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Die Weichenstellung
KRONPLATZ SEILBAHN AG EXKLUSIV Die Weichenstellung
Bei der außerordentlichen Generalversammlung am 30. Oktober 2020 haben die 589 Aktionäre der Kronplatz Seilbahn AG die Weichen neu gestellt. So wurde die „Kronplatz Holding AG“ mit den drei operativen Tochtergesellschaften „Kronplatz Gastronomie“, „Konplatz Seilbahn“ und „Kronplatz Touristik“ – allesamt Gesellschaften mit beschränkter Haftung - aus der Taufe gehoben.
Die Kronplatz Seilbahn AG steht gut da. In den vergangenen Jahrzehnten konnte – wie Generaldirektor Andreas Dorfmann in einer Mitteilung schreibt - ein „ständiges, natürliches Wachstum“ verzeichnet werden. Fakt ist, dass der Kronplatz als Skiberg Nummer eins im Lande gilt und dank der weisen Investitionspolitik wirtschaftlich durchwegs robust dasteht. Doch der Kronplatz will sich breiter aufstellen. Und sich neu ordnen. Daher wurde anlässlich der letzten Generalversammlung eine Reorganisation der Gesellschaft beschlossen. Es war dies die Geburtsstunde der „Kronplatz Holding AG“ mit drei operativen Geschäftsfeldern als Tochterunternehmen. Präsident der Holding bleibt natürich
Christian Gasser Peter Schifferegger Bernhard Schönhuber
Christian Gasser mit seinem Stellvertreter Thomas Gatterer. Ihnen zur Seite stehen als Verwaltungsräte Harmann Kronbichler, Hannes Moser, Peter Schifferegger, Andreas Schönhuber, Bernhard Schönhuber, Alex Vittur und von Grebmer Robert. Der Holding utnerstellt ist die Kronplatz Seilbahn GbmH. Diese wird den weitläufigen Seilbahnbetrieb führen, während sich die Kronplatz Touristik um die verschiedenen Hotelanlagen – darunter Schloss Sonnenburg in St. Lorenzen und das Hotel Post in Bruneck – kümmern wird. Der Kronplatz Gastronomie sind hingegen die diversen betriebseigenen Restaurants, die am und rund um den Kronplatz angesiedelt sind, unterstellt. „Alle operativen Unternehmen sind als Tochtergesellschaften unter der Führung der gemeinsamen Holding tätig“, heißt es von Seiten des Kronplatzes. Ziel war es,die Unternehmensgruppe klar zu definieren und die Tätigkeitsbereiche zu gliedern um letztlich Effizienz und Wirtschaftskraft weiter zu potenzieren. Spannend ist auch die Frage, wer in den verschiedenen Verwaltungsräten sitzt. Die PZ ist exklusiv in der Lage, die entsprechenden Daten zu liefern (siehe Schaubild). Dabei fällt auf, dass die Kronplatz-Aktionäre auf schlanke Führungsstrukturen geachtet haben, wobei die Wechselwirkung zwischen Holding und den drei Verwaltungsräten der untergeordneten Gesellschaften klar ersichtlich ist. // rewe


LÄRMBELÄSTIGUNG – WELCHE KONSEQUENZEN?
§Dr. Johannes Senoner Pircher Schramm Tschurtschenthaler Mall Ellecosta Anwaltskanzlei
Dröhnende Musik, bellende Hunde, laute Gäste einer Bar – in Nachbarschaftsverhältnissen sind viele Geräusche ständige Begleiter. Doch wo besteht die Toleranzgrenze? Welchen Lärm muss ich erdulden und ab wann wird dieser zur Belästigung?
Hier einige Fälle aus der Praxis. 1. Das Landesgericht Lecce verurteilte den Inhaber einer Werkstatt zu einer Schadensersatzzahlung. Dieser hatte nämlich mit offenen
Türen bzw. im Freien gearbeitet und so die Ruhe der Anwohner empfindlich gestört (Urteil Nr. 1249/2019). 2. Eine Autowaschanlage, die neben Hotels oder Ferienwohnungen steht, wurde dazu verpflichtet, ihre Betriebszeit zu reduzieren.
Das Gericht befand, dass die Maschinen das erträgliche Maß überschritten und sich die Gäste somit nicht ausreichend erholen konnten (LG Lecce, Nr. 1567/2020). 3. Der Lärmpegel einer Bar bildete ferner Gegenstand eines Verfahrens vor dem Kassationsgerichtshof. Der Lokalbetreiber hatte sich zwar bemüht, die Geräuschkulisse an sich zu minimieren, ermöglichte es seinen Gästen aber, sich nach Mitternacht vor der Bar aufzuhalten - den richterlichen Ausführungen zufolge für die Anrainer nicht zumutbar (Nr. 2757/2020). 4. Sogar ein Markt kann die Anwohner stören, wenn die Besucher sich zu laut verhalten, wie das Landesgericht Como befand (Urteil Nr. 312/2018). Was kann nun der mutmaßliche Geschädigte tun? In minder schweren Fällen, wie den oben beschriebenen, ist der Gang vors Zivilgericht möglich. Der Richter kann dem Lärmverursacher vorschreiben, die Belästigung in Hinkunft zu unterlassen und selbigen darüber hinaus auch (wie in Fall 1.) zu Schadensersatzzahlungen verurteilen.
