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ORF -Redakteurstatut vom 29.6.1976in der Fassungdes Schiedsspruchs vom 30.6.1989und der vom Redakteursausschuss und der Generaldirektorineinvernehmlichvorgenommenen Wiederverlautbarung vom 10.10.2002

Präambel Ziel diesesStatutsist es,auf der BasisdesBundesverfassungsgesetzes über die Sicherungder UnabhängigkeitdesRundfunksvom 10.Juni 1974,BGBI. Nr. 396 (BGV-Rundfunk), und im Rahmender BestimmungendesORF-Gesetzes in der FassungBGBI. I Nr. 83/2001(ORF-G), die Unabhängigkeit,Eigenverantwortlichkeitund Freiheit der journalistischen Berufsausübungaller journalistischenMitarbeiter bei der Besorgungder ihnen übertragenenAufgaben sicherzustellen.den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechtezu gewährleistenund die Mitwirkung an personellenund sachlichenEntscheidungen, welchediejournalistischenMitarbeiterbetreffen,zu regeln. Die Freiheit der journalistischenBerufsausübungbestehtdarin, ausschließlichaufgrund der nachbestemWissenund GewissenerhobenenTatsachenlage zu handeln;dieseFreiheit ist vor rechtswidrigenEingriffen von innen und von außen,insbesonderedes Staates,parteipolitischer,wirtschaftlichersowie gesellschaftlicherInteressengruppen, zu schützen.Die besondere Verantwortungund die besonderenPflichten, die den Redakteurendes Österreichischen Rundfunks(in der FolgeORF genannt)durchdasORF-G übertragenwerden,rechtfertigendie Sicherungder Freiheit der journalistischenBerufsausübungund die Verankerungder Eigenverantwortlichkeitder Redakteuredurch diesesStatut.Sämtlichein diesemStatut verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. , l' Geltungsbereich § 1. DiesesRedakteurstatut gilt nachMaßgabeder folgendenBestimmungenfur alle journalistischenMitarbeiter des ORF (§ 32 Abs. 3 ORF-G). Es sind dies alle Personen,die ständig, unabhängigund eigenverantwortlichin Erfüllung des Programmauftragsdes § 4 Abs. I und 5 ORF-Gtätig sind, also zu sorgenhabenfür die umfassendeund auf dasaktuelleTagesgeschehenBezughabendeInformationder Allgemeinheit über alle wichtigen politischen,sozialen, wirtschaftlichen,kulturellen (Bildung, Kunst, Wissenschaftund Unterhaltung) und sportlichenFragendurch a) objektive Auswahl und Vermittlung von Informationenin Form von Nachrichtenund Reportageneinschließlichder Berichterstattungüber die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragungihrer Verhandlungen, b) Wiedergabeund Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunktenund kritischen Stellungnahmenunter angemessener Berücksichtigungder Vielfalt der im öffentlichenLebenvertretenenMeinungen, c) eigeneKommentare,Sachanalysen und Moderationenunter WahrungdesGrundsatzesder Objektivität, sofernihre Tätigkeit mindestensje ein Merkmaljeder der im Folgendenunter A) und B) aufgezähltenMerkmalgruppenaufzuweisenhat. A) Inhaltliche Produktion 1. VerfassungoderGestaltungvon Programmelementen, 2. direkte, akustischeoder optischeDarbietungvon Programmelementen, soweit diese das Ergebniseigeneroder gemeinsammit anderenjournalistischenMitarbeitern zustandegekommenerrecherchierender oderredaktionellerTätigkeit ist,


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3. redaktionelleZusammenstellung einzelnerProgrammelemente zu Gesamtsendungen, 4. Ermittlung, Sammlungund Sichtungvon Informationen,die als Vormaterial zur Verwendungbei der inhaltlichenProduktionbestimmtsind, 5. koordinierendeund leitendeTätigkeit in den vorerwähntenTätigkeitsbereichen(z.B. Chefredakteur,dessenStellvertreter,LeitenderRedakteur,Ressortleiter). B) BerufsmäßigeWirkung Als ständigin Erfüllung des Programmauftrags gemäߧ 4 Abs. I und 5 ORF-G tätig gelten Angestellteund freie Mitarbeiter(§ 32 Abs. 4 ORF-G),wenn I. ihrejournalistischeTätigkeit im ORF zumindestim Durchschnitt a) der letztendrei Kalendermonate die Hälfte oder h) von sechsKalendermonatendes letzten Jahreszwei Fünftel des 4,3fachender durch Gesetzoder Kollektivvertrag vorgesehenenwöchentlichenNormalarbeitszeiterreicht und 2. sie in keinemsonstigenBeschäftigungsverhältnis stehen,dasdasAusmaßeiner wirtschaftlich unbedeutenden Nebentätigkeitübersteigt. Unabhängigkeit § 2. JederRedakteurdesORF ist im Rahmender Bestimmungendes ORF-G in Ausübung seinerjournalistischenTätigkeit unabhängig.Er hat seine Funktion im Sinne