Flüchtlinge im Bäckerhandwerk - Leitfaden für Betriebe

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Einleitung Die Kampagne »Back dir deine Zukunft« bietet Ihnen umfangreiche Services rund um die Gewinnung von Auszubildenden.

Nachwuchs gewinnen, Zukunft sichern. Flüchtlinge im Bäckerhandwerk

Leitfaden für Betriebe 1


Herausforderungen und Perspektiven Welche Chancen und Wege bietet die Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeit?

Das deutsche Bäckerhandwerk zählt aktuell knapp 12.000 Meisterbetriebe bei einem Gesamtumsatz von über 14 Mrd. Euro und rund 270.000 Mitarbeitern. Knapp 10 % der Beschäftigten absolvieren derzeit eine Ausbildung im Bäckerhandwerk, umgerechnet sind das über 17.000 belegte Ausbildungsstellen. Trotz dieser beeindruckenden Zahlen muss man feststellen, dass sich ein negativer Trend abzeichnet. Denn die Anzahl der Lehrlinge ist bereits seit vielen Jahren rückläufig. Laut Ausbildungsstatistik des Deutschen Handwerkskammertages (DHKT) sank die Zahl der Auszubildenden im Jahr 2016 erneut um ca. 5 % im Vergleich zum Vorjahr. Das Bäckerhandwerk ist mit dieser Entwicklung nicht allein. Andere Branchen haben ebenfalls mit Nachwuchs- und Fachkräftemangel zu kämpfen; in der gesamten Wirtschaft bleiben viele freie Ausbildungsstellen unbesetzt. Angebot und Nachfrage stimmen also nicht überein. Die Herausforderungen liegen klar auf der Hand: junge Menschen auf eine Karriere im Bäckerhandwerk aufmerksam machen und sie für diese begeistern! Um die Zukunft des Bäckerhandwerks zu sichern, ist es wichtig, neue Chancen und Wege zu identifizieren und mit frischem Blick Perspektiven zu entwickeln. Dabei wird es von zentraler Bedeutung sein, neue Zielgruppen für den Nachwuchs zu erschließen und aktiv anzusprechen. Die Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeit ist in dieser Hinsicht einer der Schwerpunkte. Viele Betriebe möchten Geflüchtete als Nachwuchskräfte gewinnen, wissen aber nicht genau, auf welche Art sie aktiv werden können, oder fürchten sich gar vor den bürokratischen Hürden. Unsicherheiten bestehen sicherlich auch in Bezug auf die praktische Umsetzung im Arbeitsalltag, was zum Beispiel Sprachkenntnisse und kulturelle Unterschiede angeht. Außerdem ist die Bleibeperspektive ein wichtiger Punkt, um eine langfristige Personalplanung angehen zu können. Dabei gibt es mittlerweile sehr gute Beispiele für die gelungene Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt.

Es haben einige gesetzliche Entwicklungen stattgefunden, von denen sowohl arbeitssuchende Geflüchtete als auch Unternehmen profitieren können. Hier ist das Integrationsgesetz von 2016 zu nennen. Die Betriebe haben künftig die Rechtssicherheit, dass eine begonnene Ausbildung auch abgeschlossen werden kann. Des Weiteren wurde ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre nach dem Abschluss geschaffen, damit die Ausbildungsanstrengungen nicht umsonst sind. Speziell im Bereich der Ausbildung kann durch ein konkretes Stellenangebot die Bleibeperspektive einer Bewerberin/eines Bewerbers verbessert werden. Somit kann bereits während der Ausbildung eine Perspektive für eine Anschlussbeschäftigung aufgebaut werden. Dies ist insbesondere für Menschen mit dem Status einer Duldung eine deutliche Verbesserung. Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks möchte allen interessierten Innungsbäckern die Möglichkeit bieten, zu erfahren, wie sie selbst in der Nachwuchsfrage in Bezug auf Flüchtlinge aktiv werden können, und sie ermutigen, sich in diesem Bereich zu engagieren. Dazu haben wir im Folgenden relevante Informationen für Sie aufbereitet, die Ihnen ein allgemeines Know-how vermitteln und darüber hinaus eine konkrete und praktische Handlungsempfehlung mit auf den Weg geben.

