Der Steirische Aufsichtsjäger Ausgabe 20 - Winter 2019

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Österreichische Post AG / Sponsoring.Post 14Z040204S Das unabhängige Informationsmagazin für die steirischen Aufsichtsjäger

Ausgabe 20- Winter 2019 Preis: € 7,90

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www.aufsichtsjaeger-steiermark.at


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INHALT

VORWORT

LUCIUS Über die Sinnhaftigkeit der Trophäenschau

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Landesobmann Hanshelmut Helm

NATURPARK SÜDSTEIERMARK VOM URMEER ZUM NATURPARK

Es spricht für die Besonderheit des Naturpark Südsteiermark, dass nur extreme Kräfte im Stande waren, die landschaftliche Schönheit der Südsteiermark zu gestalten.

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TIERPORTRAIT Der Gimpel

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Werte Leserinnen und Leser! LYRIK Das Rotwild

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BOTANIK Die Fichten

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ERSTE HILFE BEI HUNDEN

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LESERBRIEFE

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WAFFEN

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RECHT Schonvorschriften Der Fangschuss im Ortsgebiet Die kundige Person

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HISTORISCHES Naturton statt Klingelton – das Parforcehorn

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ERSTE HILFE IM REVIER Erste Hilfe im Jagdbetrieb – Schneeblindheit

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WISSENSQUIZ

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Der Chefredakteur des „Kärntner Jagdaufseher“ geht in den Ruhestand Seite 30

E

s ist unglaublich, wie rasch die Zeit voran schreitet. Weihnachten steht vor der Tür. Vieles hat sich in diesem Jahr getan. Unser Jagdgesetzbuch ist fast fertig und wir hoffen, daß wir Ihnen dieses im Frühjahr präsentieren dür fen. Auch in diesem Jahr konnten wir eine neue Bezirksgruppe gründen. Die Vollversammlung 2020 findet am 7. Februar in der FAST Pichl, St. Barbara im Mürztal statt. Wir würden uns freuen, Sie dort begrüßen zu dür fen. Wir bemühen uns natürlich weiter, Sie als Aufsichtsjäger bei Ihren Arbeiten im Revier bestmöglich zu unterstützen, wenn uns auch dabei viele Steine in den Weg gelegt werden. Aber auch aus Steinen kann man ein Haus bauen. Nutzen Sie noch die Zeit bis zur Vollversammlung um neue Mitglieder zu werben, denn zur Verlosung gelangt der Abschuss eines Rothirsches der Klasse III. Ich dar f mich bei Ihnen recht herzlich für Ihre Unterstützung als Mitglied bedanken und wünsche Ihnen und Ihren Familien ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes, glückvolles Jahr 2020! Weidmannsheil! Hanshelmut Helm (Landesobmann) Seite 3


Lucius

Über die Sinnhaftigkeit der Trophäenschau

G

egen Ende eines jeden Jagdjahres müssen in allen steirischen Bezirken sogenannte Pflichttrophäenschauen abgehalten werden, die laut Weisung der steirischen Landesjägerschaft der „Kontrolle über die Einhaltung der Abschusspläne“ dienen sollen. Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, alle im abgelaufenen Jagdjahr erlegten Trophäen auf eigene Kosten zu präsentieren. Die angelieferten Stücke werden von Mitgliedern einer Bewertungskommission registriert, auf Einhaltung des Abschussplans überprüft und ihr Lebensalter bestimmt. Somit ist die oben zitierte Weisung irreführend und falsch, denn die Trophäenschau, also das öffentliche Ausstellen der Trophäen nach erfolgter Bewertung, hat mit Kontrolle der Abschusspläne nicht das Geringste zu tun. Die Pflichttrophäenschau erlangte mit der Einführung des Reichsjagdgesetzes im Jahr 1938 auch in Österreich ihre Gültigkeit. Den verqueren Intentionen des Reichsjägermeisters Hermann Göring folgend sollte damit die „Kontrolle der Seite 4

rassischen Aufartung des Wildes“ erreicht werden. Mit der öffentlichen Präsentation der Trophäen wollte man den Wettbewerb unter den Jägern anfachen. Das war die Geburtsstunde der jagdlichen Fixierung auf die Trophäe, die bis damals - vor allem beim Rehbock - keine große Rolle spielte. Noch bis zur Einführung des Reichsjagdgesetzes wurden die meisten Wildstücke mitsamt Geweih oder Gehörn an den Wildbrethandel veräußert. Je nach Vorliebe des Schützen konnte das Geweih oder das Gehörn ausgekocht und an die Wand gehängt werden oder eben nicht. Man war dahingehend niemandem verantwortlich. Bis zum Jahr 1938 war es in Österreich üblich, Rehböcke, die schon ihr Geweih abgeworfen hatten, bei winterlichen Treibjagden zu erlegen. Erst mit dem Reichsjagdgesetz wurde das auch heute noch gültige Ende der Schusszeit auf Rehböcke mit 31. Oktober festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt haben die Rehböcke ihre jährlich neu wachsende Kopfzier gerade noch nicht abgeworfen. Die nicht trophäentragende Rehgeiß darf laut Jagdgesetz bis zum 31.

Dezember erlegt werden. Die unterschiedliche Schusszeit von Geiß und Bock beweist, dass die Schusszeit auf den Rehbock ausschließlich auf den Erwerb einer Trophäe zielt. Bekanntermaßen ist es schwierig, an Hand des Hauptes und der Unterkiefer von Reh und Hirsch ihr Alter genau zu bestimmen. Kann man bei den horntragenden Boviden (Gämsen, Mufflons, Steinwild) auf Grund der Jahresringe das Alter recht exakt feststellen, ist das bei den Cerviden (Rehen, Hirschen) nicht so einfach. „Aus Versuchen mit markierten Rehen ist bekannt – dass die Streuung der für die Altersbestimmung herangezogenen Merkmale wie Zahnabrieb, Rosenstockmaße, Verknöcherung der Nasenscheidewand usw. doch erheblich sein kann (Deutz et al., 2011). Reimoser, Zandl und Völk (1991) berichten über einen Versuch, in dem 77 Testpersonen an 126 Unterkiefern von ein- bis achtjährigen markierten Rehen das Alter schätzten. Das tatsächliche Alter konnte in 48 % der Fälle geschätzt werden. Jährlingskiefer wurden noch zu 79 % richtig erkannt, Zweijährige nur mehr zu 48 % sowie drei-


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Die Bewertung und Registrierung der angelieferten Trophäen erfolgt durch die Bewertungskommissionen, deren Mitglieder vom jeweils zuständigen Bezirksjägermeister ausgewählt werden. Es darf als sicher vorausgesetzt werden, dass die meisten Bewerter erfahrene Jäger sind und über Sachverstand und Erfahrung verfügen. Aber sie sind für diese Aufgabe weder speziell geschult, noch vereidigt. Dennoch beurteilen die Kommissionsmitglieder im Namen der Jagdbehörde, ob die jeweilige Trophäe dem eingereichten und behördlich genehmigten Abschussplan entspricht. Mit der Altersbestimmung, die wohlgemerkt eine Schätzung ist, wird festgelegt, ob ein Jagdausübungsberechtigter den Abschussplan, der Bescheidcharakter hat, erfüllt hat oder nicht. Es wird gar nicht bestritten, dass dem behördlichen Abschussplan entsprechend der Nachweis der Erlegung erbracht werden soll und muss. Dem würde allerdings Genüge getan, wenn man die Trophäen, ähnlich wie die Unterkiefer der Rehgeißen, einmal im Jahr dem zuständigen lokalen Hegemeister vorlegte. Immerhin ist der Hegemeister entsprechend §4(2) der Satzungen der steiermärkischen Landesjägerschaft die dafür geeignete Person. Wozu braucht es bei Hirschgeweihen die Kommissions-Bewertung und die anschließende öffentliche Ausstellung, wenn den Abschussrichtlinien entsprechend ohnehin jeder erlegte Hirsch vom vierten Lebensjahr an im frischen Zustand (mit Haupt und Körper) dem zuständigen Hegemeister zur Beurteilung vorgelegt werden muss? Es wird immer noch – entgegen besseren Wissens und wildökologischer Erkenntnisse – behauptet, dass Trophäen „wichtige Informationen über den Wildbestand, den Zustand der Äsung, den Gesundheitszustand, oder über die Erbinformationen liefern“. So nachzulesen auf „jagdfakten.at, Artikel vom 13.3.2017“, als deren Herausgeber der Dachverband Jagd Österreich firmiert. Abgesehen davon, dass die Behauptungen falsch sind, ist allein auf Grund der flächendeckenden Mast- und Kraftfütterungen in der Steiermark jeglicher Rückschluss auf den Lebensraum und die Gesundheit unserer Wildtiere an Hand der ausgestellten Trophäen von Reh

Trophäenfixiert, Reichsjägermeister Hermann Göring bei einer Abwurfstangenschau 1939

und Hirsch sinnlos, von Erbinformationen ganz zu schweigen. So behauptet der Autor des oben zitierten Artikels auch, dass beim Rehwild bevorzugt „solche Jährlinge zu erlegen seien, welche ‚unterlauscherhoch aufhaben´ (Gehörn kürzer als die Ohren). Junge Böcke mit gut ausgeprägtem Geweih werden geschont. So wird die Reproduktion reguliert und verhindert, dass schlechtes Erbmaterial weitergegeben werden kann“. Ein solcher wissenschaftlich längst widerlegter Unsinn befindet sich auf einer Webseite des Dachverbands der österreichischen Landesjägerschaften! Das ist Göringsche Diktion. Ein klassisches Beispiel der jagdlichen Fixierung auf die Trophäe ist die ebenfalls durch Hermann Göring in Mode gekommene freiwillige Abwurfstangenschau von Hirschen. Stolz präsentieren die Jäger, wie auf dem historischen Foto ersichtlich, die gefundenen Geweihe. So wird es bei vielen Rotwild-Hegegemeinschaften in der Steiermark auch heute noch gehandhabt. Bei eben dieser Gelegenheit wird auch an Hand der Abwurfstangen festgelegt, welche Hirsche, im folgenden Jagdjahr geschossen werden. Ich sage bewusst geschossen und nicht erlegt, denn mit Weidwerk im klassischen Sinn hat das nichts zu tun. Wir dürfen nie vergessen, dass Tiere Lebewesen mit individuellen Charakteren sind und dass Hirsche durch die Gier der Jäger nach der stärksten Trophäe zum Objekt degradiert werden. Es war ein großer Fehler, dass die Verpflichtung zur Trophäenschau nach dem Jahr 1945 vom ideologisch geprägten Reichsjagdgesetz in das steiermärkische Jagdgesetz übernommen wurde. In manchen deutschen Bundesländern ist mittlerweile die Trophäenschau, die man heute vielfach irreführend als Hegeschau

bezeichnet, mangels wissenschaftlichen Aussagewerts abgeschafft. Die Süddeutsche Zeitung titelte in einem auf Bayern bezogenen Artikel zu Recht, dass „Trophäen herzeigen keine Staatsaufgabe“ ist. Auf die Steiermark übertragen bedeutet das, dass es nicht Aufgabe der Jagdbehörde sein kann, eine wildbiologisch nutzlose Trophäen-Ausstellung vorzuschreiben. Wenn schon Trophäenschau, dann auf freiwilliger Basis. Viele Jäger empfinden immer noch die Erbeutung einer starken Trophäe als wichtigstes - sichtbares - Zeichen einer erfolgreichen Jagd. Immer noch werden auf den Trophäenschauen sogenannte Ehrentafeln präsentiert, auf denen die kapitalsten Geweihe des Bezirkes der staunenden Öffentlichkeit gezeigt werden. Immer noch ist die starke Trophäe ein Prestigeobjekt meist wohlhabender Weidmänner. Dieses Getue wird allerdings von der nichtjagenden Gesellschaft, aber auch von immer mehr Jägern kritisch gesehen und hinterfragt. Denn um möglichst viele und starke Wildtiere erlegen zu können, wird die Wilddichte durch übermäßiges Füttern drastisch erhöht. Das wirkt sich aber auch auf das Wild, auf die Umwelt und auf das Ansehen der Jäger in der Gesellschaft negativ aus. Wäre die Jagd tatsächlich angewandter Naturschutz, wie die Funktionäre der steiermärkischen Landesjägerschaft nicht müde werden zu beteuern, würden sich die Jäger an anderen Zielen orientieren als an der Trophäe. Es ist höchste Zeit, diesen wildbiologisch sinnlosen, dem Ansehen der Jagd schädigenden, ursprünglich auf dem nationalsozialistischen Rassenwahn der „Aufartung“ des Wildes begründeten Pflichttrophäenschau ein Ende zu bereiten. Seite 5

Foto: Bundesarchiv, Bild 146-1979-145-04A / CC-BY-SA 3.0)

jährige und ältere Rehe nur mehr zu 30 %.“ (25. Landtagssitzung des steiermärkischen Landtags vom 25.4.2017)


NATURPARK SÜDSTEIERMARK

von M. Rode

VOM URMEER ZUM NATURPARK Es spricht für die Besonderheit des Naturparks Südsteiermark, dass nur extreme Kräfte im Stande waren, die landschaftliche Schönheit der Südsteiermark zu gestalten.

