Leitfaden Steuerreform, Stand: 12-2016

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Steuerreform 2015 Stand r 2016 Dezembe

Ă–sterreichische Hoteliervereinigung Die freie Interessenvertretung

Hilfestellungen zur Umsetzung in der Hotellerie-Praxis

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IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: ÖSTERREICHISCHE HOTELIERVEREINIGUNG I Hofburg, A-1010 Wien T: +43 1 533 09 52 I office@oehv.at I www.oehv.at www.facebook.com/hoteliervereinigung vertreten durch: Dr. Markus Gratzer, ÖHV-Generalsekretär Koordination: Mag. Maria Wottawa Autoren: Mag. Stefan Rohrmoser I Prodinger & Partner I www.prodinger.at Mag. Simon Rupp | Prodinger & Partner | www.prodinger.at Manuela Wiesinger-Grabmer I Controlling Service GmbH I www.controllingservice.at Grafik, Design: Birgit Rieger I www.br-design.at Sprachliche Gleichstellung: In diesem Leitfaden werden nur die männlichen Formen angeführt, die weiblichen sind darin inkludiert. Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren sowie der ÖHV ist ausgeschlossen.

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Leitfaden Steuerreform 2015

Editorial Was im Vortrag des Finanzministeriums an den Ministerrat die „größte Entlastung der zweiten Republik“ genannt wurde, ist zu einem enormen Belastungspaket für die heimische Hotellerie geworden. Die vermeintliche Steuerreform entpuppt sich als große Umverteilung auf Kosten des Mittelstands und der Unternehmer. Vor allem die Erhöhung der Mehrwertsteuer von 10 % auf 13 %, die Verlängerung der Abschreibungsdauer und die neue Grunderwerbsteuer gefährden die internationale Wettbewerbsfähigkeit unserer Branche. Dringend notwendige Reformen sind ausgeblieben. Wir als Ihre Interessenvertretung haben sowohl über direkte Gespräche hinter den Kulissen als auch über öffentlichen Druck alles versucht, um Belastungen für die österreichische Hotellerie bestmöglich abzuwenden. Einzelne Nachbesserungen konnten durchgesetzt werden (z.B. die Deckelung der GrESt bei begünstigten Betriebsübergaben im Familienverbund, oder die Vereinfachung der Berechnung der Umsatzsteuer), trotzdem können wir mit der „Steuerreform“ nicht zufrieden sein und werden weiterhin für einer Entlastung der Hotellerie kämpfen. Jetzt erst recht! Im vorliegenden Leitfaden möchten wir die für die Hotellerie relevanten Auswirkungen zusammenfassen und Hilfestellungen für die praktische Umsetzung geben. Falls es Ihrerseits dazu Fragen und Anmerkungen gibt, freuen wir uns, von Ihnen zu hören. Ihre Österreichische Hoteliervereinigung

Dr. Markus Gratzer ÖHV-Generalsekretär Wien, im November 2015

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Inhalt 1. Die Eckpunkte der Steuerreform 2015 1.1. Selbstfinanzierung: 850 Mio. Euro

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1.2. Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug: 1,9 Mrd. Euro

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1.3. Einsparungen bei Förderungen und Verwaltung: 1,1 Mrd. Euro

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1.4. Strukturmaßnahmen Steuerrecht: 900 Mio. Euro

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1.5. Solidaritätspaket: rund 400 Mio. Euro

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2. Einkommenssteuer

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3. Erhöhung der Umsatzsteuer für Beherbergung

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3.1. Aufteilung der Steuersätze zwischen Logis und F&B

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3.2. „All-Inclusive“-Erlass (RZ 1206/1207 UStR 2000)

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3.3. Steuerliche Behandlung von Seminarangeboten

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4. Grunderwerbsteuer neu (GrESt)

4

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4.1. Wann fällt GrESt an?

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4.2. Steuersatz und Bemessungsgrundlage 4.2.1. GrESt bei Privatvermögen 4.2.2. GrESt bei Betriebsvermögen

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4.3. Zu beachten bei Betriebsübergaben

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5. Immobilien-Ertragsteuer (ImmoESt)

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6. Gebäudeabschreibung (AfA)

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7. Kapitalertragsteuer (KeSt)

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8. Einlagenrückzahlung

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9. Sachbezug PKW

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9.1. Uneingeschränkte private Nutzung

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9.2. Private Nutzung unter 500 km/Jahr

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9.3. Minimale private Nutzung – „Mini-Sachbezug“

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Leitfaden Steuerreform 2015

10. Mitarbeiterrabatte

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11. Einzelaufzeichnungs-, Registrier­kassen- und Beleg­erteilungspflicht

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11.1. Einzelaufzeichnungspflicht

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11.2. Registrierkassenpflicht

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11.3. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V)

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11.4. Belegerteilungs- und Belegannahmeverpflichtung

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11.5. Für wen gelten Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Beleg­erteilungspflicht nicht?

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12. Kapitalistische Mitunternehmer

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13. Bankauskünfte/Zentrales Kontenregister

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1. Die Eckpunkte der Steuerreform 2015 Primäres Ziel der 5,2 Mrd. Euro schweren Steuerreform war es, die Abgabenquote zu senken und die Steuerzahler zu entlasten. Mit 01. Jänner 2016 wurde der Eingangssteuersatz auf 25 % gesenkt und der Höchststeuersatz auf 55 % erhöht. Ein Steuerzahler soll im Durchschnitt um 1.000 Euro jährlich entlastet werden.

„Entlastung“ (Pammesberger im Kurier, 14.03.2015)

In der Diskussion rund um diese Steuerreform stand vor allem die geplante Gegenfinanzie­ rung im Fokus. So sollte sie laut ursprünglichem Vortrag an den Ministerrat funktionieren:

1.1. Selbstfinanzierung: 850 Mio. Euro Erklärtes Ziel der Politik war, durch die Senkung der Einkommensteuer die Kaufkraft und damit auch den Konsum zu erhöhen und in Folge Mehreinnahmen vor allem in den Bereichen Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern zu erzielen. Diese Steuerreform, mit einem Volumen von 5,2 Mrd. Euro beziehungsweise 1,5 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP), soll mit der gewählten Gegenfinanzierung das BIP um bis zu 0,5 %-Punkte und die Beschäftigung signifikant anheben.

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Leitfaden Steuerreform 2015

1.2. Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug: 1,9 Mrd. Euro Der Staat vermutet durch Steuer- und Sozialbetrug enorme Schäden, die durch bestehende gesetzgeberische Initiativen nicht hinreichend eingedämmt werden konnten. Es werden im Zuge der Steuerreform daher folgende Maßnahmen umgesetzt: Registrierkassenpflicht – Steuerverkürzung bei Bargeschäften (900 Mio. Euro) Zur Bekämpfung von Umsatzverkürzung bei Bargeschäften wird eine Registrierkassenpflicht auf Basis der Empfehlungen der Steuerreformkommission eingeführt. ■■

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Zur Stärkung der Belegkultur soll künftig für jeden Geschäftsfall ein Beleg erteilt werden (Belegerteilungspflicht für Unternehmer ab 01.01.2016). Barumsätze sind ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen. Die Art der Aufzeichnung bleibt den Unternehmen überlassen. In Betrieben, die überwiegend Barumsätze (d.h. > 7.500 Euro) machen, erfolgt ab einem Nettoumsatz von 15.000 Euro pro Jahr die Einzelaufzeichnung verpflichtend per Registrierkasse (ab 01.01.2016). Jede Registrierkasse ist mit einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen zu schützen (verpflichtend ab 01.04.2017). Die strafrechtliche Behandlung von Manipulationsprogrammen ist zu prüfen. Die Kalte-Hände-Regelung bleibt in ihrer bisherigen Form erhalten, soll aber mit 30.000 Euro Nettoumsatz begrenzt werden. Mobile Gruppen, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen (z.B. mobile Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Tierärzte etc.), können ihre mobilen Umsätze mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen und im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen. Kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Vereinen können weiterhin mit Kassensturz aufzeichnen, mit Einschränkungen auch Kantinen dieser Vereine.

Für die Anschaffung oder Umrüstung einer Registrierkasse wird eine Prämie von bis zu 200 Euro ausbezahlt. Die Aufwendungen können im Jahr der Anschaffung jedenfalls abgesetzt werden. Da lediglich die „Anschaffung“ bzw. „Umrüstung“ gefördert wird, schließt das eine Förderung für eine angemietete Kassa aus. Bankauskünfte im Zusammenhang mit Abgabenprüfungen (700 Mio. Euro) Eine Konteneinsichtnahme durch die Finanzbehörden ist wie international üblich zukünftig möglich. Aus Anlass abgabenbehördlicher Prüfungen (z.B. Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, GPLA) sollen die bestehenden Kontenverbindungen der Abgabenpflichtigen – einschließlich der Konten, über die sie verfügungsberechtigt sind – abgefragt werden können. Die Möglichkeit der Selbstanzeige ist von der Abfrage nicht betroffen. Die abgabenrechtliche Verwertung der Abfrage muss für die jeweils zu prüfenden Jahre erfolgen können. Ein effizienter Vollzug dieser Maßnahme bedingt die Einführung eines zentralen

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Kontenregisters oder vergleichbarer Maßnahmen. Als Begleitmaßnahme werden die Banken befristet zur Mitteilung höherer Kapitalabflüsse (Barbehebungen, Verschiebungen ins Ausland) verpflichtet. Die Mitteilung sollte jährlich im Nachhinein erfolgen und wurde erstmals im Jahr 2016 für den Zeitraum 15.03.2015 bis 31.12.2015 vorgesehen. Um einer etwaigen Abschleicherproblematik vorzubeugen, sollten Abfragemöglichkeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (z.B.: 01.03.2015) vorgesehen werden. Bekämpfung von Sozialbetrug (200 Mio. Euro) ■■

