HTU-06_Chemische_Arbeitsstoffe_I

Page 1

G端nther Kittel

Chemische Arbeitsstoffe

HTU 6

Chemische Arbeitsstoffe I

6

Humanisierung. Technologie.Umwelt.


Humanisierung, Technologie, Umwelt 6

Chemische Arbeitsstoffe I


Günther Kittel

Chemische ­Arbeitsstoffe I

Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen G ­ ewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.


Inhaltliche Koordination: Peter Autengruber

Zeichenerklärung

Hinweise

❮❯

Beispiele Zitate

Stand: September 2014 Impressum: Layout/Grafik: Dietmar Kreutzberger, Walter Schauer Layoutentwurf/Umschlaggestaltung: Kurt Schmidt Medieninhaber: Verlag des ÖGB GmbH, Wien © 2010 by Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes GmbH, Wien Herstellung: Printservice Verlags- und Herstellungsort: Wien Printed in Austria


Inhalt Chemie im Betrieb

6

Gesundheitliche Auswirkungen

8

„Giftig“ und „gefährlich“

14

Informationsquelle Kennzeichnung

18

Informationsquelle Sicherheitsblatt

28

Chemiebedingte Erkrankungen und Unfälle

34


1

Chemie im Betrieb Zwar kommen auch in der Natur gefährliche Stoffe vor, aber niemals zuvor sind chemische Stoffe in so großem Umfang synthetisch hergestellt worden. Seit dem Zweiten Weltkrieg, ganz besonders aber seit den siebziger Jahren, hat sich die industrielle Produktion dadurch sehr stark gewandelt. Die betrieblichen Arbeitsbedingungen wurden durch diesen „Prozess der Chemisierung“ ebenfalls radikal verändert. Alle sind davon betroffen. Es gibt in Produktion und Dienstleistung heute prak­tisch keinen Bereich mehr, der nicht ständig mit neuen Materialien, Werkstoffen, Hilfsstoffen und Produkten konfrontiert wird. Diese Entwicklung ist ein Motor technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, besitzt jedoch auch ihre Schattenseiten: Über die potenziellen Auswirkungen von chemischen Arbeitsstoffen auf Sicherheit und Gesundheit müssen sich viele Gedanken machen: ➔  ArbeitnehmerInnen, die mit Chemikalien hantieren, die sie als Arbeitsstoffe einsetzen oder die von den bei ihrer Tätigkeit entstehenden Dämpfen und Stäuben belästigt und belastet werden; ➔  ArbeitgeberInnen und Vorgesetzte, die chemische Produkte anschaffen und im Betrieb einsetzen lassen und die über Gefahren informieren und eine sichere Handhabung durchsetzen müssen; ➔  Betriebsräte, Betriebsrätinnen und Sicherheitsvertrauenspersonen, die ihre Kollegen und Kolleginnen warnen, deren Probleme artikulieren und dem Betrieb bei der Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht auf die Finger schauen müssen; ➔  Ärzte/Ärztinnen und SicherheitstechnikerInnen, die nach den möglichen Risiken von Arbeitsstoffen gefragt werden und das Unternehmen dabei unter­stützen müssen, ein sicheres Arbeiten sicherzustellen.

Chemische Prozesse werden schon seit alters her benutzt und haben er­ wünsch­te und unerwünschte Folgen. Sie erleichtern einerseits das Leben oder ermöglichen bestimmte Techniken, andererseits bringen sie Probleme für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen.

6


1 Viele ArbeitnehmerInnen sind von chemischen Stoffrisiken betroffen: ➔  Bei der letzten europaweiten Erhebung der EU-Agentur über Arbeits­bedin­ gungen gab rund ein Viertel von ihnen an, über mindestens 25% ihrer ­Arbeitszeit mit gefährlichen Arbeitsstoffen zu tun zu haben. ➔  Nach der Arbeits­kräfte­erhebung 2007 der Statistik Austria zu Arbeitsunfällen und arbeitsbezogenen Gesundheits­problemen berichten ähnlich viele öster­ rei­chische Erwerbstätige, bei der Arbeit Stäuben oder Chemikalien ausge­ setzt zu sein. ➔  Ein Viertel oder mehr der Berufskrankheiten wird in Österreich wie in der gesamten Europäischen Union von chemischen Arbeitsstoffen verursacht. Die jährlichen Statistiken der AUVA, der Allgemeinen Unfallversicherung, zeigen den beachtlichen Stellenwert chemiebedingter Unfälle und Berufs­ krank­heiten. ➔  Nach Hochrechnungen sind in Europa zirca 30 Millionen ArbeitnehmerInnen krebserzeugenden Wirkstoffen ausgesetzt. Auch ohne UV-Strahlung und (Passiv-)Rauchen bleiben noch genügend Stoffe als mögliche Quelle über. Wissen und Know-how über Chemie bei der Arbeit sind noch immer begrenzt: ➔  EU-weit sind vor allem in kleineren verarbeitenden Unternehmen beträcht­ liche Mängel im Umgang mit Chemikalien festzustellen. ➔  Die Informationen über die gesundheitlichen Folgen von chemi­schen Arbeitsstoffen sind lückenhaft. Dies hängt auch mit ihrer enormen Menge zusammen. Die Zahl der Stoffe, die in der Europäischen Union im Handel sind, wird auf 100.000 geschätzt. Glücklicherweise werden viele davon nur selten oder in sehr kleinen Mengen verwendet.

Es ist daher wichtig, sich ein Grundwissen über chemische Arbeitsstoffe zu verschaffen und dazu beizutragen, dass mit ihnen sicher gearbeitet wird!

7


2

Gesundheitliche Auswirkungen Innerhalb von wenigen Jahrzehnten hat sich in den industrialisierten Ländern ein deutlicher Wandel im Krankheitsspektrum der Bevölkerung vollzogen – weg von den Infektionskrankheiten, hin zu den modernen „Volkskrankheiten“. Einige der häufigsten Gesundheitsschäden sind: ➔  psycho-soziale Erkrankungen ➔  chronisch-degenerative Erkrankungen der Gelenke und der Wirbelsäule ➔  Herz-Kreislauf-Erkrankungen ➔  bösartige Neubildungen (Krebserkrankungen) ➔  chronische Erkrankungen des Magen-Darmtrakts ➔  chronische Erkrankungen der Atemwege Ihnen allen ist gemeinsam, dass sie sich meist nicht auf eine einzige genau abgrenzbare Ursache zurückführen lassen, sondern verschiedene Belastungen und Beanspruchungen bei der Entstehung der gesundheitlichen Schädigung zu­ sammen­­­wirken. Der Nachweis, dass eine bestimmte Krankheit durch die beruf­ liche Tätigkeit (mit)verschuldet ist, wird jedoch erschwert, wenn ein ganzes Bündel von Ursachen innerhalb und außerhalb der Arbeit vorliegt.

Nur Arbeitsunfälle oder die verhältnismäßig wenigen Berufs­krank­heiten können klar auf die Situation am Arbeitsplatz zurückgeführt werden. Sie stellen jedoch lediglich die Spitze eines Eisbergs berufsbedingter Erkran­ kungen dar. Häufig lässt es sich nicht eindeutig beweisen, dass Gesund­ heitsschäden tatsächlich arbeitsbedingt sind.

8


Belastungen und Risikofaktoren

2.1

Belastungsvielfalt Am Arbeitsplatz sind Mehrfachbelastungen meist die Regel.

Abb.: Darstellung der Gesamtbelastung, M. Prammer, Handbuch zum Arbeitnehmerschutz, Linz 1984

Risiken am Arbeitsplatz können u. a. sein: ➔  Unfallgefahren ➔  Belastungen durch chemische und biologische Arbeitsstoffe ➔  Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen: verschiedene Strah­lun­ gen, Lärm, Vibrationen ➔  Belastungen durch Umgebungsfaktoren: Hitze, Kälte, Raumklima, Zugluft, Feuchtigkeit, Beleuchtung ➔  körperliche, nervliche und psychische Überbeanspruchung durch Schwer­ ­arbeit, Zwangshaltung, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit, Nachtarbeit, monotone Arbeitsabläufe, Unterbrechungen und Zwischenfälle, Termindruck, hohes­ ­Arbeitstempo, Mobbing.

Treten mehrere Belastungen oder Risikofaktoren kombiniert auf, ist ihre Wirkung in der Regel nicht nur additiv, sondern sie verstärken sich.

