SR-03_Beitragsrecht

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Sozialrecht

SR 3 Erika Marek

Beitragsrecht

INHALT Finanzierung der Leistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung 3 Pflichtversicherung und Anmeldung 5 Versicherungszweige 5 Versicherter Personenkreis 5 Anmeldung und Abmeldung 6 Ausübung von zwei Erwerbstätigkeiten nebeneinander 8 Beitragsgrundlage 11 Allgemeines 11 Beitragsgrundlage für laufende Bezüge 11 Beitragspflicht für Urlaubsersatzleistung 12 Beitragspflicht für Sonderzahlungen 13 Beitragsfreie Bezüge 13 Sozialversicherungsbeiträge 16 SV-Beiträge von laufenden Bezügen 16 Sonderbestimmungen 16 Beitragsgrundlage höher als das Entgelt des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin 17 SV-Beiträge von Sonderzahlungen 17 Abweichende Aufteilung der SV-Beiträge 17 Meldepflicht und Einzahlungspflicht des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin 19 Abzugsrecht des Dienstgebers/der Dienstgeberin 20 Fälligkeit und Einzahlung der SV-Beiträge 21 Verjährung 21 Anhang (Bezüge, die gem. § 49 Abs. 3 ASVG beitragsfrei sind) 23 Beantwortung der Fragen 27

Inhaltliche Koordination der Skriptenreihe: Josef Wöss

Stand: Jänner 2016

Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.


Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?

Anmerkungen

Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt. (Vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange­ gebenen.) Anmerkungen: Die rechte bzw. linke Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persön­licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.

Arbeitsanleitung –  Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. –  Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge­ druckten und der eigenen Randbemerkungen. –  Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzu­sehen). –  Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip­ tums. –  Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. –  Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. –  Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lern­ ziele erreicht haben.

Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie –  wissen, aus welchen Quellen die Leistungen der Sozialversicherung finanziert werden; –  mit Begriffen wie etwa „Umlageverfahren“, „Ausfallshaftung des Bun­ des“ umgehen können; –  über Versicherungspflicht und die Anmeldung zur Sozialversicherung Bescheid wissen; –  die Möglichkeit kennen, als geringfügig Beschäftigte/r Pensionsversi­ cherungszeiten zu er­werben; –  die Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit einzelner Bezüge beurteilen können; –  die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für ArbeiterInnen, Angestell­ te und Lehrlinge kennen; –  über die Auswirkungen einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit informiert sein.

Viel Erfolg beim Lernen!

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Finanzierung der ­Leistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Anmerkungen

Umlageverfahren

Die Leistungen der österreichischen Sozialversicherung werden im Um­lageverfahren finanziert. „Umlageverfahren“ heißt, dass die beim Sozialversicherungsträger einlangenden Mittel sofort wieder für die laufenden Leistungen ausgegeben werden.

Aufbringung der Mittel

Die Mittel werden aufgebracht durch ●  Beiträge der Versicherten, ●  Beiträge ihrer DienstgeberInnen, ●  Beitrag des Bundes (soweit die Beiträge der Versicherten und ihrer

DienstgeberInnen nicht ausreichen).

Bundesbeitrag

Der Bundesbeitrag dient der Mitfinanzierung der Pensionsversicherung. Er beträgt in der Pensionsversicherung der Unselbstständigen ca. 16 % des Pensionsaufwandes.

Ausfallshaftung

Der Bund hat die Ausfallshaftung für die Finanzierung der Pen­ sionen übernommen. Die dazu erforderlichen Mittel werden durch Steuern aufgebracht. Dafür wird alljährlich im Bundesfinanz­gesetz Vorsorge getroffen.

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Anmerkungen

1. Was heißt Umlageverfahren?

2. Wie werden die Leistungen der Sozialversicherung finan­ ziert?

3. Für welchen Versicherungszweig ist ein Bundesbeitrag er­ forderlich?

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Pflichtversicherung und Anmeldung

Anmerkungen

Versicherungszweige

Drei Versicherungs­ zweige

Die Sozialversicherung im engeren Sinn beinhaltet ●  die Krankenversicherung, ●  die Unfallversicherung, ●  die Pensionsversicherung.

Vollversicherung – Teilversicherung

Besteht Versicherungspflicht in allen drei Versicherungszweigen, liegt Vollversicherung vor, besteht Versicherungspflicht nur in ­einem oder in zwei Versicherungszweigen, handelt es sich um eine Teilversicherung.

●  Die Bestimmungen darüber enthält für unselbstständig Beschäftigte (die

nicht pragmatisiert sind) das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

●  Zur Sozialversicherung im weiteren Sinn zählt noch die Arbeitslosen­

versicherung, welche das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt.

Versicherter Personenkreis Versicherte Personen

Der Vollversicherungspflicht unterliegen gem. § 4 ASVG (unvollständige ­Aufzählung): ●  DienstnehmerInnen; ●  Lehrlinge; ●  nach Abschluss des Hochschulstudiums zu Ausbildungszwecken beschäf­

tigte Personen, wie z. B. RechtspraktikantInnen, ApothekeraspirantInnen, ProbelehrerInnen, in ­Ausbildung stehende ÄrztInnen;

●  KrankenpflegeschülerInnen und HebammenschülerInnen; ●  HeimarbeiterInnen; ●  EntwicklungshelferInnen; ●  Freie Dienstnehmer, das sind Personen, die sich gegenüber einer Firma

oder einer juristischen Person aufgrund eines freien Dienstvertrags zu Dienstleistungen verpflichten, wenn sie ihre Dienstleistungen im Wesent­ lichen selbst erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebs­mittel ver­fügen (§ 4 Abs.  4 ASVG). Die Vollversicherungspflicht ist von der Zahl der Arbeitsstunden unabhängig. Maßgebend ist die Höhe des Verdienstes. Nur eine Beschäftigung gegen ein Entgelt, welches die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, unterliegt auch der Pflichtversicherung in allen Versicherungszweigen.

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2016 monatlich brutto € 415,72. Sie wird mit 1. Jänner eines jeden Jahres erhöht. Geringfügig beschäftigte Personen (= Personen, deren Entgelt die Geringfügigkeits­ grenze nicht übersteigt) sind nur unfallver­sichert, sie erwerben keine Pen­ sionsversicherungszeiten.

Geringfügig beschäftigt

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Der/Die DienstgeberIn hat für geringfügig Beschäftigte zu entrichten:

Anmerkungen

●  für alle geringfügig Beschäftigten den Unfallversicherungsbeitrag in der

Höhe von 1,3 % und ●  sofern die Summe der monatlichen Entgelte an alle geringfügig Be­ schäftigten den 1½fachen Betrag der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (im Jahr 2016 monatlich � 623,58) zusätzlich eine Dienstgeberab­gabe in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage (Gesamtbelastung somit 17,7 %).