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Aufdecken und Zurückdrängen von Scheinfirmen und Zurückdrängen des sogenannten Anmeldungskaufs: Verwertung von Ergebnissen strukturierter Datenanalyse der Gebietskrankenkassen, verbesserte Zusammenarbeit von Behörden durch Schaffung eines Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes. Bekämpfung von Scheinrechnungen: Vermeidung von Scheinrechnungen im Baubereich durch Barzahlungsverbot (mit Ausnahmen für Kleinstbeträge) im B2B-Bereich. Bei den Verhandlungen mit den Bundesländern zur bedarfsorientierten Mindestsicherung ist auf eine bessere Ausgestaltung von Arbeitsanreizen zu achten. Bekämpfung des gewerbsmäßigen Pfusches: Bestrafung der gewerbsmäßigen Pfuscher gezielte Maßnahmen gegen Schwarzarbeit (außerhalb der Nachbarschaftshilfe) im Rahmen des privaten Hausbaus: verstärkte Kontrollmaßnahmen Missbrauch Krankenstand: Mystery Shopping bei Ärzten, verstärkte Kontrollen durch die Gebietskrankenkassen E-Card Missbrauch: Sanktionen für Ärzte bei Nichteinhaltung der Kontrollpflichten (Ausweis) bzw. bei Missbrauch durch Patienten

Weitere Sozialbetrugsmaßnahmen zur Erreichung des Gesamtvolumens (200 Mio. Euro) werden im Rahmen des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes umgesetzt bzw. bei Maßnahmen, die nicht sofort umsetzbar sind, ist mittelfristig eine Einigung zu erzielen. Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug (100 Mio. Euro) ■■

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Eindämmung des Karussellbetrugs: Einrichtung von speziell geschulten Teams zur Bekämpfung dieses Betrugsmodells; mittelfristig Umstellung des Umsatzsteuersystems auf „reverse charge“ (zurzeit werden auf europäischer Ebene die entsprechenden Vorarbeiten geleistet). Betrugsbekämpfung im Bereich Mineralölsteuer: zusätzliche Sach- und Personalinvestitionen Moderne IT – Verfahrensunterstützung für eine wirksame Betrugsbekämpfung in der Finanzverwaltung: Investitionen in hochspezialisierte Analysesoftware zur Unterstützung der Betrugsbekämpfungseinheiten Bekämpfung Umsatzsteuer-Hinterziehung im Rahmen des Versandhandels: Intensivierung des Monitorings, beispielsweise über Analyse von externen Daten


Leitfaden Steuerreform 2015

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Bekämpfung von illegalen Online-Glücksspielportalen durch Internetsperren Es muss sichergestellt werden, dass das BMF zum Vollzug der vereinbarten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zeitnah mit ausreichend Personal insbesondere in der Betriebsprüfung ausgestattet wird.

1.3. Einsparungen bei Förderungen und Verwaltung: 1,1 Mrd. Euro Gesamtstaatlich sollen die Einsparungen im Bereich der Förderungen und der Verwaltung 1,1 Mrd. Euro betragen. Die Einsparungen verteilen sich auf Bund, Länder und Gemeinden nach dem FAG-Schlüssel. Diese Summe soll durch einen Kostendämpfungspfad in der Verwaltung sowie durch sinnvolle Einsparungen bei den Förderungen (zum Beispiel „Einfrieren“ der Förderungen in bestimmten Bereichen) erzielt werden. Auf Bundesebene sind diese Pfade inklusive der Auswirkungen auf die Untergliederungen (UGs) zum Beschluss des BFRG darzustellen. Monitoringstelle: Die effiziente Umsetzung dieser Maßnahmen (wie auch der Berichte des Rechnungshofes) werden durch eine unabhängige Monitoringstelle regelmäßig überprüft, damit eine zeitnahe Behandlung der Vorschläge sichergestellt wird. Die Monitoringstelle hat, unter Verwendung bestehender Ressourcen, die Aufgabe, unter Befassung der jeweiligen Ministerien bzw. zuständigen Körperschaften, sämtliche Verwaltungsreformvorschläge auf ihren Umsetzungsstand und Umsetzbarkeit zu hinterfragen und darüber einen Monitoringbericht zu erstellen. In einem halbjährlichen Monitoringbericht werden die Einhaltung der Verwaltungskostenbremse, die Einsparungen im Förderbereich und die Umsetzung und Umsetzbarkeit der Verwaltungsreformvorschläge dargestellt und dem Parlament und der Regierung zur Behandlung vorgelegt. In die Vorbereitung des Monitoringberichtes ist auch der Rechnungshof beizuziehen. Die Monitoringstelle hat lediglich Koordinierungs- und Monitoringaufgaben.

1.4. Strukturmaßnahmen Steuerrecht: 900 Mio. Euro Ziel des Regierungsprogrammes ist es, die Steuergesetzgebung klarer und nachvollziehbarer zu gestalten. Zudem sollen Ausnahmen und Begünstigungen auf ökonomische bzw. soziale Wirkung geprüft werden; abgeleitet daraus sollen vor allem folgende Maßnahmen umgesetzt werden: Umsatzsteuer (250 Mio. Euro) Es kommt zu einer Anpassung der Umsatzsteuer von 10 % bzw. 12 % auf 13 % in den folgenden Bereichen: Beherbergung, lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, kulturelle Dienstleistungen, Futtermittel, Holz, Jugendbetreuung, Luftverkehr, Bäder, Museen, Tiergärten, Filmvorführung, Ab-Hof Wein etc..

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Topf – Sonderausgaben (80 Mio. Euro kurzfristig, 430 Mio. Euro mittel- bis langfristig) Die administrative Regelung hat sich in der Praxis als äußerst komplex dargestellt. Derzeit können derartige Sonderausgaben vor allem für die Bereiche Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie für die Altersversorgung geltend gemacht werden (bis zu einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro). Für bestehende Verträge kann die Regelung beibehalten werden (5 Jahre). Für Neuverträge gibt es zukünftig keine Absetzmöglichkeit mehr. Gebäudeabschreibungen Immobilien (400 Mio. Euro) Im Sinne der Vereinfachung des Steuerrechts kommt im Rahmen der Gebäudeabschreibungen ein einheitlicher Abschreibungssatz in Höhe von 2,5 % zur Anwendung. Bisher wurde je nach Nutzungsart der Gebäude hinsichtlich der Abschreibung differenziert. Zudem werden ergänzende Maßnahmen getroffen (Verlängerung Instandsetzung, Anhebung Grundanteil, Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1,5 %). Ökologisierung: Dienstautos – Sachbezug (50 Mio. Euro) Derzeit ist bei Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis gegeben, der mit monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten zu versteuern ist. Im Sinne einer Ökologisierung muss bei jenen PKW, die mehr als 130 g CO2Ausstoß/km aufweisen, ein Sachbezug in Höhe von 2 % der Anschaffungskosten zur Anwendung kommen. Um eine Anreizwirkung hin zu alternativen Antrieben zu schaffen und als Beitrag zum nationalen Treibhausziel im Rahmen der EU 2020-Strategie, sind privat genutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor steuerfrei, das heißt bei diesen kommt zukünftig kein Sachbezug zur Anwendung. Zusätzlich wird ein Vorsteuerabzug gewährt. Sonstige Maßnahmen (120 Mio. Euro) Diese betreffen vor allem eine Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften (deutsche Regelung), die Einschränkung der Einlagenrückgewähr sowie auf Grund von Mitnahmeeffekten die Streichung des Bildungsfreibetrages bzw. der Bildungsprämie.

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Leitfaden Steuerreform 2015

1.5. Solidaritätspaket: rund 400 Mio. Euro Grunderwerbsteuer (35 Mio. Euro) Unentgeltliche Weitergaben (insbesondere im Familienverband) werden nunmehr auf Basis des neu geschaffenen „Grundstückswertes“ (statt bisher auf Basis des 3-fachen Einheitswertes) berechnet. Gleichzeitig wird die Besteuerung von unentgeltlichen Übertragungen mit einem Verkehrswert bis zu 250.000 Euro mit 0,5 %, bis 400.000 Euro mit 2 % und darüber hinaus mit 3,5 % besteuert (Stufentarif). Bei unentgeltlichen Weitergaben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt weiterhin der (neue) einfache Einheitswert zur Anwendung. Bei begünstigten Übertragungen (Übergeber hat 55. Lebensjahr vollendet oder ist erwerbsunfähig) von Immobilien im Rahmen von Unternehmen wird der Freibetrag von bisher 365.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht. Die Bundesregierung will sicherstellen, dass das Gesamtaufkommen der Grunderwerbsteuer durch die Neuregelung nicht sinkt. Immobilienertragsteuer (115 Mio. Euro) Der derzeitige Steuersatz von 25 % bei Immobilienübertragungen wird auf 30 % angehoben. Zudem wird die Bemessungsgrundlage bei gewissen Grundstückstransaktionen ausgeweitet (kein Inflationsabschlag mehr). Beitrag Topverdiener (50 Mio. Euro) Für Einkommensanteile über 1 Mio. Euro soll befristet auf 5 Jahre ein Steuersatz von 55 % eingehoben werden. Die Mehreinnahmen fließen in einen Österreichfonds, der insbesondere für Forschungs- und Bildungsmaßnahmen eingerichtet wird. Kapitalertragsteuer (150 Mio. Euro) Die Kapitalertragsteuer wird generell auf 27,5 % erhöht, nur Zinserträge aus Geldeinlagen und sonstige Forderungen bei Kreditinstituten (das sind insbesondere Sparbücher und Giro­konten) sind davon ausgenommen und werden weiterhin mit 25 % besteuert. Höchstbeitragsgrundlage ASVG (90 Mio. Euro) Im Jahr 2016 soll eine außerordentliche Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage im Ausmaß von 100 Euro/Jahr erfolgen.

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2. Einkommenssteuer Der Einkommensteuertarif ist ein Staffeltarif, d.h. jeder Steuerpflichtige beginnt in der ersten Tarifstufe und „verbraucht“ – je nach Einkommenshöhe – die daran anschließenden Stufen.

