Sozialrecht SR 7
Christa Marischka
Krankenversicherung I
Allgemeiner Teil
INHALT Geschichte der Krankenversicherung in Österreich 3 Daten zur gesetzlichen Krankenversicherung 5 Die Grundzüge der gesetzlichen Krankenversicherung 7 Der Kreis der Versicherten 7 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 8 Örtliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 8 Pflichtleistungen – freiwillige Leistungen 9 Sachleistungen – Geldleistungen 10 Die Leistungserbringer in der Krankenversicherung 11 a) Ärzte/Ärztinnen 11 b) Gehobene medizinisch-technische Dienste 11 c) Krankenpflegepersonal 11 d) Hebammen 12 e) medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst 12 Das Vertragspartnerrecht 13 Das Krankenanstaltenrecht 15 Gesundheitsreform 2005 und Krankenanstaltenfinanzierung 2005 16 Heilmittel 18 Beantwortung der Fragen 20
Inhaltliche Koordination der Skriptenreihe: Josef Wöss
Stand: Jänner 2015
Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.
Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden?
Anmerkungen
Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange gebenen). Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persönlicher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen.
Arbeitsanleitung – Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. – Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge druckten und der eigenen Randbemerkungen. – Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzusehen). – Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip tums. – Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. – Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. – Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lern ziele erreicht haben.
Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie – über die Entwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich informiert sein; – die Grundzüge der gesetzlichen Krankenversicherung in Österreich kennen; – über die rechtlichen Grundlagen im Krankenversicherungswesen Aus kunft erteilen können.
Viel Erfolg beim Lernen!
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Geschichte der Krankenversicherung in Österreich
Anmerkungen
Das erste Krankenversicherungsgesetz in Österreich
Die gesetzliche Krankenversicherung besteht in Österreich seit 1889. Am 1. August 1889 trat das Krankenversicherungsgesetz in Kraft, das alle in Industrie und Gewerbe beschäftigten Arbeiter und Lehrlinge in seinen Geltungsbereich miteinbezog.
Ärztliche Hilfe und Krankengeld
Das erste Krankenversicherungsgesetz beinhaltete im Wesentlichen nur Be stimmungen zur ärztlichen Hilfe und zum Krankengeld. Die Höhe des Kran kengeldes lag bei 60 % des ortsüblichen Taglohnes eines Arbeiters. Auf den tatsächlichen Arbeitsverdienst des einzelnen Arbeiters wurde bei der Berechnung des Krankengeldes keine Rücksicht genommen. Nicht nur die Dauer des Krankengeldbezuges, sondern auch die Dauer der vom Gesetz zugesicher ten ärztlichen Behandlung war mit 20 Wochen vom Beginn der Krankheit an begrenzt.
Völlig unbekannt waren diesem ersten Krankenversicherungsgesetz Leistungen für Familienangehörige sowie Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes. Einführung des Lohnklassensystems
1917 wurden die Bestimmungen über die Höhe des Krankengeldes geändert. Es wurde auf das bis heute bestehende Lohnklassensystem übergegangen. Seit her ist das tatsächlich erzielte Entgelt Grundlage für die Berechnung der Höhe des Krankengeldes.
Mitte der 20er-Jahre wurde eine Trennung des bis zu diesem Zeitpunkt einheitlichen Versichertenbegriffes in Arbeiter und Angestellte vorgenommen. Während des Zweiten Weltkrieges galten in Österreich die Bestimmungen der deutschen Reichsversicherungsordnung. In den Anfangsjahren der Zweiten Republik gab es ein völlig zersplittertes Krankenversicherungsrecht. Erst das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz von 1947 ermöglichte das Funktionieren der gesetzlichen Krankenversiche rung. An Reformen im Bereich des Leistungsrechtes war zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht zu denken. Das Allgemeine Sozialversicherungs gesetz (ASVG)
Eine umfassende Neuordnung im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche rung erfolgte durch das im Jahr 1956 in Kraft getretene Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Mit dem ASVG wurde das Krankenversicherungswesen für unselbstständig Erwerbstätige einer einheitlichen Regelung unterworfen und der Leistungsbereich wesentlich erweitert. 1965 wurde das Bauern-Krankenversicherungsgesetz in Kraft gesetzt. Mit die sem Gesetz wurde erstmals eine gesetzliche Krankenversicherung für alle in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig erwerbstätigen Personen geschaffen.
Krankenversicherung für Bauern und ...
Eine gesetzliche Krankenversicherung für Gewerbetreibende gibt es seit 1966. Seit 1979 ist die Krankenversicherung dieser Berufsgruppe im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt.
... Gewerbetreibende
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Anmerkungen
1. Wer war aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes vom 1. 8. 1889 krankenversichert? FĂźr welche (damals noch) groĂ&#x;e ArbeitnehmerInnengruppe galt der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung nicht?
2. Seit wann kennt man das noch heute verwendete System der Lohnklassen zur Berechnung des täglichen Krankengeldes?
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Daten zur gesetzlichen Krankenversicherung
Anmerkungen
Durch die gesetzliche Krankenversicherung ist heute annähernd die gesamte Bevölkerung krankenversichert (ca. 99,9 %).
