Orange Nachrichten Die Zeitung des BZÖ
Nr. 04 | 02 Jahrgang | Euro 1,00 inkl. 10% MwSt. | P.b.b. 05Z036246 | Redaktion und Verlag: 1010 Wien | Montag, 8. März 2010
Das BZÖ im Aufwind!
Aufbruch für Kärnten geschafft: BZÖ präsentiert Ausländer-Check: BZÖ-Konvente in den Kärntner Bezirken Von den Guten haben nur die Besten in ein voller Erfolg! Österreich Platz! (Seiten 8 und 9) (Seiten 2 und 3)
THEMA
Der Ausländer-Check des BZ „Von den Guten haben nur d Österreich Platz!“ Das BZÖ hat im Rahmen einer Klausur zum Thema Ausländer und Asyl im steirischen Bald Waltersdorf ein Lösungskonzept erarbeitet und der Öffentlichkeit präsentiert: Den Ausländer-Check. Um dem Ausländer-Problem tatsächlich zu lösen, muss man zuerst den Ursachen auf den Grund gehen: Die Ursache des heutigen Ausländerund Integrationsproblems in Österreich liegt in den Fehlern von SPÖ und ÖVP in den Siebziger- und Achtzigerjahren. Damals hat man die Schleusen für Ausländer gänzlich geöffnet, ohne jegliche Kontrolle, um welche Ausländer es sich dabei handelt, und ohne Prüfung ihrer Motive für die Zuwanderung und ohne sich Gedanken über ihre Integration zu machen. Die Folge: Viele Kriminelle und Arbeitslose aus aller Herren Länder sind nach Österreich geströmt, die heute eine zunehmende
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Last für unsere Sicherheit und unser Sozialsysteme darstellen und ein massives Integrationsproblem verursacht haben. Die Antwort des BZÖ Für das BZÖ gilt das Leistungsprinzip getreu dem Grundsatz, „Leistung muss sich lohnen“. Die FPÖ vertritt eine generelle „Ausländerraus-Politik“, die alle Ausländer in einen Topf wirft. Wir vom BZÖ hingegen unterscheiden genau zwischen jenen Ausländern, die sich anpassen, integrieren, die deutsche Sprache beherrschen, Arbeit haben und Steuern zahlen und jenen, die zu uns kommen, um unser Sozialsystem auszunut-
zen, die arbeitslos oder kriminell sind, sich nicht anpassen, nicht integrieren wollen und auch die deutsche Sprache nicht beherrschen. Für sie ist in Österreich kein Platz. Daher hat das BZÖ für den Bereich der Zuwanderung den „Ausländer-Check“ entwickelt, der nach einem Punktesystem funktioniert. Der „Ausländer-Check“ im Detail Dem Vorbild Kanadas oder Australiens müssen Zuwanderer künftig einen „Ausländer-Check“ bestehen, um überhaupt zuwandern zu dürfen. Für den „AusländerCheck“ sind genaue Kriterien festgelegt, die nach einem Punktesystem erfüllt wer-
den müssen (Siehe eigene Info-Box). Nur wer den „Ausländer-Check“ besteht, darf nach Österreich zuwandern, hat dabei aber noch keinerlei Anspruch auf Familien- und Sozialleistungen des Staates, sondern muss sich diesen Anspruch erst erarbeiten. Durch Leistungen wie legale Arbeit, bezahlte Steuern und Beiträge sowie Integrationsleistungen können Punkte erarbeitet werden, die einen sukzessiven Zugang zu den Leistungen gewähren. Bündnisobmann Bucher erklärt den Effekt, der dadurch erzielt wird: „Durch eine strenge Auswahl über ein Punktesystem kann nur mehr zuwandern, wer auch tatsächlich gebraucht wird. Zugleich wird
THEMA
ZÖ: die Besten in
damit die Zuwanderung von Ausländern verhindert, die nur den Sozialstaat und seine Sozialleistungen ausnutzen wollen.“ Wichtig: Der Ausländer-Check soll nicht nur für jene gelten, die zuwandern wollen, sondern auch für alle Ausländer die schon hier sind und nicht die Staatsbürgerschaft haben. Eine eigene Behörde kann jederzeit bei jedem Ausländer in Österreich einen „Ausländer-Check“ durchführen. Werden im Rahmen des Checks die nötigen Kriterien nicht erfüllt bzw. die nötige Punktezahl nicht erreicht, gibt es Sanktionen. Diese beginnen beim Entzug von Sozialleistungen bis hin zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung und da-
Folgende Kriterien müssen beim „Ausländer-Check“ des BZÖ erfüllt werden:
mit der Abschiebung. „Wer bei uns leben will, muss seinen Beitrag leisten. Auch jeder Österreicher muss sich die Sozialleistungen erarbeiten. Das dürfen wir auch von jenen erwarten, die zugewandert sind“, begründet Bündnisobmann Josef Bucher. Das Modell des Ausländer-Checks in wenigen Worten zusammengefasst: „Wer Leistung für Österreich bringt, kann bleiben. Wer Leistung von Österreich missbraucht, muss gehen. Dieses Modell ist fair, transparent und gerecht. Es belohnt jene, die sich ihren Aufenthalt in Österreich erarbeiten und bestraft die, die Integration und Leistung verweigern und auf Kosten aller anderen hier leben.
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BEDARF (Es muss ein Bedarf bestehen (zB nach Fachkräften), um nach Österreich kommen zu können)
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SPRACHE (Wer zuwandern will, muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen)
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BILDUNG (Eine abgeschlossene Berufsausbildung muss gegeben sein)
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GESUNDHEIT und ARBEITSFÄHIGKEIT (Damit soll der Zuzug von jenen verhindert werden, die nur unser Sozialsystem ausnutzen wollen)
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ARBEITSPLATZ (Wer zuwandern will, muss einen fixen Arbeitsplatz nachweisen können)
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EINKOMMEN (Ein gesichertes Einkommen in Höhe zumindest des Durchschnittseinkommens in Österreich muss gegeben sein)
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UNBESCHOLTENHEIT (Wer kriminell ist, hat in Österreich keinen Platz. Es darf daher keine eine strafrechtlichen Verurteilungen geben)
Herausgeber, Verleger und Medieninhaber: Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) Volksgartenstrasse 3/5 A-1010 Wien Tel.: (01) 513 28 38 Fax: (01) 513 28 38 – 9 E-Mail: office@bzoe.at Chefredakteur: Stefan Petzner Satz, Layout und Grafik: Wartan Karagesjan
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INTEGRATIONSWILLE (Wer nach Österreich will, muss auch bereit sein, sich zu integrieren und anzupassen)
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AKTUelles
Unwählbar: LinksaußenSozialist Heinz Fischer
Bundespräsidenten-Wahl: Wen soll man wählen? Und was bringt dieses Amt überhaupt? Im Rahmen einer Sitzung des Bundesparteivorstandes hat das BZÖ vergangene Woche über eine Kandidatur bei der Bundespräsidentenwahl beraten und entschieden, keinen Kandidaten ins Renne zu schicken. Warum diese Entscheidung klug und im Sinne der Steuerzahler ist, lesen Sie hier: Viele Österreicherinnen und Österreicher fragen, wofür wir in der heutigen Zeit das Amt des Bundespräsidenten überhaupt noch brauchen. Auch das BZÖ sieht massiven Reformbedarf was das Amt des Bundespräsidenten betrifft. So ist es in Zeiten der
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Krise nicht einzusehen, dass alleine der Mitarbeiterstab des Bundespräsidenten über 15 Millionen Euro Steuergeld pro Jahr verschlingt! „Man muss darüber nachdenken, wo es Reformbedarf gibt, über die Funktion, die Bedeutsamkeit, die Schwachstellen und die Kosten“, erklärt dazu Bündnisobmann Josef Bucher. Außerdem hätte eine Kandidatur nur dann Sinn gehabt, wenn man eine Chance hat, gegen den Sozialisten Heinz Fischer zu gewinnen. Um das zu schaffen, hat das BZÖ daher auch versucht, eine überparteiliche Plattform mit einem unabhängigen bürgerlichen Kandidaten zu bilden, der
von allen bürgerlichen Parteien und Interessensvertretungen unterstützt wird. Nur dann hätte man die Chance gehabt, Heinz Fischer abzulösen, der derzeit in den Umfragen bei über 70 Prozent Zustimmung liegt! Weil aber die ÖVP völlig unverständlicherweise die Bildung einer überparteilichen Plattform mit einem parteiunabhängigen, bürgerlichen Kandidaten abgelehnt hat, ist die Bundespräsidentenwahl schon entschieden. Der neue Präsident heißt wegen dem Verhalten der ÖVP wie der alte, nämlich Heinz Fischer. Der Wahlkampf ist daher nichts anderes als eine teure Politshow zulasten der Steu-
