© Petra Spiola
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INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTiNNEN IM AMS
INHALT Wichtige Informationen und Abkürzungen
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Arbeitsmarktpolitik in Österreich
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Organisationsform des AMS
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Das AMS-Leitbild
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Bundesorganisation
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Landesorganisationen
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Die regionale Organisation
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Kompetenzen des Regionalbeirates
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IMPRESSUM: Österreichischer Gewerkschaftsbund Sozialpolitik – Arbeitsmarkt- und Bildungspolitik Johann-Böhm-Platz 1 A-1020 Wien Telefon: +43 1 534 44-39 176 ZVR-Nummer: 576439352 Herstellung in Eigenvervielfältigung Jänner 2019
LIEBE REGIONALBEIRÄTIN, LIEBER REGIONALBEIRAT!
Wir möchten uns bei dir bedanken, dass du dich innerhalb der Arbeitsmarktpolitik und somit auch in den Gremien des Arbeitsmarktservice (AMS) engagierst und deine fachliche Kompetenz einbringst. Die Mitwirkung der ArbeitnehmerInnen-VertreterInnen in den Gremien des AMS ist für die Politik der Gewerkschaftsbewegung von besonders hoher Bedeutung. Auf der einen Seite erfolgen auf der politischen Ebene strategische Zieldefinitionen, die sich schlussendlich auch in gesetzlichen Regelungen wiederfinden. Andererseits ist die praktische Umsetzung innerhalb des AMS - unter aktiver Mitwirkung der ArbeitnehmerInnenvertretung - für die von Arbeitslosigkeit betroffenen KollegInnen oft eine existentielle Frage. In einer Reihe von Bestimmungen kommt vor allem den Regionalbeiräten ein hohes Maß an Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zu. Hier kann direkt in die Lebenswelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingegriffen werden, womit den Mitgliedern in den Regionalbeiräten eine große Verantwortung zukommt. Das vorliegende Handbuch soll dir bei dieser Arbeit eine Unterstützung sein. Wir haben uns erlaubt, in dieser Broschüre auch uns selbst – die Mitglieder und Stellvertretenden Mitglieder im Verwaltungsrat – vorzustellen. Dies deshalb, um dir die Möglichkeit zu geben, uns bei Fragen jederzeit kontaktieren zu können. Die ArbeitnehmerInnen-VertreterInnen in deinem Landesdirektorium, also deine KurienvertreterInnen, findest du im jährlichen Geschäftsbericht deines Bundeslandes bzw. hoffen wir doch, dass du diese bei regelmäßigen Treffen bereits kennengelernt hast. Wir hoffen, dir damit ein paar nützliche Infos gleich vorweg gegeben zu haben. Mit dieser Broschüre möchten wir dein Engagement im Regionalbeirat unterstützen!
Mit gewerkschaftlichen Grüssen Deine KollegInnen und Kollegen im Verwaltungsrat des AMS
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WICHTIGE INFORMATIONEN UND ABKÜRZUNGEN FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN: Als Mitglied im Regionalbeirat erhältst du zu Beginn deiner Funktion vom AMS direkt einen Zugangscode, mit dem du ins INTRANET des AMS einsteigen kannst und dort die für dich wichtigen Sitzungsunterlagen einsehen kannst. Besonders interessant sind sicher die Arbeitsmarktdaten. Das AMS erstellt monatlich einen Newsletter „Übersicht aktuell“ über die Arbeitsmarktsituation, ebenso wie ein „Spezialthema aktuell“. Beides sehr informativ. Du findest diese Unterlagen unter http://www.ams.at/ueber-ams/medien/arbeitsmarktdaten als pdf-download. Gleich zu Beginn die wichtigste Info für deine Funktion im Arbeitsmarktservice: das AMS liebt Abkürzungen! Du wirst anfangs das Gefühl haben, wieder „Vokabel“ lernen zu müssen. Um dir dies zu erleichtern, denn abnehmen können wir dir das nicht, haben wir ein Verzeichnis jener Abkürzungen angeführt, mit denen du immer wieder konfrontiert wirst. Denn leider sind auch wir – die schon einige Zeit in Funktionen des AMS tätig sind – davon „infiziert“, ständig diese Abkürzungen zu benutzen. Die Liste ist keinesfalls vollständig, aber hoffentlich zumindest für diese Broschüre hilfreich. Wir legen Sie dieser Broschüre bei.
ZUR INFO: Einige Begriffe, die dich in deiner Funktion im AMS begleiten werden, haben wir kurz für dich beschrieben: ARBEITSMARKTFERNE PERSONEN Arbeitsmarktferne Personen verfügen in den letzten zwölf Monaten über eine max. 2-monatige Beschäftigungszeit und eine zumindest 4-monatige Vormerkdauer beim AMS (ausgenommen davon sind WiedereinsteigerInnen).
LANGZEITARBEITSLOSE PERSONEN Personen gelten als langzeitarbeitslos, wenn sie zumindest zwölf Monate als arbeitslos oder lehrstellensuchend gemeldet sind. Im Gegensatz zur unten stehenden Definition unterbricht z.B. ein Kurs oder eine andere Unterbrechung von mehr als 28 Tagen die Dauer der Arbeitslosigkeit.
LANGZEITBESCHÄFTIGUNGSLOSE PERSONEN Personen gelten als langzeitbeschäftigungslos, wenn sie zumindest 365 Tage beim AMS als arbeitslos und/oder lehrstellensuchend gemeldet sind und/ oder sich in Kursmaßnahmen des AMS befinden. Zeiten der Arbeitslosigkeit und des Kursbesuches werden also zusammengeINFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 3
zählt und Kursmaßnahmen beenden nicht die Langzeitbeschäftigungslosigkeit. Die Langzeitbeschäftigungslosigkeit wird erst beendet, wenn eine Person länger als 62 Tage – etwa wegen Aufnahme einer Beschäftigung – nicht mehr beim AMS gemeldet ist (als Meldung beim AMS zählt dabei auch die Teilnahme an Kursen).
PRÄLIMINARIEN Jenes Budget, das dem AMS für den Personal- und Sachaufwand sowie für Investitionen zur Verfügung steht. Wird jedes Jahr neu verhandelt und festgelegt.
AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNG Alle Fragen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte findest du auf der Homepage des AMS unter: http://www.ams.at/service-unternehmen/auslaenderinnen/zugangsberechtigungen Folgende Themen werden hier behandelt und genau beschrieben: Nicht EWR:
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Beschäftigung ausländischer Saison-Arbeitskräfte Beschäftigung ausländischer Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten Beschäftigung von Asylwerberinnen und Asylwerbern Das Ersatzkraft-Verfahren Entsendung aus einem Nicht-EU-Staat Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Staat Meldepflichten des Unternehmens Rot-Weiß-Rot-Karte: Beschäftigung ausländischer Schlüsselkräfte
EWR:
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Beschäftigung kroatischer Arbeitskräfte Gebühren in der Ausländerbeschäftigung Sonderformen der Betriebsentsendung Volontariat, Ferial- oder Berufspraktikum und Au-pair
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DIE MITGLIEDER DER ARBEITNEHMERINNEN-KURIE IM AMS-VERWALTUNGSRAT Mitglieder:
Stellvertretende Mitglieder:
Ing. Alexander Prischl, Kuriensprecher ÖGB alexander.prischl@oegb.at
Sylvia Ledwinka ÖGB sylvia.ledwinka@oegb.at
Dr. Gernot Mitter AK gernot.mitter@akwien.at
Maga. Ilse Leidl-Krapfenbauer AK ilse.leidl@akwien.at
Willibald Steinkellner VIDA willibald.steinkellner@vida.at
Maga. Anna Daimler VIDA sarah.bruckner@akwien.at
Der Vorstand des AMS: Dr. Herbert Buchinger (Vorsitzender des Vorstands) Dr. Johannes Kopf (Mitglied des Vorstands) Der Verwaltungsrats-Vorsitzende: Sektionschef Mag. Roland Sauer BMASGK
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ENTWICKLUNG DER ARBEITSMARKTPOLITIK IN ÖSTERREICH SEIT 1990 1990 formulierte die Regierung in ihrem Arbeitsübereinkommen eine umfangreiche Weiterentwicklung und qualitative Verbesserung der Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik. Ein wesentlicher Meilenstein war damals die Festlegung, die Arbeitsmarktverwaltung aus der unmittelbaren staatlichen Verwaltung auszugliedern, die Sozialpartner aktiv einzubinden und eine weitere Dezentralisierung vorzusehen. 1994 beschloss der Nationalrat das Arbeitsmarktservicegesetz, welches die neue Organisationsform und eine Neufassung der aktiven Arbeitsmarktpolitik mit sich brachte. Die Arbeitsmarktverwaltung wurde aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und als eigene Rechtsperson in Form eines öffentlich-rechtlichen Dienstleistungsunternehmens mit der bis heute gültigen Bezeichnung Arbeitsmarktservice (AMS) neu organisiert. Damit wurde das Ziel verfolgt, mit zentralen Vorgaben auf Ebene der Bundesregierung bzw. des zuständigen Ministeriums innerhalb des Arbeitsmarktservice rasch und flexibel auf Arbeitsmarktentwicklungen zu reagieren und durch die Dezentralisierung auch auf regionale Bedürfnisse und Entwicklungen effizient eingehen zu können. Weiters wurde durch eine stärkere Einbindung der Interessensvertretungen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen die Planung und Umsetzung von arbeitsmarktpolitischen Initiativen schneller und effizienter möglich. Ein weiteres Ziel, das mit der Neustrukturierung verfolgt wurde und bis heute wird, ist, aktiver für besondere Personengruppen arbeitsmarktpolitische Instrumente einzurichten und im Rahmen der Beratung von Arbeitssuchenden auch zielgerichtet einzusetzen.
ORGANISATIONSFORM DES AMS Wie schon angeführt ist das AMS aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliedert und ein Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Arbeitsmarktservicegesetz gibt dem AMS nicht nur inhaltliche Vorgaben, sondern legt auch das Organisationsrecht für das AMS fest. Die Organisationsform des AMS trägt dabei der Überlegung Rechnung, dass eine aktive und wirkungsvolle Arbeitsmarktpolitik einerseits nur in Abstimmung zwischen ArbeitnehmerInnen, ArbeitgeberInnen und Regierung sowie andererseits unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede und Besonderheiten möglich ist. Das AMS gliedert sich in Bundes-, Landes- und Regionalorganisationen, wobei die Sozialpartner auf jeder dieser Organisationsebenen maßgeblich an der Arbeit des AMS mitwirken. Ob diese Struktur des AMS auch in Zukunft so bleiben wird, wissen wir nicht. Im Regierungsprogramm 2017-2022 findet sich dazu der Hinweis, dass „eine Neuausrichtung des derzeitigen Arbeitsmarktservice notwendig ist“, konkret wird eine „effektivere Steuerung des AMS und eine Überarbeitung der arbeitsmarktpolitischen Ziele“ festgeschrieben, mit dem Hinweis auf eine „Prüfung der Effizienz und der Organisation beim AMS (Frage der Steuerung durch Ministerien und Sozialpartner). Was damit tatsächlich gemeint ist, ist derzeit noch völlig offen. INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 6
Auf allen drei Ebenen des AMS gibt es einerseits paritätisch besetzte Gremien mit Entscheidungs- und Kontrollbefugnissen. Auf Bundesebene heißt dieses aufsichtsratsähnliche Gremium Verwaltungsrat. Auf Landesebene Landesdirektorium und auf Bezirksebene Regionalbeirat. Teilweise haben diese Gremien Ausschüsse für bestimmte Aufgaben eingerichtet. Zum Beispiel besteht auf Bundesebene
»» der Kontrollausschuss, »» der Strategieausschuss, »» der Förderausschuss. Auf Landes- und Bezirksebene ist beispielsweise der Leistungsausschuss eingerichtet. Die zweite Säule dieser Organisationsform sind die geschäftsführenden Organe. Auf Bundesebene ist dies der Vorstand, auf Landesebene der/die Landesgeschäftsführer/ in und auf Regionalebene der/die Leiter/in der regionalen Geschäftsstelle. Während auf Bundesebene der Vorstand im Verwaltungsrat lediglich eine beratende Funktion (ohne Stimmrecht) hat, ist dies auf Landes- und Regionalebene nicht der Fall. Hier sind die Landes- bzw. RegionalgeschäftsführerInnen stimmberechtigte Mitglieder in den Landesdirektorien bzw. Regionalbeiräten.