Die Krankenversicherten
. . . % der Versicherten sind:
2013 betrugen die Gesamteinnahmen aller Krankenversicherungsträger 15,8 Mrd. €; ihnen standen Ausgaben in Höhe von 15,6 Mrd. € gegenüber. Die Einnahmequellen der Krankenversicherung
Etwa 90 % der Ausgaben der Krankenversicherung werden über Beitragseinnahmen finanziert (der Beitragssatz beträgt derzeit für Arbeiter und Angestellte 7,65 %) und werden in unterschiedlichem Ausmaß von ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen entrichtet. Weitere Einnahmequellen der Krankenversicherung sind z. B. die Rezeptge bühren, der Selbstbehalt bei Kuraufenthalten und die von anderen Versiche rungsträgern zu entrichtenden Ersätze für Leistungsaufwendungen der Kran kenversicherung. Eine Zuzahlung aus öffentlichen Mitteln erfolgt lediglich in der Krankenversicherung der Bauern.
e-card
Darüber hinaus hat die e-card ab 1. 1. 2006 die bis dahin verwendeten Kranken scheine abgelöst. Dafür ist ein Service-Entgelt von € 10,85 zu bezahlen. Die Einhebung der Gebühr wird von jenem Dienstgeber/jener Dienstgeberin vor genommen, zu dem/zu der am 15. 11. eines jeden Jahres ein Dienstverhältnis besteht, und gilt als Gebühr für das folgende Jahr. Die Krankenversicherungs träger und die Arbeitsmarktverwaltung heben die Gebühr für die bei ihnen versicherten bzw. gemeldeten Personen ein. In Fällen einer Mehrfachversicherung wird über Antrag der/des Versicherten eine Rückabwicklung vorgenommen. • Ende 2013 waren in Österreich 47.155 Ärzte/Ärztinnen gemeldet, wovon 17.310 in freier Praxis tätig waren. Von diesen freiberuflich tätigen Ärzten/ Ärztinnen standen 4.122 praktische Ärzte/Ärztinnen und 3.535 Fachärzte/ Fachärztinnen in einem Vertragsverhältnis zu den Krankenversicherungs trägern. 5
Anmerkungen
• Es gibt derzeit 1.303 öffentliche Apotheken und 871 Hausapotheken füh rende Ärzte/Ärztinnen. Ein häufig diskutiertes Thema ist die Zahl der Krankenstandstage. Hier zeigt sich eine interessante Entwicklung: • 1986 wurden im Durchschnitt je ArbeitnehmerIn 15,4 Krankenstandstage gezählt, 1998 waren es 13,22 Tage und 2009 13,16 Tage.Im Jahr 2012 entfielen auf eine unselbständig erwerbstätige Person 12,84 Krankenstandstage.
Wie lange dauern Krankenstände?
Zwischen 1980 (mit 16,7 Krankenstandstagen) und 2012 hat sich die Zahl der durchschnittlichen Krankenstandstage je ArbeitnehmerIn beträchtlich verringert.
Die Aufgliederung der Krankenstandstage nach der Dauer der Krankenstände (2012) 7 %
bis 3 Tage
16 %
zwischen 4 und 7 Tage
16 % 8 % 8 % 4 % 41 %
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aller Krankenstände dauern
zwischen 8 und 14 Tage zwischen 15 und 21 Tage zwischen 22 und 28 Tage zwischen 29 und 35 Tage 36 Tage und mehr
Die Grundzüge der gesetzlichen Krankenversicherung
Anmerkungen
Der Kreis der Versicherten Die Krankenversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung. Jede/r, der/die die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt, ist „automatisch“ in die Krankenversicherung eingebunden.
Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst Wer ist in der Kranken versicherung pflichtversichert?
– ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (2015: € 405,98 pro Monat) übersteigt – Beamte/Beamtinnen – Gewerbetreibende – Bauern/Bäuerinnen – BezieherInnen einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung – Pensionisten/Pensionistinnen – BezieherInnen der Mindestsicherung
Personen, die nicht in die gesetzliche Pflichtversicherung eingebunden sind, können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen (Selbstversicherung). • Die Selbstversicherung kostet im Jahr 2015 pro Monat 388,04 €; dieser Betrag kann jedoch bei Nachweis ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse herab gesetzt werden. • Die Selbstversicherung eröffnet den Anspruch auf sämtliche Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch auf Familienangehörige von Versicherten bezogen, sofern diese keinen eigenen Krankenversicherungsschutz haben. Die Angehörigeneigenschaft
• Als Familienangehörige gelten Ehegatten/-gattinnen und Kinder eines/ei ner Versicherten, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern und andere Verwandte des/der Versicherten (z. B. Enkel). • Weiters werden Lebensgefährten/-gefährtinnen als mitversicherte Ange hörige betrachtet, wenn sie mit dem/der Versicherten in Hausgemeinschaft leben. Seit 1. 1. 2001 ist für bestimmte Angehörige (Ehegatten/-gattinnen, Eltern etc.), die Mitversicherung beitragspflichtig und ein Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4 % des Bruttoverdienstes (Pension) des/der Pflichtversicherten zu bezahlen. Davon ausgenommen sind jene Eheleute, die sich der Erziehung eines im ge meinsamen Haushalt lebenden Kindes oder mehrerer im gemeinsamen Haus halt lebender Kinder widmen oder dies mindestens vier Jahre lang getan haben. 7
Anmerkungen
Seit 1. 8. 2006 ist die Möglichkeit der beitragspflichtigen Mitversicherung des Lebensgefährten bzw. der -gefährtin nur noch möglich, wenn er/sie sich der Kindererziehung widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Eine Übergangsbestimmung sah für jene LebensgefährtInnen, die zum Stichtag am 1. 8. 2006 kostenlos mitversichert waren, die Beibehaltung der kostenlosen Mitversicherung bis 1. 1. 2010 vor. LebensgefährtInnen, die das 27. L ebensjahr am 1. 8. 2006 bereits überschritten haben, können ohne zeitliche Begrenzung mitversichert bleiben, solange sich an ihrem Status nichts ändert. Sobald einmal eine Pflichtversicherung eingetreten ist, ist eine Rückkehr zur beitragfreien Mit versicherung nicht mehr möglich!