Dienstgeberabgabe

Optionsmöglichkeit für geringfügig Beschäftigte: Optionsrecht

Der/Die geringfügig Beschäftigte selbst muss keinen Beitrag entrichten (außer bei mehr­facher Beschäftigung). Er/Sie ist daher weder krankenver­ sichert noch pensionsversichert. Er/Sie hat die Möglichkeit, sich in die Krankenversicherung und in die Pensionsversicherung hineinzuoptieren (Antrag bei der Krankenkasse). Der Antrag kann nur für die Krankenversi­ cherung und für die Pensionsversicherung gemeinsam gestellt werden. Der/Die geringfügig Beschäftigte ist in diesem Fall in der Krankenversiche­ rung pflichtversichert und erwirbt in der Pensionsversicherung Beitrags­ monate der freiwilligen Versicherung. Der monatliche Beitrag beträgt � 58,68.

Anmeldung und Abmeldung Meldefrist

Der/die ArbeitgeberIn hat jede/n von ihm/ihr Be­schäf­tigte/n vor Arbeits­ antritt bei der Krankenkasse anzumelden und innerhalb von 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Nachweis der Anmeldung

Eine Kopie der von der Krankenkasse bestätigten Anmeldung oder Abmel­ dung muss dem/der ArbeitnehmerIn übergeben werden. Es sind auch geringfügig Beschäftigte (die nur unfallversichert sind) bei der Krankenkasse anzumelden. Die Kopie der Anmeldung bei der Kran­ ken­kasse bedeutet somit nicht immer die Anmeldung zur Vollversicherung. Anmeldung bei der Krankenkasse Vollversicherung:

Teilversicherung:

● Kranken-, Unfall- und Pen-

● geringfügig Beschäftigte

sionsversicherung (meist auch nur Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung) ● Entgelt über der Gering-

● Entgelt übersteigt nicht die

fügigkeitsgrenze Geringfügigkeitsgrenze ● Abzug von Sozial-

● Kein Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen versicherungsbeiträgen

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Anmerkungen

4. Was heißt Vollversicherung?

5. Hängt der Eintritt der Vollversicherung von der Zahl der Arbeits­stunden ab?

6. Sind auch geringfügig Beschäftigte bei der Krankenkasse anzu­melden?

7. Werden normalerweise durch eine geringfügige Beschäfti­ gung ­Pensionsversicherungszeiten erworben?

8. Welche Möglichkeiten hat ein/e geringfügig Beschäftigte/r, um Pen­sionsversicherungszeiten zu erwerben?

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Ausübung von zwei Erwerbstätigkeiten nebeneinander

Anmerkungen

Ein/e DienstnehmerIn arbeitet bei zwei Firmen: Es sind für jede Beschäftigung die Sozialversicherungsbeiträge so zu entrichten, wie wenn daneben kein anderes Beschäftigungsver­ hältnis bestünde.

Rückerstattung der Beiträge

Überschreitet die Summe der beitragspflichtigen Bezüge die Höchst­bei­ trags­grund­­lage, so besteht für die Pensionsversicherungsbeiträge, die Kran­ ken­versicherungs­beiträge und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge eine Rück­forderungs­möglichkeit. ● Pensionsversicherung: 11,4% des Überschreitungsbetrags ● Krankenversicherung: 4% des Überschreitungsbetrags ● Arbeitslosenversicherung: 3% des Überschreitungsbetrags

Die Rückerstattung der Beiträge erfolgt jedoch nur dann, wenn die Jahreshöchstbeitragsgrundlage (einschließlich der Sonderzahlungen im Jahr 2016 € 68.040,–) überschritten wird. Übersteigt die Summe der Entgelte aus beiden Beschäftigungen nur in einigen Monaten die monatliche Höchstbeitragsgrundlage, wird zunächst die Beitragsgrund­lage der übrigen im selben Kalenderjahr liegenden Pflichtversicherungsmonate auf die monatliche Höchstbeitragsgrundlage aufgestockt.

Ein/e DienstnehmerIn übt mehrere geringfügige ­Beschäftigungen bzw. eine geringfügige Beschäftigung ­neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus: Nachzahlungspflicht nach Jahresende

Zunächst werden von der geringfügigen Beschäftigung keine Sozialver­ sicherungsbeiträge abgezogen. Erst nach Jahresende schreibt die Kranken­ kasse dem/der geringfügig Beschäftigten den Krankenversicherungsbei­ trag, den Pensionsversicherungsbeitrag und die Arbeiterkammerumlage zur Nach­zahlung vor. Erreicht das Entgelt aus der Hauptbeschäftigung die Höchstbeitragsgrund­ lage, werden von der geringfügigen Beschäftigung keine Beiträge zum Jah­ res­ende vorgeschrieben. Macht der/die mehrfach geringfügig Beschäftigte bei der Krankenkasse glaubhaft, dass sein/ihr Gesamtentgelt die Geringfügigkeitsgrenze über­ steigt, ist Beitragszeitraum der Kalendermonat, und der Krankenver­si­che­ rungsbeitrag, der Pensionsversicherungsbeitrag und die Arbeiterkammer­ umlage werden dem/der geringfügig Beschäftigten monatlich von der Krankenkasse vorgeschrieben.

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Ein/e DienstnehmerIn übt zusätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus (z. B. Werkvertrag):

Anmerkungen

Unfallversicherung: ● Der Unfallversicherungsbeitrag ist für beide Erwerbstätigkeiten zu ent­

richten.

Krankenversicherung und Pensionsversicherung: ● Sowohl vom beitragspflichtigen Entgelt aus der unselbstständigen Er­ werbs­ tätigkeit als auch vom beitragspflichtigen Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit sind der Krankenversicherungsbeitrag und der Pensionsver­sicherungsbeitrag zu entrichten. ● Erreicht das nach dem ASVG beitragspflichtige Entgelt die Höchst­bei­

Beitragsfreistellung

● Erreicht das nach dem ASVG beitragspflichtige Entgelt die Höchst­bei­

Differenz­ vorschreibung

trags­grund­­lage (im Jahr 2016 monatlich � 4.860,–), hat der/die Versicher­ te die Möglichkeit, unter Glaubhaftmachung der Höhe seines/ihres ASVG-beitragspflichtigen Entgelts die Befreiung von der Beitragspflicht nach dem GSVG zu beantragen.

trags­grund­­lage nicht, übersteigt jedoch die Summe aus ASVG-Beitrags­ grundlage und GSVG-Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage (bei 12 Beitragsmonaten im Jahr 2016 � 68.040,–), nimmt die Sozialver­ sicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eine Differenzvorschrei­ bung vor.

Pensionsversicherung: ● Durch die Mehrfachversicherung wird keine zweite Pension erworben, sondern die Pension erhöht. Für vor dem 1. Jänner 1955 Geborene wer­ den die ASVG-Beitragsgrundlage und die GSVG-Beitragsgrundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage addiert. Ab 1. Jänner 1955 Geborene erwerben jeweils zwei Teilgutschriften, die anschließend ­ ­addiert wirden.