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LEITBILD: Wir verbinden Mensch und Arbeit Das AMS ist das führende kundenorientierte Dienstleistungsunternehmen am Arbeitsmarkt in Österreich. Wir bringen Arbeitsuchende und Arbeitgeber zusammen und sorgen dafür, dass Arbeitslosigkeit nicht länger dauert, als es die Arbeitsmarktverhältnisse bedingen. Wir tragen durch unsere Arbeit zur gesellschaftlichen Stabilität bei. Service für Arbeitsuchende und Unternehmen Wir vermitteln Arbeitskräfte auf offene Stellen und unterstützen die Eigeninitiative von Arbeitsuchenden und Unternehmen durch Beratung, Information, Qualifizierung und finanzielle Förderung. Während der Zeit der Arbeitslosigkeit leisten wir einen Beitrag zur Existenzsicherung. In der Wirtschaft nehmen wir einen wichtigen Platz bei der Suche und Auswahl von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein. Chancengleichheit Chancengleichheit ist uns ein wichtiges Anliegen. Wir fördern am Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen und setzen uns besonders für die Gleichstellung von Frauen ein. Kundinnen und Kunden Das Arbeitsmarktservice richtet sich konsequent auf seine Kundinnen und Kunden aus - sie entscheiden darüber, ob wir erfolgreich sind. In der Begegnung mit ihnen sind uns Kompetenz, Einfühlungsvermögen, verständliche Kommunikation, Hilfe zur Selbsthilfe sowie partnerschaftliche und verbindliche Vereinbarungen für beide Seiten wichtig. Wenn verschiedene Kundenwünsche einander widersprechen, steht der Interessenausgleich im Vordergrund. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Unsere Kundinnen und Kunden erwarten professionelles Handeln. Daher fördern wir die Fähigkeiten unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Aus- und Weiterbildung und Personalentwicklung. Qualität Unsere Ressourcen setzen wir verantwortungsvoll und effektiv ein. Durch unser flächendeckendes und regionales Dienstleistungsangebot und unser leistungsfähiges Informationsnetz ermöglichen wir Kundennähe und rasche Informationsvermittlung. Wir agieren in einem dynamischen Umfeld und setzen Impulse für Entwicklungen. Wir sichern hohe Qualität unserer Dienstleistungen, die wir kontinuierlich weiterentwickeln. Wir sind Expertinnen und Experten für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsthemen.
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DIE BUNDESORGANISATION Die Bundesorganisation besteht aus dem Verwaltungsrat und dem Vorstand, der durch eine eigene Bundesgeschäftsstelle unterstützt wird. Die Bundesgeschäftsstelle hat die Aufgabe eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise des Arbeitsmarktservice sicher zu stellen und ist für alle Angelegenheiten zuständig die über den Wirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen. Neben der Aufgabe, die Koordinations- und Kontrollfunktion zu übernehmen, schafft die Bundesgeschäftsstelle auch durch einheitliche Rahmenregelungen die Basis für eine einheitliche, dezentrale Umsetzung der Arbeitsmarktstrategien auf regionaler Ebene. Der Verwaltungsrat besteht aus 9 Mitgliedern (und 9 stellvertretenden Mitgliedern):
»» 3 Mitglieder von der Interessensvertretung der ArbeitgeberInnen (Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung),
»» 3 Mitglieder von der Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen (Bundes-Arbeiterkammer und ÖGB)
»» 3 Mitglieder der Bundesregierung, davon zwei vom Bundesministerium für Arbeit, Sozi-
ales, Gesundheit und Konsumentenschutz und ein Mitglied vom Bundesministeriums für Finanzen.
Dem Verwaltungsrat gehören darüber hinaus beratend (ohne Stimmrecht) an:
»» Die beiden Vorstände. »» Der Zentralbetriebsrat des Arbeitsmarktservice. Die Mitglieder werden für 6 Jahre bestellt und der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die/ den Vorsitzende(n) und ihre/seine beiden StellvertreterInnen. Sie bilden das Präsidium des AMS-Verwaltungsrates. Die drei Funktionen sind unter den VertreterInnen der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber sowie des Bundesministeriums aufzuteilen. Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und der LandesgeschäftsführerInnen zu überwachen. Verwaltungsratsmitglieder sind von der gleichzeitigen Übernahme einer Vorstandsfunktion ausgeschlossen. Die aktuelle Funktionsperiode läuft von Juli 2018 bis Juni 2024. Insbesondere obliegen dem Verwaltungsrat folgende Aufgaben:
»» Vorschläge an den/die BundesministerIn für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik
»» Arbeitsmarktpolitische Planung (Genehmigung des längerfristigen Plans gemäß § 40 AMSG)
»» Genehmigung der Präliminarien (= Personal und Sachausgaben des AMS), Aufteilung der Finanzen auf die Bundes- bzw. Landesorganisationen
»» Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder »» Bestellung der LandesgeschäftsführerInnen und ihrer StellvertreterInnen INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 9
»» Kollektivvertrag des AMS, Richtlinien für DienstnehmerInnen des AMS »» Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung »» Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.
