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LEITFADEN FÜR ATYPISCH BESCHÄFTIGTE Alle angebenen Werte: Stand Jänner 2016
INHALT I. Abgrenzung Dienstvertrag – freier Dienstvertrag – Werkvertrag .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1) Der Dienstvertrag .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 2) Der freie Dienstvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 3) Der Werkvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 4) ArbeitnehmerInnenähnliche Personen .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 5) Gesamtüberblick über die vertragsrechtlichen Unterschiede . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 II. Sozialversicherung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1) Freie DienstnehmerInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 a) über der Geringfügigkeitsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 b) unter der Geringfügigkeitsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2) WerkvertragsnehmerInnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Neue Selbstständige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) „Alte“ Selbstständige (Werkvertrag mit Gewerbeschein) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) Einkommensteuer .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) Umsatzsteuer .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13 13 17 17 17 21
IV. Absicherung bei Geburt eines Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1) Wochengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 2) Kinderbetreuungsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 V. Serviceleistungen des ÖGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) Flexpower-Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2) Flexpower-Verdienstentgangsversicherung .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3) ÖGB-Sicherheitspaket . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24 24 24 26
VI. Nützliche Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 VII. Anhang: Sozialversicherung im Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
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I. ABGRENZUNG DIENSTVERTRAG – FREIER DIENSTVERTRAG – WERKVERTRAG WAS HEISST „ATYPISCH“ BESCHÄFTIGT? Ein reguläres („normales“) Dienstverhältnis ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: ❯❯ unbefristete Vollzeitbeschäftigung ❯❯ volle
sozial- und arbeitsrechtliche Ansprüche bzw. Absicherung tägliche/wöchentliche Arbeitszeit ❯❯ betriebliche Einbindung ❯❯ regelmäßige
Sind diese Kriterien nicht zur Gänze erfüllt, handelt es sich um eine atypische Beschäftigungsform. Neben Teilzeitbeschäftigung, geringfügiger Beschäftigung, Leiharbeit etc. zählen die freien Dienstverhältnisse und die Neue Selbstständigkeit zu den atypischen Beschäftigungsformen. Neue Selbstständige arbeiten auf Basis eines Werkvertrages und haben keinen Gewerbeschein. (Nähere Info dazu siehe Seite 8) In dieser Broschüre werden die rechtlichen Bestimmungen dargelegt, die für freie DienstnehmerInnen und Neue Selbstständige gelten. Dabei gehen wir auf die Bereiche Vertragsrecht, auf die Sozialversicherung und auf das Steuerrecht ein. Zuerst wollen wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Unterschiede zwischen einem regulären Dienstverhältnis und dem freien Dienstvertrag sowie dem Werkvertrag geben.
1) DER DIENSTVERTRAG Ein „regulärer“ Dienstvertrag liegt vor, wenn Sie sich gegenüber einem/einer DienstgeberIn auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu einer Arbeitsleistung verpflichten. Dabei ist die sogenannte „persönliche Abhängigkeit“ wesentlich. Persönlich abhängig ist man dann, wenn eine Bindung an die Weisungen und Kontrolle des Dienstgebers/der Dienstgeberin hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten gegeben ist. Außerdem muss der/die DienstnehmerIn organisatorisch in den Betrieb eingebunden sein und persönlich die Arbeitsleistung schulden. Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten bedeutet, dass der/ die DienstgeberIn Vorschriften erteilen kann, wie und wann die Arbeit zu erbringen ist. In der Praxis gibt es häufig eine relativ große Selbstständigkeit des/der Beschäftigten, doch hat der/die DienstgeberIn auch hier immer das Recht, Weisungen zu erteilen bzw. zu kontrollieren, ob die geforderte Leistung erbracht wird. In der Regel ist der/die Beschäftigte organisatorisch in das Unternehmen eingebunden – zum Beispiel dadurch, dass er/sie einen eigenen Arbeitsplatz im Unternehmen hat. 4
Der/Die DienstnehmerIn schuldet außerdem persönliche Arbeitsleistung: Man muss also die Dienstleistung selbst erbringen und darf sich nicht vertreten lassen. All diese Kriterien sprechen für das Vorliegen eines Dienstvertrags. Es müssen nicht immer alle erwähnten Kriterien zutreffen, aber der überwiegende Teil. Achtung Es kommt nicht darauf an, wie ein Vertrag bezeichnet wird, sondern darauf, wie die ausgeübte Tätigkeit in der Praxis wirklich erbracht wird! Falls Sie glauben, Ihr so bezeichneter freier Dienstvertrag oder Werkvertrag ist tatsächlich ein „regulärer“ Dienstvertrag, lassen Sie sich als Mitglied bei Ihrer zuständigen Gewerkschaft rechtlich beraten oder kommen Sie in die Flexpower-Beratung des ÖGB (siehe Seite 24). Beispiel für einen verdeckten „regulären“ Dienstvertrag: Frau Müller hat einen „freien“ Dienstvertrag unterschrieben, in dem steht, die Arbeitszeit könne frei gewählt werden. Tatsächlich muss sie die Tätigkeit – es handelt sich um Telefonwerbung – aber im Betrieb durchführen und zwar nach klar vorgegebenen Anordnungen und zu fixen Arbeitszeiten. Haben Sie einen „regulären“ Dienstvertrag, so gelten für Sie arbeits- und sozialrechtliche Schutzbestimmungen (z. B. bezahlter Krankenstand und Urlaub, kollektivvertragliches Mindesteinkommen, kollektivvertragliches Weihnachts- und Urlaubsgeld, etc.).
2) DER FREIE DIENSTVERTRAG Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn Sie sich gegenüber einem/einer AuftraggeberIn zu einer Arbeitsleistung verpflichten, Sie aber bei der Erbringung der Arbeitsleistung persönlich unabhängig sind. Mit dem „regulären“ Dienstvertrag hat der freie Dienstvertrag die Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gemeinsam. Es besteht bei beiden Arten von Dienstverträgen daher ein Dauerschuldverhältnis, d. h. der/die (freie) Dienst nehmerIn schuldet eine länger dauernde Arbeitsleistung für eine bestimmte oder unbe- stimmte Zeit. Ist diese Zeit im Vorhinein bestimmt, handelt sich um ein befristetes (freies) Dienstverhältnis, das in der Regel durch Ablauf der vereinbarten Frist endet. Ist die Zeit von vornherein unbestimmt, handelt es sich um ein unbefristetes (freies) Dienstverhältnis. Ein unbefristetes (freies) Dienstverhältnis wird durch Kündigung, Entlassung oder Austritt beendet (nähere Info dazu auf Seite 7). Als freier/freie DienstnehmerIn müssen Sie so wie „reguläre“ DienstnehmerInnen Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Das wirtschaftliche Risiko der Nützlichkeit der Arbeit trägt aber Ihr/e AuftraggeberIn. Das heißt, Sie schulden ein„Bemühen“, aber keinen„Erfolg“. Als freier/freie DienstnehmerIn steht Ihnen das Entgelt schon dann zu, wenn Sie arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, das Entgelt ist an keinen bestimmten Erfolg (wie etwa die Herstellung eines bestimmten Werkstücks) geknüpft. 5