Bisherige Regelung Einkommen 0 bis 11.000 Euro/Jahr

Einkommensteuer Steuerfrei

über 11.000 Euro bis 25.000 Euro/Jahr

36,5 %

über 25.000 Euro bis 60.000 Euro/Jahr

43,21 %

über 60.000 Euro/Jahr

50 %

Neue Regelung Einkommen 0 bis 11.000 Euro/Jahr

Steuerfrei

über 11.000 Euro bis 18.000 Euro/Jahr

25 %

über 18.000 Euro bis 31.000 Euro/Jahr

35 %

über 31.000 Euro bis 60.000 Euro/Jahr

42 %

über 60.000 Euro bis 90.000 Euro/Jahr

48 %

über 90.000 Euro bis 1 Million Euro/Jahr

50 %

über 1 Mio. Euro/Jahr

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Einkommensteuer

55 % (befristet 2016-2020)


Leitfaden Steuerreform 2015

Beispielhafte Brutto-Monatsgehälter und die damit verbundene Einkommenssteuerersparnis im Überblick: Vorteil StRef2015

in % von netto (alt)

Vorteil pro Jahr

500

24,62

5,68 %

295,44

750

24,16

3,74 %

289,92

1.000

24,16

2,81 %

289,92

1.250

19,42

1,86 %

233,04

1.500

40,38

3,48 %

484,56

1.750

62,21

4,86 %

746,52

2.000

73,51

5,21 %

882,12

2.250

76,57

4,97 %

918,84

2.500

79,65

4,77 %

955,80

2.750

93,05

5,20 %

1.116,60

3.000

109,87

5,76 %

1.318,44

3.250

122,26

6,05 %

1.467,12

3.500

124,74

5,83 %

1.496,88

3.750

127,23

5,64 %

1.526,76

4.000

129,72

5,47 %

1.556,64

4.250

132,20

5,31 %

1.586,40

4.500

134,70

5,17 %

1.616,40

4.750

126,92

4,65 %

1.523,04

5.000

120,52

4,20 %

1.446,24

6.000

135,86

3,96 %

1.630,32

7.000

155,86

3,97 %

1.870,32

8.000

175,86

3,97 %

2.110,32

9.000

183,67

3,73 %

2.204,04

10.000

183,67

3,38 %

2.204,04

Brutto

Das Finanzministerium stellt online einen „Entlastungsrechner“ zur Verfügung mit dem individuelle Vorteile konkret berechnet werden können. Die sogenannte kalte Progression relativiert dieses Steuerzuckerl jedoch weitgehend.

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3. Erhöhung der Umsatzsteuer für Beherbergung Die Erhöhung der USt auf Logis von 10 % auf 13 % tritt mit 01. Mai 2016 in Kraft. Ausnahme: Umsätze zwischen 01. Mai 2016 und 31. Dezember 2017 können weiterhin mit 10 % versteuert werden, wenn bis 01. September 2015 eine An- oder Vorauszahlung geleistet wurde. Beispiel 1

Beherbergungsumsätze werden vor dem 01. Mai 2016 erbracht ÆÆ Beherbergungsleistung unterliegt noch dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %. ■■

Beispiel 2

Beherbergungsumsätze werden nach dem 01. Mai 2016 erbracht ohne Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 01. September 2015 ÆÆ Der Beherbergungsumsatz ist mangels An- bzw. Vorauszahlung vor dem 01. September 2015 mit 13 % zu besteuern. ■■ ■■

Beispiel 3

Beherbergungsumsätze werden z.B. am 19. November 2017 erbracht mit Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 01. September 2015 ÆÆ Die Beherbergungsleistung ist mit 10 % zu besteuern, weil eine Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 01. September 2015 stattgefunden hat. ■■ ■■

Beispiel 4

Beherbergungsumsätze finden nach dem 01. Mai 2016 statt ■■ Anzahlung nach dem 01. September 2015 und ■■ Bezahlung des Restbetrags vor dem 01. Mai 2016 ÆÆ Die Beherbergungsleistung ist mit 13 % zu besteuern wobei Betriebe 2 Möglichkeiten haben: ■■

a) Für Anzahlungen, die 35 % des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten, kann die Umsatzversteuerung unterbleiben (Steuer wird in Endabrechnung ausgewiesen). Darüber hinausgehende Zahlungen sind mit 10 % USt zu verrechnen und die 3 % müssen im Nachhinein in der monatlichen UVA korrigiert werden. Diese Korrektur erfolgt im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung. Es hat eine Berichtigung bereits ausgestellter Anzahlungsrechnungen zu erfolgen, die Ausstellung der Schlussrechnung richtet sich in jedem Fall nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. b) Davon abweichend kann der Unternehmer aus Praktikabilitätsgründen die Zahlung in der Rechnung bereits mit 13 % ausweisen und versteuern. Beispiel 5

Bei Nächtigungen von z.B. 29. April 2016 bis 02. Mai 2016 gilt es, beide Steuersätze für Logis anzuwenden. Für die Nächtigungen bis 01. Mai 2016 10 % Umsatzsteuer – für die Nächtigung von 01. Mai 2016 auf 02. Mai 2016 13 % Umsatzsteuer.

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TIPP Es sind 2 Konten einzurichten, eines für Logis 13 % und eines für Logis 10 %.


Leitfaden Steuerreform 2015

3.1. Aufteilung der Steuersätze zwischen Logis und F&B Die Neuregelung der Steuersätze kann wie folgt zusammengefasst werden: Beherbergung (inkl. Nebenleistungen) und Camping sind ab 01. Mai 2016 mit 13 % zu besteuern, Restaurationsumsätze (Speisen) sowie ein ortsübliches Frühstück im Zusammenhang mit einer Beherbergung mit 10 %.

PRAXIS-TIPP Wenn ein Frühstück eines Nächtigungsgastes separat verrechnet wird (z.B. weil die Firma die Nächtigung zahlt, das Frühstück aber privat beglichen wird), dann empfiehlt es sich, auf der Frühstücksrechnung Name und Zimmernummer anzuführen um belegen zu können, dass das Frühstück im Zusammenhang mit der Beherbergung stand und mit 10 % versteuert werden kann. Wird hingegen das Frühstück nicht im Zusammenhang mit einer Nächtigung – ein Gast, der nicht im Hotel nächtigt konsumiert ein Frühstück – angeboten, so ist der Preis für das Frühstück aufzuteilen auf die Steuersätze 10 % und 20 % (Getränke). Bei pauschalen Entgelten (d.h. ein Preis für die Gesamtleistung) für Frühstück, Halbpension und Vollpension ist hinsichtlich der Aufteilung von Logis und F&B gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und dem UStR Wartungserlass 2015 wie folgt vorzugehen: a) Im Verhältnis der Einzelverkaufspreise ■■ Einzel-Preis für Frühstück ■■ Einzel-Preis für Mittagessen ■■ Einzel-Preis für Abendessen ■■ Einzel-Preis für Logis

! Achtung ■■

■■

Diese Einzelpreise müssen tatsächlich am Markt angeboten werden und buchbar sein (keine fiktiven rechnerischen Werte). Wird der Logis-Anteil hoch bemessen, fällt mehr USt. an. Wird der Verpflegungs­ anteil höher gewichtet, buchen weniger Gäste F&B-Leistungen.

b) Wenn keine Einzelverkaufspreise vorhanden sind (weil z.B. ausschließlich Halbpension angeboten wird oder weil es sich um keine vergleichbaren Einzelverkaufspreise handelt: z.B. Mahlzeiten werden externen Gästen nicht in gleichem Umfang oder Inhalt – z.B. à la carte – angeboten und sind somit der Verköstigung von Hotelgästen im Rahmen eines pauschalen Entgelts nicht vergleichbar; z.B. Frühstück wird externen Gästen à la carte angeboten, Hotelgästen jedoch in Buffetform; die Konsumation von Frühstücksgetränken ist für externe Gäste im Frühstück nicht inkludiert und wird gesondert verrechnet), erfolgt das Splitting im Verhältnis der Kosten wobei gemäß UStR Wartungserlass 2015 die Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen „aufgrund von Erfahrungswerten wie folgt festgesetzt“ werden kann (Bruttopreise):

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Preis/Person/ Nacht bis € 140

FR HP VP

Preis/Person/ Nacht bis € 180

Preis/Person/ Nacht bis € 250

Preis/Person/ Nacht > € 250

Zimmer (13 %)

Verköstigung (10 %)

Zimmer (13 %)

Verköstigung (10 %)

Zimmer (13 %)

Verköstigung (10 %)

Zimmer (13 %)

Verköstigung (10 %)

z80 % 60 % 50 %

20 % 40 % 50 %

82,50 % 65 % 55 %

17,50 % 35 % 45 %

85 % 70 % 60 %

15 % 30 % 40 %

90 % 80 % 70 %

10 % 20 % 30 %

! Achtung Wird die Verköstigung in Form der sogenannten ¾-Pension (Frühstück, „Jause“und Abendessen) erbracht, ist für Zwecke der Aufteilung dann von einer Verköstigung in Form der Vollpension auszugehen, wenn die Verköstigungsleistung („Jause“) in einem Umfang angeboten wird, die eine „volle“ Mahlzeit ersetzt und somit grundsätzlich keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich macht. Das heißt je nach Zimmerpreis pro Person entfallen auf die Verpflegungsleistungen folgende Anteile (und mit 10 % versteuert werden): Preis gesamt 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 160 170 180 190 200 210 220 230 240 250 260 270 280 290 300 Angaben in Euro

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Frühstück 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 26,25 28 29,75 31,50 28,50 30 31,50 33 34,50 36 37,50 26 27 28 29 30

HP 20 24 28 32 36 40 44 48 52 56 52,50 56 59,50 63 57 60 63 66 69 72 75 52 54 56 58 60

VP 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 67,50 72 76,50 81 76 80 84 88 92 96 100 78 81 84 87 90


Leitfaden Steuerreform 2015

Für die Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien kann alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Umsätze des vorangegangenen Veranlagungszeitraums je Angebotsumfang (z.B. Umsatz des vorangegangenen Veranlagungszeitraums aus Halbpension dividiert durch die Anzahl an Beherbergungen aus Halbpension des gleichen Zeitraums) zurückgegriffen werden. Beispiel:

Im Jahr 2015 wurden im Bereich der Halbpension Umsätze iHv 96.000 Euro brutto (1.200 Beherbergungsleistungen), im Bereich der Vollpension Umsätze iHv 156.000 Euro brutto (1.600 Beherbergungsleistungen) erzielt. Der durchschnittliche Preis der Halbpension hat somit 80 Euro (brutto), jener der Vollpension 97,5 Euro (brutto) betragen. Die Entgelte der Beherbergungsleistungen im Bereich der Halbpension können im Jahr 2016 im Verhältnis 60 %/40 % aufgeteilt werden, jene im Bereich der Vollpension im Verhältnis 50 %/50 % (jeweils Preiskategorie bis 140 Euro). Getränke sind separat zu behandeln und unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz. Ausnahmen: Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Zusammenhang mit der Beherbergung (UStR-Wartungserlass 2015 RZ 1370: „Alkoholische Getränke sind nicht Teil eines ortsüblichen Frühstücks.“) und Tischgetränke im Rahmen von All-inclusive-Angeboten (Details siehe Kapitel 3.2.). Da hinsichtlich des Alters der beherbergten Person nicht zur differenzieren ist, ist auch ein pauschales Entgelt für die Beherbergung und Verköstigung von Kindern aufzuteilen. Somit ist hinsichtlich der Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien bzw. der Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien mittels durchschnittlichen Umsätzen keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters der beherbergten Person erforderlich. Werden jedoch bspw. Kleinkinder unentgeltlich beherbergt (z.B. Zurverfügungstellung von Zusatzbetten), weil die Kosten bereits in der Kalkulation der Beherbergung (z.B. der Eltern) enthalten sind, liegt auch kein gesondertes Entgelt vor, das aufzuteilen ist.

