische und wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl von Prof. Dr. Christian Kersting
Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal gehört zu den bekanntesten und wohl auch gefürchtetsten Behörden der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalens. Spätestens seit der Diskussion um den Erwerb von CDs mit Daten von mutmaßlichen Steuerstraftätern ist die Wuppertaler „Eliteeinheit der Steuerfahnder“ (Neue Zürcher Zeitung) mit ihren Ermittlungsmaßnahmen in aller Munde. Ob Albtraum für Steuersünder, Bankenschreck oder Datenkäufer – die Wuppertaler Ermittler bearbeiten ein spannendes juristisches Tätigkeitsfeld, das an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Strafrecht gelegen ist. In anderen Worten: eine gute Adresse, um das Verwaltungspraktikum mit Spannung und Abwechslung auszufüllen.
I. Von Luxusfüllern und ersten Tagen bei der Steuerfahndung Bereits am ersten Praktikumstag konnte ich einen Steuerfahndungsprüfer bei seiner Außendiensttätigkeit begleiten. Es ging um einen „Internet Powerseller“, der über seinen Account Luxusfüller mit einem hohen sechsstelligen Jahresumsatz vertrieb. Bei einem routinemäßigen Datenabgleich mit dem Betreiber der Handelsplattform hatte sich ergeben, dass kein Gewerbe angemeldet war. Vor Ort angekommen öffnete ein älterer Herr, der sich, ob der Dicke der Akte, der Beschuldigtenbelehrung und dem vorgelegten Durchsuchungsbeschluss (§§ 102 ff. StPO), überrascht zeigte: Er sei ja schließlich kein Schwerverbrecher. Und der jahrelange Verkauf sei auf die Auflösung einer privaten Sammlung zurückzuführen. Schließlich habe er auch gar nicht gewusst, dass man dem Finanzamt seine Geschäfte anzeigen muss. Immerhin habe ihm ein Verwandter etwas ganz anderes erzählt. Nach einigen Minuten hitziger Verhandlungen erklärte sich der Herr aber bereit, die gesuchten Unterlagen herauszugeben. Eine tatsächliche Durchsuchung war somit nicht mehr erforderlich. Es blieben eine sichtbar unruhige Ehefrau und ein Beschuldigter zurück, der mit offensichtlichen Schutzbehauptungen seine eigene Ratlosigkeit zu überspielen versuchte. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal gliedert sich in die Steuerfahndungsstelle und die Straf- und Bußgeldsachenstelle. Letztere nimmt die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft bei selbstständig geführten Ermittlungsverfahren bei Taten wahr, die ausschließlich eine Steuerstraftat darstellen. Den Beamten der Steuerfahndungsstelle hingegen stehen bei der Ver-
28
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
folgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten dieselben Rechte und Pflichten zu wie den Behörden und Beamten des Polizeidienstes. Typische Betätigungsfelder für Volljuristen sind einerseits die Tätigkeit als Sachgebietsleiter und andererseits die Behördenleitung. Insbesondere die Vertretung der Behörde vor Gericht und bei der Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft wird von Juristen übernommen. Gleichzeitig ist aber auch die Teilnahme an Durchsuchungsmaßnahmen bei komplexen Sachverhalten, wie etwa Umsatzsteuerkarussellen, nicht unüblich. Einen besonderen Reiz stellt nicht zuletzt auch die Zusammenarbeit mit Behörden wie dem Landeskriminalamt oder dem Zoll dar. Als Beamter des höheren Dienstes übernimmt man von Anfang an Führungsaufgaben. Insgesamt gibt es in Nordrhein-Westfalen zehn Steuerfahndungsämter.