erzahler. Deswegen hat das BZÖ auch keinen eigenen Kandidaten aufgestellt. Wir betreiben nämlich keine parteipolitische Show zulasten der Steuerzahler! Ganz im Unterschied zur FPÖ, die mit Rosenkranz ohne Chance ist, aber die Präsidentenwahl für Parteipolitik missbraucht. Und zahlen darf es der Steuerzahler! Wa h l k a m p f k o s t e n b e schränkung Das BZÖ fordert daher auch eine strenge Reglementierung für den Bundespräsidentenwahlkampf. „Jeder Cent Steuergeld für einen Wahlkampf, der schon entschieden ist, ist hinaus ge-
AKTUelles worfenes Geld. In Zeiten, wo alle den Gürtel enger schnallen müssen, ist das unverantwortlich“, begründet der BZÖ-Generalsekretär und appelliert an Fischer und Rosenkranz, die Wahlkampfkosten offen zu legen und freiwillig zu reglementieren. Selbst Strache hat ja die Wahl schon vor Beginn aufgegeben. Denn mit 35 Prozent, wie das Wahlziel der FPÖ lautet, wird Rosenkranz nicht Bundespräsident. Das beweist: Der FPÖ geht es nur um die Show und nichts anderes. Umso wichtiger ist es, dass kein Steuergeld für diesen sinnlosen Wahlkampf vergeudet wird! FPK läuft für Haider-Gegnerin Rosenkranz Interessant im Zusammenhang mit der Bundespräsidentenwahl ist aber auch das Verhalten der FPK: Uwe Scheuch hat eine Wahlempfehlung für Rosenkranz ausgesprochen und die Kärntner Funktionäre müssen
im Auftrag Scheuchs Unterschriften für Rosenkranz und damit Strache sammeln! Damit ist eingetreten, wovor das BZÖ immer gewarnt hat! „Die tausenden Funktionäre in Kärnten müssen für den Wiener Strache Zettel verteilen und für die deklarierte Haider-Gegnerin Rosenkranz laufen. Das ist nicht im Sinne der Partei, nicht im Interesse Kärntens und ein weiterer Verrat am Wähler“, erklärt der geschäftsführende Kärntner Bündnisobmann Stefan Petzner und erinnert Uwe Scheuch einerseits an sein Versprechen, dass Kärnten unabhängig und eigenständig bleibe und andererseits an die Aussagen Scheuchs vor wenigen Wochen, Kärnten werde einen eigenen Kandidaten ins Rennen schicken. „Scheuch hat nichts gehalten, was er versprochen hat!“ Dass Uwe Scheuch sich nun mit Taten und Worten voll für Rosenkranz ins Zeug wirft, ist aber auch lächerlich, selbstverleugnend und
unglaubwürdig, weil es Rosenkranz war, die im FPÖParteivorstand gegen die Kooperation mit der FPK und damit gegen Scheuch gestimmt hat. Scheuch kämpft also gegen Haider, sich selbst und seine eigenen Prinzipien. Das sagt eigentlich alles… Rosenkranz im rechtsextremen Eck Viel schlimmer ist aber noch, dass die FPK die Partei damit in eine Ecke führt, aus der sie Jörg Haider immer herausholen wollte: Aus dem rechtsextremen Eck! Dort befindet sich nämlich Rosenkranz, die als erstes Ziel in ihrem Amt nannte, dass das NSVerbotsgesetz abgeschafft wird! Als ob die Österreicherinnen und Österreicher keiner anderen Sorgen hätten und es nicht Wichtigeres zu tun gäbe! Außerdem gerät ganz Österreich durch dieses Verhalten wieder einmal völlig zu Unrecht ins schiefe Licht! Alleine durch diese
Aussagen, dieses Verhalten und die ideologische Einstellung von Rosenkranz, ist sie für jeden aufrechten BZÖ-ler einfach unwählbar! Wen wählen? Wobei wir bei einer wichtigen Frage wären, die viele Wähler des BZÖ und bürgerliche Menschen stellen: Wen wählen bei der Bundespräsidentenwahl? Für das BZÖ steht fest: Sowohl der Linksaußen-Sozialist Fischer als auch die Rechtsaußen-Frau Rosenkranz sind nicht wählbar! Daher wird das BZÖ auch noch einmal versuchen, eine Plattform für einen überparteilichen, bürgerlichen Kandidaten zu bilden! Denn nur ein solcher hätte gegen Fischer eine Chance! Gelingt das nicht, gilt es für jeden BZÖ-Anhänger folgendes zu tun: Nicht wählen gehen oder noch besser ungültig wählen, um zu zeigen, dass man mit keinem der Kandidaten oder dem Amt selbst nicht einverstanden ist!
Unwählbar: Rechtsaußen-Frau Barbara Rosenkranz
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PARLAMENT
BZÖ: „Die Bankensteuer zahlen die Sparer, nicht die Banken!“ BZÖ lehnt Bankensteuer ab und will stattdessen die Steuerschlupflöcher für Banken schließen und die Manager zur Verantwortung ziehen.
löcher pro Jahr zwei Milliarden Euro! Dies hat der Rechnungshof bestätigt. Diese Schlüpflöcher für die Banken zu schließen, das wäre der richtige Schritt!“
„Es liegt doch auf der Hand: Die Bankensteuer zahlen die Sparer, nicht die Banken! Alle Bankkunden werden diese 500 Millionen Euro über höhere Zinsen und Kontoführungsgebühren, die jetzt schon viel zu hoch sind, bezahlen müssen. Daher lehne wir die Bankensteuer entschieden ab!“ Diese Position hat Bündnisobmann Josef Bucher im Rahmen der vergangenen Nationalratssitzung für das BZÖ ausgegeben. Stattdessen plädiert Bucher dafür, die Steuerschlupflöcher für die Banken zu schließen. „Dem Staat entgehen wegen dieser Steuerschlupf-
Keine Bonuszahlungen Weiters fordert Bucher, die für die Finanzkrise verantwortlichen Bankmanager zur Rechenschaft zu ziehen. Bucher: „Die haben die Spekulationen betrieben, haben dieses Chaos verursacht und sind eigentlich die Schuldigen!“ Bucher will daher, dass wie in Frankreich, Portugal oder England die Bonuszahlungen für Manager viel höher besteuert werden. ÖVP-Finanzminister Pröll schützt aber die Manager und die Banken und lehnt den BZÖVorschlag ab, ab wie er in einer Anfragebeantwortung an das BZÖ mitteilt.
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Pröll erklärt darin wörtlich: Bonuszahlungen sollen „als Motivation für die Mitarbeiter dienen“, weswegen „eine Beschränkung ein unangemessener Eingriff“ sei. Bucher dazu: „Diese Geisteshaltung des ÖVP-Finanzministers ist verwerflich und ein Schlag ins Gesicht für alle Österreicher, die leistungsorientiert arbeiten.“ SPÖ und ÖVP planen Steuererhöhungen! Verwerflich ist aber auch, dass SPÖ und ÖVP massive Steuererhöhungen planen, anstatt endlich in Bürokratie und Verwaltung zu sparen! So droht eine weitere Erhöhung der Mineralölsteuer! Bucher: „10 Cent mehr pro Liter – das trifft die Pendler, jeden Autofahrer! Pröll und Faymann wollen einmal mehr die arbeitenden und leistungsbereiten Men-
schen zur Kasse bitten!“ Das BZÖ lehnt Steuererhöhungen entschieden ab und hat stattdessen eine Reihe von Einsparungsvorschlägen auf den Tisch gelegt, die nur umgesetzt werden müssen und Milliarden bringen! Abschaffung der Kreditgebühr durchgesetzt Mit einer Forderung hat sich das BZÖ jedenfalls schon durchgesetzt: Der Abschaffung der Kreditgebühr! Bucher: „Das BZÖ hat dies bereits vor einem Jahr beantragt und nun durchgesetzt! Die Abschaffung der Kreditgebühr darf aber nur der Anfang der Streichung einer ganzen Reihe von sinnlosen Bagatellsteuern sein, die vor allem den Mittelstand treffen und mehr Verwaltungskosten hervorrufen als Einnahmen hereinbringen.“
PARLAMENT
Bundesheer in der Krise. ... und Verteidigungsminister Darabos feiert in Kanada! BZÖ berufte daher Nationalen Sicherheitsrat ein und stellte Verteidigungsminister Norbert Darabos zur Rede. „Das Bundesheer ist nicht einsatzfähig.“ Diese Diagnose stellen Militärexperten und der Sicherheitssprecher des BZÖ, Peter Westenthaler, dem österreichischen Bundesheer aus. Tatsächlich: In den letzten Tagen und Wochen haben sich die Medien überschlagen mit Berichten über schrottreife Kasernen, nicht einsatzbereite Panzer und Eurofighter, die nicht fliegen können. So enthüllte etwa die Tageszeitung „Heute“, dass jeder zweite der 114 Panzer „Leopard“ nicht einsatzbereit ist. Und gleich mehrere Medien deckten auf, dass die Mehrzahl der Eurofighter derzeit nicht fliegen können! Auch der Verantwortliche für diese Misere steht fest: SPÖ-Mann Norbert Darabos, der als Zivildiener seit drei Jahren im Verteidigungsministerium als Minister sein Unwesen treibt und noch dazu mit Vorwürfen konfrontiert ist, dass er über das Bundesheer Geschäfte an Familienangehörige vermittelt hat.