! Achtung Besprechen Sie ehestmöglich mit dem Anbieter Ihres Property Management Systems (PMS) wie ein Splitting zwischen Logis- und F&B-Erlösen in Ihrem System umgesetzt wer­den kann!

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EXKURS Im Gegensatz zur Leerbettengebühr bei Reisebüros ist bei Rechnungen für Storno, NoShows und vorzeitige Abreise keine USt. zu verrechnen. Eventuell ausgestellte Rechnungen mit gesondertem Ausweis der USt. sind daher zu berichtigen, da sonst die USt. aufgrund der Inrechnungstellung geschuldet wird. Rechenbeispiel HP Billigpreissegment Bruttopreis

Steuer

netto

Logis (60 %)

30

3,45

26,55

F&B (40 %)

20

1,82

18,18

Bruttopreis

50

5,27

44,73

bisher

50

4,55

45,45

Die Umsatzsteuer steigt um 15,93 % bzw. 0,72 Euro, d.h. der Brutto-Preis müsste um 1,6 % erhöht werden um den gleichen Nettoertrag zu erhalten (wenn Komponenten wie Inflation, Anpassung der Löhne etc. nicht berücksichtigt werden).

Rechenbeispiel HP Hochpreissegment Bruttopreis

Steuer

netto

Logis (80 %)

240

27,61

212,39

F&B (20 %)

60

5,45

54,55

Bruttopreis

300

33,07

266,93

bisher

300

27,27

272,73

Die Umsatzsteuer steigt um 21,24 % bzw. 6,51 Euro, d.h. der Brutto-Preis müsste um 2,17 % erhöht werden um den gleichen Nettoertrag zu erhalten.

3.2. „All-Inclusive“-Erlass (RZ 1206/1207 UStR 2000) Regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, sofern kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Als solche Leistungen gelten:

18

■■

Begrüßungstrunk

■■

Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder Hotelsafes

■■

Kinderbetreuung

■■

Überlassung von Wäsche (z.B. Bademäntel)

■■

Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten

■■

Verleih von Sportgeräten

■■

Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume

■■

Verabreichung von Massagen

■■

Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten

■■

Geführte Wanderungen und Skitouren


Leitfaden Steuerreform 2015

■■

■■ ■■

Zurverfügungstellung eines Tennis-, Ski-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw. Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern die Abgabe von Liftkarten (z.B. Skilift, Achtung 10 % Vorsteuer aber 13 % USt. -> Tipp: eher separat anbieten und nicht innerhalb des Packages), von Eintrittskarten (z.B. Theater), der Autobahnvignette oder – z.B. in Kärnten – der „Kärnten-Card“

■■

Animation

■■

Wellness-Leistungen (Achtung: ausgenommen Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen)

■■

Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert unter 5 % des Pauschalangebotes); in diesem Fall erhöhen sich die hier in Punkt 3.3. c) festgesetzten Prozentsätze für die Beherbergung (Zimmer) um 5 %.

Beispiel

Liegt der Verkaufspreis eines Halbpensionszimmers bspw. bei 130 Euro (brutto) pro Person und Nacht, wäre dieser somit, wenn keine Einzelverkaufspreise vorliegen, im Verhältnis 65 %:35 % aufzuteilen. 74,78 Euro (= 130 Euro x 65 %/1,13) sind mit 13 % zu besteuern und 41,36 Euro (= 130 Euro x 35 %/1,1) sind mit 10 % zu besteuern. Somit fallen 13,54 Euro Umsatzsteuer an. Von den Wellness-Leistungen sind im All-In-Erlass Beauty- und Kosmetikbehandlungen explizit ausgenommen, das heißt, diese sind jedenfalls aus der Pauschale herauszurechnen und mit 20 % USt zu versteuern.

3.3. Steuerliche Behandlung von Seminarangeboten Eine Seminarleistung stellt weder eine unselbständige noch eine regelmäßig verbundene Nebenleistung im Zusammenhang mit der Beherbergungsleistung dar und ist daher dem Normalsteuersatz zu unterziehen. ■■

■■ ■■

Die Zurverfügungstellung des Raumes und der Technik unterliegt dem Normalsteuersatz von 20 %. Die Teilnahme am Seminar unterliegt ebenfalls dem Normalsteuersatz von 20 %. Speisen und Getränke können unter bestimmten Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Logis in einem Package dem begünstigten Steuersatz von 10 % bzw. ab 01. Mai 2016 von 13 % unterliegen. Es ist immer sachverhaltsbezogen zu entscheiden, ob hinsichtlich Speisen und Getränken (nicht: Raummiete, Technik etc.) ein echtes Package im Sinne des All-In-Erlasses vorliegt oder nicht. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die Summe der regelmäßig mit der Beherbergungsleistung im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, den Wert der Beherbergungsleistung nicht übersteigen darf. Zudem

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dürfen einzelne Nebenleistungen niemals vor Ort zubuchbar sein, so dass der Wert des Packages sich verschieben kann, da es sich andernfalls nicht um ein Package im Sinne des All-In-Erlasses handelt. Beispiel: Seminar inkl. Nächtigung

Ganztags-Seminarpauschale um 124 Euro im Einzelzimmer pro Person und Nacht/Seminartag; inkludierte Leistungen (wobei Einzelverkaufspreise für die Teilnahme am Seminar und ein All-In-Nächtigungspaket vorliegen): ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■ ■■

Begrüßungsgetränk Benützung des Seminarraums mit bereitgestellter Technik Seminarpausen mit alkoholfreien Getränken, Kaffee, Obst, hausgemachten Mehlspeisen Seminargetränke Nächtigung Schlemmerfrühstück mittags und abends 3-Gänge Wahlmenü

Wie ist zu versteuern? Nachdem das Seminar sowie die Nächtigungspauschale auch einzeln buchbar sind und Einzelverkaufspreise vorliegen, ist der Pauschalpreis nach dem Verhältnis dieser Einzelverkaufspreise auf die Seminarleistung (20 % USt) und das All-In-Package Logis aufzuteilen. Das All-In-Package Logis ist dann entsprechend der obigen Aussagen auf die Steuersätze 13 % (Logis) und 10 % (Verpflegung) aufzuteilen. Unabhängig davon, ob unterschiedliche Leistungen getrennt – auf einer oder mehreren Rechnungen – oder in einem Pauschalpreis verrechnet werden, muss immer für jeden Sachverhalt getrennt beurteilt werden, ob eine der Leistungen als unselbständige Nebenleistung der Hauptleistung zu sehen ist. Falls ja, teilt diese unselbständige Nebenleistung zwangsläufig das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung. Unselbständige Nebenleistungen haben den Zweck, die Hauptleistung zu ergänzen, zu erleichtern, zu ermöglichen oder abzurunden.

! Achtung Da jeder Sachverhalt für sich beurteilt werden muss, sollte im Zweifelsfall die steuerliche Vertretung konsultiert werden.

20


Leitfaden Steuerreform 2015

4. Grunderwerbsteuer neu (GrESt) 4.1. Wann fällt GrESt an? Die Grunderwerbsteuer fällt immer dann an, wenn Grundstücke übertragen werden. Das heißt: Wann immer es zu einem Wechsel des zivilrechtlichen Eigentümers einer Liegenschaft kommt, ob entgeltlich oder unentgeltlich, fällt GrESt an. Wird ein Grundstück von einer Gesellschaft gehalten und kommt es „nur“ zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen, löst das grundsätzlich keine Grunderwerbsteuerpflicht aus. Davon abweichend fällt bei Betriebsübergaben und Umgründungen bzw. Änderungen der Betriebsform sehr wohl GrESt an, wenn innerhalb von 5 Jahren 95 % aller Anteile einer Personengesellschaft übertragen werden oder der Tatbestand der Vereinigung von 95 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einer Hand verwirklicht wird. Dabei sind treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile dem Treugeber zuzurechnen. Eine Möglichkeit der Umgehung bietet beispielsweise die Rechtsformoptimierung Richtung GmbH & Co KG. Ist die Gesellschaft der Liegenschaftseigentümer, so kann bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen darauf geachtet werden, dass die obigen GrESt-Tatbestandsmerkmale vermieden werden.

4.2. Steuersatz und Bemessungsgrundlage Bis 01. Jänner 2016 wurde die GrESt bei Übergaben im Familienverbund, bzw. wenn alle Anteile einer Gesellschaft in einer Hand vereinigt oder übergeben wurden, vom 3-fachen Einheits­wert berechnet (1-facher Einheitswert bei Land- und Forstwirten), maximal jedoch von 30 % des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wurde. Bei allen übrigen Fällen wurde die GrESt vom Wert der Gegenleistung (Kaufpreis, übernommene Schulden, Wohnrecht, Frucht­genussrecht) bzw. bei fehlender Gegenleistung vom gemeinen Wert berechnet. Bis 2016 galten auch noch die Steuersätze von 2 % im Familienverbund und 3,5 % für alle übrigen Fälle. Seit 01. Jänner 2016 ist die Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung bzw. mind. der Grundstückswert wobei der Grundstückswert gemäß Grundstückswertverordnung 2016 wie folgt definiert wird: ■■ ■■

■■

3-facher Bodenwert gem. § 53 Abs. 2 Bewertungsgesetz + Wert des Gebäudes oder abgeleiteter Wert von einem Immobilienpreisspiegel abzüglich eines Abschlages von 28,75 % oder Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes über ein Gutachten – was besonders bei schlechter Lage zu empfehlen ist.

