Foto: © Uta Sommer
SEEBAD UECKERMÜNDE
KURABGABE INFORMATIONEN & SATZUNG
Willkommen im Seebad Ueckermünde Liebe Gäste, ich begrüße Sie herzlich im Urlaubsort Ueckermünde und freue mich, dass Ihre Wahl auf die touristische Destination am Stettiner Haff gefallen ist. Die Tradition des Ueckermünder „Haffbades“ reicht bis in das Jahr 1925 zurück. Seither hat sich die vorpommersche Kleinstadt rasant entwickelt, war ein Reisemagnet in den 70er und 80er Jahren und konnte sich trotz einer Nachwende-Flaute zu einem neuen Hingucker im Nordosten entwickeln. 2001 wurde Ueckermünde „Staatlich anerkannter Erholungsort“ und konnte ebenso das Qualitätssiegel als familienfreundliche Stadt erringen. Seit dem Jahr 2013 nun sind wir Deutschlands jüngstes „Seebad“, ein Titel, der uns mit Stolz erfüllt. Bei einem Besuch werden Sie erleben können, dass sich Historie, Badevergnügen, Sehenswertes und atemberaubende Naturlandschaften hier auf wundervolle Weise verbinden. Wir laden ein, das einzig erhaltene Schloss der Pommerschen Herzöge auf deutschem Boden zu besuchen, in seinem Schlossturm erzählt das Haffmuseum die Geschichte von Land und Leuten. Nur wenige Meter weiter erleben Sie die liebevoll sanierte Altstadt, in der auch die Kirche zu St. Marien in neuem Glanz erstrahlt. Nördlich der Altstadt bildet die Uecker das Bindeglied zum einzigartigen Strand, der mit Strandhalle, Park, Promenade, Wasserrettungsdienst und Einkaufsmöglichkeiten sowie Strandsand in Ostseequalität zum Verweilen einlädt. Ueckermünde bietet aber auch über das Badevergnügen hinaus viel Sehenswertes. Der drittgrößte Zoo Mecklenburg-Vorpommerns, unser Tierpark, ist ein überregionaler Magnet und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft hat sich mit dem Kletterwald eine neue Attraktion etabliert. Die alljährlichen Feste (Hafftage, Schlosshofspektakel, Haff-Sail und Hafenfest) machen Ueckermünde weit über die Region hinaus bekannt und auch der wöchentlich stattfindende Musiksommer auf dem Marktplatz versprüht sein ganz eigenes Flair. Außerdem können Kinobesucher, nun auch im modernen 3-D-Kino, auf ihre Kosten kommen, ebenso wie die Besucher des liebevoll sanierten Kulturspeichers. Alle 2 Jahre lädt Ueckermünde außerdem zum Internationalen Giulio-Perotti-Gesangswettbewerb ein, zu dem jeweils 100 junge Klassik-Nachwuchskünstler aus der ganzen Welt sich ihr Stelldichein geben. Für Naturfreunde ist Ueckermünde ein idealer Ausgangspunkt, um die Region zu erkunden, egal ob auf der Uecker mit Floß oder Paddelboot, den Küstengewässern mit dem Großsegler „Greif von Ueckermünde“ und Deutschlands erstem Behindertengerechten Großsegler, der „Wappen von Ueckermünde“, als Radwanderer auf den zahlreichen Radwegen oder per pedes hinein in Wälder, Heide oder Binnendünen.
Mit der geringen Kurabgabe, die Sie liebe Gäste bei Ihren Quartiergebern entrichten, tragen Sie einen Bruchteil dieses Aufwandes und haben den geschilderten, soliden Gegenwert. Als familien- und kinderfreundliche Kommune sind Ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr völlig von der Zahlung der Kurabgabe befreit. Ich wünsche Ihnen einen erholsamen und unvergesslichen Urlaub in unserem Seebad. Wenn es Ihnen gefallen hat, sagen Sie es einfach weiter!
G erd Walther Wal aallth t er Gerd Bürgermeister
Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Ueckermünde - Kurabgabesatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 20.09.2013, bekanntgemacht im „Ueckermünder Stadtreporter“ am 15.10.2013 Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes MecklenburgVorpommern (KV - MV) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 410, 427) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Ueckermünde vom 19. September 2013 folgende Satzung erlassen: §1 Gegenstand der Abgabenerhebung (1) Die Stadt Ueckermünde ist seit 15. Februar 2013 „Staatlich anerkanntes Seebad“. (2) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen sowie für die touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste erhebt die Stadt Ueckermünde eine Kurabgabe, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt ist. Bis zu 25 % der Einnahmen aus der Kurabgabe werden für die Erweiterung der touristischen Infrastruktur zweckgebunden. (3) Die Kurabgabe ist eine öffentlich rechtliche Abgabe und unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Erholungseinrichtungen in Anspruch genommen werden.
