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DIE BESTEUERUNG VON DOPPELANSÄSSIGEN STIFTUNGEN IN LIECHTENSTEIN UND IN DEUTSCHLAND

DIE BESTEUERUNG VON DOPPELANSÄSSIGEN STIFTUNGEN IN LIECHTENSTEIN UND IN DEUTSCHLAND

Stiftungen erfreuen sich einer grossen Beliebtheit im deutschsprachigen Raum. Aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung in Liechtenstein und in Deutschland stellen sich gerade für Familienstiftungen vielfältige Gestaltungsfragen.

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Stiftungen erfreuen sich einer grossen Beliebtheit im deutschsprachigen Raum. Im Fürstentum Liechtenstein gibt es derzeit insgesamt 9975 Stiftungen1, davon sind ca. 8000 Familienstiftungen. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 24 650 rechtsfähige Stiftungen.2 Knapp 10 % der Stiftungen in Deutschland verfolgen privatnützige Zwecke3 und sind als Familienstiftungen anzusehen.

Da die Besteuerung in Liechtenstein und in Deutschland unterschiedlich ist, stellen sich gerade für Familienstiftungen vielfältige Gestaltungsfragen. Die Besteuerung einer Familienstiftung richtet sich wie für alle Steuersubjekte nach der Ansässigkeit. Für eine Stiftung ergibt sich die Ansässigkeit grundsätzlich aus dem statuarischen Sitz, also dem in den Statuten geregelten Satzungssitz, der in der Regel mit dem Ort der Geschäftsleitung, also dem Verwaltungssitz, zusammenfällt. Im Wege der grenzüberschreitenden Stiftungsmobilität kann es aber auch soweit kommen, dass der Satzungssitz und der Verwaltungssitz auseinanderfallen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Ort der Geschäftsleitung in ein anderes Land verlegt wird. Als Folge wird die Stiftung dann doppelansässig, da sie in einem Land ihren statuarischen Sitz und in dem anderen Land den Ort der Geschäftsleitung hat.

In meiner Dissertation wird zunächst herausgearbeitet, ob eine solche Sitzverlegung zivilrechtlich überhaupt zulässig ist, da das internationale Stiftungskollisionsrecht, zumindest in Deutschland, gesetzlich nicht geregelt ist. Die Möglichkeit einer Sitzverlegung einer Stiftung über die Grenze hinweg ist in der Literatur höchst umstritten und auch von der Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt. Es wird daher geprüft, ob eine liechtensteinische Stiftung ihren Ort der Geschäftsleitung nach Deutschland verlegen kann. Umgekehrt stellt sich die Frage, ob eine deutsche Stiftung ihren Ort der Geschäftsleitung nach Liechtenstein verlegen kann.

Wie aus meiner Arbeit hervorgeht, ist es aufgrund der europäischen Niederlassungsfreiheit möglich, dass eine liechtensteinische Familienstiftung ihren Ort der Geschäftsleitung nach Deutschland verlegt, da der Zuzug von Gesellschaften durch die Grundfreiheiten geschützt wird. Umgekehrt ist es jedoch zivilrechtlich nicht möglich, dass eine deutsche Familienstiftung nach Liechtenstein wegzieht, da der Wegzug nach der Rechtsprechung des EuGH gerade nicht von der Niederlassungsfreiheit geschützt ist. Zivilrechtlich kann es also nur eine doppelansässige liechtensteinische Familienstiftung geben, nicht aber eine doppelansässige deutsche Familienstiftung.

Im Folgenden wird die Besteuerung der Familienstiftung in Liechtenstein der Besteuerung in Deutschland gegenübergestellt. Es werden jeweils die Phasen der Errichtung, der laufenden Besteuerung, der Besteuerung bei Ausschüttungen an die Destinatäre und die Besteuerung bei der Beendigung beleuchtet. Darauf aufbauend werden die Besonderheiten der Besteuerung der doppelansässigen liechtensteinischen Familienstiftungen mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland untersucht. Grundsätzlich führt die Doppelansässigkeit dazu, dass die Familienstiftung sowohl in Liechtenstein als auch in Deutschland mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies könnte bedeuten, dass die doppelansässige Familienstiftung sowohl in Liechtenstein als auch in Deutschland als inländische Stiftung gilt. Daher stellt sich die Frage, ob in Deutschland das Steuerklasseprivileg des § 15 Abs. 2 ErbStG für inländische Stiftungen anwendbar ist, wenn die Stiftung schon als doppelansässige Stiftung errichtet wird. Des Weiteren wird zu klären sein, ob auf eine doppelansässige liechtensteinische Familienstiftung die Wegzugsteuer gem. § 6 AStG anwendbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Familienstiftung als ausländische zu behandeln ist. Parallel hierzu stellt sich die Frage, wie mit der Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 15 AStG umzugehen ist.

Daniela Falkenhagen, Rechtsanwältin, Doktorandin an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein (UFL)

1 https://www.stifa.li/zahlen-fakten; Rechenschaftsbericht der Regierung 2021, 389; Stand 08.08.2022. 2 https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Stiftungen/

Zahlen-Daten/2021/Stiftungsbestand-2001-2021.pdf. Stand 08.08.2022. 3 https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Stiftungen/

Zahlen-Daten/2021/Stiftungszwecke-2021.pdf.Stand 08.08.2022.

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