AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL
PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO - ALTO ADIGE
Landesrätin für Familie und Verwaltung
Assessora alla Famiglia e all'Amministrazione
L. Abg. Bernhard Zimmerhofer L. Abg. Sven Knoll L. Abg. Myriam Atz Tammerle Fraktion SÜD-TIROLER FREIHEIT Südtirolerstraße 13 39100 Bozen (BZ)
Bozen, 12.09.2017
Versand mittels E-Mail: bernhard.zimmerhofer@landtag-bz.org svenknoll@hotmail.com myriam.atz@landtag-bz.org
Zur Kenntnis:
Landtagspräsident Dr. Ing. Roberto Bizzo Silvius-Magnago-Platz 6 39100 Bozen (BZ) Versand mittels e-Mail: praesident@landtag-bz.org
Antwort auf die Anfrage Nr. 2952/17 vom 03.07.2017 – Ist Denkmalpflege führungslos? Sehr geehrter Landtagsabgeordneter, ich nehme Bezug auf die Anfrage Nr. 2952/17 vom 03.07.2017 und teile Folgendes mit: 1. Wenn die Amtsdirektorin wochenlang abwesend ist, dürfte – dem allgemeinen Verständnis nach – ein Stellvertreter die Amtsleitung innehaben. Auf der Homepage des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler ist nicht ersichtlich, wer der Stellvertreter ist. Wer ist mit dieser Aufgabe betraut und warum wird dies nicht transparent kommuniziert? Im Amt für Bau- und Kunstdenkmäler ist derzeit keine stellvertretende Führungskraft ernannt. Laut Art. 10 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10 (Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung) „trifft der Abteilungsdirektor nötigenfalls anstelle des Amtsdirektors die erforderlichen Maßnahmen“, d.h., er handelt als Stellvertreter des Amtsdirektors. Im Fall der Abteilung 13 führt bei Abwesenheit der Amtsdirektorin die derzeit geschäftsführende Abteilungsleiterin die verwaltungstechnischen Maßnahmen in Absprache mit den Zoneninspektor/innen durch. 2. Die bürokratischen Verzögerungen im Amt für Bau- und Kunstdenkmäler führen zu Kostensteigerungen für die Bauherren. Der Umstand ergibt sich aufgrund der uns zugetragenen Schilderungen sehr oft durch die Abwesenheit und mangelhafte Erreichbarkeit der Amtsdirektorin, bzw. durch eine fehlende Delegierung von Entscheidungsbefugnissen an die Mitarbeiter. Ist ein solcher Zustand laut Personalordnung der Landesverwaltung zulässig?
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