Praxis-Tipps Teleskopen. Alles Wissenswerte 端ber die wirtschaftlichen Multi-Talente
Liebe Leserin, verehrter Leser,
die Vorteile von Teleskopen als Maschinen in der Baubranche, der Land- und Forstwirtschaft und im Kommunalwesen haben sich längst herumgesprochen. Hohe Leistungskraft, extreme Vielseitigkeit und enormer Aktionsradius sind die Eigenschaften, die Teleskopen am meisten auszeichnen. Kein Wunder also, dass sie immer häufiger zum Einsatz kommen. Doch zugleich steigt auch der Informationsbedarf der Anwender dieser Maschinen. Als führender Hersteller von Teleskopen werden wir bei Manitou oft gefragt, was man beim Umgang mit den verschiedenen Maschinen zum Beispiel auf der privaten Baustelle oder im öffentlichen Straßenverkehr beachten muss. Was sollte man als Anwender unbedingt wissen? Wer darf die Maschine fahren und bedienen? Welche Fahrerlaubnis braucht man, wenn man sie im öffentlichen Verkehrsraum bewegt? Auf diese und viele weitere Fragen möchten wir Ihnen als Manitou-Kunde, als Unternehmer, Vermieter von Baumaschinen oder ganz einfach als Anwender mit der vorliegenden Broschüre Antworten geben. Für weiterführende und detaillierte Informationen verweisen wir an zahlreichen Stellen zum Beispiel auf EG-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften. Uns liegt viel daran, dass Sie als verantwortungsbewusster Nutzer alles Wichtige rund um unsere Maschinen kennen. Schließlich geht es vor allem auch um Sicherheit – für den Anwender genauso wie für unbeteiligte Dritte. Manitou arbeitet eng mit verschiedenen Verbänden zusammen, zum Beispiel BBI, VDBUM und IPAF. Bei der Erstellung der Manitou Praxis-Tipps haben uns vor allem die folgenden Verbände unterstützt: BG BAU - Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Berufsförderungswerk des Bayerischen Baugewerbes e.V. Verein zur Berufsförderung der Bauwirtschaft Nord e.V. Bundesverband der Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinen-Firmen e.V. Wir bedanken uns recht herzlich bei allen Beteiligten für die konstruktive Zusammenarbeit. Dieter Finke Geschäftsführer der Manitou Deutschland GmbH
Inhalt
Was sollte man als Anwender von Teleskopen unbedingt wissen? Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen! 2
Editorial
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Die wichtigsten technischen Aspekte der Teleskopmaschinen Was Hersteller beachten müssen: Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
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Maschinen-Einstufung nach Euro-Normen
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Unfälle vermeiden und umsichtig handeln
Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften
Staplerschein – Kranschein – Teleskopführerschein 8 Wer darf eine Teleskopmaschine bedienen? Die wichtigsten und häufigsten Fragen
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Vorschriften zur Maschinenprüfung Teleskopen auf Privatgelände und im öffentlichen Verkehrsraum
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Der richtige Führerschein
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Vielfalt für jeden Bedarf Die wichtigsten technischen Aspekte der Teleskopmaschinen Teleskopen sind echte Multitalente. Das liegt zum einen an den zahlreichen verfügbaren Anbaugeräten, von verschiedenen Schaufeln über Arbeitskörbe bis hin zum Schneeschild. Zum anderen aber auch an Faktoren wie Geländegängigkeit, einem starken Antrieb oder einer hohen Schubkraft. Wie die Bezeichnung schon sagt, besitzt der Teleskop
gegenüber einem Radlader oder einem Gabelstapler ein ausschlaggebendes Merkmal: seinen Teleskoparm. Dieser Ausleger verleiht ihm die einzigartige Hubhöhe und eine enorme Reichweite nach vorn. So muss ein Teleskop nicht zwangsläufig direkt an die Last heranfahren – er kann sie auch hinter einem Hindernis aufnehmen und wieder absetzen.
Checkliste
Technik & Komfort
Rahmen
Ein geschweißtes Monoblock-Chassis gewährleistet eine hohe Verwindungssteifigkeit
Starke, robuste Bolzen fixieren den Teleskoparm sicher im Rahmen
Teleskopausleger
Ein großer Querschnitt des Teleskoparms bürgt
Zahlreiche Anbaugeräte
für hohe Stabilität
Bei Teleskopen mit größerer Hubhöhe besteht der Teleskoparm aus mehreren Ausschüben
Manitou bietet eine Vielzahl von Anbaugeräten an. Dazu zählen verschiedene Schaufeln, Kranausleger, Ballenklammern, Betonkübel und Arbeitskörbe. Ebenfalls verfügbar sind aber auch eine Hydraulikwinde, ein Folienwickelgerät, eine Rundholzklammer, ein Vielzweck-Greifer, eine Kehrmaschine, ein Schneeschild und vieles andere mehr. Die wichtigsten Komponenten Eine Teleskopmaschine ist ein komplexes Konstrukt. Im Folgenden werden ihre wichtigsten Komponenten genannt, die es vor allem auch dann zu beachten gilt, wenn man sich eine neue Maschine leisten möchte.