9


2

Gesundheitliche Auswirkungen Chemische Einflüsse Sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause gibt es gefährliche Arbeitsstoffe. Die mit ihnen verbundenen Gefährdungen werden allerdings häufig unterschätzt oder verharmlost: Die Produkte wurden oft jahrelang verwendet und „es ist noch nie etwas passiert!“ Viele Schädigungen sind jedoch nicht sofort zu bemerken: Manche chemische Stoffe werden im Körper über Jahre hindurch angereichert (akkumuliert), bevor die ersten Symptome einer Erkrankung auftreten. Solche Langzeitwirkungen stellen in vielen Fällen ein großes Risiko dar. Eine häufige Fehleinschätzung der Gefahren kommt auch durch die unrichtige Meinung zustande, dass nur sichere oder wenig gefährliche Chemikalien in den Handel kommen: „Wenn es verkauft werden darf, dann kann es doch nicht gar so gefährlich sein!“ Risiken werden meist nur dann wahrgenommen, wenn sie sinnlich wahr­ nehm­bar sind. Für chemische Arbeitsstoffe fehlen uns die körperlichen Voraus­ setzungen dafür. Aussehen oder Geruch sind keine eindeutigen Warnsignale: Viele gefährliche Stoffe sind farb- und geruchlos. Umgekehrt wird geruchs­ intensiven Stoffen oft große Aufmerksamkeit geschenkt, obwohl sie abgesehen von der Belästigung harmlos sein können.

Beim Umgang mit Chemikalien sollten Sie unbedingt wissen, ➔  was unter einem „gefährlichen Arbeitsstoff“ zu verstehen ist, ➔  wie gefährliche Stoffe / Produkte erkannt werden können, ➔  welche Sicherheitsmaßnahmen zu beachten sind ➔  und was nach einem Unfall zu tun ist.

10


Chemische Stoffe und Arbeitsstoffe 2.2 Was sind chemische Stoffe und Arbeitsstoffe? Die REACH-Verordnung der EU regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung und Kennzeichnung von Chemikalien. Sie gibt Auskunft darüber, was man unter chemischen Stoffen und Zubereitungen versteht: ➔  Stoffe sind chemische Elemente oder Verbindungen einschließlich der Ver­ un­reinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. Als Stoffe gelten auch Gemische von Stoffen, welche aufgrund von chemischen Reaktionen entstehen oder in der Natur auftreten. ➔  Gemische oder Zubereitungen sind (handelsfertige) Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen („Produkte“). Was ein Arbeitsstoff ist, legt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fest: ➔  Arbeitsstoffe sind alle bei der Arbeit verwendeten Stoffe und Gemische. Das ASchG definiert die „gefährlichen Eigenschaften“ von Arbeitsstoffen, die im folgenden Kapitel 3 ausführlich erläutert werden, beispielsweise: ➔  brand- und explosionsgefährliche Stoffe (z.B. Benzin) ➔  gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe (z.B. Säuren, Laugen, Lösungsmittel) ➔  biologische Arbeitsstoffe (z.B. Mikroorganismen) Das ASchG schreibt auch vor, welche Maßnahmen beim Umgang mit gefähr­ lichen Arbeitsstoffen zu treffen sind. Die Beschreibungen der gefährlichen Eigen­schaften sind zwischen ASchG und Chemikalienrecht abgestimmt.

Jede betriebliche Verwendung macht einen Stoff zum Arbeitsstoff! ➔  Z. B. Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Verarbeiten, Entstehen, Lagern, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, innerbetriebliches Transportieren, ... ➔  Arbeitsstoffe sind auch z. B. Schweißrauch, Holzstaub, Dieselruß, Gärgas, Metallspäne, Farbnebel, Kunststoffabfälle, Nitrosamine in ­ Kühl­schmierstoffen, Düngemittel oder Schlacken.

11


2

Gesundheitliche Auswirkungen Wie gelangen gefährliche Arbeitsstoffe in den Körper?

➔  Über die Atmung (inhalativ, respirativ): Am Arbeitsplatz gelangen gesundheitsschädigende Stoffe am häufigsten durch Einatmen in den Körper. Die Schadstoffe vermischen sich mit dem Luftsauerstoff und werden bei vielen verschiedenen Arbeits­ vorgängen einge­atmet, z.B. beim Umgang mit Lösungsmitteln, Anstrich­stoffen, Klebern, beim Löten, Schweißen oder Abbeizen. Genauso wie die Luft kommen auch diese Stoffe über die Atemwege leicht in die Lunge. Von dort aus werden sie vom Blut aufgenommen und im Organismus verteilt. ➔  Durch Verschlucken (oral, digestiv): Die Aufnahme von chemischen Arbeitsstoffen durch Verschlucken wird ­häufig überbewertet. Sie spielt weniger Rolle als E­ inatmen und die Auf­ nahme über die Haut. Dennoch stellt auch dieser Aufnahmeweg ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar:

12


Aufnahmemenge

2.3

Chemische Stoffe können durch Fehler oder unsachgemäßen Umgang in den Körper gelangen, z.B. beim Ansaugen von Flüssigkeiten mit einer Pipette. Manche Chemikalien reichern sich in fetthaltigen Lebens­mitteln (z.B. Wurst, Käse, Schokolade) an. Wird das Pausenbrot am Arbeits­platz abgelegt, nehmen die Fette z.B. Lösungsmittel auf, die so in den Körper kommen. Wer mit chemischen Arbeitsstoffen zu tun hat, darf bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen! Er sollte die Hände vor dem Essen unbedingt gründlich reinigen. Spuren von Chemikalien können der Haut anhaften und mit Speisen oder Getränken unabsichtlich verschluckt werden. ➔  Über die Haut (dermal, perkutan): Viele chemische Produkte und Stoffe können durch das Hautgewebe dringen. Beispiele dafür sind Lösungsmittel, die zwar Verschmutzungen leicht entfernen, aber auch die Haut entfetten und etwa Nieren, Nerven­system und Leber beeinträchtigen: Sie sollten daher niemals zum Reinigen der Hände verwendet werden (z.B. Nitroverdünnungen). Für die Aufnahme von Schadstoffen am Arbeitsplatz sind der dermale und der inhalative Aufnahmeweg am meisten relevant!

Wie kommen Chemikalien wieder aus dem Körper? Ihre Ausscheidung erfolgt über die Atemwege, die Blase oder den Darm. Viele Stoffe werden im Körper umgewandelt. Die Abbau­produkte können harm­ loser, aber auch gefährlicher als die Ausgangsstoffe sein. In vielen Fällen werden chemische Stoffe nicht oder nicht vollständig aus dem Körper ausgeschieden und lagern sich z.B. im Fettgewebe, Knochenmark oder Gehirn ab. Ob ein Stoff im Körper Schäden verursacht, hängt neben seinen physi­­ka­lischen und chemischen Eigenschaften hauptsächlich von der aufge­ nom­menen Dosis ab.

13


3

„Giftig“ und „gefährlich“ Die Grundlagen für Begriffe wie „giftig“ und „gefährlich“ erforscht die Toxiko­ logie. ÄrztInnen verstehen unter „Giften“ unbelebte Stoffe, die erfahrungsgemäß zu Gesundheits­schäden führen können, wenn sie dem Körper zugeführt werden. Die Giftwirkung hängt von verschiedenen Faktoren ab: ➔  Physikalische Form: Es macht einen großen Unterschied in den Auswir­ kungen, ob ein Stoff / ein Produkt als Pulver, Flüssigkeit, Gas etc. vorliegt. ➔  Aufgenommene Menge und Aufenthaltsdauer im Körper: Je länger sich eine Substanz im Körper befindet und je höher ihre Konzentration ist, umso eher besteht die Gefahr einer Schädigung. ➔  Reaktionsverhalten im Körper: Das mögliche Ausmaß von Schädigungen hängt auch davon ab, wie rasch ein Stoff in die Blutbahn gelangt, ob und wie schnell er mit anderen Stoffen im Körper reagiert, ob und wie schnell er in ein Abbauprodukt umgewandelt wird und wie diese Abbauprodukte wirken. ➔  Art der Aufnahme in den Körper: Es wirkt sich ganz unterschiedlich aus, ob ein Stoff eingeatmet, verschluckt oder über die Haut aufgenommen wird. ➔  Dauer und Häufigkeit der Exposition: Einen großen Einfluss hat natürlich auch, wie lange und wie oft man einem chemischen Stoff ausgesetzt ist. ➔  Vorhandensein anderer Stoffe: An den meisten Arbeitsplätzen werden viele verschiedene Arbeitsstoffe eingesetzt. Diese können miteinander in Wechsel­ wirkung treten und unter Umständen zu einer speziellen Auswirkung führen. ➔  Verunreinigungen: Viele Produkte enthalten produktionsbedingt Verun­rei­ nigungen, die oftmals schädlicher sind als der Stoff selbst. ➔  Individuelle Merkmale des Menschen: Gesundheitliche Vorbelastungen, Alter, Gewicht, Schwangerschaft, psychische und körper­liche Verfassung etc. können ebenfalls eine Rolle spielen.

„Giftig“ ist aber keine unveränderliche Stoffeigenschaft, sondern kommt erst unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen. Fast jeder körper­ fremde Stoff kann als Gift wirken.

