Stud.jur 2/2013

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STUD d a s

m a g a z i n

Der Jurist im Verband am Beispiel des Finanzmarktrechts Interview mit RA Frank Dornseifer, Geschäftsführer des Bundesverbands Alternative Investments e.V.

Der „exotische“ Studienaufenthalt – Ein Appell an Studierende der Rechtswissenschaften Sebastian Lottkus

Grundlagen der Schriftsatztechnik im Zivilprozess Dr. Alexander Stöhr

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Ausgabe 2/2013 27. Jahrgang ISSN 0932-5360

j u r a s t u d e n t e n


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Inhalt INTERVIEW Der Jurist im Verband am Beispiel des Finanzmarktrechts BEITRAG Jurist in der Rechtsabteilung der Deutschen Bundesbank Der Jurist im Schadenbereich eines Versicherungsunternehmens AUSLAND Der „exotische“ Studienaufenthalt Forschungsaufenthalt im Ausland Annual Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot REFERENDARIAT Grundlagen des Zivilurteils Grundlagen der Schriftsatztechnik im Zivilprozess STUDIUM Das BAföG und der Novellierungsprozess seiner Verwaltungsvorschrift Der Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V.

Impressum Redaktion: David Eckner Lektorat: RA Dr. Anette Hartung Redaktionsadresse: Stud.Jur. Redaktion Waldseestr. 3-5 | 76530 Baden-Baden e-mail: studjur@nomos.de Herausgeber: Nomos Verlagsgesellschaft | Baden-Baden Grafik und Layout: Annette Carugno Bildnachweis: istockphoto | Fotolia

Liebe Leserinnen und Leser, in der Tradition meines Vorgängers, Dr. Benjamin Krenberger, darf ich als neuer Schriftleiter der Stud.JUR. eine zweite, abwechslungsreiche Ausgabe des Jahr­ gangs 2013 präsentieren. In vier Schwerpunkten bietet die Ausgabe ein buntes Portfolio an Themen. Zunächst stehen juristische Berufsbilder des Finanzdienstleistungssektors im Mittelpunkt. Ein Interview mit RA Frank Dornseifer verspricht Einblicke in das Tätigkeitsprofil eines Verbandsjuristen im Bereich Alternativer Investments. Dr. André Alfes, LL.M. (Austin) zeigt auf, welchen Platz der Jurist bei der Bundes­ bank einnehmen kann und schließlich wenden sich Dr. Claudia Held und Eric Lüthe dem Juristen im Versicherungssektor zu. Im Schwerpunkt „Ausland“ richtet Sebastian Lottkus einen Appell an die Leser­ schaft: Geht ins Ausland – und zwar während des Studiums! Diesen Aufruf nahm ich zum Anlass, das Bild durch Schilderungen eines Forschungsaufenthalts in den USA zu vervollständigen. Die Autoren Kathrin Bauwens und Christopher Czibere zeigen sodann, wie man nicht nur im Ausland in den Genuss interna­ tionaler Erfahrungen gelangt, indem sie vom Moot Court-Team der HeinrichHeine-Universität Düsseldorf im Rahmen des Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot berichten. Von der Verfahrenssimulation geht es zur Verfahrenspraxis und damit zu einem Vorblick auf die Inhalte nach dem ersten Staatsexamen: RiLG Robert Nober wendet sich den Grundlagen des Zivilurteils zu. Daran schließt ein Beitrag von Dr. Alexander Stöhr zu den Grundlagen der Schriftsatztechnik im Zivilprozess an. Zu guter Letzt berichtet RA Nicolai Preuße in seinem Beitrag über Änderungen und Entwicklungen rund um das BaFöG. Julia Hörnig stellt schließlich die Tätigkeiten des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften vor.

Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht David Eckner

Anzeigenbetreuung: Nicole Schmitz sales friendly | Verlagsdienstleistungen Pfaffenweg 15 | 53227 Bonn e-mail: schmitz@sales-friendly.de Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urherrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich durch das Urheberrechtsgesetz zuge­lassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Namentlich gezeichnete Artikel müssen nicht die Meinung der Herausgeber/Redaktion wiedergeben. Unverlangt eingesandte Manuskripte – für die keine Haftung übernommen wird – gelten als Veröffent­lichungsvorschlag zu den Bedingungen des Verlages. Es werden nur unver­ö ffentlichte Originalarbeiten angenommen. Die Verfasser erklären sich mit einer nicht sinnentstellenden redaktionellen Bearbeitung einverstanden.

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Der Jurist im Verband am Beispiel des Finanzmarktrechts | Interview

Der Jurist im Verband am Beispiel des Finanzmarktrechts Die Begriffe Hedgefonds und Private Equity sorgten in vergangener Zeit regelmäßig für hitzige politische Debatten. Hinter diesen vielfach fehlinterpretierten Schlagworten versteckt sich jedoch ein spannendes und zugleich komplexes, juristisches Tätigkeitsfeld – das Finanzmarktrecht in seiner Ausprägung des In­ vestmentrechts –, dessen Popularität erst allmählich Einzug in den Alltag juristischer Fakultäten findet. Für die zweite Ausgabe der Stud. JUR. des Jahrgang 2013 hatte Schriftleiter David Eckner die Gelegenheit mit Rechtsanwalt Frank Dornseifer, ausgewiesener Exper­ te im Finanzmarkt- und Investmentrecht sowie Ge­ schäftsführer beim Bundesverband Alternative Invest­ ments e.V. in Bonn, über Finanzmarktrecht in der juristischen Ausbildung, den BAI und das Tätigkeits­ profil des Verbandsjuristen zu sprechen. STUDJUR: Am 1. Juni 2009 wurden Sie zum Geschäftsführer Recht und Policy des Bundesverbands Alterna­ tive Investments e.V. (BAI) in Bonn ernannt. Zuvor waren Sie bereits als Justiziar für den Verband tätig. Welche Interessen vertritt der BAI? FD: Der BAI ist die zentrale Interessenvertretung der Alternative Investment Branche in Deutschland. Wir sind assetklassen- und produktübergreifend, d.h. un­ sere Mitgliedsgesellschaften sind in unterschiedlichen Bereichen des Alternative Investments Spektrums tätig und bieten zudem unterschiedliche Konzepte und Produkte an. Der BAI deckt im Kern die Bereiche Infrastruktur, Hedgefonds, Private Equity sowie Real Assets ab. Im Ergebnis spiegeln wir die Wertschöp­ fungskette in- und ausländischer Branchenunterneh­ men ab, die hier in Deutschland aktiv sind. Durch unseren Investorenbeirat decken wir zudem auch die Nachfrageseite ab, was aus unserer Sicht von zentraler Bedeutung ist. STUDJUR: Der BAI ist in der sog. Lobbyliste (Deutscher Bundestag, Bekanntmachung der öffentlichen Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Ver­ treter v. 10. Mai 2013, BAnz AT 29.05.2013 B1) verzeich­ net. Der Begriff des Lobbying wird mit unterschiedli­ cher Bedeutung häufig als 5. Staatsgewalt bezeichnet. Was macht Ihr Verband im Detail, um die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten? FD: Zunächst möchte ich betonen, dass Lobbying im Grundsatz wichtig und sinnvoll ist. In einer pluralisti­ schen Gesellschaft ist es von großer Bedeutung, dass sich Interessengruppen zusammentun und gemein­ sam ihre Ziele verfolgen, und zwar nicht nur im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte, sondern in allen ge­

sellschaftlich relevanten Bereichen. Dass Wirtschafts­ verbände häufig mehr Mittel und Ressourcen zur Verfügung haben als Umwelt- oder Menschenrechts­ organisationen, ist ein Abbild der Gesellschaft, des­ wegen sollte man aber bestimmte Lobbygruppen nicht gleich kritisieren. Für uns als Verband ist die Kernaufgabe natürlich die Vertretung der Interessen unserer Mitglieder gegen­ über Politik, Parlament, Ministerien, Aufsicht, usw.; und zwar auf nationaler und europäischer Ebene. Gerade in den letzten vier Jahren ist unsere Branche einer enormen Regulierungswelle ausgesetzt. Der BAI hat an unzähligen Konsultationen und Anhörungen teilgenommen. Wir haben Gesetzesvorhaben analy­ siert, mit unseren Mitgliedsunternehmen diskutiert und konstruktive und fundierte Stellungnahmen ge­ genüber der jeweiligen initiierenden Organisation abgegeben. Auch der Dialog mit anderen Interessen­ vertretungen auf nationaler und internationaler Ebene gehört dazu. Ein ganz wichtiger Aspekt ist natürlich auch die Öffent­ lichkeitsarbeit. Wir klären auf, was alternative Invest­ ments sind, welchen Nutzen sie haben und warum man diese nicht pauschal als schlecht oder schädlich verunglimpfen sollte. Gerade dies wurde und wird aber häufig versucht, z.B. im Kontext der HeuschreckenDebatte oder auch der sog. Schattenbanken-Diskussi­ on. Viele von Kritikern ins Feld geführte Argumente basieren auf Unkenntnis bzw. der oberflächlichen Be­ fassung mit dieser – zugegeben – komplexen Materie.

Rechtsanwalt Frank Dornseifer Jahrgang 1971 Studium der Rechtswissen­ schaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Univer­ sität Bonn, 1991-1995 Postgraduiertenstudiengang European Consortium of Law, Dublin und Lausanne, 19961997 Referendariat Oberlandes­ gericht Düsseldorf, 19971999 Rechtsanwalt in einer inter­ nationalen Anwaltssozietät 2000-2004 Stellvertretender Referatslei­ ter bei der BaFin im Grund­ satzreferat Investmentauf­ sicht 2004-2007 Seit 2007 Tätigkeit für den BAI, seit 2009 als Geschäfts­ führer

STUDJUR: In der juristischen Ausbildung mag man häufig den Eindruck gewinnen, die Berufstypik unter­ liegt einer gewissen Klassik: man wird Anwalt oder geht in den Staatsdienst. Die Realität zeichnet aber ein weit differenzierteres Bild. Würden Sie dem „Ver­ bandsjuristen“ ein eigenständiges Profil mit beson­ deren Fähigkeiten und Eigenschaften attestieren? FD: Schon seit vielen Jahren zeigt sich die Notwendig­ keit, dass sich Juristen verstärkt mit wirtschaftlichen oder technischen Sachverhalten auseinandersetzen. Unternehmen suchen gezielt nach Juristen, die über ihre juristische Qualifikation hinaus auch Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaftswissenschaften mitbrin­ gen. Mittlerweile haben viele Hochschulen z.B. den Studiengang Wirtschaftsrecht im Angebot, eben um Juristen, die ihren beruflichen Schwerpunkt nicht un­ bedingt im Staatsdienst oder als Anwalt sehen, gerecht zu werden.

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Interview | Der Jurist im Verband am Beispiel des Finanzmarktrechts Ein eigener Studiengang „Verbandsjurist“ wäre sicherlich übertrieben, zumal das Verbändespektrum so breit und heterogen ist, dass bestimmte fachliche Aspekte deutlich zu kurz kämen. Somit liegt es am Engagement eines jeden Juristen, sich selbst be­ stimmte Fähigkeiten anzueignen. Hierzu gehören aus meiner Sicht neben einer soliden juristischen Ausbildung zwingend gute analytische und kommu­ nikative Fähigkeiten. Verbandsarbeit ist vor allem Kommunikationsarbeit. Der Dialog mit Mitgliedsun­ ternehmen, mit Vertretern aus Branche, Politik und – je nach Bereich – auch Aufsichtsgremien ist essen­ tiell. Hier ist ein konstruktiver und überzeugender Dialog gefragt. Gleiches gilt natürlich für die Kom­ munikation mit Medienvertretern. Nur wenn die Botschaften klar und verständlich sind, können die­ se auch vermittelt werden. STUDJUR: Welche Stationen haben Sie auf dem Weg zum Verbandsjuristen zurückgelegt? FD: Nach dem Studium im In- und Ausland und obli­ gatorischen Praktika bzw. Nebentätigkeiten in Unter­ nehmen und Kanzleien habe ich nach dem Referen­ dariat zunächst vier Jahre in einer internationalen Sozietät im Bereich Wirtschafts- und Kapitalmarkt­ recht gearbeitet. Danach folgte eine fast ebenso lange Tätigkeit bei der BaFin in einem Grundsatzreferat, bei der insbesondere auch die Schnittstellenfunktion zwischen Aufsichtstätigkeit und deutscher bzw. euro­ päischer Gesetzgebung im Vordergrund stand, die mich zum einen geprägt, zum anderen noch stärker für diese interdisziplinäre Tätigkeit interessiert hat. STUDJUR: Würden Sie einschlägige Praxiserfahrung in der betreffenden Branche als eine unverzichtbare Voraussetzung für den Einstieg in einen Verband an­ sehen? FD: Es ist offensichtlich, dass diese Praxiserfahrung ein großes Asset ist, wenn man die Interessen der Branche bestmöglich vertreten will. Schließlich muss man die zum Teil komplexen und technischen Sach­ verhalte nicht nur verstehen, sondern auch struktu­ rieren und präsentieren. Grundsätzlich zeichnet es gute Juristen aber aus, dass man sich auch schnell und umfassend in neue (Rechts-) Gebiete einarbeiten kann. Ein aktiver Dialog mit Mitgliedsunternehmen kann also auch zielführend sein. STUDJUR: Das Handelsblatt verkündete Anfang 2012, vier Jahre nach den letzten Turbulenzen auf dem Fi­ nanzmarkt, das „Ende der Investmentbanker“ (Pans­ ter, Handelsblatt v. 7. Januar 2012) und proklamierte zugleich, dass neue Typen in der Branche gefragt sei­ en, insbesondere Juristen. Können Sie das bestätigen? Welche Rolle nimmt der Jurist in dieser traditionell wirtschaftswissenschaftlich geprägten Industrie ein?

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FD: Grundsätzlich gehöre ich nicht zu denjenigen, die glauben, dass Juristen alles besser können. Es gab z.B. eine Zeit, in der es en vogue war, dass Juristen große Unternehmen geleitet haben, mal mit mehr, mal mit weniger Erfolg. Ich glaube, es kommt hier wirklich immer auf die Persönlichkeit und natürlich die fach­ liche Qualifikation an. In der traditionellen juristischen Ausbildung wird man nicht darauf vorbereitet, ein Unternehmen zu führen. In einer Zeit, in der Complicance, Governance & Co. immer größerer Bedeutung erlangen, schlägt natür­ lich die Stunde der Juristen. Derzeit bieten sich in diesen Bereichen vielfältige neue Betätigungsfelder für Juristen. STUDJUR: Sehen Sie ein Alleinstellungsmerkmal, dem Studierende der Rechtswissenschaften, die sich für Finanzmarktrecht im Allgemeinen und Investment­ recht im Besonderen interessieren, jetzt nacheifern sollten, um sich als Berufseinsteiger den Weg in die Praxis zu erleichtern bzw. zu ermöglichen? FD: Das spezielle Alleinstellungsmerkmal sehe ich nicht. Aber wer Studien- oder Fortbildungsangebote in diesem Bereich nicht nutzt, hat am Ende gegebe­ nenfalls einen strategischen Nachteil. Frühzeitige Praktika und Nebentätigkeiten dokumentieren gleich­ falls Interesse an dieser nicht alltäglichen gleichwohl sehr spannenden Rechtsmaterie. STUDJUR: Haben Sie sich bereits als Jurastudent mit der Materie „Finanzmarktrecht“ beschäftigen können und was hat Ihr Interesse am Finanzmarktrecht bzw. Investmentrecht geweckt? FD: Im Fächerkanon der juristischen Fakultäten hat das Finanzmarktrecht leider nach wie vor einen unter­ geordneten Stellenwert. Hier müssen die einschlägigen Gremien im universitären Bereich noch mehr machen. Bei mir gab es seinerzeit nur Einführungen in das Wert­ papierrecht. Insofern war es bei mir eher das gestei­ gerte Interesse an wirtschaftlichen Zusammenhängen, auch auf den Kapitalmärkten, was dann auch der Impuls für meinen beruf­lichen Schwerpunkt war. STUDJUR: Ihre Tätigkeit ist stark davon geprägt, dass sie etwa bei der Abgabe von regulatorischen Stellung­ nahmen die wirtschaftlichen Hintergründe eines Gesetzgebungsvorhabens einbeziehen und auswerten müssen. Was etwa in den USA unter dem Stichwort „Law and Economics“ schon seit Jahrzenten fester Bestandteil der Juristenausbildung ist, wird an juris­ tischen Fakultäten in Deutschland bisweilen eher vernachlässigt. Wirtschaftswissenschaftliche Inhalte sind doch aber gerade im Finanzmarktrecht von ent­ scheidender Bedeutung. Halten Sie das für einen Standortnachteil? Was würden Sie dem juristischen Nachwuchs empfehlen?