Altersgrenzen für Kinder
• Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres mit ih ren Eltern mitversichert. Über diese Altersgrenze hinaus dann, wenn ein Kind studiert oder sich in Berufsausbildung befindet. • Für studierende Kinder gilt in der Regel die Vollendung des 27. Lebensjahres als Altersgrenze. • Für Kinder, die infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfä hig sind, besteht die Möglichkeit der Mitversicherung als Angehörige/r ohne zeitliche Begrenzung.
Auch bei freiwilliger Versicherung werden die Angehörigen vom Versicherungsschutz erfasst.
Zeitliche Abgrenzung des Krankenversicherungsschutzes Wann leistet die Krankenversicherung?
Bei der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Krankenversicherung können drei Fallgruppen unterschieden werden: 1. Eintritt des Versicherungsfalles während der Versicherung Die Versicherungsleistungen sind über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gege ben sind. 2. Eintritt des Versicherungsfalles vor Beginn der Versicherung Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gebühren auch dann, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits be standen hat. Die Leistungen werden ab Beginn der Krankenversicherung gewährt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn für die in Frage stehende Versi cherungsleistung keine Wartezeit vorgesehen ist. 3. Eintritt des Versicherungsfalles nach Ende der Versicherung In bestimmten Fällen (insbesondere: Eintritt eines Versicherungsfalles wäh rend der 6-wöchigen Schutzfrist nach Ausscheiden aus der Pflichtversiche rung oder Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft während beson derer Schutzfristen nach Ablauf der Versicherung) gibt es Versicherungsschutz auch nach Ende der Versicherung.
Örtliche Abgrenzung des Krankenversicherungsschutzes Wo leistet die Krankenversicherung?
Zur örtlichen Abgrenzung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Kran kenversicherung lassen sich folgende Fallgruppen unterscheiden: 1. Leistungsgewährung im Ausland Ein Auslandsaufenthalt führt zum Ruhen der Barleistungen (sofern nicht eine Ausnahmegenehmigung gilt). Sachleistungen werden auch im Ausland gewährt. 8
Anmerkungen
2. Dienstlicher Auslandsaufenthalt Bei einem dienstlich begründeten Aufenthalt im Ausland hat grundsätzlich der/die ArbeitgeberIn für die Leistungen aufzukommen. Vom zuständigen Krankenversicherungsträger wird Kostenerstattung in einer bestimmten Höhe geleistet. 3. Leistungsgewährung außerhalb des Sprengels des Versicherungsträgers Haben Versicherte ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels des zuständi gen Krankenversicherungsträgers, so kann dieser Versicherungsträger die Leistungen selbst erbringen oder den örtlich bzw. sachlich in Betracht kom menden Versicherungsträger ersuchen, die Leistung auf seine Kosten zu übernehmen (Betreuung). 4. Wechsel der Versicherungszuständigkeit
Wenn der Versiche rungsträger wechselt
• Beim Versicherungsfall der Krankheit sind bei Änderung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit ab dem Zeitpunkt der Änderung die Leistungen vom neuen Versicherungsträger zu erbringen. • Beim Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Mutterschaft ist bei Änderung der Versicherungszuständigkeit während der Gewährung von Leistungen der frühere Versicherungsträger für den betreffenden Versicherungsfall weiterhin leistungszuständig.
Pflichtleistungen – freiwillige Leistungen Pflichtleistungen Das Wesen einer Pflichtleistung liegt darin, dass der/die Versicherte (bzw. Anspruchsberechtigte) auf die Leistung einen Rechtsanspruch hat, der gegebenenfalls im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht durchsetzbar ist.
Rechtsanspruch auf Pflichtleistungen
Zu den Pflichtleistungen gehören beispielsweise die Krankenbehandlung, die Anstaltspflege, das Kranken- und das Wochengeld. Die Pflichtleistungen werden eingeteilt in gesetzliche Mindestleistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen. • Die gesetzlichen Mindestleistungen werden nach Art, Umfang und Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar im Gesetz bestimmt.
Gesetzliche Mindestleistungen
• Die satzungsgemäßen Mehrleistungen basieren demgegenüber auf einer gesetzlichen Ermächtigung für die Krankenkassen, in der Satzung der Krankenkasse höhere bzw. mehr Leistungen vorzusehen.
Satzungsgemäße Mehrleistungen
Es gibt Leistungen, die „dem Grunde nach“ satzungsgemäße Mehrleistungen sind, und solche, die „der Höhe nach“ und/oder „der Dauer nach“ durch die Satzung der Krankenkasse ermöglicht sind. • In den beiden zuletzt genannten Fällen geht die satzungsgemäße Mehrleis tung über das Ausmaß bzw. über die Dauer einer an sich gegebenen gesetz lichen Mindestleistung hinaus. • Satzungsgemäße Mehrleistungen „dem Grunde nach“ sind z. B. Zuschüsse für die Anschaffung notwendiger Hilfsmittel. • Eine satzungsgemäße Mehrleistung „der Höhe nach“ ist z. B. die Erhöhung des Krankengeldes bei Vorhandensein von Angehörigen. 9
Freiwillige Leistungen
Anmerkungen Kein Rechtsanspruch auf freiwillige Leistun gen
Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch, sie sind nicht einklagbar. Über die Gewährung hat der Krankenversicherungsträger nach „pflichtgemäßem Ermessen“ zu entscheiden. Zu den freiwilligen Leistungen der Krankenversicherung gehören z. B. Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit.
