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Arbeitsvertrag

Ihre Anstrengungen haben sich ausbezahlt und nach einem erfolgreich durchlaufenen Selektionsprozess halten Sie glücklich den ersten Arbeitsvertrag in den Händen.

Im Arbeitsvertrag werden die Anstellungsbedingungen sowie die Rechte und Pflichten für Arbeitgebenden und Arbeitnehmer*in fixiert. Dabei regelt das Obligationenrecht (Art. 319 ff.) die gesetzlichen Minimalbestimmungen eines Arbeitsvertrags. Sofern diese Minimalbestimmungen eingehalten werden, hat ein Arbeitgebender jedoch eine grosse Gestaltungsfreiheit bei der Ausformulierung des Arbeitsvertrages.

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Im Folgenden zeigen wir Ihnen die wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrages auf.

Abschnitte des Arbeitsvertrags

ARBEITSVERTRAG

Zwischen dem Elektrizitätswerk Limmattal AG, Hagenholzstrasse 74, 8037 Limmattal (Arbeitgeberin) und Herr Martin Deiss, Weinberg 3, 8008 Zürich (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag vereinbart:

1 Position/Tätigkeitsbereich

Der Arbeitnehmer wird als Ingenieur in der WORLD-Abteilung eingestellt.

2 Arbeitsbeginn und Dauer

Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer beginnt am 1. April 2022.

Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3 Probezeit

Die Probezeit beträgt 3 Monate ab Arbeitsbeginn.

4 Kündigung

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen aufgelöst werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jeweils per Ende Monat mit den folgenden Fristen gekündigt werden:

• 1. Dienstjahr 1 Monat Kündigungsfrist • 2.–9. Dienstjahr 2 Monate Kündigungsfrist • ab 10. Dienstjahr 3 Monate Kündigungsfrist

Die Kündigung hat in jedem Falle schriftlich zu erfolgen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des OR über die sofortige Auflösung des Anstellungsvertrages aus wichtigen Gründen.

5 Arbeitsort

Als Arbeitsort gilt der Hauptsitz der Firma in Limmattal.

6 Arbeitspensum

Der Arbeitnehmer wird in einem Pensum von 100% angestellt.

7 Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42,5 Stunden. Sie richtet sich nach dem Gleitzeitreglement, welches integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist.

8 Lohn

Das Bruttojahresgehalt des Arbeitnehmers beträgt CHF 80'400.–, zahlbar in zwölf gleichen Raten jeweils zum Monatsende.

Nach Verrechnung der gesetzlich und betrieblich vorgeschriebenen Beiträge für Versicherungen und Personalvorsorge wird das Nettogehalt bargeldlos am Ende jedes Monats auf das Bank- oder Postcheck-Konto des Arbeitnehmers ausbezahlt. Pro rata temporis wird Ende Dezember ein 13. Monatslohn ausbezahlt.

9 Ferien

Der Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf 20 bezahlte Ferientage.

10 Krankheit, Unfall, Personalvorsorge

Krankheit Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist obligatorisch. Die Prämie beträgt 1% des Monatslohns. Bei dieser Versicherung ist der Lohn zu 80% auf längstens 2 Jahre (oder gemäss Versicherungsbestimmungen) versichert.

Nach 3 Tagen Krankheit ist ein Arztzeugnis notwendig.

Der Beitritt zu einer Krankenkasse ist obligatorisch, aber Privatsache. Die Unfalldeckung bei der Krankenkasse kann während der Anstellung sistiert werden. Bei einem Austritt muss die Unfalldeckung bei der Krankenkasse wieder versichert werden.

Unfall Der Arbeitnehmer wird von der Arbeitgeberin gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall versichert. Der Arbeitnehmer bezahlt die für die Nichtbetriebsunfallversicherung geltenden Prämien.

Personalvorsorge Die Arbeitgeberin ist der beruflichen Vorsorgeeinrichtung der XAX Versicherungen AG angeschlossen. Der Arbeitnehmer hat dieser Vorsorgeeinrichtung beizutreten und die in ihrem Reglement vorgesehenen Beiträge zu entrichten. Diese werden jeweils vom Bruttogehalt abgezogen und von der Arbeitgeberin an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

11 Geheimhaltung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich gemäss Art.321aAbs.4OR geheim zuhaltende Tatsachen und Umstände, die ihr anvertraut oder aufgrund ihrer Tätigkeit für die Arbeitgeberin bekannt werden, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen. Als geheim zuhaltende Tatsachen und Umstände gelten namentlich Geschäftsgeheimnisse, Kund*innenlisten, Bezugsquellen und sonstige geschäftsinternen Vorgänge der Arbeitgeberin.

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Arbeitnehmer sämtliche im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen oder erstellten Unterlagen unverzüglich und ohne Aufforderung der Arbeitgeberin herauszugeben.

12 Nebentätigkeit

Jede entgeltliche oder das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung ist nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin zulässig.