Der Jurist im Verband am Beispiel des Finanzmarktrechts | Interview FD: Hier kann ich auf meine früheren Ausführungen verweisen. Für Grundlagenscheine in VWL oder BWL sollten sich Juristen nicht zu schade sein. Auch inter­ disziplinäre Studiengänge wie Wirtschaftsrecht können ein wichtiger Baustein für eine Karriere im Finanz- und Kapitalmarktrecht, oder eben in einem Verband sein. STUDJUR: Trotz des Bedarfs an qualifizierten Juristen wird das Finanzdienstleistungsrecht bis auf das un­ ternehmensrechtsnahe Kapitalmarktrecht in den Curricula deutscher Rechtsfakultäten, soweit ersicht­ lich, immer noch stiefmütterlich behandelt. Zum Teil tragen die mit der letzten übergreifenden Reform des Deutschen Richtergesetzes eingeführten Schwer­ punktbereiche dazu bei, dass bereits Jurastudenten Einblicke in das Recht des Finanzmarkts erhalten. Sind Sie der Ansicht, dass das spezialgesetzliche Rüstzeug in der Juristenausbildung zu kurz kommt? FD: Auch hierzu darf ich auf meine vorherigen Aus­ führungen verweisen. Gerade in einer so breiten und verzweigten Disziplin wie der Jurisprudenz wird ein entsprechendes Angebot an Spezialisierungsmöglich­ keiten benötigt. Hier sind beispielsweise Masterstu­ diengänge der richtige Ansatz. Entsprechende Fach­ anwaltslehrgänge auch im Bereich Kapitalmarktrecht gibt es zwar auch schon, aber eine Spezialisierung bereits in der Ausbildung macht definitiv auch Sinn. Übrigens lobt der BAI seit diversen Jahren den BAIWissenschaftspreis aus, also für wissenschaftliche Arbeiten mit Bezug zu alternativen Investments. Hier­ mit wollen wir Studierende, Wissenschaftler, Dokto­ randen, aber auch Praktiker animieren, sich verstärkt auch mit dieser Materie auseinanderzusetzen. Ange­ fangen von Bachelor-Arbeiten bis hin zu Habilitati­ onsschriften gehen bei uns ein. Im juristischen Bereich haben wir noch Nachholbedarf, obwohl sich gerade dort aktuell durch eine Vielzahl neuer Richtlinien, Ver­ ordnungen und Gesetze ein schönes wissenschaft­ liches Spielfeld entwickelt hat. STUDJUR: Defizite im theoretischen Wissen um das Recht der Finanzmärkte können sich zum Teil auch durch Praxiseinblicke vervollständigen lassen. Bietet der BAI dem juristischen Nachwuchs die Möglichkeit, die Verbandsarbeit unmittelbar kennenzulernen?

sind zwar ein deutscher Verband, denken und agieren aber europäisch. Die überwiegende Mehrzahl der Gesetzgebungsverfahren in unserem Bereich kommt aus Brüssel. Europarecht, die Funktions- und Arbeits­ weise der europäischen Gesetzgebungsgremien, etc. sollten daher bekannt sein. Die Europäische Kommis­ sion, die europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA sowie andere europäische Gremien kommuni­ zieren in der Regel ausschließlich in Englisch. Diese Sprache sollte daher auch in Wort und Schrift be­ herrscht werden. STUDJUR: Das Angebot von juristischen Praktika und Referendarstationen nimmt stetig zu. Neben Bundes­ behörden, wie etwa der Bundesanstalt für Finanz­ dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder dem Bundeskar­ tellamt, sind vor allem Kanzleien mit internationalem Fokus besonders beliebt. Was lernen interessierte Praktikanten und Referendare bei Ihnen, was sie an­ dernorts nicht mitnehmen würden? FD: In einem Verband wie dem BAI sind Praktikanten oder Referendare mittendrin, und zwar im wahrsten Sinne des Wortes. Wir haben eine Schnittstellen- bzw. Katalysatorfunktion zwischen Branche und Investoren, Politik und Aufsicht, Medien und Öffentlichkeit. Wir sind nicht nur dabei, wenn ein Gesetz gemacht wird, sondern auch dabei, wie es von der Aufsicht umgesetzt wird und welche Auswirkungen es auf die Branche hat. Die anspruchsvolle juristische Arbeit kommt auch nicht zu kurz, der Praxisbezug ist auf jeden Fall und natürlich auch immer wieder zu traditionellen Rechts­ gebieten gegeben. Schließlich besteht auch die Mög­ lichkeit mit Branchenvertretern und Mitgliedsunter­ nehmen in Kontakt zu kommen. Das eine oder andere Unternehmen könnte ja durchaus auch einmal ein interessanter Arbeitgeber sein. STUDJUR: Herr Dornseifer, ich danke Ihnen vielmals für das erhellende Interview. FD: Ich danke ebenso für das Interview und die Gele­ genheit einmal ein interessantes Berufsfeld für Nach­ wuchsjuristen vorstellen zu können.

FD: Auf jeden Fall. Bei uns in der Geschäftsstelle gab bzw. gibt es Praktikanten, Referendare, wissenschaft­ liche Mitarbeiter und Absolventen. Bewerbungen sind sogar immer willkommen.

i Weitere Informationen über den Bundes­ verband für alternative Investments e.V. sind abrufbar auf der Webpräsenz: www.bvai.de Einen instruktiven Einblick in das Berufsbild des Verbandsjuristen gibt Bernroth, „Gestatten, Verbandsjurist!“, Bonner Rechts­ journal (BJR) 2011, S. 93–98. Zum Berufsbild „Investment Lawyer“ berichtet Eckner, „Investment Banking – Eine Branche für Juristen?“, Stud. JUR. 2011, S. 28–29.

STUDJUR: Welche Voraussetzungen sollten Bewerber bestenfalls mitbringen? FD: Einige Anforderungen habe ich ja bereits erwähnt (Stichwort: Interesse an wirtschaftlichen Zusammen­ hängen). Ganz wichtig sind zudem Kenntnisse im Europarecht und einschlägige Sprachkenntnisse. Wir Nomos Stud.Jur. 2 | 2013

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Beitrag | Jurist in der Rechtsabteilung der Deutschen Bundesbank

Jurist in der Rechtsabteilung der Deutschen Bundesbank Welche Aufgaben hat eigentlich eine Zentralbank wie die Deutsche Bundesbank? Wie funktioniert das Zu­ sammenspiel zwischen den nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank? Und wie sieht „Öffentliche Verwaltung“ in Zeiten der Finanzmarkt­ krise aus? Seine persönliche Sicht der Dinge, und wa­ rum er für die Bundesbank seine Anwaltsrobe an den Nagel gehangen hat, verrät Bundesbankoberrat Dr. André Alfes, LL.M. (Austin), Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth). Bundesbankoberrat Dr. André Alfes, LL.M. (Austin), Wirtschaftsjurist (Universität Bayreuth) Jahrgang 1976 Studium der Rechts­ wissenschaften an den Uni­ versitäten Bayreuth, Mainz und Austin, Texas. 2000 bis 2005 Mitarbeiter am Lehrstuhl Prof. Dr. Mathias Habersack

1. Was macht die Bundesbank? Bei der Vorbereitung auf mein Bewerbungsgespräch bei der Bundesbank vor rund 3 Jahren verschaffte ich mir erstmals einen Überblick über die Aufgaben einer Zentralbank, die sich grob in 5 Kerngeschäftsfelder aufteilen lassen.

Promotion über die Einfüh­ rung der Central Counter­ party (2004) Anwalt im Kapitalmarkt­ recht in einer Rechtsanwalts­ kanzlei in Frankfurt (2007 bis 2010) Seit Ende 2010 Jurist in der Rechtsabteilung der Deut­ schen Bundesbank

Das Kerngeschäftsfeld Bargeld ist wahrscheinlich der in der Bevölkerung bekannteste Geschäftsbereich der Bundesbank, da die meisten von uns täglich mit Bar­ geld – in Form von Münzen oder Scheinen – bezahlen und dadurch unmittelbar mit einem „Produkt“ der Bundesbank in Berührung kommen. Ebenfalls alltäg­ lich sind bargeldlose Zahlungen mittels Girokonto oder EC-Karte, wobei die Bundesbank als zentraler Dienstleister für die Abwicklung und Verrechnung bargeldloser Zahlungen tätig wird. Die Bankenaufsicht wird in Deutschland bislang durch die Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanz­ dienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeübt. Die seit 2008 schwelende Finanzmarktkrise hat allerdings gezeigt, dass im Zeitalter globaler Finanzmärkte eine effektive Aufsicht nicht an Ländergrenzen halt machen darf. Dementsprechend wird die direkte Aufsicht über bestimmte Kreditinstitute künftig von der Europäi­ schen Zentralbank (EZB) ausgeübt. Eine weitere Erkenntnis der Krise war, dass durch eine auf die separate Betrachtung einzelner Kreditinsti­tute

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ausgerichtete Aufsicht nicht alle Gefahren für ein Fi­ nanzsystem sichtbar werden. Die Bundesbank be­ trachtet daher unter Stabilitätsgesichtspunkten auch das gesamte Finanz- und Währungssystem im Rah­ men der sogenannten makroprudenziellen Aufsicht, die eng verzahnt mit der klassischen Bankenaufsicht neben Banken auch Versicherungen, Finanzmärkte und finanzielle Infrastrukturen in ihre Analyse mit einbezieht. Die damals ausgeschriebene und seit nunmehr fast drei Jahren von mir betreute Stelle in der Rechtsab­ teilung der Bundesbank betraf das Kerngeschäftsfeld Geldpolitik. Im Wesentlichen geht es dabei um die Funktion der Bundesbank als „Bank der Banken“ sowie um die Sicherung der Preisstabilität. Im Detail: Die Bundesbank als Teil des Eurosystems (Zentral­ banken aller Euro-Länder nebst EZB) verfügt über verschiedene geldpolitische Instrumente. Im Mittel­ punkt stehen die sogenannten Offenmarktgeschäfte, bei denen die Zentralbank den Geschäftsbanken Dar­ lehen gegen die Stellung von Sicherheiten gewährt. Der Zinssatz für alle diese Geschäfte ist der vom EZBRat beschlossene Leitzins (sog. Hauptrefinanzierungs­ satz). Ebenfalls einheitlich für alle Kreditinstitute des Euro­raums sind die Anforderungen an die notenbank­ fähigen Sicherheiten, die in einer EZB-Leitlinie nieder­ gelegt sind. Durch die geldpolitischen Instrumente nehmen Zen­ tralbanken Einfluss auf die allgemeine Preisentwick­ lung. Denn Veränderungen des Leitzinses haben für Kreditinstitute vergleichbare Auswirkungen, wie sie Preisänderungen am Rohstoffmarkt für das verarbei­ tende Gewerbe haben. Zinssenkungen oder Zinser­ höhungen schlagen sich daher in den Zinssätzen nieder, zu denen sich Geschäftsbanken untereinander Geld leihen oder zu denen private Haushalte und Un­ ternehmen Kredite aufnehmen können. Da die Höhe von Kreditzinsen in vielen Fällen ein wichtiger Faktor bei Kauf- und Investitionsentscheidungen ist, wirken geldpolitische Maßnahmen auf die gesamtwirtschaft­ liche Nachfrage und damit letztlich auf die Preisent­ wicklung.

2. Aufgaben eines Zentralbankjuristen Während man beim Berufsbild des Rechtsanwalts direkt eine Reihe von konkreten Tätigkeiten vor Augen hat – allen voran die anwaltliche Prozessführung im Gerichtssaal – so werde ich von ehemaligen Anwalts­ kollegen auch heute noch nach meinen konkreten Aufgaben als Zentralbankjurist gefragt.


Jurist in der Rechtsabteilung der Deutschen Bundesbank | Interview Wie bereits dargestellt geht es im Ressort Geldpolitik insbesondere um die Gewährung von besicherten Darlehen an Kreditinstitute. Da die Darlehensvergabe im gesamten Euroraum zu inhaltlich gleichen Kondi­ tionen erfolgt (Stichwort: einheitliche Europäische Geldpolitik), werden viele Einzelheiten in einer EZBLeitlinie vorgegeben. Dort ist zum Beispiel detailliert geregelt, welche Anforderungen forderungsbesicher­ te Wertpapiere (Asset Backed Securities - ABS) erfüllen müssen, um von Kreditinstituten als Sicherheit bei der Zentralbank hinterlegt werden zu können. Rechts­ technisch richtet sich die Leitlinie jedoch unmittelbar nur an die Zentralbanken des Euroraums, so dass die Inhalte der Leitlinie auf das Rechtsverhältnis zwischen Zentralbank und Kreditinstitut übertragen werden müssen. Für den Juristen ergeben sich dabei zwei Aufgaben: Zunächst sind die laufenden Änderungen der Leitlinie in Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen juris­ tisch zu begleiten. Besonderheiten des eigenen nati­ onalen Rechts müssen stets im Blick sein, um diese gegebenenfalls durch eine besondere Formulierung in der Leitlinie abzubilden. Da alle an die Kreditinsti­ tute ausgereichten Darlehen auf privatrechtlicher Grundlage in Vertragsform vergeben werden, müssen die Vorgaben der Leitlinie in einem zweiten Schritt in die korrespondierenden Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingen der Bundesbank überführt wer­ den. Das zweistufige Vorgehen erinnert insofern an den Umsetzungsprozess bei europäischen Richtlinien. Auf Grundlage des harmonisierten Regelwerks erfolgt sodann z.B. auch die Prüfung, ob ein Wertpapier die Anforderungen der Notenbankfähigkeit erfüllt und somit als Sicherheit für einen Zentralbankkredit in Betracht kommt. Der Jurist prüft hier – wiederum in Zusammenarbeit mit der Fachabteilung – die dem Wertpapier zugrunde liegenden rechtlichen Doku­ mente (z.B. Verträge, Prospekte, Anleihebedingungen, etc.), die bei Asset Backed Securities gerne ein paar hundert Seiten lang sein können. Zweifelsfragen wer­ den in einer international besetzten Arbeitsgruppe innerhalb des Eurosystems besprochen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Einzelfragen, die entweder „als Tagesgeschäft“ von den betreuten Fachabteilungen unmittelbar an den zuständigen Juristen gestellt werden, oder aber in unterschiedli­ chen Gremien (z.B. Vorstand Bundesbank, EZB-Rat, Rechtsausschuss der EZB) diskutiert werden. In letz­ terem Fall werden unter Beteiligung aller betroffenen Abteilungen schriftliche Aufbereitungen des Themas erstellt, um den jeweiligen Repräsentanten der Bun­ desbank (z.B. Vorstandsmitglied, Bundesbankpräsi­ dent, Leiter der Rechtsabteilung) in Vorbereitung auf die Sitzung zu informieren. Besonders abwechslungsreich ist die rechtliche Be­ gleitung von Projekten. Flaggschiff der Eurosystem­

projekte ist wohl „Target2Securities“ (T2S), die in Pla­ nung befindliche europaweit einheitliche Plattform zur Übertragung von Wertpapieren. In solch einem Projekt sind die Aufgaben des Juristen besonders viel­ fältig und können von Vertragsverhandlungen mit anderen Zentralbanken, der Teilnahme an internati­ onalen Arbeitsgruppen zu Detailfragen des europäi­ schen Kapitalmarktrechtes bis hin zur Prüfung lizenzoder vergaberechtlicher Vorgänge reichen.

3. Was sollte man mitbringen? Die Rechtsabteilung der Bundesbank besteht aus über 30 Juristinnen und Juristen, die mehrheitlich in der Zentrale in Frankfurt ansässig sind. Wie auch bei an­ deren juristischen Arbeitgebern sind die Examensno­ ten von besonderer Bedeutung; in der Regel sollte es auch hier ein doppeltes „Vollbefriedigend“ sein. Dar­ über hinaus sind Englischkenntnisse, Promotion sowie Kenntnisse im Kapitalmarktrecht zwar von Vorteil, im Ergebnis aber nicht zwingend, da die Bank auch Be­ rufseinsteiger ohne einschlägige Vorerfahrungen einstellt. Die Weiterbildung erfolgt sowohl auf internen Fort­ bildungsveranstaltungen als auch auf den Seminaren und Tagungen externer Anbieter, die ich als praktizie­ render Anwalt besucht hatte. Nicht unüblich sind zudem Abordnungen (z.B. zur EZB oder dem IWF). Es besteht zudem die Möglichkeit, interne oder externe Vorträge zu halten (in meinem Falle referiere ich regel­ mäßig auf der Summer School on European Business Law der Universität Düsseldorf).

4. Warum die Bundesbank? Was lässt Juristen eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung anstreben, wenn bereits die Anforderun­ gen an die Examensnoten Großkanzleikarrieren er­ möglichen? Es ist jedenfalls nicht das Entgelt. Das kann sich zwar sehen lassen, da gegebenenfalls be­ stehende Vorerfahrungen für die Einstufung gemäß Beamtenbesoldungsgesetz berücksichtigt werden können. Die in der Regel nach 6 Monaten erfolgende Verbeamtung wirkt sich ebenfalls positiv auf das Net­ togehalt aus. An Großkanzleigehälter kommt man jedoch – auch perspektivisch – nicht heran. Die Mo­ tive für meinen Wechsel von der Betätigung als im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt waren aber andere. Bereits die vorstehend angerissenen Themenkomple­ xe zeigen, dass auf den kapitalmarktrechtlich inter­ essierten Juristen bei der Bundesbank spannende sowie tagesaktuelle Themen warten, deren Bedeutung sich nicht allein in den „Streitwerten“ in Milliarden­ höhe erschöpft. Aufgrund der besonderen Stellung der Bundesbank ist man in wichtige Entscheidungen nicht nur unmittelbar einbezogen, sondern ist – ins­ besondere in Zeiten der Finanzmarktkrise – auch

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Beitrag | Jurist in der Rechtsabteilung der Deutschen Bundesbank zentraler Akteur „im Auge des Sturms“. Bedenken, dass eine Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung unzureichende Herausforderungen für den Juristen bietet, sind hier unbegründet. Zudem ist die Tätigkeit für eine nicht profit-getriebe­ ne Institution für mich in besonderem Maße attraktiv. Die Rechtsfragen mögen vielfach dieselben sein, ist das Denken aber nicht zuvörderst an Kenngrößen wie der „Eigenkapitalrendite“ oder an Absatzzahlen aus­ gerichtet, sondern bezieht man auch Aspekte wie Stabilität, Nachhaltigkeit von Systemen sowie eine angemessene Berücksichtigung der Interessen aller beteiligten Parteien mit ein, gewinnt der juristische Beruf eine zusätzliche Ebene, die Kreativität und Mo­ tivation gleichermaßen fördert. Die sogenannte „Work-Life-Balance“ ist für viele Juris­ ten schon bei Berufsbeginn ein Thema. Dazu Folgen­ des: Als Beamter bei der Bundesbank beträgt die Ar­ beitszeit in meinem Fall 41 Wochenstunden (inkl. Gleitzeitstundensystem). In den letzten drei Jahren war ich wenige Male bis in die Abendstunden in der Bank, einmal war meine Anwesenheit am Wochen­ ende erforderlich. Im Übrigen beschränkten sich mei­ ne juristischen Aktivitäten am Wochenende auf die Vorbereitung von außerdienstlichen Vorträgen oder Kommentierungen. Würde ich die Anwaltszeit missen wollen? Nein, denn ich habe dort viele Erfahrungen gemacht, sowohl fachlicher als auch persönlicher Natur, die mir in mei­ nem weiteren Berufsleben zugutekommen. Allerdings fiel die Rückgabe der Anwaltszulassung alles andere als schwer, und auch nach nunmehr drei Jahren halte ich den Wechsel zur Bundesbank für eine der besten Entscheidungen meiner beruflichen Karriere.

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Der Jurist im Schadenbereich eines Versicherungsunternehmens | Beitrag

Der Jurist im Schadenbereich eines Versicherungsunternehmens Der Volksmund sagt: „Wer nichts wird, wird Wirt. Und wem selbst das nicht gelungen, der macht in Versicherungen.“ Diese vermeintliche Volksweisheit ist genauso alt wie unwahr. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2010 237.000 Juristinnen und Juristen in Deutschland erwerbstätig. 20.400 hiervon waren als Richter und 5.200 als Staatsanwälte tätig. Zudem gibt es noch eine kleinere Anzahl an verbeamteten Juristinnen und Juristen, die in der Verwaltung ar­ beiten. Ausweislich des Artikels „Rechtsrat am Ess­ tisch“ (ZEIT v. 23.02.2012) arbeiten etwa 75 % derer, die das zweite juristische Staatsexamen erfolgreich absolviert haben, als Rechtsanwalt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitsmarkt für Rechtsanwälte angespannt ist und die Verdienstmöglichkeiten als Berufsan­ fänger teilweise unterdurchschnittlich sind. Es ist daher für Studierende der Rechtswissenschaf­ ten von großer Bedeutung, sich frühzeitig auch über Alternativberufe in der freien Wirtschaft zu infor­ mieren. Eine gute Alternative zur Arbeit als Rechts­ anwalt, Richter oder in der Verwaltung bietet die Arbeit in der Schadenabteilung eines Versicherungs­ unternehmens.