Darabos bei Olympia Und wie reagiert Darabos? Anstatt im Bundesheer endlich für Ordnung zu sorgen und die Vorwürfe gegen ihn aufzuklären, fliegt er lieber auf Steuerzahlerkosten zu den Olympischen Spielen nach Vancouver, um sich beim Empfang der Sportler aufdringlich und peinlich ins Bild zu rücken, sich am üppigen Buffet zu laben und einige schöne Urlaubsstunden zu verbringen! Nicht nur deswegen hat das BZÖ reagiert und umgehend den Nationalen Sicherheitsrat einberufen. Das BZÖ begründet: „Keiner weiß, wann wir einen Krisenfall haben! Jeder aber weiß, dass
wenn wir eine Krise haben, das Bundesheer nicht einsatzfähig ist! Hier ist dringendes Handeln im Sinne der Sicherheit der Österreicherinnen und Österreicher geboten!“ Was im Sicherheitsrat besprochen wurde, ist laut Gesetz der absoluten Verschwiegenheit unterworfen, da es sich um eines der höchsten militärischen Gremien handelt. Hat man aber das hochrote Gesicht und die zerzausten Haare des Verteidigungsministers nach Verlassen der Sitzung gesehen, darf man vermuten, dass es ordentlich zur Sache gegangen ist. Das BZÖ wird jedenfalls nicht locker lassen und hat bereits mit einem
Misstrauensantrag gegen den Verteidigungsminister gedroht. BZÖ für Freiwilligenheer statt Wehrpflicht Überhaupt hat das BZÖ als Sicherheitspartei eigene Konzepte, die die Einsatzbereitschaft und vor allem die Zukunft des österreichischen Bundesheeres sicherstellen. Herbert Scheibner erklärt: „Aus unserer Sicht wäre es auch notwendig, vom System der allgemeinen Wehrpflicht abzugehen und ein kleines, aber gut ausgerüstetes und gut ausgebildetes Freiwilligenheer aus einer Berufsheerkomponente und einer Freiwilligenmiliz zu bilden.“
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Kärnten
BZÖ Kärnten droht mit Unterschriftenaktion für Volksbefragung! Fünf Forderungen an die FPKLandesregierung. Kommt Umsetzung bis Ostern nicht, startet das BZÖ Kärnten eine Unterschriftenaktion für Neuwahlen! Für das Kärntner BZÖ haben Bündnisobmann Josef Bucher und der geschäftsführende Bündnisobmann Stefan Petzner eine Unterschriftenaktion für die Abhaltung einer Volksbefragung angekündigt, wenn bis Ostern nicht folgende fünf Forderungen von der FPK-Landesregierung umgesetzt werden: 1. Halbierung der Parteienund Klubförderung 2. Wiedereinführung der Objektivierung 3. Verkleinerung von Landtag und Landesregierung 4. Abschaffung der Bezirksschulräte, Landesschulräte und Schulinspektoren 5. Abschaffung der Beamtenprivilegien „Wir setzen der FPK Landesregierung eine Frist bis Ostern, um diese Forderungen umzusetzen. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt nichts passiert, startet das BZÖ nach den Osterfeiertagen eine Unterschriftenaktion für eine Volksbefragung zu diesen fünf Forderungen und Neuwahlen in Kärnten. Viele Kärntnerinnen
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und Kärntner fragen mich immer, was sie selbst tun können. Eine Unterschriftenaktion ist in Nicht-Wahlzeiten die einzige gesetzliche Möglichkeit, wo die Bevölkerung selbst aktiv werden kann“, betont Bucher. Der BZÖGeneralsekretär und geschäftsführende Kärntner Bündnisobmann, Stefan Petzner, erklärte die rechtlichen Rahmenbedingungen. Laut Kärntner Landesverfassung kann eine Volksbefragung entweder von der Landesregierung angeordnet oder durch 15.000 Unterschriften wahlberechtigter Kärntner erzwungen werden. „Das BZÖ wird bereits jetzt mit der Vorbereitung für das Sammeln der Unterschriften beginnen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die FPK-Landesregierung auch nur einmal dem Willen der Bevölkerung Rechnung trägt.“ Plattform für Unterschriftenaktion Ziel des BZÖ ist es auch, die politischen Kräfte des Landes für diese Unterschriftenaktion zu bündeln. Für diesen Zweck spricht das BZÖ eine Einladung an alle politischen Kräfte und Interessensvertretungen in Kärnten aus, eine gemeinsame, überparteiliche Plattform für diese Unterschriftenaktion zu gründen. Diese Einladung, so
das BZÖ Kärnten, ergeht an die Parteien SPÖ und Grüne sowie an die Interessensvertretungen, an die Gewerkschaften, an die Kammern und an die Kirche. „Für Kärnten ist es wichtig, dieses Chaos in der Landesregierung zu beenden. Daher muss man auch parteipolitische Grenzen überwinden, die ideologischen Unterschiede beiseite stellen und in einem gemeinsamen Kraftakt
das Land aus der Geiselhaft der FPK-Landesregierung befreien. Wir werden versuchen, diese Plattform zu bilden. Die Unterschriftenaktion wird in jedem Fall kommen, da es die einzige Möglichkeit ist, in Nichtwahlzeiten einen demokratischen Volksentscheid herbeizuführen“, begründete der geschäftsführende Bündnisobmann des BZÖ Kärnten, Stefan Petzner.
Wahlniederlage für FPK! Zum Ergebnis der Wirtschaftskammerwahlen in Kärnten erklärt der Bündnisobmann des BZÖ Kärnten, Josef Bucher, in einer Stellungnahme: „Die Niederlage und die Verluste von über acht Prozent für den RFW Kärnten sind eine klare Absage an die FPK-Landesregierung! Scheuch hat einen Denkzettel für seinen Wählerverrat und Wählerverkauf verpasst bekommen und als Parteiobmann die volle Verantwortung für die Niederlage zu tragen. Matthias Krenn ist als Spitzenkandidat Opfer des Scheuch-Putsches geworden. Das Ergebnis ist zudem ein deutliches Misstrauensvotum gegenüberderWirtschaftspolitikundFinanzpolitikderFPKLandesregierung. Die Unternehmer und der Mittestand werden von der FPK mitten in der Krise im Stich gelassen und haben daher an der Wahlurne die entsprechende Antwort erteilt.Die sinkende Wahlbeteiligung bestätigt aber auch die Haltung des BZÖ Kärnten, das sich gegen die Pflichtmitgliedschaft ausspricht und gegen das KammernSystem in Österreich ankämpft und daher auch zum Wahlboykott aufgerufen hat.“ Übrigens: Die FPÖ-Wahlliste Straches für die Wirtschaftskammerwahlen hat in Wien nicht einmal tausend Stimmen erreicht und damit ebenfalls eine Niederlage einstecken müssen!
Kärnten
Erfolgreiche Konvente des BZÖ Kärnten in den Bezirken! Gesagt und getan: Nach dem erfolgreichen Landeskonvent in St. Veit an der Glan hat das BZÖ Kärnten in den Bezirken Bezirkskonvente abgehalten und das BZÖ neu aufgestellt! Der große Andrang, die Geschlossenheit und Freundschaft in allen Bezirken und die Unterstützung der Bevölkerung beweisen: Der Aufbruch für Kärnten ist geschafft! Hier die besten Bilder der Bezirkskonvente inklusive der neu gewählten Bezirksobmänner und ihrer Teams:
BZÖ Feldkirchen
BZÖ Villach
BZÖ Völkermarkt
Das neue Team des BZÖ Feldkirchen mit dem neu gewählten Bezirksobmann Gerhard Treffner.
Auch das BZÖ Villach ist mit Bezirksobmann Harald Lederer und seinem Team wieder aufgestellt.
Das BZÖ Völkermarkt führt Bernhard Auer mit seiner Kraft der Jugend an.
BZÖ Spittal
BZÖ Klagenfurt Land
BZÖ Wolfburg
Auch im Scheuch-Bezirk Spittal lässt sich das BZÖ nicht unterkriegen und steht mit dem neuen Bezirksobmann Martin Reiterer wieder auf.
Viel Unterstützung für das BZÖ Klagenfurt Land mit dem neu gewählten Bezirksobmann Sigi Dolinschek.
Auch im Lavanttal ist das BZÖ stark vertreten und wird von Erwin Baumgartner als Bezirksobmann angeführt.
Gute Stimmung und viele Besucher bei den bisherigen BZÖ-Konventen in den Bezirken! In den nächsten Tagen folgen noch die Konvente in den Bezirken St. Veit, Villach Land und Hermagor.
BZÖ Klagenfurt Klaus Kotschnig geht’s mit seinem Team für das BZÖ Klagenfurt an.
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STATUT des BZÖ Kärnten
Statut des BZÖ Kärnten
beantragt und beschlossen vom Landeskonve
vent vom Landeskon beschlossen an der Glan beantragt und 2010 in St. Veit am 30. Jänner
28.01.2010 12:06:42
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1.1. Bündnis (1) Das BZÖ Kärnten ist eine politische Partei ge¬mäß den Bestimmungen des PartG. (2) Das BZÖ Kärnten ist eine Teilorganisation (Lan¬desorganisation) der politischen Partei Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) als Dachorganisation (Bundesorganisation) und als solche nach dem gegenständlichen Organisationsstatut im Einklang mit dem Organisationsstatut der politischen Partei Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) organisiert. StatutBZOEK.indd
1.2. Name (1) Die Landesorganisation trägt den Namen „BZÖ Kärnten“ sowie die Kurzbezeichnung „BZÖ“. (2) Die Landesorganisation kann diese Namens¬gebung in Absprache und im Einverständnis der Bundesorganisation per Beschluss des Kärntner Bündnisvorstandes abändern, wobei für die Be¬schlussfassung eine einfache Mehrheit bei Anwe¬senheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kärntner Bündnisvorstandes erforderlich ist. 1.3. Sitz (1) Die Landesorganisation hat ihren Sitz im vor¬zugsweise in der Landeshauptstadt ansässigen Landesbündnisbüro und ist darüber hinaus zur Einrichtung weiterer, ihrer Organisationsstruktur entsprechender Geschäftsstellen und Repräsen¬tanzen, ermächtigt. (2) Besteht kein Landesbündnisbüro, so hat die Landesorganisation ihren Sitz in Wien, per Anschrift BZÖ-Bundesbündnisbüro. 