Grundstückswertverordnung 2016 regelt noch näher, wie der Gebäudewert zu berechnen ist. So werden Baukostenfaktoren je Quadratmeter pro Bundesland festgesetzt, die mit der Nutzfläche oder einer aus der Bruttogrundfläche abgeleitete Fläche zu multiplizieren sind. Weiters werden Nutzart und Alter des Gebäudes gewichtet, so dass je nach Nutzart und Alter Abschläge vom errechneten Wert anzusetzen sind.

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Sollte alternativ eine Ableitung des Grundstückswertes aus einem Immobilienpreisspiegel erfolgen, so ist für Erwerbsvorgänge bis zum 31.12.2016 der Immobilienpreisspiegel der WKO und für Erwerbsvorgänge nach dem 31.12.2016 der Immobilienpreisspeigel der Statistik Austria heranzuziehen. Allerdings ist dies nur möglich, wenn das zu bewertende Grundstück einer Objektkategorie im Immobilienpreisspiegel zugerechnet werden kann. Dadurch ist diese Berechnungsmethode für betriebliche Liegenschaften wie zum Beispiel Hotels ausgeschlossen.

4.2.1. GrESt bei Privatvermögen Bei der Übertragung von Grundstücken im Familienverbund wird wie bisher grundsätzlich von Unentgeltlichkeit ausgegangen. Das heißt: Auch wenn es zur Übernahme von Schulden kommt oder eine Gegenleistung in Form eines Kaufpreises geleistet wird, gilt die Übertragung innerhalb des begünstigten Familienverbundes für Zwecke der Grunderwerbsteuer als unentgeltlich. Achtung: Für ertragsteuerliche Zwecke gilt das nicht. So muss bei einer Übertragung eines Grundstückes mit Schuldübernahme im Privatvermögen immer geprüft werden, ob der Schenkungswille des Übergebenden im Vordergrund stand. Die Finanzverwaltung geht dabei stets davon aus, dass der Schenkungswille im Vordergrund steht, wenn die Gegenleistung (übernommene Schulden oder Kaufpreis) weniger als 50 % des gemeinen Wertes des Grundstücks beträgt (§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG). Bei unentgeltlichen Übertragungen gilt stets ein progressiver Tarif: 0,5 % bis 250.000 Euro 2,0 % von 250.000 – 400.000 Euro 3,5 % über 400.000 Euro Dieser progressive Tarif kommt daher immer bei Übertragungen im Familienverbund, aber auch bei unentgeltlichen Übertragungen von privaten Grundstücken an fremde Dritte zur Anwendung. neue Rechtslage

Wohnung in Güssing, Burgenland

Differenz

Steuersatz

Steuer

Einheitswert*

Steuersatz

Steuer

nominal

in %

1.000.000

progressiver Tarif

23.500

100.000

2,0 %

6.000

17.500

291,67 %

120.000

progressiver Tarif

600

12.000

2,0 %

720

-120

-16,67 %

Grundstückswert Haus in Innsbruck, Tirol

alte Rechstlage

*Annahme: EH = 1/10 tel des Grundstückswertes

Kommt es zu einer entgeltlichen Übertragung eines Grundstückes im Privatvermögen an fremde Dritte, beträgt der Tarif 3,5 %. Bei teilentgeltlichen Übertragungen muss die Transaktion in einen entgeltlichen Teil (3,5 % GrESt) und einen unentgeltlichen Teil (progressiver Tarif) gesplittet werden.

22


Leitfaden Steuerreform 2015

4.2.2. GrESt bei Betriebsvermögen Bei Betriebsübergaben werden folgende Fälle unterschieden: ■■ Begünstigter/nicht begünstigter Betriebsübergang ■■ Übergabe im Familienverbund/Übertragung an fremde Dritte ■■ Unentgeltliche/entgeltliche Betriebsübergabe DEFINITIONEN Begünstigter Betriebsübergang: ■■ Übergeber hat 55. Lebensjahr vollendet oder ■■ Übergeber ist erwerbsunfähig Familienverbund: ■■ Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährte (Voraussetzung gemeinsamer Hauptwohnsitz) ■■ Verwandte/Verschwägerte in gerader Linie ■■ Stief-, Wahl-, Pflegekind und deren Partner ■■ Geschwister, Nichten, Neffen Unentgeltlich: ■■ Gegenleistung nicht größer als 30 % des Grundstückswertes ■■ Alle Erwerbe im Familienverbund (auch bei Schuldübernahme oder sonstiger Gegenleistung) ■■ Erwerb durch Erbanfall, Vermächtnis, Erfüllung Pflichtanteilsanspruch Teilentgeltlich: ■■ Gegenleistung liegt zwischen 30 % und 70 % des Grundstückswertes ■■ Es ist in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil des Erwerbes zu trennen. Rechenbeispiel Ein Fremder Dritter übernimmt eine Liegenschaft im Wert von 10 Mio. Euro inkl. 0,5 Mio. Euro Schul­ den zum Kaufpreis von 6 Mio. Euro. Die Gegenleistung beträgt damit 6,5 Mio. Euro (Kaufpreis + Schulden), was 65 % des gemeinen Wertes darstellt. Damit handelt es sich um eine teilentgeltliche Übertragung, so dass die Gegenleistung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss. Da die Gegenleistung 65 % des gemeinen Wertes ausmacht, beträgt der entgeltliche Teil 65 % und der unentgeltliche 35 %.

Berechnung der GrESt: Bemessungsgrundlage

Steuersatz

GrESt

Entgeltlicher Teil

4.225.000

3,50 %

147.875

Unentgeltlicher Teil

2.275.000

progressiver Tarif

69.875

Grunderwerbsteuer in Summe

217.750

Entgeltlich: ■■

Gegenleistung >70 % des Grundstückswertes

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4.2.2.1. Begünstigter Betriebsübergang a) Familienverbund ■■ ■■ ■■ ■■

immer unentgeltlich daher stets progressiver Stufentarif Freibetrag 900.000 Euro Deckelung mit 0,5 % des Grundstückswertes

b) Fremde Dritte unentgeltlich ■■ ■■ ■■

Stufentarif Freibetrag 900.000 Euro Deckelung mit 0,5 % des Grundstückswertes neue Rechtslage

Freibetrag

Bemessungsgrundlage

1.000.000

-900.000

1.200.000

Steuersatz

Decke­lung

GrESt

Einheits­ wert*

Freibetrag

Bemessungsgrundlage

Steuersatz

GrESt

nominal

100.000

500

5.000

500

100.000

-365.000

0

2,0 %

0

500

-900.000

300.000

2.250

6.000

2.250

120.000

-365.000

0

2,0 %

0

2.250

1.375.000

-900.000

475.000

6.875

6.875

6.875

137.500

-365.000

47.500

2,0 %

950

5.925

623,68 %

1.700.000

-900.000

800.000

18.250

8.500

8.500

170.000

-365.000

145.000

2,0 %

2.900

5.600

193,10 %

2.500.000

-900.000

1.600.000

46.250

12.500

12.500

250.000

-365.000

385.000

2,0 %

7.700

4.800

62,34 %

5.000.000

-900.000

4.100.000

133.750

25.000

25.000

500.000

-365.000

1.135.000

2,0 %

22.700

2.300

10,13 %

10.000.000

-900.000

9.100.000

308.750

50.000

50.000

1.000.000

-365.000

2.635.000

2,0 %

52.700

-2.700

-5,12 %

*Annahme: EH = 1/10 tel des Grundstückswertes

c) Fremde Dritte teilentgeltlich ■■

Freibetrag für unentgeltlichen Teil ist zu aliquotieren

d) Fremde Dritte entgeltlich ■■ ■■ ■■

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Differenz

Steuer

progressiver Tarif

Grundstückswert

alte Rechstlage

3,5 % kein Freibetrag keine Deckelung

in %


Leitfaden Steuerreform 2015

4.2.2.2. Nicht begünstigter Betriebsübergang a) Familienverbund ■■ ■■ ■■ ■■

immer unentgeltlich daher stets progressiver Stufentarif kein Freibetrag keine Deckelung

b) Fremde Dritte unentgeltlich ■■ ■■ ■■

Stufentarif kein Freibetrag keine Deckelung

c) Fremde Dritte teilentgeltlich ■■ ■■

Stufentarif für unentgeltlichen Teil, 3,5 % für entgeltlichen Teil kein Freibetrag

d) Fremde Dritte entgeltlich ■■ ■■ ■■

3,5 % keine Deckelung kein Freibetrag

Beispiel für die Berechnung der GrESt bei einer begünstigten Betriebsübergabe im Familien­ verbund (Ferienhotel Land Salzburg): GrESt-Vergleich begünstigte Betriebsübergabe im Familienverband Rechtslage 2015

Rechtslage 2016

3-facher Einheitswert

Grundstückswert

2.326.200

14.068.013,40

Freibetrag

-365.000

-900.000

Bemessungsgrundlage

1.961.200

13.168.013,40

2 %

progressiver Tarif

39.224

451.130,47

n.a.

70.340,07

Bemessungsgrundlage

Steuersatz Steuer Deckelung Differenz 2015/2016

-31.116,07

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4.3. Zu beachten bei Betriebsübergaben Im Vorfeld einer Übergabe sollten folgende Themen näher beleuchtet werden: ■■

■■ ■■

Vermögensbilanz: Ermittlung der Verkehrswerte bzw. des Grundstückswertes bei Liegenschaften wie oben definiert Cash-Flow: Reichen die erzielten Cash-Flows für eine sinnvolle Übergabe? steuerliche Gesichtspunkte: Abschreibungspotential, optimale Rechtsform für Optimierung der Steuerlast, Sozialversicherung, Wohnrechte und Übergabekosten (GrESt)

■■

Pflichtteilsverzichte: keine Übergabe ohne vorherige Pflichtteilsverzichte der Geschwister!

■■

einmalige vs. sukzessive Übergabe, evtl. Trennung Geschäftsführung und Eigentum

Beispiel Optimierung Rechtsform

Gewinn: 150.000 mit Gewinnfreibetrag

Personengesellschaft / Einzeluntern.

