Alfred Kraus
Investition und Finanzierung
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Wirtschaft – Recht – Mitbestimmung
Wirtschaft – Recht – Mitbestimmung 8
Investition und Finanzierung
Alfred Kraus
Investition und Finanzierung
Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen G ewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.
Inhaltliche Koordination: Heinz Leitsmüller
Zeichenerklärung
Hinweise Beispiele Zitate
Stand: März 2015 Impressum: Layout/Grafik: Dietmar Kreutzberger, Walter Schauer Layoutentwurf/Umschlaggestaltung: Kurt Schmidt Medieninhaber: Verlag des ÖGB GmbH, Wien © 2015 by Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes GmbH, Wien Herstellung: Verlag des ÖGB GmbH, Wien Verlags- und Herstellungsort: Wien Printed in Austria
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Inhalt Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Investitionen
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Mitwirkung der ArbeitnehmervertreterInnen bei Investitionsentscheidungen 8 Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
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Mitwirkung bei Betriebsänderungen
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Mitwirkung im Aufsichtsrat
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Zustimmungspflichtige Geschäfte
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Investition 16 Arten der Investition
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Investitionskennzahlen 26 Investitionsrechnungen 28 Synthetische Verfahren
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Analytische Verfahren
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Ablauf des Investitionsplanungsprozesses
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Investitionsförderung 40 Direkte/Indirekte Investitionsförderung
40
Finanzierung 42 Finanzierungsarten 44 Innenfinanzierung 44 Außenfinanzierung 45 Alternative Finanzierungsformen
50
Leasing 50 „Sale & Lease Back“-Geschäfte
50
Finanzierung durch außerordentliche Erträge
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Auslagerung von Unternehmensteilen („Outsourcing“)
52
Finanzierungsstruktur 54
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Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Investitionen xx Die Summe aller in Österreich vorgenommenen Investitionen – bezeichnet als „Bruttoinvestitionen“ – erreichte 2013 die Höhe von 73,67 Milliarden Euro. xx Die Investitionsquote – also der Anteil der Bruttoinvestitionen am Brutto inlandsprodukt zu Marktpreisen, das 322,59 Milliarden Euro ausmachte – erreichte einen Anteil von 22,8 %. xx Die Investitionen der Sachgütererzeugung (Industrie und Gewerbe) erreichten 2013 gemäß Investitionstest des Wirtschaftsforschungsinstituts 6,3 Milliarden Euro, die Bauinvestitionen gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (Wohnbauten und sonstige Bauten) beliefen sich auf 34,06 Milliarden Euro. Diese Kennzahlen lassen die Bedeutung der Investitionen für die österreichische Volkswirtschaft recht eindrucksvoll erkennen. Wenn fast ein Viertel des österreichischen Bruttoinlandsproduktes für Investitionszwecke verwendet wird, kann man folgern, dass auch für die einzelne Unternehmung bzw. für den einzelnen Betrieb die Investitionen – und in der Folge die Finanzierung dieser Investition – eine entsprechende Bedeutung haben. Im Folgenden werden die Investitionen (und deren Finanzierung) in erster Linie aus betriebswirtschaftlicher Sicht (aus der Sicht einer Unternehmung), vor allem hinsichtlich ihrer Bedeutung für die ArbeitnehmerInnen und deren VertreterInnen behandelt, wenngleich auch einige Gedanken aus volkswirtschaftlicher Sicht eingebracht werden.
Zwar erfolgen Investitionen in den einzelnen Wirtschaftszweigen in unterschiedlichem Ausmaß – man denke nur an den Produktions- und an den Dienstleistungsbereich –, jede Investition hat aber in jedem Fall eine Auswirkung auf die Beschäftigten und die Betriebsräte, die Einkommen der unselbstständig Erwerbstätigen, die Einkommen der Unternehmungen und deren EigentümerInnen, die Arbeitslosenrate, das Bundesbudget usw.
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SKRIPTEN ÜBERSICHT SOZIALRECHT
SR-1
Grundbegriffe des Sozialrechts
SR-2
Sozialpolitik im internationalen Vergleich
SR-3
Sozialversicherung – Beitragsrecht
SR-4
Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-5
Pensionsversicherung II: Leistungsrecht
SR-6
Pensionsversicherung III: Pensionshöhe
SR-7
Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-8
Krankenversicherung II: Leistungsrecht
SR-9
Unfallversicherung
SR-10
Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil
SR-11
Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht
SR-12
Insolvenz-Entgeltsicherung
SR-13
Finanzierung des Sozialstaates
SR-14
Pflege und Betreuung
SR-15
Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.
ARBEITSRECHT
AR-1 AR-2A AR-2B AR-2C AR-3 AR-4 AR-5 AR-6 AR-7 AR-8A AR-8B AR-9 AR-10 AR-11 AR-12 AR-13 AR-14 AR-15 AR-16 AR-18 AR-19 AR-21 AR-22
Kollektive Rechtsgestaltung Betriebliche Interessenvertretung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Rechtstellung des Betriebsrates Arbeitsvertrag Arbeitszeit Urlaubsrecht Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gleichbehandlung im Arbeitsrecht ArbeitnehmerInnenschutz I: Überbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz ArbeitnehmerInnenschutz II: Innerbetrieblicher ArbeitnehmerInnenschutz Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitskräfteüberlassung Betriebsvereinbarung Lohn(Gehalts)exekution Berufsausbildung Wichtiges aus dem Angestelltenrecht Betriebspensionsrecht I Betriebspensionsrecht II Abfertigung neu Betriebsrat – Personalvertretung Rechte und Pflichten Atypische Beschäftigung Die Behindertenvertrauenspersonen
GEWERKSCHAFTSKUNDE
GK-1 GK-2 GK-3
Was sind Gewerkschaften? Struktur und Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1945 Die Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von 1945 bis heute
GK-4
Statuten und Geschäftsordnung des ÖGB
GK-5
Vom 1. bis zum 18. Bundeskongress
GK-7
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte
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Mitwirkung der ANV bei Investitionsentscheidungen Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Gemäß § 108 ArbVG ist der Betriebsrat u. a. auch über die Investitionsvorhaben durch den/die BetriebsinhaberIn zu informieren. xx § 108 (1) ArbVG: „Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtliche Entwicklung, über die Art und den Umfang der Erzeugung, den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu informieren; auf Verlangen des Betriebsrates ist mit ihm über die Information zu beraten. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz-, Personal- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber Anregungen und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen Nutzen und im Interesse des Betriebes und der Arbeitnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. ...“ xx Der Betriebsrat hat also gemäß § 108 (1) ArbVG eindeutig Mitwirkungsrechte, die über Informationsrechte hinausgehen. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass nicht bloß Investitionen, sondern Investitionsvorhaben bzw. Investitionspläne ausdrücklich erwähnt werden. Der Betriebsrat muss also jedenfalls vor einer Investition informiert werden! Die Betriebsräte und die ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat einer AG bzw. GmbH haben Informations- und Mitwirkungsrechte im Zusammenhang mit Investitionen. Diese Mitbestimmungsrechte sind im Arbeitsverfassungsgesetz (§§ 108, 109 und 110) sowie im Aktiengesetz (§ 95 im Zusammenhang mit § 110 ArbVG) und GmbH-Gesetz (§ 30j im Zusammenhang mit § 110 ArbVG) geregelt.
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Mitwirkung bei Betriebsänderungen 2.2 xx Gemäß § 108 (2a) ArbVG gilt die Informationspflicht insbesondere auch für die Fälle des Übergangs, der rechtlichen Verselbstständigung, des Zusammenschlusses oder der Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen, wobei die Information rechtzeitig und im Vorhinein zu erfolgen und insbesondere folgende Punkte zu umfassen hat: – den Grund für die Maßnahme; – die sich daraus ergebenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die ArbeitnehmerInnen; – die hinsichtlich der ArbeitnehmerInnen in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Mitwirkung bei Betriebsänderungen Im § 109 (1) ArbVG wird die Mitwirkung des Betriebsrates bei Betriebsänderungen geregelt. Der Zusammenhang zu den Investitionen ist u. a. durch den Hinweis im xx § 109 (1) ArbVG auf „Änderungen der Betriebsanlagen; ... Einführung neuer Arbeitsmethoden; ... Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung; ...“ gegeben. Der/Die BetriebsinhaberIn ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. xx Damit wurde klargestellt, dass der Betriebsrat bei einer Betriebsänderung nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden darf, sondern zu einem Zeitpunkt zu informieren ist, zu dem noch Einfluss auf die Gestaltung der geplanten Maßnahmen genommen werden kann. xx Für den/die BetriebsinhaberIn besteht demnach eine Informationspflicht. Diese Informationspflicht ist zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem er/sie den Plan für eine Betriebsänderung gefasst hat. xx § 109 (1) ArbVG: „Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen
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Mitwirkung der ANV bei Investitionsentscheidungen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen.“ Als Betriebsänderungen gelten unter anderem auch „Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation; Einführung neuer Arbeitsmethoden; Einführung von Rationalisierungs- und Automatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung“. xx Im Falle einer geplanten Betriebsänderung hat die Information folgende Punkte zu umfassen: – die Gründe für die Maßnahme; – die Zahl und die Verwendung der voraussichtlich betroffenen ArbeitnehmerInnen, deren Qualifikation und Beschäftigungsdauer sowie die Kriterien für die Auswahl dieser ArbeitnehmerInnen; – die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeit nehmerInnen; – den Zeitraum, in dem die geplante Maßnahme verwirklicht werden soll; – allfällige zur Vermeidung nachteiliger Folgen für die betroffenen ArbeitnehmerInnen geplante Begleitmaßnahmen. xx Die Information betreffend die ersten 4 Punkte hat schriftlich zu erfolgen. xx Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die ArbeitnehmerInnen nachteiligen Folgen von Maßnahmen erstatten, wobei der Betriebsrat gemäß § 109 (2) ArbVG „auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebs Bedacht zu nehmen“ hat. xx Sind dauernd mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, können Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, wenn eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Beschäftigten mit sich bringt.