1.4. Tätigkeitsbereich Der Tätigkeitsbereich der Landesorganisation erstreckt sich primär auf das gesamte Bundesland Kärnten, jedoch kann die Landesorganisation in ganz Österreich sowie im EU-Raum oder darüber hinaus tätig sein. 1.5 Erscheinungsbild Das visuelle Erscheinungsbild (Logo) der Landesor¬ganisation hat sich stets am Erscheinungsbild der Bundesorganisation zu orientieren und ist im Sinne einer einheitlich und durchgängigen Corporate Identity (CI) in allen Teil- und Vorfeldorganisationen entsprechend umzusetzen und anzuwenden. § 2 Zweck 2.1. Grundsätzliches (1) Grundsätzlicher Zweck der Landesorganisation ist die aktive Teilnahme an der politischen Willens- und Entscheidungsbildung im Rahmen des demo¬kratischen Prozesses als politische Partei und somit als Zusammenschluss von im Rahmen der Bündnis¬positionen der Bundesorganisation und deren Teil¬organisationen gleich gesinnter Personen auf Basis und unter Einhaltung insbesondere der Bestimmun¬gen von Bundes- und Landesverfassung sowie ins¬gesamt der Gesetze der Republik Österreich und unter Anwendung der darin vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung der von der Landesorganisation bzw. der Bundesorganisation vertretenen Bündnis¬positionen und angestrebten Ziele. (2) Weiterer Zweck der Landesorganisation sind daher alle in Entsprechung des unter § 2.1. dar¬gelegten Zweckes notwendigen und geeigneten Tätigkeiten und Aktivitäten, wie insbesondere etwa die Teilnahme als entweder eigenständige wahl¬werbende Gruppe oder im Rahmen von Listen¬bündnissen an Wahlen nach Maßgabe der betref¬fenden Wahlordnungen, die Teilnahme an oder die Unterstützung oder Initiierung von direktde¬mokratischen Instrumentarien, die Eigenwerbung durch PR, Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit in den Medien, durch Veranstaltungen, Zusammenkünfte und sonstige Versammlungen, die Herausgabe von Druckschriften, etc. 2.2. Bündnispositionen (1) Für die in Entsprechung dieser Zwecke entfal¬tete insbesondere programmatisch-inhaltliche Tätigkeit der Landesorganisation sind das vom Bun¬deskonvent der Bundesorganisation beschlossene Bündnisprogramm des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) sowie alle auf dessen Basis und in dessen Fortschreibung oder Ergänzung allenfalls beschlos¬senen weiteren Bündnispositionen, -programme und Wahlprogramme der Bundesorganisation oder deren Landesorganisationen maßgebend. (2) Das BZÖ Kärnten kann eine eigene program¬matischinhaltliche Tätigkeit entfalten. Grundsätz¬ liche Bündnisposition der Landesorganisation ist die politische Zusammenarbeit gleich gesinnter Personen für ein demokratisches, unabhängiges und modernes Kärnten. Ihre Mitglieder bekennen sich zu einer Politik im Sinne der Bündnispositionen. § 3 Finanzierung 3.1. Grundsätzliches (1) Die Finanzierung der Landesorganisation erfolgt durch die Unterstützungsbeiträge (Mitgliedsbeiträ¬ge) der Mitglieder, durch Spenden und sonstige Zuwendungen, durch Einkünfte aus Bündnisver¬anstaltungen, aus anderen Tätigkeiten sowie aus dem Bündnisvermögen. (2) Die finanziellen Mittel der Landesorganisation dienen ausschließlich zur Finanzierung der mit der Verfolgung des Zwecks der Landesorganisation verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten bzw. zur Deckung der daraus entstehenden Kosten. (3) Die Landesorganisation und ihre verantwortli¬chen Organe sind zu einer ordnungsgemäßen Fi¬nanzverwaltung und Geschäftsgebarung entspre¬chend den rechtlichen Bestimmungen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie zur Eröffnung von zumindest einem auf das BZÖ Kärn¬ten lautenden Bankkonto bei einem inländischen Bankinstitut verpflichtet. 3.2. Unterstützungsbeiträge (1) Die Landesorganisation hebt von ihren Mitglie¬dern einen jährlich zu leistenden Unterstützungsbei¬trag ein. (2) Die Höhe der Unterstützungsbeiträge sowie deren Ausgestaltung wird vom Bündnisvorstand der Landesorganisation analog zu den in der Bundes¬organisation und deren anderen Landesorganisati¬onen bestehenden Regelungen festgelegt. (3) Die Landesorganisation hat die ordnungsgemä¬ße Abwicklung der jeweiligen Vorschreibungen der Unterstützungsbeiträge sowie ein entsprechendes Mahn- und Bezahlwesen sicher zu stellen. § 4 Mitglieder 4.1. Mitglieder des BZÖ Kärnten (1) Mitglieder (BündnispartnerInnen) der Landes¬organisation können mündige Personen, Vereine im Sinne des VerG, Organisationen sowie andere in Übereinstimmung mit den entsprechenden ge¬setzlichen Bestimmungen existierende Verbände
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und Institutionen sein, die sich zu den politischen Grundsätzen und Zielen des Bündnis Zukunft Öster¬reich (BZÖ) und dessen Landesorganisationen be¬kennen und bereit sind, die in den Organisations¬statuten des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) und seiner Landesorganisationen festgelegten Rechte und Pflichten wahrzunehmen und zu erfüllen. (2) Mitglieder der Landesorganisation sind Bündnis¬partnerInnen (Mitglieder) der Bundesorganisation. (3) Mitglieder können nicht Personen sein, die in aufrechter Mitgliedschaft einer anderen politischen Partei als dem Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) angehören, außer eine solche wird vom Kärntner Bündnisvorstand genehmigt. 4.2. Aufnahme von Mitgliedern (1) Das Mindestalter für den Eintritt in die Mitglied¬schaft (Bündnispartnerschaft) ist das vollendete 16. Lebensjahr (16. Geburtstag). (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Lan¬desorganisation zu richten. (4) Über die Genehmigung eines Aufnahmean¬trags entscheidet der Bündnisvorstand der Landes¬organisation endgültig, Genehmigungen von Auf¬nahmeanträgen bedürfen keinerlei Begründung. (5) AntragstellerInnen sind mit besonderer Bedacht¬nahme dahingehend zu beurteilen, ob sie dazu geeignet sind oder erscheinen, durch ihre Person, ihr Auftreten und/oder Verhalten die Würde, das Ansehen oder den Ruf der Landesorganisation so¬wie insgesamt des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) zu schädigen. (6) Die Mitgliedschaft beginnt nach erfolgter Auf¬nahme und verpflichtet zur Entrichtung des für die Mitgliedschaft festgelegten Unterstützungsbeitrags. 4.3. Nichtaufnahme von Mitgliedern (1) Die Landesorganisation hat das Recht, Aufnah¬meanträge abzulehnen und die Mitgliedschaft zu verweigern. (2) Über die Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet der Bündnisvorstand der Landesorga¬nisation endgültig, Ablehnungen von Aufnahme¬anträgen bedürfen keinerlei Begründung. (3) AntragstellerInnen, die dazu geeignet sind oder erscheinen, durch ihre Person, ihr Auftreten und/ oder Verhalten die Würde, das Ansehen oder den Ruf der Landesorganisation sowie insgesamt des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) zu schädigen, ist eine Mitgliedschaft jedenfalls zu verweigern. (4) AntragstellerInnen, die in aufrechter Mitglied¬schaft einer anderen politischen Partei als dem Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) angehören, ist eine Mitgliedschaft jedenfalls zu verweigern, außer eine solche wird vom Kärntner Bündnisvorstand genehmigt. 4.4. Ehrenmitgliedschaft (1) Die Landesorganisation hat das Recht, für herausragende Personen und in Anerkennung und Würdigung von besonderen Verdiensten und au¬ßerordentlichen Leistungen im Sinn der Landesor¬ganisation bzw. der Bundesorganisation und deren Zwecken, Aufgaben und Zielen einen vom Bünd¬nisvorstand der Landesorganisation einstimmig zu beschließenden Antrag auf Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) an das Bündnisteam der Bundesorganisation zu stellen. (2) Das Bündnisteam der Bundesorganisation entscheidet über Ehrenmitgliedschaften auf Basis der im Organisationsstatut der Bundesorganisation geltenden Bestimmungen. 4.5. Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod, Auflösung, Ausschluss oder Streichung. (2) Der Austritt ist der Landesorganisation bzw. der Bundesorganisation schriftlich zu erklären und kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung erfolgen. (3) Ein Recht auf Rückerstattung von bereits ge¬leisteten Unterstützungsbeiträgen besteht nicht. Ein Austritt entbindet nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung allenfalls noch ausständi¬ ger, während einer aufrechten Mitgliedschaft nicht bezahlter Unterstützungsbeiträge. (4) Mitgliedern kann die Mitgliedschaft durch Aus¬schluss aus der Landesorganisation bzw. aus der Bundesorganisation aufgekündigt werden, wenn sie: (a) durch ihr Verhalten und/oder ihr Auftreten dazu geeignet sind, die Würde, das Ansehen oder den Ruf der Landesorganisation bzw. der Bundesor¬ganisation insgesamt zu schädigen, den Zusam¬menhalt und den guten Erfolg des Bündnisses zu gefährden und/oder den Zwecken und Zielen des Bündnisses Abbruch zu tun; (b) ihre Mitgliedspflichten nachweislich grob oder beharrlich verletzen oder verletzt haben; (c) in aufrechter Mitgliedschaft einer anderen politi¬schen Partei als dem Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) angehören, die vom Kärntner Bündnisvor¬stand nicht genehmigt wurde. (5) Ein Ausschluss aus dem Bündnis wird ausgespro¬chen durch: (a) einen Beschluss des Bündnisvorstands der Landesorganisation, wobei für die Beschlussfas¬sung eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bündnis¬vorstands erforderlich ist; (b) einen Beschluss des Bündnisteams (Bundes¬vorstands) der Bundesorganisation, wobei für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit bei An¬wesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bündnisteams erforderlich ist; (c) oder, im Fall des Vorliegens von besonderen, dringlichen Umständen bei Gefahr in Verzug, durch den Bündnisobmann/die Bündnisobfrau der Landesorganisation, wobei die Zustimmung des Bündnisobmanns/der Bündnisobfrau der Bundes¬organisation notwendig ist und der ausgesproche¬ne Ausschluss in der nächsten darauf folgenden Sitzung des Bündnisvorstands der Landesorgani¬sation durch Beschluss zu bestätigen ist, wobei für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglie¬der des Bündnisvorstands erforderlich ist; (d) oder, im Fall des Vorliegens von besonderen, dringlichen Umständen bei Gefahr in Verzug, durch den Bündnisobmann/die Bündnisobfrau der Bundesorganisation, wobei der ausgesproche¬ne Ausschluss in der nächsten darauf folgenden Sitzung des Bündnisteams der Bundesorganisation durch Beschluss zu bestätigen ist, wobei für die Be¬schlussfassung eine einfache Mehrheit bei Anwe¬senheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder des Bündnisteams erforderlich ist. (6) Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch die Landesorganisation dann erfolgen, wenn Mitglieder trotz erfolgter schriftlicher Mahnung(en) mindestens 12 Monate mit der Leistung von vorgeschriebenen Unterstützungsbeiträgen im Rückstand sind. 4.6. Rechtsgültigkeit von Ausschlüssen Ein Ausschluss aus dem Bündnis erlangt Rechtsgül¬tigkeit durch: (a) den Ablauf der Frist zur Anrufung des Bündnis¬gerichts bzw. der Bündnisgerichte durch das aus¬geschlossene Mitglied zur Berufung gegen einen Ausschluss; (b) einen entsprechenden Entscheid des zuständi¬gen Bündnisgerichts der Landesorganisation bzw. der Bundesorganisation; (c) den in einem solchen Verfahren jederzeit mög¬lichen schriftlichen Verzicht des/der Ausgeschlosse¬nen auf weitere Verfahren bzw. auf die Fortführung desselben. 