des § 4 Abs. I und 5 ORF-G auszuüben.Die Inhalte der allgemeinenProgrammrichtlinienvom 1.7.1976 geltenals BestandteildiesesRedakteurstatuts. Eigenverantwortlichkeit und Freiheit der journalistischen Berufsausübung § 3. (I) Kein Redakteurdarf verhaltenwerden,in AusübungseinerjournalistischenTätigkeit etwasabzufassenoder zu verantworten,was der Freiheit der journalistischenBerufausübungwiderspricht.Aus einer gerechtfertigtenWeigerungdarf ihm kein Nachteil erwachsen (§ 32 Abs. I ORF-G). (2) Die vom RundfunkgeforderteErfüllung desProgrammBuftrags nach § 4 Abs. I und 5 ORF-Gverpflichtetdie Redakteurebei der selbständigenGestaltungvon Sendungenauch solcheBeiträgeaufzunehmen,die ihrer persönlichenMeinungwidersprechen. (3) Die Eigenverantwortlichkeitdes Redakteursbezieht sich auf die selbständigeGestaltung von Sendungen,Beiträgenund besonderenNachrichtensendungen im Rahmender BestimmungendesORF-Gund der Programmrichtlinien. (4) Bei eigenenSendungenund eigenenBeiträgenwird der Name des Verfassersgenannt. Bei den besonderenNachrichtensendungen wird der Name des verantwortlichenRedakteurs genannt. (5) Redakteure,zu derenAufgabees gehört,Sendungenzusammenzustellen, und die deshalb das Recht haben.Beiträgeabzulehnenoder zu verändern,müssenversuchen,über wesentlicheinhaltliche Eingriffe Einvernehmenmit dem betroffenenRedakteurherbeizuführen. Kein wesentlicherinhaltlicher Eingriff liegt vor, wenn es sich um die technisch-redaktionelle Bearbeitungvon Beiträgenhandelt.Wird keine Einigung erzielt, soll der Beitrag nach Möglichkeit zurückgestelltwerden. Ist dies unmöglich, hat der betroffene Redakteurdas Recht, seinenNamen schriftlich zurückzuziehenund zu begründen,warum er für den Beitrag die Verantwortungverweigert. Diese Äußerung muss vom Vorgesetztenentgegengenommen werden. (6) Die Weigerungdes Redakteurs,in AusübungseinerjournalistischeTätigkeit etwasabzufassenoder zu verantworten,mussauf WunschdesVorgesetztenschriftlich formuliert und


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begründetwerden.In diesemFall hat auch der Vorgesetzteseine Entscheidung(seinenAuftrag)schriftlich zu formulierenund zu begründen. (7) Sowohlder Redakteurals auchder Vorgesetztekönnenbinnen einer Woche nach Bekanntgabeder strittigen Entscheidung(Erteilung des strittigen Auftrags) und der Zustellung der Weigerungdie Redakteursversammlung mit dem Fall befassen. (8) Wird eine gütliche Einigung binnen drei Wochen ab Befassungder Redakteursversammlungnicht erzielt, so könnensowohldie vom Streitfall betroffenenRedakteureüber den Redakteursratals auch ein legitimierter Unternehmensvertreter das Schiedsgerichtanrufen. Das Schiedsgerichthat auszusprechen, ob die Weigerung,etwas abzufassenoder zu verantworten, im Rahmendes Redakteurstatuts gerechtfertigtwar. Die Entscheidungist zu begründen. Der Redakteursratsowie die Geschäftsfiihrungsind berechtigt, die Entscheidungdes Schiedsgerichts öffentlich mitzuteilen. Einflussnahmevon außen § 4. (I) Die Geschäftsführung desORF hat gemäßden BestimmungendesBVG-Rundfunk und desORF-G die Unabhängigkeitdes ORF und insbesonderedie seiner Redakteuregegen Einflussnahmevon außenzu verteidigenund den RedakteurenSchutzzu gewähren. (2) Bei ungerechtfertigten, schwerwiegenden Angriffen, die öffentlich gegenRedaktionen oder gegeneinzelneRedakteuregerichtetwerden,hat der Redakteursrateine Stellungnahme zu veröffentlichen. Mitwirkung an personellenund sachlichen Entscheidungen § 5. (I) Die im ORF-G (§ 33 Abs.3 Z.3) festgelegteMitwirkung an personellenund sachlichenEntscheidungenobliegt den Gremien der Redakteuregemäßden Bestimmungen diesesStatuts. (2) Die gesetzlichenRechteder Betriebsrätewerdendurch dieseMitwirkung nicht berührt. (3) Vor Entscheidungenüber die Bestellungvon Chefredakteurensowie Dienststellenleitern (Hauptabteilungsleitern) im BereichdesProgrammauftrags nach § 4 Abs. I und 5 ORF-G ist der Redakteursausschuss, vor Entscheidungenüber die Bestellungvon LeitendenRedakteuren(Ressortleitem)ist die betroffeneRedakteursversammlung zu informieren und anzuhören. Dem betroffenenGremium sind die Ausschreibungund das Ausschreibungsergebnis rechtzeitigbekanntzu geben.DasbetroffeneGremium hat das Recht,für solcheEntscheidungen auch aus eigenemVorschlägezu erstatten.Die Direktoren oder Landesdirektoren(§ 