STS-Recherche Käfiginserate

Page 1

STS-RECHERCHE SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

ISTOCK

Gesetzeswidrige Internetangebote von Kaninchen-, Nager- und Vogelkäfigen

1


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Inhalt Zusammenfassung 3 1. Durchführung der Recherche 3 2. Resultate 4 2.1. Deklaration 4 2.2. Massangaben 12 2.3. Weitere Auffälligkeiten 14 3. Forderungen des STS 18 Anhang 19

© 2017 Schweizer Tierschutz STS

Herausgeber 2

Schweizer Tierschutz STS, Dornacherstrasse 101, Postfach, 4018 Basel Tel. 061 365 99 99, Fax 061 365 99 90, Postkonto 40-33680-3 sts@tierschutz.com, www.tierschutz.com


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Zusammenfassung Für die Haltung von Heimtieren bestehen Mindestvorschriften, die in der Tierschutzverordnung TSchV verankert sind. Eine Deklarationspflicht für Tiergehege, welche diejenigen Tierarten aufführt, für die das Gehege gesetzeskonform ist, existiert indessen nicht. Folglich werden immer wieder Käfige verkauft, welche die Mindestmasse unterschreiten und somit in der Anwendung gar nicht zugelassen wären bzw. falsch oder gar nicht hinsichtlich der Zieltierart deklariert sind. Der Gelackmeierte ist in diesem Falle der Käufer, welcher sich vor dem Kauf nicht ausreichend informiert hat – und das Tier, welches mit den beengten Platzverhältnissen leben muss. Da die Tierhaltung in Privathaushalten meist nicht überprüft werden kann, bleiben solche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung ungeahndet. Diese tier- und konsumentenschützerisch unbefriedigende Situation findet sich insbesondere in Online-Shops. Während die Kundschaft in einem guten Zoofachgeschäft durch korrekte Deklarationshinweise oder fachkundige Beratung auf passende Gehege hingewiesen wird, kaufen die Kunden in Online-Shops direkt. Die Kenntnisse der Anbieter – z. T. Privatpersonen im Nebenerwerb oder Versandhäuser, welche zusätzlich zu diversen Haushalt-Artikeln noch einige Tierkäfige im Sortiment führen – über die rechtlichen Vorschriften sind in der Regel beschränkt. Die Deklarationen der Produkte sind daher oftmals ungenau oder falsch. Der STS hatte erstmals 2014/2015 über das Internet angebotene Vogelkäfige überprüft und Handlungsbedarf hinsichtlich der Deklaration festgestellt1. 2016 wurde diese Recherche ausgeweitet, wobei insgesamt 982 Nager-, Kaninchen- und Vogelkäfige von 49 verschiedenen OnlineAnbietern untersucht wurden. Eine falsche oder ungenügende Deklaration fand sich bei 56 % der angebotenen Nager- und Kaninchenkäfige sowie 45 % der Vogelkäfige. Diese erschreckend hohen Zahlen können ein Indiz dafür sein, dass möglicherweise viele Nager, Kaninchen und Vögel in der Schweiz tierschutzwidrig gehalten werden. Der STS fordert deshalb aus Tier- und Konsumentenschutzgründen die Einführung einer Deklarationspflicht für Nager-, Kaninchen- und Vogelkäfige. Dabei müssen zwingend die dem Tier zur Verfügung stehenden Innenmasse eines Käfigs – und nicht wie in der Recherche häufig gefunden die Aussenmasse – angegeben werden. Weiter müssen korrekte Angaben zu den Zieltierarten vorhanden sein. Die geforderte Deklarationspflicht entbindet den Tierhalter allerdings nicht von seiner Verantwortung. Wer Tierkäfige erwerben möchte, muss sich vorgängig über die Mindestvorschriften informieren, sich kritisch mit den im Handel angebotenen Produkten auseinandersetzen und über ausreichend Kenntnisse bezüglich Tierbedürfnissen und artgemässer Haltung verfügen. Der STS empfiehlt zudem, Tiergehege nicht online, sondern in einem seriösen Zoofachgeschäft mit kompetenter Beratung oder bei einem Gehegebauer zu kaufen, wobei grosszügige, die Mindestmasse wesentlich übertreffende Gehege ausgewählt werden sollten.

