ÖHV Positionspapier All Inclusive

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Positionspapier

ALL INCLUSIVE-ANGEBOTE AUS UMSATZSTEUERLICHER SICHT

© ÖHV, 1010 Wien (Stand Juli 2010)

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Ausgangslage Der Tourismusmarkt steht unter einem enormen Wettbewerbsdruck. Steigende Kosten können nicht durch die Erlöse ausgeglichen werden: Trotz der Verbesserung der Eigenkapitalausstattung in den vergangenen Jahren haben die Erosion der Erträge und die hohe Zinsbelastung den finanziellen Spielraum der Unternehmen zunehmend eingeengt. Die Hotelbranche nutzt daher verstärkt die Möglichkeit, Packages („All-Inclusive-Pakete) selbst zu vermarkten. Gleichzeitig zeigen die Gäste hohes Interesse an diesen All-Inclusive-Angeboten, da sie sich davon z.B. eine bessere Vorhersehbarkeit ihrer Urlaubskosten versprechen (siehe Grafik).

Umsatzsteuerlich erbringt dabei das Hotelunternehmen eine Reihe von Leistungen, die unter Umständen mit verschiedenen Steuersätzen zu versteuern sind. Die Aufteilung des Preises in die unterschiedlichen Leistungskomponenten stellt das Hotel dabei vor eine fast unlösbare Aufgabe. Das gilt auch dann, wenn Zusatzleistungen zugekauft und nicht direkt im Hotel erbracht werden. Nach den derzeit geltenden Vorschriften müßte die Aufteilung der Seite 2 von 4 N:\Windows\HOF_Verein\Lobbyingthemen\Finanz_und_Steuerpolitik\All Inclusive\Positionspapier_All Inclusive.doc 05.07.2010/mg


Leistungen nicht durch lineare Kürzung der Einzelpreise, sondern auf Basis der Kalkulation des Unternehmers erfolgen. Der internationale Wettbewerb ist dadurch gekennzeichnet, dass maßgebliche Konkurrenzmärkte

die

Umsatzsteuer

massiv

gesenkt

haben,

insbesondere

Deutschland (7 %) und Frankreich (5,5 %), aber auch direkte Mitbewerber im NichtEU-Raum, wie die Schweiz mit einer ermäßigten Mehrwertsteuer von 3,6 % auf Beherbergung. In der Schweiz ist es außerdem grundsätzlich möglich, Packages (Skipackages, Kulturpackages, etc.) zum Sondersatz für Beherbergung von 3,6 % abzurechnen. Voraussetzung dafür ist, dass der kalkulatorisch nachweisbare Anteil der Beherbergung in einem Package 70 % oder mehr beträgt. Österreich weist damit eindeutig massive Wettbewerbsnachteile gegenüber diesen Staaten auf, weil die meisten Gäste im Tourismus Privatgäste sind und damit keinen Vorsteuerabzug haben. Die grundsätzliche Regelung des Steuersatzes von 10 % findet sich um § 10 (2) 4 b) des UStG, wobei nicht nur die Beherbergung dem Steuersatz von 10 % unterliegt, sondern auch die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Pauschalangebote ist derzeit im sogenannten „All-Inclusive-Erlaß“, RZ 1206 der Umsatzsteuerrichtlinien genauer geregelt. Nachdem sich die Marktgegebenheiten und damit die Zusammensetzung der Packages laufend geändert haben, ist eine Anpassung der Richtlinien erforderlich, weil sich so ebenfalls der Begriff der regelmäßig verbundenen Nebenleistungen geändert hat. Es ist daher erklärtes Ziel: -

mehr

Gäste

für

die

(Pauschal-)Angebote

der

österreichischen

Tourismuswirtschaft zu begeistern und damit die Umsätze insgesamt in Österreich zu steigern. -

eine Verwaltungsvereinfachung durch ein einfaches Abrechnungssystem bei der Umsatzsteuer zu finden. Seite 3 von 4

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Lösung Die gesetzlichen Grundlagen im § 10 UStG sind ausreichend, sodass eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes unseres Erachtens nach nicht erforderlich ist. Es ist aber näher zu präzisieren, was unter „regelmäßig verbundenen Nebenleistungen“ zu verstehen ist. Als Nebenleistung wird im Umsatzsteuerrecht an anderer Stelle definiert: • untergeordnete Bedeutung zur Hauptleistung • enger konkreter Zusammenhang mit der Hauptleistung • übliches Vorkommen Damit sind wir der Meinung, dass alle Leistungen des Hotels im Rahmen eines Packages auch jetzt schon dem Steuersatz von 10 % unterliegen, wenn a) die Abrechnung als Pauschalentgelt erfolgt + b) die Nebenleistungen wertmäßig weniger als der Preis der üblichen Halbpension betragen + c) die Packages laufend und nicht nur einmalig angeboten werden Eine Klarstellung dieser Rechtsansicht in den Umsatzsteuerrichtlinien würde genügen. Damit wäre die einfache Regelung bestätigt, die auch zum Vorteil des Umsatzsteueraufkommens beiträgt, wenn es dem Tourismus gelingt, viele zu einem Urlaub bzw. Hotelaufenthalt in Österreich zu bewegen.

Quellen: Mag. Stefan Rohrmoser, Prodinger & Partner, Zell am See

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