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Mitwirkung im Aufsichtsrat Zustimmungspflichtige Geschäfte
2.3 2.4
Mitwirkung im Aufsichtsrat Die Entsendung der ArbeitnehmervertreterInnen in den Aufsichtsrat ist in § 110 ArbVG geregelt (siehe Skriptum Nr. 2 dieser Reihe). xx In diesem Zusammenhang sollte an das allgemeine Auskunftsrecht des Aufsichtsrates erinnert werden. Der Aufsichtsrat als Kollegialorgan kann vom Vorstand bzw. von den GeschäftsführerInnen jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu den Konzernunternehmen verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann zwar einen Bericht (an den Aufsichtsrat!) verlangen, wenn aber der Vorstand die Berichterstattung ablehnt, so benötigt das einzelne AR-Mitglied den AR-Vorsitzenden oder zwei weitere AR-Mitglieder. Die ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat haben jedoch gemäß § 110 (3) ArbVG insofern eine Erleichterung, als insgesamt schon zwei Arbeitnehmer vertreterInnen (ohne Unterstützung durch ein weiteres AR-Mitglied!) jederzeit vom Vorstand einen Bericht verlangen können. xx Das Auskunftsrecht des AR erstreckt sich grundsätzlich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und die organisatorischen, finanziellen, personellen Beziehungen zu Konzernunternehmen. Werden also Informationen hinsichtlich Großinvestitionen oder unübliche Kreditaufnahmen benötigt, so können die ArbeitnehmervertreterInnen im AR selbstverständlich diese Informationen vom Vorstand (Gf) für den Aufsichtsrat verlangen. Allerdings gibt es für Großinvestitionen und größere Kreditaufnahmen eine weitere Bestimmung, die dem Aufsichtsrat eine Sonderstellung bringt, da der Vorstand (die GeschäftsführerInnen) bei bestimmten Geschäften unbedingt die Zustimmung des Aufsichtsrates benötigt (= zustimmungspflichtige Geschäfte).
Zustimmungspflichtige Geschäfte Die zustimmungspflichtigen Geschäfte sind im § 95 (5) Aktiengesetz und im § 30 j (5) GmbH-Gesetz geregelt. xx Mit wenigen Ausnahmen (Ziffer 10, 11 und 14 – siehe nächste Seiten) sind die zustimmungspflichtigen Geschäfte in beiden Gesellschaftsformen gleich.
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Mitwirkung der ANV bei Investitionsentscheidungen (Es sei aber an das Weisungsrecht der Generalversammlung einer GmbH gegenüber der Geschäftsführung erinnert.) xx Gemäß § 95 (5) AktG [bzw. § 30 j (5) GmbH-G] dürfen folgende Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden, wobei bei einigen Punkten Betragsgrenzen formuliert werden müssen: 1. der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB) sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben; 2. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbereich gehört; 3. die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen; 4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen; 5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen; 6. die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören; 7. die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten; 8. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; 9. die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte (bei GmbH auch: an GeschäftsführerInnen); 10. (nur bei Aktiengesellschaften: die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an ArbeitnehmerInnen und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbundenen Unternehmen); 11. (nur bei Aktiengesellschaften: die Erteilung der Prokura); 12. der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Ge-
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Zustimmungspflichtige Geschäfte
2.4
sellschaft oder einem Tochterunternehmen zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat; 13. die Übernahme einer leitenden Stellung in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den/die AbschlussprüferIn, durch den/die KonzernabschlussprüferIn, durch den/ die AbschlussprüferIn eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den/die jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende/n WirtschaftsprüferIn sowie eine für ihn/sie tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, …; 14. (nur bei Aktiengesellschaften: Maßnahmen, mit denen der Vorstand von einer bestimmten Ermächtigung (zum Beispiel „Satellitenhauptversammlung“) Gebrauch gemacht hat. „Zu den in den Ziffern 1 und 2 genannten Geschäften kann die Satzung oder der Aufsichtsrat (bei GmbH: der Gesellschaftsvertrag) Betragsgrenzen fest setzen, zu den in den Ziffern 4, 5 und 6 genannten Geschäften haben die Satzung oder der Aufsichtsrat (bei GmbH: hat der Gesellschaftsvertrag) Betragsgrenzen festzusetzen. Die Satzung oder der Aufsichtsrat (bei GmbH: der Gesellschaftsvertrag) kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.“ xx Diese Geschäfte erfordern also die – mehrheitliche – Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei Investitionen, Kreditaufnahmen und Kreditvergaben müssen Betragsgrenzen festgesetzt werden, bei dem Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen, dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben; dem Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften können Betragsgrenzen festgesetzt werden. Die ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat sollen sich daher erkundigen, welche Betragsgrenzen bei den einzelnen Geschäften vorgesehen wurden! xx Man muss darauf hinweisen, dass einige zustimmungspflichtige Geschäfte betriebswirtschaftlich unter den Begriff Investition (Erwerb von Beteiligungen; Erwerb von Unternehmen; Erwerb von Liegenschaften; Investitionen
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Mitwirkung der ANV bei Investitionsentscheidungen bestimmter Größenordnungen) sowie unter den Begriff Finanzierung (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten bestimmter Größenordnungen) fallen. xx Wenn bei jenen Punkten, die bestimmte Betragsgrenzen vorsehen, nicht realistische Größenordnungen festgehalten wurden (z. B. Betragsgrenzen, die in der Unternehmung noch nie bei einer Investition erreicht wurden), dann sollte seitens der ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat darauf hingewiesen werden. Zu hohe, in der betrieblichen Praxis nicht festzustellende Größenordnungen führen dazu, dass der Aufsichtsrat nicht mit diesem zustimmungspflichtigen Geschäft befasst wird.
Zusammengefasst zeigt sich jedenfalls, dass dem Betriebsrat bzw. der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat eine Reihe von rechtlichen Möglichkeiten zustehen, im Zusammenhang mit Investitionen und Finanzierung mitzuwirken bzw. informiert zu werden.
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www.oegbverlag.at
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www.arbeitsverfassungsrecht.at
Die Kommentierung der österreichischen Arbeitsverfassung Gesamtwerk in 5 Bänden im Schuber + Online-Datenbank Sieglinde Gahleitner, Rudolf Mosler (Hrsg.) Gesetze und Kommentare / 2015 / ca. 3.400 Seiten / Hardcover / EUR 269,00 ISBN 978-3-99046-105-1 Der fünfbändige Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ist die bewährte, vollständige und unverzichtbare Kommentierung des österreichischen kollektiven Arbeitsrechts. Das Werk umfasst neben den gedruckten Bänden im Schuber auch das e-book sowie die Zugangsberechtigung zur laufend aktualisierten Online-Datenbank mit benutzerfreundlicher Suchfunktion und weiterführenden Verlinkungen. Unter der neuen Herausgeberschaft von Sieglinde Gahleitner und Rudolf Mosler hat ein Team von 13 hochkarätigen Juristinnen und Juristen aus Praxis, Judikatur, Wissenschaft und Lehre den Kommentar auf über 3.400 Seiten neu bearbeitet. Das garantiert fundierte wissenschaftliche Expertise und hohen Praxisbezug gleichermaßen.
Die Vorteile › Erläuterungen und Zitate sind wissenschaftlich fundiert, aber auf das Wesentliche konzentriert. › Das e-book im PDF-Format lässt sich bequem am Tablet nutzen. › Neuerungen in Rechtsprechung oder -setzung werden im Rahmen der laufenden Aktualisierung der Online-Datenbank berücksichtigt. › Die redaktionell bearbeiteten Schlagworte in Verbindung mit der innovativen Suchfunktion fördern auch versteckte Hinweise und unvermutete Zusammenhänge zu Tage. › Die Verlinkungen auf Entscheidungen im RIS und vor allem auf Entscheidungsbesprechungen in „Das Recht der Arbeit“, infas, ARD und RdW eröffnen den Zugang zu vorselektierter Hintergrundinformation und ersparen die mühsame Recherche in Rechtsdatenbanken. › Randziffern erleichtern den Wechsel zwischen gedrucktem Buch, Online-Datenbank und e-book.