Doch Vorsicht: ein überhöhter Lärmpegel kann auch strafrechtliche Relevanz aufweisen, wie die nachfolgenden Fälle zeigen. Die Sanktionen reichen dabei von Geldstrafen bis hin zu dreimonatigen Freiheitsstrafen (Art. 659 StGB). 1. Die Halter von zwei Hunden wurden zu einer Strafe von 300 Euro verurteilt, weil diese nachts kontinuierlich bellten (KassGH, Urteil Nr. 38901/2018). 2. Eine kleine Bar spielt bis frühmorgens laute Musik und musste sich wegen Ruhestörung im Sinne des Art. 659 StGB verantworten. Schließlich bleibt zu sagen: Bei Lärmbelästigung handelt es sich überwiegend um Einzelentscheidungen, da der Richter im konkreten Fall zu prüfen hat, ob der Geräuschpegel zumutbar ist oder nicht. Dies hängt natürlich auch stark vom Umfeld ab, in welchem sich das Szenario zuträgt (wie bspw. Stadt vs. Land, Industriegebiet vs. Wohngegend). Wie die beschriebenen Entscheidungen beweisen, ist Lärmvermeidung im Zweifel der beste Ratgeber, denn: neben der zivilrechtlichen Verurteilung auf Unterlassung und / oder Schadenersatz bringt vor allem eine mögliche strafrechtliche Ahndung unangenehme Folgen mit sich – auch in vermeintlich harmlosen Fällen. //
MONATLICHE MELDUNG DER
GESUNDHEITSAUSGABEN AN
DAS SYSTEM DER € GESUNDHEITSKARTE AB 2021 Dott. Mag. Daniel Mayr Angehender Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Aichner Steuerrecht GmbH www.aichner.biz
Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen hat mit einem kürzlich veröffentlichen Dekret (Decreto MEF vom 19.10.2020 veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 270 vom 29.10.2020) Neuerungen zur Datenübermittlung von Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte („sistema tessera sanitara STS“), bekanntgegeben. Aus Datenschutz-Gründen dürfen für diese Leistungen an Privatpersonen keine elektronischen Rechnungen ausgestellt werden (Art. 1, Abs. 53 Gesetz Nr. 145 vom 30.12.2018). Rechnungen und Handelsbelege die im Jahr 2020 bezahlt wurden, müssen von den Subjekten, die zur Übermittlung der Arzt- bzw. Gesundheitsleistungen an das System der Gesundheitskarte verpflichtet sind (wie Ärzte, Apotheken, Optiker, Psychologen, Physiotherapeuten, Tierärzte usw.) noch nach den bisherigen Modalitäten – also jährlich – gemeldet werden. Die Rechnungsdaten samt Angabe der Zahlungsmodalität müssen in einer einzigen Meldung für das gesamte Jahr 2020 innerhalb Januar 2021 gemeldet werden. Ab dem 01.01.2021 müssen Rechnungen und Handelsbelege monatlich gemeldet werden. Die Meldung muss innerhalb eines jeden Folgemonats nach dem Datum der Rechnung oder des Handelsbeleges der gezahlten Leistung erfolgen und an das System der Gesundheitskarte gesendet werden. Nicht nur die Fälligkeit und der Zeitraum der Meldung werden geändert, sondern auch der Inhalt. Ab Januar 2021 müssen auch die Rechnungen und Handelsbelege an Privatpersonen gemeldet werden, die sich gegen eine Übermittlung der persönlichen Daten entschieden haben (sog. Opposition zur Datenübermittlung), wobei hier die Rechnungsdaten ohne Angabe der Steuernummer des Rechnungsinhabers zu übermitteln sind. Für jedes Dokument müssen die Rechnungsdaten wie Steuernummer des Kunden, Rechnungsdatum, -nummer, -betrag, Art der Leistung oder Lieferung und der MwSt-Satz bzw. der MwSt-Ausschlussgrund angegeben werden sowie das Zahlungsdatum und die Zahlungsmodalität (Barzahlung oder nachverfolgbares Zahlungsmittel). Die Rechnungsdaten werden der Einnahmenagentur bereitgestellt und fließen auch in die vorausgefüllte Steuererklärung Mod. 730 (sog. „dichiarazione precompilata“) ein, sofern sie mit nachverfolgbaren Zahlungsmitteln beglichen wurden (provvedimento 326976/2020). Mit dieser neuen Meldung kommt man automatisch auch der Pflicht zur elektronischen Übermittlung an die Einnahmenagentur sowie der elektronischen Archivierung der Rechnungsdaten nach. Wichtig ist es hier nochmals zu erwähnen, dass ab 01.01.2020 Arztspesen von natürlichen Personen in der Steuererklärung nur noch dann absetzbar sind (Abzug im Ausmaß von 19% von der Bruttosteuer IRPEF), wenn die Zahlungen mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln erfolgt sind. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind der Kauf von Medikamenten, medizinischen Produkten (wie z.B. Sehbrillen, Linsen, Hörgeräte) und Leistungen von mit dem nationalen Gesundheitswesen SSN konventionierten Ärzten. //