Der wesentliche Unterschied zum „regulären“ Dienstvertrag besteht darin, dass Sie als freier/freie DienstnehmerIn bei der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung persönlich unabhängig sind. Das bedeutet, die Weisungsbefugnis des/der AuftraggeberIn wann (Arbeitszeit) und wo (Arbeitsort) die Dienstleistungen zu erbringen sind fehlt oder ist sehr eingeschränkt – es gibt daher grundsätzlich keine persönliche Weisungsbefugnis. Freie DienstnehmerInnen können sich also die Arbeitszeit frei einteilen, haben keinen festen Arbeitsort, haben keine Anwesenheitspflicht, können sich (eingeschränkt) vertreten lassen, sind nicht in den Betrieb organisatorisch eingebunden, sie unterliegen daher keinen persönlichen Weisungen. Wie die Arbeit auszuführen ist, das heißt sachliche Weisungen, sind allerdings sehr wohl zulässig. Beispiel: Telefonwerbung wird von zu Hause mit freier Zeiteinteilung durchgeführt – der/die freie DienstnehmerIn muss sich aber dabei an einen Gesprächsleitfaden halten. Freie DienstnehmerInnen können sich grundsätzlich durch geeignete Personen vertreten lassen. Das Ausmaß dieses Vertretungsrechts wird allerdings von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, einmal als umfassendes Vertretungsrecht, dann wieder als eingeschränktes Vertretungsrecht. Freie DienstnehmerInnen sind in das Unternehmen nicht organisatorisch eingebunden, das heißt sie verfügen grundsätzlich über keinen eigenen Arbeitsplatz oder eine Telefondurchwahl, wo sie zu bestimmten Zeiten erreichbar sind. Auch für freie DienstnehmerInnen gilt: Nicht alle der aufgezählten Kriterien müssen erfüllt sein, sehr wohl aber der überwiegende Teil, damit Ihr Vertrag tatsächlich als freier Dienstvertrag einzuordnen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wie Ihr Vertrag bezeichnet ist, sondern wie die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Beispiel: Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass ein Sprachlehrer, der nach Richtlinien der Schule an einem vorgegebenen Kursort unterrichtet hat, der sich aber seine Zeit überwiegend frei einteilen und sich von einer geeigneten Person vertreten lassen konnte, ein freier Dienstnehmer ist, weil insgesamt die Kriterien der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen, obwohl er ortsgebunden war. Haben Sie tatsächlich einen freien Dienstvertrag, so gilt für Sie der Großteil der arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen nicht. Freie DienstnehmerInnen haben 1. k einen Anspruch auf bezahlten Urlaub 2. k einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit durch den/die AuftraggeberIn 3. k einen Anspruch auf Überstundenentlohnung, insbesondere auf Überstundenzuschlag nach dem Arbeitszeitgesetz 4. k eine durch Arbeitszeitgesetz oder Kollektivverträge geregelte Arbeitszeit. 6
Weiters gilt für freie DienstnehmerInnen ❯❯ das Arbeitsverfassungsgesetz nicht, das heißt es gibt insbesondere keine Vertretung durch den Betriebsrat, ❯❯ keine Anwendbarkeit von „Schutzgesetzen“ (wie z. B. Mutterschutzgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder Behinderteneinstellungsgesetz), ❯❯ keine Anwendbarkeit der Kollektivverträge (daher kein Mindestlohn/-gehalt und keine Sonderzahlungen etc.). Freie DienstnehmerInnen haben Anspruch auf: 1. Abfertigung Neu/MitarbeiterInnenvorsorgekasse. 2. Bei Insolvenz des/der AuftraggeberIn gibt es die Sicherung offener Ansprüche aus dem freien Dienstverhältnis durch den Insolvenzentgeltsicherungsfonds. 3. Eine gesetzliche Interessenvertretung durch die Arbeiterkammer. Arbeitsrechtliche Bestimmungen, die für freie DienstnehmerInnen gelten: Kündigungsfristen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Diese betragen zwei Wochen bzw. vier Wochen bei einer „höheren“ Tätigkeit, wenn diese schon mindestens drei Monate lang ausgeübt wird. Unter einer „höheren“ Tätigkeit werden Tätigkeiten verstanden, die üblicherweise von Angestellten erbracht werden z. B. Buchhaltung, Adminis tration. Als „niedrigere“ Tätigkeiten gelten laut Rechtssprechung Tätigkeiten, die üblicherweise von ArbeiterInnen erbracht werden z. B. Reinigungsdienste. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können aber durch Vertrag anders vereinbart werden.
❯❯ Gesetzliche
❯❯ Gesetzliche
Bestimmungen des ABGB über sofortige Auflösung (ohne Einhaltung von Kündigungsfristen) des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund. ❯❯ Sofortige Auflösung des freien Dienstverhältnisses durch den/die freie DienstnehmerIn aus wichtigem Grund (= Austritt). Beispiel: Trotz mehrmaliger Aufforderung zahlt der/die AuftraggeberIn das vereinbarte Honorar nicht. ❯❯ Sofortige Auflösung des freien Dienstverhältnisses durch den/die AuftraggeberIn aus wichtigem Grund (= Entlassung). Beispiel: Grobe Pflichtverletzung durch den freien Dienstnehmer/die freie Dienstnehmerin.
❯❯ Kündigungsentschädigung
nach ABGB Bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den/die AuftraggeberIn (= fristlose Entlassung) bzw. bei berechtigter vorzeitiger Auflösung durch den freien Dienstnehmer/die freie Dienstnehmerin (= vorzeitiger Austritt) muss das vereinbarte Entgelt/ Honorar bis zum Ablauf der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist geleistet werden.
❯❯ Dienstzettel
für freie DienstnehmerInnen gemäß § 1164a ABGB Der Dienstzettel muss wesentliche Angaben zum freien Dienstvertrag enthalten (z. B. Name, Tätigkeit, Entgelt und Fälligkeit des Entgelts, Kündigungsfrist). Wenn ein schriftlicher Dienstvertrag mit den wesentlichen Angaben vorliegt, entfällt in beiden Fällen die Pflicht des Auftraggebers/der Auftraggeberin zur Ausstellung eines Dienstzettels. 7
❯❯ Betriebliche
Übung nach der Rechtsprechung Werden bestimmte Leistungen, auf die kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch besteht (z. B. Weihnachtsgeld) von dem/der AuftraggeberIn ohne Abgabe eines Vorbehalts, dass dies freiwillig und widerruflich ist, wiederholt (mindestens zwei- bis dreimal) geleistet, entsteht ein Rechtsanspruch auf die Leistung. Die Leistung kann dann nicht mehr einseitig von dem/der AuftraggeberIn entzogen werden.
Für freie DienstnehmerInnen gibt es also nur wenige gesetzliche Bestimmungen, d. h. vieles kann zwischen den „VertragspartnerInnen“ (AuftraggeberIn und DienstnehmerIn) frei vereinbart werden unter Anwendung allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen. Grenze der Vertragsfreiheit bildet hier die „Sittenwidrigkeit“, sittenwidrige Vertragspunkte sind nicht gültig. Dieser Begriff ist allerdings ein sehr weiter und umfasst all das, was ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten darstellt. Es kommt auf die rechtliche Beurteilung auch aufgrund bestehender Rechtsprechung der Gerichte im Einzelfall an, was als sittenwidrig anzusehen ist und was nicht. Grundsätzlich ist es daher möglich, mit dem/der AuftraggeberIn einen Anspruch zum Beispiel auf ein 13. und 14. Gehalt zu vereinbaren oder auf bezahlten Urlaub. Sie haben dann einen vertraglichen Anspruch darauf. Ihr/Ihre AuftraggeberIn ist aber nicht von Gesetzes wegen verpflichtet Sie z. B. während Urlaub oder Krankheit zu bezahlen.
3) DER WERKVERTRAG Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich der/die WerkvertragsnehmerIn zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt (Honorar) gegenüber einem/einer AuftraggeberIn verpflichtet. Beim Werkvertrag wird also ein Werk geschuldet. Der/Die WerkvertragsnehmerIn hat für den „Erfolg“ (das Funktionieren) des Werks einzustehen und auch für etwaige Schäden bzw. Mängel am Werk. Beispiel: Frau Schöller verpflichtet sich gegenüber der Firma Z. ein spezielles EDV-Programm zu erstellen. Da dies eine einmalige Leistung ist, die sie zu erbringen hat, schuldet sie ein Werk. Falls das EDV-Programm nicht funktioniert, also Mängel aufweist, haftet die Werkvertragsnehmerin für diese. Bei Mangelhaftigkeit des EDV-Programms hat die Firma Z. grundsätzlich das Recht, das vereinbarte Honorar von Frau Schöller entsprechend zu mindern. Achtung Schadenersatzrechtliche und gewährleistungsrechtliche Regelungen sind komplex! Lassen Sie sich im Streitfall bzw. vor Vertragsabschluss eingehend beraten! Sie finden die Beratungszeiten und die Adresse der kostenlosen Flexpower-Beratung auf Seite 24.