Kapitalgesellschaft

n

GmbH & Co KG n

A) Gesamtbelastung Steuern / Sozialvers. / rechtsformabhängige Kosten a) beim Unternehmen Sozialversicherung Lohnnebenkosten / -abgaben Körperschaftsteuer Rechtsformabhängige Kosten b) bei den Gesellschaftern Sozialversicherung Einkommensteuer / Lohnsteuer Kapitalertragsteuer c) Summe Gesamtbelastung

18.126 0 18.126

0 2.218 29.821 500 32.539

0 2.218 26.826 500 29.544

0 49.401 49.401 67.527

7.857 2.724 0 10.581 43.120

7.857 5.545 0 13.402 42.946

0

89.462

80.478

0 131.874 -49.401 82.473 82.473

20.143 0 -2.724 17.419 106.881

20.143 11.978 0 -5.545 26.576 107.054

B) Verfügbare Mittel a) im Unternehmen b) bei den Gesellschaftern aus GF-Bezug / Dienstverh., sonst. Bezüge Gewinnanteil bzw. Entnahmen bei PersGes aus Ausschüttung (bei KapGes) abzgl. Einkommensteuer / LSt c) Summe verfügbare Mittel

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Leitfaden Steuerreform 2015

PRAXIS-TIPP bei Gesellschaft als Liegenschaftseigentümer Alte Rechtslage: ■■ ■■

Vermeidung der GrESt war bei Übergaben bisher grundsätzlich möglich. Ausnahme: bei Kapitalgesellschaft „Vereinigung aller Anteile in einer Hand“

Neue Rechtslage: 95 % Grenze – für alle Gesellschaften ■■ ■■ ■■

■■ ■■

Kapitalgesellschaft: bereits ab 95 % Vereinigung aller Anteile Personengesellschaft: wenn 95 % der Anteile innerhalb von 5 Jahren übergeben werden Problem bei Todesfällen, da es oft zum Anfall einer GrESt kommt, es aber nicht geplant war bzw. nicht vermieden werden kann. Ab 01.01.2016 gibt es keine Vermeidung der GrESt durch Treuhänder mehr. Der Steuersatz beträgt immer 0,5 % vom Grundstückswert Gilt auch für Umgründungen.

27


5. Immobilien-Ertragsteuer (ImmoESt) Eine ImmoESt setzt einen entgeltlichen Vorgang voraus. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Gegenleistung geringer als 50 % des Wertes der Liegenschaft ist wobei der Wert der Liegenschaft durch Wohnrecht, Fruchtgenussrückbehalt und dergleichen gemindert wird.

! Achtung Nur für Zwecke der GrESt gilt, dass alle Übertragungen im begünstigten Familienkreis als unentgeltlich gelten, nicht bei ImmoESt. Daher Vorsicht bei Schuldenübernahmen. Beispiel:

Verkehrswert Wohnrecht rückbehalten

500.000 60.000

Übergabewert

440.000

Schulden werden mit übergeben

250.000

Die „Gegenleistung“ ist auf Grund der Schuldenübernahme höher als 50 %, die Übergabe der Liegenschaft gilt daher nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung als entgeltlich und löst ImmoESt aus. Der Steuersatz für die ImmoESt wird von bisher 25 % auf 30 % erhöht, der Ansatz eines Inflationsabschlages ist nicht mehr möglich. Der Verlustüberhang ist um 40 % zu kürzen (bisher 50 %) und auf 15 Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Auf Antrag kann der um 40 % gekürzte Verlust im Entstehungsjahr zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

28

bisher

neu

Pauschalsatz (Altvermögen):

3,5 %

4,2 %

bei Umwidmung

15 %

18 %


Leitfaden Steuerreform 2015

6. Gebäudeabschreibung (AfA) Grundsätzlich sollte die Abschreibung der Wertminderung entsprechen und die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilen.

Die Neuregelung ab 01.01.2016 kann wie folgt zusammengefasst werden: ■■ ■■

■■

■■ ■■

■■

■■

Bisher bis zu 3 % – neu: 2,5 % (entspricht einer Nutzungsdauer von 40 Jahren) Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer durch Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen möglich (z.B. wenn bestehendes Hotel gekauft wird). Der AfA-Satz gilt für das gesamte Gebäude (einheitliche Abschreibung für gesamtes Wirtschaftsgut). Neuregelung gilt auch für alte/bestehende Gebäude. Für im Betriebsvermögen gehaltene Gebäude, die zu Wohnzwecken überlassen werden (Mitarbeiterwohnheim, Mitarbeiterwohnungen), beträgt die AfA ab 01.01.2016 ohne Nachweis der Nutzungsdauer 1,5 %, was einer Nutzungsdauer von 66,67 Jahren entspricht. Die Möglichkeit des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer über ein Gutachten bleibt bestehen. Instandsetzungsaufwendungen sind bei außerbetrieblichen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auf 15 Jahre anstatt wie bisher auf 10 Jahre zu verteilen. Ebenso sind Instandsetzungsaufwendungen für Gebäude, die an Personen, die nicht be­ triebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, bei betrieblichen Einkünften auf 15 Jahre anstatt wie bisher auf 10 Jahre zu verteilen.

Rechtliche Definition – Gebäude ■■

Alle fest verbundenen Wirtschaftsgüter gehören zum Gebäude (z.B. Sauna, Wellnessbereich, Sanitäranlagen, Klimaanlage, Böden, Installationen).

■■

Ein Gebäude kann ohne Verletzung der Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden.

■■

Gebäudeteile teilen steuerlich das Schicksal des Gesamtgebäudes (Nutzungsdauer).

■■

■■

■■

■■

Nachträgliche Einbauten erhöhen den Restbuchwert – Abschreibung auf Restnutzungsdauer. Unter Umständen kann es zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer kommen, wenn die Herstellungskosten (HK) den Restbuchwert übersteigen und die isoliert betrachtete Nutzungsdauer der Erweiterung länger ist als die Restnutzungsdauer. Sprich, wann immer es sich um eine Erweiterung handelt, die ebenfalls als „Gebäude-Herstellung“ zu betrachten ist und damit grundsätzlich auf 40 Jahre abzuschreiben wäre und deren Herstellungskosten den Restbuchwert des Alt-Gebäudes übersteigen. Werden bestehende Anlagen erneuert (modernisiert), handelt es sich um einen Instandhaltungsaufwand, der steuerlich sofort absetzbar und nicht zu aktivieren ist. Die Bewertung gilt für alle Gebäude gleich (alle Branchen), bei einem Hotelbetrieb ist das Gebäude jedoch ein wesentliches Betriebsmittel! In der Tourismusbranche gibt es laufend Investitionen ins Gebäude!

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Folge: Besteuerung von Scheingewinnen, Finanzierung der Tilgungen wird schwieriger!

! Achtung Kapitalgeber finanzieren in der Regel Kredite nur für wirtschaftliche Nutzungsdauer (ca. 15 Jahre)! ■■ Förderungen oft nur für Investitionen, nicht für Reparaturen! Die von der ÖHV und Prodinger seit langem geforderte und im Tourismusdialog von HVK Mitterlehner versprochene Einführung einer „funktionalen“ AfA sollte im Wege eines Erlasses kommen. Aktuell sieht es aber nicht danach aus. ■■

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Leitfaden Steuerreform 2015

7. Kapitalertragsteuer (KeSt) ■■

Ab 01.01.2016 Erhöhung auf 27,5 % (Dividenden, Ausschüttungen)

■■

Sparbücher, Bankguthaben bleiben bei 25 %

! Achtung Datum der Auszahlung laut Ausschüttungsbeschluss ist maßgebend für Anwendung der alten oder neuen Rechtslage. Ist kein Datum der Auszahlung im Beschluss festgelegt, gilt das Datum des Beschlusses als Tag der Auszahlung.

Beispiel Ausschüttung (Steuerbelastung) GmbH Dividende

%

netto

Gewinn GmbH (vor Steuer)

100

Körperschaftsteuer

-25

25 %

Bilanzgewinn Kapitalertragsteuer KESt

%

100 25 %

75 25 %

-18,75

netto -25 75

27,5 %

-20,63

Ausschüttung (nach Steuer)

56,25

54,38

Steuern gesamt

-43,75

-45,63

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8. Einlagenrückzahlung Einlagen in eine Kapitalgesellschaft können in Form von Nennkapitalerhöhungen (Stammoder Grundkapital) oder Gesellschafterzuschüssen, die als Kapitalrücklagen zu erfassen sind, erfolgen. Da diese grundsätzlich aus bereits versteuertem Geld in die Sphäre der Gesellschaft gelangen, unterliegt die Rückzahlung einer Einlage nicht der Kapitalertragsteuer. Die Rückzahlung des Nennkapitals kann dabei ausschließlich über eine ordentliche Kapitalherabsetzung erfolgen, die an gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Eine Herabsetzung unter das gesetzliche Mindestnennkapital (GmbH 35.000 Euro und AG 70.000 Euro) ist unzulässig. Die Rückzahlung eines Gesellschafterzuschusses erfolgt durch eine Auflösung der Kapitalrücklage und Ausschüttung des um die aufgelöste Kapitalrücklage erhöhten Bilanzgewinnes. Bisher konnte steuerrechtlich frei gewählt werden, ob die Gewinnausschüttung als Rückzahlung von Einlagen (keine KESt) oder als Ausschüttung eines durch Innenfinanzierung entstandenen Bilanzgewinnes (KESt) gewertet werden soll. Diese Wahlmöglichkeit wird durch die Steuerreform 2015/2016 nun stark eingeschränkt durch die Festlegung einer Verwendungsreihenfolge. Hiernach sind zuerst durch Innenfinanzierung entstandene Gewinnanteile auszuschütten und erst nachdem diese zu 100 % ausgezahlt sind, können Gesellschafterzuschüsse KESt-frei an die Gesellschafter rückgeführt werden. Eine ordentliche Kapitalherabsetzung ist auch nach neuer Rechtslage möglich. Die neue Rechtslage war erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen, anzuwenden. Mit dem AbgÄG 2015 wurde im Wesentlichen für Ausschüttungen nach dem 31.12.2015 wieder die alte Regelung (Wahlrecht) eingeführt; die Führung eines Evidenzkontos wird vorausgesetzt.

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Leitfaden Steuerreform 2015

9. Sachbezug PKW Vor dem Hintergrund einer Ökologisierung des Steuerrechts orientiert sich der Sachbezug für die private Nutzung von Dienstautos künftig an der Schadstoffbelastung.