Versicherungsunternehmen als Arbeitgeber Versicherungsunternehmen und insbesondere deren Schadenabteilungen bieten eine Vielzahl von unter­ schiedlichen juristischen Tätigkeitsfeldern. Die Tä­ tigkeit ist juristisch herausfordernd und sehr praxis­ nah. Man beurteilt Sachverhalte, die tatsächlich geschehen sind, bewertet diese aus juristischer, aber auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht. So erweitert man sein Spektrum vom rein fachlich denkenden Juristen sehr schnell zum wirtschaftlich denkenden Juristen. Als Jurist in der Schadenabteilung hat man zudem Kundenkontakt, erlernt also bzw. verbessert seine Fähigkeiten hinsichtlich der Erklärung juristi­ scher Sachverhalte und Entscheidungen gegenüber Nichtjuristen. Des Weiteren arbeitet man zusammen mit den Kolleginnen und Kollegen in einem Team, tauscht sich über schwierige Konstellationen aus und verbessert auf diese Weise automatisch seine eigenen Kommunikationsfähigkeiten und die son­ stigen sog. „soft skills“, wie beispielsweise Team- und Kritikfähigkeit sowie Einfühlungs- und Durchset­ zungsvermögen.

Versicherungsunternehmen bieten aufgrund ihrer Größe und der Vielzahl an unterschiedlichen Berei­ chen bzw. Abteilungen die Möglichkeit, sich persön­ lich und beruflich innerhalb desselben Unterneh­ mens weiter zu entwickeln. So kann man oftmals Referentenstellen oder Stellen als Experte oder Spe­ zialist bekleiden. Diese widmen sich bestimmten Teilbereichen der Schadenbearbeitung und spezia­ lisieren sich hier in besonderem Maße. Durch die Mitarbeit an Projekten besteht zudem die Möglich­ keit, neben den juristischen auch betriebsorganisa­ torische und betriebswirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben und in Kleingruppen für bestimmte Pro­ blemfelder Lösungsvorschläge zu erarbeiten und deren Umsetzung zu begleiten. Wer Interesse an einem Auslandsaufenthalt hat, ist bei einem internationalen Versicherungsunterneh­ men als Arbeitgeber gut aufgehoben. Bei einem großen, internationalen Versicherungskonzern ist der (vorübergehende) Einsatz bei einem ausländi­ schen Konzernunternehmen denkbar. Solche Stati­ onen bieten nicht nur die Möglichkeit, die eigenen Fremdsprachenkenntnisse zu vertiefen, sondern helfen auch, Kontakte zu anderen Gesellschaften zu sammeln und zu vertiefen, die im weiteren Berufs­ leben vorteilhaft sein können.

Dr. Claudia Held Jahrgang 1972 Ausbildung im gehobenen Justizdienst am OLG Köln (1993-1996) Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln (1996-2000) Referendariat am LG Köln (2001-2003) Pro­ motion im Medizinrecht Rechtsanwältin/Partnerin in einer versicherungsrechtli­ chen Spezialkanzlei (20042007); Fachanwältin für Versicherungsrecht und für Medizinrecht seit 2007 Tä­ tigkeit in der Generali Scha­ denmanagement GmbH, aktuell als Abteilungsleiterin Spezialschaden.

Die Arbeit als Jurist in der Schaden­ abteilung Als Jurist in einer Schadenabteilung eines Versiche­ rers beschäftigt man sich mit haftungsrechtlichen Fragestellungen jeglicher Art. Arbeitet man als Jurist in einer Kraftfahrtschadenab­ teilung, setzt man sich mit den juristisch spannenden und sehr vom Einzelfall abhängigen Abwägungen der unterschiedlichen Verschuldensanteile des jeweiligen Unfallbeteiligten auseinander. Es stellt sich hierbei z.B. die Frage, ob die Volksweisheit „wer auffährt, hat Schuld“ in jedem Fall richtig ist, was „feindliches Grün“ und wer ein „Kreuzungsräumer“ ist. Im Kaskobereich geht es im Wesentlichen um ver­ tragliche Auslegungsfragen hinsichtlich der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Bedingun­ gen. Hier erlangt beispielsweise die im Studium er­ lernte, und von vielen Studierenden als „juristisches Glasperlenspiel“ empfundene Abgrenzung des Tricks­ diebstahls vom Sachbetrug je nach Bedingungswerk entscheidende praktische und wirtschaftliche Be­ deutung.

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Eric Lüthe Jahrgang 1976 Studium der Rechtswissen­ schaften an der PhilippsUniversität zu Marburg (1996-2001) Referendariat am LG Köln (2002-2004) Wissenschaftlicher Mitarbei­ ter am Lehrstuhl für Bürger­ liches Recht, Wirtschafts­ recht und Arbeitsrecht an der RWTH Aachen (2004-2006) Rechtsanwalt in einer ver­ sicherungsrechtlichen Spe­ zialkanzlei (2006-2007) seit 2007 Tätigkeit in der Generali Schadenmanagement GmbH, aktuell als Fachexperte Regress

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Beitrag | Der Jurist im Schadenbereich eines Versicherungsunternehmens Die Sparte „Allgemeine Haftpflicht“ verbindet Aus­ legungsfragen der dem Versicherungsvertrag zu­ grundeliegenden Bedingungen (sog. Deckungsfra­ gen) mit haftungsrechtlichen Fragestellungen, wie z.B. der Frage, wann Eltern für ihre Kinder, Hunde­ halter für ihre Hunde und Gebäudeeigentümer für Gefahren, die von ihrem Gebäude ausgehen, haften. Bearbeitet man Fälle der Sachversicherung oder der Unfallversicherung setzt man sich wiederum mit der Auslegung umfangreicher Vertragswerke auseinan­ der und reguliert Schäden, die oftmals im fünf- und sogar sechsstelligen Bereich liegen. Im Bereich der Sachversicherung spielt zudem der Regress eine gro­ ße Rolle. Entschädigt man als Sachversicherer einen Schaden am Gebäude, der durch einen Dritten ver­ ursacht wurde, kann man den Dritten in Regress nehmen. Zündet beispielsweise ein Dritter vorsätz­ lich ein Haus an und zahlt der Gebäudeversicherer des Hauses an den Gebäudeeigentümer die verein­ barte Versicherungsleistung, geht der Schadenser­ satzanspruch des Gebäudeeigentümers gegen den Dritten auf den Versicherer im Wege der Legalzessi­ on über, sodass dieser dann seinen Schaden von dem Brandstifter zurückfordern kann.

mit Sozialversicherungsträgern, bei denen eine Viel­ zahl von Personenschäden mit dem Ziel, diese ein­ vernehmlich zu erledigen, besprochen werden.

Aufstiegsmöglichkeiten im Versicherungsunternehmen Die Führungsstruktur in vielen Schadenabteilungen eines Versicherungs-unternehmens lässt sich wie folgt darstellen. Die Führungskraft der gesamten Organi­ sationseinheit ist der Abteilungsleiter, der unmittelbar dem Vorstand untersteht. Unterhalb des Abteilungs­ leiters sind die Gruppenleiter angesiedelt, denen die unmittelbare Führung der Mitarbeiter obliegt. In manchen Versicherungsunternehmen sind die Be­ zeichnungen anders. Da gibt es Bereiche statt Abtei­ lungen und Abteilungen statt Gruppen, sodass der Abteilungsleiter dort Bereichsleiter und der Gruppen­ leiter dort Abteilungsleiter ist. Der Entwicklung eines Mitarbeiters zur Führungskraft vollzieht sich in den großen Versicherungsunterneh­ men über Entwicklungsprogramme für qualifizierte Mitarbeiter. Der Einstieg in diese Förderprogramme ist oftmals mit Assessment-Centern verbunden. Auf Basis der dort gewonnenen Informationen wird dann in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung und der jeweiligen Führungskraft des Mitarbeiters ein de­ tailliertes Förder- und Entwicklungsprogramm zusam­ mengestellt. Der Mitarbeiter erhält dann spezielle Schulungen, Chancen zur Weiterentwicklung und wird nach und nach an höhere Positionen herangeführt.

Fazit

In den Sparten „Kraftfahrthaftpflicht“ und „Allge­ meine Haftpflicht“ kann es neben der Frage, ob man überhaupt haftet, gerade bei großen Personenschä­ den zu schwierigen Fragen der Schadenhöhe kom­ men. An die Kommunikation mit dem schwer ver­ letzten Anspruchsteller werden in diesen Fällen besonders hohe Erwartungen gestellt. Im Bereich des Personengroßschadens muss der den Fall bear­ beitende Jurist nämlich nicht nur über ein hohes Maß an Kenntnissen im Personenschadenrecht, son­ dern auch über Fingerspitzengefühl im Umgang mit den teilweise schwerverletzten Personen verfügen. Im Bereich der Großschäden besteht auch die Mög­ lichkeit, sich intern als sog. Sammelbesprecher fort­ bilden zu lassen. Der Sammelbesprecher führt hier­ bei für den Versicherer regelmäßig Verhandlungen 12

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Die juristische Tätigkeit in einer Schadenabteilung eines Versicherungs-unternehmens ist vielseitig, abwechslungsreich und fordernd. Die Verknüpfung des juristischen Wissens mit den Anforderungen, die unternehmerisches Denken, Kunden- und Service­ orientierung sowie die Arbeit im Team an den Mit­ arbeiter stellen, sind spannend und herausfordernd. Es bestehen realistische Aufstiegsmöglichkeiten zur Führungskraft einer Gruppe bzw. einer Abteilung. Zur Vorbereitung auf die Tätigkeit ist es im Studium sinnvoll, versicherungsrechtliche Vorlesungen und Seminare zu belegen. Zudem ist es von großem Vor­ teil, sich bereits im Studium mit betriebswirtschaft­ lichen Themen auseinander zu setzen, um so den Blick für wirtschaftliche Fragestellungen bereits im Studium zu schärfen.


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Studium | Der „exotische“ Studienaufenthalt

Der „exotische“ Studienaufenthalt Ein Appell an Studierende der Rechtswissenschaften

Dipl.-Jur. (Univ), Dipl.-VerwW (FH) Sebastian Lottkus Jahrgang 1981 Studium der öffentlichen Verwaltungslehre von 2001 bis 2004 an der Fachhoch­ schule für öffentliche Ver­ waltung NRW Ab 2004 Studium der Rechtswissenschaften an der Rheinischen FriedrichWilhelms-Universität Bonn und der Heinrich-HeineUniversität Düsseldorf, Erste Juristische Prüfung 2009 Anschließend bis 2010 Wis­ senschaftlicher Beschäftig­ ter am Lehrstuhl für Deut­ sches und Ausländisches Öffentliches Recht, Völker­ recht und Europarecht, Düs­ seldorf Seit 2010 Koordinator für Internationale Angelegen­ heiten der Juristischen Fa­ kultät an der Heinrich-Hei­ ne-Universität Düsseldorf

Spricht man mit heutigen Studierenden der Rechts­ wissenschaften bestätigt jeder, wie wichtig ein Aus­ landsaufenthalt im Studium ist. Damit haben sie auch Recht: Für viele ausschlaggebend ist die Chan­ ce, eine Fremdsprache so perfekt zu erlernen, wie man es nur im Rahmen eines längeren Auslandsauf­ enthaltes kann. Das ist nicht nur für die eigene Wei­ terbildung sinnvoll; vielmehr gehören gute Fremd­ sprachenkenntnisse heute zum Bewerbungsalltag und werden nicht mehr nur als Bonus verstanden. Solide fachspezifische Sprachkenntnisse sind Ein­ stellungsvoraussetzung bei mittleren und großen Anwaltskanzleien, obersten Bundes- und Landesbe­ hörden und größeren Unternehmen. Während man sich einige Berufswünsche ohne diese Sprachkennt­ nisse kaum wird erfüllen können, hat man in ande­ ren Feldern durch zusätzliche Qualifikationen die Möglichkeit, beispielsweise ein fehlendes Prädikats­ examen auszugleichen. Ein Auslandsaufenthalt ist planbar, ein Prädikatsexamen nicht!

I. Ein Aufenthalt – viele Vorteile Neben den viel zitierten Fremdsprachenfertigkeiten bietet ein Auslandsaufenthalt während des Studiums zahlreiche weitere Vorteile. Ein Vorteil ist beispiels­ weise Kenntnisse einer fremden Rechtsordnung zu gewinnen. Sie lassen sich später ausbauen und kön­ nen Einfallstor in Nischenbereiche attraktiver Arbeit­ geber sein, bei deren Bewerbungsauswahlverfahren man ohne ggf. weniger bis keine Chancen hätte. Nicht zuletzt bekommt man durch das Studium im Ausland die Möglichkeit, sich kritisch mit der eigenen Rechtsordnung auseinander zu setzen, alternative Regelungsmöglichkeiten kennen zu lernen und da­ durch auch das eigene Recht besser zu verstehen und in den internationalen Kontext einzuordnen. Wer sich beispielsweise für England entscheidet, wird zudem in die Lage versetzt, die Rechtskultur des Common Law mit der des Civil Law zu vergleichen. Die „Pause“ vom deutschen Studium ermöglicht auch, sich vom anstrengenden Studienalltag zu Hause zu erholen. Studierende können sich nach der Rück­ kehr mit frischem Mut und Tatendrang dem Schwer­ punktbereich und/oder Examen widmen. So ein Tapetenwechsel kann ein Schlüssel zu guten Schwer­ punkt- und Examensnoten sein. Ein Auslandsaufent­ halt verspricht zudem, viele internationale Kontakte zu knüpfen, die im späteren Beruf einen großen Vorteil darstellen können. Nicht zuletzt können neue Freundschaften entstehen. Mit einem Auslandsauf­

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enthalt ist – auch gegenüber künftigen Arbeitgebern – zudem ein großes Maß an Selbständigkeit und Selbstorganisation unter Beweis gestellt. Wer es geschafft hat, ein oder zwei Semester im Ausland zu bestehen, zeigt außerdem Bereitschaft, seinen Ho­ rizont zu erweitern und hat die Fähigkeit mit vielfäl­ tigen Problemstellungen fertig zu werden. Dies alles sind Eigenschaften, die künftige Arbeitgeber sehr schätzen. Neben der Attraktivität, die ein Auslands­ aufenthalt in professioneller Hinsicht bieten kann, stehen schließlich aber auch und vor allem individu­ elle Aspekte im Vordergrund. Es steht außer Frage, dass man an den neuen Herausforderungen in viel­ fältiger Weise persönlich reift. Abschließend sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Auslandsaufenthalt sehr viel Spaß machen kann. Wie erklärt sich aber, warum nach wie vor verhält­ nismäßig wenige Jura-Studierende ins Ausland ge­ hen? Drei Haupthinderungsgründe scheinen zu bestehen, die mit diesem Beitrag entweder widerlegt werden sollen oder für die Ausweichmöglichkeiten aufgezeigt werden sollen.

II. Hinderungsgründe – Ein unberechtigtes Vorbringen? 1. Finanzierung Die Finanzierung stellt häufig die größte Hürde für Auslandsaufenthalte dar. Es gibt jedoch vielfältige Möglichkeiten, die Hürden sowohl auf der Einnah­ menseite, als auch auf der Ausgabenseite zu verrin­ gern. Auf der Einnahmenseite kommen folgende Leistungen kommen in Betracht: ■■

Erasmusförderung

■■

Auslands-BAföG

■■

Leistungen des Gastlandes

■■

Stipendien

Die Höhe der Leistungen aus dem Erasmusprogramm variiert je nach Hochschule. Sie beträgt an deutschen Hochschulen regelmäßig 100 bis 250 Euro pro Monat/ Auslandsaufenthalt. Die großen Abweichungen kom­ men meist dadurch zu Stande, dass der bestehende Topf einer Hochschule eines jeden Jahres auf alle Erasmus-Studierenden desselben Jahres verteilt wird. Die Höhe des Topfes bemisst sich jedoch daran, wie viele Erasmus-Studenten die Hochschule im Vorjahr hatte. Waren es sehr wenige und gehen nun viele ins Ausland, fällt die Förderung pro Kopf niedriger aus, im umgekehrten Fall entsprechend höher.


Der „exotische“ Studienaufenthalt | Studium Das Auslands-BAföG ist das Äquivalent zum InlandsBAföG. Eine Besonderheit ist, dass es zu erleichterten Bedingungen gezahlt wird. Daher kann man sich merken: Wer einen Anspruch auf Inlands-BAföG hat, hat eigentlich immer auch Anspruch auf AuslandsBAföG. Andererseits kann auch ohne Anspruch auf Inlands-BAföG ein Anspruch auf Auslands-BAföG bestehen. Weitere Informationen, auch im Hinblick auf das zuständige BAföG-Amt, das im Fall von Aus­ lands-BAföG abhängig vom Gastland ist, sind zu finden unter www.auslandsbafoeg.de.

jedoch auch den Spaß am Ausland trüben und Reisen im Gastland unmöglich machen kann) auch über die Wahl des Gastlandes beeinflusst werden. Auslands­ aufenthalte in Osteuropa sind immer noch mit ge­ ringerem finanziellen Aufwand verknüpft, als bei­ spielsweise ein Auslandsaufenthalt in England. Eine solche Wahl schmälert – anders als viele denken regelmäßig auch nicht die Attraktivität für künftige Arbeitgeber (dazu noch unten).

Daneben kommen auch Leistungen des Gastlandes in Betracht. Besonders attraktiv ist das Wohngeld, z.B. in Frankreich (allocation de logement). Dieses wird abhängig vom eigenen Einkommen des Vorjah­ res auch an Austauschstudierende gezahlt und deckt regelmäßig ca. die Hälfte der Miete. Dies gilt auch, wenn man im Rahmen des Erasmusprogramms nach Frankreich geht und bereits die Erasmus-Förderung erhält. Der Antrag kann spätestens gestellt werden, wenn der Mietvertrag unterschrieben ist und sollte grundsätzlich so früh wie möglich gestellt werden. Die Bearbeitung kann bis zu 3 Monate in Anspruch nehmen.

Als eines der häufigsten Argumente gegen einen Auslandsaufenthalt vor der Ersten Juristischen Prü­ fung wird vorgebracht, durch den Auslandsaufent­ halt würde man Zeit verlieren. Weit gefehlt! Getrie­ ben vom Leistungsdruck für Jurastudenten träumen viele schon früh vom Leben in der Großkanzlei, um später ein gutes Auskommen zu haben, das für die Mühen des Studiums entlohnt. Selbst wenn diese einseitige Fokussierung den tatsächlichen Berufs­ möglichkeiten mit einem Jura-Studium nicht gerecht wird, kann gerade der Auslandsaufenthalt ein Sprungbrett in gut dotierte Positionen sein. Auch wenn es vor einigen Jahren – und teilweise auch heute noch – tatsächlich hieß, deutsche Juristen seien zu alt, wenn sie die Ausbildung beendet haben, wissen inländische und internationale Arbeitgeber die Qualität der deutschen Juristenausbildung zu schätzen. Dies gilt erst recht, wenn während des Studiums noch ein Auslandsaufenthalt absolviert wurde. Personalverantwortliche namhafter Wirt­ schaftskanzleien bevorzugen bei sonst gleichwerti­ ger Befähigung regelmäßig den etwas älteren Be­ werber mit Auslandsaufenthalt gegenüber dem jüngeren Bewerber ohne gleichwertige Erfahrungen. Somit stellt ein Auslandsaufenthalt während des Studiums keinen Zeitverlust dar. Ganz im Gegenteil: ein Aufenthalt an ausländischen Universitäten ist ein großer Gewinn, sowohl für den Kandidaten als auch für den künftigen Arbeitgeber.

