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Die 6. Klasse der Regenbogengrundschule Brüssow auf Klassenfahrt (s. Seite 16)
Inhaltsverzeichnis
Nicht Amtlicher Teil
- Information – Satzung über die dezentrale Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes vom 09.11.2016 14
- „Regenbogengrundschule“ in Brüssow 16
- Spenden für das Schwimmbad Klockow 16
- Veranstaltungen in den Gemeinden 17
- Einladung des Kultur- und Freizeitvereins Baumgarten e. V. 17
- 40. Internaionaler Museumstag 2017 in Brüssow 17
- 12. Brüssower Pokallauf 17
Gemeindevertretung Göritz 10
- Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz 2017 10
- Beschlüsse der Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow 12
- Evangelisches Pfarramt Brüssow 18
- Evangelischer Pfarrsprengel Schönfeld 18
- „Gott hat sich unser Leben als Orchester vorgestellt“ 19
Amtlicher Teil
Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –
Information der Friedhofsverwaltung
Durchführung der Standfestigkeitsprüfung an Grabsteinen gem. VSG 4.7. §9 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft auf den Friedhöfen des Amtes Brüssow
Friedhof Brüssow 08. Mai 2017 13.00 Uhr
Friedhof Battin 08. Mai 2017 14.30 Uhr
Friedhof Bagemühl 08. Mai 2017 14.55 Uhr
Friedhof Woddow 08. Mai 2017 15.20 Uhr
Friedhof Wollschow 08. Mai 2017 15.45 Uhr
Friedhof Menkin 08. Mai 2017 16.10 Uhr
Friedhof Grimme 08. Mai 2017 16.40 Uhr
Friedhof Klockow 08. Mai 2017 17.15 Uhr
Friedhof Malchow 08. Mai 2017 17.40 Uhr
Die Anfangszeit des ersten Friedhofes ist fest. Die weiteren Anfangszeiten können sich geringfügig verändern aufgrund der auf den vorherigen Friedhöfen vorgefundenen Verhältnisse.
Joachim Sachbearbeiterin
Informationen aus dem Einwohnermeldeamt Ist Ihr Ausweis noch gültig?
Jeder Deutsche, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen. Da solch ein Dokument 6 bzw. 10 Jahre gültig ist, gerät die Beantragung eines neuen Dokumentes verständlicherweise oft in Vergessenheit. Daher bitte ich Sie, jetzt einmal die Gültigkeit Ihres Dokumentes zu prüfen.
Wird Ihr Ausweis demnächst ablaufen, beantragen Sie bitte rechtzeitig einen neuen. Sollten Sie feststellen, dass Ihr Ausweis bereits abgelaufen ist, beantragen Sie den neuen bitte umgehend. Dazu müssen Sie persönlich im Einwohnermeldeamt in Brüssow erscheinen. Sie benötigen Ihren derzeitigen Ausweis, ein biometrisches Passbild (nicht älter als 6 Monate), Ihre Geburts- oder Eheurkunde und die Gebühr von 28,80 € in bar.
Bitte beachten Sie, dass die verspätete oder ausbleibende Beantragung eines Ausweises eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Das Einwohnermeldeamt ist zu den bekannten Sprechzeiten für Sie geöffnet. In Einzelfällen, in denen das persönliche Er-
scheinen während der Sprechzeiten nicht möglich ist, können Sie gerne auch einen Termin außerhalb der Sprechzeiten telefonisch unter 039742/860-24 vereinbaren.
J. Tiebach Einwohnermeldeamt
Widerspruchsbelehrung nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes vom 01.11.2015
Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden einmal jährlich die Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung über die Übermittlungssperren zu unterrichten. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass
- jeder Einwohner gem. § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)
- an Adressbuchverlage
- jeder Einwohner gem. § 36 Abs. 2 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes
- jeder Einwohner gem. § 42 Abs. 3 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten an öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft widersprechen kann.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich oder zur Niederschrift, mit Angabe gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, beim Amt Brüssow (Uckermark) - Einwohnermeldeamt -, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow einzulegen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Amt Brüssow keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste Namens- und Adresseinträge hat.
Brüssow, 06.04.2017
Amt Brüssow (Uckermark) Einwohnermeldeamt
Werte Bürgerinnen und Bürger der Stadt
seit etwas über einem Jahr besteht für die Stadt Brüssow eine neue Straßenreinigungssatzung. Hier wird umfangreich geregelt, dass die Stadt Brüssow erstmalig auch den Winterdienst auf den Gehwegen durchführt bzw. durchführen lässt.
Nachdem der Winter nun vorüber ist, wird die Straßen(Sommer)reinigung wieder aktuell. Noch immer gibt es hier Unklarheiten darüber, wer zu welcher Zeit was reinigen muss.
Die Sommerreinigung wird unterschieden in die Fahrbahn- und in die Gehwegreinigung.
Die Reinigung der Gehwege ist ohne Ausnahme von der Stadt auf den Anlieger übertragen worden.
Dem abgedruckten Straßenverzeichnis können Sie entnehmen, ob Sie für die bei Ihnen angrenzende Fahrbahn reinigungspflichtig sind.
