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DARF ICH MIT MEINEM TÖFF IM STAU ÜBERHOLEN?

René teilt das Schicksal vieler Töfffahrer in den letzten Tagen. Sobald die Maschine steht, wird die Hitze im Lederkombi unerträglich. Darf er sich einen Weg durch den Stau bahnen?

Ich fahre oft Motorrad und stehe wie jeder Verkehrsteilnehmer ab und zu im Stau. Das ist bei den Temperaturen in diesem Sommer für uns Motorradfahrer sehr unangenehm. Die Hitze ist mit der Schutzkleidung kaum zu ertragen. Ist es zulässig, bei einem Stau oder zähflüssigem Verkehr zwischen den Kolonnen hindurch zu überholen?

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Lieber René

Ich kann mir vorstellen, dass derart heisse Temperaturen, wie wir sie in den letzten Tagen hatten, unter der Schutzkleidung nur schwer zu ertragen sind. Während man im Auto ganz einfach die Klimaanlage runterdrehen kann, schwitzt du in deinem Lederkombi unter der brütenden Sonne. Zuerst einmal: Super, dass du dieses auch in der Sommerhitze trägst. Wenn ich nämlich ab und zu Töfffahrer sehe, die mit Bluejeans und T-Shirt auf ihren schweren Maschinen sitzen, läuft es mir kalt den Rücken hinab.

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Trotzdem ist die Antwort auf deine Frage sehr simpel: Nein, du darfst nicht zwischen den Kolonnen überholen. Artikel 35, Absatz 1 im Strassenverkehrsgesetz (SVG) regelt unzweideutig, wo und wie überholt werden darf: «Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.»

Damit ist schon fast alles gesagt: Für Zweiräder gilt eine Ausnahme dieser Regel. Velos, Mofas und E-Bikes dürfen mit der nötigen Vorsicht rechts an einer stehenden

Autokolonne vorbeifahren. Dies gilt nicht für Motorräder der Kategorie A1 und höher. Das beginnt bei Motorrädern mit 50 ccm, die auf 45 km/h beschränkt sind.

Vorsicht ist übrigens auch geboten, wenn du ausserorts eine stehende Kolonne links überholen willst. Das Bundesgericht behandelte im Jahr 2002 den Fall eines Motorradfahrers, der mit rund 60 bis 80 km/h links an einer stehenden Kolonne vorbeigefahren war. Als ein Automobilist im Stau seinen Wagen wendete, kollidierte er mit dem überholenden Töfffahrer. Der Automobilist wurde wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse von 600 Franken verurteilt; der Motorradfahrer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von 300 Franken. Er hatte den bereits erwähnten Artikel 35 SVG verletzt: «Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.»

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