1. Durchführung der Recherche Zwischen Februar und Dezember 2016 überprüfte der STS Webseiten mit Schweizer Domain, welche Vogel-, Kaninchen- und Nagerkäfige anboten. Dabei wurde evaluiert, ob die Käfige hinsichtlich der Zieltierart korrekt deklariert waren bzw. ob die Käfigmasse die Vorschriften hinsichtlich Mindestfläche und Mindesthöhe bzw. –Volumen einhielten. Die Mindestvorschriften, anhand derer der STS die Beurteilung durchführte, sind im Anhang aufgeführt. Zu bemerken ist, dass für die Beurteilung der Kaninchen- und Meerschweinchenställe mit integriertem Freilaufabteil jeweils die Fläche und Höhe des Stalls relevant war. Bei Nagerkäfigen wurde darauf geachtet, ob die Unterschale hoch genug ist, um die für Hamster, Gerbils und Degus vorgeschriebenen Einstreumengen zu fassen. 1 www.tierschutz.com/heimtiere/docs/pdf/recherche_vogelkaefige.pdf

3


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Anbieter, welche Käfige unterhalb der Mindestvorschriften anboten und/oder Käfige falsch oder ungenau deklarierten, wurden vom STS anschliessend schriftlich darauf hingewiesen.

2. Resultate 2.1. Deklaration

Insgesamt wurden 982 Käfige von 49 verschiedenen Anbietern überprüft (Anhang). Von den 763 Nager- und Kaninchenkäfigen wiesen 424 falsche oder ungenügende2 Deklarationen auf (56 %), während bei 261 die Angaben zur Zieltierart korrekt waren. 78 Käfige konnten nicht abschliessend beurteilt werden, da beispielsweise Flächen- und Höhenangaben zu den Stallabteilen fehlten. Von den insgesamt 219 überprüften Vogelkäfigen waren 99 mit falschen oder ungenügenden Deklarationen versehen (45 %). Die restlichen 120 Käfige waren korrekt deklariert. Die Mehrheit der Gehege stammte von international tätigen, im Ausland angesiedelten Herstellern (Ferplast, imac, Savic, Hagen group etc.). Da ausserhalb der Schweiz weniger strenge Tierschutzvorschriften herrschen – wenn denn überhaupt welche definiert sind – ist es nicht verwunderlich, dass zahlreiche Käfige äusserst minimalistisch bemessen waren oder die Mindestmasse teilweise gar unterschritten. Einige Gehege waren von den Herstellern mit Deklarationen zum Verwendungszweck versehen worden, wobei diese teilweise von den Schweizer Vertreibern kritiklos übernommen wurden – obwohl sie gemäss Schweizer Recht oft nicht korrekt waren.

Falsche Deklaration: Dieser Käfig ist für die permanente Haltung von Ratten und Rennmäusen nicht gesetzeskonform.

4

2 Pauschale Deklaration als «Kaninchen-, Nager- / Vogelkäfig», «Nager- / Vogelheim», «Nager- / Vogelvoliere» etc., obwohl nicht für alle Kaninchenrassen bzw. Nager- oder Vogelarten zulässig.


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

Ungenaue Deklaration: Dieser Käfig ist nur zulässig für die permanente Haltung von ­Kaninchen bis 3,5 kg.

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Ungenaue Deklaration: Dieser Käfig ist nicht für alle Kaninchen, sondern nur für Rassen bis 2,3 kg zulässig. Für die Haltung von Meer­ schweinchen ist er nur gesetzeskonform, wenn die Innenfläche 0,5 m² beträgt, was vermutlich nicht der Fall ist, da es sich bei den Massanga­ ben wohl um Aussenmasse handelt.

Da das Gesetz für Hamster eine minimale Einstreutiefe von 15 cm vorschreibt, ist dieser Käfig (32 x 54 x 58 cm) für die Hamsterhaltung nicht anwendbar und folglich falsch deklariert.