8
Der Werkvertrag ist ein Zielschuldverhältnis, das bedeutet, wenn das Werk fertig – und damit das „Ziel“ erreicht – ist, endet der Vertrag automatisch. Hier ist zur Beendigung des Vertrags also keine Beendigungserklärung (z. B. Kündigung) notwendig. WerkvertragsnehmerInnen sind bei der Erbringung des Werks nicht an bestimmte Arbeitszeiten oder an einen bestimmten Arbeitsort gebunden, unterliegen also keinen persönlichen Weisungen und sind persönlich unabhängig. Der/Die WerkvertragsnehmerIn kann bei der Erbringung seiner/ihrer Leistung auch SubunternehmerInnen beauftragen, sich also vertreten lassen (außer es wird vertraglich vereinbart, dass er/sie ihre Leistung höchstpersönlich erbringen muss). Beim Werkvertrag verwendet der/die WerkvertragsnehmerIn eigene Betriebsmittel (wie z. B. Computer), die zur Erbringung des Werkes erforderlich sind. Als WerkvertragsnehmerIn tragen Sie das wirtschaftliche Risiko für das Funktionieren des Werks: Das heißt, Sie haften für Schäden und Mängel am Werk nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch – ABGB (siehe Beispiel Seite 8). Im ABGB ist der Werkvertrag gesetzlich geregelt. Wenn Sie Ihr Werk zu spät erbringen, haften Sie ebenfalls für Schäden, die Ihrem/Ihrer AuftraggeberIn dadurch entstehen. Außerdem haften Sie für Fehlleistungen Ihrer VertreterInnen (SubunternehmerInnen) gegenüber dem/der AuftraggeberIn wie für Ihr eigenes Werk! Achtung Da Sie als WerkvertragsnehmerIn für das ordnungsgemäße Werk voll haften, ist es wesentlich, im Vertrag so konkret und genau wie möglich festzulegen, welches Werk Sie bis wann schulden, um spätere Streitigkeiten von vornherein zu minimieren. Auf den Werkvertrag sind arbeitsrechtliche Bestimmungen grundsätzlich nicht anzuwenden, es gelten die Bestimmungen des ABGB bzw. vertragliche Vereinbarungen bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit. Nur wenn ArbeitnehmerInnenähnlichkeit wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit gegeben ist, werden einige Bestimmungen auch auf WerkvertragsnehmerInnen angewandt (siehe Seite 10).
4) ARBEITNEHMERiNNENÄHNLICHE PERSONEN Unter „arbeitnehmerInnenähnlichen“ Personen versteht man Personen, die ohne in einem „regulären“ Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit deshalb vom Gesetzgeber ähnlich „regulären“ DienstnehmerInnen in bestimmten Bereichen als schutzbedürftig angesehen werden. Zumeist arbeiten arbeitnehmerInnenähnliche Personen auf Basis eines freien Dienstvertrags (siehe Seite 5) oder Werkvertrags (siehe Seite 8). Wirtschaftliche Unselbstständigkeit besteht dann, wenn folgende Merkmale vorliegen bzw. überwiegen: ❯❯ Tätigkeit nur für einen/eine AuftraggeberIn oder beschränkte Anzahl von AuftraggeberInnen ❯❯ Wettbewerbsverbot ❯❯ Tätigkeit über längeren Zeitraum 9
❯❯ Verwendung
der Betriebsmittel des/der AuftraggeberIn nennenswerte unternehmerische Struktur ❯❯ menschliche Arbeitsleistung steht im Vordergrund. ❯❯ keine
In der Regel sind freie DienstnehmerInnen als arbeitnehmerInnenähnlich anzusehen. Wenn freie DienstnehmerInnen bzw. WerksvertragsnehmerInnen arbeitnehmerInnenähnlich sind, gelten folgende arbeitsrechtliche Bestimmungen für sie: ❯❯ Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Falls der/die freie DienstnehmerIn im Zuge der Tätigkeit dem Unternehmen schuldhaft, aber durch ein Versehen einen Schaden zufügt, schränkt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz diese Schadenersatzpflicht je nach Verschuldensgrad ein: Der/Die RichterIn kann den Ersatz mäßigen oder bei leichter Fahrlässigkeit auch ganz erlassen. ❯❯ Die
Zuständigkeit bei Streitigkeiten liegt bei den Arbeits- und Sozialgerichten.
❯❯ Anwendbarkeit
des Gleichbehandlungsgesetzes Diskriminierungen in der Arbeitswelt aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind unrecht mäßig und können vor Gericht bzw. der Gleichbehandlungskommission bekämpft werden (Adressen von Ansprechpersonen in Fällen von Diskriminierung am Arbeitsplatz siehe Kapitel VI in dieser Broschüre).
❯❯ Anwendbarkeit
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Eine Beschäftigung für AusländerInnen nach diesem Gesetz ist bewilligungspflichtig.
NEUE UND „ALTE“ SELBSTSTÄNDIGE Neue Selbstständige üben selbstständige Tätigkeiten ohne Gewerbeschein aus. In der Regel werden diese selbstständigen Tätigkeiten auf Basis eines Werkvertrags ausgeübt! „Alte“ Selbstständige üben selbstständige Tätigkeiten mit Gewerbeschein aus. Auch „Alte“ Selbstständige sind meist auf Basis eines Werkvertrags, aber eben mit Gewerbeschein, tätig. Ob Sie für die Tätigkeit, die Sie ausüben bzw. ausüben wollen, einen Gewerbeschein haben müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle der Wirtschaftskammer bzw. auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, www.bmwfw.gv.at unter Unternehmen/Gewerbe. „Alte“ Selbstständige sind als Gewerbetreibende automatisch Mitglied der Wirtschaftskammer und zahlen Kammerumlage, Neue Selbstständige haben keine gesetzliche Interessenvertretung. Zu den etwas unterschiedlichen Bestimmungen für die Sozialversicherung für „Neue“ und „Alte“ Selbstständige informieren Sie sich bitte auf Seite 30. 10
5) G ESAMTÜBERBLICK ÜBER DIE VERTRAGSRECHTLICHEN UNTERSCHIEDE Allgemeine vertragsrechtliche Unterschiede
Freier Dienstvertrag
Neue Selbstständige (Werkverträge ohne Gewerbeschein)
Alte Selbstständige (Werkverträge mit Gewerbeschein)
Dauerschuldverhältnis, zu Dienstleistungen verpflichtet, geschuldet wird ein Bemühen
Dauerschuldverhältnis, zu Dienstleistungen verpflichtet, geschuldet wird ein Bemühen
Erbringung eines Werkes, Zielschuldverhältnis, geschuldet wird ein Erfolg
Erbringung eines Werkes, Zielschuldverhältnis, geschuldet wird ein Erfolg
keine Vertretungsmöglichkeit
Vertretungsmöglichkeit Vertretungsmöglichkeit eingeschränkte Vertretungsmöglichkeit durch Subunternehmen durch Subunternehmen
weisungsgebunden in: Arbeitsort, Arbeitszeit, arbeitsbezogenem Verhalten
nicht weisungs gebunden keine Anwesenheitspflicht, Arbeitszeit (Arbeitsort) im Wesentlichen frei
persönliche Abhängigkeit
keine (enge) persönliche keine persönliche Abhängigkeit Abhängigkeit
Betriebsmittel des/der ArbeitgeberIn
im Wesentlichen keine eigenen Betriebsmittel
„Regulärer“ Dienstvertrag
Erfolgsrisiko liegt bei Ar- Erfolgsrisiko liegt bei beitgeberIn AuftraggeberIn
nicht weisungs gebunden: Arbeitszeit und Arbeitsort frei wählbar
nicht weisungs gebunden Arbeitszeit und Arbeitsort frei wählbar
keine persönliche Abhängigkeit
eigene Betriebsmittel
eigene Betriebsmittel
Erfolgsrisiko liegt bei AuftragnehmerIn
Erfolgsrisiko liegt bei AuftragnehmerIn
II. SOZIALVERSICHERUNG 1) FREIE DIENSTNEHMERiNNEN Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG regelt die Sozialversicherung für „reguläre“ und freie DienstnehmerInnen. Zuständiger Sozialversicherungsträger ist die Gebietskrankenkasse. a) Freie DienstnehmerInnen über der Geringfügigkeitsgrenze Freie DienstnehmerInnen sind pflichtversichert in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze (415,72 Euro/Monat, 31,92 Euro/ täglich) verdienen. Das gilt auch dann, wenn sie bereits wegen eines (anderen) Dienstverhältnisses sozialversichert sind. 11
AuftraggeberInnen sind verpflichtet, freie DienstnehmerInnen vor Arbeitsantritt bei der Krankenkasse zu melden und ihnen eine Bestätigung über die Meldung zu geben. Beiträge Die Beiträge zur Sozialversicherung sind zwischen AuftraggeberInnen und freien DienstnehmerInnen geteilt. Vom vereinbarten Honorar sind für die Sozialversicherung folgende Beiträge abzuführen:
Kranken- Pensions- Unfall- Arbeitslosen- Gesamt: versicherung versicherung versicherung versicherung AG
3,78 %
12,55 %
1,3 %
3 %
20,63 %
DN
3,87 %
10,25 %
3 %
17,12 %
AG & DN
7,65 %
22,80 %
6 %
37,75 %
1,3 %
AG = AuftraggeberIn, DN = freier/freie DienstnehmerIn Der/Die AuftraggeberIn hat noch zusätzlich 1,53 % für die betriebliche Vorsorgekassa und 0,45 % für die Insolvenzentgeltsicherung zu zahlen (d. h. insgesamt 22,61 %). An zusätzlichen Aufwendungen hat der/die AuftraggeberIn 4,5 % für den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und 3 % an Kommunalsteuer zu leisten. Für den/die freien/freie DienstnehmerIn kommen noch 0,5 % an Arbeiterkammerumlage dazu (d. h. insgesamt 17,62 %).