Fahrbahnen und Gehwege sind bei Bedarf zu reinigen, Gehwege jedoch mindestens einmal im Monat. Sofern der Gemeinde die Sommerreinigung auf den Fahrbahnen obliegt, wird diese bei Bedarf durch eine vertraglich gebundene Firma durchgeführt.
Brüssow und deren Gemeinde – sowie Ortsteile, Hygiene oder das Ortsbild erheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Sind die Gehwege befestigt, ist auch die Entfernung von Pflanzenbewuchs Teil der Reinigungspflicht. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel, die nicht biologisch abbaubar sind, sind nicht gestattet. Belästigende Staubentwicklung ist bei der Durchführung der Straßenreinigung zu vermeiden. Kehricht ist ordnungsgemäß von jedem Reinigungspflichtigen zu entsorgen und darf nicht dem Nachbarn oder dem öffentlichen Kanalnetz zugekehrt werden. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet. Befindet sich ein Gehweg nur auf einer Seite der Straße, so sind die gegenüberliegenden Anlieger wechselseitig zur Reinigung verpflichtet. Das heißt, dass in Jahren mit gerader Endziffer der an den Gehweg Anliegende zur Reinigung verpflichtet ist und in Jahren mit ungerader Ziffer der dem Gehweg Gegenüberliegende zur Straßenreinigung verpflichtet ist.
Die Straßenreinigung umfasst die Entfernung aller Verunreinigungen von der Fahrbahn oder dem Gehweg, sofern diese die
Anlage 2 (gültig ab 01.11.2016) Straßenverzeichnis
Stadt Brüssow
Brüssow
Reinigung
Fahrbahn Geh-Radweg
Scheer
Leiter Bau- und Ordnungsamt
Winterdienst
Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde
Alter Sportplatz X
Ausbau X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Bergstraße X X X X
Finkenweg X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Frauenhagener Weg X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Gartenweg X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Grimmer Weg X X X X
Hammelstaller Weg X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Karl-Liebknecht-Platz X X X X
Karl-Marx-Straße X X X
Keulweg X X X
Lindenweg X X X
Löcknitzer Chaussee (Landesstraße) X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Löcknitzer Chaussee (Gemeindestraße) X X X
Löcknitzer Straße X X X
Moorscher Weg X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Mühlwasser X X X
Prenzlauer Straße X X X
Puschkinstraße X X X
Rudolf-Breitscheid-Straße X X X
Schäferei X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadtmauer X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Woddower Weg X X X X
Ziegelei X X X X
Ziegenkamp X X X X
Stadt Brüssow Grimme
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Grimme X X X X
Stadt Brüssow Menkin
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Menkin X X X X
Menkin Alleeberg X X X X Menkin Hofstraße X X X X
Menkin an der Landesstr. X X X X
Stadt Brüssow Wollschow
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Wollschow X X X X
Stadt Brüssow Woddow
Reinigung
Winterdienst
Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Woddow 1 bis Bagemühler Straße (Kreisstraße) X X X X
Woddow Bagemühler Str. bis Woddow 29 (Gemeindestr.) X X X X
Bagemühlerstraße X X X X Brüssower Straße X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow Bagemühl
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde
Bagemühl Gartenstraße X nicht vorhanden X nicht vorhanden Bagemühl Hauptstraße (Gemeindestraße) X X X
Bagemühl Hauptstraße (Kreisstraße) X X X
Bagemühl Zum Sportplatz X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow Grünberg
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Grünberg X X X X Grünberg Bahnhofstraße X X X X
Stadt Brüssow Battin
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Battin X X X X
Battin „Am See“ X nicht vorhanden X nicht vorhanden Battin Abzweig Richtung Schwarneberg X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Battin Ausbau X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow Frauenhagen
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde
Frauenhagen Abzweig ehem. Stallanlagen X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Frauenhagen (Landesstraße) X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow Trampe
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde
Trampe Kreisstraße X nicht vorhanden X nicht vorhanden Trampe von Kreisstraße Richtung Haus Nr. 22 X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Trampe Richtung Hammelstall X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow Stramehl
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Stramehl X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow Moor
Reinigung
Winterdienst
Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Moor X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow Hammelstall
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Hammelstall X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow Petersruh
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Petersruh X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow
Butterholz
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Butterholz X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Stadt Brüssow
Klausthal
Reinigung
Winterdienst Fahrbahn Geh-Radweg Fahrbahn Geh-Radweg Straßen Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Anlieger Gemeinde Klausthal X nicht vorhanden X nicht vorhanden
Beschlüsse der Gemeindevertretung Schenkenberg
Beschlüsse vom 13.03.2017
Beschluss 5 lt. Beschlussvorlage 5
Beschluss der Haushaltssatzung
Den Gemeindevertretern der Gemeinde Schenkenberg liegen der Entwurf der Haushaltssatzung und Anlagen vor. Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schenkenberg beschließen auf der Sitzung am 13.03.2017 die Haushaltssatzung
sowie den Haushaltsplan gemäß § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Haushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2017
Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.03.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 2.929.000,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 3.089.700,00 € außerordentlichen Erträge auf 2.800,00 € außerordentlichen Aufwendungen auf 300,00 € 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 3.187.100,00 € Auszahlungen auf 3.539.400,00 € festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.837.900,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.834.900,00 €
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 349.200,00 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 676.500,00 €
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 28.000,00 €
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
280 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
300 v. H.
