Badeanstalt Brü ow
Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow Beschlüsse vom 03.05.2023
Beschluss 0002/23 lt. Beschlussvorlage 0002/23: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen der Gemeinde Carmzow-Wallmow (Straßenreinigungsgebührensatzung) gültig ab 01.01.2022
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt, die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Carmzow-Wallmow (Straßenreinigungsgebührensatzung) gültig ab 01.01.2022.
Dafürstimmen 4 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 3
Beschluss 0005/23: Kooperationsvereinbarung mit der Kreisvolkshochschule Uckermark - Kostenfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten durch die Gemeinden des Amtes Brüssow
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt, ihre Räumlichkeiten bei Bedarf kostenfrei zur Durchführung von Bildungsangeboten der Kreisvolkshochschule im Rahmen der Kooperationsvereinbarung bereitzustellen. Die Kooperation wird vorerst befristet von 01.06.2023 bis 31.05.2028 vereinbart.
Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Winterdienst auf öffentlichen Straßen in der Gemeinde Carmzow-Wallmow (Straßenreinigungsgebührensatzung)
Auf der Grundlage des § 3 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I/07, Nr.19, S.286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18]) in Verbindung mit § 49a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.07.2009 (GVBI. I/09, Nr.15) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3) sowie der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I/04, Nr.08, S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Carmzow-Wallmow in der Sitzung am 03.05.2023 folgende Satzung beschlossen:
§1 Gebührengrund
(1) Zur Deckung der Kosten der Straßenreinigung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung festgesetzt. Die Gebühren werden im Anschlussgebiet von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke erhoben. Grundlage hierfür ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Gemeinde Carmzow-Wallmow (Straßenreinigungssatzung) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang.
(3) Die Gemeinde Carmzow-Wallmow trägt den Kostenanteil der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung auf öffentlichen Straßen entfällt. Dieser Anteil beträgt 25 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung. Das von der Gemeinde Carmzow-Wallmow erhobene Gesamtgebührenaufkommen beträgt für die Straßenreinigung auf Fahrbahnen und Gehwegen 75 vom Hundert der Gesamtkosten.
§2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die gemeindliche Straßenreinigung nutzt, Eigentümer eines durch die öffentlichen Straßen erschlossenes Grundstück ist bzw. wer als Eigentümer eines im Anschlussgebiet gelegenen Grund-
stücks zur Benutzung der Straßenreinigung verpflichtet ist. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das im Grundbuch eingetragene Grundstück (Buchgrundstück). Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so kann unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem auch das einheitliche Grundstück als zusammenhängender Grundbesitz, dass demselben Eigentümer gehört, betrachtet werden. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt zur Straße hat oder einen Zugang oder eine Durchfahrt ermöglicht werden kann und dadurch seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung ermöglicht wird.
(2) Wer im Erhebungszeitraum im Grundbuch als Eigentümer eines dem Anschluss – und Benutzungszwang unterliegenden Grundstücks eingetragen ist, gilt für dieses als Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr im Sinne dieser Satzung. Im Falle eines Eigentümerwechsels endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers zum Ende des Monats in dem der Wechsel ins Grundbuch eingetragen wurde. Der neue Eigentümer ist von Beginn des darauffolgenden Monats an gebührenpflichtig. Der Wechsel des Eigentümers ist durch Vorlage eines geeigneten Nachweises unverzüglich mitzuteilen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
(4) Der Gebührenschuldner hat alle für die Errechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in §9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen recht, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten als Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
§3 Gebührenmaßstab
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseiten entlang der gereinigten Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (direkte Frontlänge).
Als Frontlängen sind die Seiten zu berücksichtigen, die mit der Straßengrenze gleich (angrenzende Fronten) und die ihr zugewandt sind (zugewandte Fronten).
(2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht (Hinterliegergrundstück) oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite (Teilhinterliegergrundstück) an diese Straße, so wird anstelle der direkten Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Zugewandte und angrenzende Fronten sind zu addieren.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder zum Teil an diese Straße und weißt es im Übrigen keine gesamte ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung der Straße in gerader Linie ergeben würde. Ergeben sich in diesem Fall zwei Grundstücksseiten, so wird die längere zugrunde gelegt.