Leistungen Freie DienstnehmerInnen erhalten den gleichen Versicherungsschutz in der Pensions- und Unfallversicherung wie reguläre DienstnehmerInnen. In der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sach- und Geldleistungen. Sachleistungen sind z. B. Arztbesuche oder Spitalsaufenthalte. Ab dem 4. Tag der Erkrankung besteht Anspruch auf Krankengeld. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es für freie DienstnehmerInnen weiterhin nicht. Zum Wochengeld für freie DienstnehmerInnen siehe Seite 22. Freie DienstnehmerInnen sind arbeitslosenversichert genauso wie reguläre DienstnehmerInnen. Arbeitslosengeld Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist, dass man ❯❯ dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, arbeitslos, arbeitswillig und arbeitsfähig ist und ❯❯ die Anwartschaft erfüllt: Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ist grundsätzlich dann erfüllt, wenn innerhalb der letzten 24 Monate (Rahmenfrist) vor der Geltendmachung 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. ❯❯ Wenn Sie jedoch bereits einmal Arbeitslosengeld oder Karenzgeld bezogen haben, sind 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der 12-monatigen Rahmenfrist erforderlich. 12
b) Geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen Bei einem monatlichen Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (415,72 Euro) liegt keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung vor, sondern nur in der Unfallversicherung. Der/Die AuftraggeberIn muss den/die freie/n DienstnehmerIn bei der Gebietskrankenkasse anmelden und die Beiträge der Unfallversicherung bezahlen. Freiwillige Versicherung Für geringfügig beschäftigte freie DienstnehmerInnen gibt es aber die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung („Opting-in“). Die Kosten dafür betragen 58,68 Euro pro Monat, man erwirbt damit eine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. In der Krankenversicherung besteht sogar Anspruch auf Krankengeld, mit dem Pauschalbetrag von 4,98 Euro täglich und 149,40 Euro monatlich. Das Wochengeld beträgt täglich 8,91 Euro. Für freie DienstnehmerInnen, die über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, wird das Wochengeld einkommensabhängig berechnet. Die freiwillige Selbstversicherung muss von dem/der freien DienstnehmerIn bei der zuständigen Gebietskrankenkasse beantragt werden. Das Formular gibt es im Internet unter www.sozialversicherung.at unter dem Link „Formulare bei der jeweiligen Krankenversicherung“.
2) WERKVERTRAGSNEHMERiNNEN Die Pflichtversicherung für Neue und „Alte“ Selbstständige ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz – GSVG geregelt. Achtung Zuständig für die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sind Sie als WerkvertragsnehmerIn selbst, nicht Ihr/Ihre AuftraggeberIn! a) Neue Selbstständige Neue Selbstständige gehen einer selbstständigen Tätigkeit ohne Gewerbeschein nach (vgl. Seite 10). Auch wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, ist es leicht herauszufinden, ob der/die AuftraggeberIn einen Werkvertrag abschließen will. Fragen Sie einfach nach, ob Sie zur Sozialversicherung angemeldet werden. Lautet die Antwort Nein, ist ein Werkvertrag geplant. Pflichtversicherung Ab einem gewissen Einkommen aus den Werkverträgen tritt die Pflichtversicherung ein. Das bedeutet, dass Sie Beiträge bezahlen müssen, auch wenn Sie bereits mit einem (freien) Dienstverhältnis versichert sind! Sie sind dann doppelt versichert und zwar in der Kranken-, Pensionsund Unfallversicherung. 13
Die Beiträge werden bei der Berechnung der Pension zusammengerechnet. Sie können sich aussuchen, welche Krankenversicherung Sie in Anspruch nehmen, und Sie sind auch für Ihre Tätigkeit als Selbstständige/r unfallversichert. Die Grenze für den Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit beträgt pro Kalenderjahr 4.871,76 Euro. Bleiben Sie mit dem Gewinn aus Ihren Werkverträgen unter dieser Grenze, ist keine Sozialversicherung aus den Werkverträgen zu bezahlen. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet, sich bei der Sozialversicherungsanstalt zu melden! Wenn Sie unter der Grenze bleiben, geben Sie das gleich bekannt, die Sozialversicherungsanstalt schickt Ihnen dann auch keine Vorschreibungen. Sollten Sie die Grenze doch überschritten haben (das sehen Sie am Einkommensteuerbescheid), müssen Sie das der SVA mitteilen, die Beiträge müssen sie nachbezahlen. Wer sich nicht meldet und über die Grenze kommt, hat noch einen Beitragszuschlag von 9,3 Prozent zu zahlen! Sollten Sie über die oben angeführten Grenzen kommen, melden Sie das unbedingt vor Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides. Ohne dieser Überschreitungsmeldung wird ebenfalls der Beitragszuschlag fällig. Das Formular zur Anmeldung finden Sie auf der Webseite der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft www.sva.or.at Beiträge Für die Pensionsversicherung sind 18,5 Prozent, für die Krankenversicherung 7,65 Prozent des Gewinnes zu zahlen. Für die Unfallversicherung muss von dem/der Neuen Selbstständigen 9,11 Euro monatlich bezahlt werden. Die Vorschreibungen erfolgen vierteljährlich. Die endgültige Höhe des Gewinnes und damit der Beiträge steht erst fest, wenn der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig ist. Dann erfolgt eine Nachberechnung. Es ist sinnvoll, sich ein Viertel des Einkommens aus den Werkverträgen für die Sozialversicherungsbeiträge auf die Seite zu legen.