300 v. H.
§ 5
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsfördermaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 € Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung jährlich zur Kenntnis zu geben.
4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
a) der Entstehung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 61.700,00 € b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 62.000,00 € festgesetzt.
Schenkenberg, den 14.03.2017
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Schenkenberg für das Haushaltsjahr 2017 (Beschluss-Nr. 06/2017 vom 13.03.2017) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr.19 S.286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in
17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.
Brüssow, den 06.04.2017
Hartwig Amtsdirektorin
Beschluss 6 lt. Beschlussvorlage 6
Beschluss Kassenkredit
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 472.000,00 € festgesetzt.
Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schenkenberg beschließen auf der Sitzung am 13.03.2017 zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit den Höchstbetrag der Kassenkreditaufnahme gemäß § 76 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 7 lt. Beschlussvorlage 7 Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2013
Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu dokumentieren.
Der Jahresabschluss 2013 wurde durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 12.12.2016 dem Amt zugeleitet.
Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 der Gemeinde Schenkenberg, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.
Nach § 82 Abs. 3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf der Hauptverwaltungsbeamtin zur Feststellung vor.
Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Gemeindevertretung zugeleitet.
Entlastungsvorschlag:
Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde widerspiegelt. Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch die Amtsdirektorin wie geprüft festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet werden.
Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Gemeindevertretung vor, den Jahresabschluss 2013 zu beschließen.
Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schenkenberg beschließen den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 gemäß § 82 Abs.4 der BdgKVverf.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 8 lt. Beschlussvorlage 8
Entlastung der Amtsdirektorin für den geprüften Jahresabschluss 2013
Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 wurde laut Beschluss-Nr. 07/17 von der Gemeindevertretung beschlossen.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Gemeindevertretung vor, der Amtsdirektorin die Entlastung zu erteilen.
Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schenkenberg erteilen der Amtsdirektorin die Entlastung für den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Bekanntmachungsanordnung
Die Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2013 der Gemeinde Schenkenberg (Beschluss-Nr. 07/2017 vom 13.03.2017) und die Entlastung der Amtsdirektorin für den geprüften Jahresabschluss 2013 (Beschluss-Nr. 08/2017 vom 13.03.2017) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.
Brüssow, den 06.04.2017
Hartwig Amtsdirektorin
Beschluss 9 lt. Beschlussvorlage 9
Antrag Schließtag Kita
Die Kita stellt den Antrag auf Schließung am 28.04.2017 (Freitag).
Die Gemeindevertretung Schenkenberg stimmt der Schließung der Kita am 28.04.2017 zu.
Ja-Stimmen 7 Nein-Stimmen 1 Enthaltungen 0
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow
Beschlüsse vom 14.03.2017
Beschluss 14/2017 lt. Beschlussvorlage 0014/17
Haushaltssatzung 2017
Den Stadtverordneten der Stadt Brüssow liegen der Entwurf der Haushaltssatzung und Anlagen vor.
Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen auf der Sitzung am 14.03.2017 die Haushaltssatzung sowie den
Haushaltsplan gemäß § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Dafürstimmen 11 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Haushaltssatzung der Stadt Brüssow für das Haushaltsjahr 2017
Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.03.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:
1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 2.987.500,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 3.288.900,00 € außerordentlichen Erträge auf 126.800,00 € außerordentlichen Aufwendungen auf 113.600,00 € 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 3.135.100,00 € Auszahlungen auf 3.421.000,00 € festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 2.789.700,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 3.066.300,00 €
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 345.400,00 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 223.600,00 €
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 131.100,00 €
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
320 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundstücke B)
2. Gewerbesteuer
350 v. H.
320 v. H.
§ 5
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Stadt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsfördermaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 €
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Stadtverordnetenversammlung jährlich zur Kenntnis zu geben.
4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 65.700,00 € b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 65.000,00 € festgesetzt.
Brüssow, den 15.03.2017
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung der Stadt Brüssow für das Haushaltsjahr 2017 (Beschluss-Nr. 14/2017 vom 14.03.2017) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in
17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.
Brüssow, den 06.04.2017
Hartwig Amtsdirektorin
Beschluss 15/2017 lt. Beschlussvorlage 0015/17 Kassenkredit 2017
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Stadt Kassenkredite bis zu dem von der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 464.900,00 € festgesetzt. Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen auf der Sitzung am 14.03.2017 zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit den Höchstbetrag der Kassenkreditaufnahme gemäß § 76 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Dafürstimmen 11 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 16/2017 lt. Beschlussvorlage 0016/17 mit Ergänzung
Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2013 Die Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu dokumentieren. Der Jahresabschluss 2013 wurde durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 12.12.2016 dem Amt zugeleitet.
Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 der Stadt Brüssow, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht.
Nach § 82 Abs. 3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf der Hauptverwaltungsbeamtin zur Feststellung vor.
Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet.
Entlastungsvorschlag:
Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Stadt widerspiegelt.
Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar.
Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch die Amtsdirektorin wie geprüft festgestellt und der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet werden.
Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Stadtverordnetenversammlung vor, den Jahresabschluss 2013 zu beschließen.
Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow beschließen den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 einschließlich der Ergänzungen im Beteiligungsbericht gemäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.
Dafürstimmen 11 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 17/2017 lt. Beschlussvorlage 0017/17
Entlastung der Amtsdirektorin für den geprüften Jahresabschluss 2013
Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 wurde laut Beschluss-Nr. 16/17 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.
Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Stadtverordnetenversammlung vor, der Amtsdirektorin die Entlastung zu erteilen.
Die Stadtverordneten der Stadt Brüssow erteilen der Amtsdirektorin die Entlastung für den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 gemäß § 82 Abs. 4 der BbgKVerf.
Dafürstimmen 11 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Bekanntmachungsanordnung
Die Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2013 der Stadt Brüssow (Beschluss-Nr. 16/2017 vom 14.03.2017) und die Entlastung der Amtsdirektorin für den geprüften Jahresabschluss 2013 (Beschluss-Nr. 17/2017 vom 14.03.2017) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.
Brüssow, den 06.04.2017
Hartwig Amtsdirektorin
Beschlüsse der Gemeindevertretung Göritz
Beschlüsse vom 29.03.2017
Beschluss 3 lt. Beschlussvorlage 3
Beschluss der Haushaltssatzung
Der Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz liegen der Entwurf der Haushaltssatzung und Anlagen vor.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz beschließt auf der Sitzung am 29.03.2017 die Haushaltssatzung sowie den
Haushaltsplan gemäß § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Ja-Stimmen 8
Nein-Stimmen 0
Enthaltungen 0
Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz für das Haushaltsjahr
Auf Grund des § 65 ff. der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 29.03.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 1.375.100,00 € ordentlichen Aufwendungen auf 1.490.100,00 € außerordentlichen Erträge auf 23.700,00 € außerordentlichen Aufwendungen auf 9.000,00 € 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 1.406.100,00 € Auszahlungen auf 1.657.700,00 € festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.322.800,00 € Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 1.419.100,00 €
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 83.300,00 € Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 210.600,00 €
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit - € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 28.000,00 €
Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven - € Auszahlungen an Liquiditätsreserven - €
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0,00 Euro festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
2017
§ 5
1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird bei Personalaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Versorgungsaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen von mehr als 10.000,00 € Transferaufwendungen von mehr als 10.000,00 € Sonstige ordentliche Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € Abschreibungen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Baumaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen für Investitionsfördermaßnahmen von mehr als 10.000,00 € Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 10.000,00 € Sonstige investive Auszahlungen von mehr als 10.000,00 € Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, zu deren Leistung die Kämmerin die Zustimmung erteilt hat, sind der Gemeindevertretung jährlich zur Kenntnis zu geben.
4. Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
a) der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages um 2 % des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen, d. h. um 29.800,00 Euro festgesetzt.
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 25.000,00 € festgesetzt.
Göritz, den 30.03.2017
Bekanntmachungsanordnung
Hartwig Amtsdirektorin
325 v. H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
350 v. H.
350 v. H.
Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Göritz für das Haushaltsjahr 2017 (Beschluss-Nr. 3/2017 vom 29.03.2017) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 67 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in die Haushaltssatzung und deren Anlagen nehmen kann.
Beschluss 4 lt. Beschlussvorlage 4
Beschluss Kassenkredit
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 220.400,00 € festgesetzt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz beschließt auf der Sitzung am 29.03.2017 zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit den Höchstbetrag der Kassenkreditaufnahme gemäß § 76 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 5 lt. Beschlussvorlage 5
Beschluss des geprüften Jahresabschlusses 2013
Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. In diesem ist die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage zu dokumentieren. Der Jahresabschluss 2013 wurde durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark geprüft. Der Prüfbericht wurde am 12.12.2016 dem Amt zugeleitet. Ausgang der Prüfung war der Entwurf des Jahresabschlusses 2013 der Gemeinde Göritz, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Rechenschaftsbericht sowie seinen Anlagen, auf den sich der Prüfungsbericht bezieht. Nach § 82 Abs. 3 BdgKVerf stellt die Kämmerin den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf der Hauptverwaltungsbeamtin zur Feststellung vor. Der vollständige Jahresabschluss sowie der Prüfbericht mit unserer Stellungnahme wurden der Gemeindevertretung zugeleitet. Durch das Rechnungsprüfungsamt wird bestätigt, dass der Entwurf des Jahresabschlusses den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde widerspiegelt. Der Rechenschaftsbericht steht im Einklang mit dem Entwurf des Jahresabschlusses, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde und stellt Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dar. Der Entwurf des Jahresabschlusses kann durch die Amtsdirektorin wie geprüft festgestellt und der Gemeindevertretung zugeleitet werden. Das Rechnungsprüfungsamt schlägt der Gemeindevertretung vor, den Jahresabschluss 2013 zu beschließen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz beschließt den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 gemäß § 82 Abs. 4 der BdgKVverf.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 6 lt. Beschlussvorlage 6 Entlastung der Amtsdirektorin für den geprüften Jahresabschluss 2013
Der geprüfte Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 wurde laut Beschluss-Nr. 05/17 von der Gemeindevertretung
Brüssow, den 06.04.2017
Hartwig Amtsdirektorin
beschlossen. Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Uckermark schlägt der Gemeindevertretung vor, der Amtsdirektorin die Entlastung zu erteilen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz erteilt der Amtsdirektorin die Entlastung für den geprüften Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2013 gemäß § 82 Abs.4 der BbgKVerf.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Bekanntmachungsanordnung
Die Beschlüsse über den geprüften Jahresabschluss 2013 der Gemeinde Göritz (Beschluss-Nr. 05/17 vom 29.03.2017) und die Entlastung der Amtsdirektorin für den geprüften Jahresabschluss 2013 (Beschluss-Nr. 06/17 vom 29.03.2017) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 82 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (GVBL.I Nr. 19 S. 286 vom 21.12.2007) wird darauf verwiesen, dass Jeder innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten des Amtes Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow, Einsicht in den Jahresabschluss und deren Anlagen nehmen kann.
