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Aktuelle Geschäfte im Bundeshaus

ÄNDERUNG DER RESTWASSERABGABE

Bundesrat beschliesst zeitliche Reduktion Aufgrund der drohenden Strommangellage hat der Bundesrat beschlossen, bei rund 45 Wasserkraftwerken die Reduktion der Restwasserabgabe auf das gesetzliche Minimum zu verpflichten.

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Die Massnahme soll ab 1. Oktober 2022 rund 150GWh Mehrproduktion ermöglichen und ist auf 7 Monate bis zum 30. April 2023 beschränkt. Die Änderung betrifft Wasserkraftwerke, welche nach 1992 eine neue Konzession erhalten haben und aus ökologischen Gründen mehr Restwasser als die gesetzlich minimal erforderlichen Mengen abgeben. Die Kantone sind für die Umsetzung der Verordnung zuständig, bei Grenzkraftwerken der Bund.

Swiss Small Hydro äusserte sich bereits im Vornherein skeptisch zur Massnahme, weil sie technisch schwer umsetzbar ist und die Gewässer aufgrund der Trockenheit vorbelastet sind. Zudem bringt die Massnahme viel weniger, als wenn die Kleinwasserkraft als Ganzes wieder gefördert würde.

Links:

- https://tinyurl.com/2xsrasc9 - https://tinyurl.com/4y6zasch

VERNEHMLASSUNG ENERGIEFÖRDERUNGSVERORDNUNG ENFV

Keine Förder-Untergrenze mehr bei ökologisch sanierten Wasserkraftwerken Aktuell läuft eine Vernehmlassung zur Anpassung der EnFV, welche auch die Möglichkeit zur Förderung von Erneuerungen oder Erweiterungen von Kleinwasserkraftwerken mit einer Leistung < 300kW vorsieht.

Bedingung dafür ist deren «ökologische Sanierung Wasserkraft» (falls nötig). Die Vernehmlassung läuft bis in den Dezember, und die überarbeitete Version würde ab Sommer 2023 zur Anwendung kommen. «SICHERE STROMVERSORGUNG MIT ERNEUERBAREN ENERGIEN»

Bundesgesetz im Ständerat Mit dem Bundesgesetz – früher auch «Mantelerlass» genann – werden die zukünftigen Rahmenbedingungen zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 festgelegt. Die zugehörige Botschaft des Bundesrats wurde bereits im Juni 2021 veröffentlicht. Die UREK-S, die Fachkommission des Ständerats, benötigte danach über ein Jahr Zeit, um umfangreiche Anpassungen an der Vorlage vorzunehmen.

Dass viel daran gearbeitet wurde, ist offensichtlich, und der Einfluss der steigenden Strompreise und dem Risiko einer möglichen Strommangellage deutlich erkennbar. Das Bundesgesetz wurde in der Herbstsession im Ständerat behandelt und gelangt nun an den Nationalrat.

Aus Sicht der Kleinwasserkraft dürften insbesondere folgende Anpassungen von Interesse sein:  Die Ziele der Produktion aus Wasserkraft wurden auf 37,9 TWh/a (bis 2035) und 39,2 TWh/a (bis 2050) geringfügig angehoben (EnG Art. 2).  Der Ausschluss von Anlagen in Biotopen und

Wasser- und Zugvogelreservaten wurde aufgeweicht (EnG Art. 12 Abs. 2).  Der Vergütung für Elektrizität aus erneuerbaren

Energien soll einheitlich nach dem vierteljährlich gemittelten Markpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung erfolgen (Art. 15 Abs. 1bis).  Die bestehenden Untergrenzen bei der Förderung (300 kW/1 MW) wurden nicht verändert.  Die Projektierung neuer Wasserkraftanlagen oder deren erhebliche Erweiterung oder Erneuerung kann mit einem Beitrag von bis zu 40 Prozent an die anrechenbaren Kosten gefördert werden (EnG Art. 26 Abs. 3bis).  Alternativ zu den Investitionsbeiträgen sollen

Projekte auch über eine gleitende Marktprämie gefördert werden können (EnG Art. 29a).  Die Winterproduktion soll um mindestens 6 TWh/a ausgebaut werden – jedoch in erster Linie mit

Speicherwasserkraftwerken und alpinen Solaranlagen.

Link: Artikel zur Stärkung der Förderinstrumente

https://tinyurl.com/32n4fmzv

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