ÖHV-Positionen Arbeitszeitflexibilisierung

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JETZT: Arbeitszeitflexibilisierung Vorschläge aus der betrieblichen Praxis ÖHV-Positionen zur Arbeitszeitflexibilisierung

Österreichische Hoteliervereinigung Die freie Interessenvertretung

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Steigender internationaler Wettbewerbsdruck, Nachfrageschwankungen, anspruchsvollere Kunden und neue Technologien fordern mehr Flexibilität und Kompetenz von Hoteliers und Mitarbeitern. Die Hotellerie muss sich im internationalen Wettbewerb behaupten. Um den Unternehmern Handlungsspielraum zu geben, müssen Rahmenbedingungen flexibel gestaltet werden. Starre Arbeitszeiten entsprechen weder den Anforderungen des 21. Jahrhunderts noch denen der global vernetzten Arbeitswelt oder den Bedürfnissen weltweit gereister Gäste.

Beibehaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit, mehr Flexibilität bei täglicher Arbeit Hotels, die Events wie Silvesterveranstaltungen oder Hochzeiten ausrichten, die mit unerwartetem Geschäftsaufkommen konfrontiert werden oder die (saisonal bedingten) schwankenden Arbeitsanfall haben, benötigen mehr Flexibilität bei der Einteilung der Dienste. Zumal die tägliche Höchstarbeitszeit in der RL 2003/88/EG1 nicht explizit geregelt ist, wäre eine Anhebung in Form einer einfachgesetzlichen Regelung zulässig. Darüber hinaus wäre es ebenso zulässig, dass der Gesetzgeber die Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeitgrenze den kollektivvertragschließenden Parteien überlässt. Zum Erreichen dieses Ziels könnte § 9 Abs. 1 AZG2 durch Hinzufügen des folgenden Passus erweitert werden: „…, sofern die Abs. 2 bis 4 oder der gemäß §§ 8 ff ArbVG3 zur Anwendung gelangende Kollektivvertrag nicht anderes bestimmen.“ („Sonderüberstunden“) Gemäß § 7 Abs. 4 AZG können bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils … in höchstens 24 Wochen des Kalenderjahrs Überstunden bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden zugelassen werden, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. … Die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. In Betrieben ohne Betriebsrat ist dafür, neben der erforderlichen schriftlichen Einzelvereinbarung, die Feststellung der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit dieser zusätzlichen Überstunden für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner Voraussetzung; in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung. Die ÖHV fordert daher eine Regelung im Arbeiterkollektivvertrag, wonach die täglich zulässige Höchst­­arbeitszeit ■■ ausnahmsweise (an näher bezeichneten „Spitzentagen“ wie z. B. im Falle von Events oder Silvester)

oder ■■ bei einem nicht vorhersehbaren kurzfristigen Geschäftsaufkommen (wie eine unerwartete Häufung von Krankenständen oder bei Elementarereignissen) auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden kann. Das würde den Erfordernissen der Branche auch im internationalen Kontext entsprechen. Die bestehende Möglichkeit der „Sonderüberstunden“ ist insbesondere in den KMU ohne Betriebsrat aufgrund der Voraussetzung einer „arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeitsbescheinigung“ nicht praktikabel. Daher sollte der gesamte Passus entfallen, dass es der Feststellung der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit bedarf; es sollte lediglich die Notwendigkeit einer schriftlichen Einzelvereinbarung beibehalten werden.

1) Richtlinie 2003/88/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (EU-Arbeitszeit-RL) 2) Arbeitszeitgesetz (AZG) 3) Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)


Um die bürokratischen Erfordernisse für Unternehmer und Mitarbeiter gering zu halten, soll es ein einfaches Modell der Aufzeichnung und Abgeltung der geleisteten Stunden geben: Diese Tage, an denen die Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt wird, sollen bereits im Dienstplan bzw. im Falle der Unvorhersehbarkeit in den Arbeitszeitaufzeichnungen gut ersichtlich und erkennbar speziell vermerkt werden. Der Abbau soll durch Zeitausgleich oder Bezahlung (nach dem Schlüssel 1 : 1,5 ab der 10. Arbeitsstunde) erfolgen; selbstverständlich gilt jede Stunde über die 9. bzw. 48. Stunde hinaus als Überstunde. Berechnung/Bewertung eines 12-Stunden-Tages innerhalb eines Durchrechnungszeitraums Wochentag Mo Di Mi Do Fr Sa So Summe Woche 1:

von 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00

Wochentag Mo Di Mi Do Fr Sa So Summe Woche 2:

von 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00

Wochentag Mo Di Mi Do Fr Sa So Summe Woche 3:

von 9:00 9:00 9:00 9:00 9:00

Wochentag Mo Di Mi Do Fr Sa So Summe Woche 4:

von 9:00 9:00 9:00 9:00

bis von 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 Wochenruhetag Wochenruhetag

bis von 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 Wochenruhetag Wochenruhetag

bis von 15:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 Wochenruhetag Wochenruhetag

bis von 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 14:00 17:00 Zeitausgleich Wochenruhetag Wochenruhetag

bis 21:30 21:30 21:30 21:30 0:30

bis 21:30 21:30 21:30 21:30 21:30

bis 21:30 21:30 21:30 21:30 21:30

bis 21:30 21:30 21:30 21:30

Pause 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std.