II. Von Steuer-CDs und juristischen Betätigungsfeldern An einem der folgenden Praktikumstage standen Ermittlungsmaßnahmen aufgrund der bekannten Steuer-CDs im Vordergrund. Zunächst konnte ich an einem Briefing teilnehmen, bei dem über Besonderheiten des Beschuldigten (Vorstrafen, Waffenbesitz) und des Zielobjektes (Größe, Lage) gesprochen wurde. Hintergrund waren Erkenntnisse, dass der Beschuldigte über ein Depotkonto im Ausland bei einem auf vermögende Privatkunden spezialisierten Kreditinstitut verfügte. Eine Erklärung von ausländischen Kapitaleinkünften war durch den Beschuldigten jahrelang nicht erfolgt. Dies begründete den Anfangsverdacht einer Steuerstraftat. Wiederum sollte es zu einer Durchsuchung kommen. Am Zielobjekt, einem villenartigen Anwesen, öffnete uns ein circa sechzigjähriger Herr, der sich zunächst ahnungslos zeigte. Das Konto habe er vor Jahrzehnten eröffnet und in der Zwischenzeit auch komplett vergessen. Umso erstaunlicher war, dass er sofort einen persönlichen Ansprechpartner in der Bank kontaktieren konnte. Als er um eine Aufstellung der einzelnen Depotpositionen gebeten wurde, war ihm unmittelbar eine Telefonnummer bekannt. Es stellte sich ferner heraus, dass die Ehefrau über eine Kontovollmacht verfügte. Eine solche Vollmacht kann eine Mittäterschaft begründen. Schließlich wurde von den Ermittlern die Frage gestellt, ob das Kreditinstitut bei dem Verbringen des Geldes ins Ausland geholfen habe. Dies kann etwa durch Kurierdienstleistungen geschehen. So harmlos diese Frage auf den ersten Blick auch erscheint, desto dramatischer können für das betroffene Geldhaus die Folgen sein.
Steuer-CDs und Hausdurchsuchungen: Praktikum bei der Steuerfahndung | Erfahrungsberichte Typisch für die Arbeit in einem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung ist die unterschiedliche Klientel, mit der man binnen kürzester Zeit konfrontiert wird. Während man sich im Rahmen von „Schwarzgeldkonten“ regelmäßig gut situierten älteren Damen und Herren gegenüber sieht, hat man es bei Umsatzsteuerkarussellen häufig mit organisierter Kriminalität zu tun. In den meisten Fällen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit für Juristen im strafrechtlichen Bereich. Dem Steuerrecht kommt – anders als in einem gewöhnlichen Finanzamt – eine untergeordnete Rolle zu. Trotzdem ist auch hier das Arbeitspensum erheblich. Dies stellt Anforderungen an Juristen, die über das bloße fachliche Rüstzeug hinausgehen können. Gleichzeitig sorgen die vielfältigen Sachverhalte aber für einen besonderen Charme, welcher der Arbeit in der Finanzverwaltung eigen ist.
III. Von Rotlicht und anderen Stationen Vom Bereich der „Weiße Kragen Kriminalität“ ging es in Sachverhalte aus dem Rotlichtmilieu. Konkret ging es in einem Etablissement um eine Nachschau, bei der zwar eine Betretung, nicht jedoch eine Durchsuchung der Räumlichkeiten erfolgt. Dies soll eine Schlüssigkeitsprüfung der steuerlichen Angaben des Inhabers und der dort arbeitenden Personen ermöglichen. Minutiös wurde vorab eine Liste mit den bekannten Damen samt Künstlernamen angefertigt, deren Vollständigkeit vor Ort überprüft wurde. Zur Eigensicherung begleiteten uns mehrere Polizisten. Zwar sind die Betreiber häufig den Umgang mit Behörden gewohnt und zeigen sich auch weit überwiegend kooperativ. Dennoch ist in dieser Umgebung Waffenbesitz keine Seltenheit. Zunächst galt es, sich einen Eindruck von der Größe der Lokalität zu machen. Hierbei kann es auch zur Feststellung von fachfremden Gesetzesverstößen kommen. In diesem Fall hatte der Betreiber die Beantragung einer Ausschankgenehmigung versäumt. Offensichtliche Verstöße gegen das Bauordnungsrecht sind ebenfalls keine Seltenheit. Nach einer Besichtigung der Räumlichkeiten folgten Gespräche mit den einzelnen Damen. Typische Fragen waren etwa die Regelmäßigkeit der Arbeit, das Vorhandensein einer Steuernummer, die Freiwilligkeit der Tätigkeit oder auch die Beziehung zum Inhaber des Lokals. Insbesondere im Rahmen dieser Interviews können sich menschliche Abgründe und Dramen offenbaren. Das Verwaltungspraktikum beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal ist in verschiedene Stationen eingeteilt. Dies ermöglicht einen umfassenden Einblick in die Tätigkeit eines Volljuristen in einem Steuerfahndungsamt. So war es mir möglich, neben den Durchsuchungen auch an der Bearbeitung von Selbstanzeigen nach § 371 AO, von Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153 ff.
StPO oder der Verhängung von Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG mitzuwirken. Als überaus hilfreich habe ich empfunden, dass mir während der gesamten Zeit ein konkreter Ansprechpartner zur Verfügung stand. Die Kontaktaufnahme mit den Steuerfahndungsämtern ist online möglich.