Die wichtigsten Komponenten Motor / Getriebe / Hydraulik
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Großvolumige Hub-, Ausschub- und Kippzylinder mit Sicherheitsventilen besitzen eine lange Lebensdauer.
Ein massiver Teleskop-Kopf mit einer stabilen Geräteaufnahme hält den praktischen Anforderungen stand.
Achsen
Robust gebaute Achsen mit Planetenendantrieben bewähren sich auch bei Erdarbeiten und im SchüttgutUmschlag.
Innen liegende Ölbad-Lamellenbremsen genießen optimalen Schutz vor Verunreinigungen. Der Motor Bei Manitou werden Motoren von Perkins, John Deere, Mercedes, Kubota und Yanmar verwendet. Die Motoren entsprechen mindestens der Emissionsnorm Euro 3a bezogen auf Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (Richtlinie 97/68/EG). Schon jetzt kommt in Manitou-Maschinen auch ein John Deere-Motor zum Einsatz, der die neue Emissionsnorm Euro 3b erfüllt.
Die Hydraulik Es existieren verschiedene Hydraulikpumpen, die stets auf die jeweiligen Teleskopenmodelle abgestimmt sind. Wenn es zum Beispiel in der Landwirtschaft auf schnelles Arbeiten und
Das Getriebe Teleskopen gibt es sowohl mit hydrostatischem Antrieb als auch mit „Wandler”, der als Powershift und als Powershuttle angeboten wird. Welcher Antrieb am besten geeignet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auf was wird vorrangig Wert gelegt? Auf Schubkraft oder Zugkraft? Sind lange Fahrstrecken zurückzulegen? Soll der Teleskop als Zugmaschine mit Anhänger genutzt werden? Oder kommt es darauf an, dass die Maschine feinfühlig manövriert werden kann?
Ergonomie und Komfort Ermüdungsfreies, motiviertes Arbeiten basiert auf folgenden Gegebenheiten.
einem bequemen, strukturierten Arbeitsplatz einer gut zugänglichen Kabine einem gefederten Komfortsitz ergonomisch angeordneten Instrumenten einer leistungsstarken Heizung leicht erreichbaren Wartungspunkten einem feinfühligen Joystick Sicht Für optimale Rundumsicht sorgen
große Glasflächen gerundete und getönte Scheiben
ein tief verankerter Teleskopausleger
ein abgerundeter Rahmen und ebensolche Kotflügel
Die Lenkzylinder sind im Achskörper integriert – das beugt unangenehmen Beschädigungen und kostspieligen Ausfällen vor.
Räder
Stabile Räder mit dickwandigen Felgen und speziellen Teleskop-Reifen gewähren die optimale Standsicherheit.
Der richtige Raddurchmesser und das richtige Reifenprofil schaffen die Grundlage für optimales Arbeiten.
hohe Umschlaggeschwindigkeiten ankommt, empfiehlt sich ein spezieller Pumpentyp, die so genannte Load-Sensing-Pumpe.
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Was ein Hersteller von Teleskopmaschinen beachten muss Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Bevor ein Hersteller eine Maschine in Verkehr bringen, also z. B. verkaufen darf, muss er Regeln beachten, die in der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG der Europäischen Union festgehalten sind. So muss nach Artikel 5 dieser Richtlinie der Hersteller sicherstellen, dass die Maschine die für sie geltenden Sicherheits- und GesundheitsschutzAnforderungen erfüllt. Darüber hinaus müssen bestimmte technische Unterlagen und erforderliche Informationen wie z. B. die Betriebsanleitung verfügbar sein. Außerdem ist der Hersteller verpflichtet, ein Konformitätsbewertungsverfahren (z. B. durch ein EG-Baumusterprüfverfahren, s. unten) durchführen zu lassen und eine so genannte EG-Konformitätserklärung (s. unten) abzugeben, in der er unter anderem erklärt, dass die Maschine den geltenden Bestimmungen entspricht. Und ein ganz wesentliches weiteres Kriterium: Die Maschine muss mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Welche technischen Unterlagen müssen mit jeder Maschine vorliegen? Unter anderem müssen eine allgemeine Beschreibung, eine Übersichtszeichnung der Maschine, vollständige Detailzeichnungen – eventuell mit Berechnungen –, angewandte Normen und technische Spezifikationen, ein Exemplar der Betriebsanleitung (in Landessprache) sowie eine Kopie der Konformitätserklärung verfügbar sein. Was muss die EG-Konformitätserklärung enthalten? In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist exakt festgelegt, welche Punkte die EG-Konformitätserklärung des Herstellers einer Maschine enthalten muss. Neben verschiedenen Dingen, wie unter anderem die Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers, muss in der Erklärung vor allem zweierlei angeführt sein: die Beschreibung und Identifizierung der Maschine sowie ein Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG entspricht, und gegebenenfalls ein ähnlicher Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird.