(3) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird die Summe dieser Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Gebühren zugrunde gelegt. Dies gilt sowohl für Frontanlieger, Hinter – und Teilhinterlieger.
(4) Unter Berücksichtigung der kaufmännischen Rundung werden die Frontlängen der Grundstücke in Meter, mit einer Stelle hinter dem Komma, angesetzt.
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 für Anlieger und Hinterlieger unzumutbare Härten ergeben, auf Antrag von den mit der Anlieger- und Hinterliegereigenschaft verbundenen Verpflichtungen, teilweise Ausnahmen zulassen.
§4 Höhe der Gebühren
(1) Für die nach § 3 ermittelten Grundstücksseiten wird für die Straßenreinigung eine jährliche Benutzungsgebühr in Höhe von
- für den Winterdienst auf der Fahrbahn 0,97 €
- für den Winterdienst auf dem Gehweg 0,40 € je Frontmeter erhoben.
§5 Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, bei Entstehen der Gebührenschuld während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Für jeden Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, wird ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr angesetzt.
(3) Die Gebühr für den Erhebungszeitraum wird vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, sofern nicht im Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Bei Ausfall oder Einschränkungen der satzungsmäßigen Straßenreinigung durch unvorhersehbare Betriebsstörungen, durch Witterungseinflüsse, durch Straßenbauarbeiten oder durch andere zwingende Gründe bis zu einem zusammenhängenden Monat besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
§6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 23.Juni 2021 beschlossene Straßenreinigungsgebührensatzung außer Kraft.
Carmzow-Wallmow, 03.05.2023
Hartwig Amtsdirektorin
Beschluss 0018/23 lt. Beschlussvorlage 0018/23: Kooperationsvereinbarung mit der Kreisvolkshochschule Uckermark - Kostenfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten durch die Gemeinden des Amtes Brüssow
Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt, ihre Räumlichkeiten bei Bedarf kostenfrei zur Durchführung von Bildungsangeboten der Kreisvolkshochschule im Rahmen der Kooperationsvereinbarung bereitzustellen. Die Kooperation wird vorerst befristet von 01.06.2023 bis 31.05.2024 vereinbart.
Dafürstimmen 8
Gegenstimmen 0
Enthaltungen 0
Beschluss 0022/23 lt. Beschlussvorlage 0022/23: Beratung und Fassung des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Windfeld Neuenfeld-Ost“ der Gemeinde Schönfeld
Die Gemeindevertretung Schönfeld stellt fest, dass der erarbeitete Abwägungsvorschlag (Anlage 1) alle öffentlichen und privaten Belange ermittelt hat, die bei der Abwägung zu
berücksichtigen sind. Sie stellen ferner fest, dass diese Belange nach dem Abwägungsvorschlag gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen sind. Die Gemeinde macht sich diesen zu Eigen. Der Abwägungsvorschlag wird gebilligt. Der Bebauungsplan „Windfeld Neuenfeld-Ost“ der Gemeinde Schönfeld, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen wird in der vorliegenden Fassung (Stand März 2023) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit dem Umweltbericht wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan „Windfeld Neuenfeld-Ost“ der Gemeinde Schönfeld der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung einzureichen und anschließend nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben wo und wann der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, der Begründung einschließlich Umweltbericht und ergänzender Fachgutachten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Dafürstimmen 8 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 0016/23: Eintrittspreise ab 2023 für das Schwimmbad Klockow Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt, die Preise ab der Badesaison 2023 wie folgt anzupassen:
der Karte Preis 3-16 Jahre Preis EW
2,00 € 4,00 €
36,00 € 75,00 €
Beschluss 0017/23 lt. Beschlussvorlage 0017/23: Finanzielle Zuwendung für die Nikolausfeier 2023 Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt, Familie Behm einen Zuschuss für die Nikolausfeier 2023 in Höhe von 350,00 € zu gewähren.