IV. Von Wertpapieren und „Freikäufen“ In der letzten Praktikumswoche hatte ich es schließlich mit einem Sachverhalt aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts zu tun. Es ging um einen Wertpapierhändler, der Insidergeschäfte mit Aktien einer deutschen Gesellschaft getätigt hatte. Seinen steuerlichen Pflichten aus den Geschäften war der Händler ebenfalls nicht nachgekommen. Um dem Zugriff der deutschen Behörden zu entgehen, hatte sich der Händler samt Familie ins Ausland abgesetzt. Nunmehr war dem Händler aber an einer Einigung auch mit der Finanzverwaltung gelegen. Zu diesem Zwecke hatte er seinen Anwalt mit der Kontaktaufnahme zu den zuständigen Behörden beauftragt. Schnell stellte sich heraus, dass der ehemalige Händler für seine Rückkehr zur Zahlung eines substanziellen Geldbetrages bereit war. Gleichzeitig sollte für seine Händlerzulassung eine Vorstrafe um jeden Preis verhindert werden. Hierbei galt es, generalpräventive Erwägungen unter dem Aspekt der Steuergerechtigkeit und die Interessen des Händlers einander gegenüber zu stellen. Solche Verhandlungen können mitunter skurrile Züge annehmen, wenn um die genauen „Konditionen“ verhandelt wird. Auch bleibt, wie die Diskussion um Verständigungen vor Gericht zeigt, immer ein gewisser Makel des „Freikaufens“ erhalten. Andererseits bietet diese Möglichkeit den Vorteil, dass ein langjähriger Prozess mit einem ungewissen Ausgang vermieden werden kann.
V. Von den guten Erfahrungen Ein Praktikum bei einem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung stellt eine besonders bereichernde Erfahrung im Jurastudium dar. Es handelt sich um eine vielseitige Materie außerhalb der typischen juristischen Berufsbilder im öffentlichen Dienst, wie etwa Richter oder Staatsanwalt. Die Sachverhalte und Fragestellungen sind hochaktuell und anspruchsvoll. Ich kann daher ein solches Praktikum jedem, der eine spannende Alternative zu den klassischen Adressen für Verwaltungspraktika sucht, nur uneingeschränkt empfehlen.
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
29
Ich habe die Prüfung in der [Handy]Tasche. Spielend leicht Definitionen lernen – mit der neuen NomosApp
Einfach klasse. ■■ Systematischer ■■ Spannendes ■■ Vielseitige
und individueller Lernmodus
Jura-Quiz
Suche und weitere nützliche Funktionen
Beste Voraussetzungen, um im härtesten Studium erfolgreich zu sein! Von der Zwischenprüfung bis zum Staatsexamen.
holt euch die Gratisapp mit 40 Definitionen und 40 Quizfragen zum testen. alle nötigen Infos unter: www.dieblauen.info
www.die-blauen.info
Die GratisApp könnt Ihr um die Definitionen aus folgenden Lehrbüchern für jeweils 2,69 € erweitern: ■■ BGB allgemeiner teil*
■■ Zivilprozessrecht
■■ schuldrecht allgemeiner teil
■■ strafrecht allgemeiner teil*
Von Prof. Dr. Florian Faust Von PD Dr. Frank Weiler
■■ schuldrecht
Von Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer ■■ sachenrecht
Bewegliche Sachen / Grundstücksrecht Von Prof. Dr. Ralph Weber und Dr. Peter von Hall (Quizfragen) ■■ handelsrecht
Von RiOLG Prof. Dr. Anja Steinbeck
Von Prof. Dr. Jens Adolphsen Von Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser
■■ strafrecht Besonderer teil I
Straftaten gegen Persönlichkeitsrechte, Staat und Gesellschaft Von Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser ■■ strafrecht Besonderer teil II
Von Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser ■■ Grundrechte
■■ staatsorganisationsrecht*
Von Prof. Dr. Martin Morlok und Prof. Dr. Lothar Michael
■■ allgemeines Verwaltungsrecht
mit Verwaltungsprozess- und Staatshaftungsrecht Von Prof. Dr. Wilfried Erbguth ■■ umweltrecht
Von Prof. Dr. Wilfried Erbguth, Prof. Dr. Dian Schefold und Prof. Dr. Sabine Schlacke
Von Prof. Dr. Lothar Michael und Prof. Dr. Martin Morlok
neu NomosJurastart: abgestimmt auf die Lerninhalte der Erstsemester mit diesen Lehrbüchern* für nur 4,49 €.