Die HerausgeberInnen Dr.in Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Ao. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Mosler, Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg
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Investition Der Begriff „Betriebsmittel“ ist insofern weitergehender als jener der „Produktionsmittel“, da Investitionen nicht nur in Produktionsunternehmen, sondern selbstverständlich auch in Dienstleistungsunternehmen bzw. -betrieben (Banken, Versicherungen; Krankenhäuser, öffentlichen Betrieben) vorgenommen werden. xx Die Investitionen einer Unternehmung werden ebenso wie die Betriebsmittel im Anlagenspiegel des Anlagevermögens einer Bilanz aufgelistet. Zu den Betriebsmitteln zählt man: – Grundstücke – Gebäude – Maschinen – Betriebs- und Geschäftsausstattung (z. B. Büromöbel) – Kfz (betrieblich genutzt!) Schließlich bezeichnet man die Beschaffung von Betriebsmitteln auch als Sachinvestitionen. xx Das Wesen der Betriebsmittel im betrieblichen Geschehen ist ihre Langfris tigkeit. Die Betriebsmittel sind nicht zum Weiterverkauf bestimmt, sondern sie dienen dazu, durch ihren längerfristigen Einsatz im betrieblichen (Produktions-)Prozess zur Herstellung eines Produkts bzw. einer Dienstleistung beizutragen. xx Selbstverständlich benötigt man zur Leistungserstellung die ArbeitnehmerInnen. Ohne sie sind die Betriebsmittel nutzlos. Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung der ArbeitnehmerInnen stehen (Löhne, Gehälter, Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, freiwillige Sozialleistungen, sowie auch die sogenannten „Investitionen in das
Unter Investitionen versteht man die Anschaffung von dauerhaften bzw. langfristig zur Verfügung stehenden Produktionsmitteln (= volkswirtschaftliche Definition). In der Betriebswirtschaftslehre definiert man die Investitionen als Beschaffung von Betriebsmitteln.
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3 Humankapital“, wie zum Beispiel Schulungsaufwendungen, Weiterbildungskosten), werden aber nicht zu den Investitionen gezählt. xx Zudem zählt man alle anderen Zukäufe, die eine Unternehmung bzw. ein Betrieb tätigt, wie vor allem Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Wareneinkäufe, Beschaffung aller Arten von anderen Vorleistungen (Energie, Miete; Betriebs-, Vertriebs- und Verwaltungsaufwendungen) ebenso nicht zu den Investitionen. xx Alle Arten von Vorleistungen (= Zukäufe von anderen Unternehmungen, die keine Investitionen sind) haben kurzfristigen Charakter. Sie dienen dazu, im betrieblichen (Produktions-)Prozess sofort verwendet zu werden. Im Gegensatz zur Verwendung von Vorleistungen werden die Betriebs-/Produktionsmittel langfristig gebraucht. Es gibt allerdings noch einige weitere Möglichkeiten, von Investitionen zu sprechen, ohne dass es sich um Betriebs- bzw. Produktionsmittel handelt: Man spricht auch von „immateriellen Investitionen“ sowie von „Finanz investitionen“.
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Arten der Investition Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Investitionsarten einzuteilen:
Sachinvestitionen xx Unter Sachinvestitionen versteht man die Beschaffung von Betriebsmitteln. Man findet die Sachinvestitionen im Anlagespiegel einer Bilanz (Position: Zugänge zum Anlagevermögen).
Finanzinvestitionen Dazu zählt man Beteiligungen xx Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen zu dienen. xx Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft in der Höhe von mindestens 20 %. Beteiligungen, die einen Anteil von mehr als 50 % erreichen, gelten gemäß HGB als „verbundene Unternehmen“ und sind in der Bilanz gesondert auszuweisen. xx Selbstverständlich ist die Beteiligung von Bedeutung für die Unternehmung, die sich beteiligt (diese wird dadurch in der Regel zur Muttergesellschaft, wenn sie vor allem eine Mehrheitsbeteiligung erhält). Für die Tochtergesellschaft werden finanzielle Mittel bereitgestellt; es kann die Möglichkeit entstehen, künftig Verluste dieser Unternehmung abzudecken oder Dividenden zu erhalten; weiters könnten Betriebsteile in diese Gesellschaft ausgegliedert werden (inkl. den bisher in der Unternehmung beschäftigten ArbeitnehmerInnen!) usw. xx Die ArbeitnehmervertreterInnen der sich beteiligenden Unternehmung müssen sich jedenfalls rechtzeitig umfassend über die Beteiligung informieren. Beschaffung von langfristigen Wertpapieren xx Wertpapiere des Anlagevermögens dienen dem Unternehmen langfristig (= Definition des Anlagevermögens). Die Wertpapiere des Anlagevermögens werden in der Regel nicht zu Spekulationszwecken angeschafft.
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4 xx In Österreich dienen Teile dieser Wertpapiere zur Deckung des sogenannten „Sozialkapitals“ (= Rückstellungen für Abfertigungen und Pensionen). Betriebswirtschaftlich zählt man auch jene Anteile an anderen Unternehmen hier hinzu, die nicht unter den Beteiligungsbegriff fallen (also weniger als 20 % Anteile ausmachen).
Investitionen in immaterielle Vermögensgegenstände xx Dazu zählt man die Anschaffung von Konzessionen, Schutzrechten und Lizenzen. Will man für ein gängiges Produkt im eigenen Sortiment entsprechend werben, sind Markenrechte zu erwerben, die dem Unternehmen in der Regel ebenso langfristig zur Verfügung stehen wie die Betriebsmittel. xx Die ArbeitnehmervertreterInnen sollten darauf achten, dass die Beteiligungen im wirtschaftlichen Leben einen mindestens ebenso bedeutenden Anteil einnehmen wie die Sachinvestitionen. Diese Einteilung der Investitionsarten geht auf die betriebswirtschaftliche, bilanzielle Behandlung der Investitionen zurück. Man findet die Investitionen für das vorangegangene Geschäftsjahr auf der Aktivseite (Vermögen) in der Bilanz. Innerhalb des „Anlagenspiegels“ werden unter der Position „Zugänge zum Anlagevermögen“ die Investitionen entsprechend der soeben vorgestellten Unterscheidungsmerkmale eingeteilt. Das Anlagevermögen wird untergliedert in xx Sachanlagevermögen xx Finanzanlagevermögen xx Immaterielles Anlagevermögen. Man kann die Investitionsarten aber auch nach anderen Gesichtspunkten unterteilen:
Ersatzinvestitionen xx In diesem Fall wird ein Betriebsmittel (z. B. eine Maschine) durch ein neues ersetzt.
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Arten der Investition xx Die Kapazität (Beschäftigungsgrad) bleibt bei der „reinen“ (!) Ersatzinvestition (also ohne Rationalisierungscharakter) gleich. Sie hat nur geringe (bzw. keine) Auswirkungen auf die Beschäftigten. xx Die „reine“ Form einer Ersatzinvestition hat heutzutage nur mehr eine geringe Bedeutung (z. B. Ersatz eines alten Lkw durch einen neuen mit der gleichen Ausstattung und dem gleichen Fassungsvermögen für beförderte Waren, wofür auch nach wie vor ein Chauffeur benötigt wird; oder: Ersatz eines älteren Pkw zur Beförderung von Vorstandsmitgliedern durch einen neuen, wofür ebenfalls ein Chauffeur benötigt wird).
Erweiterungsinvestition xx Durch eine Erweiterungsinvestition wird die Kapazität erweitert. So können z. B. mehr Stück produziert werden; ein Lkw hat ein größeres Fassungsvermögen (weshalb ein zweiter Beschäftigter pro Fahrt für die nun umfangreichere Tätigkeit beim Auf- und Entladen nötig ist); statt Ersatz eines alten Pkw werden zwei neue Pkw angeschafft usw. xx Es ist unerheblich, ob ein altes Betriebsmittel durch ein neues mit gleichzeitig höherer Kapazität ersetzt wird oder ob neben dem alten ein neues Betriebsmittel angeschafft wird. xx Handelt es sich um eine „reine“ (!) Erweiterungsinvestition (also ohne Rationalisierungscharakter), dann werden zusätzliche Beschäftigte benötigt werden (Anstieg des Beschäftigtenstandes).
Rationalisierungsinvestition xx Im Wesentlichen gibt es drei Möglichkeiten, den Rationalisierungscha rakter einer Investition festzustellen (es ist notwendig, die Produktivität zu errechnen). Es wird angenommen, dass in einem Produktionsunternehmen (1.000 Beschäftigte, 10 Millionen produzierte Stück) eine Investition vorgenommen wird, durch die sich im 2. Jahr jeweils neue Ergebnisse zeigen:
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1. Jahr Produktion Beschäftigte
10,000.000 Stück 1.000 AN
Produktivität
10.000 Stück pro AN
Berechnung der Produktivität Die Produktivität bezieht eine Leistung auf die a) Arbeitszeit (z. B. Arbeitsstunde) oder b) Beschäftigtenzahl Als Leistung kann man beispielsweise in einem Produktionsunternehmen die produzierten Stück heranziehen. Besser eignet sich aber (sowohl für Produktions- als auch für Dienstleistungsunternehmen) die Wertschöpfung (= Umsatz, bereinigt um die Vorleistungen, d. h. Leistungen, die von anderen Unternehmen bezogen wurden). Berechnung der Produktivität:
Leistung (Stück, Wertschöpfung, ...) Beschäftigte, Arbeitszeit
Im gegebenen Beispiel wurde die Produktivität folgendermaßen berechnet: 10.000.000 = 10.000 Stück pro Beschäftigten. 1.000 Nun wird für das zweite Jahr eine Investition geplant, wofür es drei verschie dene Varianten gibt – xx gleiche Leistung bei sinkendem Beschäftigtenstand; xx steigende Leistung bei gleichem Beschäftigtenstand; xx steigende Leistung bei sinkendem Beschäftigtenstand:
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Arten der Investition 2. Jahr a)
Stück: Beschäftigte:
10.000.000 800
Die Berechnung der Produktivität ergibt folgende Leistung pro Beschäftigten: 10.000.000 800
= 12.500 Stück pro Beschäftigten.
xx In diesem Fall ist klar, dass es sich um eine Rationalisierungsinvestition handelt, werden doch 200 Beschäftigte abgebaut. Trotzdem werden genauso viele Stück produziert (10 Mio.) wie im ersten Jahr. xx Der/Die einzelne Beschäftigte produziert im zweiten Jahr 12.500 Stück, das heißt um 25 % mehr als im Vorjahr. xx Volkswirtschaftlich betrachtet bedeutet der Abbau von 200 Beschäftigten, der sich auf Grund ähnlich gelagerter Fälle in anderen Unternehmungen vergrößert, ein Anwachsen der Arbeitslosenrate, ein Ansteigen der Sozialausgaben, einen Rückgang der Steuereinnahmen, eine Zunahme von Invaliditätspensionen infolge des wachsenden Leistungsdrucks usw. b)
Stück: Beschäftigte: 12.500.000 1.000
12.500.000 1.000 = 12.500 Stück pro Beschäftigten.
xx Hier merkt man erst durch die deutliche Produktivitätssteigerung, dass es sich auch in diesem Fall um eine Rationalisierungsinvestition handelt, und zwar tritt eine Erweiterung der Kapazität bei gleichbleibendem Beschäftigtenstand ein.