Nebenerwerbsbauer/bäuerin Hier gilt das Gleiche wie bei Zusammentreffen einer unselbstständigen Er­ werbstätigkeit mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Unfallversicherungsbeitrag: ● Immer, wenn der Einheitswert des Betriebes � 150,– übersteigt. Krankenversicherung und Pensionsversicherung: ● Volle Beitragsleistung, Differenzvorschreibung oder Beitragsfreistellung, abhängig von der Höhe der ASVG-Beitragsgrundlage.

Nebenbeschäftigung eines/einer Pragmatisierten Pragmatisierte

Zunächst sind für beide Tätigkeiten die Sozialversicherungsbeiträge in vol­ ler Höhe zu entrichten.

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Anmerkungen

Anschließend ist zwischen der Pensionsversicherung und der Krankenver­ sicherung zu unterscheiden: Pensionsversicherung: Die beiden Tätigkeiten beeinflussen einander nicht. Der/Die Betreffende entrichtet für jedes der beiden Dienstverhältnisse Pensionsversicherungs­ beiträge und erhält später zwei Pensionen, wenn er/sie in beiden Be­ reichen die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt. Es gilt jeweils die an­ dere Beschäftigung bzw. die andere Versicherung als nicht vorhanden. Durch die Einführung des Pensionskontos für Personen, die ab 1. Jänner 1955 geboren wurden, traten hier keine Änderungen ein. Krankenversicherung: Überschreitet die Summe der beitragspflichtigen Bezüge die Höchstbeitrags­ grundlage, kann beim ASVG-Krankenversicherungsträger ein Rückerstat­ tungsantrag gestellt werden (Ausnahme: wenn es sich um eine Krankenfür­ sorgeeinrichtung eines Dienstgebers/einer Dienstgeberin handelt, gibt es keine Rückerstattung).

Zusammenfassung

Zwei Erwerbstätigkeiten nebeneinander (Zusammenfassung) Pragmatisiert Zwei Dienst- und ASVG- verhältnisse versichert keine Verbin- dung, zwei Pensionen

Selbstständige und Nebenunselbstständige erwerbsErwerbstätigkeit bauer/bäuerin

eine Pension unter Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (Rückerstattung der übersteigenden Beiträge)

9. Welche Auswirkungen hat die Ausübung von zwei ver­ sicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nebeneinander bei: a) zwei Dienstverhältnissen? b) geringfügiger Beschäftigung neben versicherungs­ pflichtiger Beschäftigung? c) Dienstverhältnis und selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Nebenerwerbsbauer/bäuerin? d) Nebenbeschäftigung eines/einer Pragmatisierten?

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Beitragsgrundlage

Anmerkungen

Allgemeines Alle Bezüge aus einem Dienstverhältnis sind beitragspflichtig, sofern sie nicht im ASVG (in § 49 Abs. 3 ASVG) ausdrücklich als beitragsfrei bezeichnet werden. Es ist dabei unerheblich, ob der/die DienstnehmerIn die Beträge vom Ar­ beitgeber/von der Arbeitgeberin oder von einem/einer Dritten erhält (z. B. Trinkgelder). Sozialversicherungsbeiträge sind sowohl von laufenden Bezügen als auch von Sonderzahlungen zu entrichten. Es gibt eine Beitragsgrundlage für laufende Bezüge (= Allgemeine Beitragsgrundlage) und eine Beitragsgrundlage für Sonderzah­lungen.

Beitragsgrundlage für laufende Bezüge (Allgemeine Beitragsgrundlage) Allgemeine ­Beitragsgrundlage

Die allgemeine Beitragsgrundlage umfasst alle Bezüge aus einem Dienst­ verhältnis, die ● weder ausdrücklich in § 49 Abs. 3 ASVG als beitragsfrei bezeichnet wer­ den (siehe Anhang) ● noch als Sonderzahlungen gelten. Sonderzahlungen im sozial­ver­siche­ rungs­recht­­lichen Sinn (anders als im steuerrechtlichen Sinn) sind Bezüge aus einem Dienstverhältnis, die in größeren als den Lohnzahlungzeit­ räumen regelmäßig anfallen (§ 49 Abs. 2 ASVG). a) Zulagen und Zuschläge Zum beitragspflichtigen Entgelt der Allgemeinen Beitragsgrundlage zählen auch Überstundenentlohnung, Sonn- und Feiertagszuschläge, Nachtarbeits­ zuschläge, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Leistungszulagen, lau­ fend oder einmalig gezahlte Prämien etc.

Überstundenentlohnung, Zulagen, Zuschläge

b) Überkollektivvertragliche Entlohnung Erhält der/die DienstnehmerIn ein höheres Gehalt, als der Kollektivvertrag vor­sieht, ist das tatsächliche Entgelt beitragspflichtig. Eine Verein­ barung, die Anmeldung zur Krankenkasse und die Beitragsleistung nur vom kollektivvertraglichen Entgelt vorzunehmen, obwohl tatsächlich ein höheres Gehalt bezahlt wird, ist unzulässig.

Entlohnung über ­Kollektivvertrag

c) Trinkgelder Für Trinkgelder sind ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern hat auf die Beitragspflicht in der Sozial­ versicherung keine Auswirkung. Der/Die Dienst­geberIn muss der Kran­ kenkasse melden, dass in seinem/ihrem Betrieb die DienstnehmerInnen Trinkgelder bekommen. Der/Die DienstgeberIn ist hier auf die Angaben der DienstnehmerInnen angewiesen. Zur Vermeidung späterer Beweis­ schwierigkeiten legen viele DienstgeberInnen Trinkgeldlisten auf, in die jede/r DienstnehmerIn die Höhe der von ihm/ihr in diesem Monat erhal­ tenen Trinkgelder einträgt. Trinkgeldpauschale: Trinkgelder sind nicht in jedem Monat gleich hoch. Für einzelne Berufsgruppen haben die Krankenkassen zur Berechnung der Sozi­ alversicherungsbeiträge statt der tatsächlich erzielten Trinkgelder Pauschalbeträge bestimmt. Für FriseurInnen, FußpflegerInnen, KosmetikerInnen und MasseurInnen sind von allen Gebietskrankenkassen Trinkgeldpauschalen festgesetzt, für andere Berufsgruppen (z. B. Beschäftigte im Gast-, Schankund Beherbergungsgewerbe) nur von einzelnen Gebietskrankenkassen.

Sozialversicherungs­ beiträge für Trinkgeld

Trinkgeldpauschale

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Anmerkungen

d) Bezugsumwandlung Eine Bezugsumwandlung (Reduzierung des Bruttolohnes gegen Leistung von Prämien an eine private Lebensversicherung) führt zu keiner Verringe­ rung der Beitragsgrundlage. Ausnahme: wenn der zuständige Kollektiv­ vertrag eine Öffnungsklausel enthält und die Beiträge in eine Pensionskasse oder in eine betriebliche Kollektivversicherung eingezahlt werden.

