EINE SONDERAUSGABE VON
IN KOOPERATION MIT
März 2017
DAS GROSSE
STEUERSPEZIAL Tiroler Steuerexperten erklären die wichtigsten Änderungen für Unternehmer im Jahr 2017.
Sicherheitschip für Registrierkassen
Was ändert sich 2017 für Kleinunternehmer?
Betriebsübergabe erfolgreich meistern
STEUER-SPEZIAL
EDITORIAL
INHALT
Weniger Bürokratie für Unternehmen
MMag. Dr. Klaus Hilber Steuerberater und Präsident Kammer der Wirtschafts treuhänder
So wird hierzulande durchschnittlich jede zweite Woche ein Steuergesetz geändert, wir haben in den vergangenen 16 Jahren bei den wichtigsten heimischen Bundessteuergesetzen mehr als 420 Novellen gezählt. Alleine das Einkommensteuergesetz wurde über 100 Mal novelliert. Diese Vielzahl an kaum mehr administrierbaren Regelungen und Ausnahmetatbeständen führt zu Intransparenz und zu einem inakzeptabel hohen bürokratischen Aufwand. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer setzt sich daher seit Jahren für Vereinfachungen in der Administration und für Bürokratieabbau ein. Eine große Entlastung für Unternehmen wäre sicherlich die Zusammenlegung der drei Lohnnebenkosten Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu einer Lohnsummensteuer, die vorzugsweise vom Betriebsstättenfinanzamt eingehoben wird. Diese Maßnahme würde nicht nur die Unternehmen von der Bürokratie entlasten, damit könnte auch die öffentliche Verwaltung massive Einsparungen im Bereich der Kommunalsteuerabteilungen der Gemeinden vornehmen.
© SHUTTERSTOCK.COM
© JULIA TÜRTSCHER/BLICKFANG PHOTOGRAPHIE
M
ehr denn je gilt, dass Steuervereinfachung nicht nur ein Schlagwort sein darf. 95 Prozent der österreichischen Unternehmen arbeiten mit einem Steuerberater zusammen. Wir sind zu unerlässlichen Beratern für kleine und große Unternehmen geworden, vorwiegend im Rechnungswesen, aber auch bei Investitionsund Finanzierungsfragen. In der Zusammenarbeit bemerken wir immer mehr, dass die österreichischen Unternehmen mit der Administration ihrer steuerlichen Pflichten die Grenze des Zumutbaren überschritten haben.
Sicherheitschip für 4 Registrierkassen
6 Was ändert sich 2017 für Kleinunternehmer?
8 Betriebsübergabe erfolgreich meistern
12 Nutzung des
Firmenautos für Geschäftsführende Gesellschafter
14 Beschränkter Verlustausgleich für Kommanditisten und atypisch Stille
IMPRESSUM: top.tirol – STEUER-SPEZIAL, MÄRZ 2017 Medieninhaber und Verleger: TARGET GROUP Publishing GmbH, Brunecker Straße 3, 6020 Innsbruck, Tel. 0512/58 6020, office@target-group.at, www.target-group.at Mitarbeiter dieser Ausgabe: Thomas Bucher, Eva-Maria Hotter, Eva Schwienbacher, BA, Hannelore Wimmer Anzeigenverkauf: Wolfgang Mayr Die Informationen zur Offenlegung gemäß § 25 MedienG können unter www.target-group.at/offenlegungen abgerufen werden. Das Steuer-Spezial entstand in Kooperation mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
MMag. Dr. Klaus Hilber, Präsident Kammer der Wirtschaftstreuhänder
3
STEUER-SPEZIAL
R€GISTRI€R-
KASS€ SICHERHEITSCHIP BIS ENDE MÄRZ NOTWENDIG
Im Laufe des vergangenen Jahres mussten zahlreiche Betriebe eine Registrierkasse anschaffen, um die neuesten gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Nun darf der zweite Schritt nicht vergessen werden, die Frist dazu endet am 31. März. VON KL AUS HILBER
A
lle Betriebe mit mehr als 15.000 Euro jährlichen Umsätzen müssen eine Registrierkasse für die elektronischen Aufzeichnungen der Barumsätze verwenden, wenn die Bareinnahmen pro Jahr mehr als 7.500 Euro betragen. Werden beide Grenzwerte im Laufe des Jahres erstmals überschritten, dann sieht das Gesetz ab dem Monat des Überschreitens noch weitere 4
drei Monate Vorbereitungszeit vor. Danach wird die Registrierkassenpflicht effektiv wirksam und die Registrierkasse muss in Betrieb genommen werden. Diesen ersten Schritt haben die betroffenen Betriebe bereits hinter sich. Nun muss aber noch der zweite Schritt gesetzt werden, weil bis spätestens 31. März 2017 alle Registrierkassen auch noch einen Manipulationsschutz eingebaut haben müssen.
Ob die geforderte Manipulationssicherheit umgesetzt wurde, ist auf den Kassenbelegen erkennbar: Ein QR-Code muss am Beleg angedruckt werden. Um diese vom Gesetz geforderte Manipulationssicherheit umzusetzen, muss eine Signaturkarte in das Kassensystem integriert werden und weiters eine förmliche Inbetriebnahme dieser Sicherheitseinrichtung vorgenommen werden.
STEUER-SPEZIAL
Sie stehen bei uns im Mittelpunkt.
Dazu sind laut dem Bundesministerium für Finanzen folgende fünf Schritte notwendig:
1. Beschaffung einer Signaturein-
heit von einem zugelassenen Vertrauensdiensteanbieter: Kas sen händler bzw. Kassentech niker werden zahlreiche Signatureinheiten vorrätig haben.