14


Chemische Wirkungen

3.1

Welche Wirkungen können Chemikalien haben? Sind die Fremdstoffe einmal im Blut, können sie in die verschiedenen Organe gelangen und dort ihre Wirkungen entfalten. In diesem Zusammenhang muss man sich zwei Begriffspaare merken: akut - chronisch lokal - systemisch ➔  Akute Wirkungen treten sofort oder sehr rasch nach dem Kontakt mit dem chemischen Stoff ein. So ist z.B. eine Verätzung durch eine Säure oder Lauge augenblicklich erkennbar: die Haut wird binnen kürzester Zeit zerstört oder die Schleimhäute werden sofort angegriffen. Akute Wirkungen sind meist Folgen eines Unfalls. ➔  Eine chronische Wirkung tritt erst nach einem Langzeitkontakt mit einer Chemikalie auf, wenn sie sich – teils über Jahre hinaus – im Organismus anreichert. Viele Schwermetalle (z.B. Blutschäden durch Blei) und Lösungs­ mittel (Schädigung von Gehirn und Nervensystem) zeigen diese Wirkung. ➔  Lokale Wirkungen entstehen da, wo man mit der schädigenden Substanz in Berührung gekommen ist, z.B. bei einer Verätzung durch eine Säure oder eine Lauge. ➔  Systemische Wirkungen treten woanders auf als dort, wo der erste Kontakt erfolgte. So ist beispielsweise ein Leberschaden als Folge von Lösungs­mitteln eine systemische Wirkung.

Die Beurteilung der Gefährlichkeit chemischer Arbeitsstoffe wird häufig dadurch erschwert, dass sie Gemische aus verschiedenen Stoffen sind und z. T. Verunreinigungen enthalten, die oft schädlicher sind als der Wirkstoff.

15


3

„Giftig“ und „gefährlich“ Spezielle Giftwirkungen ➔  Allergien sind über lange Zeit durch wiederholten Kontakt erworbene Über­ empfindlichkeiten gegenüber körperfremden Stoffen („Sensibilisierung“). Einmal sensibilisert, kann die Allergie bei neuerlichem Kontakt mit demselben Stoff sehr rasch – teils binnen Sekunden – ausbrechen. Oft bedeutet dies für die betroffene Person den zwangsweisen Abschied vom Wunsch­ beruf. ➔  Krebserzeugende Wirkung (Kanzerogenität): Verschiedene Stoffe können das Entstehen bösartiger Geschwülste (Krebs) auslösen oder fördern. Wie andere chronische Erkrankungen ist auch Krebs wegen der langen ­Latenzzeit (das ist die Zeit bis zum Ausbruch der Krankheit) von bis zu 30 Jahren oft nur schwer mit der Ursache in Zusammen­hang zu bringen. Für krebserzeugende Stoffe, wie z.B. Benzol oder Chromate, gibt es keine Dosis, bei der eine Schädigung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. ➔  Erbgutverändernde Wirkung (Mutagenität): Dies bezeichnet irreparable genetische Veränderungen, die in allen Zellen vorkommen können. ➔  Fortpflanzungsgefährdende/reproduktionstoxische Wirkungen reichen von der Erzeugung von Missbildungen an Embryos („Teratogenität“) bis zu Fortpflanzungs­störungen bei Mann und Frau („Infertilität“). ➔  Nervenschädigende Wirkung (Neurotoxizität): Manche chemische Arbeits­ ­stoffe, beispielsweise Lösungsmittel und Schwermetalle, können G ­ ehirn und Nervensystem schädigen.

Das ASchG schreibt vor, dass krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe durch weniger gefährliche zu ersetzen sind.

16


Chemische Wirkungen

3.1

Wirkungsspektren Viele Stoffe besitzen nicht nur eine einzige gefährliche Eigenschaft, sondern können eine ganze Palette von Wirkungen hervorrufen. So ist z.B. Mennige akut sehr giftig, kann chronische Veränderungen bei Blut, Nerven und Nieren verursachen und steht wie alle Blutgifte im Verdacht, nervenschädigend zu sein. Der Wissensstand über die Wirkungsspektren von Chemikalien ist sehr unter­schied­lich. Er hängt zum einem davon ab, wie lange der entsprechende Stoff schon bekannt ist. Auch die einzelnen Wirkungsarten sind verschieden gut erforscht. Lokale oder akute Effekte machen sich rasch bemerkbar und sind ­daher schneller bekannt und leichter zu erforschen als Wirkungen, die oft erst nach vielen Jahren auftreten, wie die krebserzeugende oder erbgut­­verändernde Wirkung. So fehlen beispielsweise mit wenigen Ausnahmen für alle Nanomaterialien gesicherte Kenntnisse über chronische bzw. systemische Effekte, weil mit ihnen erst seit wenigen Jahren gearbeitet wird. Außerdem werden bei toxikologischen Untersuchungen nur Reinstoffe unter­ sucht, die Erforschung möglicher Wechselwirkungen mit anderen Stoffen ist im allgemeinen nicht möglich.

17


4

Informationsquelle ­Kennzeichnung

❮❯Ein Beispiel aus der Praxis: Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in einer Tischlerei. In Ihrer Firma sind 51 MitarbeiterInnen beschäftigt. Sie sind Betriebs­rat und seit Jahren haben Sie es sich zur Aufgabe gemacht, gesundheits­schä­di­gen­de Faktoren im Betrieb aufzu­ spüren und zu beseitigen. Bisher hatte Arbeits­sicherheit in Ihrem Betrieb allerdings hauptsächlich in Zusammenhang mit Maschinen und mit dem Transport schwerer und unhandlicher Werk­stücke Bedeutung. Im Rahmen der Evaluierungsverpflichtung ersucht Sie der Firmeninhaber um Ihre Mitarbeit. Sie sollen gemeinsam mit der Sicherheits­ver­trauens­person eine voll­ ständige Liste der im Betrieb gebrauchten gefährlichen Arbeitsstoffe erstellen. ­Chemische Produkte werden in vielen Bereichen eingesetzt: beim Leimen, Kleben, zur Oberflächenbehandlung mit Lacken und Beizen, fall­weise werden auch Kunststoff­ teile und Kunststoffplatten verwendet. Die Durchsicht der bisher dem Betrieb vorliegenden Informationen über chemische Arbeitsstoffe bringt eher dürftige Ergebnisse: Viele Sicherheits­daten­blätter sind schon mehrere Jahre alt, vorhandene Gebrauchsanweisungen enthalten keine Hinweise auf mögliche Ge­sund­heits­schäden. Bei der Betriebs­begehung stellen Sie fest, dass es ­sogar Behälter ohne Kennzeichnung gibt, in die aus dem Originalgebinde umgefüllt wurde. Anhand der Liste, die Sie vom Einkauf erhalten haben, kontaktieren Sie die Lieferan­ tInnen und fordern aktuelle Sicherheitsdatenblätter und Produkt­informa­tio­nen an. Sie ­erhalten diese umgehend. Für Sie als Nicht­chemiker, Nichtmediziner, Nichttechniker kommt jetzt der zweite Dämpfer: Die Sicherheitsdatenblätter enthalten che­mische Bezeichnungen (Zusam­ men­setzung bzw. Bestandteile), physi­ka­lische und chemische Kenndaten (Flamm­ punkt etc.), Grenz­werte und Hin­weise auf gesundheits­schädigende Wir­kungen, die im Fachjargon und mit Abkürzungen der jeweiligen Dis­zi­plin verfasst sind. Und aus eini­ gen Sicherheitsdatenblättern geht hervor, dass das Produkt „nicht kennzeichnungs­ pflichtig“ sei. Ist das gleichbedeutend mit ungefährlich? Sie wenden sich gemeinsam mit Ihrem Kollegen an den Chef: Sie haben zwar die ­chemischen Arbeitsstoffe nahezu vollständig erfasst, doch aus den erhalte­nen ­Informationen werden Sie nicht schlau. Was sollen Sie tun?

18


Kennzeichnung

4.1

Es kann nicht Aufgabe eines Betriebsrats oder einer Betriebsrätin sein, sich in Chemie oder Arbeitsmedizin zu spezialisieren. Dafür sind im ASchG andere Funktions­trägerInnen vorgesehen (vgl. Skriptum „Chemische Arbeitsstoffe II). Im Zusammenhang mit ihrer Kontrollfunktion im Bereich Arbeit­sschutz müssen sie sich aber unter Umständen in unterschiedlichem Ausmaß über chemische Arbeitsstoffe informieren. Wo erhält man erste Hinweise auf die Gefährlichkeit eines Arbeitsstoffes? HerstellerInnen und ImporteurInnen müssen die von ihnen vertriebenen Produkte nach deren Gefährlichkeit einstufen und nach dieser Einstufung verpacken sowie mit einer korrekten Kennzeichnung versehen. Die Kennzeich­nung soll in knapper Form allen AnwenderInnen grundlegende Informationen über die im Produkt enthal­­tenen gefährlichen Arbeitsstoffe liefern. Ihr Aussehen ist nicht dem ­Gutdünken der HerstellerInnen und ImporteurInnen überlassen, sondern genau festgelegt: Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen auf der Verpackung in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. Die Aufschrift muss deutlich sichtbar und lesbar sein, dauerhaft angebracht werden und allgemein verständlich sein. Seit einigen Jahren wird angestrebt, Einstufungskriterien und Kennzeichnung international zu vereinheitlichen und dabei auch die Unter­schiede in den Regelungen für den Transport von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen zu beseitigen. Seit Jänner 2009 ist die entsprechende CLP-Verordnung EU-weit mit langen Übergangsfristen in Kraft. Ab Dezember 2010 müssen alle reinen Stoffe nach dem neuen System gekenn­ zeichnet sein. Für Gemische (Zubereitungen) aus mehreren Stoffen gilt dies erst ab Juni 2015. In der Zwischenzeit wird es also in den Betrieben nebeneinander zwei Arten der Kennzeichnung geben, die „alte“ und die „neue“ nach CLP! 1 1 Beim Umweltbundesamt finden Sie nähere Informationen zur alten („gemäß Stoffrichtlinie“) und neuen („gemäß CLP“) Kennzeichnung unter: www.umweltbundesamt.at/umweltinformation/chemikalien

