Der Steirische Aufsichtsjäger Ausgabe 9 - Frühling 2017

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Ausgabe 9 - Frühling 2017 Preis: € 7,90

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Das unabhängige Informationsmagazin für die steirischen Aufsichtsjäger

www.aufsichtsjaeger-steiermark.at



inhalt

vorwort Windkraft in den Alpen ein ineffizientes und teures Spektakel Kommentar von Prinz Karl von und zu Liechtenstein

Landesobmann Hanshelmut Helm

Seite 3

Artenschutz muss weh tun! Gatkommentar von Dr. Bettina Huber, MA Seite 8

LUCIUS

Seite 12

Tierportrait Der Mäusebussard von Sebastian Zinko Die Würfelnatter (Natrix tessellata)

Jagdhunderassen Der Dachshund von Ing. Robert Csernicska

Seite 14 Seite 16

Seite 18

IM REVIER Orientierung im Gelände mit Hilfsmittel

Seite 24

Gesundheit und Wissenschaft Der Hepatitis E Virus bei Wildschweinen Klassische Geflügelpest

Seite 26 Seite 27

RECHTliches Überprüfung der Verwahrung von Waffen Der Pflichtschuss mit der Büchse Fangschuss durch die Polizei OGH- Entscheidung zum Amtsmissbrauch durch „kundige Person“ VERBANDSGESCHEHEN Landesvollversammlung 2017 Gründungsversammlung BG Murau

Seite 30 Seite 32 Seite 34 Seite 36 Seite 40 Seite 43

Werte Mitglieder und Leser!

N

un sind die Jägerschaftswahlen geschlagen und ich gratuliere allen gewählten Funktionären recht herzlich und wünsche viel Erfolg bei der Ausübung des Amtes. Ich hoffe, dass es in der Steiermark nun ein gemeinsames Ziel aller Gruppen gibt: nämlich das Wohl der Steirischen Jagd. Wir vom Aufsichtsjägerverband bieten unsere Zusammenarbeit an und haben dafür jederzeit ein offenes Ohr. Es freut uns, dass wir vor kurzem die Bezirksgruppe Murau gründen konnten und wünschen dem Obmann Willi Körbler mit Team alles Gute. Auch in Leoben und Murtal scheint sich einiges zu bewegen. Bitte nehmen Sie Ihre Aufgabe als Aufsichtsjäger ernst und nehmen sie Ihre Rechte wahr. (Abschussplan, Kontrolle der Jagdkarten etc.). Der Aufsichtsjägerverband bietet ab heuer eine Reihe von freiwilligen Weiterbildungen an. Nehmen Sie diese Chance wahr. Die Steirischen Aufsichtsjäger sind Vorbilder und sollen auch dementsprechend auftreten. Im Beisein von LOStV. Petra Schweighofer durfte ich unsere Anliegen dem Herrn Landesjägermeister Baron Franz Mayr-Melnhof-Saurau vorbringen. Das Gespräch ist angenehm verlaufen und wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Abschussplanung und ein kräftiges Weidmannsheil für die Maijagd! – und vergessen Sie nicht den Kontrollschuss wahrzunehmen! Weidmannsheil Hanshelmut Helm

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KOMMENTAR

von Prinz Karl von und zu Liechtenstein

Windkraft in den Alpen ein ineffizientes und teures Spektakel Zu unserer aller Freude trat am 1. August 2013 die Verordnung der steiermärkischen Landesregierung zum Sachprogramm Windenergie in Kraft, das den weiteren Ausbau der Windkraft im Lande zum Inhalt hat.

U Prinz Karl von und zu Liechtenstein

m eine Verspargelung der Landschaft durch viele kleine Anlagen zu verhindern, wurden anfänglich 6 Vorrangzonen für große Windparks ausgewiesen. Nette Idee, die aber nicht lange hielt. Denn noch während man an den Erhebungen für die Ausweisung der Vorrangzonen arbeitete, erreichten Lobbyisten und Windparkbetreiber, dass das Land weitere 9 Eignungszonen für kleinere Windparks freigab. Mit diesem Schritt wurde der eigentlich sinnvolle Grundgedanke des Sachprogramms von Anfang an verwässert. Heuchlerisch erklärten die zuständigen Politiker, dass zwar nach 5 Jahren eine Evaluierung erfolgen werde, aber dass mit dem Sachprogramm das Maximalziel von 300 MW im alpinen Bereich der Steiermark ohnehin erreicht sei. Von Anfang an war zu befürchten, dass die „Evaluierung“ nur der logische zweite Schritt einer Salamitaktik wäre, und man in Folge neue Gebiete als windkrafttauglich ausweisen würde. Wenn man einem Artikel der Kleinen Zeitung vom 16.7.2016 Glauben schenken darf, will die steiermärkische Landesregierung

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mit dem nächsten Schritt Platz für Anlagen von insgesamt 1000 MW schaffen. Dahinter steht eine politische Taktik, die der Präsident der Europäischen Kommission Jean Claude Juncker einmal treffend beschrieb: „Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter - Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ In Österreich gibt es zur Zeit etwa 1200 Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von 2650 MW. Die meisten befinden sich in Niederösterreich und im Burgenland. Da dort nicht mehr viel Platz für neue Anlagen ist, müssen sich die Betreiber nach neuen Örtlichkeiten umsehen. Inzwischen steigt unübersehbar der Druck von Interessenten und Lobbyisten auf die steiermärkische Politik, um weiteren Platz für Windparks auszuhandeln. Das empfinde ich nicht nur als extrem bedrohlich sondern auch sinnlos. Aus diesem Grund möchte ich in diesem Artikel in erster Linie auf

die Ineffizienz und Unwirtschaftlichkeit der Windkraft eingehen. Erstens ist es eine Tatsache, dass die Ausweitung von Windzonen im alpinen Bereich der Steiermark zu einem ökologischen Desaster führen würde - die kargen, aber ökologisch wertvollen Almböden werden dadurch zerstört und sind unwiederbringlich verloren, die Jagd wird entwertet. Gigantische Industrieanlagen werden die jahrhundertelang von Generationen gepflegte alpine Landschaft zerstören, was hundert Kilometer und weiter zu sehen ist. Unsere Heimat wird uns entfremdet, mehr noch: ich möchte in einer von Windkraftanlagen durchsetzten Landschaft nicht leben! Die Tiere übrigens auch nicht. Sie meiden die nähere Umgebung der Windräder. Nur Raubtiere wie Füchse schauen hin und wieder gerne vorbei, um sich am reich gedeckten Tisch, der voll von erschlagenen Vögeln und verendeten Fledermäusen ist, zu bedienen. Empfindliche Bewohner des alpinen Raumes wie die Raufußhühner werden vertrieben, und auch die Gemsen, die vor den riesenhaften rotierenden Schattenwürfen schrecken, flüchten in eine naturbelassene Landschaft.


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Laut Energieregulator e-control werden im Jahr 2016 die Förderkosten für Ökostromanlagen 846 Millionen Euro betragen, wobei der Löwenanteil an die Windenergie geht. Dabei darf Österreich, entsprechend einer Auflage der EUKommission, die Ökostrombranche maximal mit 660 Millionen fördern. Das ist also viel Geld für Anlagen, die Strom nur dann erzeugen, wenn der Wind weht oder die Sonne scheint. Wegen der Abhängigkeit vom Wetter sind Windstromanlagen eigentlich unbrauchbar, da der Strom zudem im Augenblick der Erzeugung konsumiert werden muss, ein Nonsens für eine Gesellschaft, die von regelmäßiger 24 h-Stromversorgung abhängig ist. Weil man Ökostrom ideologisch den einen gut „verkaufen“ kann und sich viele andere dafür nicht interessieren oder vielleicht zu wenig darüber wissen, haben es politische Gruppierungen und Lobbyvereine geschafft, die Windkraft als Heilsbringer für die Energiewende anzupreisen. Unangenehmerweise unterliegt die Erzeugung von Windstrom aber einem physikalischen Gesetz, das weder Grün-Ideologen noch Politiker außer Kraft setzen können. Die Erträge einer Windanlage sind von der Windgeschwindigkeit abhängig, präzise gesagt von der dritten Potenz der Windgeschwindigkeit. Um es genauer auszudrücken, und ich zitiere den deutschen Physiker Dr. Günter Keil, einen Experten für Windkraft: Wenn bei maximaler Windstärke die volle Leistung erzielt wird, dann wird bei der halben Windstärke nur noch ein Achtel der Leistung erreicht, also bescheidene 12,5% der Maximalleistung. Bei einem Viertel der Volllast-Windstärke ist es nur noch ein Vierundsechzigstel, also 1,56% = beinahe gleich Null. Schon eine kleine Änderung der Windgeschwindigkeit bedeutet eine so große Änderung im Ertrag. Die meisten Leute glauben, dass,

wenn sich die Propeller drehen, auch im vollen Umfang Strom erzeugt wird. Das dies ein Irrtum ist, lässt sich aus dem Vorhergesagten einfach ableiten. Allerdings wird die Abhängigkeit der Erzeugung von der Windgeschwindigkeit der Öffentlichkeit gegenüber stets verschwiegen - vielleicht, weil das der Ideologie zuwiderläuft, vielleicht aber auch, weil Journalisten und Politiker einfach zu wenig darüber wissen. Wenn man sich mit der Windkraft und den Motiven der Apologeten eingehend befasst, erkennt man rasch, dass nicht hehre Motive wie Klimaschutz ihre Ziele sind, sondern dass ein gewaltiger Ökokapitalismus dahintersteckt. Warren Buffet, einer der reichsten Männer der Welt, der groß in den Bau von Windparks eingestiegen ist, erklärte, dass für ihn hauptsächlich die Steuervorteile zählen. „... das ist der einzige Grund, sie überhaupt zu errichten. Sie sind ohne diese Steuervorteile völlig sinnlos“. Sollten das die Hauptgründe der steiermärkischen Landesregierung sein, die Alpen mit weiteren Windparks zu „verzieren“, dann ist das verantwortungslos und darf nicht zugelassen werden. Schon jetzt ist der angerichtete Schaden enorm. Die Fischbacheralpen sind zu einem Industriegebiet mutiert, auf der Handalm hat die Landesregierung entsprechend dem Sachprogramm der ihr gehörigen Energiegesellschaft, einen Platz zum Bau eines Windparks zugewiesen. Auch wenn der Bau des Parks auf der Handalm vom Verwaltungsgerichtshof als ordnungsgemäß erkannt wurde, bleibt ein unangenehmer Beigeschmack. Planung und Bau waren umstritten, einige Naturschutzgruppierungen wollten ihn aus guten Grund verhindern. Es ist der steiermärkischen Presse vorzuwerfen, dass dieser Kampf totgeschwiegen wurde, während hingegen über den von den Grünen betriebenen Widerstand gegen das Murkraftwerk beinahe täglich berichtet wurde. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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KOMMENTAR Der nächste Wahnsinnsstreich in Sachen Windparks spielt sich zur Zeit auf der Stubalm ab, konkret in einem Bereich, wo die Lipizzaner der Spanischen Hofreitschule ihre Sommerweide haben. Dort soll ein riesiger Park errichtet werden. Keiner kann vorhersagen, wie die hochgezüchteten Pferde auf die Windräder reagieren werden. Studien aus Portugal, England und Australien kommen zu dem Schluss, dass zwar manche Pferde keine Probleme mit Windrädern haben, andere aber missgebildet geboren werden oder durch Infraschall und Schattenwurf der Rotorblätter psychische Schäden davontragen. Diesem Risiko will man die bekanntesten Werbeträger Österreichs, die Lipizzaner aussetzen? Sollte es Probleme geben, werden die Lipizzaner im Sommer nicht mehr in die Steiermark kommen. Dann ist diese Gegend, die auch Lipizzanerheimat genannt wird, touristisch und wirtschaftlich tot. Und statt der weltberühmten Pferde werden weithin sichtbare gigantische Industrieanlagen da sein, um die dortigen Bewohner allnächtlich mit bunt blinkenden Lichtern zu erfreuen. Die Steiermark ist das wirtschaftliche Schlusslicht Österreichs. Es gibt keine bedeutenden Industrieunternehmen, in der Obersteiermark herrscht hohe Arbeitslosigkeit. Ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor ist wegen der landschaftlichen Schönheit dieses Landes allerdings der Tourismus. Tourismus und Windparks vertragen sich aber nicht, dafür bedarf es keiner wissenschaftlicher Studien. Die steiermärkische Landesregierung, eine Koalition von Wahlverlierern, verharrt seit der Neubildung der Regierung vor einem Jahr in Lethargie. Es gibt keine innovativen Ideen, also versucht man mit der Erweiterung der Windenergie der Bevölkerung hochgradige Aktivität vorzutäuschen und dafür den Applaus der Seite 6

von Prinz Karl von und zu Liechtenstein

meist grün orientierten Medien einzuheimsen. Allerdings birgt die Errichtung neuer Windparks auch die Gefahr, dass sich die Bevölkerung zu immer stärkeren Widerstand aufraffen wird.

Aus den unsauberen Werbeschriften der Befürworter Windkraftlüge Nr. 1: Ein Windpark kann eine bestimmte Anzahl von Haushalten mit „sauberen Strom“ versorgen. - Der größte Windpark kann bei Windstille nicht einen einzigen Haushalt mit Strom versorgen. Ein gutes Beispiel ist der Jänner 2017 - kaltes, windstilles Wetter, die Windräder standen mehrere Wochen durchwegs still. Windkraftlüge Nr. 2: Die Wertschöpfung bleibt in der Gegend. - Ungefähr 10% der Investitionssumme geht, bevor der erste Spatenstich getan ist, an Anwälte, Gutachter und Banken, weiters werden Turmsegmente, Rotoren und alle Bauteile im Ausland gekauft. Den Aufbau der Türme besorgen professionelle Spezialfirmen, der Rest an Arbeit geht nach Ausschreibungsverfahren an Billigstbieter. Das einzige, das wirklich in der Gegend bleibt, ist die landschaftliche Zerstörung. Natur und Anwohner sind die Hauptverlierer der Energiewende. Ein Jahr hat 8760 Stunden, die offiziell gemessenen Volllaststunden der Windräder in Bayern ergaben in den Jahren 2012, 2013 und 2014 1695, 1402 und 1590 Stunden, das sind durchschnittlich klägliche 20 %. Den Rest der Zeit standen sie entweder still oder erzeugten physikalischen Gesetzen folgend nur wenig Strom. Das ist einem das Auslöschen der Natur wert? Dafür werden Windstromanlagen vom Staat mit gewaltigen Summen gefördert?

Conclusio: Windkraft ist ökonomischer Wahnsinn und eine ökologische Katastrophe. Und auch Flächenverbrauch ist enorm, Experten sprechen von etwa 1 ha pro Rad. Windparks in den Alpen zerstören die Landschaft und schädigen Umwelt, Flora und Fauna. Gerade wir Jäger, die wir die Natur und ihre Schönheit lieben, müssen uns für deren Erhalt einsetzen und dürfen solche Wahnsinnsprojekte in unserer Heimat nicht zulassen. Bislang hat die Landesjägerschaft mit wenigen Ausnahmen auch nicht gewagt, öffentlich gegen diesen Irrsinn Stellung zu beziehen. Der Jagdschutzverein hat es gar vorgezogen ganz zu schweigen. Das ist für eine Demokratie, in der Bürger und Gruppierungen wirklich viel zu sagen haben und allen zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auf Ungewolltes zu reagieren, schämenswert. Wir müssen geschlossen dagegen vorgehen und dürfen nicht zusehen, wie grüne Ideologen, Politiker und Geschäftemacher aus Selbstsucht unser Land zerstören. Die Öffentlichkeit hatte bislang wenige Möglichkeiten sich zu informieren oder wurde in vielen Belangen - das stelle ich jetzt einmal in den Raum - absichtlich(?) uninformiert belassen. Der Haupttenor, der seit Jahren propagandistisch verwendet wird, lautet: alles geschieht zum Besten der Umwelt und dient hauptinhaltlich der Energiewende. Die Scharlatane der Desinformation sitzen in den Redaktionsstuben und in den Schaltzentren der Politik. Und alle wiederholen stumpfsinnig und unisono den nämlichen Unsinn. Die Wende hilft nicht dem Klima, nicht der Umwelt, nicht den zur Kassa gebetenen Verbrauchern, sondern ausschließlich einer kleinen Schar von Lobbyisten und Ökokapitalisten. Wenn wir nicht reagieren, unterstützen wir sie. Und das wollen wir?


Die besten Küchen und Fleischbetriebe verwenden MULTIVAC Verpackungsmaschinen. Lebensmittel sind wertvolle Ressourcen. Das konsumenten- und portionsgerechte Verpacken hilft Ressourcen zu sparen. Mit MULTIVAC Kammermaschinen gelingt das Vakuumverpacken einfach und in höchster Qualität, denn jede Maschine aus dem Hause MULTIVAC besticht mit ihrer langen Lebensdauer, ihrer hohen Zuverlässigkeit und dem besten Service. Dank diesem besonders einfachen Verpackungsprozess ist die Beutelverpackung die flexibelste und effizienteste Lösung für das sichere Verpacken von Lebensmitteln.

Demnach ist das dahinter stehende Funktionsprinzip genauso simpel: 1. Evakuieren

Eine Vakuumpumpe saugt in dem hermetisch dichten Raum die darin vorhandene Luft ab, bis der in der Maschinensteuerung definierte Vakuumwert erreicht ist.

2. Siegeln

Die bislang noch offene Seite des Beutels wird durch die Einwirkung von Hitze und Druck versiegelt. Durch einen elektrischen Impuls eines Siegeldrahts verschließt der Beutel dauerhaft dicht.

3. Belüften

Zum Öffnen der Kammer ist ein Druckausgleich durch das Belüften mit Umgebungsluft erforderlich, wodurch etwaige Beschädigungen des Beutels verhindert werden.

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GASTKOMMENTAR

Artenschutz muss weh tun!

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Wer illegal artengeschützte Tiere tötet, muss künftig mit schmerzhaften Schadenersatzforderungen rechnen.

