SR-06 Pensionsversicherung III

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Sozialrecht SR 6

Helmut Ivansits

Pensionsversicherung III Pensionshöhe

INHALT Allgemeines zur Pensionsversicherung 3 Die Pensionsreformen 20003/2004 und die neue Kontoerstgutschrift des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 4 Lebensstandardsicherung durch die PV 5 Rechtliche Grundlagen der Pensionsberechnung 6 Der Zeitpunkt der Pensionsberechnung 7 Bestimmungsfaktoren der Pensionsberechnung 8 Die Berechnung von Alterspensionen 10 Berechnung der Pension nach dem ASVG („Altrecht“) 11 Pensionsberechnung nach dem APG 15 Pensionskonto 15 Kontoerstgutschrift ab 1.6.2014 17 Berechnung von Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen 18 Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld 19 Pensionssplitting 20 Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen 21 Ausgleichszulage und Kinderzuschuss zur Pension 22 Berechnung von Hinterbliebenenpensionen 23 Pensionsanpassung und Aufwertung 25 Beantwortung der Fragen 26

Inhaltliche Koordination: Josef Wöss

Stand: November 2015

Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.


Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?

Anmerkungen

Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange­ gebenen).

Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persön­licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.

Arbeitsanleitung – Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. – Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge­ druckten und der eigenen Randbemerkungen. – Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzu­sehen). – Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip­ tums. – Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. – Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. – Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lern­ ziele erreicht haben.

Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie – über die Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie die Auswirkung der Versicherungszeiten auf die Pensionshöhe ­Bescheid wissen; – wissen, inwiefern die Pensionshöhe vom Pensionsantrittsalter ­ab­hängt; – die durch die Pensionsreform 2004 festgesetzten Prozentsätze kennen; – über die Hinzurechnung von Versicherungsmonaten bei einer Inva­li­di­ täts­pen­sion informiert sein; – die Honorierung der Kindererziehung beurteilen können; – die Möglichkeit kennen, die künftige Pension durch Beiträge zur frei­ willigen Höherversicherung zu erhöhen; – zur Hinterbliebenenversorgung und der Zulässigkeit einer Erwerbs­ tätigkeit für Pensionisten und Pensionistinnen Stellung beziehen können; – über Zuschläge und Abzüge bei Pensionen informiert sein.

Viel Erfolg beim Lernen!

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Allgemeines zur Pensions­ versicherung

Anmerkungen

Zentrale Aufgabe der gesetzlichen Pensionsversicherung (PV) ist der Schutz der Versicherten vor den finanziellen Folgen der sozialen Risiken („Versiche­ rungsfälle“) des Alters, der Minderung der Arbeitsfähigkeit und des Todes. Der Schutz bei Eintritt dieser drei Versicherungsfälle besteht in erster Linie in der Absicherung durch Pensionen. Diese sind Einkommens- oder im To­ desfall Unterhaltsersatzleistungen.

Aufgaben der PV

Von wenigen Ausnahmen abgesehen (bestimmte FreiberuflerInnen, gering­ fügig Beschäftigte, „neue Selbständige“ mit Einkommen unterhalb der Versi­ cherungsgrenze) unterliegen Erwerbstätige in Österreich einem gesetzlichen Alterssicherungssystem. Das ist entweder die PV oder für Beamte/Beam­ tinnen die sog Beamtenversorgung der Gebietskörperschaften.

Gesetzliche ­Alterssicherung

Die PV ist für DienstnehmerInnen (DN) und freie DN im ASVG geregelt, für die anderen Berufsgruppen bestehen Sonderversicherungsgesetze (für Selbständige das GSVG, für Bauern/Bäuerinnen das BSVG, für bestimmte FreiberuflerInnen das FSVG und für Notare/Notarinnen das NVG). Von berufsspezifischen Besonderheiten (insbesondere hinsichtlich der für die Berechnung der Pensionen relevanten Beitragsgrundlagen) abgesehen, gel­ ten für alle in die PV einbezogenen Berufsgruppen die gleichen Pensions­ bemessungsregeln. Der PV liegt wie in der gesamten Sozialversicherung das Versicherungsprin­ zip (Höhe und Dauer der Beiträge bestimmen das Ausmaß der Geldleistung d. h. in der PV die Pension) zugrunde. Allerdings folgt sie nicht der in der Privatversicherung üblichen streng versicherungsmathematischen Äquiva­ lenz von Beitrag und Leistung (Äquivalenzprinzip), sondern orientiert sich an einem von sozialen Leistungskomponenten modifizierten Versiche­ rungsprinzip (sozialer Ausgleich). Dazu zählen vor allem die Ausgleichs­ zulage und Kinderzuschüsse zur Pension, die Anrechnung von Kinderer­ ziehungszeiten und anderen Ersatzzeiten sowie von Zurechnungszeiten bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit.

Versicherungsprinzip/ sozialer Ausgleich

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Die Pensionsreformen 2003/2004 und die neue Konto­erstgutschrift des ­ 2. Stabilitätsgesetzes 2012

Anmerkungen

Wenn wir heute von der PV sprechen, dann müssen wir uns gerade bei der Pensionsberechnung einen rechtlich überaus komplex geregelten Versiche­ rungszweig (der Sozialversicherung) vorstellen. Das Recht der PV hat sich seit den Reformen 2003 (Pensionssicherungsreform) und 2004 („Pensions­ harmonisierung“) signifikant verändert. Insbesondere durch das Pensions­ harmonisierungsgesetz 2004 (PHG) sind mit 1.1.2005 gravierende Ände­ rungen in Kraft getreten. Pensionsharmoni­ sierungsgesetz

Das PHG ist ein Sammelgesetz, mit dem zum einen das ASVG und die Son­ derversicherungen (GSVG, BSVG) gleich nach der Pensionssicherungsre­ form erneut novelliert wurden. Zum anderen hat es für nach dem 31.12.1954 geborene Versicherte das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) in Kraft ­gesetzt.

Allgemeines Pensionsgesetz

Das APG sieht für Personen, die nach 2004 erstmals Versicherungszeiten erworben haben („BerufseinsteigerInnen“), nur mehr das Pensionskonto vor. Für die übrigen ab dem 1.1.1955 geborenen Versicherten wurde zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes die sog Parallelrechnung eingeführt, die eine Mischung aus Pensionskonto und altem Recht (Altrecht) darstellt. Im Altrecht (also für Versicherte, die vor dem 1.1.2005 geboren wurden) ist die Berechnung der Pensionen weiterhin im ASVG bzw. in den Sonderver­ sicherungen geregelt. Die Pensionsreformen 2003 und 2004 haben somit er­ hebliche Veränderungen („Paradigmenwandel“) in der Pensionsbemessung (Pensionskonto, Parallelrechnung) gebracht. Sie werden langfristig zu einer umfassenden Pensionsharmonisierung führen. Sowohl die PV als auch die Beamtenversorgung des Bundes werden durch das APG auf den Weg zu einem einheitlichen Pensionskonto gebracht.

2. Stabilitäts­gesetz 2012

Im Rahmen des Stabilitätspaketes 2012–2016 wurde schließlich im 2. Sta­ bilitätsgesetz 2012 das Pensionskonto generell für alle ab dem 1.1.2005 ge­borenen Versicherten eingeführt. Das führt zur Vorziehung der vollen Geltung des Pensionskontos und damit auch zur Abschaffung der Parallel­ rechnung.

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Lebensstandardsicherung durch die PV

Anmerkungen

Die wichtigste Funktion von Alterspensionen und Pensionen wegen ge­ minderter Arbeitsfähigkeit ist der Ersatz des durch den Eintritt des Versi­ cherungsfalles weggefallenen Erwerbseinkommens. Durch den Eintritt des Versicherungsfalles kann die Arbeitskraft am Arbeitsmarkt nicht mehr im vollen Ausmaß verwertet werden. Die Einkommensersatzleistungen in der PV orientieren sich am Prinzip der Lebensstandardsicherung: Die im Rahmen der Pensionsreformen 2003/2004 auf politischer Ebene vereinbarte „Pensionsformel (65/45/80)“ soll sicherstellen, dass Versicherte, die zum Regelpensionsalter (Frauen: 60; Männer: 65) in die Pension gehen, mit 45 Versicherungsjahren 80 % ihres Einkommens erhalten.