2. Initialisierung der Registrier-
kasse: Durch ein SoftwareUpdate wird die Signatureinheit mit der Registrierkasse verbunden. Dieses SoftwareUpdate soll im Normalfall der Kassenhändler bzw. -techniker gemeinsam mit dem ersten Punkt umsetzen.
3. Erstellung des Startbelegs: Die ersten beiden Schritte werden abgeschlossen durch den Ausdruck dieses speziellen Beleges. Zu beachten ist, dass dieser Beleg für jede eigene Kasse zu den aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen gehört und mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden muss.
4. Registrierung über FinanzOn-
line: Als Nächstes müssen über FinanzOnline zwei Anmeldungen durchgeführt werden: Einerseits muss die Registrierkasse in die Registrierkassendatenbank des Finanzministeriums aufgenommen werden und andererseits muss auch die eingebaute Signaturkarte registriert werden. Diese Registrierung können Unternehmer selbst vornehmen, wenn sie
über einen eigenen FinanzOnline-Zugang verfügen. Wenn kein derartiger Online-Zugang vorhanden ist (und das ist sehr weit verbreitet), kann die Registrierung auch der Steuerberater übernehmen. Für die beiden Registrierungsschritte werden folgende Angaben benötigt: • Art der Signatureinheit • Seriennummer der Signatureinheit • Name des Vertrauensdiensteanbieters • A ES-Schlüssel der Registrierkasse • Kassenidentifikationsnummer der Registrierkasse (das ist eine betriebsinterne Nummer, die selbst vergeben werden kann. Zusätzlich sollte man im Vorfeld auch noch eine Bezeichnung für jede der Kassen überlegen, um diese betriebsintern leichter identifizieren zu können – in einem Gastro-Betrieb z. B. „kleiner Speisesaal“, „großer Saal“, „Kellerbar“, „Gastgarten“ …).
5. Belegprüfung des Startbeleges
mit einer eigenen Beleg-CheckApp des BMF: Die Handy-App lässt sich kostenlos herunterladen. Dort erhält man sofort die Antwort, ob alle Schritte erfolgreich waren oder nicht. Diese Prüf-App ist einfach zu bedienen, allerdings muss sie vor dem ersten Gebrauch über die FinanzOnline-Registrierung noch freigeschalten werden. Quelle: BMF – Infobroschüre zur Sicherheitseinrichtung in RK
© MARSONER + PARTNER
Unsere Stärke ist die Teamarbeit. Im Team möchten wir Sie bei Ihren Aufgaben und Problemen unterstützen.
U
nser Leistungsangebot umfasst dabei die Wirtschaftsprüfung inklusive Sonderprüfungen, Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Umgründungsberatung, Merger and Acquisition, Unternehmensbewertung, betriebswirtschaftliche Beratung sowie Buchhaltung und Lohnverrechnung. Die individuelle und persönliche Beratung unserer Klienten ist uns besonders wichtig. Die maßgeschneiderte Lösung Ihres Problems ist uns ein Anliegen. Ihr Nutzen steht bei unserer Arbeit immer im Vordergrund. Davon möchten wir Sie überzeugen. Wir betreuen Klienten der verschiedensten Branchen und Größen – vom internationalen Konzern bis zum kleinen Einzelunternehmen. Dass uns alle Klienten wichtig sind, wird durch die teilweise jahrzehntelange Treue belegt. Für uns ist es auch Ansporn und Freude, dass die meisten Neuklienten auf Empfehlung von bestehenden Klienten zu uns kommen. Das in all den Jahren aufgebaute Wissen stellen wir Ihnen zur Verfügung. Um für Sie am Laufenden zu sein, bildet sich das gesamte Team permanent fort. Das machen aber auch die meisten Mitbewerber – wir gehen daher einen Schritt weiter: Wir möchten die fachlichen Standards setzen und nicht nur nachvollziehen. Dokumentiert wird dies beispielsweise durch die zahlreichen Fachpublikationen und Vorträge unseres Partners Univ. Prof. Dr. Reinhold Beiser. Testen Sie uns einfach und vereinbaren Sie ein kostenloses Informationsgespräch. Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Andreas-Hofer-Straße 43, 6020 Innsbruck Tel.: 0512/574 345 E-Mail: office@marsoner.at www.marsoner.at
5
STEUER-SPEZIAL
WAS ÄNDERT SICH 2017 FÜR
KLEINUNTERNEHMER? Seit 1. Jänner 2017 gibt es eine neue Definition für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sowie eine neue Berechnung der Kleinunternehmergrenze: Das betrifft vor allem ausländische Unternehmer sowie Unternehmer mit bestimmten USt-Steuerbefreiungen. VON E VA-M ARIA HOT TER
„Ein Unterneh men wird immer dort betrieben, wo die wesent lichen unter nehmerischen Entscheidungen getroffen werden.“
6
Entscheidende Umsatzgrenze Ob ein Unternehmen als Kleinunternehmer gilt, hängt im Umsatzsteuergesetz davon ab, ob ein Grenzbetrag von 30.000 Euro Jahresumsatz unterschritten wird. Liegen die Umsätze darunter, sind diese somit umsatzsteuerbefreit und es muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden. Grundsätzlich kann der Steuersatz – je nach Art des Umsatzes – 10, 13 oder 20 Prozent betragen. Der Standardfall ist der Normalsteuersatz mit 20 Prozent Umsatzsteuer. Diese 30.000-Euro-Grenze wird als sogenannte Nettogrenze verstanden: „Deshalb wird dieser
© DIE FOTOGRAFEN
D
er Begriff Kleinunternehmer wird im Umsatzsteuergesetz definiert und auch in anderen Gesetzen, wo er zum Teil anders heißt, zum Beispiel Kleinstunternehmer. „Gemeint sind jedoch in allen Bereichen Unternehmer, die nur geringe Einnahmen und ein kleines Geschäftsfeld haben“, präzisiert Steuerberater Helmut Schuchter.