»» Festlegung von Grundsätzen über Art, Höhe und Dauer von Beihilfen des AMS. Die Beschlussfassung im Verwaltungsrat erfolgt im Regelfall mit einfacher, bei wichtigen Angelegenheiten mit einer Mehrheit von 2/3 und einer Stimme. Der Vorstand besteht aus zwei Personen und führt die laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice unter eigener Verantwortung. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Bundesgeschäftsstelle und vertritt die Bundesorganisation nach außen. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
»» Leitung der Bundesgeschäftsstelle und Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice
»» Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur Umsetzung der arbeitsmarktpoli-
tischen Zielvorgaben sowie Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik
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Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung, -statistik und -forschung Koordination der Landesorganisationen (Erstellung von Richtlinien, Vorgaben etc.) Controlling Personal und Finanzen Regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den Verwaltungsrat Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über Aufforderung der/des Verwaltungsratsvorsitzenden
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LANDESORGANISATIONEN: Für jedes der neun Bundesländer ist eine eigene Landesorganisation eingerichtet, die sich aus dem Landesdirektorium, dem/der Landesgeschäftsführer/in und dessen/deren Stellvertreter/ in zusammensetzt. Die Landesorganisation ist für alle arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten, die Budgetplanung und -verteilung sowie die Koordinierung und Unterstützung der regionalen Organisationen im jeweiligen Bundesland zuständig. Das Landesdirektorium besteht aus dem/der Landesgeschäftsführer/in (hat auch den Vorsitz inne) seinem/seiner Stellvertreter/in und vier weiteren Mitgliedern (und deren StellvertreterInnen). Diese werden von den Interessensvertretungen der ArbeitgeberInnen (Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung) und der ArbeitnehmerInnen (Arbeiterkammer und ÖGB) vorgeschlagen und vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für 6 Jahre bestellt werden. Darüber hinaus kann das Landesdirektorium eine(n) VertreterIn der Landesregierung mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom AMS geförderten, arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 % der Ausgaben beteiligt (§ 13 (2) AMSG). Das Landesdirektorium hat die Grundsätze der Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland festzulegen. Zu den Aufgaben des Landesdirektoriums zählen insbesondere:
»» Festlegung der Grundsätze für die Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland (Bewilligung der regionalen Schwerpunkte)
»» Festlegung der Präliminarien und der Verwendung und Aufteilung des Budgets »» Überwachung der Geschäftsführung auf Landes- bzw. regionaler Ebene »» Beschlussfassung über die Einrichtung von regionalen Geschäftsstellen und Schaffung besonderer Einrichtungen.
Der/die Landesgeschäftsführer/in leitet die Landesgeschäftsstelle und führt die laufenden Geschäfte. Er/Sie ist an die Beschlüsse des Landesdirektoriums bzw. an die Vorgaben der Bundesorganisation gebunden. Insbesondere obliegen ihm/ihr folgende Angelegenheiten:
»» Unterstützung und Kontrolle der regionalen Geschäftsstellen »» Konzipierung der regionalen arbeitsmarktpolitischen Programme und Schwerpunktsetzung, sowie der Verwendung des Budgets
»» Regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im Bundesland an das Landesdirektorium.
Die Landesorganisationen übernehmen nach den Vorgaben der Bundesorganisation bzw. gemäß dem Arbeitsmarktservicegesetz die Durchführung der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im jeweiligen Bundesland.
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Hierbei übernimmt der/die Landesgeschäftsführer/in bzw. die Landesgeschäftsstelle (LGS) eine zentrale Steuerungs- und Koordinationsaufgabe im Bundesland. Der LGS kommt gegenüber den regionalen Geschäftsstellen (RGS) neben dieser Steuerungs- und Koordinationsfunktion auch im besonderen Ausmaß eine Servicefunktion im Sinne der Unterstützung und Anleitung, als auch im Sinne der Übernahme zentraler Aufgaben zu, wie zB
»» Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen »» Konzipierung von regionalen Programmen und Schwerpunktaktivitäten für die Konkretisierung und Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Zielvorgaben
»» Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im Rahmen der generellen Arbeitsprogramme und Budgetrahmens
DIE REGIONALE ORGANISATION: Auf regionaler Ebene besteht das Arbeitsmarktservice aus dem paritätisch besetzten Regionalbeirat und dem/der Leiter/in der regionalen Geschäftsstelle. Zu den Aufgaben der regionalen Organisationen gehören die Konkretisierung der vorgegebenen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen und die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik in der Region. Der Regionalbeirat setzt sich aus dem/der Leiter/in der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzenden bzw. Vorsitzende und vier weiteren Mitgliedern (und deren StellvertreterInnen) zusammen. Diese vier weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der Interessensvertretung (je zwei pro Interessensvertretung der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen) vom Landesdirektorium für 6 Jahre bestellt. Der Beirat hat in Umsetzung der Richtlinien der Bundesund der Landesorganisation die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik für den Bereich der regionalen Geschäftsstelle (RGS) festzulegen.
In den Aufgabenbereich fallen unter anderen folgende Schwerpunkte:
»» Vorschlag zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf regionaler Ebene gegenüber der Landesorganisation
»» Anhörung vor der Bestellung des/der Leiters/in der RGS »» Genehmigung regionaler Arbeitsprogramme und des Budgets Der/Die Leiter/in der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation, sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung zu leiten und nach außen zu vertreten. Er/Sie hat über alle Leistungen des Arbeitsmarktservice seines/ihres Zuständigkeitsbereiches, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, zu entscheiden. Zur Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Ziele auf regionaler Ebene sind regionale Geschäftsstellen in der Regel in den Bezirkshauptstädten eingerichtet. Die MitarbeiterInnen nehmen alle Aufgaben der unmittelbaren Kundenbetreuung wahr, und sind für alle im Verwaltungsbezirk ansässigen KundInnen (Arbeitssuchende und UnterINFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 12
nehmen) zuständig. Die RGS bietet für eine definierte Region (politischer Bezirk) alle Dienstleistungen ihren KundInnen an. Neben den zentralen Steuerungs- und Koordination- und Verwaltungsaufgaben ergeben sich für die regionalen Geschäftsstellen zwei zentrale und organisatorisch abzusichernde Funktionen. In Wien gibt es auch nicht rein nach den politischen Bezirken ausgerichtete regionalen Geschäftsstellen: Auf Seiten der Betreuung von Arbeitssuchenden/Arbeitskräften ist eine RGS für die BewohnerInnen eines oder mehrerer Wiener Bezirke zuständig, zusätzlich gibt es in Wien eine eigene RGS die für die Betreuung von arbeitssuchenden Jugendlichen zuständig ist. Auf Seiten des Service für Unternehmens gibt es in Wien eine branchenmäßige Zuordnung, aber auch eine regionale Bezirkszuordnung. Zusätzlich wurden vier Kompetenzzentren (start ups, überregionale Vermittlung, Asylberechtigte und KursabsolventInnen) eingerichtet. Die Aufgaben der beiden Bereiche sind:
»» Service für Arbeitssuchende/Arbeitskräfte (SfA): Informationen, KundInnensteuerung, Anleitung zur Selbstbedienung, Sofortvermittlung, Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit, Förderung, und Betreuung von Ratsuchenden anhand eines Betreuungsplans.