Sachleistungen – Geldleistungen Krankengeld, Wochengeld
Geldleistungen
Ärztliche Hilfe
Sachleistungen
sind Leistungen, die nur in Geld erbracht werden können (insbesondere Kran ken- und Wochengeld).
(ärztliche Hilfe, Spitalsbehandlung etc.) werden entweder in eigenen Einrich tungen der Versicherungsträger oder durch Vertragspartner, mit denen privat rechtliche Verträge abgeschlossen wurden, erbracht. Neben Sach- und Geldleistungen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Kos tenerstattung (z. B. für die Kosten einer Krankenbehandlung bei Fehlen ver traglicher Regelungen mit den Ärzten/Ärztinnen) und die Möglichkeit von Kostenzuschüssen durch die Krankenversicherung vor.
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Die Leistungserbringer in der Krankenversicherung
Anmerkungen
Für die Gewährung der Sachleistungen ist das Vorhandensein einer Vielzahl verschiedener Personengruppen notwendig. Im Folgenden werden die im Ge sundheitswesen tätigen Personen, ihre Ausbildung und Aufgaben kurz darge stellt.
a) Ärzte/Ärztinnen Der Arzt bzw. die Ärztin erbringt Sachleistungen
Die ärztliche Berufsausübung umfasst eine Vielzahl von auf medizinisch-wis senschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Tätigkeiten, die entweder unmittel bar am Menschen oder mittelbar für den Menschen erbracht werden (Vorbeu gung, Diagnose, Behandlung, operative Eingriffe, Geburtshilfe, Verordnung von Heilmitteln und -behelfen etc.). • Ärzte/Ärztinnen können sowohl freiberuflich als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein. • Fachübergreifende Tätigkeiten sind nur im Rahmen eines organisierten Not arztdienstes erlaubt und außerdem an eine besondere Ausbildung zum Notarzt/zur Notärztin gebunden.
AllgemeinmedizinerIn – Facharzt/-ärztin
• Die Berechtigung zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des medizinischen Berufes wird nach Absolvierung des Hochschulstudiums und einer daran anschließenden Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt/zur Fachärztin erlangt. • Der ärztlichen Hilfe durch einen Arzt/eine Ärztin ist seit 1992 die psycho therapeutische Krankenbehandlung durch einen ausgebildeten Psychothera peuten/eine -therapeutin gleichgestellt.
b) Gehobene medizinisch-technische Dienste Verschiedene Fachrichtungen des medizinischtechnischen Dienstes
Im Gesetz über die gehobenen medizinisch-technischen Dienste wird u. a. zwi schen folgenden Fachrichtungen unterschieden: • physiotherapeutischer Dienst (Heilmassagen, Atemtherapie, Reflexzonen therapie, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie etc.) • Diätdienst (Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung besonderer Kost arten, Anleitung und Überwachung ihrer Zubereitung etc.) • ergotherapeutischer Dienst (Behandlung Kranker und Behinderter durch handwerkliche Tätigkeiten) • logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Behandlung von Sprech-, Stimm- und Hörstörungen) • medizinisch-technische Laboratoriumsdienste Die Ausbildung erfolgt an medizinisch-technischen Akademien für die je weils gewählte Fachrichtung und dauert drei Jahre. Voraussetzung für den Zu gang zu einer Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst ist u. a. die Matura bzw. ein gleichwertiger Schulabschluss im Ausland oder ein Diplom im Krankenpflegefachdienst.
c) Krankenpflegepersonal Der Krankenpflegefachdienst
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterscheidet zwischen der allge meinen Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflegehilfe. Die Ausbildung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre, es gibt die Möglichkeit, danach eine einjährige Zusatzausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpflege oder zur psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren. Diese Spezialisierungen können aber auch im Rahmen einer dreijährigen Ausbil dung wie die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege erworben werden. 11
Anmerkungen
• Die Tätigkeit der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich, die Ge sundheitsförderung und -beratung. Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können an diplomierte Pflegepersonen delegiert werden, wie z. B. die Verabreichung von Arzneimitteln und Injektionen, die Blutabnahme und das Legen von Magensonden. • Die Kinderkranken- und Jugendlichenpflege umfasst die Pflege bei Erkran kungen im Säuglings- sowie im Jugendlichenalter, aber auch die Betreuung und Anleitung der Bezugspersonen der Kinder sowie die Wahrnehmung von Vernachlässigung und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. • Die Ausbildung zur psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege darf nur an dazu geeigneten und anerkannten Krankenanstalten erfolgen. Sie hat ihre Schwerpunkte u. a. in den Bereichen Psychiatrie, Psychologie und Neu rologie. Die Tätigkeit umfasst die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit. • Die Ausbildung zur Pflegehilfe erfolgt in 1.600 Stunden und ermöglicht ein Arbeiten innnerhalb und außerhalb des Krankenhauses unter anderem in folgenden Bereichen: Körperpflege, Ernährung, Krankenbeobachtung sowie Lagerung des/der Kranken, Mobilisation und hauswirtschaftliche Tätig keiten.
d) Hebammen Die Tätigkeitsmerk male einer Hebamme
Das Hebammengesetz regelt die Aufgaben und Ausbildungsinhalte von Heb ammen. • Die Aufgabe einer Hebamme (beachte: die Berufsbezeichnung Hebamme gilt sowohl für weibliche als auch männliche Berufsangehörige) umfasst die Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöch nerinnen, den Beistand bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutter schafts- und Säuglingsfürsorge. • Die Ausbildung dauert drei Jahre (für ausgebildete Krankenpflegepersonen zwei Jahre) und erfolgt an Hebammenakademien, die nur an Krankenan stalten mit entsprechenden Fachabteilungen errichtet werden dürfen.
e) Der medizinisch-technische Fachdienst und Sanitätshilfsdienst Die 30 Monate dauernde Ausbildung berechtigt zur Ausführung einfacher me dizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeuti scherBehandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgen strahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken. Personen der Sanitätshilfsdienste unterziehen sich einer Ausbildung von durch schnittlich 250 Stunden und sind zu einer Tätigkeit als Operations-, Labor-, Prosektur-, Heilbade- und Ergotherapiegehilfe/-gehilfin berechtigt.