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Leistungen WerkvertragsnehmerInnen erhalten der Höhe nach den gleichen Versicherungsschutz in der Pensions- und Unfallversicherung wie reguläre DienstnehmerInnen. In der Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf Sachleistungen. Krankengeld in Form einer Unterstützungsleistung gibt es erst ab einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen und maximal für 20 Wochen. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es für Selbstständige nicht. Beim Arztbesuch besteht ein Selbstbehalt von 20 Prozent. Achtung Der Prozentsatz wird nicht vom Privattarif des Arztes berechnet, sondern von dem Tarif, den die Sozialversicherungsanstalt dem Arzt für die Behandlung bezahlt (weit weniger). Selbstständigen gebührt außerdem in der Schutzfrist ein Wochengeld. (Genaueres dazu im Kapitel IV). Arbeitslosigkeit Selbstständige sind nicht arbeitslosenversichert. Es gibt aber eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Pensionsversicherte nach GSVG oder FSVG (Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen). Freiwillige Arbeitslosenversicherung ist ab 60 bzw. ab Erreichen des Mindestalters für eine vorzeitige Alterspension bzw. ab einer noch früher erfolgten Zuerkennung einer Alterspension/eines Ruhegenusses nicht möglich. Der Eintritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung muss schriftlich innerhalb der ersten sechs Monate ab Anmeldung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft beantragt werden. Der Beginn der Arbeitslosenversicherung ist vom Zeitpunkt der Eintrittserklärung abhängig. Wenn der Eintritt nicht rechtzeitig erfolgt, ist der nächste Eintritt erst wieder in acht Jahren (gerechnet ab Ende der ersten Eintrittsfrist) möglich. Austritt aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung Der Austritt ist frühestens acht Jahre nach der letzten Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung möglich.
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Beitragsrecht Die Beitragsgrundlage ist wählbar (¼, ½ oder ¾ der Höchstbeitragsgrundlage), diese muss beim Eintritt gewählt werden, darf in weiterer Folge bei laufender Arbeitslosenversicherung nicht geändert werden. Der Beitragssatz beträgt 6 Prozent. Beiträge für 2016: 85,05 Euro, 170,10 Euro, 255,15 Euro Die Beiträge führen 2016 zu folgendem täglichen Arbeitslosengeld: 22,79 Euro, 36,71 Euro, 50,77 Euro. Die Vorschreibung und Einhebung erfolgen durch die Sozialversicherungsanstalt und die anwartschaftsbegründenden Zeiten werden nur erworben, wenn die Beiträge bezahlt werden. Die bisherige Rechtslage (unbefristete Erstreckung der Rahmen- und Fortbezugsfristen um Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) gilt weiter, wenn Sie ❯❯ vor
2009 sowohl selbstständig erwerbstätig mit Krankenversicherung nach gewerblichem Sozialversicherungsgesetz – GSVG bzw. nach Bauernsozialversicherungsgesetz – BSVG als auch arbeitslosenversichert waren; ❯❯ die selbstständige Erwerbstätigkeit erst 2009 oder später begonnen haben und vorher mindestens fünf Jahre arbeitslosenversichert aufgrund einer Beschäftigung waren; ❯❯ die selbstständige Erwerbstätigkeit erst 2009 oder später aufgenommen haben und vorher weniger als fünf Jahre arbeitslosenversichert aufgrund einer Beschäftigung waren, werden die Fristen nur um maximal fünf Jahre der selbstständigen Erwerbstätigkeit erstreckt. Wenn aber ein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung aus einem vorhergehenden Dienstverhältnis besteht, bleibt dieser Anspruch erhalten während der Zeit, in der Sie pflichtversicherte/r Selbständige/r sind. Nähere Informationen gibt es beim Arbeitsmarktservice (www.ams.at). Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen die erforderlichen Anwartschaftszeiten in jedem Fall aktuell, das heißt bei Antragstellung, vorliegen. Die Zeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit verlängern die Rahmenfrist, innerhalb der die arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten vorliegen müssen. Weiters verlängern die selbstständigen Zeiten die Fristen, innerhalb derer ein Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengelds bzw. ein Anspruch auf Notstandshilfe gestellt werden kann. Wenn die erforderlichen Anwartschaftszeiten für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt sind, bietet die Erstreckung der Rahmen-und Fortbezugsfrist keinen Schutz, und man muss sich freiwillig versichern. Freiwillige Versicherung Ohne Pflichtversicherung, also wenn die jeweilige Versicherungsgrenze nicht überschritten wird, gibt es die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Kranken- und Unfallversicherung. Der freiwillige Einbezug („Opting-in“) in die Pensionsversicherung ist im Unterschied zu den freien DienstnehmerInnen NICHT möglich. Die Kosten für die Kranken- und Unfallversicherung betragen monatlich 40,91 Euro. Näheres finden Sie auf der Webseite der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft www.sva.or.at. Auch formlose Erklärungen werden entgegengenommen.
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b) „Alte“ Selbstständige Für die Versicherungsgrenzen gilt dasselbe wie für die Neuen Selbstständigen. Die Sozialversicherungspflicht tritt aber nicht erst ein, wenn die Tätigkeit aufgenommen wird, sondern schon mit dem Erlangen der Berechtigung. Aber auch bei den „Alten“ Selbstständigen gibt es bei Geringfügigkeit der Tätigkeit Ausnahmen von der Pflichtversicherung. Achtung Ein „Opting out“ gibt es nur auf Antrag. Beiträge und Leistungen Sowohl Beitragszahlungen als auch die Vorschreibungen und die Versicherungsleistungen sind dieselben wie für Neue Selbstständige (vgl. Seite 14). Meldepflicht Auch „Alte“ Selbstständige sind verpflichtet, sich selbst bei der Sozialversicherungsanstalt zu melden.
III. STEUERRECHT 1) EINKOMMENSTEUER Einkünfte aus freien Dienstverträgen und Werkverträgen sind steuerrechtlich gesehen selbstständige Einkünfte auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes – EStG. Das heißt, freie DienstnehmerInnen, Neue und „Alte“ Selbstständige müssen sich selbst um die Versteuerung ihrer Einkünfte kümmern. Achtung Die Verpflichtung für die Abfuhr der Einkommensteuer trifft ausschließlich den/die freie/n DienstnehmerIn, den/die Neue/n Selbstständige/n. Eine Verpflichtung des Auftraggebers/der Auftrageberin wie beim echten Dienstverhältnis gibt es nicht. Der/die AuftraggeberIn ist nur verpflichtet, dem Finanzamt die Höhe der Einnahmen der bei ihm/ihr beschäftigten freien DienstnehmerInnen zu melden, wenn die Einnahmen gewisse Grenzen überschreiten (Mitteilungsverpflichtung hinsichtlich der ausbezahlten Honorare). Das Gleiche gilt für bestimmte Gruppen von Neuen Selbstständigen.
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VERANLAGUNGSPFLICHT Wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen (also keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus einem „regulären“ Dienstverhältnis vorliegen), so tritt die Veranlagungspflicht bei einem Gewinn von 11.000 Euro im Kalenderjahr ein. Wird diese Grenze überschritten, so ist das gesamte Einkommen zu versteuern. Haben Sie aber Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und zusätzlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte, da Sie auch ein Dienstverhältnis ausüben, so muss erst dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das gesamte Einkommen mehr als 12.000 Euro im Kalenderjahr beträgt und die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mehr als 730 Euro im Kalenderjahr ausmachen. Das heißt, Sie können auch wenn Sie die Gesamteinkunftsgrenze von 12.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten, nebenher bis 730 Euro Gewinn im Kalenderjahr aus selbstständiger Tätigkeit dazuverdienen. Wird diese Grenze von 730 Euro überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern, und nicht bloß der diese Grenze übersteigende Betrag!
EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG Bei Erreichen der Gewinngrenzen im Kalenderjahr ist eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt mit dem Formular E1 und der Beilage E1a (zum Downloaden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at) abzugeben. Die Einkommensteuererklärung ist bis zum 30. April des Folgejahres, bzw. wenn sie elektronisch ausgefüllt wird bis zum 30. Juni des Folgejahres, beim Finanzamt abzugeben. Ermittlung des zu versteuernden Gewinns Zur Ermittlung des zu versteuernden Gewinns werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben eines Kalenderjahres gegenübergestellt. Der sich so ergebende Differenzbetrag ist der steuerpflichtige, also der zu versteuernde Gewinn. Einnahmen - Betriebsausgaben = STEUERLICHER GEWINN - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen = STEUERLICHES EINKOMMEN Auf das so ermittelte Einkommen sind in weiterer Folge die Steuersätze der nachfolgenden Tabelle „Der Einkommensteuertarif“ anzuwenden.
