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Öffentliche Bekanntmachungen und Ausschreibungen

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Gleichzeitig tritt der durch die Aufstellung des Bebauungsplans überlagerte Bereich des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans Nr.135 „Holderstock“ außer Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan einschließlich Begründung während der allgemeinen Dienststunden im Technischen Rathaus, Wilhelmstraße 12, 77654 Offenburg, Abteilung Stadtplanung und Stadtgestaltung, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Bebauungsplan kann ergänzend unter www.offenburg.de/bebauungsplan online abgerufen werden.

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Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eineunterBerücksichtigungdes§214Abs.2BauGBbeachtlicheVerletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Offenburg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Offenburg geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleich-wohl auch später geltend machen, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. der*die Oberbürgermeister*in dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

3. vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs 4 BauGB hingewiesen Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Offenburg, den 30.6.2023

Marco Steffens Oberbürgermeister

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Festsetzung und Bekanntmachung des Wirtschaftsplans 2023 des Zweckverbands

„Gewerbepark Raum Offenburg“ (GRO)

Die Verbandsversammlung des Zweckverbands „Gewerbepark Raum Offenburg“ (GRO) hat am 22. Mai 2023 in öffentlicher Sitzung gemäß §§ 19 und 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Ziffer 7 und § 10 der Verbandssatzung und § 14 des Eigenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 beschlossen und wie folgt festgesetzt:

§ 1 Erfolgsplan, Liquiditätsplan

Der Wirtschaftsplan wird festgesetzt

1. im Erfolgsplan mit folgenden Beträgen

1.1 Gesamtbetrag der Erträge 3.980.000 €

1.2 Gesamtbetrag der Aufwendungen 3.653.000 €

1.3 Saldo des veranschlagten Jahresergebnisses 327.000 €

2. im Liquiditätsplan mit folgenden Beträgen

Am 20.6.2023 wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins zum 31.12.2023 beschlossen. Damit kann der Kunstradsport im Geschäftsjahr 2023 ordnungsgemäß beendet werden.

Da keine gesonderte Bestellung von Liquidatoren erfolgte, nehmen die im Vereinsregister eingetragenen Vertreter diese Funktion war:

1. Vorsitzender: Wolfgang Fischer, Im Schwarzwäldele 22, 77654 Offenburg

2. Vorsitzender: Christoph Moßmann, Im Weierbächle 12, 77654 Offenburg

Gläubiger werden aufgefordert, sich bei den Liquidatoren zu melden.

Wolfgang Fischer

1.

Vorsitzender

- 2.490.000 €

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird festgesetzt auf 450.000 €.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 1.150.000 €.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.490.000 €.

§ 5 Verbandsumlage

1. Die Betriebskosten- und Zinsumlagen werden nach § 10 der Verbandssatzung erhoben.

Sie werden festgesetzt auf 70.000 EUR Betriebskostenumlage (pauschal) 100.000 EUR Zinsumlage (Echtabrechnung)

2. Eine Kapitalumlage nach § 10 der Verbandssatzung wird nicht festgesetzt. Das Regierungspräsidium Freiburg hat mit Schreiben vom 19.6.2023 die Gesetzmäßigkeit des Wirtschaftsplans für das Wirtschaftsjahr 2023 bestätigt.

Der Wirtschaftsplan 2023 ist mit sämtlichen Bestandteilen und Anlagen ab sofort öffentlich für die Dauer von sieben Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Geschäftsstelle des Zweckverbands „Gewerbepark Raum Offenburg“ (GRO) bei der Stadt Offenburg, Fachbereich Wirtschaft, Marketing und Kommunikation, Marktcenter, Zugang über das Historische Rathaus, Hauptstraße 90, 77652 Offenburg, 2. Obergeschoss, Zimmer 332, für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt.

Offenburg, den 30. Juni 2023

Gez.

Andreas Heck Bürgermeister und Verbandsvorsitzender

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