Bezugsumwandlung

e) Sachbezüge Erhält ein/eine DienstnehmerIn von seinem/seiner DienstgeberIn einen Sachbezug (z. B. Wohnung, Firmenauto etc.), so sind auch dafür Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Es wird für die Beitragsgrundlage jener Wert herangezogen, der für die Zwecke der Lohnsteuer vom Finanz­ ministerium bzw. den Finanzlandesdirektionen festgesetzt ist. Derzeit beträgt der Wert der vollen freien Station (Verpflegung, Unterkunft, Beleuchtung und Beheizung) monatlich € 196,20.

Sozialversicherungs­­ beiträge für Sachbezüge

Dienstauto: Stellt der/die DienstgeberIn dem/der DienstnehmerIn ein fir­ meneigenes Kraftfahrzeug für dessen/deren Privatzwecke zur Verfügung, erhöht dieser Sachbezug die Beitragsgrundlage. Für die Bewertung der Hausbesorgerwohnung gilt der in der Richtwertver­ ordnung für die einzelnen Bundesländer festgesetzte Betrag.

Dienstauto

Hausbesorger­wohnung

f) Höchstbeitragsgrundlage Das Entgelt ist nur so weit beitragspflichtig, als es die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Höchstbeitrags­ grundlage

Die Höchstbeitragsgrundlage ist in allen Versicherungszweigen gleich hoch und beträgt im Jahr 2016 monatlich € 4.860,–. Sie steigt ab 1. Jänner eines jeden Jahres. Bei schwankendem Einkommen gilt die Höchstbeitragsgrundlage für den jeweiligen Kalendermonat. Ein Ausgleich über alle innerhalb eines Kalen­ derjahres liegenden Monate ist nicht möglich (anders als im Steuer­bereich). Das Entgelt, welches die monatliche Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, ist beitragsfrei. Davon werden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, und dafür gebühren auch keine Leistungen. Ob das monatliche Entgelt eines/einer Angestellten € 4.860,– oder € 5.000,– beträgt, ändert nichts an der Höhe seines/ihres Sozialver­sicherungsbeitrags und wirkt sich auch auf die Höhe der Leistungen aus der Sozial­versicherung (Krankengeld, Pen­sion) nicht aus.

Beitragspflicht für Urlaubsersatz­leistung Urlaubsersatzleistung

Auch von einer Urlaubsersatzleistung sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Es wird dadurch die Versicherungspflicht nach Ende des Dienst­ verhältnisses verlängert. Zur Berechnung des Endes der Pflichtversicherung wird für je 6 Werktage Urlaubsersatzleistung 1 Tag hinzugerechnet. Bei Berechnung des ­Urlaubs nach Arbeitstagen werden für 5 Urlaubstage 2 Tage hinzugerechnet. Die ­tatsächliche Lagerung der Sonntage bzw. der Umstand, ob ein Feiertag in diese Zeit fällt, hat auf das Ende der Pflichtversicherung keinen Einfluss. Beispiel: Ende des Dienstverhältnisses: 31. Juli. Es gebührt eine Urlaubs­ersatz­ leistung für 14 Arbeitstage. Zu den 14 Tagen werden 4 Tage hinzu­ gerechnet, sodass die Pflichtversicherung bis 18. August fortbesteht. Die Lagerung der Sonntage und die Tatsache, dass der 15. August ein Feiertag ist, sind für das Ende der Pflichtversicherung irrelevant. 12


Anmerkungen

Wichtig: Für die Dauer der Urlaubsersatzleistung gebühren kein Arbeitslosengeld, kein Krankengeld, keine vorzei­tige Alterspen­ sion, keine Korridorpension und keine Schwer­arbeitspension.

Beitragspflicht für Sonderzahlungen Sonderzahlungen sind Bezüge aus dem Dienstverhältnis, die in größeren als den Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig anfallen.

Keine gleichzeitigen anderen Leistungen

Zu den Sonderzahlungen zählen z. B. Weihnachtsremuneration, Urlaubs­ zuschuss, 13. Gehalt, 14. Gehalt, Bilanzgeld, jährlich gewährte Treue­prämien etc. Von Sonderzahlungen müssen ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden. Es gibt auch dafür eine Höchstbeitragsgrundlage. Diese Höchstbeitragsgrundlage gilt nicht für die ein­ zelne Sonderzahlung, sondern für alle Sonderzahlungen eines Kalenderjahres zusammen. Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für Sonderzahlungen beträgt das Doppelte der jeweiligen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, im Jahr 2016 somit € 9.720,–.

Sozialversicherungs­ beiträge für ­Sonderzahlungen

Beitragsfreie Bezüge Alle Bezüge, die nicht in § 49 Abs. 3 ASVG ausdrücklich als beitrags­ frei bezeichnet werden, sind beitragspflichtig. Beitragsfreie Bezüge sind: ● Auslagenersatz. Dazu gehören insbesondere Fahrtkostenvergütungen, amtliche Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder,

Beitragsfreie Bezüge

● Schmutzzulagen, soweit sie steuerfrei sind, ● Abfertigungen, ● Zuschüsse des Dienstgebers/der Dienstgeberin zum Krankengeld, wenn

diese Zuschüsse weniger als 50 % des vorherigen Entgelts betragen,

● unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse des Dienstgebers an alle

Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer für die Be­ treuung von Kindern (pro Kind im Kalenderjahr höchstens € 1.000,–),

● Teilnahme an Betriebsausflügen und bei Betriebsveranstaltungen erhal­

tene Sachzuwendungen,

● freiwillig gewährte freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung

am Arbeitsplatz und Essensgutscheine,

● Aufwendungen des Dienstgebers/der Dienstgeberin für die Zukunft­

siche­rung aller DienstnehmerInnen oder bestimmter Gruppen seiner/ ihrer DienstnehmerInnen bis jährlich € 300,–,

● Mitarbeiterbeteiligungen, soweit sie lohnsteuerfrei sind, ● Ersatz der Kosten für Fahrten des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln,

● Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Dienst­

nehmern eingeräumt werden, a) wenn der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder b) soweit der Gesamtbetrag der Mitarbeiterrabatte im Kalenderjahr € 1.000 nicht übersteigt. (Näheres im Anhang, Seite 23)

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Nicht die Bezeichnung der Zulage, sondern ihre Zweckbestimmung ist für die Beitragsfreiheit maßgebend. Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 pro Kalendermonat gelten nicht als beitragspflichtiges Entgelt, wenn sie an folgende nicht im Hauptberuf tätige Personen gezahlt werden: ● Trainer im Rahmen eines gemeinnützig, bundesweit im Rahmen der Pro­ phylaxe wirkenden Gesundheitsvereins, ● Lehrende an bestimmten Erwachsenenbildungseinrichtungen (z.B. BFI, WIFI) ● Schauspieler, ● Musiker, ● Filmschauspieler, ● Lehrer für die in § 1 Abs 1 des Schauspielergesetzes angeführten Kunst­ gattungen, ● Lehrende an Einrichtungen, die vom AMS mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind. Ist diese Tätigkeit der Hauptberuf, besteht für pauschale Aufwandsent­ schädigungen dann Beitragsfreiheit, wenn aus dieser Tätigkeit nicht mehr als die Hälfte der Einnahmen erzielt wird. Zusammenfassung ● In der Sozialversicherung sind alle Bezüge beitragspflichtig,