V

or mehr als 10 Millionen Jahren (erdgeschichtlich „vor Kurzem“) befand sich die südliche Steiermark noch unter Wasser. Erst als sich das Urmeer zurückzog und die Erdplatten in Bewegung gerieten, konnten sich in den folgenden Millionen Jahren Vorläufer unserer heutigen Riedel bilden. Erosion, Verwitterung und Niederschlag formten das Gestein und den Boden und führten zum heutigen Landschaftsbild. Erst vor ca. 4.000 Jahren besiedelten die ersten Menschen dauerhaft die Südsteiermark. Unsere Vorfahren aus Kelten, Römern und Germanen entwickelten neue kulturelle Errungenschaften und begannen die Landschaft nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Entlang von Gewässern entstanden Siedlungen, in den Tallagen wurde Ackerbau betrieben und auf den Hängen der zahlreichen Riedel wurde Obst- und Wein-

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bau betrieben. Die Täler verlaufen meist in Nordwest/Südostrichtung, wobei die südexponierten Oberhänge selbst bei großer Steilheit noch für den Weinbau genutzt werden. Die Kerbtäler und schattenseitigen Hänge sind dagegen vorwiegend bewaldet. Heute wird das Klima im Naturpark als ein sommerwarmes, sehr wintermildes und thermisch stark ausgeglichenes Klima beschrieben. Durch das lange traditionsreiche Zusammenspiel von Natur und Kultur entstand unsere Kulturlandschaft. Diese erhielt 2002 vom Land Steiermark als ein ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet die Auszeichnung „Naturpark“. Sie ist stark durch den Weinbau geprägt und stellt eine wichtige Identifikationsquelle für die Naturpark- BewohnerInnen dar. Prägend sind vor allem kleinteilige Gemengelagen (Weingärten, Wiesen, Streuobstwiesen und Äcker)

und Wald. Leider sind in den letzten Jahren viele typische Kulturlandschaftselemente rückläufig. Der Trend geht aufgrund von Unwirtschaftlichkeit zu größeren landwirtschaftlichen Einheiten. Damit einhergehen einerseits Intensivierung der Landwirtschaft (Weinbauanlagen statt Streuobstwiesen), andererseits drohen viele Flächen durch unterlassene Bewirtschaftung zu verbrachen. Wiesenverluste und Biotopzerstörung wirken sich beträchtlich auf die landschaftliche Diversität wie auch die Biodiversität im Naturpark aus.

BIODIVERSITÄT DURCH KULTURLANDSCHAFT Die landschaftliche Vielfalt ist ein besonderes Merkmal oder sogar das Markenzeichen der Kulturlandschaft im Naturpark Südsteiermark, vom den Almge-


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biet des Remschnigg über die waldreichen Gebiete des Hügellandes bis zu den Wiesen- und Weinbergen der Windischen Bühl und des Demmerkogels.

wiesen mit ihren vielen Kräutern und Blüten stellt einen essenziellen Lebensraum für nektar- und pollensammelnde Insekten dar.

ALMEN

WEINBERGE

Almen sind von Menschen geschaffene uralte Kulturlandschafften. Vor 4.000 Jahren wurden mit der Entwicklung des Bergbaus und des daraus resultierenden größeren Holz- und Nahrungsbedarfs ausgedehnte Rodungen in höheren Lagen durchgeführt. Diese Rodungsinseln wurden als Viehweiden genutzt und die Almwirtschaft war geboren. Im Sommer ist das Vieh auf der Alm und das Grünland im Tal dient als Mähwiese.

Warme, sonnige Hänge sind perfekte Standorte für Weinreben. Streuobstbäume, Einzelbüsche und traditionelle Stützmauern aus Steinen sind im naturnah bewirtschafteten Weinberg üblich. Hier sind viele auf Wärme angewiesene Tiere wie Eidechsen, Schlangen und Insekten beheimatet. In extensiv genutzten Weingärten findet man in den Wiesenbereichen zwischen den Zeilen artenreiche Pflanzengesellschaften, in denen Trauben, Hyazinthen und Laucharten vorkommen.

ARTENREICHE FETTWIESEN Die herrliche Vielfalt unserer traditionell zur Hochblüte des Holunders gemähten Blumen-

TROCKEN-/ HALBTROCKENRASEN Diese findet man auf durch-

lässigen, sandigen oder flachgründigen Böden über Fels, aber auch an steilen Südhängen oder Böschungen. Aufgrund schwieriger klimatischer Verhältnisse sind sie reich an Kräutern und Pflanzen, die Strategien für ihr Gedeihen auf dem kargen Untergrund entwickelt haben.

STREUOBSTWIESEN Durch die traditionelle Bewirtschaftung als Hochstammkultur konnten sich in Streuobstgärten spezielle Wiesengesellschaften mit teilweise schattenliebenden Pflanzen herausbilden. Gerade an steileren Flächen tragen die Obstkulturen zur Stabilisierung des Bodens bei und Flächen, die verbuschen würden, werden weiterhin als Mähwiesen bewirtschaftet. Zwischen Äckern stellen Obstbaumreihen wertvolle Lebensräume für allerlei Nützlinge dar.

Regionalmanagement Südweststeiermark GmbH – Naturpark Südsteiermark Grottenhof 1 I 8430 Leibnitz T +43 3452 | 71305

Quellenangabe: Landschaften voller Lebensräume; Verband der Naturparke Österreich, 2019

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TIERPORTRAIT

von Sebastian Zinko

(Pyrrhula pyrrhula)

D LITERATUR: Albegger, E., O. Samwald, H. W. Pfeifhofer, S. Zinko, J. ringert, P. Kolleritsch, M. Tiefenbach, C. Neger, J. Feldner, J. Brandner, F. Samwald, W. Stani (2015): Avifauna Steiermark – Die Vogelwelt der Steiermark. Birdlife Österreich – Landesgruppe Steiermark, Leykam Buchverlags Ges. m. b. H. Nfg. & Co. KG, Graz, 880 pp. Bezug: avifauna@club300.at

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er Gimpel ist in der Steiermark ein häufiger, regional verbreiteter Jahresvogel sowie ein häufiger Durchzügler und Wintergast. Der Gimpel bewohnt in mehreren Unterarten die boreale und gemäßigte Zone sowie die Gebirgsregionen Eurasiens von Westeuropa bis Ostasien. In Europa verläuft dabei die Südgrenze des Verbreitungsgebietes über die Gebirge im Norden der Iberischen Halbinsel, Italiens, der Balkanhalbinsel und den Kaukasus. In Mitteleuropa brütet die Unterart Pyrrhula pyrrhula europaea. Der Gimpel weist einen deutlichen Geschlechtsdimorphismus auf: Während beide Geschlechter einen kurzen, dicken, schwarzen Schnabel, eine schwarze Kopfkappe, die sich bis unter die Augen und zum Kinn erstreckt, sowie schwarze Flügel mit einer breiten hellgrauen Flügelbinde und einen auffälligen weißen Bürzel und schwarze Steuerfedern aufweisen, sind Männchen auf der Unterseite und den Kopfseiten kräftig hellrot und am Rücken hellgrau gefärbt. Weibchen zeigen dagegen einen graubraunen Rücken, die Kopfseiten und die Unterseite sind graubeige gefärbt. Jungvögel sind ähnlich wie die Weibchen gefärbt, allerdings fehlt die schwarze Kopfkappe. Der Gimpel ist aufgrund seiner auffälligen Färbung im Prinzip unverwechselbar, oberflächlich ähnlich sind Finkenvogelarten, die eine ähnliche Färbung der Unterseite aufweisen wie zum Beispiel der Buchfink (Fringilla coelebs) und der Karmin-

gimpel (Carpodacus erythrinus). Allerdings weist keine dieser Arten eine vergleichbare Farbverteilung wie der Gimpel auf. Seine Nahrung besteht aus halbreifen und reifen Samen von Wildkräutern und Knospen, im Winter werden auch gerne Sonnenblumenkerne an Vogelfütterungen gefressen. Gimpel brüten in der Regel je nach Höhenlage zwischen April und August, das Nest wird in dichten Gehölzen angelegt, wobei bevorzugt dichte Jungfichten als Neststandort gewählt werden. Das Gelege umfasst normalerweise vier bis sechs Eier, die Jungvögel schlüpfen nach 14 Tagen Brutdauer und verlassen nach weiteren 16- 17 Tagen das Nest und sind im Alter von etwa 35 Tagen selbstständig. Beim Gimpel finden in der Regel zwei, seltener drei Jahresbruten statt, Ersatzbruten sind bei Brutverlust häufig. In der Steiermark liegt der Verbreitungsschwerpunkt des Gimpels im Alpenraum, wo die Art in der nadelwaldreichen Montan- und Alpinstufe vom Steirischen Randgebirge bis ins obersteirische Bergland ein weit verbreiteter Jahresvogel ist. Die höchsten Brutzeitbeobachtungen erfolgten dabei verbreitet in 18001900 m Seehöhe. Die Niederungen in den südöstlichen Landesteilen weisen hingegen große Verbreitungslücken auf, lediglich in den ausgedehnten Waldgebieten zwischen Feistritz- und Lafnitztal ist der Gimpel ein zwar verbreiteter, aber spärlicher Brutvogel. Der Gimpel stellt keine großen Ansprüche an seinen Lebensraum, besiedelt aber bevorzugt

Nadelwälder und Mischwälder mit hohem Nadelbaumanteil. In geringerem Umfang werden auch Parkanlagen, Gärten und Friedhöfe mit reichhaltigem Baum- und Buschbestand bewohnt. Zur Brutzeit benötigt der Gimpel reich gegliederte Waldränder und Jungholzbestände, zum Brüten werden Fichtenaufforstungen bevorzugt. Im Winter weichen Gimpel auch in die Niederungen aus und sind dann regelmäßig in Auwäldern, Feldgehölzen und Hecken sowie an Vogelfütterungen in Ortschaften anzutreffen. Die Wintergäste sind in den Niederungen ab Ende Oktober anzutreffen, wobei es sich dabei einerseits um mitteleuropäische Gimpel handelt, andererseits treten spätestens seit der starken Gimpelinvasion im Herbst 2004 im Winter auch regelmäßig, wenn auch jahrweise in stark schwankender Zahl, nordeuropäische Gimpel auf, die sich von den mitteleuropäischen Artgenossen durch die nasal trompetenden Rufe unterscheiden, wohingegen mitteleuropäische Gimpel weich pfeifende Rufe äußern. Die Herkunft dieser Gimpel liegt offenbar in Nordfinnland und in Russland. Unklar ist, ob diese nordischen Gimpel bereits vor 2004 als Wintergäste in der Steiermark auftraten und vor dem auffälligen Einflug im Jahr 2004 lediglich übersehen wurden, oder ob das regelmäßige Wintervorkommen dieser nordischen Gimpel in der Steiermark ein neues Phänomen ist. Der Abzug der Wintergäste aus den Niederungen des Alpenvorlandes erfolgt im März und April.

Fotos: KK

Der Gimpel


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Dr. H. Wölfel

Foto: Kh.Wirnsberger

LYRIK

Das Rotwild “ T i e r “, so das Weib beim Rotwild nennen wir, (die Schweizer sagen Hirschwild: Kuh und Stier), das Tier, im Sinne „jägersprachlich, animalisch“, das heißt auch so, selbst wenn´s noch „schmal“ ist. „Die Schmalen“, (die bei uns Menschen „Teenies“ sind): hier zwei-drei Jahre, nicht fertig noch und nicht mehr Kind. So hört man es, wenn Jäger tagen: Zum Ganzen „Nimrods“ ROTWILD sagen. Die Allgemeinheit liebt es, dieses Wild, dies zeigen Wappen, Schriften wie das Bild vom Tier im Mondenschein mit Kalb, am Bach, und das vom Brunfthirsch für das Schlafgemach: am See mit Hirschgeschrei und weißem Hauch. Nicht oft ist´s Kunst, doch „Kitsch“ tut´s auch! Auch geht uns „Rotwildliebe durch den Magen“, als besond´rer Braten, zu besond´ren Tagen. Nicht so beliebt das Rotwild ist, wenn Rinde es und Triebe frißt von Bäumen, die so Schaden nehmen. Worüber sich die Förster grämen, weil die dann wieder ernten Strafen, von Bänkern, Maklern, Fürsten, Grafen... Teurer Wald mit edlem Wild in hoher Dichte: dass dies nicht klappt, lehrt die Geschichte! Die Hirsche tragen ein Geweih. Dem Jäger ist´s nicht einerlei mit wieviel Enden, wie geformt: denn es gibt Punkte, preisgenormt, damit ein jeder Jägersmann erkennt, ob er sich´s leisten kann zu strecken diesen edlen Hirschen, beim Ansitz, Stöbern oder Pirschen. Ob Jäger Jagden kaufen, mieten oder pachten, beim Kahlwildabschuss müssen sie genau beachten: zuerst das Kalb, dann möglichst noch das Alttier zu erlegen, statt Reduktion gäb´s sonst nur wieder Zuwachs eben.

Verwaiste Kälber aber sind „das letzte Rad am Wagen“, weil physisch unversorgt wie psychisch abgeschlagen. Viel zu beachten ist beim Werken für die Weid: Jagd ist halt mehr als Wettbewerb und Zeitvertreib. Rotwild wird meist scheu und scheuer, wenn ihm die Ursach´ nicht geheuer von einer Störung in dem Lebensraum. Was es erkennt, stört Rotwild kaum: es lernt recht schnell, dann damit umzugeh´n, lässt äsend sich am Tag auch seh´n: doch wenn auch nächtens es verharrt an Dickungsrändern, dann muss sich die Bejagung ändern. Verfemt - verfolgt, geliebt - gehegt. Die Weisheit in der Mitte pflegt zu liegen bei der Jagd. Was ist zu tun? Im Winter sollt´ das Jagen ruh´n! Zur Weihnacht wär dies höchste Zeit! Egal ob´s frostig ist, ob tief verschneit, die Länge von dem Tageslicht bewegt den Schalter für Hunger, Ruhe: wie ein „Jahres-Spar-Verwalter“! Das edle Wild der weiten Täler, lichten Wälder und von Auen, es sollte Raum- und Zeitauswahl sich selbst zusammenbauen: Wenn im Tiefland Hitze staut und Stechinsekten plagen, bevorzugt Rotwild Almen in Gebirgsrandlagen, ab Spätherbst-Winter wird beäst dann wieder Tal und Au. Das Rotwild kennt die Zugszeit, fände Wege noch genau wir müssen Lebensraum nur dulden, Barrieren überbrücken: Jagdneid, Gatter abbaun wie die maroden Fütt´rungskrücken. Nicht die Wölfe sind es, die dem Rotwild wirklich schaden, zwei Arten die gemeinsam sich entwickelt haben, durch Fitnesstraining für den Körper, für den Geist: in der Stammesentwicklung, die „Phylo&genese“ heißt. Recht viel Raum, den brauchen dringend beide Arten, sie sind kein Wild für „Hobby-Jagd im Schrebergarten“: Mit Pseudohege, Futtergaben, doch nur wird kaschiert, was „reimverbrämt & bio-logisch“ hier grad´wurde diskutiert.