19


Informationsquelle ­Kennzeichnung

4

❮❯

Wichtige Kennzeichnungselemente: Alte Kennzeichnung

Neue Kennzeichnung

Chemische Bezeichnung (bei Zuberei­tungen / Gemischen: Handelsname) Name, Anschrift und Telefonnummer des / der LieferantInnen Menge des Stoffes oder Gemisches (der Zubereitung) Gefahrensymbole

Gefahrenpiktogramme

Gefahrenbezeichnung

Signalwörter

Gefahrenhinweise (R-Sätze)

Gefahrenhinweise (H-Sätze)

Sicherheitshinweise (S-Sätze)

Sicherheitshinweise (P-Sätze)

Wenn z. B. die Verpackung zu klein ist, können einige Kennzeichnungselemente auch auf einem Beipackzettel vermerkt werden. Die wichtigsten Elemente wie z.B. der Name des gefährlichen Stoffes, der/die HerstellerIn/LieferantIn, die Gefahren­symbole (-piktogramme) und die Gefahrenhinweise müssen aber auf den Gebinden stehen. Die Kennzeichnung ist die Basisinformation für Nicht-ExpertInnen! Alle, die mit bestimmten chemischen Arbeitsstoffen hantieren, sollten deren Kenn­zeichnung interpretieren können bzw. darin unterwiesen werden. Was aber bedeuten die Kennzeichnungselemente? Welche Informationen über gefährliche Eigenschaften lassen sich daraus erhalten?

20


Kennzeichnungselemente

4.2

Zentrale Kennzeichnungselemente Gefahren werden durch Symbole/Piktogramme, Bezeichnungen/Signal­ worte und Gefahrenhinweise beschrieben. Nach der neuen Kennzeich­nung gibt es mehr Gefahrenpiktogramme (Symbole) und wesentlich mehr Gefahrenklassen (28), die je nach Schwere der Gefahr in etwa 80 Gefahren­kategorien weiter ­unterteilt werden. Besonders wichtig sind Gefahren- und Sicherheitshinweise: Sie liefern genauere Angaben darüber, welche Gefährlichkeitsmerkmale ein ­chemisches Produkt besitzt und wie ein sicheres Arbeiten mit ihm möglich ist.2 ➔  Gefahrensymbole (mit Kennbuchstaben) bzw. Gefahrenpiktogramme: Sie geben zusammen mit einer Gefahrenbezeichnung/einem Signal­wort einen ersten, leicht erkennbaren Hinweis auf die Gefahren, die von einem gefährlichen Stoff ausgehen. ➔  Gefahrenhinweise: Sie sind Standardaufschriften, die auf spezielle Gefahren hinweisen und deren genauer Wortlaut EU-weit festgelegt ist. Für jede gefährliche Eigen­schaft gibt es einen oder mehrere entsprechende H-Sätze (neue Kenn­zeich­nung) bzw. einen oder mehrere entsprechende R-Sätze (Risiko­hinweise) oder Kombinationen von R-Sätzen nach der alten Kennzeich­nung. H-Sätze und R-Sätze sind miteinander vergleichbar. ➔  Sicherheitshinweise: Sie sind auch genormte Standardaufschriften und weisen auf empfehlens­ werte Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit dem gefährlichen Produkt hin. Ähnlich wie bei den Gefahrenhinweisen erfolgt ihre Auswahl nach der Ein­stu­fung sowie standardisierten Kriterien. P-Sätze und S-Sätze sind miteinander ebenfalls vergleichbar.

2 Listen mit den H- und P-Sätzen der neuen Kennzeichnung finden Sie auf der AUVA-Website www.auva.at/ in Publikationen/Merkblätter unter Merkblatt M 302; Listen mit den R- und S-Sätzen sowie Gefahren­symbolen der alten Kennzeichnung unter www.umweltbundesamt.at/fileadmin/site/umweltthemen/chemikalien/ Symbole_RuS_DE.pdf

21


Informationsquelle ­Kennzeichnung

4

Chemische Gefahren und ihre Kennzeichnung Drei grundsätzliche Gefahrengruppen lassen sich unterscheiden: ➔  physikalische Gefahren ➔  Gesundheitsgefahren ➔  Umweltgefahr In den kommenden Jahren kann das Nebeneinander von „alter“ und „neuer“ Kenn­zeich­nung für Gemische (Zubereitungen) für Verwirrung sorgen. Als Hilfestellung werden beide in den folgenden Tabellen für die einzelnen Gefahrengruppen miteinander verglichen. Dies zeigt zugleich, wie die neuen Piktogramme aus­sehen. Es wird sich zeigen, wie sich die neue Kennzeichnung bewährt. Einige Verbesse­ rungen können beispielhaft angeführt werden: Der Totenkopf etwa beschränkt sich auf akute Giftwirkungen und die Gefahren­hinweise sind viel detaillierter. Bitte beachten Sie, dass diese Gegenüberstellung nur ein grober Hinweis ist, weil sich „alt“ und „neu“ nicht in allen Fällen 1:1 übertragen lassen. Außerdem sind die Tabellen aus Platzgründen und zur besseren Übersichtlichkeit beispiel­haft: So wird bei der alten Kennzeichnung auf Kombinationen von R-Sätzen, bei der neuen auf die Angabe von Signalworten verzichtet. Das Signalwort „Gefahr“ weist übrigens auf einen höheren Gefähr­dungsgrad hin als „Achtung“. Umweltgefahr Wenn ein Stoff „Sehr giftig für Wasserorganismen“ ist, wird beispielsweise der entsprechende R-Satz R50 in den H-Satz H400 übergeführt. Der Wortlaut des Gefahrenhinweises bleibt in diesem Fall gleich.

❮❯ Bezeichnung umwelt­ gefährlich

22

Alte Kennzeichnung Symbol

R-Sätze N

R50

Neue Kennzeichnung Piktogramm

H-Sätze H400


Kennzeichnungsmerkmale

4.2

❮❯

Brand- und explosionsgefährliche Eigenschaften Bezeichnung explosions­ gefährlich

brandfördernd

Alte Kennzeichnung Symbol

R-Sätze E

Neue Kennzeichnung Piktogramm

H-Sätze

R2, R3

H202, H203, H240, H241

R8, R9

H270, H271, H272

R7

H241, H242

O

hoch­ entzündlich

F+

R12

H220, H222, H224

leicht­ entzündlich

F

R11, R15

H225, H228, H260, H261

entzündlich

kein eigenes Symbol

R10

H223, H226

Brand- und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe stellen in vielen Betrieben eine erhebliche Gefahren­quelle dar. Viele Brände entstehen durch unsach­gemäße Handhabung von Chemikalien. Für einen Verbrennungsvorgang bei Brand/Explosion müssen ein brennbarer Stoff (z. B. Gase, Flüssgkeiten oder Dämpfe), eine Zündquelle (z. B. Funken, heiße Oberfläche) und ein Brandbeschleuniger (meist der Sauerstoff aus Luft) vorhanden sein. Eine Ausnahme bilden die brandfördernden Stoffe, die selbst so viel Sauerstoff enthalten, dass die Verbrennung keinen Sauerstoff von außen braucht. Daher können diese Brände nicht erstickt werden!

23


Informationsquelle ­Kennzeichnung

4

❮❯

Akute gesundheitsgefährdende Eigenschaften Bezeichnung sehr giftig

giftig

gesundheitsschädlich

reizend

ätzend

Alte Kennzeichnung Symbol

R-Sätze T+

T

Xn

Xi

C

Neue Kennzeichnung Piktogramm

H-Sätze

R26, R27, R28

H300, H310, H330

R23, R24, R25

H301, H311, H331

R39, R48

H370, H372

R20, R21, R22

H302, H312, H332

R48, R68

H371, H373

R36, R37, R38

H315, H319, H335

R41

H318

R34, R35

H314

Die drei Gefahrenhinweise (R- bzw. H-Sätze) für die giftigen Wirkungen (sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich) beziehen sich auf die drei Aufnahmewege in den Körper. Sie weisen also auf inhalative, orale und dermale Gefährdung hin.