Prinzip der Lebens­ standardsicherung

Diese politische Formel spiegelt sich in der Pensionsberechnung wider. Wenn die Pension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen wird, ist die Pension um versicherungsmathematisch berechnete Abschläge zu vermindern. Umgekehrt gebührt ein Pensionszuschlag (Bonifikation), wenn die Pension später in Anspruch genommen wird. Allerdings hängt der individuelle Lebensstandard von der konkreten Aus­ gestaltung der Formel ab. Im Unterschied zur Rechtslage vor den Pensions­ reformen 2003/2004 wurde der Bemessungszeitraum für die Bemessungs­ grundlage erheblich ausgedehnt. Maßgeblich sind nicht mehr die besten 15, sondern im Jahr 2014 die besten 26 Jahre; diese werden schrittweise (jedes Jahr um ein weiteres Jahr) bis auf 40 Jahre (2028) ausgeweitet. Mit der Einbezie­ hung schlechterer Verdienstjahre in den verlängerten Bemessungszeitraum sind Pensionskürzungen verbunden, die für vor 1955 geborene Versicherte aus Gründen des Vertrauensschutzes durch einen „Verlustdeckel“, für nach 1955 geborene Versicherte durch die Parallelrechnung begrenzt werden. Für BerufseinsteigerInnen nach 2004 gilt aber nur mehr das Pensionskonto. Ab 2014 wird die Parallelrechnung durch eine Kontoerstgutschrift abgelöst.

Verlängerter ­Bemessungszeitraum

Personen mit schwankenden Erwerbseinkommen oder steilen Erwerbs­ karrieren sind davon besonders stark betroffen. Die Pensionsreformen 2003/2004 zielen daher auf eine Verminderung des Pensionsniveaus (mit dem Argument der Erhöhung der „Zukunftsfestigkeit“ der PV) ab, auf der anderen Seite bewirkt das Pensionskonto eine höhere „innere Pensionsge­ rechtigkeit“, weil das gesamte Lebenseinkommen zur Pensionsbemessung herangezogen wird.

Verminderung des Pensionsniveaus

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Rechtliche Grundlagen der Pensionsberechnung

Anmerkungen

Dualismus aus altem und neuem Recht

Da das PHG nicht unerheblich in das alte Pensionsrecht eingreift, sollen aus Gründen des Vertrauensschutzes noch eine längere Zeit Teile des alten Rechtes bis zur alleinigen Geltung des Pensionskontos erhalten bleiben. Seit­ her ist die PV durch einen Dualismus aus altem (ASVG, GSVG, BSVG) und neuem Recht (APG) geprägt. Mit dem APG hat sich der Gesetzgeber gegen eine von Berufsgruppen unabhängige Kodifikation der PV entschieden.

Welche Rechtslage ist anzuwenden?

Um vor diesem Hintergrund Aussagen über die Pensionsbemessung treffen zu können, ist zunächst zu klären, welche Rechtslage anzuwenden ist:

Vor dem 1.1.1955 geborene Versicherte

Für alle vor dem 1.1.1955 geborenen Versicherten gelten weiterhin die Pensionsversicherungsgesetze (ASVG, GSVG und BSVG) in der Fassung der Pensionsreformen 2003/2004. Bei der Pensionsberechnung findet ein Vergleich zwischen der nach der Rechtslage zum 31.12.2003 (RL 2003) berechneten Pension mit der auf der neuen Rechtslage (Pensionsreformen 2003/2004) berechneten Pension statt. Ein „Verlustdeckel“ soll höhere Pensionsverluste vermeiden. Die nach dieser Formel ermittelte Pension wird ASVG-Pension genannt, die Rechtslage wird als „Altrecht“ bezeich­ net.

Für ab dem 1.1.1955 geborene Versicherte hingegen gilt das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), das bereits zumindest zum Teil auf dem Pensions­ konto beruht und sich zunächst im Übergangsrecht auf die Parallelrech­ nung stützte. Für Versicherte, die erstmals nach dem 31.12.2005 Versiche­ rungszeiten erwerben, gilt allerdings nur mehr das Pensionskonto.

Ab 1955 geborene Versicherte

Ab 2014 wird die Pensionsberechnung auch für alle ab dem 1.1.1955 ge­ borenen Versicherten, sofern sie nicht schon im Pensionskonto (also nach dem 31.12.2004) erstmals Versicherungszeiten erworben haben, völlig umgestellt. Es wird für diese Versicherten eine sog Kontoerstgutschrift eingerichtet, in welcher die Anwartschaften, die bis dahin erworben wur­ den, „abgefertigt“ werden. Danach gilt nur mehr das Pensionskonto; zugleich wird die überaus komplexe und verwirrende Parallelrechnung abgeschafft.

Kontoerstgutschrift/ Pensionskonto

Der Vorteil des Pensionskontos gegenüber dem alten Recht und der Paral­ lelrechnung besteht in einer nachvollziehbaren Pensionsberechnung und in der besseren Prognosefähigkeit von Pensionsansprüchen. Ab Juni 2014 ist das Pensionskonto jederzeit online via Handy-Signatur oder Bürgerkarte einsehbar. Die konkrete Berechnung und Zusammensetzung der Pension wird in den nächsten Abschnitten erläutert. Die Berechnung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und der Hinterbliebenenpension folgt einer etwas anderen Logik.

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Der Zeitpunkt der Pensionsberechnung

Anmerkungen

Leistungsansprüche aus der PV entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Gesetz vorgesehenen materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen der Eintritt des Versicherungsfalles, die Wartezeit sowie all­ fällige besondere Anspruchsvoraussetzungen.

Materielle Anspruchs­ voraussetzungen

Damit die Leistung anfallen kann, ist jedenfalls ein Antrag als formale An­ spruchsvoraussetzung erforderlich. Die Prüfung, ob alle Anspruchsvoraus­ setzungen vorliegen, erfolgt am Stichtag. Wenn der Antrag nicht an einem Monatsersten gestellt wird, der dann der Pensionsstichtag ist, ist der Stichtag der Monatserste, der dem Pensionsantrag folgt. Bei Pensionen für Hinter­ bliebene ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

Pensionsantrag/ Stichtag

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Bestimmungsfaktoren der Pensionsberechnung

Anmerkungen

Unabhängig davon, ob es sich um eine ASVG-Pension oder um das Pensionskonto handelt, wird die Pensionshöhe durch einen Zeitund einen Einkommensfaktor bestimmt.

Bemessungsgrundlage

Unter dem Zeitfaktor ist die Dauer der Versicherung respektive die Zahl der erworbenen Versicherungsmonate zu verstehen, unter dem Einkommens­ faktor der Durchschnitt der aufgewerteten Beitragsgrundlagen im Bemes­ sungszeitraum (Bemessungsgrundlage). Pro Versicherungsmonat gebührt ein Steigerungsbetrag der – auf die Bemessungsgrundlage bezogen – die Bruttopension ergibt. Je länger also jemand pensionsversichert ist und je hö­ her das erzielte beitragspflichtige Erwerbseinkommen (bei Unselbständigen der Arbeitsverdienst) ist, desto höher ist auch die Pension.

Pensionsgutschriften

In Zukunft wird im Pensionskonto die Bemessungsgrundlage durch Pen­ sionsgutschriften ersetzt werden. Im Pensionskonto werden alle beitrags­ pflichtigen Erwerbseinkommen zur Pensionsberechnung herangezogen, das heißt, jedem Erwerbseinkommen steht eine entsprechende Gutschrift gegenüber.