(4) Das Recht zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen oder allgemein zugänglicher Veranstaltungen wird durch die Erhebung einer Kurabgabe nicht berührt. §2 Erhebungsgebiet/Erhebungszeitraum Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das Gemeindegebiet der Stadt Ueckermünde einschließlich Berndshof und Bellin. Die Kurabgabe wird für einen Aufenthalt in der Zeit vom 01.05. bis einschließlich 30.09. eines jeden Jahres erhoben. §3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis (1) Die Kurabgabe wird von allen Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd) und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. Tagesgäste unterliegen nicht der Abgabenpflicht. (2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit ist (Wohnhäuser, Wohnungen, Zimmer, Appartements, Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Bungalows, Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, Bootsliegeplätze, Bootshäuser, Boote im Hafen und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten) wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. Bei Eigentümern oder Besitzern einer Wohnungseinheit oder sonstigen Wohngelegenheit, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Landesmeldegesetz M-V darstellt, wird die Eigennutzung dieser Wohnungseinheit bzw. Wohngelegenheit durch den Eigentümer oder Besitzer zu überwiegenden Erholungszwecken und damit der Aufenthalt im Erhebungsgebiet widerleglich vermutet. (3) Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet, in einem Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß § 20 a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt. §4 Befreiungen (1) Von der Kurabgabepflicht sind befreit: 1. Kinder, Kindeskinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und -söhne, Schwager, Schwägerinnen von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen sind. 2. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 3. Tagesgäste ohne Übernachtung (Passanten)
4. Dienstreisende, Teilnehmer an Tagungen, Kongressen, Lehrgängen und Kursen im Erhebungsgebiet (für die ersten 3 Tage des Aufenthaltes), soweit sie die Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. (2) Soweit es aus sozialen Gründen unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Stadt Ueckermünde gerechtfertigt ist, kann die Stadt von der Erhebung der Kurabgabe auf Antrag sowie auch in anderen Fällen ganz oder zum Teil absehen. §5 Höhe der Kurabgabe/Jahreskurabgabe (1) Die Kurabgabe beträgt pro Person und Aufenthaltstag 1,20 EUR. Bezugsgröße ist die Anzahl der Übernachtungen. Die Kurabgabe wird für max. 28 Tage im Jahr erhoben. Die Kurabgabe beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer. (2) Der Abgabepflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe in Höhe von 35,- EUR zahlen, die zur ganzjährigen Benutzung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen berechtigt, ohne dass ein zusammenhängender Aufenthalt vorliegen muss. Der Bemessung der Jahreskurabgabe liegen 28 Aufenthaltstage zu Grunde. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurabgaben werden auf die Jahreskurabgabe angerechnet. Die Jahreskurkarte wird nach Antragstellung von der Stadt Ueckermünde gesondert ausgestellt. (3) Zweitwohnungsinhaber und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, die Jahreskurabgabe zu entrichten. Dies gilt auch für ortsfremde Kleingärtner und ihre Familienangehörigen mit einem Kleingarten im Erhebungsgebiet, deren Gartenlaube eine Wohnnutzung ermöglicht, sowie für ortsfremde Eigentümer von Wohnwagen und ihre Familienangehörigen, soweit deren Wohnwagen mehr als 28 Tage im Erhebungsgebiet verbleiben. Dies gilt nicht, wenn sie nachweisen, dass sie sich nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten haben. Als Mitglieder einer Familie gelten die Kinder bis zu achtzehn Jahren. (4) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte ausgegeben, die den Namen des Gastes und den Zeitraum ihrer Gültigkeit enthält. (5) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen auf Verlangen den Aufsichtspersonen in Verbindung mit einem amtlichen Ausweisdokument vorzuzeigen. §6 Ermäßigungen (1) Die Kurabgabe wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für: 1. Schüler, Studenten, Auszubildende, Schwerbehinderte mit mindestens einem Grad der Behinderung von 80 %, sofern sie den Behindertenausweis vorlegen. Die bei Schwerbehinderten teilweise erforderliche Begleitperson ist von der Zahlung der Kurabgabe befreit.