Zur Person
Prof. Mag. Dr. Helmut Schuchter ist Steuerberater und Partner bei der Innsbrucker Wirtschafts prüfungs- und Steuerberatungs gesellschaft mbH & Co KG Stauder Schuchter Kempf.
Betrag von uns umgerechnet. Der betreffende Unternehmer kann also 36.000 Euro Einnahmen (bei 20 Prozent USt) haben, um noch Kleinunternehmer zu sein“, erklärt Schuchter. Je nach zugrundeliegendem Steuersatz kann dieser ausgerechnete Bruttowert aber variieren. Änderungen für Kleinunternehmer Durch das sogenannte Abgabenänderungsgesetz gelten seit 1. Jänner 2017
für Kleinunternehmer folgende Änderungen: Zum einen hat der Gesetzgeber eine etwas abweichende Definition hinsichtlich des Inlandbezugs gewählt, zum anderen gibt es eine neue Berechnung der Kleinunternehmergrenze. Erfolgt sind die beiden gesetzlichen Anpassungen aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben. Geänderte Definition Neben der 30.000-Euro-Grenze war für Kleinunternehmer bis Ende letzten Jahres der Wohnsitz oder Sitz in Österreich maßgeblich. Seit 1. Jänner 2017 ist nun zu prüfen, ob der Kleinunternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. „Ein Unternehmen wird immer dort betrieben, wo die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.“ Hat beispielsweise ein Volksschullehrer aus Sterzing in Innsbruck eine Wohnung geerbt, die er vermietet, gilt er mit diesen zusätzlichen Mieteinnahmen als ausländischer Kleinunternehmer und muss Umsatzsteuer zahlen. Eine weitere Variante: Der Lehrer kann jedoch auch eine
STEUER-SPEZIAL
Innsbrucker Hausverwaltung mit allen Aufgaben, wie Bankkontoführung, Mieterverwaltung, Abrechnungen, Reparaturen oder Geschäftsunterlagen-Aufbewahrung, betrauen. „Mit neuer Rechtslage ändert sich meiner Meinung nach in dieser Fallkonstellation etwas“, so der Steuerexperte. „Denn ich sehe den Ort der Geschäftsleitung nun bei der Hausverwaltung in Innsbruck, wodurch der Lehrer seit diesem Jahr den Vorteil hat, keine Umsatzsteuer mehr zahlen zu müssen.“ Neue Art der Berechnung Doch es gibt seit 1. Jänner 2017 eine weitere Änderung – im Bezug auf die Berechnung der Kleinunternehmer-Regelung: „Neuerdings werden bestimmte steuerbefreite Umsätze nicht mehr auf die Kleinunternehmer-Grenze von 30.000 Euro angerechnet.“ Ein Beispiel: Ein selbstständiger Arzt hat 200.000 Euro Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit
„Neuerdings werden bestimm te steuerbefreite Umsätze nicht mehr auf die Kleinunter nehmer-Grenze von 30.000 Euro angerechnet.“ und vermietet zusätzlich eine geerbte Wohnung, bei der sich die Jahresmiete auf 6.000 Euro beläuft. „Bisher war für die Kleinunternehmerregelung der Gesamtumsatz maßgeblich, sprich 206.000 Euro“, sagt Schuchter. Da dieser Betrag die 30.000-EuroGrenze überstieg, griff die Kleinunternehmerregelung nicht. „Das heißt, die ärztliche Tätigkeit war zwar von der Umsatzsteuer befreit, aber nicht die Mieteinnahmen. Deshalb wurde Umsatzsteuer für die Mieteinnahmen fällig, obwohl sie sich nur auf 6.000 Euro beliefen.“
Vorteile für verschiedenste Berufsgruppen Neuerdings sind für diese Beurteilung, ob die KleinunternehmerGrenze greift, beispielsweise Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. Daher sind die 200.000 Euro (wegen ärztlicher Steuerbefreiung) und die 6.000 Euro (wegen der nun greifenden Kleinunternehmerregelung) steuerfrei. „Im Grunde erfolgt eine isolierte Betrachtung der Einnahmen“, so Schuchter. Neben selbstständigen Ärzten profitieren auch steuerbefreite Zahnärzte, Psychotherapeuten oder Hebammen von dieser neuen Berechnungsart. Darüber hinaus bleiben unter anderem steuerfreie Umsätze von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern, Privatlehrern, Wohnungseigentumsgemeinschaften sowie Umsätze aus Aufsichtsratsvergütungen und Lieferungen befreiter Unternehmer für die Kleinunternehmer-Grenze außer Acht.
Neue Förderungen ab 2017 Ab 2017 besteht die Möglichkeit, Zuschüsse in Form der KMU-Investitions zuwachsprämie und AWS Lohnnebenkostenförderung zu lukrieren. sein müssen als der Durchschnitt der letzten drei Jahre. AWS Lohnnebenkostenförderung: Hier werden innovative Startups (max. fünf Jahre alt) gefördert. Die Förderung beträgt für die ersten drei förderungsfähigen Arbeitsplätze im ersten Jahr 100 %, im zweiten Jahr 67 % und im dritten Jahr 33 % der bezahlten Dienstgeberbeiträge. Die Einreichung hat sechs Monate vor oder spätestens 24 Monate nach der Schaffung des ersten förderfähigen Arbeitsplatzes zu erfolgen, wobei nicht alle Dienstnehmer (z. B. Lehrlinge) gefördert werden.