25 ORF-G) habenzu solchen VorschlägenStellung zu nehmen.Wird den Vorschlägennicht Rechnunggetragen,so können sich der Redakteursausschuss durch den Redakteursratbzw. die betroffeneRedakteursversammlung durch den Redakteurssprecher und den Redakteursrat an den Generaldirektorwenden.Der Generaldirektorwird in solchenFällen die Entscheidung über den Antrag des Direktors oder Landesdirektorserst nach Anhören des Redakteursrats treffen. (4) Der einzelneRedakteur,der zuständigeRedakteurssprecher bzw. der Redakteursausschusshabendas Recht,Vorschlägeüber Inhalt, Schema,Struktur (Umfang) von Informationsprogrammen hinsichtlich ihres Bereichszu erstatten.DieseVorschlägesind sorgfaltig dar~ zustellenund zu begründen.Die Programmverantwortlichen haben zu solchen Anregungen Stellungzu nehmenund bei Ablehnungihre Stellungnahmesorgfaltig zu begründen. (5) Vor grundsätzlichenEntscheidungen über Inhalt, Schemaund Struktur (Umfang) von Informationsprogrammen ist die betroffeneRedakteursversammlung bzw. der Redakteursausschusszu informieren und anzuhören.Dem betroffenenGremium sind die entsprechenden Unterlagen(Entwürfe) rechtzeitigbekanntzu geben.Das betroffeneGremium hat das Recht, für solche Entscheidungenauch aus eigenemVorschlägezu erstatten.Die Direktoren oder


-4 Landesdirektoren habenzu solchenVorschlägenvor ihrer EntscheidungStellung zu nehmen. Wird den Vorschlägennicht Rechnunggetragen,so können sich die betroffene Redakteursversammlungdurch den Redakteurssprecher und den Redakteursratbzw. der Redakteursausschussdurch den Redakteursratan den Generaldirektorwenden.Der Generaldirektorwird in solchenFällen seineallfallige Entscheidung(§ 25 Abs. 1 ORF-G) über das Projekt (Antrag) desDirektorsoderLandesdirektorserst nachAnhörendesRedakteursrats treffen. Redakteursversammlungen § 6. (1) Die Versammlungenaller Redakteure(§ 1 diesesStatuts)eines Betriebsbereiches (Landesstudio,Hauptabteilung)des ORF bilden eine Redakteursversammlung (§ 33 Abs.5 ORF-G). (2) Die Redakteursversammlung fasst ihre Beschlüssebetreffend Angelegenheitendes § 33 Abs. 3 Z. 3 ORF-Gmit einfacherMehrheitder abgegebenen Stimmen. Redakteurssprecher § 7. (I) Die Redakteursversammlung wählt zur Wahrnehmungder sich aus dem RedakteurstatutergebendenRechteder journalistischenMitarbeiter aus ihrer Mitte einen Redakteurssprecher. Umfassteine Redakteursversammlung mehr als zehn Redakteure,so ist je angefangeneweiterezehnRedakteureein weitererSprecherzu wählen. (2) Die Wahlberechtigungder Redakteureist nach den im § 33 Abs. 6 ORF-G aufgestellt~n Regelnfestzustellen.Die Wahl erfolgt nachden im § 33 Abs. 5 ORF-G genanntenGrundsätzen. (3) Zum Redakteurssprecher kann nur ein Redakteurgewählt werden,der minäestensseit drei Jahrenim ORF im Sinneder Bestimmungendes § 1 diesesStatutsjournalistisch tätig ist. Die Redakteurssprecher werdenfür eine Funktionsperiodevon zwei Jahrengewählt. Redakteursausschuss § 8. (I) Die gewähltenRedakteurssprecher bilden gemeinsamden Redakteursausschuss, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgabenerfüllt. (2) Der Redakteursausschuss wird vom Redakteursrat- in ErmangelungeinesRedakteursratsvom dienstältestenSprecher- mindestenszweimaljährlich einberufenund geleitet. (3) Der Redakteursausschuss hat die sich ausdem RedakteurstatutergebendenRechteder journalistischenMitarbeiterwahrzunehmen.Er ist berechtigt,seineBeschlüssezu veröffentlichen.Sie sindjedenfalls dem Generaldirektor,den zuständigenDirektoren oder Landesdirektorenund demZentralbetriebsratbekanntzu geben. (4) In dringlichen und schwerwiegenden Angelegenheitenkann der Redakteursausschuss zur Wahrungder Interessender Redakteureeine schriftliche Urabstimmungbeschließen.Das Unternehmenverpflichtet sich, hierbei die notwendige organisatorischeUnterstützung zu leisten. (5) Der Redakteursausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die analog für die Redakteursversammlungen und den Redakteursratgilt und auch Bestimmungenüber die Durchführung der schriftlichenUrabstimmungzu enthaltenhat. Redakteursrat § 9. (1) Der Redakteursausschuss wählt aus seiner Mitte einen Redakteursrat.Dieser bestehtausdrei Mitgliedern und ausdrei Ersatzmitgliedern.Je ein Mitglied und ein Ersatzmann müssenje einemder BereicheHörfunk, Fernsehenund Landesredaktionen angehören.