GEREIMTES: renovierte & ergänzte Zoologeleien von Dr. H. Wölfel Vorgesehen für ein „Weid-Libretto“ zu Wildtieren und der Jagd. Tier...weiblich: Jägersprache: AUT & DEU: Rotwild; CHE: Hirschwild. wissenschaftlich: Gattung, Art: Cervus elaphus (Linnaeus, 1758).

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FICHTE

BOTANIK

DIE Seite 10

von Ing. Hanshelmut Helm

Fichte Rinde

Die Fichten (Picea) Erscheinungsbild Picea Arten sind einstämmig, immergrün und erreichen in der Regel Höhen von 20 bis 40 Metern. Ausnahmen können auch 80 Meter hoch werden. Die Krone ist kegelförmig und sie können bis zu maximal 2,5 m stark werden. Für alle Arten ist eine Verzweigung an den äußeren Knospen charakteristisch. So entsteht ein etagenartiger Kronenaufbau mit spitzer Krone. Die Astquirle bilden einzelne Stockwerke. Im Alter entstehen an älteren Zweigen schlafende Knospen. Jungfichten haben

meist eine plattige Verzweigung, die Kammform entsteht erst im späteren Alter. Unsere heimische Fichte (Picea Abies) ist dank ihrer Kronenausbildung eine Walzenfichte.

eigentliche Nadel. Die Furchen und die Nadelstiele sind für die Gattung Picea spezifisch. Die Knospen sind ei- bis kegelförmig.

Zweige und Knospen

Die Fichten besitzen für Koniferen typische immergrüne, nadelförmige Blätter. Sie sind vom Nadelstielchen durch eine Trennschicht abgegrenzt. Nach dem Absterben löst sich hier die Nadel ab. Die Nadel schrumpft aufgrund von Wasserverlust, das verholzte Blattkissen allerdings nicht. Die Nadeln bleiben bis zu 13 Jahren auf den Zweigen. Der Aufbau

Junge Zweige besitzen feine Furchen die durch die Abfolge der „Blattpolster“ gebildet werden. Meist werden diese als Blattgrund gedeutet. Sie haben nach oben hin einen Fortsatz, das Nadelstielchen, was dem Zweig ein raspelartiges Aussehen verleiht. Auf dem Nadelstielchen sitz die

Nadeln


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Blüten und Zapfen Fichten sind einhäusig und getrenntgeschlechtig. Es gibt also männliche und weibliche Blütenorgane getrennt voneinander auf einem Baum. Die Blütenstände werden an den vorjährigen Seitensprossen gebildet. Fichten blühen von ca. 10 bis 40 Jahren. Meist findet die Blüte von April bis Juni statt. Männliche Blüten stehen einzeln und sind länglich, eiförmig und bis zu 2 Zentimeter lang. Vorerst sind sie Rosa, später gelb. Der Pollen hat zwei Luftsäcke, die Bestäubung erfolgt durch Wind. Die weiblichen Blüten entstehen an meist endständigen Knospen und sind erst aufrecht, nach der Befruchtung krümmen sie sich nach unten. Unreif sind die Zapfen grün bis schwarz-violett gefärbt. Die Zapfen reifen zwischen August und Dezember. Der Samen fällt zwischen August und September, aber auch im nächsten Frühjahr und wird durch den Wind verbreitet. Dann erst werden die Zapfen als Ganzes abgeworfen. Die Zapfen werden bis 20 cm lang. Da die Deckschuppen im kürzer als die Samenschuppen sind, kann man diese am Zapfen nicht sehen. Die Samen selbst sind mit 3 bis 6 mm relativ klein und braun-schwarz. Die Samenflügel sind hell bis rosa-braun.

generell anspruchslos bei der Nährstoffversorgung, Staunässe verträgt sie allerdings nicht. In Schweden hat man eine Fichte gefunden, die 9.550 Jahre alt ist.

Nutzung Die Fichte ist der Brotbaum unserer Heimat und zählt auf der Nordhalbkugel zu den wichtigsten forstlich genutzten Baumarten. Naturwälder kommen schon sehr selten vor, die meisten Fichtenwälder wurden künstlich verjüngt und angepflanzt (Monokulturen). Durch ihren geraden Wuchs und das relativ rasche Wachstum und ihre Anspruchslosigkeit kommt sie beinahe überall vor. Eigentlich liebt die Fichte aber eher kühle Lagen, wie Gebirgsregionen. Eine langfristige Erwärmung wird ihr in den tieferen und trockeneren Standorten Probleme bereiten. Dort wird sie durch andere Baumarten zu ersetzen sein. Außerdem machen ihr als Flachwurzler die Stürme sehr zu schaffen und auch verschiedene Schadinsekten bedrohen sie. So ganz besonders der Borkenkäfer, der jährlich enorme Schadholzmengen verursacht. Ihr Holz wird vor allem in der Möbelindustrie, aber auch in der Papier- und Zellstoffherstellung verwendet. Enorme Bedeutung hat die Fichte auch als Bauholz. Sehr wertvoll sind auch speziell gewachsene Stämme aus dem Hochgebirge. Sie finden als Klangholz in Resonanzböden bei verschiedenen Musikinstrumenten Verwendung. In Hochgebirgslagen ist die Fichte vor allem in Steillagen als Schutzwald gefordert. Genau in diesen Lagen wird ihr Dasein allerdings durch stark erhöhte Wildstände gefährdet.

Verbreitung und Standort Die Fichten sind sehr weit verbreitet. Sie kommt von Asien, China, Europa und Amerika, sowie bis Sibirien vor. Sie sind

Blüten

Mythologie Bei den Germanen weist sie durch einen geraden und geordneten Wuchs auf einen

Maiwipferl

Lebensweg hin, der Klarheit bringt. Bei den Römern galt die Fichte als HoffnungsSymbol, vor allem bei Trauer und Tod. Auch heute noch dienen ihre Zweige als Grabschmuck und Grababdeckung. Fichtenwälder haben im Märchen eine düstere Ausstrahlung, da durch ihre Kronen kaum Licht auf den Waldboden gelangt. Der Fichtenwald ist dort Symbol für Verwirrung und Alleinsein. Wölfe, böse Riesen und Hexen sind im dunklen Fichtenwald zu Hause. „Einen in die Fichten führen“ bedeutet so viel wie jemanden täuschen. Die Fichte findet aber auch als Maibaum Verwendung und beim Richtfest wird sie auf dem Dachstuhl aufgestellt. Der Baum symbolisiert hier die Weltenachse und ruft Glück und Segen auf das Haus und seine Bewohner.

Heilkunde Bei einem Waldspaziergang wandern wir durch eine Natur-Apotheke. Fichtennadeln enthalten viele heilende Öle und haben einen hohen Anteil an Vitamin C. Durch ihre Inhaltsstoffe ist sie ideal gegen Atemwegserkrankungen. Tees oder Kräuterbäder sind schleimlösend und hustenlindernd. Auch bei Rheuma und Gicht wirken ihre Öle schmerzlindernd.

Tee Rezept: Frischen Fichtennadeltee kann man schnell selbst herstellen: 2 bis 3 frische Fichtenzweige in eine Tasse, mit 150 ml heißem Wasser übergießen und 5 Minuten ziehen lassen. Fertig. Man soll aber mit Fichtennadeln nicht leichtfertig umgehen. Sie enthalten geringe Mengen Terpentinöl, was zur Reizung der Schleimhäute führen kann, weshalb man sie nicht bei Bluthochdruck, Asthma oder Keuchhusten verwenden darf.

Immergrüne nadelförmige Blätter

Unreife Zapfen

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Fotos: © Kh. Wirnsberger

und das Aussehen der Nadeln sind ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal der Picea-Arten. Die Nadeln sind meist 1 bis 2 Zentimeter lang und spitz zugespitzt, manchmal auch scharf und stechend. Sie sind an den Zweigen spiralig angeordnet. Es gibt aber auch Arten, wo die Nadeln ringsum vom Zweig abstehen.


Foto: © Peter Stecher

Es fülle sich Dein Heim mit Glück, Dein Herz mit Liebe, Deine Tage mit Freude, an Weihnachten und das ganze Jahr.

Der Steirische Jagdaufseherverband wünscht seinen Mitgliedern und ihren Familien, allen Freunden und Gönnern ein frohes Weihnachtsfest. Gesundheit, Anblick und Weidmannsheil möge sie durchs neue Jahr begleiten.

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ERSTE HILFE BEI HUNDEN

Das unabhängige Informationsmagazin für die steirischen Aufsichtsjäger

von Dr. Ursula Fötschl

Im vierten und letzten Artikel in der Serie über Erste Hilfe beim Jagdhund geht es um Erste-Hilfe-Maßnahmen bei perforierenden Brustkorbverletzungen sowie um Tipps und Hinweise zur Erstversorgung bei gedeckten und offenen Knochenbrüchen. Pneumothorax – Luft dringt in den Brustkorb ein Normalerweise füllen die beiden Lungenflügel den Brustraum fast vollständig aus. Zwischen der inneren Brustwand und der Lungenoberfläche befindet sich nur ein schmaler Spalt, der sogenannte Pleuraspalt, der mit wenig Flüssigkeit gefüllt ist, damit die Lunge bei den Atembewegungen reibungslos gleitet. Für eine funktionierende Atmung muss im Pleuraspalt Unterdruck herrschen, damit sich die Lunge beim Einatmen entfalten und mit Luft füllen kann. Wenn durch eine oft auch nur kleine perforierende Brustkorbverletzung Luft in den Pleuraspalt eindringt, wird der Unterdruck ausgeglichen und die Lunge fällt in sich zusammen. Im Extremfall kann der Patient dadurch binnen kurzer Zeit auf Grund des Sauerstoffmangels ersticken. Da die Brustkorbhälften, in denen sich die beiden Lungenflügel befinden, aber voneinander getrennt sind, sind die Überlebenschancen bei einem nur einseitigen Pneumothorax recht gut, wenn sofort gehandelt und der Hund unverzüglich tierärztlich versorgt wird.

Ursachen

Man kann zwischen einem äußeren oder offenen und einem inneren oder geschlossenen Pneumothorax unterscheiden. Beim offenen Pneumothorax dringt Luft von außen durch eine Verletzung der Brustwand in den Pleuraspalt ein. Als häufigste Ursachen kommen Raufereien mit anderen Hunden, Kämpfe mit Schwarzkitteln und Forkelverletzungen in Frage, aber auch als Folge einer Pfählungs- oder Schussverletzung kann ein Pneumothorax entstehen. Von einer Pfählungswunde spricht man, wenn sich ein Stock oder Ast in den Brustkorb bohrt, was z.B. bei der Arbeit im Unterholz immer wieder passieren kann. Ursache für einen geschlossenen Pneumothorax kann beispielsweise ein Autounfall sein, wenn zwar der Brustkorb nicht verletzt wurde, es aber zu einem Lungenriss oder einer Verletzung der Luftröhre kommt, wodurch Luft in den Pleuraspalt eindringt.

Symptome

Kommt es durch einen Biss oder eine Verletzung zur Eröffnung des Brustkorbes oder zieht man den Stock bei einer Pfählungsverletzung heraus, so ist meist ein zischendes Geräusch zu hören, wenn die Luft in den

Dr. Ursula Fötschl, Kleintierärztin in Übelbach

Brustkorb eindringt. Bei jedem weiteren Atemzug hört man dann mehr oder weniger deutlich zischende und blasende Geräusche. Schon bald zeigt der Hund erschwerte Atmung sowie mehr oder weniger deutliche Atemnot. Die sichtbaren Schleimhäute beginnen sich bläulich zu verfärben und mit zunehmender Atemnot ist auch vermehrt Hecheln und ausgeprägte Maulatmung zu beobachten. Weiters fällt auf, dass sich der Hund nicht ablegen will, da im Liegen die Bauchorgane auf das Zwerchfell drücken und so den Brustraum einengen, was die Atmung zusätzlich erschwert.