24


Kennzeichnungsmerkmale

4.2

❮❯

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften Alte Kennzeichnung Bezeichnung

krebserzeugend Verdacht auf krebs­ erzeugende Wirkung erbgutverändernd Verdacht auf erbgut­ verändernde Wirkung fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) Verdacht auf reproduk­ tions­toxische Wirkung

Symbol

R-Sätze T R45,R49

Neue Kennzeichnung Pikto­ gramm

H-Sätze H350

Xn

R40

H351

T

R46

H340

Xn

R68

H341

R60,R61

H360

Xn R62,R63

H361

T

Solche Stoffe sind in drei Gruppen eingeteilt: Nach alter Kennzeichnung symbo­ lisiert in den ersten zwei Gruppen der Totenkopf, dass die Wirkung beim Menschen bekannt oder anzunehmen ist. Das Symbol Andreaskreuz zeigt für die dritte Gruppe, dass es für die Wirkung „nur“ Hinweise oder einen Verdacht gibt. In der neuen Kennzeichnung erhalten alle drei Gruppen das neue Piktogramm für spezifische Wirkungen; die ersten zwei Gruppen bekommen das Signalwort „Gefahr“, die dritte das Signalwort „Achtung“.

25


Informationsquelle ­Kennzeichnung

4

❮❯

Sensibilisierende Eigenschaften Alte Kennzeichnung Bezeichnung

Symbol

R-Sätze

Neue Kennzeichnung Pikto­ gramm

H-Sätze

hautsensibilisierend

Xi

R43

H317

atemwegssensibiliserend

Xn

R42

H334

Hier erfolgt die Hauptunterscheidung nach dem Kontaktort: Haut und Schleim­ häute, Atemtrakt.

Andere gefährliche Stoffeigenschaften Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kennt noch weitere Eigenschaften von Arbeitsstoffen, die die Gesundheit ­gefährden. Die beschriebene Kennzeichnung trifft jedoch auf sie nicht zu, weil sie nicht unter das Chemikalienrecht fallen: ➔  Fibrogen: Damit ist eine Bindegewebsbildung durch Einatmen von Stäuben und Fasern gemeint (z.B. Quarzstaub, Asbest). Es gibt kein Gefahrensymbol! ➔  Biologisch inert: Dies beschreibt die Beeinträchtigung der Atmungsfunktion ohne spezifische Beschwerden (z.B. Eisenoxidfeinstäube). Es gibt ebenfalls kein Gefahrensymbol! ➔  Biologisch: Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze, Para­siten), die Infektionen, Allergien oder giftige Wirkungen verur­sachen könnten. ➔  Radioaktiv: Aussenden von ionisierenden Strahlen aufgrund spontaner Kernprozesse.

26


Ohne Kennzeichnung – keine Gefahr?

4.3

Auf biologische3 und radioaktive4 Arbeitsstoffe wird in diesem Skriptum nicht näher eingegangen. Erwähnt werden soll aber noch, dass es seit Einführung von REACH wieder ein spezielles Symbol für Asbest gibt.

Keine Kennzeichnung = ungefährlich? Es ist auf jeden Fall vorzuziehen, möglichst nicht gekennzeichnete Produkte einzu­kaufen und anzuwenden, weil darin kein als gefährlich eingestufter chemischer Stoff enthalten ist. Allerdings ist bei Chemikalien dennoch davon auszugehen, dass sie immer ein gewisses Gefähr­dungs­potenzial besitzen. Ob und wie ein Produkt als gefährlich gekennzeichnet sein muss, hängt von den Einstufungsgrenzen ab. Für ein Zehntelprozent eines Stoffes in der Mischung weniger ist keine (bestimmte) Kenn­zeichnung mehr erforderlich, es gibt aber z.B. bei individuellen Vorbe­las­tungen oder schlechter körperlicher Verfassung dennoch schädliche Auswirkungen. Dass markante Kennzeichnungselemente nicht auf der Verpackung zu finden sind, ist gleichfalls kein Beweis für Ungefährlichkeit. So gibt es nach der alten Kenn­zeichnung für „entzündliche“ Stoffe kein Gefahrensymbol. Bei der Evaluierung (siehe Skriptum „Chemische Arbeitsstoffe II“) sollte daher stets allen chemi­schen Stoffen Aufmerksamkeit geschenkt werden! Dies gilt ganz besonders für Stoffe, die innerbetrieblich bei der Arbeit entstehen. Niemand ist an Schweißrauch oder Dieselmotoremissionen, die z.B. bei innerbetrieblichen Transporten mit Gabelstaplern entstehen, interessiert, aber sie bilden sich unerwünscht bei bestimmten Tätigkeiten. Ein anderes Beispiel in diesem Zusammenhang sind Zwischenprodukte, die lediglich für die chemische Weiter­ verarbeitung im Unternehmen hergestellt werden.

3 Für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen gilt die Verordnung biologische Arbeitsstoffe. 4 Für radioaktive Arbeitsstoffe gelten die Vorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung sowie im medizinischen Bereich der Medizinischen Strahlenschutzverordnung.

27


5

Informationsquelle ­Sicherheitsdatenblatt Wer ein gefährliches chemisches Produkt vertreibt, muss den gewerblichen AbnehmerInnen bei der erstmaligen Lieferung unaufgefordert und kostenlos ein zugehöriges Sicherheitsdatenblatt aushändigen. Die Übermittlung kann schriftlich oder elektronisch (per Fax oder E-Mail) erfolgen. Wenn sich die Zusammen­ setzung des Produktes oder sonstige wichtige Angaben ändern, ist eine aktualisierte Version zu übermitteln. Sicherheitsdatenblätter sind die wichtigsten Informationsquellen über gefähr­liche Stoffe und Gemische (Zubereitungen) innerhalb der Liefer­ kette von LieferantInnen und nachgeschalteten AnwenderInnen.

Was tun bei Unklarheiten? Es muss nicht unbedingt Schlamperei sein, dass zu Arbeitsstoffen kein Sicher­heits­ datenblatt vorliegt. Denn ein solches ist nicht für alle Produkte vorge­schrieben: ➔  Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung und Lieferung eines Sicherheits­ datenblattes gibt es nur für chemische Produkte, die kennzeichnungspflichtig sind, also einen oder mehrere gefährliche Stoffe beinhalten. ➔  Sicherheitsdatenblätter gibt es auch nicht für speziell geregelte Produkte, z.B. Lebensmittel, kosmetische Erzeugnisse, Medikamente, Medizinprodukte, Futter­mittel, Abfälle oder Biologische Arbeitsstoffe. Verschiedene Untersuchungen haben gezeigt, dass viele Sicherheits­daten­blätter schwere Mängel aufweisen und daher nicht oder nur eingeschränkt brauchbar sind. Woran lässt sich das erkennen? ➔  Kein EU-Sicherheitsdatenblatt (DIN- oder ÖNORM-Vorlagen sind seit langem nicht mehr gültig!); entspricht nicht REACH-Erfordernissen (siehe unten); ➔  schlecht lesbar und/oder nicht auf Deutsch verfasst und/oder kein Datum; ➔  Kennzeichnung nach Punkt 15 (siehe Seite 33) anders als die Gebindekennzeichnung; ➔  Produkt-/Handelsname in Punkt 1 (siehe Seite 31) anders als Bezeichnung am Gebinde; ➔  Hersteller- oder Vertreiber-Adresse fehlen oder sind nicht mehr aktuell; ➔  Teile nicht oder unvollständig ausgefüllt.

28


Nachfragen bei Unklarheiten

5.1

Fordern Sie in solchen Fällen vom Lieferanten/von der Lieferantin ein korrektes Sicherheitsdaten­blatt z.B. über den Einkauf an! Und fragen Sie beim Lieferanten/ bei der Lieferantin nach, wenn: ➔  es älter als ein, zwei Jahre ist oder wenn es gar keines gibt; ➔  Zweifel an der Einstufung oder anderen Angaben bestehen. Vielleicht sind Ihre Zweifel unbegründet, beim Produkt hat sich in den letzten Jahren nichts verändert oder es ist nicht als „gefährlich“ eingestuft. Aber Sie wissen dies dann sicher. Viele HerstellerInnen/ LieferantInnen sind außerdem durchaus bereit, auch in diesen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt zu liefern. Wenn Sie keine oder unbefriedigende Auskünfte erhalten, erkundigen Sie sich bei anderen HerstellerInnen nach einem gleichwertigen Produkt samt Sicher­ heits­daten­blatt. Sie können dazu nachfolgenden Musterbrief verwenden:

Musterbrief Ich ersuche um Zusendung eines Sicherheitsdatenblattes nach REACH Art. 31 und Anhang II für folgende Produkte: [Produkt A] [Produkt B] Für Ihr Bemühen danke ich im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Detaillierte Informationen sollten vom Lieferanten/von der Lieferantin unbedingt eingeholt werden, wenn das Sicherheitsdatenblatt in Teilen, die besonders wichtig für eine sichere Gestaltung des Arbeits­platzes sind (z.B. Punkt 7, 8, 10, siehe Seite 32 f), grobe Lücken gibt oder lediglich allgemeine Floskeln wie ­„Geeignete Schutzhandschuhe verwenden“ stehen. Grundsätzlich sollte die Bereitschaft eines Produzenten/Lieferanten, Informationen über mögliche Gefährdungen und durchzuführende ­ ­Schutz­maßnahmen zu übermitteln, ein wichtiges Kriterium bei der Wahl ­zwischen verschiedenen, technisch gleichwertigen Produkten sein.