0
Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Göritz
Beschlüsse vom 19.04.2023
Beschluss 0006/2023 lt. Beschlussvorlage 0006/23: Veräußerung der ImmoDienst Uckermark GmbH
Die Gemeindevertretung Göritz stimmt der Veräußerung der ImmoDienst Uckermark GmbH an die Wohnbau GmbH Prenzlau zum Verkaufspreis in Höhe des Sachwertes des Unternehmens zum Veräußerungszeitpunkt (aktuell ca. 34.000,00 €) zu.
Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 0011/23 lt. Beschlussvorlage: Gemeindliches Einvernehmen zur Umsetzung des Plangebietes B-Plan „Windfeld Malchow West“
Die Gemeindevertretung Göritz beschließt, zu dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der REG Grimme GmbH & Co.KG zur Umsetzung des Plangebietes „Windfeld Malchow West“ das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, insofern
- die von der Gemeinde Göritz in Zusammenarbeit mit der REG und der ENERTRAG SE zu erarbeiteten städtebaulichen Festsetzungen des noch im Planverfahren befindlichen Bebauungsplans „Windfeld Malchow West“ verpflichtend umgesetzt werden, - vor Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Windfeld Malchow West“ ein Erschließungs- und Gestattungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde zum Abschluss gebracht wird.
Dafürstimmen 5 Gegenstimmen 1 Enthaltungen 1
Beschluss 0013/23 lt. Beschlussvorlage 0013/23: Schließzeiten der Kita Gänseblümchen 2024
Die Gemeindevertretung Göritz beschließt die genannten Schließzeiten 2024 für die Kita Gänseblümchen.
01.03.2024 1 Tag Team-Tag (gemeinsamer
Ausflug/ Aktivität Teamentwicklung)
10.05.2024 1 Tag Brückentag nach Christi Himmelfahrt
19.07.2024 1 Tag Team-Tag (Vorbereitung Kita-Jahr 2024/25; Qualitätsentwicklung)
04.10.2024 1 Tag Brückentag nach dem Tag der deutschen Einheit
01.11.2024 1 Tag Brückentag nach dem Reformationstag
23.12. - 31.12.2024 4 Tage Weihnachtsferien
Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 0014/23 lt. Beschlussvorlage 0014/23: Anpassung der Öffnungszeiten der Kita Gänseblümchen Die Gemeindevertretung Göritz beschließt die an den Bedarf angepasste Änderung der Öffnungszeit der Kita Gänseblümchen freitags bis 16:00 Uhr.
Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 0015/23 lt. Beschlussvorlage 0015/23: Kooperationsvereinbarung mit der Kreisvolkshochschule Uckermark - Kostenfreie Bereitstellung von Räumlichkeiten durch die Gemeinden des Amtes Brüssow Die Gemeindevertretung Göritz beschließt, ihre Räumlichkeiten bei Bedarf kostenfrei zur Durchführung von Bildungsangeboten der Kreisvolkshochschule im Rahmen der Kooperationsvereinbarung bereitzustellen. Die Kooperation wird vorerst befristet von 01.06.2023 bis 31.05.2024 vereinbart.
Dafürstimmen 7 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Göritz
Beschlüsse vom 24.05.2023
Beschluss 0018/23 lt. Beschlussvorlage 0018/23: Grundsatzentscheidung zur künftigen dauerhaften räumlichen Unterbringung des Hortbetriebs der Kita „Gänseblümchen“ in Göritz
Die Gemeindevertretung Göritz beschließt eine Unterbringung des Hortbetriebs im Erdgeschoss des Gemeindehauses in der
Dorfstraße 13. Das Amt wird beauftragt, hierzu sämtliche erforderlichen baulichen Maßnahmen zu ergreifen. Vor Baubeginn soll eine externe Beprobung auf Schimmelbefall im Keller und im Erdgeschoss beauftragt werden.