»» Service für Unternehmen (SfU): allgemeine Information, Entgegennahme und Betreuung von offenen Stellen anhand eines Betreuungsplans und Betreuung von Betrieben durch Betriebsbesuche, Stellenakquisition oder Vorauswahl den Unternehmen zur Verfügung.
Zur besseren Betreuung von Arbeitssuchenden bzw. Arbeitskräften wurde die Organisation in den regionalen Geschäftsstellen ab 2003 auf das 3-Zonen-Modell umgestellt. Innerhalb der KundInnengruppe der Arbeitssuchenden bzw. Arbeitskräfte wird aufgrund der unterschiedlichen Problemlage und des individuellen Betreuungsbedarfs eine Dreiteilung vorgenommen: Infozone: Für KundInnen mit punktuellem Bedarf an Dienstleistungen des AMS ohne weitergehenden Wunsch nach einer kontinuierlichen Unterstützung oder Betreuung. Servicezone: Für KundInnen mit hohem Eigenhilfepotential, die den Wusch nach kontinuierlicher und aktiver Unterstützung bei der Arbeitssuche bzw. Stellenvermittlung haben. Beratungszone: Für KundInnen mit geringem Eigenhilfepotential, die eine intensive individuelle Hilfe und Unterstützung zur (Re)Integration in den Arbeitsmarkt benötigen. Die Beratungszone ist jedenfalls zuständig für KundInnen mit länger andauernder Arbeitslosigkeit.
ANMERKUNG: Mittlerweile ist die klare Teilung in 3 Zonen nicht mehr in allen Bereichen des AMS erkennbar. Es ist zu erwarten, dass diese Struktur mittelfristig geändert wird. Einige Pilotprojekte dazu laufen bereits. Seit 2018 hat zudem die überregionale Vermittlung – auch aufgrund der Vereinbarungen im Regierungsprogramm 2017-2022 – eine große Bedeutung in der AMS-Vermittlung erhalten.
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KOMPETENZEN DES REGIONALBEIRATES: Bei jeder RGS ist ein Regionalbeirat einzurichten (§§ 21 und 22 AMSG), der in Umsetzung der jeweiligen Richtlinien die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik im Bereich der RGS festzulegen hat. Aufgaben und Verfahren - § 21 Arbeitsmarktservicegesetz: § 21. (1) Der Beirat hat in Umsetzung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik für den Bereich der regionalen Geschäftsstelle festzulegen. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten: 1. Vorschlag zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf regionaler Ebene gegenüber der Landesorganisation 2. Anhörung vor der Bestellung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle 3. Beschluss über Berichte zur Arbeitsmarktpolitik der regionalen Organisation 4. Genehmigung der regionalen Präliminarien 5. Genehmigung kurz- und mittelfristiger Arbeitsprogramme und 6. Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten, ist denen dies gesetzlich vorgesehen ist. (2) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Landesgeschäftsführer, das Landesdirektorium oder mindestens zwei Mitglieder des Beirates unter Angabe von Gründen verlangen. (3) Der Beirat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen. (4) Der Beirat fasst, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Der Beirat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisation obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuss können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Beirates sind. (6) Der Beirat oder ein Mitglied des Beirates kann vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice der Regionalorganisation verlangen. (7) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates (§ 20 Abs. 2) und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird. (8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates und die Ausschussmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
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Wie schon angeführt, regelt das Arbeitsmarktservice-Gesetz (AMSG) auch die Aufgaben und Verfahren des Regionalbeirates. Wir haben diese Aufgaben im folgenden Kapitel unterteilt:
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wo er (der Regionalbeirat) entscheiden, genehmigen bzw. festzulegen hat, wo er eine wichtige Vorentscheidung zu treffen hat, wo er anzuhören ist, beantragen bzw. vorschlagen kann und worüber er zu informieren ist.
DER REGIONALBEIRAT ENTSCHEIDET, GENEHMIGT BZW. LEGT FEST:
»» Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik der regionalen Geschäftsstellen im Rahmen der Richtlinien der Bundesorganisation und Landesorganisation.
»» Berichte zur Arbeitsmarktpolitik der regionalen Organisation. »» Regionale Präliminarien im Rahmen der Richtlinien und Vorgaben der Landesorganisation und der Bundesorganisation.
»» Kurz- und mittelfristige Arbeitsprogramme im Rahmen der Richtlinien und Vorgaben der Landesorganisation und der Bundesorganisation.
»» Der Gewährungszeitraum für die Kinderbetreuungsbeihilfe (KBH) kann für die Arbeit-
suche und vor Beginn einer Arbeitsaufnahme bzw. vor der Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen (schulischen oder kursmäßigen) Maßnahme eingesetzt werden. In diesem Fall ist die Kinderbetreuungsbeihilfe maximal 13 Wochen zu gewähren. Das Landesdirektorium selbst kann im Einzelfall dieser Zeitraum auf bis zu 26 Wochen verlängern oder diese Aufgabe an die Regionalbeiräte delegieren.
»» Zustimmung des RGB zur Überschreitung der Schwellenwerte, wenn mehr als vier ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit bis zu 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten ArbeitnehmerInnen bzw. 8 % der Belegschaft in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten ArbeitnehmerInnen Bildungsteilzeitgeld beantragen (§ 26a (1) Z.5 AlVG) - Mehrheitsbeschluß notwendig!
»» Bei begründetem Verdacht auf Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei Personalaufträgen von Unternehmen, aus denen Fälle von Diskriminierung oder sexueller Belästigung bekannt sind.
ZUR INFO: Das AMS hat hier klar in der Bundesrichtlinie Kernprozess „Unternehmen unterstützen“ geregelt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist (siehe Punkt 6.5.2.2.); dem Regionalbeirat kommt hier die Aufgabe zu, eine Vermittlungseinschränkung bzw. die Verhängung eines Vermittlungsverbotes zu genehmigen.