4.7. Verwaltung von Mitgliedschaften (1) Die EDV-gestützte Verwaltung der Mitglieder (Mitgliederverwaltung) der Landesorganisation geschieht in gemeinsamer Zusammenarbeit mit den dafür in der Bundesorganisation geschaffenen Organisationsstellen und deren Einrichtungen. (2) Die Mitglieder erklären sich ausdrücklich mit der zum Zwecke der Mitgliederverwaltung notwendi¬gen Verwendung ihrer in ihrem Aufnahmeantrag angegebenen persönlichen Daten bereit und stimmen überdies ausdrücklich zu, dass diese Daten zum Zweck der Weiterverarbeitung aber auch zur Zusendung von allfälligen Informations¬ materialen des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) bzw. dessen Landes- und Vorfeldorganisationen verwendet werden dürfen. 4.8. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder haben das grundsätzliche Recht auf volle Information über die bzw. die Mitwirkung an den Tätigkeiten des Bündnisses sowie die grundsätzliche Pflicht, die Ziele und Positionen des Bündnisses zu unterstützen bzw. sich nach Ma߬gabe ihrer Möglichkeiten bestmöglich, aktiv und engagiert für deren Erreichung und Durchsetzung einzusetzen. (2) Des weiteren obliegt den Mitgliedern die explizi¬te Verpflichtung: (a) das Ansehen des Bündnisses in jeder Hinsicht zu bewahren und zu fördern; (b) die Bündnisstatuten und sonstige, die Bünd¬nistätigkeit regelnde Bestimmungen – insbeson¬dere zur Entrichtung der Unterstützungsbeiträge – sowie die ordnungsgemäß getroffenen Beschlüs¬se der Organe der Landesorganisation bzw. der Bundesorganisation einzuhalten; (c) jedwede Änderung ihrer Personaldaten, insbe¬sondere Wohnsitzänderungen, unverzüglich der Landesorganisation bzw. der Bundesorganisation anzuzeigen. (3) Des weiteren besitzen die Mitglieder das explizi¬te Recht: (a) in der Landesorganisation entsprechend der statutarischen Bestimmungen tätig zu werden und an Veranstaltungen des Bündnisses teilzunehmen; (b) an Konventen (Landestagen) der Landesorga¬nisation bzw. ihrer Teilorganisationen entsprechend der statutarischen Bestimmungen und nach Ma߬gabe einer dafür geltenden Geschäftsordnung teilzunehmen; (c) an Veranstaltungen bzw. Konventen (Bundes¬tagen) der Bundesorganisation entsprechend der statutarischen Bestimmungen bzw. nach Ma߬gabe einer dafür geltenden Geschäftsordnung teilzunehmen; (d) eine Mandats- und/oder Funktionärstätigkeit für das Bündnis anzustreben bzw. auszuüben; (e) der Anrufung des Bündnisgerichts entsprechend der statutarischen Bestimmungen, insbesondere zur Berufung gegen ihren Ausschluss aus dem Bündnis. § 5 Organisation des Bündnisses 5.1 Grundsätzliches (1) Das BZÖ Kärnten ist eine rechtlich eigenstän¬dige Landesorganisation des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) gemäß § 1.1. Ziffer 2, dessen Organisationsstatut damit in Übereinstimmung und Ergänzung der Bestimmungen des Organisations¬statuts der Landesorganisation Gültigkeit hat, und gliedert sich grundsätzlich in die Landesorganisati¬on und ihre Bezirksorganisationen. (2) In den politischen Bezirken, Städten und Ge¬meinden des Landes Kärnten können von der Landesorganisation Bezirksgruppen sowie nachge¬ordnete Stadt- bzw. Ortsgruppen als nicht eigen¬ständige Teilorganisationen ohne eigene Rechts¬persönlichkeit und ohne eigenes Statut errichtet und betrieben werden. (3) Die Gliederung dieser Organisationen erfolgt grundsätzlich nach den statutarischen Bestimmun¬gen der Landesorganisation, ebenso die Bestel¬lung ihrer willensbildenden Organe. (4) Soweit diese Teilorganisationen entstehen bzw. existieren, tragen sie die einheitlich gestaltete Bezeichnung aus „BZÖ“ sowie Bezirks-, Stadt- oder Gemeindename; Kurzbezeichnung „BZÖ“. (5) Darüber hinaus kann die Landesorganisation unabhängige Vereine, Organisationen, Bürgeriniti¬ativen etc. auf deren Wunsch hin zu Vorfeldorgani¬sationen erklären. Diese Erklärung hat durch einen Beschluss des Bündnisvorstands der Landesorga¬nisation zu erfolgen, wobei für die Beschlussfas¬sung eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bündnis¬vorstands erforderlich ist. 5.2. Bezirksorganisationen (1) Die Gesamtheit aller Mitglieder eines politischen Bezirks bildet die Bezirksorganisation. Ihre Organe sind: (a) der Bezirkskonvent (Bezirksparteitag), (b) der Bezirksvorstand (Bezirksparteivorstand), (c) der Bezirksobmann/die Bezirksobfrau. (2) Die Bezirksorganisationen haben das ex¬plizite Recht, pro 10 Mitgliedern je eine/n Bündnisdelegierte/n sowie je eine/n Ersatzdelegierte/n zu dessen allfälliger Vertretung in den Landeskonvent der Landesorganisation zu entsenden. (3) Diese Bündnisdelegierten bzw. Ersatzdelegierten werden im jeweiligen Bezirkskonvent entsprechend den Bestimmungen dieses Organisationsstatuts gewählt. (4) Der Bündnisvorstand der Landesorganisation kann beschließen, dass alle Mitglieder der Landes¬organisation dem Landeskonvent als Bündnisde¬legierte mit Sitz und Stimme angehören, wobei für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglie¬der des Bündnisvorstands erforderlich ist. (5) Die Organisation und Durchführung von Be¬zirkskonventen
sowie die Organisation und Durch¬führung von Wahlen auf diesen Konventen ist entsprechend der Bestimmungen dieses Organisa¬tionsstatuts geregelt. Es kommen dabei die Be¬stimmungen des § 7 sinngemäß zur Anwendung. Dabei kann der Bezirksvorstand in Abstimmung mit dem Bündnisvorstand der Landesorganisation beschließen, dass alle Mitglieder der Bezirksorga¬nisation dem Bezirkskonvent als Bündnisdelegierte mit Sitz und Stimme angehören, wobei für die Be¬schlussfassung eine einfache Mehrheit bei Anwe¬senheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bündnisvorstands erforderlich ist. (6) Die Organisation der Bezirksgruppen sowie ihrer Organe ist entsprechend den Bestimmungen die¬ses Statuts geregelt. Diese gelangen sinngemäß zur Anwendung. 5.3. Stadt- und Ortsorganisationen (1) Die Gesamtheit aller Mitglieder einer Gemeine bzw. einer Stadt bildet die Stadt- oder Organisation (Stadt- bzw. Ortsgruppe). Ihre Organe sind: (a) der Stadt- bzw. Ortskonvent, (b) der Stadt- bzw. Ortsvorstand, (c) der Stadt- bzw. Ortsobmann/die Stadt- bzw. Ortsobfrau. (2) Die Stadt- bzw. Ortsorganisationen ha¬ben das explizite Recht, pro 10 Mitgliedern je eine/n Bündnisdelegierte/n sowie je eine/n Ersatzdelegierte/n zu dessen allfälliger Vertretung in den Bezirkskonvent zu entsenden. (3) Diese Bündnisdelegierten bzw. Ersatzdelegier¬ten werden im jeweiligen Stadt- bzw. Ortskonvent entsprechend den Bestimmungen dieses Organi¬sationsstatuts gewählt. (4) Die Organisation und Durchführung von Stadt- bzw. Ortskonventen sowie die Organisation und Durchführung von Wahlen auf diesen Konventen ist entsprechend der Bestimmungen dieses Organisa¬tionsstatuts geregelt. Es kommen dabei die Be¬stimmungen des § 7 sinngemäß zur Anwendung. Dabei kann das Stadt- bzw. Ortsbündnisteam in Abstimmung mit dem Bündnisvorstand der Landes¬organisation beschließen, dass alle Mitglieder der Stadt- bzw. Ortsorganisation dem Stadt- bzw. Orts¬konvent als Bündnisdelegierte mit Sitz und Stimme angehören, wobei für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindes¬tens der Hälfte der Mitglieder des Bündnisvorstands erforderlich ist. (5) Die Organisation der Stadt- bzw. Ortsgruppen sowie ihrer Organe ist entsprechend den Bestim¬mungen dieses Statuts geregelt. Diese gelangen sinngemäß zur Anwendung. § 6 Bündnisorgane Organe des BZÖ Kärnten sind: (a) der Landeskonvent (Landestag), (b) der Bündnisvorstand (Landesvorstand), (c) der Bündnisobmann/die Bündnisobfrau, (d) der/Finanzreferent/die Finanzreferentin, (e) die RechnungsprüferInnen und ihre Stellvertre¬terInnen, (f ) das Bündnisgericht. § 7 Landeskonvent 7.1. Gründungskonvent Zur Gründung des BZÖ Kärnten ist vom dafür verantwortlichen Proponentenkomitee ein Grün¬dungskonvent vorzubereiten und durchzuführen. Im Gründungskonvent sind alle bis zu diesem Zeit¬punkt vom Proponentenkomitee aufgenommenen Mitglieder mit Sitz und Stimme vertreten. 7.2. Grundsätzliches Jeder auf den Gründungskonvent folgende Lan¬deskonvent (Landestag) der Landesorganisation besteht grundsätzlich aus den von den Bezirks¬konventen der Landesorganisation gewählten Bündnisdelegierten bzw. ihren Ersatzdelegierten, die diesem Landeskonvent mit Sitz und Stimme angehören, sofern der Bündnisvorstand der Lan¬desorganisation nicht entsprechend § 5.2. Ziffer 4 beschließt. 7.3. Ordentlicher Landeskonvent (1) Der ordentliche Landeskonvent ist vom Bünd¬nisobmann/von der Bündnisobfrau der Landesorga¬nisation mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. (2) Die Bündnisdelegierten des ordentlichen Lan¬deskonvents müssen mindestens vier Wochen vor dem Landeskonvent und unter Bekanntgabe der Tagsordnung durch schriftliche Einladung verstän¬digt werden. (3) Der Bündnisobmann/die Bündnisobfrau der Landesorganisation bestimmt Zeitpunkt, Ort, Tagesordnung sowie eine Geschäftsordnung des ordentlichen Landeskonvents in Abstimmung mit dem Bündnisvorstand der Landesorganisation. 7.4. Außerordentlicher Landeskonvent (1) Ein außerordentlicher Landeskonvent kann vom Bündnisobmann/von der Bündnisobfrau der Landesorganisation aus besonderem Anlass oder aufgrund besonderer Umstände jederzeit, jedoch unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, einbe¬rufen werden. (2) Ein außerordentlicher Landeskonvent muss einberufen und binnen einer Frist von vier Wochen abgehalten werden, wenn: (a) dies der Bündnisvorstand der Landesorganisati¬on beschließt, wobei für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit bei Anwesenheit von mindes¬tens der Hälfte der Mitglieder des Bündnisvorstands erforderlich ist; (b) dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder der Landesorganisation verlangt wird; (c) dies von mindestens einem Drittel der gewähl¬ten Bündnisdelegierten der Landesorganisation verlangt wird; (d) dies das Bündnisteam der Bundesorganisation aus besonderem Anlass oder aufgrund besonde¬rer Umstände beschließt, wobei für die Beschluss¬fassung eine Zwei-Drittel-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bündnisteams erforderlich ist. (3) Wird ein außerordentlicher Landeskonvent gemäß § 7.4. Ziffer 1 einberufen, so bestimmt der Bündnisobmann/die Bündnisobfrau der Landesor¬ganisation Zeitpunkt, Ort, Tagesordnung sowie eine Geschäftsordnung. (4) Wird ein außerordentlicher Landeskonvent gemäß § 7.4. Ziffer 2 Punkt a, b oder c einberufen, so beschließt der Bündnisvorstand der Landesor¬ganisation Zeitpunkt, Ort, Tagesordnung sowie eine Geschäftsordnung. (5) Wird ein außerordentlicher Landeskonvent gemäß § 7.4. Ziffer 2 Punkt d einberufen, so be¬schließt das Bündnisteam der Bundesorganisation Zeitpunkt, Ort, Tagesordnung sowie eine Geschäfts¬ordnung.