Mit Know-how und Eigeninitiative zum Erfolg

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Grundlegende Begriffe zum Thema Asyl Der Aufenthaltsstatus beschreibt die Schutzbedürftigkeit der Geflüchteten und wird für jeden Antrag individuell geprüft.

Asylsuchende sind Personen, die sich bei ihrer Einreise registriert haben, aber noch keinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalten sie lediglich einen Ankunftsnachweis. Vom Moment der Antragsstellung auf Asyl bis zum Entscheid gelten diese Personen dann als Asylbewerber/innen.

Aufenthaltsstatus Im Asylverfahren greifen unterschiedliche Gesetze und Konventionen zur Feststellung der Schutzbedürftigkeit von geflüchteten Personen. Dabei gibt es drei verschiedene Formen des Aufenthaltsstatus:

Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltserlaubnis

Duldung

Bis zu der Entscheidung des BAMF über den Antrag (positiver oder negativer Bescheid) erhalten Asylbewerber/innen eine Aufenthaltsgestattung für den vorübergehenden Aufenthalt.

Bei positivem Bescheid erhalten Asylbewerber/innen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese Personen haben dann einen Aufenthaltstitel bzw. eine Schutzberechtigung (sog. anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte, Personen mit nationalem Abschiebeverbot).

Ein negativer Bescheid führt zu einer Ausreisepflicht oder zu einer Duldung. Eine geduldete Person hat keinen Aufenthaltstitel und ist formell gesehen ausreisepflichtig. Mit der Duldung wird jedoch bescheinigt, dass die Abschiebung aus rechtlichen oder praktischen Gründen noch nicht ausgeführt werden kann.

Bleibeperspektive Grundsätzlich wird jeder Antrag auf Asyl als Einzelfall geprüft. Die Entscheidung des BAMF hängt also nicht nur von einem einzelnen Faktor wie beispielsweise dem Herkunftsland ab, sondern ergibt sich bei individueller Betrachtung. Insofern lassen sich kaum von vornherein Aussagen darüber treffen, für wen sich eine gute oder weniger gute Bleibeperspektive ergibt. Allerdings kann man feststellen, dass die allermeisten Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis im

Vergleich die beste Bleibeperspektive haben. Aber auch Personen mit einer Duldung können durchaus eine gute Bleibeperspektive entwickeln und sogar zu einer Aufenthaltserlaubnis kommen. Grundsätzlich sind eine Aufenthaltsgestattung, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Duldung befristet, können aber mehrmals verlängert werden. Erst bei einer Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthalt möglich.

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Wer darf arbeiten? Entscheidend für die Aufnahme einer Arbeit ist vor allem die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Wartefrist In den ersten drei Monaten nach der Registrierung als Asylsuchender gilt ein allgemeines Arbeitsverbot.

Beschäftigungserlaubnis Ab dem vierten Monat ist es möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Grundsätzlich benötigen arbeitssuchende Geflüchtete für jede Form von Arbeit eine Beschäftigungserlaubnis. Die Erlaubnis wird von der Ausländerbehörde erteilt, je nach Beschäftigungsart und Region muss die Bundesagentur für Arbeit dieser zustimmen. Die Entscheidung hängt im Wesentlichen von dem Aufenthaltsstatus ab. Bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis ist eine Beschäftigung in der Regel uneingeschränkt möglich. Im Falle einer Aufenthaltsgestattung bzw. einer Dul-

dung wird im Einzelfall geprüft, ob eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann. In den Aufenthaltspapieren ist konkret vermerkt, ob und ggf. inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist: • „Erwerbstätigkeit gestattet“ • „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ • „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“

Vorrangsprüfung Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob bei der Vergabe einer Arbeitsstelle deutsche Staatsbürger oder EU-Bürger vorrangig behandelt werden müssen. Diese Vorrangprüfung ist allerdings in den meisten Bezirken der Agentur für Arbeit seit August 2016 aufgehoben.