Letztlich kommen allgemeine Stipendien in Betracht. Bei den großen Anbietern bewerben sich jedoch sehr viele Studierende. Meist werden die Stipendien dort nach Notenniveau im bisherigen Studium gezahlt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Konkurrenz sehr groß sein kann. Da kann es interessanter sein, sich nach kleinen Stipendienanbietern umzuschauen. Eine besonders interessante Finanzierungsquelle sind zudem Nischenprogramme. Solche kommen beispielsweise in Betracht für besondere exotische Auslandsorte oder für bestimmte Personengruppen, beispielsweise Angehörige (und aktive Mitglieder) einer der großen Kirchenorganisationen oder sozial bzw. im Umweltbereich engagierte Personen. Die Suche nach Stipendienprogrammen gleich welcher Couleur wird durch zahlreiche Möglichkeiten erheb­ lich erleichtert. Drei große Stipendiensuchdaten­ banken, die die Suche der passenden Finanzierungs­ quelle erleichtern können, sind etwa das Scholarship Portal (www.scholarshipportal.eu), die Datenbank Stipendienlotse des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.stipendienlotse.de) sowie die Stipendiendatenbank auf der WebSeite des Deut­ schen Akademischen Austauschdienstes (www.daad. de, dort „Stipendien finden und bewerben“). Generell gilt es zu beachten, sich so früh wie möglich zu be­ werben. Fast alle Anbieter verlangen die Bewerbung mindestens ein halbes Jahr, viele auch ein Jahr vorher – am besten mit Bestätigung der Gastuniversität über die Annahme als Austauschstudent. Auf der Ausgabenseite ist schließlich folgendes zu beachten: Die Höhe der Ausgaben während des Aus­ landsaufenthaltes kann neben profanem Sparen (das

2. Zeitverlust

Im Hinblick auf das Argument des Zeitverlusts gilt außerdem folgendes Detail zu beachten. Absolviert der Kandidat etwa nur ein Semester im Ausland (bei­ spielsweise im fünften Fachsemester), kann der Stoff dieses Semesters nach dem Auslandssemester und bis zum Beginn des Schwerpunktbereichs nachgeholt und somit nahtlos das Studium an der heimischen Fakultät fortgesetzt werden. Auf diese Weise dauert das Studium auch faktisch nicht länger. Aus der lang­ jährigen Erfahrung im Kontakt mit Austauschstuden­ ten ist jedoch zu empfehlen, zwei Semester im Aus­ land zu verbringen. Oft ist das erste Semester vorbei und die Rückreise steht an, wenn man sich gerade eingewöhnt und Kontakte geknüpft hat. Nicht selten werden Auslandsaufenthalte vor Ort auf zwei Semes­ ter verlängert. Verkürzungen oder gar Abbrüche sind dagegen eher selten.

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Studium | Der „exotische“ Studienaufenthalt 3. Fehlende Zeitfenster im Curriculum des Jurastudiums Heutige Studienpläne an deutschen Hochschulen sehen oft wenig Flexibilität für Auslandsaufent­halte vor. Engmaschige Curricula suggerieren nicht selten, dass – neben anderen Aktivitäten wie etwa verpflich­ tenden Praktika – ein Aufenthalt im Ausland, solan­ ge kein Austauschprogramm der Fakultät existiert, schlicht nicht vorgesehen sind. Die Erfahrung be­ zeugt das Gegenteil. In jeder Studienordnung sollte (und wird) sich ein Zeitfenster finden, welches sich besonders für einen Auslandsaufenthalt eignet. Häu­ fig ist dies im Übergang von Zwischenprüfung zum Schwerpunktbereich der Fall, also um das vierte und fünfte Semester. Im Zweifel sollten Sie den Studien­ berater Ihrer Heimatuniversität konsultieren. Jeder Fakultät sollte an der Förderung von Auslandsauf­ enthalten der eigenen Studierenden gelegen sein. 4. Ggfs. fehlende Anerkennung von Studienleistungen Es stimmt grundsätzlich, dass, anders als in Bache­ lorstudiengängen, ausländische Leistungen nicht auf das heimische Studium angerechnet werden. Allerdings sind mehrere Besonderheiten des Jura­ studiums zu beachten. Das prüfungsrelevante Recht ist zu großen Teilen deutsches Recht und wird im Ausland nicht in einem Umfang gelehrt, der deutsche Studierende adäquat auf die Erste Juristische Prüfung vorbereiten würde. Medizin, Geschichte und Spra­ chen haben im Ausland zu großen Teilen den gleichen Stoffumfang. Dagegen herrscht im deutschen Jura­ studium, anders als in Bachelorstudiengängen, kei­ ne Anwesenheitspflicht – man kann also im Ausland studieren und anschließend nahtlos das Studium im nächsten Fachsemester fortsetzen, ganz ohne Zeit­ verlust. Freilich empfiehlt sich, die versäumten In­ halte nachzuholen. Immerhin führen Auslandsse­ mester regelmäßig zur Anrechnung auf die Höchstsemesterzahl für einen Freischuss, sofern dies vom jeweilig anwendbaren Juristenausbildungsge­ setz vorgesehen wird.

III. Die Wahl des Gastlandes Sind nun alle Bedenken gegen einen Studienaufent­ halt im Ausland aus dem Weg geräumt, stellt sich die regelmäßig noch viel wichtigere Frage nach dem „Wohin“. Standardmäßig wird England oder die USA als Wunschziel genannt, da dahingehend eine un­ gebrochene Faszination besteht und nahezu jeder Kandidat seine Englisch-Kenntnisse verbessern möchte. Dementsprechend sind Angebote der eige­ nen Fakultät schnell belegt. Unabhängig davon kann sich jedoch auch hier anbieten, von der Masse abzu­ weichen. Bei der Auswahl des Gastlandes sollten die späteren Berufsaspekte nicht so sehr ins Gewicht

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fallen. Im Vordergrund sollte selbstverständlich in jedem Fall die Frage stehen, für welches Land man persönlich interessiert ist und welche Gelegenheiten sich etwa nach dem Studium noch auftun können. Kenntnisse des englischen oder angloamerikanischen Rechts mitsamt einschlägigen Sprachkenntnissen können auch noch bei einem späteren Auslandsauf­ enthalt im Referendariat, insbesondere in der Ver­ waltungs- oder Wahlstation, gesammelt werden. Dort muss häufig sachlich anspruchsvoll gearbeitet werden, weshalb jedenfalls empfehlenswert ist, sich in diesem Stadium nicht in ein Land zu stürzen, des­ sen Sprache man vorher nur rudimentär beherrscht. Im universitären Studium dagegen besteht die ein­ malige Chance, etwas auszuprobieren, das nicht dem Regelfall entspricht. Daher ist früh genug zu überle­ gen, wo der Weg hinführen soll. In diesem Fall besteht etwa die zusätzliche Möglichkeit, ein bis drei Semes­ ter vorher universitäre Sprachkurse zu besuchen, die für immatrikulierte Studenten regelmäßig kostenfrei sind. Ein Auslandsaufenthalt in einem exotischeren Land als England kann im Bewerbungsverfahren besonders ins Auge stechen und für den Absolventen sprechen (dazu schon oben). Besonders interessant können auch Orte und Universitäten im Ausland sein, deren Unterrichtssprache zwar Englisch, deren Landessprache jedoch eine Andere ist. Diese Erfah­ rungen kann man nahezu in ganz Skandinavien sammeln. Daneben besteht diese Möglichkeit aber auch schon an vielen osteuropäischen Universitäten sowie in den Niederlanden. Diese Ziele ermöglichen die Chance des double-dippings: die Absolventen können einerseits ihre Englischkenntnisse und -fer­ tigkeiten verbessern, andererseits zugleich noch eine weitere Sprache, zumindest auf Konversationsbasis, erlernen. Abgesehen von den positiven Effekten bei späteren Bewerbungen, erweitert sich in diesem Fall der eigene Horizont in doppeltem Maße.

IV. Ein Appell Aus dem bisher Ausgeführten/Gesagten ergibt sich folgender Appell: Gehen Sie ins Ausland – auch schon vor der Ersten Juristischen Prüfung. Wie gezeigt, sollte nur eine absolut nicht zu bewerkstelligende Finanzierung das Absolvieren eines Auslandsaufent­ halts in Frage stellen. Seien Sie mutig bei der Auswahl des Ortes. Machen Sie sich nach Möglichkeit früh Gedanken, wann und wohin Sie ins Ausland gehen wollen. Aber: Kurzfristig ins Ausland zu gehen ist immer noch besser, als gar nicht!


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Ausland | Forschungsaufenthalt im Ausland

Forschungsaufenthalt im Ausland Oder: Ein Intermezzo an der Fordham Law School Der Prolog: Vom Sinn und Unsinn

David Eckner Jahrgang 1986 Juristische Ausbildung in Bochum, Düsseldorf, Hagen und London

Rechtsvergleichung ist unzweifelhaft eine beliebte Domäne, deren Popularität erst oder vor allem wäh­ rend einer Promotion aufkeimt. Dort, wo ausländi­ sches Recht einen Beitrag zur Fortentwicklung des deutschen Rechts leisten kann, darf man aus den Augen des Promovenden fast von Vorbestimmung sprechen, sich der ausländischen Rechtsordnung in ausreichendem Maße hinzuwenden. Besonderer und ungebrochener Beliebtheit erfreut sich in der wissen­ schaftlichen Forschung das Recht der USA als Ziel- und Untersuchungsordnung. Damit das Forschungsvor­ haben nicht zu einer Trockenübung verkommt, wird insoweit regelmäßig ein Auslandsaufenthalt im Ziel­ land, wie etwa in den USA, in Betracht gezogen. Wäh­ rend jedoch nahezu jedes Law Journal oder einschlä­ gige Cases über das Internet ‚druckfrisch‘ erhältlich sind und Fachbibliotheken weltweit zusehends ‚weg­ digitalisiert‘ werden, fragt sich warum den weiten Weg zu gehen, wenn das Ziel so nah ist? Eine USamerikanische Datenbank sieht auf dem Bildschirm des Notebooks in der Juristischen Fakultät der Uni­ versität zu Köln exakt so aus wie auf einem TerminalTFT in der University of Chicago Law School. Spricht man von „Sinn und Unsinn“ eines Forschungsaufent­ halts gilt es daher eine (berechtigte) Frage zu beden­ ken: Bedarf es noch kostspieliger und zeitaufwändiger Forschungsaufenthalte im Internetzeitalter? Für eine hinreichende Antwort mag man einwenden, 10.000 Zeichen seien nicht genügend. Es liegt andererseits jedoch offen zu Tage, dass der Austausch am Rande eines Forschungsaufenthalts manchmal mehr als das Buch im Regal der heimischen Fakultät verspricht. Der Autor meint: Die Idee der Erfahrung und der Sinn nach einem Perspektivwechsel treiben zum Forschungs­ aufenthalt im Ausland.

Das Intermezzo: Von Düsseldorf nach New York Exemplarisch sei ein Forschungsaufenthalt an der Fordham University School of Law in New York City geschildert, der während eines Promotionsverfahrens an der Juristischen Fakultät der Heinrich-HeineUniversität Düsseldorf durchgeführt wurde. Die Fordham Law School schaut auf eine über hundert­ jährige Geschichte zurück und ist damit eine der ältesten Fakultäten der insgesamt fünfzehn Law Schools im Bundesstaat New York. In 2013 belegte die Fordham University School of Law in dem renom­ 18

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mierten US News & World Report Law Schools Ran­ king (vgl. http://grad-schools.usnews.rankingsandre­ views.com/best-graduate-schools/top-law-schools/ law-rankings/) den 29. Platz von 195 teilnehmenden juristischen Fakultäten in den USA. Besondere (na­ tionale) Popularität genießen die Programme in den Bereichen Dispute Resolution, Intellectual Property Law und Clinical Training. Im Rahmen der International & Non-J.D. Programs wird an der Fordham University School of Law das sog. Visiting Foreign Scholars and Researchers Pro­ gram (VSRP) angeboten. Die Dauer des Programms steht im Belieben des Bewerbers, beträgt jedoch regelmäßig einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und maximal einem Jahr. Aufgrund der Beliebtheit sollten Interessenten ihre Bewerbung um Teilnahme im VSRP mindestens sechs Monate vor Antritt des Aufenthalts planen. Grundvoraussetzung ist dafür zunächst das Ausfüllen einer Online-Bewerbung, die auf der Website der Fordham Law School zu finden ist. Zum Upload bereitzuhalten ist sodann ein Le­ benslauf, mitsamt eines biometrischen Passbilds, das – so die Bewerbung erfolgreich ist – später für die University Card benutzt wird. Neben diesen For­ malia muss ein Exposé (statement of research plan) eingereicht werden, das ca. eintausend Worte ent­ halten und das speziell an der Fordham University School of Law zu verfolgende Untersuchungsvorha­ ben schildern sollte. Ein Empfehlungsschreiben von (akademischen) Mitgliedern der eigenen Fakultät, Dienststelle oder Forschungseinrichtung ist grund­ sätzlich nicht erforderlich. Bei vollständiger Einrei­ chung der Unterlagen kann eine Entscheidung über die Teilnahme am VSRP bis zu acht Wochen bean­ spruchen. Im Hinblick auf die Kosten (administrative fees) mag man geneigt sein, schlicht auf den US-amerikanischen Standard zu verweisen. Die Verwaltungsgebühren sind für Doktoranden niedriger als für andere Bewer­ ber, z.B. Gastprofessoren oder Richter. Sie reichen von USD 1.000/USD 2.000 (Doktorand/Andere) für einen bis zu dreimonatigen Aufenthalt bis zu USD 3.000/6.000 (ibid.) für Aufenthalte zwischen sechs und zwölf Monaten. Die Anforderungen an einen ausnahmsweisen Erlass der Gebühren sind hoch. Das Verfahren (waiver policy) verlangt einerseits eine Ver­ sicherung an Eides statt darüber, dass keine Stipen­ dien oder ähnliche finanzielle Bewilligung für den Aufenthalt geleistet werden oder geleistet sind. An­ dererseits ist ein Nachweis über die finanzielle Trag­ fähigkeit einzubringen, die etwa durch übersetzte


Forschungsaufenthalt im Ausland | Ausland Einkommensteuernachweise erbracht werden kann. Auch bei Einreichung der Unterlagen, verbleibt die Entscheidung nach individuellen Kriterien bei der Fordham Law School, weshalb sich hiermit im Bewer­ bungsverfahren ein weiteres Kostenrisiko stellen kann – die Krux jeden Auslandsaufenthaltes. Die Bewer­ bung um einen Gebührenerlass kann die endgültige Entscheidung verzögern und ist erst dann ausge­ schlossen, wenn man bereits US-amerikanischen Boden betreten hat. Entlastung mag jedoch ein rein deutscher Umstand bringen (dazu sogleich). Der Eintritt in das VSRP öffnet die Tore in einen span­ nenden Studentenalltag auf einem belebten West Side-Campus. Neben der sozialen Vorzüge der sehr zentralen Lage des Lincoln Center Campus ist die Fordham University School of Law eine ausgezeich­ nete Forschungseinrichtung, die auf 32.000 m2, u.a. mit der Leo T. Kissam Memorial Library, Möglichkei­ ten zur Forschung bietet, die über den bloßen West­ law-Zugang hinausgehen. Teilnehmer des VSRP sind gehalten, der Forschung an der Fakultät in Vollzeit nachzukommen. Dies kann komplettiert werden durch Besuche von Lehrveranstaltungen in den LL.M. oder J.D.-Programmen. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass man im Direktorat der International & Non-J.D. Programs für den entsprechenden Kurs zunächst eine Genehmigung (course audit request) einholt und etwaige Verfügbarkeitsbestätigung abwartet. Darüber hinaus werden jedoch speziell für den Vi­ siting Research Fellow zahlreiche Veranstaltungen angeboten, unter denen jedenfalls für die wöchent­ lichen Präsentationen der jeweiligen Forschungsvor­ haben eine Anwesenheitspflicht besteht. Umfang­ reiche Informationen, wie etwa ein e-Newsroom oder regelmäßige Newsletter, halten über die Gescheh­ nisse im VSRP, der Fordham University School of Law und off campus-Veranstaltungen auf dem Laufenden. Die Bandbreite an Möglichkeiten ist damit jedoch allenfalls angeschnitten denn vollumfänglich dar­ gestellt. Im Einzelnen werden weitere Angebote auf der Website der Fakultät angekündigt, wie z.B. (in­ formelle) Research/Study Groups der Teilnehmer des VSRP. Ein Vorteil des VSRP der Fordham University School of Law dürfte aber auch die weitgehende Unabhängigkeit von starren Programmrastern sein. Eigene Forschungspläne werden durch das Pro­ gramm nicht behindert oder eingeschränkt.

Der Epilog: Von Erfahrungen und Wagnissen

rückt in weite Ferne. Mögen die Gebühren des Pro­ gramms an der gewählten Fakultät im Ausland noch tragbar sein oder vernünftig erscheinen, kann das Leben für beispielsweise sechs Monate in einer Me­ tropole, wie etwa New York City, zu einem finanziel­ len Drama werden. Sämtliche Fragen um die Finanzierung liegen regel­ mäßig in dem traditionellen Trias aus (kommerziel­ lem) Kredit, Family & Friends sowie Stipendium. Jenseits dieser bereits zahlreich diskutierten Mög­ lichkeiten und ihrer Implikationen (bei Stipendien sei etwa das für Folgeaufenthalte in den USA mög­ licherweise nachteilige 2-Year-Home-Country-Requi­ rement in Erinnerung gerufen) mag man jedoch auch an eine Finanzierung aus eigenen Mitteln denken. Die Kosten für einen Forschungsaufenthalt während des Promotionsverfahrens liegen regelmäßig unter den hohen Schwellenwerten, die die Planung eines Auslandsstudiums, wie etwa ein Master of Laws (LL.M.)-Programm, erreichen. Frühzeitiges und/oder sinnvolles Ersparen macht daher ein Research Visit­ ing Program im Ausland denkbarer als etwaige Al­ ternativen, verspricht es doch gleichwertige, zumin­ dest aber ähnliche Effekte. Im Fall eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses können mit dem Auf­ enthalt möglicherweise sogar Steuervorteile im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung verbunden sein. Besteht etwa ein hinreichend er­ werbsbezogener Veranlassungszusammenhang der Promotion zum späteren, beruflichen Fortkommen, können Aufwendungen für die Promotion als – im Zweifel vorweggenommene – Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (vgl. BFH, Urt. v. 04.11.2003 – VI R 96/01, BFHE 203, 500 = NJW 2004, 1063). In diesem Fall wären die Kosten für die Promotion respektive den Aufenthalt an der auslän­ dischen Universität auch nicht als Sonderausgaben betragsmäßig gedeckelt. Da es in jedem Falle im Hinblick auf die steuerliche Erleichterung auf den glaubhaften Nachweis der beruflichen Veranlassung der Promotion sowie den dafür erforderlichen Aus­ landsaufenthalt ankommt, ist die Anerkennung selbstverständlich einzelfallabhängig. Mögen noch zahlreiche weitere Gründe neben den skizzierten Erfahrungen und Wagnissen für einen Forschungsaufenthalt im Ausland sprechen, der be­ gleitend zu einem Promotionsverfahren durchge­ führt wird, so schließt sich hier der Kreis zum Prolog: der Hauptteil des Werkes wird umso authentischer, wenn aus Internetdatenbanken Realität wird.