Exkurs: Versicherungszeiten Versicherungszeiten sind sowohl für den Anspruch auf Leistungen als auch für die Pensionsberechnung von zentraler Bedeutung. Für Versicherungs­ zeiten gebührt ein Steigerungsbetrag bzw. im Pensionskonto ein sogenann­ ter Kontoprozentsatz. Es ist zwischen Beitragszeiten und Ersatzzeiten zu ­unterscheiden. Beitragszeiten

Zu den Beitragszeiten zählen u. a.: ● Zeiten einer Pflichtversicherung (sofern die Beiträge noch nicht verjährt sind bzw. verjährte Beiträge nachentrichtet wurden), ● Zeiten einer freiwilligen Versicherung sowie ● nachgekaufte Schul- und Studienzeiten und Zeiten einer Familien­ hospizkarenz.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind die im Rahmen des sozialen Ausgleichs von der PV aner­ kannten Versicherungszeiten. Zu den Ersatzzeiten zählen u. a.: ● Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der ALV (also nicht bloß Zeiten der Arbeitslosigkeit), ● Zeiten des Bezuges von Krankengeld ab 1971 und von Wochengeld, ● Zeiten des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes (bei Frauen) und des ­Zivildienstes sowie des Bezuges von Übergangsgeld aus der UV und PV. Seit 1.1.2005 müssen für diese Zeiten Beiträge – und zwar 22,8 % der gesetz­ lich geregelten Beitragsgrundlagen – von den sachlich zuständigen Rechts­ trägern („Beitragsgaranten“ wie z. B. die Arbeitslosenversicherung oder der Familienlastenausgleich) entrichtet werden.

Regelung nach dem APG

Diese Gliederung der Versicherungszeiten hat durch das APG eine we­ sentliche Änderung erfahren. Es sind nunmehr alle nach dem 31.12.2004 erworbenen Zeiten Beitragszeiten, und zwar entweder als Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, einer Teilversicherung 8


in der PV oder Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Nach dem 31.12.2004 erworbene Versicherungszeiten können daher nur mehr Beitragszeiten sein, sie werden jedoch bei der Berechnung der ASVG-Pension weiterhin als Er­ satzzeiten berücksichtigt.

Anmerkungen

Zeiten der Kindererziehung im Inland sind bis zum 31.12.2004 Ersatzzeiten mit einer Sonderbemessungsgrundlage (im Jahr 2015 von 1.081,66 Euro) bewertet. Im Pensionskonto gelten sie als Zeiten einer Pflichtversicherung in der PV mit einer Beitragsgrundlage im Jahr 2015 von 1.694,39 Euro bzw. auf 14 Pensionsbezüge gerechnet 1.452,33 Euro.

Zeiten der ­Kindererziehung

Schul- und Studienzeiten sind für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung nur dann zu berücksichtigen, wenn für sie Beiträge (nach-) entrichtet werden. Nachgekaufte Zeiten werden als Beitragszeiten der frei­ willigen Versicherung behandelt. Im Jahr 2015 kostet ein Monat 1.060,20 Euro.

Schul- und ­Studienzeiten

Zur Feststellung von Leistungen aus der PV müssen aber Versicherungs­ zeiten zu Versicherungsmonaten „verdichtet“ werden. Ein Kalendermonat gilt dann als Versicherungsmonat, wenn mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen vorliegen. Wird diese Mindestdauer nicht erreicht, sind Versicherungszeiten so lange dem Folgemonat des Kalenderjahres zu­ zuschlagen, bis im Kalendermonat Versicherungszeiten im geforderten Min­ destausmaß vorliegen. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat ist jedenfalls ein Versicherungsmonat, auch wenn das im Gesetz geforderte Mindestmaß nicht erreicht wurde.

Verdichtung von Zeiten zu Versicherungsmo­ naten

1. Wovon hängt die Höhe der Pension ab?

2. Wie kann ein Versicherter bzw. eine Versicherte seine/ihre ­Pensionshöhe positiv beeinflussen?

3. Welche Auswirkungen haben Teilzeit und Arbeitsunter­ brechungen auf die Pensionshöhe?

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Die Berechnung von Alterspensionen

Anmerkungen

Wie ausgeführt stehen nach den Pensionsreformen 2003/2004 verschiedene Rechtslagen mit unterschiedlichen Pensionsbemessungssys­temen in Gel­ tung. Es erweist sich daher als zweckmäßig, die gesetzlichen Grundlagen für die Pensionsbemessung zuerst für die ASVG-Pension und danach für den Geltungsbereich des APG darzustellen. Ab 1.1.2014 kam es erneut zu einer Reform der Pensionsberechnung: Die Parallelrechnung wird durch die Kontoerstgutschrift abgelöst, auf der das Pensionskonto aufsetzt. Diese Neuerung wurde im März 2012 im Parlament (Sozialrechtsänderungsgesetz 2012) beschlossen.

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Berechnung der Pension nach dem ASVG („Altrecht“)

Anmerkungen

Das ASVG, aber auch das GSVG und das BSVG (im Folgenden ASVG etc.), sind weiterhin auf Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, heranzuziehen. Die Pensionshöhe im „Altrecht“ wird von der Bemessungs­ grundlage (genauer genommen: der Gesamtbemessungsgrundlage) und dem Steigerungsbetrag bestimmt. Rechnerisch gesehen ist die Pension das Produkt aus diesen beiden Bemessungsfaktoren. Daneben beeinflussen noch weitere Leistungsfaktoren die Pensionshöhe.

Anwendungsbereich

Charakteristisch für die Pensionsberechnung nach dem ASVG ist die Ver­ gleichsberechnung: Die auf der RL am 31.12.2003 berechnete Pension ist mit jener der Pensionsreformen 2003/2004 zu vergleichen. Um die Vergleichs­ berechnung durchführen zu können, sind beide Rechtslagen zu beachten. Die Pension nach dem ASVG ergibt sich somit aus dem Zusammenspiel der beiden Rechtslagen. Da es in Zukunft insbesondere durch den längeren Bemessungszeitraum zu erheblichen Pensionskürzungen kommen kann, sorgt ein „Verlustdeckel“ für eine soziale Abfederung.

Pensionshöhe

Vergleichsberechnung

Bemessungsgrundlage Ursprünglich wurde die Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen der letzten fünf Jahre gebildet, später waren die besten 15 Jahre des Versi­ cherungsverlaufs maßgebend. Am 31.12.2003 umfasste der Bemessungszeit­ raum „die besten 15 Jahre (180 Monate)“, erhöht sich aber in Abhängigkeit vom Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und dem Pensionseintritts­ jahr schrittweise bis auf 18 Jahre (2020).

Bemessungsgrundlage

Ab 2028 soll der Bemessungszeitraum im Dauerrecht auf Grund der Pen­ sionsreformen 2003/2004 „die besten 40 Jahre“ umfassen, in denen ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wurde („Durchrechnung“). Die Bemessungsgrundlage nach dem ASVG beruht auf der Gesamtbemes­ sungsgrundlage, die sich aus der ● allgemeinen Bemessungsgrundlage und ● der Sonder-Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung zu­ sammensetzt.

Allgemeine Bemessungsgrundlage (BMGL) Die allgemeine BMGL ist die „Summe der 480 höchsten monatlichen Ge­ samtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 540“. Die Teilung durch 540 statt durch 480 erklärt sich aus der Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Gesamtbeitragsgrundlagen. Aufgrund von Übergangsbestimmungen wird die allgemeine BMGL im Jahr 2015 aus den besten 27 Jahren gebildet.