29


5

Informationsquelle ­Sicherheitsdatenblatt Aufbau und wichtige Abschnitte In der gesamten EU müssen die 16 Haupt­überschriften des Sicherheitsdaten­ blattes in der vorgeschriebenen Reihenfolge angeführt werden. Sicherheitsdatenblatt nach REACH Art. 31 und Anhang II Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und Firmenbezeichnung Mögliche Gefahren Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen Erste-Hilfe-Maßnahmen Maßnahmen zur Brandbekämpfung Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung Handhabung und Lagerung Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung Physikalische und chemische Eigen­­schaften Stabilität und Reaktivität Angaben zur Toxikologie Angaben zur Ökologie Hinweise zur Entsorgung Angaben zum Transport Rechtsvorschriften Sonstige Angaben Sicherheitsdatenblätter sind allen Beschäftigten zugänglich zu machen! Meist können Laien aber mit den darin enthaltenen Angaben nicht viel anfangen. Eine Erläuterung ist unbedingt erforderlich, z.B. als schrift­liche Betriebs­anweisung, auf jeden Fall aber im Rahmen einer Unterweisung.

30


Inhalte

5.2

Das Sicherheitsdatenblatt ist ein sehr umfassendes Dokument, das im opti­ malen Fall (vollständig und einwandfrei ausgefüllt) eine gute Basis für einen sicheren Umgang mit dem betreffenden Arbeitsstoff liefert. Für chemische Produkte, die in sehr großen Mengen erzeugt/importiert werden, wird es ­künftig noch volumi­nö­ser werden, da für sie ausführliche Hinweise zu den jeweiligen Expositions­szenarien und zum Risikomanagement beigelegt werden müssen. Dies gilt ab Ende 2010 für Reinstoffe und erst später für ­Gemische. Auf viele im Sicherheitsdatenblatt behandelte Themen in diesem Skriptum wird in späteren Kapiteln noch näher eingegangen, z.B. auf verschiedene Aspekte des chemischen Risikomanagements wie Grenzwerte oder Gefährdungs­beurteilung (Evaluierung). Im Folgenden ist kurz beschrieben, wo im Sicherheitsdatenblatt welche Art von Information zu finden ist. Für die genaue Interpretation und Umsetzung gibt es, wie bereits erwähnt, andere zuständige FunktionsträgerInnen. ➔  Punkt 1 – Bezeichnung von Arbeitsstoff und Lieferfirma: Sie muss mit den Angaben auf dem Verpackungsetikett übereinstimmen und den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen. Für die Firma sind Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer des Herstellers/Importeurs/ Händlers mit Sitz im EU-Raum anzugeben. ➔  Punkt 2 – Mögliche Gefahren: Die wichtigsten Gefährdungen, die von dem Produkt für Mensch und Umwelt ausgehen, sollten hier kurz und klar beschrieben werden: Schädliche physikalisch-chemische, gesundheitliche und ökologische Eigenschaften. ➔  Punkt 3 – Zusammensetzung und Angaben zu den Bestandteilen: Während Punkt 2 einen Überblick zum gesamten Gemisch (Zubereitung) liefert, werden hier Informationen zu den einzelnen gefährlichen Inhaltsstoffen gegeben. Sie sind mit ihrem prozentuellen Anteil (Anteilsbereich) im Produkt, Gefahrensymbolen bzw. ‑piktogrammen, sowie Gefahren- und Sicherheits­hinweisen anzuführen. Eine vollständige Rezeptur ist nicht vorgeschrieben!

31


5

Informationsquelle ­Sicherheitsdatenblatt ➔  Punkt 4 – Erste-Hilfe-Maßnahmen: Symptome, Auswirkungen und notwendige Sofortmaßnahmen werden dar­ ge­stellt, unterteilt nach Aufnahmewegen, kurz und verständlich auch für ErsthelferInnen und Opfer. Wenn Sie Erste Hilfe leisten, beachten Sie bitte immer, dass Sie sich vor der Hilfeleistung selbst ausreichend schützen! Muss die verletzte Person ins Krankenhaus oder zum Arzt/zur Ärztin gebracht werden, geben Sie immer das Sicherheitsdatenblatt und/oder das Etikett des Gebindes mit. ➔  Punkt 5 – Brandbekämpfungsmaßnahmen: Löschmittel, Schutzausrüstung sowie besondere Gefährdungen durch den Arbeitsstoff oder seine Verbrennungsprodukte werden angeführt. ➔  Punkt 6 – Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung: Dabei notwendige personenbezogene und Umweltschutzmaßnahmen sowie Verfahren zur Reinigung sind anzuführen. ➔  Punkt 7 – Handhabung und Lagerung: Maßnahmen beim Umgang mit dem Arbeitsstoff werden erläutert, z.B. tech­ nische Schutz­maßnahmen und was bei der Lagerung zu beachten ist. ➔  Punkt 8 – Expositionsmanagement und Persönliche Schutzausrüstung: Dieser für die Schutzpraxis bedeutende Abschnitt beschreibt nach Wichtig­ keit gereiht das Risiko­ mana­ ge­ ment: Luft- und biologische Grenzwerte, Mess­verfahren/‑methoden sowie Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition. Überdies finden Sie hier Persönliche Schutzausrüstungen, die beim Umgang mit dem Produkt zu verwenden sind (Atemschutz, Handschutz, Augenschutz, Körperschutz), für die jeweils unbedingt die spezifische Art/Type/ Klasse anzugeben sind. Das heißt z.B. Details zu Filtern oder Handschuh­ material.

32


Inhalte

5.2

➔  Punkt 9 – Physikalische und chemische Eigen­­schaften: Aus diesen Informationen können ExpertInnen wertvolle Informationen ablei­ten, wie die folgenden Beispiele zeigen: Eine Flüssigkeit ist umso flüchtiger und verdampft umso leichter, je höher der Dampfdruck ist; daraus lässt sich das Gefährdungspotenzial für das Einatmen abschätzen. Die relative Dichte zu Luft zeigt wiederum, ob ein Stoff zu Boden sinkt oder nicht; Lösungs­mitteldämpfe sind z.B. bei Normaltemperatur schwerer als Luft und sinken hinunter, die Dämpfe sind daher vom Boden weg abzusaugen. ➔  Punkt 10 – Stabilität und Reaktivität: Hier werden Bedingungen angeführt, die zu einer gefährlichen Reaktion führen können (z.B. Temperatur, Druck, Erschütterungen, andere chemische Stoffe), aber auch gefährliche Zersetzungsprodukte. ➔  Punkt 11 – Toxikologische Angaben: Akute und chronische Auswirkungen des Arbeitsstoffes auf die Gesund­­heit sollten kurz und vollständig beschrieben werden, gereiht nach Wichtigkeit und getrennt z.B. nach Einatmen, Verschlucken, Haut­kontakt, Augenkontakt. ➔  Punkt 12 – Ökologische Angaben: Das Verhalten des Produkts in der Umwelt wird dargestellt, z.B. Wasser­ gefähr­dungsklassen, biologische Abbaubarkeit, Kurz- und Langzeitfolgen für Wasser- und Bodenorganismen, Pflanzen und Tiere. ➔  Punkt 13 – Entsorgungshinweise: Stellt die Entsorgung eines Produkts eine Gefährdung dar, müssen die Rück­ stände genannt und Hinweise für ihre sichere Handhabung gegeben werden. ➔  Punkt 14 – Transportangaben: Besondere Vorsichtsmaßnahmen werden angegeben, die beim Transport inner­halb und außerhalb des Betriebsgeländes zu beachten sind. ➔  Punkt 15 – Rechtsvorschriften: Punkt 3 bezieht sich auf die einzelnen Inhaltsstoffe, hier sind die Kenn­­zeich­nung des Produkts, relevante österreichische und EU-Vorschriften zu finden.

33


6

Chemiebedingte Erkrankungen und Unfälle Bisher wurde besprochen, mit welchen Gefahren chemische Arbeitsstoffe verbunden sein können. Im Folgenden werden die im Zusammenhang mit Chemikalien auftretenden (Berufs-)Krankheiten und Unfälle diskutiert. Prinzipiell sind ArbeitgeberInnen und die Träger der Unfallversicherungen gesetzlich verpflichtet, Arbeitsunfälle und Berufs­krankheiten zu verhüten! Der mit Chemikalien in Zusammenhang stehende Anteil an Berufskrankheiten wird in der Europäischen Union auf rund 25% geschätzt. In Österreich gehören zu den häufigsten Berufs­krankheiten: ➔  Erkrankungen des Atemsystems, insbesondere Asthma bronchiale (oft nur einfach Asthma genannt), bzw. chronisch-obstruktive Erkrankungen sowie ➔  Hauterkrankungen, vor allem Kontaktallergien. ➔  1.477 Berufskrankheiten Erwerbstätiger wurden im Jahr 2008 anerkannt. Es ist nicht erst eine Erkenntnis unseres Jahrhunderts, dass chemische Stoffe am Arbeitsplatz Erkrankungen hervorrufen können. Solche Zusammenhänge wurden bereits vor langer Zeit beobachtet und beschrieben. Damals wurde auch das immer noch dominierende Konzept entwickelt, demzufolge eine Berufs­krankheit immer direkt auf eine einzige bestimmte Ursache zurückzuführen ist, also „monokausal“ ist.