Verwaltungsstation beim DG COMP der Europäischen Kommission | Erfahrungsberichte
Verwaltungsstation beim DG COMP der Europäischen Kommission I. Bewerbung Im Dezember 2012 bewarb ich mich für eine dreimonatige Verwaltungsstation beim Generaldirektorat Handel, dem Legal Service und beim Generaldirektorat für Wettbewerbsrecht (DG Competition oder DG COMP). Da man als Bewerber für die Verwaltungsstation mit den Bewerbern für die Wahlstation konkurriert, die sich in der Regel früher bewerben können, waren alle Plätze im GD Handel und dem Legal Service bereits vergeben. Anfang Februar erhielt ich jedoch von verschiedenen Stellen des DG COMP Anrufe, von denen zwei einen Platz in der Verwaltungsstation versprachen. Nach einem Gespräch mit einer stellvertretenden Abteilungsleiterin im Kartelldirektorat entschied ich mich für das Kartelldirektorat, obwohl ich nur über wenige Vorkenntnisse verfügte.
II. Vorbereitung Anschließend ging es an die Wohnungssuche. Ich bin bei airbnb.com fündig geworden. Für die erste Woche bietet sich provisorisch aber auch ein Hostel o.ä. an, um sich erst vor Ort ein Bild zu machen. Im Übrigen bietet der Email-Verteiler der etwa 100 Stagiaries des DG COMP eine gute Quelle zur Übernahme der Unterkünfte abreisender Kollegen. Die lediglich rudimentären Kartellrechtskenntnisse habe ich mit relevanten Kapiteln eines Lehrbuchs sowie den einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. VO 1/2003 und deren Ausführungsverordnung 773/2004, die Leitlinien zur Geldbußenberechnung, die Leniency-Notice u.a.) aufgefrischt. Dies war eine taugliche Basis, die während der Station durch die neu erworbenen Kenntnisse stetig ausgebaut wurde.
III. Die Stadt Brüssel Brüssel ist eine wunderschöne Stadt. Sie ist zwar groß, aber nicht derart, dass man sich verliert. Die drei Monate bieten eine gute Möglichkeit, sich einen Überblick vom Stadtbild verschaffen. Die Stadt zeichnet sich u.a. durch ihre Sehenswürdigkeiten aus. Grand Place und Männeken Piss sind natürlich ein sehenswertes Muss. Hinzu kommen unzählige Kirchen, Kathedralen und wunderschöne Häuser aus den Anfängen des 20. Jahrhunderts. Ich habe in den ersten Wochen der Station eine von der Kommission angebotene Fahrradtour mitgemacht und einen guten Überblick über die Architektur des Art Nouveau erhalten. An die Einkaufsgewohnheiten hat man sich schnell gewöhnt: An fast jeder Ecke gibt es einen Carrefour
Express oder City Delhaize. Für größere und preisgünstigere Einkäufe empfehlen sich jedoch die großen Carrefour-Märkte. Mein persönlicher Favorit waren die Colruyt-Märkte, großhandelsähnliche Supermärkte. Auch an Wochenmärkten mangelt es nicht: z.B. montags in St. Gilles, einem schönen Stadtteil mit vielen jungen Bewohnern. Besonders beliebt sind auch die Märkte am Place du Chatelain in Ixelles am Mittwoch und der Markt am Place Luxembourg (oder Place Lux) am Donnerstag. Brüssel ist zudem reich an vielfältigen Ausgehmöglichkeiten. Neben Discotheken gibt es eine Vielfalt schöner Kneipen und Restaurants. Auch das Sozialleben im DG COMP lässt nichts vermissen: Es gibt Mittags- und Kaffeerunden, die schnellen Anschluss garantieren. Daneben gibt es für fast jedes Hobby eine vom Stagiaires-Komitee eingerichtete Gruppe, z.B. für Klettern, Salsa-Tanz, Politik und viele weitere Aktivitäten. Der Brüsseler ist freundlich, zuvorkommend und hilfsbereit. So wartet man regelmäßig nicht lange auf Rat, wenn man sich suchend umschaut. Zudem wird, auch bei nur mäßigen Französischkenntnissen, jeder Versuch in Alltagssituationen regelmäßig begrüßt. Die Brüsseler fahren aus deutscher Perspektive gewöhnungsbedürftig, um nicht zu sagen wild. Autofahren ist in Brüssel jedoch kein Muss. Der öffentliche Nahverkehr ist hervorragend. Neben den sechs Metro-Linien, existieren viele Straßenbahn- und Busverbindungen. Die Kosten sind vergleichsweise gering. Eine Einzelfahrt kostet 2€ und berechtigt zur Fahrt mit allen Nahverkehrsmitteln. 10er-Karten kosten 13,50€ und Monatskarten 50€.