© FRANZ OSS
KMU-Investitionszuwachsprämie: Wichtig, der Antrag muss vor Durchführung des Auftrags gestellt werden. Die Zuschusshöhe beträgt bei Kleinunternehmen 15 %, bei mittleren Unternehmen 10 %, wobei jeweils ein Mindestinvestitionsbetrag berücksichtigt wird. Die maximale Fördersumme beläuft sich auf 75.000 €. Gefördert werden materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in eine Betriebsstätte in Österreich, welche bei Kleinunternehmen um 50.000 € und bei mittleren Unternehmen um 100.000 € höher
Mag. Astrid Graf und Mag. (FH) Daniel Nöbauer Geschäftsführer
augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbH Mitterweg 16/II Würth-Zentrum 6020 Innsbruck Tel.: 0512/29 44 39 www.fidas-innsbruck.at
7
STEUER-SPEZIAL
BETRIEBSERFOLGREICH MEISTERN
Die Übergabe eines Betriebes ist eine komplexe Angelegenheit. Wie man sich am besten darauf vorbereitet und was man alles beachten muss, erklären die Steuerexperten Astrid Graf und Daniel Nöbauer. VON HANNELORE WIMMER
8
STEUER-SPEZIAL
Bestens beraten im Stubaital Seit nunmehr über 30 Jahren führt Brigitte Eckhoff-Mair die gleich namige Steuerberatungskanzlei in Fulpmes im Stubaital.
Zur Person
B
ei einer Betriebsübergabe sind zahlreiche Sachen, wie ein geeigneter Nachfolger, die Kaufpreisfindung und damit verbundene Finanzierung bis hin zu steuerrechtlichen Fragen, zu klären. „Dazu kommt der emotionale Aspekt, nämlich die Übergabe eines Lebenswerkes. Für die perfekte Übergabe braucht man einen gewillten Übergeber plus einen geeigneten Übernehmer und ausreichend Zeit“, erklärt Steuerberaterin Astrid Graf. Doch nicht immer liegen diese Voraussetzungen in der Realität vor.
Individueller Weg Welche Art der Betriebsübergabe – Schenkung, Verpachtung, Verkauf – optimal ist, hängt nicht nur davon ab, wie das Unternehmen aufgebaut und strukturiert ist, sondern auch davon, was man selber möchte. „Damit eine Übergabe erfolgreich abgewickelt werden kann, ist vor allem die Vorlaufzeit entscheidend. Ein frühzeitiger Beginn der Planung und die Entwicklung eines geeigneten Übergabekonzeptes sind von großer Relevanz“, weiß Steuerexperte Daniel Nöbauer.
© PRIVAT
© FRANZ OSS (2)
Mag. (FH) Daniel Nöbauer und Mag. Astrid Graf sind Geschäfts führer und Steuerberater in der Steuerberatungskanzlei augustin+nöbauer+partner GmbH.
Brigitte Eckhoff-Mair mit Sohn Thomas Eckhoff Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandkanzlei, Fulpmes
N
eben dem treuen Mitarbeiterstamm ist seit vielen Jahren auch ihr Sohn, Mag. Thomas Eckhoff, der seit dem Jahr 2015 selbst Steuerberater ist, für die Fragen und Wünsche der Klienten da. Die betreuten Klienten decken einen breiten Branchenmix ab, wobei regional bedingt die Schwerpunkte im Tourismus und Gewerbe liegen. Das Leistungsspektrum reicht von den alltäglichen Aufgaben der Buchhaltung und Personalverrechnung über die Bilanzierung und steuerliche Vertretung bis hin zu spezialisierter Beratung in steuerrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Fragen. Besonderes Augenmerk wird auf die persönliche und individualisierte Beratung gelegt. So können mögliche Probleme und Gefahren rasch erkannt und ausgeräumt werden.
In der Vorlaufzeit sollte man sich folgende Fragen stellen: ÜBERGEBER
ÜBERNEHMER
Was will ich?
Will ich das Unternehmen
Ist das Vorhaben umsetzbar?
Welche Kosten fallen an (Steuern, Ablöse)?
Welche Schritte sind dazu notwendig?
Welcher Zeitplan ist für mich umsetzbar?
Welche Variante ist für mich optimal?
Welche Variante ist für mich optimal?
übernehmen?
Brigitte Eckhoff-Mair Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder Am Bichl 2 6166 Fulpmes Tel.: 05225/62030 E-Mail: info@eckhoff.at www.eckhoff.at
➔ 9
STEUER-SPEZIAL
Kompetente Beratung
© PRIVAT
WT-Achental Steuerberatung bietet professionelle Unterstüt zung für Ihr Unternehmen.
Otto M. Gruber, MBA Steuerberater WT-Achental Steuerberatung e.U.
