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Der Rechtsanwalt berät

Der Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Bertram Petzoldt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Sozialrecht

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Berät und vertritt den Sächsischen Blasmusikverband e.V. sowie dessen angeschlossene Vereine.

Telefonische Fragen zu Rechtsfragen des Vereinslebens werden jeweils am ersten Donnerstag des Monats in der Zeit von 16:00–17:30 Uhr beantwortet.

Tel. (0351) 21 30 30 40 b.petzoldt@kanzlei-queisser.de www.ra-petzoldt.de

Haben Sie Anregungen und Fragen zu dem Thema? Schreiben Sie uns bitte. Wir freuen uns über jede Zuschrift.

Aus der Praxis: Sicherheitsleistung bei der Verleihung von Musikinstrumenten?

Der Musikverein „Blaue Trompete e.V.“ hat das in der Vergangenheit immer so gehandhabt, dass den Mitgliedern die Musikinstrumente gegen „Quittung“ für die Zeit ihrer Vereinsmitgliedschaft dauerhaft, aber „leihweise“ überlassen wurden. Damit konnten die Mitglieder auch zu Hause in Ruhe üben. Nun gibt es aber folgendes Problem: Nachdem ein Mitglied bereits seit Monaten nicht mehr zur Probe erschienen ist und der Beitrag für das Jahr 2021 trotz entsprechender Mahnung nicht bezahlt wurde, stellt sich für die Verantwortlichen die Frage, wie sie denn an das Musikinstrument gelangen könnten. Denn ein Mitglied, was keinen Beitrag zahlt und auch nicht zur Probe erscheint, braucht ja auch kein Instrument.

Nun, die Frage ist zunächst, ob die Satzung hinsichtlich der Instrumentenleihgabe irgendeine Regelung enthält. Hat beispielsweise das Vereinsmitglied schon kraft seiner Mitgliedschaft ohne irgendeinen Vorbehalt Anspruch auf Überlassung eines Musikinstrumentes, sieht es mit der Herausgabe zum jetzigen Zeitpunkt vermutlich trübe aus. Zu diesem Zweck müsste vermutlich erst die Mitgliedschaft durch den Verein beendet werden. Erst danach kann die Herausgabe des Musikinstrumentes verlangt werden. Das ist für den Verein sicherlich keine gute Information. Besonders ärgerlich ist es dann, wenn dem Herausgabeanspruch seitens des Mitgliedes nicht bereitwillig nachgekommen wird und deswegen sogar ein Gericht bemüht werden muss. Hier scheitern mitunter die Klagen an ganz banalen Dingen, beispielsweise weil das Musikinstrument nicht näher spezifiziert und beschrieben werden kann. Allein der Antrag auf Herausgabe beispielsweise einer Trompete würde nichts bringen. Der Gegenstand muss vielmehr so genau beschrieben werden (Hersteller, Produktname, Inventarnummer etc.), dass ein mit der Vollstreckung beauftragter Gerichtsvollzieher die herauszugebende Sache erkennen und mitnehmen kann. Ist in der Satzung zu den Musikinstrumenten nichts geregelt und erfolgte die Leihgabe in der Vergangenheit aus allgemeiner Gepflogenheit heraus, sollte die Leihe gekündigt werden. Das dürfte in der praktischen Umsetzung keine Hürde darstellen, wobei auch hier zu hoffen ist, dass das Mitglied der Aufforderung freiwillig nachkommt. Ansonsten bliebe auch hier nur der Gang zu Gericht. Die Frage, die sich stellt, ist, wie man sich als Verein in Zukunft wirksam vor solchen unliebsamen Erscheinungen schützen kann. Die beste Regelung in der Satzung hilft natürlich nichts, wenn sich am Ende des Tages niemand daran hält. Es bedarf daher anderer Sicherheitsmechanismen. Eine Alternative wäre beispielsweise die Vereinbarung einer Sicherheit, die von den Mitgliedern bei Empfang der Musikinstrumente zu hinterlegen ist. Auch wenn die Höhe der Sicherheit nicht zwingend dem Wert des Musikinstrumentes entsprechen muss, so könnte diese doch einen Anreiz verschaffen, ausgeliehene Gegenstände nach Aufforderung zurückzugeben.

INFOS ZU CORONA

Corona und mein Vereinsleben – wo finde ich Infos?

Die Pandemiewelle von Covid-19 hat Deutschland fest im Griff und verändert unseren Alltag gerade massiv. Private Fragestellungen um die eigene Gesundheit, Familie und Beruf haben Vorrang aber für viele Ehrenamtliche stellen sich auch Fragen rund um das Vereinsleben. Für Menschen, die als Angestellte, Freiberufliche oder Freiwilligendienstleistende in den Vereinen unterwegs sind, verschwimmen die oben genannten Bereiche auch noch. Wir wollen mit einigen Links einen kleinen Service für eine Orientierung bieten und sind für euch natürlich auch über unsere üblichen Kontaktwege erreichbar (Telefone sind aufs Homeoffice umgeleitet). Schaut einfach auf unsere Homepage: https://www.deutsche-blaeserjugend.de/

IMPRESSUM

Herausgeber: Sächsischer Blasmusikverband e.V. / Bläserjugend Sachsen, V.i.S.d.P. | Vize-Präsident: Gaston Saborowski Geschäftsstelle: Bahnhofstraße 1 | 09669 Frankenberg/Sa. | Tel.: 037206 894189 | Fax: 037206 894190 | E-Mail: sbmv@blasmusik-sachsen.de | www.blasmusik-sachsen.de Redaktionskollegium: Martin Schönfelder, Norman Grüneberg, Patricia Schütze Bei eingereichten Texten und Bildern behält sich das Redaktionskollegium die Veröffentlichung und sinnwahrende Kürzungen vor. Ein weitergehender Haftungsausschluss besteht. Auftretende Textpassagen in der Zeitschrift, die einzig männliche Formen verwenden, schließen ihr weibliches Pendant mit ein. Redaktionsschluss Ausgabe für 03/2021 ist der 12.11.2021 Anzeigenverkauf: scharfe media GmbH | Freiberger Straße 114 | 01159 Dresden | Tel.: +49(0)351 424470-14 Layout/Satz: taktiker Werbeagentur GmbH | www.die-taktiker.de | Titelfoto: Bundesverdienstkreuz für Erfinder des Europäischen Blasmusikfestivals | Foto: Uwe Zenker Druck: Aussiger Druckereien GmbH Auflage: 2.000 Exemplare Der SBMV dankt dem Freistaat Sachsen – dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes. Des Weiteren danken wir allen Befreundeten und Sponsoren, insbesondere der Theo Müller Stiftung für die finanzielle Unterstützung unseres Verbandes.

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