Allgemeine BMGL

Eine besondere Schutzvorschrift besteht für Frauen mit Kindern: Der Be­ messungszeitraum verringert sich pro Kind um 3 Jahre (36 Monate). Das bedeutet, dass sich bei einer Frau mit einem Kind der Bemessungszeitraum von im Jahr 2015: 27 Jahren um 3 Jahre auf 24 Jahre reduziert. Dadurch kön­ nen Pensionsverluste durch einen längeren Bemessungszeitraum (etwa weil Erwerbseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung erfasst wird) vermin­ dert werden. Bei mehreren Kindern werden auch sich überschneidende Zeiten gezählt. Der Bemessungszeitraum von 15 Jahren darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden. 11


Kindererziehungszeiten-BMGL Kindererziehungs­ zeiten-BGML

Für diese BMGL ist nach der RL 2003 der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (des Jahres des Pensionseintritts) als Festbetrag vorgesehen. Die BMGL wird beginnend mit 2004 bis 2028 in Schritten auf das 1,5-fache (also um 50 %) des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Per­ sonen erhöht (2015: Richtsatz + 24 Prozent). Überschneiden sich Kindererziehungszeiten mit Beitragsmonaten, werden die Beitragsgrundlagen bis zur Höchstbeitragsgrundlage zusammengezählt und bilden die Gesamtbemessungsgrundlage. Dadurch soll erwerbstätigen und Kinder betreuenden Müttern die damit verbundene Doppelbelastung im Pensionsrecht abgegolten werden.

Steigerungsbetrag Das Ausmaß der Alterspension ergibt sich somit aus der Gesamtbemes­ sungsgrundlage und dem Steigerungsbetrag. Die Pensionshöhe ist somit ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage. Steigerungspunkte

Auf der Basis der RL 2003 erhält man für jedes Versicherungsjahr zwei Pro­ zentpunkte (Steigerungspunkte), für jeden Versicherungsmonat ein Zwölf­ tel davon. Das ergibt nach 45 Jahren zum Regelpensionsalter Steigerungs­ punkte im Ausmaß von 90 % der Bemessungsgrundlage (45 x 2 % = 90), der Prozentsatz ist jedoch mit 80 % begrenzt.

Steigerungsbetrag

Für je zwölf anrechenbare Versicherungsmonate gebühren nach den Pensi­ onsreformen 2003/2004 1,78 % (für jeden Restmonat 1/12 von 1,78 %) der Gesamtbemessungsgrundlage. Die Summe der Prozentpunkte ist der Stei­ gerungsbetrag. Er beträgt beispielsweise nach 45 Jahren bei einem Pensions­ antritt zum Regelpensionsalter 60/65 (in eine normale Alterspension) 80,1 %.

Pensionsabschläge, Bonifikation und weitere Leistungskomponenten und die Vergleichsberechnung Pensionsabschläge Vorzeitiger Pensionsantritt­

Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (also bei vorzeitigen Alterspensionen und Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) sind Pensionsabschläge vorgesehen. Gemäß der RL 2003 wird die Summe der Steigerungspunkte für jedes Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts um 3 Steigerungspunkte (für jeden Monat ein Zwölftel davon), höchstens aber 10,5 Steigerungspunkte oder 15 Prozent der erworbenen Punkte vermindert. Bei 45 Versicherungsjahren (= 90 % der Bemessungsgrundlage) wird der Abschlag von diesem Punktewert abgezo­ gen und nicht etwa von den 80 % (= höchstmöglicher Prozentsatz). Nach den Pensionsreformen 2003/2004 beruht der Abschlag auf einer ver­ sicherungsmathematischen Grundlage, er stellt daher keinen Pensionsma­ lus dar, sondern „neutralisiert“ einen früheren Pensionsbeginn. Es werden für jedes Jahr eines früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter (60/65) 4,2 % der Pension (pro Monat 0,35 %) abgezogen, höchstens jedoch 15 %. Der Höchstabschlag bei Invaliditätspensionen beträgt 13,8 % bzw. 11 %, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Kalen­ dermonaten vor dem Stichtag vorliegen, und für die Schwerarbeitspension ist ein günstigerer Abschlag von 1,8 % pro Jahr des vorgezogenen Pensions­ antritts (also maximal 9 %) vorgesehen. 12


Bonifikation

Anmerkungen

Versicherte, die eine Alterspension nicht schon zum Regelpensionsalter (60/65), sondern später in Anspruch nehmen, haben einen Anspruch auf eine Bonifikation (Prämierung des Pensionsaufschubs).

Prämiierung bei Pensionsaufschub­

Für je zwölf Monate des Aufschubes gebührt eine Erhöhung um 4,2 % der Pension (z. B. mit 67 bei Männern: 8,4 %). Die Höhe der Leistung darf aber höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungs­ grundlage betragen. Die Erhöhung gebührt nur dann, wenn nicht schon eine Alterspension zuerkannt wurde.

Weitere Leistungskomponenten

Sonstige Leistungkomponenten­

Dazu zählen: ● der „besondere Steigerungsbetrag“ aufgrund einer Höherversicherung ● der sogenannte Korridorabschlag und ● der Kinderzuschuss Besonderer Steigerungsbetrag Als Gegenleistung für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung ist zur Pension ein „besonderer Steigerungsbetrag“ zu gewähren. Die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages folgt versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die entsprechenden Faktoren sind in der HöherversicherungsVO des BMASK zu finden.

Besonderer Steigerungsbetrag­

Zu Witwen-/Witwerpensionen gebühren 60 %, zu Waisenpensionen für Halbwaisen 24 %, für Vollwaisen 36 % des besonderen Steigerungsbetrages des/der Verstorbenen. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrags hängt insbesondere vom Alter des/der Versicherten im Kalenderjahr der Einzahlung ab. Je jünger der/die Versicherte im Kalenderjahr der Einzahlung der Beiträge ist, desto höher ist der für diesen Beitrag ge­bührende monatliche besondere Steigerungsbetrag. Korridorabschlag bei ASVG-Pensionen Der Korridorabschlag außerhalb des Verlustdeckels bei Korridorpensi­ onen soll einen Anreiz bieten, den Pensionsantritt zu verschieben („Strafab­ schlag“). Er beträgt 2,1 % pro Jahr des vorgezogenen Pensionsantritts (also bei Antritt der Korridorpension mit 62 immerhin 6,3 % der Leistung). Der Abschlag gilt nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminder­ ten Arbeitsfähigkeit.

Korridorabschlag

Kinderzuschuss Zusätzlich zur Pension wird ein Kinderzuschuss gewährt (2015: 29,07 Euro).

Vergleichsberechnung und sogenannter Verlustdeckel Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen des Vertrauensschutzes im ASVG zur Durchführung einer Vergleichsberechnung entschlossen. Die Pensionskür­ zungen der Pensionsreformen 2003/2004 sollen nur in einem bestimmten Ausmaß, genauer: bis zum sogenannten Verlustdeckel wirksam werden. Das führt zu einer Doppelberechnung. Verglichen wird die auf der Rechtslage 31.12.2003 berechnete Pension (sog. Vergleichspension) mit der Pension nach der RL der Pensionsreformen 2003/2004. Der Verlust bei der Vergleichspension darf im Dauerrecht (ab 2024) nicht höher als 10 % sein; bis 2024 wird der Deckel von 5 % um jährlich 0,25 % angehoben. 2015 beträgt er somit 8,75 %. Das bedeutet, dass die 2015 anfal­ lende ASVG-Pension im Ergebnis mindestens 91,25 % der Vergleichspen­ sion betragen muss. 13


Anmerkungen

4. Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt?

5. Wovon hängt die Höhe des Pensionsprozentsatzes ab?

6. Wie viel muss man im gesamten Erwerbsleben ungefähr verdient haben, damit man eine Pension im Ausmaß des AZ-Richtsatzes erhält?

7. Kann durch eine freiwillige Höherversicherung die Bemes­ sungsgrundlage erhöht werden?

8. Wie werden Kindererziehungszeiten honoriert?

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Pensionsberechnung nach dem APG

Anmerkungen

Pensionskonto Geltungsbereich

Das Pensionskonto gilt für Personen, die erstmals nach dem 31.12.2004 in der PV pflichtversichert sind. Das APG regelt das Pensionskonto, d.h. die Kontoführung, den Inhalt des Kontos, die Ermittlung der Teil- und Gesamt­ gutschriften und die Kontomitteilung. Die Kontoführung erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV). Für jede Person ist ein Pensionskonto ein­ zurichten. Auf Verlangen ist dem/der Versicherten eine jährliche (unver­ bindliche) Kontomitteilung zu übermitteln.