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Das Vertragspartnerrecht
Anmerkungen
Das Sachleistungsprin zip in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Sachleistungen nur ausnahmsweise in Kassenambulatorien oder eigenen Spitälern. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden Vertragspartner der Krankenversicherung mit der Erbringung von Sachleistungen betraut.
Rechtsbeziehung zwischen den Krankenversicherungen und den Kassenärzten/-ärztinnen Grundlage für die privatrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen und der gesetzlichen Krankenversicherung sind eine gesetzlich bestimmte Gesamtvertragskonstruktion und darauf aufbauende Einzelverträge. Gesamtvertrag zwischen dem Hauptverband und der Ärztekammer
• Die Konstruktion des Gesamtvertrages orientiert sich am Kollektivvertrag des Arbeitsrechtes, jedoch mit dem wesentlichen Unterschied, dass die Krankenkassen sowohl Partner des Gesamtvertrages als auch Partner des Einzelvertrages sind [im Arbeitsrecht gibt es bei Kollektivvertrag und (Einzel-) Arbeitsvertrag unterschiedliche Vertragspartner]. • Die Gesamtverträge werden auf Seiten der Krankenversicherung vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger (mit Zustimmung des betrof fenen Krankenversicherungsträgers) und auf Seiten der Ärzte/Ärztinnen von der örtlich zuständigen Ärztekammer abgeschlossen.
Was regelt der Gesamtvertrag?
Der Gesamtvertragsinhalt ist verbindlicher Rahmen für die Einzelverträge. Bei einer Änderung des Gesamtvertrages sind neue Einzelverträge abzuschlie ßen. Der Inhalt eines Gesamtvertrages wird zwischen den Parteien frei ausge handelt, folgende Gegenstände sind u. a. zu regeln: • Anzahl und örtliche Verteilung der Vertragsärzte/-ärztinnen unter Berück sichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse sowie Bevölkerungsdichte und -struktur (ärztlicher Stellenplan) • Auswahl, Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/-ärztinnen • Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise • Zusammenarbeit der Vertragsärzte/-ärztinnen mit den chef- oder kontroll ärztlichen Diensten der Krankenversicherungsträger.
Einzelvertrag zwischen Arzt/Ärztin und Kranken versicherungsträger
Schließt ein Arzt/eine Ärztin mit dem Krankenversicherungsträger einen Einzelvertrag ab, ist er/sie verpflichtet, krankenversicherte Personen auf Rechnung der Krankenversicherung zu behandeln. Der Inhalt des Einzelvertrages ist weitgehend durch den Inhalt des Gesamtver trages bestimmt, beinhaltet darüber hinaus lediglich noch die Fixierung der Ordinationsstätte und der Ordinationszeiten.
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Rechtsbeziehung zwischen der Krankenversicherung und den Krankenanstalten
Anmerkungen
Die Vertragsbeziehungen zwischen der Krankenversicherung und den Krankenanstalten werden in eigenen Verträgen geregelt. • Die Verträge werden auf Seiten der Krankenversicherung ebenfalls vom Hauptverband im Einvernehmen mit dem betroffenen Krankenversicherungsträger abgeschlossen. • Vertragspartner ist der jeweilige Träger der Krankenanstalt. Pflegekostenersatz
• In diesen Verträgen wird vor allem der Ersatz der Pflegekosten für den Fall der Spitalsbehandlung eines/einer Versicherten geregelt.
3. Welche Personengruppen sind im Rahmen der sozialen Kran kenversicherung für die Erbringung der Sachleistungen tätig?
4. Wer sind die Vertragspartner bei Abschluss eines Gesamtver trages, wer bei Einzelverträgen?
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Das Krankenanstaltenrecht
Anmerkungen
Bundes-, Landes kompetenz
Die österreichische Bundesverfassung sieht eine geteilte Gesetzgebungskompetenz für das Krankenanstaltenwesen vor. Dem Bundesgesetzgeber obliegt die Grundsatzgesetzgebung, den Landesgesetzgebern die Ausführungsgesetzgebung.
Grundsatzgesetz – Ausführungsgesetze
Das Krankenanstalten-Grundsatzgesetz normiert einen relativ engen Rahmen für die Ausführungsgesetze. Das Grundsatzgesetz legt unter anderem fest, • welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um von einer Krankenanstalt sprechen zu können (Begriffsbestimmung), • unter welchen Voraussetzungen Krankenanstalten errichtet und betrieben werden dürfen und • unter welchen Voraussetzungen PatientInnen aufgenommen werden können bzw. müssen.