5


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Häufiger Fehler – Rennmäuse werden mit Farbmäusen gleichgesetzt, obwohl für die beiden Arten unterschiedliche Mindestanforderungen bestehen. Im Bild das «Habitat XL» (70 x 37 x 51 cm) von Savic – als gesetzeskonform für Hamster, Mäuse und Rennmäuse beschrieben – zulässig aber nur für Hamster und Mäuse.

Mit 80 x 75 x 161 cm ist dieser Käfig für die permanente Haltung von Frettchen nicht gesetzes­ konform. Die fehlerhafte Deklaration wurde vom Hersteller übernommen.

6


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Falsche Deklaration: Mit einer Grundfläche von ca. 0,33 m² ist dieser Stall für die permanente Haltung von Meerschweinchen nicht zulässig. Auch für mittlere und grosse Kaninchenrassen ist der Stall nicht gesetzeskonform, sondern höchstens für Zwergkaninchen – sofern die Minimalhöhe von 40 cm auf 35 % der Fläche erreicht wird.

7


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Falschdeklaration: Die Voliere (85 x 77 x 170 cm) ist für die permanente Haltung von Nymphen­ sittichen nicht gesetzeskonform.

8


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Deklariert als «geeignet für Wellensittiche, Kanarienvögel, Sittiche und Exoten aller Art» – mit einer Fläche von 0,24 m² allerdings nur für die Haltung von kleinen Vögeln bis Grösse Agaporni­ den zulässig – und nicht für alle Sittiche oder Exoten.

9


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Gemäss Anbieter erfüllt die Voliere alle Tierschutzauflagen. Für die Haltung von Aras, wie die Abbildung suggeriert, ist die Voliere aber nicht zulässig. Aufgrund der Flächen­ masse ist die Voliere nur für die permanente Haltung von Vögeln bis Grösse Nymphen­ sittiche gesetzeskonform.

10


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Falsche Deklaration: Das minimalistische Gehege «Vision II L11» (74,9 x 38,1 x 54,6 cm) der Hagen Group ist für die permanente Haltung von Nymphensittichen nicht zulässig. Der Schweizer Vertreiber hat die Deklaration vom Hersteller übernommen.

11


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Der Käfig ist pauschal als «Vogelkäfig» deklariert, er ist aber nur für Vögel bis Grösse Agaporniden gesetzeskonform. Wird der Käfig unterteilt, so ist er für die permanente Haltung von Vögeln gar nicht zulässig.

12


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

2.2. Massangaben

Die meisten Käfige, Ställe und Volieren waren nur mit Angaben zu den Aussenmassen versehen. Die für das Tier bzw. die Beurteilung der Gesetzeskonformität relevanten Innenmasse fehlten in den meisten Fällen. Dies ist fatal, können doch Aussen- und Innenmasse bei Holzställen mit dicken Wänden oder bei Gehegen mit überstehenden Dächern um mehrere Zentimeter von den Innenmassen abweichen, sodass die dem Tier zur Verfügung stehenden Flächen allenfalls nicht mehr den Mindestanforderungen der TSchV entsprechen. Bei Kaninchengehegen, die aus einem Stall und einem Freilaufabteil bestanden, waren meist nur Angaben zu den Gesamtmassen, nicht aber zu den Massen der einzelnen Abteile – insbesondere des für die Beurteilung relevanten Stalls – vorhanden.

Dieses Nagerhaus misst 116 x 45 x 98 cm – vermutlich handelt es sich dabei um die Aussen­ masse, womöglich sogar mit Dach. Wenn die den Tieren zur Verfügung stehende Fläche unter 0,5 m² liegt, was wahrscheinlich der Fall ist, ist das Nagerhaus für die permanente Haltung von Meerschweinchen nicht zulässig.

13


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Gerade bei Kaninchenställen besteht zwischen den Aussen- und den Innenmassen oft ein beträchtlicher Unterschied. Die Deklaration ist zudem falsch, der Stall ist für Kanin­ chen nicht zulässig.

14


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

2.3. Weitere Auffälligkeiten

Einige der im Angebot stehenden Hamster- und Mäusekäfige waren gänzlich aus Plastik gefertigt und wiesen eine ungenügende Belüftung auf. Oftmals wurden sie mit problematischem Zubehör wie Plastikröhren oder zu kleinen Laufrädern3 geliefert.