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4 xx Ohne Errechnung der Produktivität könnte man von einem Erweiterungscharakter der Investition ausgehen, da mehr Stück produziert werden. Allerdings bleibt der Beschäftigtenstand gleich. xx Eine „reine“ Erweiterungsinvestition (ohne Rationalisierungscharakter) hätte einen Anstieg der Beschäftigtenzahl hervorgerufen, durch die Rationalisierung bleibt der Beschäftigtenstand – trotz beachtlicher Mehrleistung – gleich. c)
Stück: Beschäftigte: 12.500.000 800
12.500.000 800 = 15.625 Stück pro Beschäftigten.
xx Es muss nicht so extrem ausfallen, aber in der Praxis zeigt es sich häufig, dass mehr Stück bei einer geringeren Zahl an Beschäftigten hergestellt werden, wodurch die Produktivität sehr stark steigt. xx Langfristig stellt sich die Frage, wie diese extreme Zunahme an Produkten bei gleichzeitigem Anstieg von Arbeitslosen (Angstsparen!) abgesetzt werden kann. Die nächste Krise ist schon vorprogrammiert. xx Betriebswirtschaftlich herrscht das Bestreben vor, durch deutlich steigende Produktivität billigere Produkte bzw. Dienstleistungen (infolge geringerer Stückkosten = Fixkostendegression!) verkaufen zu können. Dieses Bestreben wird vom Markt bestimmt und ist unter dem Schlagwort „Wettbewerbsfähigkeit“ bekannt. xx Da dies aber auch die Konkurrenzunternehmen beabsichtigen, führt dieser Vorgang zu volkswirtschaftlichen Kosten, wovon wieder die einzelnen Unternehmen betroffen werden. Schleppender Absatz (Arbeitslosigkeit) führt zu erweitertem Rationalisierungsdruck in der Form, dass noch mehr Beschäftigte aus dem Arbeitsprozess gedrängt werden. xx Durch die Häufung solcher Teil-/Branchenkrisen dehnt sich die Krise auf die Volks- bzw. auch auf die Weltwirtschaft aus.
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Arten der Investition Es gibt aber auch einige durchaus positive Folgen der Rationalisierung, wenn man daran denkt, dass die Rationalisierung auch Erleichterungen bei den Arbeitsvorgängen mit sich bringen kann. Die ArbeitnehmerInnen haben allerdings ein Recht darauf, dass sie mitbestimmen können und den Vorgängen im Betrieb nicht hoffnungslos ausgesetzt sind. Volkswirtschaftlich bedeutet ein Anstieg der Investitionen einen positiven Beitrag zum Wirtschaftswachstum (das Bruttoinlandsprodukt [BIP] steigt). Es ist damit allerdings noch nicht automatisch ein Absinken der Arbeitslosigkeit oder ein Ansteigen der Beschäftigung verbunden. Dies hängt vom Rationalisierungscharakter sowie vom Anteil der Erweiterungsinvestitionen der volkswirtschaftlichen Investitionen ab. Wenn jedoch wenig investiert wird und dabei der Rationalisierungscharakter vorherrscht, dann ist ein Ansteigen der Arbeitslosigkeit vorhersehbar. Generell ist daran zu denken, dass vor allem in einem kleinen Wirtschaftsraum mit starker Auslandsabhängigkeit (Exporte, Importe) der Grad der Rationalisierungen bei Investitionen im Wesentlichen von den Auslandsmärkten vorgegeben wird. Die Gewerkschaften dürfen daher den Solidaritätsgedanken nicht auf den nationalen Bereich beschränken. Es sollte vielmehr überlegt werden, wie im Zusammenwirken mit den Gewerkschaften anderer Länder gemeinsam dem Rationalisierungsdruck begegnet werden kann.
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SKRIPTEN ÜBERSICHT WIRTSCHAFT
POLITIK UND ZEITGESCHICHTE
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Einführung in die Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftswissenschaften
PZG-1A Sozialdemokratie und andere politische Strömungen der ArbeiterInnenbewegung bis 1945
WI-2
Konjunktur
WI-3
Wachstum
WI-4
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre
WI-5
Beschäftigung und Arbeitsmarkt
PZG-3 Die Unabhängigen im ÖGB
WI-6
Lohnpolitik und Einkommensverteilung
PZG-4 Liberalismus/Neoliberalismus
WI-7
Der öffentliche Sektor (Teil 1) – in Vorbereitung
PZG-6 Rechtsextremismus
WI-8
Der öffentliche Sektor (Teil 2) – in Vorbereitung
WI-9
Investition
WI-10
Internationaler Handel und Handelspolitik
WI-12
Steuerpolitik
WI-13
Bilanzanalyse
WI-14
Der Jahresabschluss
WI-16
Standort-, Technologie- und Industriepolitik
PZG-1B Sozialdemokratie seit 1945 (in Vorbereitung) PZG-2 Christliche Soziallehre
PZG-7 Faschismus PZG-8 Staat und Verfassung PZG-10 Politik, Ökonomie, Recht und Gewerkschaften PZG-11 Gesellschaft, Staat und Verfassung im neuzeitlichen Europa, insbesondere am Beispiel Englands
Die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert.
SOZIALE KOMPETENZ
SK-1
Sprechen – frei sprechen
SK-5
Moderation
SK-2
Teamarbeit
SK-6
Kommunizieren und Werben mit System
SK-3
NLP
SK-8
Führen im Betriebsrat
SK-4
Konfliktmanagement
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Investitionskennzahlen Über die Höhe der Investitionen geben nicht nur die absoluten Beträge oder die Veränderung der Investitionshöhe Auskunft, man sollte auch folgende Investitionskennzahlen berücksichtigen (siehe auch Abschnitte über die Finanzierungsstruktur sowie über die Finanzierungsarten): Investitionen in Prozent der Betriebsleistung Diese Kennzahl sollte in mehreren Jahren errechnet und verglichen werden. Man erkennt durch diese Relation die Höhe des Investitionsniveaus, das mit Konkurrenzunternehmen bzw. innerhalb einer Branche verglichen werden kann. Investitionsneigung (Sachinvestitionen im Verhältnis zu den ordentlichen Abschreibungen) Mit dieser Kennzahl kann überprüft werden, ob eine Erweiterungsinvestition (mit oder ohne Rationalisierungscharakter) durchgeführt wurde (Wert größer 1). Bei Werten von weniger als 1 innerhalb von mehreren Jahren kann gefolgert werden, dass die Gefahr einer Überalterung des Sachanlagevermögens besteht (die Investitionen reichen nicht aus, um die gleichzeitig anfallende Wertminderung abzudecken). Bei Werten in Höhe von 1 kann man von Ersatzinvestitionen ausgehen. Anlagenabnutzungsgrad Beim Anlagenabnutzungsgrad werden die kumulierten Abschreibungen (die Summe der bisher angefallenen Abschreibungen für Sachanlagen) in Beziehung zum Sachanlagevermögen gesetzt. Je höher der Prozentsatz ist und je mehr er während mehrerer Jahre wächst, umso eher kann von einer Überalterung der Sachanlagen ausgegangen werden. In solchen Fällen rückt die Notwendigkeit von – zumindest – Ersatzinvestitionen betriebswirtschaftlich in die Nähe (und zwar in dieser Situation unabhängig von der volkswirtschaftlichen Lage!). Einige weitere Investitionskennzahlen finden sich im Abschnitt über die Finanzierungsarten.