13 Allgemeine Bestimmungen

Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der nachstehenden Reglemente,

Wegleitungen und Beilagen, die einen integrierenden Bestandteil dieses Arbeitsvertrages bilden:

•Allgemeine Bestimmungen zum Arbeitsvertrag •Gleitzeitreglement •Spesenreglement •Reglement der Pensionskasse

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechtes.

14 Unterschriften

Der Arbeitnehmer erklärt durch seine Unterschrift, den Vertrag und die aufgeführten Reglemente erhalten und gelesen zu haben sowie mit deren Inhalt einverstanden zu sein.

Limmattal, 16. März 2022

Unterschrift Arbeitgeber*in Unterschrift Arbeitnehmer*in

Der Arbeitsvertrag im Detail erklärt

Vertragspartner*innen

Die Namen und Adressen von beiden Vertragspartner*innen werden vollständig aufgelistet, um die involvierten Parteien zu identifizieren.

1 Position/Tätigkeitsbereich

Die Bezeichnung der Arbeitsposition sowie die Abteilung werden erwähnt.

2 Arbeitsbeginn und Dauer

Der Arbeitsbeginn wird im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Zudem wird angegeben, ob es sich beim

Arbeitsvertrag um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag handelt.

Der befristete Arbeitsvertrag hat eine definierte Laufzeit und endet ohne Kündigung am festgelegten Datum.

Der unbefristete Vertrag kann nur durch Kündigung des Vertrags beendet werden (vgl. Kündigung).

3 Probezeit

Die Probezeit beträgt gemäss Obligationenrecht einen Monat. Sie wird aber häufig durch schriftliche Abmachung im Arbeitsvertrag auf 3 Monate verlängert.

4 Kündigung

Der unbefristete Vertrag kann nur durch Kündigung des Vertrags beendet werden. Dabei können beide

Vertragspartner*innen, also Arbeitgeber*in oder Arbeitnehmer*in, unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten Kündigungsfristen den Arbeitsvertrag auflösen.

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist gemäss Obligationenrecht sieben Tage. Die beiden Vertragsparteien können im Arbeitsvertrag jedoch eine kürzere oder längere Kündigungsfrist während der Probezeit vereinbaren.

Nach der Probezeit betragen die Kündigungsfristen gemäss Obligationenrecht einen Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate im 2.– 9. Dienstjahr und drei Monate ab dem 10. Dienstjahr. Die beiden Vertragsparteien können im Arbeitsvertrag jedoch eine kürzere (aber nicht weniger als einen Monat) oder längere Kündigungsfrist vereinbaren. So wird bei Kadermitarbeiter*innen oftmals eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart.

5 Arbeitsort

Im Arbeitsvertrag wird der Arbeitsort definiert, an dem der/die Arbeitnehmer*in gewöhnlich die Arbeit leisten hat. Dies kann der Sitz der Firma oder mehrere Orte und Gebiete sein. Ausserdem ist es bei einigen

Unternehmen möglich, im Home-Office tätig zu sein.

6 Arbeitspensum

Das Arbeitspensum wird schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten. Dies kann Vollzeit oder Teilzeit sein und wird in Prozent angegeben.

7 Arbeitszeit

Die geleistete Arbeitszeit pro Woche wird im Vertrag definiert. Manchmal wird auch die Präsenzzeit pro Tag schriftlich festgehalten.

8 Lohn

Das Bruttojahresgehalt wird im Arbeitsvertrag fixiert. Dazu kommen allfällige Provisionen sowie Boni und der ebenfalls freiwillige 13. Monatslohn.

Falls jemand auf Stundenbasis angestellt ist, wird ein Stundenlohn vereinbart.

9 Ferien

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr hat gemäss Obligationenrecht jede/r Arbeitnehmer*in Anspruch auf mindestens 25 bezahlte Ferientage. Für alle anderen Arbeitnehmer*innen beträgt der gesetzliche Anspruch mindestens 20 bezahlte Ferientage.

10 Krankheit, Unfall, Personalvorsorge

Im Arbeitsvertrag wird die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall geregelt. Dabei wird bei Krankheit auch festgehalten, ab welchem Tag ein Arztzeugnis eingereicht werden muss.

Zudem wird dem/r Arbeitnehmer*in mitgeteilt, bei welcher beruflichen Vorsorgeeinrichtung der/die Arbeitgeber*in angeschlossen ist.

11 Geheimhaltung

Gemäss Obligationenrecht verpflichtet sich der/die Arbeitnehmer*in, sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach dem Ausscheiden, über interne Geheimnisse und Ereignisse Stillschweigen zu bewahren.

12 Nebentätigkeit

Hier wird geregelt, ob eine Nebentätigkeit erlaubt ist oder nicht.

1 Tipp

zum Arbeitsvertrag

In der Schweiz können Arbeitsverträge formlos abgeschlossen werden. Jedoch wird aufgrund der Rechtssicherheit für beide Vertragspartner*innen empfohlen, Arbeitsverhältnisse immer schriftlich festzuhalten und einen Arbeitsvertrag abzuschliessen.

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