Dr. Bettina Huber, MA Wimmerstraße 5/1 4060 Leonding 0732/ 67 55 58 0664/ 7359 6160 betti.huber@a1.net

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A

uf Augenhöhe sieht man nur Baumstämme. Vielleicht noch ein Zweiglein mit Blättern, die in dem kargen Licht wachsen, das die Baumkronen sehr weit oben - bis unten durchlassen. Am Boden ein Blättermeer, herumliegende Äste, umgefallene Bäume; Gesteinsbrocken, die von bunten Moosen und Flechten verziert sind. Bei näherer Betrachtung wimmelt es von Insekten, auch einigen Arten des gefürchteten Borkenkäfers. Die ältesten Baumbestände hier sind über 500 Jahre alt, die Reste der einst Europa bedeckenden Buchenwälder, die, wegen der Unzugänglichkeit des Geländes, nie ein Mensch berührt hat. Insgesamt gibt es im Gebiet des Sengsen- und Reichraminger Hintergebirges noch 300 Hektar von diesem Ur-wald, die durch die Gründung des Nationalparks Kalkalpen 1997 dauerhaft für jetzige und künftige Generationen geschützt werden. Seit 1996 gibt es in den Kalkalpen auch wieder Luchse. Die größte europäische Wildkatze (Lynx lynx) mit dem typischen Backenbart und den charakteristischen Pinselohren wurde um 1870 in Österreich ausgerottet. Wie man feststellte, durchwanderten die Luchse die Kalkalpen nicht nur, sondern ließen sich dauerhaft nieder, da sie hier offenbar günstige Überlebensbedingungen vorfanden. Im folgenden Jahrzehnt gelang es dem Nationalpark, drei oder vier einzelgängerische Tiere zu identifizieren, die selbständig (ohne Zutun des Menschen) lebten, jedoch keinen Nachwuchs produzierten. Um diesen zu bekommen, und damit den Luchs dauerhaft in der Region zu erhalten, wurden nach mehrjähriger Vorbereitung 2011 und 2013 insgesamt drei Luchse, die Weibchen Freia und Kora sowie der Kuder Juro, aus der Schweiz in den Nationalpark Kalkalpen umgesiedelt.

Gemessen am Nachwuchs, war das Projekt ein voller Erfolg. Auch in Sachen Öffentlichkeitsarbeit leistete der Nationalpark ganze Arbeit. Fotos mit den unwiderstehlichen Luchsjungen gingen durch die Medien, laut Umfragen standen 90% der Bevölkerung in Oberösterreich hinter dem Projekt. Doch nach und nach verschwand ein Kuder nach dem anderen spurlos, insgesamt sechs, unter ihnen das Schweizer Vatertier Juro. Bereits 2013 keimte der Verdacht, dass jemand die Tiere illegal tötete. Es verdichteten sich die Hinweise auf einen passionierten Linzer Jäger, der gemeinsam mit seiner Frau, ebenfalls eine Jägerin, eine Jagdpacht angrenzend zum Nationalpark innehatte. So erlosch das Halsbandsignal von Luchs Juro in diesem Gebiet, der Jäger hatte gegenüber Nationalparkrangern auch mit der Erschießung von Luchsen gedroht; man kolportierte, er habe in seinem Freundes- und Bekanntenkreis mit dem Luchsabschuss geprahlt und auch Fotos des getöteten Tieres gezeigt. Doch Beweise gab es erst, als eine Zeugin, pikanterweise die Exgeliebte des Verdächtigen, der Kriminalpolizei einen Tipp gab: Eingeschweißt in Plastikbeuteln fand die Polizei Kopf und Rumpf eines Luchses in der Tiefkühltruhe eines Tierpräparators. Wenig später gestand jedoch nicht der verdächtigte Jäger, sondern seine Frau, den Luchs getötet zu haben. Die Berichterstattung in den Medien konnte man mit einem gewissen Gusto verfolgen, denn das traute Ehepaar sorgte verlässlich dafür, jedes gehegte Vorurteil gegen eine schießgeile Jägerschaft zu bestätigen. So behauptete die Jägerin, sie habe den Luchs mit einem Fuchs verwechselt. Ordnungsgemäß hätte sie den Irrtum der Behörde melden müssen, stattdessen brachte die den Kadaver zum Tierpräparator. Außerdem hatte sie auffällige Erinnerungslücken dazu, wann sie den Luchs geschossen hatte. Sie

behauptete, dies sei 2012 gewesen, doch ein DNA-Test bewies, dass das Tier zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geboren oder noch ein Jungtier war. Aber auch der Jäger sorgte für Schlagzeilen: Als er mit seinem Geländewagen einen Verteilerkasten der Energie AG rammte, was Teile der Ortschaft Kleinreifling außer Strom setzte, und der Polizei den Alkotest verweigerte. Inzwischen ist auch er rechtskräftig verurteilt für den Abschuss von Juro, der allerdings verschwunden geblieben ist. Im Gedächtnis bleibt der vom ORF OÖ online zitierte Kommentar des Richters Wolf-Dieter Graf: Man sei bei Gericht „einiges gewohnt, aber was in diesem Verfahren gelogen und nicht die Wahrheit gesagt wurde, ist herauszustreichen.“ Sogar die offiziellen Vertreter der Jägerschaft, die Kompromisse mit den Hardliner in den eigenen Reihen finden müssen, distanzierten sich deutlich. Landesjägermeister Sepp Brandmayr begrüßte im Dezember die Verschärfung des oberösterreichischen Jagdgesetzes, mit dem strafrechtlich verurteilten Jagdberechtigen, wie dem Jägerehepaar, künftig bis zu sieben Jahren der Jagdschein entzogen werden kann. „Wir schützen keine schwarzen Schafe“, sagte er wörtlich. Insgesamt 14 Monate beschäftigte das Jägerehepaar nun die Gerichte. Es begann mit dem Strafprozess gegen die Jägerin im November 2015. Dieser endete mit einem Schuldspruch nach dem sogenannten Artenschutzparagrafen, § 181f Strafgesetzbuch, der die vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestands mit bis zu zwei Jahren Haft ahndet. Die Frau wurde zu drei Monaten bedingter Haft, einer Geldstrafe von 2.880 Euro und einem Schadenersatz von 12.101 Euro verurteilt. Sie ging in Berufung, der teilweise Seite 9


GASTKOMMENTAR Auch ist es Usus, über Ersttäter nur etwa 20 Prozent der Höchststrafe zu verhängen - denn jedem kann einmal ein Fehler passieren! Auch den am Strafverfahren privatbeteiligten Nationalpark auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, war nicht ungewöhnlich, da Strafrichter es nicht unbedingt als ihre Aufgabe betrachten, strittige Schadenersatzfragen zu klären.

stattgegeben wurde: Die Geldstrafe verringerte sich auf 1.920 Euro, und der Nationalpark mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Das milde Urteil kam nicht unerwartet, weil Strafrichter Umweltdelikte häufig wie Kavaliersdelikte behandeln. Was nicht so verwundert, wenn man bedenkt, dass Strafrichter sonst mit Körperverletzungs- und Tötungsoder Rauschmitteldelikten zu tun haben - wie nimmt sich dagegen ein totes Tier aus, von einem ansonsten unbescholtenen Jäger geschossen, der legal seine Waffen besitzt? Doch darin zeigt sich, wie Umweltschutzorganisationen klagen, ein in allen Bevölkerungsschichten fehlendes Bewusstsein dafür, wie wichtig das einzelne Tier für den Artenschutz ist. Aber wenn es nur wenige Tiere gibt, die geografisch weit voneinander entfernt leben, sind die Chancen für gesunden Nachwuchs gering. Ein Individuum mehr oder weniger kann da einen deutlichen Unterschied machen. Seite 10

Im sogenannten „Luchs-Fall“ war – bis hin zum Obersten Gerichtshof (OGH) strittig, ob die Jägerin dem Nationalpark Kalkalpen als unmittelbaren Geschädigten haftet, denn nur ein solcher hat nach österreichischen Recht überhaupt Anspruch auf Schadenersatz. Grundsätzlich ist der Luchs jagdbares (wenn auch zu seinem Schutz ganzjährig geschontes) Wild. Weil er aber niemand gehört, kann auch niemand unmittelbar geschädigt sein - außer (vielleicht) der des Jagdreviers, in dem Fall die Katholische Kirche, die dem Jägerpaar die Jagdpacht bereits gekündigt hat. Doch aus Sicht des Nationalparks drohte ein Scheitern des Wiederansiedlungsprojektes, weil durch das Verschwinden aller männlichen Luchse der Nachwuchs 2015 bereits ausblieb. Um das Projekt zu retten, ist ein neuer Kuder aus der Schweiz anzuschaffen. Die Kosten dafür betragen 12.101,00 Euro, die der Nationalpark aus seinem laufenden Budget aufbringen

muss. Obwohl die Jägerin bereits strafrechtlich wegen § 181 f StGB (Vergehen der vorsätzlichen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes) verurteilt wurde, lehnte sie eine außergerichtliche Einigung über den Schadenersatz ab, sodass dem Nationalpark also nur der Zivilrechtsweg übrigblieb. Darüber hinaus ging es um die Signalwirkung des Urteils, denn erst der Schadenersatz macht die Verurteilung schmerzhaft, was potentielle Nachahmungstäter abschreckt. Die Argumentation des Nationalparks im Zivilrechtsverfahren stützte sich dabei auf die Schutzabsicht des Artenschutzparagrafen. Eine Schutzabsicht, oder ein Schutzzweck, wohnt grundsätzlich jedem Gesetz inne, das mit einem Gebot oder Verbot einen vorhersehbaren Schaden verhindern soll. Nach § 1311 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hat ein Geschädigter unter andrem dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Schädiger für die Übertretung eines Gesetzes mit Schutzabsicht verurteilt wurde. Weil die Jägerin das Artenschutzgesetz übertreten hatte, (und dafür ja auch rechtskräftig verurteilt wurde), stehe dem Nationalpark Schadenersatz zu, befand die erste zivilrechtliche Instanz, das Bezirksgericht Steyr. Das Landesgericht Steyr als Berufungsgericht konnte aber keinen Schadenersatzanspruch erkennen. § 1311 ABGB sei nur auf Personen oder einen Personenkreis anzuwenden, die in ihrem Eigentum oder bloßen Vermögen geschädigt worden seien. Dies träfe aber auf den Nationalpark, dessen Rechtsträger eine Gesellschaft ist, nicht zu. Außerdem handle es sich beim getöteten Luchs, respektive dem Wiederansiedelungsprojekt, um einen gesellschaftlichen Wert an sich, ein Interesse der Öffent-


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lichkeit, für das - mit dem ABGB - kein Schadenersatz gefordert werden kann. Die Frage, ob der Nationalpark dennoch Anspruch auf Schadenersatz hat, weil er in der Ausübung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten behindert wird, sollte vom Obersten Gerichtshof (OGH) geklärt werden, befand das Berufungsgericht im Zivilrechtsverfahren. Anders als das Berufungsgericht, sprachen die Höchstrichter dem Artenschutzparagrafen die Schutzabsicht zu, „auch wenn er dem öffentlichen Recht angehört und nicht ausschließlich den Schutz der Rechte einzelner oder bestimmter Personenkreise bezweckt.“ Die Höchstrichter verwiesen auf den „nicht unerheblichen“ finanziellen Aufwand, den die öffentliche Hand, in Form der Nationalparkgesellschaft, hat, um nationalen und internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Insoweit dient der Artenschutzparagraf (§

181 f StGB) auch dem Schutz der finanziellen Interessen derjenigen, die diesen Aufwand zu tragen haben. Dass der Luchs, nach dem Jagdgesetz ein herrenloses Wildtier ist, war für den OGH insofern irrelevant, als der getötete Luchs der Population angehörte, deren Erhalt gesetzliche Aufgabe des Nationalparks ist - der dadurch zwar kein Eigentümer der Luchse ist, jedoch eine diesem nahekommende Stellung innehat. Mit dieser Begründung schloss sich der OGH, was auch nicht immer vorkommt, vollinhaltlich dem Urteil des Erstgerichts an und bestätigte zur Gänze den Schadenersatzanspruch des Nationalparks. Insgesamt spricht aus dem Urteil, mit seiner sorgfältigen Aufzählung der gesetzlichen Pflichten des Nationalparks und dem ausdrücklich betonten „ideelle{n} Interesse der Allgemeinheit“ an der Erhaltung des Luchses, ein weitreichendes Verständnis für den Wert des einzelnen Tieres für den Erhalt der Art, sowie

seine Bedeutung im komplexen Wirkungsgefüge innerhalb eines Ökosystems. Wie dieser Fall demonstriert, braucht es zum Schutz bedrohter Tierarten nicht nur Monitoring, Öffentlichkeitsarbeit und ein Verbot im Strafgesetz. Wirksamer Artenschutz braucht außerdem eine Dimension in der Rechtsprechung, speziell was Schadenersatzforderungen betrifft, damit Täter streng zur Rechenschaft gezogen werden können. Dieses juristische Vakuum ist nun hoffentlich mit dem OGH-Urteil gefüllt. Wenn nun auch noch die Jäger selber, die schwarzen Schafe in ihren Reihen ächten, und sich deutlich für eine Jagd in einem artenreichen Ökosystem aussprechen, kann das dem Jägerimage nur gut tun. Damit die nichtjagende Bevölkerung aufhört, alle Jäger in einen Topf zu werfen. So hat das uneinsichtige Jägerehepaar mit seinem erbittert geführten Rechtsstreit dem Artenschutz letztendlich einen guten Dienst erwiesen.

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Lucius

Rotwild soll in der freien

Im Zusammenhang mit der Rotwildbewirtschaftung in der Steiermark fällt mir immer ein Zitat des Forstwissenschaftlers und Wildökologen Aldo Leopold ein: „Der Umgang mit Wildtieren ist vergleichsweise einfach, schwierig ist der Umgang mit den beteiligten Menschen“.

Z

ur Zeit werden in der Steiermark einige hundert Rotwildfütterungen betrieben, davon etwa 130 in Form von Wintergattern. Wie weit massive Fütterungen tatsächlich notwendig und sinnhaft sind, darüber kommen mittlerweile viele Jäger ins Grübeln. Dass sie für das Überleben dieser Tierart nicht erforderlich ist, kann die Forschung bestätigen. Im Gegensatz dazu wird von den Fütterungsbetreibern beteuert, dass Winterfütterungen für die Erhaltung des „Kulturgutes“ Rotwild wichtig sei. Kulturgüter sind von Menschen geschaffene Werke, die von archäologischer, geschichtlicher, literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung sind. Also ist Rotwild per se kein Kulturgut. Es hat seit Jahrtausenden ohne Fütterung die strengsten Winter überlebt, und es bedarf keiner menschlichen Hilfe, damit es weiter existieren kann. Die ursprüngliche Idee, Wintergatter zur Vermeidung von Schäden an den Forstkulturen zu errichten, hinterfragen Seite 12

mittlerweile die einen, während die anderen unbeeindruckt davon am Status quo festhalten. Das Thema hat sich zu einem Streitfall von Befürwortern und Gegnern entwickelt. Man kann eigentlich nicht ruhig und klar über die Rotwildbewirtschaftung diskutieren, da die Vertreter der einen Seite das Wintergatter als die einzige Möglichkeit zur Vermeidung von Schäden propagieren, die Vertreter der anderen Seite die ausufernde Form der Gatterwirtschaft als eine Form der Entfremdung des Rotwildes von der Natur betrachten. Insgesamt haben die Bestandszahlen wegen der reichlichen Fütterungen einen nie dagewesenen historischen Höchststand erreicht. Faktum ist, dass in jenen Revieren, in denen schon seit Jahrzehnten Wintergatter betrieben werden, das Rotwild grosso modo die alten Wandertraditionen aufgegeben hat und im Herbst direkt ins Gatter einzieht. Das führt einerseits zu einer Teildomestizierung des Rotwildes und obendrein werden Tiere, die sich der Gatterhaltung entziehen, intensiv bejagt und

dürfen mit behördlicher Genehmigung teils auch in der Schonzeit als sogenanntes Schadwild abgeschossen werden. Daraus ergibt sich die Frage, ob die Form der Rotwildbewirtschaftung, wie sie derzeit in der Steiermark betrieben wird, jagdethisch vertretbar ist. Das Gatter-Rotwild lebt 6 bis 8 Monate in großer Zahl auf unnatürlich engem Raum und wird mit Kraftfutter, das es in der Natur nicht gibt, gemästet. Abschüsse von Kahlwild werden vielfach im Gatter „erledigt“, wodurch eine unnatürliche genetische Selektion stattfindet, die ausschließlich dem Auswahlverfahren der Jäger folgt. Die Tiere sind gezwungen, die Kälber in der überfüllten Enge des Gatters zu gebären, was man als nichts anderes als Tierquälerei bezeichnen kann. Spätestens im Frühjahr versuchen die hochträchtigen Muttertiere, dem Gatter zu entkommen, um einen ruhigen Platz für die Geburt zu finden. Zudem führt diese Form des Rotwildmanagements zu einer gravierenden Überhöhung des Wildbestandes, weit mehr als der