Berechnung

Das Pensionskonto beruht auf folgenden Berechnungsschritten (§ 12 APG): Schritt 1: Es ist die Summe aller Beitragsgrundlagen aus allen Versicherun­ gen (ASVG, GSVG, BSVG, freiwilligen und Teilversicherungen) im Kalenderjahr zu bilden. Der Gesamtbetrag der Beitragsgrund­ lagen darf das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Der übersteigende Beitrag wird rückerstattet. Schritt 2: Aus der Beitragsgrundlagensumme werden durch Multiplikation mit dem Kontoprozentsatz (1,78 %) die jährlichen Teilgutschrif­ ten gebildet. Schritt 3: Die im ersten Jahr verbuchte Teilgutschrift wird im nächsten Jahr mit der Aufwertungszahl aktualisiert und dieser am Ende des Jahres die neue Teilgutschrift hinzugerechnet. Beide zusammen bilden die erste Gesamtgutschrift. Die Gesamtgutschrift vor dem Pensionsantritt („Gesamtgutschrift“), ge­ rechnet zum Regelpensionsalter, geteilt durch 14, ist die monatliche Brutto­ pension.

Ab- und Zuschläge

Die Ab- und Zuschläge sind ähnlich wie im ASVG geregelt: ● Pensionsabschlag: Ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter ver­ mindert die Gesamtgutschrift bei Korridorpensionen um 5,1 % pro Jahr, bei der Schwerarbeitspension beträgt die Verminderung 1,8 % im Jahr. Werden die Voraussetzungen der Langzeitversichertenpension erfüllt, beträgt der Abschlag nur 4,2 %. ● Der maximale Abschlag beträgt 15 %. ● Ein Pensionsantritt nach dem 60./65. Lebensjahr wird mit 4,2 % pro Jahr des Aufschubs bonifiziert (höchstens im Ausmaß von 12,6 %).

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Anmerkungen

Schematische Darstellung eines Pensionskontos (Pensionsstichtag: 31. 12. 2015): Jahr

Beitragsgrund­ lagensumme (Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Krankengeld­bezug etc.)

Teilgutschrift (= 1,78 % der Beitrags­ grundlagen­ summe)

Aufwer­ tungsfaktor

aufge­ wertete Gesamtgut­ schrift des Vorjahres

Gesamtgutschrift = Teil­ gutschrift + aufgewertete Gutschrift

monatliche Brutto­ leistung = Gesamtgut­ schrift : 14

1984

7.941

141,35

1,069

0

141,35

10,10

1985

8.722

155,26

1,063

150,25

305,51

21,82

1986

9.221

164,13

1,057

322,92

487,05

34,79

1987

9.666

172,06

1,056

514,32

686,39

49,03

1988

10.166

180,95

1,047

718,65

899,60

64,26

2008

28.658

510,11

1,021

11.416,90

11.927,02

851,93

2009

32.743

582,82

1,024

13.112,94

13.695,76

978,27

2010

37.989

676,20

1,023

14.999,98

15.676,19

1.119,73

2011

27.966

497,79

1,03

10.684,29

11.182,08

798,72

usw.

2012

31.938

568,49

1,026

12.237,12

12.805,61

914,69

2013

36.628

651,98

1,023

14.010,76

14.662,74

1.047,34

2014

39.388

701,10

1,023

16.036,74

16.737,84

1.195,56

Höchstgutschrift 2015: Aus der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von 4.650 Euro ergibt sich durch Vervielfachung mit 14 (Jahresgehalt plus Son­ derzahlungen) eine jährliche Summe von 65.100 Euro. Daraus resultiert eine höchstmögliche jährliche Gutschrift von 1.158,78 Euro (1,78 % von 65.100 Euro) oder dividiert durch 12 eine monatliche Höchstgutschrift (= Pensions­ anspruch) von 82,77 Euro.

16


Kontoerstgutschrift ab 1. 6. 2014

Anmerkungen

Ab 2014 wird die Pensionsberechnung für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Versicherten, sofern sie nicht schon im Pensionskonto sind (also nach dem 31.12.2004 erstmals Versicherungszeiten erworben haben), erneut völlig um­ gestellt. Die sog Parallelrechnung wird abgeschafft, dafür wird für Versi­ cherte, die bis 31.12. 2004 mindestens ein Versicherungsmonat erworben haben, eine sog. Kontoerstgutschrift als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 eingerichtet, durch welche alle alten bis 31.12.2013 erworbenen Anwartschaf­ ten „abgefertigt“ werden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das ausschließliche Regime des Pensionskontos mit der ersten Kontogutschrift (sog Konto­ erstgutschrift). Die Kontoerstgutschrift wird den Versicherten ab Juni 2014 mitgeteilt. Umstellungszeitpunkt ist der 1.1.2014. Die Umstellung erfolgt in der Weise, dass zunächst ein Ausgangsbetrag ermittelt wird, dem eine Bemessungs­ grundlage zugrunde liegt, die aus den 336 höchsten Gesamtbeitragsgrund­ lagen im Versicherungsverlauf gebildet wird, bzw. aus den vorliegenden Versicherungsmonaten, wenn weniger als 336 Versicherungsmonate (= 28 Jahre) vorliegen. Es handelt sich um eine „künstliche“ Bemessungsgrundla­ ge, die nur zur Umstellung benötigt wird (u.a. bessere Aufwertung, Sonder­ regelungen für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten).

Umstellung

Diesem Ausgangsbetrag ist ein Vergleichsbetrag (Pensionshöhe nach der Parallelrechnung zum Zeitpunkt 1.1.2014) gegenüberzustellen. Um Verluste, aber auch Gewinne gegenüber der Parallelrechnung zu minimieren, sind Begrenzungen nach unten bzw. oben mit folgenden Prozentsätzen (differen­ ziert nach Geburtsjahrgängen) vorgesehen:

Begrenzungs­ prozentsätze

1955

98,5 %

101,5 %

1956

98,3 %

101,7 %

1957

98,1 %

101,9 %

1958

97,9 %

102,1 %

1959

97,7 %

102,3 %

1960

97,5 %

102,5 %

1961

97,3 %

102,7 %

1962

97,1 %

102,9 %

1963

96,9 %

103,1 %

1964

96,7 %

103,3 %

ab 1965

96,5 %

103,5 %

Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis spätes­ tens 30.6.2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und den kontoberech­ tigten Personen mitzuteilen. Bei nachträglichen Änderungen von Beitrags­ grundlagen und Versicherungszeiten ist die Kontogutschrift bis 31.12.2016 neu zu berechnen, bei Änderungen nach dem 31.12.2016 ist eine besondere Ergänzungsgutschrift zu ermitteln. Bescheide über die Kontoerstgutschrift sind nur dann zu erlassen, wenn sie bis Ende 2016 beantragt werden. Die Kontoerstgutschrift entfällt, wenn nur Versicherungszeiten vorliegen, die ausschließlich nach 2004 erworben worden sind. Ist man mit der mitgeteilten Kontoerstgutschrift nicht einverstanden, weil sich daraus z.B. Versicherungslücken oder zu geringe Beitragsgrundlagen er­ kennen lassen, kann man vom Pensionsversicherungsträger einen Bescheid verlangen, gegen den man beim Versicherungsträger einen Widerspruch ein­ bringen kann (Widerspruchsverfahren). Liegen Versicherungslücken bereits fünf Jahre zurück, besteht die Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung nach § 68a ASVG. Zu diesem Zweck ist das Verfahren zu unterbrechen. 17


Gegen den Widerspruchsbescheid besteht die Möglichkeit einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht.