Brüssow, den 06.04.2017
Hartwig Amtsdirektorin
Beschluss 9 lt. Beschlussvorlage 9
Bezuschussung Uckermärkische Musikwochen
Die Gemeindevertreter der Gemeinde Göritz beschließen, den Uckermärkischen Musikwochen e. V. zur Ausrichtung seines Konzertes in Malchow mit einem finanziellen Zuschuss in Höhe von 200,00 Euro zu unterstützen.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 11 lt. Beschlussvorlage 11 Gehweg Tornow
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Göritz beschließt den Gehwegausbau entlang der Kirchhofsmauer bis zur Bushaltestelle.
Ja-Stimmen 8 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 7 lt. Beschlussvorlage 7
Aufhebung der 1. Änderungssatzung zur Aufwandsentschädigung
Die Gemeindevertretung hebt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen der Gemeinde Göritz auf.
Ja-Stimmen 7 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 1
Beschluss 8 lt. Beschlussvorlage 8
Aufhebung Beschluss 42/2016
Die Gemeindevertretung Göritz hebt den Beschluss Nr. 42/2016 – Festlegung Anleiter Gemeindearbeiter – auf.
Ja-Stimmen 6 Nein-Stimmen 0 Enthaltungen 2
Beschlüsse der Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow
Beschlüsse vom 22.03.2017
Beschluss 2/2017 lt. Beschlussvorlage 0002/17 mit Änderungen
Arbeitsplanung Gemeindearbeiter 2017
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt folgende Arbeitsplanung für die Gemeindearbeiter für das Jahr 2017:
- Weg zum Sportplatz in Wallmow
- Farbanstrich der Trauerhalle in Cremzow
- Aufstellen der Straßenschilder in Cremzow
- Komposthaufen in Cremzow abtragen
- Anstrich Beratungsraum und Teeküche im Sportlerheim Carmzow
- Gehwegreparatur in Carmzow, Cremzow und Wallmow
- Farbanstrich der Fenster im Gemeindehaus in Cremzow
Bis zum Jahresende ist die Gemeindevertretung über die Abarbeitung der Aufgaben in einem Leistungs- bzw. Jahresbericht zu informieren.
Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 1/2017 lt. Beschlussvorlage 0001/17
Schilfbeseitigung Badestelle Brökersee Carmzow
Die Gemeindevertretung beauftragt das Amt Brüssow, zum Abschluss eines Vertrages mit dem Naturschutzfonds Brandenburg. Der Vertrag beinhaltet die Übernahme der Pflege der unbeaufsichtigten Badestelle am Brökersee sowie die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde.
Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 23/2016 lt. Beschlussvorlage 0023/16 mit Ergänzung
Unterstützung von Feiern des Ev. Pfarrsprengel Schönfeld 2017
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow unterstützt den Ev. Pfarrsprengel Schönfeld mit einem Betrag in Höhe von 300 Euro (entsprechend der Haushaltslage 2017).
Dafürstimmen 6 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 1
Beschluss 34/2016 lt. Beschlussvorlage 0034/16
Zuschuss Planstelle Ev. Pfarramt Schönfeld 2017
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt den Zuschuss in Höhe von 569,40 € für das Jahr 2017 (entsprechend der Haushaltslage) für die Planstelle im Jugendhaus Klockow.
Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Amtliche Bekanntmachungen – Ende –
Impressum Amtlicher Teil
Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Stadt Brüssow mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen: Amt Brüssow (Uckermark), Die Amtsdirektorin, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, Telefon: 039742/8600, E-Mail: info@amt-bruessow.de Öffnungszeiten: Di. 08.30–12.00 und 13.00–17.30 Uhr & Do. 08.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr
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Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)
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Amt Brüssow (Um.) mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld
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Information
Satzung über die dezentrale Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes (Schmutzwasserbeseitigungssatzung mobil) vom 09.11.2016, gültig ab 22.11.2016 Gebührensatzung zur Satzung über die dezentrale Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Verbandsgebiet des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes vom 09.11.2016 (Gebührensatzung mobil), gültig ab 01.01.2017 je veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Uckermark, 22. Jahrgang, Nr. 15 vom 21. November 2016
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, am 22. November 2016 trat die Neufassung der Schmutzwasserbeseitigungssatzung mobil des NUWA in Kraft. Über die wichtigsten Änderungen setze ich Sie hiermit in Kenntnis: zu § 7 Abs. 2 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung mobil
1. Saugleitung mit Absaugstutzen DN 100 Neu zu errichtende und zu erneuernde Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Saugleitung mit Absaugstutzen DN 100 zu versehen.