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6.5.2.2 GLEICHBEHANDLUNG BEI DISKRIMINIERUNG ODER SEXUELLER BELÄSTIGUNG Zu den Benachteiligungen in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis zählen auch die Diskriminierung und die sexuelle Belästigung von Arbeitskräften. Für die betroffenen Personen führt das meist zu psychischer Belastung und negativen Auswirkungen auf ihre Berufslaufbahn bis hin zu Abbruch oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Nach dem GlBG besteht hier ein Anspruch gegen die belästigende Person, die dem Unternehmen zuzurechnen ist (Haftung, Verpflichtung zur Abhilfe). Das AMS kann im Rahmen seiner Dienstleistungen für Unternehmen und Arbeitskräfte mit den Auswirkungen von Diskriminierung oder sexueller Belästigung in Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis konfrontiert werden. Sei es, dass Kund/innen direkt über Vorfälle berichten (Bewerbungsgespräch, Beendigung des Arbeitsverhältnisses etc.) oder, dass Hinweise von anderer Seite kommen (Sozialpartner, Interessensvertretungen etc.). Erlangt das SFU Kenntnis über Diskriminierung oder sexuelle Belästigung in Unternehmen, ist, abhängig von der jeweiligen Situation und/oder der (vorliegenden) Faktenlage eine der folgenden Vorgangsweisen zu wählen und zu dokumentieren:
»» Ablehnung der freien Stelle -
Wenn es um bereits begangene und/oder nachgewiesene Verstöße des Unternehmens geht: z.B. anhand von Gutachten der Gleichbehandlungskommission oder eines Gerichtsurteiles.
-
Wenn das Arbeitsangebot die Gesundheit und Sittlichkeit der Arbeitskraft gefährdet (z.B. Sexdienstleistungen), Prüfung der freien Stelle gem. AMFG § 3.
»» Eingeschränkte Betreuung - Bei Personalsuchaufträgen von Unternehmen, aus denen Fälle von Diskriminierung oder sexueller Belästigung bekannt werden, ist Kontakt mit dem betroffenen Unternehmen (z.B. Geschäftsführung) aufzunehmen, um den im Raum stehenden Verdacht anzusprechen oder das Unternehmen darüber in Kenntnis zu setzen. Bis zur Klärung des Sachverhaltes ist die weitere Betreuung des Auftrages einzustellen, der Regionalbeirat einzubeziehen und mit der Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zu befassen. -
Gefährdet das Arbeitsangebot selbst zwar nicht die Gesundheit und Sittlichkeit (Hauselektriker/in, Koch/Köchin, Reinigungskraft, Küchenhilfe etc.), findet jedoch die Ausübung der Tätigkeit in einem Arbeitsumfeld statt, das für Arbeitsuchende anstößig, persönlich beeinträchtigend und deshalb unerwünscht sein kann, ist die freie Stelle als Jobangebot zu sehen und zwecks Veröffentlichung entgegenzunehmen, es muss jedoch nicht aktiv betreut werden. Wird aktiv betreut, sind die Zubuchungen nur vom SFU (Vermittlungsmöglichkeit „N“) und erst nach Information der in Frage kommenden Arbeitssuchenden zu tätigen. Eine Ablehnung eines solchen Stellenangebotes darf keine Konsequenzen für die betroffenen Personen haben. Die eingeschränkte Betreuung solcher Aufträge ist im ADG-Text unter Textart „P“ nachvollziehbar zu dokumentieren.
INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 16
DER REGIONALBEIRAT TRIFFT EINE WESENTLICHE VORENTSCHEIDUNG: »» Beschäftigungsbewilligungen dürfen nur dann erteilt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 vorliegen und der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig (=einstimmig) befürwortet.
ANMERKUNG: Nichteinhelligkeit des Regionalbeirates wirkt sich allerdings nicht auf die Entscheidung aus, wenn Gründe gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 5 - 14 AuslBG vorliegen. ZUR INFO: Auszug aus § 4 Abs.3 Ausländerbeschäftigungsgesetz:
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn 1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder 2. bis 4. entfällt 5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder 6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder 7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder 8. entfällt 9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder 10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder 11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder 12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder 13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder 14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.
INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 17
»» Beschäftigungsbewilligungen dürfen nur mit einhelliger Befürwortung des Regionalbeirats erteilt werden, wenn
- Ausländer erstmalig eine Beschäftigung im Rahmen von „Kontingenten für die zeit-
lich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte“ aufnehmen und
- für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die aus dem Ausland ange-
worben werden.
Für Regionalbeirätinnen am interessantesten sind sicher jene Mitwirkungsrechte, bei denen es um die sogenannte „Nachsicht“ geht. Das bedeutet, hier können die RegionalbeirätInnen aktiv mitentscheiden, ob einer arbeitssuchenden Person zB das Arbeitslosengeld gestrichen wird, oder ob „Nachsicht“ gewährt wird, sprich, ob diese Person eben doch weiterhin eine Geldleistung beziehen kann. Die wichtigsten Sanktionstatbestände sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz in den §§
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10 = Leistungssperre bei Verweigerung der Beschäftigungsaufnahme, 11 = Leistungssperre bei Selbstkündigung 16 = Ruhe des Leistungsbezuges bei Auslandsaufenthalt 49 = Leistungssperre wegen Versäumen eines Kontrolltermines geregelt.
Sein Aufgabenbereich ist in § 21 AMSG festgelegt. Neben den gemäß AMSG festgelegten Aufgabengebieten sind ihm zusätzlich die oben genannten Rechte durch das AlVG übertragen. Es handelt sich dabei lediglich um Anhörungsrechte (Recht auf Information und Abgabe einer Stellungnahme), jedoch um kein Recht auf Mitentscheidung!
INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 18
DER REGIONALBEIRAT IST ANZUHÖREN, KANN BEANTRAGEN BZW. SCHLÄGT VOR: »» Vorschläge zur Gestaltung der regionalen Arbeitsmarktpolitik gegenüber der Landesorganisation.
»» Vor Bestellung des Leiters/der Leiterin der Regionalen Geschäftsstelle durch das Landesdirektorium.
»» Vor der Entscheidung über - Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung - Anzeigebestätigung - Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - Entsendebewilligung - über den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung - Entsendebewilligung - eines Befreiungsscheines - die Untersagung der Beschäftigung.