Behandlung

Bei einer Pfählungsverletzung sollte der eingedrungene Gegenstand (Ast, Stock, ...) keinesfalls herausgezogen, sondern wenn erforderlich nur gekürzt werden, um zu verhindern, dass Luft in den Brustkorb eindringt. Danach ist auf schnellstem Weg der Tierarzt aufzusuchen. Wurde der Weidkamerad von einer Sau geschlagen oder einem Hirsch geforkelt und im Brustkorb klafft eine offene Wunde oder wird auch nur vermutet, dass eine perforierende Brustkorbverletzung besteht, eignet sich als erste Hilfsmaßnahme z.B. ein feuchtes Tuch oder ein Seite 13


ERSTE HILFE BEI HUNDEN Tupfer, um die Wunde möglichst luftdicht abzudecken. Auch ein Plastiksackerl oder ein Stück Plastikplane, die mit einer Mullbinde am Brustkorb fixiert werden, leisten gute Dienste, um das Eindringen von Luft in den Brustkorb zu verhindern. Danach sofort den Tierarzt aufsuchen, da akute Lebensgefahr besteht! Der Tierarzt wird die Wunde chirurgisch versorgen und nachdem sie verschlossen ist, die Luft aus dem Pleuraspalt absaugen, damit sich die Lunge wieder entfalten kann. Außerdem werden zur Vorbeugung einer schweren Lungenentzündung und Wundinfektion hochdosiert Antibiotika verabreicht. Wenn nur eine geringe Luftmenge in den Brustkorb eingedrungen und die Lungenfunktion nicht zu sehr beeinträchtigt ist, reicht es in den meisten Fällen, dass der Hund nach der tierärztlichen Behandlung unter Beobachtung gehalten wird, da der Körper die Luft aus dem Pleuraspalt langsam wieder aufnehmen kann und sich die Lungenfunktion allmählich wieder einstellt. Wenn schnell gehandelt wurde und keine schweren Begleitverletzungen vorliegen ist die Prog-

nose günstig und der vierbeinige Kamerad wird bald wieder voll einsatzfähig sein.

Gedeckte und offene Knochenbrüche Ist ein Knochen teilweise oder ganz durchtrennt, so spricht man von einer Fraktur, im Gegensatz zur Fissur, bei der am Knochen nur feine Haarrisse entstanden sind. Bei einer Fraktur kann der Knochen komplett abbrechen, so dass zwei oder mehrere Bruchstücke bei der Röntgenuntersuchung zu sehen sind. Es kann aber auch sein, dass der Knochen nur teilweise gebrochen ist und die beiden Bruchstücke in ihrer Position bleiben. Hier sind die Heilungschancen besser. Bei jungen Hunden, bei denen die Knochensubstanz noch nicht voll ausgehärtet ist, kommen häufig so genannte „Grünholzfrakturen“ vor. Es handelt sich dabei um einen unvollständigen Knochenbruch, der im Röntgenbild einem abgeknickten, aufgespleißten grünen Ast ähnelt. Wird dabei die Knochenhaut

von Dr. Ursula Fötschl

nicht verletzt ist der Heilungsverlauf meist günstig. Ist die Haut über dem gebrochenen Knochen intakt, spricht man von einer geschlossenen oder auch gedeckten Fraktur. Als offene Fraktur wird hingegen ein Bruch bezeichnet, bei dem ein oder auch mehrere Bruchenden die Haut durchstoßen haben. Die Knochen können noch aus der Wunde herausstehen oder haben sich wieder zurückverlagert, so dass nur eine mehr oder weniger große Wunde über der Bruchstelle zu sehen ist. Offene Frakturen sind sehr gefährlich, da das Eindringen von Keimen in die offene Wunde und in den Markraum des gebrochenen Knochens häufig zu schwersten Infektionen mit akuter Lebensgefahr führt, wenn nicht sofort hochdosiert antibiotisch behandelt wird.

Ursachen für Knochenbrüche

Knochenbrüche entstehen meist durch stumpfe Gewalteinwirkung, wie z.B. bei einem Unfall oder beim Absturz im unwegsamen Gelände, können aber auch die Folge von Misshandlungen (Fußtritte) oder durch wehrhaftes Wild verursacht sein. Seltener kommt es vor, dass ein Knochen nicht durch Gewalteinwirkung, sondern in Folge einer anderen Krankheit bricht, wie es z.B. bei Knochentumoren oder bestimmten Stoffwechselerkrankungen vorkommen kann.

Symptome

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Frakturen der Läufe werden vom Hundeführer meist schnell erkannt, denn in der Regel kommt der Hund nur noch auf drei Läufen zu seinem Stand zurück. Jeder Knochenbruch ist äußerst schmerzhaft, weshalb der Hund die betroffene Körperstelle soweit wie möglich entlastet. Deutliches Zeichen für eine gebrochene Gliedmaße ist hochgradiger Schmerz beim Belasten – man spricht von einer Stützbeinlahmheit. In der Bewegung pendelt der Lauf und steht vielleicht auch in einem ungewohnten Winkel ab. Die Symptome unterscheiden


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sich natürlich in Abhängigkeit davon, welche Knochen betroffen sind. Ist beispielsweise ein Wirbel gebrochen, kann es zu Nervenschädigung kommen, wodurch der Hund nicht mehr richtig laufen kann oder überhaupt die Hinterhand nachzieht. Die Bruchstelle ist geschwollen, gerötet und hochgradig schmerzhaft, da sich immer auch ein Bluterguss (Hämatom) um den Bruch herum bildet. Bei offenen Knochenbrüchen kann der Knochen aus der Wunde herausragen oder in der Tiefe der Wunde zu sehen sein. Es kann aber auch nur eine kleine Hautverletzung zu sehen sein, da sich das spitze Bruchende, nachdem es die Haut durchstoßen hat, wieder zurückverlagert und dann zwischen den Muskelbäuchen nicht mehr zu sehen ist. Meist befindet sich der Hund durch die Gewalteinwirkung, die zum Bruch geführt hat, auch in einem schweren Schockzustand und hat blasse Schleimhäute und Kreislaufbeschwerden bis hin zum Kreislaufversagen. Daneben sind Anzeichen von Begleitverletzungen (v.a. nach einem Verkehrsunfall), wie z.B. hochfrequente Atmung, Apathie, innere Blutungen und Quetschungen feststellbar, weshalb immer so rasch wie möglich ein Tierarzt aufzusuchen ist.

Erstversorgung

Nach einem offenen Knochenbruch ist der Hund mit hoher Wahrscheinlichkeit im Schockzustand (zu Erste-HilfeMaßnahmen beim Schock und bei Blutungen siehe den Artikel in Ausgabe 17 des Steirischen Aufsichtsjägers), weshalb der Hund auf schnellstem Weg zu einem Tierarzt zu bringen ist. Zur Erstversorgung des Bruchs sollte lediglich die offene Wunde mit einem sauberen Tuch oder Tupfer abgedeckt, aber keine Schiene angelegt werden. Wenn eine Hilfsperson zur Verfügung steht kann eine Decke oder auch

eine Jacke als Transporthilfe zum Tragen verwendet werden. Ist die Haut intakt, kann der Bruch mit einer Schiene stabilisiert werden, um das sehr schmerzhafte Bewegen der Bruchenden einzuschränken. Dies ist nicht immer leicht und manchmal werden dem Hund bei einer inkorrekten Stabilisierung mehr Schmerzen beigebracht, als er sie bereits durch den Bruch erleiden musste. Besonders bei kurzläufigen Hunden kann es deshalb besser sein sofort den Weg zum Tierarzt anzutreten anstatt eine Schienung zu versuchen. Wird eine Schienung durchgeführt, muss der gebrochene Lauf gestreckt und zuerst ein gut gepolsterter Verband angelegt werden. Zur Polsterung wird der betroffene Lauf mit einem Schal oder T-Shirt oder Ähnlichem locker umwickelt und erst danach werden zwei Stäbe (z.B. entsprechend zugeschnittene Äste) als Schiene mit einer Mullbinde, einem Klebeband oder auch nur einer Schnur am gebrochenen Lauf fixiert. Achten Sie dabei darauf, dass immer auch die beiden nächstliegenden Gelenke ruhiggestellt werden, da der Bruch ansonsten nicht stabilisiert und der Schmerz nur verstärkt wird. Bei der Verwendung einer elastischen Binde ist unbedingt darauf zu achten, dass diese nicht zu fest angezogen wird, da es ansonsten zu Durchblutungsstörungen im unteren Teil des Laufs kommen kann. Wie immer ist bei der Erstversorgung eines verletzten Tieres der Eigenschutz wichtig, da der vierbeinige Gefährte im Schock und durch die extremen Schmerzen bei einem Knochenbruch oft nach der helfenden Hand schnappt und es dadurch immer wieder zu teils schweren Bissverletzungen beim Hundebesitzer kommt – und dann müssen plötzlich zwei Patienten unverzüglich (tier-)ärztlich versorgt werden.

Mit diesem Artikel ist die kurze Reihe über Erste-Hilfe-Maßnahmen beim verletzten Jagdhund abgeschlossen, auch wenn es dazu noch sehr vieles zu schreiben gäbe. In meiner Praxis sehe ich immer wieder, dass sich viele Hundebesitzer aus Angst, etwas falsch zu machen einfach nicht trauen, ihren vierbeinigen Kameraden zu verarzten. Dabei kann beherztes, schnelles und richtiges Handeln oft lebensrettend sein. Bei jeder Verletzung muss der Hund immer gründlich untersucht werden, auch wenn es auf den ersten Blick so aussieht, dass nicht viel passiert ist. Denn nur nach einer solchen gründlichen Untersuchung kann man entscheiden, ob ein Tierarzt aufgesucht werden muss oder nicht. Bei Unklarheiten ist es allemal besser, einmal zu oft den Tierarzt zu konsultieren als zu lange abzuwarten, denn alle, auch schwerwiegende Unfallverletzungen haben bei rascher und richtiger Erstversorgung und schneller tierärztlicher Behandlung bessere Chancen auf Heilung und vollständige Wiederherstellung. Seite 15


LESERBRIEFE Liebes Redaktionsteam!

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ch darf Euch herzlich zur letzten Ausgabe der Steirischen Aufsichtsjägerzeitschrift (Herbst 2019) gratulieren, sie ist wirklich gut gelungen! Ganz besonders dabei war das Kommentar von DI Hubert Schatz, der mir mit seinem Artikel über die Rückbesinnung bei der Jagd wirklich aus der Seele gesprochen hat. DI Schatz wird sicherlich bei einigen Lesern ein Nachdenken ausgelöst haben, ob es z.B. des einen neuen Gerätes, über dessen Anschaffung die eigenen Gedanken schon längere Zeit kreisen, auch wirklich bedarf. Bei mir war es jedenfalls so. Allerdings glaube ich, dass dieses für die öffentliche Meinung über die Jagd so notwendige Umdenken auf breiter Basis nicht ohne entsprechende Änderungen jagdrechtlicher Bestimmungen erfolgen kann. Ob zu solchen tiefgreifenden Einschnitten jedoch die Interessensvertretung der steirischen Jägerinnen und Jäger bereit ist oder vielleicht auch der eigentliche Gesetzgeber ausnahmsweise Eigeninitiative bei so einer Reform zeigt, würde mich doch sehr wundern. Aber ich lasse mich gerne positiv überraschen! Für die Öffentlichkeitsarbeit der Jagd wäre es mit Sicherheit ein herausragender Meilenstein, den dann zur Abwechslung einmal wir Jäger setzen und nicht immer (und das leider nur zuoft nicht ganz unberechtigt) unsere Kritiker. In der Hoffnung, dass sich vielleicht doch etwas bewegt, Peter Gumbsch Seite 16

Stellungnahme Offener Brief an Lucius und die Herren vom AJ-Verein

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ieser Brief ist sonderbarerweise nie bei uns offiziell eingegangen. Er wurde per Whats app verbreitet und der Verfasser bleibt trotz seines Unmutes über einen anonymen Artikel selbst Anonym…Pseudonyme gibt es in jeder Zeitung, so auch im Anblick. Erstaunlich ist aber, dass der Verfasser in keinster Weise sachlich und fachlich auf den Artikel von Lucius eingeht. Es wundert einen dass man in einer Demokratie nicht andere Gedanken zu Papier bringen und kundtun darf. Die Argumente von Lucius sind jedenfalls fachlich, sachlich und nicht beleidigend. Der Inhalt unserer Artikel muß sich auch nicht mit der Meinung des Redaktionsteams und des Verbandes decken. Wir sind aber der Ansicht, dass auch solche Artikel veröffentlicht werden sollen. Anscheinend hat der Verfasser auch keinen Internetzugang, sonst könnte er auf unserer Homepage nachsehen, welche Aktivitäten der AJ-Verband bis jetzt gemacht hat. Und zu der vom Verfasser angesprochenen Zusammenhalt sei gesagt, dass bei uns immer eine Tür offen steht, es aber nicht funktioniert, wenn diese Zusammenarbeit nur von unserem Verband gelebt wird. Abschließend bedanke ich mich noch für viele Neubeitritte und – erstaunlicherweise -keinen Austritt. Hanshelmut Helm (Landesobmann)

OFFENER BRIEF AN LUCIUS und die anderen Herren vom Aufsichtsjägerverein! Mir reichts!!!!