2. Personen, die über einen Träger der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung und der Kriegsopferfürsorge sowie über Verbände der freien Wohlfahrtspflege sich einem Heilverfahren unterziehen. (2) Die Voraussetzung für die Ermäßigung ist vom Antragsteller nachzuweisen. §7 Rückzahlungen von Kurabgabe (1) Bei vorzeitigem Abbruch des geplanten Aufenthalts aus dringendem Grund, wird die nach Tagen berechnete zuviel gezahlte Kurabgabe auf Antrag zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt durch den Vermieter an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte und Bescheinigung des Wohnungsgebers auf der Rückseite der Kurkarte über die vorzeitige Abreise des Kurabgabepflichtigen. Der Rückzahlungsanspruch erlischt bei Abreise. (2) Inhaber von Jahreskurkarten haben keinen Erstattungsanspruch. §8 Entstehen und Fälligkeit der Kurabgabe Die Kurabgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und endet mit dem Abreisetag. Die Jahreskurabgabepflicht entsteht zu Beginn des Kalenderjahres per Heranziehungsbescheid und wird zum 01.05. des jeweiligen Jahres fällig. §9 Pflichten und Haftung der Quartiergeber (1) Jeder Quartiergeber, dessen Bevollmächtigter oder Beauftragter, der Personen Beherbergungsstätten zu Erholungszwecken überlässt oder bereitstellt, ist verpflichtet: a. dieses der Gemeinde unter Angabe der Art der Unterkunft, der Zahl der Zimmer und der Anzahl der Betten mitzuteilen, b. alle von ihm aufgenommenen Personen am Tage der Ankunft entsprechend den Bestimmungen des Landemeldegesetzes anzumelden und die vorgeschriebenen Meldescheine zu verwenden, c. die Kurabgabe am Tag der Ankunft von den Gästen für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum im Erhebungsgebiet einzuziehen und eine personengebundene Kurkarte auszuhändigen, d. die Kurabgabe grundsätzlich bis zum 30. eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde abzuführen. Der Quartiergeber haftet vollständig für die Kurabgabe bis zur Abführung. (2) Diese Pflichten sind entsprechend auch Reiseunternehmern auferlegt, wenn die Kurabgabe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Diese Pflichten gelten entsprechend für denjenigen, der Standplätze zum
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Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten überlässt. Die Meldescheindurchschläge sind vom Quartiergeber als Gästeverzeichnis für einen Zeitraum von 2 Jahren aufzubewahren und bei einer Überprüfung der Aufsichtsperson der Stadt vorzulegen. Der Quartiergeber ist verpflichtet, das Zahlungsverfahren sowie die Kurkartenvordrucke der Stadt Ueckermünde anzuwenden. Nicht verbrauchte und/oder verschriebene Meldevordrucke sind der Stadt Ueckermünde vollständig bis zum 30.10. des laufenden Jahres zurückzugeben. Für den Verlust der Kurabgabevordrucke haftet der Quartiergeber in Höhe von 28,00 EUR pro verlorenem Vordruck. Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, die Kurabgabesatzung für die Gäste sichtbar auszulegen. Als Aufwendungsersatz für die Einziehung des Kurbeitrages erhalten die Meldepflichtigen, die den Elektronischen Meldeschein verwenden und die die Kurbeiträge für das abgelaufene Jahr in voller Höhe der Stadt Ueckermünde überweisen bzw. am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine Kostenerstattung. Die Kostenerstattung beträgt 2,5 % des Nettobetrages zzgl. der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz erhalten 3 v. H. des Nettobetrages. Der Aufwendungsersatz gilt nur für die Kurbeträge, die gemäß Absatz 1 Nr. d bis zum 30. eines jeden Monats vor den vorangegangenen Monat an die Stadt Ueckermünde fristgerecht abgeführt wurden. § 10 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 9 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 17 KAG, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- EUR geahndet werden können. § 11 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Ueckermünde, den 20.09.2013
G rd Walther Ge Wal a ther Gerd Bürgermeister
Seebad Ueckermünde!
Wohin denn sonst? Haffbad für die Hosentasche
Jetzt gibt es das Stettiner Haff und das Seebad Ueckermünde auch als offizielle App für‘s Smartphone! Alle Neuigkeiten, Fotos, Veranstaltungen und Termine landen so direkt in der Hosentasche. Wann immer es etwas Neues gibt, klingelt‘s auf dem Smartphone. Nutzen Sie zum Installieren diesen QR-Code oder suchen Sie nach der kostenlosen App Haffbad in Ihrem Store. Für alle Apple- und Android Smartphones, Windows-Phone und Blackberry. Weitere Infos auch auf Facebook. Posten Sie Ihre Urlaubseindrücke an www.facebook.de/ueckermuende www.facebook.de/stettinerhaff
SEEBAD UECKERMÜNDE Touristik-Information Sitz des Fremdenverkehrsvereins „Stettiner Haff e. V.“ Altes Bollwerk 9 · 17373 Seebad Ueckermünde Tel. 039771 28484 · Fax 039771 28487 E-Mail: info@ueckermuende.de www.ueckermuende.de www.urlaub-am-stettiner-haff.de