Für die Verlegung der Saugleitung ist die kürzeste Strecke von der Anlage zur öffentlichen Straße/Zuwegung (Übergabestelle) zu wählen. Die Saugleitung muss an der Übergabestelle mit einem Absaugstutzen DN 100, 0,5 m über dem Gelände errichtet werden. Rückfragen bitte an Herrn Gerlich Tel. 03984/853300
2. Anlagen ohne Saugleitung mit Absaugstutzen DN 100 Anlagen ohne Absaugstutzen an der Übergabestelle müssen frei zugänglich und über eine verkehrssichere Zuwegung nach RStO (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) für die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit einer Achslast von bis zu 12 t ganzjährig erreichbar sein. Mit Befahrung des Grundstückes stellt der Grundstückseigentümer dem NUWA im Innenverhältnis von der Haftung für Schäden frei. Die Entleerung dieser Anlagen erfolgt über einen Saugschlauch von max. 10 m, gerechnet vom Saugstutzen des Entsorgungsfahrzeuges bis zur Sohle der Anlage. Der Einsatz von zusätzlichen Saugschläuchen ist kostenpflichtig und wird nach Maßgabe der Gebührensatzung zur Satzung über die dezentrale Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen erhoben.
Die Zusatzgebühr für den Einsatz einer Schlauchlänge > 10 m beträgt ab 01.01.2017 gemäß § 4 Abs. 4 Gebührensatzung mobil je Auftrag:
- Saugschlauchlänge größer 10 m bis 20 m = 2,43 €
- Saugschlauchlänge größer 20 m bis 30 m = 4,86 €
- Saugschlauchlänge größer 30 m bis 40 m = 9,70 €
- Saugschlauchlänge größer 40 m = 14,54 €
3. Abflusslose Sammelgruben
Abflusslose Sammelgruben sind auf ein Nutzvolumen vom mindestens 6 m³ auszulegen. Der dauerhafte Betrieb von
abflusslosen Sammelgruben < 6 m³ bedarf einer gesonderten Zustimmung des NUWA.
Für die Entsorgung von Sammelgruben mit einem Nutzvolumen kleiner 6 m³ wird zu den Entsorgungsgebühren ab 01.01.2017 eine zusätzliche Abholgebühr von 10,18 €/ Abholung erhoben (§ 4 Abs. 2 Gebührensatzung mobil). Rückfragen bitte an die Service-Abteilung Tel. 03984/8530
zu § 7 Abs. 3
der Schmutzwasserbeseitigungssatzung mobil
4. Satzungskonforme Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage
Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den Anforderungen der vorab benannten Bedingungen der Satzung, so haben sie die Grundstückseigentümer auf eigene Kosten satzungskonform innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Satzung anzupassen und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
zu § 9 Abs. 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung mobil
5. Anzeige von Betriebsstörungen an der Grundstücksentwässerungsanlage
Die Benutzungsberechtigten haben Betriebsstörungen oder Mängel an der Grundstücksentwässerungsanlage dem NUWA unverzüglich mündlich oder fernmündlich – anschließend zudem schriftlich binnen 2 Wochen –mitzuteilen.
zu § 10 Abs. 2
der Schmutzwasserbeseitigungssatzung mobil
6. Aufbewahrungspflicht der Entsorgungsnachweise Die Aufbewahrungspflicht der Entsorgungsnachweise durch den Grundstückseigentümer beträgt 5 Jahre.
Die aktuellen Satzungen – insbesondere die Gebühren und Entgelte – können Sie auf der Internet-Seite des NUWA unter www.nuwa.de nachlesen oder bei den Mitarbeitern der Service-Abteilung unter der Tel.-Nr. 03984/853-0 anfordern.
Bei weiteren Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Service-Abteilung gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß gez. Hendrik Sommer Verbandsvorsteher
Übersicht über die Verbrauchspreise und Entsorgungsgebühren des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes (Stand 01.01.2017)
1. Tarife für die Versorgung mit Trinkwasser
Zählernennleistung Anschlussnennweite Grundpreis je Zähler/Jahr
Q3 (neu) - m³/hQn (alt) - m³/hDN - netto - - brutto -
bis 4 bis 2,5 20 mm 155,62 € 166,51 €
bis 10 bis 6,0 25 mm 737,23 € 788,84 €
bis 16 bis 10,0 40 mm 1.472,37 € 1.575,44 € bis 25 bis 15,0 50 mm 1.514,75 € 1.620,78 € Zählernennleistung Anschlussnennweite Grundpreis je Zähler/Jahr
bis 63 bis 40,0 80 mm 1.832,30 € 1.960,56 € bis 100 bis 60,0 100 mm 2.149,85 € 2.300,34 € bis 250 bis 150,0 150 mm 2.478,35 € 2.651,83 € ab 250 ab 150,0 150 mm 2.792,25 € 2.987,71 €
Arbeitspreis je m³ 1,14 € 1,22 €
Bei einem Jahresverbrauch von mehr als 3.000 m³ können Sondertarife vereinbart werden.