Dipl.-Jur. (Univ), Dipl.-VerwW (FH) Sebastian Lottkus Jahrgang 1981 Studium der öffentlichen Verwaltungslehre von 2001 bis 2004 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW Ab 2004 Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen FriedrichWilhelms-Universität Bonn und der Heinrich-HeineUniversität Düsseldorf, Erste Juristische Prüfung 2009 Anschließend bis 2010 Wissenschaftlicher Beschäftigter am Lehrstuhl für Deutsches und Ausländisches Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht, Düsseldorf Seit 2010 Koordinator für Internationale Angelegenheiten der Juristischen Fakultät an der HeinrichHeine-Universität Düsseldorf
IV. Die Arbeit in der Kommission Am ersten Tag bekommt man sowohl sein Büro zugewiesen, das ich mir mit Stagiaires teilte, als auch seinen Ausweis für das Kommissionsgebäude. Nach weiteren organisatorischen Dingen, wie etwa der Einrichtung des Arbeitsplatzes, empfiehlt es sich, falls bis dahin noch nicht geschehen, seinen Mentor aufzusuchen. Der Mentor ist erster Ansprechpartner im Fall von Problemen jeder Art. Er ist entweder Case-handler oder Case-manager (dazu noch unten). An ihn kann man sich auch wenden, wenn man zu wenig oder zu viel Arbeit hat. Der Mentor spricht in der Regel die gleiche Muttersprache oder spricht sie zumindest fließend. Man arbeitet jedoch nicht auch zwingend mit ihm zusammen an einem Fall. Die Europäische Kommission befasst sich nur mit den „großen“ Kartellrechtsfällen. Dies sind solche, die in der Regel drei oder mehr Mitgliedsstaaten betreffen. Nicht selten sind auch deutsche Unternehmen betroffen, so Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
31
Erfahrungsberichte | Verwaltungsstation beim DG COMP der Europäischen Kommission dass die Fälle für Deutsche oft von besonderem Interesse sind, und umgekehrt auch ein deutscher Praktikant von besonderer Hilfe für das Case-team ist, um deutsche Dokumente auswerten zu können. Die Bearbeitung eines Falles dauert in der Regel zwei bis fünf Jahre, zuzüglich weiterer Jahre für sich häufig anschließende Verfahren vor dem Gerichtshof. Das bedeutet natürlich, dass man in einer dreimonatigen Station keinen Fall umfänglich betreuen kann. Man wird jedoch die Chance haben, zeitgleich an mehreren Fällen zu arbeiten, die sich alle in einer jeweils spannenden Phase befinden können. Mein erster Fall wurde während meiner Anwesenheit unerwartet zu einem Settlement-Fall. Es war spannend, die Vorbereitung mit den Parteien und die komplizierte Vorbereitung innerhalb der Kommission zu begleiten. In meinem zweiten Fall hatte ich das besondere Glück, am Oral Hearing teilnehmen zu können. Auch dort war ein deutsches Unternehmen mit seinen Anwälten vertreten; eine gute Gelegenheit um Kontakte zu knüpfen. Das Hearing betraf einen kleinen Fall mit nur 4 Parteien und dauerte lediglich einen Tag. Insgesamt waren auch nur vergleichsweise wenige (80) Personen anwesend. Mit den Vertretern der Kommission, des Legal Service, der Nationalen Wettbewerbsbehörden und den Parteien zuzüglich deren Anwälten können bei mehr betroffenen Unternehmen auch schnell 200 Personen zu laden sein. Einem Oral Hearing beizuwohnen war äußerst interessant. Es läuft sehr formalistisch ab und häufig werden nur wenige neue Argumente ausgetauscht. Seine Bedeutung für das Verfahren ist jedoch nicht zu unterschätzen. Mein dritter Fall befand sich in der letzten Phase des Settlements. Hier war die dritte Runde der Settlement-Meetings vorzubereiten. Die von der Kommission zu bearbeitenden Fälle sind sehr unterschiedlich. Sie unterscheiden sich einerseits in der Anzahl der betroffenen Unternehmen, der Dauer des Kartells, welches ihnen vorgeworfen wird, der betroffenen Produkte (von Autoteilen bis Shrimps) und, vor allem, in der Art der den Unternehmen