Es bedarf sicherlich weniger Worte, um verständlich zu machen, dass ein Forschungsaufenthalt im Aus­ land, nicht nur an der Fordham University School of Law, eine prägende Erfahrung und eine sinnvolle Investition in den eigenen Horizont ist. Am Begriff der Investition wird der Aufenthalt jedoch regel­mäßig schon bei der Planung zum Wagnis und die Erfahrung Nomos Stud.Jur. 2 | 2013

i Weitere Informationen zum Visiting Foreign Scholars and Researchers Program (VSRP) der Fordham University School of Law sind abrufbar unter http://law.fordham. edu/11852.htm.

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Annual Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot | Ausland

Annual Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Erfahrungen des Düsseldorfer Moot Court Teams „Olympics of International Trade Law“ – so wird der Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot Court häufig bezeichnet. Tatsächlich gleichen die mündlichen Verhandlungen, die jedes Jahr vor Ostern in Wien stattfinden, einem Sportereignis in­ ternationalen Charakters. 2012 traten in Wien Studen­ tenteams von 290 Universitäten aus 67 Ländern ge­ geneinander an, darunter auch das Moot Court Team der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Der Beitrag schildert die Erfahrungen des Düsseldorfer Teams, die zur Teilnahme an dieser einzigartigen Gelegenheit animieren soll.

Vorbereitungen und Pleadings in Wien Der Vis Moot ist der weltweit größte und renommier­ teste Studentenwettbewerb im internationalen Wirt­ schafts- und Verfahrensrecht und einzigartig in seiner Art. Inhaltliche Schwerpunkte bilden das Schiedsver­ fahrensrecht sowie internationale Handelsrecht. Prof. Eric E. Bergsten, Gründer des Vis Moots und Emeritus der Pace University New York, wählte Wien nicht ohne Grund als Austragungsort des Wettbewerbs: Sowohl das Wiener Kaufrechtsübereinkommen, als auch das Modellgesetz für die internationale Handelsschieds­ gerichtsbarkeit wurden von der United Nations Com­ mission on International Trade Law (UNCITRAL) in Wien erarbeitet. Beide Gesetze bilden jedes Jahr das juristische Werkzeug, mit dem der gestellte Fall zu bearbeiten ist. Die Vis Moot Saison startet stets im Oktober mit der Veröffentlichung eines fiktiven Falls. Die Studenten müssen sich zunächst in die Kläger- und anschließend in die Beklagtenseite hineindenken, um aus anwalt­ licher Sicht Schriftsätze für beide Seiten zu verfassen. Nach Abgabe der Schriftsätze folgt die Vorbereitung auf die mündliche Simulation der Schiedsverhand­ lung. Die in dieser Phase zu beweisenden rhetorischen Fähigkeiten erwerben die Studenten üblicherweise in universitätsinternen Probe-Pleadings, aber auch bei Probewettbewerben (sog. Pre-Moots), die von ver­ schiedenen Universitäten, Kanzleien oder Schiedsin­ stitutionen organisiert werden. Die gestellten Fälle sind anspruchsvoll und verlangen den Studenten ein hohes Maß an Engagement ab. Regelmäßig ist von Praktikern und Professoren dennoch zu hören, dass das Niveau des Wettbewerbs mit jedem Jahr steigt. Am Ende stehen ausgezeichnete Schriftsätze und Plädoyers, die für einen studentischen Wettbewerb

wohl einzigartig sind. Den Höhepunkt jeder Vis Moot Saison bilden die mündlichen Verhandlungen in Wien. Nach einem beeindruckenden Eröffnungsabend in der Wiener Oper, muss jedes Team zunächst vier VorrundenPleadings (General Rounds) absolvieren, die von re­ nommierten Praktikern und Wissenschaftlern bewer­ tet werden. Die besten 64 Teams ziehen anschließend in die Ausscheidungsrunde (knock-out-rounds) ein, in denen direkt nach jedem Pleading der Gewinner be­ kannt gegeben wird, der in die nächste Runde einzie­ hen darf. Das Finale findet am Abschlusstag traditio­ nell im Rahmen eines Awards-Bankett in den Wiener Messehallen statt.

Start des Düsseldorfer Teams Auf die Popularität des Vis Moot Courts wurde schließ­ lich auch eine Gruppe von Düsseldorfer Studenten aufmerksam. Unter dem Motto „Let’s do some VisMooting!“ entschloss man sich, im akademischen Jahr 2005/2006 erstmals die Universität Düsseldorf in Wien zu vertreten. Noch war der Weg jedoch weit: es galt, Unterstützer an der Fakultät und im Düsseldor­ fer Umfeld für den Moot zu begeistern. Diese fanden sich jedoch schnell: die wirtschaftsorientierte Anwalt­ schaft freute sich über die Gelegenheit, schiedsrechts­ affine Studenten zu fördern. Gleichzeitig entstand aus jener Gruppe später die Düsseldorf Moot Association e.V. (DMA) zur Förderung und Bündelung der Moot Aktivitäten.

Kathrin Bauwens Ass. jur. am OLG Düsseldorf Jahrgang 1984 Studium der Rechtswissen­ schaften an der Westfäli­ schen Wilhelms-Universität Münster und der Universitat Barcelona. Wissenschaftliche Beschäf­ tigte am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht sowie deutsches und internationa­ les Unternehmens-, Wirt­ schafts- und Kartellrecht, Prof. Dr. Christian Kersting, LL.M. (Yale) an der HeinrichHeine-Universität Düssel­ dorf . Doktorandin am Institut für öffentliches Recht und Poli­ tik, Prof. Dr. Fabian Wittreck an der Universität Münster. Teilnahme am 16. Vis Moot für die Universität Münster und Coach der Teams des 19. Und 20. Vis Moots der Universität Düsseldorf.

Wenn sich im Oktober 2013 das 9. Düsseldorfer VisTeam aufmacht, den Parteien aus den fiktiven Ländern Oceania, Equatoriana und Mediterraneo beizustehen, dann finden sie in Düsseldorf ein Umfeld vor, dass in 2005 noch schwer vorstellbar gewesen ist. Den Teams stehen heute am Lehrstuhl von Prof. Kersting, LL.M. (Yale) zwei Wissenschaftliche Mitarbeiter als haupt­ amtliche Coaches zur Verfügung. Durch die finanzi­ elle Unterstützung des Düsseldorfer Umfelds gelingt es, den Teams nicht nur die Teilnahme an der Endrun­ de in Wien zu ermöglichen, sondern auch Vorberei­ tungswettkämpfe im In- und Ausland. So durften sich die Teilnehmer u.a. bereits in München, Budapest, New York und Boston unter Beweis stellen. Doch es ziehen nicht nur die Düsseldorfer Teilnehmer hinaus in die Welt, die (Moot Court)-Welt ist auch regelmäßiger Gast in Düsseldorf geworden. Alljährlich

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ausland | Annual Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot

Christopher Czibere Jahrgang 1988 Studium der Rechtswissen­ schaften an der Heinrich­ Heine­Universität Düssel­ dorf, Abschlussjahr 2012 Teilnahme am Willem C. Vis Moot in der Saison 2009/2010, geteilter 5. Platz Seit November 2012 Wissen­ schaftlicher Mitarbeiter und Promovend am Lehrstuhl von Professor Kersting und Betreuer des Moot Court Teams des Jahres 2012/2013 Zuvor im Sommer 2012 Wis­ senschaftlicher Mitarbeiter in der Sozietät Gleiss Lutz

im September findet etwa die International Arbitra­ tion School in Düsseldorf statt, die den Teilnehmern theoretische Hintergründe zum Schiedsverfahrens­ recht sowie Einblicke in die Schiedspraxis und damit einen idealen Einstieg in die zumeist unbekannte Materie liefert. So wie damit für viele Teams die Vor­ bereitung in Düsseldorf beginnt, endet sie im Frühjahr auch wieder am Rhein: 2013 zum sechsten Mal aus­ gerichtet und organisiert durch die DIS­40, den Freun­ deskreis der juristischen Fakultät sowie der DMA, bieten die Düsseldorf Pre Moot Rounds sowohl nati­ onalen als auch internationalen Teams die Möglichkeit einer letzten Generalprobe vor Wien. Ausgetragen in Düsseldorfer Kanzleien und besetzt mit renommier­ ten Schiedsrichtern ist der Pre­Moot ein Fixpunkt in der Vorbereitung vieler Teams geworden.

Wissen für unterwegs

Blick über den tellerrand Die Teilnahme am Moot Court bezeichnen ehemalige „Vis Mooties“ regelmäßig als das schönste und lehr­ reichste Ereignis ihres Studiums. Wen das Moot­Fieber einmal gepackt hat, den lässt es nicht so schnell wie­ der los. Dies liegt nicht zuletzt an der großartigen Möglichkeit des Austausches mit anderen Studenten aus aller Welt. Die Moot Court­Teilnahme ist für alle engagierten Studenten interessant, die über den Tel­ lerrand des normalen Jurastudiums hinausblicken wollen und sich eine Tätigkeit mit internationaler Ausrichtung vorstellen können.

taschen­Definitionen Zivilrecht | Strafrecht | Öffentliches Recht 2013, 205 S., brosch., 12,– € ISBN 978-3-8329-4953-2 Der Band versammelt eine Vielzahl von Defi­ nitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus den verschiedensten Rechtsgebieten. Das kompakte Format macht die Taschende­ finitionen zum idealen Begleiter und ermög­ licht es den Nutzern, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechts­ begriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Be­ griffe vorstellt. Es ist aber auch ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

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Grundlagen des Zivilurteils | Referendariat

Grundlagen des Zivilurteils Spätestens im Referendariat muss der angehende Jurist sich intensiv mit der äußeren Form von Urtei­ len auseinandersetzen. Ein Urteil zu schreiben ist eine Klausuraufgabe, der der Prüfling in jedem Fall in der schriftlichen Prüfung des Zweiten Examens – u.U. sogar mehr als einmal – begegnen wird. Neben den rechtlichen Ausführungen, die freilich „stimmen“ müssen, kommt den Formalien erhebliches Gewicht bei der Beurteilung der Arbeit zu. Die äuße­ re Gestalt des Urteils ist das Aushängeschild der Klau­ sur. Was der Korrektor zuerst sieht, ist das Rubrum – das Deckblatt des Urteils. (Unnötige) Fehler verderben ihm bereits jetzt die Laune. Worauf der Prüfer im Weiteren achtet, ist die sprachliche Form von Tatbe­ stand und Entscheidungsgründen. Die treffendsten rechtlichen Gedanken taugen nicht viel, wenn der Prüfer sich beim Lesen fragt, ob der Prüfling wohl schon einmal etwas vom Konjunktiv oder vom Urteils­ stil gehört hat. Der richtige Aufbau des Tenors schließ­ lich ist von immenser Bedeutung – ja, es gibt sogar die Meinung, die einen ordnungsgemäßen Tenor als unerlässlich für eine (noch) brauchbare Arbeit ansieht. Die gesetzlichen Regelungen zur äußeren Form des Zivilurteils sind überschaubar. Sie listen die notwen­ digen Abschnitte des Urteils auf und geben eine knappe Beschreibung der Mindestanforderungen (vgl. § 313 ZPO). In der Praxis haben sich darüber hi­ naus Konventionen zur Gestaltung eines Urteils entwickelt, die von dem Prüfling beherrscht werden müssen.

I. Überblick Das Zivilurteil besteht aus vier Abschnitten: Es beginnt mit der Überschrift und dem Rubrum (§ 313 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 ZPO), das auf den Ur­ teilstenor (Urteilsformel, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) über­ leitet. Die Begründung unterteilt sich sodann in Tatbestand (§ 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO) und Ent­ scheidungsgründe (§ 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO). Das Urteil schließt mit der Unterschrift des Richters (§ 315 Abs. 1 ZPO).

II. Rubrum Das Rubrum enthält die Personalien der Parteien und Prozessbevollmächtigten (§ 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die das Gericht bezeichnenden Angaben (§ 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und den Tag, an dem die mündliche Verhand­ lung geschlossen worden ist (§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Die Parteien sind dabei so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel aufkommen können, wer gemeint ist (min. also mit Namen und Anschrift, ggf. Beruf) Es

handelt sich um all die Angaben, die im Regelfall einen praktischen Umgang mit dem Urteil erlauben (Wer ist zustellungsbefugt? Wer darf gegen wen vollstrecken? Welches Datum ist für die Präklusion gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maßgeblich?). Eingebürgert hat es sich, das Rubrum in einen vollständigen, gram­ matikalisch stimmigen Satz zu fassen. Insbesondere sind die Parteibezeichnungen („Klägers“, „Beklagte“ usw.) jeweils in den richtigen Kasus (Genitiv bzw. Akkusativ) zu setzen und mit Komma abzutrennen. Alternativ mag die Parteibezeichnung auch durch Gedankenstriche abgetrennt werden, dann ist sie jeweils in der Grundform („Kläger“ usw.) zu belassen.

Robert Nobert Richter am Landgericht Jahrgang 1981

Den Aufbau des Rubrums erklärt folgendes Beispiel:

Ab 2000/2001 Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum

23 O 456/13

2007 bis 2009 Referendariat in Essen

Landgericht Essen Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn Naivius Meier, Einfältiggasse 13, 12345 Heimhausen,

Klägers und Widerbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ingeborg vom Schrein, Sympathaweg 14, 12346 Heimhausen,

Seit 2009 Richter auf Probe in Münster (Landgericht), Bottrop (Amtsgericht) und Essen (Landgericht) Seit 2012 Richter am Land­ gericht in Essen derzeit eingesetzt als stellv. Vors. einer Großen Strafkammer (Schwurgericht) sowie als Beisitzer einer Zivil-Beru­ fungskammer

gegen die Drückerkolonne GmbH, Inkassoallee 234, 45130 Essen, ges. vertr. d. d. GF Heinz Gierig, ebd.,

Beklagte und Widerklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Geiz, Gut und Besser, Mahnstraße 25, 45131 Essen, hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2013 durch den Richter am Landgericht Aufgeweckt als Einzelrichter für Recht erkannt:

III. Tenor Die Wendung „für Recht erkannt“ leitet auf den Tenor über. Der Tenor ist das Herzstück des Urteils. Im Ge­ setz finden sich keine (ausdrücklichen) Regelungen zu seiner Form. Seine Funktion weist den Weg: Der Tenor ist Grundlage der Vollstreckung. Er ist es, der die Reichweite der Rechtskraft bestimmt. Der Tenor muss also aus sich selbst heraus verständlich und hinreichend bestimmt sein. Der Tenor sagt somit klar und deutlich, was der Schuldner an den Gläubiger zu leisten hat: Der Zah­ lungstenor benennt einen genauen Geldbetrag. Der Herausgabetenor beschreibt die Sache nach den Nomos Stud.Jur. 2 | 2013

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Referendariat | Grundlagen des Zivilurteils verfügbaren individuellen Merkmalen, damit der Gerichtsvollzieher die Sache unter anderen Sachen allein anhand des Tenors identifizieren kann. Der Feststellungstenor beschreibt das Rechtsverhältnis, um das es geht, möglichst exakt. Bsp.: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.235,17 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ (Vgl. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB) „Die Beklagte wird verurteilt, den Pkw Opel Omega, Baujahr 1996, Fahrgestellnummer: W0L000051T2147583, blau, an den Kläger herauszugeben.“ „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, der ihm aus dem Unfallgeschehen vom 14.05.2012, nachmittags, auf der Alfredstraße, Kreuzung Martinstraße, in Essen entstanden ist, zu ersetzen.“ „Die Klage wird abgewiesen.“ Formuliert der Prüfling hingegen etwa: „Der Klage wird stattgegeben.“, riskiert er durchzufallen, denn dieser Tenor ist nichtssagend.

IV. Tatbestand Der Tatbestand fasst den zu Grunde liegenden Lebens­ sachverhalt und die Behauptungen der Parteien knapp zusammen, § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO. Er vermittelt dem Leser, was die eine Partei von der anderen will. Eine Aufgabe des Prüflings in der Klausur (und des Richters bei der Urteilsabfassung) ist die Unterschei­ dung von wesentlichen und unwesentlichen Tatsa­ chen. Der Tatbestand des Urteils enthält nur die für die rechtliche Lösung des Falles wichtigen Tatsachen und filtert den übrigen Vortrag der Parteien heraus. Eine andere Aufgabe ist die Trennung von streitigen Behauptungen und unstreitigen Tatsachen. Nur über streitige (erhebliche) Behauptungen hat der Richter Beweis zu erheben; im Übrigen gilt der Beibringungs­ grundsatz und der Grundsatz der formellen Wahrheit, wonach als wahr zu behandeln ist, was die Parteien übereinstimmend schildern, vgl. § 138 Abs. 3 ZPO. Die Trennung von Streitigem und Unstreitigem wird im Tatbestand schon durch folgenden (Grund-)Auf­ bau deutlich: 1. Unstreitige Geschichtserzählung 2. Streitige Behauptungen des Klägers 3. Anträge der Parteien 4. Streitige Behauptungen des Beklagten 5. Prozessgeschichte (z.B. Beweisaufnahme) Vor allem aber haben die grammatikalischen Zeiten und Modi Signalfunktion und müssen jederzeit kor­

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rekt verwendet werden: Die unstreitige Geschichts­ erzählung wird im Imperfekt/Indikativ berichtet: „Der Beklagte kaufte …“; „Die Parteien vereinbarten, …“; „Der Kläger befuhr …“ Die streitigen Behauptungen der Parteien hingegen werden mit dem Signalwort „behaupten“ und im Präsens/Konjunktiv wiederge­ geben – ob sie wahr sind, ist noch zu entscheiden: „Der Kläger behauptet, der Beklagte sei trotz Rotlicht in die Kreuzung eingefahren.“; „Der Beklagte behaup­ tet, er habe … gezahlt.“ Die Prozessgeschichte schließ­ lich wird im Perfekt wiedergegeben: „Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung …“ Der Prüfling zeigt mit der richtigen grammatikali­ schen Form, dass er sich bewusst ist, was er schreibt; verwendet er die falsche Zeit am falschen Ort, kommt es zum Punktabzug.