9.1. Uneingeschränkte private Nutzung Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes: ■■

■■

■■

■■

■■

Basis für die Berechnung sind wie bisher die Anschaffungskosten inkl. USt und NoVA (maximal 48.000 Euro). Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen sofern diese nicht selbständige Wirtschaftsgüter darstellen (Beispiel: Taxameter, Funkeinrichtung, nachträglich eingebautes Navigationssystem). Für „schadstoffreiche“ PKWs wird der lohnsteuerpflichtige Sachbezug von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht (also maximal 960 Euro/Monat). Als „schadstoffreich“ gilt ein PKW mit einem CO2-Emissionswert > 130 Gramm pro Kilometer. Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ist ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten inkl. USt und NoVA anzusetzen (maximal 720 Euro/Monat), wobei der maßgebliche CO2-Emissionswert pro Kilometer sich beginnend mit 2017 bis 2020 um jährlich 3 Gramm verringert (Basis ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der KfZ-Anschaffung). Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. CO2-Emissionswert

Sachbezug

max./Monat

> 130g/Kilometer

2 %

960 Euro

< 130g/Kilometer

1,5 %

720 Euro

Liegt der CO2-Emissionswert unter der Grenze (siehe Tabelle) sind 1,5 % der Anschaffungs­ kosten (inkl. NoVA, Sonderausstattungen max 48.000 Euro) des Kfz anzusetzen. Grenze CO2-Emissionswert ab 2017

< 127g/Kilometer

ab 2018

< 124g/Kilometer

ab 2019

< 121g/Kilometer

ab 2020

< 118g/Kilometer

ab 2021

< 118g/Kilometer

Basis ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Kfz-Anschaffung.

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■■

■■

■■

■■

■■ ■■

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Wenn für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, sind 2 % der Anschaffungskosten lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Für PKWs mit 0 Gramm CO2-Emissionswert (Elektroautos) kommt ab 2016 kein steuerpflichtiger Sachbezug zum Ansatz. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG- Typengenehmigung. Nur für PKW‘s und Kombis mit Anschaffungskosten bis 80.000 Euro (doppelte Luxustangente); ab 40.000 Euro ist anteilig Eigenverbrauch zu besteuern. Da ertragsteuerlich Anschaffungskosten für PKWs >40.000 Euro nicht abzugsfähig sind, steht für diesen Teil der Anschaffungskosten kein Vorsteuerabzug zu und daher ist ein Eigenverbrauch zu buchen. Übersteigen die Anschaffungskosten 80.000 Euro, überwiegt der Anteil, der ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist und daher schließt das den Vorsteuerabzug in diesem Fall zu 100 % aus. Der Vorsteuerabzug umfasst Anschaffung, Miete und Betriebskosten. Der neu geschaffene Vorsteuerabzug für Elektrofahrzeuge hat keine Auswirkung auf die gesetzlich festgelegte Abschreibungsdauer, Luxustangente, etc. . Das heißt: Auch wenn der Vorsteuerabzug zusteht, ist der Elektro-PKW auf eine gesetzliche Mindest-Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschreiben. Bei Anschaffungskosten >40.000 Euro sind anschaffungswertabhängige Aufwendungen (Haftpflichtversicherung einschließlich motorbezogene Versicherungs-steuer, AfA, Zinsen) um die Luxustangente ertragsteuerlich zu kürzen.


Leitfaden Steuerreform 2015

Rechenbeispiel VW Golf (Diesel) 1,6 TDI (110 PS)

e-Golf (115 PS)

AK (brutto)

21.875

34.900

AK (netto)

21.875

29.083,33

2.734,38

3.635,42

4,0 L/100km

13,0 kWh/100km

99 g/km

0 g/km

20.000 km

20.000 km

AfA pro Jahr (ND = 8 J) Verbrauch CO2-Emission Laufleistung pro Jahr Instandhaltung

kein Unterschied

Preis Treibstoff

Euro 1,15/L

Euro 0,20/kWh

Treibstoff pro Jahr

Euro 920

Euro 433,33

Sachbezug pro Jahr

3.937,50

0

372,09

0

Euro 4.026,47

Euro 4.068,75

LNK Sachbezug (9,45 %) pro Jahr* Aufwand pro Jahr für Betrieb

kein Unterschied Annahme: - höhere Kosten + dafür VSt-Abzug“

Angaben zu Verbrauch, Anschaffungskosten, CO2-Emission, Preis kWh gemäß Website VW * Lohnnebenkosten für Sachbezug pro Jahr ohne DG-Sozialversicherungsanteil mit Mitarbeitervorsorge (1,53 %). Wenn der Dienstnehmer ein Bruttogehalt unter der SV-Höchstbemessungsgrundlage (2016: 4.860 Euro/Monat) bezieht, ist auch der Sachbezug sozialversicherungspflichtig! Die LNK sind je Bundesland unterschiedlich

9.2. Private Nutzung unter 500 km/Jahr Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten pro Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes anzusetzen. Ein lückenloses Fahrtenbuch ist grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings lässt sich eine private Nutzung < 500 km anders kaum nachweisen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.

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9.3. Minimale private Nutzung – „Mini-Sachbezug“ Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug ■■

■■

von 2 % bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur), von 1,5 % bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)

pro Kilometer Fahrtstrecke ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als bei der vorigen Variante (unter 500 private km), ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2 %, ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.

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Leitfaden Steuerreform 2015

10. Mitarbeiterrabatte Gemäß § 3 Abs. 1 Z 23 EStG sind Mitarbeiterrabatte ab 01.01.2016 steuerlich wie folgt zu behandeln: ■■ ■■

■■

Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei (Freigrenze) Übersteigt der Rabatt die 20 %-Grenze kommt der jährliche Freibetrag von 1.000 Euro zur Anwendung. Basis: üblicher Preis an fremde Dritte (für Einzelpersonen – auch Firmen- oder Großkunden, nicht Gruppentarife) nach Abzug üblicher Rabatte

Beispiel

Üblicher Preis nach Abzug der üblichen Rabatte = 100 Euro ■■ ■■

Verkauf an MA um 80 Euro  20 Euro Rabatt steuerfrei Verkauf an MA um 70 Euro  gesamter geldwerter Vorteil von 30 Euro (nicht die Differenz zu 20 %) ist zu versteuern, wenn jährlicher Freibetrag von 1.000 Euro überschritten wird

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11. Einzelaufzeichnungs-, Registrier­kassen- und Beleg­ erteilungspflicht 900 Mio. Euro erhofft sich der Staat von der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs – ein großer Posten im Rahmen der Gegenfinanzierung, der bereits von zahlreichen Experten massiv angezweifelt wurde.

11.1. Einzelaufzeichnungspflicht Ab 01.01.2016 müssen alle buchführungs- und rechnungslegungspflichtigen bzw. freiwillig buchführenden Unternehmer unabhängig von ihrer Größe alle Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln aufzeichnen (vor der Steuerreform erst ab Jahresumsatz >150.000 Euro) – z.B. Tischabrechnung im Restaurant (Tageslosung der Restaurantkassa reicht nicht). Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Überschuss-Rechner (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten, wobei im Gesetz hier das Wort „täglich“ fehlt.

11.2. Registrierkassenpflicht Ab einem Netto-Jahresumsatz von 15.000 Euro sind alle Betriebe (daher nicht außerbetriebliche Einkunftsarten wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie z.B. kleine Vermietung mit bis zu 10 Zimmern oder 5 Appartements), die mehr als 7.500 Euro der Umsätze bar einnehmen, verpflichtet ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen, das den Vorgaben der Kassenrichtlinie (KRL 2012) entspricht und Belege auszustellen, die den Anforderungen des § 132a BAO entsprechen (siehe unten). Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 01. Jänner 2016 bis 31. März 2016 nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen (vgl. § 25 Finanzstrafgesetz (FinStrG)) haben. Die Abgabenbehörden und deren Organe werden keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen setzen, sondern vielmehr die Unternehmer proaktiv unterstützen. Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 nicht erfüllt, sind keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten, wenn der Unternehmer Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflichten glaubhaft machen kann (wie beispielsweise: Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund Lieferschwierigkeiten durch einen Kassenhersteller nicht möglich; Installation der notwendigen Software war mangels notwendiger fachlicher Beratung durch IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich; erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen war nicht zeitgerecht durchführbar).

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Leitfaden Steuerreform 2015

Die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben bleibt für beide Zeiträume davon unberührt. Ab 01.04.2017 muss diese Registrierkasse zusätzlich über eine technische Sicherheitseinrichtung (Signaturerstellungseinheit) verfügen, die die Kasse manipulationssicher macht. In der Folge muss auf allen Belegen eine Signatur durch diese Signaturerstellungseinheit angedruckt werden. Seit 23.08.2016 besteht die Möglichkeit, die eingesetzte Registrierkasse in Finanzonline zu registrieren, ab 01.04.2017 besteht die Pflicht dazu. Bei Ausfällen der Kasse darf weiter kassiert werden, die Geschäftsvorfälle müssen händisch erfasst und Belege erteilt werden. Diese Belege sind bei später in einer Registrierkasse nach zu erfassen. Grundsätzlich sollen gemäß § 17 Abs. 4 RKS-V bei einem Ausfall der Signaturerstellungseinheit die Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse (mit Anbindung zu einer Signaturerstellungseinheit) erfasst werden. Sollte die Erfassung an einer Kasse ohne Sicherheitseinrichtung erfolgen (Ausfall der Signatureinrichtung aufgrund z.B. einer defekten Karte), so ist am Beleg ein entsprechender Aufdruck „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ anzudrucken. Bei Wiederinbetriebnahme ist ein signierter Sammelbeleg zu erstellen. Die Erfassung auf Papier (mit Durchschlag/Zweitschriften und Nacherfassung) ist dann erforderlich wenn keine andere Registrierkasse zur Verfügung steht. Eine Meldung (§ 17 RKS-V) über den Systemausfall an Finanz Online hat – ohne unnötigen Aufschub – in folgenden Fällen zu erfolgen: ■■

Ausfall nicht nur vorübergehend (mehr als 48 Stunden)

■■

Diebstahl oder Verlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse

■■

Funktionsverlust der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse

■■

Außerbetriebnahme der Signaturerstellungseinheit oder Registrierkasse (Schlussbeleg ist zu drucken)

Dabei sind Grund und Beginn des Ausfalls oder der Außerbetriebnahme bekanntzugeben. Aufwendungen für Anschaffung oder Umrüstung eines bestehenden Aufzeichnungssystems können in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden und werden mit einer einmaligen Prämie in der Höhe von 200 Euro unterstützt (kann mit der jährlichen Steuerklärung im Beilagenformular E 108c beantragt werden). Gefördert werden „nur“ die Anschaffung bzw. die Umrüstung, die Miete einer Registrierkasse daher nicht. Für den Erwerb einer Signaturerstellungseinheit oder eine App (für Smartphones oder Tablet/Laptop/PC) steht die Prämie auch zu. Barumsätze sind neben Bargeld auch ■■

Umsätze durch Kredit- und Bankomatkarten oder mittels vergleichbarer elektronischer Zahlungsformen getätigte Umsätze,

■■

Barschecks,

■■

Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen etc.