Pause 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std.

Pause 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std.

Pause 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std. 0,5 Std.

Arbeitszeit 9,00 9,00 9,00 9,00 12,00

NAZ 9,00 9,00 9,00 9,00 9,00

Üst. 0,00 0,00 0,00 0,00 3,00

48,00

45,00

3,00

Arbeitszeit 9,00 9,00 9,00 9,00 9,00

NAZ 9,00 9,00 9,00 9,00 9,00

Üst. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00

45,00

45,00

0,00

Arbeitszeit 10,00 9,00 9,00 9,00 9,00

NAZ 9,00 9,00 9,00 9,00 9,00

Üst. 1,00 0,00 0,00 0,00 0,00

46,00

45,00

1,00

Arbeitszeit 9,00 9,00 9,00 9,00

NAZ 9,00 9,00 9,00 9,00

Üst. 0,00 0,00 0,00 0,00

36,00

36,00

0,00

Stunden gearbeitet 175,00 Gesamt(Normal)arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum (DRZ) 171,00 Normalarbeitszeit (NAZ) (Wochen x 40) 160,00 Überstunden (Üst.) aus Wochen-DRZ Überstunden (Üst.) aus Tagesarbeit (Tagesüberschreitungen) Überstunden gesamt

11,00 4,00 15,00

Die im Arbeiter- wie auch im Angestelltenkollektivvertrag höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit von 55 bzw. 60 Stunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf soll beibehalten werden.


Verlängerung des Durchrechnungszeitraums für Jahresbetriebe Die ÖHV fordert, einen Durchrechnungszeitraum von einem Jahr für Jahresbetriebe durch eine kollektivvertragliche Regelung zu ermöglichen, um unregelmäßig anfallende Arbeitsspitzen und Arbeits­zeiten effizienter gestalten zu können. Ein über ein Jahr hinausgehender Durchrechnungszeitraum kann vom Kollektivvertrag unter der Bedingung zugelassen werden, dass der Zeitausgleich in mehrwöchigen Freizeitblöcken vorgesehen wird (§ 4 Abs. 6 AZG). Somit wäre auch ein mehrjähriges Ansparen von Zeitguthaben grundsätzlich denkbar. Im Rahmen der mehrwöchigen Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit darf die tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag kann aber gemäß der generellen Regelung des § 4 Abs 1 AZG idF AZG-Novelle 2007 auch in diesem Fall eine tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden zulassen.

Flexiblere Regelung der Ruhezeiten Für den Geschäftsablauf in den gastronomischen Abteilungen (Küche, Service) werden in vielen Betrieben sogenannte Teildienste benötigt. In diesen Teildiensten wird aufgrund des Gäste­auf­kommens und -verhaltens schwerpunktmäßig vormittags und abends gearbeitet; die Mitarbeiter haben am Nachmittag zwischen ca. vier und sechs Stunden frei („Zimmerstunde“). Erbringen die Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten entsprechend dieser Anforderungen, ist davon die Einhaltung der Nachtruhezeit betroffen. Grundsätzlich beträgt die tägliche Nachtruhezeit 11 Stunden, die unter Prämisse des Kollektivvertrags auf 10 Stunden verkürzt werden kann. Seit 01. März 2016 ermöglicht der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe für Saisonbetriebe eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit von 11 auf acht Stunden. Die ÖHV fordert: Die Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf acht Stunden soll auch Jahresbetrieben ermöglicht werden. Die tägliche Ruhezeit soll als Summe aus Nachmittags- und Nachtruhe betrachtet werden. So könnte die Vergabe einer langen Nachmittagsfreizeit die Möglichkeit eröffnen, einen Teil davon (maximal 50 % bzw. drei Stunden) auf die Nachtruhezeit anzurechnen. Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen soll jedenfalls zumindest acht Stunden betragen. Die laut § 3 ARG (Arbeitsruhegesetz) als auch laut Arbeiter- und Angestelltenkollektivvertrag vorgesehene regelmäßige wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit im Ausmaß von 36 Stunden soll eingehalten werden. Die Verpflichtung, dass die ununterbrochene Ruhezeit einen ganzen Wochentag einzuschließen hat (§ 4 ARG (Wochenruhe)), soll jedoch entfallen. Diese bestehende Regelung ist oft zum Nachteil des Unternehmers, wie das Beispiel eines Nachtportiers mit gewöhnlicher Arbeitszeit von 22:00 bis 07:00 Uhr bei einer 6-Tage-Woche veranschaulicht: Er hat lt. Dienstplan am Mittwoch seinen Wochenruhetag, und muss aufgrund der gesetzlichen Regelungen seinen Dienstagdienst beginnend um 22:00 Uhr (bis Folgetag = Mittwoch 07:00 Uhr) nicht antreten: Laut aktueller Rechtsprechung wäre in diesem Fall die wöchentliche Ruhezeit unterschritten, da der Mitarbeiter keinen vollen Wochentag frei hätte. Würde diese Regelung fallen, würde die wöchentliche Ruhezeit im Beispiel jedenfalls 39 Stunden (von Dienstag 07:00 Uhr bis Mittwoch 22:00 Uhr) betragen.

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Version Mai 2017

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