Ich bin seit über 30 Jahren Aufsichtsjäger in der Steiermark und bin dem Verein der Aufsichtsjäger beigetreten, weil mir erzählt wurde, daß der ein besonderes Service für uns Aufsichtsjäger bietet. Fazit nach einigen Jahren Mitgliedschaft (und immer pünktlich bezahlten Mitgliedsbeiträgen!): Er tut nichts, außer stänkern, meckern und öffentlich gegen die Jägerschaft wettern, noch dazu versteckt sich der Hauptvernaderer feig hinter einem Pseudonym!!!! Mit dem neuen Landesjägermeister ist endlich Bewegung in die Jägerschaft gekommen und fast alle ziehen begeistert mit, einige wenige bleiben sitzen im alten Mief und wissen vor allem eines, nämlich dass sie es ja schon immer besser gewusst haben. Aber weitergebracht haben sie NICHTS!!!!! LUCIUS, wer auch immer du bist, ich schäme mich dafür, über meinen Mitgliedsbeitrag deine widerlichen Pamphlets, feig aus dem Hinterhalt herausgeschossen, auch noch unterstützt zu haben!!!Pfui!!! Mich hast du nie gefragt, ob ich so denke, und auch keinen einzigen der zahlreichen Aufsichtsjäger, die ich kenne, denkt so wie du. Aber nachdem du nicht einmal Mann genug bist, deinen Namen zu nennen, wirst du auch nicht das einzig richtige tun, was zu tun wäre, nämlich unseren Verein endlich nicht mehr für deine Schandmaulauftritte zu missbrauchen. Daher setze ich den einzig richtigen Schritt: Ich verlasse diesen Verein, der dieses Schandmaul unterstützt, aber sonst nichts zuwege gebracht hat, aus und ich werde alle mir bekannten Aufsichtsjäger bitten, das gleiche zu tun! Verlasst diese Ansammlung von hinterfotzigen Vernaderern, Selbstdarstellern und anonymen Feiglingen und freut euch mit mir, dass bei der steirischen Jägerschaft endlich was weitergeht!!! Ein steirischer Aufsichtsjäger für viele, die gleich denken wie er!!! Und der nicht länger zuschauen mag, wie ein Schandmaul der allen anderen nur schadet, weil der nur streiten will. PS: Von Stärke durch Zusammenhalten, wie es bei Jägern mit guter Gesinnung üblich ist, hat von euch noch keiner was gehört. Schämts euch, alle zusammen, die da auch noch mittun!!!


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ahlung mittels DirektüberMittlerweile ist auch eine Bez h man davon ausgeht, dass weisung möglich, wenngleic en Drucker zur Verfügung jedes Jagdaufsichtsorgan ein h ausdrucken zu können. hat, um sich dieses Ticket auc Seite 17


Gamsbrunft Ende November 2019 in den Niederen Tauern

VERBANDSGESCHEHEN

BEZIRKSGRUPPE MURAU

Einzigartige Schießspsee Der Steirische Aufsichtsjägerverband, te Wasserscheiben-Schießen am traumhaft idyllisch gelegenen Schattensee in der Krakau.

B

ei dieser einzigartigen Schießsportart werden Zielscheiben am Ufergrund aufgestellt. Allerdings wi

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Fotos: © Alfred Blaschun

Stolz Bezirk Murau

6 neue Berg- und Naturwächter angelobt

Willi Körbler bei seinen Grußworten neben dem Bezirkseinsatzleiter der Steir. Berg- und Naturwacht Johann Tanner

I

m Naturparkhotel Lambrechterhof in St. Lambrecht präsentierte der Bezirkseinsatzleiter Johann Tanner am 30. März bei der Jahrestagung einen stolzen Leistungsbericht:

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Foto: KH.Wirnsberger

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WAFFEN

von Dr. Jürgen Siegert

Guten Anblick! Es ist ein Wunsch, den wir alle kennen. So angesprochen hoffen wir, dass wir tatsächlich das erhoffte Wild antreffen und natürlich auch, dass wir es gegebenenfalls auch ansprechen können. Richtig ansprechen! Das ist mitunter gar nicht so einfach. Da gehört einerseits viel Erfahrung dazu, andererseits ist aber ein gutes Fernglas unbedingt erforderlich. „gut“ ist dabei kein klar bestimmbarer Begriff. Kaum jemand wird annehmen, dass ein Fernglas aus dem Supermarkt um wenige Euro mit einem Markengerät mithalten kann. Aber worauf kommt es tatsächlich an? Da sind zunächst jene Zahlen, die am Gerät angeführt sind.

Dr. Jürgen Siegert

Die erst Zahl gibt die Vergrößerung an, die zweite den Durchmesser der Objektivlinsen. Ist das Fernglas besser, wenn die beiden Zahlen größer sind? Sicher nicht, denn vor allem hängt es vom Verwendungszweck und den jagdlichen Umständen ab. Eine geringe Vergrößerung wird mir wenig helfen, denn ich möchte ja das angesprochene Stück besser erkennen können. Ich möchte ja deutlich mehr sehen als mit freiem Auge. Eine hohe Vergrößerung macht es mir schwer, das Gerät ruhig zu halten. Das beste Beispiel dafür ist das Spektiv, das zwar ein viel größeres Bild liefert, ohne Stativ oder zumindest eine sehr gute Auflage aber kaum sinnvoll eingesetzt werden kann. Das Ergebnis dieser Überlegung kennen wir alle aus der jagdlichen Praxis: Die meisten Ferngläser haben Vergrößerungen zwischen sieben- und zehnfach. Der Durchmesser der Objektivlinsen ist die zweite Überlegung. Je größer, desto lichtstärker ist das Bild, desto besser ist die Dämmerungsleistung. Dabei ist aber wesentlich, zu beachten, dass es sich zunächst um eine rein mathematische Feststellung handelt. Die eingangs angesprochene Qualität wird in dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Daher ist ein Vergleich nur sinnvoll, wenn man Geräte der gleichen Preisklasse miteinander vergleicht, nicht also Äpfel mit Birnen. Es versteht sich natürlich von selbst, dass größere Objektivlinsen mehr Licht eintreten lassen. Wie in einem Wohnraum, der heller ist, wenn die Fenster größer sind. Daraus könnte man nun ableiten, dass den größeren Linsen unbedingt der Vorzug zu geben ist. In der Praxis ist das aber ganz und gar nicht so. Was also spricht dagegen?: Da ist zunächst einmal das Gewicht des Fernglases. Es geht ja nicht nur darum, dass die Linsen schwerer sind, sondern das gesamte Gerät ist entsprechend größer und daher schwerer. Nicht unbedingt ein Vorteil für ein Fernglas, das man viele Stunden trägt. Es ist unglaublich, wie schwer 1000 Gramm nach einer Stunde werden

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können! Dazu kommt vor allem bei der Jagd auf Gams im Gebirge, dass man gerade da die besonders hohe Dämmerungsleistung meist gar nicht braucht. Das zweite Argument gegen allzu große Objektive ist allenfalls auch der Preis. Größere Linsen kosten einfach mehr als kleinere. Nicht zufällig kosten 7x42- oder 10x40-Ferngläser weniger als 8x56- und 10x56-Geräte der gleichen Marke, der gleichen Modellreihe und der gleichen Qualität. Da stellt sich die Frage, was die Qualität eines optischen Gerätes eigentlich ausmacht. Dass es Unterschiede – sehr wesentliche Unterschiede sogar! - gibt, ist schon an den beachtlichen Preisunterschieden zu erkennen. Man braucht aber kein Experte zu sein und man muss nicht Testbilder verwenden um den Unterschied in der Praxis zu erkennen. Wenn man ein Fernglas nicht bei hellem Sonnenschein oder in einer hell beleuchteten Messehalle verwendet sondern im Jagdrevier in der Dämmerung und wenn man nicht ein markantes, großes Objekt sondern beispielsweise kleine Äste eines Baumes betrachtet, wird der Unterschied deutlich. Ein genaues Ansprechen, wie wir es als Jäger brauchen, ist nicht möglich.

Welche, auch für den Laien nachvollziehbare Faktoren sind es, die ein gutes von einem weniger guten Fernglas unterscheiden? Es beginnt bei der Berechnung der entsprechenden optisch-physikalischen Gesetze und der Präzision des Aufbaues. Auch die kleinsten Abweichungen und Toleranzen – hier ist von hunderttausendstel Millimetern die Rede! entscheiden bereits über gut oder schlecht. Das sind Fehler, die auch die beste Optik nicht mehr korrigieren kann. Aber gerade auf diese kommt es natürlich besonders an. Hier sind die Konstrukteure besonders gefordert. Da jedes Gerät ja aus einer Mehrzahl von Linsen und Prismen besteht ist vor allem deren Zusammenwirken entscheidend. Es kommt also nicht nur auf die einzelne

Linse und deren Glasqualität, den Brennpunkt und den Schliff an. Auch die Vergütung ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Ja, im Jagdkurs wird erklärt, dass die Vergütung dazu dient, Reflexionen so weit als möglich zu verhindern und die Transmission zu erhöhen. Der einfache „Blaubelag“, wie wir ihn früher gekannt haben, ist aber längst Vergangenheit. Es gibt ihn eben nur noch bei Billiggeräten, bei allen prominenten Marken wird ein aus mehreren extrem dünnen Schichten bestehender Belag an allen Glas-Luftflächen aufgebracht, der dann meist für das jeweilige Unternehmen patentiert ist. Das selbe gilt auch bei der an den reflektierenden Seiten der Prismen angebrachten Spiegelschichten, deren Stärke im tausendstel Millimeterbereich liegt. Die Folgen aller dieser, teilweise sehr aufwendiger Maßnahmen, liegen einerseits in einem kontrastreichen Bild, andererseits in einem Transmissionswert von etwa 90%. Vereinfacht gesagt heißt das, dass 90% des Lichtes, das beim Objektiv einfällt, zum Okular und somit dem Auge gelangt. Bei Billigprodukten können auch schon einmal nur 50% sein!

Wesentliche Qualitätsmerkmale sind aber auch Ergonomie und Sehfeld. Die Ergonomie ist deshalb besonders wichtig, weil man mit einem Fernglas, das gut in der Hand liegt, das deshalb ruhig gehalten werden kann und einfach zu handhaben ist, besser schauen kann. Beim Sehfeld wird angegeben, wie viel Meter in der Breite auf eine Entfernung von 100 oder tausend Meter zu sehen sind. Vor allem bei asiatischen Geräten wird oft stattdessen der Winkel angegeben. Dabei ist es aber wichtig, dass man sich davon überzeugt, ob tatsächlich die Austrittspupille zur Gänze bis zum Rand zu erkennen ist, oder ob – wie eben bei billigen Geräten – ein Quadrat zu erkennen ist, das nach außen nur ein trübes Bild zeigt. Erkennbar ist das, wenn man in das optische Gerät hineinblickt indem man es etwa einen halben Meter vor die Augen hält.


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Welche Vergrößerungen und welche Objektivdurchmesser sind gängig, welche sind sinnvoll? Die Vergrößerungen bewegen sich in der Regel zwischen 6- und 10-fach, in manchen Fällen bis 15-fach und mehr. Hier ist zu beachten, dass es mit höherer Vergrößerung schwieriger wird, das Ziel ruhiger zu erfassen. Variable Vergrößerungen, bei Zielfernrohren längst üblich, sind bei Ferngläsern aus Gründen der Bildqualität unüblich. Man findet sie vereinzelt bei billigen Geräten, bei denen die Ansprüche der Verwender eben geringer sind. Die Durchmesser der Objektivlinsen beginnen bei etwa 20 Millimetern – diese Geräte sind handliche Taschenferngläser, deren Dämmerungsleistung entsprechend gering ist – und enden in den meisten Fällen bei 56 Millimetern. Die Stärke dieser Modelle liegt besonders beim Einsatz in der Dämmerung oder der Dunkelheit, ihr Nachteil im bereits angesprochenen Gewicht. Zum besseren Verständnis einige Beispiele, wobei hier auf die ganz billigen Ferngläser aus Gründen der wesentlich schlechteren Leistung und des relativ geringen Preisunterschiedes zu billigen Geräten verzichtet wird: NIKON „Prostaff 5“ Dachkantprismen, gummiarmiert 8 x 42 Sehfeld 110m Gewicht 645g 10 x 42 98m 630g 10 x 50 98m 815g 12 x 50 82m 790g

€ 199,00 € 229,00 € 259,00 € 269,00

NIKON „Monarch 5“ Dachkantprismen, gummiarmiert, 8 x 42 Sehfeld 110m Gewicht 590g 10 x 42 96m 600g 12 x 42 87m 600g 8 x 56 108m 1.140g 16 x 56 72m 1.230g

€ 369,00 € 389,00 € 419,00 € 779,00 € 949,00

SWAROVSKI „Habicht“ Porroprismen *)gummiarmiert 8 x 30 Sehfeld 136m/1000m, Gewicht 540g € 950,00 7 x 42 114m/1000m, 680g 760g*) € 890,00 € 1,100,00*) 10 x 40 114m/1000m, 680g 760g*) € 1.070,00 € 1,100,00*) SWAROVSKI „EL“ HD-Optik, EL-Durchgriff „EL Range“ mit Entfernungs- und Winkelmessung 8 x 32 141m/1000m, 595g 10 x 32 120m/1000m, 595g 8,5 x 42 133m/1000m, 835g 10 x 42 112m/1000m, 840g 10 x 50 115m/1000m, 999g 12 x 50 100m/1000m, 999g

€ 2,080,00 € 2,110,00 € 2,550,00 € 2,580,00 € 2,730,00 € 2,760,00

SWAROVSKI „EL Range“ mit Entfernungs- und Winkelmessung 8 x 42 137m/1000m, 895g € 3,110,00 10 x 42 110m/1000m, 880g € 3,210,00 Die angeführten Beispiele stellen nur einen kleinen Querschnitt durch das breite Angebot dar, das der Fachhandel dem Interessierten bietet. Es zeigt sich, dass die Auswahl doch recht groß ist. Beim praktischen Test verschiedener Geräte wird rasch klar, dass die bloßen Angaben der technischen Daten allein noch nichts über die Qualität und die konkreten Möglichkeiten aussagen. Zu unterschiedlich können die individuellen Wünsche und Anforderungen sein. Es empfiehlt sich jedenfalls, das geeignet erscheinende Gerät, im Idealfall auch zwei oder mehrere Ferngläser unter jagdtypischen Bedingungen vergleichen zu können. Seite 21


RECHT

von Dr. Bruno Pflüger

Schonvorschriften Auf welche Weise können Schonzeiten geregelt werden?