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Natur leben natürliche Lebensraum verkraften kann. Ein ethischer Umgang mit Wildtieren muss als Voraussetzung der Jagd jedem Verpflichtung sein. Allerdings herrscht im Umgang mit der Rotwildbewirtschaftung in unserem Land eine Doppelmoral, und die Ethik oder Waidgerechtigkeit ist weitgehend verlorengegangen. Ursprünglich waren die Wintergatter eine befristete Notlösung, eine „Krücke“, weil man dachte, damit Wildschäden am Wald verhindern zu können. Inzwischen humpelt das Rotwildmanagement der Steiermark auf 130 „Krücken“ einher. Die Gatter sind vielen eine liebe Gewohnheit geworden und dienen meist nur dem einen Ziel, möglichst kapitale Hirsche für den Abschuss heranzuziehen. Es ist mittlerweile in Gatterrevieren leider - eine Tatsache, dass ein erlegter Ier-Hirsch das halbe Leben hinter Gittern verbrachte. Und das ist waidmännisch? Das ist das Ziel der Jagd in der Steiermark? Es scheint so, denn wenn es den Zaun nicht gäbe, würden die Hirsche ihrer Natur folgend wandern. Woanders hin und vielleicht nicht mehr wiederkommen. Das will und kann der Gatterist, der die Hirsche als sein Privateigentum betrachtet, nicht zulassen. Wie man aus verlässlichen Quellen weiß, wird auch nicht davor zurückgeschreckt, kapitale Zucht-Hirsche aus Fleischgattern zu kaufen und auszusetzen, die keinen Menschen mehr scheuen. Man kann sie mittlerweile über das Internet ordern, sogar bei „willhaben.at“ sind Angebote zu finden. Bei so manchem Hirschgeweih, das man auf Trophäenschauen bewundern darf, drängt sich die Frage auf, ob diese Trophäe genetisch noch irgend etwas mit dem ursprünglichen steirischen Berghirsch gemein hat. Es geht sogar so weit, dass die Eigentümer bei den meist im Sommer stattfindenden Abwurfstangenschauen an Hand der vorliegenden Stangen festlegen, welcher Hirsch bei der folgenden Brunft erlegt werden soll. Welche Trophäe passt hübscher an die Wand in der Stub‘n? Die von Hansi, Sepp oder Bertl? (die Zucht-

hirsche haben alle ihre Namen). Was hat das noch mit freier Jagd zu tun? Und dann haucht in der Brunft - der Jäger weiß genau, wo Hansi zu finden ist -, der zum Sterben vorbestimmte Hirsch durch die Kugel des Jägers sein Leben aus. Damit endet sang- und klanglos das Zwitterdasein des Hirsches Hansi, der Zeit seines Lebens weder Nutztier noch freies Wildtier war. Ein trauriges Schicksal des einstigen Königs der Wälder. Quo vadis Jagd? Und jetzt zur Höhe des Bestands: meist weiß nur der Betreuer eines Wintergatters in etwa, wie viele Stücke er im Winter bewirtet, Dritte haben kaum die Möglichkeit, die Menge der Tiere abzuschätzen. Selbst Hochrechnungen vom täglichen Futterverbrauch haben nur eine vage Aussagekraft. Zudem ist es eine bekannte Tatsache, dass viele Jäger es bei der Zahlenangabe nicht so genau nehmen. 20 Stück mehr oder weniger, was macht das schon? Dann gibt es noch eine Dunkelziffer, die Fachleute mit etwa 20% beziffern, und so kommt es, dass in etlichen Gattern viel mehr Tiere zusammengepfercht leben, als behördlich genehmigt wurde. Oftmals haben auch die Eigentümer und Wirtschaftsführer keine Ahnung wie viele Stücke tatsächlich im Gatter eingesperrt sind, oder wollen es vielleicht gar nicht so genau wissen. An überfüllten Winterfütterungen herrschen übrigens ideale Bedingungen für die Übertragung des Tbc-Erregers. Kein Wunder, wenn große Gruppen von Tieren über Monate auf engsten Raum zusammenstehen. Wenn die Seuche festgestellt wird, bleibt der Behörde nur noch eine letzte Maßnahme, um bäuerliche Betriebe und Nutztiere zu schützen: den Gesamtabschuss des Rotwildes in dem bestimmten Gebiet anzuordnen. So geschehen in Tirol und Vorarlberg. In Steeg in Tirol wurde ein sogenanntes Reduktionsgatter betrieben, in dem Rotwild aus diesem Grund in großer Menge professionell getötet werden musste. Der Ausbruch von Tbc ist auch in der Steiermark jederzeit denkbar. Dann muss auch hierzulande das Rotwild zum Schutz der Landwirtschaft und der Nutztiere „auf Null gestellt werden“, wie es

die Behörde in Tirol nüchtern nannte. In Vorarlberg wurde auch der wissenschaftliche Beweis erbracht, dass die grassierende Tbc-Seuche ihren Ursprung bei den Rotwildfütterungen hatte und nicht, wie von jagdlicher Seite gerne behauptet wurde, von den Nutztieren ausging. Über kurz oder lang wird es zu einem Umdenken kommen müssen. Meiner Meinung nach haben die Wintergatterbewirtschaftung und die Mastfütterung nicht nur keine Zukunft, sondern verursachen schwerwiegende Fehlentwicklungen. In wissenschaftlichen wildökologischen Untersuchungen konnte aufgezeigt werden, dass die Rotwildmast, wie sie in der Steiermark betrieben wird, in die falsche Richtung geht. Man muss dem Rotwild wieder mehr Freiheit zugestehen. Die Jagdfunktionäre werden nicht umhinkommen, die natürlichen Bedürfnisse der Wildtiere zu respektieren. Den Wildtieren müssen wieder ihre Wanderbewegungen und die freie Wahl ihrer Lebensräume zugestanden werden. Und wenn man denkt, füttern zu müssen, dann mit artgerechtem Futter in freien Fütterungen, und nicht mit Kraftoder Saftfutter. Während ich diese Zeilen schreibe, berichtet der ORF Vorarlberg, dass im Spätherbst Rotwild aus dem Montafon nach Graubünden abwandert, obwohl in Graubünden das Füttern seit 20 Jahren verboten ist. Aufgrund dieses Fütterungsverbotes waren bisher in Graubünden keine Fälle von Tbc aufgetreten, und es ist nicht verwunderlich, dass die Nervosität der Schweizer groß ist, infizierte Tiere von Österreich eingeschleust zu bekommen. Offensichtlich ziehen viele Stücke die ruhigen südseitigen Hänge des Prättigaus im Winter dem klimatisch nicht so günstigen Montafon vor. Womit bewiesen ist, dass das Rotwild, wenn es selbst entscheiden darf, Ruhe und angenehmeres Klima vorzieht, als das Eingepferche in der Winterfütterung. Jetzt frage ich die Jäger, was sie zu dieser Entwicklung zu sagen haben? Dass das Rotwild ganz verrückt geworden ist und in freier Wildbahn leben möchte ...? Seite 13


TierPortrait

von Sebastian Zinko

Der Mäusebussard Der Mäusebussard (Buteo buteo) ist in der Steiermark ein häufiger und verbreiteter Jahresvogel und gehört neben dem Turmfalken zu den häufigsten Greifvögeln.

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ie Art ist in der Wald- und Steppenzone der Westpaläarktis vom Tiefland bis ins Hochgebirge weit verbreitet. Der Mäusebussard ist sehr variabel gefärbt. Während die meisten Individuen braun gefärbt sind und auf der Unterseite neben einem hellen Brustband eine mehr oder weniger ausgedehnte helle Musterung aufweisen, kommen auch sehr helle Individuen mit im Extrem fast reinweißer Unterseite und weißlich gemusterter Oberseite ebenso vor wie fast einheitlich schwarzbraune Mäusebussarde. Männchen und Weibchen sind gleich gefärbt. Jungvögel unterscheiden sich von Altvögeln durch das Fehlen der dunklen Schwanzendbinde und durch eine helle Iris. Ähnlich gefärbte Arten sind der Wespenbussard (Pernis apivorus), der in der Steiermark ein mäßig häufiger Sommervogel (Ende April bis Mitte September) ist, sowie der Raufußbussard (Buteo lagopus), der in der Steiermark ein seltener, nicht alljährlicher Wintergast ist. Mäusebussarde ernähren sich in erster Linie von

Kleinsäugern; daneben werden auch Vögel, Reptilien, Amphibien und Regenwürmer erbeutet. Vor allem im Winter wird gerne Aas angenommen. Unter den Säugetieren machen Wühlmäuse und Maulwürfe den Großteil der Beutetiere aus; von den Vögeln werden vor allem Nestlinge und Jungvögel von Tauben, Drosseln, Staren und Rabenvögeln erbeutet. Der Mäusebussard beginnt in den Niederungen ab Ende März mit der Brut. Die letzten Jungvögel werden bis Ende Juni flügge. Der Mäusebussard bewohnt flächendeckend alle Landesteile vom Hügelland im Südosten bis in 1100 m und, in geringerer Anzahl, bis fast an die Waldgrenze, wobei der höchstgelegene Nestfund in 1340 m gelang. Der Mäusebussard bewohnt bevorzugt strukturreiche Landschaften mit einem Mosaik aus Wald, Kahlschlägen, Äckern und Grünland. Dabei ist der Mäusebussard in seinen Lebensraumansprüchen anpassungsfähig, benötigt aber Baumbestände zur Anlage des Horstes und offene Flächen als Jagdgebiet. Vor allem

außerhalb der Brutzeit nutzen Mäusebussarde auch offene, fast baumlose Lebensräume – sowohl in den Tallagen als auch über der Baumgrenze – zur Nahrungssuche. Während bei mitteleuropäischen Mäusebussarden die Altvögel überwiegend Standvögel sind und in oder nahe bei ihren Brutrevieren überwintern, zieht ein Teil der Jungvögel mehr oder weniger weit nach Süden und Südwesten ab. Zusätzlich kommen im Winterhalbjahr Mäusebussarde aus Nord- und Osteuropa als Wintergäste hinzu, wobei sich dann vor allem in Tallagen mit hohen Mäusebeständen zahlreiche Mäusebussarde aufhalten. Der Frühjahrszug findet vorwiegend von Mitte Februar bis Mitte April statt, der viel auffälligere Herbstzug setzt Anfang August ein und ist vor allem von Mitte September bis Ende Oktober stark ausgeprägt. Kälteeinbrüche mit starken Schneefällen können vor allem im November und Dezember zu einer ausgeprägten Winterflucht führen und damit erneut auffällige ZugbewegunSebastian Zinko gen auslösen.

Literatur:

Jungvogel Mäusebussard

Albegger, E., O. Samwald, H. W. Pfeifhofer, S. Zinko, J. Ringert, P. Kolleritsch, M. Tiefenbach, C. Neger, J. Feldner, J. Brandner, F. Samwald, W. Stani (2015): Avifauna Steiermark – Die Vogelwelt der Steiermark. Birdlife Österreich – Landesgruppe Steiermark, Leykam Buchverlags Ges. m. b. H. Nfg. & Co. KG, Graz, 880 pp. Quelle: avifauna@club300.at

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TierPortrait

Die Würfelnatter Die Würfelnatter (Natrix tessellata) ist eine ungiftige, für den Menschen harmlose Schlange aus der Familie der Nattern und der Gattung der Europäischen Wassernattern. In Mitteleuropa ist die wärmeliebende Art extrem selten.

Beschreibung: Bei der Würfelnatter handelt es sich um eine ungiftige, wärmeliebende Art, die sehr gut an das Leben im Wasser angepasst ist. Sie zeigt einen schlanken Körperbau mit einem kantigen, vom Rumpf abgesetzten Kopf. Die Augen mit großen, runden Pupillen und die Nasenöffnungen sind als Adaptation an das Leben im Wasser nach oben gerichtet. Sie sind mit einer speziell gekrümmten Linse ausgestattet, die Pupillen zum Ausgleich der Lichtbrechung des Wassers mit einer speziellen Beschichtung versehen. Darüber hinaus verfügt die Würfelnatter über einen sehr guten Geruchsinn. Sie erreicht im Durchschnitt eine Länge von 70 – 120 cm, wobei die Weibchen größer und kräftiger sind. Die Körperschuppen sind stark gekielt und weiß gesprenkelt. Die Oberseite der Schlange ist grau, olivgrau bis braun mit einem mehr

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oder weniger stark ausgeprägten Würfelmuster, das bei adulten Tieren oftmals verblasst. Die Bauchseite ist weiß bis schwach rötlich mit einer grauschwarzen Fleckenzeichnung.

Lebensraum:

Schwerpunkt der Verbreitung in der Steiermark liegt zw. 200 m und 600 m Seehöhe; fehlt gänzlich im Gebirge. Die Würfelnatter ist an aquatische Lebensräume gebunden. Sie besiedelt vorzugsweise klare, naturnahe Gewässer mit reich strukturierten Ufern (Gebüsch, Totholz, Schotterbänke) und Flachwasserzonen. Hänge, Dämme, Böschungen oder Trockenmauen werden gerne als Sonnenplätze, Verstecke und Winterquartiere aufgesucht.

Lebensweise:

Würfelnattern sind scheue, tagaktive Wasserschlangen. In den Morgenstunden nehmen sie gerne ein ausgiebiges Sonnenbad. Wenn sie sich


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nen oder Totholz verstecken. In Bedrängnis scheiden sie ein übel riechendes Analsekret aus. Manchmal kommt es zu einem so genannten Totstellreflex. Je nach Witterung verbringen die meisten Individuen bis September in ihrem angestammten Habitat (Gewässernähe). Dann suchen sie ihre Winterquartiere (Hibernationsplätze) auf, die sie erst zwischen März-April wieder verlassen, wenn die Schattentemperatur min. 10°C aufweist.

Nahrung:

Würfelnattern ernähren sich vorwiegend von Fischen, wobei sich die Auswahl nach Verfügbarkeit und Größe der Tiere richtet. Die Beutetiere werden in erster Linie am Gewässergrund zwischen Steinen und Totholz gefangen. Amphibien und deren Larven sind nur in Ausnahme­fällen, Teil der Nahrung.

Fortpflanzung:

Nach der ersten Frühjahrshäutung findet die Paarung statt, Kopulationen können bis Mitte Juni beobachtet werden. Die Weibchen legen zwischen Ende Juni – Anfang August ca. 5 – 25 ovale, weißliche Eier in lockeres Erdreich, Misthäu-

fen, verrottetes Pflanzen­material oder Sägemehlhaufen ab. Besonders geeignete, sonnenexponierte Standorte können gemeinsam mit Ringelnattern zur Eiablage genutzt werden. Die Jungtiere schlüpfen 4 – 12 Wochen später (ab Mitte Juli – Ende August) mit einer Größe von ca. 15 – 20 cm.

Gefahren:

Durch ihre Bindung an natürlich strukturierte Gewässer in wärmebegünstigten Lagen, gehört die Würfelnatter zu den am meisten gefährdeten Reptilien in Österreich. Die größte Gefahr für diese Reptilienart geht vom Mensch aus. Großflächige Veränderungen der Flusslandschaften führen zu enormen Verlusten ihrer Habitate. Die Zerschneidung von Wander- und Ausbreitungskorridore entlang von Flüssen wirkt sich ebenfalls negativ auf den Bestand dieser Art aus. Gewässerverunreinigungen bedingen oftmals einen Rückgang von Fisch­populationen und somit zu Nahrungsverlusten für die Würfelnatter. Invasive Neophyten breiten sich vor allem entlang von Gewässern großflächig aus, sodass Sonnenplätze zurückgedrängt werden. Störungen an Gewässern durch z.B. Badebetrieb oder Bootsfahrten können lokal zu Beeinträchtigungen führen. Zu ihren Fressfeinden gehören u.a. Wanderratten, Hecht, Iltis.

Dr. Gabriele Leitner Steiermärkische Berg- und Naturwacht Herdergasse 3, 8010 Graz T 0316-3839907 gabriele.leitner@bergundnaturwacht.at www.bergundnaturwacht.at

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erwärmt haben und die Vorzugstemperatur erreicht ist, gleiten sie ins Wasser. Das Wasser wird allerdings erst bei Wassertemperaturen von 12°C aufgesucht. Sie schwimmen ausdauernd und tauchen bevorzugt im Flachwasserbereich, strecken dann in regelmäßigen Abständen den Kopf aus dem Wasser, um Luft zu holen. Bei drohender Gefahr flüchten sie ins Wasser, wo sie sich zwischen Stei-

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Jagdhunderassen

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Ing.Robert Csernicska

Der Dachshund Seite 18


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Der „Österreichische Dachshundeklub“ ist als anerkannte Landesorganisation für Österreich der einzige Dachshundeverein, welcher als Verbandsmitglied des ÖKV (Österreichischer Kynologenverband) und des ÖJGV (Österreichischer Jagdgebrauchshundeverein) der internationalen Vereinigung FCI (Fédération Cynologique Internationale) und der WUT (Weltorganisation Teckel) angehört.

Der Erfahrungsaustausch auf internationaler Ebene unterstützt die heimischen Bemühungen um den Dachshund, und die in Österreich durch den ÖKV abgehaltenen Ausstellungen und Prüfungen werden international anerkannt. Der im Jahre 1912 gegründete „Österreichische Dachshundeklub“ mit ca. 850 Mitgliedern, Sitz in Bad Ischl und Sektionen in allen Bundesländern gehört zu den größten kynologischen Vereinen in Österreich. Seine Aufgabe besteht darin, durch fachkundige Auswahl die Reinzucht der Dachshunde zu sichern und weiterzuentwickeln.

Der Dackel ist ein angenehmer Begleiter in der Familie und auch bei der Jagd. In allen jagdlichen Sparten ist er einsetzbar und bringt es immer wieder zu Spitzenleistungen, sei es beim Holen der Ente aus dem tiefen Wasser, bei Stöberarbeiten, bei Nachsuchen auf Schalenwild und bei der Bodenjagd. Einschränkungen auf Grund seiner Größe soll man auf alle Fälle berücksichtigen. Wasserarbeiten den ganzen Tag bzw. Arbeiten im hohen Schnee sind seiner Gesundheit nicht förderlich. Speziell bei hoher Schneelage kann es bei Stöberarbeiten zu gefährlichen Situationen kommen. Wie der Name Dachshund schon

sagt, steckt hier der Name Dachs drinnen. Bei Arbeiten auf Dachs und Fuchs ist er in seinem Metier zuhause. Da ich alle meine Dackel auch auf der Bodenjagd einsetze, schätze ich die Wildschärfe und Intelligenz unter Erde. Daher verzeihe ich ihnen auch den nachgesagten Dickkopf ober der Erde. Meine Empfehlung für interessierte Leser, für mich persönlich das Buch schlechthin: „Bodenjagd“ von Rudolf Frieß, Oberforstmeister (1881–1965). Den Dackel gibt es in 3 Haararten (Kurzhaar, Rauhaar, Langhaar) und auch in 3 Größen (Kaninchen, Zwerg und Standard – gemessen jeweils am Brustumfang).

Österreichischer Dachshundeklub Präsident: Dr. Hans Leopold Ostermann, www.dachshundeklub.at Sektion Steiermark Obmann: Mf. Ing. Robert Csernicska, Wiesenweg 3, 8510 Stainz T 0664 5652365 r.csernicska@tele2.at

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Werden Sie Mitglied im Jagdhunderassen Steirischen Aufsichtsjäger-Verband

eigenständige Rasse angemeldet. Vom Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verband (ÖJGV) werden sie unter „Französische Vorstehhunde“ gs kann er mehr Härte und Schärfe aufweisen. Er ist sehr gut in der Jagd als Vollgebrauchshund einzusetzen, aber auch als Therapie- und Familienhund. In allen Bereichen leistet er gewissenhaft beste Arbeit.

Nachwort v Unsere drei Französischen Vorstehhunderassen werden immer neugierig beobachtet und bewundert. Sie zeichnen sich imm www.vbbfloe.org

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Dann sind Sie bei uns richtig! Wir sind eine unabhängige Interessenvertretung für Aufsichtsjäger und Aufsichtsjägerinnen. Wir bieten unseren Mitgliedern kostenlose Auskünfte in rechtlichen und jagdlichen Fragen durch unser Kompetenzzentrum, eine Versicherung für beeidete Jagdschutzorgane und vieles mehr. Auch sind jede Jägerin und jeder Jäger herzlichst als außerordentliche Mitglieder willkommen. Seite 20

www.aufsichtsjaeger-steiermark.at


Botanik

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von Hanshelmut Helm

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Die Salweide Die Salweide (Salix caprea) ist eine Pflanzenart in der Gattung der Weiden (Salix) innerhalb der Weidengewächse (Salicaceae). Aufgrund ihrer frühen Blütezeit ist sie eine wichtige Futterpflanze für Insekten, insbesondere der Honigbienen, aber auch ein beliebter Frühlingsschmuck im Haus. Sie wird auch für den Palmbuschen verwendet. Volkstümliche Namen wie Irlaxen, Felberbusch etc. sind regional verbreitet. Seite 21


Früchte

Weibliche bühende Kätzchen

Verbreitung

Sie Salweide kommt in fast ganz Europa vor und gedeiht auf frischen, nährstoffreichen Standorten aber außerhalb von Auen und Sümpfen, die andere Weiden lieben. Sie ist eine Pionierpflanze und leitet zusammen mit der Birke die erste Phase der natürlichen Waldentwicklung ein. Sie kommt von der Niederung bis fast 1800 m Seehöhe vor.