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Beispiele
5.1
Beispiele zu den Investitionskennzahlen Investitionen in % der Betriebsleistung Beispiel: Investitionen 90; Betriebsleistung 300 Berechnung: Investitionen : 90 Betriebsleistung : 300
x 100 = 30%
Investitionsneigung Beispiel: Sachinvestitionen 50; ordentliche Abschreibungen 40 Berechnung: Sachinvestitionen : 50 ordentliche Abschreibungen : 40
= 1,25
Anlagenabnutzungsgrad Beispiel: kumulierte Abschreibungen 30; Sachanlagevermögen 50 Berechnung: kumulierte Abschreibungen : 30 Sachanlagevermögen : 50
x 100 = 60%
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6
Investitionsrechnungen xx Die ArbeitnehmervertreterInnen (im Aufsichtsrat) müssen vor jeder Inves tition – vor allem bei Investitionen, die einen größeren Umfang aufweisen – die Auswirkungen dieser Investition auf die Belegschaft, die Zahl der Arbeitsplätze, die Arbeitsbedingungen usw. analysieren. xx Seitens der KapitalvertreterInnen und des Managements stehen im Wesentlichen die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, die im Zusammenhang mit der Investition entstehen, im Vordergrund ihrer Betrachtungen. xx Diese betriebswirtschaftlichen Kennzahlen sollten natürlich auch von den ArbeitnehmervertreterInnen analysiert werden. Dort, wo allerdings deutliche Einschnitte in die Arbeitsbedingungen der Belegschaft zu erwarten sind, müssen unbedingt rechtzeitig Fragen gestellt werden, da aus den Plandaten, die das Management vorlegt, in der Regel keine die Arbeitsbedingungen unmittelbar betreffenden Sachverhalte ablesbar sind. xx Allerdings muss auch die Zweckmäßigkeit, Rentabilität usw. einer Investition noch vor deren Durchführung betriebswirtschaftlich analysiert werden, wofür sich Investitionsrechnungen eignen.
Synthetische Verfahren Bei den synthetischen Verfahren wird versucht, die optimale Investitionsplanung und die optimale Finanzplanung zu verbinden, wobei die gegenseitigen Abhängigkeiten durch einen sogenannten simultanen Ansatz dargestellt werden sollen. U. a. werden mittels mathematischer Methoden alle relevanten Investitions-, Devestitions-(Abbau von Anlagevermögen), Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Auswirkungen all dieser Möglichkeiten auf die betrieblichen Teilbereiche bestimmt und zu einem simultanen Ansatz zusammengestellt.
In der Theorie wie in der Praxis der Unternehmungen gibt es mehrere Varianten der Investitionsrechnungen. Eine mögliche Unterscheidung ist etwa die zwischen synthetischen und analytischen Verfahren.
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Synthetische Verfahren Analytische Verfahren
6.1 6.2
Analytische Verfahren Die analytischen Verfahren, die auch als die klassischen Verfahren bezeichnet werden, schließen in ihrem Ansatz jeweils ein Investitionsobjekt ein. Es werden keine gegenseitigen Abhängigkeiten, die zwischen den Investitionsobjekten herrschen, berücksichtigt. Nachdem die Teilanalyse aller möglichen Investitionsobjekte durchgeführt wurde, erfolgt eine Reihung der Investitionsobjekte nach abnehmender Vorteilhaftigkeit der errechneten Kennzahl. Im Rahmen der analytischen Verfahren unterscheidet man die statischen von den dynamischen Verfahren. xx Die statischen Verfahren sind einfache Vergleichsmethoden und berücksichtigen die zeitlichen Unterschiede des Auftretens von Kosten (Erträgen, Einzahlungen, Auszahlungen ...) nicht oder nur unzureichend. Im einfachsten Fall werden die Erträge und Kosten für ein Jahr ermittelt und unterstellt, dass dieses Jahr für die gesamte Nutzungsdauer repräsentativ ist. Da der Zeitfaktor nicht berücksichtigt wird, ist es möglich, dass bei der Analyse von zwei Investitionsobjekten beide Investitionsgüter sowohl die gleiche Nutzungsdauer als auch den gleichen Gewinn (Erfolg) aufweisen. Allerdings kann bei einem Investitionsgut der Gewinn in den ersten Jahren, beim anderen Investitionsgut in den letzten Jahren der Nutzungsdauer auftreten. Wirtschaftlich betrachtet ist der geplante Gewinn späterer Jahre mit einem größeren Unsicherheitsfaktor behaftet als der Gewinn, der schon am Beginn der Periode auftreten soll. xx Die dynamischen Verfahren zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem zeitlichen Ablauf der Investitionsvorgänge Rechnung tragen. Dies wird vor allem durch die Verwendung einer Zinseszinsrechnung ermöglicht. Im Gegensatz zu den statischen Verfahren werden hier die zeitlichen Unterschiede im Anfall der Erfolgsgrößen beachtet. Es werden alle Ein
Die analytischen Verfahren werden auch als die „klassischen“ Verfahren der Investitionsrechnung bezeichnet.
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6
Investitionsrechnungen zahlungen und Auszahlungen – auch die Auszahlungen am Beginn der Periode für den Anschaffungswert – entsprechend dem zeitlichen Anfall berücksichtigt. In der Praxis gibt es – zumal im Zeitalter der Computer – die kompliziertesten Berechnungsmethoden, und man kann mit der Vorlage umfangreicher Unterlagen rechnen. Diese Unterlagen bedürfen daher der fachkundigen Analyse. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass als Ziel der Investition in der Regel eine positive betriebswirtschaftliche Kennzahl (möglichst hoher G ewinn, möglichst hohe Rentabilität, möglichst hohe Produktivität etc.) erwartet wird. Im Folgenden wird ein Beispiel angeführt, das statische Verfahren verwendet und in einfacher Form das Wesen der Investitionsrechnungen darstellt. Da in dem Beispiel die statischen Verfahren angewendet werden, soll kurz dar gestellt werden, welche Verfahren bekannt sind: xx Kostenvergleichsmethode xx Gewinnvergleichsmethode xx Rentabilitätsmethode xx Amortisationsmethode
Die Unternehmung möchte eine Maschine beschaffen, wofür am Markt zwei Alternativen angeboten werden. Maschine A
Maschine B
Anschaffungswert
80.000
90.000
Nutzungsdauer
10 Jahre
10 Jahre
Kostenvergleichsmethode
Berechnung der Abschreibungen: Abschreibungen
30
Abschreibungen = 8.000
Anschaffungswert Nutzungsdauer 9.000
Beispiel
6.3
xx Bei den statischen Verfahren wird angenommen, dass die Höhe der Abschreibungen jährlich unverändert bleibt, sodass man die Abschreibungen zu den FIXKOSTEN (bleiben der Höhe nach unabhängig von der Produktion, Leistung) zählt. xx Als nächster FIXKOSTEN-Faktor werden die ZINSEN FÜR DAS GEBUNDENE KAPITAL errechnet. Anders als private Haushalte berechnen Unternehmungen auch ENTGANGENE ZINSEN als Kostenfaktor mit ein. Das Wesen dieser Zinsen für das gebundene Kapital liegt in der Betrachtung der Alternativen für die geplante Investition: – Das Management überlegt, welche Zinsen die Unternehmung bekäme, wenn an Stelle der Sach- eine Finanzinvestition getätigt würde. – Da nun eine Sachinvestition vorgenommen werden soll, muss die Unternehmung auf diese Zinsen verzichten, noch dazu, wo doch das für diese Sachinvestition bereitgestellte Kapital längere Zeit (im Anlagevermögen) gebunden ist. – Man bezeichnet diesen Kostenfaktor in der Betriebswirtschaftslehre als Opportunitätskosten: Die Höhe des für diese entgangenen Zinsen verwendeten Zinssatzes richtet sich in der Regel nach dem in der Volkswirtschaft zurzeit gültigen Kapitalmarktzinssatz bzw. nach dem geplanten Kapitalmarktzinssatz.
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6
Investitionsrechnungen In unserem Beispiel wird ein Kapitalmarktzinssatz von 8 % angenommen: Im ersten Jahr verliert man 8 % vom bezahlten Anschaffungswert – also bei der Maschine A: 8 % von 80.000 (= 6.400), bei der Maschine B: 8 % von 90.000 (= 7.200). Da die Maschine aber jährlich an Wert verliert – bei den statischen Verfahren die jährlichen Abschreibungen – verzichtet man aber jährlich auf weniger Zinsen. Vereinfacht kann man daher einen Durchschnittswert errechnen (Durchschnitt vom jeweiligen Anschaffungswert) und multipliziert diesen Betrag mit dem Zinssatz. Diese entgangenen Zinsen werden bei den statischen Verfahren jährlich in der gleichen Höhe angesetzt. Anschaffungswert 80.000
40.000
Zeit 0
10 Jahre
Zinsen für das gebundene Kapital: 80.000 x 8 % 2 = 3.200
90.000 x 8 % 2 = 3.600
Fasst man nun diese beiden Kostenfaktoren zusammen, erhält man die Summe der Fixkosten. Abschreibungen
8.000
9.000
Zinsen für das gebundene Kapital
3.200
3.600
11.200
12.600
Fixkosten
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Beispiel
6.3
Nun wird vereinfacht eine Summe für die variablen Kosten angenommen. (Die variablen Kosten ändern sich entsprechend der Produktion, Leistung; d. h. bei mehr Produktion, Leistung steigen die variablen Kosten entsprechend der Mehrleistung, z. B. Material, Strom für den Verbrauch, Akkordlohn, Leistungslohn usw.). variable Kosten
20.000
21.000
Gesamtkosten
31.200
33.600
Da die Gesamtkosten für die Maschine A um 2.400 geringer ausfallen, würde man sich für die Maschine A entscheiden. Allerdings bleibt dabei unberücksichtigt, dass man mit Hilfe der Maschine eine Stückzahl herstellen kann. Nun wird für beide Maschinen eine unterschiedliche Stückzahl angenommen. Wichtig ist aber, dass die Marktanalyse den Absatz von 5.000 Stück als möglich voraussagt! Stück
4.000
5.000
7,80
6,72
Kosten je Stück Berechnung:
Gesamtkosten Stück
Da nunmehr die Kosten je Stück bei der Maschine B niedriger ausfallen als für die Maschine A, entscheidet man sich für die Maschine B. Dies ist deshalb von mehr Bedeutung als die Gesamtkosten, da die Kosten je Stück für die Produkt(Leistungs-)kalkulation wichtig sind. Gewinnvergleichsmethode xx Nun werden die Kosten je Stück mit dem Preis (je Stück) verglichen. xx Dabei wird natürlich die jeweilige Konkurrenzsituation berücksichtigt. xx Bei einem Monopol, Oligopol gibt es keine oder geringe Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Preises. Je stärker die Konkurrenz ist, umso mehr muss der Konkurrenzpreis beachtet werden.