Laut Grundsatzgesetz • sind Krankenanstalten Einrichtungen, in denen Untersuchungen zur Fest stellung des Gesundheitszustandes vorgenommen, Operationen sowie Be handlungen zur Vorbeugung, Besserung oder Heilung von Krankheiten und Entbindungen durchgeführt werden. • Krankenanstalten können aber auch Einrichtungen sein, die der ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch kranken Personen dienen. Unterschieden wird zwischen öffentlichen und privaten Krankenanstalten.
Öffentliche Krankenanstalten sind verpflichtet, jede anstaltsbedürftige Person aufzunehmen, ungeachtet der Frage, ob sich ein Kostenträger für den Aufenthalt findet.
Verpflichtung zur Aufnahme jeder anstaltsbedürftigen Person
Im Gegensatz dazu nehmen private Krankenanstalten nur PatientInnen auf, die sich zur Übernahme der entstehenden Kosten im Vorhinein verpflichten.
Kostenübernahme durch PatientInnen
Anspruchsgrundlage für die Spitalspflege von Personen, die in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden sind, ist das im ASVG normierte Leistungsrecht. • Demnach besteht Anspruch auf Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt
• Wird ein/e PatientIn vom Arzt/bzw. von der Ärztin in ein Spital eingewie sen, so hat die Einweisung prinzipiell in eine öffentliche Krankenanstalt zu erfolgen. Nur wenn kein Bett in einem öffentlichen Spital verfügbar ist, darf die Einweisung in eine private Krankenanstalt erfolgen. Der Spitalssektor gehört zum kostenintensivsten Bereich des Gesundheitswesens, da man bemüht ist, die in diesem Bereich gewonnenen wissenschaftli chen Forschungsergebnisse in die Praxis umzusetzen und hoch entwickelte Behandlungsmethoden anzuwenden.
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Gesundheitsreform 2005 und Krankenanstaltenfinanzierung 2005
Anmerkungen
Gesundheits reformgesetz 2005
Durch das Gesundheitsreformgesetz 2005 ist erstmals eine gemeinsame Steue rung des ambulanten Bereiches der Sozialversicherung (betrifft niedergelassene Ärzte/Ärztinnen, PsychotherapeutInnen, Gruppenpraxen mit Kassenverträgen etc.) mit den in der Kompetenz der Länder befindlichen Spitälern vorgesehen, um Doppelgleisigkeiten und Angebotskonkurrenz in den Griff zu bekommen. Diese Bereiche werden auch in Zukunft nicht aus einer Hand geregelt und fi nanziert, es soll aber durch eine gemeinsame Steuerung eine effizientere Verwendung der Mittel sichergestellt werden. Zu diesem Zweck wurden eine Bundesgesundheitsagentur sowie Landesge sundheitsfonds mit Gesundheitsplattformen eingerichtet.
Bundesgesundheits agentur
Die Bundesgesundheitsagentur übernimmt bundesweit die Planung, Steue rung und Finanzierung des Gesundheitswesens (z. B. Leistungsangebotspla nung, Qualitätssicherung, Dokumentation, Telematik). Organ der Agentur ist die sogenannte Bundesgesundheitskommission, die sich aus VertreterInnen des Bundes, der Länder, des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, der Ärztekammer, der Städte und Gemeinden, der konfessionellen Spitäler und der Patientenvertretungen zusammensetzt. Für Beschlussfassungen ist in den meisten Fällen ein Einvernehmen zwischen Bund (hat die Mehrheit), den Ländern und dem Hauptverband erforderlich.
Landesgesund heitsfonds
Die neun Landesgesundheitsfonds sind für die konkrete Umsetzung der Qua litätsvorgaben und die Erstellung von Detailplänen für die Gesundheitsleis tungen zuständig. Sie erstellen auch den Budgetrahmen für die öffentlichen Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich und müssen die vom Bund vor gegebenen leistungsorientierten Vergütungssysteme umsetzen. Oberstes Organ ist die Gesundheitsplattform, in der das Land und die Sozial versicherung zu gleichen Teilen sowie der Bund vertreten sind. Vertreten sein müssen auf jeden Fall auch Ärztekammer, Städte, Gemeinden, Patientenvertre tungen und die Rechtsträger der Krankenanstalten. Bei Beschlüssen für den intramuralen Bereich (Krankenanstalten) verfügen die Länder über eine Mehrheit, beim extramuralen Bereich (niedergelassene Ärzte/ Ärztinnen) die Sozialversicherung. In allen anderen Fällen ist ein Einverneh men herzustellen. Der Bund hat ein Vetorecht, wenn Beschlüsse gefasst werden, die Beschlüssen der Bundesagentur widersprechen. Der erste §-15a-Vertrag zwischen Bund- und Ländern zur Strukturreform des Gesundheitswesens war vom 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2008 befristet und wurde nun mehr bis Ende 2016 verlängert. Finanzierung: Die Sozialversicherungsträger zahlen an die Landesgesundheitsfonds im Jahr 2013 € 4,555 Mrd. Darüber hinaus erhalten die Landesfonds Mittel des Bundes, der Länder sowie Zuwendungen nach dem Gesundheits- und SozialbereichBeihilfengesetz. Die Sozialversicherung überweist an die Bundesgesundheitsagentur nach wie vor € 83,6 Mio. (Beitrag zur Budgetkonsolidierung).Weiters überweist die Sozi alversicherung € 75 Mio. an die Landesgesundheitsfonds. Durch diese Beiträge sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich abgegolten. Nicht ab gegolten sind damit aber Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Unter 16
Anmerkungen
suchungen sowie Transporte in und aus der Krankenanstalt sowie Beistellung von orthopädischen Hilfsmitteln. Die Fondskrankenanstalten erhalten für die stationären Leistungen von den je weiligen Landesfonds so genannte „LKF-Gebührenersätze“, die auf dem öster reichweiten einheitlichen System der leistungsorientierten Diagnosefallgrup pen basieren. Das LKF-Modell sieht derzeit 911 leistungsorientierte Diagnose fallgruppen vor. Jedem ist eine bestimmte Punktezahl mit einem bestimmten Wert zugeordnet.