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Der Einkommensteuertarif bis 31.12.2015 Steuersatz bei einem Jahreseinkommen von 0 bis 11.000 Euro 0% 11.001 bis 25.000 Euro 36,5 % 25.001 bis 60.000 Euro 43,214 % Einkommensteile über 60.000 Euro werden mit 50 % besteuert ab 1.1.2016 Steuersatz bei einem Jahreseinkommen von 0 bis 11.000 Euro 0% über 11.000 bis 18.000 Euro 25 % über 18.000 bis 31.000 Euro 35 % über 31.000 bis 60.000 Euro 42 % über 60.000 bis 90.000 Euro 48 % über 90.000 bis 1 Mio. Euro 50 % Einkommensteile über 1 Mio. Euro werden mit 55 % besteuert Von dem so ermittelten Betrag werden allfällige Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Unterhalts absetzbetrag etc.) abgezogen. Geben Sie das erste Mal eine Einkommensteuererklärung ab, kommt es zu einer nachträglichen Vorschreibung der Einkommensteuer durch das zuständige Finanzamt. Danach kommt es vierteljährlich zu Vorauszahlungen auf Basis des Gewinns des Vorjahres. Achtung Im zweiten Jahr Ihrer Selbstständigkeit müssen Sie mit massiven Zahlungen rechnen. Sie erhalten die Vorschreibung der Einkommensteuer für das Vorjahr und die Vorschreibung der Vorauszahlung für das zweite Jahr. Für Neue Selbstständige kommen eine Nachbemessung der Sozialversicherungsabgaben für das erste Jahr und die Vorauszahlung der Sozialversicherung für das zweite Jahr dazu. Unser Tipp: Es ist ratsam, bereits im ersten Jahr mindestens die Hälfte des Honorars für die Steuer und Sozialversicherungsbeiträge anzusparen. Was sind Betriebsausgaben? Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die in einem direkten Zusammenhang mit der Erzielung des selbstständigen Einkommens stehen. Zum Beispiel: und Betriebskosten für die Büroräumlichkeiten ❯❯ Büromaterial ❯❯ Fachliteratur ❯❯ Internet- und Telefonkosten etc. ❯❯ Miete
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Betriebsausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden für den Fall einer etwaigen Prüfung durch das Finanzamt. Diese Belege müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Honorarnoten müssen durchlaufend nummeriert werden. Da bei freien DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen oft nur geringe Betriebsausgaben anfallen, haben sie auch von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal abzuschreiben. Das Wesentliche bei der Pauschalierung der Betriebsausgaben ist, dass es irrelevant ist, ob diese Ausgaben tatsächlich angefallen sind oder nicht – die Kosten müssen nicht nachgewiesen werden. Höhe der Betriebsausgabenpauschalierung Die Höhe der Pauschalierung ist abhängig von der erbrachten Tätigkeit. Für alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieben können die Betriebsausgaben pauschal mit 12 Prozent des Umsatzes des laufenden Jahres angesetzt werden. Für alle freiberuflichen oder gewerblichen Einkünfte aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, als SchriftstellerIn, Vortragende/r, WissenschafterIn, Unterrichtende/r und ErzieherIn beträgt die Betriebsausgabenpauschale 6 Prozent. Die Betriebskostenpauschale ist betragsmäßig mit einem jährlichen Höchstbetrag von 26.400 Euro bei 12 Prozent (bzw. 13.200 Euro bei 6 Prozent) begrenzt. Sollten die tatsächlichen Betriebsausgaben aber höher sein als die Pauschale, können natürlich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Was sind Sonderausgaben? Zu den Sonderausgaben zählen unter anderem Ausgaben für Personenversicherungen (z. B. Beiträge und Versicherungsprämien), Ausgaben für Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung etc. Es gibt Sonderausgaben mit Höchstgrenzen und ohne Höchstgrenzen. Im Detail informieren Sie sich bitte dazu in den weiter unten angeführten Steuerbroschüren. Was sind außergewöhnliche Belastungen? Belastungen werden als Aufwendung und Ausgaben nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Beispiele für außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Betreuungskosten von Kindern etc.
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2) UMSATZSTEUER Unter Umsätzen wird das Entgelt für Lieferungen und Leistungen verstanden, das freie DienstnehmerInnen oder WerkvertragsnehmerInnen im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit im Inland erzielen. Wenn nun der Jahresumsatz mehr als 30.000 Euro beträgt oder auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wird, ist eine Umsatzsteuererklärung abzugeben (Formular U1 auf der Homepage des Finanzamt www.bmf.gv.at). Als KleinunternehmerIn gilt man bis zu einem Umsatz von maximal 30.000 Euro netto. Übersteigen die jährlichen Umsätze 30.000 Euro netto, ist Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zusätzlich müssen monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Die Umsatzsteuer ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Monats beim Finanzamt abzuführen. Sollte die Grenze von 30.000 Euro Umsatz innerhalb von fünf Jahren einmalig um nicht mehr als 15 Prozent überschritten werden, hat das keine Auswirkungen auf Ihre Umsatzsteuerbefreiung. Um die Umsatzsteuerfreiheit zu bewahren, müssen Sie darauf achten, dass Sie in Ihren Honorarnoten keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, sonst muss diese auch an das Finanzamt abgeführt werden. Auf die soeben erörterte Steuerfreiheit kann verzichtet werden. Dafür können Sie im Gegenzug Vorsteuer in Abzug bringen, das bedeutet, dass für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit gekauft werden, tatsächlich nur der „Nettopreis“ also ohne Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Die im gekauften Wirtschaftsgut enthaltene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt in Abzug gebracht werden. Achtung Den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung müssen Sie bis zur Rechtskraft Ihres Umsatzsteuerbescheides beim Finanzamt beantragen. Haben Sie den Verzicht einmal beantragt, so ist er für die darauffolgenden fünf Kalenderjahre bindend und kann frühestens danach widerrufen werden. Tipp zum Weiterlesen: Weitergehende Informationen zur Steuer finden Sie in der Broschüre „Steuer sparen“ der Arbeiterkammer unter www.arbeiterkammer.at und im Steuerhandbuch des Finanzministeriums unter www.bmf.gv.at.
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IV. A BSICHERUNG BEI GEBURT EINES KINDES Das Mutterschutzgesetz bzw. die einschlägigen Schutzvorschriften gelten nicht für freie Dienstnehmerinnen und Neue (sowie „Alte“) Selbstständige. Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes dürfen arbeitnehmerinnenähnliche freie Dienstnehmerinnen aber wegen einer Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Erfolgt dennoch eine Kündigung, kann die freie Dienstnehmerin die Kündigung vor Gericht anfechten. Der/Die AuftraggeberIn muss in diesem Fall beweisen, dass die Schwangerschaft nicht der Grund für die Kündigung war. Tipp Besteht Grund zu der Annahme, dass die Kündigung wegen Ihrer Schwangerschaft erfolgte, lassen Sie sich bei Ihrer Gewerkschaft beraten, oder wenden Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft für Frauen und Männer in der Arbeitswelt. Die letztgenannte Möglichkeit steht auch Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern offen (Kontaktadressen siehe Seite 27 und 28).
1) WOCHENGELD a) für freie Dienstnehmerinnen Freie Dienstnehmerinnen haben während der Schutzfrist (= in der Regel acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) einen Anspruch auf Wochengeld. Ausgenommen davon sind freie Dienstnehmerinnen unter der Geringfügigkeitsgrenze, die nicht von der freiwilligen Selbstversicherung in der Sozialversicherung Gebrauch gemacht haben (dem sogenannten „Opting-in“, vgl. Seite 13). Für freie Dienstnehmerinnen über der Geringfügigkeitsgrenze gibt es ein einkommensabhängiges Wochengeld, für geringfügig freie Dienstnehmerinnen, die selbstversichert sind, beträgt das tägliche Wochengeld 8,80 Euro. b) für Werkvertragsnehmerinnen und Selbstständige Als im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz – GSVG pflichtversicherte Neue oder „Alte“ Selbstständige haben Sie vorrangig einen Anspruch auf eine Betriebshilfenersatzkraft während der Schutzfrist (nähere Info zu Pflichtversicherung bei Neuen und „Alten“ Selbstständigen siehe Seite 15). Nur wenn Sie begründen können, warum der Einsatz einer Betriebshilfe nicht möglich ist, können Sie stattdessen Wochengeld als Barleistung in Anspruch nehmen. Das Wochengeld beträgt in diesem Fall 52,69 Euro. Der Verein „Betriebshilfe für die Wirtschaft“ bietet Hilfestellung beim Finden einer geeigneten Vertretung. Informationen und AnsprechpartnerInnen für Betriebshilfe finden Sie auf der Webseite der Wirtschaftskammer www.wko.at.