Was versteht man unter einer EG-Baumusterprüfung? EG-Baumusterprüfung wird das Verfahren genannt, nach dem eine offizielle, vom jeweiligen EU-Mitgliedsstaat benannte Prüfstelle feststellt und bescheinigt, dass die Bauart einer Maschine den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG entspricht. Alle fünf Jahre muss die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung überprüft werden. Der Hersteller der Maschine ist übrigens verpflichtet, dass die Maschine stets dem Stand der Technik entspricht.
Maschinen-Einstufung nach Euro-Normen Kaum eine Teleskopmaschine gleicht der anderen. Je nachdem, in welcher Ausführung und mit welchen Anbaugeräten eine Teleskopmaschine betrieben wird, erfolgt ihre Einstufung zum Beispiel als „Kraftbetriebener Stapler mit veränderlicher Reichweite“, als „Fahrzeugkran“ oder als „fahrbare Hubarbeitsbühne“. Europäische Normen legen die Einstufung der verschiedenen Teleskopmaschinen fest und sind vom Hersteller für die Konstruktion und Fertigung, für den Einbau von Sicherheitseinrichtung und für Informationen zum Gebrauch, zur Instandhaltung und zur Prüfung der Maschinen anzuwenden. Die Einstufung der Maschine kommt unter anderem aber auch dann zum Tragen, wenn es um Unfallverhütungsvorschriften oder die Zulassung der Maschine für den öffentlichen Straßenverkehr geht. Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite Zu dieser Kategorie gehören die meisten starren Teleskopmaschinen. Gemeint sind motorisierte, fahrbare Teleskopen, die mit verschiedenen Anbaugeräten betrieben werden können. Die Vorgaben zur sicherheitsrelevanten Technik gehen aus der Euro-Norm EN 1459 („Sicherheit von Flurförderzeugen – Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite“) hervor.
Flurförderzeuge mit Lastmomentbegrenzer in Längsrichtung Dies betrifft Teleskopmaschinen, die mit einer elektronischen Sicherheitswarneinrichtung in Längsrichtung (LLMI) und einem elektronischen Kontrollsystem für das Lastmoment in Längsrichtung für die Vorwärtsrichtung (LLMC) ausgerüstet sind. Maßgeblich für die technischen Anforderungen dieser Maschinen ist die Norm EN 15000. Fahrbare Hubarbeitsbühne Als fahrbare Hubarbeitsbühnen gelten Maschinen, die dafür vorgesehen sind, Personen zu Arbeitsplätzen zu befördern, an denen sie von der Arbeitsbühne aus Arbeiten verrichten. Diese Personen müssen die Arbeitsbühne an einer festgelegten Zugangsstelle betreten und verlassen können. Die Norm EN 280 legt die technischen Anforderungen der fahrbaren Hubarbeitsbühnen fest. Dabei geht es um die Berechnung, Standsicherheit, den Bau, die Sicherheit und die Prüfungen dieser Maschinen.
Krane und Fahrzeugkrane In die Kategorie der Krane bzw. Fahrzeugkrane fallen Teleskopmaschinen, an denen eine Seilwinde mit oder ohne Gitterausleger angebracht ist und deren Oberwagen mehr als 5° in beide Richtungen schwenken kann. Die technischen Vorgaben regelt die Norm EN 13000. Wie die Hauptgruppen der Teleskopkrane beschaffen sind, ist in Anhang B dieser Norm zu sehen. Letzten Endes entscheidet der Eigentümer über die Einstufung der Maschinen als Kran oder als Stapler. Anmerkung: Ist der Oberwagen eines Fahrzeugkrans nicht mehr als 5° schwenkbar bzw. wird der Oberwagen fixiert, gehört er nicht in die Kategorie Krane, sondern in die Kategorie „Kraftbetriebene Stapler mit veränderlicher Reichweite” (s. oben).
