32. Jahrgang
Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) – Sonderdruck Nr. 01/2024
Brüssow, den 20. Juni 2024
Sonderdruck 01/2024
Inhaltsverzeichnis
Amtlicher Teil:
- Bekanntmachung Bürgermeister-Stichwahl für die Stadt Brüssow 2
- Beschlüsse der Gemeindevertretung Schönfeld 2
- Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Windfeld Schönfeld West“ der Gemeinde Schönfeld 3
- Amtliche Bekanntmachung – Satzungsbeschluss über die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ der Gemeinde Schenkenberg 7
- Telefonverzeichnis Amt Brüssow (Uckermark) 8
Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –
Wahlbekanntmachung für die Stichwahl zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Stadt Brüssow
1. Am 30. Juni 2024 findet die Stichwahl zur Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Stadt Brüssow in allen Ortsteilen statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Brüssow ist in fünf Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Brüssow
Wahllokal: Feuerwehrgebäude, Prenzlauer Straße 3, 17326 Brüssow
Wahlbezirk 2: Grünberg
Wahllokal: Gemeindehaus Storchenblick, Grünberg Nr. 7a, 17326 Brüssow
Wahlbezirk 3: Wollschow
Wahllokal: Feuerwehrgebäude, Menkin Nr. 16, 17326 Brüssow
Wahlbezirk 4: Woddow
Wahllokal: Feuerwehrgebäude, Woddow Nr. 13, 17326 Brüssow
Wahlbezirk 5: Bagemühl
Wahllokal: Gemeindehaus Randowblick, Bagemühl Gartenstraße 9, 17326 Brüssow
3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die wählenden Personen haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich die wählende Person auszuweisen. Eine Wahlbenachrichtigungskarte ist nicht notwendig.
4. Gewählt wird mit einem amtlich hergestellten Stimmzettel. Jeder wählenden Person wird beim Betreten des Wahlraumes der Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängen Muster der Stimmzettel aus. Der Stimmzettel enthält die beiden zur Stichwahl zugelassenen Bewerber:
- Torsten Eich
(Christlich-Demokratische Union Deutschlands)
- Norman Glowe (Einzelwahlvorschlag Glowe)
5. Für die Wahl gilt: Die wahlberechtigte Person muss durch das Ankreuzen zweifelsfrei erkennen lassen, wem sie ihre Stimme geben will. Dazu ist bei einem der sich bei den bewerbenden Personen befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen. Wird mehr als eine Stimme abgegeben, ist der Stimmzettel ungültig.
6. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet werden.
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigungen des Wahlgeschäftes möglich ist.
8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde, Amt Brüssow, Prenzlauer Straße 8 in 17326 Brüssow, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
9. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 9. Juni 2024 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen wollen.
10. Wahlberechtigte Personen, die erst für die Stichwahl am 30. Juni 2024 wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.
Brüssow, 12.06.2024
Riechert Wahlleiter
Beschlüsse der Gemeindevertretung Schönfeld Beschlüsse vom 06.06.2024
Beschluss 0019/24 lt. Beschlussvorlage 0019/24: Schließzeiten 2025 Kita Knirpsenburg Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt die genannten Schließzeiten 2025 für die Kita Knirpsenburg.