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2) KINDERBETREUUNGSGELD a) Anspruchsvoraussetzungen Nach der Geburt Ihres Kindes erhalten Sie auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse „Kinderbetreuungsgeld“. Kinderbetreuungsgeld bekommen Sie, wenn: ❯❯ für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, und ❯❯ der Elternteil, der das Kindergeld bezieht, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und ❯❯ bei den Pauschalvarianten der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 Euro bzw. 60 % ihres bisherigen Einkommens nicht übersteigt, oder ❯❯ beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des beziehenden Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von € 6.400 nicht übersteigt. b) Höhe des Kinderbetreuungsgeldes Seit 2010 gibt es fünf unterschiedliche Varianten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes richtet sich nach der gewählten Variante. Gewerkschaftsmitglieder können sich dazu bei der zuständigen Gewerkschaft oder bei den ÖGB-Frauen beraten lassen.
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V. SERVICELEISTUNGEN DES ÖGB 1) DIE FLEXPOWER-BERATUNG Mit der Flexpower-Beratung bietet der ÖGB gemeinsam mit den Gewerkschaften und der AK Wien eine einmalige persönliche Erstberatung für freie DienstnehmerInnen und Neue Selbstständige an. Die Beratung umfasst das Sozialversicherungs-, Steuer- und Vertragsrecht, ist kostenlos und steht auch Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern offen. Auch eine Überprüfung Ihres Werk- bzw. freien Dienstvertrages übernehmen wir. Kommen Sie am besten noch vor der Unterzeichnung mit dem Vertragsentwurf zu uns! Die Beratung findet jeden Mittwoch von 16 bis 18 Uhr im ÖGB-Service in Wien statt. Eine Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich. ÖGB-Service 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, www.oegb.at/flexpower Terminvereinbarung: Tel.: 01/534 44-39100 oder per E-Mail an flexpower@oegb.at
2) DIE FLEXPOWER-VERDIENSTENTGANGSVERSICHERUNG Neue Selbstständige sind durch die gesetzliche Sozialversicherung nicht ausreichend abgesichert. Die Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung decken den Verdienstentgang im Schadensfall oft nicht ab. Im schlimmsten Fall kann das Eintreten von Unglücksfällen sogar existenzbedrohend wirken. Der ÖGB ermöglicht deshalb in Zusammenarbeit mit der Wiener Städtischen Versicherung (Versicherer: Wiener Städtische Versicherungs AG), ÖGB-Mitgliedern, die WerkvertragsnehmerInnen sind, die Möglichkeit eines vergünstigten Abschlusses einer Krankengeld- und Unfallversicherung. Gesetzliche Sozialversicherung
Flexpower-Versicherung
Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Krankengeld im Falle der Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit
Krankengeld: Krankengeld bis zu 80 % des Durchschnittseinkommens ab dem 8. bzw. 15. Tag der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit
Unfallversicherung: Ungenügende Deckung der unfallbedingten Verdienstausfälle. Leistungen nur bei Berufsunfällen.
Unfallversicherung für Freizeit- und Berufsunfälle: Lebenslange Rente in Höhe von 1.000 Euro monatlich bei unfallbedingter Invalidität von mehr als 50 %, Sofortschutz in Höhe von 3.634 Euro bei unfallbedingtem Krankenhaus aufenthalt von mehr als drei Wochen
Die Flexpower-Versicherung ist ein Serviceangebot des ÖGB speziell für Gewerkschaftsmitglieder. Gegenüber einer „normalen“ Privatversicherung bietet die Flexpower-Versicherung vergünstigte Prämien. 24
Die Mitglieder können entsprechend ihrem Einkommen aus vier Tarifen wählen. Die Prämie beträgt pro Person und Monat: Krankengeld mit 7 Tagen Karenz € 21,80 pro Tag inkl. Unfallversicherungsschutz
Krankengeld mit 7 Tagen Karenz € 43,60 pro Tag inkl. Unfallversicherungsschutz
Beitrittsalter Monatsprämie Beitrittsalter Monatsprämie 18–25 € 31,32 18–25 € 54,21 26–30 € 32,85 26–30 € 57,27 31–35 € 33,72 31–35 € 59,66 36–40 € 35,68 36–40 € 63,59 41–45 € 37,43 41–45 € 67,73 46–50 € 40,91 46–50 € 74,71 51–55 € 44,84 51–55 € 83,21 56–60 € 48,98 56–60 € 91,50 Krankengeld mit 14 Tagen Karenz € 21,80 pro Tag inkl. Unfallversicherungsschutz
Krankengeld mit 14 Tagen Karenz € 43,60 pro Tag inkl. Unfallversicherungsschutz
Beitrittsalter Monatsprämie Beitrittsalter Monatsprämie 18–25 € 26,31 18–25 € 44,19 26–30 € 27,40 26–30 € 46,37 31–35 € 28,05 31–35 € 48,33 36–40 € 29,58 36–40 € 51,38 41–45 € 30,98 41–45 € 54,65 46–50 € 33,50 46–50 € 59,88 51–55 € 36,34 51–55 € 66,20 56–60 € 39,61 56–60 € 72,75 Die Versicherung gilt auch im europäischen Ausland. Bei einem Auslandsaufenthalt wird das Krankengeld nur für die Dauer der notwendigen stationären Krankenhausbehandlung gezahlt. Der Krankengeldanspruch besteht für maximal 364 Tage innerhalb von 3 Jahren. Für den Abschluss der Versicherung gilt als Mindestalter das vollendete 18. Lebensjahr. Die Versicherung endet spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Flexpower-Versicherung kann ausschließlich von Mitgliedern des ÖGB abgeschlossen werden. Versicherer: Wiener Städtische Versicherungs AG. Anmeldung Genauere Informationen zur Flexpower-Versicherung und die Formulare für den Abschluss der Versicherung können beim ÖGB-Service, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, Telefon: 01/534 4439100, Fax: 01/534 44-100 611, E-Mail: flexpower@oegb.at angefordert werden. 25
3) DAS ÖGB-SICHERHEITSPAKET, DIE VORSORGE FÜR MITGLIEDER DES ÖGB Als Gewerkschaftsmitglied können Sie weitere Angebote des ÖGB in Anspruch nehmen. Der kostenlose ÖGB-Berufsschutz, umfasst eine Berufshaftpflicht- und eine Berufsrechtsschutzversicherung. Die Berufshaftpflicht-Versicherung ... gewährleistet einen Versicherungsschutz bis zu 75.000 Euro, wenn Sie als ÖGB-Mitglied im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit wegen fahrlässig verursachter Personen- oder Sachschäden von einer dritten Person (ausgenommen DienstgeberIn bzw. AuftraggeberIn) auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die Versicherung übernimmt nicht nur die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, sondern auch die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Die Berufsrechtsschutzversicherung ... sichert Ihnen einen Versicherungsschutz bis zu 15.000 Euro, wenn Sie als ÖGB-Mitglied Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die Sie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit erlitten haben, geltend machen. Ausgenommen sind Schäden aus Vertragsverletzungen. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz die Verteidigung in Strafverfahren wegen des Vorwurfs fahrlässiger Handlungen und Unterlassungen bei der Berufsausübung. Im ÖGB-Sicherheitspaket finden sich noch eine Reihe weiterer Leistungen – zum Beispiel das Rechtsschutzregulativ, das Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht in Angelegenheiten, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen, umfasst. Mehr Information ... zum ÖGB-Sicherheitspaket finden Sie im Folder „Das ÖGB-Sicherheitspaket“, erhältlich beim ÖGB-Service, Tel.: 01/534 44-39100 und unter www.oegb.at
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VI. NÜTZLICHE ADRESSEN IHRE ANLAUFSTELLE IN DER ÖGB-ZENTRALE Flexpower-Beratung ÖGB-Service 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: 01/534 44-39100 E-Mail: flexpower@oegb.at Für die Beratung ist eine Terminvereinbarung erforderlich. ÖGB-Frauen 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: 01/534 44-39042 E-Mail: frauen@oegb.at
WEITERE ANLAUFSTELLEN: Gewerkschaftsmitglieder können sich natürlich auch direkt an ihre zuständige Gewerkschaft vor Ort wenden. Sie finden diese unter www.oegb.at Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Interessengemeinschaft work@flex Alfred-Dallinger-Platz 1 1034 Wien www.gpa-djp.at/flex Eine Beratung für Schritte in die Selbstständigkeit für GründerInnen und JungunternehmerInnen: Wirtschaftskammer z. B. GründerInnenservice oder Junge Wirtschaft www.wko.at Sozialversicherung: Die für Sie zuständige Gebietskrankenkasse bzw. Sozialversicherungsanstalt in Ihrer Nähe finden Sie unter www.sozialversicherung.at
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Steuer: Für steuerliche Belange ist das Finanzamt zuständig, wo Sie Ihr Unternehmen betreiben bzw. Ihren Wohnsitz haben. Die Finanzämter in Ihrer Nähe, ebenso wie die Formulare zur Steuererklärung finden Sie auf www.bmf.gv.at. Die elektronische Abwicklung der steuerlichen Belange nehmen Sie auf www.finanzonline.at vor. Gericht: Arbeits- und Sozialgericht Wien 1082 Wien, Wickenburggasse 8 Beratung am Amtstag: jeden Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr Handelsgericht Wien 1030 Wien, Marxergasse 1a Beratung am Amtstag: jeden Tag von 08.30 bis 12.30 Uhr In den Bundesländern übernehmen die Bezirksgerichte oder Landesgerichte diese Aufgaben. Die Adressen aller Gerichte finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Justiz, www.bmj.gv.at, in der Rubrik „Behördenliste“.