Anmerkungen

Berechnung von Invaliditätsund Berufsunfähigkeitspensionen Berechnung nach ASVG

Die Berechnung von Pensionen aus dem Versicherungsfall der gemin­ derten Arbeitsfähigkeit weist insofern einige Abweichungen auf, als vor allem die in jungen Jahren von Invalidität betroffenen Versicherten weniger Versicherungszeiten erwerben können und oft auch niedrigere Bemessungs­ grundlagen aufweisen als BezieherInnen von Alterspensionen. Daher ist im Gesetz ein Ausgleich durch die Anrechnung von Zurechnungszeiten bis zum Zurechnungsalter (60) vorgesehen. Beispiel: A ist mit 30 invalid geworden und hat bis dahin 10 Versicherungs­ jahre erworben. Zu diesen Versicherungszeiten werden ihm bis zum 60. Lebensjahr weitere 30 Jahre hinzugerechnet. Insgesamt kommt er auf 40 Versicherungsjahre. Werden Zurechnungsmonate hinzugezählt, ist die Summe der Steigerungs­ punkte (nach Berücksichtigung des Pensionsabschlags) mit 60 % der höchs­ ten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt, außer es ergibt sich ohne Zurechnungszeiten eine höhere Leistung.

Berechnung nach APG

Nach dem APG gelten für alle Pensionen, also auch für solche bei geminder­ ter Arbeitsfähigkeit, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, die gleichen Berechnungsvorschriften wie bei Alters­ pensionen. Werden diese Pensionen aber vor 60 in Anspruch genommen, also Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen, gelten Sonderbe­ stimmungen. Beispiel: Hat ein Versicherter bei Eintritt der Invalidität bereits 200 Monate erworben und werden ihm bis 60 weitere 250 Monate als Zurechnungszeiten angerechnet, wird die Summe von 450 durch die Zahl der erworbenen Ver­ sicherungsmonate geteilt. Dies ergibt einen Wert von 2,25. Mit diesem Wert ist die Gesamtgutschrift zu vervielfachen. Bei Inanspruchnahme der APG-Pension vor dem Regelpensionsalter (60/65) wird die Pension für je 12 Monate des Pensionsantritts vor dem Regelpen­ sionsalter um 4,2 % vermindert (Abschlag von maximal 13,8 %). Wird die Pension nach 57 angetreten und wurden innerhalb der letzten 20 Kalender­ jahre vor dem Stichtag mindestens 12 Monate Schwerarbeit geleistet, beträgt der Abschlag maximal 11 % der Pension. Bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen gebührt eine Teilpension, wenn das Gesamteinkommen (Summe aus Pension und Er­ werbseinkommen) einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Der sich da­ raus ergebende Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50 % der Leistung noch das Erwerbseinkommen übersteigen.

18


Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld

Anmerkungen

Zu beachten ist, dass für alle Versicherten, die am 1.1.2014 das 50. Lebens­ jahr noch nicht vollendet haben (also für Personen, die ab 1.1.1964 geboren sind) anstelle der befristeten Pension bei einer mindestens sechs Monate dauernden vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) Rehabilitati­ onsgeld aus der Krankenversicherung gebührt (siehe Sozialrechtsände­ rungsgesetz-SRÄG 2012). Es gebührt aber nur, wenn eine berufliche Re­ habilitation weder zumutbar noch zweckmäßig ist und setzt immer einen Pensionsantrag voraus. Die Höhe des Rehabilitationsgeldes richtet sich nach der Höhe des Kran­ kengeldes, es gebührt jedoch bei rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich jedenfalls in Höhe des AZ-Richtsatzes. Erzielt der Rehabilitations­ geldbezieher ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld. Über den 1.1.2014 befristete Pensionen werden kraft Gesetzes in Rehabilitationsgeld umgewandelt. Das Rehabilita­ tionsgeld wird vom Pensionsversicherungsträger dem Grunde nach im Leis­ tungsbescheid zuerkannt und kann auch nur durch diesen Träger wieder entzogen werden, wird aber von der zuständigen Krankenkasse im Rahmen des Case-Managements vollzogen. Das Case-Management hat die Aufgabe, Leistungsbezieher durch die Verschaffung von Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Wird die Mitwirkung an den medizinischen Maßnahmen verweigert, kann das Rehabilitationsgeld für die Dauer der Verweigerung entzogen werden Das Umschulungsgeld kommt in Betracht, wenn für Facharbeiter und An­ gestellte eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist. Es gebührt anstelle der Pension, was bedeutet, dass ein Antrag auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gestellt wurde und im Begutachtungszentrum der PV vorübergehende Invalidität oder Berufs­ unfähigkeit festgestellt wurde. Jeder Antrag auf eine Pension wird auch als Antrag auf eine berufliche Rehabilitation gewertet. Zugleich wird in diesem Kompetenzzentrum auch das Berufsfeld für in Frage kommende zumutbare und zweckmäßige Rehabilitationsberufe erhoben. Zumutbarkeit liegt vor, wenn die Rehabilitation zu keinem sozialen Abstieg führt. Das wird nach der Fachkompetenz (bisherige Ausbildung, für die Ausübung notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten) beurteilt. Einvernehmlich kann auch auf ande­ re als die von der PVA festgestellten Berufe rehabilitiert werden. Zuständig für die Maßnahmen der berufliche Rehabilitation ist das AMS und für die Auszahlung der Umschulung sind die Krankenkassen zustän­ dig. In der Auswahl- und Planungsphase gebührt dieses in der Höhe des Arbeitslosengeldes, ab Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme in der Höhe des um 22 % erhöhten Arbeitslosengeldes plus allfälliger Familienzu­ schläge.

19


Pensionssplitting

Anmerkungen

Auf Antrag kann der erwerbstätige Elternteil bis zu 50 % seiner auf Erwerbs­ tätigkeit gründenden Teilgutschrift jenem Elternteil auf das Pensionskonto übertragen, der wegen Kindererziehung in der PV teilversichert ist. Eine Ehe ist nicht erforderlich. Die Übertragung bedarf einer Vereinbarung zwischen den Elternteilen und ist längstens bis zur Vollendung des siebenten Lebens­ jahres des Kindes zulässig. Ein Widerruf ist nicht vorgesehen.

20


Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

Anmerkungen

In der österreichischen PV widerspricht eine Kumulation von Pension und Erwerbseinkommen dem Wesen der Pension als Einkommensersatz­ leistung. Daher führt es entweder zum teilweisen Ruhen (bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) oder zum Wegfall der Pension (bei vorzeitigen Alterspensionen). Die Regelalterspension bleibt von jeglichem Zuverdienst dem Grund und der Höhe nach unberührt. Für vorzeitige Alterspension ist vorgesehen, dass die Pension bei ei­ nem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zur Gänze wegfällt (sog. Wegfallbestimmung). Der Wegfall der Pension beendet nicht den Leistungsanspruch, sondern nur den Leistungsbezug, solange der Weg­ fallgrund besteht. Bei Wegfall ist diese Pension zum Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen. Sie ist für jeden Monat, in dem diese Pension weggefallen ist, mit 0,55 % zu erhöhen (bei der Schwerarbeitspension beträgt die Erhöhung 0,312 %).

Vorzeitige Alterspension­

Das Gesetz sieht eine Umwandlung einer Invaliditätspension oder Be­ rufsunfähigkeitspension bei Zusammentreffen mit Erwerbsein­kommen in eine Teilpension vor, sofern das Erwerbseinkommen den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Zur Feststellung der Höhe der Teil­ pension ist das Gesamteinkommen (Erwerbseinkommen und Pension, aber ohne den besonderen Steigerungsbetrag) zu ermitteln.

Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits­ pension

9. Kann in der Pension dazuverdient werden?

21


Ausgleichszulage (AZ) und Kinderzuschuss zur Pension

Anmerkungen

Erreichen die Bruttopension und das aus weiteren Einkünften erwachsende Nettoeinkommen nicht den Betrag des pensionsrechtlichen Existenzmini­ mums (in der Höhe der AZ-Richtsätze), ist zur Pension eine AZ zu gewäh­ ren. Berücksichtigt wird auch das Nettoeinkommen des/der im gemein­ samen Haushalt lebenden Ehegatten/-gattin oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin. Die AZ gebührt somit als Differenz (Aufzahlung) zwischen dem Gesamtein­ kommen (= Bruttopension + eigenes Nettoeinkommen + Nettoeinkommen des/der Ehegatten/-gattin) und den Richtsätzen. Anspruchsvoraussetzung ist der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt des/der Pensionsberechtigten im Inland. Das Nettoeinkommen ergibt sich aus sämtlichen Einkünften (Geld und Sachbezügen) nach Ausgleich mit Verlusten abzüglich der ge­ setzlichen Abzüge. Bedarfsprüfung

Die AZ ist keine Mindestpension, sondern ihrem Wesen nach eine Annexleis­ tung zur Pension, bei der – ähnlich der Bedarfsorientierten Mindestsiche­ rung (BMS) – das Subsidiaritätsprinzip (Bedarfsprüfung) zur Anwendung kommt. Das Gesetz enthält allerdings eine Liste von Einkünften, die bei der Berechnung des Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben haben (z. B. Wohnbeihilfen, Kinderzuschüsse, Pflegegeld, Versorgungsleistungen, Kin­ derbetreuungsgeld). Auch der Vermögensstamm (wohl aber die ­„Früchte“ daraus, wie z. B. Zinserträge) bleibt unberücksichtigt.

Richtsätze

Die Richtsätze (2015) differieren zwischen ● alleinstehenden Pensionsberechtigten (872,31 Euro) ● Ehepaare (1.307,89 Euro) ● Halbwaisen bis bzw. über 24 Jahre (320,84 bzw. 570,14 Euro) und ● Vollwaisen bis bzw. über 24 Jahre (481,75 bzw. 872,31 Euro). Der Richtsatz erhöht sich pro Kind, das dem Haushalt des Pensionsberech­ tigten angehört (2015: 134,59 Euro). Die Ausgleichszulage ist erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzu­ stellen. Bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage ist sie neu festzustel­ len. Das Gesetz sieht auch einen Jahresausgleich vor.

22


Berechnung von ­Hinterbliebenenpensionen

Anmerkungen

Die PV trifft auch Vorsorge für den Versicherungsfall des Todes. Als Leis­ tungen gebühren Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer- und Wai­ senpensionen) und die Abfindung.

Leistungen von Todes wegen

Grundsätze Der Versicherungsfall des Todes kompensiert Einkommensausfälle, die nach dem Tod des/der (früheren) Ehegatten/-gattin entstehen, der/die während der Ehe entweder zum gemeinsamen Haushalt beigetragen hat oder nach Auflösung der Ehe Unterhalt leistet. Anspruch auf eine Witwen- und Witwerpension haben der/die Ehegatte/gattin, aber auch der/die frühere Ehegatte/-gattin des/der Verstorbenen. Für Witwerpensionen gelten dieselben Bestimmungen wie für Witwenpen­ sionen. Anspruchsberechtigt sind auch Hinterbliebene bei eingetragenen Partnerschaften, nicht aber bei Lebensgemeinschaften.

Anspruchs­ voraussetzungen

Auch heute noch dient die Witwen- und Witwerpension der Kompensati­ on des Unterhaltsverlustes durch den Tod des/der (früheren) Ehegatten/ -gattin. Die Höhe der Witwen- und Witwerpension bestimmt sich nach dem Beitrag des/der verstorbenen Ehegatten/-gattin zum gemeinsamen Ein­ kommen in den letzten Jahren vor dem Tod. Stirbt der/die frühere unterhaltspflichtige oder Unterhalt leistende Ehe­gatte/ -gattin, gebührt die Witwen- oder Witwerpension in der Höhe des Unterhalts.

Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen Witwen-/Witwerpension bei aufrechter Ehe Die Witwen-/Witwerpension gebührt je nach Beitrag des/der überlebenden Ehe­gatten/-gattin am gemeinsamen Haushaltseinkommen in der Höhe von 0 bis 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Maßgebend ist daher das Ver­ hältnis der beiden „Berechnungsgrundlagen“ zueinander.

Ausmaß bei aufrechter Ehe

Als Pension des/der Verstorbenen gilt die Alterspension oder Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die im Zeitpunkt des Todes bezogen wurde bzw. auf die der/die verstorbene Ehegatte/-gattin Anspruch gehabt hätte (fiktive ­Pension). Die Höhe der Pension wird durch einen Vergleich der Einkommen „Berech­ nungsgrundlagen“) der Ehegatten während der beiden letzten Kalenderjah­ re vor dem Tod ermittelt. Die zur Berechnung der Pension heranzuziehende Formel lautet: Pension (in %) = 70 – (

Berechnungsgrundlage des/der Hinterbliebenen Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen

Berechnung

)

Unter die Berechnungsgrundlage fallen das Erwerbseinkommen und wie­ derkehrende Geldleistungen aus der SV (Ausnahme: Kinderzuschuss, be­ sonderer Steigerungsbetrag zur Pension), der ALV und anderen Sozialge­ setzen sowie ausländische Versicherungs- und Versorgungsleistungen und außerordentliche Versorgungsbezüge etc., nicht jedoch Betriebspensionen. Verglichen werden die Berechnungsgrundlagen der letzten zwei Kalender­ 23


jahre vor dem Tod, geteilt durch 24. In Ausnahmefällen, z. B. wenn der/die Verstorbene vor dem Tod aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, die Arbeit einzuschränken, wird auf die letzten vier Jahre abgestellt.

Anmerkungen

Sind die ermittelten monatlichen Berechnungsgrundlagen der Eheleute gleich hoch, gebührt eine Hinterbliebenenpension von genau 40 % der Alters- oder Invaliditätspension der verstorbenen Person. Ist die Berechnungsgrundlage der Witwe bzw. des Witwers höchstens ein Drittel der Berechnungsgrund­ lage des/der Verstorbenen, beträgt die Pension 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Ist die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers hin­ gegen mindestens das Zweieinhalbfache der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen, beträgt die Witwen-/Witwerpension 0 Euro. Schutzbestimmungen

Es bestehen jedoch Schutzbestimmungen für niedrige Witwen-/Witwer­ pensionen: Ist bei einer Pension unter 60 % das Gesamteinkommen des/ der Überlebenden niedriger als 1.877,39 Euro, wird die Pension entweder so lange erhöht, bis dieser Betrag oder 60 % der Pension erreicht werden. Umgekehrt erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbser­ satzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage er­ reicht (2015 monatlich 9.300 Euro), keine Witwen-/Witwerpension.

Witwen-/Witwerpension von früheren Ehegatten/-gattinnen Frühere Ehegatten/-gattinnen

Frühere Ehegatten/-gattinnen, deren Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, werden dann, wenn der/die Verstorbene ihnen zur Zeit des Todes Unterhalt zu leisten hatte oder geleistet hat, wie Ehegatten/ -gattinnen behandelt. Die Witwen-/Witwerpension darf den zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Unterhaltsanspruch nicht übersteigen. Eine Erhö­ hung des Unterhalts ist unbeachtlich, wenn seit der Erhöhung bis zum Tod nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Sie darf auch nicht den in den letzten drei Jahren vor dem Tod durchschnittlich geleisteten regelmäßigen Unter­ halt übersteigen.

Abfindung und Abfertigung Wiederverehelichung

Bei Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerpen­ sion. In diesem Fall gebührt bei einer unbefristeten Pension eine Abferti­ gung in Höhe des 35-fachen der monatlichen Pension. Die Pension lebt aber wieder auf, wenn die neue Ehe durch Tod des/der Ehegatten/-gattin oder nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des/der früheren Pensionsbeziehers/-bezieherin aufgelöst wurde. Auf die wieder aufgelebte Pension werden alle Nettoeinkünfte angerechnet, die die Witwe/der Witwer aus der aufgelösten Ehe erhält. Hinterbliebene Ehegatten/-gattinnen und Kinder, die keinen Pensionsanspruch erworben haben, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist, haben gemeinsam einen Anspruch auf Abfindung. Die Ab­ findung beträgt das 6-fache der Pensionsbemessungsgrundlage.