21.03.2025 1 Tag Teamtag
02.05.2025 1 Tag Brückentag 1. Mai
30.05.2025 1 Tag Brückentag Christi Himmelfahrt
18.08.–05.09.2025 15 Tage Sommerferien
22.12.–05.01.2026 5 Tage Weihnachtsfeiertage und Jahreswechsel
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
Beschluss 0012/24 lt. Beschlussvorlage 0012/24: Diskussion und Beitrittsbeschluss zum Bebauungsplan „Windfeld Neuenfeld-Ost“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönfeld beschließt, den Beitritt zum Bebauungsplan (Anlagen 1 und 2) sowie die Billigung der Begründung und des Umweltberichts (Anlage 3) in der – nach Genehmigung mit Nebenbestimmungen durch den Landkreis Uckermark als Höhere Verwaltungsbehörde – jeweils überarbeiteten Fassung von April 2024. Der aktualisierten Abwägungspunkte (Anlage 4) „Öffentlichkeit Nr. 1, Stellungnahme vom 15.07.2022“ wird erneut gebilligt.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 9
Beschluss 0020/24 lt. Beschlussvorlage 0020/24: Beratung und Fassung des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Windfeld Uckermark, Bereich Klockow“ der Gemeinde Schönfeld Die Gemeindevertretung Schönfeld stellt fest, dass der erarbeitete Abwägungsvorschlag (Anlage 1) alle öffentlichen und privaten Belange ermittelt hat, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind. Sie stellen ferner fest, dass diese Belange nach dem Abwägungsvorschlag gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen sind. Die Gemeinde macht sich diesen zu Eigen. Der Abwägungsvorschlag wird gebilligt. Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Windfeld Uckermark, Bereich Klockow“ der Gemeinde Schönfeld, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen wird in der vorliegenden Fassung (Stand Mai 2024) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit dem Umweltbericht wird gebilligt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die 2. Änderung des Bebauungsplans „Windfeld Uckermark, Bereich Klockow“ der Gemeinde Schönfeld der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung einzureichen und anschließend nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben wo und wann der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, der Begründung einschließlich Umweltbericht und ergänzender Fachgutachten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
9 8 1 0 0
Beschluss 0021/24 lt. Beschlussvorlage 0021/24: Aufhebung Grundsatzbeschluss 0050/23 über die Aufstellung des Bebauungsplans „Windfeld Schönfeld-West mit den Varianten A und B
Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt, den Grundsatzbeschluss 0050/23 über die Aufstellung des Bebauungsplans „Windfeld Schönfeld-West mit den Varianten A und B aufzuheben.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
9 8 0 0 1
Beschluss 0051/23 lt. Beschlussvorlage 0051/23: Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windfeld Schönfeld West“ der Gemeinde Schönfeld (großer Geltungsbereich)
Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Windfeld Schönfeld West“ zur Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen.
Das Plangebiet liegt auf einer Ackerfläche zwischen den Ortschaften Schönfeld, Damerow (Mecklenburg-Vorpommern) und Neuenfeld. Östlich und westlich der Autobahn A20 sowie südlich der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern.
Der Geltungsbereich von etwa 252,69 Hektar umfasst die in der Anlage 1 aufgeführten Flurstücke. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs ist im beiliegenden Lageplan dargestellt (Anlage 2).
Bei der Errichtung der Windkraftanlagen ist ein Abstand von 1.000 Meter zur Wohnbebauung einzuhalten.
Für das Ziel der Planung sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, sind zu ermitteln und zu bewerten.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Verwaltung wird ermächtigt die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
9 7 1 0 1
Beschluss 0052/23 lt. Beschlussvorlage 0052/23: Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Windfeld Schönfeld West“ der Gemeinde Schönfeld (großer Geltungsbereich)
Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt, aufgrund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) ebenfalls in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung über eine Veränderungssperre.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
9 7 1 0 1
Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Windfeld Schönfeld West“ der Gemeinde Schönfeld
Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt aufgrund des § 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) ebenfalls in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung:
§ 1 Zu sichernde Planung
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 06.06.2024 die Aufstellung des Bebauungsplans „Windfeld Schönfeld West“ beschlossen.
Ziel der Planung ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Windkraftnutzung“ gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 BauNVO. Unabhängig davon, ob die Flächen im beschlossenen Regionalplan als Vorranggebiete zum Erreichen der Flächenbeitragswerte des WindBG ausgewiesen sind, will die Gemeinde mit dem Bebauungsplan die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der geplanten Baugrenzen ermöglichen.
Ein Mindestabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung, wie er auch in § 1 BbgWEAAbG vorgesehen ist, soll eingehalten werden.