V. Entscheidungsgründe Die Entscheidungsgründe, § 313 Abs. 3 ZPO, stellen die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung des Prüflings/Richters mit dem zu entscheidenden Fall dar. Verwendet wird – streng und durchgehend! – der Urteilsstil: Der Richter stellt in seinem Urteil nichts in Frage; er fertigt kein Gutachten – er hat vielmehr endgültig entschieden und teilt in seinem Urteil die Gründe seiner Entscheidung mit. Die Entscheidungsgründe beginnen also mit dem Ergebnis („Die Klage ist [un-]begründet.“) und erläu­ tern dann schrittweise die einzelnen Voraussetzun­ gen. Gedanklich mag der Prüfling die einzelnen Sät­ ze seiner Entscheidungsgründe mit dem Wörtchen „denn“ verbinden. Bsp.: „Die Klage ist begründet. (Denn) Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von … aus § 433 Abs. 2 BGB. (Denn) Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen. Davon ist das Gericht überzeugt ... (Denn) Der Zeuge … hat erklärt, dass … Dem folgt das Gericht. (Denn) Seine Aussage ist glaubhaft. …“ Ist die Klage begründet, macht der Prüfling Ausfüh­ rungen zu einer erfolgreichen Anspruchsgrundlage (der am einfachsten zu bejahenden), deren Voraus­ setzungen er sämtlich erörtert. Ist die Klage unbe­ gründet, geht der Prüfling alle (ernsthaft in Betracht kommenden) Anspruchsgrundlagen durch. Dabei genügt es, wenn er jeweils das Tatbestandsmerkmal einer Anspruchsgrundlage erläutert, das am leich­ testen zu verneinen ist. Die Gründe formuliert er klar, einfach, möglichst ohne juristische Fachausdrücke, für den Laien verständlich; er vermeidet überflüssige, ergänzende, zusätzliche Ausführungen. Häme und unsachliche Kritik enthalten die Entscheidungs­ gründe nicht.


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NomosStudienbuch dung, das Grundstück werde nicht zu Wohnzwecken genutzt, erfolgreich Widerspruch. Nun wen-

die Aufsichtsbehörde gegen die Entscheidung desdes Rechtsausschusses. §det 2 sich Grundlagen der Verwaltungsorganisation und Verwaltungshandelns

2 Grundlagen des Verwaltungshandelns Klage dient der demVerwaltungsorganisation Ausgleich des durch dieund Weisungsfreiheit der Rechtsausschüsse 63 §Die Oberste Lan- Verantwortungsverursachten und Kontrolldefizits gegenüber dem zuständigen parlaMinisterpräsident/Staatskanzlei Ministerien (z.B. Ministerium des Innern und für Sport, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und 94 desbehörden 40 Beispiel mentarisch Ressortminister. Ob sie verfassungsrechtlich geboten (OVGverantwortlichen RhPf., NVwZ 1986, 762): Weinbau, Ministerium der Finanzen, Ministerium der Justiz, Ministerium für Bildung, Wissenschaft� Jugend und (Oberstufe) 95 Kultur, für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz) ist , kann angesichts Existenzverstößt, im Landesrecht SiDa das Gartenhaus des Ministerium Bihrer gegenunangefochtenen baurechtliche Vorschriften wird B vondahinstehen. der zuständigen § 2 Grundlagen der Verwaltungsorganisation und des Verwaltungshandelns Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, dieses bis zum 15.2. zu beseitigen. Nachdem B dereröffnen Beseiticher ist aber, dass nur der erwähnte Ausgleichsgedanke eine Klagemöglichkeit gungsanordnung jedoch innerhalb dieser Frist nicht nachgekommen ist, wird ihm die Ersatzvorkann. Darum bleibt den Gebietskörperschaften eine Klage gegen WiderspruchsbescheiFachaufsicht Fachaufsicht Fachaufsicht dung, das Grundstück werde nicht zu –Wohnzwecken genutzt, erfolgreich Widerspruch. Nun wennahme angedroht, welche zusätzlich zur besonderen Warnung vor der Möglichkeit der Anwende „ihres“ Rechtsausschusses als die unzulässiger Insichprozess versagt.96 det sich Aufsichtsbehörde gegen Entscheidung des Rechtsausschusses. dung desdie Zwangsmittels – festgesetzt wird.

b) Klageart DieUnterschied Klage dientzum demBundesrecht Ausgleich des die Weisungsfreiheit Rechtsausschüsse 63 Im (§§ durch 13 ff. VwVG) befasst sich dasder Landesrecht nur mit verursachten und Kontrolldefizits gegenüber zuständigen parlaAndrohung eingehend (§ 66 LVwVG). Die Anfechtungsklage, Festsetzung istdem nurbei beim Die Aufsichts-Verantwortungsoder Beanstandungsklage ist eine der Zwangsgeld die Klägerin 64 der 94 mentarisch Ressortminister. Ob sieeigener verfassungsrechtlich vorgeschrieben (§ 64vom II 1 LVwVG), die Anwendung überhaupt nicht vorgesehen. Gleich(Aufsichtsbehörde) Erfordernis, die Verteidigung Rechte geltendgeboten zu maObere Lan- verantwortlichen Landesoberbehörden ohne 2 Struktur- und GenehmiAufsichts- und Dienstleistungsdirektion 95 97 gungsdirektionen (z. B. (Nord (überregional zuständige Behörde mit Sitzdie desbehörden ist , lassen kann angesichts unangefochtenen Existenz Landesrecht dahinstehen. Siwohl sich jedenfalls zwei Akte bzw. Stufen unterscheiden: die Androhung und chen, befreit ist Verwaltungsunterbau (§ 42 ihrer II VwGO). Da Behörden keineim Rechte, sondern Kompetenzen Landesuntersuchungsamt) und Süd mit Sitz in Koblenz in Trier) (Mittelstufe) cher ist aber, der erwähnte Ausgleichsgedanke eine die Klagemöglichkeit eröffnen Anwendung. Beim Zwangsgeld kommt eineum Festsetzung, Im haben, war dass die nur Befreiung notwendig, Klagemöglichkeit zu hinzu. eröffnen. und Neustadt a.weitere d. W.)die Stufe, kann. bleibt den Gebietskörperschaften eine Klage gegen 217Grundlagen Verwaltungsorganisation und des Verwaltungshandelns Übrigen esder dersieht Behörde unbenommen, eine Festsetzung auchWiderspruchsbescheiderdie anderen Zwangs§ I Darum 1 bleibt AGVwGO daher statt der Verletzung eigener Rechte Klageerhebung 96 55 de „ihres“ Rechtsausschusses als Die unzulässiger Insichprozess versagt. mittel, die dann als Verwaltungsakte zu behandeln wären, vorzunehmen. „im öffentlichen Interesse“ vor. Feststellung, ob ein solches öffentliches Interesse Fachaufsicht Fachaufsicht vorliegt oderRhPf., nicht, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde; kommt auf deren Be40 Beispiel (OVG NVwZ 1986, 762): ist hervorzuheben: b) Klageart Androhung nach Landesrecht Sie kann es von vornherein mit dem 41 Zur 98 wertung an.vollstreckenden Gemäß 61 Verwaltungsakt, Nr. 3 VwGO muss Behörde durch landesrechtliche BeDa das Gartenhaus des B §gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, wird B vonverbunden der zuständigen zu derdie sog. Grundverfügung, werDie Aufsichtsoder Beanstandungsklage ist eine Anfechtungsklage, bei der die Klägerin 64 (später) Bauaufsichtsbehörde aufgefordert, bis zum 15.2. zu beseitigen. Nachdem B der Beseitistimmung sein. dieses Die Beteiligtenfähigkeit derdes Aufsichtsbehörde wird den (§ 66 IIbeteiligtenfähig LVwVG) und muss, soweit um nachgekommen Handlungen Pflichtigen (Aufsichtsbehörde) vom Erfordernis, die es Verteidigung eigener Rechte geltend zu eine magungsanordnung jedoch innerhalb dieser Frist nicht ist, wird ihm diegeht, ErsatzvorRechtsaufsicht durch § 17 II Frist AGVwGO hergestellt. Im Übrigen gelten alle auf die Anfechtungsklage 97 angemessene setzen. Bei Duldungen oder Unterlassungen kann Fristsetzung (Art. 28die �� GG, Art. 49 LV) nahmebefreit angedroht, welche – zur Warnung vor dersondern Möglichkeit der Anwenchen, ist (§ 42 II zusätzlich VwGO). Dabesonderen Behörden keine Rechte, Kompetenzen zugeschnittenen Vorschriften der VwGO, insbesondere auch die aufschiebende WirUntere Sonderbehörden (z. B. § 55 LKO: Kreisverwaltung als untere Unterstufe dung des war Zwangsmittels festgesetzt wird. unterbleiben (§die 66 IBefreiung 3 –letzter Halbs. LVwVG). ist das Zwangsmittel genau haben, notwendig, um Außerdem die Klagemöglichkeit zu eröffnen. Landesbehörde Dienstleistungszentren Ländlicher 99 kung. Raum, Vermessungs- und Katasterzu bezeichnen, bei Zwangsmitteln ist auch die Reihenfolge Anwendung § I 1 AGVwGO sieht daher statt Verletzung eigener Rechte dieder Klageerhebung Im17 Unterschied zummehreren Bundesrecht (§§ der 13 ff. VwVG) befasst sich das Landesrecht nur mit ämter, Forstämter) anzugeben (§ 66 eingehend III 2 LVwVG). nach Zwangsmittel sindsolches zusätzliche Angaben vorge„im öffentlichen Interesse“ vor. Feststellung, ob ein öffentliches Interesse VI. Klausurhinweise der Androhung (§ 66JeDie LVwVG). Die Festsetzung ist nur beim Zwangsgeld sehen (§ oder 66 IV, V 64 LVwVG). Die Androhung hat grundsätzlich schriftlich zuderen erfolgen vorliegt nicht, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde; es kommt aufGebietskörperBeKommunale vorgeschrieben (§ II 1 LVwVG), die Anwendung überhaupt nicht vorgesehen. Gleich1. Typisches Klausurproblem: Abgrenzung der unmittelbaren Ausführung von der schaften (wegen der Selbst98 (§ 66 Ilassen 1 LVwVG) und dann zugestellt werden (§ 66 VIdurch 1 LVwVG) (dazu Rn. 24). wertung an.sich Gemäß 61zwei Nr. 3 VwGO die Behörde wohl jedenfalls Akte bzw. muss Stufen unterscheiden: dielandesrechtliche Androhung die verwaltungsgarantieund nicht BeErsatzvornahme im§muss Sofortvollzug Teildiese der unmittelbaren Bei Verbindung mit Zwangsgeld der Grundverfügung gilt dies auchStufe, dann,der wenn für selbst keine stimmung beteiligtenfähig sein. kommt Die Beteiligtenfähigkeit Aufsichtsbehörde wird Anwendung. Beim eine weitere die Festsetzung, hinzu. Im Landesverwaltung) Geht es in der Klausur um die Vornahme einer vertretbaren Handlung durch eine Be65 Zustellung vorgeschrieben istunbenommen, (§ 66 VIImS.Übrigen 2 LVwVG). Falls Umstände es erdurch § 17 II AGVwGO hergestellt. gelten allebesondere auf die Übrigen bleibt es der Behörde eine Festsetzung auch derAnfechtungsklage anderen Zwangshörde, ohne dasseine diese zuvor einen Grundverwaltungsakt erlassen hat,gar so gilt esunterzwi55 ganz fordern, genügt mündliche Androhung oder kann die Androhung zugeschnittenen Vorschriften der VwGO, insbesondere auch die aufschiebende Wirmittel, die dann als Verwaltungsakte zu behandeln wären, vorzunehmen. schenErläuterung: der unmittelbaren Ausführung (§ 6Umständen POG) und gehören der Ersatzvornahme im SofortvollZur Rechtsaufsicht kennzeichnende Pfeile sind gestrichelt bleiben LVwVG). Zu diesen Situationen, indargestellt. denen die kung.99 (§ 66 I 2 Die Zur (§§ Androhung ist hervorzuheben: Sie kann von vornherein mit dem 41 sofortige zug 61Erfüllung II, 63 nach LVwVG) abzugrenzen. Maßgeblich dabei ist der Wille des Pflichtigen: derLandesrecht Verpflichtung aus der Grundverfügung geboten erscheint. Die Verwaltungsmodernisierung 4. (später) zu vollstreckenden Verwaltungsakt, der sog. Grundverfügung, verbunden Widerspricht die Vornahme der Handlung dem Willender desReduzierung Pflichtigen, so eswersich VI. Klausurhinweise Anwendung eines Zwangsmittels kann dann infolge derhandelt Anforderunden (§ 66 II LVwVG) und muss, soweit es um Handlungen des Pflichtigen geht, eine a) Elemente im Landesgesetz Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung umTypisches Verwaltungszwang. Wirdzur die Handlung hingegen im Interesse des zum Pflichtigen vorgen an die Androhung sogleich erfolgen; das Zwangsverfahren wird sog.der abge1. Klausurproblem: Abgrenzung der unmittelbaren Ausführung von (VwORG)und angemessene Frist setzen. Beinicht Duldungen odererreichbar, Unterlassungen die Fristsetzung genommen ist 56 dieser nur rechtzeitig um diekann Handlung selbst vorErsatzvornahme im Sofortvollzug kürzten Verfahren. unterbleiben (§ 66 I 3 letzter Halbs. LVwVG). Außerdem ist das Zwangsmittel genau zunehmen, so handelt sich umund eineNeuorganisation unmittelbare Ausführung (vgl. Rn. 42). (Rn. 17) Landesgesetz zur es Reform der Landesverwaltung 20 Das Geht es in derZwang: Klausur um zusätzliche dieZwangsmitteln Vornahme einer Handlungder durch eine Be65 cc) Sofortiger Eine Beschleunigung des Verwaltungszwangs, die auf 42 zu bezeichnen, mehreren ist vertretbaren auch die Reihenfolge Anwendung enthält über diebei Neustrukturierung der Mittelinstanz hinaus weitere Regelungen, die hörde, ohne(§dass diese zuvor einen Grundverwaltungsakt erlassen hat,Angaben so –gilt es zwiakute Gefahrenlagen zugeschnitten ist, wird durch den sofortigen Zwang ungenau, anzugeben 66 III 2 LVwVG). Je nach Zwangsmittel sind zusätzliche vorgeauf die Modernisierung der Verwaltung zielen. Zu diesen Zielen gehört die Erneuerung schen der unmittelbaren Ausführung (§ 6 POG)hat und der Ersatzvornahme imzu Sofortvolldenn es liegt kein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, auch Sofortvollzug/sofortiger Voll29schriftlich sehen (§ 66 IV, V LVwVG). Die Androhung grundsätzlich erfolgen interner Entscheidungsund Arbeitsabläufe in der Verwaltung. § 2 VwORG begrün57 63 LVwVG) 58 abzugrenzen. Maßgeblich dabei ist der Wille des Pflichtigen: (§§ II, zug genannt – erreicht. Erdann ist Verwaltungszwang, weil der sich (§ 66 I 161 LVwVG) undeine muss zugestellt (§ 66Systeme VI an 1 LVwVG) (dazu Rn.nicht 24). det dementsprechend Pflicht zum Einsatzwerden geeigneter der Verpflichtete Informationsund Widerspricht die Vornahme der Handlung dem Willen des Pflichtigen, handelt eskeine sich selbst handeln will, und unterscheidet sichgilt darin von der unmittelbaren Ausführung im Bei Verbindung mit der Grundverfügung dies auch dann, wenn für so diese selbst Kommunikationstechnik in der Der Einsatz ist zwar nicht zwingend 94 Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37Landesverwaltung. Rn. 27. 59 um Verwaltungszwang. die Handlung hingegen im Interesse desanknüpft. Pflichtigen vorSinne des 6 POG,OVG die RhPf., anWird die des Verantwortlichen Aber 95 In diese§ Richtung ASUnerreichbarkeit 9, abhängig. 130,VI 131; Oster/Nies, § besondere 17 AGVwGO Erl. einen 1; abl. Pietzner/ Zustellung vorgeschrieben ist (§ 66 S.bejahend: 2 Doch LVwVG). Falls Umstände es ervon einer gesetzlichen Regelung begründet §2 VwORG Handgenommen und(Fn. ist dieser nur nicht rechtzeitig erreichbar, die Handlung selbst vor67), § 37 Rn. 27 Fn. 49. er istRonellenfitsch ein Zwang, dessen Anwendung nicht aufoder einer erlassenen Grundverfügung beruht: fordern, genügt eine mündliche Androhung kann dieum Androhung gar ganz unterlungsdruck zur adäquaten und bietet eine maßgebliche Orientie96 OVG Saarlouis, NVwZ 1990, Behördenausstattung 174, 175 f. zunehmen, so Ihandelt es sichZu um eine unmittelbare Ausführung (vgl. Rn. 42). 30 97 Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37und Rn. 27; § 17 AGVwGO 1. bleiben 2 LVwVG). diesen Umständen gehörenErl. Situationen, in denen die rung für (§ das66 Finanzministerium denOster/Nies, Landesrechnungshof. Dem gleichen Ziel dient 98 Oster/Nies, § 17 AGVwGO Erl. 1. sofortige Erfüllung der Verpflichtung aus der Grundverfügung geboten erscheint. Die die von Projektgruppen. §3 VwORG vor, soweit mehrere Organisati99 Bildung OVG des Saarl., AS 13, 71; Oster/Nies, § 17 AGVwGOsieht Erl. 1;sie Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37 Rn. 27 Fn. 52. Anwendung eines infolge der Reduzierung derEntscheidung Anforderunonseinheiten einer Zwangsmittels Landesbehördekann oder dann mehrere Landesbehörden an der 55 Dazu OVG RhPf., NVwZ 1986, 762; Malmendier, VerwArch. 94 (2003), 25 ff. gen an die 56 Kluth (Fn. Androhung 45), Rn. 94 ff. sogleich erfolgen; das Zwangsverfahren wird zum sog. abge56 57 Zur Terminologie: Pietzner, VerwArch. 84 (1993), 261, 263. kürzten Verfahren. 29 Zu diesem Ziel: Kluth (Fn. 1), § 80 Rn. 304; Stadelmaier/Konzendorf, DÖV 2004, 731 f. 122 58 Zum Ganzen: Sadler, ff. 27. Schröder 30 DÖV DVBl 2000,1042. 94 Hoegner/Groß, Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 2009, 67), § 292 37 Rn. 59 Schenke, Polizeiund Ordnungsrecht, Aufl. 2007, Rn. 564; Stein,des Fälle§Verwaltungszwangs, und Erläuterungen Polizeiund Zwang: Eine Beschleunigung die auf 42 cc) 95 Sofortiger In diese Richtung OVG RhPf.,zusätzliche AS 9, 5. 130, 131; bejahend: Oster/Nies, 17 AGVwGO Erl. zum 1; abl. Pietzner/ Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz, 2004, S. 39 f. Ronellenfitsch (Fn. 67), zugeschnitten § 37 Rn. 2. 27Aufl. Fn. 49. akute Gefahrenlagen ist, wird durch den sofortigen Zwang – ungenau, 96 OVG Saarlouis, NVwZ 1990, 174, 175 f. 106 denn es liegt kein vollziehbarer Verwaltungsakt auch Sofortvollzug/sofortiger VollSchrödervor, 97 Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37 Rn. 27; Oster/Nies, § 17 AGVwGO Erl. 1. 98 Oster/Nies, AGVwGO58Erl. zug genannt57§ 17 – erreicht. Er1.ist Verwaltungszwang, der an sich Verpflichtete nicht 114 SchröderErl. 1; weil 99 OVG des Saarl., AS 13, 71; Oster/Nies, § 17 AGVwGO Pietzner/Ronellenfitsch (Fn. 67), § 37 Rn. 27 selbst will, und unterscheidet sich darin von der unmittelbaren Ausführung im Fn.handeln 52. Sinne des § 6 POG, die an die Unerreichbarkeit des Verantwortlichen anknüpft.59 Aber er ist ein Zwang, dessen Anwendung nicht auf einer erlassenen Grundverfügung beruht: 122 Schröder

Hendler | Hufen | Jutzi [Hrsg.]