Heute wissen wir allerdings, dass Krankheiten meist durch ein Bündel von Ursachen verursacht werden: An den Arbeitsplätzen ist immer eine ganze Palette gefährdender und belastender Faktoren vorhanden, die zusammen­ wirken können (z. B. Chemikalien, Stress, Schwerarbeit).

34


Berufskrankheiten

6.1

Berufskrankheiten sind Schädigungen der Gesundheit bei einer versicherten Tätig­keit, die durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger entschädigt werden. Meistens handelt es sich um chronisch verlaufende Erkrankungen, deren Ursachen vorwiegend monokausal bewertet werden und die durch Arbeitsverfahren oder zu verarbeitende Arbeitsstoffe entstehen. Für die Versicherungen ist es immer wichtig, dass zur Anerkennung einer Berufskrankheit (wie bei einem Arbeitsunfall) der Zusammenhang zwischen Wirkung und Ursache im Einzelfall bewiesen werden kann. Dieser Zugang grenzt viele so genannte arbeitsbedingte Erkrankungen aus, bei denen die Ursachen nicht so eindeutig festzumachen sind. Bei arbeitsbedingten Erkrankungen spielt die Arbeitswelt mit. Die Arbeits­bedin­gungen können diese Gesundheits­störun­ gen ganz oder teilweise verursachen bzw. verschlimmern. Vermutlich sind sie durch Zusammenwirken mehrerer beruflicher und privater Einflussfaktoren verursacht. Berufskrankheiten sind ein Teil der arbeitsbedingten Erkrankungen, ­besitzen jedoch eine andere versicherungsrechtliche Stellung. Eine Krankheit kann nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten enthalten ist, die schon aus Konzeptgründen nicht vollständig sein kann. Die Liste der anerkannten Berufskrankheiten ist dem Allgemeinen Sozial­versi­che­rungs­gesetz (ASVG) als Anlage 15 beigefügt. Einige Beispiele: ➔  Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe wie Benzol, Blei, Toluol, Trichlor­ethan, Arsen, Benzol, Phosphor, Quecksilber ➔  Stäube, welche die Atemwege oder Lunge belasten, wie Hartmetallstaub, Quarzstaub und Asbest ➔  Hautkrankheiten wie akutes oder chronisches Hautekzem ➔  allergische Atemwegserkrankungen wie Asthma bronchiale, z.B. durch Mehl­ staub oder Isocyanate 5 Siehe auf der Website des Zentral-Arbeitsinspektorats unter ASVG, Anlage 1

35


6

Chemiebedingte Erkrankungen und Unfälle Durch eine Generalklausel stehen auch Krankheiten unter Versicherungsschutz, die nicht in dieser Liste enthalten sind. Sie müssen aber nachweisbar berufs­ bedingt sein und z.B. durch schädigende Stoffe ausgelöst werden. Dieser Nachweis ist äußerst schwierig. Viele Anträge auf Anerkennung einer Berufs­krankheit enden daher mit einem negativen Bescheid (d.h., die Versiche­ rung verweigert die Leistung) oder die Verfahren werden wegen Aussichts­ losigkeit erst gar nicht begonnen.

Meldung einer Berufskrankheit Derzeit sind Personen, deren gesundheitlicher Schaden als Folge einer Berufs­ krankheit oder eines Arbeitsunfalles gilt, sozialrechtlich besser gestellt. Es ist daher sinnvoll, als Geschädigte/r auch die entsprechende Anerkennung anzu­ streben. Eingeleitet wird das Verfahren mit einer Anzeige der Berufskrankheit bei der zuständigen Unfallversicherung6: ➔  verpflichtende Meldung bei begründetem Verdacht oder Nachweis einer Berufskrankheit innerhalb von fünf Tagen durch ÄrztInnen (auch Arbeits­ medizinerInnen) mit einem speziellen Meldeformular; ➔  verpflichtende Meldung der Berufskrankheit innerhalb von fünf Tagen durch die ArbeitgeberInnen mit einem speziellen Meldeformular; ➔  Möglichkeit, eine formlose Meldung zu erstatten, auch durch die Betroffenen selbst, ihre Angehörigen oder z.B. eine Interessenvertretung; dies entbindet jedoch ÄrztInnen und ArbeitgeberInnen nicht von ihren Melde­ver­ pflichtungen. In der Folge wird im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens festgestellt, ob durch den Unfallversicherungsträger eine Anerkennung erfolgt und ob eine Berufs­krankheitenrente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bezahlt wird.

6 Nähere Informationen und Formulare zu Berufskrankheiten finden Sie auf der AUVA-Website www.auva.at

36


Verfahren

6.2

Auswirkung der Meldung einer Berufskrankheit Ein Anerkennungsverfahren wird in Gang gesetzt, das die jeweils zuständige Unfall­versicherung selbständig durchführt: ➔  Zuweisung der betroffenen Person an einen Vertrauensarzt bzw. eine -ärztin der Unfall­ver­siche­rungsanstalt zur weiteren Abklärung; ➔  Erhebung möglicher Ursachen für das Entstehen der Krankheit durch die Unfallversicherung und Verständigung des Arbeitsinspektorats; ➔  Feststellung der Folgen der Berufskrankheit durch die GutachterInnen (voraus­sichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Ausmaß der Minderung der Erwerbstätigkeit); ➔  Überprüfung des Gutachtens durch die ChefärztInnen der jeweiligen Landesstelle der Unfallversicherung.

Folgen einer Meldung für die Versicherten ➔  Eine Anerkennung ergeht mittels Bescheid an den/die Versicherte/n. Ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % wird eine Versehrten­rente zuerkannt. ➔  Im Fall einer Ablehnung der Ansprüche erhält der/die Betroffene ein Schrei­ ben, auf Verlangen auch einen abschlägigen Bescheid. Binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides kann vom/von der VersicherungsnehmerIn Klage dagegen erhoben werden (in erster Instanz beim zuständigen Arbeitsund Sozialgericht). Vom Gericht werden unabhängige GutachterInnen bestellt. Für AK-Mitglieder kann die Arbeiterkammer Rechtshilfe gewähren, sodass es keinerlei Prozessrisiko für die Versicherten gibt.

37


6

Chemiebedingte Erkrankungen und Unfälle Gesundheitsüberwachung Untersuchungen sind kein Ersatz für eine arbeitsmedizinische Betreuung. Sie ermöglichen nur die Früherkennung bereits einge­tretener Gesundheitsschäden oder Erkrankungen bei ganz bestimmten Gefahren: Es kommt ihnen eine prophy­ la­k­tische Rolle zu, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses Maßnahmen veranlasst werden müssen, die das Entstehen einer Berufskrankheit verhindern. Dabei ist vor allem die Evaluierung zu überprüfen und sind, wenn nötig, die Schutz­maßnahmen zu verbessern (siehe Skriptum „Chemische Arbeitsstoffe II), es kann jedoch auch die Entfernung des/der Beschäftigten vom schädigenden Arbeitsplatz notwendig werden. 2008 wurde die Gesundheitsüberwachung in einer Verordnung geregelt und Ende 2009 in einem Erlass des Arbeitsinspektorats näher gefasst. Verpflichtende Eignungsuntersuchungen (vor Aufnahme der Arbeit) und regel­mäßig wieder­ kehrende Folge­unter­suchungen gibt es bei Tätigkeiten ➔  mit Gefahr einer Berufskrankheit; ➔  wenn eine arbeitsmedizinische Unter­suchung für eine spezifische Tätigkeit oder Einwirkung (z.B. Blei, Benzol, Toluol) zur Vorbeugung wichtig ist; ➔  mit häufiger und länger andauernder Verwendung von Atemschutzgeräten; ➔  mit besonders belastender Hitze; ➔  mit Lärm. Die Kosten dafür übernimmt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).

Untersuchungen sind keine betriebliche Sozialleistung! Die Kosten der Untersuchungen dürfen in keinem Fall zu Lasten der Beschäftigten gehen!