-5 (2) Der Redakteursausschuss bestellt eines der drei Mitglieder des Redakteursratszum Vorsitzendenund die beiden weiterenMitglieder zu StellvertretendenVorsitzenden. (3) Der Redakteursratbesorgtjene Angelegenheiten,die ihm durch dieses Statut oder durch den Redakteursausschuss gemäߧ 33 Abs. 8 ORF-G übertragenwerden.In dringenden Fällenkanner gegennachträglicheGenehmigungdurch den Redakteursausschuss in Wahrung der Interessender Redakteuretätig werden.Der Redakteursratist dem Redakteursausschuss verantwortlich. (4) Beschlüssedes Redakteursratssind dem Generaldirektorund dem Zentralbetriebsrat bekanntzu geben. Schiedsgericht § 10. (I) Zur Entscheidungvon Streitigkeitenaus dem Redakteurstatut(§ 33 Abs. 3 Z. 4 ORF-G) ist ein Schiedsgericht(§§ 577 ff ZPO) zuständig.Die gesetzlichvorgeseheneAnrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehördenwird hierdurch nicht berührt (§ 33 Abs.4 ORF-G). (2) Das Schiedsgerichtsetzt sich aus drei Mitgliedern zusammen:von Seitendes Redakteursausschusses und des Unternehmenswird jeweils ein Schiedsrichterbestellt, der dritte Schiedsrichter,ein außerhalbdesUnternehmensstehenderRechtskundiger,ist von den beiden anderenMitgliedern des Schiedsgerichtsbinnen einer Woche zu bestellen~er bekleidet im Schiedsgericht die Funktion desObmanns. (3) Für das Schiedsgerichtund sein Verfahrengelten die Bestimmungender §§ 577 bis 599 ZPO. Gelangendie Schiedsrichternicht einstimmig zu einer Verfahrensregelung,so habensie die Vorschriftender Zivilprozessordnungüber dasVerfahrenvor den Gerichtshöfen ersterInstanz(§§ 226 ffZPO) anzuwenden. f DienstfreisteIlung und Sachaufwand § 11. (I) Die Konferenzender Redakteursversammlungen und des Redakteursausschusses sowie die Tätigkeit des Redakteursrats sind tunlichst ohne Störungdes Betriebsdurchzuführen. Die Mitglieder dieserOrganehabenihre Tätigkeit - soweit sich aus den folgendenBestimmungennichtsanderesergibt - grundsätzlichaußerhalbder Arbeitszeit zu verrichten. (2) Versammlungsortder KonferenzendesRedakteursausschusses ist Wien. (3) Den Redakteurssprechern ist die Teilnahme an den jährlich zweimal stattfindenden Sitzungendes Redakteursausschusses (§ 8 Abs. 2 dieses Statuts) durch die erforderliche Dienstfreisteilungzu ennöglichen. (4) Den Mitgliedern desRedakteursrats ist zur Besorgungder ihnen übertragenenAngelegenheiten(§ 9 Abs. 3 diesesStatuts),soferndies nicht außerhalbder Arbeitszeit möglich ist, die erforderlicheDienstfreisteIlungzu gewähren. (5) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschussbzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seinerdurch Gesetzbzw. durch dasRedakteurstatutübertragenen Aufgabenentsteht,trägt der ORF. Im Sinne des § 33 Abs. 13 ORF-G trägt der ORF in den Fällen der DienstfreisteIlungauch die auflaufenden,unbedingt erforderlichen Reisekosten (Reisekostenvergütung, Tag- und Nachtgeld).Dies gilt auch für den Fall, dasszwischendem Unternehmenund dem RedakteursratEinvernehmenüber die Abhaltung außerordentlicher Konferenzenoder Sitzungenerzielt wird, rur die keine Dienstfreisteilunggewährtwird.

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