(Siehe Richtlinie 2006/42/EG, Anhang II, Buchstabe A)
Wozu ein CE-Zeichen? Das CE-Zeichen ist ein Verwaltungszeichen, das als Mittel der behördlichen Marktüberwachung verwendet wird. Das CE-Zeichen bescheinigt, dass das gekennzeichnete Produkt, also in unserem Fall die Teleskopmaschine, allen relevanten Richtlinien entspricht, also vor allem allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. 6
***Euro-normen***
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Staplerschein – Kranschein – Teleskopführerschein Unfälle vermeiden und umsichtig handeln Keine Frage: Sicherheit hat beim Betrieb von Teleskopen oberste Priorität. Die Berufsgenossenschaften haben für Deutschland detaillierte Vorschriften zur Unfallverhütung und deren Durchführungsanweisungen erlassen. Dabei werden genaue Sicherheitsanforderungen sowohl an das Bedienpersonal als auch an die Maschinen selbst gestellt.
Alle maßgeblichen Berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und deren Durchführungsanweisungen können auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Zum Beispiel unter www.dguv.de.
Je nach Maschinen-Einstufung sind unterschiedliche Berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und deren Durchführungsanweisungen zu beachten: Teleskopstapler und Gabelstapler BGV D27 („Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge“) Winden, Hub- und Zuggeräte
BGV D8 („Unfallverhütungsvorschrift Winden, Hub- und Zuggeräte“)
Krane und Fahrzeugkrane
BGV D6 („Unfallverhütungsvorschrift Krane“)
Fahrbare Arbeitsbühnen
BGR 500 („Betreiben von Hebebühnen“) mit Inhalten der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift VBG 14 („Unfallverhütungsvorschrift Hebebühnen“)
gsvorschriften n tu ü rh e v ll fa n U www.dguv.de
Wer darf eine Teleskopmaschine bedienen? Das Bedienen einer Teleskopmaschine ist nicht einfach. Fehlerhaftes Verhalten kann unter Umständen zu einer großen Gefahr für Fahrer und unbeteiligte Dritte werden und natürlich auch große materielle Schäden verursachen. Aus diesem Grund müssen die Anwender der Maschinen nachweisen, dass sie die Maschine bedienen können. Dieser Nachweis kann ein „Staplerschein“, ein „Kranschein“ oder auch ein „Teleskopführerschein“ sein. Staplerschein Grundsätzlich darf Flurförderzeuge und damit auch Teleskopmaschinen nur derjenige bedienen, der geeignet und ausgebildet ist und darüber nachweislich eine Prüfung in Theorie und Praxis abgelegt hat. Landläufig wird das Zertifikat, das man nach bestandener Ausbildung erhalten hat, auch als „Staplerschein“ bezeichnet. Einen entsprechenden Lehrgang bieten übrigens auch die ManitouHändler an. Teleskopführerschein Inzwischen besteht für Teleskopfahrer der Bauwirtschaft auch die Möglichkeit, einen „Teleskopführerschein“ zu machen. Unter der Bezeichnung „Geprüfter Teleskopfahrer“ bieten zum Beispiel die Bayerische BauAkademie in Feuchtwangen oder die Bau-ABC in Rostrup (Norddeutschland) Lehrgänge für Personen an, die zukünftig zum Bedienen von Teleskopen eingesetzt werden. Sie werden darin unterwiesen, Teleskopen mit verschiedenen Anbaugeräten fachgerecht einzusetzen und zu bedienen. Die Schulungen werden in Theorie und Praxis mit Prüfung abgeschlossen.
Wichtig: Wer zur Arbeit mit einer Teleskopmaschine beauftragt wird, muss geeignet und ausgebildet sein und zugleich auch immer eine Unterweisung in den Gebrauch der Maschine erhalten. Dies zusammen ist Pflicht.
Wer kann als Ausbilder für Fahrer von Flurförderzeugen tätig werden? Ausbilder kann werden, wer die Qualifikation gemäß Abschnitt 5 des BG-Grundsatzes „Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand” (BGG 925) erfüllt. Das heißt eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung), Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen) vertraut ist und mindestens folgende Anforderungen erfüllt: Ausbilder kann werden, wer m indestens 24 Jahre alt ist, e ine erfolgreiche Ausbildung zum Fahrer von Flurförderzeugen absolviert hat, 2 Jahre Erfahrung im Umgang mit oder dem Einsatz von Flurförderzeugen hat, M eister ist oder eine mindestens 4-jährige Tätigkeit in gleichwertiger Funktion nachweisen kann, e ine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Ausbilder von Flurförderzeugfahrern nachweisen kann. Solche Lehrgänge werden z. B. von einigen Berufsgenossenschaften angeboten. (weitere Informationen und Einzelheiten unter BGG 925 Absatz 5)
Kranschein Wer eine Teleskopmaschine mit drehbarem Aufbau als mobilen Fahrzeugkran nutzt und bedient, muss geeignet und ausgebildet sein und sollte den so genannten „Kranschein“ sowie zusätzlich eine Einweisung in die spezielle Teleskopmaschine in Verbindung mit den entsprechenden Kran-Anbaugeräten vorweisen. Den Kranschein kann man bekommen, wenn man zum Beispiel an einem Kranführerlehrgang nach den BG-Grundsätzen „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ (BGG 921) mit Erfolg teilgenommen hat. 8
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Je nachdem, welche Arten von Teleskopen eingesetzt werden, müssen die Anwender und Unternehmer bzw. Arbeitgeber bestimmte Vorschriften beachten. Das betrifft einerseits das Verhalten der Anwender während des Betriebes der Maschinen. Andererseits geht es auch um die Frage, wie und wann die jeweiligen Teleskopmaschinen geprüft werden müssen. Aufgrund ihrer Vielzahl können an dieser Stelle nur einige wenige Einzelvorschriften aus den Unfallverhütungsvorschriften angesprochen und erläutert werden.