38


Untersuchungen

6.3

Wenn für eine spezifische, mit einer bestimmten Tätigkeit verbundene Gesund­ heitsgefährdung Untersuchungen sinnvoll erscheinen, muss der/die Arbeit­ geberIn die Gelegenheit schaffen, dass sich die Beschäftigten freiwillig einer so genannten „sonstigen Untersuchung“ unterziehen können. Dies muss auch auf eigenen Wunsch der ArbeitnehmerInnen möglich sein bei ➔  eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen; ➔  bestimmten biologischen Arbeitsstoffen; ➔  Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen); ➔  Nachtarbeit. Die Kosten liegen hier beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin. Ohne vorhergehende Evaluierung der Arbeitsplätze und Information der Arbeit­nehmerInnen darf nicht untersucht werden! Wer und warum jemand gesundheitlich überwacht wird, verantworten Arbeit­ geberInnen auf Basis von Evaluierung und arbeitsmedizinischer Beratung. Ein korrektes Sicher­ ­ heits­ daten­ blatt beinhaltet dazu Hinweise. Andererseits hat der/die ArbeitgeberIn dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nicht unnötig zu Unter­ suchungen geschickt werden, wenn z.B. die chemische Gefährdung vernach­lässigbar ist! Die Ergebnisse aller Untersuchungen sind aufzuzeichnen und samt einer Beurtei­ lung „geeignet“ oder „nicht geeignet“ in einem Befund festzuhalten und dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln. Auch die Untersuchten müssen auf Verlangen einen Befund erhalten, der gegebenenfalls auch zu erläutern ist. Der Betrieb erhält jedoch keine Befunde! Eine „Eignung“ ist den betroffenen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen schriftlich mitzuteilen. Über eine „Nichteignung“ muss der/die ArbeitnehmerIn mittels Bescheid informiert werden und er/sie darf dann nicht mehr am jeweiligen Arbeitsplatz beschäftigt werden. Die Firma muss in diesem Fall einen E­rsatzarbeitsplatz zur Verfügung stellen, sofern einer vorhanden ist. In kleinen Betrieben kann eine „Nichteignung“ daher auch zum Verlust des Arbeitsplatzes führen.

39


6

Chemiebedingte Erkrankungen und Unfälle Arbeitsunfälle Es reicht, eine Sekunde nicht aufzupassen und schon ist es passiert; ein Behälter mit Arbeitsstoffen kippt um und platzt auf, an einer chemischen Appa­ratur gibt es einen kleinen Defekt mit weitreichenden Folgen. Für den betroffenen Kollegen oder die Kollegin kann dies schlimme Auswirkungen haben. Dieser Abschnitt kann nur – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – einige wenige Grundlagen vermitteln. Die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses ist für alle, die ständig mit gefährlichen Arbeitsstoffen hantieren müssen, unbedingt empfeh­ lens­wert. Von rasch und richtig durchgeführten Maßnahmen kann unter Umständen das Leben der verletzten Person abhängen! Außerdem: Wer schnell hilft, hilft doppelt! Maßnahmen nach einem Unfall: ➔  Erste Hilfe leisten. ➔  Arzt/Ärztin/Rettung rufen und Transport zum Krankenhaus organisieren. ➔  Der verletzten Person sollte immer ein Etikett (Kennzeichnung) des Produkts, mit dem der Unfall passierte, ins Spital/zum Arzt/zur Ärztin mitgegeben werden. Noch besser ist es, das entsprechende Sicherheits­ datenblatt zu übermitteln! Jeder Arbeitsunfall ist innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Versicherungs­ träger zu melden7. Die ArbeitgeberInnen haben auch Aufzeichnungen zu führen über ➔  alle tödlichen Arbeitsunfälle, ➔  alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin mit einem Arbeits­ausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und ➔  alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und gemeldet wurden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 7 Nähere Informationen und Formulare zu Arbeitsunfällen finden Sie auf der AUVA-Website www.auva.at

40


Erste Hilfe

6.4

ErsthelferInnen War bisher die Bestellung von ausgebildeten ErsthelferInnen erst ab mindestens fünf Beschäftigten erforderlich, ist seit Jänner 2010 mindestens ein/e ausgebildete/r ErsthelferIn zu bestimmen, wenn in Arbeitsstätten und auf Baustellen bis zu 19 Personen beschäftigt sind. Pro 10 weitere Arbeit­neh­me­­ rIn­nen muss es jeweils eine Person mehr als ErsthelferIn geben. Für Büros und Ähnliches sind diese Zahlen geringer. Die ErsthelferInnen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen: Bei wenigstens fünf Beschäftigten hat dies eine zumindest 16-stündige Schulung nach den vom Öster­rei­chi­schen Roten Kreuz ausgear­ beiteten Lehrplänen oder eine gleichwertige Qualifizierung zu sein. Auch eine regelmäßige Auffrischung ist in Abständen von höchstens vier Jahren zu ab­ solvieren. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass während der betriebsüblichen Arbeits­ zeit eine ausreichende Anzahl an ErsthelferInnen anwesend ist.

Einige Erste-Hilfe-Maßnahmen Die folgenden Abschnitte geben Hinweise über das Verhalten bei kleineren und schweren Verbrennungen, bei Verätzungen und bei Vergiftungen. Erste Hilfe bei kleineren Verbrennungen (kleiner als handflächengroß) ➔  Betroffene Körperteile sofort 5 bis 10 Minuten lang mit viel kaltem, fließendem Wasser abspülen. ➔  Brandwunden mit Brandwundenpäckchen, Brandwundenverbandtüchern, notfalls mit Leintüchern bedecken. ➔  Gesichts- und Augenverbrennungen bleiben zur Vermeidung von Narben­ bildungen unbedeckt. ➔  Keine Brandsalben auflegen!

41


6

Chemiebedingte Erkrankungen und Unfälle Erste Hilfe bei schweren Verbrennungen ➔  Kleiderbrände sofort löschen. ➔  Brennende Person in jedem Fall am Weglaufen hindern. ➔  Flammen mit Tüchern, Wolldecken oder Kleidungsstücken ersticken. ➔  Betroffene auf dem Boden wälzen. ➔  Kleidung rasch entfernen, bereits eingebrannte Kleidungsreste aber nicht losreißen! ➔  Verbrannten Körperteil zur Schockminderung, Dämpfung der Hitze und zur Schmerzlinderung sofort unter reines, fließendes kaltes Wasser halten, bis der Schmerz nachlässt (ca. 10 bis 15 Minuten).

Erste Hilfe bei Verätzungen Durch Verschlucken ➔  Mund mit Wasser ausspülen und Ausspucken provozieren. ➔  Betroffenem/Betroffener Wasser zu trinken geben, damit die ätzende Substanz im Körper verdünnt wird. ➔  E rbrechen vermeiden, da die Speiseröhre sonst zusätzlich geschädigt werden würde. Außerdem besteht die Gefahr eines Magen­durchbruchs! Durch Berührung mit Haut oder Augen ➔  Sofort die mit ätzender Substanz getränkte Kleidung entfernen. ➔  Haut bzw. Augen gründlich mit Wasser spülen. Darauf achten, dass das abfließende Wasser den kürzesten Weg über die Haut nimmt, um unverletzte Körperstellen zu schützen. ➔  Keimfreien Verband anlegen.

42


Erste Hilfe

6.4

Erste Hilfe bei Vergiftungen durch sehr giftige, giftige oder gesundheits­gefährdende Stoffe Durch Verschlucken ➔  Grundsätzlich gelten dieselben Verhaltensmaßnahmen wie bei Vergiftungen mit ätzenden Stoffen. ➔  Ist der/die Betroffene bewusstlos, Atemwege freihalten. ➔  Bei Atemstillstand sofort Atemspende! ➔  Ist der/die Verletzte bei Bewusstsein und das Gift bekannt: ➔  Feststellen, wie viel und wann geschluckt wurde. ➔  Feststellen, welche Symptome der/die Vergiftete zeigt. Ist der/die Verletzte bei Bewusstsein und das Gift unbekannt: ➔  Giftentfernung durch provoziertes Erbrechen. ➔  Ist dies nicht möglich, lauwarmes Salzwasser (1–2 Esslöffel Kochsalz auf 1 Glas Wasser) rasch trinken lassen.

Anruf bei der Vergiftungsinformationszentrale unter Tel. 01 / 406 43 43 Vorsicht! Bei Vergiftungen niemals Milch zu trinken geben, immer nur Wasser! Es ist ein Irrtum zu glauben, Milch sei ein Mittel zur N ­ eutralisierung von Giftwirkungen! Niemals einem/einer Bewusstlosen Flüssigkeiten einflößen!

43


6

Chemiebedingte Erkrankungen und Unfälle Durch Berührung mit der Haut ➔  Betroffene Stelle gründlich mit Wasser abwaschen. ➔  Eigenkontakt mit der Substanz unbedingt vermeiden. Durch Einatmen (von Gasen oder Dämpfen) ➔  Auf Selbstschutz achten, um nicht selbst Giftstoffe zu inhalieren! ➔  Verletzte/n aus der Gefahrenzone bringen. ➔  Türen und Fenster öffnen, Verletze/n an die Frischluft bringen. ➔  Atemwege freihalten. ➔  Bei Atemstillstand sofort Atemspende. ➔  Wegen möglicher Explosionsgefahr kein offenes Feuer verwenden, keine elektrischen Einrichtungen einschalten und weder Telefon noch Türklingeln etc. benutzen! Schon während der Erste-Hilfe-Leistung Arzt/Ärztin/Rettung verständigen!

44


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.