Wenn klar ist, in welche Richtung sich das Unternehmen in Zukunft entwickeln soll, kann man mit der Planung eines geeigneten Übergabekonzeptes beginnen:
1. Zu Beginn muss ein Nachfolger bestimmt werden – entweder aus der Familie oder ein fremder.
S
eit dem Jahr 1999 bin ich in Achenkirch selbständig tätig, seit 2010 als Steuerberater. Gemeinsam mit meiner Frau, die mir im Bereich Buchhaltung und Personalverrechnung zur Seite steht, betreue ich vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen. Neben der Erstellung der Jahresabschlüsse und sonstigen Beratungen erledige ich Lohnverrechnungen und Buchhaltungen selbst. Somit erlebe ich die „Erleichterungen und Vereinfachungen“ in diesen Bereichen – besonders im Personalbereich – nicht nur in der Theorie. Die praktische Umsetzung und Machbarkeit der sich ständig ändernden Vorschriften sowie die fortschreitende Digitalisierung im Rechnungswesen sind für die praxisnahe Beratung meiner Klienten unumgänglich. Neben ständigen berufsspezifischen Weiterbildungen habe ich die beiden Speziallehrgänge „Arbeitsrecht“ und „Sozial versicherungsrecht“ der Akademie der Wirtschaftstreuhänder mit Diplom abgeschlossen. Sieben Jahre Tätigkeit im öffentlichen Dienst und drei Jahre in der Informationstechnologie sind Erfahrungen und gleichzeitig eine weitere Basis für eine umfassende und weiterreichende Beratungstätigkeit, über die eigentliche Steuerberatung hinaus. Das persönliche Gespräch mit den Klienten ist mir ein besonderes Anliegen. Es ist für mich selbstverständlich, das Unternehmen selbst kennen zu lernen, vor Ort zu sein, im eigenen Bereich des Klienten („My home is my castle“) mit ihm nicht nur seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange zu diskutieren, sondern mir auch für anderen Gesprächsstoff Zeit zu nehmen.
WT-Achental Steuerberatung e.U. Otto M. Gruber 6215 Achenkirch 493 a Tel.: 05246/6926 Mobil: 0664/2482242
10
2. Dann gilt es, die Voraussetzungen zu überprüfen:
Liegt eine Gewerbeberechtigung vor bzw. ist die Finanzierung geregelt? Innerhalb der Familie müssen auch erbrechtliche Ansprüche geklärt werden.
3. Des Weiteren ist die Art und Form der Übergabe zu bestimmen. Übergabeart Man unterscheidet bei der Art der Übergabe zwischen Verkauf, Verpachtung und Schenkung. Meistens wird das Unternehmen verkauft oder verpachtet. In Familien gibt es auch häufig Schenkungen, wo dem Unternehmen keine oder eine Gegenleistung gegenübersteht, die unter 50 Prozent des Objektwertes liegen muss. Übergabeform Bei Betriebsübergaben kann es vorkommen, dass die Rechtsform geändert wird, sei es auf Wunsch des Übernehmers oder insbesondere bei Familienübergaben auch seitens des Übergebers. Die einfachste Form der Übergabe ist als Einzelunternehmen. Dabei ist zu beachten, dass betriebliche Grundstücke und Gebäude mitübergeben werden müssen, um Steuern zu reduzieren. Ist dies nicht der Fall, gehen sie ins Privatvermögen über und
man muss die stillen Reserven auflösen, die in Folge versteuert werden müssen und die Liquidität belasten. Im Gegensatz dazu ist bei Personengesellschaften wie zum Beispiel einer KG, GmbH & Co. KG eine schrittweise Übergabe möglich, jedoch ist sie steuerlich komplexer, dafür oftmals ökonomischer. Will der Übergeber noch im Besitz von Grundstücken und Gebäuden bleiben, eignet sich diese Form am besten. Seit 2016 fällt bei der Anteilsvereinigung 0,5 Prozent Grunderwerbssteuer (Grest) vom Grundstückswert an. Auch eine GmbH kann die passende Form sein, insbesondere wenn ein Unternehmen hohe Gewinne abwirft und der Kaufpreis dementsprechend hoch ist. Hier besteht die Möglichkeit, die Gewinne nicht auszuschütten, sondern im Unternehmen zu lassen, sofern die Kredite zuerst getilgt werden. Mangels Ausschüttung fällt dann keine Kapitalertragssteuer an.
STEUER-SPEZIAL
Schwierigkeiten in der Praxis
© SHUTTERSTOCK.COM
• kein Übergabekonzept • falscher Zeitpunkt • Übergeber lässt nicht los • je später die Überg abe, desto schwieriger • Änderungen des Ge setzgebers, die auf Ver mögen/Gebäude abzielen • Unternehmensbe wertung: Differenzen zwischen Käufer und Verkäufer
Kosten & Steuern Grundsätzlich fallen bei einer Betriebsübergabe Steuern an. Die Höhe kann dabei zwischen 0 und dem Höchststeuersatz variieren, wobei es steuerliche Begünstigungen wie zum Beispiel den Freibetrag gibt.
Eine Übergabe kann auch steuerfrei verlaufen, sofern ein Unternehmen ohne Gebäude und Grund zu Buchwerten übergeben bzw. geschenkt wird. Allerdings ist zu beachten, dass auch innerhalb der Familie Schenkungen über 50.000
Euro innerhalb eines Jahres meldepflichtig sind. Bei Nicht-Meldung muss mit einer Strafe bis zu 10 Prozent des gemeinen Wertes der Schenkung gerechnet werden.