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11.3. Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V) Ab 01.04.2017 müssen alle Kassensysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung (Signaturerstellungseinheit) verfügen. Diese Signaturerstellungseinheiten können bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen Zertifizierungsdienstanbieter, der qualifizierte Signaturzertifikate anbietet, erworben werden. In Österreich werden diese sicheren Signaturerstellungseinheiten, die den Erfordernissen der Registrierkassensicherheitsverordnung entsprechen, derzeit von den folgenden zwei akkreditierten Zertifizierungsdienstleistern angeboten: ■■

A-Trust

■■

e-commerce monitoring GmbH

TIPP

Lassen Sie sich von Ihrem Kassenanbieter bestätigen, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden (Steuerreformgesetz 2015/2016, Barumsatzverordnung 2015, Registrierkassensicherheits­ verordnung (RKSV), Kassenrichtlinie, Bundesabgabenordnung) bzw. zeitgerecht nachgerüstet wer­den (z.B. Update-Garantie). Die WKO hat zur Orientierung eine Checkliste mit Anforderungen ab 01.01.2017 zusammengestellt.

11.4. Belegerteilungs- und Belegannahmeverpflichtung Ab 2016 muss jeder bar (siehe Definition oben) zahlende Gast einen Beleg erhalten und jeder Gast ist verpflichtet, den Beleg entgegenzunehmen (Verweigerung der Annahme ist ohne Konsequenzen). Belege können auch elektronisch übermittelt werden (z.B. via E-Mail), der Transfer muss vom Ersteller ausgehen. Ein reines Zeigen auf einem Display genügt nicht. Beleg-Inhalte (auch für handschriftlich erstellte Belege) ■■ ■■

Bezeichnung des leistenden/liefernden Unternehmens fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben werden

■■

Tag der Belegausstellung

■■

Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung

■■

Betrag der Barzahlung

Bei Vorliegen der Registrierkassenpflicht und damit Verwendung der technischen Sicherheitseinrichtung müssen (spätestens ab 01.04.2017) noch zusätzlich folgende Bestandteile auf dem Beleg aufscheinen:

40

■■

Kassenidentifikationsnummer

■■

Datum und Uhrzeit der Belegausstellung

■■

Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt

■■

maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code)


Leitfaden Steuerreform 2015

11.5. Für wen gelten Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Beleg­ erteilungspflicht nicht? Gemäß Barumsatzverordnung 2015 gibt es auch die Möglichkeit einer vereinfachten Losungsermittlung bei der die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Die Ermittlung des Kassenanfangs- und Kassenendbestandes sowie der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein und entsprechend dokumentiert werden und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages und für jede Kassa gesondert zu erfolgen. Wer darf das? ■■

■■

■■

■■ ■■

■■

Umsätze im Freien (nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten) sind bis 30.000 Euro netto nicht registrierkassenpflichtig (sogenannte Kalte-HändeRegelung). Gewinnermittlung durch „Kassasturz“; Beispiele: Christbaumhändler, mobile Eisverkäufer, Maronibrater, Fiakerfahrer oder offene Fahrgeschäfte; neu: darunter können auch Umsätze in Einkaufszentren oder Bahnhofshallen fallen, oder im Freien stehende Verkaufstische (zB im Rahmen eines Festes) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (sprich: kleine Vereinsfeste) unter folgenden Voraussetzungen: max. 72 Stunden/Kalenderjahr, Organisation und Verpflegung durch Mitglieder bzw. deren nahe Angehörige und für Unterhaltung wird max. 1.000 Euro/Stunde verrechnet. (Achtung: gilt nicht für entbehrliche Hilfsbetriebe dieser begünstigten Vereine). Kantinenumsätze eines gemeinnützigen Vereins bis zu 30.000 Euro netto pro Kalenderjahr, wenn diese Kantine nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten bis zu 30.000 Euro netto pro Kalenderjahr Buschenschankumsätze soweit sie innerhalb von 14 Öffnungstagen im Kalenderjahr erzielt werden (maximal 30.000 netto pro Kalenderjahr) Sonderregelungen für Automaten

Weitere Sonderregelungen bestehen gemäß Barumsatzverordnung 2015 für: ■■ ■■ ■■

Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr Onlineshops Unternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen (z.B. Tierärzte, Masseure), dürfen diese Umsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg ausfolgen und davon eine Durchschrift aufbewahren.

Werden die Umsatzgrenzen in einem Jahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Registrierkassenpflicht mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres weg.

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Weiterführende Informationen ■■

■■

■■

42

Das Bundesministerium für Finanzen publiziert Informationen (FAQs) zur Aufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, die laufend erweitert werden. Fragen & Antworten für die Hotellerie haben wir unter www.oehv.at/steuerreform für Sie aufbereitet. Die WKO hat einen Registrierkassen-Onlineratgeber erstellt.


Leitfaden Steuerreform 2015

12. Kapitalistische Mitunternehmer Bisher:

Verluste aus Kommanditbeteiligung (atypisch Stille) mit anderen Einkünften verrechenbar

Neu:

keine sofortige Verlustverrechnung wenn Kapitalkonto dadurch negativ wird (sich erhöht) auf Wartetaste, dass heißt nicht ausgleichsfähig mit anderen Einkünften, sondern ist mit künftigen Gewinnen aus dieser Mitunternehmerschaft zu verrechnen

Wenn:

natürliche Person (gilt nicht für Kapitalgesellschaften) nicht oder nicht unbeschränkt persönlich haftet und „keine ausgeprägte Mitunternehmer­ initiative“ zeigt

Was ist eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative? ■■

nicht nur Wahrnehmung von Kontrollrechten

■■

aktive unternehmerische Mitarbeit im Unternehmen

■■

Pflichtversicherung ASVG/GSVG als ein Indiz dafür

■■

durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden Mitarbeit

■■

Mitunternehmerinitiative kann Haftungsbeschränkung aushebeln

Gilt erstmalig für Verluste aus Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Problem: Pensionisten, Bauherrenmodelle

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13. Bankauskünfte/ Zentrales Kontenregister Wer wird ab 2016 im zentralen Kontenregister erfasst? ■■

alle bestehenden Firmen- und Girokonten

■■

alle Sparbücher

■■

Bausparverträge

■■

Schließfächer

Dann wird erfasst sein, wer wie viele Konten bei welchen Banken hat, aber nicht automatisch Zahlungsverkehr und Kontostand. Rückwirkend ab dem 01. März 2015 (Abschleicherproblematik) müssen Banken Kapitalflüsse ab 50.000 Euro an das Finanzamt melden.

TIPP vor Betriebsprüfung Selbstanzeige prüfen

Wem sind Auskünfte aus dem Kontenregister zu erteilen? ■■

Staatsanwaltschaften und Strafgerichten für strafrechtliche Zwecke

■■

Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke

■■

Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist

Konteneinschau/Auskunftsverlangen: Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn: 1. Begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen, 2. es zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, Zweifel aufzuklären und 3. i m Rahmen der Verhältniswahrung (schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen/ Zweck der Ermittlungsmaßnahme). Im Verfahren zur Veranlagung der ESt, KÖSt, USt sind Auskünfte nur zulässig

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■■

bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärungen,

■■

bei der Einleitung von Ermittlungsverfahren gem. § 161 Abs. 2 BAO

■■

und der Abgabeverpflichtete vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.


Leitfaden Steuerreform 2015

Besonderer Rechtsschutz: Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau, d.h. Auskunftsverlangen bedürfen der Bewilligung durch das BFG. Gegen Beschluss des BFG kann ein Rekurs eingelegt werden – über diesen hat das BFG durch einen Senat zu entscheiden. Wurde Konteneinschau zu Unrecht bewilligt, greift ein Verwertungsverbot für gewonnene Beweise. Konteneinsicht und Selbstanzeige: Der Abgabepflichtige ist über erfolgte Kontenregistereinsicht über FinanzOnline zu informieren. Ist strafbefreiende Selbstanzeige zu diesem Zeitpunkt noch möglich? ■■

■■

Ja, da zu diesem Zeitpunkt nur ein begründeter (Anfangs-) Verdacht besteht, die mögliche Tat demnach noch nicht ganz oder zum Teil entdeckt ist. ABER: die Zeit zwischen Konteneinsicht und Entdeckung der Tat dürfte sehr gering sein, was die korrekte Ausarbeitung einer strafbefreienden Selbstanzeige nur schwer möglich macht.

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ÖHV – die Serviceorganisation der Hotellerie!

§

LEITFADEN

ÖHV-Leitfaden Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Der vorliegende Leitfaden wurde in Zusammenarbeit mit Arbeitsrechtsexpertin Dr. Ingrid Korenjak (Kanzlei Doralt Seist Csoklich) und der DP I Personal Software GmbH erstellt und beleuchtet die im „daily business“ regelmäßig auftauchenden arbeitsrechtlichen Fragen anhand von Fall- & Praxisbeispielen.

Mit Tipps zum Recruiting

Österreichische Hoteliervereinigung Die freie Interessenvertretung

www.oehv.at

LEITFADEN

ÖHV-Leitfaden Reputationsmanagement Laut einer PhocusWright-Studie haben 87 % eine höhere Meinung von Hotels, die Bewertungen angemessen kommentieren.

Reputationsmanagement

Worauf Sie dabei achten sollten und viele weitere Tipps finden Sie im Leitfaden Reputationsmanagement.

Hotelbewertungen generieren, analysieren, richtig reagieren und multiplizieren

Österreichische Hoteliervereinigung Die freie Interessenvertretung

www.oehv.at

Weitere Studien und Leitfäden finden Sie unter www.oehv.at/studien

ÖSTERREICHISCHE HOTELIERVEREINIGUNG A-1010 Wien, Hofburg | T: +43 1 533 09 52 | F: +43 1 405 25 84 | office@oehv.at | www.oehv.at


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