ent am 30. Jänner 2010 in St. Veit an der Glan
STATUT des BZÖ Kärnten
Statut des BZÖ Kärnten
beantragt und beschlossen vom Landeskon am 30. Jänner vent 2010 in St. Veit an der Glan
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7.5. Beschlüsse des Landeskonvents (1) Der frist- und formgerecht einberufene ordent¬liche oder außerordentliche Landeskonvent ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bünd¬nisdelegierten statutenkonform handlungs- und beschlussfähig. (2) Ist die statutenkonforme Handlungs- und Be¬schlussfähigkeit des frist- und formgerecht ein¬berufenen ordentlichen oder außerordentlichen Landeskonvents zur angesetzten Stunde und am angesetzten Ort nicht gegeben, so hat eine halbe Stunde später am gleichen Ort ein Landeskonvent stattzufinden, der auf alle Fälle statutenkonform handlungs- und beschlussfähig ist. (3) Die Erfüllung der Bestimmung § 7.5 Ziffer 1 bzw. die Erfüllung der Bestimmung § 7.5 Ziffer 2 ist vom Vorsitzenden des Landeskonvents unmittelbar nach dessen Eröffnung festzustellen und dem Landes¬konvent zu verlautbaren. (4) Beschlüsse des frist- und formgerecht einberufe¬nen ordentlichen oder außerordentlichen Landes¬konvents werden grundsätzlich mit einfacher Mehr¬heit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. 7.6. Durchführung des Landeskonvents (1) Der frist- und formgerecht einberufene ordentli¬che oder außerordentliche Landeskonvent ist ge¬mäß seiner Tagesordnung vom Bündnisobmann/ von der Bündnisobfrau der Landesorganisation zu eröffnen und dessen statutenkonforme Handlungs- und Beschlussfähigkeit gemäß § 7.5. festzustellen. (2) Der frist- und formgerecht einberufene ordent¬liche oder außerordentliche und statutenkonform handlungs- und beschlussfähige Landeskonvent hat als Punkt seiner Tagesordnung eine Geschäfts¬ordnung zu seiner statutenkonformen Durchführung zu beschließen. (3) Diese Geschäftsordnung hat den Bestimmun¬gen gemäß § 7.6. Ziffer 4 zu entsprechen und insbesondere Regelungen über das Rederecht sowie über die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen zu enthalten. (4) Für die Durchführung des frist- und formgerecht einberufenen ordentlichen und statutenkonform handlungs- und beschlussfähigen Landeskonvents gilt grundsätzlich, dass: (a) Anträge, Wahlvorschläge und Verhandlungs¬gegenstände mindestens zwei Wochen vor seiner Abhaltung beim Bündnisvorstand der Landesorga¬nisation schriftlich eingebracht werden müssen; (b) nur fristgerecht eingebrachte Anträge, Wahl¬vorschläge und Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und vom Landes¬konvent behandelt werden. 7.7. Aufgaben des ordentlichen Landeskonvents Dem ordentlichen Landeskonvent obliegen grund¬sätzlich folgende Aufgaben: (a) die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Bündnisobmanns/der Bündnisobfrau, des Bündnis¬vorstands, des Finanzreferenten/der Finanzreferen¬tin und der RechnungsprüferInnen sowie leitender Bündnisfunktionäre; (b) die Genehmigung der Jahresrechnungen (Fi¬nanzgebarung) der Landesorganisation; (c) die Wahl des Bündnisobmanns/der Bündnisob¬frau, seiner/ ihrer StellvertreterInnen, des Finanzrefe¬renten/der Finanzreferentin der RechnungsprüferIn¬nen und ihrer StellvertreterInnen, der Mitglieder des Bündnisgerichts sowie zusätzlicher Mitglieder des Bündnisvorstands; (d) die Beschlussfassung über allfällige Anträge, Wahlvorschläge und Verhandlungsgegenstände des Bündnisobmanns/der Bündnisobfrau, des Bündnisvorstands, der Bündnisdelegierten und nachgeordneter Organe der Landesorganisation; (e) die Beschlussfassung des Bündnisprogramms und alle allfälligen Änderungen desselben; (f ) die Beschlussfassung des Organisationsstatuts und alle allfälligen Änderungen desselben; (g) die allfällige Beschlussfassung über die Auflö¬sung der Landesorganisation. 7.8 Aufgaben des außerordentlichen Landeskonvents Dem außerordentlichen Landeskonvent obliegen je nach Grund und Anlass seiner Einberufung und soweit daher nötig die unter § 7.7. angeführten Aufgaben zum Teil oder zur Gänze. § 8 Bündnisvorstand 8.1. Mitglieder (1) Der Bündnisvorstand der Landesorganisation besteht aus: (a) dem Bündnisobmann/der Bündnisobfrau, (b) seiner/ihrer StellvertreterInnen, (c) dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin, (d) dem Landesgeschäftsführer/der Landesge¬schäftsführerin, (e) den Bezirksobleuten der jeweiligen Bezirksorganisationen, (f ) weiteren gewählten Mitgliedern. (2) Weitere Mitglieder des Bündnisvorstands der Landesorganisation sind, sofern sie der Landesor¬ganisation angehören: (a) der Bundespräsident/die Bundespräsidentin (b) Mitglieder der Bundesregierung, (c) Mitglieder des Nationalrats, (d) Mitglieder des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, (e) Mitglieder der Landesregierung, (f ) Mitglieder des Landtagspräsidiums, (g) der Klubobmann/die Klubobfrau des Landtagsklubs, (h) Mitglieder des Bündnisteams der Bundesorganisation. (3) Der Bündnisvorstand der Landesorganisation hat das Recht, weitere Mitglieder zu kooptieren, wobei für die Beschlussfassung Einstimmigkeit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bündnisvorstands erforderlich ist. 8.2. Rede-, Stimmrecht und Vertretungsrecht (1) Jedes Mitglied des Bündnisvorstands verfügt über ein nicht übertragbares Rederecht. (2) Jedes Mitglied des Bündnisvorstands mit Aus¬nahme der kooptierten Mitglieder verfügt über ein nicht übertragbares Stimmrecht. (3) Im Bündnisvorstand besteht grundsätzlich kein Vertretungsrecht. 8.3. Aufgaben und Haftungen (1) Dem Bündnisvorstand obliegen grundsätzlich alle Aufgaben des Bündnisses, sofern diese nicht aufgrund von Beschlüssen oder statutarischen Bestimmungen einem anderen Bündnisorgan zu-
kommen bzw. zugewiesen sind. (2) Der Bündnisvorstand mit Ausnahme der koop¬tierten Mitglieder haftet gremial als Vertretungskör¬per für die politische Partei BZÖ Kärnten als eine Körperschaft öffentlichen Rechts. (3) Der Bündnisvorstand tagt nach Bedarf, im Regelfall einmal pro Monat, zumindest jedoch einmal pro Quartal. 8.4. Beschlussfähigkeit (1) Der Bündnisvorstand ist statutenkonform hand¬lungs- und beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Ist die statutenkonforme Handlungs- und Beschlussfähigkeit des Bündnisvorstands zur angesetzten Stunde und am angesetzten Ort nicht gegeben, so hat eine halbe Stunde später am gleichen Ort ein Bündnisvorstand zu tagen, der auf alle Fälle statutenkonform handlungs- und beschlussfähig ist. (3) Der Bündnisvorstand fasst, wo nicht statutarisch explizit anders geregelt, seine Beschlüsse grund¬sätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgege¬benen Stimmen. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Bündnisobmanns/der Bündnisobfrau, der/die auch sonst mitstimmt. (5) Stimmenthaltungen sind ungültig. 8.5. Ausschluss von Mandataren und Funktionären (1) Der Bündnisvorstand hat das Recht, Mandatare des Bündnisvorstands sowie Mandatare aus ande¬ren Bündnisorganisationen der Landesorganisation mit sofortiger Wirkung auszuschließen, wenn deren Tätigkeit oder Verhalten dazu geeignet ist, die Inter¬essen oder den Erfolg der Landesorganisation bzw. des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) zu schädigen. (2) Der Bündnisvorstand hat das Recht, Funktionäre des Bündnisvorstands sowie Funktionäre und/oder Funktionsträger in anderen Organen von Bündnis¬organisationen der Landesorganisation mit sofor¬tiger Wirkung auszuschließen und/oder ihrer Ämter bzw. Funktionen zu entheben, wenn deren Tätigkeit oder Verhalten dazu geeignet ist, die Interessen oder den Erfolg der Landesorganisation bzw. des Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ) zu schädigen. (3) Im Falle eines Ausschlusses bzw. einer Amts¬enthebung gemäß § 8.5. Ziffer 2 ist der Bündnis¬ vorstand der Landesorganisation berechtigt, die dadurch vakant gewordenen Aufgaben bzw. Funk¬tionen interimistisch selbst zu tätigen bzw. auf (ein) Mitglied(er) des Bündnisvorstands zu übertragen. (4) Eine Übertragung gemäß § 8.5. Ziffer 3 ist jedenfalls auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt. § 9 Der Bündnisobmann/die Bündnisobfrau 9.1. Wahl Der Bündnisobmann/die Bündnisobfrau der Lan¬desorganisation wird vom Landeskonvent aus den Mitgliedern der Landesorganisation für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 9.2. Vertretungsbefugnis Der Bündnisobmann/die Bündnisobfrau vertritt die Landesorganisation nach außen und leitet bzw. führt vertretungs- und zeichnungsberechtigt alle Geschäfte des BZÖ Kärnten. 