Dafürstimmen 8 Gegenstimmen 0 Enthaltungen 0
Beschluss 0016/23 lt. Beschlussvorlage 0016/23: Gemeindliches Einvernehmen im Genehmigungsverfahren BImSchG-Antrag der ENERTRAG SE zur Errichtung von 12 Windkraftanlagen im Windfeld „Malchow-Ost“
Die Gemeindevertretung Göritz beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Antrag der ENERTRAG SE vom 20.03.2023 auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwölf Windkraftanlagen in 17291 Göritz, Gem. Malchow,
Flur 2, Flurstücke 110, 116, 118, 139,150, 383, Gem. Göritz, Flur 10, Flurstücke 9, 10 und 13 sowie Gem. Tornow, Flur 1, Flurstücke 285, 290, und 366 zu erteilen und die Errichtung der zwölf Windkraftanlagen zu genehmigen.
Dafürstimmen 5 Gegenstimmen 2 Enthaltungen 0
Aufgrund des Mitwirkungsverbot gemäß §22 BbgKVerf hat Herr Naumann an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Brüssow Beschlüsse vom 23.05.2023
Veröffentlichung der Sitzungstermine:
Die nächste Amtsausschusssitzung des Amtes Brüssow findet voraussichtlich am 18.07.2023 im Sitzungssaal des Amtes Brüssow im Haus der Begegnung, Prenzlauer Straße 8 in Brüssow statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Schönfeld findet voraussichtlich am 05.10.2023 in der Turnhalle in Klockow statt. Den Ort und die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Schenkenberg findet voraussichtlich am 10.07.2023 statt. Den Ort und die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Stadtverordnetenversammlung der Gemeinde Stadt Brüssow findet voraussichtlich am 04.07.2023 im Sitzungssaal des Amtes Brüssow im Haus der Begegnung, Prenzlauer Straße 8 in Brüssow statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow findet voraussichtlich am 13.09.2023 statt. Den Ort und die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Göritz findet voraussichtlich am 06.09.2023 statt. Den Ort und die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Fundsache
Auf dem Spielplatz in der Nähe der Schule in Brüssow wurde am 22.05.2023 ein kaputtes Fahrrad aufgefunden.
Wenn jemand dieses Fahrrad vermisst, bitte ich denjenigen sich beim Ordnungsamt (Tel.: 039742 890411) zu melden.
Sollte sich bis zum 31.07.2023 niemand gemeldet haben, wird das Fahrrad entsorgt.
Ordnungsamt Brüssow
Öffentliche Zustellung
Auf Grund des § 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991 (GVBl.Bbg S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. Bbg S. 74), i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I 2005 S.2354) wird der Bescheid für
Herrn Stefan Ludwig Görsch
zuletzt wohnhaft: Niederbarnimstraße 13
Hinterhaus Etage 3, 10247 Berlin FriedrichshainKreuzberg vom 22.03.2021
mit dem Aktenzeichen 10-00003569-0001 über eine Gewerbesteuerangelegenheit
öffentlich zugestellt, da der aktuelle Aufenthaltsort der o. g. Person unbekannt ist.
Das bezeichnete Schriftstück kann beim Amt Brüssow (Uckermark), Sachgebiet Steueramt, Zimmernummer: 13, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, zu den Sprechzeiten
Dienstag 08:30 Uhr – 17:30 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
eingesehen und abgeholt werden. Das Schriftstück gilt gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG zwei Wochen nach dem Tag des Aushanges als zugestellt. Es wird gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 VwZG darauf hingewiesen, dass nach Zustellung die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird und nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können.
Öffentliche Zustellung
Auf Grund des § 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991 (GVBl.Bbg
S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. Bbg S. 74), i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I 2005 S.2354) wird der Bescheid für
Herrn Stefan Ludwig Görsch
zuletzt wohnhaft: Niederbarnimstraße 13
Hinterhaus Etage 3, 10247 Berlin FriedrichshainKreuzberg
öffentlich zugestellt, da der aktuelle Aufenthaltsort der o. g. Person unbekannt ist.