Beschäftigungsbedingungsprüfung Die Bundesagentur für Arbeit prüft außerdem, ob die angebotene Stelle nicht zu schlechteren Konditionen (Arbeitszeit, Gehalt) als bei vergleichbaren Stellen angeboten wird.

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Flüchtlinge und Ausbildung Durch die Aufnahme einer Ausbildung kann die Bleibeperspektive positiv beeinflusst werden.

Für die Genehmigung der Aufnahme einer Ausbildung gelten zunächst die gleichen Bedingungen wie bei jeder anderen Beschäftigung. Allerdings gibt es mittlerweile einige Regelungen, die ein Ausbildungsverhältnis erleichtern und insbesondere im Hinblick auf das Thema Personalplanung den Betrieben mehr Sicherheit verschaffen.

Voraussetzungen Eine Beschäftigungserlaubnis ist weiterhin notwendig, allerdings entfallen im Rahmen eines angestrebten Ausbildungsverhältnisses die Vorrangprüfung sowie die Beschäftigungsbedingungsprüfung. Des Weiteren darf keine allgemeine Schulpflicht der Bewerberin/des Bewerbers mehr vorliegen.

„3+2-Regelung“ Die sog. „3+2-Regelung“ soll insbesondere Personen mit dem Status einer Duldung die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern. Der Gesetzgeber will dafür sorgen, dass eine begonnene Ausbildung auch zu Ende geführt werden kann, um sowohl den Betrieben als auch den Auszubildenden eine sichere und planbare Perspektive zu bieten. Es besteht sogar die Möglichkeit, nach erfolgreich absolvierter Ausbildung eine Anschlussbeschäftigung für die Dauer von zwei Jahren aufzunehmen. Des Weiteren wurde die Altersgrenze von 21 Jahren bei Ausbildungsbeginn aufgehoben. Durch diese Maßnahmen wird zum einen die Beschäftigung für die Dauer der Ausbildung bzw. für die Zeit danach gesichert. Zum anderen wird deutlich, dass die Betriebe durch ein konkretes Ausbildungsangebot die Bleibeperspektive einer Bewerberin/eines Bewerbers positiv beeinflussen können.

Sozialversicherung und Gehalt Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen im Rahmen einer Ausbildung gelten in Bezug auf Sozialversicherung und Gehalt die gleichen Regelungen und Bedingungen wie bei Bundesbürgern.

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Wie kann ich Geflüchtete für mein Unternehmen gewinnen? Bei der Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten gibt es verschiedene Stellen, an die Sie sich wenden können.

Sie sind auf der Suche nach einem geeigneten Kandidaten? Agentur für Arbeit Falls Sie eine geeignete Kandidatin/einen geeigneten Kandidaten für die Ausbildung in Ihrem Betrieb suchen, können Sie sich zunächst an die örtliche Agentur für Arbeit wenden und Ihr Interesse an der Beschäftigung von Flüchtlingen äußern. Die Arbeitsagentur wird mit der örtlichen Ausländerbehörde abstimmen, welche Flüchtlinge aufgrund ihres Aufenthaltsstatus für die konkret geplante Beschäftigung oder Ausbildung infrage kommen, und die erforderliche Erlaubnis beantragen. www.arbeitsagentur.de