»» »» Der Regionalbeirat kann festlegen, dass die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen Eine allfällige Äußerung im Rahmen der Anhörung ist binnen einer Woche abzugeben.
und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Entsendebewilligungen insbesondere bei Vorliegen einer bestimmten Arbeitsmarktlage oder bestimmter persönlicher Umstände der Ausländer als befürwortet gelten.
»» Eine derartige Festlegung kann von einem Mitglied des Regionalbeirats oder des Landesdirektoriums angeregt werden.
»» Vor der Entscheidung über Anträge auf Rot-Weiß-Rot-Karten nach dem AuslBG für - Besonders Hochqualifizierte, - Fachkräfte , - Schlüsselkräfte oder - Künstler.
»» Vor Ausstellung der Bestätigung an die zuständige NAG-Behörde, dass ein Ausländer, dem eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erteilt werden soll, die Voraussetzungen gem. § 15 AuslBG erfüllt.
»» Zur Nachsicht in den Fällen der § 10 (= Sperre des Arbeitslosengeldes aufgrund
mangelnder Arbeitswilligkeit) und §11 AlVG (= Sperre des Arbeitslosengeldes nach Lösung eines Dienstverhältnisses).
INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 19
Anhörungsrecht bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Falle eines Sanktionstatbestandes (Nachsicht; § 10 AlVG) LeistungsbezieherInnen sind gemäß § 9 AlVG verpflichtet, - eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen (Zumutbarkeitskriterien),
- an Schulungen bzw Wiedereingliederungsmaßnahmen teilzunehmen (Zuweisungsvoraussetzungen),
-
von sich bietenden Arbeitsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und
-
ausreichende Eigeninitiative nachzuweisen.
Die Verweigerung der Beschäftigungsaufnahme bzw Vereitelung des Maßnahmenerfolges wird mit Leistungssperre für zumindest 6 Wochen sanktioniert (§ 10 AlVG). Dieser Anspruchsverlust ist in berücksichtigungswürdigen Fällen nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig sind jene Fälle, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Leistungsbezug den Arbeitslosen/die Arbeitslose aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Durch die Möglichkeit der Nachsicht können subjektive Faktoren (zB Aufnahme einer Beschäftigung oder persönliche Gründe) berücksichtigt werden (Einzelfallprüfung). Bis 2004 musste der Regionalbeirat mit jeder § 10 AlVG Sanktion befasst werden, seit 1.1.2005 nur noch dann, wenn eine (verpflichtende) Prüfung des AMS ergibt, dass berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Anhörungsrecht bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im Falle der Selbstkündigung bzw bei verschuldeter (freiwilliger) Beendigung der Erwerbstätigkeit (§ 11 AlVG) § 11 AlVG sanktioniert das Verhalten jener Personen, die die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt haben. Tatbestandsmäßig ist jedenfalls die verschuldete Entlassung, die Arbeitnehmerkündigung oder die freiwillige Beendigung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ist die Sperre nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (zB zwingende gesundheitliche Gründe, Aufnahme einer anderen Beschäftigung, drohende Überschuldung). Berücksichtigungswürdig können auch sein: Wohnsitzwechsel, Betreuungspflichten, Gründe, die den Austrittsgründen nahe kommen. Das AMS ist verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 20
»» Vor Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß § 16 AlVG bei
Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Auslandsaufenthalt bis zu drei Monaten).
Anhörungsrecht bei Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (§ 16 Abs 3 AlVG) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht grundsätzlich bei Aufenthalt im Ausland. Ausnahme: bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann das Ruhen bis zu drei Monate nach Anhörung des Regionalbeirates nachgesehen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind solche, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere Arbeitsplatzsuche im Ausland (zB Vorstellung beim Arbeitgeber), Ausbildung im Ausland oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
»» Vor Einstellung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG
wegen eines Kontrollmeldeversäumnis, wenn die Frage, ob ein triftiger Grund vorlag, strittig ist.
Anhörungsrecht zur Frage, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung einer Kontrollmeldung vorliegt (§ 49 AlVG) Kontrolltermine können zur Sicherung des Leistungsanspruches (Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen) oder zur Maßnahmenplanung vorgeschrieben werden. Sie sind in zweifelsfreier Weise grundsätzlich in die Meldekarte einzutragen; die arbeitslose Person muss jedenfalls Kenntnis davon haben. Wenn eine arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einen Kontrolltermin unterlässt, verliert sie den Leistungsanspruch bis zur Geltendmachung des Fortbezuges. Die Sanktion tritt nicht ein, wenn sie sich mit einem triftigen Grund entschuldigt. Triftige Gründe sind zB Erkrankung des/der Arbeitslosen bzw. eines Kindes (Pflegefreistellung), Dienstverhinderungsgründe iSd § 8 AngG: familiäre Verpflichtungen (Geburten, Hochzeiten, Todesfälle) oder Befolgung öffentlicher Pflichten (Vorladungen vor Ämter) oder Arztbesuche. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund vorliegt, ist der Regionalbeirat anzuhören.
»» Vor der endgültigen Erstellung des Verteilungsvorschlages für die (durch die LGS) zugeteilten Förderungsmittel.
»» Der Regionalbeirat ist über alle jene Fälle zu informieren, in denen Förderungswerbe-
rInnen gegen Förderungsentscheidungen des Leiters/der Leiterin der RGS Beschwerde geführt haben und der Beschwerde nach nochmaliger Überprüfung der Entscheidung durch die LeiterInnen der RGS oder durch die LGS dem KundInnenwunsch nicht Rechnung getragen wurde. INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 21
»» Wenn die RB-Mitglieder mehrheitlich zur Auffassung gelangen, sie hätten in diesem Fall
eine andere Entscheidung befürwortet, ist der Geschäftsfall inkl. der Stellungnahme des Regionalbeirates der zuständigen Fachabteilung in der LGS vorzulegen.
»» Der Regionalbeirat hat das Recht vor Verhängung und vor Aufhebung eines LST- und EB-Verbotes angehört zu werden.
»» Der Regionalbeirat hat das Recht, vor Verhängung und vor der Aufhebung eines Arbeitstrainings-/Arbeitserprobungsverbotes angehört zu werden.