§ Dr. Bruno Pflüger

Seite Seite 22 22

Antwort: Man unterscheide 1.Schonzeiten kraft Gesetzes 2.Schonzeiten kraft Verordnung 3.Schonzeitenregelungen, die mit Bescheid das Licht der Welt erblicken. Und hier wiederum – wie zu erwarten: a.Bescheid der Landesregierung b.Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Hierzu im Einzelnen:

Schonzeiten kraft Gesetzes

Zunächst zum Selbstverständlichen: Wer die Jagd ausübt, hat sich mit den in Betracht kommenden Vorschriften über die Jagd- und Schonzeiten vertraut zu machen. § 49 Abs.1 JG: Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Dazu gleich die erste Ausnahme: Gemäß § 61 Abs. 4 JG ist es dem Jagdberechtigten gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer, welche in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten (Schadentiere) auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen, und zwar vom 15. April (Schonzeit) bis zum Beginn der Jagdzeit. Bei gewissen Gattungen steht schon im Jagdgesetz, dass sie geschont sind. Ausnahmen davon können nur unter den weiter hinten angeführten strengen Bedingungen durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigt werden. Diese Gattungen sind: § 49 Abs. 2 JG: Reiher, Wildgänse (außer Saatgänse, Graugänse, Kanadagänse), Wildenten (außer Pfeifenten, Schnatterenten, Krickenten, Stockenten, Spießenten, Knäkenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten, Schellenten), Rallen (außer Blässhühner), Greifvögel, Eulen, Großtrappen, Zwergtrappen, Schnepfenvögel (außer Zwergschnepfen, Bekassinen, Waldschnepfen), Wildtauben (außer Felsentauben, Ringeltauben, Türkentauben, Turteltauben), Rabenvögel, Möwen (außer Lachmöwen), Biber, Wölfe, Braunbären, Fischotter, Wildkatzen, Luchse. Die aufgezählten Tierchen sind zunächst also von Gesetzes wegen geschont. Hinsichtlich

mancher (Bär, Wolf) bekannt, hinsichtlich mancher (Bussard, Habicht) weniger bekannt bzw. wollen es manche Zeitgenossen nicht so genau wissen, bei einigen wie Kolkrabe vielleicht noch nicht geistig so gegenwärtig, weil noch nicht so lange im § 49 beheimatet. Bei Aaskrähe, Eichelhäher und Elster noch weniger, vor ein paar Jahren sind sie noch ganzjährig beschossen worden. Aber was soll´s, die Erinnerung an frühere Zeiten hilft da nichts, mit einem „ich habe gedacht, es hat sich nichts geändert...“ kommen Sie beim Disziplinarrat nicht weit. Die Schonvorschriften gelten nur für gesundes Wild, sie haben keine Geltung für den Abschuss kranken Wildes, dessen Erlegung als Hegemaßnahme zu werten ist. Der Abschuss von Wild außerhalb der Jagdzeit stellt eine gröbliche Verletzung der Regeln der Weidgerechtigkeit dar. Die Bezirksjägermeister und die Hegemeister haben die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist der Bezirksjägermeister berechtigt, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.

Die „Jagdzeitenverordnung“

§ 49 Abs.1 JG: Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf dessen günstigen Erhaltungszustand und auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Jagdzeiten festzusetzen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören. Soll heißen: Bei sämtlichem Wild wie es in § 2 JG aufscheint, sofern es nicht in § 49 Abs. 2 JG als ganzjährig geschont bezeichnet wird, (siehe oben), muss die Landesregierung mit Verordnung festlegen • ob es keine Schusszeit hat und daher ebenfalls ganzjährig geschont sein soll • ob Schusszeiten festgelegt werden (Schalenwild, Murmeltiere, Fasan...) • ob es ganzjährig bejagt werden kann (Keiler, Fuchs, Iltis, Kaninchen, Marderhund...) Diese Aufgabe hat sie bravourös gemeistert.

Das Ergebnis findet sich in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, in der die Jagdzeiten geregelt werden. Wenn wir also lernen, dass der I-er Hirsch nur vom 1. August bis 31. Dezember bejagt werden kann, so finden wir diese Ziffern (selbstverständlich in unserer Brieftasche, weil sich dort die von der Steirischen Landesjägerschaft zur Verfügung gestellten Schusszeiten befinden, aber juristisch gesehen) eben in der vorgenannten Verordnung. Aber, keine Regel ohne Ausnahme: § 58 Abs. 2 Z 11 JG: Es ist verboten, in den Setzund Brutzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen; dies gilt nicht für seuchenkranke oder seuchenverdächtige Stücke. Wenn z.B. der Fuchs nach der Jagdzeitenverordnung ganzjährig geschossen werden darf, so dürfen die Elterntiere in der Zeit, in der sie ihr Geheck aufziehen, trotzdem nicht erlegt werden. Bachen gelten als nicht führend, wenn die Frischlinge keine Streifen mehr tragen.

Variationen der Verordnungsmöglichkeit

Aber: Nix ist fix, und gerade bei Jagd und Natur ist so manches rasche Handeln erforderlich. Die Behörde hat die Möglichkeit, im Falle des Falles obige Regelungen auszusetzen. Nämlich: Jagdzeitenänderung § 49 Abs. 4 JG: Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das vorhin unter § 49 Absatz 2 JG aufgezählte Wild jedoch als Konzession an die FFH und Vogelschutzrichtlinie der EU nur unter folgenden Voraussetzungen: a. bei Gefahr für die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit, b. bei Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt, c. zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten, Gewässern und sonstigen Formen von Eigentum, d. zum


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Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, e. zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung oder zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder f. um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in geringen Mengen die Entnahme, Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung zu ermöglichen.

Auer- und Birkwildverordnung 2008

Für Auer- und Birkwild ist in der Jagdzeitenverordnung keine Jagdzeit vorgesehen. Für diese Wildarten gibt es eine eigene Verordnung: Die Auer- und Birkwildverordnung 2008 regelt die Jagdzeiten für Auer- und Birkhahnen. Gemäß § 49 Abs. 3 a JG dürfen Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes vom 1. März bis 30. September nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage für eine Verordnungserlassung zur Bejagung von Auer- und Birkhahnen innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September (außerhalb dieses Zeitraumes wäre eine Bejagung nach den EU-rechtlichen Vorschriften, der Vogelschutzrichtlinie, jedenfalls möglich). Jagdzeiten innerhalb dieses Zeitraumes dürfen nur unter der Bedingung, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung für die Jagdausübung gibt und ein guter Erhaltungszustand der Population besteht, festgesetzt werden. Darüber hinaus ist auf § 56 Abs. 3 a JG zu verweisen, worin eine gesetzlich vorgegebene Obergrenze der freizugebenden Hahnen (je Bezirk maximal 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeit der Population) festgelegt und damit den Erfordernissen der Vogelschutzrichtlinie nach der „geringen Menge“ und den „streng überwachten Bedingungen“ entsprochen wird. Die in der Vogelschutzrichtlinie weiteren geforderten Ausnahmetatbestände des Artikels 9 Abs. 1 lit. c werden durch die zusätzlichen Bestimmungen des § 56 Abs. 3 a JG (bescheidmäßige Einzelgenehmigung) gewährleistet. Die Genehmigung wird nur für Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein ausreichender Bestand vorhanden ist.

Artenschutzverordnung

§ 49 Abs. 1 a JG: Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf auch

ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind Die Artenschutzverordnung, welche auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassen wurde, kann für darin aufgezähltes geschütztes Wild Ausnahmegenehmigungen zum Verfolgen, Fangen oder Töten erlassen. Auch wenn im Jagdgesetz für ein von dieser Ausnahmegenehmigung betroffenes Wild keine generell verordnete Jagdzeit festgelegt ist, wird damit dem Jagdausübungsberechtigten die Bejagung auf Grund dieser Ausnahmegenehmigung erlaubt. So sind beispielsweise Rabenvögel, Elstern und Eichelhäher nunmehr in der Artenschutzverordnung enthalten und ist die Naturschutzabteilung für die Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigungen zuständig (Beispiel: Rabenvögel - Verordnung):

Rabenvögel – Verordnung

Nachdem die diesbezügliche Verordnung vom 13.02.2014 über die Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens von Nebel- und Rabenkrähen mit 31. März 2019 außer Kraft getreten ist, wurde nach Erhebung der Schäden durch Rabenvögel durch die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft am 04. Juli 2019 von der Landesregierung eine weitere Verordnung erlassen, die bis 30. Juni 2022 gilt. In Anbetracht des günstigen Erhaltungszustandes der Population der Nebel- und Rabenkrähen wird zur Verhütung ernster Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen als Ausnahme vom Verbot des absichtlichen Tötens der Abschuss von Nebel- und Rabenkrähen durch Jagdausübungsberechtigte in der Zeit von 1. Juli bis 31. Dezember zugelassen. Außerhalb dieser Zeit dürfen nicht brütende in Gruppen auftretende Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, abgeschossen werden. Die jährliche Abschusshöchstzahl beträgt insgesamt 10.000 Exemplare. Die Abschüsse sind in der Niederwildmeldung dem zuständigen Bezirksjägermeister bekannt zu geben. Übrigens: “Abschuss“ heißt Abschuss und nicht etwa Fangen mit zulässigen Fallen.

Fischotter, Fischreiher und Kormorane: Für diese Tiere bestehen

derzeit keine Verordnungen, die ihre Bejagung erlauben würden. Die rechtliche Vorgangsweise wäre gleich wie bei der Rabenvögelverordnung.

Bescheid der Landesregierung

Das Ganze läuft unter dem Obertitel „Ausnahme von den Schonvorschriften“. Wie immer bei Bescheiden wird lediglich auf den Einzelfall abgestellt. Dass die Landesregierung und nicht die Bezirksverwaltungsbehörde das Sagen hat, zeigt von der Wichtigkeit der Angelegenheit. Gemeinsam ist allen Bescheiden, dass auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen ist. Einzelstücke von Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, können in Abweichung von den Schonvorschriften nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes mit Bescheid der Landesregierung ausnahmsweise zur Abwendung erheblicher Schäden zum Abschuss freigegeben werden (z.B. Fischreiher, Kormorane). Abschussanträge von Fischern, die von diesen fischfressenden Tieren betroffen sind, werden von der Naturschutzbehörde Steiermark bearbeitet. Nach Rücksprache mit der Jägerschaft und wenn es die MonitoringErgebnisse erlauben, erlässt die Landesregierung einen anonymisierten Bescheid mit genauen Rahmenbedingungen. Immer gilt die Floskel: Wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Der Abschuss ist vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörden

Der Abschussauftrag zum Schutz der Kulturen. Gemäß § 61 JG kann die Bezirksverwaltungsbehörde eingreifen, auch unabhängig davon, ob Schonzeit ist oder nicht.

§

Dieser Artikel ist ein Vorabdruck aus dem 2020 erscheinenden Buch: „Das Steirische Jagdgesetz in Wort und Bild“, das nach der Vorlage: „Das Kärntner Jagdgesetz in Wort und Bild“ von Dr. Helmut Arbeiter vom Steirischen Aufsichtsjägerverband herausgegeben wird. Seite 23


RECHT

von Dr. Ulrich Haselmann

Der Fangschuss im Ortsgebiet Der Sachverhalt:

§ Dr. Ulrich Haselmann

Bewohner einer Siedlung am Rande einer Stadt bemerken seit einiger Zeit auf den Wiesen, welche unmittelbar an die Ortschaft angrenzen, einen Fuchs, der sich unnatürlich verhält. Auf der örtlich zuständigen Polizeiinspektion gehen wiederholt Meldungen ein, wonach das Tier aktiv auf Menschen zugehe und keine Scheu zeigen würde. Vor Ort können die Polizeibeamten feststellen, dass sich dieser Fuchs in einem stark abgemagerten Zustand befindet, insgesamt einen kümmernden Eindruck hinterläßt (struppiges Fell) und sich infolge einer Verletzung des rechten Laufes schwerfällig bewegt (vollständiges Schonen des erkrankten Laufes). Die Polizei versucht daraufhin den zuständigen Aufsichtsjäger zu kontaktieren. Dieser kann zwar telefonisch erreicht werden, verweist jedoch – da er ortsabwesend ist – auf den Jagdausübungsberechtigten. Letztgenannter kann schlußendlich den Fuchs mittels Schrotschuss erlegen, nachdem er sich davon überzeugt gehabt hatte, dass die Schussabgabe ohne Gefahr für Personen und Sachen möglich war. Die Entfernung vom Standort des Schützen zu den nächstgelegenen Wohnobjekten betrug (lt. Amtssachverständigen) ca. 15m. Natürlich wurde der Jäger bei der Schussabgabe beobachtet und nach dem Motto „Waffen pfui; Jäger pfui“ („der Fuchs hätte ja schließlich in einer Wildtierauffangstation gesund gepflegt werden können“) erfolgte die Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Ein Fuchs ist Wild i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. d Stmk Jagdgesetz; Gem. § 55 Abs. 1 Stmk JagdgG darf Wild u.a. in der nächsten Umgebung von Ortschaften und von einzelnen Häusern zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht mit Schusswaffen erlegt werden. Für die Verwaltungsstrafbehörde stand auf Grund der Zeugenaussagen außer Zweifel, dass dieser Fuchs eindeutig „krank“ war. Entsprechend der Definition (Deutz, 1999) lagen im Gegenstand folgende Voraussetzungen für einen Hegeabschuß vor: • hochgradige Abmagerung und Kümmern, • vollständiges Schonen des erkrankten Laufes und • starke Abweichung vom arttypischen Verhalten. Die Erlegung dieses Fuchses war also eindeutig eine Hegemaßnahme. Für die Behörde stellten sich nun im Zusammenhang mit der ggstl. Anzeige folgende Fragen: • Wurde dieser Fuchs „in der nächsten Umgebung von Ortschaften“ bzw. „in der nächsten Umgebung von einzelnen Häusern“ erlegt und wenn ja, • ist das Verbot des § 55 Abs. 1 Stmk JagdG wirklich so ohne „Wenn und Aber“, wie es der Gesetzestext vermuten ließe, anzuwenden? Diese Fragestellung wurde an einen Amtssachverständigen herangetragen, welcher zu folgendem Ergebnis kam: Auf Grund der o. beschriebenen Örtlichkeit wurde dieser Fuchs eindeutig „in der nächsten Umgebung von Ortschaften“ bzw. „in der nächsten Umgebung von einzelnen Häusern“ i.S.d. § 55 Abs. 1 Stmk JagdG erlegt! „Die örtlichen Verbote der Jagdausübung gem. § 55 Abs. 1 u. 2 Stmk JagdG, wonach in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, von einzelnen Häusern und Scheunen und von Wildquerungseinrichtun-

