Verkauf des alten Feuerwehrhauses Landshaag - Ausschreibung
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 26. März 2015 beschlossen, das alte Feuerwehrhaus in Landshaag, St. Martiner Straße 1, 4101 Feldkirchen an der Donau, neuerlich zum Verkauf auszuschreiben, nachdem in der Gemeinderatssitzung am 12.02.2015 keine Mehrheit für den Verkauf zustande gekommen ist. Gleichzeitig hat der Gemeinderat einen Kaufvertragsentwurf, der sämtliche Vertragsbedingungen zum Inhalt hat und integrierter Bestandteil dieser Ausschreibung ist, beschlossen. Den Kaufvertragsentwurf und das zugehörige Angebotsblatt erhalten Sie entweder auf unserer Homepage unter www.feldkirchen-donau.at unter „Neu und aktuell“ oder auf Anforderung per E-Mail unter office@feldkirchen-donau.at; natürlich können die Angebotsunterlagen auch persönlich am Gemeindeamt angefordert werden. Das Angebot ist in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift „Kaufangebot für das Feuerwehrhaus Landshaag – nicht öffnen!“ zu versehen und bis spätestens Montag, 4. Mai 2015 um 10.00 Uhr am Gemeindeamt Feldkirchen an der Donau abzugeben. Bei Übermittlung per Post muss das Kaufangebot bis zu diesem Termin am Gemeindeamt eingelangt sein. Zu spät eingelangte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Mindestangebot beträgt € 35.000,00. Angebote, die betragsmäßig darunter liegen, werden im Zuge der Angebotsöffnung ausgeschieden.
(Name und Anschrift)
Angebot für den Ankauf des alten FF Hauses Landshaag
An das Marktgemeindeamt Feldkirchen an der Donau Hauptstraße 1 4101 Feldkirchen a.d.D.
Die Gemeinde beabsichtigt der Verkauf des alten FF Hauses Landshaag (Parzelle 261, KG Landshaag).
Ich (Wir) möchten diese Liegenschaft kaufen.
Laut dem vom Gemeinderat am 26.03.2015 beschlossenen Kaufvertragsentwurf stelle ich folgendes Angebot:
€
Feldkirchen, am
Unterschrift
Öffentlicher Notar
4100 Ottensheim, Marktplatz 5
Mag. Franz KOBLER
Telefon: 07234/82219 Fax: DW 10 email: 4100@notariat-ottensheim.at
204/15
KAUFVERTRAG
Abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau, vormals auch Ortsgemeinde Feldkirchen, Hauptstraße 1, 4101 Feldkirchen an der Donau, vertreten durch den Herrn Bürgermeister, im Folgenden auch als Verkäuferin bezeichnet, einerseits, sowie *****, im Folgenden auch als Käufer bezeichnet, andererseits, wie folgt:
I. Allgemeine Feststellungen Die Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau – im Grundbuch eingetragen als Ortsgemeinde Feldkirchen – ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Einlagezahl 186
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Grundbuch 45605 Feldkirchen an der Donau, in welcher u.a. auch das Grundstück 261 Katastralgemeinde 45613 Landshaag im grundbücherlich ausgewiesenen Flächenausmaß von 176 m² vorgetragen ist. Auf diesem Grundstück ist unter der Liegenschaftsadresse St. Martiner Straße 1 in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau das ehemalige Feuerwehrdepot der Feuerwehr Landshaag errichtet. Der Grundbuchsauszug der Liegenschaft Einlagezahl 186 Grundbuch 45605 Feldkirchen an der Donau wird diesem Kaufvertrag als Beilage ./A angeschlossen.
II. Kaufvereinbarung 1. Die Verkäuferin, das ist die Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau, verkauft und übergibt an den Käufer, das ist *****, und dieser kauft und übernimmt von der Verkäuferin aus der Liegenschaft Einlagezahl 186 Grundbuch 45605 Feldkirchen an der Donau das Grundstück 261 Bauf. Katastralgemeinde 45613 Landshaag im grundbücherlich ausgewiesenen Flächenausmaß von 176 m², samt allen Rechten, Grenzen
und
Pflichten,
sowie
allem
tatsächlichen,
rechtlichen
und
fest
verbundenen Zubehör, insbesondere den darauf errichteten Baulichkeiten, um den vereinbarten Kaufpreis von EUR ***** (in Worten: Euro *****). 2. Die Vertragsparteien erklären nicht zur Umsatzsteuerpflicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 für diesen Liegenschaftserwerb zu optieren, sodass eine Umsatzsteuer von diesem Kaufpreis nicht zu entrichten und andererseits ein Vorsteuerabzug für die Käuferseite nicht gegeben ist.