Aussehen

Die Salweide erreicht Wuchshöhen bis 15 Meter und erreicht ein Durchschnittsalter von 60 Jahren. Sie hat eine verhältnismäßig breite Krone. Die Rinde weist eine graue Färbung mit rautenförmigen Korkwarzen auf. Die Zweige sind nicht brüchig und graugrün gefärbt und behaart, später verkahlen sie. Die Knospen sind oval, gelb- bis rotbraun, mit spitz zulaufender Knospe. Diese sind spiralig angeordnet. Eine einzige Knospenschuppe bedeckt die Knospe und lässt sich wie eine Mütze abziehen. Die Blätter sind formenreich, entfalten sich erst nach der Blüte und sind wechselständig angeordnet. Sie werden bis 7 cm lang und bis 4 cm breit. In der Blattmitte sind sie am breitesten. Die elliptischen Blätter sind unregelmäßig gekerbt, gezähnelt oder ungleichmäßig buchtig gerandet und enden in einer kurzen stumpfen Blattspitze. Junge Blätter sind behaart. Die blaubis graugrüne Blattunterseite weist eine dauerhaft filzige Behaarung

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auf, mit deutlicher Nervenstruktur. Die Stiele sind bis 2 cm lang. An der Basis der Blattspreite bilden sich kleine halbnierenförmige Nebenblätter aus.

Blüten und Früchte

Bereits vor dem Laubaustrieb zwischen März und April – manchmal auch schon früher – entwickeln sich die eingeschlechtlichen Blütenstände – die sogenannten Weidenkätzchen. Die Salweide ist zweihäusig getrenntgeschlechtlich, d. h., dass an einem Baum entweder weibliche oder männliche Blüten gebildet werden. Die etwa 2mm langen Tragblätter der Blüten sind zweifärbig: unten schwarz und oben silbrig-weiß, an der Spitze lang bärtig behaart. Die Knospen werden bis 2 cm lang und 1,5 cm breit. Die Einzelblüten besitzen keine Blütenhülle. Die angenehm nach Honig duftenden Einzelblüten verfügen über je 2 Staubblätter mit 6 -8 mm langen Staubfäden und gelben Staubbeuteln. Am Blütengrund befinden sich zwei Nektardrüsen. Nach der Blüte fallen die männlichen Blüten ab, die weiblichen Kätzchen sind grünblütig, besitzen einen langgestielt, dicht silbrig behaarten, oberständigen Fruchtknoten. Dieser besteht aus zwei Fruchtblättern mit einem Fruchtfach. An der Basis sind ebenfalls zwei Nektardrüsen. Die weiblichen Blüten sind etwa 2 cm hoch und bis 1 cm breit und strecken sich während der Blütezeit bis zu einer Länge von 6 cm und einer Breite von bis zu 1,8 cm. Ab Mai bis Juni

Männliche Kätzchen

Fotos: © Mag. Wirnsberger Karlheinz

Botanik

reifen trockene, grüne vielsamige Kapselfrüchte.

Ökologie

Die Insekten bestäuben die Blüten und der Wind verträgt die Diasporen. Die flaumig behaarten Samen hängen an ihren Haarschöpfen zusammen, so dass sie Samenknäuel bilden, die vom Wind weit vertragen werden können. Im Gegensatz zu anderen Weiden lässt sich die Salweide kaum durch Sprossstecklinge vermehren. Die Salweide ist eine wichtige Bienenweide und für frühfliegende Falterarten von enormer Bedeutung. Viele Käferarten, wie der Weidenblattkäfer oder der Moschusbock ernähren sich von der Salweide. Neben der Eiche ist die Salweide enorm wichtig für die heimische Schmetterlingsfauna. Sei es als Raupe oder als Nährpflanze für die fertigen Schmetterlinge. Besonders wichtig sind die noch nicht so hoch gewachsenen Exemplare entlang von Wegen und Waldrändern. Auch der Rehbock verfegt diesen Baum sehr gerne. Aus Gründen der Biodiversität sollte deshalb auf die Rodung dieser Sträucher verzichtet werden.

Nutzung

Die Rinde der Salweide wird in der Gerberei verwendet. Das Holz wird zur Herstellung von Pfählen genutzt. Besonders Imker pflanzen vermehrt die Salweide, da sie die erste wichtige Nahrung für die Bienen im Frühjahr bietet.


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Der Jagdphilosoph

N Blätter

Brauchtum

Vor dem Palmsonntag werden die Zweige geschnitten und zu einem Palmbuschen gebunden, der dann geweiht das Haus und dessen Bewohner vor Ungemach schützen soll. Manche Bauern markierten früher die Ecken ihres Ackers mit Palmzweigen um ihre Felder zu schützen. Auch als Osterstrauch mit Eiern geschmückt finden die Weidenzweige Verwendung.

Keltisches Baumhoroskop

Die Weidenmenschen sind in der Zeit von 27. 12. Bis 4.1 oder vom 27.6 bis 6.7. geboren. Der Weidenmensch ist zurückhaltend und ernsthaft und befindet sich gerne in einer festen Beziehung. Sie verfügen über einen gewissen Gleichmut und wundern sich oft, wie kompliziert sich manch andere verhalten. Traurigkeit oder Frustration stecken sie leicht weg, da sie wissen, dass dieser Zustand nur vorübergehend ist. Dabei kann aber passieren, dass sie ihre eigenen Probleme leicht übersehen. Als freundliches Wesen und Sympathieträger sind sie überall gerne gesehen, fügen sich gerne in Gruppen ein, sind anpassungsfähig und flexibel. Enge Freundschaften knüpfen sie nur wenige, die aber ein Leben lang halten. Sie können gut zuhören und sind gerne Beichtvater, da sie gute Ratschläge geben könne und vielen weiterhelfen.

Heilkunde

Man nennt sie auch Zauberpflanze, Liebespflanze. Sie soll gegen Impotenz und Unfruchtbarkeit helfen. So soll das Verbrennen von Weidenholz Unglück gebracht haben. Zauberstäbe sind oft aus Weide. Die Weide ist Demeter geweiht, der Göttin der Fruchtbarkeit der Erde. Der heilende Baum besaß die Fähigkeit Unheil und Krankheit durch einen Zauberspruch aufzunehmen. Man verbrannte vor allem Fieber und Gicht mit Gebeten in einem hohlen Salweidenstamm. Schon Paracelsus empfahl aus der Weidenrinde im Frühjahr gesammelte, ganze, geschnittene oder gepulverte, getrocknete Rinde junger Zweige als Heilmittel – gegen Warzen und Hühneraugen äußerlich, als Fiebermittel innerlich. Heilkundler setzen die Weidenrinde gegen Fieber und Rheumaschmerzen ein. Sie gilt als kühlender Baum, der auch sexuelle Hitze bremst. Bei den Christen wurde sie daher zur Linderung der Lust und Unkeuschheit in Klostergärten gepflanzt. Die Rinde enthält Salicin – eine Vorstufe von Aspirin. Aus der Rinde gelöste Gerbstoffe werden dem Handschuhleder als Konservierungsmittel eingefügt. Weidenzweige sollen der Sage zufolge auch als Zaubermittel gegen die Eifersucht helfen, weshalb früher viele junge Männer einen kleinen Weidenzweig am Revers ihres Hutes trugen.

un sind die Jägerschaftswahlen Geschichte. Sämtliche Aufregungen, Anschuldigungen und Beleidigungen sollten nun der Vergangenheit angehören. Die Jäger sollen Ihre Kräfte bündeln und trotz v ieler Gruppierungen Einigkeit zeigen und den Weg der Steirischen Jagd gemeinsam in die Zukunft gehen. Viele Ressourcen sind bisher ungenützt geblieben. Es gibt v iele kluge Köpfe und gute Ideen, die es nun zu sammeln gilt um das Beste daraus zu machen. Schaffen w ir das? Wir müssen es schaffen, denn sonst werden w ir wohl gegenüber den Jagdgegnern und Skeptikern noch angreifbarer und ver w undbarer. Das w ürde unserer Jagd schaden. Ich hoffe, es geling t der Jägerschaft sich von der Politik nicht zu sehr beeinf lussen zu lassen und zu zeigen, dass mit Einigkeit einiges zum Wohl der Sache gelingen kann. Dabei muss aber jeder etwas zurückstecken und manche vom hohen Ross steigen, damit man sich in Augenhöhe unterhalten kann. Ein gew isser Abstand w ird dabei auch nicht schaden. Und etwas w ichtiges ist der Respekt dem anderen gegenüber. Ohne Wer tschätzung w ird da einiges daneben gehen. Wenn w ir von Zukunft sprechen, sollten w ir auch über ein Höchstalter für Jagdfunktionäre nachdenken. Vielleicht sollte jeder einmal darüber nachdenken, ob es nicht jemand jüngeren gibt, der die Funktion v ielleicht agiler und aktiver ausüben kann. Man denke da besonders an die Aufsichtsjäger und Hegemeister, die ja ihr Amt so lange ausüben können, solange sie kör perlich und geistig in der Lage sind. Ich denke dabei an keine amtsärztliche Über prüfung sondern an ein -in Sich gehen- und ein Nachdenken, ob ich diese Dinge er füllen kann. Es gibt bestimmt junge und engagier te Jäger, die bereit wären eine Funktion zu übernehmen und ein Herz für eine for tlaufende, gute Weiterbildung mitbringen. Eine Mischung aus er fahrenen Kollegen und jungen beherzten Jägern könnte eine fruchtbringende Kooperation ergeben. Der Einzug von neuen Medien w ürde in der Jägerschaft f ließend er folgen, wobei man sich auch der Öffentlichkeit gegenüber positiv darstellen kann. Über all diese Dinge gilt es nicht nur nachzudenken, sondern auch sukzessive umzusetzen. Ich w ünsch den Steirischen Jägern, dass dies gelingen möge.

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IM REVIER

Orientierung im Gelände

W Wolfgang Handl Verwalter und Aufsichtsjäger vom Forstamt Prinz Liechtenstein Ortsstellenleiter der Bergrettung Übelbach Finanzreferent der Steirischen Bergrettung

enn wir als Jäger in unseren Revieren unterwegs sind, leben wir von und mit der Natur. Die Orientierung im eigenen Jagdgebiet wird für keinen Jäger ein Problem darstellen. Wir kennen unsere Steige, Wege und Jagdeinrichtungen und finden diese auch bei Dunkelheit. Sehr häufig waidwerken wir aber auch in fremden Gebieten und sollte jeder von uns auch hier in der Lage sein, mit der Natur die Himmselsrichtungen zu bestimmen. Im Folgenden habe ich nur einige Beispiele angeführt, wie man sich sehr einfach orientieren kann (nur für die nördliche Erdhalbkugel gültig).

Bei Dunkelheit und sternenklarer Nacht zeigt uns der Polarstern Norden an. Der Polarstern liegt in der Verlängerung der Erdachse im Norden, er steht ziemlich genau über dem geographischen Nordpol und leuchtet besonders hell. Um den Polarstern leichter zu finden, sucht man zuerst den großen Wagen (oder großer Bär). Die ersten beiden Sterne (1.Achse) zeigen Richtung Polarstern. Wenn man den Abstand dieser beiden Sterne fünfmal verlängert, landet man beim Polarstern.

Bei Schönwetter können wir mit Hilfe der Sonne sehr einfach die Himmelsrichtungen bestimmen. Schon in der Volksschule lernen wir, dass im Osten die Sonne aufgeht, im Süden am höchsten steht und im Westen untergeht. Auch der Mond kann uns beim Orientieren helfen. Bei Vollmond stehen Sonne und Mond 180° zueinander. Wenn die Sonne im Westen untergeht, geht im Osten der Mond zeitgleich auf. Der Winkel Sonne zu Mond ändert sich mit den Mondphasen (bei Neumond 0°).

Mit einer analogen Armbanduhr (Stunden- und Minutenzeiger) kann man die Bestimmung der Himmelsrichtungen relativ einfach und doch sehr genau durchführen. Man richtet den Stundenzeiger der Uhr auf die Sonne, der halbe Weg (halber Winkel) zwischen 12.00 Uhr und dem Stundenzeiger ist Süden. Während der Sommerzeit müssen wir eine Stunde abziehen – anstatt 12.00 Uhr nimmt man den halben Winkel zwischen Stundenzeiger und 1.00.Uhr.

Hilfreich können aber auch Pflanzen und Bäume beim Orientieren sein, dies hat aber eine hohe Fehlerquelle bzw. Unsicherheit. Die Äste des Hartriegels zum Beispiel sind auf der Sonnenseite (Süden) deutlich mehr rot ausgebildet als auf der Schattseite (Norden). Bäume brauchen für den Stoffwechsel Sonnenlicht und haben daher ein vitales Interesse viel Sonne zu ergattern. Bei alleinstehenden Bäumen kann man meist erkennen, dass an der Lichtseite (Süden) deutlich mehr und ausladendere Äste wachsen. Nordseitig ist es feuchter und wachsen daher auf dem Stamm und den Ästen gerne Moose und Flechten. Ameisen bauen die Hügel meist auf der Südseite von Bäumen. Bauten von Menschenhand können bei der Orientierung auch sehr hilfreich sein. Kirchen wurden früher so gebaut, dass der Altar im Osten und der Kirchturm im Westen steht. Dies könnten wir alle in unserer Heimatgemeinde überprüfen, wer nicht in die Kirche

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mit Hilfsmittel rein will, könnte zumindest überprüfen, ob der Kirchturm wirklich im Westen steht. Auf der nördlichen Hemisphäre sind alle Parabolspiegel (wenn sie Programme empfangen) nach Süden ausgerichtet, dies kann unter Umständen als Orientierungshilfe auch sehr hilfreich sein. Trotz aller Hilfsmittel in der Natur sollten wir beim Jagen unser ausgeschaltetes Handy immer eingesteckt haben. Im Notfall können wir mit GPS-Koordinaten unsere Lage punktgenau bekanntgeben. Für jedes Smartphone kann man Gratis-Apps herunterladen, die einen Kompass mit GPS-Angabe integriert haben. Mit dem Kartenbezugssystem WGS84 erhält man am Handy zum Beispiel folgende Angaben:

Breitengrad N (Nord) 48° (Grad) 15‘ (Minuten) 21“ (Sekunden) Längengrad E (East – Ost) 15° (Grad) 17‘ (Minuten) 32“ (Sekunden) Wenn man diese Koordinaten bei der angerufenen Notrufnummer (144, 140, 112) angibt, hat die jeweilige Leitstelle sofort den genauen Standort des Anrufers. Mit diesen Daten findet einen der Hubschrauber punktgenau. Es gibt sehr viele medizinische Notfälle, wo Minuten über Leben und Tod entscheiden können, nicht nur beim Jagen auch zu Hause oder bei anderen Freizeitaktivitäten sollte man sich diese Handgriffe am Handy einprägen und immer wieder versuchen den eigenen Standort zu bestimmen. Die Rettungsfahrzeuge finden mit Ihren Navi’s alle Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn man im bewohnten Gebiet Hilfe braucht. In der Natur ist eine rasche Auffindung meist nur mit GPS-Koordinaten möglich. Vor allem für die Hilfe aus der Luft sind diese Daten unbedingt notwendig. Wenn man sich selbst mit der Bedienung des Smartphones schwer tut, kann man mit technisch begabten Jagdkollegen fixe Hubschrauberlandeplätze im Revier festlegen und sich eine Liste mit der Bezeichnung des Revierteiles und den jeweiligen Koordinaten anlegen. Falls Sie die Bergrettung unterstützen wollen, bitten wir Sie um Einzahlung eines Fördererbei-

trages auf das Konto der Steirischen Bergrettung AT523811100004005344 (BIC: RZSTAT2G111). Mit einem Beitrag ab € 20,00 unterstützen Sie nicht nur unsere Arbeit, sondern haben auch den Vorteil, dass Sie, Ihre Ehe- bzw. Lebenspartner und Ihre schulpflichtigen Kinder bis zum 18. Lebensjahr, die Hilfeleistung der Bergrettung auf Österreichs Bergen und Pisten (erforderlichenfalls auch Hubschrauberbergung) kostenlos bis zu einem Höchstbetrag von € 15.000,00 in Anspruch nehmen können, soweit nicht dem Förderer gegenüber Dritten ein Anspruch auf Ersatz der Bergekosten zusteht. Bergheil und Waidmannsheil Wolfgang Handl

Kärntner Wildverarbeitung

Hans Klein GmbH

Import-Export Felle – Häute – Wild Katschbergstraße 13 9851 Lieserbrücke Tel.: 04762 43920 Fax: 04762 61051

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Gesundheit und Wissenschaft

Der Hepatitis E Virus bei Wildschweinen Dr. Harald Fötschl

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Neuere Untersuchungen in Deutschland haben gezeigt, dass zwischen 2 % und 68 % der erlegten deutschen Wildschweine mit dem Hepatitis E Virus (HEV) entweder infiziert waren oder noch Träger des Virus sind. Vereinzelt wird auch über HEV-Nachweise in Rehen und Rotwild berichtet.

roblematisch ist, dass Wildschweine auch dann, wenn sie mit dem Hepatitis E Virus infiziert sind, keine Symptome einer Leberentzündung zeigen. Für Menschen besteht dagegen nach einer Infektion mit dem HEV ein wesentlich höheres Risiko, an einer Leberentzündung (Gelbsucht) zu erkranken.