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6
Investitionsrechnungen In unserem Beispiel könnte man davon ausgehen, dass die Konkurrenz einen Preis von 10,– verlangt. Es wird daher geprüft, ob bei einem Preis von 10,– überhaupt ein Gewinn erzielt werden kann, bzw. wie hoch der Gewinn ist, wenn man sogar einen niedrigeren Preis verlangt (9,–).
Preis
10,—
9,—
Kosten je Stück
7,80
6,72
Gewinn je Stück
2,20
2,28
8.800
11.400
Gesamtgewinn (Berechnung: Stückgewinn x Stück) Gesamtgewinn
In diesem Beispiel entscheidet man sich für die Maschine B, da sie – trotz eines im Vergleich zur Konkurrenz um 1,– niedrigeren Preises – einen relativ höheren Stück- und Gesamtgewinn ermöglicht. Verlangt man denselben Preis wie die Konkurrenz, dann ist der Stück-, Gesamtgewinn natürlich noch höher (3,28 bzw. 16.400). Rentabilitätsmethode Bei der Rentabilität wird immer ein Gewinn in Beziehung zum eingesetzten Kapital gesetzt. In unserem Beispiel kann man vereinfacht den Gesamtgewinn zum Anschaffungswert in Beziehung setzen. Berechnung: Rentabilität
Gesamtgewinn eingesetztes Kapital 11 %
12,7 %
Die Entscheidung trifft natürlich auch in diesem Fall die Maschine B, da sie die höhere Rentabilität von 12,7 % ermöglicht.
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Beispiel
6.3
Amortisationsmethode Unter Amortisation versteht man die Wiedergewinnungszeit, also die Zeit, die man braucht, bis das für die Investition eingesetzte Kapital durch die erzielten Gewinne wieder zurückgekommen ist. Die Berechnung ist de facto die umgekehrte Rentabilitätsberechnung.
Berechnung:
Anschaffungswert Gewinn
Rentabilität
9,1 Jahre
7,9 Jahre
Man entscheidet sich wieder für die Maschine B, da sie eine kürzere Amortisationsdauer hat als die Maschine A. Zusammenfassung des Beispiels Kostenvergleich: Fixkosten
variable Kosten
Maschine A
Maschine B
Abschreibungen
8.000
9.000
Zinsen f. d. geb. Kapital
3.200
3.600
(variable Lohnkosten, Energie, Material, Vorleistungen)
20.000
21.000
31.200
33.600
7,80
6,72
Gesamtkosten Kosten je Stück Gewinnvergleich: Preis
Maschine A
Maschine B
10,—
9,—
Kosten je Stück
7,80
6,72
Gewinn je Stück
2,20
2,28
Gesamtgewinn
8.800
11.400
Rentabilität:
11 %
12,7 %
9,1 Jahre
7,9 Jahre
Amortisation:
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Investitionsrechnungen Abgesehen von Fragen betreffend die Arbeitsbedingungen, Arbeitsplätze, Organisation usw. entscheidet man sich daher für die Maschine B, da mit ihr ein im Vergleich zur Maschine A höherer Stück- und Gesamtgewinn, eine höhere Rentabilität und eine kürzere Armortisation erwirtschaftet wird. Folgende dynamische Investitionsrechnungen sind in der Praxis anzutreffen: Kapitalwertmethode Bei dieser Methode werden alle zukünftigen Ausgaben und Einnahmen mit ihren Barwerten berücksichtigt und mit dem Kapitaleinsatz verglichen. Konkret werden die zukünftigen Ausgaben und Einnahmen auf einen Zeitpunkt abgezinst (diskontiert). Übersteigt der positive Barwert den erforderlichen Kapitaleinsatz, dann ergibt sich ein positiver Kapitalwert, sodass die Investition vorgenommen werden kann. Methode des internen Zinssatzes Es wird ein Zinssatz für die Abzinsung (Diskontierung) gesucht, bei der ein Kapitalwert in Höhe von Null errechnet wird (= interner Zinssatz). Man vergleicht dann die internen Zinssätze der verschiedenen Investitionsobjekte und entscheidet sich für jenes mit der höheren internen Verzinsung. Darüber hinaus wird auch noch verglichen, ob es am Kapitalmarkt im Vergleich zu dem höchsten internen Zinssatz eine höhere Verzinsung gibt. In diesem Fall wäre eine Finanzinvestition betriebswirtschaftlich rentabler. Schließlich gibt es noch u. a. die Annuitätenmethode, eine modifizierte Methode des internen Zinssatzes, und eine dynamische Amortisations rechnung. Als Sonderform der Investitionsrechnungen existiert auch das sogenannte „MAPI-Verfahren“. All diese Verfahren zeichnen sich aber durch relativ komplizierte Berechnungsmethoden aus, weshalb sie hier nicht genauer dargestellt werden.
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Notizen
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Ablauf des Investitions planungsprozesses (Prüfliste) Es sei daran erinnert, dass die Betriebsräte gemäß § 108 (1) ArbVG schon im Planungsstadium bei Investitionsentscheidungen miteinbezogen werden müssen. Der Aufsichtsrat wirkt im Rahmen der zustimmungspflichtigen Geschäfte an – größeren – Investitionsentscheidungen mit. Die grundlegende Arbeit wird vom Vorstand bzw. von den GeschäftsführerInnen durchgeführt. Die ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat können aber anhand einer Prüfliste feststellen, ob alle im Rahmen der Investitionsplanung notwendigen Schritte gesetzt wurden, um eine effiziente Entscheidung zu Gunsten eines Investitions objektes treffen zu können. Folgende Schritte sollten im Rahmen des Investitionsplanungsprozesses (u. a. auch bekannt als „feasibility study“) beachtet werden: xx Anregungsphase: Beschreibung des Investitionsobjektes; betroffene Kos tenstellen; vermutete Investitionssumme; erwartete technische und wirtschaftliche Effekte; Termine; mögliche Alternativen. xx Vorauswahl: objektive Durchsicht und grobe Beurteilung aller in der Anregungsphase vorgeschlagenen Projekte. xx Analysephase: quantitative und qualitative Leistungsfähigkeit; Anforderungen an die Belegschaft; soziale Gesichtspunkte; Standort; Bedarf an Raum; Infrastruktur; Reparaturmöglichkeiten; Berücksichtigung von Rechten (Patente, Lizenzen); Absicherung der Rohstoffversorgung usw. xx Feinplanung: Berücksichtigung mittlerweile eingetretener technischer Fortschritte, wodurch sich Änderungen im Investitionsplan ergeben können; Abstimmung mit anderen lang- und mittelfristigen Teilplänen des Unternehmens. xx Investitionsrechnungen
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Notizen
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Investitionsförderung Der Staat kann für Investitionen, die oftmals hohe Kosten verursachen, bestimmte Förderungen vorsehen. In Österreich werden Investitionen zum Teil durch den Staat unterstützt, wobei es zwei Möglichkeiten der Förderungen gibt: die direkte und die indirekte Investitionsförderung.
Direkte Investitionsförderung xx Darunter versteht man eine gezielte Förderung einer bestimmten Investition, die als förderungswürdig anerkannt wird. Sie besteht im Wesentlichen aus Zinsstützungen oder der Übernahme von Garantien. Ob eine bestimmte Investition als förderungswürdig anerkannt wird, hängt von den jeweiligen Richtlinien ab, die für eine allfällige Förderung festgeschrieben wurden. Wenn die direkte Investitionsförderung aus Zinsstützungen besteht, werden die Kreditzinsen der Unternehmen teilweise subventioniert. Es fallen z. B. anstelle von 8 % nur 3 % an Zinsen an. Internationale Vorschriften können jedoch das Ausmaß der direkten Inves titionsförderung einschränken. Für Österreich erlauben die EU-Regeln direkte Investitionsförderungen auf Sachinvestitionen allein bezogen nur mehr in den sog. Zielgebieten und den sog. nationalen Fördergebieten. Bei Investitionsprämien oder Investitionszuwachsprämien kann der Staat im Falle von Investitionen (oder bei einem Investitionszuwachs) eine Prämie auszahlen (= Steuergutschrift).
Indirekte Investitionsförderung xx Die indirekte Investitionsförderung stellt keine gezielte Förderung dar, sondern Investitionen werden ganz allgemein (steuerlich) begünstigt – vorausgesetzt, es werden Gewinne erwirtschaftet (Steuerersparnis!). Das bedeutet, dass der zu versteuernde Gewinn geschmälert werden darf, wenn irgendeine Investition (keine gezielte Investition!) erfolgt. Es gelangen daher nur jene Betriebe in den Genuss einer solchen Förderung, die Gewinne machen.
