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Warum das Etikett unter die Lupe nehmen?
from 02/2023 bioprofi
by SPV-Verlag
Jeder Direktvermarkter, der seine Produkte verpackt, ist sofort mit dem Thema Lebensmittelkennzeichnung konfrontiert. Leider passieren immer wieder Fehler durch Ungenauigkeit oder Unwissenheit. Wie Sie diese Fehler vermeiden und so Strafen verhindern können, zeigen Ihnen einige Tipps im Beitrag.
Von Alexandra Bichler
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In den Aufgabenbereich der Lebensmittel-Aufsichtsorgane fallen neben der Beratung und der Information der Lebensmittelunternehmer auch die Kontrollen.
Kennzeichnungsfehler sind die Hauptursache für Beanstandungen.
Kontrolliert wird u.a. der Zustand des Lebensmittels, die
Einhaltung der Hygienevorschriften, die Ausstattung des Betriebs, die Personal- und Betriebshygiene, die Eigenkontrolle des Betriebs, die Entsorgung der Lebensmittelabfälle sowie die Kennzeichnung und Zusammensetzung der Lebensmittel.
Laut LMI-Tätigkeitsbericht 2022 waren von den 4.554 gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) in NÖ gezogenen Proben 590 Proben zu beanstanden.
In Prozent ausgedrückt waren 12,7 Prozent der Proben zu beanstanden. 87,3 Prozent aller untersuchten Proben waren in Ordnung.
Bei den beanstandeten Proben ist zu berücksichtigen, dass 3,4 Prozent der beanstandeten Proben mit „gesundheitsschädlich“ und 14,1 Prozent mit „für den Verzehr ungeeignet“ eingestuft wurden. Mit 86,9 Prozent betraf der Großteil der Beanstandungen Proben mit Verstößen bezüglich „ Kenn - zeichnung und zur Irreführung geeigneten Angaben“.
Genau informieren
Die Grundlagen zur Lebensmittelkennzeichnung sind in der EU-Verordnung 1169/2011 geregelt. Daher gilt: Im Vorfeld genau informieren und dann die Bestimmungen auf den eigenen Etiketten umsetzen.
Dies passiert üblicherweise im Zutatenverzeichnis. Bei Fruchtjoghurts beispielsweise wird der tatsächliche Fruchtgehalt in Prozent in der Sachbezeichnung angegeben.
So
weicht man Stolpersteinen aus
– Herkunftskennzeichnung für Edelstahl und Technik
Fleisch: Bei verpacktem frischem oder tiefgekühltem Fleisch ist die Herkunft anzugeben. Bei Schwein/Schaf/Ziege/Geflügel gilt: Wenn Geburt, Aufzucht und Schlachtung in Österreich erfolgt sind, lautet die Angabe: „Ursprung Österreich“. Bei Rindfleisch lautet sie „Herkunft Österreich“, dann müssen die Tiere in Österreich geboren, gemästet und geschlachtet worden sein.
Tiefgekühlte Produkte müssen neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum das Datum des Einfrierens angegeben haben: „Eingefroren am TT/MM/JJJJ“. Die Aufbewahrungsbedingung lautet zum Beispiel „Tiefgekühlt bei –18 °C“. Außerdem sind Hinweise für den Letztverbraucher zur Lagerfrist wie „Im Kühlschrank bei 2 bis 6 °C drei Tage haltbar“ und „Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“ anzubringen. In der Bezeichnung des Lebensmittels ist der physikalische Zustand „tiefgekühlt“ oder „tiefgefroren“ zu ergänzen.
– Quantitative Angabe der Zutaten (QUID): Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder diese durch Bilder oder grafische Darstellung hervorgehoben oder ist die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Produkts, so muss diese Zutat in Prozent angegeben werden.
– Mindesthaltbarkeitsdatum: Der Wortlaut des Haltbarkeitsdatums ist genau vorgegeben und darf nicht abgewandelt oder abgekürzt werden. Am Etikett muss er wie folgt aufgedruckt werden: „Mindestens haltbar bis Tag/Monat/ Jahr“. Bei Produkten mit einer Haltbarkeit über drei Monaten wäre auch „Mindestens haltbar bis Ende Monat/Jahr“ möglich, eine Losnummer, beginnend mit „L“, ist dann verpflichtend anzugeben. Das Mindesthaltbarkeitsdatum legt in den meisten Fällen der Hersteller selbst fest.
– Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sind in einem Block anzugeben. Nur die Angabe der Website oder E-Mail-Adresse reicht nicht aus.
– Zusatzstoffklassen nicht vergessen: Jenen Zutaten, die eine bestimmte technologische Wirkung im Produkt haben, muss immer die jeweilige Zusatzstoffklasse vorangestellt werden. Beispiel: Citronensäure ist ein Säuerungsmittel, daher heißt es richtig: „Säuerungsmittel: Citronensäure“.
– Zusammengesetzte Zutaten, wie zum Beispiel Essiggurkerl und Schokolade, sind aufzuschlüsseln.
– Lagerbedingungen ergänzen das Mindesthaltbarkeitsdatum. Das bedeutet, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum und eine Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen in unmittelbarer Nähe, am besten untereinander, anzugeben sind.
Alexandra Bichler, BBEd, ist Referatsleiterin Direktvermarktung der LK Niederösterreich.
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