Handwerkskammer und Innung Vorab können Sie sich ebenfalls an die örtlich zuständige Handwerkskammer und Innung wenden. Diese können eventuell dabei helfen, geeignete Kandidatinnen/Kandidaten zu finden. Die Handwerkskammern organisieren zum Teil Sprachkurse und ausbildungs- und berufsvorbereitende Maßnahmen für Flüchtlinge. Hier lohnt sich eine Nachfrage bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

gibt es bundesweit rund 150 speziell ausgebildete Willkommenslotsen, die vor allem in den Handwerkskammern und weiteren Organisationen der Wirtschaft untergebracht sind. Sie sind in folgenden Bereichen tätig: • Besetzung von offenen Stellen und Erarbeitung von Anforderungsprofilen für Auszubildende • Vorauswahl passender Bewerber/innen aus dem Kreis der Geflüchtete • Beratung bei rechtlichen und praktischen Fragen zur Integration • Hilfe bei verwaltungstechnischem Aufwand • Beratung zu regionalen oder nationalen Förderungsund Unterstützungsprogrammen für Unternehmen, die Geflüchtete ausbilden möchten • Vermittlung von Kontakten zu relevanten regionalen Institutionen, Organisationen und Projekten, die bei einer Ausbildung unterstützen • Unterstützung beim Aufbau einer Willkommenskultur

www.handwerkskammer.de

Falls Sie Interesse an diesem Programm bzw. an der Beratung durch die Willkommenslotsen haben, können Sie sich direkt an diese wenden. Eine Übersicht der Ansprechpartner finden Sie hier:

www.bit.ly/baeckerhandwerk-landesinnungsverbaende

www.bit.ly/zdh-uebersicht-willkommenslotsen

Willkommenslotsen Das Projekt „Willkommenslotsen“ ist ein Programm im Rahmen der Initiative „Passgenaue Besetzung“ des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) und wird koordiniert durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks (Leitstelle). Ziel des Programms ist die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Besetzung von offenen Ausbildungsstellen mit Geflüchteten. Zurzeit

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des ZDH, des BMWi, des BAFA und des KOFA: www.bit.ly/zdh-willkommenslotsen www.bit.ly/bmwi-willkommenslotsen www.bit.ly/bafa-willkommenslotsen www.bit.ly/kofa-willkommenslotsen

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Wie kann ich Geflüchtete für mein Unternehmen gewinnen?

Stellenbörse Bäckerhandwerk

Zivilgesellschaftliche Initiativen

Als Innungsbäcker haben Sie die Möglichkeit, junge Menschen und Flüchtlinge direkt anzusprechen. Auf der Stellenbörse des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks können Sie Ihre Stellenanzeige eintragen. Diese wird dann automatisch auf den Seiten des Bäckerhandwerks und im Stellenfinder der Nachwuchskampagne „Back dir deine Zukunft“ veröffentlicht. Geflüchtete Menschen wiederum werden an mehreren Stellen angeregt, die Nachwuchswebsite zu besuchen bzw. im Stellenfinder nach einem Ausbildungsplatz zu suchen. Einen Eindruck von der Kampagne und dem Stellenfinder können Sie sich hier verschaffen:

Falls Sie außerhalb von Arbeit und Beruf mit Flüchtlingen in Kontakt treten möchten, gibt es eine Reihe von privaten und zivilgesellschaftlichen Initiativen, die Integration fördern und Schnittstellen für Begegnung und Austausch schaffen. Auf der Website „deutschland-kann-das.de“ kann man mit dem Projektfinder ganz gezielt nach Initiativen in seiner Nähe suchen oder auch einfach nach interessanten Themen und Projekten stöbern.