Seite 24

gen (wie Grünbrücken oder Wilddurchlässe) das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schusswaffen erlegt werden darf, sowie auf Friedhöfen, Eisenbahnstrecken und Gleisanlagen, auf öffentlichen Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen das Wild weder aufgesucht, noch getrieben, noch erlegt werden darf, sind in Verbindung mit der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Stmk JagdG zu betrachten. Dieser Bestimmung zufolge besteht die Ausübung des Jagdrechts in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen. Die örtlichen Verbote der Jagdausübung gem. § 55 Stmk JagdG beziehen sich demzufolge ausschließlich auf die gem. § 1 Abs. 1 Stmk JagdG definierte Jagdausübung auf gesundes Wild im eigentlichen/ursprünglichen Sinn“ (Anm.: und nicht auf die Berechtigung zur Hege)! Wäre dem nicht so, würde in letzter Konsequenz die Bestimmung des § 58 Abs. 2 Zif. 2 Stmk JagdG widersprüchlich sein, wonach es verboten ist „mit Schrot, Posten oder gekacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen“ jedoch „im besiedelten Gebiet der Fangschuss mit Schrot erlaubt“ ist. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass meiner Erfahrung nach in all diesen Fällen die absolut unzuständige Polizei herbeigerufen wird; Diese wiederum verständigt ihrerseits den hierfür unzuständigen Aufsichtsjäger. Die Polizei ist nicht zuständig für die Jagdausübung! Und wie bereits o. ausgeführt, handelt es sich bei einem Hegeabschuss um Jagdausübung und nicht um Jagdschutz; also auch keine Zuständigkeit für den Aufsichtsjäger (außer es ergibt sich seine Zuständigkeit ad personam als Jagdausübungsberechtigter)! Richtig wäre also in diesen Fällen, dass nicht die Polizei oder das Jagdschutzorgan, sondern der Jagdausübungsberechtigte verständigt wird.


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Die kundige Person als zentraler Bestandteil der Wildfleischuntersuchung – Ein kurzer Überblick:

B

ei der Verwertung von Wildbret zum Verzehr bieten sich bekanntlich mehrere Möglichkei-ten an. So kann Wildbret vom Jäger für den Eigenbedarf verwendet, „direkt“ vermarktet oder an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben werden. Während beim Eigenbedarf die Beurteilung der Genusstauglichkeit allein durch den Jäger erfolgt, muss der Jäger (nach erfolgter Untersuchung des Wildes im Lebendzustand und beim Aufbrechen bzw. Ausweiden) das Wildbret einer „kundigen Person“ vorlegen, wenn er das Wildbret direkt in kleinen Mengen an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandels-unternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben möchte (Direktver-marktung) oder das Wildbret an einen Wildbearbeitungsbetrieb bzw. den Wildbretgroßhan-del weitergeben möchte. Steht keine kundige Person für diese Untersuchung zur Verfügung ist die Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt vorgesehen. Ist das Wild für einen Wildbearbeitungsbetrieb oder Wildbretgroßhandel bestimmt, erfolgt dort zwingend eine Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt. Die „kundige Person“, bei welcher es sich um einen auf dem Gebiet der Wildpathologie und der Produktion und Behandlung von Wildbret besonders geschulten Jäger handelt, nimmt daher bei der Wildfleischuntersuchung und bei der Sicherung eines hohen Qualitätsstan-dards des Tiroler Wildbrets eine zentrale Rolle ein. Die diesbezüglichen gesetzlichen Grund-lagen finden sich insbesondere im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). § 27 Abs 3 LMSVG sieht vor, dass der Landeshauptmann für die Erstuntersuchung von in

freier Wildbahn erlegtem Wild, welches für den menschlichen Verzehr vorgesehen ist, ent-sprechend ausgebildete Jäger heranziehen kann. Diese besonders geschulten Jäger – sohin die kundigen Personen – werden in einer eigenen Ausbildung geschult. Die Schulungsthemen umfassen dabei neben den gesetzlichen Vorschriften insbesondere die Anatomie, Physiolo-gie und Verhaltensweisen von freilebendem Wild, das Erkennen von Auffälligkeiten (abnor-me Verhaltensweisen und krankhafte Veränderungen beim Wild) sowie Hygiene- und Ver-fahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern nach dem Erlegen usw.. Nach erfolgreicher Absolvierung dieser Schulung werden diese besonders ausgebildeten Jäger vom Landeshauptmann als „kundige Personen“ beauftragt. Ab diesem Zeitpunkt ist die „kundige Person“ ein Hilfsorgan für die Fleischuntersuchung. Die Aufgaben der kundigen Person liegen in weiterer Folge nicht nur in der Untersuchung des vorliegenden Wildkörpers samt den Organen, sondern hat die kundige Person zunächst die vom Jäger ausgefüllte Wildplakette zu kontrollieren, die darauf befindlichen Daten auf den Wildanhänger („Bescheinigung Wildkörper und Eingeweide (Innereien)“) zu übertragen und die laufende Nummer des Wildanhängers auf der Rückseite der Wildplakette zu vermerken. Die kundige Person hat den Wildanhänger schließlich vollständig auszufüllen und den Wild-tierkörper eindeutig zuordenbar zu kennzeichnen. Bei der Untersuchung des Wildtierkörpers durch die kundige Person gelten einige verbindli-che Regeln. So müssen der kundi-

gen Person für die Erstuntersuchung neben dem Wildtier-körper auch die wichtigsten Organe des erlegten Tieres vorgelegt werden (sohin Leber, Milz, Nieren, Brustorgane,…). Die Kontrolle durch die kundige Person hat so schnell wie möglich, bei Schalenwild jedenfalls innerhalb von 36 Stunden nach dem Erlegen, zu erfolgen. Die Un-tersuchung durch die kundige Person beginnt zunächst mit einer Übersichtsuntersuchung, bei der eine Trophäenbeurteilung, eine Beurteilung des Schusses, des Nährzustandes und des Erhaltungszustandes erfolgt. Bei der eingehenden Einzeluntersuchung werden sodann von der kundigen Person das Haarkleid, die Körperoberfläche, die Unterhaut, die Muskula-tur, Fett, Geruchsabweichungen sowie Körperhöhlenauskleidung beurteilt und eine Unter-suchung der vorhandenen Organe durchgeführt. Stellt die kundige Person bei der Untersu-chung Auffälligkeiten fest, so ist der Wildtierkörper entweder unschädlich zu beseitigen oder einem amtlichen Tierarzt zur weiteren Untersuchung vorzulegen. Die Wildfleischuntersuchung und die Untersuchungsergebnisse sind von der kundigen Per-son innerhalb von 20 Tagen nach dem Erlegungsdatum im JAFAT (Jagd- und Fischereian-wendung Tirol) zu erfassen und der Behörde zu melden. Die kundige Person gewährleistet daher durch ihre spezielle Ausbildung und ihrem Wissensstand eine möglichst zeitnahe Begutachtung und Dokumentation des Wildkörpers, wodurch die kundige Person ein zentrales Element bei der Erhaltung des in Tirol bestehenden hohe Standards des Wildbrets darstellt. Dr. Roland Kometer Seite 25

Fotos: © Kh. Wirnsberger

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HISTORISCHES

Mag. Karlheinz Wirnsberger

von Mag. Karlheinz Wirnsberger

Naturton statt Klingelton – das Parforcehorn Schon sehr früh – manche Wissenschaftler meinen sogar in der Steinzeit – bilden Töne einen wichtigen Bestandteil der Jagd: mit Signalen, auf Tierhörnern geblasen, stimmen sich die Jäger einer Jagdgruppe über weite Entfernungen ab. Die ältesten aufgeschriebenen Tonfolgen von Jagdsignalen stammen aus dem Jahr 1394 und wurde von Hardouin, Seigneur de Fontaines-Guerin geschrieben.

E

Bekamen die Jäger den von den Hunden gejagten Hirsch zu Gesicht, ertönte aus den Hörnern der Ruf “La vue”. Der “Fürstenruf” bedeutete, dass sich der Hirsch vor den Hunden gestellt hatte. Bei erfolgreicher Jagd bekundet die Jägerschaft einstimmig “Halali!” und es wird auf ihren Hörnern die “Fanfare la mort” geblasen. Im Jagdmuseum Schloss Stainz finden wir ein Parforcehorn aus Messing, aus der Werkstatt von“ J.(osef ) Cidrich (1756–1858) in Brünn“. Es handelt sich um ein Naturhorn mit einem großen Schallstück, Durchmesser 28,5 cm, einem Windungsdurchmesser außen von 49,5 cm, sowie einem Innendurchmesser von 45,0 cm. Dieses Horn ist bereits mit einem „Trichtermundstück“ ausgestattet, die Modelle davor waren über ein „Kesselmundstück“ zu bespielen. Der Schallbecher besteht aus einer Messingplatte, und ist mittels einer „Reißverschlussnaht“ zusammengelötet und glatt gehämmert, der Kranz ist mit einem geprägten, wap-

penähnlichen Muster verziert. Am Horn dieser Zeit gibt es keine Ventile, Züge oder Löcher, die spielbaren Töne waren Naturtöne. Diese Naturtöne werden durch unterschiedliche Lippenspannungen und Strömungsgeschwindigkeiten der Luft erzeugt. Der Grund für die große Dimension des Schallbechers war der, dass man bei den Parforce Jagden weitschallende Instrumente benötigte, damit die Jagdgesellschaft über den Verlauf dieser, über große Gebiete abgehaltenen Jagd auch entsprechend informiert werden konnte. Anlässlich der Silberhochzeit von Kaiser Franz Joseph und seiner Gemahlin wurde der in Graz geborene Josef Schantl ( 1841 – 1902 ) ersucht, die musikalische Gestaltung des sogenannten „Markart Festzuges“ zu gestalten, dies war ein derartiger Erfolg, sodass Schantl zusammen mit Carl Zellner „Die österreichische Jagdmusik“ herausgab, ein Standardwerk für Jagdhornbläser. Foto: KH.Wirnsberger

in revolutionärer Schritt von den nur eintönigen Signalen zu Musik erfolgt im 17. Jahrhundert: die französische trompe de chasse (Parforcehorn) lässt Signale erklingen, die vom 6/8 Takt dominiert sind. Damit hält auch die Jagdthematik Einzug in die Opern- und Orchestermusik. Für einen reibungslosen Ablauf der Jagd waren Verständigungssignale unerlässlich. Diese wurden auf dem Parforce-Horn geblasen, das diesen Namen trägt, weil es vor allem bei derartigen Jagden Anwendung fand. Die Parforce-Jagd war eine Jagdtechnik, die einem strengen Reglement und Zeremoniell folgte. Auch hier wird das Wild dem Jagdherrn zugetrieben. Im Unterschied zur „Eingestellten Jagd“ geht es aber nicht um die Menge des erlegten Wildes - die Jagd ist nur einem Tier gewidmet, zumeist dem Hirschen. Die Jagdsignale hatten die Aufgabe, die Jagdgesellschaft über den Stand der Hetze zu informieren.

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ERSTE HILFE

von Günter Pichlbauer

Der Jagdphilosoph

Günter Pichlbauer Landesrettungsrat Österreichisches Rotes Kreuz

Erste Hilfe im Jagdbetrieb – Schneeblindheit Ein im winterlichen Jagdbetrieb möglicher Notfall ist die sogenannte Schneeblindheit.

B

ei starker Sonneneinstrahlung sind unsere Augen einer starken Belastung durch die UV-Bestrahlung ausgesetzt.

Abhängig in welcher Höhenlage bzw. auf welcher Oberfläche wir uns bewegen, wird diese Belastung noch verstärkt. Die Intensität der Strahlung nimmt pro 1000 Höhenmeter um 10 – 20 % zu. Die Reflexion der Strahlung durch die Oberfläche ist sehr unterschiedlich. So reflektiert die grüne Wiese nur ca. 4 %, die Wasseroberfläche ca. 30 % und eine verschneite Umgebung bis zu 90 % der UV-Bestrahlung.

Aus den oben beschriebenen Faktoren ist unschwer erkennbar, dass die größte Gefährdungslage bei einem schneebedeckten Gebirgsrevier gegeben ist. Aber auch Schneeflächen im Flachland bergen ein entsprechendes Risikopotential.

Welche Auswirkung hat nun diese UV-Bestrahlung auf unsere Augen?

Die Hornhaut des Auges hat eine ähnliche Schutzfunktion wie unsere übrige Haut. Sie absorbiert einen Großteil der Strahlung und schützt damit die dahinterliegenden empfindlichen Teile des Auges.

Wird unser Auge einer übermäßigen UV-Bestrahlung ausgesetzt, kommt es ähnlich wie bei einem herkömmlichen Sonnenbrand, zu einer Schädigung der Hornhaut und in weiterer Folge wird auch die Bindehaut des Auges gereizt.