9.3. Aufgaben und Rechte (1) Der Bündnisobmann/die Bündnisobfrau hat die vorrangige Aufgabe, das Wohl und die gute Entwicklung des BZÖ Kärnten zu schützen und zu fördern, sowie die Pflicht, seine/ihre Aufgaben vorbildlich, mit ganzer Kraft und aus vollem Herzen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. (2) Dem Bündnisobmann/der Bündnisobfrau oblie¬gen damit insbesondere folgende Aufgaben: (a) Leitung des BZÖ Kärnten, (b) Vorsitzführung im Landeskonvent, (c) Vorsitzführung im Bündnisvorstand, (d) Einberufung, Ladung und Vorbereitung des Landeskonvents, (e) Einberufung, Ladung und Vorbereitung des Bündnisvorstands, (f ) Koordination und Aufsicht der Bündnisorganisa¬tionen, (g) Aufsicht über die Tätigkeit der Bündnisorganisation, (h) Vertretung des BZÖ Kärnten im Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ). (3) Dem Bündnisobmann/der Bündnisobfrau kommen zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben explizit folgende Rechte zu: (a) Das Recht, bei allen Veranstaltungen und Sitzungen der Landesorganisation sowie deren Teil- und Vorfeldorganisationen teilzunehmen; (b) das Recht, die Vorsitzführung im Landeskonvent und im Bündnisvorstand abzugeben bzw. wieder zu übernehmen; (c) das Recht, unter den StellvertreterInnen des Bündnisobmanns/ der Bündnisobfrau einen ge¬schäftsführenden Bündnisobmann/ eine geschäfts¬führende Bündnisobfrau zu bestellen; (d) das Recht, einen Landesgeschäftsführer/eine Landesgeschäftsführerin zu bestellen bzw. abzuberufen; (e) das Recht, bei der Erstellung von Kandida¬tenlisten für Nationalrats-, Landtags- und Ge¬meinderatswahlen im Einvernehmen mit dem Bündnisvorstand die Letztentscheidung zu treffen, soweit diese gemäß Bundesstatut nicht dem Bun¬desbündnisobmann oder dem Bündnisteam der Bundesorganisation obliegt. § 10 Der Finanzreferent/die Finanzreferentin 10.1. Bestellung Der Finanzreferent/die Finanzreferentin ist vom Landeskonvent für zwei Jahre zu bestellen. 10.2. Aufgaben und Rechte (1) Dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin obliegt die Führung der Finanzgebarung der Landesorganisation unter der Verantwortung des Bündnisvorstands sowie insbesondere des Lan¬desobmanns/der Landesobfrau und in dessen/ deren Einvernehmen. (2) Der Finanzreferent/die Finanzreferentin hat dem Bündnisvorstand jederzeit auf Verlangen, jedoch zumindest halbjährlich, einen aktuellen Statusbe¬richt mit: (a) Vermögensübersicht, (b) Liquiditätsplanung, (c) Saldenliste und (d) Budgetvollzug sowie mindestens einmal jährlich zum Ende des Geschäftsjahres einen Budgetplan für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen, sodass der Bündnisvor¬stand vor Beginn des folgenden Geschäftsjahres einen Budgetplan beraten und beschließen kann. (3) Der Finanzreferent/die Finanzreferentin ist zu ei¬ner ordnungsgemäßen Finanzverwaltung entspre¬chend den rechtlichen Be-
stimmungen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpflichtet und haftet dafür entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen allenfalls gremial als Mitglied des Bündnisvorstands der Landesorganisation sowie allenfalls persönlich. (4) Der Finanzreferent/die Finanzreferentin ist in Er¬gänzung zu den weiteren Zeichnungsberechtigten zeichnungsberechtigt auf dem Konto/den Konten der Landesorganisation. (5) Der Finanzreferent/die Finanzreferentin hat dem Landeskonvent einen Finanzbericht zu erstatten. 10.3. Vertretungsbefugnis Dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin kommt die im Rahmen dieses Organisationsstatuts gere¬gelte Vertretungsbefugnis zu. § 11 RechnungsprüferInnen 11.1. Bestellung (1) Der Landeskonvent wählt zwei Rechnungsprüfe¬rInnen sowie zwei StellvertreterInnen für die Dauer von zwei Jahren. (2) Die RechnungsprüferInnen sowie ihre Stellvertre¬terInnen dürfen dem Bündnisvorstand der Landes¬organisation nicht angehören. 11.2. Aufgaben (1) Die RechnungsprüferInnen treten nach Bedarf, im Regelfall einmal jährlich, zumindest aber vor jedem ordentlichen Landeskonvent zusammen. (2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Kontrolle der Finanzgebarung der Landesorganisation sowie aller ihrer Organe und Teilorganisationen. (3) Den RechnungsprüferInnen obliegt insbesonde¬re, die vom Finanzreferenten/der Finanzreferentin dem Bündnisvorstand vorzulegenden Jahresbe¬richte zu prüfen und diesen ihren Bestätigungsver¬merk (Testat) zu erteilen, wozu sie berechtigt sind, von jedem Bündnisorgan der Landesorganisation sowie von allen Funktionären der Landesorgani¬sation die dafür allenfalls benötigten Auskünfte zu verlangen. (4) Über festgestellte Mängel sowie über die Ergebnisse der laufenden Kontrolle haben die RechnungsprüferInnen unverzüglich dem Bündnis¬vorstand zu berichten. (5) Auf Verlangen des Bündnisobmanns/der Bünd¬nisobfrau sowie des Bündnisvorstands haben die RechnungsprüferInnen Sonderprüfungen vorzuneh¬men und dem Bündnisobmann/der Bündnisobfrau bzw. dem Bündnisvorstand unverzüglich darüber zu berichten. (6) Die RechnungsprüferInnen haben dem Landes¬konvent einen Revisionsbericht zu erstatten. § 12 Bündnisgericht 12.1. Organisation (1) Das Bündnisgericht der Landesorganisation besteht aus: (a) einem/einer Vorsitzenden, (b) zwei StellvertreterInnen, (c) zumindest einem Beisitzer/einer Beisitzerin. (2) Der/die Vorsitzende sowie die beiden StellvertreterInnen sollen nach Möglichkeit erfahrene Juristen sein. (3) Die Mitglieder des Bündnisgerichts werden vom Landeskonvent für zwei Jahre gewählt. (4) Mitglieder des Bündnisgerichts dürfen nicht einem anderen Bündnisorgan angehören. 12.2. Zuständigkeit und Weisungsfreiheit (1) Dem Bündnisgericht obliegt es, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, zwischen Bündnisorgani¬sationen der Landesorganisation oder zwischen Mitgliedern und der Landesorganisation bzw. deren Organisationen zu entscheiden, sofern diese An¬gelegenheiten des statutarischen Reglements der Landesorganisation oder der politischen Arbeit im Bündnis umfassen. (2) Das Bündnisgericht der Landesorganisation entscheidet erstinstanzlich gültig. Gegen seine Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Berufung vor dem Bündnisgericht der Bundesorganisation zulässig. (3) Das Bündnisgericht fällt seine Entscheidungen unabhängig und endgültig und ist an Weisungen anderer Bündnisorgane nicht gebunden. 12.3. Verfahren (1) Das Bündnisgericht gibt sich in seiner konstituie¬renden Sitzung eine einstimmig von ihm zu be¬schließende Verfahrensordnung. (2) Diese Verfahrensordnung ist dem Bündnisob¬mann/der Bündnisobfrau zu übermitteln und von diesem/dieser dem Bündnisvorstand zu verlaut¬baren sowie auf Verlangen den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. (3) Sind die Bestimmungen gemäß § 13.3. Ziffer 1 und 2 erfüllt, kann das Bündnisgericht in ein Verfah¬ren eintreten. (4) Im Falle einer Anrufung im Rahmen seiner Zu¬ständigkeit ist das Bündnisgericht dazu verpflichtet, ehestmöglich, jedoch spätestens acht Wochen nach Anrufung, in ein Verfahren einzutreten. (5) Das Bündnisgericht entscheidet in von ihm selbst aus seinen Mitgliedern zu bildenden Dreier-Senaten und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. (6) Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. (7) Das Bündnisgericht hat seine Verfahren schrift¬lich zu protokollieren und seine Entscheidungen schriftlich auszufertigen und zu begründen. 12.4. Befangenheit (1) Mitglieder eines Dreier-Senats können wegen Befangenheit abgelehnt werden. Über die Ableh¬nung entscheidet der/die Vorsitzende des Bündnis¬gerichts. (2) Wird der/die Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet darüber sein/ihr StellvertreterIn bzw. der/die an Jahren älteste RichterIn. 12.5. Anrufung und Berufung (1) Zur Anrufung des Bündnisgerichts im Rahmen seiner Zuständigkeit sind grundsätzlich alle Mitglie¬der der Landesorganisation sowie alle Bündnisor¬gane der Landesorganisation berechtigt. (2) Beschwerden, Berufungen und Anfechtungen sind schriftlich binnen vier Wochen (es gilt das Datum des Poststempels) nach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung bzw. nach Kenntnis des anzufechtenden Sachverhalts beim Bündnis¬gericht einzubringen. (3) Eine Berufung gegen eine Entscheidung des Bündnisgerichts der Landesorganisation ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Bündnisgericht der Bundesorganisation schriftlich einzubringen sowie dem Bündnisgericht der Landesorganisation schriftlich mitzuteilen.