www.back-dir-deine-zukunft.de/stellenfinder/

Ihr Stellenangebot können Sie in der Stellenbörse des Bäckerhandwerks eintragen. Auf Wunsch wird diese ebenfalls automatisch auf den Seiten der Agentur für Arbeit gezeigt:

www.bit.ly/deutschland-kann-das-initiativen

Wer auf kulinarischer Ebene seinen Horizont erweitern möchte, dem wird das Projekt „Über den Tellerrand“ besonders gefallen. In dem Netzwerk mit zahlreichen Ablegern im ganzen Bundesgebiet kommen Hobbyköche verschiedenster Kulturen zwecks gemeinsamen Kochens zusammen. Standorte und Termine finden Sie auf der Website: www.ueberdentellerrand.org

www.baeckerhandwerk.de/mitgliederservice/stellenboerse

Weitere Jobbörsen Darüber hinaus gibt es zahlreiche Jobbörsen und digitale Plattformen, die speziell auf Geflüchtete zugeschnitten sind. Bei einigen können Bewerber/innen eigene Profile anlegen und veröffentlichen. Hier eine Auswahl: www.jobbörse.de/refugees www.workeer.de www.welcome2work.de www.work-for-refugees.de www.carrers4refugees.de www.mygreatjobs.de

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Wie kann ich Geflüchtete für mein Unternehmen gewinnen?

Sie haben bereits einen Wunschkandidaten für eine Ausbildung in Ihrem Betrieb? Falls Sie bereits eine geeignete Kandidatin/einen geeigneten Kandidaten in Aussicht haben, sich aber nicht sicher sind, ob eine Anstellung möglich ist, sollten Sie folgende Punkte beachten: Die geplante Beschäftigung oder Ausbildung eines Flüchtlings sollte nicht aufgenommen werden, solange keine Erlaubnis der Ausländerbehörde hierfür vorliegt. Prüfen Sie gemeinsam mit der Kandidatin/dem Kandidaten und ggf. mit der Ausländerbehörde den Beschäftigungsstatus in den Papieren. In den Dokumenten der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist vermerkt, ob und inwieweit eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. „Erwerbstätigkeit gestattet“: Der Betrieb darf die Kandidatin/den Kandidaten ausbilden und einstellen; es bedarf keiner weiteren Erlaubnis der Ausländerbehörde. „Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ oder „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“: Die Kandidatin/Der Kandidat sollte sich (ggf. mit Ihrer Unterstützung) mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen und eine Erlaubnis beantragen. Auch hier gilt: Die geplante Beschäftigung oder Ausbildung sollte nicht aufgenommen werden, solange keine Erlaubnis der Ausländerbehörde hierfür vorliegt (s. o.). Der Betrieb sollte vor Beginn der geplanten Beschäftigung oder Ausbildung eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung anfertigen und für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren.

Liegt eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung vor, die die geplante Beschäftigung oder Ausbildung erlaubt, sollte der Betrieb darauf achten, dass die ggf. einzuhaltende 3-Monats-Frist abgelaufen ist, bevor die Ausbildung oder Beschäftigung aufgenommen wird. Der Betrieb sollte prüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung oder Duldung befristet ist. Ist dies der Fall, muss der Betrieb das Fristende notieren und rechtzeitig vor Fristablauf veranlassen, dass bei der Ausländerbehörde eine Verlängerung beantragt wird. Liegt bei Ende der Befristung keine neue Arbeitserlaubnis vor, darf der Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt werden. Achtung: Es liegt in der Verantwortung des Unternehmens, dies genauestens zu beachten. Sie erhalten auch keinen Hinweis einer staatlichen Behörde auf den Ablauf der Frist. Um sicher planen zu können, ist es natürlich besser, für die Zeit der Ausbildung ohne Befristung auszukommen. Die „3+2-Regelung“ (siehe Seite 5) soll vermeiden, dass eine angefangene Ausbildung nicht zu Ende geführt werden kann. Erkundigen Sie sich also, wie Sie diese Regelung für sich in Anspruch nehmen können. Eventuell sind weitere Prüfungen der Agentur für Arbeit notwendig, wie beispielsweise die Beschäftigungsbedingungsprüfung. Insgesamt empfiehlt es sich, in den rechtlichen und formellen Fragen immer aktiv auf die entsprechenden Behörden zuzugehen und für sichere Rahmenbedingungen und sinnvolle Perspektiven für beide Parteien zu sorgen. Beachten Sie, dass sich jeder Fall unterschiedlich gestaltet. Nutzen Sie also die zur Verfügung stehenden Ansprechpartner, wie beispielsweise die für Sie zuständige Handwerkskammer.