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Heilmittel
Anmerkungen
In letzter Zeit wird in der Gesundheitspolitik verstärkt eine Diskussion über den steigenden Verbrauch von Heilmitteln (= Medikamenten) geführt. Was sind Heilmittel?
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz definiert als Heilmittel alle Arzneien, die der Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder der Sicherung des Heilerfolges dienen.
Arzneimittelgesetz – Sicherstellung von Qualität und Wirksamkeit
Das Arzneimittelgesetz regelt, dass alle pharmazeutischen, homöopathischen und radioaktiven Arzneimittel einem besonderen Zulassungsverfahren unterliegen, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Dieses Verfahren dient der Sicherstellung von Qualität und Wirksamkeit eines Präparates. Arzneimittel müssen weiters, um in Verkehr gebracht werden zu können, be stimmte Angaben auf ihrer Verpackung enthalten (Markenname, Name und Sitz des Herstellers, Angaben über die Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Ver fallsdatum usw.).
Die Verschreibung der Arzneimittel erfolgt durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin, der/die hiebei zweckmäßig und wirtschaftlich vorgehen soll (Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise von Medikamenten). Im Jahr 2013 hat die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten von rund 120 Mio. Arzneimittelpackungen übernommen. Dafür wurden 2,7 Mrd. € (ohne Umsatzsteuer) aufgewendet. Auf jede/n Versicherte/n entfielen durchschnitt lich 15 Arzneimittelpackungen und Aufwendungen von 329,– €. Auf lediglich sechs Indikationsgruppen entfielen mehr als die Hälfte der Ge samtausgaben für Medikamente: Antihypertensiva, Gefäßtherapeutika, Psychopharmaka, Magen- und Darm therapeutika, Zytokine (Mittel zur Stärkung des Immunsystems) und Asthma mittel. Durch die steigende Zahl von Verschreibungen und die Verschreibung auch sehr teurer Arzneimittel steigen die Ausgaben in diesem Sektor der gesetzlichen Krankenversicherung weiter an. Daran vermögen auch Verhandlungen, die der Hauptverband mit den pharmazeutischen Unternehmen führt, um Preisreduk tionen zu erwirken (im Jahr 2013 betrugen die dadurch erwirkten Einsparungen immerhin 97,4 Mio € ), keine großen Veränderungen herbeizuführen. Europaweiter Pro-Kopf-Aufwand für Heilmittel im Vergleich
• Bei einem 2007 durchgeführten internationalen Vergleich der öffentlichen und privaten Pro-Kopf-Ausgaben für Arzneimittel findet sich Österreich mit 500 US-Dollar im Mittelfeld. Europaweit gaben die Griechen mit durch schnittlich 677 am meisten für Arzneimittel aus, gefolgt von Frankreich mit 588, Belgien (566), Spanien (562) und Deutschland mit 542 US-Dollar. Hinter Österreich rangierten Irland (474), Portugal (468), die Schweiz (454) und als europäisches Schlusslicht Polen mit 253 US-Dollar (Quelle: OECD-Indika toren, OECD 2009).
Steigender Arzneimittelverbrauch im Alter
• Nicht überraschend ist, dass mit zunehmendem Alter der Arzneimittelverbrauch deutlich zunimmt: 2008 machten die über 50-Jährigen nur 35 % der österreichischen Bevölkerung aus, sie verbrauchten jedoch 76 % aller verord neten Arzneimittel (Quelle: Pharmig 2010).
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Zum Fabrikabgabepreis eines Medikaments können öffentliche Apotheken sowie Hausapotheken einen Zuschlag verrechnen, die so genannte „Apothekenspanne“.
Anmerkungen
Fabrikabgabepreis und „Apothekenspanne“ ergeben zusammen den Krankenkassenpreis eines Medikamentes. Wird ein Arzneimittel von einer Apotheke an eine/n PrivatkäuferIn abgege ben, so wird zusätzlich ein Privatverkaufszuschlag und die Mehrwertsteuer verrechnet. 58 % des Fabrikabgabepreises eines neuen Medikaments entfallen auf For schung, Entwicklung und Herstellung, 13 % werden für wissenschaftliche In formation der Ärzte/Ärztinnen aufgewendet, 9 % für den Vertrieb, 4 % für Werbung und der Rest für sonstige Aufwendungen.