Anzeichen einer Schneeblindheit sind • Starke Augenschmerzen • Rötung der Augen • Erhöhter Tränenfluss • Fremdkörpergefühl im Auge • Eingeschränkte Sehleistung bis zur vorübergehenden Blindheit Die Symptome treten zeitverzögert, ähnlich wie bei einem Sonnenbrand, bis zu 12 Stunden nach der Bestrahlung auf.

Erste Hilfe • Dunklen Raum aufsuchen • Falls vorhanden, Kontaktlinsen entfernen • Kühlende Umschläge auf die geschlossenen Augen auflegen • Augen nicht reiben • Arzt/Ärztin aufsuchen • In schweren Fällen Notruf 144 absetzen Einen wirksamen Schutz bieten Sonnenbrillen mit entsprechendem UV-Filter.

U

nsere Landesjägerschaft schafft es immer wieder einen zu überraschen. Sei es durch den Bau eines Leuchtturms oder eben durch eine „enkelfitte“ Anmeldung und Bezahlung der verpflichtenden Weiterbildung für Jagdaufsichtsorgane. Ich dachte, ich sehe nicht richtig, als ich mich zur Weiterbildung anmelden wollte. Bezahlung der – ohnehin fragwürdigen Kurskosten – nur mittels Kreditkarte oder PayPal. Anscheinend hat die Umfrage der Landesjägerschaft über die Jagdaufsichtsorgane auch ergeben, dass fast alle eine Kreditkarte besitzen? Hier wird wohl einfach entschieden, ohne irgendjemand zu fragen, ob dies sinnvoll ist. Aber ja, stimmt, da könnte ja jemand eine andere Idee haben, die vielleicht nicht von der bestimmenden Fraktion in der Landesjägerschaft kommt. Die Art der Vorgangsweise wie man mit den Mitgliedern der Jägerschaft umgeht ist dringend zu überdenken. Schließlich werden auch die Mitarbeiter von unseren Mitgliedsbeiträgen bezahlt und haben eigentlich im Sinne der Mitglieder, also möglichst mitgliedsfreundlich zu handeln. Und als Mitglied sehe ich jeden einzelnen, der eine Jagdkarte gelöst hat. Sie sollten vor der Landesjägerschaft alle gleich sein. Davon sind wir derzeit weit entfernt. Die so oft gewünschte Einheit der Landesjägerschaft wird durch diese selbst zerstört, da sie internen Verbesserungsvorschlägen und Diskussionen einfach aus dem Weg geht und selbstherrlich agiert. Wahre Größe würde bedeuten über vieles diskutieren und die bestmöglichen Ergebnisse umzusetzen – unabhängig wer sie einbringt. Diese Vorgangsweise wäre für mich „Enkel fit“ und wir könnten beweisen, dass wir nach außen hin alle an einem Strang ziehen. Aber solange wir alle Zwangsmitglieder sind, kann man sich mit uns ja Alles erlauben. Wenn wir endlich die Verlogenheit in der Jagd ablegen, würde diese auch von allen akzeptiert und Jagdgegnern keine Angriffsfläche bieten. Aber das wird wohl ein Wunsch ans Christkind bleiben…. Seite Seite 27 27


WISSENSQUIZ

von Mag. Monika Dönz-Breuß

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WISSEN Jagdaufseher wissen mehr … Foto: KH.Wirnsberger

… denn sie wissen nicht nur, was sie sehen. Sie verfügen auch über eine geballte Ladung Hintergrundwissen: zu Wild und Wald, Bäumen und Blumen, Vögel, Insekten und alles was da sonst kreucht und fleucht. Ordnen Sie einfach die Aussagen den Bildern zu. Viel Spaß beim Rätseln und Nachdenken! Seite 28


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NSQUIZ Gäste am Futterhäuschen

A. Bei uns schauen Männchen und Weibchen ganz unterschiedlich aus. Am Futterhäuschen fressen wir gerne Rosinen, Hafer- und Maisflocken... B. Ich bin ein Leichtgewicht, drum fällt mir das Naschen an hängenden Futterspendern leicht. Sonnenblumenkerne, Hanfsamen und Nussbruch zählen im Winter zu meiner Leibspeise... C. Im Winter sieht man von uns oft nur die Strohwitwer, denn unsere Weibchen flüchten gerne ans wärmere Mittelmeer...

D. Ich bin der häufigste Vogel am heimischen Futterhaus und fresse im Winter am liebsten Sonnenblumen- und Erdnusskerne sowie Hanfsamen... E. Meinen Namen verdanke ich meiner Lieblingsspeise – im Winter fresse ich aber genauso gerne Beeren und Nüsse...

F. Ich bin einer der buntesten Vertreter unserer heimischen Vogelwelt. Mit meinem spitzen, langen Schnabel picke ich gerne Samenkörner bevorzugt aus Disteln; ich mag im Winter aber auch gerne Sonnenblumenkerne... Mag. Monika Dönz-Breuß

Auflösung auf Seite 35!

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VERBANDSGESCHEHEN LANDESGRUPPE KÄRNTNER JAGDAUFSEHER

Der Landesvorstand des KJAV hat sich im Veranstaltungssaal des GH. Ulbing zum Erinnerungsfoto formiert.

Dr. Helmut Arbeiter – der Chefredakteur des „Kärntner Jagdaufseher“ geht in den Ruhestand

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her-Verbandes und seit 1989 Chefredakteur dessen Verbandszeitung „DER KÄRNTNER JAGDAUFSEHER“. Als Autor des „Kärntner Jagdgesetzes in Wort und Bild“ in drei Auflagen, kann der gelernte Jurist auf in Jäger- und Behördenkreisen sehr begehrte Jagdrechtspublikationen verweisen.

Ehrenmitglied der Kärntner Jägerschaft und des Kärntner Jagdaufseher-Verbandes Als sichtbare Zeichen seiner langjährigen und ehrenamtlichen Tätigkeit für die Kärntner Jägerschaft und den Kärntner JagdaufseherVerband wurde Dr. Helmut Arbeiter mit dem „Goldenen Verdienstabzeichen“ geehrt und wurde ihm im Jahre 2019 von beiden Organisationen die Ehrenmitgliedschaft verliehen. Ein schwerer Herzinfarkt im April d.J. zwang den 72-jährigen, verdienstvollen Funktionär, alle seine Ämter zurückzulegen. Im Landgasthof Ulbing, in St. Martin am Techelsberg oberhalb von Pörtschach am Wörthersee – dem mittlerweile etablierten „Vereins-

Dr. Helmut Arbeiter mit LO Bernhard Wadl.

lokal“ des Kärntner JagdaufseherVerbandes - wurde Dr. Helmut Arbeiter im Rahmen der letzten Landesvorstandssitzung im November 2019 die Urkunde für die Ehrenmitgliedschaft zum KJAV überreicht und es wurde ihm in einer Laudatio des Landesobmannes Bernhard Wadl, großer Dank, Anerkennung und Wertschätzung für seine langjährige Funktionärstätigkeit ausgesprochen.

Fotos: © Alfred Blaschun

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ein Beruf als Richter am Landesgericht Klagenfurt war es, Recht zu sprechen. Als Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft a.D. war er quasi der „Staatsanwalt“ im Jägerhof Mageregg, also der Ankläger und derjenige, der Disziplinarverfahren gegen die sogenannten „schwarzen Schafe“ in den Reihen „Grünröcke“ eingeleitet hat. 25 Jahre übte er der dieses Amt aus und war bei jedem Verfahren in seiner ruhigen und ausgleichenden Art bemüht, mit seiner richterlichen und jagdlichen Erfahrung dem Übel auf den Grund zu gehen und Verfehlungen nach dem Kärntner Jagdgesetz, den Satzungen, der Weidgerechtigkeit und anderer, anlehnender Bestimmungen der Disziplinarkommission zur Bewertung und Beurteilung vorzulegen. Der in Klagenfurt lebende dreifache Familienvater war aber auch passionierter Jäger, Jagdaufseher und Hundeführer im Gemeindejagdrevier „Klagenfurt-West“ und einer Eigenjagd auf dem Mittagskogel. Von 1988 bis 2011 war der Herr Rat auch Mitglied im Landesvorstand des Kärntner Jagdaufse-


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Wir sind ein Partnerbetrieb des Steirischen Ausichtsjägerverband. Bei Vorlage der Mitgliedskarte, profitieren Sie durch zahlreiche Ermäßigungen. Ausgenommen Aktionsware, bereits reduzierte Ware und Gutscheine.

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Seite 32 Fotos: Š Kh. Wirnsberger


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KLEINANZEIGEN

BEITRITTSERKLÄRUNG zum Steirischen Aufsichtsjägerverband StAJV

Beitrittserklärung bitte einsenden an: E-Mail: info@aufsichtsjaeger-steiermark.at Fax: 0316 2311236677 Post: nebenstehende Adresse

Steirischer Aufsichtsjägerverband Technologiepark 2 A-8510 Stainz

Auskünfte: www.aufsichtsjaeger-steiermark.at Einzahlung der Mitgliedsbeiträge in der Höhe von derzeit Euro 22.– pro Jahr auf Konto: Steirischer Aufsichtsjägerverband Raiffeisenbank Gratkorn IBAN AT79 3811 1000 0017 4037

Familienname Titel Vorname Geburtsdatum Anschrift PLZ Ort Bezirk Telefon Mobil E-Mail Beruf

Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zum Steirischen Aufsichtsjäger - Verband (StAJV) mit Wirkung vom u.a. Datum als n ordentliches n außerordentliches n unterstützendes Mitglied und anerkenne die Vereinsstatuten sowie die Nutzung meiner persönlichen Daten für Vereinszwecke.

(Datum) (Unterschrift)

Zutreffendes bitte ankreuzen: n Berufsjäger n Aufsichtsjäger n beeidet n nicht beeidet n Aufsichtsjäger-Kandidat n Jäger n Nichtjäger n unterrichtender Lehrprinz n Eigenjagdbesitzer n Jagdhundeführer n Jagdpächter n Jagdobmann n Ausgehschein n Mitglied Berg- und Naturwacht

Als ordentliches Mitglied können nur Berufsjäger und Aufsichtsjäger beitreten. Der Mitgliedsbeitrag wird am Beginn des jeweiligen Jahres vom Landesvorstand beschlossen werden.

n Jagdfunktionär:

Abbuchungsauftrag für Mitgliedsbeitrag: Bank IBAN Datum Unterschrift Geworben durch (Name, Adresse)

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KLEINANZEIGEN Kaufe Jagdliche Verlassenschaften sowie Abwurfstangen u. Trophäen. Tel. 0660 3882166

DIVERSES

DIVERSES Aufsichtsjäger Vermittlung: Anfragen an Obmann Willi Körbler, Tel.: 0664/160 18 91

Die neuen, vielfach nachgefragten Hutabzeichen sind ab sofort bei unseren Veranstaltungen und bei den Bezirksobmännern erhältlich. Setzen auch Sie ein (Hutab)Zeichen....

AUFLÖSUNG QUIZ A: Amsel (4) B: Blaumeise (3) C: Buchfink (5)

D: Kohlmeise (2) E: Eichelhäher (6) F: Stieglitz (11)

KLEINANZEIGEN INSERIEREN Gestickte Verbands-Abzeichen mit einer Höhe von ca. 10 cm zum aufbügeln oder aufnähen. € 5,– je Stück. Bestellung unter 0676/4186311 oder franz.kohlbacher@icloud.com

BEZIRKSGRUPPE MURAU Einladung zur Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen der Bezirksgruppe Murau am 25.01.2020 um 14.00 Uhr beim Jagawirt in Krakauschatten Nr. 34 Impressum Herausgeber: Steirischer Aufsichtsjägerverband StAJV, Technologiepark 2, 8510 Stainz. T u. F: 0316/2311236677, E: info@aufsichtsjaeger-steiermark.at, www.aufsichtsjaeger-steiermark.at Inhalt: Für den Inhalt der einzelnen Artikel sind die jeweils benannten Autoren verantwortlich. Die Inhalte der Artikel spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung der Redaktion wieder. Alle hier bereitgestellten Informationen dienen lediglich Informationszwecken sowie Zwecken der Meinungsbildung. Der Steirischer Aufsichtsjägerverband übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Medieninhaber: Reinhard Wernbacher, 8041 Graz, Liebenauer Hauptstraße 2-6, T: 0664/45 57 400, oder 03118/51 613, www.meinesteirische.at, UID-Nr. ATU 44193001, Gerichtsstand Graz Redaktion: Mag. Karlheinz Wirnsberger, Dr. Bruno Pflüger, Reinhard Wernbacher, Prinz Karl von und zu Liechtenstein, Ing. Hanshelmut Helm Grafik: Reinhard Wernbacher. Druck: Druckproducing Reinhard Wernbacher.

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Hetzende Hunde in Graz Am 20.Oktober d.J. wurde das Jagdschutzorgen DI Josef Damisch in Graz verständigt, dass ein verendetes Stück Rehwild in seinem Revier im Bereich des LKH Graz, wo er als Jagdaufseher tätig ist, gefunden wurde. Dort angekommen, fand er ein albinotisches Bockkitz, das von einem Hund in einen Maschendrahtzaun zu Tode gehetzt wurde und schließlich im Bereich der Hinterläufe angeschnitten wurde. Leider wieder einer der zahlreichen Nachweise in Graz von unvorsichtigen, verantwortungslosen Hundehaltern, die ihre Vierbeiner nicht an der Leine führen können. KHW

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Steirische Wildspezialitäten Strohmeier GmbH

Bahnhofstraße 59 | 8820 Neumarkt/Steiermark | T 03584 / 33 30 Waltenbachstraße 10 | 8700 Leoben | T 03842 / 811 52

www.wild-strohmeier.at StAJV Technologiepark2 8510 Stainz | Österreichische Post AG / Sponsoring.Post | 14Z040204S

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