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Fördermöglichkeiten für Flüchtlinge und Betriebe Für die Qualifizierung und Ausbildung von Flüchtlingen können Sie als Betrieb eine Vielzahl von staatlichen Fördermöglichkeiten nutzen. Einstiegsqualifizierung (EQ) Die EQ ist eine Qualifizierungsmaßnahme vor Beginn einer Ausbildung für junge Menschen, die noch keine Ausbildungsstelle finden konnten bzw. Unterstützung beim Einstieg in eine Ausbildung benötigen. Zusätzlich ermöglicht diese Maßnahme Betrieben, die bisher noch nicht oder seit Längerem nicht mehr ausgebildet haben, den Einstieg in die betriebliche Ausbildung zu finden. Die Vergütung und die Sozialversicherung kann von der Agentur für Arbeit anteilig übernommen werden. www.bit.ly/ba-broschuere-eq

Assistierte Ausbildung (AsA) Bei der AsA werden die Auszubildenden von einem Ausbildungsbegleiter unterstützt, der sie während der gesamten Ausbildungszeit betreut. Er begleitet sie oftmals bereits während einer Qualifizierungs- bzw. Orientierungsphase und bis hin zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss als wichtige Bezugsperson. Unterstützung beim Übergang in eine Anschlussbeschäftigung ist ebenfalls Bestandteil dieser Maßnahme. www.bit.ly/ba-broschuere-asa

Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) Bei dieser Maßnahme werden die Kompetenzen der Auszubildenden in regelmäßigem Gruppen- oder Einzelunterricht individuell weiterentwickelt. Angeboten wird fachliche Nachhilfe, Sprachunterricht, die Vorbereitung auf Prüfungen sowie pädagogische Unterstützung bei Problemen im sozialen Umfeld. Die Maßnahme ist für Teilnehmer und Betriebe kostenlos und lässt mit der EQ kombinieren („EQ Plus“). www.bit.ly/ba-broschuere-abh

Eine kompakte Übersicht aller Maßnahmen bietet das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA): www.bit.ly/kofa-uebersicht-ausbildung-fluechtlinge

Vor Ausbildungsbeginn und Einstiegsqualifizierung gibt es weitere berufsorientierende bzw. berufsvorbereitende Maßnahmen für Flüchtlinge. Bei der Initiative „Wege in Ausbildung für Flüchtlinge“ beteiligen sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die Bundesagentur für Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks an der Umsetzung der Programme. www.bit.ly/broschuere-wege-in-ausbildung www.bit.ly/broschuere-ausbildung-handwerk www.berufsorientierungsprogramm.de

Das Programm „Passgenaue Besetzung“ des BMWi (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie), koordiniert durch den Zentralverband des Deutschen Handwerks, hat es den Handwerkskammern ermöglicht, sog. Willkommenslotsen befristet einzustellen. Die Willkommenslotsen unterstützen kleine und mittlere Unternehmen bei der Vermittlung bzw. Besetzung von offenen Stellen mit Flüchtlingen und Asylbewerber/ innen mit Bleibeperspektive, beraten in allen praktischen Fragen der betrieblichen Integration durch Hospitation, Praktika, Einstiegsqualifizierung, Ausbildung oder Arbeit und helfen dabei, eine Willkommenskultur im Betrieb aufzubauen. Wir empfehlen interessierten Betrieben, diesbezüglich Kontakt mit der für sie zuständigen Handwerkskammer aufzunehmen.

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Praktische Hilfe rund um Arbeit und Leben Außerdem können Sie ihre Kandidatin oder Ihren Kandidaten bei weiteren Themen unterstützen. Für Belange des Alltags gibt es hier ein paar Zusatzinformationen.