Das Modell «Mini Duna Hamster» von Ferplast (72 x 46 x 31 cm). Nebst reduziertem Platz­ angebot sind die mangelnde Belüftung und das kleine Laufrad zu kritisieren.

Das Modell «hamster heaven metro» von Savic (80 x 50 x 50 cm) ähnelt mehr einem Puppen­ spielplatz als einem artgerechten Hamsterkäfig.

Bei zweistöckigen Meerschweinchenkäfigen waren die Rampen teilweise sehr steil. Tiere im fort­ geschrittenen Alter – je nach Modell aber auch jüngere Tiere – dürften diese Rampen nicht be­ wältigen können, sodass sich ihr Lebensraum reduziert.

Die Nagervoliere «Speedy» – von verschiedenen Anbietern als «geeignet für Meerschweinchen und Kaninchen» deklariert. Für Meerschweinchen ist eine solche Rampe nicht begehbar. 3 Siehe www.issuu.com/schweizertierschutz/docs/recherche_zoofachhandel2014

15


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Auch beim Stall «Chulio» – deklariert als geeignet für Kaninchen und Meerschweinchen – sind die Rampen zu steil.

16


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Im Vogelsortiment fanden sich ein Rundkäfig sowie ein Papageienstand. Die Anbindehaltung von Papageien ist allerdings verboten (Art. 24 lit. c TSchV). Rundkäfige sind nicht per se untersagt, allerdings unterschreiten sie in der Regel die Mindestanforderungen der TSchV, ferner erschwert die runde Form die Orientierung der Tiere. Die Käfige sollten daher nicht verwendet werden.

Rundkäfige lassen sich nur schwer strukturieren und behindern den Vogel in seiner Orientierung. Sie sollten nicht verwendet werden.

Papageienstand mit Kette zur Anbindung des Tieres. Diese Haltungsform ist verboten.

17


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

3. Forderungen des STS Das aus Sicht des Tierwohles traurige Fazit der Studie: Rund die Hälfte der untersuchten 982 Käfige war falsch oder ungenau hinsichtlich des Verwendungszwecks deklariert! Käufer, welche ihre Tiere gemäss diesen Angaben halten, verursachen unter Umständen massives Tierleid und machen sich auch strafbar. Anhand der zahlreichen Fehldeklarationen kommt der Verdacht auf, dass möglicherweise viele Kleintiere und Vögel in der Schweiz tierschutzwidrig gehalten werden. Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass gewerbliche Verkäufer von Tieren schriftlich über die Tierhaltung und die rechtlichen Grundlagen informieren müssen (Art. 111 TSchV). Es wäre daher nur logisch und in Anbetracht der Rechercheergebnisse notwendig, dass auch die Verkäufer von Tiergehegen korrekt über die Zulässigkeit der von ihnen verkauften Gehege informieren müssten. Der STS fordert deshalb aus Tier- und Konsumentenschutzgründen die Einführung einer Deklarationspflicht für Nager-, Kaninchen- und Vogelkäfige. Dabei müssten nebst Angaben zur Zieltierart (bzw. Gewichtsklasse oder Rasse bei Kaninchen) zwingend die dem Tier zur Verfügung stehenden Innenmasse eines Geheges angegeben werden. Diese Forderung soll den Tierhalter allerdings nicht von seiner Verantwortung entbinden. Wer Tierkäfige erwerben möchte, muss sich vorgängig über die gesetzlichen Mindestmasse informieren, sich kritisch mit den im Handel angebotenen Produkten auseinandersetzen und über ausreichend Kenntnisse bezüglich Tierbedürfnissen und artgemässer Haltung verfügen. Da es sich bei den in der TSchV definierten Vorschriften zu den Gehegegrössen um das absolute Minimum handelt (bei dessen Unterschreitung dem Halter strafrechtliche Konsequenzen drohen) und nicht um Richtwerte für tierfreundliche Haltung, sollten verantwortungsbewusste Tierhalter stets Gehege mit wesentlich grosszügigerem Platzangebot kaufen. Der STS rät dazu, Tiergehege nach Möglichkeit nicht online, sondern in seriösen Zoofachgeschäften mit kompetenter Beratung oder bei einem Gehegebauer zu erwerben.