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Vorschriften, die Anwender, Unternehmer bzw. Arbeitgeber beachten müssen!
DIE WICHTIGSTEN UND HÄUFIGSTEN Fragen
Wann ist die Unfallverhütungsvorschrift für Hebebühnen zu berücksichtigen? Wenn eine Arbeitsplattform an eine Stapler-Teleskopmaschine angebaut wird und die Standardkonfiguration als Stapler nicht mehr gegeben ist, empfiehlt es sich, die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien zu berücksichtigen. BGR 500 (Kapitel 2.10 „Betreiben von Hebebühnen“).
Die ausschließlich für Deutschland gültige Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D27 befasst sich mit der Unfallverhütung beim Betrieb von Flurförderzeugen. Diese Vorschrift und deren Durchführungsanweisung gelten auch für Teleskopstapler. Müssen alle Anbaugeräte – auch Arbeitskörbe – ein CE-Prüfzeichen haben? Grundsätzlich ist bei Anbaugeräten ein CE-Prüfzeichen vorgeschrieben. Jedoch ist bei den Arbeitskörben zu unterscheiden, ob sie am Geräteträger fest montiert sind oder nicht. Bei einem fest montierten Arbeitskorb ist ein CE-Prüfzeichen erforderlich. Was muss beim Betrieb von Teleskopen mit Anbaugeräten grundsätzlich beachtet werden? Teleskopmaschine und Anbaugerät müssen in jedem Fall aufeinander abgestimmt sein (BGV D27 §23 [1]). Das heißt, eine bestimmungsgemäße Befestigung des Anbaugeräts muss möglich sein. Dabei muss die Standsicherheit des Teleskopen in allen Arbeitsstellungen und bei allen Arbeitsbewegungen erhalten bleiben. Der Fahrer muss sich vergewissern, dass das Anbaugerät korrekt befestigt und angeschlossen ist. Außerdem hat er darauf zu achten, dass die jeweilige Tragfähigkeit der Maschine und des Anbaugeräts nicht überschritten wird.
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Wer darf mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand beauftragt werden? Der Anwender muss mindestens 18 Jahre alt sein, für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sein und die Befähigung dazu – also mindestens den „Staplerschein“ – nachweisen. Zusätzlich muss er eine Einweisung in die Bedienung der entsprechenden Maschine erhalten haben. Der Auftrag an den Anwender darf nur schriftlich erteilt werden. Darüber hinaus sollte die körperliche Eignung für diese Tätigkeit im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten festgestellt werden (Näheres hierzu unter BGG 904 G25).
Hinweis an Teleskopen-Eigentümer und -Vermieter: Lassen Sie sich die erfolgte Maschinen-Einweisung vom beauftragten Bedienpersonal schriftlich bestätigen. Das erspart im Ernstfall eine ganze Menge Ärger.
Was ist der Unterschied zwischen einer Einweisung und einer Unterweisung? Eine „Einweisung” ist nicht zu verwechseln mit einer gesetzlich vorgeschriebenen „Unterweisung”. Mit einer „Einweisung” wird das Bedienpersonal (oder auch der Kunde eines Vermieters) über die Funktionen und die Bedienung des Teleskopen in Kenntnis gesetzt.
Vorschriften zur Maschinenprüfung Müssen Teleskopmaschinen regelmäßig geprüft werden? Ja! Die Teleskopmaschinen und auch ihre Anbaugeräte müssen mindestens einmal im Jahr von einer so genannten „befähigten Person“ geprüft werden.