III. Kaufpreiszahlung Hinsichtlich der Bezahlung des Kaufpreises wird vereinbart: 1. Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Kaufpreis von EUR ***** binnen vierzehn Tagen ab allseitiger Vertragsunterfertigung beim bestellten Treuhänder, dem öffentlichen Notar Mag. Franz Kobler mit dem Amtssitz in Ottensheim, auf dem von diesem bekannt zu gebenden Treuhandkonto der Notartreuhandbank, spesenund abzugsfrei zu hinterlegen, dies ohne zwischenzeitige Wertsicherung, Verzinsung oder Sicherstellung. Für den Fall des Erlagsverzuges werden, ungeachtet
des
Rechtes
der
Verkäuferin
zur
Verzugsfolgen, 6 % Verzugszinsen p.a. vereinbart.
Geltendmachung
sonstiger
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2. Der Treuhänder wird einseitig unwiderruflich beauftragt, den bei ihm hinterlegten Kaufpreis als gemeinsamer Treuhänder der Vertragsparteien in Verwahrung zu nehmen und diesen, soweit er nicht zur Herstellung der Lastenfreiheit zu verwenden ist, unverzüglich an die Verkäuferin auf das von dieser bekannt zu gebende Konto eines inländischen Geldinstitutes zur Auszahlung zu bringen, wenn nachstehende Voraussetzungen gegeben sind: a) Gesicherte lastenfreie Eigentumseinverleibung des Käufers nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kaufvertrages, abgesichert insbesondere auch durch das Vorliegen eines Rangordnungsbeschlusses über die beabsichtigte Veräußerung des Vertragsobjektes beim Treuhänder bei unverändertem Grundbuchsstand (s. Beilage./A); b) erfolgte Übergabe des Vertragsobjektes an den Käufer. 3. Der Kaufpreis ist vom Treuhänder bei Notwendigkeit zur Herstellung der Lastenfreiheit zu verwenden, wenn die geldlastenfreie Eigentumseinverleibung des Käufers gesichert werden kann. 4. Allfällige Zinsen des Treuhandkontos, abzüglich Bankspesen und KESt, teilen das rechtliche
Schicksal des
Kaufpreises,
stehen
somit
bei
vertragsgemäßer
Abwicklung der Verkäuferseite zu. 5. Die Vertragsparteien wurden über den mit der Registrierung im Treuhandregister des österreichischen Notariats verbundenen Versicherungsschutz unterrichtet.
IV. Rechtswirksamkeit Die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages tritt mit allseitiger Vertragsunterfertigung ein. Die Vertragsparteien erklären, dass dieser Kaufvertrag nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes idgF genehmigungsfrei ist (Bauland). Den Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes idgF und die allfälligen zivilrechtlichen Folgen
einer
unrichtigen
Erklärung
(Nichtigkeit
des
Rechtsgeschäftes,
Rückabwicklung) bekannt. Der Käufer erklärt an Eides statt österreichischer Staatsbürger zu sein. oder ALTERNATIVE:
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Die Käuferseite erklärt an Eides statt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ***** Recht zu sein und ausschließlich österreichische Staatsbürger als Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe zu haben.
V. Gewährleistung 1. Der Käufer hat das Vertragsobjekt besichtigt und in Augenschein genommen. Es ist dm Käufer daher der altersgemäße Bauzustand der auf dem Kaufobjekt errichteten Baulichkeit bekannt. Der Käufer hat über Widmung und Bebaubarkeit direkt bei der Baubehörde Informationen eingeholt. Der Käufer ist auch darüber informiert, dass der tatsächliche Standort der beim Kaufobjekt stehenden Kapelle (Grundstück 262 Grundbuch 45613 Landshaag) nicht dem Standort laut Katastermappe entspricht. Sollte es zu einer Bereinigung der Rechtssituation kommen, erklärt sich die Verkäuferin bereit, allenfalls anfallende Vermessungskosten, einschließlich der Kosten
der
bau-
und
planbehördlichen
Genehmigung
einer
solchen
Vermessungsurkunde, zu übernehmen. Alle sonstigen Kosten hat der Käufer zu tragen. 2. Die Verkäuferin haftet für die Beschaffenheit des Kaufobjektes, wie bei der Besichtigung durch den Käufer vorgefunden. Darüber hinaus haftet die Verkäuferin jedoch für keine bestimmte Eigenschaft, Beschaffenheit, Verwendungs- und Ertragsfähigkeit des Kaufobjektes, wohl aber dafür, dass dieses vollkommen lastenfrei, insbesondere frei von Geldlasten und Bestand- und Nutzungsrechten Dritter, auf den Käufer übergeht. 3. Die Verkäuferin haftet auch dafür, dass alle Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und sonstigen Liegenschaftsaufwendungen bis zum Übergabestichtag bezahlt sind, somit diesbezüglich keine Rückstände bestehen. 4. Die Verkäuferin erklärt, dass hinsichtlich des Kaufobjektes keine nicht im Grundbuch aufscheinenden öffentlich-rechtlichen Beschränkungen verfügt oder gerichtliche Verfahren anhängig oder angekündigt sind und ihr auch keine verdeckten Mängel der Liegenschaft sowie keine Kontaminierungen und Altlasten bekannt sind. 5. Die Vertragsparteien erklären, dass die Vorlage eines Energieausweises gemäß den Bestimmungen des Energieausweisvorlagegesetzes nicht erforderlich ist, da
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das Gebäude über keinerlei Wärmeversorgungsanlage verfügt und daher ein Ausnahmetatbestand des EAVG gegeben ist.