GLEICHBEHANDLUNG IN DER ARBEITSWELT: Bei Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund des Geschlechts bzw. des Alters, der ethnischen Herkunft, der sexuellen Orientierung oder der Religion können Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden, diese Beratung ist kostenlos und anonym. Die für Sie zuständige Adresse der Gleichbehandlungsanwaltschaft finden Sie unter www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist österreichweit unter der gebührenfreien Hotline 0800 206 119 erreichbar. Bei Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund einer Behinderung ist die Behindertenanwaltschaft zuständig. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter www.behindertenanwalt.at. Die Behindertenanwaltschaft ist österreichweit unter der gebührenfreien Hotline 0800 808 016 oder per E-Mail: office@behindertenanwalt.at erreichbar. Als Gewerkschaftsmitglied können Sie sich im Falle einer Diskriminierung in der Arbeitswelt natürlich auch direkt an Ihre zuständige Gewerkschaft wenden.
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ZUSÄTZLICHE BERATUNGSANGEBOTE IM ÖGB-SERVICE ÖGB-Service 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: 01/534 44-39100 E-Mail: service@oegb.at Für alle Beratungen ist eine Terminvereinbarung erforderlich! Mobbing-Beratung Mobbing am Arbeitsplatz verursacht psychische und gesundheitliche Schäden. Deshalb ist es wichtig, bereits bei den ersten Anzeichen von Mobbing durch KollegInnen oder Vorgesetzte professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere ExpertInnen beraten vertraulich und vermitteln bei Bedarf weitere Supervision und psychologische/psychotherapeutische Beratung. Muttersprachliche Beratung Nicht immer ist es leicht, mit der österreichischen Gesetzeslage zurecht zu kommen – besonders wenn auch die notwendigen Deutschkenntnisse fehlen. Der ÖGB hilft dabei, diese Barrieren bei der Bewältigung des Arbeitsalltags durch muttersprachliche Beratung zu überbrücken. Im ÖGBService erhalten Sie arbeits- und sozialrechtliche Beratung auf türkisch und kurdisch. Online-Abwicklung der ArbeitnehmerInnenveranlagung Das ÖGB-Service unterstützt Mitglieder bei der Einreichung der ArbeitnehmerInnenveranlagung über FinanzOnline und telefonisch im Vorfeld bei der Beantragung des Online-Codes. Beratung nach Terminvereinbarung. Eine zeitgerechte Terminvereinbarung ist unbedingt erforderlich. Pensionsberatung in Kooperation mit der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) Das Pensionsrecht ist nicht einfach verständlich. Für einen möglichen Pensionsantritt sind viele Faktoren (Alter, Versicherungszeiten etc.) ausschlaggebend. Daher bieten wir unseren Mitgliedern in Zusammenarbeit mit der PVA Unterstützung bei pensionsrechtlichen Fragen an. Beratung jeden zweiten Montag im Monat von 12 bis 16 Uhr
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VII. ANHANG Sozialversicherung im Überblick:
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Freie DienstnehmerInnen
„Neue“ Selbstständige
„Alte“ Selbstständige
Freier Dienstvertrag
Werkvertrag ohne Werkvertrag mit Gewerbeschein Gewerbeschein
Sozialversicherungsrechtliche Grundlage:
ASVG
GSVG
Sozialversicherungsträger:
Gebietskrankenkasse
Sozialversicherungsanstalt Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der gewerblichen Wirtschaft
Pflichtversicherung ab:
€ 415,72 pro Monat
€ 4.988,64 Gewinn pro Jahr Erlangung der Berechtigung (wenn Neue/r Selbstständige/r und sonstiges Einkommen)
VersicherungsUmfang:
Sachleistungen und Geldleistungen in Krankenversicherung Krankengeld ab dem 4. Tag der Erkrankung Pensionsversicherung, Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung
Sachleistungen in der Krankenversicherung (20 % Selbstbehalt bei Arztbesuch) Unterstützungsleistung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit unter gewissen Voraussetzungen Pensionsversicherung. Unfallversicherung.
Bis € 415,72 Einkommen im Monat nur Unfallversicherung (zahlt AG 1,3 %) Möglichkeit des „Opting-in“ in Kranken- und Pensionsversicherung (freiwillige Versicherung)
Unterhalb der Mindestbeitragsgrundlage: Möglichkeit des „Opting-in“ in Unfall- und Krankenversicherung (freiwillige Versicherung)
GSVG
Sachleistungen in der Krankenversicherung (20 % Selbstbehalt bei Arztbesuch) Unterstützungsleistung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit unter gewissen Voraussetzungen Pensionsversicherung Unfallversicherung
Beitragsgrundlage:
Gebührendes monatliches Steuerlicher Gewinn + Entgelt (vereinbartes Honorar) Hinzurechungen
Steuerlicher Gewinn + Hinzurechungen
Beitragssätze:
DN-Beitrag 17,62 % AG-Beitrag 22,61 %
Pensionsversicherung 18,50 % Krankenversicherung 7,65 % Unfallversicherung € 890 monatlich
Pensionsversicherung 18,5 % Krankenversicherung 7,65 % Unfallversicherung € 8,90 monatlich
Meldepflicht:
AuftraggeberIn
AuftragnehmerIn
AuftragnehmerIn
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Österreichischer Gewerkschaftsbund 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 E-Mail: oegb@oegb.at
Mobbingberatung für Betroffene, BetriebsrätInnen und PersonalvertreterInnen Muttersprachliche Arbeitsrechtsberatung auf Türkisch, Kurdisch, Bulgarisch und Rumänisch Flexpowerberatung für Freie DienstnehmerInnen und Neue Selbstständige Kontakt: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, Telefon (01) 534 44 39100, service@oegb.at
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