● ●

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die nicht in § 49 Abs. 3 ASVG ausdrücklich als beitragsfrei be­ zeichnet werden. Zu den beitragspflichtigen Bezügen zählen somit das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Trinkgelder, Prämien, Sonderzahlun­gen etc. Beitragspflichtige Bezüge sind entweder als laufende Bezüge beitragspflichtig (Allgemeine Beitragsgrundlage) oder als Sonderzahlung (Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen). Für laufende Bezüge gilt eine monatliche Höchstbeitragsgrundlage. Ein Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Bezügen eines Kalenderjahres ist nicht vorgesehen. Für Sonderzahlungen gilt eine Jahreshöchstbeitragsgrundlage. Die Bezeichnung eines Bezugs sagt nichts darüber aus, ob dieser Bezug in die allgemeine Beitragsgrundlage oder in die Sonderzahlungsbeitragsgrundlage einzureihen ist. Eine Prämie kann z. B. sowohl zu den laufenden Bezügen als auch zu den Sonderzahlungen zählen. Zu den Sonderzahlungen zählt sie dann, wenn sie in größeren als den Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig gewährt wird. Wird die Prämie jedoch nur einmal gewährt oder wird sie monatlich gewährt, zählt sie zum laufenden Bezug (Allgemeine Beitragsgrundlage).


Anmerkungen

Bezüge aus dem Dienstverhältnis (Übersicht)

beitragspflichtig     beitragsfrei ●  laufende Bezüge ● Sonderzahlungen = Allgemeine Beitragsgrundlage 10. Welche Bezüge sind in der Sozialversicherung beitrags­ pflichtig?

11. Welche Bezüge sind in der Sozialversicherung beitrags­ frei?

12. Führt eine Bezugsumwandlung zu einem Sinken der Bei­ tragsgrundlage?

13. Gibt es für die Entrichtung der Sozialversicherungsbei­trä­­ge eine Obergrenze? Wie heißt sie und welche Folgen ­ergeben sich daraus?

14. Sind auch von einer Urlaubsersatzleistung Sozial­ver­siche­ rungs­­beiträge zu entrichten?

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Sozialversicherungsbeiträge

Anmerkungen

Sozialversicherungsbeiträge von laufenden Bezügen Seit Jänner 2016 sind die Sozial­­ ver­­ sicherungs­bei­trags­sätze für ­Arbeiter und für Angestellte gleich hoch. a) Sozialversicherungsbeitragstabelle für Arbeiter und für Angestellte (ab Jänner 2016) Arbeiter/Angestellte

bis € 4.860,– monatlich

Arbeitnehmer- ArbeitgeberGesamtanteil in % anteil in % betrag in %

Krankenversicherung

3,87

3,78

7,65

Pensionsversicherung

10,25

12,55

22,80

1,30

1,30

3,­­00

3,00

6,00

0,35

0,35

Arbeiterkammerumlage

0,50

0,50

Wohnbauförderungsbeitrag

0,50

0,50

1,00

Gesamt

18,12

21,4858

39,7060

Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung IESG-Zuschlag

b) Sozialversicherungsbeiträge für Lehrlinge Für vor dem 1. Jänner 2016 begonnene Lehrverhältnisse gilt folgendes: Lehrlinge

● Lehrlinge zahlen in den ersten beiden Lehrjahren nur den Pen­sions­

versiche­rungs­beitrag.

● Krankenversicherungsbeitrag: Davon sind Lehrlinge und Lehrberech­

tigte für die ersten beiden Jahre der Lehrzeit befreit.

● Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist erst im letzten Lehrjahr zu

­entrichten.

● Unfallversicherungsbeitrag, Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförde-

rungsbeitrag und Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag werden von der Lehrlingsentschädigung nicht eingehoben. Für ab 1. Jänner 2016 begonnene Lehrverhältnisse gibt es Änderungen beim Krankenversicherungsbeitrag und beim Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Diese Beiträge sind in jedem Lehrjahr zu entrichten, sie sind jedoch nied­ riger als sonst.

Sonderbestimmungen bei Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen Ältere Arbeit­ nehmerInnen

● Kein Unfallversicherungsbeitrag für Personen ab Vollendung des 60. Le­

bens­jahres.

● Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und der IESG-Zuschlag ent­

fallen – für Männer, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, – f ür Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, – für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben.

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Sonderbestimmungen für Personen mit niedrigem Entgelt

Anmerkungen

Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Dienstnehmers/der Dienstneh­ merin sinkt oder entfällt überhaupt, wenn die monatliche Beitragsgrundlage eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Er beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage ● bis € 1.311: 0 %, ● über € 1.311 bis € 1.430: 1 %, ● über € 1.430 bis € 1.609: 2 %, ● über € 1.609: 3 %. Am Dienstgeberbeitrag ändert sich nichts.

Kein AlV-Beitrag des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin

Beitragsgrundlage höher als das Entgelt des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin Beitragsgrundlage höher als Bruttoentgelt

Um ein Sinken der Sozialversicherungsleistungen des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zu vermeiden, ist in bestimmten Fällen die Beitragsgrund­ lage höher als das Bruttoentgelt des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin, und zwar: ● bei Altersteilzeit, ● bei Kurzarbeit (für die der/die ArbeitgeberIn vom AMS eine Kurz­arbeits­ bei­hilfe erhält), ● beim Solidaritätsprämienmodell. In diesen Fällen bleibt die Beitragsgrundlage die vorherige Beitragsgrundlage.

Sozialversicherungsbeiträge von Sonderzahlungen Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag sind von Sonderzahlungen nicht zu entrichten. Für die übrigen Beiträge und Umlagen gilt für Sonderzahlungen der gleiche Beitragssatz wie für laufende Bezüge. Der Beitragssatz von Sonderzahlungen beträgt für Arbeiter und für Ange­ stellte: ● Dienstnehmeranteil: 17,12% ● Dienstgeberanteil: 20,98% Für Sonderzahlungen gilt eine jährliche Höchstbeitragsgrundlage im Aus­ maß der doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage, im Jahr 2016 daher € 9.720,–.

Sonderzahlungen

Abweichende Aufteilung der Sozialversicherungsbeiträge Von der auf Seite 16 angegebenen Aufteilung der Sozialversicherungsbei­ träge gibt es Abweichungen, und zwar sowohl zugunsten als auch zuun­ gunsten des Dienst­nehmers/der Dienstnehmerin. a) Abweichungen zugunsten des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin ● Beträgt die Summe der auf den/die DienstnehmerIn entfallenden Kran­ ken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr als 20 % der Geldbezüge, hat der/die DienstgeberIn den übersteigenden Betrag zu übernehmen. Das kann geschehen, wenn der/die DienstnehmerIn auch Sachbezüge erhält.