Gleichzeitig sind die vorhanden Biotopstrukturen, Leitungstrassen und Straßen mit entsprechenden Abständen in der Planung zu berücksichtigen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans soll darüber hinaus dafür Sorge getragen werden, dass die Eingriffe in Natur und Landschaft vorranging im Gemeindegebiet kompensiert werden. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet (räumlicher Geltungsbereich) eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich verbindlich aus dem beigefügten Plan (Maßstab 1 : 3.000, vom 18.09.2023), der als Anlage 1 Teil der Satzung ist. Er entspricht dem am 06.06.2024 beschlossenen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Windfeld Schönfeld West“ der Gemeinde Schönfeld.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst hierbei die nachfolgenden Flurstücke bzw. Teilflurstücke der Gemarkung Schönfeld:
Gemarkung Flur Flurstück betroffen
Schönfeld 001 3 komplett
Schönfeld 001 4 komplett
Schönfeld 001 5 komplett
Schönfeld 001 6 komplett
Schönfeld 001 7 komplett
Schönfeld 001 8 komplett
Schönfeld 001 9 komplett
Schönfeld 001 10 komplett
Schönfeld 001 11 komplett
Schönfeld 001 12 komplett
Schönfeld 001 13 komplett
Schönfeld 001 17 teilweise
Schönfeld 001 38 komplett
Schönfeld 001 39 komplett
Schönfeld 001 40 komplett
Schönfeld 001 41 komplett
Schönfeld 001 42 komplett
Schönfeld 001 43 komplett
Schönfeld 001 44 komplett
Schönfeld 001 45 komplett
Schönfeld 001 46 komplett
Schönfeld 001 47 komplett
Schönfeld 001 109 teilweise
Schönfeld 001 116 teilweise
Schönfeld 001 117 teilweise
Schönfeld 002 1 komplett
Schönfeld 002 2 komplett
Schönfeld 002 33 teilweise
Schönfeld 002 35 komplett
Schönfeld 002 36 komplett
Schönfeld 002 37 komplett
Schönfeld 002 38 komplett
Schönfeld 002 39 komplett
Gemarkung Flur Flurstück betroffen
Schönfeld 002 40 komplett
Schönfeld 002 41 komplett
Schönfeld 002 42 komplett
Schönfeld 002 43 komplett
Schönfeld 002 44 komplett
Schönfeld 002 45 komplett
Schönfeld 002 46 komplett
Schönfeld 002 47 komplett
Schönfeld 002 48 komplett
Schönfeld 002 49 komplett
Schönfeld 002 50 komplett
Schönfeld 002 51 komplett
Schönfeld 002 52 komplett
Schönfeld 002 53 komplett
Schönfeld 002 54 komplett
Schönfeld 002 55 komplett
Schönfeld 002 56 komplett
Schönfeld 002 57 komplett
Schönfeld 002 58 komplett
Schönfeld 002 59 komplett
Schönfeld 002 60 komplett
Schönfeld 002 61 komplett
Schönfeld 002 62 komplett
Schönfeld 002 63 komplett
Schönfeld 002 64 komplett
Schönfeld 002 65 komplett
Schönfeld 002 66 komplett
Schönfeld 002 67 komplett
Schönfeld 002 74 komplett
Schönfeld 002 116 komplett
Schönfeld 002 118 komplett
Schönfeld 003 5 komplett
Schönfeld 003 6 komplett
Schönfeld 003 7 komplett
Schönfeld 003 8 komplett
Schönfeld 003 9 komplett
Schönfeld 003 10 komplett
Schönfeld 003 11 komplett
Schönfeld 003 12 komplett
Schönfeld 003 13 komplett
Schönfeld 003 14 teilweise
Schönfeld 003 15 teilweise
Schönfeld 003 16 teilweise
Schönfeld 003 17 teilweise
Schönfeld 003 18 komplett
Schönfeld 003 19 teilweise
Gemarkung Flur Flurstück betroffen
Schönfeld 003 20 teilweise
Schönfeld 003 32 komplett
Schönfeld 003 70 komplett
Schönfeld 003 72 komplett
Schönfeld 003 73 komplett
Schönfeld 003 75 komplett
Schönfeld 003 76 komplett
Schönfeld 003 78 komplett
Schönfeld 003 79 komplett
Schönfeld 003 81 komplett
Schönfeld 003 82 komplett
Schönfeld 003 84 komplett
Schönfeld 003 85 komplett
Schönfeld 003 87 komplett
Schönfeld 003 88 komplett
Schönfeld 003 90 komplett
Schönfeld 003 91 komplett
Schönfeld 003 92 komplett
Schönfeld 003 94 komplett
Schönfeld 003 95 komplett
Schönfeld 003 97 komplett
Schönfeld 003 98 komplett
Schönfeld 003 99 komplett
Schönfeld 003 100 komplett
Schönfeld 003 102 komplett
Schönfeld 003 103 komplett
Schönfeld 003 106 komplett
Schönfeld 003 107 komplett
Schönfeld 003 108 komplett
Schönfeld 003 109 komplett
Schönfeld 003 112 komplett
Schönfeld 003 117 teilweise
Schönfeld 003 118 teilweise
Schönfeld 003 121 teilweise
Schönfeld 003 128 komplett
Schönfeld 003 134 teilweise
Schönfeld 003 135 komplett
Schönfeld 003 142 teilweise
§ 3 Rechtswirkungen
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet ist § 14 BauGB maßgebend. Es dürfen:
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden b) Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung des § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen der Gemeinde.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 17 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.
Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Anlage 1:
Lageplan Geltungsbereich der Veränderungssperre – Bebauungsplan „Windfeld Schönfeld West“ (S. 6)
Brüssow, 11.06.2024
A. Hartwig AmtsdirektorinBeschluss 0015/24 lt. Beschlussvorlage 0015/23: Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenrgieanlagen (WEA) am Standort 17291 Schönfeld (Windpark Schönfeld-West I) Re.-Nr.:G02124
Die Gemeindevertretung Schönfeld erteilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen (Windpark Schönfeld-West I) mit der Bezeichnung NF SS1, NF SS2, NF SS3, NF SS5, NF SS6 in den Gemarkungen Schönfeld, Flur 1, Flurstücke 5, 6, 17, 39, 40, 41, 42, 45, 46, durch die ENERTRAG SE, Gut Dauerthal in 17291 Dauerthal.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
9 1 6 1 1
Beschluss 0018/24 lt. Beschlussvorlage 0018/24: Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) am Standort 17291 Schönfeld (Windpark Schönfeld-West II) Re.-Nr.:G02224
Die Gemeindevertretung Schönfeld erteilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windenergieanlagen (Windpark Schönfeld-West II) mit der Bezeichnung NF SS4 und NF NS6 in den Gemarkungen Schönfeld, Flur 1, Flurstück 46 und Flur 3, Flurstück 88 durch die ENERTRAG SE, Gut Dauerthal in 17291 Dauerthal. Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 9 1 6 1 1
Amtliche Bekanntmachung – Satzungsbeschluss über die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ der Gemeinde Schenkenberg
Die Gemeindevertretung Schenkenberg hat in ihrer Sitzung am 14.05.2024 die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt. Der räumliche Geltungsbereich zum Bebauungsplan umfasst Landwirtschaftsflächen zwischen den Ortschaften Schenkenberg, Wittenhof und Dauer, angrenzend an die Gemeindestraße von Schenkenberg nach Wittenhof. Der Bebauungsplan ist aus den Darstellungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftnutzung“ der Gemeinde Schenkenberg1 entwickelt. Eine Genehmigung des Bebauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Amtes Brüssow tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung einsehen und über die Inhalte Auskunft erhalten, in der Zeit vom 22.07.2024 bis einschließlich 22.08.2024
Ort: Verwaltungsgebäude des Amtes Brüssow, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow (Zimmer 3) Zeit: während folgender Sprechzeiten
Dienstag 08.30–12.00 Uhr und 13.00–17.30 Uhr
Donnerstag 08.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr
Termine außerhalb der Sprechzeiten können unter 039742/ 8600 telefonisch zur Einsicht vereinbart werden.
Die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ der Gemeinde Schenkenberg mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die öffentliche
Bekanntmachung sind im Internet abrufbar. Die Unterlagen werden unter https://planungsportal.brandenburg.de sowie dauerhaft unter https://www.amt-bruessow.de/bauleitplanung/ liste zur Einsichtnahme und zum Download bereitgestellt.