Im Rahmen einer „Unterweisung” müssen diejenigen Mitarbeiter, die die Maschine bedienen, über mögliche Gefahren bei der Benutzung des Arbeitsmittels aufgeklärt werden. Zuständig für die Unterweisung ist immer der Unternehmer (Arbeitgeber), der seine Mitarbeiter mit der Durchführung einer Aufgabe beauftragt, also z. B. auch der Mieter von Arbeitsmaschinen. Im Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6) ist geregelt, dass Arbeitgeber alle Gefahren ermitteln und dokumentieren müssen, denen Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind. Diese vorgeschriebene Maßnahme wird als „Gefährdungsbeurteilung” bezeichnet. Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel – dazu gehören auch Baumaschinen, Baugeräte, Arbeitsbühnen und Gabelstapler – zu ermitteln. Wer darf als Kranführer eingesetzt werden? Einen Kran selbstständig führen darf nur, wer mindestens 18 Jahre alt und körperlich und geistig dazu geeignet ist. Er muss im Führen und Instandhalten des Krans unterwiesen worden sein und seine Befähigung dazu nachgewiesen haben. Dies kann zum Beispiel durch die Vorlage eines „Kranscheins“ geschehen. Ein Unternehmer muss den Kranführer oder das Instandhaltungspersonal beauftragen, bei fahrbaren Kranen muss er dies schriftlich tun. Welche Anforderungen werden an das Bedienpersonal von Hubarbeitsbühnen gestellt? Hubarbeitsbühnen selbstständig bedienen darf nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen wurde und seine Befähigung zur Bedienung nachgewiesen hat. Wer eine Hubarbeitsbühne bedient, muss vom Unternehmer ausdrücklich dazu schriftlich beauftragt worden sein. (s. BGR 500, Kapitel 2.10, Abschnitt 2.1).
Wann müssen Krane bzw. Fahrzeugkrane geprüft werden? Neuwertige Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegen, brauchen vor der ersten Inbetriebnahme nicht geprüft zu werden. Danach müssen die Krane mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person geprüft werden. Dies muss vom Eigentümer sichergestellt werden. Dabei sind die Prüfhinweise in den Bedienungsanleitungen der Hersteller zu beachten. Darüber hinaus muss alle vier Jahre eine Prüfung durch einen Sachverständigen vorgenommen werden, auch im 13. Jahr und danach jährlich. Prüfung Hebebühne: Was muss man als Eigentümer und Anwender beachten? Möchte man eine Hubarbeitsbühne einsetzen, muss sie vor der ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen geprüft werden. Dies ist nicht nötig, wenn eine Baumusterprüfung vorliegt. Wird eine Hubarbeitsbühne nicht betriebsbereit angeliefert, muss eine befähigte Person vor der ersten Inbetriebnahme prüfen, ob die Bühne ordnungsgemäß aufgestellt und betriebsbereit ist. Dafür muss der Eigentümer sorgen. Nach ihrer Inbetriebnahme sind Hubarbeitsbühnen mindestens einmal im Jahr von einer befähigten Person zu prüfen. Wo werden die Prüfergebnisse festgehalten? Prüfergebnisse müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden, das auf Verlangen einem technischen Aufsichtsbeamten vorgelegt werden muss. Bei Kranen muss eine Kopie des letzten Prüfberichtes der befähigten Person und des Sachverständigen aufbewahrt werden. Was ist eine befähigte Person, und was ist ein Sachverständiger? Sachverständige können entweder von der Technischen Überwachung (TÜV) kommen oder von der Berufsgenossenschaft ermächtigt werden. Dagegen ist eine befähigte Person, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften soweit vertraut ist, dass er den arbeitstechnischen Zustand von Kranen beurteilen kann. Das können Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür speziell ausgebildetes Personal sein.
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Teleskopen auf Privatgelände und im öffentlichen Verkehrsraum Bau- und damit auch Teleskopmaschinen kommen oft auf Privatgelände oder auf Baustellen mit privatem Charakter zum Einsatz. In diesen Fällen ist eine Zulassung der Maschinen für den öffentlichen Straßenverkehr nicht erforderlich. Auch muss das Bedienpersonal nicht im Besitz eines für den öffentlichen Verkehrsraum notwendigen Führerscheins sein. Sobald aber die Teleskopmaschine auf öffentlichen Straßen bewegt wird, sind die Straßenverkehrsrichtlinien für die Maschinen zu berücksichtigen. Sie müssen nach Vorgabe der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausgerüstet sein und in vielen Fällen von der Kfz-Zulassungsstelle für den Straßenverkehr freigegeben werden. All das gilt auch, wenn die Maschine beispielsweise nur kurz auf einer öffentlichen Straße fährt, um etwa von einem zum anderen Firmengelände zu gelangen (u. U. sind hier auch Sonderregelungen möglich). Darüber hinaus müssen die Fahrer der Maschine entsprechende Führerscheine nachweisen.
Hinweis: Man befindet sich mit einem Fahrzeug auch schon dann im öffentlichen Verkehrsraum, wenn beispielsweise auf einem Firmenparkplatz ein Schild steht mit dem Hinweis: „Hier gilt die Straßen-VerkehrsOrdnung“. Will man auf diesem Gelände eine Teleskopmaschine einsetzen, muss sie den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen.