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Direkte Investitionsförderung Indirekte Investitionsförderung
8.1 8.2
Über die Kürzung von Unternehmenssteuern sollen Investitionen angeregt werden. Beispiele sind/waren: Investitionsfreibetrag (IFB); Investitionsrücklage; vorzeitige Abschreibungen (= Minderung des steuerpflichtigen Gewinns im Jahr der Anschaffung). Im Allgemeinen haben sich in Österreich etliche Unternehmungen bei ihren Investitionsentscheidungen oftmals nach der (indirekten, aber auch direkten) Investitionsförderung gerichtet. In solchen Fällen werden Investitionen nicht nach den betrieblichen Erfordernissen und Marktgegebenheiten vorgenommen, sondern es wird zunächst überlegt, ob es eine Förderung gibt. Unternehmen mit sehr hohen Gewinnen tätigen Investitionen – die nicht unbedingt mit den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen zusammenhängen –, um ihre Steueraufwendungen – legal (!) – zu minimieren. Damit wird die Gefahr von Fehlinvesti tionen heraufbeschworen.
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Finanzierung Unter Finanzierung versteht man betriebswirtschaftlich die Zuführung von Kapital. Im Zusammenhang mit den Investitionen stellt sich generell die Frage der Finanzierung. Jeder Betrieb muss sich zu jeder Zeit Gedanken über die Finanzierung machen. Vor allem aber muss die Frage der Finanzierung von Investitionen rechtzeitig geklärt sein, da die finanziellen Mittel im Gefolge einer Investition lange Zeit gebunden sind und überdies oftmals hohe Beträge erforderlich sind.
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Notizen
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10
Finanzierungsarten Innenfinanzierung Die Mittel für eine Investition kommen in diesem Fall weder vom/von der EigentümerIn noch von einem/einer KreditgeberIn, sondern stammen aus der Unternehmung selbst (Cashflow). Man spricht daher auch von Selbstfinanzierung. xx Im besten Fall sind die selbstfinanzierten Mittel mindestens genauso hoch wie die Investition, da die Unternehmung dann keinen Kredit aufnehmen muss. xx Als betriebswirtschaftliche Kennzahl wird für die Feststellung des Ausmaßes der Selbstfinanzierung der Cashflow im Verhältnis zu den Investitionen herangezogen: Cashflow Investitionen
x 100
xx Errechnet man einen Prozentsatz von mindestens 100 %, so kann man die Schlussfolgerung ziehen, dass die Investitionen grundsätzlich aus eigenen Mitteln finanziert werden konnten. Es ist aber zu beachten, dass Gewinnausschüttungen (Dividenden) und Privatentnahmen einen Teil dieser selbst erwirtschafteten Mittel schmälern. Es sollen daher die selbstfinanzierten Mittel (Cashflow) mindestens genauso hoch sein wie die Investition und die – für das vorangegangene Geschäftsjahr beschlossene – Dividende (Privatentnahme). Cashflow Investitionen, Dividenden
x 100
xx Liegt keine vollständige Deckung vor (vor allem während mehrerer Jahre), dann werden die Ausschüttungen aus der Unternehmenssubstanz bezahlt.
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Innenfinanzierung Außenfinanzierung
10.1 10.2
Außenfinanzierung Bei der Außenfinanzierung stammen die Mittel von außen (EigentümerIn oder KreditgeberIn). Eigen- bzw. Beteiligungsfinanzierung In diesem Fall führen die EigentümerInnen (AktionärInnen, GesellschafterInnen, GenossenschafterInnen, EinzelunternehmerInnen, ...) der Unternehmung finanzielle Mittel zu. Das Eigenkapital der Unternehmung wird durch die Kapitalzufuhr von außen erhöht. xx Im Falle einer Aktiengesellschaft wird Kapital durch die EigentümerInnen (AktionärInnen) mit Hilfe der Ausgabe sogenannter junger Aktien zugeführt. Für die AktionärInnen ist nicht nur der Nennwert (Nominale) der Aktie von Bedeutung, sondern auch der Kurswert, den die Aktiengesellschaft bei der Neuausgabe – meist mit Hilfe eines Bankenkonsortiums – (Emission) festsetzt. xx Die Höhe des Kurswerts einer Aktie hängt im allgemeinen von der Substanz der Unternehmung (Substanzwert), der vergangenen, gegenwärtigen und erwarteten Ertragslage der Unternehmung, der allgemeinen wirtschaftlichen Lage sowie von der Nachfragesituation an der Börse ab: je stärker die Nachfrage nach einer Aktie ist, umso eher kann bei einer Neuausgabe von Beginn an ein hoher Kurs verlangt werden. xx Auch wenn eine Aktie einen Nennwert von 1.000 Euro hat, muss also der Kurswert bezahlt werden (z. B.: Nennwert € 1.000,–, Kurswert € 4.400,–). xx Der/Die AktionärIn zahlt € 4.400,–, die der Aktiengesellschaft als Eigenmittel zur Verfügung stehen. € 1.000,– kommen zum sog. Grundkapital, die restlichen € 3.400,– (abzüglich der Ausgabekosten) werden einer Rücklage zugeführt. Diese € 3.400,– werden auch als Aufgeld (Agio) bezeichnet. xx Wenn also eine – schon bestehende – Aktiengesellschaft sogenannte junge Aktien ausgibt, ist sie an möglichst hohen Aktienkursen interessiert, da dann auch das Agio hoch ist. Allerdings hängt die Kursentwicklung nicht nur von der einzelnen Aktiengesellschaft, sondern auch von der Marktsituation (an der Börse) ab:
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10
Finanzierungsarten – In Zeiten eines „Börsencrashs“ (stark fallende Aktienkurse) sollte folglich eine Neuemission unterbleiben, da nur ein niedriges Agio angenommen werden kann. – Die Börsenkurse können auch dadurch „gedrückt“ werden, dass plötzlich mehrere Aktiengesellschaften junge Aktien ausgeben. In diesem Fall steigt das Aktienangebot stark an, was auf die Kurse drückt. Bleibt die Nachfrage unverändert, kann nicht mit einem hohen Agio gerechnet werden. xx Ist die Aktiengesellschaft an weiterer Kapitalzufuhr interessiert, dann sollte sie auch die zukünftige Entwicklung, also nachdem die Ausgabe der jungen Aktien beendet wurde, beachten. Wenn die Neuausgabe beendet ist, dann ist es ziemlich egal, ob die Kurse steigen oder fallen, da die Kursgewinne oder -verluste den einzelnen AktionärInnen zufallen – nicht aber der Aktiengesellschaft.
Steigt die Aktie im Kurs von € 4.400,– (je € 1.000,– Nominale) auf € 8.000,– und wird sie vom/von der AktionärIn verkauft, dann erhält er/sie den Gewinn von € 3.600,– (€ 8.000,– abzüglich € 4.400,–). Verkauft er/sie nicht, dann hat er/sie eine „stille Reserve“ in dieser Höhe, der Gewinn ist aber noch nicht realisiert (Aktien sind Risikopapiere)! Fällt die Aktie auf einen Kurs von € 2.800,– (je € 1.000,– Nominale), und hat sie der/die AktionärIn um € 4.400,– gekauft (jede/r AktionärIn hat in der Regel andere „Einstiegskurse“), dann hat er/sie beim Verkauf einen Verlust von € 1.600,– (€ 4.400,– abzüglich € 2.800,–). Bei der Eigen- bzw. Beteiligungsfinanzierung sollte beachtet werden, dass die EigentümerInnen regelmäßig einen Anteil im Verhältnis zu dem der Unternehmung zugeführten Eigenkapital erhalten wollen. Im Gegensatz zur Fremdfinanzierung kann aber in Jahren, in denen Verluste erwirtschaftet werden, auf Ausschüttungen verzichtet werden (sofern dies die EigentümerInnen akzeptieren! Verluste können durch außerordentliche Erträge – vorübergehend – mehr als wettgemacht werden. Werden in einer solchen Situation Gewinne ausgeschüttet, verringert dies die Substanz der Unternehmung!).
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Außenfinanzierung
10.2
Fremdfinanzierung Zur Fremdfinanzierung zählen zunächst alle Arten von Krediten. Es ist dabei zu beachten, dass Kredite nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sondern dass dafür – auch in Jahren hoher Verluste – Zinsen bezahlt werden müssen. Zur Finanzierung können auch Anleihen ausgegeben werden, für die ebenfalls Zinsen bezahlt werden müssen. Gerade im Falle einer Fremdfinanzierung wird die vorher erwähnte direkte Investitionsförderung von Bedeutung, da zum Beispiel die Zinsen zum Großteil subventioniert werden und auch tilgungsfreie Jahre gewährt werden können. Bei der Fremdfinanzierung muss auch die volkswirtschaftliche Geldpolitik berücksichtigt werden. xx Wenn die Zentralbank (Noten-, Nationalbank) eine restriktive Geldpolitik verfolgt, steigen die Zinsen an. Werden in einer solchen Situation Kredite aufgenommen, ist sofort mit einer hohen Zinsbelastung zu rechnen. xx Dies trifft die kapitalintensiven Unternehmen überdurchschnittlich. Da aber in der Regel Kredite mit einer variablen Verzinsung vergeben werden, steigt die Zinsbelastung auch, wenn ursprünglich ein hoher Kredit mit niedriger Verzinsung aufgenommen wurde. xx Die zusätzlichen Zinsaufwendungen üben einen Druck bei den anderen Aufwandsarten aus (z. B. beim Personalaufwand). xx Die Unternehmen halten sich daher während einer Hochzinsphase mit Inves titionen bzw. mit der Aufnahme von Krediten regelmäßig zurück. Dadurch kann eine Rezession ausgelöst bzw. verstärkt werden. Schließlich muss auch beachtet werden, dass die Kredite nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit wieder zurückbezahlt werden müssen. Dies muss in einem Finanzplan berücksichtigt werden, da Kredittilgungen die Liquidität nicht unbeträchtlich beeinflussen. Als Finanzierungskennzahl sollte man auch hier den Cashflow im Verhältnis zur Kredittilgung (inkl. Investitionen, Dividenden) heranziehen.