Pssst...
vertraulich, seriös, mit persönlicher Betreuung
www.bangratz-hagele.at · A-6020 Innsbruck, Lieberstraße 3/III
11
STEUER-SPEZIAL
FIRMENAUTOS NUTZUNG DES
FÜR GESCHÄFTSFÜHRENDE GESELLSCHAFTER Besteht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, das Firmen-Kfz für private Zwecke zu nutzen, stellt dies eine steuerpflichtige Einnahme für jene dar. VON E VA SCHWIENBACHER
© LUKAS SCHMIED
B Zur Person
MMag. Dr. Philipp Hagele, geschäftsfüh render Gesellschafter der Bangratz & Hagele Wirtschafts- und Steuerberatungsge sellschaft mbH & Co KG in Innsbruck sowie Gerichtssachverstän diger und Fachvor tragender
12
eim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, kurz Gesellschafter-Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter, handelt es sich vereinfacht gesagt um jemanden, der die Funktion eines Geschäftsführers innehat und gleichzeitig am Stammkapital der Gesellschaft mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist. „In diesem Sinne gilt er aus einkommenssteuerlicher Sicht nicht als Dienstnehmer, sondern bezieht grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“, erklärt Steuerberater Philipp Hagele. Bezüge von GesellschafterGeschäftsführern unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht, unter anderem der Kommunalsteuer. Die private Nutzung des Firmen-Kfz wird als Teil der Vergütung des Geschäfts-
führers gesehen, weshalb Abgaben und Einkommensteuer anfallen. Neue Rechtslage ab 2017 Für Dienstnehmer gibt es bereits eine Sachbezugsverordnung, die regelt, wie hoch der steuerpflichtige Vorteil aus der Privatnutzung des FirmenKfz ist. Bislang war diese Verordnung für Gesellschafter-Geschäftsführer nicht anwendbar. Doch das ändert sich im Zuge der Steuerreform: Eine Sachbezugsverordnung, die den geschäftsführenden Gesellschafter betrifft, befindet sich derzeit in Ausarbeitung durch das Bundesministerium für Finanzen. Künftig wird diese zur Berechnung der steuerlichen Abgaben und der steuerpflichtigen Einnahmen aus der Fahrzeugnutzung beim Geschäftsführer herangezogen werden müssen, wenn die
Möglichkeit besteht, den Firmenwagen privat zu nutzen. „Nach der bisherigen Auffassung war es zulässig, die steuerpflichtige Einnahme beim Gesellschafter-Geschäftsführer auf Basis der gesamten Kosten des Kfz multipliziert mit dem Anteil der privat gefahrenen Kilometer anzusetzen“, erklärt Hagele. Dieses Berechnungsmodell wird voraussichtlich durch Ansatz des monatlichen Sachbezugswerts, der sich aus den Anschaffungskosten des Kfz ergibt, ersetzt werden. Höhe des Sachbezugs Bis zum Inkrafttreten der Verordnung lassen sich noch keine sicheren Angaben dazu machen, wie hoch der Sachbezug für geschäftsführende Gesellschafter ist. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Höhe des
STEUER-SPEZIAL
Countdown Registrierkasse
Sachbezugs in Anlehnung an die Sachbezugsverordnung für Dienstnehmer grundsätzlich zwei Prozent der Anschaffungskosten des Dienstwagens betragen wird. Ein Beispiel Angenommen, ein Auto kostet 40.000 Euro in der Anschaffung und verursacht jährliche Aufwendungen von 9.700 Euro (eine steuerliche Abschreibung von 5.000 Euro, Treibstoff 1.200 Euro, Versicherung 2.500 Euro, Reparaturen und Instandhaltungskosten 1.000 Euro), die die GmbH steuerlich absetzen kann. Angenommen, der Gesellschafter-Geschäftsführer hat nun durch die Verordnung einen Sachbezug in Höhe von zwei Prozent der Anschaffungskosten des Firmen-
den Sachbezug mindern, sprich sich privat an den Anschaffungskosten und Aufwendungen, die das Kfz verursacht, zu beteiligen.“ Darüber hinaus ist es grundsätzlich möglich, das Auto als Privatperson zu erwerben. „Der Geschäftsführer kann das Kfz dann zwar noch steuerlich absetzen, würde aber das Betriebsausgabenpauschale verlieren, weshalb hier eine Günstigkeitsberechnung anzustellen ist“, weiß Hagele. Eine dritte Möglichkeit betrifft die Rechtsform: „Die neue Verordnung kann man auch zum Anlass nehmen, die Vorteile der GmbH als bisherige Unternehmensrechtsform zu durchleuchten“, rät Hagele. „Denn nicht in jedem Fall ist die GmbH die optimale Rechtsform, was Steuern
„Die neue Verordnung kann man auch zum Anlass nehmen, die Vorteile der GmbH als bisherige Unternehmensrechtsform zu durchleuchten. Denn nicht in jedem Fall ist die GmbH die optimale Rechtsform, was Steuern und Abgaben betrifft.“ wagens zu versteuern, dann betragen die steuerpflichtigen Einnahmen beim Gesellschafter-Geschäftsführer 800 Euro pro Monat, sprich 9.600 Euro im Jahr. „In diesem Fall müsste der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer die gesamt anfallenden Aufwendungen des Kfz fast zur Gänze versteuern, obwohl die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs unter Umständen weit darunterliegt“, fasst Hagele zusammen. Handlungsmöglichkeiten Um Steuern zu sparen, gilt es, die Alternativen zu prüfen, rät Hagele. „Eine Handlungsmöglichkeit wäre, eigene Kostenbeiträge zu leisten, die
und Abgaben betrifft. Denkbar wäre zum Beispiel eine Umgründung in eine GmbH & Co KG, bei der der bisherige wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gleichzeitig Kommanditist wird.“ Dann würde er bei entsprechender vertraglicher Regelung wie ein Einzelunternehmer behandelt werden und könnte die private Nutzung des Firmen-Pkws als Privatentnahme ansetzen und nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Der Sachbezug wäre demnach nicht zu versteuern, sondern nur ein in der Regel günstigerer Privatanteil. „Grundsätzlich ist es aber wichtig, jeden einzelnen Fall individuell zu überprüfen“, empfiehlt Hagele.