Landesrecht Rheinland-Pfalz Studienbuch 5. Auflage

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landesrecht Brandenburg Studienbuch Herausgegeben von Prof. Dr. Hartmut Bauer und Prof. Dr. Dr. h.c. Franz­Joseph Peine 2. Auflage 2011, 350 S., brosch., 29,90 € ISBN 978-3-8329-6259-3

landesrecht hessen Studienbuch Herausgegeben von Prof. Dr. Georg Hermes und Prof. Dr. Thomas Groß 7. Auflage 2011, 352 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-6260-9

landesrecht mecklenburg­ landesrecht saarland Studienbuch Vorpommern 55 Dazu OVG RhPf., NVwZ 1986, 762; Malmendier, VerwArch. 94 (2003), 25 ff.

56 Kluth (Fn. 45), Rn. 94 ff. Von Prof. Dr. Christoph Gröpl, Prof. Dr. Annette Studienbuch 57 Zur Terminologie: Pietzner, VerwArch. 84 (1993), 261, 263. Zum Ganzen: Sadler, DVBl 2009, 292 ff. Guckelberger und Jürgen Wohlfarth Herausgegeben von Prof.58 Dr. Hans­Joachim 59 Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Aufl. 2007, Rn. 564; Stein, Fälle und Erläuterungen zum Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2. 2004, S. 39age f. Aufl 2013, 507 S., brosch., 26,– € Schütz und Prof. Dr. Claus Dieter Classen ISBN 978-3-8329-7464-0 3. Auflage 2013, ca. 500 S., brosch., 26,– € Schröder ISBN 978-3-8487-0274-9 114 landesrecht sachsen­anhalt Erscheint ca. November 2013 Studienbuch Herausgegeben von Prof. Dr. Winfried Kluth landesrecht Rheinland­pfalz 2. Auflage 2010, 479 S., brosch., 24,– € Studienbuch ISBN 978-3-8329-5182-5 Herausgegeben von Prof. Dr. Reinhard Hendler,

Prof. Dr. Friedhelm Hufen und MinDir Prof. Dr. Siegfried Jutzi 6. Auflage 2012, 476 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-7004-8


Referendariat | Grundlagen der Schriftsatztechnik im Zivilprozess

Grundlagen der Schriftsatztechnik im Zivilprozess Das Verfassen von Schriftsätzen gehört zum täglichen Brot eines forensisch tätigen Rechtsanwalts. Die er­ forderliche Technik muss bereits im Zweiten Examen beherrscht werden, da kaum ein Prüfungstermin ver­ geht, in dem nicht zumindest ein Schriftsatz als prak­ tische Arbeitsleistung erbracht werden muss.

RA Wiss. Mitarbeiter Dr. Alexander Stöhr Jahrgang 1982 Studium der Rechts­wissen­ schaften an der PhilippsUniversität Marburg, Ab­ schluss­­jahrgang 2007 Von 2007 bis 2009 Promotion im Kapital­anlagerecht (Prof. Dr. Backhaus). Während­ dessen Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwalts­ sozietät Allen & Overy (Be­ reich Prozess­führung/Litiga­ tion) sowie Lehrassistent für Zivilrecht an der PhilippsUniversität Marburg. Von 2009 bis 2011 juristischer Vorbereitungsdienst, Statio­ nen u.a. in der Anwaltssozi­ etät Freshfields Bruckhaus Deringer (Bereiche Arbeits­ recht und M&A), 2. Staats­ examen 2011. Seit 2011 Habilitand an der Philipps-Universität Marburg (Prof. Dr. Roth) so­ wie Rechtsanwalt in den Bereichen Arbeitsrecht und Kapitalanlagerecht.

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Auch wenn das Gesetz noch immer die mündliche Verhandlung als Herzstück des Zivilprozesses ansieht und den Schriftsätzen lediglich eine vorbereitende Funktion beimisst (§§ 128 I, 129 I ZPO), so werden die entscheidenden Weichen häufig schon in den Schrift­ sätzen gestellt. Schon in rechtlicher Hinsicht lauern zahlreiche Gefahren: Neben elementaren Prinzipien wie der prozessualen Wahrheitspflicht kann z.B. ein unsubstantiiertes Darlegen und Bestreiten zu einer Geständnisfiktion nach § 138 III ZPO führen und die Verspätung von Sachvortrag und Beweisangeboten eine Präklusion nach § 296 ZPO zur Folge haben. Fehler in dieser Hinsicht bergen zudem ein hohes Haftungsrisiko für den Anwalt. Aber auch sonst hängt vieles vom Niveau des Schriftsatzes ab, nicht zuletzt im Hinblick auf die psychische Einstellung des Gerichts. Die Erfahrung zeigt, dass allein gute Schriftsätze für eine überlegene Position in der mündlichen Verhandlung sorgen können, während schlechte Schriftsätze die Partei unabhängig von ihrer prozessualen Rolle in die Defensive drängen. Ein Richter rügte einmal einen Anwalt mit den Wor­ ten, seine Klageschrift „zieht einem die Plomben aus den Zähnen“.

Aufarbeitung des Sachverhalts Die Grundlage eines guten Schriftsatzes ist die gründliche Aufarbeitung des Sachverhalts. Ansons­ ten ist der Schriftsatz leicht angreifbar und kann für unangenehme Überraschungen sorgen. Aus anwalt­ licher Sicht wird die Sachverhaltserschließung übli­ cherweise mit einem Mandantengespräch eingelei­ tet. Referendare werden jedoch nicht jedes Mandat von Beginn an bearbeiten können. Häufiger wird man daher – ähnlich wie im Examen – mit einer unbekannten Akte konfrontiert, zu welcher eine Kla­ geschrift oder Klageerwiderung zu fertigen ist. In diesem Fall muss der Sachverhalt zunächst anhand der Akte erschlossen werden. Den ersten Zugriff er­ leichtern Unterlagen, die bereits Ausführungen zur Sach- und Rechtslage enthalten, wie z.B. Vermerke, Anspruchsschreiben oder Stellungnahme der Ge­ genseite. Hilfreich ist es, die wichtigen Unterlagen mit Klebezetteln zu versehen. Auch im Examen soll­ ten die wichtigsten Passagen des Aktenstücks her­ Nomos Stud.Jur. 2 | 2013

vorgehoben und/oder mit Randbemerkungen verse­ hen werden. Umgekehrt kann bei echten Akten natürlich auch auf klausurtypische Hilfsmittel wie Zeittafel und Personenskizze zurückgegriffen werden.

Die einzelnen Elemente des Schriftsatzes Der Schriftsatz beginnt mit einem Rubrum. Dieses ähnelt bei der Klageschrift dem aus dem Zivilurteil geläufigen Rubrum, enthält also insbesondere ge­ naue Angaben zu den Parteien und ggf. ihren gesetz­ lichen Vertretern und Prozessbevollmächtigten. Üblich ist auch ein eine Angabe zum vorläufigen Streitwert (vgl. § 253 III ZPO) sowie ein kurzer Betreff. Muster Klage des Herrn Klaas Klever, Teichgasse 3, 35039 Marburg

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klug & Kollegen, Gartenstraße 13, 35039 Marburg gegen die Geld und Speicher GmbH, Wiesenweg 5, 35039 Marburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dagobert Duck, ebd.

– Beklagte –

wegen: Kaufpreisforderung vorläufiger Streitwert: 1.000.000.000 € Namens und in Vollmacht des Klägers erheben wir Klage mit den Anträgen: […] Bei nachfolgenden Schriften wie z.B. der Klageerwi­ derung genügt ein abgekürztes Rubrum, z.B.: „In Sachen Klaas Klever ./. Geld und Speicher GmbH“. Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift zumindest einen Antrag enthalten. Wichtig ist die Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses. Bei Leistungsanträ­ gen ist für die Bestimmtheit die Vollstreckbarkeit maßgeblich, bei Feststellungsanträgen muss das in Rede stehende Rechtsverhältnis genau zum Ausdruck gebracht werden. Ungenauigkeiten können zwar in gewissem Rahmen durch Auslegung korrigiert wer­ den, machen aber bei Gericht nicht den besten Ein­ druck und führen im Examen zu Punktabzug. Üblich ist es auch, für den Fall der verspäteten Verteidigungs­ anzeige im schriftlichen Vorverfahren bereits in der Klageschrift ein Versäumnisurteil nach § 331 III ZPO zu beantragen. Verzichtbar, weil von Amts wegen zu entscheiden ist ein Antrag über die Kosten (§ 308 II


Grundlagen der Schriftsatztechnik im Zivilprozess | Referendariat ZPO). Bei der Klageerwiderung ist der Antrag schlicht auf Klagabweisung gerichtet. Bei der Widerklage gel­ ten die gleichen Maßstäbe wie bei der Primärklage. Sodann folgt die Begründung der Anträge. Diese sollte – ähnlich wie der Tatbestand eines Urteils – mit einer kurzen Einleitung beginnen, worum es in der Klage geht, z.B.: „Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls“. Nach tradierter Auf­ fassung bedarf es lediglich der Sachverhaltsdarstel­ lung, während die rechtliche Würdigung Aufgabe des Gerichts ist (da mihi factum, dabo tibi jus – gib mir den Sachverhalt, ich – das Gericht – gebe Dir das Recht; iuria novit curia – das Recht ist dem Gericht bekannt). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die Rechtsprechung des BGH zur Anwaltshaftung zu­ nehmend in Frage gestellt. So ist es z.B. als Pflicht­ verletzung gewertet worden, dass der Anwalt nicht auf ein einschlägiges höchstrichterliches Urteil hin­ gewiesen hat. Zur Begründung verweist der BGH auf das „auch bei Richtern nur unvollkommene mensch­ liche Erkenntnisvermögen“ und die „niemals auszu­ schließende Möglichkeit eines Irrtums“, weshalb der Anwalt Rechtsirrtümern des Gerichts entgegenwir­ ken müsse. Diese Argumentation erklärt Fehler bei Richtern für nachvollziehbar, während Anwälten das volle Haftungsrisiko aufgebürdet wird. Nicht zuletzt deshalb ist es ratsam, in Schriftsätzen zumindest knappe Rechtsausführungen zu machen. Eine stren­ ge Untergliederung in Sachverhalt und Rechtslage ist wegen ihrer Übersichtlichkeit häufig sinnvoll, in rechtlich einfachen Fällen kann jedoch eine kombi­ nierte Darstellung souveräner wirken. Die Sachverhaltsschilderung muss hinreichend sub­ stantiiert sein. Dies setzt voraus, dass die vorgetra­ genen Tatsachen in Verbindung mit einer Rechtsnorm geeignet sind, das geltend gemachte Recht als ent­ standen erscheinen zu lassen. Überflüssige, die gel­ tend gemachten Ansprüche nicht tragende Ausfüh­ rungen sind zu vermeiden. Im Interesse der Verständlichkeit sollte die Darstellung chronologisch erfolgen. Wichtig ist, rechtzeitig und am besten schon in der Klageschrift Beweise für die vorgetragenen Tatsachen anzubieten. Während in Prüfungsarbeiten der Grundsatz gilt, dass der Verweis auf die herrschende Meinung nicht die (eigene) Argumentation ersetzt, verhält es sich bei einem Schriftsatz genau anderes herum. Hier geht es weniger um die Demonstration juristischer Fähigkeiten, sondern vor allem darum, das Gericht zu einer bestimmten Entscheidung zu bewegen. Dafür ist nichts besser geeignet als der Verweis auf einschlägige Urteile. Diese sollten in Klammern im Text zitiert werden, Fußnoten sind in Schriftsätzen unüblich. Wenn die Rechtsprechung die geltend ge­ machten Ansprüche hingegen ausschließt, ist die Sinnhaftigkeit der Klage zu hinterfragen und mit dem Mandanten zu besprechen. Zumindest gegen

höchstrichterliche Rechtsprechung sollte nicht an­ gekämpft werden. Dogmatische Ausführungen sind somit nur erforderlich, wenn es keine oder zumindest keine einheitliche Rechtsprechung gibt. In Examens­ klausuren gilt dies freilich nicht: Sofern der Bearbei­ tervermerk keine Verweise auf das Gutachten ge­ stattet, ist die Rechtslage in der gewohnten Weise darzustellen. Selbst Zitate – die mit Hilfe der Kom­ mentare durchaus möglich wären – werden in Klau­ suren häufig nicht gern gesehen und sollten daher unterbleiben.

Stil und Verbesserungsmöglichkeiten Schriftsätze lassen Raum, persönliche Geschmacks­ vorstellungen einfließen zu lassen und einen eigenen Stil zu entwickeln. Dies macht die Tätigkeit sehr reiz­ voll. Gleichwohl sind einige Grundsätze zu beachten. Vor allem sollte der Schriftsatz sprachlich verständ­ lich sein. Dazu sind kurze, klare Sätze zu bilden und Fremdwörter möglichst zu vermeiden. Komplizierte Ausführungen werden die Sympathien des Gerichts kaum gewinnen, da sie typischerweise einen erhöhen Konzentrations- und Zeitaufwand erfordern. Zynische und polemische Ausführung mögen beim Mandan­ ten ankommen, sollten aber allenfalls sparsam ein­ gesetzt werden. Ein kompetenter und professionel­ ler Eindruck wird eher durch nüchterne Objektivität erzeugt. Was die grammatikalischen Zeitformen anbelangt ist es üblich, wie im Tatbestand eines Ur­ teils Vergangenes im Imperfekt und Gegenwärtiges im Präsens zu schildern. Besondere Vorsicht ist bei der Arbeit mit Vorlagen angebracht. Eine ausgiebige Verwendung der Copy-Paste-Funktion kann leicht zu peinlichen Fehlern führen, z.B. dass unpassende Text­ bausteine übernommen werden. Ebenfalls dringend zu vermeiden sind natürlich Schreibfehler, die auch beim Mandanten den Eindruck unsorgfältiger Arbeit entstehen lassen. Daher sollte der Schriftsatz stets noch einmal in ausgedruckter Form gelesen werden, bevor er herausgeschickt wird. Sofern die ersten Schriftsätze noch nicht auf Wohl­ gefallen des Ausbilders stoßen, so sei zur Beruhigung angemerkt, dass auch hier die Übung den Meister macht. Daher sollte die Anwaltsstation nicht als rei­ ne Tauchstation missbraucht werden. Einen wert­ vollen Startvorteil hat, wer sich schon vor Beginn des Referendariats mit dem Verfassen von Schriftsätzen befasst. Dafür kann man z.B. neben Studium oder Promotion oder während der Wartezeit in einer An­ waltskanzlei jobben. Der Horizont wird zudem er­ weitert, wenn man in verschiedenen Kanzleien ar­ beitet, um unterschiedliche Arbeitsweisen und Stilvorstellungen kennenzulernen.

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Das BAföG und der Novellierungsprozess seiner Verwaltungsvorschrift | Studium

Das BAföG und der Novellierungsprozess seiner Verwaltungsvorschrift Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung – abgekürzt „BAföG“ – regelt in finan­ zieller Hinsicht die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten – und dies schon seit nunmehr 42 Jahren. Hinter dem Kürzel BAföG verbirgt sich umgangssprach­ lich aber viel mehr, bezeichnet es doch die Förderung, die sich aus dem Gesetz ergibt, und die heute etwa jeder vierte Studierende in der Regelstudienzeit erhält. Schätzungsweise 4 Millionen Menschen wurde nur durch das BAföG eine akademische Ausbildung ermög­ licht. Damit ist dieses Gesetz Garant dafür, dass Jugendliche und junge Erwachsene eine ihrer jeweiligen Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung auch dann erhalten, wenn sie die nötigen finanziellen Mittel nicht aufbringen können. 2012 wurden nach Angaben des Statistischen Bun­ desamtes 671.000 Studierende mit maximal 670,Euro gefördert; hierfür brachte die öffentliche Hand insgesamt über 2,3 Milliarden Euro auf. Früher be­ schränkte sich der Staat im Hinblick auf eine über die Schule hinausgehende Ausbildung darauf, die Aus­ bildungsstätten, sprich die Hochschulen selbst, bereit zu stellen. Die individuelle Finanzierung eines Studi­ ums hingegen war Aufgabe der Auszubildenden und ihrer Eltern. Die erste Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden in Deutschland offenbarte 1951, dass Studierende kaum von dem damals einset­ zenden Wirtschaftswunder profitierten und die bis dato bestehenden Sozialleistungen die Studierenden nur unzulänglich erreichten. Vielmehr war ein Groß­ teil auf finanzielle Unterstützung angewiesen. So wurde Mitte der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts das sog. „Honnefer Modell“ eingeführt, benannt nach der nordrhein-westfälischen Stadt Bad Honnef, die Austragungsort der Konferenz war, die dieses Model der Studienfinanzierung ins Leben rief. Das Honnefer Modell beruhte nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern lediglich auf gemeinsam vereinbarten För­ derrichtlinien des Bundes und der einzelnen Länder, die sich hierfür auch die Kosten teilten. Wer eine Förderung erhielt und in welcher Höhe, ent­ schieden jedoch Förderungsausschüsse an den Uni­ versitäten; ein Rechtsanspruch auf Förderung bestand – im Gegensatz zu heute – gerade nicht. Mit der übrigen Verwaltung, d.h. der Auszahlung sowie der späteren Rückforderung des Darlehensanteils, wurden sodann die jeweiligen Studentenwerke betraut. Dabei unterteilte sich die Förderung in eine Anfangs- und eine Hauptförderung. Erstere betrug zu Beginn max.

150 D-Mark und beschränkte sich ausschließlich auf die Vorlesungszeiten der ersten drei Semester; d.h. die vorlesungsfreie Zeit wurde nicht gefördert, mit der Folge einer Finanzierungslücke. Nach Ablauf der An­ fangsförderung war eine erneute Bewerbung auf Übernahme in die Hauptförderung erforderlich, wofür Leistungsnachweise, Vorprüfungszeugnisse oder Gutachten vorgelegt werden mussten. Die Haupt­ förderung betrug max. 200 D-Mark und umfasste nun auch die vorlesungsfreie Zeit. Allerdings wurde sie je zur Hälfte als Stipendium und als rückzahlbares Dar­ lehen gewährt. Auf diese Art kamen ca. 15 bis 19 Prozent der Studierenden in den Genuss einer staatlichen Ausbildungsförderung. Als 1971 die Bundesregierung unter Willy Brandt das BAföG einführte, war es getragen von einem partei­ übergreifenden und gesamtgesellschaftlichen Konsens. Vorausgegangen war zunächst eine Grund­ gesetzänderung, damit der Bund aus verfassungs­ rechtlicher Sicht die Kompetenz erhielt, Regelungen zur Ausbildungsbeihilfe übernehmen zu können. Fortan bestand ein Rechtsanspruch auf Ausbildungs­ förderung. Diese wird seitdem in wechselnder Wei­ se gewährt: Mal als Vollzuschuss, bei dem nichts zurück zu zahlen war, mal als 100-prozentiges Dar­ lehen und mal als Mix aus alledem. Heute bekommen Bedürftige ihre Förderung zur Hälfte als Zuschuss „geschenkt“. Der andere Teil ist ein zinsloses Darlehen, das nach 5 Jahren in Raten zurückgezahlt werden muss, wobei eine Obergrenze von 10.000 Euro fest­ gelegt ist.