vorgeworfenen Verstößen. Diese reichen von möglicherweise bereits kartellrechtswidrigem Informationsaustausch bis hin zu den Hardcore-Kartellen auf CEO-Ebene. Jeder Fall wird von einem Case-team bearbeitet. Diese setzen sich, je nach Umfang des Falles, aus zwei und mehr Sachbearbeitern - den sogenannten Case-handlern - zusammen, Dies ist die Stufe, auf der man als gelernter Jurist im Kartelldirektorat anfängt. Geleitet und koordiniert wird die Bearbeitung von einem, in seltenen Fällen auch mehr, Case-managern. Dies ist in der Regel eine Person aus dem Management, d.h. Abteilungsleiter (Head of Unit) oder stellvertretender Abteilungsleiter (Deputy Head of Unit). Die Case-handler kennen sich in der Materie des Falls oft besser aus und haben einen besseren Überblick über die Einzelheiten der oft mehrere tausend Dokumente (von denen jedes jeweils hundert und mehr Seiten stark sein kann) um-
32
Nomos Stud.Jur. 1 | 2014
fassenden Fallakte (Case-file). Der Case-manager trifft, in Absprache mit den Case-handlern, die wichtigen Entscheidungen zum Fall, z.B. gegen welche Unternehmen für welchen Zeitraum wegen welcher Vergehen ermittelt wird und, am Ende der Ermittlungen, gegen welche Unternehmen Verfahren eröffnet werden. Wie für die Behörden der Europäischen Union üblich, arbeiten Menschen der unterschiedlichsten Mitgliedstaaten der Union zusammen. Nach meiner Erfahrung sind dies überwiegend gute Juristen, akribische Arbeiter und sehr nette Menschen. Die generelle Arbeitsatmosphäre im Kartelldirektorat würde ich als sehr gut einschätzen. Auf dem wöchentlich stattfindenden sog. Cartel-house-meeting herrschte stets eine freundliche Stimmung. Die regelmäßige Teilnahme an diesen Treffen sei insbesondere deshalb zu empfehlen, weil dort zahlreiche interessante und brandaktuelle Themen besprochen werden. So erhält man einen Eindruck, in welche Richtung sich der diesbezügliche Umgang der Kommission in der Zukunft entwickeln könnte. Daneben werden aktuelle Rechtsprechungen des EuGH von Mitgliedern des Case-teams vorgestellt, die den jeweiligen Fall zuvor auf Kommissionsseite bearbeitet haben. Die tägliche Arbeit ist mal mehr, mal weniger spannend. Auch hier hatte ich Glück und erhielt viele verschiedene, teils dringende und wichtige Aufgaben für meine Fälle. Es sind jedoch oft auch reine Fleißarbeiten zu erledigen, wie z.B. die Erstellung (teils sehr) umfangreicher Excel-Tabellen mit Übersichten, welche Mitarbeiter welcher beteiligten Unternehmen an welchem Treffen, Telefonat oder Email-Austausch teilgenommen haben und worin der Inhalt der Zusammenarbeit bestand. Daneben sind Übersetzungen englischsprachiger Dokumente ins Deutsche vorzunehmen. Generell kann ich empfehlen, sich stets interessiert zu zeigen und auch aktiv um weitere Aufgaben oder auch Gelegenheiten (wie z.B. einem Oral Statement oder einer Pressekonferenz beizuwohnen) zu bitten. Die Arbeitssprache ist generell Englisch, abhängig von den Gegebenheiten und Beteiligten des zugrundeliegenden Falls auch Französisch und/oder Deutsch. Die Arbeitszeiten sind sehr human. Beginn ist zwischen 09:00 und 09:30 Uhr. Der Arbeitstag endet regelmäßig zwischen 17:00 und 18:00 Uhr. In Ausnahmefällen (dringende Arbeit oder späte Meetings) sind längere Bürozeiten angezeigt. Ich habe die drei Monate in Brüssel und beim DG COMP sehr genossen. Mir hat die Stadt gefallen und die Arbeit sehr viel Spaß gemacht. Entgegen meinem vor der Station gefassten Entschluss, niemals in einer „Großkanzlei“ tätig sein zu wollen, kann ich mir dies nunmehr und für das Gebiet des Kartellrechts sehr wohl vorstellen. Für Referendare, die sich für die Europäische Union und insbesondere für Wettbewerbsrecht interessieren, kann ich eine Verwaltungs-, oder Wahlstation im Direktorat Kartellrecht nur empfehlen.