2. Bereitstellungsentgelt für Reserve-, Havarie-, Feuerlöschund sonstige Vorhaltzwecke
Anschlussnennweite DN Entgelt/Tag - nettoEntgelt/Tag - bruttobis 100 mm 3,50 € 3,75 € bis
3. Gebühren für die leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung
Zählernennleistung Anschlussnennweite Grundgebühr/ Zähler/Jahr Q3 (neu) - m³/hQn (alt) - m³/h - DN bis 4 bis 2,5
€ bis 10 bis 6,0
€ bis 16 bis 10,0
bis 25 bis 15,0
bis 63 bis 40,0
€ bis 100 bis 60,0
€ bis 250 bis 150,0
€ ab 250 ab 150,0
€ Verbrauchsgebühr je m³ 4,30 € zusätzliche Messeinrichtung
z. B. Gartenwasserzähler
4. Gebühren für die mobile Schmutzwasserbeseitigung (Fäkalwasser aus Sammelgruben)
Zählernennleistung
bis Q3 = 4 / Qn 2,5 m³/h
€
Schlauchgebühr nach eingesetzte
Saugschlauchlänge je Auftrag Zusatzgebühr größer 20 bis 30 m Saugschlauchlänge 4,86 € größer 30 bis 40 m Saugschlauchlänge 9,70 € größer 40 m Saugschlauchlänge 14,54 € Feiertags- und Wochenendgebühr für Entsorgungen, die ohne Voranmeldung notwendig werden je Einsatz 60,40 €
7. Trinkwasser-Hausanschlusskosten
Leistungen -netto- -bruttoGrundbetrag für die ersten 10 m inklusive der Erdarbeiten und bis Anschlussnennweite DN 40 (Netzanschlusspauschale)
1.252,71 € 1.340,40 € über 10 m Leitungslänge inklusive Erdarbeiten je weiteren lfd. m 46,02 € 49,24 € Rabatt für Eigenleistung (Erdarbeiten) je lfd. m 30,00 €
Trinkwasser-Hausanschlüsse mit einer Anschlussnennweite größer DN 40 und zeitlich befristete Anschlüsse - werden gesondert ausgewiesen - entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zusätzlich abgerechnet
Zusätzliche Leistungen, wie Aufbrechen und Schließen von Oberflächenbefestigungen, Durchörterungen, Kernbohrungen, erforderliche Genehmigungen und Nachweise sowie Kosten für Sonderbauwerke (Gleis- und Straßenkreuzungen, Düker, Schutzrohreinbau u. a.)
Grundgebühr/ Zähler/Jahr
€ größer Q3 = 4 / Qn 2,5 m³/h
€
Entsorgungsgebühr je m³ 8,54 €
Zusätzliche Abholgebühr für Sammelgruben mit einem Nutzvolumen kleiner 6 m³ je Abholung 10,18 €
5. Gebühren für die mobile Schmutzwasserbeseitigung (Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen)
Entsorgungsgebühr je m³ 25,06 €
6. Zusatzgebühren für die mobile Schmutzwasserbeseitigung
Schlauchgebühr nach eingesetzte
Saugschlauchlänge je Auftrag Zusatzgebühr bis 10 m Saugschlauchlänge in der Entsorgungsgebühr enthalten größer 10 bis 20 m Saugschlauchlänge 2,43 €
8. Inbetriebsetzungskosten/Einstellung der Versorgung auf Kundenwunsch Leistungen -netto- -brutto(Wieder-)Inbetriebsetzung der Kundenanlage bzw. des Setzens der Mess-einrichtung werden entsprechend der Zählergröße bis Q3 = 16 / Qn 10 m³/h
105,00 € 112,35 €
… und größer Q3 = 16 / Qn 10 m³/h 192,50 € 205,98 € … außerhalb der Geschäftszeiten wird ein Zuschlag erhoben werden Geschäftszeiten:
Mo – Do: 07.00–15.45 Uhr Fr: 07.00–13.00 Uhr
25,00 € 26,75 €
9. Einstellung der Trinkwasserversorgung gemäß § 33 AVBWasserV Zählernennleistung -netto- -bruttobis Q3 = 16 / Qn 10 m³/h 105,00 € 105,00 € größer Q3 = 16 / Qn 10 m³/h 192,50 € 192,50 €
10. Notwendiger Zählerwechsel infolge mangelnden Schutzes vor Abwasser, Schmutz-, Grundwasser oder Frost und Wechsel eines Wasserzählers zum Zwecke der Zählerprüfung im Kundenauftrag Zählernennleistung -netto- -bruttobis Q3 = 16 / Qn 10 m³/h 135,61 € 145,10 € größer Q3 = 16 / Qn 10 m³/h nach tatsächlichem Aufwand
11. Vergebliche Anfahrt
Leistung -netto- -bruttoFür eine vom Kunden zu vertretende erfolglose Anfahrt der oben genannten Leistungen der Ziffern 7 bis 10
12. Zahlungsverzug Mahnstufen
67,50 € 72,23 €
Gebühr
Mahngebühren je erster schriftlicher Mahnung pauschal 5,00 € Mahngebühren je zweiter schriftlicher Mahnung/ Sperrandrohung pauschal 7,50 € Rücklastschriften
(zzgl. anfallender Kosten des Geldinstitutes) 6,00 €
Berichte und Mitteilungen aus Einrichtungen des Amtes/der Gemeinde
„Regenbogengrundschule“
in Brüssow
Klassenfahrt in die Natur
