Schutz für Alleinarbeiter [ BAUSICHERHEIT ] Ein Arbeitnehmer führt allein, außer Sicht- und Rufweite seiner Kollegen, eine Tätigkeit aus. Im Arbeitsalltag ist das nicht ungewöhnlich; jeder hat schon einmal Alleinarbeit geleistet. Gefährlich wird es aber, wenn keine entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, mit denen der Arbeitnehmer im Notfall Hilfe anfordern kann – denn dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein verunfallter Arbeiter über einen längeren Zeitraum nicht gefunden wird. Diese Zeit kann für die Gesundheit und das Leben der Betroffenen aber entscheidend sein, sodass es besonders im Fall der Alleinarbeit wichtig ist, Schutzmaßnahmen auszuarbeiten.
Von Jessy von Berg
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lleinarbeit liegt nach der DGUV-Regel 100-001 »Grundsätze der Prävention« immer dann vor, wenn Tätigkeiten von einer Person allein außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden. An und für sich ist die Arbeit an Einzelarbeitsplätzen (EAP) zulässig, sofern nicht staatliche oder Vorschriften der Unfallversicherungsträger die Einrichtung von konkreten EAPs untersagen. So ist beispielsweise Alleinarbeit in Silos grundsätzlich nicht erlaubt. Da sich die allein arbeitende Person nicht in Ruf- und Sichtweite zu anderen befindet, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die ent-
scheidende Basis für den erfolgreichen Arbeitsschutz an einem EAP. Aufgrund der Beurteilung muss der Arbeitgeber darüber hinaus geeignete Maßnahmen formulieren und diese nach §6 ArbSchG dokumentieren. Wichtig ist hierbei vor allem die lückenlose Betrachtung aller Arbeitsschritte und der damit verbundenen Gefahren, sodass der EAP sicher und ordnungsgemäß ausgestattet werden kann. Die Kernfragen dabei sollten sein: Wie hoch ist die Gefährdung bei der zu erledigenden Arbeit? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls bei der betrachteten Tätigkeit? Und schließlich: Wie lange dauert es bis zum Eintreffen von Ersthelfern oder professioneller Rettungskräfte?
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Mögliche Risiken richtig beurteilen Auch die Gefährdungsdefinitionen nach der DGUV-Regel 112-139 müssen zur Risikobeurteilung berücksichtigt werden. Ein geringes Risiko besteht, wenn die Person nach einem Unfall handlungsfähig bleibt und keine Lebensgefahr verursacht wird. Ist die verunfallte Person im Notfall eingeschränkt handlungsfähig, beispielsweise bei Brand- oder Explosionsgefahr, spricht man von einem erhöhten Risiko. Das bedeutet, dass bei einem Unfall erhebliche Verletzungen entstehen können, der Arbeitnehmer aber dennoch handlungsfähig bleibt. Ein kritisches Risiko besteht, wenn die Person im Notfall vollständig handlungsunfähig ist,
SICHERHEIT [ 02/2022 ]