Was ist Hepatitis E? Als Hepatitis E ist wird eine akute Leberentzündung, die durch eine Infektion mit dem Hepatitis E Virus hervorgerufen wird, bezeichnet. Nach einer Inkubationszeit von 2 bis 6 Wochen tritt zuerst meist hohes Fieber auf, dem die für eine Leberentzündung typischen Symptome wie Oberbauchschmerzen und Gelbsucht folgen. In vielen Fällen kommt es allerdings nach wenigen Tagen bis einigen Wochen zur vollständigen Genesung. Eine groß angelegte Studie in Deutschland hat gezeigt, dass ca. 17 % der deutschen Bevölkerung spezifische Antikörper tragen, das heißt, dass sie sich irgendwann in ihrem Leben einmal mit dem Hepatitis E Virus infiziert haben. Da die Zahl der gemeldeten Hepatitis E - Erkrankungen dem gegenüber wesentlich niedriger ist, dürften also nur vereinzelte Infektionen auch Seite 26

zu einer manifesten Gelbsucht führen. Bei Schwangeren und bei Personen mit Vorschädigung der Leber oder mit Immunschwäche verläuft die Erkrankung dagegen meist sehr schwer und oft mit Komplikationen. In den letzten Jahren ist die Zahl der gemeldeten Hepatitis EErkrankungsfälle in ganz Europa im Steigen begriffen, wobei die Ursachen dafür derzeit noch nicht genau bekannt sind. Wurde in der Vergangenheit noch angenommen, dass HEV-Infektionen vor allem auf Reisen in bestimmte Länder Asiens, Afrikas und Mittelamerikas aufgrund unzureichender Hygiene über das Trinkwasser und Lebensmittel erfolgt sind, so hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass in der Mehrzahl der Fälle die Hepatitis E im Inland erworben wurde. Als Infektionsquelle wird eine Virusübertragung durch direkten Kontakt mit HEV-infizierten Tieren angenommen, aber auch der Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren gewonnenen oder die mit Ausscheidungen virusinfizierter Tiere verunreinigt wurden, sowie die indirekte Übertragung durch Kontaminationen der Umwelt dürften von Bedeutung sein. Da bestimmte Berufsgruppen wie Jäger, Waldarbeiter, Fleischhauer oder Fleischbeschautier-

ärzte deutlich häufiger als die Durchschnittsbevölkerung Antikörper gegen das HEV im Blut haben, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich über Haus- oder Wildschweine bzw. deren Fleisch infiziert haben.

Kann Wildschweinefleisch eine Infektionsquelle sein? Da in rohen Leber- und Muskelfleischproben von Wildschweinen Virus-Partikel nachgewiesen wurden, ist davon auszugehen, dass HEV durch rohes Fleisch und rohe Innereien, hauptsächlich Leber, von Wildschweinen übertragen werden kann. Werden diese Lebensmittel durch Kochen oder Braten ausreichend erhitzt, wird das Virus inaktiviert und so einer Infektion vorgebeugt. In Frankreich haben bestimmte lokal hergestellte Wurstarten, die rohe Schweineleber enthielten, in der Vergangenheit immer wieder zu Hepatitis E-Erkrankungen geführt. Daher sollten solche Würste vor dem Verzehr immer durchgegart werden. Ob auch durch andere Lebensmittel, wie z. B. Rohwürste, die ja nicht erhitzt werden, das Hepatitis E Virus übertragen werden kann, wenn das Fleisch von infizierten Tieren stammt, ist noch nicht vollständig geklärt.


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Grundsätzlich sollten Jäger zum eigenen Schutz, insbesondere beim Ausweiden von Schwarzwild, möglichst Schutzhandschuhe tragen, weiters sollte Fleisch vom Schwarzwild immer vollständig durcherhitzen. Ein nur kurzes Aufkochen oder Erhitzen in der Mikrowelle oder auch das Tiefgefrieren des Wildbrets ist nicht ausreichend, um das Hepatitis E Virus sicher abzutöten.

Wenn bei einer Erkrankung mit grippeähnlichen Symptomen nach einer ersten Phase mit Appetitlosigkeit, Übelkeit, Muskel- und Gelenkschmerzen und leichtem Fieber sich die Haut, Schleimhäute und Augen gelb verfärben und der Urin dunkelgelb bis bräunlich wird, sollte immer an die Möglichkeit einer Infektion mit dem Hepatitis-E Virus gedacht und möglichst rasch ein Arzt aufgesucht werden.

Der sicherste Schutz vor einer Infektion mit dem Hepatitis E Virus, aber auch vor anderen Erkrankungen, ist die Einhaltung von hygienischen Grundregeln beim Umgang mit Wild und der Verzicht auf den Verzehr von nicht ausreichend erhitztem Wildbret. Allein mit diesen einfachen Maßnahmen lässt sich das Risiko einer Infektion mit einem Zoonoseerreger auf ein Minimum reduzieren.

Klassische Geflügelpest (Vogelgrippe / Aviäre Influenza)

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Die klassische Geflügelpest, besser bekannt unter dem Namen Vogelgrippe, ist eine hoch ansteckende, weltweit verbreitete Viruserkrankung, die sowohl bei Wild- als auch bei unseren Hausgeflügelarten vorkommt und zu massiven Verlusten führen kann.

ie Erreger der Vogelgrippe sind Grippe- (Influenza-) Viren, die nach den verschiedenen Subtypen benannt werden (z. B. H5N8 oder H5N1). Die Übertragung kann entweder direkt von Tier zu Tier oder indirekt über den Kontakt mit Kot, Augen- und Nasensekret, Blut und auch über Federn erfolgen. Obwohl InfluenzaViren von Tieren grundsätzlich die Fähigkeit entwickeln können, Menschen zu infizieren, wurde bislang beim aktuell auftretenden Subtyp H5N8 weltweit ist kein einziger Fall einer Übertragung auf den Menschen bekannt. Bei einem Krankheitsausbruch beim Hausgeflügel fällt in erster Linie der Rückgang der Futter- und Wasseraufnahme sowie der deutliche Abfall der Legeleistung auf; meist kommt es auch sehr rasch zu einem übermäßigen

Anstieg der Sterblichkeitsrate im Bestand. Bei den einzelnen Tieren fallen das gesträubte Gefieder, Mattigkeit, die durch das hohe Fieber bedingt ist, sowie Schwellungen und Blauverfärbungen im Kopfbereich auf. Meist sind auch grünlichwässriger Durchfall, Bewegungsstörungen und deutliche Symptome einer Atemwegserkrankung zu beobachten. Wenn vom Tierbesitzer derartige Symptome gesehen werden, sollte umgehend der betreuende Tierarzt oder direkt der zuständige Amtstierarzt verständigt werden! Dieser wird, wenn sich der Verdacht bestätigt, Probenmaterial entnehmen und zur weiteren Untersuchung an ein Labor einsenden. Auch wenn in Österreich die Vogelgrippe bisher fast nur bei verendet aufgefundenen Wildvögeln diagnostiziert wurde, wird seit Jänner 2017

das gesamte Bundesgebiet als „Gebiet mit erhöhtem Geflügelpestrisiko“ ausgewiesen. Darum gilt seither auch die Stallpflicht für Hausgeflügel (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, etc.) und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel (Strauße etc.), d.h. die Tiere sind so unterzubringen, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird. Der Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln, die das Haupterregerreservoir für die Vogelgrippe darstellen, muss jedenfalls wirkungsvoll verhindert werden. Da die Vogelgrippe bisher hauptsächlich bei Wildtieren nachgewiesen wurde, sind gerade jetzt auch die Jäger zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen. Sollte insbesondere in der Nähe von Gewässern, an denen sich jetzt im Winter und beginnenden

Frühjahr großen Gruppen von Zugvögeln ansammeln, vermehrt verendetes Federwild aufgefunden werden, so ist umgehend die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierarzt) oder der Bezirksjägermeister hierüber zu verständigen. Als Vorsichtsmaßnahme sollten Jäger, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, jeden Kontakt zu (eigenem) Hausgeflügel vermeiden bzw. entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen (zumindest Kleidungswechsel und Desinfektion der Schuhe vor dem Betreten eines Geflügelstalles) einhalten. Weiters sollte derzeit die Jagd auf Wasservögel , auch wenn sie nicht verboten ist, dennoch möglichst unterbleiben, um das Risiko zu verringern, dass infizierte Tiere aufgescheucht werden und die Geflügelpest damit weiter verbreitet wird.

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GESUNDHEIT

von Dr. Wilhelm Posawetz

Jagen mit Gehörschutz? Dr. Wilhelm Posawetz, Facharzt für Hals-Nasenund Ohrenheilkunde in Graz, gerichtlich beeideter Sachverständiger, jagdlich aufgewachsen in einem Niederwildrevier in Oberösterreich und seit zwanzig Jahren jagdlich beheimatet in einem steirischen Rehwildrevier.

Tragen von Gehörschutz am Schießplatz und beim Wurftaubenschießen ist selbstverständlich. Soll man aber auch beim jagdlichen Schießen an den Schutz des Gehörs denken? Ist das nicht störend oder unweidmännisch? Dass Lärm das Gehör schädigen kann, ist Allgemeinwissen. Aber wie kann oder soll man sich schützen? Sensibilisiert durch die zurzeit stattfindende Diskussion über die Verwendung von Schalldämpfern für Jagdgewehre und durch Berichte über und Werbung für speziellen Gehörschutz für Jägerinnen und Jäger kurz einiges zu diesem Thema: Das Hörorgan besteht aus dem äußeren Ohr, dem Mittelohr und dem Innenohr. Schall wird durch die Ohrmuschel und den Gehörgang gebündelt und zum Trommelfell geleitet. Dieses wird in Schwingung versetzt, die Schwingungen werden durch Hammer, Amboss und Steigbügel im Mittelohr verstärkt und in das Innenohr weitergeleitet. Durch die Haarzellen in der Schnecke im Innenohr wird der Schall in elektrische Impulse umgewandelt, diese werden im Hörnerv weiter an das Hörzentrum im Gehirn geleitet. Da wir zwei Ohren haben, kommen die Informationen von beiden Seiten und ermöglichen uns ein räumliches Hören, wir können das Rascheln im Unterholz lokalisieren und richten unsere Aufmerksamkeit dorthin. Der lärmempfindliche Teil in diesem System sind die Haarzellen in der Schnecke, von denen wiederum die Zellen, die für die hohen Frequenzen zuständig sind, die empfindlichsten sind. Beginnende Schädigung macht sich durch das Fehlen der hohen Frequenzen bemerkbar, man hört die Grillen nicht mehr zirpen. Ein älterer Jäger aus der Weststeiermark hat sich in der Ordination einmal darüber beklagt, dass er den Haselhahn nicht mehr pfeifen hört.

Unser Ohr hat Mechanismen, die es schützen: Bei starkem Lärm versteifen Muskeln die Gehörknöchelchen, der Schalldruck wird dadurch vermindert. Wenn die Lärmein-

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wirkung nur kurz ist und der Lärm pausiert, können sich die Haarzellen im Innenohr erholen. Das menschliche Ohr hört Frequenzen von 20 bis 20 000 Hertz. Für das Sprachverstehen sind besonders die mittleren Bereiche von 500 bis 4000 Hz wichtig. Viele Lebewesen hören wesentlich besser als wir Menschen, unsere Hunde hören von 15 bis 50 000 Hz, Fledermäuse bis 120 000 Hz. Den für Menschen unhörbaren Bereich über 20000 Hz nennen wir Ultraschall. Ab dem fünfzigsten Lebensjahr beginnen wir normalerweise die hohen Frequenzen schlechter zu hören. Man hat den Eindruck, bei Umgebungslärm schlechter zu verstehen, man hört ein Klingen (Tinnitus) in den Ohren. Es gibt natürlich individuelle Unterschiede, so hören 5% der über 60 Jährigen noch ganz normal. Neben der normalen Alterung spielt Lärm bei der Hörschädigung eine große Rolle. Lärm wird als Schalldruck in Dezibel (dB) gemessen. Die Hörschwelle, ab der Hörgesunde Schall wahrnehmen und Geräusche hören, beträgt 0 dB. Blätterrauschen etwa 30 dB, normale Gespräche werden bei 65 dB geführt, lauter Straßenverkehr bedeutet 85 dB, eine Kreissäge 110 dB, die Schmerzschwelle beträgt 120 dB. Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass es sich nicht um einen linearen Anstieg sondern um einen exponentiellen Anstieg handelt. Eine Verstärkung von 10 dB bedeutet somit eine Verdopplung des Schalldrucks. Die Hörfähigkeit wird durch einen Hörtest (Audiogramm) untersucht, bei dem unterschiedliche Frequenzen in unterschiedlichen Lautstärken angeboten werden. Die individuelle Hörschwelle, ab der man einen Ton wahrnimmt,

wird aufgezeichnet. Die Verbindung der Hörschwellen für Frequenzen von 125 Hz bis 8000 Hz ergibt eine Kurve, aus der man den Hörverlust ablesen kann. Für eine Schädigung des Gehörs ist einerseits die Lautstärke des Geräusches wichtig, andererseits die Dauer der Einwirkung, aber auch die räumliche Situation. Es macht einen großen Unterschied, ob man aus einer offenen oder aus einer geschlossenen Kanzel schießt. Ein Hörschaden kann ab einer Dauerbelastung von 85 dB auftreten. Ab diesem Wert ist bei beruflicher Belastung ein Gehörschutz vorgeschrieben. Bei höherem Schalldruck kann ein Schaden bereits bei kurzer Lärmeinwirkung auftreten.

Zu den Belastungen beim Schießen: Der Schussknall bei Kleinkalibergewehren kann bis 120 dB, bei Flinten bis 140 dB, bei Kurzwaffen ebenfalls bis 140 dB und bei Jagdgewehren, abhängig von Kaliber und Lauflänge, von 140 bis 160 dB betragen. Verursacht wird der Schussknall durch das explosionsartige Entweichen der Gase an der Laufmündung und den Überschallknall, der ab einer Geschossgeschwindigkeit von 330m/sec entsteht. In einer geschlossenen Kanzel wird der Knall durch das Echo von den Wänden reflektiert. Es wird so die Dauer der Schalleinwirkung verlängert, auch der Hülsenauswurf und das Nachladen verlängern die Belastungszeit. Weiters beeinflusst der Abstand des Ohrs zur Laufmündung die Wirkung. So sind Kurzwaffen belastender als Langwaffen. Bei Flintenschützen findet man häufig eine stärkere Schädigung des linken Ohres, das beim Rechtsschützen näher an der Laufmündung ist.


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In geschlossenen Räumen, am Schießplatz und beim Wurftaubenschießen sollte daher Gehörschutz selbstverständlich sein!

Wie soll oder kann man sich schützen? Bei der Jagd gibt es zwei Möglichkeiten: Erstens: Man kann den Schussknall durch die Verwendung von Schalldämpfern vermindern. Wie funktioniert ein Schalldämpfer: Ein Aufsatz an der Laufmündung, der im Inneren ein Kammersystem mit Schlitzen oder Bohrungen enthält, vermindert den Schussknall. Der Überschallknall wird natürlich dadurch nicht beeinflusst. Die Minderung des Schussknalls durch Schalldämpfer kann bis zu 35 dB betragen. Wenn wir daran denken, dass eine Verringerung um 10 dB eine Halbierung bedeutet, ist dies ganz beträchtlich. So wird der Knall eines herkömmlichen

Jagdkalibers ( z.B. 30-06) auf den Knall einer .22 Hornet vermindert. Dies kommt neben dem Schützen selbstverständlich auch dem eventuell begleitenden Hund zu Gute. Natürlich gibt es auch Nachteile: Die Lauflänge wird verlängert und damit die Führigkeit der Waffe vermindert, bei Weitschüssen ab 250 m kann die Treffergenauigkeit leiden, und - deshalb auch das geltende Verbot lt. §17 Waffengesetz - der Schuss ist nicht so weit hörbar, der Reviernachbar kann nicht mithören, auch der Wilderei würde Vorschub geleistet. Zurzeit werden in Österreich Ausnahmeregelungen für Berufsjäger diskutiert. In vielen Ländern sind Schalldämpfer üblich. Große Hersteller (z.B. Blaser, Mauser und Sauer) beschäftigen sich zunehmend mit diesem Thema. Zweitens: Man schützt das Gehör durch das Tragen von Gehörschutz.

Es werden vier Arten von Gehörschutz unterschieden: 1) Kapselgehörschutz: Zwei große durch einen Bügel verbundene Kapseln, die die Ohrmuscheln abdecken und eine Verminderung der Lautstärke von bis zu 30 dB erreichen können. Üblich beim Wurftaubenschießen und auf Schießplätzen, auch bei Gesellschaftsjagden, besonders dann, wenn viele Schüsse in kurzen Intervallen abgegeben werden, keine Erholungspausen für die Ohren gegeben sind und der Abstand zwischen den Schützen gering ist. 2) Vorgefertigte, nicht individuell angepasste Silikonstöpsel zum Verschluss der Gehörgänge. Vorteil: klein, kostengünstig. Es kann eine Dämpfung von bis zu 9 dB erreicht werden. 3) Individuell angefertigte Gehörgangsstöpsel: es wird vom Hörakustiker ein Abdruck des Gehörganges genommen und ein passgenauer Stöpsel aus Silikon,

Acryl oder Titan angefertigt, der den Gehörgang dicht abschließt und so eine Dämpfung von bis zu 20 dB erreicht. 4) „Aktiver Gehörschutz“: Ebenfalls ein passgenau angefertigter Stöpsel, der eine Art Hörgerät enthält, das batteriegetrieben einerseits leise Geräusche (Blätterrascheln, Gespräche) um bis zu 30 dB verstärkt und andererseits laute Geräusche ab 85 dB innerhalb von Millisekunden um bis zu 35 dB dämpft. Die Verstärkung kann händisch geregelt werden. Die Lebensdauer der Batterien beträgt um 200 Stunden. Die Geräte sind klein, behindern so im Gegensatz zum Kapselgehörschutz das Schießen nicht, sind aber relativ teuer. Sie sehen, es gibt Möglichkeiten, das Gehör zu schützen und so das Hörvermögen nicht unnötigerweise zu schädigen. Die Freude an routinierten, sicheren und guten Schüssen muss nicht mit einer Lärmschwerhörigkeit erkauft werden!

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WAFFEN

von Dr. Jürgen Siegert

Überprüfung der Verwahrung von Waffen Artikel von Dr. Jürgen Siegert

Ist es bei der Überprüfung der Verwahrung von Waffen vorgesehen oder zulässig, dass auch Schusswaffen der Kategorien C und D kontrolliert werden?