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Finanzierungsarten Neben diesen geläufigen Formen der Fremdfinanzierung gibt es noch einige andere, die jedoch im Zusammenhang mit der Investition eher von untergeordneter Bedeutung sind. So zählt auch der Kauf von Waren auf Zeit (z. B. „zahlbar in drei Monaten“), wenn gleichzeitig bei Barzahlung ein Skonto gewährt wird, zur Fremdfinanzierung. Wenn statt Inanspruchnahme dieses Ziels bei Barzahlung ein Skonto gewährt wird, zahlt es sich in der Regel eher aus, bei einer Bank einen kurzfristigen Kredit aufzunehmen und den Skonto in Anspruch zu nehmen.
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Notizen
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Alternative Finanzierungsformen Die Unternehmungen bedienen sich schließlich weiterer Finanzierungsmethoden, die zum Teil im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben stehen:
Leasing Investitionsgüter können anstelle sofortigen Eigentumsübergangs auch durch Leasing (Miete) beschafft werden. Der Unterschied zur Investition mit üblicher Finanzierung (Innenfinanzierung über den Cashflow; Eigen-, Fremdfinanzierung) besteht grundsätzlich darin, dass die oftmals hohen Investitionskosten nicht sofort bzw. auf einmal aufzubringen sind, sondern durch regelmäßige Leasingraten bezahlt werden. Überdies bleibt bei den meisten Leasingformen das Eigentum bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z. B. gegen Ende eines vereinbarten Zeitraums) beim Leasinggeber. Nach Ende dieser Laufzeit erfolgt der Eigentumsübergang des Investitionsgutes (andere Leasingformen werden hier vernachlässigt). Der/Die LeasingnehmerIn muss also abwägen zwischen einem hohen Anschaffungswert mit jährlichen Abschreibungen, die jedoch keine baren Aufwendungen sind, und laufenden Leasingraten, die allerdings bare Aufwendungen sind und überdies in Verlustzeiten bezahlt werden müssen. Die Leasingraten sollten ebenfalls aus dem Cashflow finanziert werden können. Die Nähe zur Fremdfinanzierung (Kredite) ist gegeben. Allerdings sind Leasinggesellschaften spezialisiert und bieten auch Reparaturen usw. ihres vermieteten Anlagengutes an.
„Sale & Lease Back“-Geschäfte Zur Finanzierungserleichterung kann auch der Kauf eines Investitionsgutes mit dem Verkauf eines anderen Investitionsgutes finanziert werden, wobei das verkaufte Investitionsgut zurückgemietet (zurückgeleast) wird. Die Unternehmungen führen aber solche Verkauf-/Miet-Geschäfte („Sale & Lease Back“-Geschäfte) auch ohne Neuanschaffungen von Investitionen durch. Jedenfalls stellen solche Geschäfte ein Finanzierungsinstrument dar. Ein Anlagengut, das bereits einige Zeit im Unternehmen steht, wird (an eine Leasinggesellschaft) verkauft und sofort zurückgemietet. Die verkaufende
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„Sale & Lease Back“-Geschäfte 11.2 Finanzg. durch außerordentl. Erträge 11.3 esellschaft erhält einen Verkaufserlös für das Anlagengut und muss regel G mäßig Leasingraten für das Zurückmieten bezahlen. Durch den Verkaufs erlös erhält die Unternehmung Mittel für bestimmte weitere Investitionen oder andere Zwecke. Durch ein solches Geschäft kann allerdings auch ein operativer Verlust verschleiert werden, da der Verkaufserlös (abzüglich dem Buchwert für das Anlagengut) einen außerordentlichen Ertrag darstellt, der somit das Unternehmensergebnis (Jahresüberschuss) verbessert. Wird dieser außerordentliche Ertrag im Falle von operativen Verlusten an die EigentümerInnen ausgeschüttet, ist dies ein zu kritisierender Tatbestand.
Finanzierung durch außerordentliche Erträge Wenn Unternehmen keine anderen – üblichen – Finanzierungsformen in Anspruch nehmen (können), wird häufig auf außerordentliche Erträge zurückgegriffen. Die Unternehmen erwirtschaften, sofern vorhanden, außerhalb des ordentlichen Geschäftsbetriebs bestimmte Erträge, die oftmals aus dem Jahresabschluss der vergangenen Jahre extern nicht ablesbar waren. In diesem Fall spricht man von „stillen Reserven“, die durch die Auflösung offengelegt werden. Zu diesen außerordentlichen Erträgen zählt man u. a., sofern sie gezielt als Finanzierungsinstrument eingesetzt werden: Erträge aus Anlagenverkäufen, Rückstellungsauflösungen, Aufwertungen (sofern handelsrechtlich erlaubt) bestimmter Vermögensgegenstände. Anlagengegenstände werden zu Finanzierungszwecken nur dann verkauft, wenn der Verkaufserlös über dem Buchwert der Bilanz liegt. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Buchwert stellt den außerordentlichen Ertrag dar. Rückstellungen können in den vergangenen Jahren zu hoch gebildet worden sein. Sie stellen dann „stille Reserven“ dar, die durch die Auflösung der zu hoch gebildeten Rückstellungen „realisiert“ werden. Schließlich könnten z. B. Aufwertungen von bestimmten Anlagengegenständen vorgenommen werden, die vor einiger Zeit übermäßig abgeschrieben wurden. In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass Rückstellungsauflösungen bzw. Aufwertungen von bestimmten Buchwerten an sich noch keinen baren
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Alternative Finanzierungsformen Geldzufluss darstellen. Allerdings wird die Bilanzstruktur und damit das Eigenkapital günstiger dargestellt.
Auslagerung von Unternehmensteilen („Outsourcing“) Unabhängig von anderen Gründen, die zur Auslagerung von Unternehmens teilen führen (Unternehmensstrategie), wird diese Maßnahme auch als defensive Finanzierungsform im Sinne der Einsparung von Kosten angewendet. Beispiele sind u. a. die Bereiche Reinigung, Bewachung, Rechnungswesen, Beratungen, EDV, aber auch anlagenintensive Bereiche. Die Unternehmungen wollen durch solche Auslagerungen fixe Kosten einsparen. Allerdings erfordert die Inanspruchnahme der Dienstleistungen, die bisher im Unternehmen hergestellt wurden, die regelmäßige Bezahlung für den Zukauf der nunmehr fremden Dienstleistung. Abgesehen von mehreren damit im Zusammenhang stehenden Problemen (z. B. Arbeitsplatzprobleme betroffener ArbeitnehmerInnen in den ausgegliederten Unternehmensteilen; Abhängigkeiten von anderen Unternehmungen, die diese ausgegliederten Dienstleistungen am Markt anbieten), muss das Unternehmen abwägen, ob die Kostenvorteile durch die Auslagerungen die zusätzlichen Belastungen durch den laufenden Zukauf notwendiger Dienstleistungen langfristig übertreffen. Zusätzlich zur Analyse der Kosten- bzw. Leistungsentwicklung muss darüber hinaus auch eine allgemeine betriebswirtschaftliche Analyse hinsichtlich des Verlustes von bisherigen Kernkompetenzen erfolgen. Wurden anlagenintensive Bereiche ausgelagert, so sinkt ein relativ hoher Anteil an fixen Kosten. Allerdings wollen die anderen Unternehmen, die diese Tätig keiten am Markt anbieten, nicht nur eine Kostendeckung, sondern jedenfalls einen entsprechend hohen Gewinn erzielen. Dass die Auslagerung langfristig Kostenvorteile bringt, kann daher nicht automatisch angenommen werden.
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Notizen
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Finanzierungsstruktur Neben dem Deckungsgrad im Zusammenhang mit den Investitionen (Cashflow in % der Investitionen – inkl. der Gewinnausschüttungen) sollte man auch die Fristenentsprechungsregeln (Kapital – Vermögen) berücksichtigen. xx Bestenfalls soll das langfristig gebundene Vermögen (Anlagevermögen) durch das Eigenkapital, vermehrt um das sogenannte „Sozialkapital“ (Ab fertigungs-, Pensionsrückstellungen), gedeckt sein. xx Reicht diese Deckung nicht aus, dann sollte das langfristig gebundene Vermögen zumindest durch das langfristig zur Verfügung stehende Kapital (also Eigen-, Sozial- und langfristiges Fremdkapital) gedeckt sein. xx Ansonsten müsste man regelmäßig kurzfristige Kredite zur Anlagendeckung heranziehen, sodass man immer mehr in Abhängigkeit vom Geld-/Kreditmarkt (Zinshöhe!) gerät und schließlich Liquiditätsprobleme auftreten. 1. Fristenentsprechungsregel: Eigen- und Sozialkapital langfristiges Vermögen
x 100 ≥ 100
2. Fristenentsprechungsregel: langfristiges Kapital langfristiges Vermögen
54
x 100 ≥ 100
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