Vom 08.03. bis 10.03.2017 besuchte die 6. Klasse der Regenbogengrundschule das Wald-Solar-Heim in Eberswalde. Dort unternahmen wir täglich interessante Exkursionen in die Natur. So erkundeten wir mit GPS-Geräten den Forstbotanischen Garten und lösten in Gruppen viele Aufgaben, die Wissenswertes über Bäume und Pflanzen vermittelten. Wir bewegten uns souverän im Obst- und Gemüsedschungel und schärften unsere Sinne beim Schmecken, Riechen, Fühlen, Sehen und Hören. Mit dem Förster Veit wurde eine ausgedehnte Waldwanderung zu einem unvergesslichen Erlebnis. Gespannt lauschten wir seinen vielen Geschichten und Legenden und folgten ihm zu den kleinen Naturschauplätzen. Mehrfach
ließ er sein Jagdhorn ertönen, machte uns mit verschiedenen Signalen vertraut und berichtete aus der Geschichte der Jägerei. Schließlich beschäftigten wir uns auch noch mit erneuerbaren Energien und bastelten mit dem Solarbaukasten. Alle waren stolz, als ihr Windrad oder das Karussell sich drehten. Im Haus 3 bewohnten wir helle und komfortable Doppelbettzimmer und die liebevoll angerichteten Mahlzeiten nahmen wir im wunderschönen Speisesaal zu uns. Zum Schluss waren sich alle einig, dass es eine gelungene Klassenfahrt war. Wir haben viel gelernt und hatten jede Menge Spaß.
Klasse 6 der Regenbogengrundschule Brüssow
Spenden für das Schwimmbad Klockow
Ein weiteres Jahr konnte auch dank der im Jahre 2016 eingegangener Spenden das Klockower Schwimmbad am Leben erhalten werden – dafür allen Spendern nachträglich ein ganz großes Dankeschön! Trotzdem steht der Betrieb dieses Schmuckstückes in unserer Region weiterhin auf der Kippe. Der Grund dafür ist die prekäre Finanzsituation der Gemeinde. Da wir als Gemeinde wohl auch im Jahre 2017 keinerlei Finanzzuwendungen vom Kreis, vom Land oder vom Bund für dieses „Badejuwel“ erhalten werden, ist der Betrieb für dieses Jahr mehr als stark gefährdet. Obwohl staatliche Stellen für alle möglichen Sachen Geld in Größenordnungen bereitstellen, wird wohl unser Bad nur mit eigenen Initiativen zu erhalten sein. Da es in unserer näheren Umgebung keine natürlichen Bademöglichkeiten außer einigen kleinen Seen und Tümpeln gibt, ist das Bad in Klockow ein Magnet für alle Badefreudigen. Die nächsten öffentlichen Bademöglichkeiten in Brüssow (10 km) und Prenzlau (15 km) sind für viele Menschen der Region „unerreichbar“. Ganz besonders für die Kinder der umliegenden Orte ist das Klockower Schwimmbad ein herrliches Naherholungszentrum, zumal neben dem Baden und Schwimmen auch Schwimmunterricht, Fußball, Volleyball und Tischtennis möglich sind.
Mit diesem Aufruf wenden wir uns an alle Bürger der Gemeinde Schönfeld und der umliegenden Gemeinden, uns mit ihren Spenden beim Erhalt des Schwimmbades zu unterstützen. Diese Bitte richtet sich auch an alle Betriebe, Unternehmen, Vereine, Gesellschaften und Organisationen – Spenden in jeder Höhe sind willkommen! Jeder Spender erhält auf Anforderung eine vom Amt Brüssow ausgestellte Spendenbescheinigung, um die Spende steuerlich absetzen zu können.
Überwiesen werden können die Spenden an folgende Adresse bzw. folgendes Konto unter dem Vermerk „Schwimmbad Klockow“:
Sparkasse Uckermark in Prenzlau
IBAN: DE55170560603461000026
BIC: WELADED1UMP
Schon jetzt möchten wir uns im Namen aller Schwimmbadbenutzer und der Gemeindevertretung Schönfeld für alle eingehenden Spenden bedanken!
S. Jahns
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GUNTHER EMMERLICH SINGT UND LIEST
Das Markenzeichen von Gunther Emmerlich ist seine besondere Bassstimme. Er singt bekannte und beliebte Melodien und liest heitere und interessante Geschichten aus seinem neuen Buch „Spätlese – eine Rücksicht ohne Vorsicht“. Musikalisch begleitet wird Gunther Emmerlich von dem Gitarrenvirtuosen Frank Fröhlich. GUNTHER EMMERLICH FRANK FRÖHLICH Donnerstag, 04.05.2017
19.30 Uhr im Großen Saal des Historischen U
Kartenpreis: 25,-€
Kartenvorverkauf: Buchhaus Lange, Pasewalk, 03973-216005
Veranstalter: Freunde und Förderer des Gymnasiums 1908 e.V. und das Buchhaus Lange