Wohnraum für Flüchtlinge Die Plattform „Flüchtlinge Willkommen“ hat sich darauf spezialisiert, Kontakt zu Wohngemeinschaften herzustellen und geflüchtete Personen zu vermitteln. www.fluechtlinge-willkommen.de

Eröffnung Bankkonto Auch Flüchtlinge haben die Möglichkeit und das Recht, ein Bankkonto zu eröffnen. Jedes Geldinstitut muss mindestens ein Basis-Girokonto anbieten. Als Identitätsdokumente reichen Flüchtlingen bereits die Ankunftsnachweise bzw. die Papiere über den Status des Aufenthalts aus. Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit mit Erreichen des 18. Lebensjahres. www.bit.ly/verbraucherfinanzen-konto

Führerschein aus anderen Staaten Der ADAC bietet Informationen zur Gültigkeit von Führerscheinen aus dem Ausland. Die Abkommen zwischen den Staaten legen die Grundlage dafür, welche Regelungen bei einer Umschreibung bzw. neuen Prüfung zur Fahrerlaubnis greifen: www.bit.ly/adac-fuehrerschein

Beratungsstellen für Flüchtlinge Für persönliche Angelegenheiten und Fragestellungen der Flüchtlinge gibt es spezielle Beratungsstellen und Anlaufmöglichkeiten. Eine Übersicht bieten z. B. die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) und die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF): www.bit.ly/igfmdeutschland-beratungsstellen www.bit.ly/baff-mitgliedzentren

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Tipps für den Einstieg und den betrieblichen Alltag Wie kann für alle Beteiligten ein erfolgreicher Start in den Arbeitsalltag aussehen?

Bei der Integration von Flüchtlingen in den Betrieb und in den Arbeitsalltag spricht man oft von einer „Willkommenskultur“. Sowohl für die Menschen, die bereits in den Betrieben arbeiten, als auch für die Geflüchteten, die gerade eine neue Arbeitsstelle oder Ausbildung anfangen, sind die Begegnungen oft mit neuen Erfahrungen verbunden. Meistens geht es um kulturelle Unterschiede, verschiedene Prägungen und natürlich die sprachliche Verständigung. Bei der Willkommenskultur geht es auch darum, die bestehende Belegschaft möglichst frühzeitig auf die Idee oder Absicht der Integration von Flüchtlingen in das Unternehmen anzusprechen. Gehen Sie in Dialog mit Ihren Mitarbeitern und bereiten Sie sich zusammen auf eventuell neue Aufgabenfelder vor.

Wer sich mit seiner Belegschaft etwas intensiver auf diese Themen vorbereiten möchte, kann sich für ein interkulturelles Training anmelden. In einem Interview verrät die Expertin Tina Lachmayr von der Fachstelle „Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung“ des „Netzwerk IQ – Integration durch Qualifizierung“, worauf man achten sollte, und berichtet, welche Erfahrungswerte bereits gesammelt wurden: www.bit.ly/interview-tina-lachmayr

Wenn Sie daran interessiert sind, eine Willkommenskultur in Ihrem Betrieb aufzubauen, helfen Ihnen bei diesem Thema ebenfalls die Willkommenslotsen. An dieser Stelle noch einmal die Liste der Ansprechpartner: www.bit.ly/zdh-uebersicht-willkommenslotsen

Weiterführende Informationen für Interessierte

Wer sich noch intensiver in die angesprochenen Themen einarbeiten möchte und an weiterführenden Informationen interessiert ist, dem seien vor allem die beiden bereits genannten Initiativen „Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ des DIHK und das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln ans Herz gelegt. www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de www.kofa.de

Kontakt Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. Neustädtische Kirchstraße 7a 10117 Berlin E-Mail: zv@baeckerhandwerk.de Tel.:

030 / 20 64 55-0

Fax:

030 / 20 64 55-40

www.bäckerhandwerk.de

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