Zulassungsbestimmungen In der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV), einem Bestandteil der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), wird genau geregelt, welche Fahrzeuge unter welchen Voraussetzungen von der Zulassungspflicht betroffen sind. Wann ist ein Teleskopstapler kennzeichnungsfrei? Wenn seine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht überschreitet – auch wenn die Maschinen ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 und 7,5 Tonnen überschreiten. Dennoch benötigen die Fahrer solcher Maschinen einen gültigen Führerschein der Klasse L (früher Klasse 5). Dafür müssen sie mindestens 16 Jahre alt sein. Kfz-Versicherungen Auch wenn Teleskopmaschinen von der Zulassungspflicht befreit sind, muss gemäß §1 des Gesetzes über Pflichtversicherungen (Pflichtversicherungsgesetz – PflVG) für Kraftfahrzeughalter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. 12
Wann wird ein Teleskopstapler kennzeichnungspflichtig? Kennzeichnungspflichtig sind Teleskopstapler, wenn ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h liegt. Das heißt: Die Maschine muss mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Welche Papiere benötigt man, um eine Teleskopmaschine für den öffentlichen Straßenverkehr freizugeben? Die jeweiligen Maschinen erhalten eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Auszüge aus dieser ABE werden in einem Datenblatt vermerkt, das vergleichbar ist mit einem Kfz-Zulassungsschein. Dieses Datenblatt, die „Datenbestätigung“, liegt jeder Manitou-Maschine bei und dient der Zulassungsbehörde als Grundlage. Werden die Manitou-Maschinen vom Werk aus straßenverkehrstauglich ausgeliefert? Alle Manitou-Teleskopen, die für Deutschland konfiguriert werden, erfüllen die Voraussetzungen für die Straßenverkehrszulassung. Stehen Musterberichte für den Betrieb der ManitouMaschinen als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zur Verfügung? Bei Bedarf schickt Manitou diese Musterberichte dem Händler zur Weiterleitung an den Kunden zur Vorlage beim TÜV zu.
Was muss bei einer Teleskopmaschine beachtet werden, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird (Auszug)? I m öffentlichen Straßenverkehr ist nur das Fahren mit Vorderachslenkung erlaubt. Eine lenkbare Hinterachse muss gesperrt sein. Es muss stets ein Bremskeil mitgeführt werden. B eleuchtung und Warneinrichtungen müssen gemäß Straßenverkehrsordnung vorhanden sein. G abelzinken müssen bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen abgebaut werden; das gilt aber nicht für Traktoren. A lle Maschinen, die schneller als 30 km/h fahren, müssen mit einem Tacho ausgerüstet sein. A n der Maschine müssen drei Geschwindigkeitsschilder angebracht sein, die dem nachfolgenden Verkehr signalisieren, wie schnell die Maschine fährt.
Arbeitsscheinwerfer dürfen nur beim Arbeitseinsatz eingeschaltet sein und auch nur, wenn andere nicht geblendet werden. Während der Fahrt muss die Schaufel leer sein und in Fahrtstellung gebracht werden, d. h. 250 mm über den Boden. D ie Schürfkante der Schaufel muss mit einer Schutzleiste abgedeckt sein. D ie Arbeitshydraulik muss abgeschaltet sein (Schalter am Armaturenbrett). Bei Teleskopen, die kennzeichnungspflichtig sind (schneller als 20 km/h), müssen Kennzeichen vorne auf der Schaufel oder auf dem Kabinendach und hinten am dafür vorgesehenen Platz mit Beleuchtungseinrichtung angebracht sein. Schaufeln sind für den Straßenbetrieb zugelassen. Das Fahren ohne Schaufel auf der Straße ist möglich. Das Fahren mit Gabelzinken, auch mit Schutz, ist nicht erlaubt. Ausnahme: für die Vorführung einer Maschine bei einem Sachverständigen.
Sobald die Telesko pmasch ine auf Straßen öffentlic bewegt hen wird, sin verkeh d die St rsrichtli raßennien fü r die M aschine zu berü cksichti n gen.
Wie oft muss eine Teleskopmaschine, die im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden darf, zum TÜV? Eine TÜV-Vorführung ist für selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 bis 40 km/h alle 24 Monate erforderlich. Dürfen land- und forstwirtschaftliche Maschinen im öffentlichen Verkehrsraum Anhänger ziehen? Das Ziehen eines Anhängers für landwirtschaftliche Produkte oder mit Geräten, die zur Maschine und zur Landwirtschaft gehören, ist auf öffentlichen Straßen gestattet, allerdings nur mit einer bauartgenehmigten Kupplung inkl. Bock: bis 3 Tonnen ungebremst, bis 8 Tonnen auflaufgebremst, von 8-22 Tonnen mit einer durchgehenden Bremsanlage, z. B. mit einer Druckluftanlage inkl. ABE.
