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SICHERHEIT » Schutz für Alleinarbeiter Welche Maßnahmen am Bau notwendig sind

Schutz für Alleinarbeiter

[ BAUSICHERHEIT ] Ein Arbeitnehmer führt allein, außer Sicht- und Rufweite seiner Kollegen, eine Tätigkeit aus. Im Arbeitsalltag ist das nicht ungewöhnlich; jeder hat schon einmal Alleinarbeit geleistet. Gefährlich wird es aber, wenn keine entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, mit denen der Arbeitnehmer im Notfall Hilfe anfordern kann – denn dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein verunfallter Arbeiter über einen längeren Zeitraum nicht gefunden wird. Diese Zeit kann für die Gesundheit und das Leben der Betroffenen aber entscheidend sein, sodass es besonders im Fall der Alleinarbeit wichtig ist, Schutzmaßnahmen auszuarbeiten.

Von Jessy von Berg

Alleinarbeit liegt nach der DGUV-Regel 100-001 »Grundsätze der Prävention« immer dann vor, wenn Tätigkeiten von einer Person allein außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden. An und für sich ist die Arbeit an Einzelarbeitsplätzen (EAP) zulässig, sofern nicht staatliche oder Vorschriften der Unfallversicherungsträger die Einrichtung von konkreten EAPs untersagen. So ist beispielsweise Alleinarbeit in Silos grundsätzlich nicht erlaubt.

Da sich die allein arbeitende Person nicht in Ruf- und Sichtweite zu anderen befindet, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die entscheidende Basis für den erfolgreichen Arbeitsschutz an einem EAP. Aufgrund der Beurteilung muss der Arbeitgeber darüber hinaus geeignete Maßnahmen formulieren und diese nach §6 ArbSchG dokumentieren. Wichtig ist hierbei vor allem die lückenlose Betrachtung aller Arbeitsschritte und der damit verbundenen Gefahren, sodass der EAP sicher und ordnungsgemäß ausgestattet werden kann. Die Kernfragen dabei sollten sein: Wie hoch ist die Gefährdung bei der zu erledigenden Arbeit? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls bei der betrachteten Tätigkeit? Und schließlich: Wie lange dauert es bis zum Eintreffen von Ersthelfern oder professioneller Rettungskräfte?

Mögliche Risiken richtig beurteilen

Auch die Gefährdungsdefinitionen nach der DGUV-Regel 112-139 müssen zur Risikobeurteilung berücksichtigt werden. Ein geringes Risiko besteht, wenn die Person nach einem Unfall handlungsfähig bleibt und keine Lebensgefahr verursacht wird. Ist die verunfallte Person im Notfall eingeschränkt handlungsfähig, beispielsweise bei Brand- oder Explosionsgefahr, spricht man von einem erhöhten Risiko. Das bedeutet, dass bei einem Unfall erhebliche Verletzungen entstehen können, der Arbeitnehmer aber dennoch handlungsfähig bleibt. Ein kritisches Risiko besteht, wenn die Person im Notfall vollständig handlungsunfähig ist,

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zum Beispiel bei Arbeiten mit Absturzgefahr. In diesem Bereich ist Alleinarbeit zum Schutz der Arbeitnehmer nur unter besonderen Einschränkungen erlaubt: So muss der Arbeitgeber nach §8 Absatz 2 der DGUV-Vorschrift 1 über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für zusätzliche technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen sorgen, beispielsweise mit Kontrollgängen durch eine zweite Person, durch zeitlich abgestimmte Telefon-oder Funkmeldesysteme oder durch den Einsatz von geeigneten Personen-NotsignalAnlagen (PNA).

Meldesysteme als Schutzmaßnahme

Im Zusammenhang mit Alleinarbeit und den damit verbundenen Risiken, im Notfall auf sich allein gestellt zu sein, kommt die Sprache immer wieder auf die PNA. Zur Absicherung von allein arbeitenden Personen sind diese nach DIN VDE V 0825-1 grundsätzlich geeignet; die Überwachung mittels PNA wird in der DGUVRegel 112-139 ausführlich beschrieben: Sie erläutert §10 des ArbSchG, §4 Absatz 5 der Arbeitsstättenverordnung sowie §§8 und 25 der DGUV-Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention«.

Eine PNA besteht aus einem oder mehreren Personen-Notfall-Geräten (PNG), beispielsweise einem Telefon, Funkgerät oder Pager mit Zusatzfunktionen für den willensabhängigen und willensunabhängigen Alarm sowie einer Lokalisierungsfunktion und einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ) oder einer Empfangseinrichtung (EE). Bei wechselnden Einsatzorten, zum Beispiel bei Monteuren, kann bis zur Gefährdungsstufe »erhöht« auch die sogenannte PNA-11 gemäß DIN VDE V 0825-11 eingesetzt werden. Dabei handelt es sich um PNA, die zur Signalübertragung öffentliche Telekommunikationsnetze verwenden. Manche Hersteller bieten auch spezielle Smartwatches und Apps an, die im Notfall Alarm schlagen können.

Zu beachten ist jedoch, dass auch die PNA den Arbeitnehmer nicht vor Gefährdungen schützen kann. Sie dient im Fall einer Notsituation dazu, die Ersthelfer oder professionelle Rettungskräfte zum Träger des PNG zu leiten und eine Versorgung der verunfallten Person zu gewährleisten. Dementsprechend wichtig sind die sichere Übertragung der Signale und das ordnungsgemäße Bearbeiten des einlaufenden Alarms durch die EE oder die PNEZ. J

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Die Risikobeurteilung

Die Risikobeurteilung bezeichnet im Rahmen des Risikomanagements von Unternehmen die Beurteilung sämtlicher vorhandener Risiken. Zur Risikobeurteilung nach DGUV-Regel 112-139 sind nachfolgende Faktoren zu berücksichtigen:

1. Wird der Beschäftigte bei einem Notfall noch handlungsfähig, eingeschränkt handlungsfähig oder gegebenenfalls nicht mehr handlungsfähig sein?

Der Gefährdungsgrad wird mit der Gefährdungsziffer (GZ) zwischen 1 und 10 bewertet, dabei ist 1 niedrig und 10 hoch.

2. Ist ein Notfall unwahrscheinlich bzw. möglich oder muss sogar mit Notfällen gerechnet werden? Die Notfallwahrscheinlichkeit (NW) ist ebenfalls mit einer Ziffer zwischen 1 und 10 zu bewerten.

3. Wie lange ist die Zeit zwischen der

Alarmauslösung und dem Beginn der

Rettungs- bzw. Erste-Hilfe-Maßnahmen vor Ort?

Die Zeit für die Einleitung von Hilfsmaßnahmen (EV) muss mit einer Ziffer zwischen 1 und 10 bewertet werden.

Aus diesen Faktoren kann mit der folgenden Formel der Risikowert (R) ermittelt werden:

R = (GZ + EV) x NW

Bei einem R-Wert unter 30 liegt ein akzeptables Risiko vor und Alleinarbeit ist zulässig. Übersteigt der R-Wert 30, sind zunächst weitere Maßnahmen zur Verringerung des Risikos erforderlich, sonst ist Alleinarbeit unzulässig.

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