5. Was versteht man unter einem Arznei- oder Heilmittel?
6. Welche Faktoren sind für den Preis eines Arzneimittels bestim mend?
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Beantwortung der Fragen
Anmerkungen
F 1: Durch das Krankenversicherungsgesetz 1889 waren alle in Industrie und Gewerbe beschäftigten Arbeitnehmer und Lehrlinge krankenversichert. Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft waren nicht in den Kranken versicherungsschutz eingebunden. F 2: Im Jahr 1917 wurde im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung das bis heute noch geltende Lohnklassensystem zur Berechnung der Krankengeldhöhe eingeführt. F 3: Im Rahmen der sozialen Krankenversicherung sind vor allem folgende Personengruppen für die Betreuung der Menschen unmittelbar verant wortlich: Ärzte/Ärztinnen, PsychotherapeutInnen, Physiotherapeu tInnen, ErgotherapeutInnen, Krankenpflegepersonal, medizinisch-tech nische AssistentInnen und Hebammen. F 4: Gesamtverträge werden zwischen der örtlich zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Einvernehmen mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger) ab geschlossen. Der Einzelvertrag wird auf Basis des Gesamtvertrages zwi schen dem Arzt/der Ärztin und dem Krankenversicherungsträger abge schlossen. F 5: Ein Heilmittel ist eine Arznei, die sowohl der Beseitigung als auch der Linderung einer Krankheit dient bzw. einen Heilerfolg sichern soll. F 6: Es sind dies vor allem die Kosten für Forschung und Entwicklung und für die Herstellung des Medikaments, ferner die Kosten für die Informa tion der Ärzte/Ärztinnen, für Werbung und für den Vertrieb. In der Apotheke wird noch die Mehrwertsteuer und die so genannte Apothe kenspanne bei einem Privatverkauf hinzugerechnet.
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SKRIPTEN ÜBERSICHT SOZIALRECHT
SR-1
Grundbegriffe des Sozialrechts
SR-2
Sozialpolitik im internationalen Vergleich
SR-3
Sozialversicherung – Beitragsrecht
SR-4
Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-5
Pensionsversicherung II: Leistungsrecht
SR-6
Pensionsversicherung III: Pensionshöhe
SR-7
Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-8
Krankenversicherung II: Leistungsrecht
SR-9
Unfallversicherung
SR-10
Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-11
Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht
SR-12
Insolvenz-Entgeltsicherung
SR-13
Finanzierung des Sozialstaates
SR-14
Pflege und Betreuung
SR-15
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.
ARBEITSRECHT
AR-1 AR-2A AR-2B AR-2C AR-3 AR-4 AR-5 AR-6 AR-7 AR-8A AR-8B AR-9 AR-10 AR-11 AR-12 AR-13 AR-14 AR-15 AR-16 AR-18 AR-19 AR-21 AR-22
Kollektive Rechtsgestaltung Betriebliche Interessenvertretung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Rechtstellung des Betriebsrates Arbeitsvertrag Arbeitszeit Urlaubsrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gleichbehandlung im Arbeitsrecht ArbeitnehmerInnenschutz I: Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz ArbeitnehmerInnenschutz II: Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitskräfteüberlassung Betriebsvereinbarung Lohn(Gehalts)exekution Berufsausbildung Wichtiges aus dem Angestelltenrecht Betriebspensionsrecht I Betriebspensionsrecht II Abfertigung neu Betriebsrat – Personalvertretung Rechte und Pflichten Atypische Beschäftigung Die Behindertenvertrauenspersonen
GEWERKSCHAFTSKUNDE
GK-1 GK-2 GK-3
Was sind Gewerkschaften? Struktur und Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1945 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von 1945 bis heute
GK-4
Statuten und Geschäftsordnung des ÖGB
GK-5
Vom 1. bis zum 18. Bundeskongress
GK-7
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte
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SKRIPTEN ÜBERSICHT WIRTSCHAFT
POLITIK UND ZEITGESCHICHTE
WI-1
Einführung in die Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftswissenschaften
PZG-1A Sozialdemokratie und andere politische Strömungen der ArbeiterInnenbewegung bis 1945
WI-2
Konjunktur
WI-3
Wachstum
WI-4
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
WI-5
Beschäftigung und Arbeitsmarkt
PZG-3 Die Unabhängigen im ÖGB
WI-6
Lohnpolitik und Einkommensverteilung
PZG-4 Liberalismus/Neoliberalismus
WI-7
Der öffentliche Sektor (Teil 1) – in Vorbereitung
PZG-6 Rechtsextremismus
WI-8
Der öffentliche Sektor (Teil 2) – in Vorbereitung
WI-9
Investition
WI-10
Internationaler Handel und Handelspolitik
WI-12
Steuerpolitik
WI-13
Bilanzanalyse
WI-14
Der Jahresabschluss
WI-16
Standort-, Technologie- und Industriepolitik
PZG-1B Sozialdemokratie seit 1945 (in Vorbereitung) PZG-2 Christliche Soziallehre
PZG-7 Faschismus PZG-8 Staat und Verfassung PZG-10 Politik, Ökonomie, Recht und Gewerkschaften
Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.
SOZIALE KOMPETENZ
SK-1
Sprechen – frei sprechen
SK-5
Moderation
SK-2
Teamarbeit
SK-6
Kommunizieren und Werben mit System
SK-3
NLP
SK-8
Führen im Betriebsrat
SK-4
Konfliktmanagement
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VÖGB/AK-SKRIPTEN Die Skripten sind eine Alternative und Ergänzung zum VÖGB/AK-Bildungsangebot und werden von ExpertInnen verfasst, didaktisch aufbereitet und laufend aktualisiert.
UNSERE SKRIPTEN UMFASSEN FOLGENDE THEMEN:
Lucia Bauer/Tina Brunauer-Laimer
Damit wir uns verstehen OEA 1
Tipps und Konzepte für Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb
1
Damit wir uns verstehen
› Arbeitsrecht › Sozialrecht › Gewerkschaftskunde › Praktische Gewerkschaftsarbeit › Internationale Gewerkschaftsbewegung › Wirtschaft › Wirtschaft – Recht – Mitbestimmung › Politik und Zeitgeschehen › Soziale Kompetenz › Humanisierung – Technologie – Umwelt › Öffentlichkeitsarbeit SIE SIND GEEIGNET FÜR:
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Leseempfehlung: Reihe Zeitgeschichte und Politik
Öffentlichkeitsarbeit