ÖHV-Positionspapier Flexibilisierung von Aushilfstätigkeiten

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Positionspapier

AUSHILFSTÄTIGKEITEN ZEITLICH FLEXIBLER GESTALTEN

© ÖHV, 1010 Wien (Stand Juni 2010)

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Problemstellung Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Auch die sogenannten „Aushilfen“ sind – regelmäßig oder fallweise – geringfügig beschäftigte Mitarbeiter. Aus dieser monetären Begrenzung ergibt sich die zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit: Die Anzahl der für die Beschäftigung zur Verfügung stehenden Stunden errechnet sich aus dem im Entgelt enthaltenen kollektivvertraglich vorgesehenen Stundenlohn. Entgelt für Geringfügigkeit : Stundenlohn lt. KV = Anzahl der verfügbaren Stunden Außerdem mangelt es auch durch den Umstand, dass die Entgelte nur monatlich bzw. täglich anwendbar sind, an zeitlicher Flexibilität bei der Beschäftigung der „Aushilfen“. Rechtliche Voraussetzungen Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis kann vorliegen, wenn Mitarbeiter in Teilzeitarbeit, fallweise oder in einem freien Dienstvertrag beschäftigt werden. Geringfügig beschäftigt ist, • wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 366,33 Euro1 im Monat verdient. Für Personen, die regelmäßig geringfügig beschäftigt werden, sind Ausmaß und Lage der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden. Die Tage der Beschäftigung sind fix zu vereinbaren. Beispiel: Benötigt ein Friseur eine Aushilfe und verpflichtet sich der Dienstnehmer,

jeden

Samstag

zu

arbeiten,

ist

die

monatliche

Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden. • wer bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) nicht mehr als durchschnittlich 28,132 Euro pro Arbeitstag verdient. Laut § 1

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417b ASVG sind fallweise beschäftigte Personen jene, die in unregelmäßiger Folge tageweise bei demselben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für kürzer als eine Woche vereinbart ist. Ist von vornherein eine kürzere Beschäftigungsdauer als ein Kalendermonat vereinbart, so darf für einen Arbeitstag höchstens das eben erwähnte Entgelt und insgesamt im Kalendermonat von höchstens 366,33 Euro brutto gebühren Beispiel: Benötigt ein Wirt eine einmalige Aushilfe für eine bestimmte dreitägige Veranstaltung, ist die tägliche Geringfügigkeitsgrenze für jeden der Tage, an denen der Dienstnehmer tätig wird, heranzuziehen. Trotzdem die tägliche Mindeststundengrenze mit 1. Mai 2009 gefallen ist, bleibt die Tagesverdienstgrenze mit 28,13 Euro limitiert. Die für die Beschäftigung mögliche Stundenzahl ist also durch den Tageshöchstsatz begrenzt, und wird aus diesem dividiert durch den für die bekleidete Tätigkeit kollektivvertraglich vorgesehenen Stundensatz zuzgl. einem Aufschlag von 20 Prozent, errechnet. Lösungsvorschlag Die Möglichkeit einer Durchrechenbarkeit auf ein Jahr – analog zum deutschen Modell der „Minijobs“ (Eckpunkte nachstehend) – sollte gegeben werden. Die im Jahreshöchstbetrag möglichen Stunden müssen weiterhin der kollektivvertraglich vorgesehenen Entlohnung des geringfügig beschäftigten Dienstnehmers unterliegen. Diese Stunden sollten – nach vorheriger Vereinbarung -

auch unregelmäßig

verbraucht werden können. Die bestehenden Modelle der regelmäßigen und der fallweisen geringfügigen Beschäftigung werden damit zeitlich flexibel gestaltet. Vorteile: • Die individuelle Vereinbarung von Arbeitszeiten macht eine Aushilfstätigkeit sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber einfacher und attraktiver.

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• Dies würde sicherlich viele Personen dazu veranlassen, eine weitere Tätigkeit zur Verbesserung des eigenen Haushaltseinkommens auszuüben. Dieses Geld würde wiederum in den Wirtschaftskreislauf gepumpt werden. • Manchmal unvorhersehbare Spitzen in Betrieben können einfacher abgedeckt werden. Administrative Regelungen: Die arbeitsrechtlich geregelten Ansprüche der geringfügig Beschäftigten bleiben von einer solchen Änderung unberührt, ebenso das für geringfügige Beschäftigte etablierte Abgabensystem. Das Meldewesen über die Gebietskrankenkassen sollte in bewährter Form weitergeführt werden. Die regelmäßige „Aushilfstätigkeit“ soll gewissen zeitlichen Beschränkungen unterworfen werden: • Die Beschäftigung soll mindestens einmal pro Monat stattfinden; eine Unterbrechung der Tätigkeit sollte nicht mehr als zwei Monate dauern. • Der Jahreshöchstbetrag sollte nicht in einem Zeitraum, der kürzer als ein Vierteljahr ist, verbraucht werden dürfen. Anzudenken wären Vereinbarungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die der Verwaltung des Durchrechnungsmodells dienen, wie z. B.: • Vermerk auf dem Dienstgeber-Lohnkonto, um über bereits erhaltene Entgelte zu informieren. Der Dienstgeber hat so eine leichtere Disponierbarkeit auf die zur Jahreshöchstgrenze verbleibende Summe. Ist das Jahreslimit verbraucht, darf die Person keine „Aushilfstätigkeit“ mehr annehmen. • Verpflichtende Aufklärung durch den Dienstgeber über abgabenrechtliche Verpflichtungen des Dienstnehmers (die bereits jetzt bestehen) (auch als Haftungsausschluss für den Dienstgeber). • Vereinbarung über die Art der geringfügigen Beschäftigung (regelmäßig oder unregelmäßig) vor Beginn des Arbeitsverhältnisses.

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Das deutsche Modell der Minijobs 400-Euro-Minijobs (gewerblich): Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 400,00 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei sind maximal 12 Monate anzusetzen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 400,00 Euro nicht übersteigen. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 4.800,00 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12

Monate

Arbeitsverdienst

dauernder sind

auch

Beschäftigung. einmalige

Dem

Einnahmen

regelmäßigen

monatlichen

hinzuzurechnen,

die

mit

hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Kurzfristige Minijobs: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich, wenn die kumulierte Jahressumme von 4.800,00 Euro nicht überschritten wird (wie bei regelmäßiger Zahlung von 400,00 Euro pro Monat). Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen.

Quellen: Hermann Pirngruber, dp Personal Software GmbH, Innsbruck (PMS-Personal Management System, Online-Lohnbenchmark) (Mitarbeit und Beratung) WKO.at / wien.arbeiterkammer.at / minijob-zentrale.de

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