Das bezeichnete Schriftstück kann beim Amt Brüssow (Uckermark), Sachgebiet Steueramt, Zimmernummer: 13, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, zu den Sprechzeiten
Dienstag 08:30 Uhr – 17:30 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
vom 06.10.2021
mit dem Aktenzeichen 10-00003569-0001 über eine Gewerbesteuerangelegenheit
eingesehen und abgeholt werden. Das Schriftstück gilt gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG zwei Wochen nach dem Tag des Aushanges als zugestellt. Es wird gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 VwZG darauf hingewiesen, dass nach Zustellung die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird und nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können.
Öffentliche Zustellung
Auf Grund des § 1 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) vom 18.10.1991 (GVBl.Bbg S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl. Bbg S. 74), i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12.08.2005 (BGBl. I 2005 S.2354) wird der Bescheid für
Herrn Stefan Ludwig Görsch
zuletzt wohnhaft Niederbarnimstraße 13 Hinterhaus Etage 3, 10247 Berlin FriedrichshainKreuzberg
vom 14.01.2019
mit dem Aktenzeichen 10-00003569-0001
über eine Grundsteuerangelegenheit
öffentlich zugestellt, da der aktuelle Aufenthaltsort der o. g. Person unbekannt ist.
Das bezeichnete Schriftstück kann beim Amt Brüssow (Uckermark), Sachgebiet Steueramt, Zimmernummer: 13, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, zu den Sprechzeiten
Dienstag 08:30 Uhr – 17:30 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr – 16:00 Uhr
eingesehen und abgeholt werden. Das Schriftstück gilt gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG zwei Wochen nach dem Tag des Aushanges als zugestellt. Es wird gemäß § 10 Abs. 2 S. 3 VwZG darauf hingewiesen, dass nach Zustellung die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird und nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können.
Öffentliche Bekanntmachung nach § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“ - Gewässerunterhaltungsarbeiten
Der Wasser- und Bodenverband „Welse“ gibt hiermit bekannt, dass in der Zeit vom 15.05.2023 - 29.02.2024 an den Verbandsgewässern (Gewässer II. Ordnung) Unterhaltungsarbeiten entsprechend des Unterhaltungsplanes (UPL) durchgeführt werden. Der Unterhaltungsplan 2023 liegt zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Verbandes, zu den Geschäftszeiten Montag - Donnerstag 09.00 - 15.00 Uhr sowie Freitag von 09.00 - 12.00 Uhr, aus. Gleichzeitig erfolgt die Veröffentlichung auf der Webseite des Verbandes unter www.wbv-welse.de. Die Mahd und Sohlkrautung der Gewässer in der Gemeinde Carmzow-Wallmow findet im Zeitraum vom 24.07. - 25.08.2023 statt. Die im UPL beinhalteten Grundräumungsarbeiten werden ab August bis Dezember 2023 durchgeführt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen die festgelegten Gehölzpflegearbeiten in der Zeit vom 01.10.2023 - 29.02.2024. Über den konkreten Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Gewässerunterhaltungsarbeiten können Informationen bei den Verbandsingenieuren des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“ unter der Tel.-Nr.: 033336/675-5 eingeholt werden. Zum Zeitpunkt der Gewässerunterhaltungsarbeiten haben die Eigentümer oder Nutzer von Anliegergrundstücken und der Gewässergrundstücke den ausführenden Firmen sowie den
Dienstkräften des Verbandes Zutritt zu diesen Gewässern sowie die notwendige Bau- und Ausführungsfreiheit an den Gewässern zu gewähren. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Anlieger und Hinterlieger das Einebnen von Aushub und das Ablagern von Mähgut zu dulden haben. Wir bitten darum, parallel zu den Gewässern einen 5 m breiten Streifen für die maschinelle Unterhaltung freizuhalten. Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, behält sich der Verband vor, die Mehrkosten dem Verursacher zu berechnen. Gleichzeitig informiere ich, dass ganzjährig Vermessungsarbeiten an den Gewässern sowie im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen biberbedingte Unterhaltungsmaßnahmen stattfinden. Die gesetzlichen Grundlagen bilden die §§ 38 - 41 WHG vom 31.07.2009 (BGBl. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408) sowie die Landesbestimmungen §§ 78 - 85 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl. I/12 [Nr. 20] zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.12.2017 (GVBl. I/17 [Nr. 28]). Passow, den 31.03.2023 gez.
