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SERIE: ABGABE/VERKAUF EINER RHEUMATOLOGISCHEN PRAXIS

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Wie regeln Sie Ihre Unternehmensnachfolge? Teil 3: Welche wesentlichen Inhalte müssen im Kaufvertrag geregelt werden?

In den nächsten Jahren werden zahlreiche Rheumatologen aus Altersgründen ihre ärztliche Tätigkeit beenden. Dabei stellen sich verschiedene Fragen: Wie findet man einen geeigneten Nachfolger? Wie bereitet man die Übernahme am besten vor? Welcher Kaufpreis kann verlangt werden? Auf was muss bei der Vertragsgestaltung geachtet werden? Welche Fallstricke gibt es im Nachbesetzungsverfahren?

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Einem Teil dieser Fragen wurde bislang in zwei Beiträgen in der Rheuma Management nachgegangen.

Teil 1: Die Suche nach einem Nachfolger

Aufbau eines Nachfolgers Wie finde ich meinen Nachfolger? Teamplayer-Lösung Praxisübergabe an die Kinder Übertragung der Zulassung auf MVZ oder BAG

Teil 2: Wie ermittle ich den Kaufpreis für meine Praxis

Bestandteile des Praxisgesamtwerts Goldstandard: Modifizierte Ertragswertmethode Ärztekammermethode als günstige Alternative

Der neue Beitrag in dieser Ausgabe beschäftigt sich mit den wesentlichen Inhalten, die im Praxiskaufvertrag gere-

gelt werden müssen. Auch wenn es unabdingbar ist, einen Kaufvertrag nur mit juristischer Hilfe zu erstellen, so ist es doch sinnvoll, sich bereits im Vorfeld mit den Fragen auseinanderzusetzen, die zwingend regelungsbedürftig sind. Hierbei handelt es sich um 1. die Festlegung des Kaufgegenstandes, 2. die Sicherung des Kaufpreises, 3. die Übergabe der Patientendokumentation, 4. die Wettbewerbsklausel und 5. aufschiebende Bedingung der erfolgreichen Nachbesetzung.

Was wird verkauft?

Der Vertrag muss den Kaufgegenstand genau definieren. Wird die gesamte Praxis verkauft, dann erwirbt der Käufer sowohl den Patientenstamm als auch das gesamte Praxisinventar. Hier sollte, ggfls. mit Hilfe des Steuerberaters, eine Inventarliste erstellt werden, um zu definieren, was tatsächlich alles auf den Käufer übergehen soll. Darüber hinaus müssen sich Verkäufer und Käufer klar werden, welche Dauerschuldverhältnisse der Käufer übernehmen soll. Diese Frage stellt sich zwar nicht für die Arbeitsverhältnisse. Diese gehen bei einem Praxisbetriebsübergang gemäß § 613a BGB per Gesetz und damit automatisch auf den Käufer über. Hingegen ist bei allen anderen Verträgen, wie z. B. Mietvertrag, Leasingverträgen, Versicherungen oder Telekommunikationsverträgen, die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners einzuholen, soweit der Käufer in die laufenden Verträge eintreten soll. Davon abzugrenzen sind bestehende oder vorhersehbare Verbindlichkeiten des Verkäufers, z. B. Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Der Käufer sollte von diesen vom Verkäufer freigestellt werden.

Wird hingegen allein die Vertragsarztzulassung übertragen, so erwirbt der Käufer lediglich den damit verbundenen Patientenstamm. Ein Übergang des Praxisinventars sowie die Übertragung von Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten sind in der Regel damit nicht verbunden. Hinsichtlich der Arbeitsverträge sollte dies im Vorfeld juristisch abgeklärt werden.

Sicherung des Kaufpreises

Der Verkäufer sollte sich den Kaufpreis sichern lassen, vor allem, wenn der tatsächliche Kauf erst in ein paar Monaten oder Jahren vollzogen werden soll. Dies geschieht am besten mit einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft. Diese ist jedoch für den Käufer mit entsprechenden Gebühren verbunden. Alternativ kann sich der Käufer verpflichten, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Finanzierungsbestätigung einer Bank vorzulegen. Diese Bestätigung stellt jedoch keine belastbare Sicherheit dar und ist bei höheren Kaufpreisen abzulehnen.

Patientendokumentation

Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht und der Aufbewahrungspflicht des Verkäufers muss zwischen den Kaufvertragsparteien über die Patientenkartei ein Verwahrungsverhältnis geschlossen werden. Die Patientendaten gehen danach erst dann auf den Käufer über, wenn sich der Patient ausdrücklich oder konkludent mit der Fortführung der Behandlung durch den Käufer einverstanden erklärt. Dies geschieht technisch mit dem sog. Zwei-Schrank-Modell, soweit noch körperliche Karteikarten vorhanden sind. Das bedeutet, dass die Karteikarten in einem Schrank aufbewahrt werden und nach Zustimmung des Patienten in den eigentlichen Karteikartenschrank des Käufers überführt werden dürfen. Soweit die Patientenkartei nur noch elektronisch existiert, werden die noch nicht über-

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