VI. Übergabe Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes hat unverzüglich nach dem erfolgten Kaufpreiserlag gemäß Vertragspunkt III. 1. zu erfolgen. Vom Tag der tatsächlich vereinbarten Übergabe an gehen alle Nutzungen und Rechte, aber auch alle Gefahren und Lasten hinsichtlich des Vertragsobjektes auf die Käuferin über. Der Tag der tatsächlichen Übergabe wird auch als Verrechnungsstichtag für die Liegenschaftsaufwendungen vereinbart. Die Verkäuferin verpflichtet sich, das Kaufobjekt zum Übergabestichtag geräumt von allen Fahrnissen an den Käufer zu übergeben.
VII. Aufsandungserklärung Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages bewilligen die Vertragsparteien nachstehende Grundbuchseintragungen: Bei der Liegenschaft Einlagezahl 186 Grundbuch 45605 Feldkirchen an der Donau: Die Abschreibung des Grundstückes 261 Katastralgemeinde 45613 Landshaag, hiefür die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage Grundbuch 45613 Landshaag, und bei dieser neu eröffneten Grundbuchseinlage Grundbuch 45613 Landshaag die Einverleibung des Eigentumsrechtes für *****. . VIII. Verkürzung über die Hälfte Die Vertragsparteien erklären, dass ihnen der wahre Wert des Kaufobjektes bekannt ist, sie den vereinbarten Kaufpreis als ortsüblich und angemessen anerkennen und sie diesen Kaufvertrag auch bei einem etwaigen Vorliegen einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes abschließen und aufrechterhalten zu wollen.
IX. Kosten Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren, einschließlich der Kosten der
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Treuhandschaft und des Rangordnungsgesuches, trägt der Käufer als alleiniger Auftraggeber. Der Käufer hat auch die anfallende Grunderwerbsteuer und die gerichtliche Eintragungsgebühr zu bezahlen. Allfällige
Lastenfreistellungskosten
sowie
eine
allenfalls
anfallende
Immobilienertragsteuer hat die Verkäuferin zu tragen.
X. Steuern 1. Die Vertragsparteien sind in Kenntnis, dass dieser Kaufvertrag erst nach Bezahlung der anfallenden Grunderwerbsteuer und dem Vorliegen der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder der notariellen Selbstberechnungserklärung verbüchert werden kann. 2. Die Verkäuferin wurde auf die geltenden Immobilienertragsteuerregelungen hingewiesen
und
verpflichtet
sich,
dem
Vertragsverfasser
die
zur
Steuerberechnung erforderlichen Urkunden ehestmöglich zu übermitteln. 3. Die Vertragsparteien beauftragen den öff. Notar Mag. Franz Kobler mit der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Immobilienertragsteuer. Die Käuferin verpflichtet sich, die Grunderwerbsteuer in Höhe von EUR ***** binnen vierzehn Tagen ab Unterfertigung auf das vom Vertragsverfasser bekannt zu gebende
Treuhandkonto
zur
Einzahlung
zu
bringen.
Hinsichtlich
der
Immobilienertragsteuer wird der Vertragsverfasser beauftragt und angewiesen, diese direkt aus dem Treuhanderlag zu berichtigen. Die
Vertragsparteien
sind
in
Kenntnis,
dass
die
Vorschreibungen
des
Vertragsverfassers durch die zuständigen Finanzbehörden berichtigt werden können.
XI. Schlussbestimmungen 1. Dieser Kaufvertrag wird in einem Original ausgefertigt, das nach grundbücherlicher Durchführung der Käufer erhält. Die Verkäuferin erhält eine beglaubigte Abschrift. 2. Der Auftrag zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages an den öff. Notar Mag. Franz Kobler kann nur gemeinsam durch alle Vertragsparteien widerrufen werden.
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3. Die Vertragsparteien erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zur Ermittlung, Verarbeitung, Verwendung und Überlassung sämtlicher personenbezogenen und sonstigen, mit diesem Vertrag zusammenhängenden Daten in elektronischer Form, insbesondere auch zum Zweck der Übermittlung an Gerichte und Behörden im Wege des elektronischen Rechts-, Urkunden- und Verwaltungsverkehrs, und zur Registrierung dieser Urkunde im Urkundenarchiv und Zentralen Testamentsregister des Österreichischen Notariates.
XII. Genehmigung Gemeinderat Dieser Kaufvertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau vom ***** beschlossen. Die
Vertragsparteien
stellen
fest,
dass
eine
gemeindeaufsichtsbehördliche
Genehmigung dieses Kaufvertrages nicht erforderlich ist.
Marktgemeinde Feldkirchen an der Donau
………………...……………………………. Bürgermeister
………………...…………………………….