Ch. Schmidt Geschäftsführerin Wasser- und Bodenverband „Welse“Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)
Impressum Amtlicher Teil
Amt Brüssow (Uckermark) mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld, Stadt Brüssow
Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen:
Amt Brüssow (Uckermark), Die Amtsdirektorin, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, Telefon: 039742/8600, E-Mail: info@amt-bruessow.de
Sprechzeiten: Di. 08.30–12.00 und 13.00–17.30 Uhr & Do. 08.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr
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Impressum Nichtamtlicher Teil
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Berichte und Mitteilungen aus Einrichtungen des Amtes/der Gemeinden
Frühlingslauf in Göritz
Am 17.Mai 2023 trafen sich alle Schülerinnen und Schüler der Goethe Grundschule Göritz zum Frühlingslauf. Die jüngsten Teilnehmer kamen aus der Kita Göritz und werden im nächsten Schuljahr unsere Erstklässler sein.
Fleißige Helfer hatten im Vorfeld die Runden abgesteckt und die Bahn von störenden Wurzeln und Hindernissen befreit. So stand guten Laufergebnissen nichts mehr im Weg. Auch mit dem Wetter hatten wir großes Glück, es war trocken und warm.
Nach einer kurzen Erwärmung durch zwei ältere Schülerinnen konnte es dann klassenweise und nach Jungen und Mädchen gestaffelt losgehen. Einige Sportler/innen wuchsen förmlich über
sich hinaus und erreichten tolle Zeiten. Somit konnten sie sich für kommende Sportwettkämpfe qualifizieren. Andere überwanden sozusagen ihren inneren Schweinehund und zeigten Ausdauer und Durchhaltevermögen. Auch unsere Jüngsten kämpften ganz verbissen und bestanden ihre Strecke mit Bravour.
Auf der Siegerehrung gab es viele lachende und stolze Gesichter und Urkunden.
Ein großes Dankeschön an die Organisatoren, d.h. unseren Sportlehrerinnen, unseren Hausmeistern und den engagierten Eltern. Allen qualifizierten Teilnehmern wünschen wir weitere sportliche Erfolge.
B. WussowVeranstaltungen in den Gemeinden
21.06.2023 Informationsveranstaltung zum Thema „Unterstützung von Pflege in der eigenen Häuslichkeit“
Ludwigsburg
Veranstaltung in Ludwigsburg
Der Landfrauenverein Uckermark e.V. und das Team von „Pflege vor Ort“ der Ländlichen Arbeitsförderung Prenzlau e.V. laden am 21.06.23 um 15.00 Uhr im Speicher Ludwigsburg Nr. 06 in 17291 Schenkenberg alle Senioren, pflegende Angehörige und interessierte Bürger zur Informationsveranstaltung zum Thema „Unterstützung von Pflege in der eigenen Häuslichkeit“ ein. Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme, da das Thema jeden treffen kann.
Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge ist der 27.06.2023
Anzeigenschluss ist am 29.06.2023
Anmeldungen über Pflege vor Ort: 0170 - 3184702 oder Landfrauenverein Uckermark e.V. :01721000632
ab 14:00 Uhr Schlosspark Rothenklempenow BAROCKFEST
Collegium Alte Musik Vorpommern sowie Parkprogramm und Livemusik, u.a. mit einem Auftritt des Dt.-Poln. Chor „Horyzont“ www.torgalerie.de
Uhr Grimme Lavendelfeld
Workshops und Konzert www.lavendelgrimme.de
20:00 Uhr Badeanstalt LIVEMUSIK mit 2nd Soul
Tanzbarer Soul aus Berlin mit Hits von „Amy Winehouse“ bis „Stevie Wonder“, von „Earth, Wind & Fire“ bis „Otis Redding“
BLAUER DIENSTAG in der Badeanstalt – immer eine Stunde vor Badschließung mit Sport und Kultur
alle Termine auch unter
www.bruessowerland.de
Die nächste Ausgabe des Amtsblattes Brüssow erscheint am Donnerstag, den 13.07.2023