© WTH
Ihr Kassenbon hat ab 1. April 2017 eine elektronische Signatur aufzuweisen.
Dr. Mag. Hedwig Bendler Kitzbüheler Wirtschafts t reuhandgesellschaft, Steuerberaterin & Wirtschaftsprüferin
To-Do-Liste · Besorgung Signaturkarte über Anbieter, Softwareupdate · Initialisierung Registrierkasse – bisher aufgezeichnete Geschäftsfälle abspeichern – Verbindung Signaturkarte mit Registrierkasse – Einrichtung Datenerfassungsprotokoll, Nullstellung Umsatzzähler, Vergabe Sicherheitsschlüssel & Kassen- Identifikationsnummer · Erstellung des Startbelegs, Geschäftsfall mit Betrag null Euro ist zu erfassen · Registrierung Finanzonline Signaturkarte & Registrierkasse (bzw. beauftragen Sie Ihren Steuerberater) · Verpflichtende Prüfung des Startbelegs mit BMF Belegcheck-APP, Feststellung, ob Inbetriebnahme ordnungsgemäß! Kitzbüheler Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Dr. Karl Koller KG Josef-Pirchl-Straße 18 6370 Kitzbühel Tel.: 05356/6996 www.koller-kitzbuehel.com
13
STEUER-SPEZIAL
Gewinnfreibetrag
© WT PEDEVILLA
Ab 2017 wieder mit breiterer Investitionsmöglichkeit
Hannes Pedevilla Steuerberater WT Pedevilla
D
er Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes (§21–23 EStG) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13 % (somit 3.900 €) zu, für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nunmehr ab 2017 auch wieder alle im EStG § 14 Abs. 7 Z 4 vorgesehenen Wertpapiere (die Einschränkung wurde im Jahre 2014 von der Regierung im Zuge eines Steuerpaketes auf drei Jahre befristet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils vier Jahre. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7 %, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5 %, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. (Alle Angaben ohne Gewähr.) WT Pedevilla Steuerberatungs GesmbH Innsbrucker Straße 47 6130 Schwaz Tel.: 05242/62 184 E-Mail: office@wt-pedevilla.at www.wt-pedevilla.at
14
R E T K N Ä R H C S BE
VEARUSLUSTGLEICH
FÜR KOMMANDITISTEN UND ATYPISCH STILLE Für Kommanditisten und atypisch Stille gibt es einen Systemwechsel im Verlustausgleich, denn es greift die sogenannte „Wartetastenregelung“. VON JOHANNES MARSONER
B
isher sind Verluste aus mitunternehmerischen Beteiligungen mit beschränkter Haftung (als Kommanditist oder atypisch Stiller) auch dann gänzlich mit Gewinnen und Überschüssen aus anderen Einkunftsquellen ausgleichsfähig gewesen, wenn die Verluste die voll einbezahlte Hafteinlage überstiegen haben und das steuerliche Eigenkapital insoweit ins Negative gesunken ist. Änderungen für das aktuelle Wirtschaftsjahr Das ändert sich für Verluste aus nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahren, die zumeist ge-
rade abgeschlossen werden: Verluste sind bei natürlichen Personen ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative und mit einer beschränkten Haftung als Kommanditist oder atypisch Stiller nur insoweit mit anderen Einkünften ausgleichsfähig, als sie die einbezahlte Einlage nicht übersteigen. Übersteigen die Verluste die einbezahlte Einlage, werden sie auf „Wartetaste“ gelegt und sind nur mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung ausgleichsfähig. Verzögerter Verlustausgleich Das bedeutet in der Praxis, dass solche Verluste die Einkommensteuer nicht im Jahr der Verlustzuweisung
STEUER-SPEZIAL
Verstärkung für ein starkes Team
Ausgeprägte Mitunternehmerinitiative Diese neuen Regeln gelten jedoch nicht, wenn Kommanditisten und atypisch Stille eine „ausgeprägte Mitunternehmerinitiative“ haben: Wer als Geschäftsführer oder Prokurist der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG im Firmenbuch eingetragen ist, trägt als Leitungsorgan eine erhebliche Verantwortung – vor allem im Vergleich zu einem Gesellschafter, der nur mit seinem Kapital beteiligt ist. Dadurch entwickelt er eine „ausgeprägte Mitunternehmerinitiative“. Dies wird durch einen sofortigen Verlustausgleich belohnt. Die Verluste werden insoweit auch nicht auf „Wartetaste“ gelegt, als die Verluste die einbezahlte Einlage übersteigen und das steuerliche Eigenkapital ins Negative sinkt. Körperschaften ausgenommen Für Körperschaften greifen die neuen Regeln über „Wartetastenverluste“ nicht. Es kann somit ertragsteuerrechtlich interessant sein, verschiedene Beteiligungen als Mitunternehmer (Kommanditbeteiligungen und atypisch Stille) ertragsteuerneutral
Zur Person
Mag. Johannes Marsoner Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei der Wirtschafts prüfungs- und Steuerberatungsge sellschaft Marsoner + Partner in Innsbruck
(zu Buchwerten) in eine HoldingGmbH einzubringen. Ein Kommanditist oder stiller Gesellschafter kann also seinen Mitunternehmeranteil übertragen und diesen in eine GmbH einlegen, die ihm selbst zu 100 Prozent gehört. So wird der Anteil nicht mehr direkt gehalten, sondern durch die Gesellschaft. Auf diese Weise können Gewinne und Verluste aus verschiedenen Beteiligungen ohne Begrenzung durch die Regeln über „Wartetastenverluste“ ausgeglichen und verbleibende Gewinne mit nur 25 Prozent Körperschaftsteuer linear (statt mit bis zu 55 Prozent Einkommensteuer) versteuert werden. Eine Klärung der neuen persönlichen Steuerlage mit einem Steuerberater ist bei den komplexen neuen Regeln über „Wartetastenverluste“ zu empfehlen.