Eine waffenrechtliche Beurteilung

E

s Es wird oft die Frage gestellt, welche rechtlichen Grundlagen bestehen, wenn bei der Überprüfung der sicheren Verwahrung von Waffen der Kategorien A und B auch Schusswaffen der Kategorien C und D kontrolliert werden. In vielen Fällen haben die überprüfenden Beamten einen Auszug aus dem Zentralen Waffenregister mit. Dazu kann man die nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen heranziehen: In der 2.Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2.WaffV) wird im §4. (1) normiert: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Inhaber einer Waffe, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde besessen oder geführt werden darf, aufzufordern, deren sichere Verwahrung darzutun, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene die Waffe unter der Berücksichtigung des Einzelfalls (§3 Abs. 2) sicher verwahrt. Im §4 (3) der 2.WaffV heißt es dann: Im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung

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der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen. Man könnte nun versuchen, zunächst aus dem §4. (1) eine Berechtigung der Exekutive abzuleiten, Schusswaffen der Kategorien C und D gleichzeitig mit der Überprüfung der Verwahrung der Schusswaffen der Kategorien A und B zu kontrollieren. Da geht es um die Feststellung, dass zum Erwerb, dem Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, wobei im §20 (1) WaffG nur Waffenbesitzkarte und Waffenpass angeführt sind. Im §35 WaffG ist dann auch für das Führen einer Jagdwaffe die Jagdkarte genannt. Ob sie eine behördliche Bewilligung im Sinne des §20 (1) ist könnte man diskutieren. Etwas einfacher aber auch nicht restlos eindeutig liegt die Sache beim § 4. (3) WaffV.: Aus dieser Bestimmung kann abgeleitet werden, dass bei der Prüfung der Verlässlichkeit gemäß §25 WaffG auch die sichere Verwahrung aller anderen Waffen („des aktuellen

Besitzstandes“) zu überprüfen ist. Die Kontrolle selbst basiert zwar auf der Überprüfung der Verlässlichkeit der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, unter dem „aktuellen Besitzstand“ können aber andere Waffen als jene der Kategorien A und B gemeint sein. Nicht abgeleitet werden kann daraus jedoch die Verwahrungsüberprüfung von Schusswaffen der Kategorien C und D wenn keine Überprüfung der B-Waffen erfolgt. Ein derartiger Fall ist mir auch nicht bekannt. Eine logische, oft gestellte Frage stellt sich natürlich auch: Ist es klug, sich mit den überprüfenden Polizeibeamten in eine Diskussion einzulassen? Ist es nicht einfacher, den Beamten die Waffen und deren Verwahrung zu zeigen? Es gilt jedoch in diesem Fall, auch den § 41 WaffG zu beachten: Wer – aus welchen Gründen immer – 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Nahverhältnis zueinander oder Munition in größerem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung…. Dabei ist zu beachten, dass in diese Zahl alle Schusswaffen ein-


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zurechnen sind, also auch Luftdruckwaffen, Wechselläufe usw. Bei der „Munition in größerem Umfang“ gibt es bereits Entscheidungen, dass diese erst bei mehr als 5.000 Schüssen gegeben ist. In diesem Zusammenhang werden oft noch weitere Fragen gestellt: • Muss man den Polizeibeamten den Zutritt in die Wohnung gewähren? • Wie muss die sichere Verwahrung beschaffen sein? • Wie hat ein Schlüssel zu einem sicheren Behältnis verwahrt sein? Natürlich muss man den Polizeibeamten keinen Zutritt in die Wohnung gewähren. Das wäre nur der Fall, wenn eine Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer richterlichen Bewilligung gegeben wäre. Aber Achtung!: Im §8 (6) WaffG heißt es: Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde 1. Waffen, die er nur auf Grund der nach dem diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; 2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt. Das bedeutet unmissverständlich, dass man die Polizeibeamten zumindest so weit in die Wohnung einlassen muss, dass sie die ordnungsgemäße Verwahrung erkennen können. Ein möglicher weiterer Inhalt des Behältnisses hat die Beamten nicht zu interessieren. Das Behältnis selbst ist für sie nur insofern interessant, als es

zwar kein Tresor sein muss, das versperrte Behältnis jedoch vor Wegnahme gesichert und zumindest mit einem Zylinderschloss verschlossen sein muss. Und um noch etwas klarzustellen: Waffen und Munition müssen nicht getrennt verwahrt werden sondern dürfen sich im selben Behältnis befinden! Ein besonders wichtiger Punkt ist der Schlüssel oder die Zahlenkombination des Schlosses. Es darf logischerweise nur derjenige das Behältnis öffnen können, der zum Besitz der eingesperrten Waffen berechtigt ist! Wenn jemand anderer an den Schlüssel herankommt oder die Zahlenkombination kennt, kommt wieder der §8 WaffG zum Tragen, die Verlässlichkeit des Waffenbesitzers wird bezweifelt. Die Konsequenzen können dann der Verlust der waffenrechtlichen Urkunden sein. Vieles kann der verlässliche Waffenbesitzer damit selbst beeinflussen. Ein korrektes, den waffenrechtlichen Bestimmungen entsprechendes Verhalten ist nicht nur absolut unerlässlich sondern mit einiger Vernunft auch leicht zu erreichen. Man sollte vor allem nicht vergessen, dass die überprüfenden Polizeibeamten nichts anderes machen als das, wozu sie einen Auftrag haben. Eine Kooperation ohne juristische Spitzfindigkeiten erleichtert den Beamten ihre Arbeit, den Waffenbesitzern ihr Leben. Ich möchte sogar noch einen Schritt weitergehen: Die Beamten helfen den korrekt handelnden Menschen, indem sie Fälle verhindern helfen, die durch fahrlässige Verwahrung von Waffen geschehen können. Die Folgen solcher Fälle sind bestens bekannt: Die Medien schütten das Kind mit dem Bad aus, alle Waffenbesitzer werden kritisiert, die Politik sieht sich genötigt, Waffengesetze zu verschärfen. Ist das notwendig? Seite 31


WAFFEN

von Dr. Jürgen Siegert

Der Pflichtschuss mit der Büchse Es gibt mehrere Gründe, mit der Büchse auf eine Zielscheibe zu schießen: Da ist zunächst einmal jedes Jahr der Beginn der Jagdsaison mit der Büchse. Es dürfte allgemein bekannt sein, dass in vielen Fällen die Büchse, wenn man sie nach einem mehr oder weniger langen Winter wieder aus dem Gewehrschrank nimmt, anders schießt als am Ende der Jagdperiode, als man sie sorgfältig verwahrt hat. Und zwar selbst dann, wenn man den Lauf nicht geölt, also nicht – wie es eigentlich notwendig wäre – gründlich gepflegt hat. Warum das so ist, versteht man oft nicht, die Erklärung ist meist in Spannungen zu suchen, die sich durch Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen ergeben. In dieser Hinsicht sind zwar Kunststoffschäfte den klassischen Schäften aus Holz überlegen, ausschließen kann man es aber auch nicht. Wenn man den Lauf nach der letzten Verwendung geölt und das Gewehr in diesem Zustand

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verwahrt hat, kommt ein zweites Element dazu: Der Lauf wird zwar vor der Verwendung sorgfältig entölt, restlos – wie nach der Abgabe eines Schusses – wird das Öl jedoch nicht entfernt. Selbst bei gründlichem Trocknen mit Werg, Watte oder am besten mit einem Reinigungsfilz bleibt ein Ölfilm im Lauf. (Übrigens auch im Patronenlager, das man ebenfalls trocknen sollte!) Schon mit dem ersten Schuss ist dieses Problem gelöst, der Lauf ist nun völlig trocken. Sowohl die Spannungen, die sich bei der Verwahrung ergeben haben als auch der nicht völlig entölte Lauf sind mögliche Ursachen für Fehlschüsse. Man kann sie jedoch leicht verhindern, indem man vor dem Schuss auf Wild einen Schuss auf die Scheibe abgibt und nötigenfalls eine Korrektur vornimmt. Dadurch ist sichergestellt, dass es keine Abweichung der Treffpunktlage gibt – egal aus welchem Grund. Auch ein mögliches Defekt an der Waffe oder der Zieloptik kann dabei entdeckt werden, wenn man ohne jagdliche Hektik in

Ruhe seine Waffe begutachtet. Für diese Schüsse, die ja darüber hinaus auch eine Selbstkontrolle sind, empfehlen sich die zahlreichen Hegeringschießen ebenso wie ein Besuch der Schießstätte Voitsberg/Zangtal oder anderer geeigneter Schießstände. Wichtig ist jedoch, dass für mögliche weitere Schüsse genügend Zeit zur Verfügung steht und der Druck nachfolgender Schützen nicht zu einem „es wird schon passen!“ verleitet. Denn wenn eine Korrektur erforderlich sein sollte, kann es nötig sein, zwischen den Schüssen dem Lauf Zeit zum Auskühlen zu gönnen. Das ist natürlich vor allem bei kombinierten Waffen unbedingt erforderlich, aber auch bei Repetierbüchsen empfiehlt sich das Abkühlen zwischen den Schüssen. Ganz wesentlich ist meiner Meinung auch die vorhin genannte „Selbstkontrolle“. Wie bei einem technischen Gerät, so ist es auch bei uns Menschen nötig, von Zeit zu Zeit zu kontrollieren, ob noch alles in Ordnung ist. Im Besonde-


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ren natürlich im Zusammenspiel zwischen der Technik einerseits – dem Gewehr, der Fernrohrmontage, dem Zielfernrohr, der Munition – und dem Menschen, dem Schützen. Da kann es immer wieder Überraschungen geben. Einmal stimmt die Einstellung des Stechers nicht („Ja, Ende Dezember, als ich das Gewehr zum letzten mal auf der Gamsjagd verwendet habe, war es bitterkalt und ich habe den Abzug dem entsprechend hart eingestellt!“), ein anderes mal lässt sich die Fernrohrmontage nicht betätigen, dann ist wieder einmal die Batterie des Zielfernrohres leer. Alles das sind keine wirklichen Probleme, zumindest nicht auf der Schießstätte. Viele male wurde – und wird noch immer! - über den Pflichtschuss vor der jagdlichen Verwendung einer Büchse diskutiert. Eine Überlegung, die zweifellos nachzuvollziehen, jedoch nicht einfach umzusetzen ist. Um nicht zahnlos zu sein, müsste nämlich sichergestellt werden, dass bei Nichtbeachtung erhebliche Strafen drohen. Da stellt sich die Frage, ob man nicht mit Freiwilligkeit das Problem besser lösen könnte. Es

sollte vor allem eine Frage der jagdlich korrekten Einstellung sein, dass jeder, der mit einer Büchse auf Wild schießt, vorher einen Schuss auf die Zielscheibe abgibt. Es gibt bereits in einigen Staaten eine Verpflichtung zu solchen Probeschüssen. Auch in einigen österreichischen Bundesländern bemüht man sich, derartige Vorschriften nicht nur zu erlassen, sondern nach Möglichkeit auch umzusetzen. Ich denke dabei aber immer wieder an Eugen Wyler, einem der Gründer des „Silbernen Bruches“, Orden zum Schutz von Wald, Wild und Flur und zur Förderung von weidgerechtem Jagen, der sinngemäß gesagt hat: „Weidgerechtigkeit ist nicht, wenn ich etwas tue weil es vorgeschrieben ist, sondern wenn ich aus freien Stücken gut handle.“ Was kann man daraus ableiten? Es sollen nicht nur diejenigen die Hegeringschießen besuchen oder die Kontrollmöglichkeiten auf den Schießständen in Anspruch nehmen, die besondere Freude daran haben (und es meist ohnehin recht gut können!) sondern alle! Alle, die mit einer Büchse jagen gehen. Und zwar bevor sie das erste mal wie-

der mit ihrem Gewehr im Revier sind. Den Revierinhabern und Pächtern möchte ich den Rat geben, von ihren Mitpächtern aber auch von ihren Jagdgästen den Kontrollschuss zu fordern. Es darf keine Ausrede geben. Wir sind es dem uns anvertrauten Wild schuldig, dass wir, wenn wir schießen, sicher treffen. Weidgerechtigkeit darf kein leeres Wort sein, wir müssen ihr entsprechend handeln. Das gilt im Übrigen auch nach einem Fehlschuss. Ja, den kann es geben! Wie heißt es doch? „Wer noch nie gefehlt hat, der hat noch nie geschossen!“ Das stimmt ohne Zweifel. Aber es darf nicht sein, dass jemand sagt, er möchte sein Gewehr einschießen oder einschießen lassen, weil er drei mal daneben geschossen habe. Nach einem Fehlschuss hat man einen Probeschuss auf eine Zielscheibe abzugeben nicht erst nach dem dritten! Ich bin überzeugt, dass dann, wenn wir alle diesen Überlegungen entsprechend handeln, der freiwillige Schuss selbstverständlich und eine Verpflichtung nicht erforderlich ist.

1) Aufsichtsjäger gehen mit gutem Beispiel voran: Kontrollschuss / Einschießen mit der Büchse vor der Jagd auf Schalenwild Samstag, 22.April 2017 in Zangtal Für Mitglieder des StAJV sind in Zangtal 2 Kugelstände 100 Meter kostenlos reserviert. 2) Der StAJV verleiht allen Jägern der Steiermark das Abzeichen: Steirischer Jäger / treffsicher! Anmeldeformular / gestaltet vom StAJV / wird in Zangtal ausgegeben, bestätigt und eingesammelt. Kosten: € 20,00. Gegenleistung: Dem Teilnehmer wird Anfang Juli 2017 eine Urkunde (gestaltet StAJV), ein Autoaufkleber und ein Ansteckabzeichen (gestaltet Siegert) zugeschickt. Dauer der Aktion: Von Samstag, 1.April 2017 bis Freitag, 30.Juni 2017

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JahrE

E-Mail: info@waffenbrunnsteiner.com | www.waffenbrunnsteiner.com

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RECHTliches

von Peter Pirker

Fangschuss durch die Polizei Peter Pirker, Jg 1955, verh, 2 Kinder und 2 Enkel, aufgewachsen auf einem Bergbauerhof, seit 1980 bei der Exekutive, bis Ende 2016 hauptamtlicher Lehrer ua für Verwaltungsrecht in der Sicherheitsakademie in Krumpendorf, Jäger und beeidetes Jagdschutzorgan. Vorstandsmitglied im Ktn Jagdaufseher Verband seit 2011. In dieser Zeit an der Fortbildungsoffensive des KJAV ua. das „Jagdpolizeiliche Einschreiten“ in den Ktn Bezirken geschult. Seit 2012 Vortragender im Jagdaufseherkurs und seit 2015 stv. Kursleiter im Jagdaufseher Kurs. seit 2014 als Mitglied beim steir. Aufsichtsjägerverband, dessen Aufbau ich gerne unterstütze. Habe eine Verbundenheit in die grüne Mark, da meine Oma, mütterlichseits, aus der Steiermark kommt!

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Ein Gnaden-oder Fangschuss ist jener Schuss, der dazu dient, ein verendendes Tier von seinen Leiden zu erlösen.

ieser Schuss darf jedoch nicht mit dem Schusswaffengebrauch gemäß § 2 Z 5 des Waffengebrauchsgesetzes (welches nur für die Exekutive gilt) verwechselt wAerden, der die Sachwehr als Sonderform der Notwehr sieht.

Dazu einige Erläuterungen: 1. Tiere – sowohl Haus- als auch Nutztiere und jagdbare Tiere – sind Wertträger, die im Eigentum einer bestimmten Person stehen. Auch hinsichtlich Wildtieren, welche dem Jagdrecht unterliegen, besteht der Eigentumsanspruch des „Jagdausübungsberechtigten“ im Sinne der landesrechtlichen Bestimmungen. 2. Jegliche Schussabgabe ist mit einer Gefahr für Menschen und Sachen verbunden (z.B.„Gellerwirkung“), weshalb auch über Ersuchen eines Eigentümers von Haustieren keine Tötung unter Verwendung der Dienstwaffe durch den Exekutivbeamten (Polizisten) vorgenommen werden darf. Insbesondere Haustiere sind einer veterinärmedizinischen Betreuung zuzuführen. Somit wird es grundsätzlich Aufgabe des Eigentümers sein, im Falle einer Notwendigkeit derartige Interventionen, bzw. Maßnahmen herbeizuführen. 3. Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, geändert d. BGBl. 35/2008, normiert in diesem Zusammenhang:

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§ 6 Verbot der Tötung Abs. 1: Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten. Abs. 4: Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht beispielsweise für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32 TSchG). 4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

§ 9 Hilfeleistungspflicht Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen. In den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Bundesgesetz heißt es diesbezüglich: „Ziel des Bundesgesetzes ist es, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen.“ Zu § 6 Abs. 4:

Das wissentliche Töten von Wirbeltieren bleibt grundsätzlich dem Tierarzt vorbehalten, um die fachkundige und tierschutzgerechte Tötung sicherzustellen. Wissentlich erfolgt (unter Zugrundelegung der Legaldefinition des § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) betreffend die

Vorsatzform der Wissentlichkeit) das Töten dann, wenn die tötende Person den Tod des Tieres nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält. Aber auch in Fällen (z.B. Unfälle, Naturkatastrophen), in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen, darf eine Person, die kein Tierarzt ist, Wirbeltiere wissentlich töten. … Anmerkung: Eine ausdrückliche Ermächtigung für den Exekutivbeamten zur Tötung von Tieren beinhaltet dieses Bundesgesetz nicht. 4. Hinsichtlich Wildtieren, welche dem Jagdrecht unterliegen, ist es Aufgabe des jeweils zuständigen Jagdausübungsberechtigten, die weitere Vorgangsweise hinsichtlich eines verendenden Tieres festzulegen bzw. die geeigneten Maßnahmen zu setzen. Die notwendige Tötung ist daher diesem Personenkreis vorbehalten. Beim polizeilichen Einschreiten ist daher auf die Verständigung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen und dessen rasche Intervention zu veranlassen. 5. Angeführt werden muss, dass die Tötung von Tieren – insbesondere Wildtieren - besondere Fachkenntnisse erforderlich macht und auch die bei den Sicherheitsbehörden (Landespolizeidirektionen) verwendete Dienstmunition keine klassische „Jagdmunition“ darstellt. So wird praktisch auch bereits die Beurteilung des Vorliegens eines


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„verendenden Tieres“ zumeist problematisch sein. Weiters sind die einschreitenden Beamten (Polizei) nicht in der „artgerechten Tötung“ von Tieren geschult. Die Tötung von Tieren bildet justizstrafrechtlich eine Sachbeschädigung.

den, nicht selbst vor Ort zu erscheinen sondern dies einfach der Polizei zu überantworten. Damit verbunden wäre auch die weitere Versorgung des Wildes, was sicherlich nicht Aufgabe der Polizei ist.

Im Zusammenhang mit der Abgabe von Fang- oder Gnadenschüssen bei Wildtieren ist die Rechtsabteilung des Bundesministerium für Inneres der Auffassung bzw,. vertritt die Rechtsmeinung, dass die Polizei keine Befugnis hinsichtlich der Abgabe von Fang- und Gnadenschüssen hat und dies den derzeitigen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Auch das Bundestierschutzgesetz sieht keine Ermächtigung der Polizei zur Tötung von Tieren durch die Abgabe eines Fangoder Gnadenschusses vor.