Waisenpension Anspruchsberechtigte und Höhe

Anspruchsberechtigt sind Kinder nach dem Tod von Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Waisenpensi­ onen nur auf Antrag gewährt werden, wenn Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und sie das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Darüber hinaus gebührt die Waisenpen­ sion nur bei Erwerbsunfähigkeit, wobei das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Ausbildung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten sein muss. Die Waisenpension beträgt ● für Halbwaisen 24 % der Pension des/der Verstorbenen, ● für Vollwaisen 36 % der Pension des/der Verstorbenen. 24


Pensionsanpassung und Aufwertung

Anmerkungen

Sowohl die Pensionsanpassung (Anpassung der laufenden Pensionen) als auch die Aufwertung früherer Beitragsgrundlagen bei der Berechnung der Pension verfolgen das Ziel, die Kaufkraft der Pensionen nachhaltig zu erhalten.

Ziel der Anpassung und Aufwertung

Mit Hilfe der Pensionsanpassung wird verhindert, dass laufende Pensionen durch die Inflation entwertet werden. Mit Hilfe der Aufwertung werden Jahrzehnte zurückliegende Beitrags­ grundlagen bei der Pensionsberechnung (Neuzuerkennungen) auf den heu­ tigen Geldwert valorisiert.

Pensionsanpassung Die Pensionsanpassung ist mit dem Richtwert vorzunehmen. Er entspricht dem Anstieg des VPI im Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem Juli des Jahres, das dem Jahr der Anpassung vorangeht. Der Richtwert wird in der Pensionskommission ermittelt. Der zuständige BM hat jedes Jahr in einer VO den Anpassungsfaktor unter Berücksichtigung des Richtwerts festzusetzen. Verhandlungen mit den Seniorenverbänden führten aber viel­ fach zu anderen politischen Ergebnissen. Der Anpassungsfaktor gilt auch für Beamten-/Beamtinnenpensionen, für die Ausgleichszulagenrichtsätze und für andere veränderliche Werte im Leistungsrecht.

Richtwert

Aufwertung Die Aufwertung von früheren Beitragsgrundlagen in der PV erfolgt über den Aufwertungsfaktor. Bei ASVG-Pensionen entspricht dieser dem An­ passungsfaktor des Vorjahres. Die Valorisierung erfolgt durch Multiplika­ tion der in Geltung stehenden Aufwertungsfaktoren, beginnend mit dem Aufwertungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.

Aufwertungsfaktor

Beim Pensionskonto werden die Gutschriften mit der Aufwertungszahl valorisiert. Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres errechnet sich durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen des zweitvorangegan­ genen Jahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Lohnindex).

Aufwertungszahl

10. Gebührt eine Witwen-/Witwerpension bei einem schei­ dungsbedingten Unterhaltsverzicht?

11. Werden bei Berechnung der Bemessungsgrundlage die in der Vergangenheit liegenden Löhne und Gehälter in ihrer tatsächlichen Höhe herangezogen?

25


Beantwortung der Fragen

Anmerkungen

F 1: Die Höhe der Pension hängt in erster Linie von der Bemessungs­ grundlage, von der Zahl der Versicherungsmonate und von allfälligen Pensionsabschlägen (Pensionsantrittsalter vor 60/65) ab. F 2: Je höher das Erwerbseinkommen und je länger die Beschäftigung, desto höher ist auch die Pension. F 3: Teilzeitarbeit ein Jahr lang kostet rund ein Prozent, Arbeitsunterbre­ chungen kosten rund zwei Prozent der Pension! F 4:

Die Höhe der Bemessungsgrundlage hängt davon ab, welche Rechts­ lage (ASVG oder APG) zur Anwendung kommt. Während sie beim Pensionskonto aus den Beitragsmonaten gebildet wird, wird sie im ASVG von den Beitragsgrundlagen im Bemessungszeitraum be­ stimmt.

F 5:

Von der Zahl der erworbenen Versicherungsmonate und vom Pensi­ onsantrittsalter. Außerdem ist der Abschlag je nach Rechtslage und Pensionsart verschieden hoch.

F 6: Man muss rund 550.000 Euro im gesamten Erwerbsleben verdient haben, damit man eine Pension im Ausmaß des AZ-Richtsatzes für Alleinstehende erhält. F 7: Die Höherversicherung ist eine Zusatzversicherung. Dafür gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag zur Pension. Je jünger der/die Ver­ sicherte bei Einzahlung der Höherversicherungsbeiträge ist, desto höher ist der für denselben Beitrag gebührende besondere Steige­ rungsbetrag. Dem/Der Versicherten steht es jederzeit frei, mit der Beitragszahlung aufzuhören. Die eingezahlten Beiträge gehen nicht verloren. F 8:

Es werden 48 Versicherungsmonate pro Kind angerechnet. Die hierfür vorgesehene Sonderbemessungsgrundlage ist von der zur Anwen­ dung kommenden Rechtslage abhängig.

F 9: a)

Das hängt von der Art der Pension ab: Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Sonderruhe­ geld: Die Pension fällt zur Gänze weg, wenn aus einer Erwerbstätig­ keit ein Einkommen bezogen wird, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt oder wenn eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Normale Alterspension: Neben einer normalen Alterspension ist jede Erwerbstätigkeit zulässig. Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension: Hier gilt eine Teilpen­ sionsregelung. Die Höhe der Teilpension hängt vom Gesamteinkom­ men ab. Witwen-/Witwerpension: Jede Erwerbstätigkeit ist zulässig.

b) c) d)

F 10: Nein. Daher ist es immer wichtig, auch in dieser Richtung die Folgen einer Scheidung zu prüfen. Frauen, die auf den Unterhalt verzichten und lange Zeit den Haushalt geführt haben, könnten dadurch auch auf wichtige Teile ihrer eigenen Alterssicherung verzichten. F 11: Nein. Die weiter als ein Kalenderjahr zurückliegenden Beitragsgrund­ lagen werden aufgewertet. Je weiter die Beitragsgrundlagen zurück­ liegen, desto höher ist der Aufwertungsfaktor.

26


SKRIPTEN ÜBERSICHT SOZIALRECHT

SR-1

Grundbegriffe des Sozialrechts

SR-2

Sozialpolitik im internationalen Vergleich

SR-3

Sozialversicherung – Beitragsrecht

SR-4

Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-5

Pensionsversicherung II: Leistungsrecht

SR-6

Pensionsversicherung III: Pensionshöhe

SR-7

Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-8

Krankenversicherung II: Leistungsrecht

SR-9

Unfallversicherung

SR-10

Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil

SR-11

Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht

SR-12

Insolvenz-Entgeltsicherung

SR-13

Finanzierung des Sozialstaates

SR-14

Pflege und Betreuung

SR-15

Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.

ARBEITSRECHT

AR-1 AR-2A AR-2B AR-2C AR-3 AR-4 AR-5 AR-6 AR-7 AR-8A AR-8B AR-9 AR-10 AR-11 AR-12 AR-13 AR-14 AR-15 AR-16 AR-18 AR-19 AR-21 AR-22

Kollektive Rechtsgestaltung Betriebliche Interessenvertretung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Rechtstellung des Betriebsrates Arbeitsvertrag Arbeitszeit Urlaubsrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gleichbehandlung im Arbeitsrecht ArbeitnehmerInnenschutz I: Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz ArbeitnehmerInnenschutz II: Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitskräfteüberlassung Betriebsvereinbarung Lohn(Gehalts)exekution Berufsausbildung Wichtiges aus dem Angestelltenrecht Betriebspensionsrecht I Betriebspensionsrecht II Abfertigung neu Betriebsrat – Personalvertretung Rechte und Pflichten Atypische Beschäftigung Die Behindertenvertrauenspersonen

GEWERKSCHAFTSKUNDE

GK-1 GK-2 GK-3

Was sind Gewerkschaften? Struktur und Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1945 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von 1945 bis heute

GK-4

Statuten und Geschäftsordnung des ÖGB

GK-5

Vom 1. bis zum 18. Bundeskongress

GK-7

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte

GK-8

Die sozialpolitischen Errungenschaften des ÖGB

Die VÖGB-Skripten online lesen oder als Gewerkschaftsmitglied gratis bestellen: www.voegb.at/skripten



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