© FRANZ OSS
mindern, sondern erst in den Jahren künftiger Gewinne aus derselben Beteiligung. Wer bereits vorher von einem ertragsteuerwirksamen Verlustausgleich profitieren will, kann durch Einlageleistungen sein steuerlich negatives Eigenkapital auffüllen und insoweit „Wartetastenverluste“ mit anderen positiven Einkünften ausgleichen.
© MARSONER + PARTNER GMBH
Für Körperschaften greifen die neuen Regeln über „Wartetastenverluste“ nicht.
Mag. Astrid Graf und Mag. (FH) Daniel Nöbauer Geschäftsführer augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbH
F
rau Mag. Astrid Graf verstärkt neben Herrn Mag. (FH) Daniel Nöbauer die Geschäftsführung der augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbH. Frau Mag. Astrid Graf ist ausgebildete Juristin und Steuerberaterin mit viel Erfahrung. Als ehemalige Partnerin einer renommierten Steuerberatungskanzlei im Raum Salzburg wird sie als Expertin im Bereich Sozialversicherungs- und Verfahrensrecht das erfolgreiche und hochqualifizierte Team verstärken. Die Kanzlei bietet neben der Steuerberatung ihr Spezialwissen im Bereich Betriebsübergabe, betriebswirtschaftliche Beratung, Sanierungsberatung, Beratung für Gesundheitsberufe und Immobilien an.
augustin+nöbauer+partner Steuerberatung GmbH Mitterweg 16/II Würth-Zentrum 6020 Innsbruck Tel.: 0512/29 44 39 www.fidas-innsbruck.at
15
STEUER-SPEZIAL
Gesellschaft für Steuermanagement Prof. Pircher & Partner Steuerberatungs GmbH
S
teuermanagement steht für einen proaktiven Beratungsansatz bei unseren Klienten. Durch laufende Kommunikation mit unseren Kunden lösen wir gemeinsam bereits unter dem Jahr steuerliche und betriebswirtschaftliche Sachverhalte. Dadurch können wir für unsere Kunden laufend eine steueroptimale Situation erarbeiten. Steuermanagement steht des Weiteren dafür, gemeinsam den passen-
Geschäftsführung: Alexander Ried, Bernhard Messner Spezialgebiet: Tourismus & Bauträger
den Digitalisierungsgrad und Beratungsbedarf für unsere Klienten zu erheben, um für die Zukunft gerüstet zu sein und Arbeitsprozesse effizient zu gestalten. Als Mitglied der Treuhand Union und einem starken Bezug zur Universität können wir auf ein österreichweites großes Netzwerk an Experten zurückgreifen und somit ist aktuellstes Fachwissen für uns eine Selbstverständlichkeit.
Liebhabereibeurteilung bei der Vermietung und Verpachtung
1 V GL. BEISER, LIEBHABEREI IM LICHT DES STABILITÄTSGESETZES 2012, RDW 4/2012, S. 235. 2 VGL. BMF-190300/0015-V/6/2016. 3 V GL. PIRCHER/MESSNER/ MEUSBURGER, LIEBHABEREIBEURTEILUNG BEI DER VERMIETUNG UND VERPACHTUNG, SWK 6/2017, S. 368.
aber auch durch die Wertsteigerung der Vermögenssubstanz (§ 30 EStG)1. Die Aufteilung von Substanz und Früchten auf unterschiedliche Einkunftsarten ändert nichts am wirtschaftlichen Zusammenhang und somit an der Einheitlichkeit der Einkunftsquelle. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang wurde unlängst seitens des BMF bestätigt, indem in einer Stellungnahme in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ausgeführt wird, dass, „zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und den Einkünften aus Grundstücksveräußerung sehr wohl ein sachlicher und
systematischer Zusammenhang“2 besteht. Diese Aussage lässt darauf schließen, dass das BMF seine ursprüngliche Rechtsmeinung aufgegeben hat und zukünftig auch die Wertsteigerung der Vermögenssubstanz in die Prognoserechnung miteinzubeziehen ist 3.
Prof. Pircher & Partner Steuerberatungs GmbH Anton-Melzer-Straße 7/I. 6020 Innsbruck Tel.: 0512/589663 alexander.ried@treuhand-union.at bernhard.messner@treuhand-union.at
ENTGELTLICHE EINSCHALTUNG
M
it dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Reinvermögenszugangstheorie auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgedehnt. Das heißt, dass seit dem 1. April 2012 neben laufenden Erträgen auch Wertänderungen in der Vermögenssubstanz grundsätzlich steuerhängig sind. Trotzdem verneinte das BMF in der BMF-Info zur neuen Grundstücksbesteuerung vom 3. September 2012 die Miteinbeziehung eines allfälligen Veräußerungserlöses in die Prognoserechnung zur Liebhabereibeurteilung. Eine Investition in eine Mietwohnung rentiert sich einerseits durch laufende Mieterträge (§ 28 EStG), andererseits