Im städtischen Bereich ist die Gefahr der Gellerwirkung ungleich höher und Amtstierärzte sind leichter erreichbar als am Land. Eine generelle Regelung wird es seitens des BMI nicht geben. Die Anwendung polizeilicher Zwangsbefugnisse und die Verwendung von Dienstwaffen gegen Tiere im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes 1969 ist im § 2 Ziff 5 WGG 1969 zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr als gerechtfertigt anzusehen, wenn von einem Tier ausgehende Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen abzuwehren sind z.B. wilder umherlaufender Stier, Hundeattacke, udgl. (Sachwehr als Sonderform der Notwehr). Dabei ist unter Zugrundelegung der Interessen- und Güterabwägung (§ 6 WGG) alles in Betracht zu ziehen, dass der zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zum beabsichtigen Erfolg steht. Wäre die Polizei zur Tötung von verunfalltem und/oder schwer verletztem Wild gesetzlich ermächtigt, bestünde die Gefahr, dass sich in einigen Fällen Jagdausübungsberechtigte bemüßigt fühlen wür-

Zusammenfassung Zusammenfassend wird daher hinsichtlich Fang- und Gnadenschüsse festgestellt, dass derartige Gebräuche der Schusswaffe durch die Polizei in der heutigen Zeit und im Hinblick auf das rasche Einschreiten zuständiger Verfügungsberechtigter (z.B. Eigentümer, Jagdausübungsberechtigter) – denen die weitere Entscheidungsbefugnis zukommt - nicht mehr zweckmäßig bzw. zeitgemäß sind, lediglich historischen Ursprung haben und somit zu unterbleiben haben.

oder der Jagdausübungsberechtigte durchzuführen und somit letztlich zu verantworten. Die Begehung des Tatbestandes der Unterlassung i.V. mit Tierquälerei (§§ 2, 222 StGB) im ggst Zusammenhang konnte kein Erkenntnis gefunden werden. Die Jagdausübungsberechtigten sind aufgefordert, dass bei wildunfallträchtigen Straßenabschnitten Jägerbereitschaften für die Exekutive zu stellen sind. Auch von Seiten der Exekutive soll dieser Umstand bei zB Hegering- oder Bezirksversammlungen immer wieder angesprochen und auch Verständigungslisten eingefordert werden.

Mangels einer entsprechenden Mitwirkungsverpflichtung der Sicherheitsexekutive nach dem Tierschutzgesetz und anderer landesgesetzlicher Ermächtigungen zählt somit die Abgabe von Fang- bzw. Gnadenschüssen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (sprich: Polizisten) nicht zu deren gesetzlichen Aufgaben.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der einschreitende Exekutivbeamte in derartigen Fällen bei Beschädigungen von Sachen sowie Gefährdungen oder gar Verletzungen von Personen (Gellergefahr) keinen Rechtfertigungsgrund aus dem Waffengebrauchsgesetz (WGG) ableiten kann. Auch landesrechtliche Jagdvorschriften sowie landes- bzw. bundesrechtliche Tierschutzbestimmungen sehen eine derartige Tötung von Tieren durch den Polizisten nicht explizit vor. Somit bestehen in diesen Vorschriften für die Exekutivbeamten keine Aufgabe und auch keine Befugnis. Die Tötung von Tieren hat somit immer ein Verfügungsberechtigter (siehe jeweiliger zivilrechtlicher Eigentümer) zu veranlassen und der Tierarzt

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RECHTliches Bedenkliches Wildbret in Verkehr zu bringen ist kein Kavaliersdelikt:

Mag. Freydis Burgstaller-Gradenegger, KJAV

OGH- Entscheidung zum Amtsmissbrauch durch „kundige Person“ Vorbemerkungen: Die Bewerbung des Nahrungsmittels Wildbret als natürliches, aus ernährungsphysiologischer Sicht äußerst gesundes und noch dazu aus heimischen Wäldern – und nicht aus Gattern oder Farmen – stammendes Nahrungsmittel, welches weidgerecht und damit tierschutzkonform ohne Transportwege, Medikamentenverabreichung oder Massentierhaltung „produziert“ wird, hat eines zur Grundlage: dass das Wild/Wildbret sachkundig nach strengen Hygiene-Vorschriften auf seine Eignung als einwandfreies Lebensmittel überprüft wurde. Wird Wild für den Eigenbedarf verwendet, so liegt die Verantwortung grundsätzlich beim Jäger selbst: Er allein ist für die gesundheitliche Unbedenklichkeit des im häuslichen Gebrauch verwendeten Lebensmittels Wildbret verantwortlich. Anders sieht es allerdings aus, wenn Wild weitergegeben wird, beispielsweise an einen Wildbearbeitungsbetrieb. Grundsätzlich hat der Jäger immer die Pflicht, das Wild bereits vor der Erlegung – im Rahmen des Ansprechens – auf etwaige krankheitsbedingte Auffälligkeiten/Verhaltensstörungen zu untersuchen. Nach dem Erlegen müssen vom Jäger bei „frei lebendem Großwild“ Mägen und Gedärme sobald wie möglich entfernt und dabei untersucht werden. Die „kundige Person“ wiederum muss den Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (Herz, Lunge, Leber, Milz und Nieren) sobald wie möglich nach dem Erlegen untersuchen. Bestätigt eine „kundige Person“ im Rahmen ihrer Untersuchung die gesundheitliche Unbedenklichkeit, obgleich sie weiß, dass diese nicht vorliegt, so begeht sie Amtsmissbrauch im Sinne des Strafgesetzbuches

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(StGB) und ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen!

Das OGH-Urteil: Mit Urteil vom 18.6.2012 (17Os4/12k) wurde durch den OGH ein erstinstanzlicher Schuldspruch bestätigt, wonach ein Beamter des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde. Was war das für ein Beamter? Es handelte sich um eine gemäß § 27 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz- LMSVG iVm. Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom burgenländischen Landeshauptmann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild bestellte „kundige Person“, somit um einen Beamten. Was hat dieser Beamte getan? In der Funktion als „kundige Person“ hatte der Betreffende mit dem Vorsatz, Verbraucher an ihrem konkreten Recht auf Gesundheitsschutz und Schutz vor Täuschung (§ 2 Abs.1 LMSVG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes Burgenland als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er Wildbret (nämlich einem von ihm selbst am Vortag erlegten Hirsch) die Eignung für den menschlichen Verzehr und das Fehlen von Auffälligkeiten bescheinigte und das Wildbret in weiterer Folge verkaufte, obwohl es gesundheitlich bedenklich war und nicht in Verkehr hätte gebracht werden dürfen. Ob der Beschwerdeführer den Erlös aus dem Verkauf des Wildbrets selbst lukriert, ist für die Erfüllung des Tatbestands des Amtsmissbrauchs gem. § 302 Abs. 1 StGB nach Ansicht des OGH ohne Belang.


von Mag. Karlheinz Wirnsberger, Jagdmuseum Schloss Stainz

Fotos: © UMJ, KH. Wirnsberger

Historisches

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Jagdliche Windbüchsen Es scheint kaum vorstellbar, aber bereits im 18. Jahrhundert hat man Versuche unternommen, die „Lärmentwicklung“ bei der Schussabgabe zu vermindern. Daraus sind die sogenannten „Windbüchsen“ entstanden. Diese Büchsen sind Meisterwerke der Technik und vor allem der Büchsenmacherkunst, zumal sie mehrere neue technische Einheiten in einem Gewehr vereinen müssen, es entstehen die sogenannten Windbüchsen.

E

s werden verschiedene Systeme gefertigt, um auch den unterschiedlichsten Ansprüchen gerecht zu werden. So werden „Scharfschützengewehre“ für die Soldaten gefertigt, es werden „Zimmergewehre“, sogenannte Salonwaffen und auch jagdlich geführte Waffen erzeugt. Die Behauptung, dass bei diesen Waffen überhaupt kein „Geräusch“ zu hören ist, muss etwas relativiert werden, da bei der Schussabgabe zumindest der Mündungsknall der komprimierten Restluft beim Geschossaustritt aus dem Lauf zu hören ist. Der Vorteil, der sich jedoch bei der Schussabgabe ergibt, ist der, man sieht, vor allem im militärischen Gebrauch wichtig, kein Mündungsfeuer und man wird auch nicht, wie bei der durch Schwarzpulververwendung entstehenden Rauchentwicklung, entdeckt. Ein weiterer positiver Effekt ist der geringe Rückstoß bei der Schussabgabe. Anders verhält es sich im jagdlichen Gebrauch. Hier ist es notwendig einen entsprechenden Druck aufzubauen, damit man auch eine entsprechende Auftreffenergie auf den Wildkörper in einer bestimmten Entfernung hat. Die

Systeme sind sehr unterschiedlich angeordnet. Man fertigt derartige Waffen mit einem Luftreservoir im Kolben mit integrierter Luftpumpe an, dieser wird mit einem Schlüssel oder einem Kolben betrieben, man konstruiert Waffen mit einer Druckkammer, die den eigentlichen Lauf ummantelt, damit aber recht schwere Waffen erzeugt und man fertigt Waffen, deren Luftreservoir aus einem Eisenkolben anstatt eines hölzernen Kolbens auf den Schlosskasten geschraubt wird. Im Jagdmuseum Schloss Stainz finden wir unter anderem eine jagdliche Vorderlader-Windbüchse des Büchsenmachers Josef Schembor (1777 – 1851) aus Wien, der 1820 eine „WindbüchsenmacherBefugnis“ zur Herstellung von Windbüchsen erhält. Aus diesen Daten können wir schließen, dass diese Waffe zwischen 1820 und 1848 in Wien gefertigt wurde. Das Luftreservoir ohne Lederummantelung ist ein mit einer Halbkugel abgeschlossener konischer Eisen-Kolben, der auf der Innenseite des Kolbengewindes eine deutlich eingeschlagene Marke „1500“ für 1500 Pumpstöße anzeigt. Das bedeutet, dass bevor

diese Waffe in Betrieb genommen werden kann, dieser Kolben mit einer Art Luftpumpe, die ebenfalls noch vorhanden ist, aufgepumpt werden muss, um eine entsprechende Auftreffenergie und entsprechende Entfernung des Geschosses zu erreichen. Die Waffe ist ausgestattet mit einem Umlegediopter, hat eine Gesamtlänge von 1030 mm, davon ein acht-kantiger Lauf im Ausmaß von 655 mm, mit Zügen, das Kaliber beträgt 12 mm. Am Lauf ist ein Visiertunnel angebracht und wir finden auf der Laufoberseite Silberfadeneinlagen, die Schlossplatte und Schlossgegenplatte sind leicht verziert. Der Schlosskasten ist aus Messing gefertigt, trägt ein eisernes „Scheinschloss“, der hölzerne Vorderschaft ist leicht verschnitten. Diese Waffenart, man könnte sie auch als „Vorläufer“ unserer heutigen Luftdruckgewehre bezeichnen, ist nicht sehr lange in Verwendung, denn man hat auf Grund des raschen Druckverlustes, hervorgerufen durch die mangelnde Qualität der Dichtungen zwischen Kolben und Schlosskasten nach wenigen Schüssen einen enormen Streukreis, der für die Jagd nicht tragbar war.

Mag. Karlheinz Wirnsberger

Verwendete Literatur: David Harding: Waffen Enzyklopädie, Stuttgart 1993 Rudolf Richter: Das Jagdwaffenbuch, München 1979, BLV Verlag Chuck Wills: Die illustrierte Geschichte der Waffen, München 2007 Lampl/Marhold: Waffenlexikon, München 1994, BLV Verlag Ahamer Josef: Verzeichnis österreichischer Büchsenmacher, 2. Auflage, 2009

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leserbriefE FRAGE

FRAGE

Ich bitte um eine rechtliche Auskunft zu einer möglichen Pachtflächenkorrektur.

Ich habe zwei mir wichtig scheinende Fragen, deren Beantwortung in der Aufsichtsjäger-Zeitung auch für andere Aufsichtsjäger interessant sein könnte.

Die Pächter unserer Gemeindejagd streben die Herausnahme der Ortsgebiete von mehr als 50 ha von der Pachtfläche an. Ein Mitpächter hat uns mitgeteilt, dass bei einer ihm bekannten Jagd eine „Flächenkorrektur“ stattgefunden haben soll. Gibt es für solche Fälle überhaupt rechtliche Möglichkeiten, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

1.Frage Darf die Exekutive bei einem ausübenden Jäger im Zuge einer FaustfeuerwaffenÜberprüfung auch die Verwahrung der Jagdwaffen überprüfen? Ist eine Überprüfung der Jagdwaffen auch zulässig, wenn derjenige gar keine Faustfeuerwaffe besitzt? Darf die Bezirksverwaltungsbehörde das anordnen, oder ist dies durch das Waffengesetz nicht gedeckt? Muss man den Zugang zum Aufbewahrungsort auch mit Straßenschuhen ungehindert gewähren und darf die Exekutive wissen, wo das sichere Versteck des Schlüssels für den versperrten Waffenschrank ist?

Danke im Voraus für die Bemühung Weidmannsheil E.S.

ANTWORT Ein Ortsgebiet kann aus der GemeindejagdFläche zweifelsfrei nicht herausgenommen werden. Von der Gesamtfläche der Gemeinde (oder Gesamtfläche der KG-Gemeindejagdfläche) werden nur die festgestellten Eigenjagdgebiete und die landwirtschaftl. Produktionsgatter abgezogen, alles andere gehört zur Gemeindejagdfläche. Gemäß § 55 JG darf in Ortschaften das Wild zwar aufgesucht und getrieben, aber nicht mit Schusswaffen erlegt werden. Das Aneignungsrecht bleibt erhalten. Häufig wird die eingeschränkte Jagdausübung in Ortsgebieten insofern berücksichtigt, als diese Flächen bei der Bemessung des Pachtschillings aliquot berücksichtigt werden, wodurch sich der Pachtzins verringert. Mit der angeführten „Flächenkorrektur“ ist vermutlich Folgendes gemeint: § 3 Abs. 4 Steiermärkisches Jagdabgabengesetz: „Wenn sich innerhalb der für die Abgabenbemessung maßgeblichen Grundfläche unjagdliche Gebiete befinden, kann die Steiermärkische Landesregierung die Abgabe nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft entsprechend ermäßigen.“ Danach können auf Antrag Ortsgebiete, Gebiete mit Jagdverbot etc. vom Gemeindejagdgebiet abgezogen werden, so dass für diese Gebiete keine Jagdabgabe bezahlt werden muss. Diese „unjagdlichen“ Gebiete bleiben aber Teil der Gemeindejagd. bp

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2. Frage Darf ein tierliebender Grundeigentümer in einem Revier, in dem er nicht jagdausübungsberechtigt ist, aus Freude und Liebe zu Fauna und Flora Äpfel oder Körnermaisstriezel auslegen oder einen angebrauchten Maissilageballen liegen lassen und das auch noch in unmittelbarer Nähe der Reviergrenze? Muss ich ihn als Aufsichtsjäger auf die jagdgesetzlichen Bestimmungen (100 m von der Reviergrenze entfernt oder max. 1 kg Kirrfutter pro Tag für Schwarzwild) aufmerksam machen oder ist der Grundeigentümer niemandem Rechenschaft schuldig? Ich bitte um praxisgerechte Rechtsauskunft, denn das gute Einvernehmen mit den Grundeigentümern hat nach meiner Meinung höchste Priorität. Ein kräftiges Weidmannsheil und ein gesundes, konfliktfreies Jahr 2017 Wirt am Reising

ANTWORT Bezüglich der ersten Frage im Leserbrief wird auf den Artikel: „Überprüfung der Verwahrung von Waffen“ in dieser Ausgabe verwiesen. Zur zweiten Frage: Grundsätzlich ist das Füttern von Wild Teil der Hege und diese ist ein ausschließliches Recht des Jagdausübungsberechtigten. Das Füttern von Wild durch Außenstehende, wie z.B. Grundeigentümer, ist im Jagdgesetz wie folgt geregelt: Außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen dürfen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden. Die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind davon ausgenommen (§ 50 Abs. 5 JG). Ein Grundeigentümer, der aus Freude und Liebe zur Fauna und Flora auf seinem Grund Äpfel, Körnermaisstriezel oder angebrauchte Maissilageballen ausbringt oder liegen lässt, darf dies nicht tun, da es sich dabei um keine fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln handelt. Die Bestimmungen über die maximale Futtermenge für Schwarzwildkirrungen oder die Entfernung von Fütterungen zur Jagdgebietsgrenze gelten nur für Jagdausübungsberechtigte, nicht für andere Personen, da diese weder kirren noch füttern dürfen. Zu empfehlen ist, dass der Aufsichtsjäger den Grundeigentümer höflich auf die diesbezüglichen jagdgesetzlichen Bestimmungen hinweist und zur Entfernung der Futtermittel, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, auffordert. Bei hartnäckiger Weigerung bleibt nur die Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde. bp


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Auf den Punkt gebracht…

D LO Ing. Hanshelmut Helm

ie Wahlen sind geschlagen und wir freuten uns darauf, endlich nicht mehr diffamiert zu werden, da schließlich jetzt dem letzten Jäger klar sein musste, dass wir nicht an Jägerschaftswahlen teilnehmen. Sowas von einem Irrtum. Mit haltlosen Vorwürfen und Unterstellungen bis hin zu Drohungen werden unsere Mitglieder konfrontiert. Sogar unser neutrales Verhalten wird in Abrede gestellt. Aber anscheinend – wie man aus den Medien erfährt – ist das jetzt der neue Umgangston

innerhalb der Jagdvereine. In den eigenen Reihen wirft man um sich und intrigiert gegeneinander. Das ist natürlich für das Image der Jäger in der Öffentlichkeit nicht unbedingt eine positive Werbung. Haltlose Drohungen und Anschuldigungen, die unseren Verband betreffen, kommen ja auch – indirekt – aus den eigenen Reihen. Schließlich sind alle unsere Mitglieder auch in anderen Jagdvereinen tätig; somit kommen die Vorwürfe und Unterstellungen von den eigenen Kollegen. Eine tolle Sache, um das Image der Jäger zu heben.

Man kann gerne weiter gegen unsere Arbeit intrigieren und uns schlechtmachen, das macht uns nur stärker und spricht für unsere Arbeit für die steirischen Aufsichtsjäger. Das Einzige, was damit erreicht wird, ist genau das, was keiner will: eine weitere Zersplitterung der Jäger. Unser Ziel ist nach wie vor die Zusammenarbeit mit allen Jagdvereinen und der Landesjägerschaft. Allerdings gehören dazu immer zwei. Aus Querschüssen werden Knieschüsse, und mit einem kaputten Knie kann man nicht vorwärtsgehen. Darüber sollte jeder nachdenken.

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Verbandsgeschehen

Landesvollversammlung 2017

Am 3. März 2017 hat die diesjährige Vollversammlung des Steirischen Aufsichtsjäger-Verbandes in Söding, Bez. Voitsberg stattgefunden.

V.l.n.r.: Petra Schweighofer, Franz Kohlbacher, Mag. Wolfgang Steiner, Dr. Bernhard Grillitsch, LO Ing. Hanshelmut Helm, Michael Jaklin, Willi Körbler, Dr. Mag. Ing. Bruno Pflüger, Ing. Gerald Uher und Siegi Edlinger

E

Landesobmann Ing. Hanshelmut Helm zog positive Bilanz 2016.