Hinweise:
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften sowie der in § 214 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schenkenberg über das Amt Brüssow geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, gemäß § 215 Abs. 1 BauGB darzulegen.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 3 Abs. 4 BbgKVerf bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Schenkenberg über das Amt Brüssow unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Brüssow, den 13.06.2024
gez. Hartwig Amtsdirektorin
1 Der Landkreis Uckermark hat mit Bescheid (AZ: 63-01494-18-15) vom 19.07.2018 den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraftnutzung“ der Gemeinde Schenkenberg genehmigt.
Amtliche Bekanntmachungen – Ende –
Telefonverzeichnis Amt Brüssow (Uckermark)
Name Aufgabe
Amtsdirektorin
Frau A. Hartwig Amtsdirektorin
Telefonnummer Zimmer
039742/860-10 2
Frau S. Bethke-Koch Sekretariat/Poststelle/Sitzungsdienst 039742/860-11 2 Hauptamt
Herr U. Schwanecke Hauptamtsleiter/Personal/Standesamt 039742/860-20 5
Frau V. Eichhorn Sekretariat/Sitzungsdienst/Wasser- und Bodenverband 039742/860-11 2 Meldestelle 039742/860-24 4
Frau S. Giebner Standesamt/Friedhof 039742/860-22 1
Frau I. Seefeldt Kita/Schule 039742/860-23 15
Frau K. Metscher Archiv 039742/860-21 A Kämmerei
Frau B. Briese Kämmerin 039742/860-30 12
Frau M. Werth stellv. Kämmerin 039742/860-30 12
Frau Y. Zimmermann stellv. Kämmerin/Datenschutzbeauftragte 039742/860-30 12
Herr J. Abendroth Kalkulation/EDV/Fuhrpark/Stadt - und Gemeindearbeiter/IT-Sicherheitsbeauftragter 039742/860-29
Herr M. Groß Steuern
039742/860-31 13
Frau J. Mittelstädt Geschäftsbuchhaltung/Steuern 039742/860-32 13
Frau C. Anders Kasse/Vollstreckung 039742/860-33 11
Frau S. Hochfeld Kasse 039742/860-33 11
Herr J. Lieverscheidt Anlagen-/Geschäftsbuchhaltung/Finanzstatistik 039742/860-34 16
Frau C. Thele Anlagenbuchhaltung/Lohn- und Gehaltsabrechnung 039742/860-34 16 Bauamt
Herr R. Stojanov Sachgebietsleiter
039742/860-40 3
Frau A. Wodrich Spielplätze/Sportplätze/Straßen/Vergabe 039742/860-42 6
Herr P. Reiss allgemeine Bauangelegenheiten
Frau S. Rückbrecht Gewerbe/Gleichstellungsbeauftragte/ Vermietung Gemeindehäuser/Kultur
Herr E. Riechert Liegenschaften
Ordnungsamt
Herr M. Dathe
Herr M. Reichow
Sachgebietsleiter/Feuerwehr
039742/860-43 6
039742/860-41 A
039742/860-44 15
039742/890-413
Frau K. Sternbeck allg. Ordnungsangelegenheiten, Tierhaltung/Tierschutz/ Verkehrsschilder, -überwachung, Winterdienst 039742/890-411
Feuerwehr/ Gerätehaus Brüssow
Frau K. Schröder
Herr H. Tillack Gerätewart
Sprechzeiten: Dienstag: 08:30–12:00 Uhr und 13:00–17:30 Uhr
039742/890-413
Donnerstag: 08:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr Montag, Mittwoch, Freitag - nach Vereinbarung
Internet: www.amt-bruessow.de E-Mail: info@amt-bruessow.de
Impressum Amtlicher Teil
Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark)
Amt Brüssow (Uckermark) mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld, Stadt Brüssow Herausgeber und verantwortlich für Inhalt der amtlichen Mitteilungen: Amt Brüssow (Uckermark), Die Amtsdirektorin, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, Telefon: 039742/8600, E-Mail: info@amt-bruessow.de Sprechzeiten: Di. 08.30–12.00 und 13.00–17.30 Uhr & Do. 08.00–12.00 und 13.00–16.00 Uhr
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