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28.01.2010 12:06:42
§ 13 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen 13.1. Persönliches Stimmrecht (1) Das Stimmrecht in den Bündnisorganen der Landesorganisation kann grundsätzlich nur per¬sönlich ausgeübt werden, eine Stellvertretung bzw. Übertragung ist daher unzulässig. (2) Jede/r Stimmberechtigte hat auch im Fall der Ausübung mehrerer Funktionen in den Bündnisor¬ganen der Landesorganisationen grundsätzlich nur eine Stimme. 13.2. Beschlüsse (1) Beschlüsse von Bündnisorganen der Landes¬organisation sind grundsätzlich in den Sitzungen (Tagungen) der Bündnisorgane zu treffen. (2) Der Bündnisvorstand der Landesorganisation hat das Recht, auf Verlangen des Bündnisobmanns/ der Bündnisobfrau sowie im Fall des Vorliegens von besonderen, dringlichen Umständen bei Gefahr in Verzug und somit notwendigerweise auch Umlauf¬beschlüsse zu treffen, wobei diese jedenfalls in der nächsten Sitzung des Bündnisvorstands zu bestäti¬gen bzw. zu widerrufen sind. 13.3. Abstimmungen (1) Abstimmungen sind grundsätzlich offen durch¬zuführen, auf Verlangen der Mehrheit der Abstim¬mungsberechtigten ist geheim, mittels Stimmzettel oder sonst auf eine besondere Weise abzustimmen. (2) Eine schriftliche oder elektronische Abstimmung ist grundsätzlich möglich. 13.4. Wahlen (1) Wahlen sind grundsätzlich geheim und mittels Stimmzettel durchzuführen, auf Verlangen der Mehrheit der Wahlberechtigten kann offen gewählt werden. (2) Die weiteren Grundsätze und Verfahren von Ab¬stimmungen und Wahlen in den Bündnisorganen der Landesorganisation sowie deren Ergebnisprü¬fung durch eine einzusetzende Wahl- und Stimm¬zählungskommission werden in den dafür jeweils zu beschließenden Geschäftsordnungen geregelt. § 14 Vertretung des Bündnisses 14.1. Grundsätzliches (1) Das BZÖ Kärnten wird durch den Bündnisob¬mann/die Bündnisobfrau in allen Angelegenheiten nach außen hin vertreten. (2) Das BZÖ Kärnten ist gremial durch die stimmbe¬rechtigt dem Bündnisvorstand der Landesorganisa¬tion angehörenden Mitglieder repräsentiert. (3) Der Bündnisobmann/die Bündnisobfrau leitet bzw. führt zeichnungsberechtigt alle Geschäf¬te des BZÖ Kärnten. Im Falle der Verhinderung werden die Geschäfte von einem/einer allenfalls eingesetzten geschäftsführenden Landesobmann/ Landesobfrau, von den StellvertreterInnen in ge¬wählter Reihenfolge bzw. bei deren Verhinderung von dem an Jahren ältesten Mitglied des Bündnis¬vorstands geleitet bzw. geführt. 14.2. Rechtsverbindliche Erklärungen (1) Rechtsverbindliche Erklärungen, Bekanntma¬chungen und Ausfertigungen müssen durch den Bündnisobmann/die Bündnisobfrau der Landes¬organisation unterzeichnet werden, im Fall der Verhinderung kann ein stimmberechtigtes Mitglied des Bündnisvorstands zeichnen. (2) Rechtsverbindliche Verträge, Erklärungen oder Vereinbarungen welche die Finanzgebarung der Landesorganisation betreffen, sind zusätzlich zur Unterschrift gemäß § 15.2 Ziffer 1 vom Finanzre¬ferenten/der Finanzreferentin sowie, sofern ein/e solche/r bestellt ist, vom Landesgeschäftsführer/der Landesgeschäftsführerin zu unterzeichnen. (3) Zeichnungsberechtigt auf dem Konto/den Konten der Landesorganisation sind der Bünd¬nisobmann/die Bündnisobfrau, der Finanzreferent/ die Finanzreferentin sowie, sofern ein/e solche/r bestellt ist, der Landesgeschäftsführer/die Lan¬desgeschäftsführerin, wobei Behebungen bzw. Überweisungen vom Konto/den Konten der Lan¬desorganisation zumindest die Unterschrift von zwei Zeichnungsberechtigten aufweisen müssen. § 15 Schlussbestimmungen 15.1. Statutenauslegung Das vorliegende Organisationsstatut ist so auszu¬legen und anzuwenden, dass die größtmögliche Handlungsfreiheit und Effizienz der Bündnisorgane gewährleistet ist. 15.2. Gültigkeit und Änderung des Organisati¬onsstatuts (1) Das vorliegende Organisationsstatut erlangt seine volle Gültigkeit durch seinen Beschluss durch den Landeskonvent sowie die Erfüllungen der Bestimmungen des PartG (Hinterlegungs- und Veröffentlichungspflicht). Diese Hinterlegungs- und Veröffentlichungspflicht hat der Bündnisobmann/ die Bündnisobfrau binnen acht Wochen nach Be¬schlussfassung des Organisationsstatuts zu erfüllen. (2) Änderungen des Organisationsstatuts sind dem Landeskonvent vorbehalten. 15.3. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 16 Auflösung des Bündnisses Im Fall der freiwilligen Auflösung des Bündnisses durch den Landeskonvent wird das Bündnisver¬mögen und dessen weitere Verwendung vom Tag der Auflösung an von einem dreigliedrigen Treu¬händerausschuss verwaltet, welcher vom ehema¬ligen Bündnisvorstand der Landesorganisation aus seinen ehemaligen stimmberechtigten Mitgliedern gebildet wird.
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AKTUELLES
Käseskandal: Grosz deckt auf: Katastrophales Krisenmanagement Stögers ist hauptverantwortlich
Neben der Ministeranklage hat das BZÖ inzwischen auch Strafanzeige gegen Gesundheitsminister Stöger und seinen Bereichsleiter Mag. Herzog wegen des Verdachts der Körperverletzung mit Todesfolge eingebracht. Mit dem achten Todesfall ist die die tragische Opferzahl aufgrund der Listeriose-Erkrankungen wie bereits befürchtet erneut angestiegen. Das katastrophale Krisenmanagement von Gesundheitsminister Stöger trägt dafür die Hauptverantwortung, dass zahllose Menschen in Österreich und Deutschland Monate lang vor der Gefahr dieses als „Hartberger-Bauernquarqel“ gekennzeichneten Produktes nicht gewarnt wurden. Katastrophe wäre vermeidbar gewesen Viele Erkrankungen und Todesfälle hätten zumindest bereits im November und Dezember 2009 verhindert werden können, wenn die österreichischen Behörden die Grundsätze von Risikoabschätzung, offensiver Informationstätigkeit und pro-
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fessionellen Krisenmanagement bei Lebensmittelskandalen eingehalten hätten. Es wäre nie zu einer solchen Opferzahl gekommen, wenn nicht der zuständige Minister und seine Mitarbeiter schlichtweg versagt hätten. Es ist unfassbar, dass trotz des seit dem 14. August 2009 (!) vorhandenen Wissens, dass es sich um einen lebensmittelbedingten Krankheitsausbruch handelt, in der eigens zu diesem Zweck gegründeten Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) auf Weisung des Ministeriums keine interne Zusammenarbeit der Bereiche Humanmedizin und Lebensmittel erfolgt ist, sondern nur Humanmediziner mit ihren eingeschränkten Möglichkeiten versucht haben, dem Ausbruch auf die Spur zu kommen. Der wichtige Bereich der Lebensmitteluntersuchung mit den Lebensmittelkontrollorganen aller Bundesländer wurde regelrecht „ausgeschlossen“ und damit ein rasches Auffinden des Ausbruchsherdes, dem Käse der Firma Prolactal, verhindert. Stöger“ weiß von nichts Dieser gesamte Skandal hat nach
dem Aufdecken durch das BZÖ bereits ungeahnte Ausmaße angenommen. War es vor zwei Wochen noch der 15. Februar an dem der Minister zugab informiert worden zu sein, so wurde dieses Datum von ihm mittlerweile bereits auf Mitte Jänner 2010 korrigiert. Den verzweifelten Versuchen von Gesundheitsminister Stöger der Öffentlichkeit weiß machen zu wollen er hätte die Österreicherinnen und Österreicher rechtszeitig vor dem Todes-Käse gewarnt stehen jedoch nur die folgenden harten Fakten gegenüber: Seit dem 15. 1. 2010 war das Gesundheitsministerium bis ins letzte Detail über den Sitz der Firma informiert. Es erfolgte zu diesem Zeitpunkt keine Information der Öffentlichkeit von Seiten des Ministeriums oder der Gesundheitsbehörden. Die Informationsarbeit wurde dem Betrieb überlassen der keine ordentliche Warnung vor der tatsächlichen Gesundheitsgefährdung aussprach. Die Rücknahme aus den Regalen erfolgte nur innerbetrieblich in den Supermärkten aber nicht von den Behörden. Es sollte vertuscht werden.
BZÖ - Strafanzeige und Ministeranklage Für das BZÖ ist Gesundheitsminister Stöger inzwischen untragbar geworden. Neben dem am 24. Februar im Nationalrat eingebrachten Misstrauensantrag wurde zusätzlich eine Ministeranklage gegen Gesundheitsminister Stöger eingebracht. Die Strafanzeigen wegen Fahrlässige Tötung, schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, Fahrlässiger Gemeingefährdung u.A. soll den Behörden die Möglichkeit geben, den Sumpf der Packelei und Freunderlwirtschaft zwischen den Großparteien und deren Partei-Erfüllungsgehilfen im ministeriellen Umfeld auszuräumen. Noch nie in der der zweiten Republik war der tragische und offensichtliche Zusammenhang zwischen politischer Unfähigkeit und menschlichem Schicksal so sicht- und spürbar wie beim Krisenmanagement von SPÖGesundheitsminister Alois Stöger diplomé rund um mit den Listerien verseuchten TodesKäse.