DienstgeberIn trägt ­Dienstnehmerbeiträge

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Beispiel: ● Ein Angestellter erhält monatlich: Geldbezug (brutto)..............................€ 1.800,– Dienstauto:............................................€    400,– ���������������������������������������������������������������€ 2.200,– ● Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung betragen 17,12 %. 17,12 % von € 2.200 = € 376,64 ● Die Belastung des Dienstnehmers darf jedoch 20 % seines Bruttobar­ lohnes nicht übersteigen. Das sind € 360,–. Die restlichen € 16,64 muss der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin zusätzlich zu seinem/ ihrem Sozialversi­cherungsanteil übernehmen.

b) Abweichungen zuungunsten des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin Der/Die DienstnehmerIn hat die Beiträge zur Gänze zu tragen:

DienstnehmerIn trägt Dienstgeberbeiträge

● bei Fortbestand einer Pflichtversicherung während eines unbezahlten

Urlaubs (wenn der unbezahlte Urlaub nicht länger als 1 Monat dauert);

● wenn der/die DienstgeberIn exterritorial ist oder ihm/ihr im Zusam­

menhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind. In diesem Fall kann der/die Dienst­ geberIn die Beiträge entrichten, ist jedoch dazu nicht verpflichtet;

● wenn der/die DienstgeberIn im Inland keine Betriebsstätte hat, sofern

nicht die Pflichtversicherung in Österreich auf Grund der EWG-Verord­ nung Nr. 1408/71 oder der EG-Verordnung Nr. 883/2004 eintritt (z.B. eine kanadische Firma ohne Niederlassung in Österreich beschäftigt in Österreich einen Vertreter, der in Österreich seinen Wohnsitz hat);

● für die Zeit der erweiterten Bildungsfreistellung nach dem Arbeits­ver­

fassungs­­gesetz.

In all diesen Fällen kann zwar der/die DienstgeberIn seinen/ihren Sozialver­sicherungsbeitrag übernehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Beispiel 1: Eine Angestellte, Monatsgehalt brutto € 1.900,– (Sozialversicherungs­ beitrag € 344,28), vereinbart für Juli einen unbezahlten Urlaub. Da der unbezahlte Urlaub nicht länger als 1 Monat dauert, besteht die Pflicht­ versicherung für diesen Monat weiter. Die Sozialversicherungsbeiträge sind weiterhin vom Dienstgeber zu entrichten. Die Dienstnehmerin hat ihm für diese Zeit € 717,25 (etwas mehr als das Doppelte der normalen Sozialversicherungsbeiträge) zu ersetzen.

Unbezahlter Urlaub

18


Anmerkungen

Beispiel 2: Eine Angestellte vereinbart für die Zeit vom 1. Juli bis 15. August einen unbezahlten Urlaub. Da der unbezahlte Urlaub länger als 1 Monat dauert, endet die Sozialversicherungspflicht mit 30. Juni und beginnt wiederum mit 16. August. Für die Zeit vom 1. Juli bis 15. August be­steht keine Sozialversicherungspflicht. Es sind daher auch keine Sozial­ver­ sicherungsbeiträge zu zahlen.

15. Sind die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeiter und für Angestellte gleich hoch?

16. Wodurch unterscheiden sich die Sozialversicherungsbei­ träge für Sonderzahlungen von den Sozialversicherungs­ beiträgen für laufende Bezüge?

17. DienstgeberIn und DienstnehmerIn vereinbaren einen un­ bezahlten ­Urlaub für 3 Wochen. Welche finanzielle Belas­ tung hat der/die DienstnehmerIn zu erwarten?

Meldepflicht und Einzahlungspflicht des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin Beschäftigte bei ausländischer Botschaft

Den/Die Versicherte/n trifft die Verpflichtung, sich bei der Krankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden und die Beiträge selbst einzuzahlen, wenn ● der Dienstgeber exterritorial ist (Beschäftigte bei einer ausländischen Botschaft). Einige ausländische Botschaften melden die bei ihnen Beschäftigten selber bei der Krankenkasse an und zahlen – so wie die österreichischen Dienstge­ berInnen – auch die Beiträge bei der Krankenkasse ein. Werden Anmeldung zur Pflichtversicherung und Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht von der ausländischen Botschaft durchgeführt, gehen diese Pflichten auf den/die Beschäftigte/n über. 19


Abzugsrecht des Dienstgebers/der Dienstgeberin

Anmerkungen

Der/Die DienstgeberIn muss die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge bei der Krankenkasse einzahlen, ist jedoch berechtigt, den auf den/die DienstnehmerIn entfallenden Beitragsteil vom Gehalt abzuziehen. Abzugsrecht

Dieses Abzugsrecht müssen Selbstabrechner bei sonstigem Verlust spä­tes­ tens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags folgenden Entgeltzahlung aus­ üben. Werden die Sozialversicherungsbeiträge dem/der DienstgeberIn von der Krankenkasse vorgeschrieben (meist für ein Quartal), ist der/die Dienst­geberIn zum Abzug der auf diesen Zeitraum entfallenden Dienst­ nehmerbeiträge noch bei der auf die Zustellung der Beitrags­vorschreibung folgenden Entgeltzahlung berechtigt.

Entgeltnachzahlung

Für frühere Entgeltzahlungen darf der/die DienstgeberIn Sozial­ver­siche­ rungs­beiträge nur dann nachträglich abziehen, wenn die nachträgliche Ent­ richtung der Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin nicht verschuldet ist. Bei einer Entgeltnachzahlung darf der/die DienstgeberIn den Sozialversicherungsbeitrag des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin immer abziehen, also auch dann, wenn ihn/sie an der Entgeltnachzahlung ein Verschulden trifft.

18. Welche Verpflichtungen hat ein/e bei einer ausländischen Botschaft Beschäftigte/r?

19. Darf der/die DienstgeberIn bei einer Entgeltnachzahlung die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin von der Nachzahlung abziehen?

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Fälligkeit und Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge

Anmerkungen

Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge hängt davon ab, ob es sich um Selbstabrechner (Lohnsummenverfahren) oder um Vor­ schreibe­betriebe handelt. Selbstabrechner (Lohnsummenverfahren): Für Selbstabrechner sind die Sozialversicherungsbeiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig und müssen bis zum 15. des folgenden Monats beim zuständigen Krankenversicherungsträger eingelangt sein.

Selbstabrechner

Vorschreibebetriebe

Vorschreibebetriebe: Werden die Beiträge dem/der BeitragsschuldnerIn von der Krankenkasse vorgeschrieben, sind sie am 3. Tag nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post fällig. Sie müssen innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit beim zu­ ständigen Krankenversicherungsträger eingezahlt sein. Verzugszinsen: Werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig eingezahlt, sind Verzugs­zinsen zu entrichten. Keine Verzugszinsen fallen an, wenn die Bei­ träge zwar verspätet, aber noch innerhalb der 3-tägigen Respirofrist beim Versicherungsträger einlangen. Bei Vorschreibung eines Beitragszuschlags (wegen Meldeverstößen) entfällt die Entrichtung von Verzugszinsen.

