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Stellungnahmen

Stellungnahme 1: abgegeben von der Finanz- und Vermögensdirektion

Die Finanzdirektion dankt dem StRH für die gute Organisation und Abwicklung der Vorkontrolle des Rechnungsabschlusses 2022.

Stellungnahme 2: abgegeben von der Finanz- und Vermögensdirektion

Die Bedeckung der Rücklagen kann immer nur im Folgejahr erfolgen, da die Bildung der Rücklagen einer der letzten Abschlussbuchungen darstellt und somit im dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahr erfolgt: für 31.12.2022 Ende Jänner 2023. Der Zahlungsstrom kann, anders als Aufwand und Ertrag, nicht in eine vergangene Periode eingebucht werden. Die Frage der Fristenkongruenzen in der GUF liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung –diese hat bereits Maßnahmen gesetzt und wird weitere Maßnahmen setzten, um Fristigkeiten von Forderungen und Verbindlichkeiten anzugleichen.

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