18


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Anhang Überprüfte Anbieter Ackermann Anigros Anishop Bowi Dada Dietschys Epa Fankhauser Kleintierställe Fieger Fressnapf Futternapf Glovital Gonser Hauptner Holzbau Pfenniger Hornbach Ilfis Jelmoli Kleintierställe Kmy Kleinerladen/Huustiershop Landi Meinwarenkorb MH-Trade

Niceprice24 Ottos Petshop Paradise Petcenter Petdreams Pethomes Qualipet Quelle Rogravo Rust-Rain Shopanimal Stieger Kleintierbauten Stump-Holzbau Swiss-Farmer Tierlädeli Tracy Toulefer Vida XL Wädis Kleintierställe Waltershop Westfalia Zoo Kakadu Zoodiscounter24 Zoo Roco Zoohaus Schneider Zooplus

Tabelle 1: Mindestvorschriften für die permanente Haltung von Kaninchen (gemäss Anh. 1 Tab. 8 TSchV) Adulte Kaninchen (1 – 2 Tiere)  2,3 kg

2,3 – 3,5 kg

3,5 – 5,5 kg

> 5,5 kg

Grundfläche (m²)

0.34

0.48

0.72

0.93

Höhe (m), die auf mind. 35 % der Fläche vorhanden sein muss

0.4

0.5

0.6

0.6

Gesamtfläche (Grundfläche und erhöhte Fläche; m²)

0.28

0.4

0.6

0.78

davon Grundfläche minimal (m )

0.2

0.28

0.42

0.54

Höhe (m) die auf mind. 35% der Gesamtfläche vorhanden sein muss

0.4

0.5

0.6

0.6

Mindestmasse für Gehege ohne erhöhte Flächen

Mindestmasse für Gehege mit erhöhten Flächen ²

19


SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS

KÄFIGINSERATE UND TIERSCHUTZ

Tabelle 2: Mindestvorschriften für die Haltung von Nagern und Frettchen (gemäss Anh. 2 Tab. 1 TSchV) Anzahl Tiere

Mindestfläche (m²)

Zusätzliche Fläche pro Tier (m²)

Mindestvolumen (m³)

Meerschweinchen

2

0.5

0.2

Hamster

1

0.18

0.05

Farbmäuse

2

0.18

0.05

Mongolische Rennmäuse (Gerbils)

5

0.5

0.05

Ratten

5

0.5

0.05

0.35

Degus

5

0.5

0.2

0.35

Chinchilla

2

0.5

0.2

0.75

Streifenhörnchen

1

0.5

0.2

0.75

Frettchen

2

4

0.5

2.4

Einstreutiefe* (m)

0.15 0.25

0.3

* die Vorschriften zur minimalen Einstreutiefe bedingen, dass ein Käfig eine ausreichend hohe Schale oder über einen Unterteil aus Glas oder Kunststoff verfügen muss Tabelle 3: Mindestvorschriften für die Haltung von Ziervögeln (gemäss Anh. 2 Tab. 2 TSchV) Anzahl Tiere

20

Mindestfläche (m²)

Zusätzliche Fläche pro Tier (m²)

Mindestvolumen (m³)

Grosspapageien (Aras, Kakadus)

2

10

1

30

Vögel bis Grösse Graupapageien (Grosse Sittiche und Papageien wie Blaustirn­amazonen, Bergsittiche, Graupapageien etc.)

2

0.7

0.1

0.84

Vögel bis Grösse Nymphensittiche (Mittelgrosse Vögel wie Nymphen­ sittiche, Springsittiche, Ziegensittiche, Bourkesittiche etc.)

6

0.5

0.05

0.3

Vögel bis Grösse Agaporniden (kleine Vögel wie Kanarien, Pracht­ finken, Sperlingspapageien, Wellen­ sittiche, Agaporniden etc.)

4

0.24

0.05

0.12


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.