Verjährung Hinsichtlich der Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen ist zu unterscheiden, ob der/die DienstgeberIn die Meldungen ordnungsgemäß erstattet hat oder nicht. ● Der/Die DienstgeberIn hat die Meldungen ordnungsgemäß erstattet: Das

Recht des Versicherungsträgers auf Beitragsvorschreibung verjährt bin­ nen 3 Jahren nach Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge.

● Der/Die DienstgeberIn hat keine oder unrichtige Meldungen gemacht

oder als Vorschreibebetrieb Änderungsmeldungen unterlassen: Das Recht des Versicherungsträgers auf Beitragsvorschreibung verjährt binnen 5 Jahren ab Fälligkeit der Beiträge. 20. Wann müssen die Sozialversicherungsbeiträge bei der Kranken­kasse eingelangt sein?

21. Wann verjähren Sozialversicherungsbeiträge?

21


SKRIPTEN ÜBERSICHT SOZIALRECHT

SR-1

Grundbegriffe des Sozialrechts

SR-2

Sozialpolitik im internationalen Vergleich

SR-3

Sozialversicherung – Beitragsrecht

SR-4

Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-5

Pensionsversicherung II: Leistungsrecht

SR-6

Pensionsversicherung III: Pensionshöhe

SR-7

Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-8

Krankenversicherung II: Leistungsrecht

SR-9

Unfallversicherung

SR-10

Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-11

Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht

SR-12

Insolvenz-Entgeltsicherung

SR-13

Finanzierung des Sozialstaates

SR-14

Pflege und Betreuung

SR-15

Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.

ARBEITSRECHT

AR-1 AR-2A AR-2B AR-2C AR-3 AR-4 AR-5 AR-6 AR-7 AR-8A AR-8B AR-9 AR-10 AR-11 AR-12 AR-13 AR-14 AR-15 AR-16 AR-18 AR-19 AR-21 AR-22

Kollektive Rechtsgestaltung Betriebliche Interessenvertretung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Rechtstellung des Betriebsrates Arbeitsvertrag Arbeitszeit Urlaubsrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gleichbehandlung im Arbeitsrecht ArbeitnehmerInnenschutz I: Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz ArbeitnehmerInnenschutz II: Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitskräfteüberlassung Betriebsvereinbarung Lohn(Gehalts)exekution Berufsausbildung Wichtiges aus dem Angestelltenrecht Betriebspensionsrecht I Betriebspensionsrecht II Abfertigung neu Betriebsrat – Personalvertretung Rechte und Pflichten Atypische Beschäftigung Die Behindertenvertrauenspersonen

GEWERKSCHAFTSKUNDE

GK-1 GK-2 GK-3

Was sind Gewerkschaften? Struktur und Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1945 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von 1945 bis heute

GK-4

Statuten und Geschäftsordnung des ÖGB

GK-5

Vom 1. bis zum 18. Bundeskongress

GK-7

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte

GK-8

Die sozialpolitischen Errungenschaften des ÖGB

Die VÖGB-Skripten online lesen oder als Gewerkschaftsmitglied gratis bestellen: www.voegb.at/skripten


Anhang

Anmerkungen

Auflistung der Bezüge, die gemäß § 49 Abs. 3 ASVG ­beitragsfrei sind (taxative Aufzählung) Mit 1. Jänner 2016 wurde die Beitragspflicht bzw Beitragsfreiheit verschie­ dener Bezüge durch Aufhebung einzelner Ziffern in § 49 Abs 3 ASVG geän­ dert. Es ist daher keine fortlaufende Nummerierung mehr möglich.   1. Auslagenersatz. Dazu gehören insbesondere: a) Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütung für Wochen­ endheimfahrten; b) amtliche Kilometergelder, soweit sie lohnsteuerfrei sind; c) Tages- und Nächtigungsgelder, soweit sie lohnsteuerfrei sind (bei In­ landsdienst­ reisen sind Tagesgelder bis täglich höchstens € 26,40, Nächtigungsgelder bis € 15,– bzw. bis zum Ersatz der tat­ säch­ lichen höheren Nächtigungskosten lohnsteuerfrei und somit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei). Unter den Begriff „Tagesgelder“ fallen auch Vergütungen für den mit Arbeiten ­ außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand wie z. B. Au­ ßerhauszulagen, Trennungsgelder, Entfernungszulagen. Vorausset­zung für die Beitragsfreiheit dieser Bezüge ist immer die Lohn­ steuerfreiheit.   2. Schmutzzulagen, soweit sie steuerfrei sind.   3. Umzugskostenvergütungen, soweit sie steuerfrei sind.   4. Unentgeltlich überlassene Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt.  5. Abfertigungen.   6. Zuschüsse des Dienstgebers zum Krankengeld oder Wochengeld, wenn diese Zuschüsse weniger als 50 % des vorherigen Entgelts be­tragen.   7. freiwillige soziale Zuwendungen, das sind a) Zuwendung des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters ­Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbeson­ dere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, b) Zuwendungen des Dienstgebers für Gesundheitsförderung und Prävention sowie Impfungen an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer, c) Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstneh­ mers, dessen Ehepartnerin (eingetragenen Partnerin) oder dessen Kinder, d) unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse des Dienstgebers an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer für die Betreuung von Kindern (pro Kind im Kalenderjahr höchstens € 1.000,–);   8. Freiwillig gewährte freie oder verbilligte Mahlzeiten zur Verköstigung am Arbeitsplatz von Dienstnehmern, die nicht in den Haushalt des Dienstgebers aufge­nommen sind. a) Essensgutscheine, die nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können, bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag; 23


Anmerkungen

b) Essensgutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln ver­ wendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag;

9. Unentgeltliche oder verbilligte Getränke zum Verbrauch im Betrieb. 10. Die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst), 11. Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, Betriebsfeiern) bis jährlich € 365,– a) bei Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen bis jähr­ lich € 186,–; b) Sachzuwendungen anlässlich eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums bis jährlich € 186,–; 12. a) Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftsicherung aller Dienstnehmer oder bestimmter Gruppen seiner Dienstnehmer bis jährlich € 300,– (der übersteigende Betrag ist beitragspflichtig); b) Beiträge, die der Dienstgeber nach dem Be­triebs­pensionsgesetz oder dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz leistet (soweit sie steuerfrei sind); c) Mitarbeiterbeteiligungen, soweit sie steuerfrei sind. 13. Zinsenersparnis bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeber­ darlehen, soweit das Darlehen den Betrag von € 7.300,– nicht über­ steigt. 14. Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie Ersatz der tatsächlichen­ Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (es ist dabei unerheb­­ lich, ob der Dienstnehmer tatsächlich ein Massenbeförderungsmittel benützt). 15. Im Krankheitsfall weiter gezahlte Bezüge, die unter Ziffer 1–20 fallen. 16. Das Teilentgelt bei Lehrlingen. 17. Beträge, die vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbil­ dung oder Fortbildung des Dienstnehmers aufgewendet werden. 18. Prämiennachlässe, die Versicherungsunternehmen ihren Arbeitnehmern bei Versicherungen im eigenen Unternehmen gewähren. 19. Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonder­klasse (soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Na­ men vereinnahmt werden). 20. Entgelte für die Tätigkeit als Notarzt für landesgesetzlich vorgesehene Rettungsorganisationen, sofern diese Tätigkeit weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einnahmen bildet. 21. Für Au-pair-Kräfte: 24

a) der Wert der vollen freien Station, b) die Beiträge, die der Dienstgeber für deren privaten Krankenversi­ cherungsschutz aufwendet, c) die Beiträge, die der Dienstgeber für deren Teilnahme an Sprach­ kursen und kulturellen Veranstaltungen aufwendet.


22. Steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine an SportlerInnen, SchiedsrichterInnen oder SportbetreuerInnen (z. B. TrainerInnen, Masseure und Masseurinnen) leisten, und zwar bis höchs­ tens € 60,– pro Einsatztag, höchstens aber bis zu € 540,– pro Kalen­ dermonat, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Haupt­ quelle der Einnahmen bildet.

Anmerkungen

23. Mitarbeiterrabatte, die allen oder bestimmten Gruppen von Dienst­ nehmern eingeräumt werden, a) wenn der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder b) soweit der Gesamtbetrag der Mitarbeiterrabatte im Kalenderjahr € 1.000,– nicht übersteigt.

25


VÖGB/AK-SKRIPTEN Die Skripten sind eine Alternative und Ergänzung zum VÖGB/AK-Bildungsangebot und werden von ExpertInnen verfasst, didaktisch aufbereitet und laufend aktualisiert.

UNSERE SKRIPTEN UMFASSEN FOLGENDE THEMEN:

Lucia Bauer/Tina Brunauer-Laimer

Damit wir uns verstehen OEA 1

Tipps und Konzepte für Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb

1

Damit wir uns verstehen

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Die Skripten gibt es hier zum Download:

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Leseempfehlung: Reihe Zeitgeschichte und Politik

Öffentlichkeitsarbeit


Beantwortung der Fragen F 1:

Anmerkungen

Umlageverfahren heißt, dass die beim Sozialversicherungsträger ein­ langenden Mittel sofort wieder für die laufenden Leistungen aus­ gegeben werden.

F 2: Durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge ihrer Dienstgebe­ rInnen und durch einen Beitrag des Bundes. F 3:

Für die Pensionsversicherung.

F 4: Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und meist auch ­Arbeitslosenversicherung. F 5:

Nein. Maßgebend ist die Höhe des Entgelts. Vollversicherungspflicht besteht nur, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Diese beträgt derzeit monatlich € 415,72.

F 6:

Ja, aber nur zur Unfallversicherung.

F 7: Nein. F 8:

Er/Sie kann bei der Krankenkasse einen Optionsantrag auf Einbezie­ hung in die Krankenversicherung und in die Pensionsversicherung stellen. In diesem Fall wird dem/der geringfügig Beschäftigten von der Krankenkasse der Kranken- und der Pensionsversicherungsbei­ trag zur Einzahlung vorgeschrieben.

F 9: a) Für beide Dienstverhältnisse besteht Beitragspflicht. Die Beitrags­ grundlagen werden bis zur Höchstbeitragsgrundlage addiert. Bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage Antrag auf Beitrags­ erstattung.

b) Aus dem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin der Sozialversiche­ rungsbeitrag sofort abgezogen, aus dem geringfügigen Beschäfti­ gungsverhältnis jedoch nicht. Nach Jahresende werden der Kran­ kenversicherungsbeitrag, der Pensionsversicherungsbeitrag und die Arbeiter­kammer­um­lage für das aus dem geringfügigen Be­ schäftigungsverhältnis bezogene Entgelt dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin von der Krankenkasse zur Nachzahlung vorge­ schrieben.

c) Grundsätzlich besteht Beitragspflicht in allen Versicherungszwei­ gen. Erreicht das nach dem ASVG beitragspflichtige Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage, besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Kranken- und der Pensionsversicherungsbeitragspflicht nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG.

d) Für jedes Dienstverhältnis werden Beiträge entrichtet. Es wird aus jedem Dienstverhältnis ein Pensionsanspruch erworben.

F 10: Alle Bezüge, die nicht ausdrücklich in § 49 Abs. 3 ASVG als beitrags­ frei bezeichnet werden. F 11: Auslagenersatz, Schmutzzulagen, Abfertigung, Kinderbetreuungs­ zuschüsse bis jährlich € 1.000,– pro Kind, Essensgutscheine, Wochen­ karte und Monatskarte, Mitarbeiterrabatte, Teilnahme an Betriebs­ ausflügen, bei Betriebsveranstaltungen empfangene Sozialzuwen­ dungen bis jährlich € 186,–. F 12: Nein. F 13: Sozialversicherungsbeiträge sind nur bis zur Höchstbeitragsgrund­ lage zu entrichten. Von dem Teil des Entgelts, der die Höchstbeitrags­ 27


grundlage übersteigt, werden keine Sozialversicherungsbeiträge ge­ zahlt. Dieser Teil bleibt auch für die Berechnung der Leistungen aus der Sozialversicherung (Krankengeld, Pension) unberücksichtigt.

Anmerkungen

F 14: Ja. Dadurch wird die Zeit der Pflichtversicherung verlängert. F 15: Seit 1. Jänner 2016 sind die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeiter und Angestellte gleich hoch. F 16: Der Sozialversicherungsbeitrag für Sonderzahlungen ist um 1 Pro­ zentpunkt niedriger als für laufende Bezüge (kein Wohnbauförde­ rungsbeitrag und keine Arbeiterkammerumlage). F 17: Der/Die DienstnehmerIn muss an den/die DienstgeberIn etwas mehr als das Doppelte der Sozialversicherungsbeiträge abführen, die ihm/ ihr sonst von seinem/ihrem Entgelt für drei Wochen abgezogen wer­ den. F 18: Er/Sie muss die Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Kran­ kenkasse selbst erstatten und die Sozialversicherungsbeiträge (auch den sonst vom/von der DienstgeberIn zu tragenden Beitragsteil) ­direkt bei der Krankenkasse einzahlen. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung und die Einzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht von der ausländischen Bot­ schaft durchgeführt wird. F 19: Ja. F 20: Von Selbstabrechnern am 15. des folgenden Kalendermonats, von ­Vorschreibebetrieben innerhalb von 15 Tagen ab Fälligkeit (Fälligkeit ist 3 Tage nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post). F 21: Die Verjährungsfrist hängt davon ab, ob die Meldung ordnungs­ gemäß erstattet wurde oder nicht.

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● D ie Meldung wurde ordnungsgemäß erstattet: Die Verjährungs­

● E s wurde keine Meldung erstattet: Die Verjährungsfrist beträgt

frist beträgt 3  Jahre. 5 Jahre.


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