RA Nicolai Preuße Studium der Rechtswissen­ schaften an der Freien Uni­ versität sowie der National University of Athens; Refe­ rendariat in Berlin und Tel Aviv Seit 2007 Rechtsanwalt Seit 2010 Leiter des Referats Rechtsfragen, Studienfinan­ zierung, Bildungspolitische Fragen beim Deutschen Stu­ dentenwerk (dem Dachver­ band aller Studentenwerke in Deutschland) Zurzeit Dekanatsreferent an der Hochschule für Wirt­ schaft und Recht Berlin Seit 2009 Dozent an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin („Privates Wirtschaftsrecht“)

Staatsorganisatorisch handelt es sich bei dem BAFöG um ein Bundesgesetz. Mit dessen überwiegendem Vollzug sind allerdings die Länder beauftragt (§ 39 Abs. 1 BAföG). Die 16 Bundesländer haben hierfür wie­ derum die Ämter für Ausbildungsförderung als zu­ ständige Vollzugsbehörden (§ 40 BAföG) eingerichtet. Das BAföG ist jedoch nur ein abstraktes Regelwerk. Um es auf den konkreten Einzelfall anwenden zu kön­ nen und eine bundeseinheitliche Durchführung zu gewährleisten, hat die Bundesregierung mit Zustim­ mung des Bundesrates eine Allgemeine Verwaltungs­ vorschrift – die sogenannte BAföGVwV – erlassen. Diese Richtlinie ist für sämtliche BAföG-Ämter verbind­ lich und beinhaltet Hinweise zur Auslegung des BAföG. Damit soll – Föderalismus hin oder her – sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter in allen deutschen BAföG-Ämtern nach den gleichen Maßstäben über BAföG-Anträge entscheiden. Bei der Verwaltungsvor­ schrift handelt es sich aber lediglich um ein Verwal­ tungsinternum: Weder können sich Bürger unmittel­ bar darauf berufen, noch sind Gerichte daran gebunden. Nomos Stud.Jur. 2 | 2013

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Studium | Das BAföG und der Novellierungsprozess seiner Verwaltungsvorschrift Das Problem mit der BAföG-VwV war, dass sie zuletzt vor 12 Jahren in 2001 aktualisiert wurde und bei Weitem nicht mehr der gegenwärtigen Rechts- und Gesetzes­ lage entsprach. Abgesehen davon, dass sie noch immer D-Mark-Beträge auswies, nahm sie auf diverse Vor­ schriften Bezug, die es im Gesetz längst nicht mehr gibt – sprich: Sie war in weiten Teilen mittlerweile ungeeignet. Zwar hat das Ministerium durch diverse Erlasse weitere Einzelfälle konkret geregelt, und auch die Rechtsprechung hat ihre Vorgaben gemacht. Es drohte jedoch eine ausufernde Unübersichtlichkeit. Daher war eine umfassende Novellierung der Verwal­ tungsvorschrift dringend nötig. Wie entsteht und verändert sich die BAföG-VwV? Hier kommt unsere Verfassung, das Grundgesetz, ins Spiel: Auf Grundlage von Art. 85 Abs. 2 GG erlässt die Bun­ desregierung die BAföG-VwV, wofür sie im Vorfeld die Zustimmung des Bundesrates benötigt. Federführend für die Bundesregierung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung, und dort das Vollzugsre­ ferat für Ausbildungsförderung in der zuständigen Abteilung 4. Dieses hatte im März 2011 auf Anregung des Normenkontrollrates der Bundesregierung hin begonnen, die obersten Landesbehörden für Ausbil­ dungsförderung – also die Landesebene – über das Novellierungsvorhaben zu unterrichten. Die jeweiligen zuständigen Landesministerien und Senatsverwaltun­ gen haben sodann in einigen Bundesländern direkt die Ämter für Ausbildungsförderung um Änderungs­ vorschläge gebeten. Ziel war es, die Verwaltungsvor­ schrift noch in der laufenden Legislaturperiode, also bis zum Spätsommer 2013, in Kraft treten zu lassen. Im Sommer 2011 wurden dann drei Arbeitsgruppen ins Leben gerufen, die sich aus Praktikern in den Ämtern für Ausbildungsförderung sowie Vertretern des Bun­ desbildungsministeriums und der obersten Landes­ behörden für Ausbildungsförderung zusammenge­ setzt haben. Diese hatten die Aufgabe, die insgesamt 646 Einzelnormen kritisch unter die Lupe zu nehmen, sie zu überarbeiten und gegebenenfalls Überflüssiges zu streichen oder Neues hinzuzufügen. Im Sinne von Verwaltungsvereinfachung und Bürokratieabbau ka­ men alle Vorschriften auf den Prüfstand: Wird die Vorschrift noch benötigt? Wie kann man sie im Sinne der Studierenden verbessern? Nach knapp anderthalb Jahren wurden die Arbeiten im Oktober 2012 zum Abschluss gebracht. Im Dezem­ ber 2012 sowie im Januar und - März 2013 wurden dann die zusammengetragenen Vorschläge von den Bundesund Ländervertretern – mitunter kontrovers – diskutiert und zwischen dem Bund und den Länden abgestimmt. Ende April 2013 fand die Förderungstagung des Deut­ schen Studentenwerks in Bonn statt. Dort stellte das Bundesbildungsministerium die Änderungen an der Verwaltungsvorschrift inhaltlich den Praktikern aus den Ämtern für Ausbildungsförderung und der Öffent­ lichkeit vor.

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Nun geriet der Fahrplan allerdings etwas aus den Fugen: Einerseits brachten die Praktiker auf der Tagung in Bonn weit mehr (zusätzliche) Ergänzungen ein, als erwartet, die das Ministerium umsetzen wollte. Anderseits sollten die Vorschläge parallel vom Redak­ tionsstab Rechtssprache beim Bundesministerium der Justiz redaktionell und sprachlich überprüft wer­ den, um eine sprachliche Richtigkeit und allgemeine Verständlichkeit sicherzustellen (vgl. § 42 Abs. 5 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesminis­ terien – GGO). Die „Sprachexperten“ reichten insge­ samt 209 Änderungsvorschläge ein. All diese erneuten Vorschläge mussten abermals im Ressort des Bun­ desbildungsministeriums abgestimmt werden. Da hierfür mehr als die ursprünglich eingeplante Zeit erforderlich war, konnte die abschließende Ressort­ abstimmung erst am 6. Juni 2013 erfolgen. Wie aus­ geführt, erlässt die Verwaltungsvorschrift zwar die Bundesregierung, also das Bundeskabinett. Hierfür wird jedoch zwingend die Zustimmung durch den Bundesrat benötigt, und dieser muss erst einmal zu­ sammenkommen. Ziel war es, das sich der Bundesrat auf seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause der Sache annimmt. Das Kabinett hat die Vorschrift aller­ dings erst am 26. Juni 2013 beschlossen. Damit konn­ te die Vorlage nicht mehr rechtzeitig dem Bundesrat zugeleitet werden, um sie fristgerecht auf dessen Tagesordnung zu setzen. Die letzte Sitzung vor der Sommerpause wurde also verpasst. Neuer Termin ist die erste Sitzung nach der Sommerpause. Diese findet am 20. September statt, und damit zu spät, um die Vorschrift rechtzeitig anwenden zu können. Zwar be­ ginnt das Wintersemester offiziell erst im Oktober. Die Anträge auf Ausbildungsförderung werden jedoch schon wesentlich früher gestellt, um pünktlich zum Semesterbeginn Geld zu erhalten. Eine kuriose – und verfassungsrechtlich fragliche – Situation, denn nun drohte ein Antrag, der etwa im September gestellt wird, anders beschieden zu werden, als wenn er erst im Oktober gestellt worden wäre. Dessen war sich auch das Bundesbildungsministe­ rium bewusst. Inhaltlich „stand“ die Vorschrift, nur der formelle Weg war noch nicht in Gänze beschrit­ ten. Nachdem es sich von allen Bundesländern das Einverständnis geholt hatte (damit es in einer Bun­ desratsentscheidung keine „böse“ Überraschung gibt), setzte es die Vorschrift vorzeitig durch einen gleichlautenden Ministerialerlass de facto in Kraft, so dass die Regelungen bereits ab dem 1. August anzuwenden sind. Die neue Verwaltungsvorschrift ist ein – wenn auch wichtiges – Zwischenergebnis, doch weitere Schritte müssen folgen. Hierfür müsste jedoch das Gesetz selbst novelliert werden – „Gut‘ Ding braucht Weile!“ oder anders: „Wenn Sie Gesetze und Wurst mögen, sollten Sie niemals bei der Herstellung von beiden zuschauen.“ (Otto von Bismarck).


Der Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. | Studium

Der Bundesverband Rechtswissen­ schaftlicher Fachschaften e.V. Das Sprachrohr der Studierenden der Rechtswissenschaften in Deutschland Mit dem Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. gibt es seit mehr als einem Jahr einen starken Vertreter der Interessen von Jura­ studenten, der sich folgendem Ziel zuwendet: „Mehr Methodik, mehr Einheitlichkeit – einfach ein Jura­ studium, dass mit der Zeit geht und sich am Bild eines modernen Juristen orientiert.“

Die Entwicklungen Bis Anfang 2009 wurden Veränderungen im Studium der Rechtswissenschaften in Deutschland weitge­ hend ohne jegliche Beteiligung der eigentlichen Betroffenen, d.h. der Studenten, vollzogen – doch dies sollte sich bald ändern! Im Jahr 2013 wurde mit der Bundesfachschaftentagung Rechtswissen­ schaften ein traditionelles Forum neu belebt. Auf der Bundesfachschaftentagung trafen sich erstmals seit langer Zeit Studierende der Rechtswissenschaften aus ganz Deutschland, um über die Reformierung des Jurastudiums und den europäischen BolognaProzess zu diskutieren. Als Ergebnis des Meinungs­ austauschs stand nach jener Tagung fest, dass am Staatsexamen als abschließender Prüfung des Jura­ studiums festgehalten wird. Im Jahr 2011 wurde die Diskussion in Heidelberg ausgeweitet und man for­ derte neben einer bundesweiten Angleichung des Studiums der Rechtswissenschaften, der intensiveren Orientierung an der Praxis und der Ablehnung von Studiengebühren auch die Gründung eines eigenen Bundesverbandes zur Organisation und studenti­ schen Interessenvertretung auf Bundesebene. Diese Idee wurde im Folgejahr im Rahmen der Bundesfach­ schaftentagung in Hamburg, die auf den Campi der Universität Hamburg und der Bucerius Law School stattgefunden hat, in die Tat umgesetzt. Seit dem 25. Mai 2012 existiert der Bundesverband als demo­ kratisch legitimiertes, überparteiliches und unpar­ teiisches Sprachrohr der juristischen Fachschaften bundesweit. Der noch an diesem Tag gewählte Vor­ stand wurde im ersten Jahr von der Vorstandsvorsit­ zenden Constanze Gütz geleitet. Die Vielfältigkeit der Interessen der Studierenden sollte jedoch nicht auf die Beschlüsse aus Heidelberg und Leipzig be­ schränkt bleiben.

Die Positionierung Durch die anregenden Diskussionen der über hundert Jurastudenten, die in den Workshops der Bundes­ fachschaftentagung stattfanden, konnten auch in Hamburg klare Ziele für die kontinuierliche Arbeit des Bundesverbands festgelegt werden. Die Ham­ burger Kernforderungen lauteten unter anderem darauf, die Wissenschaftskompetenz früher und intensiver zu vermitteln. Darüber hinaus wurde ge­ fordert, die Methodenkompetenz als Kontrast zum rein rekapitulierenden „Auswendiglernen“ in Lehre und Prüfung in den Fokus zustellen. Dem Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fach­ schaften e.V. wurde weiterhin aufgegeben, einen Kompetenzkatalog, ein Lerntypentest und einen Leitfaden für Legal Clinics sowie Absolventenum­frage zu erarbeiten und die Vernetzung unter den Fach­ schaften voranzutreiben. Nur durch die Hilfe vieler Studierender war es möglich einen umfassenden Beschlusskatalog zu erstellen, der dem neuen Vor­ stand als Aufgabe und Herausforderung an die Hand gegeben werden konnte. Um neben der vereins­ internen Tätigkeit die Beschlüsse effektiv umsetzen zu können, wurde im November 2012 der „Ausschuss für Koordination und besondere Aufgaben“ ins Leben gerufen. Jede der speziellen Aufgaben, die dem Bun­ desverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. aufgetragen wurden, wird seitdem in einem ei­ genen Arbeitskreis mit einem gewählten Arbeits­ kreisleiter thematisiert. Auch in diesem Gremium lebt der Bundesverband von der engagierten Mit­hilfe und Zusammenarbeit der Jurastudenten.

Julia Hörnig Jahrgang 1991 Studium der Rechtswissen­ schaften an der Europa-Uni­ versität Viadrina Frankfurt (Oder) und der Erasmus Uni­ versität Rotterdam Seit Mai 2013 Vorstands­ vorsitzende des Bundesver­ bandes rechtswissenschaft­ licher Fachschaften.e.V Seit August 2012 Studentische Mitarbeiterin am MasterStudiengang Mediation und Zivilrecht von Prof. Dr. Ulla Gläßer Seit Mai 2013 Studentische Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Han­ dels- und Wirtschaftsrecht, Europäisches und Internati­ onales Zivilrecht von Prof. Dr. Christoph Busch

Die Fortschritte Zeitgleich mit den Beschlüssen der Hamburger Bun­ desfachschaftentagung verlieh der Vorstand des Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaf­ ten e.V. auf Tagungen im Rahmen des Projekts nexus, das von der Hochschulrektorenkonferenz zur Neu­ ausrichtung von Konzepten und der Praxis in Studi­ um und Lehre initiiert wurde, sowie der Jahrestagung des Zentrums für rechtswissenschaftliche Fach­ didaktik (ZerF) an der Universität Hamburg den Interessen der Jurastudenten Deutschlands eine Stimme. Die Gremien des Bundesverbands Rechts­ Nomos Stud.Jur. 2 | 2013

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Studium | Der Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. wissenschaftlicher Fachschaften e.V. durften erfreut feststellen, dass diese Stimme gehört wurde und nunmehr auch berücksichtigt wird. Mit dem Gedan­ ken, die Reformierung weiter vorantreiben zu wollen, trafen sich im Mai 2013 erneut mehr als hundert Abgesandte der einzelnen Fachschaften an der EBS Law School in Wiesbaden. Im Mittelpunkt des Zusammentreffens stand, der Frage „Was ist ein modernes Jurastudium?“ auf den Grund zu gehen. Daneben stand auch die Organisation des Bundes­ verbands selbst im Fokus: Der bisherige Vorstand, der eine überaus gute Basis für eine erfolgreiche Zukunft des Bundesverbands legte, wurde verab­ schiedet und eine neuer Vorstand wurde gewählt. Zudem vergrößerte sich infolge des Beitritts zweier weiterer Fachschaften der Bundesverband auf nun­ mehr 24 Mitgliedsfachschaften. Der Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. vertritt damit den Großteil der juristischen Fakultäten in Deutschland.

i Weitere Informationen zum Bundes­ verband Rechts­ wissenschaftlicher Fachschaften e.V. sowie aktuelle Terminhinweise sind zu finden unter: www. bundesfachschaft.de oder www. facebook.com/ Bundesfachschaft. Jura.

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Der neue, siebenköpfige Vorstand hält fest an den Ursprüngen, Konzepten und Bestrebungen des Bun­ desverbands Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. und ist weiterhin bemüht, zu jedem Zeitpunkt die Interessen aller Studenten an den juristischen Fakul­ täten würdig zu vertreten. Durch die gewinnbringen­ den und weitreichenden Diskussionen auf der Bun­ desfachschaftentagung 2013 hat das Gremium vielfältige und neue Aufgaben bekommen, die durch aktive Kommunikation, Gesprächsbereitschaft und Problemorientierung gemeinsam und in Zusammen­ arbeit mit den Mitgliedsfachschaften sowie den Stu­ dierenden der Rechtswissenschaften in Deutschland erfüllt werden sollen. Hierbei wurde neben der ­Akzentuierung der Beschlüsse, die in Hamburg und Wiesbaden getroffen wurden, auch die Einbeziehung der Wirtschaftswissenschaften in das Jurastudium als Projekt festgelegt. Daneben ist Programmpunkt des Bundesverbands Rechtswissenschaftlicher Fach­ schaften e.V., dass die Betreuung der Erstsemester gerade im Hinblick auf das Erlernen von juristischer Arbeitsweise und Studienplanung intensiviert werden soll. Schließlich liegt ein weiterer Fokus der Verband­ stätigkeit auf der Forderung, dass sich die Curricula der rechtswissenschaftlichen Fakultäten einer frühe­ ren Vermittlung europarechtlicher Materien anneh­ men, da, wie vielerorts sichtbar, dem Europarecht ein zunehmend höherer Stellenwert zukommt. Eine an die Praxis angelehnte Forderung ist außerdem, dass die Studierenden früher Fähigkeiten der Verhand­ lungsführung auf Basis des deutschen Rechts, insbe­ sondere aber auch in englischer Sprache, erlernen.

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Die Ziele Der Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fach­ schaften e.V. will sich mit einem längerfristigen An­ satz dafür einsetzen, dass über alternative Prüfungs­ formen nachgedacht wird. Zur Umsetzung dieses Ansatzes bedarf es, wie bereits bisher, der ständigen Mithilfe aller Jurastudenten und der Koordination der Interessen durch die individuellen Mitgliedsfach­ schaften an den Fakultäten. Die Unterstützung in den Arbeitskreisen „Legal Clinics“, „Bestandsaufnah­ me“, „Lerntypentest“, „Kompetenzkatalog“ und „Ab­ solventenbefragung“ wird stets gebraucht. Der Bun­ desverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. versteht sich als ein Sprachrohr, das mit den studentischen Interessen gefüllt werden muss, um diese an die richtigen Personen und Institutionen in der rechtswissenschaftlichen Landschaft Deutsch­ lands heranzutragen. Gerade an die Studenten früher Semester, die den Bundesverband Rechtswissen­ schaftlicher Fachschaften e.V. vielleicht noch nicht erlebt oder kennengelernt haben, sei folgende Bot­ schaft gerichtet: Scheut nicht, euch an uns oder eure lokale Fachschaft zu wenden. Nur durch den unmit­ telbaren Kontakt vor Ort kann der Bundesverband Rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. die Ver­ änderungen bewirken und das hier und dort etwas „angestaubte“ Jurastudium zu einer modernen, zukunftsfähigen und vor allem studentenorientier­ ten Ausbildung machen, von der im Ergebnis die Studierenden partizipieren.


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