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s ist ja mittlerweile Usus geworden, dass jeweils eine Bezirksgruppe die Vollversammlung abhält. Der BG Voitsberg unter Obmann Franz Kohlbacher sei dafür herzlichst gedankt. Im gut gefüllten Saal konnte der Landesobmann Ing. Hanshelmut Helm, den Hausherrn BJM Zitzenbacher willkommen heißen. Entschuldigt haben sich der Herr LJM Franz Mayer-Melnhof-Saurau und der Landesleiter der Berg- und Naturwacht Ing. Heinz Pretterhofer, sowie die Landesobmänner Bernhard Wadl (Kärnten), Ing. Otto Burböck (Salzburg) und Artur Birlmeier (Tirol). Als Gastreferenten waren Mag. Wolfgang Steiner (Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft der BOKU Wien) mit dem Thema „Wildtierschutz und Verkehrssicherheit – Verminderung von Wildunfällen“ und Otto Samwald mit der Buchvorstellung „Avifauna Steiermark“ geladen. Die Vollversammlung wurde von den „Södingtaler Jagdhornbläsern“ feierlich umrahmt. Nach dem Totengeden-

ken stellte BJM Zitzenbacher den Jagdbezirk Voitsberg kurz vor und teilte uns die verzwickte Situation nach der Wahl in seinem Bezirk mit. Er verfolge das Engagement des Verbandes seit der Bezirksgruppengründung und wünschte dem Verband alles Gute. Landesobmann Ing. Hanshelmut Helm hielt eine Rückschau über das abgelaufene Verbandsjahr und berichtete über das Gespräch von ihm und LO-Stv. Petra Schweighofer bei Herrn LJM Franz Mayer-MelnhofSaurau.Im abgelaufen Jahr wurden die BG Voitsberg unter BO Franz Kohlbacher und die BG Murau unter BO Willi Körbler neu gegründet. Die erfolgreichen Aufsichtsjägerkurse in Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz und Graz-Umgebung zeigen, dass unsere Arbeit auf dem richtigen Weg ist. Anschließend machte der LO eine Vorschau auf das neue Verbandsjahr. Ab sofort bekommt jedes Mitglied, welches eine Fortbildungsveranstaltung des StAJV besucht eine Teilnahmebestätigung und eine Sammel-

mappe in der diese Bestätigungen gesammelt werden können. Die meisten Fortbildungen werden in den jeweiligen Bezirksgruppen stattfinden und auch von dort organisiert. Jedes Mitglied kann diese Fortbildungen überall besuchen. Die Termine werden auf der Homepage www.aufsichtsjaegersteiermark.at und in der Zeitung „Der Steirische Aufsichtsjäger“ angekündigt. Am 22.4.2017 sind 2 Kugelstände in Zangtal für unsere Mitglieder reserviert und können von unseren Mitgliedern kostenlos zum Kontrollschuss ihres Handwerkzeuges benutzt werden. Danke an die Firma Siegert für dieses Angebot. Bitte geht als Vorbild voraus und nutzt dieses Service. Wir Aufsichtsjäger sind Vorbilder und sollen dies auch wahrnehmen und alle Jäger zum Kontrollschuss animieren. Die pünktliche Einzahlung der Jagdkarte sollte ebenso selbstverständlich sein und die Gültigkeit der Jagdkarte ist von den Aufsichtsjägern zu überprüfen. Ebenso ist die Erfüllung des Ab-


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schussplanes dringend gefordert. Wir sind das unseren Lebensraumpartnern schuldig. Eine Mitgliedskarte ist für unsere Mitglieder in Vorbereitung. Mit dieser erhalten Sie dann diverse Vergünstigungen, die ebenfalls auf Homepage und Zeitung angekündigt werden. Die GRAWE wird bei diesen Mitgliedskarten als Sponsor auftreten und einen Teil der Kosten übernehmen. Herzlichen Dank dafür. Weitere Bezirksguppengründungen stehen an. Es sind auch wieder 4 Ausgaben der Verbandszeitung geplant. Bitte helft uns mit Annoncen und Artikeln unsere Zeitung zu finanzieren. Auch über Leserbriefe sind wir sehr dankbar. Zum Abschluss seiner Ansprache bedankte sich der LO bei seinem Vorstand, dem Administrator Franz Spanring und allen Bezirksobmännern für Ihre Mitarbeit und Unterstützung. Unser Mitgliederstand wächst ständig und so haben wir bereits über 600 Mitglieder. Ebenso gebührt Reini Wernbacher großer Dank für die Gestaltung unserer Zeitung. Die Bezirksobmänner Günther Bulla aus Graz/Graz-Umgebung, Petra Schweighofer aus Hartberg-Fürstenfeld , Willi Körbler aus Murau und Franz Kohlbacher aus Voitsberg berichteten über die Tätigkeiten der jeweiligen Bezirksgruppen. Nach dem Bericht des Kassiers Siegfried Edlinger und der Kassenprüfer stellte Richard Kohlbacher den Antrag auf Entlastung des Vorstandes, der einstimmig angenommen wurde. Durch diverse Veränderungen wurden auch einige

Funktionen (alle einstimmig) neu gewählt. Neue Landesobmannstellvertreter sind: 1. Stellvertreter Petra Schweighofer (HF), 2. Stellvertreter Franz Kohlbacher (VO). Der neue Schriftführer ist Gerald Uher aus Murau, Bernhard Grillitsch wird neuer Beirat. Fritz Jaklin aus Weiz und DI. Bernhard Teuffenbach (Graz) werden neue Beiratstellvertreter. Weitere Stellvertreterposten bleiben dzt. unbesetzt, damit neue Bezirksgruppen im Landesvorstand eine Vertretung bekommen sollen. In die Statuten aufgenommen wurde, dass unser Verband bei keinen Jägerschaftswahlen kandidiert und sich neutral und somit unpolitisch verhält. Der Vortrag von Mag. Steiner über das Thema Wildtierschutz und Verkehrssicherheit – Verminderung von Wildunfällen wurde mit großem Interesse verfolgt. Eigentlich sollte diesen Vortrag jeder Steirische Jäger einmal gehört haben. Ein genauer Bericht von Mag. Steiner erfolgt in unserer nächsten Ausgabe des Aufsichtsjägers. Otto Samwald stellte sein Vogelbuch „Avifauna“ kurz vor und berichtete über das Vorkommen der diversen Raufußhühner in der Steiermark. Gegen 21.15 Uhr wurde der offizielle Teil geschlossen, es wurde aber noch eifrig diskutiert und so manche Fragen geklärt. Nochmals ein herzlicher Dank an Franz Kohlbacher uns sein Team für die gastfreundliche Aufnahme und die gute Organisation im Bezirk Voitsberg. Die Vollversammlung 2018 wird im Bezirk Murau stattfinden.

V.l.n.r.: Andreas Scherr (Schriftführer),Gernot Marhold (Kassier), Franz Kohlbacher (Obmann), Stefan Manko (Obmann Stellvertreter)

Bezirksjägermeister aus Voitsberg Matthias Zitzenbacher

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BEZIRKSGRUPPE Graz/Graz-Umgebung

Bericht Jahreshauptversammlung Am 24.02.2017 fand die Jahreshauptversammlung der Bezirksgruppe Graz / Graz-Umgebung im Restaurant Red Corner in Graz statt.

v.l. BO Günther Bulla, LO Ing. Hanshelmut Helm, Ofö. Ing. Wolfgang Handl, Harald Schönbacher (zuk. BJM GU)

O

bmann Günther Bulla konnte neben zahlreichen Mitgliedern als Ehrengäste den Bezirksjägermeister von Graz, Dr. Stephan Moser, den Zweigstellenobmann des Jagdschutzvereins Frohnleiten, Harald Schönbacher, sowie den Landesobmann des StAJV Ing. Hanshelmut Helm begrüßen. In seinem Rückblick auf das abgelaufene Jahr konnte der Obmann über die zahlreichen Veranstaltungen und einen erfreulichen Zuwachs an Mitgliedern berichten. Ebenso hob er hervor, dass man nach den Wahlen nun den Kontakt zu allen Vereinen suchen werde und er auf eine gute und konstruktive Zusammenarbeit hofft. Richard Kohlbacher konnte als Kassier über einen erfreulichen Kassastand berichten und der Kassaprüfer Mag. Josef Lipold erklärte die Richtigkeit der Kassa und stellte den Antrag auf Entlastung von Kassier und Vorstand. In ihren Grußadressen haben die Ehrengäste, wie Dr. Moser, der Bezirksjäger-

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meister von Graz-Stadt, ebenfalls den Wunsch nach guter Zusammenarbeit bekräftigt und wünschten dem Steirischen Aufsichtsjägerverband und den anwesenden Aufsichtsjägern für das kommende Jahr viel Erfolg und Freude bei ihrer Tätigkeit. Harald Schönbacher, der voraussichtlich der Nachfolger von Helmut Rosenberger als Bezirksjägermeister sein wird, wies in seiner Funktion als Polizeibeamter auch auf die wichtige Zusammenarbeit mit der Exekutive, gerade bei Verkehrswild, hin. Ing. Hanshelmut Helm berichtete über die Entwicklungen im Landesverband; so wurden im vergangenen Jahr mehrere Bezirksgruppen neu gegründet, auf Landesebene wurde mit dem neuen Landesjägermeister der Kontakt gesucht und es gab bereits einen sehr positiven Termin, wo uns dieser sein offenes Ohr für unsere Anliegen zugesagt hat. Im Anschluss hielt Ofö. Ing. Wolfgang Handl vom Forstgut Prinz Liechtenstein

einen sehr interessanten und aufschlussreichen Vortrag über das Gamswild. Er hob dabei die Besonderheiten der Bestände im Raum Graz-Umgebung hervor und ging in seinem Referat auch auf Altersbestimmung, Bejagung und Krankheiten ein. Zum Abschluss berichtete Günther Bulla über die anstehenden Projekte im Jahr 2017; so wird es einen Zerwirkkurs für Wildbret geben, eine Mitgliedskarte ist geplant, weitere Informationsveranstaltungen sowie eine Schießaktion für Aufsichtsjäger werden stattfinden. Es können alle Mitglieder des StAJV am 24.04.2017 die Schießstätte Zanktal (Kugelstände) gratis benützen, um ihre Waffen für die bevorstehende Jagdsaison zu testen. Mit einer Einladung zur Vollversammlung und dem zweiten Aufsichtsjägertag am 09.09.2017 schloss der Bezirksobmann die Jahreshauptversammlung. Günther Bulla


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BEZIRKSGRUPPE Graz/Graz-Umgebung

Gründungsversammlung BG Murau Am 12.02.2017 wurde in Niederwölz die Bezirksgruppe Murau des Steirischen Aufsichtsjäger-Verbandes gegründet.

v.l.: BO VO Franz Kohlbacher, Kassierstellv. Erich Pistrich, Dr. Mag. Bruno Pflüger, BOStv. Georg Prankh, LKassier Siegfried Edlinger, BO Willi Körbler, LO Ing. Hanshelmut Helm, Schriftführer Gerald Uher, LSchriftführer Dr. Bernhard Grillitsch, Kassier Arnold Hanshmann, Talschaftsvertreter Fritz Wind, Kassaprüfer Christian Steinbrugger, Kassaprüfer Georg Zischmeier

S

ämtliche Funktionäre und Talschaftsvertreter wurden einstimmig gewählt. LO Ing. Hanshelmut Helm wies in seiner Ansprache auf die Wichtigkeit der Aufgaben der Aufsichtsjäger hin. Eine gute Aus- und Weiterbildung ist durch nichts zu ersetzen. Die Zusammenarbeit mit der Landesjägerschaft und anderen Jagdvereinen ist

gewünscht. Der frischgewählte Bezirksobmann Willi Körbler will mit seinem Team die Anliegen der Aufsichtsjäger im Bezirk wahrnehmen und seine Aufsichtsjäger im Landesvorstand sowie gegenüber anderen Jagdverbänden vertreten. Im Anschluss an die Wahl beglückwünschte der Hausherr Bgm. Walter

Koller den neuen Vorstand und wünschte sich eine gute Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern. Mag. Dr. Bruno Pflüger referierte über die Rechte und Pflichten der Aufsichtsjäger, wobei die wichtigsten Regeln in einer Fibel für Aufsichtsjäger – vom AufsichtsjägerVerband – in Vorbereitung sind.

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Verbandsgeschehen - Kleinanzeigen JAGDSCHULE CORAX Erste Steirische Externisten-Jagdschule Kursleiter: Dipl.-Ing. Manfred Predanitsch

ersonen, welche die Jägerprüfung ablegen wollen, aber nicht die Zeit haben unter der Woche Abendkurse zu besuchen, bieten wir ein Kurskonzept an, das auf Selbststudium - allein oder in Lerngruppen aufbaut. Ergänzend dazu werden Ihnen nach der neuesten Lernunterlage „Der Lehrprinz“ an vereinbarten Wochenenden theoretische und praktische Seminare und ein zweitägiges Repetitorium vor der Prüfung geboten, bei denen Sie Fragen stellen und überprüfen können, wie weit Sie den Prüfungsstoff beherrschen. Ihre Schussfertigkeit üben Sie an der Schießstätte der Steirischen Landesjägerschaft in Zangtal bei Voitsberg. Die Vortragenden, die Sie bei Ihrem Selbststudium begleiten, sind seit vielen Jahren in der Jägerausbildung tätig und absolute Spezialisten auf ihrem Fachgebiet.

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Foto: ©fotolia

P

Dr. Bruno Pflüger, Tel.: 0664/322 93 87 Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Homepage unter www.jagdschule-corax.at

Impressum

DIVERSES Die neuen, vielfach nachgefragten Hutabzeichen sind ab sofort bei unseren Veranstaltungen und bei den Bezirksobmännern erhältlich. Setzen auch Sie ein (Hutab)Zeichen und schmücken Sie Ihren Hut. Es gab bis jetzt übrigens kein eigenes Hutabzeichen für Aufsichtsjäger.... Male Schützenscheiben für jeden Anlass. Genauer Info: 0676/87427739 bzw. johannaheidrun.helm@hotmail.de

Herausgeber: Steirischer Aufsichtsjägerverband StAJV, Technologiepark 2, 8510 Stainz. T u. F: 0316/2311236677, E: info@aufsichtsjaegersteiermark.at, www.aufsichtsjaeger-steiermark.at Medieninhaber: Reinhard Wernbacher, 8041 Graz, Liebenauer Hauptstraße 2-6, T: 0664/45 57 400, oder 03118/51 613, www.meinesteirische.at, UID-Nr. ATU 44193001, Gerichtsstand Graz Redaktion: Mag. Karlheinz Wirnsberger, Dr. Bruno Pflüger, Reinhard Wernbacher, Prinz Karl von und zu Liechtenstein, Ing. Hanshelmut Helm Grafik: Reinhard Wernbacher. Druck: Druckproducing Reinhard Wernbacher. Namentlich gekennzeichnete Artikel müssen sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken.

Termine 1) Aufsichtsjäger gehen mit gutem Beispiel voran: Kontrollschuss / Einschießen mit der Büchse vor der Jagd auf Schalenwild Samstag, 22.April 2017 in Zangtal Für Mitglieder des StAJV sind in Zangtal 2 Kugelstände 100 Meter kostenlos reserviert.

2) Der StAJV verleiht allen Jägern der Steiermark das Abzeichen: Steirischer Jäger / treffsicher! Anmeldeformular / gestaltet vom StAJV / wird in Zangtal ausgegeben, bestätigt und eingesammelt. Kosten € 20,00. Gegenleistung: Dem Teilnehmer wird Anfang Juli 2017 eine Urkunde (gestaltet StAJV), ein Autoaufkleber und ein Ansteckabzeichen (gestaltet Siegert) zugeschickt. Dauer der Aktion: Von Samstag, 1.April 2017 bis Freitag, 30.Juni 2017

Bitte vergessen Sie nicht Ihre JAGDKARTE einzuzahlen!!!

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IMKERN Das Fachmagazin für Bienenzucht-Wirtschaft und Forschung

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Warum Buckfastbienenzüchtung? Seite 12

Der Beutenkäfer:

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Hysterie, Mutmassungen und viele fragwürdige Schlussfolgerungen

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Das Abonnement kann problemlos mit achtwöchiger Frist vor Ablauf der Bezugsfrist schriftlich gekündigt werden, ansonsten verlängert sich das Abo um ein weiteres Jahr zum jeweiligen Tarif. Zusendung des Magazins nach Zahlungseingang. Inland: Inklusive Versandkosten. Ausland: € 5,50 Versandkosten pro Sendung.

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Anschrift / Stiege / Tür: PLZ / Ort: Telefon: E-Mail: Zutreffendes bitte ankreuzen: VollerwerbsimkerIn NebenerwerbsimkerIn

Datum / Unterschrift: HobbyimkerIn

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Bitte einsenden an: Meine Steirische, Reinhard Wernbacher, 8041 Graz, Liebenauer Hauptstr. 2-6 | office@meinesteirische.at | Fax 03118/51 631

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BEITRITTSERKLÄRUNG zum Steirischen Aufsichtsjägerverband StAJV

Beitrittserklärung bitte einsenden an: E-Mail: info@aufsichtsjaeger-steiermark.at Fax: 0316 2311236677 Post: nebenstehende Adresse

Steirischer Aufsichtsjägerverband Technologiepark 2 A-8510 Stainz

Auskünfte: www.aufsichtsjaeger-steiermark.at Einzahlung der Mitgliedsbeiträge in der Höhe von derzeit Euro 22.- pro Jahr auf Konto: Steirischer Aufsichtsjägerverband Raiffeisenbank Region Gleisdorf IBAN: AT92 3810 3000 0500 7935

Familienname Titel Vorname Geburtsdatum Anschrift PLZ Ort Bezirk Telefon Mobil E-Mail Beruf

Ich erkläre hiermit meinen Beitritt zum Steirischen Aufsichtsjäger - Verband (StAJV) mit Wirkung vom u.a. Datum als n ordentliches n außerordentliches n unterstützendes Mitglied und anerkenne die Vereinsstatuten sowie die Nutzung meiner persönlichen Daten für Vereinszwecke.

(Datum) (Unterschrift)

Zutreffendes bitte ankreuzen: n Berufsjäger n Aufsichtsjäger n beeidet n nicht beeidet n Aufsichtsjäger-Kandidat n Jäger O Nichtjäger n unterrichtender Lehrprinz n Eigenjagdbesitzer n Jagdhundeführer n Jagdpächter n Jagdobmann n Ausgehschein n Mitglied Berg- und Naturwacht

Als ordentliches Mitglied können nur Berufsjäger und Aufsichtsjäger beitreten. Der Mitgliedsbeitrag wird am Beginn des jeweiligen Jahres vom Landesvorstand beschlossen werden.

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