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Checkliste
Der richtige Führerschein im öffentlichen Verkehrsraum
Maschineneigenschaften
Welcher Führerschein für welche Maschine?
Abmessung und technische Daten
10. Wollen Sie den Teleskopen als Zugmaschine einsetzen?
1. Wie hoch sind die niedrigsten Stellen, die die Maschinen
ja nein Benötigte Zugkraft:
passieren muss?
m
11. Wie lang sind die innerbetrieblichen Transportwege im
2. Welche Mindestbreite weisen die Fahrwege auf?
m
3. Welche Hubhöhe benötigen sie mindestens?
m
4. Welche Reichweite benötigen sie mindestens?
m
5. Über welche Tragkraft möchten Sie verfügen?
kg
unbefestigt
Grad
Schaufelarbeiten zu etwa
Finanzierung Miete
Kundendienst-Netz?
Teleskopmaschinen bis 25 km/h Flurförderzeuge wie z. B. Teleskopstapler und ähnliches bis 25 km/h sowie land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis zu einer Geschwindigkeit von 32 km/h, mit Anhängern bis 25 km/h, dürfen mit dem Führerschein der Klasse L gefahren werden. Der Führerschein der Klasse L kann mit 16 Jahren erworben werden. Land- und forstwirtschaftliche Maschinen bis 40 bzw. 60 km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie selbstfahrende land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h dürfen mit dem Führerschein Klasse T (Mindestalter 16 Jahre) gefahren werden.
Die Klasse T bezieht sich aber ausschließlich auf Maschinen aus dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich. Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen dürfen von Führerscheininhabern der Klassen B und BE (Pkw, ehemals Klasse 3) gefahren werden. Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen Fahrzeuge (Lkw) und auch Teleskopmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen dürfen auf öffentlichen Straßen von Inhabern des Führerscheins Klasse C1 – ehemals Bestandteil der Klasse 3 – bewegt werden, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg. Alle Teleskopen Mit den Führerscheinen der Klassen C und CE (ehemals Klasse 2, Lkw) dürfen alle Teleskopen gefahren werden.
ja nein Erfahrung?
%
ja nein
(z. B. Schüttgut) zu etwa
%
zu etwa
%
zu etwa Bühnenarbeiten (mit Arbeitsbühnen-Anbau)
%
(z. B. Paletten, Ballen)
Kranarbeiten
ein und derselbe Fahrer verschiedene Fahrer
Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, mit welchen Führerscheinklassen Teleskopmaschinen auf öffentlichen Straßen gefahren werden dürfen. Entscheidende Kriterien dafür, welche Führerscheine gefordert sind, sind das zulässige Gesamtgewicht der Maschinen und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
15. Bietet der Hersteller eine langjährige Teleskop-
8. Welche Arbeiten wollen Sie verrichten?
oder von verschiedenen Fahrern?
zu bewältigen?
Stapelarbeiten
12. Wird der Teleskop immer vom selben Fahrer bedient
14. Verfügt der Anbieter über ein dichtes
7. Welche maximale Steigerung ist
Sonstige Aspekte
Kauf Leasing
nämlich:
m
leasen oder mieten?
6. Wie sind Ihre Böden beschaffen?
befestigt
Schnitt?
13. Möchten Sie das Gerät kaufen, finanzieren,
Einsatz-Charakteristik
kg
(mit Winde)
16. Handelt es sich um einen seriösen, finanzstarken Hersteller?
ja nein
9. Welche Anbaugeräte-Arten möchten Sie nutzen?
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Gabelzinken Arbeitsbühne/3-D Gondel Vielzweck-Greifer Betonkübel Hydraulikwinde Kehrmaschine
Schaufel Ballenklammer Rundholzklammer Kranausleger Folienwickelgerät Planierschild
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MANITOU Deutschland GMBH
16 Die Inhalte dieser Broschüre wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann die Manitou Deutschland GmbH jedoch keine Gewähr übernehmen. Anwender werden darauf hingewiesen, dass einzig der Wortlaut StvZo rechtlich bindend ist und die im vorliegenden Dokument enthaltenen Informationen keine Rechtsauskünfte darstellen.
u-group.com www.manito
Manitou Deutschland GmbH, Dieselstraße 34, 61239 Ober-Mörlen, Telefon 0 60 02 / 91 99 - 0, Telefax 0 60 02 / 91 99 - 10
Dieselstrasse 34
61239 Ober-Mörlen
Tel: 06002-9199-0
Fax: 06002-9199-10
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