»» Zur Nachsicht des Anspruchsverlustes auf Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz) bzw. Bildungsteilzeitgeld, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichteinbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
DER REGIONALBEIRAT IST ZU INFORMIEREN: »» Über vom AMS durchgeführte Beratungen, die nach dem Einlangen von Anzeigen nach dem Frühwarnsystem (gemäß § 45a AMFG) zu führen sind.
»» Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben im Falle einer unbotmäßigen Häufung der Inanspruchnahme der Beihilfe zur Förderung von Ausbildungsverhältnissen (LST) nach den Berufsausbildungsgesetzen, beispielsweise durch
- laufenden Ersatz von geförderten Arbeitskräften nach Ablauf des Förderungszeitraumes durch neue geförderte Arbeitskräfte und - Abbau von nicht geförderten Arbeitskräften bei gleichzeitiger Aufnahme von geförderten Arbeitskräften) den Regionalbeirat zu informieren.
»» Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben bei der Eingliederungsbeihilfe(EB) im Falle von -
einer Häufung von Eingliederungsbeihilfen, die in der Folge zu keinem Arbeitsverhältnis führen und damit die Arbeitsmarktchancen nicht erhöhen;
-
von wiederholten Verstößen gegen Fördervereinbarungen und -bedingungen;
-
von Hinweisen auf eine anlaßfallbezogene, mißbräuchliche Inanspruchnahme
den Regionalbeirat zu informieren.
»» Die Leiter/Leiterinnen der regionalen Geschäftsstellen haben den Regionalbeirat im Falle »» -
einer unbotmäßigen Häufung von Arbeitserprobungen bei einem Arbeitserpro- bungsbetrieb ohne Übernahme in ein anschließendes Arbeitsverhältnis,
-
einer unbotmäßigen Häufung von Arbeitstrainings bei einem Arbeitstrainingsbetrieb, die in der Folge zu keinem Arbeitsverhältnis führen und damit die Arbeitsmarktchancen nicht erhöhen,
-
von wiederholten Verstößen gegen die Arbeitserprobungs-/ Arbeitstrainingsvereinbarung zu informieren. INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 22
»» Auf Anfrage des Regionalbeirates hat die regionale Geschäftsstelle über das Ergebnis des begleitenden Monitorings und/oder der Effektivitätsprüfung sowohl bei der EB als auch bei Arbeitserprobung/Arbeitstraining zu berichten.
TIPP: Lasst euch zumindest einmal pro Jahr davon im Regionalbeirat berichten!
PAUSCHALERMÄCHTIGUNGEN: § 76 AlVG regelt, „dass bei bestimmten Gruppen von Geschäftsfällen an die Stelle der Anhörung die nachträgliche Berichterstattung durch den Leiter/die Leiterin der RGS treten kann“. Das AMS spricht hier von sogenannten „Pauschalermächtigungen“, also Abläufen im AMS, die nicht mehr im Vorfeld im Regionalbeirat besprochen, sondern nur mehr im Nachhinein berichtet werden. Das bringt den Vorteil, dass die RegionalbeirätInnen bei immer wiederkehrenden Themen nicht über jeden Einzelfall im Vorfeld informiert werden müssen – was natürlich auch Zeit bei den Sitzungen spart, aber diese Pauschalermächtigungen haben auch einen großen Nachteil: sie reduzieren die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Regionalbeirates und in vielen Fällen verlieren die RegionalbeirätInnen dadurch auch das Gespür für den Arbeitsmarkt in der Region. Und genau das ist ja der Sinn dieser organisatorischen Struktur: Die Organe, also in diesem Fall der Regionalbeirat, sollte ja wissen, wie sich der Arbeitsmarkt entwickelt.
DAHER UNSER TIPP: weniger Pauschalermächtigungen ermöglichen mehr Wissen über den regionalen Arbeitsmarkt und machen die Arbeit im Regionalbeirat auch interessanter!
WER RECHTE HAT – HAT AUCH PFLICHTEN: § 21 legt in Absatz 6 fest, dass „sowohl der Beirat als auch jedes Mitglied vom Leiter/der Leiterin der regionalen Geschäftsstelle Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des AMS der Regionalorganisation verlangen kann“. So kann der Regionalbeirat oder einzelne Mitglieder zB ein begleitendes Monitoring mit regelmäßiger Berichterstattung durch die RGS Leitung zu allen Förderinstrumenten verlangen (zB Arbeitsmarkterfolg von Arbeitserprobungen). § 27 regelt aber gleichzeitig die Verschwiegenheitspflicht aller Organe des AMS. Er besagt, dass „die Organe des AMS zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind.“ Weiters sind in Bezug auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten an (Mitglieder des) Landesdirektoriums bzw. des Regionalbeirates die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten. Eine Weitergabe solcher Daten darf daher – sofern kein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt (als solcher kommt insbesondere die Zustimmung des Betroffenen in Betracht) INFO-BROSCHÜRE FÜR REGIONALBEIRÄTINNEN IM AMS 23
– nur erfolgen, soweit dies zur Ausübung der dem Regionalbeirat bzw. Landesdirektorium eingeräumten Kompetenzen erforderlich ist. So darf etwa bei Nichtvorliegen von Nachsichtsgründen ( §§ 10 und 11 AlVG) und unstrittigen Kontrollmeldeversäumnissen (§ 49 AlVG) eine Befassung bzw. Information des Regionalbeirates im Einzelfall aus Gründen des Datenschutzes nicht erfolgen. Vorzulegen sind aber jene Fälle zu den §§ 10 und 11 AlVG, bei denen seitens der RGS vorgesehen ist, Nachsicht zu erteilen und bei denen (aus Sicht der RGS) nicht eindeutig beurteilt werden kann, ob es sich um einen Nachsichtsgrund handelt oder nicht. In diesen Fällen erfolgt die Vorlage des Aktes ohne jede Anonymisierung.
DAHER UNSER TIPP: Jederzeit eingefordert werden kann aber zB eine monatliche Information über die Zahl der im Vormonat ausgesprochenen Sanktionen nach den einzelnen Tatbeständen.
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ร sterreichischer Gewerkschaftsbund 1020 Wien, Johann-Bรถhm-Platz 1
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